ABB Ergänzungsversicherung - Gültig ab 1. Januar 2020 REGLEMENT
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4 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG
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Inhalt
A . Allgemeine Bestimmungen 6
1. Name und Zweck 6
2. Begriffe 6
3. Kreis der Versicherten 6
4. Beginn und Ende der Versicherung 7
5. Versicherter Lohn 7
6. Sparkapital und Spargutschriften 8
Wahlmöglichkeiten
7. Wahl des Beitragsplans 8
B. Leistungen der Stiftung 9
Altersleistungen
8. Alterskapital 9
Invalidenleistungen
9. Invalidenrente 9
10. Invaliden-Kinderrente 10
Hinterlassenenleistungen
11. Ehegattenrente, Abfindung 10
12. Lebenspartnerrente, Abfindung 11
13. Waisenrente 11
14. Todesfallkapital 12
Weitere Leistungen
15. Vorsorgeausgleich bei Scheidung 12
16. Freizügigkeitsleistung 13
C. Allgemeine Bestimmungen über die Leistungen 15
17. Auszahlung der Renten 15
18. Wohneigentumsförderung 15
19. Überversicherung und Leistungskürzungen 15
REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 5
D. Finanzierung 17
20. Beitragspflicht 17
21. Höhe der Beiträge 17
22. Vermögen, finanzielles Gleichgewicht 18
und Separatfonds
.
E Organisation und Verwaltung 19
23. Stiftungsrat 19
24. Verwaltung der Stiftung 19
25. Information und Meldepflicht 19
F. Schlussbestimmungen 20
26. Rechtspflege 20
27. Lücken im Reglement 20
28. Änderungen/vorherige Reglemente 20
29. Inkrafttreten 21
Anhang I 22
Beitragstabelle Standard 22
Beitragstabelle Standard plus 23
Beitragstabelle Standard minus 24
Anhang II 25
Einkaufstabelle25
Anhang III 26
Eintrittsschwelle 2020 266 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG
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A. Allgemeine Bestimmungen
1. Name und Zweck i) Eingetragene Partnerschaft: In eingetragener
Partnerschaft lebende Versicherte gemäss
1.1 Unter dem Namen ABB Ergänzungsversiche- Art. 2 des Bundesgesetzes über die eingetra-
rung besteht eine Stiftung im Sinn von Art. 80 ff. gene Partnerschaft vom 18. Juni 2004 (Partner-
ZGB. schaftsgesetz) sind bezüglich Rechten und
Pflichten aus diesem Reglement den verheira-
1.2 Die Stiftung bezweckt die berufliche Vor- teten Versicherten gleichgestellt. Im Sinn der
sorge im Rahmen des BVG und seiner Ausfüh- Lesbarkeit wird in diesem Reglement von ver-
rungsbestimmungen. Sie ist bestimmt für die heirateten Versicherten respektive von Ehe
Mitarbeitenden der ABB Schweiz AG sowie gatten gesprochen.
für deren Angehörige und Hinterbliebene. Wirt- j) FZG: Bundesgesetz über die Freizügigkeit in
schaftlich oder f inanziell eng verbundene Unter- der beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und
nehmen können sich mit einer entsprechenden Invalidenvorsorge
schriftlichen V
ereinbarung anschliessen. Die k) FZV: Verordnung über die Freizügigkeit in der
Stiftung bietet Schutz gegen die wirtschaftlichen beruflichen Alters-, Hinterlassenen- und Invali-
Folgen von Alter, Tod und Invalidität. denvorsorge
2. Begriffe 3. Kreis der Versicherten
2.1 Soweit in den folgenden Bestimmungen für 3.1 Der Stiftung haben jene Mitarbeitenden der
Personen die männliche oder weibliche Form Firma beizutreten, deren 13-facher Monatslohn
verwendet wird, gilt diese auch für das andere die Eintrittsschwelle gemäss Anhang III über-
Geschlecht. steigt. Die Eintrittsschwelle wird vom Stiftungs-
rat festgelegt und entspricht mindestens 450%
2.2 Im Rahmen dieses Reglements verwendete der maximalen AHV-Rente (Limite des Sicher-
Begriffe: heitsfonds).
a) Stiftung: die ABB Ergänzungsversicherung in
Baden 3.2 Nicht in die Stiftung aufgenommen werden
b) Firma: die ABB Schweiz AG sowie alle der Mitarbeitende:
Stiftung angeschlossenen Unternehmen und • die nicht (oder voraussichtlich nicht dauernd)
Institutionen in der Schweiz tätig und im Ausland genügend
c) Aktive Versicherte: alle gemäss diesem versichert sind, sofern sie die Befreiung von
Reglement versicherten Mitarbeitenden der der Aufnahme in die Stiftung beantragen
Firma (vorbehalten bleiben die Bestimmungen des
d) Rücktrittsalter: Alter im Zeitpunkt des Rück- Freizügigkeitsabkommens mit den EU-/EFTA-
tritts nach Vollendung des 58. Lebensjahres Staaten)
e) Schlussalter: Monatserster nach Vollendung • die beim Antritt des Arbeitsverhältnisses das
des 65. Lebensjahres Schlussalter überschritten haben
f) BVG: Bundesgesetz über die berufliche Alters-, • die mindestens zu 70% invalid sind oder die pro-
Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge visorisch nach Art. 26a BVG weiterversichert
g) BVG-Alter: Differenz zwischen dem laufenden werden
Kalender- und dem Geburtsjahr
h) Rentenberechtigte Kinder: Kinder bis zur 3.3 Werden Bezüger von Altersleistungen wie-
Vollendung des 18. Lebensjahres; wenn sie in der als Mitarbeitende von der Firma angestellt,
Ausbildung oder mindestens zu 70% invalid müssen sie der Stiftung als aktive Versicherte
sind, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres. beitreten. Ziffer 3.1 bleibt vorbehalten.
Pflegekinder, für deren Unterhalt der Versi- Der Stiftungsrat kann auch Mitarbeitende in die
cherte aufkommt, sind den eigenen Kindern Stiftung aufnehmen, die der gesetzlichen Versi-
gleichgestellt. cherungspflicht nicht unterstehen.REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 7
3.4 Mitarbeitende, die bei der Aufnahme in die 5.2 Der versicherte Lohn für die Risiken Tod und
Stiftung teilweise arbeitsunfähig sind, werden Invalidität entspricht jenem Teil des 13-fachen
nur für den Teil versichert, der dem Grad der Ar- Monatslohns, der die Eintrittsschwelle übersteigt,
beitsfähigkeit und der ausgeübten Erwerbstätig- ohne Berücksichtigung des Bonusanteils. Er ist
keit entspricht. limitiert auf den gesetzlichen Maximalbetrag.
3.5 Mit ausdrücklicher Bewilligung des Stif- 5.3 Wird der Lohn der Versicherten aus anderen
tungsrats können auf Gesuch hin auch Versicherte Gründen als Teilinvalidität herabgesetzt, kann im
mit Wohnsitz im Ausland in der Stiftung verblei- Einverständnis mit der Firma und unter Einhal-
ben, sofern und solange sie über ein Arbeitsver- tung von Art. 33a BVG der bisherige versicherte
hältnis mit einer ausländischen ABB Gesellschaft Lohn unverändert bleiben, sofern die Beiträge ge-
verfügen. mäss Ziffer 21.1 und 21.2 in der bisherigen Höhe
weiterbezahlt werden.
4. Beginn und Ende der 5.4 Wird die Eintrittsschwelle erhöht ohne ent-
sprechende Erhöhung des Lohns, wird der ver
Versicherung sicherte Lohn reduziert. Wenn aufgrund der
Erhöhung der Eintrittsschwelle kein versicherter
4.1 Die Versicherung beginnt mit der Erfüllung
Lohn mehr vorhanden ist, wird die Versicherung
der Bedingungen gemäss Ziffer 3.1, frühestens ab
stillgelegt, wobei das vorhandene Sparkapital
BVG-Alter 25.
weitergeführt wird. Auf Wunsch des Versicherten
erfolgt ein Transfer des vorhandenen Sparkapi-
4.2 Die Versicherung endet mit der Auflösung
tals in die Pensionskasse.
des Arbeitsverhältnisses, sofern die Versicherung
im Sinn von Ziffer 3.5 nicht weitergeführt wird.
5.5 Aktive Versicherte, deren massgebender
Die Risiken Tod und Invalidität bleiben während
Jahreslohn zwischen dem 58. Altersjahr und dem
eines Monats nach Auflösung des Arbeitsverhält-
Schlussalter abnimmt, können gemäss folgenden
nisses versichert, falls nicht vorher ein neues Vor-
Bedingungen die Weiterversicherung des bis
sorgeverhältnis eingegangen wird.
herigen versicherten Lohns verlangen:
a) Die Anzeigefrist für die Weiterversicherung
beträgt sechs Monate.
5. Versicherter Lohn b) Die Abnahme darf höchstens 50% betragen.
c) Die gesamten Beiträge (Anteil Firma und Ver
5.1 Der versicherte Lohn für das Alterssparen
sicherter, Spar- und Risikobeiträge) für den
entspricht jenem Teil des 13-fachen Monatslohns,
weiterversicherten Lohnanteil gehen zulasten
der die Eintrittsschwelle übersteigt, plus 50% des
des Versicherten.
maximalen Bonus, limitiert auf den gesetzlichen
d) Die Weiterversicherung endet auf schriftlichen
Maximalbetrag (2020: CHF 853 200 – CHF 130 000
Antrag des Versicherten, spätestens jedoch im
= CHF 723 200). Für externe Versicherte gemäss
Schlussalter.
Ziffer 3.5 ist die Versicherung von Bonusanteilen
ausgeschlossen. Der maximal versicherbare Lohn
für externe Versicherte wird vom Stiftungsrat
festgelegt (2020: CHF 110 000).8 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG
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A. Allgemeine Bestimmungen
6. Sparkapital und Wahlmöglichkeiten
Spargutschriften
6.1 Für alle aktiven Versicherten wird ein indivi-
7. Wahl des Beitragsplans
duelles Alterskonto geführt, aus dem das Spar-
7.1 Die Stiftung bietet den Versicherten drei
kapital ersichtlich ist. Das Sparkapital besteht
verschiedene Beitragspläne zur Auswahl. Die drei
aus den Einlagen abzüglich Entnahmen unter
Beitragspläne unterscheiden sich in der Höhe der
Berücksichtigung des Zinses sowie den Spargut-
Sparbeiträge des Versicherten. Die Arbeitgeber-
schriften unter Berücksichtigung des Zinses,
beiträge sind in allen drei Beitragsplänen gleich
wobei die Spargutschriften des laufenden Jahres
hoch. Die Einzelheiten der Beitragspläne sind im
nicht verzinst werden.
Anhang I festgehalten.
6.2 Die jährlichen Spargutschriften ergeben
7.2 Beim Eintritt hat sich der Versicherte inner-
sich aufgrund des versicherten Lohns und
halb von 30 Tagen zu entscheiden, welchem Bei-
des Alters der Versicherten gemäss einer der
tragsplan er beitritt. Ohne Mitteilung wird der
Beitragstabellen im Anhang I.
Versicherte im Beitragsplan Standard versichert.
6.3 Der Zinssatz wird vom Stiftungsrat fest-
7.3 Nach dem Eintritt kann der Versicherte
gelegt.
jährlich, jeweils per 1. Januar, den Beitragsplan
wechseln.
6.4 Der Stiftungsrat bestimmt jährlich auf
Jahresende die Höhe einer allfälligen Zusatz-
verzinsung aufgrund des Überschusses gemäss
Jahresrechnung. Diese wird den Alterskonten
per 31. Dezember des laufenden Jahres gutge-
schrieben. Berechtigt sind die Versicherten, die
zu diesem Zeitpunkt der Stiftung angehören.
Basis für die Berechnung der Zusatzverzinsung
bilden:
a) das in der Stiftung ausgewiesene Sparkapital
per 1. Januar des laufenden Jahres
b) Zeitpunkt und Höhe der im laufenden Jahr
gutgeschriebenen Einlagen
c) Zeitpunkt und Höhe der im laufenden Jahr
entnommenen BeträgeREGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 9
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B. Leistungen der Stiftung
Altersleistungen Invalidenleistungen
8. Alterskapital 9. Invalidenrente
8.1 Altersrücktritt 9.1 Versicherte haben im Rahmen der gesetz
Der Anspruch auf Altersleistung entsteht bei Be- lichen Bestimmungen Anspruch auf Invaliden
endigung des Arbeitsverhältnisses nach Vollen- leistungen, sofern sie im Sinn der Eidgenössi
dung des 58. Altersjahres, spätestens jedoch im schen Invalidenversicherung (IV) zu mindestens
Schlussalter; bei Bezügern von Invalidenrenten 40% invalid sind und bei Eintritt der Arbeitsun
entsteht der Anspruch auf die Altersleistung im fähigkeit, deren Ursache zur Invalidität führte,
Schlussalter. Die Anzeigefrist für den Altersrück- in der Stiftung versichert waren.
tritt beträgt sechs Monate. Der Stiftungsrat kann aufgrund des Zeugnisses
Die Altersleistung wird in Form eines Alterskapi- eines von ihm bezeichneten Arztes eine Invaliden
tals erbracht. rente zusprechen, bevor die Versicherten Leistun
Mit der Auszahlung des Alterskapitals als Kapital gen der IV erhalten. Voraussetzung dafür ist, dass
erlöschen sämtliche Ansprüche an die Stiftung. die Anmeldung bei der IV erfolgt ist.
Bei verheirateten Versicherten muss der Ent-
scheid für den Bezug des Kapitals vom Ehegatten 9.2 Der Stiftungsrat kann Versicherten, die im
amtlich beglaubigt mitunterzeichnet sein. Wur- Auftrag der Firma im Ausland tätig und nicht bei
den Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus resul- der IV versichert sind, aufgrund eines Zeugnisses
tierenden Leistungen innerhalb der nächsten eines von ihm bezeichneten Arztes oder einer
drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Stiftung Stelle eine Invalidenrente zusprechen, ohne dass
zurückgezogen werden. Wurden Einkäufe inner- eine Verfügung der IV notwendig ist.
halb von drei Jahren vor dem Altersrücktritt getä-
tigt, so werden diese Einkäufe inklusive der dar- 9.3 Anspruch auf Invalidenleistungen entsteht
auf anfallenden Zinsen und Zusatzzinsen auf ein frühestens nach dem Entscheid über das Vor
durch den Versicherten bezeichnetes Freizügig- liegen einer Invalidität und nachdem der Lohn
keitskonto oder eine Freizügigkeitspolice über- oder das ihn ersetzende Kranken- beziehungs
wiesen. weise Unfalltaggeld nicht mehr ausbezahlt
werden. Der Anspruch erlischt mit dem Wegfall
8.2 Aufgeschobener Rücktritt der Invalidität oder mit dem Tod, spätestens
Die Versicherten können mit dem Einverständnis jedoch im Schlussalter.
der Firma ihren Altersrücktritt im Rahmen von
Art. 33b BVG bis längstens zum 70. Lebensjahr 9.4 Die Höhe des Anspruchs auf Invalidenrente
aufschieben. Ziffer 8.1 gilt sinngemäss. richtet sich nach dem Invaliditätsgrad gemäss
folgender Staffelung:
8.3 Stufenweiser Rücktritt
Im Einvernehmen mit der Firma können Versi- Invaliditätsgrad Rentenabstufung
cherte einen Teilaltersrücktritt beanspruchen be- Mindestens 70% Invalidität Volle Rente
ziehungsweise stufenweise zurücktreten. Die Mindestens 60% Invalidität Dreiviertelsrente
unter Ziffer 8.1 und 8.2 sowie 21.3 festgehaltenen Mindestens 50% Invalidität Halbe Rente
Bestimmungen gelten sinngemäss. Mindestens 40% Invalidität Viertelsrente10 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG
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B. Leistungen der Stiftung
Der Stiftungsrat kann Änderungen des Invalidi- 10. Invaliden-Kinderrente
tätsgrads berücksichtigen, die von der IV nicht
oder erst verspätet beachtet werden. Er kann 10.1 Invalidenrentner haben für rentenberech-
auch eine Untersuchung durch einen von ihm be- tigte Kinder Anspruch auf Invaliden-Kinderrenten.
zeichneten Arzt anordnen. Aufgrund des Untersu-
chungsergebnisses kann die Anspruchsberechti- 10.2 Die jährliche Invaliden-Kinderrente beträgt
gung abgeändert werden. Verweigern Bezüger für jedes anspruchsberechtigte Kind 20% der aus-
von Invalidenrenten die ärztliche Untersuchung, bezahlten Invalidenrente.
kann der Stiftungsrat ihre Ansprüche für nichtig
erklären. 10.3 Die Invaliden-Kinderrente wird vom gleichen
Zeitpunkt an ausgerichtet wie die Invalidenrente.
9.5 Die jährliche volle Invalidenrente beträgt Der Rentenanspruch erlischt mit dem Tod des
65% des versicherten Lohns bei Eintritt der Kindes oder dem Ende der Rentenberechtigung.
Arbeitsunfähigkeit. Ab Beginn der Rentenzahlung
wird das Sparkapital aufgrund des letzten versi-
cherten Lohns mit Spargutschriften nach der Hinterlassenenleistungen
Beitragstabelle Standard im Anhang I sowie mit
Zins und Zusatzzins bis zum Schlussalter weiter-
geäufnet (Beitragsbefreiung). Ein allfälliges Spar- 11. Ehegattenrente, Abfindung
kapital in einer Anlagestrategie Inastra wird auf
die Anlagestrategie Standard übertragen. Dieses 11.1 Der überlebende Ehegatte eines aktiven
Sparkapital bildet die Bemessungsgrundlage für Versicherten oder eines Invalidenrentners hat
die Altersleistungen. Anspruch auf eine Ehegattenrente, sofern er
Kinder aufgezogen oder das 45. Lebensjahr zu-
9.6 Bei Teilinvalidität wird das bei Eintritt der rückgelegt hat. Erhalten noch nicht 45-jährige
Invalidität vorhandene Sparkapital der Versicher- Ehegatten eine Invalidenrente der IV, kann ihnen
ten der Rentenabstufung entsprechend aufge- der Stiftungsrat ebenfalls eine Ehegattenrente
teilt. Das dem aktiven Teil entsprechende Sparka- gewähren.
pital wird wie bei voll erwerbstätigen Versicher-
ten weitergeäufnet. 11.2 Erfüllt der überlebende Ehegatte keine der
unter Ziffer 11.1 aufgeführten Voraussetzungen,
9.7 Wird die IV-Rente nach Verminderung des so hat er Anspruch auf eine einmalige Abfindung
Invaliditätsgrads herabgesetzt oder aufgehoben, in Höhe des fünffachen Jahresbetrags der Ehe-
so werden die bisherigen Invalidenleistungen der gattenrente.
Stiftung weiterhin ausgerichtet, sofern und so-
lange der Versicherte die Voraussetzungen ge- 11.3 Der Anspruch auf eine Ehegattenrente be-
mäss Art. 26a BVG erfüllt. Vorbehalten bleibt die ginnt nach Ablauf der Invalidenrentenzahlung be-
IV-Revision von syndromalen Beschwerdebildern ziehungsweise nach Ablauf der Lohn-/Lohnfort-
ohne nachweisbare organische Grundlage (siehe zahlung. Er erlischt am Ende des Todesmonats
Schlussbestimmung zur BVG-Änderung vom 18. oder mit e iner erneuten Heirat, sofern der Ehe-
März 2011). Die Invalidenrente der Stiftung wird gatte zu diesem Zeitpunkt das 60. Lebensjahr
entsprechend dem verminderten Invaliditätsgrad noch nicht v ollendet hat. Erlischt die Ehegatten-
gekürzt, soweit diese Kürzung durch ein Zusatz- rente wegen Heirat, so hat der Ehegatte Anspruch
einkommen des Versicherten ausgeglichen wird. auf eine einmalige Abfindung in Höhe des drei
fachen Jahresbetrags der Ehegattenrente.REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 11
11.4 Die Ehegattenrente beträgt beim Tod eines Der Stiftungsrat kann einen Unkostenbeitrag für
aktiven oder invaliden Versicherten vor Erreichen die Abklärungen erheben.
des Schlussalters 60% der Invalidenrente. Sie ist
zahlbar, bis die verstorbene Person das Schluss 12.2 Lebenspartner von unverheirateten Alters-
alter erreicht hätte. Danach entsteht ein Anspruch rentnern haben nur Anspruch auf eine Lebens
auf eine Kapitalabfindung in der Höhe des fikti- partnerrente gemäss Ziffer 13.1, wenn die Part-
ven Sparkapitals. Allfällige Einkäufe werden zu- nerschaft bereits vor dem 60. Lebensjahr
sammen mit der ersten Rentenzahlung als Kapi- eingegangen wurde.
talabfindung ausbezahlt. Die Bestimmungen von Ziffer 11.1, 11.3 und 11.4
Für die Bestimmung des fiktiven Sparkapitals gelten sinngemäss. Erfüllt der Lebenspartner die
wird das Nettosparkapital (Sparkapital gemäss Voraussetzungen für eine Lebenspartnerrente
Ziffer 6 abzüglich persönlicher Einkäufe in die gemäss Ziffer 12.1 nicht, dauerte die Lebenspart-
Stiftung) des Verstorbenen aufgrund des zuletzt nerschaft jedoch mindestens fünf Jahre, wird
versicherten Lohns rechnungsmässig mit den eine Abfindung gemäss Ziffer 11.2 ausgerichtet.
Spargutschriften gemäss der im Anhang I ange- Es besteht kein Anspruch auf die Lebenspartner-
gebenen Beitragstabelle Standard mit Zins und rente, wenn die begünstigte Person bereits eine
Zusatzzins bis zum Schlussalter weitergeäufnet. Ehegatten- oder Lebenspartnerrente einer ande-
Der Bezug der Ehegattenrente beim Tod eines ren Vorsorgeeinrichtung bezieht.
Versicherten ist auch ganz in Kapitalform mög-
lich. Eine entsprechende schriftliche Erklärung 12.3 Das Gesuch muss spätestens drei Monate
muss vor der ersten Rentenzahlung abgegeben nach dem Tod der versicherten Person ein-
werden. Der Kapitalbezug entspricht dem Bar- gereicht w
erden, andernfalls ist der Anspruch
wert der Ehegattenrente. verwirkt.
Der Barwert wird nach den versicherungstechni-
schen Grundsätzen der Stiftung ermittelt. Mit
dem Bezug des einmaligen Kapitalbetrages sind 13. Waisenrente
alle reglementarischen Ansprüche abgegolten.
13.1 Beim Tod von Versicherten oder Rentnern
Beim Tod von Bezügern einer garantierten Rente haben die rentenberechtigten Kinder Anspruch
wird dem Ehegatten entweder die Rente bis zum auf eine Waisenrente.
Ablauf der garantierten Zeitdauer ausbezahlt
oder das verbliebene Kapital wird auf Wunsch zu- 13.2 Die jährliche Waisenrente beträgt für jedes
sammen mit dem Überschusskonto als Todesfall- anspruchsberechtigte Kind 20% der versicherten
kapital gemäss Ziffer 14.1 ausgerichtet. vollen Invalidenrente.
Ist ein Kind Vollwaise, wird die Waisenrente ver-
12. Lebenspartnerrente, doppelt. Die Waisenrente ist zahlbar, bis die ver-
storbene Person das Schlussalter erreicht hätte.
Abfindung Danach entsteht ein Anspruch auf eine Kapitalab-
findung in der Höhe des Deckungskapitals der
12.1 Lebte ein unverheirateter Versicherter mit
Waisenrente gerechnet auf A lter 25.
einem unverheirateten, nicht verwandten Lebens
partner bis zu seinem Tod mindestens fünf Jahre
13.3 Der Anspruch auf eine Waisenrente be-
nachweisbar ununterbrochen im gleichen Haus-
ginnt nach Ablauf der Invalidenrentenzahlung
halt oder kam er für den Unterhalt eines oder
beziehungsweise nach Ablauf der Lohn-/Lohn-
mehrerer gemeinsamer Kinder auf, so hat der
fortzahlung. Der Rentenanspruch erlischt mit
Lebenspartner Anspruch auf die gleichen Leistun-
dem Tod der Waise oder dem Ende der Renten-
gen wie ein Ehegatte.
berechtigung.12 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG
—
B. Leistungen der Stiftung
14. Todesfallkapital Weitere Leistungen
14.1 Stirbt ein Versicherter, wird ein Todesfall-
kapital fällig. Anspruch darauf haben die Hinter- 15. Vorsorgeausgleich bei
bliebenen, unabhängig vom Erbrecht, nach fol-
gender Rangordnung und in folgendem Umfang:
Scheidung
a) Ehegatte und rentenberechtigte Kinder in
15.1 Der Vorsorgeausgleich bei Scheidung rich-
vollem Umfang; bei deren Fehlen
tet sich nach den einschlägigen Bestimmungen
b) Lebenspartner (gemäss Ziffer 12.1) oder Per
von ZGB, OR, BVG, FZG, ZPO, IPRG sowie den ent-
sonen, die vom verstorbenen Versicherten vor
sprechenden Verordnungsbestimmungen.
seinem Tod in erheblichem Mass unterstützt
worden sind, in vollem Umfang; bei deren
15.2 Muss im Rahmen einer Scheidung ein An-
Fehlen
teil der Freizügigkeitsleistung oder ein Renten
c) übrige Kinder, Eltern oder Geschwister in
anteil (allenfalls in Kapitalform) zugunsten des
vollem Umfang; bei deren Fehlen
geschiedenen Ehegatten übertragen werden,
d) übrige gesetzliche Erben zur Hälfte, unter
reduziert sich das Sparkapital des Versicherten
Ausschluss des Gemeinwesens
entsprechend.
14.2 Die Versicherten können zuhanden der Stif-
15.3 Erhält ein Versicherter im Rahmen einer
tung in einer schriftlichen Erklärung festlegen,
Scheidung eine Freizügigkeitsleistung oder einen
welche Personen innerhalb a) und b) der bezugs-
Rentenanteil (allenfalls in Kapitalform), so wird
berechtigten Gruppe gemäss Ziffer 14.1 zu wel-
dieser dem Sparkapital des Versicherten gutge-
chen Teilen Anspruch auf das Todesfallkapital ha-
schrieben.
ben. Die schriftliche Erklärung muss zu Lebzeiten
der Stiftung eingereicht werden. Liegt keine Er-
15.4 Wird infolge Scheidung eines temporären
klärung vor, erfolgt die Aufteilung innerhalb der
Invalidenrentenbezügers vor dem Schlussalter ein
bezugsberechtigten Gruppe nach Ermessen des
Anteil der Freizügigkeitsleistung zugunsten des
Stiftungsrats.
geschiedenen Ehegatten übertragen, so führt
dies zu einer Reduktion des Sparkapitals des Ver-
14.3 Die Höhe des Todesfallkapitals entspricht
sicherten und entsprechend tieferen Altersleis-
für aktive und invalide Versicherte beim Tod vor
tungen. Demgegenüber bleiben die im Zeitpunkt
dem Altersrücktritt dem erworbenen Nettospar-
der Einleitung des Scheidungsverfahrens lau-
kapital (Sparkapital gemäss Ziffer 6 abzüglich
fende Invalidenrente sowie allfällige (auch künf-
persönlicher Einkäufe in die Stiftung), vermindert
tige) Invaliden-Kinderrenten unverändert.
um die Kosten zur Finanzierung der Hinterlasse-
nenleistungen aus Ziffern 11 bis 13, im Minimum
Wird infolge Scheidung eines Invalidenrentenbe-
jedoch 100% des versicherten Lohns.
zügers mit lebenslangem Anspruch auf Invaliden-
leistungen ein Anteil der Freizügigkeitsleistung
zugunsten des geschiedenen Ehegatten übertra-
gen, so führt dies zu einer Reduktion des Spar
kapitals und einer nach den versicherungstechni-
schen Grundlagen der Stiftung festgelegten
Kürzung der Invalidenrente im maximal mögli-
chen Betrag gemäss Art. 19 Abs. 2 und 3 BVV 2
(vorbehältlich der im Zeitpunkt der Einleitung des
Scheidungsverfahrens bereits laufenden Invali-
den-Kinderrenten).REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 13
15.5 Wird infolge Scheidung eines Versicherten 15.7 Tritt während des Scheidungsverfahrens
mit garantierter Rente gemäss Ziffer 8.1 oder ei- der Vorsorgefall Alter ein oder erreicht ein Invali-
nes Invalidenrentners nach dem Schlussalter ein denrentner das Schlussalter, so kürzt die Stiftung
Rentenanteil dem berechtigten geschiedenen den zu übertragenden Teil der Freizügigkeitsleis-
Ehegatten zugesprochen, reduzieren sich die Ren- tung und die Rente um den gemäss Art. 19g FZV
tenleistungen des Versicherten im entsprechen- maximal möglichen Betrag.
den Umfang. Der im Zeitpunkt der Einleitung des
Scheidungsverfahrens laufende Anspruch auf In- 15.8 Der aktive Versicherte kann sich im Rahmen
validen-Kinderrente bleibt unverändert. Allfällige der übertragenen Freizügigkeitsleistung bei der
Ansprüche auf Hinterlassenenleistungen berech- Stiftung wieder einkaufen.
nen sich auf den nach dem Vorsorgeausgleich
noch effektiv ausgerichteten Rentenleistungen,
vorbehältlich einer Waisenrente, die eine vom Vor- 16. Freizügigkeitsleistung
sorgeausgleich nicht berührte Kinderrente
ablöst. 16.1 Versicherte, welche die Stiftung verlassen,
Der dem berechtigten geschiedenen Ehegatten bevor ein Vorsorgefall eintritt, haben Anspruch
zugesprochene Rentenanteil löst keine weiteren auf eine Freizügigkeitsleistung.
Leistungsansprüche gegenüber der Stiftung aus.
Die jährlichen Rentenzahlungen zugunsten der 16.2 Die Höhe der Freizügigkeitsleistung wird
Vorsorge des berechtigten geschiedenen Ehegat- nach dem Beitragsprimat berechnet. Sie ent-
ten werden mit der Hälfte des reglementarischen spricht dem beim Austritt vorhandenen Sparkapi-
Zinssatzes verzinst. Die Stiftung des verpflichte- tal. Der austretende Versicherte hat ausser im Fall
ten geschiedenen Ehegatten und der berechtigte einer Teilliquidation keinen Anspruch auf weitere
geschiedene Ehegatte können anstelle der Ren- Mittel der Stiftung.
tenübertragung eine Überweisung in Kapitalform
vereinbaren. Wechselt der rentenberechtigte ge- 16.3 Muss die Stiftung Hinterlassenen- oder
schiedene Ehegatte die Vorsorge- oder Freizügig- Invalidenleistungen erbringen, nachdem sie die
keitseinrichtung, so hat er die rentenpflichtige Freizügigkeitsleistung überwiesen hat, so ist ihr
Stiftung bis spätestens 15. November des die Freizügigkeitsleistung soweit zurückzu-
betreffenden Jahres darüber zu informieren. erstatten, als diese zur Finanzierung der Hinter-
lassenen- oder Invalidenleistungen nötig ist.
15.6 Hat der rentenberechtigte geschiedene Unterbleibt die Rückerstattung, so kürzt die Stif-
Ehegatte Anspruch auf eine volle Invalidenrente tung ihre Leistungen nach ihren versicherungs-
oder hat er das Mindestalter für eine vorzeitige technischen Grundsätzen.
Pensionierung erreicht, so kann er die Auszahlung
der lebenslangen Rente verlangen. Hat er das 16.4 Die Freizügigkeitsleistung wird der Vorsor-
ordentliche Rentenalter erreicht, so wird ihm die geeinrichtung des neuen Arbeitgebers überwie-
lebenslange Rente ausgerichtet. Er kann deren sen oder beim Fehlen einer solchen zur Errichtung
Überweisung in seine Vorsorgeeinrichtung verlan- eines Freizügigkeitskontos oder einer Freizügig-
gen, wenn er sich nach deren Reglement noch keitspolice verwendet. Ohne entsprechende Mit-
einkaufen kann. teilung wird sie sechs Monate nach dem Aus-
trittsdatum der Auffangeinrichtung überwiesen.14 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG
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B. Leistungen der Stiftung
16.5 Die austretenden Versicherten können die
Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung verlan-
gen, wenn:
a) sie die Schweiz endgültig verlassen
b) sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufneh-
men und der obligatorischen beruflichen Vor-
sorge nicht mehr unterstehen oder
c) die Austrittsleistung weniger als ihr Jahres
beitrag beträgt
Bei Verheirateten ist die Barauszahlung nur zu
lässig, wenn der Ehegatte schriftlich und amtlich
beglaubigt zustimmt.
16.6 Die Stiftung erstellt zuhanden der austre-
tenden Person eine Austrittsabrechnung, aus der
die Berechnung der Austrittsleistung, der Min-
destbetrag nach Art. 17 FZG sowie die notwendi-
gen Angaben nach Art. 2 FZV ersichtlich sind.
Gleichzeitig informiert die Stiftung die austre-
tende Person, wie sie den Vorsorgeschutz auch
nach Austritt beibehalten kann.
16.7 Im Übrigen gelten die Bestimmungen des
Freizügigkeitsgesetzes.REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 15
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C. Allgemeine Bestimmungen
über die Leistungen
17. Auszahlung der Renten 19. Überversicherung und
17.1 Die Renten werden in monatlichen, vor- Leistungskürzungen
schüssigen Teilbeträgen ausgerichtet; ausgenom-
men sind die Renten der berechtigten geschie 19.1 Die Stiftung kürzt die Hinterlassenen- oder
denen Ehegatten aus Vorsorgeausgleich an deren Invalidenleistungen, soweit sie zusammen mit
Vorsorge- oder Freizügigkeitseinrichtung: Diese anrechenbaren Leistungen 90% des mutmasslich
werden einmal jährlich, bis zum 15. Dezember entgangenen Einkommens übersteigen.
des betreffenden Jahres, übertragen. Waren Invalidenleistungen der Stiftung vor Errei-
Für denjenigen Monat, in dem der Rentenan- chen des Schlussalters gekürzt, weil sie mit Leis-
spruch erlischt, wird die volle Rente ausbezahlt. tungen der obligatorischen Unfallversicherung,
Beim Tod eines Invalidenrentners erlischt der der Militärversicherung oder vergleichbarer aus-
Anspruch auf die Rente erst zwei Monate nach ländischer Leistungen zusammentrafen, so er-
dem Todesmonat. bringt die Stiftung ihre Leistungen nach Erreichen
des Schlussalters grundsätzlich weiterhin in glei-
17.2 Kapitalleistungen werden 30 Tage nach Ein- chem Umfang. Sie beachtet Art. 24a BVV 2.
tritt des Vorsorgefalls fällig, frühestens 30 Tage Im Fall einer Weiterversicherung des bisherigen
nach Kenntnis der anspruchsberechtigten Person versicherten Verdiensts gemäss Ziffer 5.5 ist der
und der Zahladresse. Zudem schuldet die Stiftung tatsächlich erzielte Lohn für die Bezifferung des
solange keinen Zins auf der Kapitalleistung, als mutmasslich entgangenen Einkommens massge-
die geforderte Zustimmung des Ehegatten nicht bend.
vorliegt.
19.2 Als anrechenbare Leistungen gelten alle
17.3 Schuldet die Stiftung einen Verzugszins auf Leistungen, die im Zeitpunkt der Kürzungsfrage
den Vorsorgeleistungen, entspricht dieser dem zur Auszahlung kommen, insbesondere:
BVG-Mindestzinssatz. • Leistungen der AHV und IV, mit Ausnahme von
Hilflosenentschädigungen, Abfindungen und
ähnlichen Leistungen
18. Wohneigentumsförderung • Leistungen in- und ausländischer Sozialversi-
cherungen
18.1 Versicherte können ihr Sparkapital im • Leistungen der Unfall- und Militärversicherung
Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen für • Leistungen der Krankentaggeldversicherung
Wohneigentum für den eigenen Bedarf einsetzen. • Leistungen der Stiftung und anderer Vorsorge
einrichtungen
18.2 Der Stiftungsrat erlässt die notwendigen • ein im Rahmen eines Vorsorgeausgleichs bei
Ausführungsbestimmungen. Scheidung dem geschiedenen Ehegatten zu
gesprochener Rentenanteil
Bezügern von Invalidenleistungen wird überdies
das weiterhin erzielte oder zumutbarerweise
noch erzielbare Erwerbs- oder Ersatzeinkommen
angerechnet, mit Ausnahme des Zusatzeinkom-
mens, das während der Teilnahme an Massnah-
men zur Wiedereingliederung nach Art. 8a IVG er-
zielt wird.16 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG
—
C. Allgemeine Bestimmungen
über die Leistungen
19.3. Einmalige Abfindungen beziehungsweise
Kapitalzahlungen werden in versicherungstech-
nisch gleichwertige Renten umgewandelt.
19.4 Die Einkünfte der Witwe/des Witwers oder
der überlebenden eingetragenen Partnerin/des
überlebenden eingetragenen Partners und der
Waisen werden zusammengerechnet.
19.5 Soweit gemäss Art. 25 BVV 2 zulässig,
werden Leistungskürzungen der Unfall- oder
Militärversicherung nicht ausgeglichen.
19.6 Die Stiftung kann ihre Leistungen im ent-
sprechenden Umfang kürzen, wenn die AHV/IV
Leistungen kürzt, entzieht oder verweigert, weil
die anspruchsberechtigte Person den Tod oder
die Invalidität durch schweres Verschulden her-
beigeführt hat oder sich einer Eingliederungs
massnahme widersetzt. Auch Leistungskürzun-
gen bei Erreichen des Schlussalters nach Art. 20
Abs. 2ter und 2quater UVG und Art. 47 Abs. 1 MVG
gleicht die Stiftung nicht aus.
19.7. Die Stiftung kann die Voraussetzungen und
den Umfang einer Kürzung jederzeit überprüfen
und ihre Leistungen anpassen, wenn sich die Ver-
hältnisse wesentlich ändern. Der Versicherte ist
verpflichtet, die Stiftung umgehend und unaufge-
fordert belegmässig über Veränderungen zu in-
formieren, die Einfluss auf Bestand und Höhe des
Leistungsanspruchs haben können.
19.8 Die Stiftung kann vom Versicherten bezie-
hungsweise Anspruchsberechtigten verlangen,
dass er ihr seine Forderungen gegen haftpflich-
tige Dritte bis zur Höhe ihrer Leistungspflicht
abtritt. Erfolgt die verlangte Abtretung nicht, ist
die Stiftung berechtigt, ihre Leistungen einzu
stellen.REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 17
—
D. Finanzierung
20. Beitragspflicht Im Todesfall wird die Summe der persönlichen
Einkäufe in die Stiftung, abzüglich Vorbezügen für
20.1 Die Beitragspflicht beginnt mit der Auf- Wohneigentum und Scheidungsauszahlungen
nahme in die Stiftung und dauert bis zur Pensio- (unter Berücksichtigung der Rückzahlung von Vor-
nierung, bis zum Ausscheiden aus der Stiftung bezügen für Wohneigentum sowie Wiedereinkäu-
oder bis zum Tod des Versicherten. fen im Fall von Ehescheidungen), an die An-
spruchsberechtigten gemäss Ziffer 14.1 und 14.2
20.2 Bei invaliden Versicherten vermindert sich zusätzlich zum Todesfallkapital gemäss Ziffer
die Beitragspflicht entsprechend der Rentenab- 14.3 ausbezahlt.
stufung (gemäss Ziffer 9.4).
Wurden Einkäufe getätigt, so dürfen die daraus
20.3 Die Beiträge der Versicherten werden durch resultierenden Leistungen innerhalb der nächsten
die Firma vom Lohn, von der Lohnfortzahlung drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Stiftung
oder vom Lohnersatz abgezogen und monatlich, zurückgezogen werden. Wurden Einkäufe inner-
zusammen mit den Beiträgen der Firma, der Stif- halb von drei Jahren vor dem Altersrücktritt getä-
tung überwiesen. tigt, so werden diese Einkäufe inklusive der dar-
auf anfallenden Zinsen und Zusatzzinsen auf ein
durch den Versicherten bezeichnetes Freizügig-
21. Höhe der Beiträge keitskonto oder einer Freizügigkeitspolice über-
wiesen.
21.1 Die Beiträge der Versicherten werden in Pro-
zenten des versicherten Lohns festgelegt. Mass- Wurden Vorbezüge zur Wohneigentumsförde-
geblich ist der von ihnen gewählte Beitragsplan rung getätigt, so dürfen freiwillige Einkäufe erst
(siehe Anhang I). vorgenommen werden, wenn die Vorbezüge zu-
rückbezahlt sind. Von der Begrenzung ausgenom-
21.2 Die Firma leistet einen Beitrag gemäss den men sind die Wiedereinkäufe im Fall von Ehe-
Beitragstabellen im Anhang I. Dieser Beitrag wird scheidungen.
wie folgt verwendet:
a) 3,5% für die Risikoleistungen Der Versicherte hat die Möglichkeit, durch frei-
b) verbleibender Teil zur Finanzierung der Spar- willige Einkäufe die Kürzung innerhalb der Be-
gutschriften grenzungen von Ziffer 21.3 bei einem vorzeitigen
Rücktritt nach den technischen Grundlagen der
Beträgt die effektive Risikoprämie eines Kalen- Stiftung ganz oder teilweise auszukaufen.
derjahres weniger als 3,5%, so wird die Differenz Wurden Einkäufe zum Auskauf des vorzeitigen
der Arbeitgeberbeitragsreserve zugewiesen. Der Rücktritts innerhalb von drei Jahren vor dem
gesamte Arbeitgeberbeitrag entspricht jedoch in Altersrücktritt getätigt, so werden diese Einkäufe
jedem Fall mindestens der Summe aller Arbeit- inklusive der darauf anfallenden Zinsen und
nehmerbeiträge. Zusatzzinsen auf ein durch den Versicherten
Berechnungsgrundlage für die Spargutschriften bezeichnetes Freizügigkeitskonto oder einer
bildet der versicherte Lohn gemäss Ziffer 5.1. Be- Freizügigkeitspolice überwiesen.
rechnungsgrundlage für die Risikobeiträge bildet
der versicherte Lohn gemäss Ziffer 5.2. Die Verantwortung für die Abklärung der steuer-
lichen Abzugsfähigkeit von Einkäufen liegt beim
21.3 Bis drei Jahre vor dem Schlussalter können Versicherten.
im Rahmen der gesetzlichen V orschriften jeder-
zeit Einlagen in die Stiftung gemacht werden, um
die Altersleistungen zu erhöhen. Die Stiftung be-
stimmt die Einkaufslimite nach anerkannten
Grundsätzen (siehe Einkaufstabelle im Anhang II).18 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG
—
D. Finanzierung
22. Vermögen, finanzielles Gleich- 22.4
a) Die Stiftung führt einen Fonds zugunsten der
gewicht und Separatfonds Versicherten; gutgeschrieben werden Ertrags-
überschüsse, die für Leistungsverbesserungen
22.1 Das Vermögen der Stiftung ist sorgfältig
an die Versicherten vorgesehen sind, belastet
anzulegen. Der Stiftungsrat legt die Anlage-
werden Leistungsverbesserungen an die Versi-
strategie entsprechend den gesetzlichen Bestim-
cherten.
mungen fest. Für die Bestreitung der laufenden
b) Die Stiftung führt einen Fonds zugunsten der
Ausgaben müssen genügend flüssige Mittel
Rentner; gutgeschrieben werden Ertragsüber-
bereitgehalten werden.
schüsse, die für Leistungsverbesserungen an
die Rentner vorgesehen sind, belastet werden
22.2 Der Stiftungsrat lässt jährlich durch einen
Leistungsverbesserungen an die Rentner.
Experten für berufliche Vorsorge eine versiche-
c) Die Stiftung führt einen Risikoschwankungs-
rungstechnische Bilanz der Stiftung nach den
fonds; gutgeschrieben werden Risikogewinne
Grundsätzen des Kapitaldeckungsverfahrens für
auf den Versicherungen der Versicherten,
die geschlossene Kasse erstellen.
belastet werden Risikoverluste auf den Ver
sicherungen der Versicherten.
22.3 Weist die versicherungstechnische Bilanz
eine Unterdeckung aus, welche die Sicherheit der
reglementarischen Leistungen gefährdet, so
trifft der Stiftungsrat die notwendigen Massnah-
men. Insbesondere können unter Wahrung der ge-
setzlichen Bestimmungen die Beiträge der Versi-
cherten vorübergehend erhöht und die künftigen
oder gegebenenfalls auch die laufenden sowie
künftigen Leistungen herabgesetzt werden. Sind
die Grundlagen der Versicherung infolge ausser-
ordentlicher Verhältnisse wie Krieg, Epidemien,
Verlust von Kassenvermögen usw. gefährdet, so
kann der Stiftungsrat die erworbenen, laufenden
und künftigen Leistungen vorsorglich herabset-
zen. Im Fall einer Unterdeckung kann die Stiftung
die Auszahlung von Vorbezügen zwecks Wohn-
eigentumsförderung ganz oder teilweise ein-
schränken, wenn der Vorbezug der Rückzahlung
von Hypothekardarlehen dient.REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 19
—
E. Organisation und Verwaltung
23. Stiftungsrat 25. Information und Meldepflicht
23.1 Der Stiftungsrat setzt sich aus drei bis fünf 25.1 Die Jahresrechnung der Stiftung wird für
Mitgliedern zusammen, wovon ein Mitglied aus alle Versicherten und Rentner publik gemacht. Die
den Reihen der Versicherten gewählt wird und die Versicherten erhalten jährlich einen Versiche-
übrigen durch die ABB Schweiz AG ernannt wer- rungsausweis, aus dem die versicherten Leistun-
den. gen und der Stand des Sparkapitals ersichtlich
sind. Persönliche Daten werden den Versicherten
23.2 Weitere Einzelheiten sind im Geschäfts- auf Anfrage von der Verwaltung der Stiftung be-
reglement der Stiftung festgehalten. kannt gegeben.
25.2 Die Versicherten beziehungsweise deren
24. Verwaltung der Stiftung Hinterbliebene haben jederzeit wahrheitsgetreu
Auskunft über die für die Versicherung mass
24.1 Der Stiftungsrat ernennt die Geschäfts- gebenden Verhältnisse zu erteilen und die zur Be-
führung der Stiftung. gründung von Leistungsansprüchen erforderli-
chen Unterlagen einzureichen.
24.2 Das Vermögen der Stiftung wird unter Be-
achtung der bundesrechtlichen Anlagevorschrif- 25.3 Der Stiftungsrat behält sich vor, die Leistun-
ten und nach anerkannten Grundsätzen verwaltet. gen einzustellen oder zu Unrecht bezogene Leis-
tungen zurückzufordern, wenn Versicherte bezie-
24.3 Die Tätigkeit der Stiftung wird von einer hungsweise Rentner ihren Auskunftspflichten
Revisionsstelle und einem Experten für berufliche nicht nachkommen.
Vorsorge geprüft.
24.4 Die zuständige Aufsichtsbehörde wacht
darüber, dass die Stiftung die gesetzlichen Vor-
schriften einhält und das Vorsorgevermögen
zweckgemäss verwendet.
24.5 Weitere Einzelheiten sind im Geschäfts-
reglement der Stiftung festgehalten.20 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG
—
F. Schlussbestimmungen
26. Rechtspflege 28.4 Für das Todesfallkapital eines Invaliden-
rentners, der Anspruch auf eine temporäre Invali-
26.1 Streitigkeiten über die Anwendung oder die denrente hat (Anspruch nach Reglementen ab
Auslegung dieses Reglements oder über Fragen, 1994), gilt das im Zeitpunkt des Todes aktuelle
die durch dieses Reglement nicht ausdrücklich Reglement.
festgelegt sind, werden dem Stiftungsrat zur güt-
lichen Regelung vorgelegt. 28.5 Für die Überprüfung der Anspruchsberechti-
gung auf das Todesfallkapital gilt immer die Be-
26.2 Wird keine gütliche Regelung gefunden, so günstigtenordnung des im Zeitpunkt des Todes
kann der Rechtsweg gemäss BVG eingeschlagen aktuellen Reglements.
werden.
28.6 Bei der Überversicherungsberechnung der
Altersleistungen von Bezügern einer temporären
27. Lücken im Reglement Invalidenrente (Anspruch nach Reglementen ab
1994) gilt das im Zeitpunkt der Berechnung aktu-
27.1 In Fällen, in denen dieses Reglement keine elle Reglement.
ausdrückliche Regelung enthält, ist der Stiftungs-
rat befugt, eine dem Sinn und Zweck der Stiftung 28.7 Bei der Ablösung der Invaliden- respektive
entsprechende Regelung zu treffen. Ehegattenrente durch die Altersleistung ist für
die Ermittlung der neuen Leistung das zu diesem
Zeitpunkt gültige Reglement massgebend.
28. Änderungen/
28.8 Invalidenrenten, die vor dem 1. Januar 2007
vorherige Reglemente zu laufen begonnen haben, werden durch die
Staffelung gemäss Ziffer 9.4 nicht b etroffen. Für
28.1 Dieses Reglement kann im Rahmen der ge-
diese gilt noch die Staffelung des Reglements
setzlichen Vorschriften und des Stiftungszwecks
vom 1. Januar 2004.
jederzeit vom Stiftungsrat geändert werden.
28.9 Für Pensionierungen, die vor dem 1. Juli
28.2 Für die anwartschaftlichen Todesfallleistun-
2015 eingetreten sind, ist der Rentenbezug
gen (Todesfallkapital und Ehegattenrenten) gilt
möglich. Für Versicherte, welche die Ausrichtung
das im Zeitpunkt des Todes aktuelle Reglement.
einer Altersrente wählen, ist das Reglement vom
1. Januar 2013 anwendbar.
28.3 Das Todesfallkapital eines Invalidenrent-
ners, der Anspruch auf eine lebenslängliche Inva
28.10 Ab dem 1. Januar 2020 werden auch die
lidenrente hat (Anspruch nach Reglementen vor
noch vorhandenen Sparkapitalien in den Anlage-
1994), entspricht beim Tod vor dem AHV-Rück-
strategien Inastra gemäss den Vorgaben von Art.
trittsalter der zweifachen Jahresinvalidenrente.
6 behandelt. Es werden keine Anlageerträge mehr
Nach dem AHV-Rücktrittsalter entspricht das
gutgeschrieben, sondern die durch den Stiftungs-
Todesfallkapital der zweifachen Jahresrente, ver-
rat beschlossene Verzinsung.
mindert um die bezogenen Renten. Im Übrigen
richten sich Bestand und Höhe der Hinterlasse-
nenleistungen nach den im Zeitpunkt des Todes
massgebenden Reglementsbestimmungen.REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 21 29. Inkrafttreten 29.1 Dieses Reglement wurde vom Stiftungsrat an seiner Sitzung vom 18. September 2019 verab- schiedet und per 1. Januar 2020 in Kraft gesetzt. Es ersetzt dasjenige vom 1. Januar 2018, verab- schiedet am 8. September 2017, inkl. Reglements- nachtrag Nr. 1 vom 1. Oktober 2018 und Regle- mentsnachtrag Nr. 2 vom 1. Januar 2019. 29.2 Das Reglement wird der zuständigen Auf- sichtsbehörde und allen Versicherten zur Kennt- nis gebracht. Stiftungsrat ABB Ergänzungsversicherung Baden, 18. September 2019
22 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG
—
Anhang I
Beitragstabelle Standard
BVG-Alter Spargutschriften in % Sparbeiträge in % Sparbeiträge in % Risikobeiträge in %
des versicherten Lohns des versicherten Lohns des versicherten Lohns des versicherten Lohns
gemäss Ziffer 7.1 gemäss Ziffer 5.1 gemäss Ziffer 5.1 gemäss Ziffer 5.2
Versicherte Firma Firma
25 8,8 2,2 –6,6 3,5
26 9,2 2,3 6,9 3,5
27 9,6 2,4 7,2 3,5
28 10,0 2,5 7,5 3,5
29 10,4 2,6 7,8 3,5
30 10,8 2,7 8,1 3,5
31 11,2 2,8 8,4 3,5
32 11,6 2,9 8,7 3,5
33 12,0 3,0 9,0 3,5
34 12,8 3,2 9,6 3,5
35 13,6 3,4 10,2 3,5
36 14,4 3,6 10,8 3,5
37 15,2 3,8 11,4 3,5
38 16,0 4,0 12,0 3,5
39 16,8 4,2 12,6 3,5
40 17,6 4,4 13,2 3,5
41 18,4 4,6 13,8 3,5
42 19,2 4,8 14,4 3,5
43 20,0 5,0 15,0 3,5
44 20,8 5,2 15,6 3,5
45 21,6 5,4 16,2 3,5
46 22,4 5,6 16,8 3,5
47 23,2 5,8 17,4 3,5
48 24,0 6,0 18,0 3,5
49 24,8 6,2 18,6 3,5
50 25,6 6,4 19,2 3,5
51 26,4 6,6 19,8 3,5
52 27,2 6,8 20,4 3,5
53 28,0 7,0 21,0 3,5
54 28,8 7,2 21,6 3,5
55 29,6 7,4 22,2 3,5
56 30,4 7,6 22,8 3,5
57 31,2 7,8 23,4 3,5
58 32,0 8,0 24,0 3,5
59 32,8 8,2 24,6 3,5
60 33,6 8,4 25,2 3,5
61 34,0 8,5 25,5 3,5
62 34,0 8,5 25,5 3,5
63 34,0 8,5 25,5 3,5
64 34,0 8,5 25,5 3,5
65 34,0 8,5 25,5 3,5
66 34,0 8,5 25,5 3,5
67 34,0 8,5 25,5 3,5
68 34,0 8,5 25,5 3,5
69 34,0 8,5 25,5 3,5
70 34,0 8,5 25,5 3,5REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 23
—
Anhang I
Beitragstabelle Standard plus
BVG-Alter Spargutschriften in % Sparbeiträge in % Sparbeiträge in % Risikobeiträge in %
des versicherten Lohns des versicherten Lohns des versicherten Lohns des versicherten Lohns
gemäss Ziffer 7.1 gemäss Ziffer 5.1 gemäss Ziffer 5.1 gemäss Ziffer 5.2
Versicherte Firma Firma
25 12,3 5,7 6,6 3,5
26 12,7 5,8 6,9 3,5
27 13,1 5,9 7,2 3,5
28 13,5 6,0 7,5 3,5
29 13,9 6,1 7,8 3,5
30 14,3 6,2 8,1 3,5
31 14,7 6,3 8,4 3,5
32 15,1 6,4 8,7 3,5
33 15,5 6,5 9,0 3,5
34 16,3 6,7 9,6 3,5
35 17,1 6,9 10,2 3,5
36 17,9 7,1 10,8 3,5
37 18,7 7,3 11,4 3,5
38 19,5 7,5 12,0 3,5
39 20,3 7,7 12,6 3,5
40 21,1 7,9 13,2 3,5
41 21,9 8,1 13,8 3,5
42 22,7 8,3 14,4 3,5
43 23,5 8,5 15,0 3,5
44 24,3 8,7 15,6 3,5
45 25,1 8,9 16,2 3,5
46 25,9 9,1 16,8 3,5
47 26,7 9,3 17,4 3,5
48 27,5 9,5 18,0 3,5
49 28,3 9,7 18,6 3,5
50 29,1 9,9 19,2 3,5
51 29,9 10,1 19,8 3,5
52 30,7 10,3 20,4 3,5
53 31,5 10,5 21,0 3,5
54 32,3 10,7 21,6 3,5
55 33,1 10,9 22,2 3,5
56 33,9 11,1 22,8 3,5
57 34,7 11,3 23,4 3,5
58 35,5 11,5 24,0 3,5
59 36,3 11,7 24,6 3,5
60 37,1 11,9 25,2 3,5
61 37,5 12,0 25,5 3,5
62 37,5 12,0 25,5 3,5
63 37,5 12,0 25,5 3,5
64 37,5 12,0 25,5 3,5
65 37,5 12,0 25,5 3,5
66 37,5 12,0 25,5 3,5
67 37,5 12,0 25,5 3,5
68 37,5 12,0 25,5 3,5
69 37,5 12,0 25,5 3,5
70 37,5 12,0 25,5 3,524 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG
—
Anhang I
Beitragstabelle Standard minus
BVG-Alter Spargutschriften in % Sparbeiträge in % Sparbeiträge in % Risikobeiträge in %
des versicherten Lohns des versicherten Lohns des versicherten Lohns des versicherten Lohns
gemäss Ziffer 7.1 gemäss Ziffer 5.1 gemäss Ziffer 5.1 gemäss Ziffer 5.2
Versicherte Firma Firma
25 6,6 0 6,6 3,5
26 6,9 0 6,9 3,5
27 7,2 0 7,2 3,5
28 7,5 0 7,5 3,5
29 7,8 0 7,8 3,5
30 8,1 0 8,1 3,5
31 8,4 0 8,4 3,5
32 8,7 0 8,7 3,5
33 9,0 0 9,0 3,5
34 9,6 0 9,6 3,5
35 10,2 0 10,2 3,5
36 10,8 0 10,8 3,5
37 11,4 0 11,4 3,5
38 12,0 0 12,0 3,5
39 12,6 0 12,6 3,5
40 13,2 0 13,2 3,5
41 13,8 0 13,8 3,5
42 14,4 0 14,4 3,5
43 15,0 0 15,0 3,5
44 15,6 0 15,6 3,5
45 16,2 0 16,2 3,5
46 16,8 0 16,8 3,5
47 17,4 0 17,4 3,5
48 18,0 0 18,0 3,5
49 18,6 0 18,6 3,5
50 19,2 0 19,2 3,5
51 19,8 0 19,8 3,5
52 20,4 0 20,4 3,5
53 21,0 0 21,0 3,5
54 21,6 0 21,6 3,5
55 22,2 0 22,2 3,5
56 22,8 0 22,8 3,5
57 23,4 0 23,4 3,5
58 24,0 0 24,0 3,5
59 24,6 0 24,6 3,5
60 25,2 0 25,2 3,5
61 25,5 0 25,5 3,5
62 25,5 0 25,5 3,5
63 25,5 0 25,5 3,5
64 25,5 0 25,5 3,5
65 25,5 0 25,5 3,5
66 25,5 0 25,5 3,5
67 25,5 0 25,5 3,5
68 25,5 0 25,5 3,5
69 25,5 0 25,5 3,5
70 25,5 0 25,5 3,5REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG 25
—
Anhang II
Einkaufstabelle
Die Einkaufstabelle dient der Bestimmung des maximalen Sparkapitals in % des versicherten Lohns
gemäss Ziffer 21.3. Die aufgeführten Werte entsprechen dem maximalen Sparkapital per Jahresende im
jeweiligen BVG-Alter. Unterjährige Werte fallen entsprechend tiefer aus. Das effektive Einkaufspoten-
zial berechnet sich aus dem maximalen Sparkapital gemäss Einkaufstabelle abzüglich des effektiv vor-
handenen Sparkapitals.
BVG-Alter Maximales Sparkapital in % des versicherten Lohns
25 12,3
26 25,2
27 38,9
28 53,1
29 68,1
30 83,8
31 100,1
32 117,2
33 135,1
34 154,1
35 174,3
36 195,6
37 218,3
38 242,1
39 267,3
40 293,7
41 321,5
42 350,6
43 381,1
44 413,0
45 446,4
46 481,2
47 517,6
48 555,4
49 594,8
50 635,8
51 678,4
52 722,7
53 768,7
54 816,3
55 865,8
56 917,0
57 970,0
58 1024,9
59 1081,7
60 1140,4
61 1200,8
62 1262,3
Basierend auf den aktuell offerierten Renteneinkaufs-Tarifen der Versicherungsgesellschaft verwendet
die ABB Ergänzungsversicherung für die Beurteilung der Angemessenheit Umwandlungssätze von
4,5%, 4,1% und 3,9% für Verrentungen im Alter 65, 62 und 60 (Stand 2020, gültig bis 31.12.2020).26 REGLEMENT ABB ERG ÄNZUNGS VERSICHERUNG
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Anhang III
Eintrittsschwelle 2020
Die Eintrittsschwelle gemäss Ziffer 3.1
beträgt CHF 130 000.—
ABB Ergänzungsversicherung
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