2 N r - ERa-Arbeitshilfe Nr. 2: Arbeit bewerten und eingruppieren Hinweise zum Entgelt-Rahmentarifvertrag für die Metallindustrie Sachsen-Anhalt

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2 N r - ERa-Arbeitshilfe Nr. 2: Arbeit bewerten und eingruppieren Hinweise zum Entgelt-Rahmentarifvertrag für die Metallindustrie Sachsen-Anhalt
Bezirk Niedersachsen
                                                         und Sachsen-Anhalt

  Nr. 2
ERa-Arbeitshilfe Nr. 2 für Vertrauensleute und Betriebsräte

ERa-Arbeitshilfe Nr. 2:
Arbeit bewerten und eingruppieren
Hinweise zum Entgelt-Rahmentarifvertrag
für die Metallindustrie Sachsen-Anhalt                         MI
                                                              LSA
Bezirk Niedersachsen
                                          und Sachsen-Anhalt

ERa-Arbeitshilfe Nr. 2 –
Arbeit bewerten und eingruppieren
Hinweise zum Entgelt-Rahmentarifvertrag
für die Metallindustrie Sachsen-Anhalt

                                              MI
                                             LSA
A r b e i t b ew e rt e n u n d e i n g r u p p i e r e n

                      Inhalt

                      1. Vorbemerkungen                                                                        3

                      2. Die Einführung des ERa unter den aktuellen politischen
                         und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen                                                6

                      3. Die Ersteingruppierung planen und strukturieren                                       7

                      4. Grundlagen der Eingruppierung – Entgeltgruppenbeschreibungen                         10

                      5. Rechtsbegriffe bei der Eingruppierung/Einstufung                                     16

                      6. Das Verfahren der Ersteingruppierung nach Tarifvertrag                               19

                      7. Tätigkeitsbeschreibung und Bewertung von Tätigkeiten                                 20

                      8. Einstufung der Arbeitsplätze und Eingruppierung der Beschäftigten                    23

                      9. Vereinbarung betrieblicher Richtbeispiele                                            25

                      10. Verhandlungen über die individuelle Eingruppierung und Behandlung der Streitfälle   28

                      11. Belastungen und Belastungszulagen                                                   30

                      12. Überleitungszulage und Besitzstandssicherung                                        33

                      13. Betriebliche Kostenneutralität                                                      35

                      14. Anhang                                                                              36
                              Beispiel für die interne Vorbereitung auf die ERa-Einführung                    37
                              Aufbau einer Tätigkeitsbeschreibung                                             38
                              Beispiele für Tätigkeitsbeschreibungen
                                       • Sägen von Halbzeugmaterial                                           39
                                       • CNC-Fräsen                                                           40
                                       • Durchführung von mechanischen Instandhaltungsmaßnahmen               41
                                       • Rechnungsprüfung                                                     42
                                       • Disponieren von Material                                             43
                                       • Mechanische Konstruktion                                             44
                              Muster für die Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats                         45
                              Formulierungshinweise zu Betriebsvereinbarung Belastungszulagen                 46

                                                                                                   2
Vo r wo rt

1. Vorbemerkungen

Die vorliegende zweite Arbeitshilfe zur Unterstütz-   können, ist es notwendig, bestimmte Rechts-
ung von Betriebsräten und Vertrauensleuten bei        grundlagen zu kennen und zu beherrschen (dazu
der ERa-Einführung legt den Schwerpunkt auf           Kapitel 5). In den Kapiteln 9 und 10 geht es um
den Bereich der neuen Eingruppierung nach ERa.        Planung und Taktik für die Vorbereitung auf die
Häufiger wird auf die bereits erschienene erste       Verhandlungen mit der Arbeitgeberseite.
Arbeitshilfe „Mit ERa die Zukunft gestalten“ ver-
wiesen, die die grundsätzliche Vorbereitung der       Ein wichtiger Hinweis an dieser Stelle: Auch wenn
Einführungsphase behandelt. Wenn diese oder           in dieser Broschüre zunächst die Themen Arbeits-
andere Unterlagen im Betrieb nicht zur Verfügung      bewertung und Eingruppierung im Mittelpunkt
stehen, sollten sie von der jeweiligen IG Metall      stehen, ist in den Verhandlungen immer auch der
Verwaltungsstelle abgefordert werden. Nur dann        Entgeltgrundsatz zu berücksichtigen! Kritisches
ist eine umfassende Information gewährleistet.        Hinterfragen und eine gute Vorbereitung ist unver-
Hilfreiche Checklisten und wichtige Musterschrei-     zichtbar, denn was bringt eine „Höhergruppie-
ben bzw. -vereinbarungen befinden sich im An-         rung“, wenn gleichzeitig über den Entgeltgrund-
hang. In einer dritten Arbeitshilfe geht es um die    satz die leistungsbezogenen Entgeltanteile der
Gestaltung von Entgeltgrundsätzen und Leistungs-      Kolleginnen und Kollegen purzeln? Also: Mit Hilfe
regulierung – wie Akkord-, Prämien- oder Zielent-     dieser Arbeitshilfe intensiv auf die Arbeitsbewer-
gelte.                                                tung und Eingruppierung vorbereiten, aber die
                                                      Entgeltgrundsätze, Leistungsentgelt (Prämie,
   ERa-Arbeitshilfe Nr. 1                             Akkord- und Zielentgelt) und Zeitentgelt nicht aus
   Vorbereitung auf die betriebliche Einführung       den Augen verlieren!

   ERa-Arbeitshilfe Nr. 2                             Bei der Planung der Einführung des ERa sollten
   Arbeit bewerten und eingruppieren                  alle Vertrauensleute und Betriebsräte stets Wert
                                                      darauf legen, die IG Metall-Mitglieder von Beginn
   ERa-Arbeitshilfe Nr. 3                             an in den Prozess einzubeziehen. Dabei besteht
   Entgeltgrundsätze und Leistungsbedingungen         zudem die Chance, Beschäftigte, die noch nicht
                                                      Mitglied der IG Metall sind, gezielt anzusprechen.
Ziel der neuen Entgeltbestimmungen ist es, die        Nicht selten sind Unkenntnis und damit Unsicher-
heute unterschiedlichen Bestimmungen für Arbei-       heit die Ursache für Abwehrhaltungen gegenüber
ter und Angestellte zu einem einheitlichen, zeit-     dem ERa. Dies ist verständlich. Schließlich geht es
gemäßen und gerechteren System zusammenzu-            um das eigene Einkommen. Oft bestehen Ängste
führen. Dazu werden alle Tätigkeiten auf Basis der    vor „Abgruppierung“ und Einkommensverlusten.
neuen, gemeinsamen Anforderungen betrachtet,          Viele Fragen bewegen die Beschäftigten, z.B.
beurteilt und bewertet (siehe Kapitel 4). Um auf      „wer mich neu eingruppiert“ und ähnliches. Des-
dieser Basis eine Eingruppierung vornehmen zu         halb sollten alle Beteiligten und Zuständigen ein

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A r b e i t b ew e rt e n u n d e i n g r u p p i e r e n

                      besonderes Augenmerk auf die Information, Betei-   Die Einführung sollte nicht in die Hände eines
                      ligung und Kommunikation mit den IG Metall-Mit-    Einzelnen, sozusagen eines „Oberzuständigen“,
                      gliedern und Beschäftigten legen. Dazu finden      gelegt werden. Deshalb gilt es, genau zu prüfen,
                      sich in allen Kapiteln Hinweise.                   wer für den Einführungsprozess in den Jahren
                                                                         2006 bis 2009 qualifiziert ist bzw. werden soll.
                      Um die Einführung des ERa erfolgreich bewerk-      Außerdem sollte geklärt werden, wer darüber
                      stelligen zu können, sollten Verwaltungsstelle,    hinaus ab 2008 für Fragen der Eingruppierung,
                      Vertrauensleute und Betriebsräte ein gemeinsa-     Arbeitsbewertung, Entgelt- und Leistungsfragen
                      mes betriebliches Einführungskonzept erstellen.    im Betrieb „den Hut auf hat“. Schnell sind zwei
                      Schließlich geht es nicht darum, eine Aufgabe      oder drei Jahre vergangen und plötzlich verlässt
                      zu delegieren, sondern darum, wichtige Ziele im    der Kollege, der „schon immer“ für „Lohnfragen“
                      Interesse der Beschäftigten zu erreichen.          zuständig war, den Betrieb. Deshalb sollten alle
                      Zum Beispiel:                                      Betriebsräte und Vertrauensleute die Chance die-
                                                                         ses Neuanfangs nutzen und gezielt Qualifikations-
                      Ziele der ERa-Einführung:                          stände feststellen, Qualifizierungspläne vereinbaren
                                                                         und Zuständigkeiten festlegen.
                           … ein transparentes und nachvollziehbares
                              Eingruppierungssystem einführen,
                           … neue und zusätzliche Aufgaben, z.B. durch
                              Gruppenarbeit, bei der Eingruppierung
                              berücksichtigen,
                           … Leistungsbemessung und -bewertung für
                              die Beschäftigten nachvollziehbar und
                              beeinflussbar machen,
                           … gute Beteiligungsmöglichkeiten für die
                              Beschäftigten bei der ERa-Umsetzung
                              vorsehen,
                           … Betriebsräte und Vertrauensleute als
                              kompetente Ansprechpartner zu Entgelt-
                              fragen wahrnehmen,
                           … IG Metall-Mitgliedern einen Wissensvor-
                              sprung über Inhalte, Verfahren und
                              weiteres Vorgehen ermöglichen,
                           … die Einführung zur Mitgliederwerbung
                              einsetzen.

                                                                                                     4
Arbeitshilfe für Vertrauensleute und Betriebsräte

Drei Einführungsszenarien lassen sich unterscheiden:

Szenario 1                         Szenario 2                      Szenario 3
Umsetzung „unter Ausschluss        Expertenorientierte Umsetzung   Beteiligungsorientierte
der Öffentlichkeit“                                                Umsetzung

Wenige Experten des Betriebsra- Wenige Experten des Betriebsra- • Zusammenspiel von Experten
tes und der Personalabteilung      tes und der Personalabteilung     des Betriebsrates, der VK-Lei-
verhandeln die ERa-Umsetzung.      verhandeln die ERa-Umsetzung.     tung und der Vertrauensleute
Ergebnisse werden auf der Ent-     Unterschied zu Szenario 1:      • Schulung der Vertrauensleute
geltabrechnung mitgeteilt.         • auf Betriebsversammlungen     • Diskussion der Vertrauensleu-
                                     und                             te mit den Mitgliedern und den
                                   • VK-Sitzungen                    Beschäftigten (z.B. bei der
                                     wird informiert                 Erstellung der Arbeitsbeschrei-
                                                                     bungen)
                                                                   • Info der Mitglieder und
                                                                     Beschäftigten über die neue
                                                                     Eingruppierung durch Be-
                                                                     triebsrat und Vertrauensleute

        J                                  F                                A
Je nach Struktur und Größe des Betriebes sollte
versucht werden, einen beteiligungsorientierten
Prozess zu organisieren.

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A r b e i t b ew e rt e n u n d e i n g r u p p i e r e n

                      2. Die Einführung des ERa unter den aktuellen politischen
                         und wirtschaftlichen Rahmenbedingungen

                      Angriffe von Konzernführungen, Geschäftsleitungen    lichst keine Kostenbelastungen zuzulassen. Die
                      und Arbeitgebern auf tarifvertragliche Ansprüche     IG Metall auf der anderen Seite wollte möglichst
                      der Beschäftigten nehmen zu. Vor diesem Hinter-      hohe und gerechte Einkommen für ihre Mitglieder
                      grund kann die Einführung des ERa zu Konflikten      erzielen. Zudem musste der Gefahr von Einkom-
                      im Betrieb führen. Selbstverständlich wird jeder     mensabsenkungen durch die ERa-Einführung be-
                      Manager, jeder Personalchef, jeder Arbeitgeber       gegnet werden.
                      vor allem den betriebswirtschaftlichen Blick auf
                      die ERa-Einführung werfen. Jeder Arbeitgeber wird    In den tariflichen Regelungen sollen beide Interes-
                      versuchen, die ERa-Einführung „so billig wie mög-    senlagen Berücksichtigung finden:
                      lich“ zu gestalten.                                  • Besitzstandssicherung in Form von Überleitungs-
                                                                            zulagen (siehe Kapitel 12) und
                      Auf der anderen Seite geht es den Betriebsräten      • Kostenkompensationsmöglichkeiten für die
                      und Vertrauensleuten darum, mit der ERa-Ein-          Betriebe, wenn die ERa-Einführung mehr als
                      führung eine gerechte Bewertung der Tätigkeiten       2,79 Prozent kosten sollte (siehe Kapitel 13).
                      und eine leistungsgerechte Entlohnung durchzu-
                      setzen.                                              Kein Betriebsrat sollte Vorstößen einiger Arbeit-
                                                                           geber nachgeben, quasi in der Berechnung der
                      Die ERa-Einführung steht für die grundlegende        Kosten (von 2,79 Prozent) eine Grundlage für die
                      Eingruppierung aller Beschäftigten und für ein       Eingruppierung zu sehen. Entscheidend ist die
                      leistungsgerechtes Entgeltsystem. Dieses wird die    gerechte und „richtige“ Bewertung der Tätigkeiten
                      Einkommen und die Leistungsanforderungen der         und die entsprechende Eingruppierung. Sollte
                      Beschäftigten für die nächsten Jahre – wenn nicht    betrieblich eine Kompensation notwendig sein, da
                      sogar Jahrzehnte – bestimmen. Eingriffe im ERa       die Einführungskosten oberhalb von 2,79 Prozent
                      aufgrund kurzfristiger wirtschaftlicher Schwierig-   liegen, bieten der Überleitungstarifvertrag und der
                      keiten sollten daher ausgeschlossen werden.          Tarifvertrag zum ERTV-Anpassungsfonds ausrei-
                      Damit würden Einkommen und Leistungsbedin-           chende Möglichkeiten, für drei Jahre zumutbare
                      gungen auf Dauer negativ geregelt. Für die Bewäl-    Anpassungsschritte vorzunehmen. Jeder Betriebs-
                      tigung von wirtschaftlichen Schwierigkeiten          rat, der auf das Kostenkalkül der Arbeitgeber ein-
                      sollten unbedingt gemeinsam mit der IG Metall        geht und versucht, die Eingruppierung möglichst
                      Verwaltungsstelle und der IG Metall Bezirksleitung   passgenau bei 2,79 Prozent vorzunehmen, muss
                      andere Lösungen gefunden werden.                     sich darüber im klaren sein, dass die ERa-Ein-
                                                                           führung die Basis für Entgeltgerechtigkeit im
                      Um die Vereinbarungen zur Überleitung vom heuti-     Betrieb für viele Jahre sein wird. Eine „Höhergrup-
                      gen Lohn- und Gehaltsgefüge hin zu den gemein-       pierungsaktion“ zu einem späteren Zeitpunkt
                      samen Entgeltbestimmungen ist in den Tarifver-       dürfte weitaus schwieriger sein als eine tarifge-
                      handlungen hart gerungen worden. Für die Arbeit-     rechte Eingruppierung mit der ERa-Einführung.
                      geber auf der einen Seite ging es darum, mög-

                                                                                                       6
Arbeitshilfe für Vertrauensleute und Betriebsräte

3. Die Ersteingruppierung planen und strukturieren

Die Umsetzung des ERa stellt unterschiedliche         (Zur Entgeltsäule siehe ausführlich Arbeitshilfe
Anforderungen bei der Überführung der Eingrup-        Nr. 1)
pierung des „alten“ Systems in das „neue“ System.    • Wie sind heute die Beschäftigten eingruppiert?
Zwei Aufgaben stehen im Vordergrund: Erstens die      Ein detaillierter Überblick macht Quervergleiche
Auseinandersetzung mit den tariflichen Rege-          innerhalb einer Abteilung, aber auch zwischen
lungsbereichen und zweitens das Festlegen der         den Abteilungen möglich. Dieser lässt Schlüsse
Ziele, die im Betrieb mit der Einführung des ERa      darauf zu, ob gleiche bzw. gleichwertige Arbei-
erreicht werden sollen. Diese Aufgaben bestim-        ten auch gleich bezahlt werden.
men das strategische Vorgehen im Betrieb.            • Ist die heutige Eingruppierung tarifkonform?
                                                      Hierbei ist das Ziel, festzustellen, ob eine Korrek-
Diese Arbeitshilfe beschäftigt sich mit dem Thema     tur der Eingruppierung nach oben (weil bisher zu
„Arbeitsbewertung und Eingruppierung“. Wegen          niedrig) oder eine Absicherung (Besitzstands-
des engen inhaltlichen Zusammenhangs sind aber        wahrung, weil bisher zu hoch) notwendig ist.
auch Fragen der Regelung der Entgeltgrundsätze       • Welche Tätigkeiten werden ausgeführt und wie
(Zeitentgelt oder Leistungsentgelt) zu berücksich-    sind diese eingruppiert? Um kontrollieren zu
tigen.                                                können, ob tarifkonform bewertet ist, ist es er-
                                                      forderlich zu wissen, welche Tätigkeiten tatsäch-
Betriebsrat, Vertrauensleute und IG Metall Verwal-    lich ausgeübt werden.
tungsstelle müssen sich zunächst einen Überblick     • Gibt es heute schon Arbeitsbeschreibungen?
verschaffen, welche Informationen benötigt wer-       Sowohl für die heutige Bewertung als auch für
den und wofür. Dabei geht es vor allen Dingen da-     die Eingruppierung nach dem ERTV sind Arbeits-
rum, einen detaillierten Überblick auf die gegen-     beschreibungen erforderlich. Ob eine tarifkonfor-
wärtigen Verhältnisse im Betrieb zu bekommen.         me Eingruppierung vorliegt, kann man nur mit
                                                      Hilfe von Arbeitsbeschreibungen überprüfen.
Folgende Fragen sollten zur Analyse der beste-        Vorhandene Arbeitsbeschreibungen können als
henden Eingruppierungen beantwortet werden:           Grundlage dienen, neue zu erstellen, zu aktuali-
• Wie ist die betriebliche Entgeltsäule aufgebaut?    sieren oder ggf. zu korrigieren.
 Wie ist das Verhältnis zwischen Grundentgeltdif-    • Welche Entgeltgrundsätze gibt es im Betrieb?
 ferenzierung (Eingruppierung), leistungsbezoge-      Nicht nur die Eingruppierung ist relevant. Auch
 nen Anteilen (Prämiensätze, Leistungszulagen),       die Entscheidung, in welchen Entgeltgrundsätzen
 tariflichen Zulagen (z. B. Mehrarbeitsvergütung,     zukünftig gearbeitet werden soll, ist von Bedeu-
 Nachtarbeitszuschläge) und übertariflichen           tung und damit auch die Ausgestaltung der Ent-
 Bestandteilen? Die Entgeltsäule gibt darüber         geltmethoden. Grundlage sind die heutigen
 Auskunft, wie sich das Entgelt insgesamt zusam-      Regelungen über die Leistungsbedingungen.
 mensetzt. Was ist tariflich abgesichert und wie      Welche Betriebsvereinbarungen z. B. zu Daten-
 viel Geld liegt im übertariflichen Bereich?          ermittlung, Prämie, Beurteilungsverfahren zur

                     7
A r b e i t b ew e rt e n u n d e i n g r u p p i e r e n

                         Verteilung der Leistungszulage u. v. m. sind       meinsam mit der IG Metall Verwaltungsstelle ihre
                         abgeschlossen? Wie sind die Leistungsbedingun-     Ziele formulieren und den zu beschreitenden Weg
                         gen geregelt?                                      festlegen.
                      • Weichen bestehende Betriebsvereinbarungen           Denkbar sind z.B. folgende Problemkonstellationen
                         über Leistungszulagen und Prämien stark von        und daraus abzuleitende Zielsetzungen:
                         den neuen ERa-Bestimmungen ab?                     • Die Eingruppierung ist bisher zu niedrig.
                         Wie wirken sich die Bestimmungen des ERTV,          Anhand der heute gültigen tariflichen Bestim-
                         z.B. die gleichmäßige Verteilung der Leistungs-     mungen muss eine Korrektur vorgenommen
                         zulagen oder die Anwendung des Faktors im Prä-      werden. Eine heute nicht tarifkonforme
                         mienentgelt, aus? Was muss überarbeitet oder        Eingruppierung sollte nicht zu Lasten der ERa-
                         neu verhandelt werden?                              Einführungskosten gehen.
                                                                            • Die Eingruppierung ist heute zu hoch. Ziel ist,
                      Der präzise Blick auf die tatsächlichen Verhältnis-    das Eingruppierungsniveau zu halten bzw. abzu-
                      se kann zum Beispiel folgendes zu Tage fördern:        sichern. Dabei wäre zu prüfen, ob die Möglich-
                      • Die bisherige Eingruppierung ist nicht tarifkon-     keit besteht, durch Arbeitsanreicherung das
                         form.                                               bisherige Niveau zu halten. Die Auswirkungen,
                      • Die Vergütung ist bei gleicher bzw. gleichwer-       die das für andere Arbeitsplätze/Arbeitsbereiche
                         tiger Tätigkeit unterschiedlich hoch.               hat, dürfen nicht aus dem Auge verloren werden.
                      • Die „tatsächliche“ Tätigkeit stimmt nicht mit        Einen finanziellen Verlust braucht aber kein
                         der „offiziellen“ Tätigkeit überein.                Beschäftigter zu fürchten. In den Bereichen, in
                      • Ein erheblicher Anteil des gesamten Entgeltes        denen solche Maßnahmen nicht möglich sind,
                         liegt im übertariflichen Bereich.                   sind diese über die Besitzstandssicherung
                      • Der Akkord und/oder die Prämie ist seit Jahren       abgesichert.
                         „eingefroren“.                                     • Ungleiche Bezahlung trotz gleichwertiger Arbeit.
                      • Im Zeitlohn wird die Leistungszulage gleich-         Ziel ist es, mehr Entgeltgerechtigkeit, zum Bei-
                         mäßig, im Angestelltenbereich ungleichmäßig         spiel zwischen Arbeitern und Angestellten, Män-
                         verteilt.                                           nern und Frauen, zu erreichen. Dabei stellt sich
                      • …..                                                  die Frage, inwieweit die heutigen Bestimmungen
                                                                             noch weiterhelfen können oder ob erst die Ein-
                      Kombinationen solcher Befunde dürften eher die         führung des ERa aufgrund der von unten nach
                      Regel sein als die Ausnahme. Deshalb ist es wich-      oben durchlässigeren Kriterien Möglichkeiten
                      tig, daraus tragfähige Handlungsziele zu formulie-     bieten.
                      ren und Prioritäten zu setzen!                        • Es sind keine Arbeitsbeschreibungen vorhanden.
                                                                             Als Faustformel gilt: Für mindestens 30 Prozent
                      In Abhängigkeit von den betrieblichen Verhältnis-      der Arbeitsplätze im Angestelltenbereich (die
                      sen müssen Betriebrat und Vertrauensleute ge-          Unterschiede sind hier in der Regel höher) und

                                                                                                        8
Arbeitshilfe für Vertrauensleute und Betriebsräte

 für mindestens 10 Prozent im gewerblichen              spielen von Arbeitsbeschreibungen üben, vor der
 Bereich sind Arbeitsbeschreibungen zu erstellen,       eigentlichen Eingruppierungsrunde.
 um möglichst alle vergleichbaren Tätigkeiten im       • Wer ist für welche Aufgabe verantwortlich? Es
 Betrieb zu erfassen. Nicht vergessen: Dazu             darf nicht dazu kommen, dass sich einer auf den
 gehört, dass ebensoviel Gespräche mit den              anderen verlässt und es letztendlich keiner
 Beschäftigten notwendig sind.                          macht.
• Die vorhandenen Beurteilungsverfahren sind           • Einer der wichtigsten Punkte ist die Erstellung
 veraltet und zu subjektiv.                             eines betrieblichen Zeitplans. Nur so können ein
 Ziel ist die gleichmäßige Verteilung der Leistungs-    abgestimmter oder vorgesehener Einführungs-
 zulage gemäß dem ERTV.                                 termin auch eingehalten und die dafür erforder-
• …..                                                   lichen Schritte und Aufgaben systematisch erle-
                                                        digt werden.
Je nach betrieblichen Verhältnissen wird der Ar-
beitsaufwand unterschiedlich hoch sein. Deshalb
ist es notwendig, dass der Betriebrat und die Ver-
trauensleute gemeinsam mit der IG Metall Verwal-
tungsstelle das gemeinsame Vorgehen planen und
strukturieren.

Dabei sollte an folgendes gedacht werden:
• Wie viele Vertrauensleute und Betriebsräte
 kümmern sich um die Umsetzung des ERa?
• Betreuungsbereiche aufteilen! Wer ist für wel-
 chen Bereich zuständig?
• Die Umsetzung des ERa ist keine Aufgabe, die
 nur von den freigestellten Betriebsräten wahrge-
 nommen werden sollte. Deshalb sollten Freistel-
 lungsmöglichkeiten genutzt werden (Betriebsrä-
 te über § 37 Abs. 2 BetrVG, Vertrauensleute über
 § 28 a BetrVG).
• Wer braucht welche Qualifizierungsmaßnahmen?
 Qualifizierungsbedarf ermitteln und Qualifizie-
 rungsplan erstellen. Seminare der IG Metall über
 die Verwaltungsstelle nachfragen und anmelden.
 Wenn notwendig und möglich betriebliche Quali-
 fizierungen durchführen – an betrieblichen Bei-

                      9
A r b e i t b ew e rt e n u n d e i n g r u p p i e r e n

                      4. Grundlagen der Eingruppierung –
                         Entgeltgruppenbeschreibungen

                      Mit der Einführung des Entgeltrahmentarifvertra-
                      ges wird der Entgeltaufbau neu gegliedert:

                       Zuschläge                                                         Für Mehrarbeit, Nacht-
                                                                                               schicht ...

                 Belastungszulagen                                                              § 12 ERTV
                                                                                         (Betriebsvereinbarung)

                 Leistungsanteile/
                                                                                            §§ 6 bis 11 ERTV
                 Leistungszulagen/
                                                                                         (Betriebsvereinbarung)
                     Zielentgelt

                     Zusatzstufen                                                         §§ 2 (8) und 3 ERTV
                                                                                        (abschließende tarifliche
                                                                                               Regelung)

                  Grundentgelt der
                     jeweiligen                                                             §§ 2 und 3 ERTV
                   Entgeltgruppen                                                       (abschließende tarifliche
                                                                                               Regelung)

                      Im ERTV sind 11 Entgeltgruppen definiert. Die       Als Grundlage der Eingruppierung haben die Tarif-
                      Anforderungskriterien der Entgeltgruppen sind so    vertragsparteien das Anforderungsprinzip verein-
                      angelegt, dass sie aufeinander aufbauen: von        bart. Nach diesem Prinzip ist die ausgeübte Tätig-
                      zweckgerichteter Einarbeitung und Übung (E 1),      keit maßgebend für die Eingruppierung. Dabei
                      über Anlernen (E 2 bis E 3), Berufsausbildung und   wird nur die Qualifikation bzw. Ausbildung bewer-
                      Berufserfahrung (ab E 4), Berufsausbildung und      tet, die ein Beschäftigter normalerweise benötigt,
                      Fachausbildung (ab E 7) bis zum Hochschulab-        um die Arbeit/Tätigkeit auszuführen. Die vorhan-
                      schluss (E 9 bis E 11).                             dene Qualifikation bzw. Ausbildung des jeweiligen
                                                                          Beschäftigten spielt keine Rolle dabei.

                                                                                                     10
Arbeitshilfe für Vertrauensleute und Betriebsräte

                                                      Beispiele:
   § 2 (5) ERTV Sachsen-Anhalt
   Für die Eingruppierung der Beschäftigten in           1. Ein Facharbeiter führt Tätigkeiten der
   eine Entgeltgruppe ist allein die Tätigkeit             Entgeltgruppe 5 aus.
   maßgebend, nicht ihre Ausbildung.                       Hier stimmen Qualifikation des Beschäftig-
                                                           ten und die Anforderungen der Tätigkeit
Unberücksichtigt bleibt auch, ob der Beschäftigte          überein.
die Ausbildung tatsächlich durchlaufen hat oder          2. Ein Facharbeiter führt Tätigkeiten der
nicht. Nach dem ERTV § 2 (5) können die in den              Entgeltgruppe 4 aus.
Anforderungsmerkmalen enthaltenen erforderli-               Für Tätigkeiten der EG 4 ist keine Fachar-
chen Qualifikationen auch auf anderem Weg                   beiterausbildung erforderlich. Obwohl der
erworben worden sein.                                       Beschäftigte eine Facharbeiterausbildung
                                                            hat, wird er in die EG 4 eingruppiert.
Für dieses Prinzip spricht vor allem der Grundsatz:      3. Ein qualifizierter Beschäftigter ohne Fachar-
„Gleiches Entgelt für gleichwertige Arbeit“!                beiterausbildung führt Tätigkeiten der Ent-
                                                            geltgruppe 5 aus.
   Die in den jeweiligen Entgeltgruppen als                 Obwohl der Beschäftigte keine Facharbei-
   Regelfall beschriebenen Ausbildungsgänge                 terausbildung hat, wird er in die Entgelt-
   bilden den Maßstab für die Arbeitsschwierig-             gruppe 5 eingruppiert, weil er die Anfor-
   keit, um die Wertigkeit der Tätigkeit einzustu-          derungen der Tätigkeiten beherrscht.
   fen. Sie sind aber kein Kriterium für die Ein-
   gruppierung eines Beschäftigten.                   Zu den Entgeltgruppen (E 1 bis E 11) ist jeweils
                                                      eine Zusatzstufe vereinbart worden (Z 1 bis Z 11).

                      11
A r b e i t b ew e rt e n u n d e i n g r u p p i e r e n

                      Übersicht über die Zusatzstufen

                          Entgeltgruppen                Kriterien für die Erlangung der jeweiligen Zusatzstufen

                        E1 – E3                        Von den Beschäftigten wird zusätzlich eine tätigkeitsübergreifende
                                                       Qualifikation gefordert.

                        E4 – E9                        Den Beschäftigten werden zusätzlich dispositive Aufgaben (gilt für E 4 bis
                                                       E 6) und/oder Aufgaben der Anleitung und Führung von Arbeitnehmern
                                                       dauerhaft übertragen.
                                                       oder
                                                       Den Beschäftigten werden zusätzliche Tätigkeiten dauerhaft übertragen,
                                                       die wesentlich über die Anforderungen der jeweiligen Entgeltgruppe hinaus-
                                                       gehen und deshalb eine zusätzliche Qualifikation erfordern.

                        E 10 – E 11                    Den Beschäftigten werden dauerhaft zusätzliche Aufgaben der verantwort-
                                                       lichen Anleitung und Führung von Arbeitnehmern übertragen, die auch die
                                                       Weisungsbefugnis einschließen.

                      In die Zusatzstufen werden Beschäftigte einge-                  Die Aufgabe der betrieblichen Interessenvertre-
                      stuft, die zusätzliche Anforderungen entsprechend               tung wird es sein, darauf zu achten, welche Tätig-
                      der Definition der Zusatzstufen dauerhaft erfüllen.             keiten die Beschäftigten ausführen und welche
                      Diese Stufensystematik honoriert zusätzliche                    Anforderungen an diese Tätigkeit gestellt werden,
                      Anforderungen, die sich aus der Arbeitsaufgabe                  damit eine tarifkonforme Eingruppierung gewahrt
                      ergeben, aber noch keine Höhergruppierung recht-                wird.
                      fertigen. Nach § 2 (9) ist die Höhe des jeweiligen
                      Grundentgelts die Grundlage für die Berechnung                  Welche Tätigkeit ist gemeint?
                      des Leistungsentgelts (entweder E-Gruppe oder Z-                Die Beschäftigten werden entsprechend ihrer
                      Stufe).                                                         Tätigkeit eingruppiert. Üben Beschäftigte tagein
                                                                                      tagaus die gleiche Tätigkeit am selben Arbeits-
                                                                                      platz aus, so ist der Sachverhalt eindeutig. Aber
                                                                                      was ist, wenn die Beschäftigten ständig wechseln-

                                                                                                                  12
Arbeitshilfe für Vertrauensleute und Betriebsräte

de Tätigkeiten an unterschiedlichen Arbeitsplätzen    Bisher regelten die Tarifverträge als Basis für die
ausüben? Oder wechselnde Tätigkeiten am selben        Bewertung der Tätigkeit entweder „…die Tätigkeit
Arbeitsplatz ausführen? Ein Umstand, der in der       am Arbeitsplatz/im Arbeitsbereich…“ (für Arbeiter
modernen Arbeitswelt gang und gäbe ist. So wird       siehe § 3 (2) + (3) LGRTV) bzw. die „überwiegende
flexibler Arbeitseinsatz in den meisten Betrieben     Tätigkeit“ (für Angestellte siehe § 12 (3) LGRTV).
heute groß geschrieben. Den Beschäftigten wer-        Im neuen Entgelt-Rahmentarifvertrag gilt nun der
den verschiedene Tätigkeiten übertragen (teil-        Grundsatz, dass die Eingruppierung entsprechend
weise auch in Form von Team- oder Gruppenarbeit),     der Tätigkeit vorzunehmen ist, die das „Niveau der
für deren Ausführung sie verantwortlich sind. Die     Gesamttätigkeit prägt“. Das heißt: Es findet keine
verschiedenen Tätigkeiten werden abwechselnd          Unterscheidung in verschiedene Tätigkeiten mehr
ausgeführt. Die Beschäftigten vertreten sich wech-    statt. Vielmehr sind alle Tätigkeiten in die Arbeits-
selseitig und sind somit universell einsetzbar. Bei   beschreibung aufzunehmen.
solchen oder ähnlichen Modellen der Arbeitsorga-
nisation führen die Beschäftigten nicht nur Tätig-    Die „einfache“ Lösung der Arbeitgeber
keiten eines einzelnen Arbeitsplatzes aus, sondern    Die einfache und für die Arbeitgeber kostengünsti-
eine Gesamttätigkeit. Nach welcher Entgeltgruppe      gere Lösung sieht häufig so aus: Sie bewerten die
müssen die Beschäftigten bezahlt werden?              jeweils einzelnen Tätigkeiten und fragen dann
                                                      nach der überwiegenden Tätigkeit. Damit entfallen
Mit der in § 2 (4) ERTV vorgenommenen Definition      dann Anforderungen bei der Bewertung, weil sie
der Eingruppierung nach der so genannten Ge-          nicht das Kriterium „überwiegend“ erfüllen. Ein
samttätigkeit haben die Tarifvertragsparteien eine    Ansatz, der nicht nur im gewerblichen Bereich ge-
neue Form der Betrachtung der Arbeit entwickelt.      nutzt wird, sondern insbesondere auch bei Ange-
                                                      stellten. Auch hier werden Tätigkeiten und damit
   § 2 (4) ERTV Sachsen-Anhalt                        Anforderungen an die Beschäftigten einfach mit
   (…) Wenn sich durch die Ausführung unter-          dem Argument „nicht überwiegend“ aus der
   schiedlicher Tätigkeiten und/oder den Einsatz      Bewertung ausgeblendet.
   an unterschiedlichen Arbeitsplätzen ein höhe-
   res Anforderungsniveau ergibt, ist dies bei        Die IG Metall hat in den Verhandlungen zum ERa
   der Eingruppierung entsprechend zu berück-         darauf gedrungen, dass die Bereichsbewertung
   sichtigen. Für die Bewertung des Niveaus der       verankert wird. Nach der neuen Regelung ist eine
   Tätigkeiten ist eine ganzheitliche Betrachtung     „ganzheitliche Betrachtung der Anforderungen
   der Anforderungen erforderlich. Dabei ist der      erforderlich“, um das Niveau der Tätigkeiten zu
   zeitliche Umfang einzelner Tätigkeiten nicht       bewerten. Dabei ist der zeitliche Umfang nicht
   maßgebend.                                         maßgebend.

                      13
A r b e i t b ew e rt e n u n d e i n g r u p p i e r e n

                                                                               Diese Grundsätze sind auf die Eingruppierungs-
                           Teilweise werden von Arbeitgebern Tätigkeits-       und Bewertungsbestimmungen im Betrieb zu
                           beschreibungen vorgenommen, bei denen die           übertragen.
                           zeitlichen Anteile der Einzeltätigkeiten aus-
                           gewiesen werden (in Prozent der gesamten            Auf dieser Basis sind die Beschäftigten dann nach
                           Arbeitszeit). Dies ist tarifwidrig. Denn im ERTV    derjenigen Tätigkeit einzugruppieren, „die das
                           § 2 (4), dritter Absatz, ist ausdrücklich gere-     Niveau der Gesamttätigkeit prägt“.
                           gelt, dass der zeitliche Umfang einzelner Teil-
                           tätigkeiten nicht maßgeblich ist.                   Beispiele:
                                                                               1. Montagearbeiter/in in der Elektroindustrie führt
                      Bei der Bewertung der Gesamttätigkeit sind alle            unterschiedliche Tätigkeiten an wechselnden
                      Tätigkeiten, die von den Beschäftigten ausgeführt          Arbeitsplätzen aus
                      werden, zu berücksichtigen und zu bewerten.              • Verschiedene Leiterplatten mit unterschiedlichen
                      Was macht das Niveau der Gesamttätigkeit aus?             Bauteilen von Hand bestücken;
                      Ein Beispiel zur Verdeutlichung:                         • Material auftragsbezogen am Arbeitsplatz bereit-
                                                                                stellen;
                           Bei einem Bademeister fragt niemand danach,         • Vorbereiten und Durchführen von Prüfarbeiten
                           wie oft dieser Leben rettet. Im Gegenteil, alle      mit Hilfe festgelegter, verschiedenartiger Prüf-
                           sind froh darüber, wenn er diese Aufgabe sel-        einrichtungen;
                           ten bis gar nicht ausführen muss. Andererseits      • Beschicken von Maschinen;
                           würde niemand in Frage stellen, dass die            • Vorbereiten der Montagearbeit/ montieren von
                           Hauptaufgabe eines Bademeisters genau darin          Teilen oder Komponenten (z.B. Nieten, Schrau-
                           liegt, im Ernstfall Leben zu retten. Diese Quali-    ben, Löten, Kleben, Stecken).
                           fikation wird immer dann abgefordert, wenn es
                           darauf ankommt. Unstrittig ist, dass ein Bade-      Für jede einzelne Tätigkeit ist das Anforderungs-
                           meister für die höherwertige Tätigkeit einge-       niveau im unteren Bereich der Entgeltgruppen
                           stellt und entsprechend entlohnt wird. Nie-         vorzufinden. Wenn aber die unterschiedlichen
                           mand käme auf die Idee, die Anforderungs-           Tätigkeiten insgesamt ausgeführt werden, ist das
                           kriterien für die „überwiegende Tätigkeit“ –        Anforderungsniveau höher und muss auch ganz-
                           nämlich freche Kinder vom Beckenrand zu             heitlich betrachtet und bewertet werden.
                           scheuchen oder lediglich auf Beobachtung/
                           Bereitschaft zu sein – zur Grundlage der            2. Einrichten und Bedienen von Bearbeitungsma-
                           Bewertung zu machen und danach zu ent-                schinen
                           lohnen.                                             • Vorbereiten und Rüsten von Maschinen, Bearbei-
                                                                                ten und Prüfen von Werkstücken, Steuern und
                                                                                Überwachen der organisatorischen Abläufe

                                                                                                          14
Arbeitshilfe für Vertrauensleute und Betriebsräte

• Beseitigung von Störungen                          Ausnahmen: Stellvertretungen und kurzzeitige
• Durchführen von Wartungs- und Instandsetz-         Versetzungen § 4 (1) bis (6) ERTV:
 ungsarbeiten                                        Ihren bisherigen Verdienst erhalten Beschäftigte,
                                                     die in geringem Umfang und vorübergehend Tätig-
Hier werden unterschiedliche Tätigkeiten an einem    keiten einer niedrigeren Entgeltgruppe ausüben.
Arbeitsplatz ausgeführt. Bei der Eingruppierung      Nur bei dauerhafter Änderung der Tätigkeit kann
ist darauf zu achten, dass die Beschäftigten ent-    eine Abgruppierung erfolgen. Die gesetzlichen
sprechend der Tätigkeit eingruppiert werden, die     Bestimmungen sind dabei zu berücksichtigen.
das Niveau der Gesamttätigkeit prägt. Auch wenn
beispielsweise die hochqualifizierte Tätigkeit der   Im Zeitentgelt und Zielentgelt wird der bisherige
Störungsbeseitigung nur kurzfristig auftritt, kann   Verdienst gezahlt, auch wenn aushilfs- oder ver-
sie die Anforderung der Gesamttätigkeit prägen.      tretungsweise höherwertige Tätigkeiten ausge-
                                                     führt werden. Anspruch auf höhere Bezahlung
3. Einkäufer (Bearbeiten schwieriger Einkaufsvor-    entsteht erst ab der siebten Woche. Dabei sind
  gänge)                                             wiederholte Vertretungen oder Aushilfen innerhalb
• Einleiten von Beschaffungsvorgängen                eines Kalenderjahres zusammenzurechnen.
• Führen von Verhandlungen                           Bei vollständiger Übernahme einer Tätigkeit, die
• Abschließen einzelner Verträge nach Zielvorgabe    einer höheren Entgeltgruppe/Zusatzstufe zuge-
• Vorbereiten von größeren Abschlüssen               ordnet ist, besteht Anspruch auf eine Ausgleichs-
• Durchführen von Preisvergleichen                   zahlung von Anfang an.

Die Tätigkeit des Einkäufers umfasst Arbeiten un-    Im Prämienentgelt haben die Beschäftigten mit
terschiedlicher Anforderungsniveaus. Nach dem        der Übernahme der höherwertigen Tätigkeit
Lohn- und Gehaltsrahmentarifvertrag (LGRTV)          Anspruch auf Bezahlung der entsprechenden Ent-
wäre eine Eingruppierung nach der überwiegen-        geltgruppe bzw. Zusatzstufe.
den Tätigkeit möglich und würde zu einer niedri-
geren Gehaltsgruppe führen. Nach dem ERTV muss       Bei dauerhafter Übernahme (zwei aufeinander
die Eingruppierung entsprechend der (höherwerti-     folgende Entgeltabrechnungszeiträume) einer
gen) Tätigkeit vorgenommen werden, die das           Tätigkeit, die einer höheren Entgeltgruppe/-stufe
Niveau der Gesamttätigkeit prägt, auch wenn die      zugeordnet ist, ist entsprechend einzugruppieren
Zeitanteile dieser Tätigkeit geringer sein können    bzw. einzustufen.
als die Summe der geringer zu bewertenden Tätig-
keiten.

                      15
A r b e i t b ew e rt e n u n d e i n g r u p p i e r e n

                      5. Rechtsbegriffe bei der Eingruppierung/Einstufung

                      Die Entgeltgruppentexte sind allgemein gehalten             richtete Einarbeitung und Übung, Anlernen, fach-
                      und bieten Ermessensspielräume. Deshalb ist es              spezifische Berufsausbildung, usw.. Damit stellt
                      besonders wichtig, sich mit den Anforderungskri-            sich die Frage, wie diese Rechtsbegriffe voneinan-
                      terien der einzelnen Entgeltgruppen/Zusatzstufen            der abzugrenzen und auszulegen sind.
                      auseinander zu setzen. Sie unterscheiden sich               Die Anforderungen in den einzelnen Entgeltgrup-
                      nach der abgeforderten Qualifikation und beinhal-           pen bauen aufeinander auf und lassen sich wie
                      ten verschiedene Abstufungen, wie z. B. zweckge-            folgt darstellen:

                      Übersicht über die Entgeltgruppen (nur Kurzform!)

                          Entgeltgruppe         Kurzbeschreibung der Anforderungen (Die erforderlichen Qualifikationen können
                                                auch auf anderen Wege erreicht werden!)
                          1                     ... zweckgerichtete Einarbeitung und Übung bis zu 4 Wochen

                          2                     ... systematisches Anlernen bis zu 6 Monaten

                          3                     ... systematisches Anlernen mehr als 6 Monate

                          4                     ... mind. 2-jährige Berufsausbildung

                          5 (Ecke)              ... 3-jährige Berufsausbildung

                          6                     ... 3-jährige Berufsausbildung + mehrjährige Erfahrung

                          7                     ... 3-jährige Berufsausbildung + mind. 2-jährige Fachausbildung / oder
                                                    langjährige Berufserfahrung

                          8                     ... 3-jährige Berufsausbildung + mind. 2-jährige Fachausbildung +
                                                ... langjährige Berufserfahrung

                          9                     … 3-jährige Berufsausbildung + mind. 2-jährige Fachausbildung +
                                                   langjährige Berufserfahrung + spezielle Weiterbildung

                          10                    ... mind. 4-jährige Hochschulausbildung + Fachkenntnisse durch mehrjährige
                                                    spezifische Berufserfahrung

                          11                    ... mind. 4-jährige Hochschulausbildung + Fachkenntnisse + langjährige
                                                    spezifische Berufserfahrung

                                                                                                             16
Arbeitshilfe für Vertrauensleute und Betriebsräte

In den Entgeltgruppen 2 bis 11 findet sich jeweils    Weiterbildung
der Satz:                                             • Unter Weiterbildung ist eine Qualifizierungsmaß-
                                                       nahme zu verstehen, die das Ausführen höher-
„Die in den Anforderungsmerkmalen                      wertiger Tätigkeiten ermöglicht und über eine
enthaltenen erforderlichen Qualifika-                  Anpassungsweiterbildung hinausgeht. Beispiels-
tionen können gemäß § 2 (5) auch auf                   weise kann der Computerkurs „Arbeiten mit
anderem Weg erworben worden sein.“                     Windows XP“ für die Kauffrau für Bürokommuni-
• In den Entgeltgruppen 4 bis 11 wird auf unter-       kation lediglich eine Anpassungsweiterbildung
 schiedliche Ausbildungsgänge Bezug genom-             bedeuten, da sie vorher mit „Windows 2000“
 men. Dabei geht es nicht darum, dass diese Aus-       gearbeitet hat.
 bildungsgänge auch tatsächlich absolviert sind.
 Sie stellen lediglich einen Maßstab für die Anfor-   zusätzliche spezielle Weiterbildung
 derungen dar. Wenn ein Beschäftigter eine Tätig-     • Zusätzliche spezielle Weiterbildung (s. Anforder-
 keit ausführt, die eine bestimmte Qualifikation       ung E 9): Hierunter sind insbesondere solche
 verlangt, so ist damit erwiesen, dass er diese        Qualifizierungsmaßnahmen zu verstehen, die
 Qualifikation auch besitzt. Wie er sie erworben       außerhalb des Betriebes besucht und abge-
 hat, ist unerheblich. Eingruppiert werden die         schlossen werden. Unabhängig vom zeitlichen
 Beschäftigten nach den Arbeitsanforderungen           Aufwand muss hier eine Bewertung vorgenom-
 und nicht nach der absolvierten Ausbildung.           men werden. In der Regel handelt es sich um
                                                       Seminare und Angebote von freien Bildungsträ-
Anlernen                                               gern, Industrie- und Handelskammern o. ä.. Bei-
• Im Unterschied zur zweckgerichteten Einarbei-        spielsweise ist eine herstellerspezifische Zertifi-
 tung und Übung handelt es sich beim Anlernen          zierung von Beschäftigten (CISCO, SAP) eine
 um das systematische Vermitteln von Grundfer-         zusätzliche spezielle Weiterbildung.
 tigkeiten. Der Begriff der Grundfertigkeit ergibt
 sich dabei aus den einschlägigen Ausbildungs-        2-jährige Fachausbildung
 verordnungen und meint Einzeltätigkeiten wie         • Unter einer 2-jährigen Fachausbildung versteht
 Schrauben, Nieten, Löten, Verpacken, Sortieren,       man beispielsweise den Ausbildungsgang zum/
 usw. Die verschiedenen Grundfertigkeiten wer-         zur Industriemeister/in Metall, Techniker/in,
 den mit einem gewissen Maß an Selbstständig-          Industriefachwirt/in oder IT-Spezialisten/in.
 keit ausgeführt, im Gegensatz zur Anweisung,
 die einen detaillierten Tätigkeitsablauf, Hand-      Fachspezifische Berufsausbildung
 griff für Handgriff, vorsieht.                       • Ab der Entgeltgruppe 5 (Eckentgelt) wird auf
                                                       eine fachspezifische Berufsausbildung Bezug
                                                       genommen. Damit soll deutlich gemacht werden,
                                                       dass es sich um eine Berufsausbildung handeln

                       17
A r b e i t b ew e rt e n u n d e i n g r u p p i e r e n

                         muss, die fachspezifische Qualifikationen ver-     wie sie durch den Abschluss einer mindestens
                         mittelt. Eine fachspezifische Berufsausbildung     4-jährigen Hochschulausbildung erworben
                         im kaufmännischen Bereich wäre z.B. der Indus-     werden und Fachkenntnisse durch mehrjährige
                         triekaufmann.                                      spezifische Berufserfahrung.“
                         Beispiel: Industriekauffrau/-mann                  In der Entgeltgruppe 11 heißt es: „Erforderlich
                         Es werden umfassende kaufmännische Aufgaben        sind Kenntnisse und Fertigkeiten, wie sie durch
                         durchgeführt, wie z.B. Führen von Konten,          den Abschluss einer mindestens 4-jährigen
                         Durchführung von Buchungen, Durchführen der        Hochschulausbildung erworben werden sowie
                         Personalverwaltung, Bearbeiten von Anfragen.       Fachkenntnisse und langjährige spezifische
                         Diese Tätigkeiten erfordern in der Regel eine      Berufserfahrung.“
                         3-jährige fachspezifische Berufsausbildung als
                         Industriekauffrau/-mann.                          „und“ sowie „oder“
                                                                           • Wörter wie „und“ und „oder“ haben eine nicht
                      Hochschulausbildung                                   unerhebliche Bedeutung. Werden zwei Merkma-
                      Nach § 2 (1) ERTV umfasst der Begriff „Abschluss      le mit dem Wort „und“ verbunden, müssen beide
                      einer Hochschulausbildung“ alle Formen der Hoch-      erfüllt sein. Bei „oder“ genügt eines von beiden.
                      schulausbildung, z. B. an Universitäten und Fach-
                      hochschulen. Hiermit sind auch Bachelor- oder        Die Begriffe der einzelnen Entgeltgruppen können
                      Masterabschlüsse erfasst. Auch wenn in der E9        nicht aus sich heraus verstanden werden. Sie müs-
                      von einer 4-jährigen Hochschulausbildung die         sen immer im Zusammenhang mit den Texten und
                      Rede ist, so sind Hochschulabsolventen, die nur      in Abgrenzung zu den anderen Entgeltgruppen
                      7 Semester studiert haben und die Anforderungen      interpretiert werden, in der Regel zu der nächst
                      erfüllen, in die E9 einzugruppieren.                 höheren bzw. nächst niedrigeren Entgeltgruppe.
                                                                           Letztlich müssen Betriebsräte und Vertrauensleute
                      Mehrjährige oder langjährige                         die Begriffe auslegen. Eine „endgültige“ und
                      Berufserfahrung                                      „richtige“ Interpretation gibt es nicht.
                      • Mehrjährig ist mit mehr als einem Jahr bis zu
                         etwa 3 Jahren zu definieren.
                      • Ein langjähriger Zeitraum umfasst darüber hin-
                         aus drei und mehr Jahre. Wenn dies auch kein
                         objektiv festgelegter Zeitraum ist, scheint ein
                         Zeitraum von mehr als 3 Jahren angebracht.
                         In der Entgeltgruppe 10 heißt es unter anderem:
                         „Erforderlich sind Kenntnisse und Fertigkeiten,

                                                                                                       18
Arbeitshilfe für Vertrauensleute und Betriebsräte

6. Das Verfahren der Ersteingruppierung nach Tarifvertrag

Der ERa ist gemäß § 2 Überleitungs-Tarifvertrag            und Arbeitgeber festzulegen. Die Festlegung des
(ÜTV) bis spätestens 31. Dezember 2008 einzu-              Einführungszeitpunkts unterliegt der vollen Mitbe-
führen. Im § 3 ÜTV ist das Verfahren der Erstein-          stimmung des Betriebsrats. Aufgrund der festge-
gruppierung geregelt. Dem Betriebsrat und den              legten Fristen für das Verfahren der Ersteingrup-
Beschäftigten ist so früh wie möglich, spätestens          pierung ist dem Betriebsrat spätestens 6 Monate
jedoch zum 31. Mai 2008, die jeweils beabsichtigte         vor dem vereinbarten Einführungspunkt die
Eingruppierung mitzuteilen. Der Zeitpunkt der Ein-         jeweils beabsichtigte Eingruppierung vom Arbeit-
führung ist einvernehmlich zwischen Betriebsrat            geber vorzulegen.

Verfahren der Ersteingruppierung im Überblick

          Arbeitgeber teilt dem Betriebsrat und der/dem Beschäftigten die beabsichtigte Eingruppierung mit              Fristen:

       Betriebsrat ist einverstanden                              Betriebsrat ist nicht einverstanden                   3 Wochen

                                                          Paritätische Kommission entscheidet (je Hälfte vom            3 Wochen
                                                               Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt)

                                                        Kommission einigt sich        Kommission einigt sich nicht

                                                                                            Hinzuziehung der
                                                                                          Tarifvertragsparteien

                                                                                                            Keine
                                                                                       Einigung
                                                                                                          Einigung

                                                                                                          Tarifliche    Entscheidung
                                                                                                        Schlichtungs-   innerhalb von
                                                                                                            stelle        4 Wochen

                                                Neue Eingruppierung

            Wenn Beschäftigte mit der Eingruppierung nicht einverstanden sind, bleibt der Rechtsweg offen

   „Dem Betriebsrat und den Beschäftigten ist              Beschäftigten gut auf die Ersteingruppierung vorbe-
   die jeweils beabsichtigte Eingruppierung so             reiten. Betriebsräte und Vertrauensleute sollten
   früh wie möglich – spätestens zum 31. Mai               nicht passiv auf die mögliche Eingruppierung des Ar-
   2008 – mitzuteilen.“ § 3 (1) ÜTV                        beitgebers warten, sondern selbst aktiv werden. Die
Bevor das tariflich festgelegte Verfahren zur Ein-         Eingruppierung der Beschäftigten erfolgt auf Basis
gruppierung greift, sollten sich Betriebsrat und Ver-      einer Arbeitsbewertung. Um diese vornehmen zu
trauensleute eigenständig und zusammen mit den             können benötigt man eine Tätigkeitsbeschreibung.

                       19
A r b e i t b ew e rt e n u n d e i n g r u p p i e r e n

                      7. Tätigkeitsbeschreibung und Bewertung von Tätigkeiten

                      Gerade in Konfliktfällen ist eine vollständige        Um die Beschäftigten in den Prozess von Beginn
                      Arbeitsbeschreibung erforderlich, um eine tarifge-    an mit einzubeziehen, sollten Betriebsräte also
                      rechte Eingruppierung durchzusetzen. Betriebsrat      nicht den Fehler machen, sich „im stillen Kämmer-
                      und Vertrauensleute sind gefordert, die tariflichen   lein“ Gedanken über Tätigkeitsbeschreibungen und
                      Bestimmungen zur Eingruppierung vollständig           die entsprechende Eingruppierung zu machen. Die
                      auszuschöpfen. Für die eigene Argumentation           Mitglieder der IG Metall haben ein Anrecht darauf,
                      benötigen InteressenvertreterInnen neben den          bei der tariflichen Bewertung und Eingruppierung
                      exakten Arbeitsbeschreibungen auch die entspre-       ihrer Leistungen einbezogen zu werden. Dieser
                      chenden tariflichen Eingruppierungsmerkmale.          Anspruch sollte zusammen mit den IG Metall Ver-
                                                                            trauensleuten realisiert werden. Bei Nichtmitglie-
                      Praktische Erfahrungen in Konfliktfällen zeigen:      dern bietet sich die Chance, den Wert des Tarifver-
                      Die Beschreibung von Arbeitsplätzen bzw. von          trages und der IG Metall deutlich zu machen. In
                      Tätigkeiten ist selten frei von Werturteilen. Die     der Arbeitshilfe Nr. 1 „Mit ERa die Zukunft gestal-
                      Arbeitgeber versuchen häufig, Arbeitsbeschrei-        ten“ findet sich ein Fragebogen, der dazu genutzt
                      bungen so zu formulieren, dass die tatsächlich        werden kann. (Arbeitshilfe Nr. 1, Seite 40).
                      ausgeführten Arbeiten nur unvollständig aufgeli-
                      stet werden. Häufig sind die Formulierungen der       Der Tarifvertrag sieht die summarische Beschrei-
                      Arbeitsbeschreibungen auch so abgefasst, dass         bung der Entgeltgruppenmerkmale vor. Deshalb
                      der Eindruck geringerer Anforderungen entsteht.       ist auch die Arbeitsbeschreibung nach dem sum-
                                                                            marischen Prinzip vorzunehmen, d.h. die Summe
                      Deshalb ist es notwendig, dass Betriebsrat und        aller Tätigkeiten wird insgesamt beschrieben und
                      Vertrauensleute zusammen mit dem betroffenen          bewertet. Auch wenn dies sehr arbeitsaufwendig
                      Beschäftigten eine eigene Arbeitsbeschreibung         erscheint, ist dieser Weg erheblich günstiger, als
                      erstellen. Die Beteiligung der Beschäftigten sollte   allein die Arbeitsbeschreibung der Geschäftslei-
                      nicht unterschätzt werden. Die Angst vor mögli-       tung zur Grundlage von Verhandlungen zu machen.
                      chen Einkommensverlusten, die Unkenntnis über
                      tarifliche Regelungen oder auch nur die Annahme,      Sind noch keine Arbeitsbeschreibungen vorhan-
                      dass „irgendjemand die neue Eingruppierung            den, sollte auf die Vorschläge des Arbeitgebers
                      schon vornehmen wird“, müssen dabei berück-           nicht gewartet werden. Abwarten kann später zu
                      sichtigt werden. Die Beschäftigten einzubeziehen      zeitlichen Problemen führen. Bevor Betriebsräte
                      ist einfach unabdingbar.                              und Vertrauensleute mit den Beschäftigten spre-
                      Nur sie können Auskunft über ihre tatsächlich aus-    chen, sollte klar sein, welche Informationen be-
                      geführten Tätigkeiten geben. Sie sind die Experten    nötigt werden. Dazu kann der Fragebogen (siehe
                      an ihren Arbeitsplätzen, deren Unterstützung          Arbeitshilfe Nr.1) genutzt werden. Wenn ein sol-
                      Betriebsrat und Vertrauensleute brauchen, um          cher Fragebogen eingesetzt wird, sollten folgende
                      Arbeitsbeschreibungen zu erstellen als Basis für      Fragen berücksichtig werden: Verständigung über
                      eine tarifkonforme Eingruppierung.                    Begrifflichkeiten, Klärung der Haupttätigkeit und

                                                                                                        20
Arbeitshilfe für Vertrauensleute und Betriebsräte

Nebentätigkeit („Routinearbeiten“ werden oft            dass die Beschreibungen im Betrieb einheitlich
nicht erfasst), realistische Einschätzung der Einar-    erstellt werden. Dafür sollte ein betriebliches For-
beitungszeit. Häufig bewerten die Beschäftigten         mular (ein Muster befindet sich im Anhang) ent-
ihre Tätigkeit geringer, als es der Tarifvertrag vor-   wickelt werden, das sicherstellt, dass alle auftre-
sieht. Tätigkeiten werden nicht benannt, weil sie       tenden Tätigkeiten und Arbeitsanforderungen in
nicht so oft vorkommen. Das Verständnis für die         die Arbeitsbeschreibung aufgenommen werden.
ausgeführten Tätigkeiten kann schwierig werden,         Hierzu ist folgende Gliederung zu empfehlen
wenn man nicht in diesem Bereich beschäftigt ist.       (siehe dazu auch Muster im Anhang):

Zur Erstellung von Arbeitsbeschreibungen für einen      1. Bezeichnung der Arbeitsaufgabe
ganzen Betrieb sind vor der Ersteingruppierung          2. Inhalt der Arbeitsaufgabe
die Anzahl und die Struktur gleichwertiger Arbeits-     3. Tätigkeitsablauf
plätze festzustellen. Damit kann einerseits der         4. Betriebsmittel/Arbeitsunterlagen
Arbeitsaufwand vorher ermittelt und andererseits        5. Anforderungen
können mögliche Doppelungen vermieden werden.
                                                        Auf Basis der Tätigkeitsbeschreibungen wird
Weitere Grundlagen und Orientierungen können            die Tätigkeit eingestuft und schließlich die/der
sein:                                                   Beschäftigte eingruppiert.
• Bestehende Richtbeispiele
• Stellenbeschreibungen/-ausschreibungen                Der Betriebsrat hat drei Wochen Zeit, um auf die
  (intern und extern)                                   vom Arbeitgeber beabsichtigten Eingruppierungen
• Arbeitsbeschreibung nach der Zertifizierung           einzugehen (§ 3 (2) ÜTV). Um Auslegungsstreitig-
  gemäß ISO 9000 ff.                                    keiten zu vermeiden, sollten alle Eingruppierungs-
• Arbeitsverträge                                       fragen auf einem Formblatt vermerkt werden
• ...                                                   (siehe Anhang, Arbeitshilfe 1). In den Fällen, in
                                                        denen Betriebsrat und Arbeitgeber über die Ein-
Auch wenn Betriebsräte und Vertrauensleute              gruppierung einig sind, reicht es, die drei Wochen
gemeinsam mit den Beschäftigten die Arbeitsbe-          verstreichen zu lassen. In diesem Fall ist die
schreibungen erstellen, sind diese unabhängig           Zustimmung des Betriebsrates – auch gemäß
von den Beschäftigten zu betrachten. Die Arbeits-       § 99 BetrVG – erteilt worden.
beschreibung dient grundsätzlich zur Einstufung
der Tätigkeiten gemäß den Anforderungen des             Die Arbeitgeberstrategien
Tarifvertrages – ohne Ansehen des Beschäftigten         Arbeitgeber neigen häufig dazu, in den Arbeitsbe-
der die Arbeit ausführt.                                schreibungen auf Einzeltätigkeiten einzugehen
                                                        und diese zudem mit Zeitanteilen zu versehen.
Für die Tätigkeitsbeschreibung gibt es kein tarif-      Dabei heben sie insbesondere die Tätigkeiten her-
vertraglich vorgesehenes Raster. Sinnvoll ist aber,     vor, die in der Regel geringer zu bewerten sind.

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A r b e i t b ew e rt e n u n d e i n g r u p p i e r e n

                      Die gesamten Aufgaben umfassen zum Beispiel             ender wird sich ausschließlich auf die vorliegenden
                      bei folgender Tätigkeit einer(s) Abteilungssekre-       Tätigkeitsbeschreibungen berufen und diese als
                      tär(in)/Assistent(in)                                   Basis für eine Bewertung heranziehen. Deshalb
                      • Selbstständige Organisation des Sekretariats          sollten Betriebsräte und Vertrauensleute von Be-
                         und Ansprechpartner für alle Mitarbeiter in die-     ginn an zusammen mit den Beschäftigten ausführ-
                         sen Fragen                                           liche und realistische Tätigkeitsbeschreibungen
                      • Assistenz und Unterstützung des Vorgesetzten          erstellen, die dann mit den von der Arbeitgeber-
                         im Tagesgeschäft                                     seite vorgelegten Beschreibungen abgeglichen
                      • Führen der Korrespondenz in deutscher und             werden können.
                         englischer Sprache                                   (Beispiele für Tätigkeitsbeschreibungen befinden
                      • Terminkoordination und Überwachung                    sich im Anhang).
                      • Reiseplanung und Reisekostenabrechnung
                      • Erstellen von Präsentationen und Statistiken
                      • Vor- und Nachbereiten von Meetings und
                         Veranstaltungen
                      • Allgemeine administrative Aufgaben

                      Hervorgehoben werden aber die administrativen
                      Arbeiten wie z.B. Kopierarbeiten, Ablage, Material-
                      bestellung, Post sortieren und verteilen usw.. So
                      versuchen Arbeitgeber, die Aufgabe abzuqualifizie-
                      ren, geringer zu bewerten und geringer zu bezah-
                      len. Dahinter steht die Überlegung, die Tätigkeiten
                      nach der überwiegenden Arbeit einzugruppieren.
                      Auch wenn die zeitlichen Anteile unterschiedlich
                      sind, darf dies keine Rolle spielen (s. § 2 (4) ERTV)

                      Eine andere Strategie der Arbeitgeber kann es sein,
                      lediglich einige Oberbegriffe zu beschreiben und
                      nicht alle Anforderungen an die Tätigkeiten zu be-
                      rücksichtigen. Insbesondere wenn es später unter-
                      schiedliche Auffassungen über die Bewertung und
                      Eingruppierung geben sollte und schließlich ein
                      Fall in der tariflichen Schlichtungsstelle behandelt
                      wird, ist jedoch eine korrekte Tätigkeitsbeschrei-
                      bung erforderlich. Ein Schlichtungsstellenvorsitz-

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Arbeitshilfe für Vertrauensleute und Betriebsräte

8. Einstufung der Arbeitsplätze und Eingruppierung der
   Beschäftigten

Nach der Fertigstellung der vorläufigen Arbeitsbe-    • Welche Sichtweise haben die Beschäftigten
schreibung sollten Betriebsrat und Vertrauensleu-      selbst?
te sich ein Bild über die voraussichtliche Eingrup-
pierung machen.                                       Auf Grundlage dieser Gesamtsicht trifft die Inter-
Die Anforderungen des Arbeitsplatzes bzw. des         essenvertretung nunmehr Entscheidungen über
Arbeitsbereiches sind zu bewerten. Dann wird          das weitere strategische und taktische Vorgehen.
geprüft, wie sich die Bewertung der realen Anfor-     Es wird ein Aktivitätenplan erstellt, der u. U. ein
derungen zur bestehenden Eingruppierung ver-          weiteres Mal Nacharbeit an einzelnen Arbeitsbe-
hält. Wenn alle Arbeitsbeschreibungen vorliegen       schreibungen beinhaltet.
und die Bewertungen gemacht sind, erhält man
einen Überblick darüber, wo eventuell noch nach-      Erst wenn Betriebsrat und Vertrauensleute diese
gearbeitet werden muss.                               Arbeiten durchgeführt haben und sie über eine
Sind Betriebsrat und Vertrauensleute sich bei         gemeinsame Verständigung über die Eingruppie-
einigen Arbeitsplätzen unsicher, ob die Arbeitsbe-    rung nach dem ERTV verfügen, sollten Verhandlun-
schreibung auch wirklich vollständig ist und alle     gen mit dem Arbeitgeber aufgenommen werden.
für die Eingruppierung ausschlaggebenden Anfor-
derungen entsprechend beschrieben sind, sollte        Dabei kann es zu verschiedenen Konflikten über
eine Überprüfung erfolgen.                            die Zuordnung und Betrachtungsweise von Tätig-
                                                      keiten kommen, zum Beispiel:
Nach Abschluss der Überprüfung müssen nun-            • Der Arbeitgeber bestreitet, dass bestimmte
mehr eine Gesamtsicht entwickelt und strate-           Tätigkeiten von den Beschäftigten überhaupt
gische Überlegungen im Hinblick auf weitere            gemacht werden bzw. werden sollen.
Schritte angestellt werden.                           • Der Arbeitgeber geht von einer überwiegenden
Die Betrachtung sollte unter folgenden Fragestel-      Betrachtung der Tätigkeit aus und nicht von der
lungen durchgeführt werden:                            Gesamttätigkeit.
• Welche Beschäftigtengruppen sind unter Tarif-       • Das Anforderungs- und Eingruppierungsniveau
 niveau eingruppiert?                                  soll über die Veränderung der Arbeitsorganisa-
• Welche sind tarifkonform eingruppiert?               tionen abgesenkt werden.
• Wo werden aktuell oder perspektivisch Probleme
 mit der Zuordnung von Arbeitsinhalten bzw. mit       Diese Konflikte müssen schnell geklärt werden,
 der Arbeitsorganisation gesehen?                     damit eine endgültige Arbeitsbeschreibung und
• Wie verhalten sich die o. g. Gruppen und Berei-     Bewertung vorgenommen werden kann.
 che zueinander?
• Gibt es Probleme, Auffälligkeiten, Handlungs-
 notwenigkeiten, die aus dem Vergleich von
 Bereichen, Abteilungen oder Werken entstehen?

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