AGU GmbH & Co. Beratungsgesellschaft für Umwelt- und Qualitätsmanagement - Beratungsgesellschaft für Umwelt- und Qualitätsmanagement - ONE GLOBE

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Beratungsgesellschaft
  für Umwelt- und Qualitätsmanagement

  AGU GmbH & Co.

Beratungsgesellschaft
   für Umwelt- und
Qualitätsmanagement

                 28.03.2018             1
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Markant ZAS B2C Support

         Lebensmittel korrekt
           gekennzeichnet –
        Voraussetzung für den
     Zentralen Artikelstamm (ZAS)
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Referentinnen

    Martina Stock                     Claudia Wagner
    Staatlich geprüfte Lebensmittelchemikerinnen
    AGU GmbH & Co.
    Kreuzstrasse 20
    64839 Münster-Altheim
    www.agu-muenster.de
    MARKANT-ZAS-Support@agu-muenster.com

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Lebensmittel korrekt gekennzeichnet –
Voraussetzung für den Zentralen Artikelstamm (ZAS)

  1.    Übergangsfristen
  2.    Vertriebsformen von Lebensmitteln
       2.1 Fernabsatz
       2.2 Offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel
  3.    Art und Weise der Kennzeichnung
  4.    Kennzeichnungselemente
  5.    Aufgabe des Positivprinzips
  6.    Sachbezeichnung
  7.    Zutatenverzeichnis
  8.    Allergene
  9.    Herkunftsangaben
  10. Nährwertdeklaration
  11. Warengruppenspezifische Angaben
  12. Abweichungen EU-Recht – Schweizer Recht
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1. Übergangsfristen
                                   Projekt LARGO
 «Projekt LARGO» – Totalrevision des Schweizer Lebensmittelrechts
                                                               Anpassung der
                                                             Zusammensetzung
                   Übergangsfrist 4 Jahre
                                                             und Kennzeichnung
  Neues Recht in                                               bis 01.05.2021
    Kraft seit                   Informationen im
   01.05.2017                    Offenverkauf und
                    1 Jahr        Fernabsatz ab
                                    01.05.2018

              alle Artikel müssen in ZAS eingepflegt werden zum 01.05.2018

   − mit den Informationen gemäss den neuen Kennzeichnungsvorgaben nach
     LIV (wenn bereits vorhanden)
   − ggf. mit der bisherigen Kennzeichnung
     diese Schulung stellt die neuen Kennzeichnungsvorgaben nach LIV vor

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2. Vertriebsformen von Lebensmitteln
                   Kennzeichnung von Lebensmitteln
 Konsumentinnen und Konsumenten benötigen verschiedene Informationen für
  eine fundierte Kaufentscheidung

   − was ist das für ein Lebensmittel?

   − wie ist es zusammengesetzt?

   − enthält es Allergene?

   − wo kommt es her?

   − usw.

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2. Vertriebsformen von Lebensmitteln
                  Konsumenten - Lebensmitteleinkauf
 Detailhandel - vorverpackte und offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel

 Gastronomie - offen in Verkehr gebrachte LM

 Fernabsatz – vorverpackte LM und offen in Verkehr gebrachte LM

          Detailhandel                      Gastronomie           Fernabsatz

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2.1 Fernabsatz
               Verkauf mit Fernkommunikationstechnik
 Fernabsatz = Angebot von Lebensmitteln mit Einsatz von
  Fernkommunikationstechnik
 Definition Fernkommunikationstechnik:
  jedes Kommunikationsmittel, das zum Abschluss eines Vertrags zwischen
  einer Konsumentin oder einem Konsumenten und einer Anbieterin oder einem
  Anbieter ohne gleichzeitige körperliche Anwesenheit der Vertragsparteien
  eingesetzt werden kann

           Katalog       Telefon                 TV   Onlinehandel

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2.1 Fernabsatz
                        Neue Regelung durch LGV
 neue Regelung zum Fernabsatz von Lebensmitteln durch Art. 44
  Lebensmittel- und Gebrauchsgegenständeverordnung (LGV)
 geregelt wird der Fernabsatz von Lebensmitteln
 in der LGV keine Regelungen vorhanden zum Fernabsatz von
   − Wasch- und Reinigungsmitteln
   − Kosmetika
   − Gebrauchsgegenständen…
 Automatenverkauf ist ausgenommen

                        Umfang der Informationen:
 im Fernabsatz gleiche Informationen erforderlich wie für vorverpackte
  Lebensmittel oder offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel

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2.1 Fernabsatz
                         Zeitpunkt der Information
 «zum Zeitpunkt des Anbietens der Ware»

 Informationen müssen vorliegen, bevor der Konsument
  dem Händler seine Kaufofferte unterbreitet
 Haltbarkeitsdatum und Warenlos sind nicht zum Zeitpunkt des Angebots
  erforderlich
 Informationen zum Zeitpunkt des Anbietens müssen
   − vollständig, korrekt und tagesaktuell sein
   − identisch sein mit den Informationen für die gelieferte Ware

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2.1 Fernabsatz
                Art und Weise der Informationsweitergabe
   In welcher Form können die Daten dem Kunden zur Verfügung gestellt
    werden?
    –   unentgeltliche Bereitstellung der Informationen
    –   auf dem Trägermaterial des Fernabsatzgeschäfts z.B.
         im Verkaufskatalog
         auf der Verkaufshomepage, auch verlinkt
         in der E-Mail, im Fax, Brief etc.
    –   oder durch andere geeignete Mittel, die eindeutig anzugeben sind z.B.
        Verweis auf Homepage in einem Katalog
    –   bei offen in Verkehr gebrachten Lebensmitteln auch mündliche Vermittlung
        möglich; ausgenommen schriftlich vorgeschriebene Angaben im
        Offenverkauf (z. B. Herkunft Fleisch)

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2.1 Fernabsatz
                          Fernabsatz im B2B
 Art. 44 LGV regelt den Fernabsatz an Konsumentinnen und Konsumenten
  (B2C)
 bei Abgabe an Weiterverarbeiter (z.B. Hersteller, Spitalküchen)
  greift Art. 40 LGV:
  «Die Angaben über Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate müssen
  so gehalten sein, dass die daraus hergestellten Lebensmittel
  gesetzeskonform zusammengesetzt und gekennzeichnet werden können.»

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2.1 Fernabsatz
                             Fernabsatz im B2B
  Antwort des BLV auf Anfrage von Swiss Retail Federation (SRF):
  «Werden Lebensmittel mittels Fernkommunikationstechniken (Online) an
  Zwischenhändlern und Verarbeitern angeboten, greifen hingegen die Bestimmungen
  gemäss Art. 40 LGV.
  Es liegt also in der Verantwortung des Inverkehrbringers, dass die Angaben über
  Rohstoffe, Zwischenprodukte und Halbfabrikate so gehalten sind, dass die daraus
  hergestellten Lebensmittel für die Endkonsumenten gesetzeskonform
  zusammengesetzt und gekennzeichnet werden können.
  Da davon auszugehen ist, dass Zwischenhändler und Verarbeiter im Voraus an
  Informationen und Spezifikationen von Rohstoffen und Zwischenfabrikaten interessiert
  sind, müssen diese durch den Inverkehrbringer in geeigneter Art und Weise zum
  Zeitpunkt des Anbietens der Ware bereitgestellt werden.»

               in ZAS ist es u.a. unabdingbar, die Big 7 und zusätzlich die
               Ballaststoffe anzugeben, um den Handelsanforderungen zu
               genügen

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2.1 Fernabsatz
                  Verfügbarkeit von B2C und B2B Daten
   Wie lange müssen die B2C sowie B2B Daten von einem Artikel, der nicht
    mehr hergestellt wird, für die Kunden online noch verfügbar sein?

    –   es gibt keine konkrete rechtliche Vorgabe

    –   aber: die Rückverfolgbarkeit muss gewährleistet sein

    –   die Daten sollten verfügbar sein, bis davon ausgegangen werden kann,
        dass das Lebensmittel verzehrt wurde, d. h. bis zum MHD

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2.2 Offen in Verkehr gebrachte Lebensmittel
                       Informationen im Offenverkauf
   Was für Daten müssen an der Theke präsentiert werden?
    –   gleiche Information erforderlich bei offen in Verkehr gebrachten
        Lebensmitteln wie für vorverpackte Ware
    –   Verzicht auf schriftliche Angaben möglich, wenn die Information der
        Konsumentinnen und Konsumenten auf andere Weise gewährleistet ist
        (mündliche Auskunft)
    –   einige Informationen müssen zwingend schriftlich gemacht werden
        (Herkunft Fleisch, Herkunft Fisch, Anwendung gentechnischer oder
        besonderer technologischer Verfahren, Angaben nach der
        Landwirtschaftlichen Deklarationsverordnung)
    –   die Informationen müssen zum Zeitpunkt des Anbietens der Ware
        zur Verfügung stehen – Voraussetzung für einen informierten
        Kaufentscheid

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3. Art und Weise der Kennzeichnung
                             Sprachanforderung
   alle obligatorischen Angaben in mindestens einer Amtssprache des Bundes
   es liegt in der Verantwortung des Herstellers und Händlers, ob
    mehrere / weitere Sprachen angegeben werden –
    Produktehaftpflicht
   Angaben ausnahmsweise in einer anderen Sprache möglich
    wenn Konsumentinnen und Konsumenten ausreichend informiert werden

                  in ZAS Angaben in französischer
                  Sprache wichtig, um auch diesen
                  Markt bedienen zu können

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3. Art und Weise der Kennzeichnung
                            Mindestschriftgrösse
 Mindestschriftgrösse für die obligatorischen Angaben ist festgelegt anhand
  der Mindest-x-Höhe in Anhang 3 der LIV

 LIV Anhang 3:

 Mindest-x-Höhe:
   − grundsätzlich 1,2 mm
   − 0,9 mm bei Verpackungen oder Behältnissen mit grösster Oberfläche
     < 80 cm2

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3. Art und Weise der Kennzeichnung
                              Sichtfeldregelung
 Definition Sichtfeld:
  «alle Oberflächen einer Verpackung, die von einem einzigen
  Blickpunkt aus gelesen werden können»
 im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung müssen erscheinen:
   − ggf. der Alkoholgehalt
   − ggf. die Deklaration hormoneller oder nicht hormoneller          Rinderkotelett
                                                                      Kann mit
     Leistungsförderer gemäss LDV (Verordnung über die                hormonellen
     Deklaration für landwirtschaftliche Erzeugnisse aus in der       Leistungsförderern
                                                                      erzeugt worden sein.
     Schweiz verbotener Produktion)
 im «selben Sichtfeld» bedeutet nicht, dass sich die Kennzeichnungselemente
  alle auf einer Seite befinden müssen; die Anforderung ist z.B. erfüllt, wenn ein
  Betrachter die Kante einer Packung direkt auf sich gerichtet hat und so alle
  erforderlichen Angaben auf einen Blick erfassen kann

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3. Art und Weise der Kennzeichnung
                    Sichtfeldregelung - Fortsetzung
 es existieren verschiedene produktspezifische Regelungen mit weiteren
  Vorgaben zum Sichtfeld
 das produktspezifische Recht muss jeweils geprüft werden

 Beispiel natives Olivenöl extra:
  im gleichen Hauptsichtfeld vollständig in einem homogenen Textblock:
   − «erste Güteklasse, direkt aus Oliven ausschliesslich mit mechanischen
     Verfahren gewonnen»
      und
   − Angabe des Produktionslands
     z.B. «Mischung aus Olivenöl aus verschiedenen Ländern»

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4. Kennzeichnungselemente
      Obligatorische Angaben bei Lebensmitteln nach Art. 3 LIV
a. Sachbezeichnung                                j.     spezifische Angaben für Fleisch von Rind,
b. Verzeichnis der Zutaten                               Schwein, Schaf, Ziege und Geflügel
                                                         sowie für Fisch*
c. allergene Zutaten
                                                  k. ggf. Gebrauchsanleitung
d. ggf. ein mengenmässiger Hinweis auf
   Zutaten                                        l. Alkoholgehalt bei Getränken mit einem
                                                     Alkoholgehalt > 1,2 % vol*
e. Mindesthaltbarkeits- oder
   Verbrauchsdatum                                m. Warenlos
f. ggf. Aufbewahrungs- und                        n. Nährwertdeklaration
   Verwendungsbedingungen                         o. Hinweis auf GVO-Lebensmittel
g. Name oder Firma sowie Adresse des              p. ggf. das Identitätskennzeichen*
   Hersteller, Importeurs, Abpackers etc.         q. weitere Angaben Anhang 2
h. Produktionsland von Lebensmitteln              + Nennfüllmenge nach MeAV
i. ggf. Herkunft von mengenmässig                 * nicht bei pflanzlichen Lebensmitteln
   wichtigen Zutaten

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4. Kennzeichnungselemente
                  Kennzeichnung von Lebensmitteln
 über die Pflichtkennzeichnungselemente der LIV hinaus sind in den
  produktspezifischen Vorschriften ggf. weitere Kennzeichnungselemente
  vorgegeben
 Beispiele:
   − Verordnung über Lebensmittel pflanzlicher Herkunft (VLpH)
   − Verordnung über den Zusatz von Vitaminen, Mineralstoffen und sonstigen
     Stoffen in Lebensmitteln (VZVM)
   − Verordnung über neuartige Lebensmittel
   − Swissness-Paket
   −…
 diese müssen ebenfalls berücksichtigt werden

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4. Kennzeichnungselemente

       Quelle: https://www.blv.admin.ch/blv/de/home/lebensmittel-und-ernaehrung/rechts-und-
       vollzugsgrundlagen/gesetzgebung-lme.html, abgerufen am 12.01.2018

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4. Kennzeichnungselemente
   Beispiele für produktspezifische Kennzeichnungselemente

  VLpH
   bei Konfitüren
   - Hinweis wie
     «hergestellt aus … g Früchten je 100 g Fertigprodukt»

  VLpH
   bei Schokolade
   - «Kakao: … % mindestens»

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4. Kennzeichnungselemente
                   Kennzeichnung von Lebensmitteln
 es gibt zahlreiche Kennzeichnungselemente, die nicht obligatorisch sind
 werden diese Elemente freiwillig angegeben, müssen sie den rechtlichen
  Vorgaben entsprechen und ziehen ggf. weitere Angaben mit sich
 Beispiele:
   − Health Claims: z. B. «zuckerfrei»: ihre Verwendung führt unter anderem zur
     Verpflichtung der grossen Nährwertdeklaration
   − vegetarisch / vegan
   − laktosefrei / laktosearm
   −…

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4. Kennzeichnungselemente

                         Warengruppenspezifische Angabe

                                                          Sachbezeichnung
                                                          Zutatenverzeichnis
                                                          mit QUID-Angaben
                                                          Nährwertdeklaration
                                                          Name + Adresse

                                                          Füllmenge

              Aufbewahrungsbedingungen und
              Hinweis auf Mindesthaltbarkeitsdatum

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4. Kennzeichnungselemente

Sachbezeichnung             Milchschokolade mit ganzen Haselnüssen
Zutatenverzeichnis mit      Zutaten: gezuckerte Kondensmilch (45%) (Milch, Magermilch,
QUID-Angaben und            Zucker), Haselnüsse (24%), Zucker, Kakaobutter, Kakao (4,5%),
anschliessender Allergen-   Butterreinfett, Kakaomasse (0,5%), Emulgator (Lecithine),
Spurenkennzeichnung         Vanilleextrakt. Kann enthalten: Eier, Gluten, Mandeln, andere Nüsse.

Warengruppenspezifische
                            Kakao: 31% mindestens
Angabe

Aufbewahrungshinweise       Trocken lagern. Vor Wärme schützen

                            (Auszug der Angaben auf der Produktrückseite)

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5. Aufgabe des Positivprinzips

                                Positivprinzip

  bisher:
   ein Lebensmittel ist nur dann verkehrsfähig, wenn es entweder im
   Verordnungsrecht unter einer Sachbezeichnung umschrieben ist oder aber
   durch das BLV bewilligt wurde
  Totalrevision des Lebensmittelrechts (LARGO):
   Aufgabe des Positivprinzips
  heute:
   ein Lebensmittel ist verkehrsfähig wenn es den rechtlichen Vorschriften
   entspricht
    − sicheres Lebensmittel
    − Vorgaben zu Zusatzstoffen, Rückständen, Kontaminanten etc. erfüllt
    − allgemeine Kennzeichnungsvorgaben erfüllt
    − keine Täuschung der Konsumentinnen und Konsumenten

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5. Aufgabe des Positivprinzips

Auswirkungen auf die Zusammensetzung und die Sachbezeichnung

 durch die Aufgabe des Positivprinzips sind nicht mehr alle Lebensmittel
  umschrieben –

      für zahlreiche Lebensmittel existiert keine festgelegte
      Zusammensetzung und keine festgelegte Sachbezeichnung

   − Produkte mit verkehrsüblicher Zusammensetzung und Sachbezeichnung

   − Produktinnovationen

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6. Sachbezeichnung
                           Sachbezeichnung
 die Sachbezeichnung benennt ein Lebensmittel so, dass die Konsumentinnen
  und Konsumenten die Art und die Eigenschaften des Lebensmittels erkennen
  können
 Sachbezeichnung ≠ Produktname / Phantasiebezeichnung!
 Beispiel
   − Marke:
     Cailler
   − Produktname:
     FRIGOR
   − Sachbezeichnung:
     Milchschokolade mit Mandel- und Haselnusscremefüllung
 die Sachbezeichnung kann nicht durch eine Phantasiebezeichnung oder einen
  Produktnamen ersetzt werden

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6. Sachbezeichnung
                            Sachbezeichnung
    drei Arten der Sachbezeichnung:
     1. rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung
       2. verkehrsübliche Bezeichnung
           3. beschreibende Bezeichnung

    Vergabe der Sachbezeichnung für ein Produkt nach dieser Rangfolge:
     1. Verwendung der rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung
       2. fehlt eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung, so ist das
          Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung zu versehen
           3. fehlt eine verkehrsübliche Bezeichnung oder wird sie nicht
              verwendet, so ist eine beschreibende Bezeichnung erforderlich

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6. Sachbezeichnung
      Was ist eine «rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung»?
 «Bezeichnung eines Lebensmittels wie sie von den geltenden
  Rechtsvorschriften für dieses Lebensmittel vorgeschrieben ist»
 das Produkt muss die festgelegte Zusammensetzung aufweisen um die
  rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung tragen zu dürfen
 ist für das Produkt eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung vorhanden,
  muss diese verwendet werden
 Beispiele:

     Natives Olivenöl          Konfitüre extra         Doppelrahmschokolade

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6. Sachbezeichnung
Welche Lebensmittel haben eine rechtlich vorgeschriebene Bezeichnung?

 rechtlich vorgeschriebene Bezeichnungen finden sich in den
  produktspezifischen Verordnungen
 häufig ist die Bezeichnung wörtlich vorgegeben, z.B.
  «Dreiviertelfettmargarine» «Invertzuckersirup»
 teilweise wird in den Verordnungen ausgeführt, wie die Sachbezeichnung für
  das spezielle Produkt zusammengesetzt werden muss
  z.B. VLpH – Sachbezeichnung von Teigwaren

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6. Sachbezeichnung
               Was ist eine «verkehrsübliche Bezeichnung»?
 «Bezeichnung, die von den Konsumentinnen und Konsumenten als
  Bezeichnung eines bestimmten Lebensmittels akzeptiert wird, ohne dass eine
  weitere Erläuterung notwendig wäre»
 das Lebensmittel ist nicht umschrieben, hat aber eine verkehrsübliche
  Zusammensetzung
 Beispiele:

          Berliner               Bircher Müsli               Nussgipfel

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6. Sachbezeichnung
             Was ist eine «beschreibende Bezeichnung»?
 «Bezeichnung, die ein Lebensmittel und erforderlichenfalls seine Verwendung
  beschreibt und die hinreichend genau ist, um es den Konsumentinnen und
  Konsumenten zu ermöglichen, die tatsächliche Art des Lebensmittels zu
  erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen es
  verwechselt werden könnte»
 der Hersteller des Lebensmittels wählt individuell für sein Produkt eine
  geeignete beschreibende Bezeichnung
 Beispiel pflanzliches Käseersatzprodukt
   − Lebensmittel ist nicht umschrieben, hat keine festgelegte
     oder verkehrsübliche Sachbezeichnung
   − Begriff «Käse» darf nicht verwendet werden
   − möglich: «Lebensmittelzubereitung aus
     Pflanzenfett, gerieben, zum Gratinieren»

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7. Zutatenverzeichnis
                            Aufzählung der Zutaten
 Definition Zutatenverzeichnis:
   − Aufzählung sämtlicher Zutaten in absteigender Reihenfolge ihres
     Masseanteils zum Zeitpunkt der Verarbeitung

 vorangestellt: Überschrift oder geeignete Bezeichnung, in der das Wort
  «Zutaten» erscheint

            Milchschokolade mit ganzen Haselnüssen
            Zutaten: gezuckerte Kondensmilch (45%) (Milch, Magermilch,
            Zucker), Haselnüsse (24%), Zucker, Kakaobutter, Kakao (4,5%),
            Butterreinfett, Kakaomasse (0,5%), Emulgator (Lecithine),
            Vanilleextrakt. Kann enthalten: Eier, Gluten, Mandeln, andere Nüsse.

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7. Zutatenverzeichnis
           Bezeichnung der Zutaten im Zutatenverzeichnis
 Angabe der Zutaten mit ihrer Sachbezeichnung
   − rechtlich festgelegte Bezeichnung
   − verkehrsübliche Bezeichnung
   − beschreibende Bezeichnung
 Anhang 2 der LIV beachten:
   − Ergänzungen der Bezeichnung sind auch im Verzeichnis der Zutaten
     anzugeben, z.B. physikalischer Zustand (gefriergetrocknet, sterilisiert,
     pasteurisiert…)
 Produktverordnungen beachten:
   − Ergänzungen der Bezeichnung sind auch im Verzeichnis der Zutaten
     anzugeben, z. B. Angabe der Fruchtart bei Konfitüre
 Weiterführende Informationen finden Sie auf One Globe im Webcast «LIV –
  Verzeichnis der Zutaten»

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8. Allergene
   14 kennzeichnungspflichtige Stoffe, die Allergien oder andere
     unerwünschte Reaktionen auslösen können – LIV Anhang 6

             Glutenhaltiges                             Erdnüsse
             Getreide

                                                        Sojabohnen
            Krebstiere

                                                        Milch,
             Eier                                       einschliesslich
                                                        Laktose

             Fische
                                   …und daraus gewonnene Erzeugnisse

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8. Allergene
    Stoffe, die Allergien oder andere unerwünschte Reaktionen
                     auslösen können - Fortsetzung

           Hartschalenobst                                Lupinen
           oder Nüsse

           Sellerie                                       Weichtiere

            Senf                      …und daraus gewonnene Erzeugnisse

                                                   Schwefeldioxid und
           Sesamsamen                              Sulfite ab 10 mg/kg
                                                   bzw. 10 mg/l

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8. Allergene
                                 Ausnahmen
 einige Erzeugnisse sind so verarbeitet, dass sie keine Allergien oder andere
  unerwünschte Reaktionen auslösen können
 diese Zutaten müssen nicht als Auslöser von Allergien und
  Unverträglichkeitsreaktionen gekennzeichnet werden
 solche Erzeugnisse gibt es bei glutenhaltigem Getreide, Fischen, Sojabohnen,
  Milch und Hartschalenobst

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8. Allergene
 Anforderungen an die Kennzeichnung von Zutaten, die Allergien
    oder andere unerwünschte Reaktionen auslösen können
 Zutaten aus Anhang 6 müssen immer angegeben werden
 die Ausnahmen für bestimmte Lebensmittel, zusammengesetzte Zutaten,
  Zusatzstoffe, Enzyme, Verarbeitungshilfsstoffe, Trägerstoffe etc. greifen nicht
 unterschiedliche Art und Weise der Kennzeichnung je nachdem ob
    − das Produkt ein Verzeichnis der Zutaten benötigt
    − das Produkt kein Verzeichnis der Zutaten benötigt
    − der Auslöser als Zutat eingesetzt wurde
    − der Auslöser eine unbeabsichtigte Vermischung oder Kontamination ist

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8. Allergene
               Lebensmittel mit Verzeichnis der Zutaten
 Nennung der Auslöser im Verzeichnis der Zutaten
 Kennzeichnung jeder einzelnen betreffenden Zutat erforderlich, auch wenn
  mehrere Zutaten oder Verarbeitungshilfsstoffe aus einem einzigen Auslöser
  nach Anhang 6 gewonnen wurden (Mehrfachnennungen)
 auf der Verpackung:
  Hervorhebung der betreffenden Zutat im Verzeichnis der Zutaten erforderlich –
  mehrere Möglichkeiten

             SCHRIFTSTIL       Schriftart         Hintergrundfarbe

               in ZAS: Hervorhebung im Zutatenverzeichnis – nur eine
               Möglichkeit – zwingend durch GROSSBUCHSTABEN!

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8. Allergene
               Lebensmittel mit Verzeichnis der Zutaten
 deutliche Bezeichnung der Zutat wählen
   − Getreideerzeugnisse:
     es muss immer die Getreideart genannt werden,
     z.B. «VOLLKORNHAFER», «GERSTENMALZ»
   − Milcherzeugnisse, einschliesslich Laktose:
     z.B. «BUTTER», «RAHM», «Casein (MILCHPROTEIN)»,
     «LAKTOSE»
   − Hartschalenobst:
     es muss immer die Nussart genannt werden,
     z.B. «MANDELN», «HASELNÜSSE», «PARANÜSSE»,
     «PISTAZIEN», «MACADAMIANÜSSE»

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8. Allergene

              Lebensmittel ohne Verzeichnis der Zutaten
   Kennzeichnung der Auslöser mit Angabe «Enthält» gefolgt von der
    Bezeichnung der betreffenden Zutat

       Enthält Pistazien       Enthält Laktose       Enthält Walnüsse

   Beispiel Couscous
      − Sachbezeichnung weist nicht eindeutig auf das Allergen Weizen hin

                        Enthält Weizen

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8. Allergene
              Auslöser wird in Sachbezeichnung genannt
   die Angabe «Enthält …» ist auf dem Etikett nicht erforderlich, wenn die
    Sachbezeichnung einen deutlichen Hinweis auf die betreffende Zutat
    enthält

         Weizenmehl           Emmentaler (AOP)              Sesamöl

               in ZAS müssen die Allergene zwingend in die codierten Felder
               eingetragen werden, um den Handelsanforderungen zu
               genügen und die Verarbeitung der Informationen im
               elektronischen Prozess zu gewährleisten
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8. Allergene
         Kennzeichnung unbeabsichtigter Vermischungen und
                         Kontaminationen
   ein Hinweis ist erforderlich, wenn folgende Gehalte in einem Kilogramm oder
    Liter genussfertiges Lebensmittel überschritten werden könnten
    − Sulfite:                      10 mg SO2
    − glutenhaltiges Getreide:      200 mg Gluten
    − Öle und Fette mit Erdnussöl: 10 g vollständig raffiniertes Erdnussöl
    − Laktose:                      1g
    − in den übrigen Fällen:        1g
   unterhalb dieser Gehalte dürfen Hinweise auf unbeabsichtigte Vermischungen
    oder Kontaminationen freiwillig angegeben werden
   die Hinweise sind unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten anzubringen

                          kann Erdnüsse enthalten

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9. Herkunftsangaben
                  Produktionsland von Lebensmitteln
   das Produktionsland eines Lebensmittels ist das Land
    − in dem es vollständig erzeugt wurde oder
    − genügend bearbeitet oder verarbeitet worden ist
   genügend bearbeitet oder verarbeitet sind Lebensmittel,
    die in diesem Land in einer Weise bearbeitet wurden,
    dass sie dadurch
    − ihre charakteristischen Eigenschaften
       oder
    − eine neue Sachbezeichnung erhalten haben
   z. B. ist die Pressung von Speiseöl eine genügende Be-/Verarbeitung
   z. B. ist das Abfüllen von Speiseöl keine genügende Be-/Verarbeitung

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9. Herkunftsangaben
                   Produktionsland von Lebensmitteln
   Erleichterung für verarbeitete Lebensmittel:
    − statt Produktionslandangabe ist die Angabe eines übergeordneten
      geografischen Raums möglich
      z.B. «EU», «Südamerika»

    − diese Erleichterung gilt auch für geschnittene Mischprodukte und
      Honigmischungen

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9. Herkunftsangaben
    Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten von Lebensmitteln
   Regelung betrifft Ausgangsprodukte, die als Zutat verwendet werden,
    z.B. Erdbeeren in Erdbeerkonfitüre

   die Angabe der Herkunft von Zutaten ist erforderlich, wenn Konsumentinnen
    und Konsumenten ohne diese Angabe getäuscht werden könnten:
    −   Zutat ≥ 50 % im Enderzeugnis
        bei Zutaten tierischer Herkunft ≥ 20 %
        und
    −   die Aufmachung des Produktes suggeriert eine Herkunft der Zutat, die
        nicht zutrifft

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9. Herkunftsangaben
     Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten von Lebensmitteln
    Beispiel
     Teigwaren aus Italien mit Hartweizen aus Frankreich

    die Aufmachung des Produkts weist              die Aufmachung des Produkts weist
    auf keine besondere Herkunft hin               auf die Herkunft Italien hin

    keine Herkunftsangabe für                      Herkunftsangabe für
    den Hartweizen erforderlich                    den Hartweizen ist erforderlich

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9. Herkunftsangaben
    Herkunft mengenmässig wichtiger Zutaten von Lebensmitteln
   Angabe der Herkunft einer Zutat auf der Verpackung
    −   im Verzeichnis der Zutaten oder
    −   im gleichen Sichtfeld wie das Verzeichnis der Zutaten
    −   im gleichen Sichtfeld wie die Sachbezeichnung bei Lebensmitteln ohne
        Verzeichnis der Zutaten (Empfehlung Bundesamt für
        Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen – BLV)

   stammt eine Zutat aus unterschiedlichen Ländern, müssen alle
    Herkunftsländer angegeben werden

                          Zutaten: Erdbeeren (Belgien,
                          Frankreich), Zucker…

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10. Nährwertdeklaration
                    Nährwertdeklaration - Ausnahmen
 Nährwertdeklaration ist neu verpflichtend
 einige Lebensmittel sind bei Abgabe an Endkonsumentinnen
  und Endkonsumenten von der Pflicht zur Nährwertdeklaration
  ausgenommen
   − zum Beispiel
   − unverarbeitete Erzeugnisse, die nur aus einer Zutat
     oder einer Zutatenklasse bestehen (z. B. Schnitt- und Fruchtsalat)
   − Kräuter, Gewürze oder Mischungen daraus
   − Gärungsessig und Essigersatz, auch solche, denen lediglich Aromen
     zugesetzt wurden
   − Hefe
   −…
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10. Nährwertdeklaration
                   Varianten der Nährwertdeklaration
 «grosse Nährwertdeklaration» (Big 7)
  Angabe von:                                               Energiewert
  Energie, Fett, davon gesättigte Fettsäuren,               Fett
  Kohlenhydrate, davon Zucker, Eiweiss, Salz                davon gesättigte
                                                            Fettsäuren
 begrenzt auf den Schweizer Markt ist auch die «kleine     Kohlenhydrate
  Nährwertdeklaration» (Big 4 + Salz) möglich               davon Zucker
  Angabe von:                                               Eiweiss
  Energie, Fett, Kohlenhydrate, Eiweiss, Salz               Salz

               in ZAS ist es jedoch unabdingbar, dass die Big 7 und zusätzlich
               die Ballaststoffe in jedem Fall eingetragen werden, um den
               Handelsanforderungen zu genügen

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10. Nährwertdeklaration
                  Varianten der Nährwertdeklaration
 wird auf den besonderen Gehalt von Stoffen wie Vitaminen und Mineralstoffen
  hingewiesen, muss deren Gehalt zusätzlich aufgeführt werden
 die Angaben von Vitaminen und Mineralstoffen müssen ausserdem als
  Prozentsatz der festgelegten Referenzmengen (Anhang 10) ausgedrückt
  werden
 die angegebenen Werte beziehen sich
   − auf das Produkt zum Zeitpunkt der Abgabe des Produkts
     an die Konsumentinnen und Konsumenten
    oder
   − auf das zubereitete Produkt, sofern Zubereitungshinweise
     angegeben sind und es durch die Konsumentinnen und
     Konsumenten zubereitet werden muss

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11. Warengruppenspezifische Angaben
 Warengruppenspezifische Angaben für pflanzliche Lebensmittel

 im Folgenden werden nur einige Beispiele für warengruppenspezifische
  Angaben vorgestellt
 detailliertere Informationen zu den Kennzeichnungselementen der einzelnen
  Warengruppen erhalten Sie auf One Globe
   − Praxiswissen / Merkblätter
   − Webcasts und Skripte zu LIV und zu verschiedenen Warengruppen

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11. Warengruppenspezifische Angaben
 Warengruppenspezifische Angaben für pflanzliche Lebensmittel
                      finden sich u.a. in

 LIV
   − Angaben bei Tiefkühlprodukten
   − Angabe «aufgetaut»
   − Angaben bei Lebensmittelimitaten
   − Hinweis auf Süssungsmittel
   − Angaben zu Süssholz
   − Angaben bei Lebensmitteln mit Koffein
   − Angaben bei zugesetzten Pflanzensterinen

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                        Tiefgekühlte Lebensmittel
 Aufbewahrungs- und Verwendungsbedingungen:
   − Lagerung bei - 18°C , ggf. Tabelle Aufbewahrung
 bei tiefgekühlten Lebensmitteln jeder Art sind die Aufbewahrungs- und
  Verwendungsbedingungen zu ergänzen durch
   − Hinweis wie   Tiefkühlprodukt            tiefgekühlt   tiefgefroren
   − Hinweise über die Behandlung des Produktes nach dem Auftauen
   − Vermerk wie nach dem Auftauen nicht wieder einfrieren
 Achtung:
  Ergänzung der Sachbezeichnung durch die Angabe
  des physikalischen Zustands («tiefgefroren») erforderlich,
  wenn ohne die Angabe die Gefahr der Irreführung besteht;
     bei TK-Lebensmitteln ist dies nach Auskunft des BLV nicht erforderlich

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                                 Aufgetaut
   Ergänzung erforderlich, wenn das Lebensmittel vor dem Verkauf
    tiefgefroren wurde und aufgetaut abgegeben wird
   Ergänzung der Sachbezeichnung mit der wörtlich vorgeschriebenen
    Angabe «aufgetaut»
   Angabe «aufgetaut» nicht erforderlich bei
    − Lebensmitteln, die aufgetaute Zutaten enthalten
      z.B. aufgetaute Erdbeeren zu einer Erdbeerfüllung verarbeitet
    − Lebensmittel, die bei der Herstellung aus technologischen Gründen
      eingefroren wurden
      z.B. Schneiden von T-Bone Steaks im angefrorenen Zustand
    − Lebensmittel, bei denen das Auftauen keine negativen Aus-
      wirkungen auf die Sicherheit und Qualität des Lebensmittels hat
      z.B. Butter, einige Backwaren - Einzelfallprüfung

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                   Angaben bei Lebensmittelimitaten
 Konsumentinnen und Konsumenten erwarten bei zahlreichen Lebensmitteln
  das Vorhandensein bestimmter Zutaten oder natürlich vorkommender
  Bestandteile
  z.B. Milch in Käse

 Austauschprodukte / Imitate sind Lebensmittel, bei denen diese Zutaten /
  Bestandteile teilweise oder ganz ersetzt wurden
 über die Sachbezeichnung und das Verzeichnis der Zutaten hinaus muss eine
  zusätzliche Kennzeichnung vorgenommen werden

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                  Angaben bei Lebensmittelimitaten
 Kennzeichnung von Austauschprodukten / Imitaten:
   − deutliche Angabe der Zutaten vorgeschrieben, die für die Ersetzung
     verwendet wurden
   − Nennung dieser Zutaten in unmittelbarer Nähe des Produktnamens
   − Schriftgrösse mindestens 75% der x-Höhe des Produktnamens
   − Nennung des Begriffs «Imitat» meist nicht möglich

                                                    Pizzamix
                                                aus 50% Pflanzenfett
                                                  und 50% Milchfett

Sachbezeichnung: Lebensmittelzubereitung mit Pflanzenfett, gerieben, zum
                 Gratinieren

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                  Angaben bei Lebensmittelimitaten
 Kennzeichnung von Austauschprodukten / Imitaten:

                                               Prunipan
                                        aus 50% Mandeln
                               und 50% entbitterten Aprikosenkernen

      Sachbezeichnung:
      Süssware mit Mandeln und entbitterten Aprikosenkernen

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                             Süssungsmittel

 bei Zusatz von Süssungsmittel(n) in Verbindung mit der Sachbezeichnung:

                           mit Süssungsmittel(n)

 bei gleichzeitigem Zusatz von Zucker(n) und Süssungsmittel(n) in Verbindung
  mit der Sachbezeichnung:

                   mit Zucker(n) und Süssungsmittel(n)

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                             Süssungsmittel

 bei Zusatz des Süssungsmittels Aspartam oder Aspartam- Acesulfamsalz
   − im Fall der namentlichen Nennung «Aspartam» im Zutatenverzeichnis:
                    enthält eine Phenylalaninquelle

   − im Fall der Nennung der E-Nummer im Zutatenverzeichnis:

              enthält Aspartam (eine Phenylalaninquelle)

 Lebensmittel mit einem Zusatz von mehr als 10 % mehrwertigen Alkoholen
  (u.a. Sorbit, Mannit, Isomalt, Malit, Lactit, Xylit, Erythrit)

             kann bei übermässigem Verzehr abführend wirken

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                        Lebensmittel mit Süssholz
 Achtung:
  «Lakritze» ist nicht mehr möglich

 je nach Gehalt an Glycyrrhizinsäure oder deren Ammoniumsalz
  sind bei Süsswaren spezielle Angaben erforderlich:
 Süsswaren ab 100 mg/kg
   − Begriff «Süssholz» im Verzeichnis der Zutaten oder in der
     Sachbezeichnung
   − ansonsten Hinweis «enthält Süssholz»
   − Hinweis unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten
       oder
   − Hinweis in Verbindung mit der Sachbezeichnung bei Lebensmitteln
     ohne Verzeichnis der Zutaten

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                         Lebensmittel mit Süssholz
 Süsswaren ab 4 g/kg:
   − Hinweis «enthält Süssholz – bei hohem Blutdruck sollte ein
     übermässiger Verzehr dieses Erzeugnisses vermieden werden»
   − Hinweis unmittelbar nach dem Verzeichnis der Zutaten
       oder
   − Hinweis in Verbindung mit der Sachbezeichnung bei Lebensmitteln
     ohne Verzeichnis der Zutaten

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                         Lebensmittel mit Koffein
 Koffein / Coffein gilt nach neuem Recht als Aromastoff
 erlaubter Zusatz und Höchstmengen in Aromenverordnung festgelegt:
   − Milchprodukte und Analoge              70 mg/kg
   − Speiseeis                              70 mg/kg
   − Süsswaren                             100 mg/kg (vorher 6g/kg)
   − nichtalkoholische Getränke            150 mg/kg

 Vorgaben zur Kennzeichnung von Koffein:
  im Zutatenverzeichnis «Aroma Koffein»

 für Getränke zusätzliche Angabe in GetränkeVO

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                        Lebensmittel mit Koffein
 Lebensmittel, denen zu physiologischen Zwecken Koffein zugesetzt wird:
   − Hinweis «Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere Frauen nicht
     empfohlen.»
   − Hinweis erforderlich unabhängig vom Gehalt an Koffein
   − Hinweis im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung, gefolgt von einem
     Hinweis auf den Koffeingehalt in Klammern ausgedrückt in mg je 100 g/ml
   − Besonderheit bei Lebensmitteln für Sportlerinnen und Sportler:
     Angabe des Koffeingehalts pro empfohlene tägliche
     Verzehrsmenge, die in der Kennzeichnung angegeben ist

         Enthält Koffein. Für Kinder und schwangere
         Frauen nicht empfohlen (20 mg / Portion)

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11. Warengruppenspezifische Angaben
        Fertiggerichte und nicht umschriebene Lebensmittel
 keine spezielle Kennzeichnungselemente

 ggf. Vorgaben zur Zusammensetzung und Sachbezeichnung der
  Einzelkomponenten

 insbesondere müssen die Vorgaben beachtet werden bezüglich:
   − QUID-Angaben
   − Herkunftsangaben von Zutaten
   − Gebrauchsanleitung

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11. Warengruppenspezifische Angaben
 Warengruppenspezifische Angaben für pflanzliche Lebensmittel
                      finden sich u.a. in
 Verordnung über pflanzliche Lebensmittel (VLpH)
   − Sachbezeichnungen
   − produktspezifische Kennzeichnungselemente
   − abweichende Regelungen zum Produktionsland bei bestimmten
     Kakaoerzeugnissen und bei Olivenöl
   − neu: Liste von Pflanzen, Pflanzenteilen und daraus hergestellten
     Zubereitungen, deren Verwendung in Lebensmitteln nicht zulässig ist
     (Anhang 1)

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11. Warengruppenspezifische Angaben
    Produktspezifisches Recht - Verordnung über Lebensmittel
                   pflanzlicher Herkunft - VLpH

 Regelungsinhalt:
   − Ölsaaten
   − pflanzliche Öle und Fette und darauf hergestellte Erzeugnisse
   − Speiseeis
   − Obst, Gemüse, Speisepilze und daraus hergestellte Produkte
   − Süsswaren
   − Getreide, Hülsenfrüchte, Müllereiprodukte und Teigwaren
   − Backwaren
   − Zuckerarten und Erzeugnisse aus Zuckerarten
   − Speisesalz, Gewürze, Essig, Mayonnaisen, Salat- und Proteinprodukte

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                       VLpH - Obst und Gemüse

 Sortenangabe bei Äpfeln, Birnen und Kartoffeln

         Linda                 Braeburn                  Abate Fetel

 Algenart bei Algen und Mikroalgen
   − gibt es keine handelsübliche oder eindeutige Bezeichnung
     der Algenart, ist die lateinische Bezeichnung anzugeben

             Meeres-Spaghetti (Himanthalia elongata)

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                               VLpH - Speisepilze

 Pilzart oder, wenn keine amtssprachliche oder eindeutige
  Bezeichnung, lateinische Bezeichnung der Art

 nur die Arten Boletus aereus, Boletus aestivalis (Boletus
  reticulatus), Boletus edulis, Boletus mamorensis und
  Boletus pinophilus sind                                     Champignons weiss
                               Steinpilze

 ganze Hüte von Speisepilzen:      X-Hüte*

 Pilzextrakte:   X-Extrakt*               Pilzkonzentrate: X-Konzentrat*

                                                                   *X = Pilzart

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                               VLpH - Speisepilze

 bei Produkten aus getrockneten Pilzen ein Hinweis wie:
             aus getrockneten Pilzen hergestellt

 bei kultivierten frischen Pilzen:
               Kulturpilz     oder    kultivierter Speisepilz

 getrüffelte Lebensmittel:
   − mit mindestens 3 % Trüffeln: getrüffelt             truffé       mit Trüffeln

   − mit mindestens 1 % Trüffeln: getrüffelt zu X %               truffé à X %

                                                      mit X % Trüffeln

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11. Warengruppenspezifische Angaben
 VLpH - Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée, Gelée extra, Marmelade,
                Gelée-Marmelade, Brotaufstriche
 die Sachbezeichnung ist mit der Angabe der verwendeten Früchte zu
  ergänzen
                    Erdbeer-Johannisbeer-Konfitüre

   − in absteigender Reihenfolge des Gewichtsanteils
   − bei Verwendung von drei oder mehr verschiedenen Früchten:

           Mehrfrucht-Konfitüre                  3-Frucht-Konfitüre
      oder ein ähnlicher Hinweis

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11. Warengruppenspezifische Angaben
 VLpH - Konfitüre, Konfitüre extra, Gelée, Gelée extra, Marmelade,
                Gelée-Marmelade, Maronencrème

 Hinweis wie   hergestellt aus … g Früchten je 100 g Fertigprodukt

   − im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung

 Angabe    Gesamtzuckergehalt: … g je 100 g
   − im selben Sichtfeld wie die Sachbezeichnung
   − sofern diese Angabe nicht bereits in einer Nährwertkennzeichnung
     vorhanden ist

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                            VLpH – Teigwaren
   Teigwaren sind aus Weizenmahlprodukten hergestellt

 bei Teigwaren mit anderen Müllereiprodukten sind diese in der
  Sachbezeichnung anzugeben
                                        Teigwaren aus Dinkelmehl

 die Zugabe von Gemüse oder anderen Zutaten muss in der Sachbezeichnung
  genannt werden         Teigwaren mit Spinat

    − ausgenommen sind Eier, Milch, Hühnereiweiss, Klebereiweiss, Speisesalz,
      Speisefett oder -öl

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                            VLpH – Teigwaren
 Eierteigwaren enthalten mindestens 135 g Eierinhalt von Schalen- oder
                Gefriereiern oder 36 g Trockenvollei pro kg Müllereiprodukte

   − werden Eierkonserven verwendet, muss das Verhältnis von Eiweiss und
     Eigelb demjenigen von Vollei entsprechen

   − werden Eier verwendet, die nicht vom Huhn stammen, ist die Eierart in der
     Sachbezeichnung anzugeben

 Milchteigwaren    enthalten mindestens 20 g Milchtrockenmasse pro kg
                    Müllereiprodukte

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                   VLpH – Vergleich zum alten Recht
 nur wenige Bestimmungen wurden materiell geändert
 Änderungen bei Konfitüren, Marmeladen, Gelées
   − Verwendung von Äpfeln, Birnen, nicht steinlösenden Pflaumen,
     Melonen, Wassermelonen, Weintrauben, Kürbissen, Gurken
     und Tomaten nun erlaubt
   − Blüten / Blumen als geschmacksgebender Ausgangsstoff in Gelée erlaubt
   − keine Angabe des Gesamtzuckergehalts und des Fruchtgehalts bei
     handwerklich hergestellten Lebensmitteln, die durch die Herstellerin oder
     den Hersteller direkt an die Konsumentinnen und
     Konsumenten oder an lokale Lebensmittelbetriebe
     abgegeben werden, die diese unmittelbar an die
     Konsumentinnen und Konsumenten abgeben
   − Stärkezusatz bei Maronencrème erlaubt

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11. Warengruppenspezifische Angaben
                   VLpH – Vergleich zum alten Recht
 Änderung bei Süsswaren
   − neu werden Kaugummis definiert
   − Koffeinzusatz wird in Aromenverordnung geregelt

 Änderung bei Getreideprodukten
   − Anforderung an den Mindest-Aschegehalt
     für Vollkorn-Weizenmehl wurde aufgehoben
 Aufhebung der Bestimmungen zu Bouillon, Saucen, Salatsauce,
  Crèmen und Pudding, Stärke und Maltodextrin
 kleinere Änderungen bei Fetten und Ölen, neue Zulassung einer Mikroalge
  und eines Speisepilzes, erweiterte Definition von Melasse

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12. Abweichungen EU-Recht – Schweizer Recht
    Abweichungen EU-Recht – Schweizer Recht
     − Produktionslandangabe
     − Herkunft Zutaten
     − Abweichungen in der produktspezifischen Zusammensetzung
       Produkten – vor allem bei tierischen Lebensmitteln
     − Gentechnik – strengere Vorgaben
     − kleine Nährwertdeklaration – BIG 4 + Salz
     − Mindest- und Höchstgehalte bei Vitaminen und Mineralstoffen
     − …

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Lebensmittel korrekt gekennzeichnet –
Voraussetzung für den Zentralen Artikelstamm (ZAS)

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