Abstimmung über den Erlass einer Kirchgemeindeordnung der neuen, aus neun Kirchgemeinden im Bezirk Affoltern zusammengeschlossenen, Kirchgemeinde ...

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Abstimmung über den Erlass einer Kirchgemeindeordnung der neuen, aus neun Kirchgemeinden im Bezirk Affoltern zusammengeschlossenen, Kirchgemeinde ...
Kirchgemeinde Knonauer Amt
Projektorganisation

        Abstimmung über den Erlass einer Kirchgemeindeordnung
         der neuen, aus neun Kirchgemeinden im Bezirk Affoltern
                zusammengeschlossenen, Kirchgemeinde

     Beleuchtender Bericht zuhanden der Stimmberechtigten für die
                 Urnenabstimmung vom 7. März 2021
Antrag und Weisung an die Stimmberechtigten
A.           Antrag

Die Projektorganisation, gestützt auf Art. 8 des Zusammenschlussvertrags vom 27. September 2020, bean-
tragt den Stimmberechtigten folgenden Beschluss zu fassen:

A.    Erlass einer Kirchgemeindeordnung für die neue Kirchgemeinde mit dem Gemeindenamen Knonauer
      Amt (Hauptantrag).
B.    Erlass einer Kirchgemeindeordnung für die neue Kirchgemeinde mit dem Gemeindenamen Säuliamt
      (Variantenantrag).

Wenn beide Vorlagen angenommen werden, welchen Antrag bevorzugen Sie (Stichfrage):
A.    Hauptantrag (Bezeichnung Kirchgemeinde Knonauer Amt)

B. Variantenantrag (Bezeichnung Kirchgemeinde Säuliamt)

Mit einem JA zum Haupt- und zum Variantenantrag schaffen Sie die verfassungsrechtliche Grundlage für die
neue Kirchgemeinde. Mit Ihrem Entscheid bei der Stichfrage bestimmen Sie, wie die neue Kirchgemeinde
bezeichnet wird.

Die Abstimmungsempfehlungen der neun Kirchenpflegen sowie der Rechnungsprüfungskommissionen zu die-
sem Antrag finden Sie auf den Seiten 6 und 7 in diesem Bericht.

B.           Weisung

Ausgangslage

Die Stimmberechtigten der evangelisch-reformierten Kirchgemeinden Aeugst am Albis, Affoltern am Albis,
Bonstetten, Hausen am Albis, Hedingen, Maschwanden, Mettmenstetten, Ottenbach und Rifferswil haben an
der Urnenabstimmung vom 27. September 2020 dem Vertrag betreffend den Zusammenschluss ihrer Kirch-
gemeinden zugestimmt. Die Stimmberechtigten haben gemäss Art. 5 des Vertrags eine Projektorganisation
eingesetzt, die das Zusammenwachsen der Vertragsgemeinden zur neuen Kirchgemeinde organisiert und ko-
ordiniert. Die Projektorganisation ist u.a. zuständig für die Information der Bevölkerung und unterbreitet den
Kirchenpflegen der Vertragsgemeinden zuhanden der Stimmberechtigten die Kirchgemeindeordnung. Über
die Kirchgemeindeordnung beschliessen die Stimmberechtigten der künftigen Kirchgemeinde an der Urne (Art.
8 Abs. 1 des Zusammenschlussvertrags). Die Projektorganisation unterbreitet den Stimmberechtigten den An-
trag zur Kirchgemeindeordnung. Die Kirchenpflegen und die Rechnungsprüfungskommissionen konnten zu-
handen der Stimmberechtigten eine Abstimmungsempfehlung verfassen.

Die Kirchgemeindeordnung

Die nun vorliegende Kirchgemeindeordnung basiert auf einer vom Kirchenrat des Kantons zur Verfügung ge-
stellten „Muster-Kirchgemeindeordnung“. Bei der Ausgestaltung der Kirchgemeindeordnung müssen sich die
Kirchgemeinden an den Grundzügen der Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des
Kantons Zürich orientieren. Die Kirchgemeindeordnung der neuen Kirchgemeinde weist einige Besonderheiten
auf, so beispielsweise die Bestimmung zur Förderung der kirchlichen Vielfalt (Art. 18) oder zur Bildung von

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unterstellten Kirchenkommissionen (Art. 21). Diese Besonderheiten sind das Ergebnis des Beteiligungspro-
zesses bei der Erarbeitung des Zusammenschlussvertrags. Im Rahmen dieses Prozesses wurden Eckwerte
für die Organisation der neuen Kirchgemeinde sowie die Aufgaben und Kompetenzen der verschiedenen Be-
hörden festgelegt. Diese werden in der Kirchgemeindeordnung im Detail definiert. Den Stimmberechtigten der
neun Vertragsgemeinden wurde im Zusammenhang mit der Abstimmung vom 27. September 2020 über den
Zusammenschlussvertrag ein Entwurf der Kirchgemeindeordnung als Informationsgrundlage zur Verfügung
gestellt. Dieser Entwurf wurde vom Kirchenrat der Evang.-ref. Landeskirche bereits vorgeprüft und ist im
Grundsatz genehmigungsfähig.

In der Kirchgemeindeordnung werden nicht nur die Grundzüge der Organisation, sondern auch die Aufgaben
und Befugnisse der Behörden, Kommissionen und der Stimmberechtigten genauer bestimmt. Die Projektor-
ganisation hat den Entwurf der Kirchgemeindeordnung nochmals im Detail besprochen, die Kirchenpflegen
und Rechnungsprüfungskommissionen zu einer Stellungnahme eingeladen und gegenüber dem Entwurf noch
einige Korrekturen vorgenommen. Einige Besonderheiten der Kirchgemeindeordnung werden nachfolgend im
Detail beleuchtet.

Name der Kirchgemeinde – der Entscheid liegt bei den Stimmberechtigten
Die Bezeichnung bzw. der Name der neuen Kirchgemeinde wurde in der Zeit vor der Abstimmung über den
Zusammenschluss intensiv besprochen. Für die Abstimmung einigten sich die neun Kirchgemeinden auf die
Bezeichnung „Kirchgemeinde Knonauer Amt“. Aufgrund zahlreicher Reaktionen hat die Projektorganisation
die Bezeichnung nochmals zur Diskussion gestellt. Neben der Bezeichnung Kirchgemeinde Knonauer Amt
wurde auch die Bezeichnung Kirchgemeinde Säuliamt erwogen. Für beide Bezeichnungen gibt es sachliche
und emotionale Überlegungen, weshalb sich in einer nicht repräsentativen Befragung weder für die eine noch
für die andere Bezeichnung klare Mehrheitsverhältnisse abzeichneten. Mit der Möglichkeit einer Variantenab-
stimmung können die Stimmberechtigten mit ihrem Votum zur Stichfrage entscheiden, welcher Bezeichnung
sie den Vorzug geben. In der Kirchgemeindeordnung wird die durch die Projektorganisation bevorzugte Be-
zeichnung aufgrund des Volksentscheids ergänzt.

Die Stimmberechtigten
Wichtigste Entscheidungsträger in der neuen Kirchgemeinde bleiben die Stimmberechtigten: Sie entscheiden
an der Urne oder an Gemeindeversammlungen über das Budget und den Steuerfuss der Kirchgemeinde, be-
willigen Projektkredite, sind für Neuwahlen von Pfarrpersonen verantwortlich und entscheiden über die Zu-
sammenarbeit mit anderen Gemeinden. Die Stimmberechtigten wählen die neun Mitglieder inkl. Präsidium der
Kirchenpflege an der Urne. An den Sachaufgaben und Entscheidungsbefugnissen der Stimmberechtigten wur-
den gegenüber dem Entwurf keine Anpassungen vorgenommen (Art. 6, 7, 13).

Kirchenkommissionen für jeden kirchlichen Ort

Die Bestimmung zur Bildung von unterstellten Kommissionen ist die Grundlage zur Schaffung von örtlichen
Kirchenkommissionen. Vorgesehen ist, dass jede heutige Kirchgemeinde eine Kirchenkommission mit drei bis
zehn Mitgliedern nominiert. Diese Kirchenkommissionen erhalten weitreichende Entscheidungskompetenzen
zur Gestaltung von Aktivitäten in ihren Orten. Sie sind verantwortlich für das Gemeindeleben in ihren Orten
und beteiligen sich an regionalen Projekten. Die Mitbestimmung der Kirchenkommissionen wird in der Kirch-
gemeindeordnung verankert, beispielsweise mit der Verpflichtung der Kirchenpflege, die Kirchenkommissio-
nen bei der Entscheidungsfindung miteinzubeziehen (Art. 17 Abs. 2).

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Eine Kirchgemeinde – grosse Vielfalt

Mit der Bestimmung zur Förderung der kirchlichen Vielfalt wird das Anliegen zur Wahrung von Identität und
«Heimat» für die Mitglieder der bisher neun Kirchgemeinden aufgenommen (Art. 18). In der neuen Kirchge-
meinde soll nicht alles einheitlich gestaltet werden. Die attraktiven und zukunftsfähigen Angebote und Dienste
der kirchlichen Orte sollen vielmehr die kirchliche Vielfalt in der neuen Kirchgemeinde zum Ausdruck bringen.
Die Kommission Gemeindeentwicklung nimmt dabei eine Koordinationsfunktion wahr. Ausserdem initiiert die
Kommission Gemeindeentwicklung neue Angebote sowohl für einzelne als auch für mehrere kirchliche Orte.
Im Interesse, eine lernende Organisation zu ermöglichen, soll in der Kommission Gemeindeentwicklung der
Austausch von Erfahrungen gefördert werden.

Aufgaben und Kompetenzen der Kirchenpflege
Änderungen gegenüber dem Entwurf der Kirchgemeindeordnung betreffen die Aufgaben und Kompetenzen
verschiedener Organe. Angepasst wurde beispielsweise die Bestimmung über die Zusammenarbeit mit den
politischen Gemeinden. Die Führung der kirchlichen Stimmregister, die Durchführung von Urnenwahlen
und -abstimmungen sowie der Bezug der Kirchensteuern, erfolgen wie heute durch die Organe und Einrich-
tungen der jeweiligen politischen Gemeinden (Art. 9). Für die Koordination von Urnenwahlen und -abstimmun-
gen sowie zur Ermittlung der entsprechenden Ergebnisse für die Kirchgemeinde wird die politische Gemeinde
(Stadt) Affoltern am Albis beauftragt.

Die Ausgabenbefugnisse der Kirchenpflege (Art. 19) wurden reduziert und im Gegenzug jene der Stimmbe-
rechtigten erhöht (Art. 13). Diese Anpassung erfolgte aufgrund der Kurzvernehmlassung bei den Kirchenpfle-
gen und den Rechnungsprüfungskommissionen sowie einem Vergleich mit den Kompetenzen in anderen
Kirchgemeinden.

Wohnsitzpflicht der Pfarrpersonen und der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission
Nach dem Zusammenschluss am 1. Januar 2022 werden in der neuen Kirchgemeinde 13 gewählte Pfarrper-
sonen tätig sein. Die Kirchenordnung der Evang.-ref. Landeskirche (KO) verlangt, dass wenigstens eine ge-
wählte Pfarrperson in der Kirchgemeinde wohnt. Die Kirchgemeindeordnung kann die Wohnsitzpflicht auf wei-
tere Pfarrpersonen ausdehnen (Art. 122 Abs. 1 und 2 KO). Im Entwurf der Kirchgemeindeordnung wurde of-
fengelassen, wie viele Pfarrerinnen und Pfarrer in der neuen Kirchgemeinde wohnhaft sein müssen. Nun wird
diese Anzahl auf sieben Pfarrpersonen festgelegt (Art. 10).

Gegenüber dem Entwurf wurde auch die Wohnsitzpflicht für die Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission
verschärft. Neben den Mitgliedern der Kirchenpflege müssen auch die Mitglieder der Rechnungsprüfungskom-
mission ihren zivilrechtlichen Wohnsitz in der neuen Kirchgemeinde haben (Art. 5 Abs. 2).

Geschäfts- und Kompetenzreglement

Wie einleitend erwähnt, werden in der Kirchgemeindeordnung die Grundzüge der Organisation der Kirchge-
meinde sowie die Aufgaben und Befugnisse ihrer Organe definiert. Die Kirchgemeindeordnung ist deshalb
kein umfassendes Regelwerk. Einerseits müssen übergeordnete kantonale Gesetze, wie beispielsweise die
Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche, das Gemeindegesetz oder das Gesetz über die
politischen Rechte, beachtet werden. Andererseits kann die Kirchenpflege in eigener Kompetenz Detailrege-
lungen erlassen, insbesondere ein Reglement über ihre Geschäftstätigkeit und über die Art und Weise, wie
sie ihre Aufgaben und Befugnisse wahrnimmt. Bei der Abstimmung vom 27. September 2020 über den Zu-
sammenschlussvertrag lag neben dem Entwurf für eine Kirchgemeindeordnung auch ein Entwurf für ein

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Geschäfts- und Kompetenzreglement (GKR) vor. Dieses GKR ist auch für die Abstimmung über die Kirchge-
meindeordnung auf der Website www.ref-saeuliamt.ch zugänglich gemacht – die Projektorganisation will das
Prinzip von Transparenz und Offenheit weiterführen.

Schlussbemerkungen

Gegenüber dem ursprünglichen Entwurf der Kirchgemeindeordnung weist die jetzige Abstimmungsvorlage
wenige Veränderungen auf. Sie betreffen vor allem die Kompetenzen der Stimmberechtigten: Diese entschei-
den an der Urne oder an Gemeindeversammlungen über das Budget und den Steuerfuss der Kirchgemeinde,
bewilligen Projektkredite, sind für Neuwahlen von Pfarrpersonen verantwortlich oder entscheiden über die Zu-
sammenarbeit mit anderen Gemeinden. Insbesondere die Ausgabenkompetenzen wurden zugunsten der
Stimmberechtigten erhöht. Die Stimmbürgerinnen und Stimmbürger bleiben damit die wichtigsten Entschei-
dungsträger in der neuen Kirchgemeinde.

Antrag der Projektorganisation

Die Projektorganisation beantragt den Stimmberechtigten der Kirchgemeinden Aeugst am Albis, Affoltern am
Albis, Bonstetten, Hausen am Albis, Hedingen, Maschwanden, Mettmenstetten, Ottenbach und Rifferswil der
Kirchgemeindeordnung für die neue Kirchgemeinde zuzustimmen. Mit einem JA zum Haupt- und zum Varian-
tenantrag schaffen Sie die verfassungsrechtliche Grundlage für die neue Kirchgemeinde. Mit Ihrem Entscheid
bei der Stichfrage bestimmen Sie, wie die neue Kirchgemeinde bezeichnet wird. Die einzelnen Kirchenpflegen
sowie die Rechnungsprüfungskommissionen wurden eingeladen, zuhanden der Stimmberechtigten eine Ab-
stimmungsempfehlung zu beschliessen. Diese sind, soweit sie bei der Drucklegung dieses Berichts vorlagen,
nachstehend abgedruckt. Im Übrigen sind die Beschlüsse der Kirchenpflegen sowie der Rechnungsprüfungs-
kommissionen auf der Webseite www.ref-saeuliamt.ch unter KG+ Kirchgemeinde Knonauer Amt einsehbar.

Anhang:

Kirchgemeindeordnung der neuen Kirchgemeinde vom 26. November 2020
(die Bezeichnung/der Name der Kirchgemeinde wird nach der Abstimmung vom 7. März 2021 ergänzt)

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Abstimmungsempfehlungen
Die vollständigen Beschlüsse der Kirchenpflegen sowie der Rechnungsprüfungskommissionen sind, soweit sie der
Projektorganisation schriftlich zugestellt worden sind, auf der Webseite www.ref-saeuliamt.ch/KG+Kirchgemeinde
Knonauer Amt abrufbar.

Aeugst am Albis
Den Stimmberechtigten wird empfohlen, dem Antrag der Projektorganisation zuzustimmen und am 7. März
2021 ein JA zum Erlass der Kirchgemeindeordnung in die Urne zu legen. Die Kirchenpflege empfiehlt den
Stimmberechtigten, beiden Anträgen zuzustimmen. Den Stimmberechtigten wird empfohlen, bei der Stich-
frage die bevorzugte Bezeichnung der Kirchgemeinde anzukreuzen, also entweder «Kirchgemeinde
Knonauer Amt» oder «Kirchgemeinde Säuliamt» (A oder B).
Die Rechnungsprüfungskommission hat den Entwurf für die Kirchgemeindeordnung geprüft und verschie-
dene Änderungen vorgeschlagen. Diese sind teilweise in die nun zur Abstimmung vorliegende Fassung ein-
geflossen. Die Rechnungsprüfungskommission empfiehlt den Stimmberechtigten die Kirchgemeindeordnung
zur Annahme.

Affoltern am Albis
Den Stimmberechtigten wird empfohlen, dem Antrag der Projektorganisation zuzustimmen und am 7. März
2021 ein JA zum Erlass der Kirchgemeindeordnung in die Urne zu legen. Bezüglich Bezeichnung der neuen
Kirchgemeinde wird den Stimmberechtigten keine Empfehlung abgegeben.
Die Rechnungsprüfungskommission der evang.-ref. Kirchgemeinde Affoltern am Albis empfiehlt der Stimm-
berechtigten, dem Antrag der Projektorganisation zuzustimmen und am 7. März 2021 ein JA zum Erlass der
Kirchgemeindeordnung in die Urne zu legen.

Bonstetten
Den Stimmberechtigten wird empfohlen, dem Antrag der Projektorganisation zuzustimmen und am 7. März
2021 ein JA zum Erlass der Kirchgemeindeordnung in die Urne zu legen. Die Kirchenpflege bevorzugt den
Variantenantrag, empfiehlt den Stimmberechtigten jedoch, beiden Anträgen zuzustimmen. Den Stimmbe-
rechtigten wird empfohlen, bei der Stichfrage die Bezeichnung «Kirchgemeinde Säuliamt» anzukreuzen (B).
Die Rechnungsprüfungskommission der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde Bonstetten empfiehlt den
Stimmberechtigten, dem Erlass der Kirchgemeindeordnung zuzustimmen.

Hausen am Albis
Die Kirchenpflege der evang.-ref. Kirchgemeinde Hausen am Albis empfiehlt der Stimmberechtigten, dem
Erlass für eine Kirchgemeindeordnung der neuen Kirchgemeinde zuzustimmen und sowohl den Haupt- wie
auch den Variantenantrag anzunehmen. Der bevorzugte Name der Kirchgemeinde kann bei der Stichfrage
gewählt werden.
An der Sitzung vom 19. November 2020 hat die Rechnungsprüfungskommission die neu aufgestellte Kirch-
gemeindeordnung geprüft. Die RPK empfiehlt den Stimmbürgerinnen und Stimmbürgern der Kirchgemeinde-
ordnung zur neuen Kirchgemeinde Knonauer Amt zuzustimmen.

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Hedingen
Den Stimmberechtigten wird empfohlen, dem Antrag der Projektorganisation zu folgen und am 7. März 2021
sowohl für den Haupt- als auch für den Variantenantrag ein JA in die Urne zu legen. Den Stimmberechtigten
wird empfohlen, bei der Stichfrage die Bezeichnung «Kirchgemeinde Säuliamt» anzukreuzen.
Die Rechnungsprüfungskommission der evang.-ref. Kirchgemeinde Hedingen empfiehlt den Stimmberechtig-
ten, dem Erlass der Kirchgemeindeordnung zuzustimmen.

Maschwanden
Den Stimmberechtigten wird empfohlen, dem Antrag der Projektorganisation zuzustimmen und am 7. März
2021 ein JA zum Erlass der Kirchgemeindeordnung in die Urne zu legen. Die Kirchenpflege empfiehlt den
Stimmberechtigten beiden Anträgen zuzustimmen. Die Kirchenpflege Maschwanden gibt keine Empfehlung
ab betreffend Stichfrage.
Die Rechnungsprüfungskommission der evang.-ref. Kirchgemeinde Maschwanden empfiehlt den Stimmbe-
rechtigten, dem Erlass der Kirchgemeindeordnung zuzustimmen.

Mettmenstetten
Den Stimmberechtigten wird empfohlen, dem Antrag der Projektorganisation zuzustimmen und am 7. März
2021 ein JA zum Erlass der Kirchgemeindeordnung in die Urne zu legen. Die Kirchenpflege bevorzugt den
Hauptantrag, empfiehlt den Stimmberechtigten jedoch, beiden Anträgen zuzustimmen. Den Stimmberechtig-
ten wird empfohlen, bei der Stichfrage die Bezeichnung «Kirchgemeinde Knonauer Amt anzukreuzen (A).
Die Rechnungsprüfungskommission empfiehlt den Stimmberechtigten, dem Erlass der Kirchgemeindeord-
nung (beide Varianten) zuzustimmen.

Ottenbach
Den Stimmberechtigten wird empfohlen, dem Antrag der Projektorganisation zuzustimmen und am 7. März
2021 ein JA zum Erlass der Kirchgemeindeordnung in die Urne zu legen. Die Kirchenpflege bevorzugt den
Hauptantrag, empfiehlt den Stimmberechtigten jedoch, beiden Anträgen zuzustimmen. Den Stimmberechtig-
ten wird empfohlen, bei der Stichfrage die Bezeichnung «Kirchgemeinde Knonauer Amt» anzukreuzen.
Die Rechnungsprüfungskommission empfiehlt den Stimmberechtigten, der Kirchgemeindeordnung der Kirch-
gemeinde Knonauer Amt zuzustimmen.

Rifferswil
Den Stimmberechtigten wird empfohlen, dem Antrag der Projektorganisation zuzustimmen und am 7. März
2021 ein JA zum Erlass der Kirchgemeindeordnung in die Urne zu legen. Die Kirchenpflege empfiehlt, dem
Hauptantrag wie auch dem Variantenantrag zuzustimmen. Bei der Stichfrage gibt die Kirchenpflege Rifferswil
keine Abstimmungsempfehlung ab.
Die Rechnungsprüfungskommission der ref. Kirchgemeinde Rifferswil empfiehlt die Annahme der Vorlage
unter Vorbehalt.

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Kirchgemeindeordnung
der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde [Name wird nach der Abstim-
mung eingefügt]

A.           Die Kirchgemeinde

Art. 1     Rechtsstellung und Zweck
1 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde [Name wird nach der Abstimmung eingefügt] ist eine selbst-

ständige Körperschaft des öffentlichen Rechts. Sie ist Teil der Evangelisch-reformierten Landeskirche des
Kantons Zürich (nachfolgend «Landeskirche»).
2 Sie ist bestrebt, auf der Grundlage des Evangeliums das christliche Leben zu fördern.

Art. 2    Autonomie und Aufgaben
1 Die Kirchgemeinde ist in der Organisation und Erfüllung ihres Auftrags im Rahmen des übergeordneten
Rechts autonom.
2 Sie besorgt alle Aufgaben, die ihr durch das kantonale Recht, durch die Kirchenordnung und ihre Ausfüh-

rungsbestimmungen sowie durch die Kirchgemeindeordnung und durch Kirchgemeindebeschlüsse zugewie-
sen sind.

Art. 3    Mitgliedschaft
1 Die evangelisch-reformierte Kirchgemeinde [Name wird nach der Abstimmung eingefügt] umfasst alle Ein-

wohner im Gebiet der politischen Gemeinden Aeugst am Albis, Affoltern am Albis, Bonstetten, Hausen am
Albis, Hedingen, Maschwanden, Mettmenstetten, Ottenbach und Rifferswil, die der Landeskirche des Kan-
tons Zürich angehören.
2 Die Voraussetzungen der Mitgliedschaft sowie Ein- und Austritt richten sich nach den Bestimmungen der

Kirchenordnung der Evangelisch-reformierten Landeskirche des Kantons Zürich (Kirchenordnung).
3 Jedes Mitglied ist aufgerufen, an der Erfüllung des kirchlichen Auftrags mitzuwirken, und eingeladen, die

kirchlichen Dienste in Anspruch zu nehmen.

Art. 4   Organe
Die Organe der evangelisch-reformierten Kirchgemeinde [Name wird nach der Abstimmung eingefügt] sind:
a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten
b. die Kirchenpflege,
c. die Rechnungsprüfungskommission.

Art. 5     Stimm- und Wahlrecht
1 Das  Stimm- und Wahlrecht in kirchlichen Angelegenheiten richtet sich nach der Kirchenordnung.
2 In die Kirchenpflege und in die Rechnungsprüfungskommission wählbar sind ausschliesslich Mitglieder der

Landeskirche, die in der Kirchgemeinde über politischen Wohnsitz verfügen.
3 Die stimmberechtigten Mitglieder der Kirchgemeinde üben ihre politischen Rechte an der Urne und in der

Kirchgemeindeversammlung aus.

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Art. 6    Urnenwahlen
1 Die Stimmberechtigten wählen für die gesetzliche Amtsdauer durch die Urne:

a. die Mitglieder der Kirchenpflege sowie aus deren Mitte die Präsidentin oder den Präsidenten,
b. Pfarrerinnen und Pfarrer bei Bestätigungswahlen, sofern keine stille Wahl zustande kommt.
2 Bei der Gesamterneuerungswahl der Kirchenpflege werden gedruckte Wahlvorschläge verwendet, sofern

die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Sind mehr Kandidaten vorhanden als Sitze zu vergeben sind,
kommt ein leerer Wahlzettel mit einem Beiblatt zum Einsatz, auf dem die sich zur Wahl stellenden Personen
aufgeführt sind. Bei Ersatzwahlen kommt das Verfahren der stillen Wahl zur Anwendung, sofern die gesetzli-
chen Voraussetzungen erfüllt sind.

Art. 7     Urnenabstimmungen
1 Der Urnenabstimmung unterliegen:

a. Erlass und Änderung der Kirchgemeindeordnung,
b. Beschlüsse über Ausgabenbewilligungen für neue, einmalige Ausgaben und Zusatzkredite oder entspre-
     chende Einnahmenausfälle, sofern sie den Betrag von CHF 1'000'000.00 übersteigen,
c. Beschlüsse für Ausgabenbewilligungen für jährlich wiederkehrende Ausgaben oder entsprechende Ein-
     nahmenausfälle, sofern sie den Betrag von CHF 100’000.00 übersteigen,
d. Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung, insbesondere solche, die von grosser politischer oder fi-
     nanzieller Tragweite sind,
e. Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge, falls hoheitliche Befugnisse abgegeben werden,
f. Rechtsgrundlagen der Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder
     einer juristischen Person des Privatrechts,
g. der Beschluss über den Zusammenschlussvertrag zwischen zwei oder mehreren Kirchgemeinden,
h. Gebietsveränderungen von erheblicher Bedeutung, wenn sie eine Fläche oder Mitgliederzahl betreffen,
     die für die Entwicklung der Kirchgemeinde wesentlich sind,
i. Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung, sofern ein Drittel der bei der Beschlussfassung anwesen-
     den Stimmberechtigten in der Kirchgemeindeversammlung eine Urnenabstimmung verlangt und das Ge-
     schäft nicht zwingend der Kirchgemeindeversammlung vorbehalten ist.

Art. 8   Publikationsorgan
Die Kirchenpflege bestimmt das amtliche Publikationsorgan.

Art. 9      Zusammenarbeit mit der politischen Gemeinde
1 Die Führung der kirchlichen Stimmregister, die Durchführung von Urnenwahlen und -abstimmungen sowie
der Bezug der Kirchensteuern erfolgen durch die Organe und Einrichtungen der politischen Gemeinden.
2 Die politische Gemeinde Affoltern am Albis (Kreiswahlvorsteherschaft) wird mit der Koordination der Urnen-

wahlen und -abstimmungen sowie der Ermittlung der entsprechenden Ergebnisse für die Kirchgemeinde be-
auftragt.

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Art. 10 Wohnsitzpflicht der Pfarrschaft
1 Sieben der gewählten Pfarrerinnen und Pfarrer wohnen in der Kirchgemeinde.

2 Die Anwesenheit und die Erreichbarkeit der Pfarrpersonen in kirchlichen Orten werden in einem Behörden-

erlass geregelt.

Art. 11 Schweigepflicht
1 Mitglieder von Behörden, Organen, Kommissionen und Arbeitsgruppen sowie Pfarrerinnen, Pfarrer, Ange-

stellte und Freiwillige sind über Angelegenheiten, die sie in ihrer amtlichen oder dienstlichen Stellung wahr-
nehmen, zur Verschwiegenheit verpflichtet, wenn an der Geheimhaltung ein überwiegendes kirchliches, öf-
fentliches oder privates Interesse gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die Information und den
Datenschutz besteht oder wenn eine besondere Vorschrift dies vorsieht. Diese Verpflichtung bleibt nach Be-
endigung des Amts- und Dienstverhältnisses sowie der freiwilligen Mitarbeit bestehen.
2 Der Kirchenrat ist in allen Fällen für die Entbindung vom Amtsgeheimnis zuständig.

B.           Die Kirchgemeindeversammlung

Art. 12 Einberufung und Leitung
1 Für die Einberufung der Kirchgemeindeversammlung, für die Aktenauflage und für die Geschäftsbehand-

lung gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes.
2 Die Kirchgemeindeversammlung wird von der Präsidentin oder vom Präsidenten der Kirchenpflege, bei Ver-

hinderung von der Vizepräsidentin oder vom Vizepräsidenten oder einem anderen Mitglied der Kirchenpflege
geleitet.
3 Über die Ergebnisse der Verhandlungen wird ein Protokoll geführt. Gefasste Beschlüsse und getroffene

Wahlen werden amtlich publiziert.

Art. 13 Befugnisse
Der Kirchgemeindeversammlung stehen ausser den ihr durch das Gemeindegesetz und der Kirchenordnung
übertragenen Geschäften folgende Befugnisse zu:
a. Erlass und Änderung eines Entschädigungsreglements,
b. Oberaufsicht über das kirchliche Leben in der Gemeinde und über die Verwaltung der Kirchgemeinde,
c. Wahl der zusätzlichen Mitglieder sowie der Präsidentin oder des Präsidenten der Pfarrwahlkommission,
d. Wahl der Mitglieder der Rechnungsprüfungskommission und aus deren Mitte der Präsidentin oder des
     Präsidenten,
e. Neuwahlen der Pfarrerinnen und Pfarrer
f. Festlegung von Budget und Steuerfuss,
g. Abnahme der Jahresrechnung,
h. Beschlüsse über Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Einnahmenausfälle im Rahmen des
     Budgets, soweit diese bei neuen einmaligen Ausgaben den Betrag von CHF 150'000.00 und bei jährlich
     wiederkehrenden Ausgaben den Betrag von CHF 50'000.00 übersteigen und nicht der Urnenabstim-
     mung unterliegen,
i. Beschlüsse über Ausgaben und Zusatzkredite oder entsprechende Einnahmenausfälle ausserhalb des
     Budgets, soweit diese bei neuen einmaligen Ausgaben den Betrag von CHF 100'000.00 im Einzelfall
     und bei neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben den Betrag von CHF 20'000.00 im Einzelfall überstei-
     gen und nicht der Urnenabstimmung unterliegen,

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j. die Veräusserung von und Investitionen in Grundstücke des Finanzvermögens sowie Verfügungen über
   beschränkte dingliche Rechte, soweit diese den Betrag von CHF 500'000.00 im Einzelfall übersteigen,
k. Finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter durch die Gewährung von Darlehen, den Erwerb von
   Anteilscheinen etc., soweit sie die Finanzbefugnisse der Kirchenpflege übersteigen,
l. Schaffung von Stellen, sofern damit neue Aufgaben durch die Kirchgemeinde übernommen werden,
m. Abnahme von Abrechnungen über Geschäfte, für welche die Stimmberechtigten in der Kirchgemeinde-
   versammlung oder an der Urne einen Kredit bewilligt haben,

Art. 14 Freie Versammlungen
Zur Beratung kirchlicher Anliegen kann die Kirchenpflege die Bevölkerung zu freien Versammlungen gemäss
Art. 158 der Kirchenordnung einladen. An solchen Anlässen, die auch gebietsweise durchgeführt werden
können, sind auch nicht stimmberechtigte Personen berechtigt, sich zu äussern. Beschlüsse haben die Be-
deutung von Anregungen.

C.           Die Kirchenpflege

Art. 15 Auftrag
1 Die Kirchenpflege berät, entscheidet und vollzieht die ihr übertragenen Geschäfte der Kirchgemeinde. Sie
führt die Verwaltung der Kirchgemeinde und nimmt die Aufsicht wahr.
2 Sie ist in gemeinsamer Verantwortung mit den Pfarrpersonen und den Angestellten für die Förderung des

kirchlichen Lebens in der Gemeinde besorgt. Über die Gemeinde hinaus setzt sie sich für die Bewahrung der
Schöpfung sowie die Anliegen der Umwelt, der evangelischen Hilfswerke, der Ökumene und der Mission ein.

Art. 16 Zusammensetzung und Konstituierung
1 Die Kirchenpflege besteht aus neun Mitgliedern.

2 Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich die Kirchenpflege selbst. Sie weist ih-

ren Mitgliedern Aufgaben zur selbstständigen Erledigung zu. Sie bestimmt aus ihrer Mitte die Verantwortli-
chen und Stellvertretungen.
3 Die Mitglieder der Kirchenpflege legen ihre Interessenbindungen offen.

4 An den Sitzungen der Kirchenpflege nehmen mit beratender Stimme und Antragsrecht teil:

a. die oder der Vorsitzende und drei weitere Vertreterinnen bzw. Vertreter des Pfarrkonventes gemäss Art.
     114 Abs. 3 lit. b der Kirchenordnung sowie weitere Pfarrerinnen und Pfarrer auf Einladung der Kirchen-
     pflege,
b. die Leiterin oder der Leiter des Gemeindekonventes,
c. die Kirchgemeindeschreiberin oder der Kirchgemeindeschreiber.
5 Leitet eine Pfarrerin oder ein Pfarrer den Gemeindekonvent, so kann ein weiteres Mitglied des Gemeinde-

konvents an den Sitzungen der Kirchenpflege mit beratender Stimme und Antragsrecht teilnehmen.

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Art. 17 Allgemeine Befugnisse
1 Der Kirchenpflege stehen neben den ihr durch die Kirchenordnung und das Gemeindegesetz übertragenen

Geschäften sowie unter Vorbehalt der Befugnisse der Kirchgemeindeversammlung insbesondere folgende
Aufgaben zu:
a. Vorbereitung und Antragstellung aller von der Kirchgemeindeversammlung zu behandelnden Geschäfte,
b. Vollzug der Beschlüsse der Kirchgemeindeversammlung und der Oberbehörden,
c. Besorgung der Kirchgemeindeangelegenheiten, soweit nicht eine andere Behörde oder die Kirchgemein-
     deversammlung zuständig ist,
d. Verwaltung und Unterhalt der kirchlichen Liegenschaften, Erlass von Vorschriften zu deren Benützung
     sowie Beschlussfassung über die Öffnungszeiten der Kirchen,
e. Erlass und Änderung der Läutordnung im Einvernehmen mit den politischen Gemeinden,
f. Erlass und Änderung einer Geschäfts- und Kompetenzordnung über die Arbeitsweise, die Aufgaben und
     Kompetenzen sowie die Unterschriftenregelung der Kirchenpflege und ihrer Mitglieder, des Gemeinde-
     konvents, von Kommissionen und der Gemeindeangestellten,
g. Erlass und Änderung von weiteren Verordnungen und Reglementen, soweit dafür nicht die Kirchgemein-
     deversammlung zuständig ist,
h. Beschlussfassung über die Schaffung oder Aufhebung von Stellen, soweit nicht die Kirchgemeindever-
     sammlung zuständig ist,
i. Ernennung der Delegierten der Kirchgemeinde in Organe von Kirchgemeindeverbänden und von Abord-
     nungen der Kirchenpflege in weitere Organisationen, Gremien und Kommissionen, in denen die Kirchge-
     meinde vertreten ist,
j.   Pflege der Beziehungen zu anderen Gemeinden, kirchlichen Orten, politischen Parteien und zur kirchli-
     chen Wählervereinigung.
2 Die Kirchenpflege achtet in ihrer Tätigkeit darauf, dass die verschiedenen Bevölkerungsgruppen und Aus-

richtungen innerhalb der Kirchgemeinde berücksichtigt werden und eine Vielfalt im Gemeindeleben gepflegt
wird. Sie bezieht die Kirchenkommissionen in die Entscheidungsfindung ein.
3 Die Kirchenpflege ist als wahlleitende Behörde verantwortlich für die korrekte Durchführung von Wahlen

und Abstimmungen. Neuwahlen von Pfarrerinnen und Pfarrern sollen nach Möglichkeit in den betroffenen
kirchlichen Orten durchgeführt werden.

Art. 18 Förderung der kirchlichen Vielfalt
1 Die Kirchenpflege fördert unterschiedliche Formen des kirchlichen Lebens in der Gemeinde. Sie unterstützt
entsprechende Initiativen, insbesondere, indem sie personelle und finanzielle Mittel sowie Räumlichkeiten
zur Verfügung stellt.
2 Im Rahmen des Auftrags der Landeskirche achtet sie dabei insbesondere auf lebensweltliche Gesichts-

punkte und ist bestrebt, diese in das Ganze von Kirchgemeinde und Landeskirche einzubeziehen.

Art. 19 Finanzbefugnisse
Die Kirchenpflege beschliesst in eigener Kompetenz über:
a. Ausgaben oder entsprechende Einnahmenausfälle im Rahmen des Budgets sowie die Erhöhung budge-
     tierter Ausgaben oder Einnahmenausfälle, soweit diese im Einzelfall bei neuen einmaligen Ausgaben
     CHF 150'000.00 und bei neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben den Betrag von CHF 50'000.00
     nicht übersteigen,

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b. im Budget nicht enthaltene Ausgaben oder entsprechende Einnahmenausfälle, soweit diese im Einzelfall
   bei neuen einmaligen Ausgaben den Betrag von CHF 100'000.00, insgesamt höchstens CHF 150'000.00
   und bei neuen jährlich wiederkehrenden Ausgaben den Betrag von CHF 20'000.00, insgesamt höchs-
   tens CHF 30'000.00 im Jahr, nicht übersteigen,
c. die Aufnahme von Darlehen und Krediten zur Deckung der laufenden Verpflichtungen der Kirchge-
   meinde,
d. Erwerb von Grundstücken des Finanzvermögens,
e. Veräusserung von und Investitionen in Grundstücke des Finanzvermögens sowie Verfügung über be-
   schränkte dingliche Rechte bis CHF 500'000.00,
f. die finanzielle Beteiligung an Unternehmungen Dritter durch die Gewährung von Darlehen, den Erwerb
   von Anteilscheinen etc. bis zum Betrag von CHF 500'000.00,
g. die Annahme oder die Zurückweisung von Schenkungen und Legaten, einschliesslich die Beschlussfas-
   sung über die Verwendung von solchen Zuwendungen, die ohne Zweckbindung erfolgt sind,
h. die Genehmigung der Abrechnung über Verpflichtungskredite, die von den Stimmberechtigten bewilligt
   wurden, soweit keine Kreditüberschreitung vorliegt.

Art. 20 Beratende Kommissionen (Arbeitsgruppen, Projektgruppen) und Pfarrkreise
1 Die Kirchenpflege kann für bestimmte Aufgaben, einzelne Geschäfte und Sachbereiche beratende Kommis-
sionen bestellen. Sie setzt eine Kommission «Gemeindeentwicklung» ein, welche Projekte und Ideen für die
Kirchgemeinde erarbeitet und die Kirchenpflege sowie die kirchlichen Orte bei der Umsetzung von gemein-
samen Projekten und Ideen unterstützt.
2 Der Einsitz in beratende Kommissionen steht Mitgliedern der Kirchgemeinde und weiteren Personen offen.

Kommissionen werden in der Regel von einem Mitglied der Kirchenpflege geleitet. Die Kirchenpflege ernennt
die Mitglieder und die Leitung von beratenden Kommissionen jeweils für die Zeit bis zum Ablauf der Amts-
dauer der Kirchenpflege.
3 Auftrag, Zuständigkeiten und Arbeitsweise von beratenden Kommissionen ergeben sich aus der Geschäfts-

ordnung und aus einem von der Kirchenpflege erlassenen Pflichtenheft. Kommissionen führen über ihre Sit-
zungen ein Protokoll.
4 Die Kirchenpflege kann für die Organisation der pfarramtlichen Aufgaben Pfarrkreise bilden. Aufgaben und

Verantwortlichkeiten von Pfarrkreisen werden in einem Behördenerlass festgelegt.

D.           Unterstellte Kommissionen

Art. 21 Kirchenkommissionen
1 Zur lokalen und regionalen Gestaltung des kirchlichen Lebens bildet die Kirchenpflege Kirchenkommissio-
nen.
2 Wahlverfahren, Mitgliederzahl, Zusammensetzung, Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der Kirchen-

kommissionen, die Zusammenarbeit der Kirchenpflege mit den Kirchenkommissionen sowie der Kirchenkom-
missionen untereinander legt die Kirchenpflege in einem Behördenerlass fest.
3 Die Kirchgemeinde umfasst die folgenden Kirchenkommissionen:

- Aeugst am Albis                                        - Mettmenstetten
- Affoltern am Albis                                     - Ottenbach
- Bonstetten                                             - Rifferswil
- Hausen am Albis
- Hedingen
- Maschwanden

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E.           Die Rechnungsprüfungskommission

Art. 22 Zusammensetzung und Konstituierung
1 Die Rechnungsprüfungskommission besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten konstituiert sich die Rechnungsprüfungskommission

selbst.

Art. 23 Aufgaben und Arbeitsweise
1 Die Rechnungsprüfungskommission überwacht den Finanzhaushalt der Kirchgemeinde nach finanzpoliti-

schen und, soweit die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, nach finanztechnischen Gesichtspunkten.
Sie prüft alle Anträge von finanzieller Tragweite an die Kirchgemeindeversammlung oder an die Urnenab-
stimmung, insbesondere Budget, Jahresrechnung und Spezialbeschlüsse. Sie klärt deren finanzrechtliche
Zulässigkeit, finanzielle Angemessenheit und rechnerische Richtigkeit und erstattet dazu der Kirchgemeinde-
versammlung Bericht und Antrag.
2 Die Rechnungsprüfungskommission ist für ihre Entscheidungsfindung durch die Kirchenpflege umfassend

zu informieren. Vor ablehnenden Anträgen an die Kirchgemeindeversammlung hört sie die Kirchenpflege an.
3 Die Rechnungsprüfungskommission übernimmt die Aufgabe als Prüfstelle, sofern sie die gesetzlichen An-

forderungen an die Unabhängigkeit und Fachkunde erfüllt.
4 Die Kirchenpflege und die Rechnungsprüfungskommission bestimmen mit übereinstimmenden Beschlüs-

sen die finanztechnische Prüfstelle.

F.           Schlussbestimmungen

Art. 24 Inkrafttreten
Die vorliegende Kirchgemeindeordnung tritt nach Eintritt der Rechtskraft und unter Vorbehalt der Genehmi-
gung durch den Kirchenrat in Kraft. Sie ersetzt alle Erlasse und Beschlüsse der in der evangelisch-reformier-
ten Kirchgemeinde [Name wird nach der Abstimmung eingefügt] zusammengeschlossenen Kirchgemeinden,
die mit der vorliegenden Kirchgemeindeordnung in Widerspruch stehen.

Von den Stimmberechtigen an der Urnenabstimmung genehmigt am 7. März 2021.

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Übersicht Finanzkompetenzen Kirchgemeinde [Name wird nach der Abstimmung eingefügt]
                                                                                                              Urnenabstimmung          Kirchgemeinde-            Kirchenpflege
                                                                                                                   (Art. 7)              versammlung                (Art. 19)
                                                                                                                                            (Art. 13)
                                                                                                                    über CHF           bis und mit CHF          bis und mit CHF
                                                                                                   einmalig         1'000'000.00                 1'000'000.00         150'000.00
   Bewilligung von im Budget enthaltenen Ausgaben (inkl. Einnahmenausfälle)
                                                                                             wiederkehrend           100'000.00                   100'000.00           50'000.00

                                                                                                                                                 über CHF       bis und mit CHF
                                                                                                   einmalig                  ---                  100'000.00          100'000.00

                                                                                         pro Jahr höchstens                   --                           --         150'000.00
   Bewilligung von im Budget nicht enthaltenen
   Ausgaben (inkl. Einnahmenausfälle)
                                                                                             wiederkehrend                   ---                   20'000.00           20'000.00

                                                                                         pro Jahr höchstens                   --                           --          30'000.00

   Investition in, Veräusserung sowie Tausch von Liegenschaften des Finanzvermögens                                           --                  500'000.00          500'000.00

   Beteiligung an Unternehmungen Dritter durch die Gewährung von Darlehen, den Erwerb von Anteilscheinen                      --                  500'000.00          500'000.00

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