Aktuelle arbeitsrechtliche Informationen zum Coronavirus

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Aktuelle arbeitsrechtliche Informationen zum Coronavirus
Aktuelle
                               arbeitsrechtliche
Mag. iur. Friedrich Schrenk
Florian Schrenk, B.A., LL.M.   Informationen zum
     Mag. iur. Wolfram Hitz
                               Coronavirus
                               (bzw. zu Epidemien allgemein)
                               Erstausgabe 15.3.2020
                               Stand 20.4.2020 9:00 auf Basis der vorliegenden
                               und verfügbaren Informationen
                                                                        1
Aktuelle arbeitsrechtliche Informationen zum Coronavirus
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Gesetzliche Grundlagen seit Beginn der “Corona-Krise“ - Chronologie
• Epidemiegesetz 1950                                                                 • BUNDESRICHTLINIE
    • Absonderungen Kranker (Quarantänemaßnahmen)                                       KURZARBEITSBEIHILFE/QUALIFIZIERUNGS-
    • Entgeltansprüche bei Absonderungen,                                               BEIHILFE (KUA) UND BEIHILFE FÜR
      Verkehrsbeschränkungen
    • Ersatzansprüche gegen den Bund
                                                                                        SCHULUNGSKOSTEN (SfK)
                                                                                             • gültig ab 19.11.2018
• COVID-19-Maßnahmengesetz
    • NR-Beschluss am 15.3.2020                                                       • BUNDESRICHTLINIE KURZARBEITSBEIHILFE
    • insb. Betretungsverbote (Betriebsschließungen) durch                              (KUA-COVID-19)
      Verordnung des Ministeriums                                                            • vom 19.3.2020
    • Teilweise Außerkraftsetzung Epidemiegesetz
• 2. COVID-19-Gesetz                                                                  • BUNDESRICHTLINIE KURZARBEITSBEIHILFE
    • NR-Beschluss am 20.3.2020                                                         (KUA-COVID-19)
    • Umfassende arbeitsrechtliche Neuerungen (ArbVG,                                        • vom 25.3.2020
      GlBG, ABGB, …)
• 3. COVID-19-Gesetz                                                                  • neue Sozialpartnervereinbarung ist seit
    • NR-Beschluss am 3.4.2020                                                          27.3.2020 verfügbar
• 4. und 5. COVID-19-Gesetz ohne arbeitsrechtliche Inhalte
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Überblick
• Rechtsfolgen von Ausgehbeschränkungen,
  Betriebseinschränkungen, Betriebsschließungen und
  Quarantänemaßnahmen
• Sonderbetreuungszeit
• Übersicht über denkbare Szenarien, Entgeltanspruch und
  Ersatzmöglichkeiten
• “Corona-Kurzarbeit“
• Alternativen zu Kurzarbeit
• AMS Frühwarnsystem
• Arbeitsrechtliche Neuerungen durch 2. und 3. COVID-19-Gesetz

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Home Office
• Arbeit von zuhause aus
  • Viele synonym verwendete Begrifflichkeiten, zB Telearbeit, Home Office
    etc
• Warum?
  • Kein bzw. eingeschränkter Kontakt mit anderen
  • Wo es aufgrund der Art der Arbeitsleistung zulässig ist, Möglichkeit zur
    Aufrechterhaltung des Betriebes bzw. zur Erbringung von
    Arbeitsleistungen
• Kein „echtes“ Home Office, wenn
  • nur vorübergehend, an einzelnen Tagen oder für einzelne Stunden
    vereinbart wird, dass der Arbeitnehmer zuhause bleiben und eine
    Kommunikation via E-Mail oder Telefon soll.
  • eher § 1155 ABGB?

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Home Office
• Sonderbestimmungen in Kollektivverträgen zu beachten
  • Dort, wo Regelungen vorhanden sind, als „Telearbeit“ zu finden
  • Zum Teil Vorgaben über Mindestinhalte bzw. Vertragsmuster in KV
  • Bspw in nachfolgenden KV:
     • Kollektivvertrag für Angestellte im Metallgewerbe (zB zwingender Kostenersatz,
       DHG für Familienangeh.)
     • IT-Kollektivvertrag – (zB zwingender Kostenersatz, DHG für Familienangeh.)
     • Kollektivvertrag der Elektro- und Elektronikindustrie
     • Kollektivvertrag für Angestellte in Information und Consulting
     • Kollektivvertrag für Angestellte im Gewerbe und Handwerk und in der
       Dienstleistung

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Home Office
• Vereinbarung notwendig
   • Ausdrückliche Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer notwendig
• Einseitige Anordnung möglich, wenn
   • Grundsätzliche Vereinbarung im Dienstvertrag bereits vorhanden,
   • Versetzungsklausel besteht und somit Arbeitsort geändert wird
• Einseitige Anordnung in aktueller Situation wohl auch auf Basis von
  Treuepflicht und Fürsorgepflicht argumentierbar (ggf iVm öffentlich
  rechtlichen Maßnahmen)
• seit 20.3.2020 „vorzugsweise“ durchzuführen (BGBl. II Nr. 98/2020):
 „Dabei ist darauf zu achten, dass eine berufliche Tätigkeit vorzugweise außerhalb der
 Arbeitsstätte erfolgen soll, sofern dies möglich ist und Arbeitgeber und Arbeitnehmer
 darüber ein Einvernehmen finden. “

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Home Office
• Inhalte der Vereinbarung
  • abhängig vom Einzelfall, welche Inhalte bzw. welche Detailliertheit eine
    derartige Vereinbarung tatsächlich benötigt.
  • Die aktuelle Situation verlangt zwar besondere Maßnahmen, eine klare
    Vereinbarung bietet aber jedenfalls Rechtssicherheit und vermeidet
    Unklarheiten in der Zukunft.

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Home Office
• Dauer
   • ab wann und bis wann
   • Empfehlenswert ist jedenfalls eine zeitliche Befristung bzw. die Möglichkeit eines
     bedingten Widerrufes (zB, wenn die aktuellen Einschränkungen des Kundenverkehrs
     wieder aufgehoben werden)
   • Möglichkeit zum jederzeitigen Aussetzen bzw. Widerruf?
• Arbeitszeit
   •   Komplette Arbeitszeit? Teile davon?
   •   Erreichbarkeitszeiten?
   •   Klarstellung bzgl. nicht angeordneter Mehr- und Überstunden
   •   Arbeitnehmer muss Arbeitszeitaufzeichnungen führen (Tagessalden ausreichend)
   •   Gleitzeitvereinbarung aussetzen?
        • ggf je nach Einzelfall starre Arbeitszeit bzw Annahme von Salden
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Home Office
• Tätigkeiten
  • Was soll im Rahmen von Home Office ausgeübt werden?
  • Abweichungen von bisherigen Arbeitsinhalten?
• Arbeitsmittel/Aufwandersatz
  • PC/Laptop, Handy etc vom Arbeitgeber oder vom Arbeitnehmer selbst?
  • Anfallende Mehrkosten: Kostentragung durch Arbeitgeber; Möglichkeit der
    Pauschalierung (abgabenrechtlich als Entgelt zu behandeln)
     • Wenn ausdrücklicher Wunsch des Arbeitnehmers uU keine Verpflichtung zum
       Kostenersatz

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Home Office
• Datenschutz/Datensicherheit
  • Pragmatischer Zugang notwendig, aber grundlegende Punkte zu beachten
  • Vorgaben für Umgang mit Dokumenten/Unterlagen – dürfen alle das
    Unternehmen verlassen?
  • Schutz vor Zugriff durch Dritte
  • Verwendete Geräte am Stand der Technik?
  • Gesicherter Datentransfer notwendig?
• Haftung
  • Arbeitnehmer haftet für Schäden, eingeschränkt nach DHG
  • Informationspflichten an Arbeitgeber bei Datenverlust, Beschädigung von
    Arbeitsmitteln oä

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Home Office
• Klarstellung im EStG durch das 3. COVID-19-Maßnahmengesetz
   • § 124b Z 348 bis Z 351 EStG
• In der für die Lohnverrechnung unmittelbar relevanten Z 349 wird
  klargestellt, dass das Pendlerpauschale auch im Falle von Telearbeit (Home
  Office) wegen der COVID-19-Krise bzw Dienstverhinderungen wegen der
  COVID-19-Krise anwendbar ist.
• SEG-Zulagen köennen auch im Falle von Telearbeit oder wegen
  Dienstverhinderung wegen COVID-19-Maßnahmen steuerfrei belassen
  werden.

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Entgeltfortzahlungsanspruch für AN bei „Betriebsschließung“ nach
             dem neuen COVID-19-Maßnahmengesetz?
• Bei Betretungsverbot von Betriebsstätten zum Zweck des Erwerbs von Waren- und
  Dienstleistungen durch Verordnung des Sozialministers nach § 1 COVID-19-
  Maßnahmengesetz gilt Epidemiegesetz nicht (§ 4 Abs 2 COVID-19-
  Maßnahmengesetz)! (zB Schließung Filialen Textilhandel)
   • In dem Fall aber angeordneter Urlaub möglich! – dazu siehe später
• Bei Betretungsverbot von bestimmten Orten (z.B. Kinderspielplätze, Sportplätze,
  Ortsgebiete, Gemeinden) durch Verordnung des Sozialministers, des
  Landeshauptmannes oder der Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat) nach §
  2 COVID-19-Maßnahmengesetz ist Anwendung des Epidemiegesetzes wohl nicht
  ausgeschlossen, Verhältnis aber noch nicht endgültig geklärt (§ 4 Abs 3 COVID-19-
  Maßnahmengesetz)!
   • Es müssen aber Voraussetzungen v.a. des § 24 Epidemiegesetzes wohl erfüllt sein
• Vorsorglich sollte bei (möglichen) Voraussetzungen eines Tatbestandes nach dem
  Epidemiegesetz aber Antrag binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der
  Beschränkung bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft gestellt werden
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Entgeltfortzahlungsanspruch für AN bei Betriebsschließung
                nach dem Epidemiegesetz?
• Entgeltfortzahlungsanspruch für AN nach § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3
  Epidemiegesetz nur bei behördlich (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft)
  veranlassten Schließungen nach § 20 Epidemiegesetz (zB Schließung eines
  einzelnen Betriebes wegen bestätigter “Coronafälle“)
• AG haben im Fall der behördlichen Schließung nach § 20 Epidemiegesetz
  Ersatzanspruch gegenüber dem Bund für die Dauer der angeordneten
  Schließung und der damit zusammenhängend Entgeltfortzahlung
• Ersatzanspruch umfasst Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV
• Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Schließung
  bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft zu stellen

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Entgeltfortzahlungsanspruch für AN bei angeordneter
          Quarantäne nach dem Epidemiegesetz?
• Entgeltfortzahlungsanspruch für AN nach § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3
  Epidemiegesetz nur bei behördlich (Magistrat, Bezirkshauptmannschaft)
  veranlasster Quarantäne nach den §§ 7 oder 17 Epidemiegesetz
• AG haben im Fall dieser Quarantänemaßnahmen Ersatzanspruch gegenüber
  dem Bund für die Dauer der angeordneten Schließung und der damit
  zusammenhängend Entgeltfortzahlung
• Entgeltfortzahlung während Quarantäne unabhängig von
  Entgeltfortzahlungsanspruch wegen Erkrankung
• Ersatzanspruch umfasst Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV
• Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Quarantäne
  bei Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft zu stellen

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Entgeltfortzahlungsanspruch für AN, die infolge einer
       Verkehrsbeschränkung (=Quarantänemaßnahme für ein
        bestimmtes Gebiet) nicht zur Arbeit kommen können?
• Entgeltfortzahlungsanspruch für AN nach § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3
  Epidemiegesetz, wenn es eine nach § 24 Epidemiegesetz behördlich (Magistrat,
  Bezirkshauptmannschaft) veranlasste Quarantäne (Verkehrsbeschränkung) ist
• AG haben im Fall dieser Quarantänemaßnahmen Ersatzanspruch gegenüber
  dem Bund für die Dauer der angeordneten Quarantänemaßnahme des
  betroffenen Gebiets
• Ersatzanspruch umfasst Bruttobezug samt DG-Anteil zur SV
• Antrag ist binnen 6 Wochen vom Zeitpunkt der Aufhebung der Quarantäne bei
  Magistrat bzw. Bezirkshauptmannschaft zu stellen
• Ist keine behördlich veranlasste Quarantänemaßnahme eines bestimmten
  Gebiets oder eine Quarantänemaßnahme im Ausland gegeben, dann besteht
  für AN Entgeltfortzahlung gegenüber AG für max. 1 Woche wegen Vorliegen
  eines persönlichen Dienstverhinderungsgrundes ohne Ersatzanspruch des AG
   • gleiches gilt wohl bei empfohlener Heimquarantäne (zB “Tirol-Heimkehrer“)
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„Sonderbetreuungszeit“
Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG)
“Sonderbetreuungszeit“
§ 18 b wird ergänzt:
• Werden Einrichtungen auf Grund behördlicher Maßnahmen teilweise oder
  vollständig geschlossen und
• hat ein Arbeitnehmer keinen Anspruch auf Dienstfreistellung zur Betreuung
  seines Kindes,
kann der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer eine Sonderbetreuungszeit im
Ausmaß von bis zu drei Wochen, ab dem Zeitpunkt der behördlichen
Schließung von Lehranstalten und Kinderbetreuungseinrichtungen, für die
Betreuung von Kindern bis zum vollendeten 14. Lebensjahr, für die eine
Betreuungspflicht besteht, gewähren.
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„Sonderbetreuungszeit“
Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG)
“Sonderbetreuungszeit“
• Arbeitgeber haben im Falle der Gewährung der Sonderbetreuungszeit Anspruch auf eine
  Vergütung in der Höhe eines Drittels des in dieser Zeit gezahlten Entgelts (auf Basis des
  regelmäßigen Entgelts)
• Vergütung durch den Bund, gedeckelt mit der monatlichen Höchstbeitragsgrundlage
  nach dem ASVG.
• Geltendmachung bei der Buchhaltungsagentur des Bundes spätestens binnen sechs
  Wochen vom Tage der Aufhebung der behördlichen Maßnahme.
   • Antrag mittels Formular über USP
• § 18b AVRAG tritt mit dem der Kundmachung folgenden Tag in Kraft (16.3.2020) und gilt
  bis 31.5.2020.
• Erweiterung durch das 2. und 3. COVID-19-Gesetz (siehe nachfolgend)
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„Sonderbetreuungszeit“
Änderung des Arbeitsvertragsrechtsanpassungsgesetzes (AVRAG)
“Sonderbetreuungszeit“ - Sonderfragen
• Die Sonderbetreuungszeit ist keine persönliche Dienstverhinderung iSd § 8
  Abs 3 AngG bzw. § 1154b Abs. 5 ABGB
• Vergütung von einem Drittel des in der Sonderbetreuungszeit an die
  Arbeitnehmer gezahlten Entgelts! Berechnung laut FAQ: „ regelmäßiges
  Entgelt im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes “
• Keine Vergütung der Lohnebenkosten
• Maßnahme gilt nicht für Menschen ohne Betreuungspflichten! Hier ist
  jedoch ggf die „Corona-Kurzarbeit“ denkbar!
• Maßnahmen zur Schließung ua im COVID-19-Maßnahmengesetz
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„Sonderbetreuungszeit“
Beispiel Freistellung eines Arbeitnehmers für 3 Wochen
• Entgelt für 3 Wochen EUR 1.500,-
• Finanzielle Unterstützung EUR 500,- (1.500 x 1/3)
• Zusätzlich: Sonderzahlungsanteil!
  • FAQ: „Der aliquote Sonderzahlungsanteil wird pauschal mit einem
    Sechstel des monatlichen Brutto-Entgelts berücksichtigt. “

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„Sonderbetreuungszeit“
                Neuerung durch 2.COVID-19-Gesetz
• Änderung des Arbeitsvertragsrechts-Anpassungsgesetzes
• § 18 b Abs 1 u 2 AVRAG, § 19 AVRAG
• § 18b AVRAG wird nun hinsichtlich einer Betreuungspflicht für Menschen mit
  Behinderungen, die ua in einer Einrichtung der Behindertenhilfe und diese
  Einrichtung oder Lehranstalt bzw. höher bildende Schule auf Grund behördlicher
  Maßnahmen teilweise oder vollständig geschlossen wird, erweitert.
• Zwischen 21.3.2020 und 30.4.2020 werden alle gesetzlichen,
  kollekkvvertraglichen und vertraglichen Verjährungs- und Verfallsfristen
  betreffend Ansprüche aus dem Arbeitsverhältnis gehemmt. Dies gilt für alle am
  16.3. laufenden und nach diesem Tag beginnenden Arbeitsverhältnisse.
• Zumal diese Zeitspanne 41 Kalendertage umfasst, verfallen Ansprüche eben um
  diese 41 Tage später.
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„Sonderbetreuungszeit“
                 Neuerung durch 3.COVID-19-Gesetz
• § 18b Abs 1 AVRAG wird erneut erweitert und gilt nun auch
   • in Fällen von Angehörigen von pflegebedürftigen Personen, wenn deren Pflege oder
     Betreuung in Folge des Ausfalls einer Betreuungskraft nach dem
     Hausbetreuungsgesetz (24-Stunden Betreuung) nicht mehr sichergestellt ist und
   • für Angehörige von Menschen mit Behinderungen, die persönliche Assistenz in
     Anspruch nehmen, wenn die persönliche Assistenz in Folge von COVID-19 nicht mehr
     sichergestellt ist.
• Sonderbetreuungszeit kann nur bis 31.5.2020 vereinbart werden.

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„Sonderbetreuungszeit“
• Auf der Seite der Buchhaltungsagentur des Bundes ist unter den “COVID-19-
  FAQ Sonderbetreuungszeit” nachfolgendes zu entnehmen:
• Die Sonderbetreuungszeit kann bis zu drei Wochen am Stück,
  wochenweise, tageweise oder halbtageweise vereinbart und konsumiert
  werden. Sie kann beispielsweise eine Woche in Anspruch genommen
  werden, folgend eine Woche pausieren und danach wieder in Anspruch
  genommen werden. Es wäre auch möglich, dass die Freistellung 6 Wochen
  lang immer nachmittags erfolgt. Wichtig ist, dass die förderbare Gesamtzeit
  21 Kalendertage nicht übersteigen darf. Eine stundenweise Konsumation ist
  nicht möglich.
• Bei halbtageweise Konsumierung - Abstimmung mit Buchhaltungsabteilung

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Denkbare Szenarien (1/3)
                               Entgelt-        Gesetzliche                                                                             Gesetzliche
Arbeitsverhinderung                                                              Zuschuss / Kostenersatz                                             Anmerkung
                               fortzahlung     Bestimmung                                                                              Bestimmung
                                                                                                                                                     Achtung bei Zusammentreffen von
                                               § 8 Abs 1 AngG
Erkrankung des Arbeitnehmers          ja                                         Zuschuss für EFZ (AUVA)                               § 53b ASVG    Erkrankung und Quarantäne,
                                               § 2 Abs 1 EFZG
                                                                                                                                                     siehe nachfolgend

                                                                                                       § 32 Abs. 1 iVm Antrag innerhalb von 6 Wochen
                                               §§ 7, 17, 32 Abs. 1 iVm ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug
Quarantäne des Arbeitnehmers          ja                                                               Abs. 3          ab Beendigung der Maßnahme bei
                                               Abs. 3 Epidemiegesetz samt DG-Anteil zur SV)
                                                                                                       Epidemiegesetz Bezirksverwaltungsbehörde

Betreuung eines erkrankten                                                                                                                           ggf einseitiger Urlaubsanstritt
                                      ja       § 16 UrlG                         nein                                                  –
Kindes                                                                                                                                               gem. § 16 Abs 3 UrlG

                                   ja, wenn                                                           § 32 Abs. 1 iVm Antrag innerhalb von 6 Wochen
Zusammentreffen von                            § 32 Abs. 1 iVm Abs. 3 ja, Ersatzanspruch (Bruttobezug
                                  behördlich                                                          Abs. 3          ab Beendigung der Maßnahme bei
Quarantäne und Erkrankung                      Epidemiegesetz         samt DG-Anteil zur SV)
                                 angeordnet!                                                          Epidemiegesetz Bezirksverwaltungsbehörde

Quarantäne aufgrund            unklar, denkbar
Aufforderung zur               ja wegen pers. wohl § 8 Abs 3 AngG, §                                                                                 wenn kein Absonderungs-
„Selbstisolation“ (zB Tirol-       Dienst-     1154b Abs 5 ABGB                                                                                      bescheid unklare Rechtslage
Rückkehrer)                     verhinderung

                                                  (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk
                                                                                       OG                                                                               24
Denkbare Szenarien (2/3)
                               Entgelt-       Gesetzliche                                                                      Gesetzliche
Arbeitsverhinderung                                                             Zuschuss / Kostenersatz                                             Anmerkung
                               fortzahlung    Bestimmung                                                                       Bestimmung
Betreuung eines Kindes wegen
Kindergarten- oder                  ja, bei                                                                                                         Antrag innerhalb von 6 Wochen
                                                                                1/3 der Lohnkosten
Schulschließung                Zustimmung des § 18b AVRAG                                                                      § 18b AVRAG          ab Beendigung der Maßnahme bei
                                                                                (regelmäßiges Entgelt)
(„Sonderbetreuungs-             Arbeit-gebers                                                                                                       Buchhaltungsagentur des Bundes
freistellung“)
                                                                                                                                                    nur bei behördlich (Magistrat,
Arbeitsverhinderung wegen                                                                                                                           Bezirkshauptmannschaft)
                                              §§ 24, 32 Abs. 1 iVm                                                             § 32 Abs. 1 iVm Abs.
Verkehrsbehinderung aufgrund          ja                            ja                                                                              veranlasster
                                              Abs. 3 Epidemiegesetz                                                            3 Epidemiegesetz
von Quarantänemaßnahmen                                                                                                                             Verkehrsbeschränkung (§ 24
                                                                                                                                                    Epidemiegesetz)
Betriebsschließung wegen
                                              § 1155 Abs 3 und 4                nicht nach dem
Maßnahme gem § 1 COVID-19-            ja                                                                                        –                   keine höhere Gewalt!
                                              ABGB                              Epidemiegesetz
Maßnahmengesetz
                                                                                                                                                   Antrag innerhalb von 6 Wochen
                                                                                                                                                   ab Beendigung der Maßnahme bei
                                                                                                                               ausschließlich wenn
Betriebsschließung oder                                                                                                                            Bezirksverwaltungsbehörde
                                                                                                                               zusätzliche VO oder
Quarantäne wegen Maßnahme                     § 1155 Abs 3 und 4
                                      ja                                        ja                                             Bescheid nach
gem § 2 COVID-19-                             ABGB                                                                                                 Anmerkung: Verordnungen der BH
                                                                                                                               Epidemiegesetz
Maßnahmengesetz                                                                                                                                    sind in elektronischer Form auf
                                                                                                                               vorhanden
                                                                                                                                                   der Internetseite der Behörde
                                                                                                                                                   kundzumachen

                                                 (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk
                                                                                      OG                                                                              25
Denkbare Szenarien (3/3)
                                   Entgelt-       Gesetzliche                                                                       Gesetzliche
Arbeitsverhinderung                                                                  Zuschuss / Kostenersatz                                            Anmerkung
                                   fortzahlung    Bestimmung                                                                        Bestimmung
Betriebsschließung wegen
                                                                                                                                                        Gegebenenfalls Ersatz für
Auftragsmangels /                         ja      § 1155 Abs 1 ABGB                  nein                                            –
                                                                                                                                                        EPU/Familien-unternehmen/…
Arbeitnehmermangels
Unterlassung der Arbeitsleistung
ohne Grund (zB
                                         nein     –                                   –                                              –                  –
Handelsmitarbeiter aus Angst
vor Ansteckung)
„Corona-Kurzarbeit“, zeitweise
Arbeitszeit von 0% möglich                        § 37b AMSG, RL zur                                                                § 37b AMSG, RL zur Details unter wko.at/corona oder
                                          ja                                         ja
(wenn im Kurzarbeitszeitraum                      „Corona-Kurzarbeit“                                                               „Corona-Kurzarbeit“ ams.at
mind. 10%)

                                                      (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk
                                                                                           OG                                                                            26
„Corona-Kurzarbeit“ – Anträge ab 1.3.2020 rückwirkend
                 BGBl I 12/2020, COVID-19 Gesetz
Änderung des Arbeitsmarktservicegesetzes (AMSG)
§ 37 b wird um Abs. 7 ergänzt:
• wirtschaXliche Schwierigkeiten als Auswirkungen iZm dem Coronavirus
  sind vorübergehende nicht saisonbedingte wirtschaXliche
  Schwierigkeiten iSd AMSG
• neue Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe am 25.3.2020 14:00
  veröffentlicht (nachfolgend auf Version 19.3.2020)
   • Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19)
• Inkraltretedatum: Rückwirkend ab 1.3.2020, Beihilfen für Kurzarbeitsprojekte
  auf Basis der Richtlinie enden spätestens mit 30.9.2020.

                     (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   27
„Corona-Kurzarbeit“ – Anträge ab 1.3.2020 rückwirkend
                 BGBl I 12/2020, COVID-19 Gesetz
• Rückwirkende Begehrensstellung für COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe mit
  einem Beginn im Monat März nur noch bis 20. April 2020 möglich!
• Diese Information war heute bereits diversen Tageszeitungen zu entnehmen,
  nun hat sie auch das AMS veröffentlicht:
• Entsprechend der Vorgabe des Bundesministeriums für Arbeit, Familie und
  Jugend ist eine rückwirkende Begehrensstellung mit einem Beginn im Monat
  März nur noch bis 20. April 2020 (24 Uhr) möglich. Ab 21. April 2020 können
  nur Beihilfenbegehren eingebracht werden, die sich auf einen
  Kurzarbeitszeitraum ab 1. April 2020 beziehen.
  (https://www.ams.at/unternehmen )

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„Corona-Kurzarbeit“ -Anträge ab 1.3.2020

  (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   29
„Corona-Kurzarbeit“ -Anträge ab 1.3.2020

Hinweis: auf
wko.at/corona
prüfen, welches
Verfahren für das
jeweilige
Bundesland
anzuwenden ist!
Aktuell ist der
Antrag zumeist
direkt an das AMS
zu richten, nicht an
die Sozialpartner!
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„Corona-Kurzarbeit“
Voraussetzungen
• Arbeitgeber vergütet dem Arbeitnehmer neben dem Entgelt für die
  herabgesetzte Arbeitszeit auch die ausfallende Arbeitszeit zum Teil
  (Kurzarbeitsunterstützung)
• Sozialpartnervereinbarung
• Betriebsvereinbarung, in Betrieben ohne Betriebsrat Einzelvereinbarungen
• die Zuskmmung des AMS
• Aufrechterhalten des Beschäligtenstandes wird vorausgesetzt
   • Bei Herabsetzung des BeschäYigtenstandes besteht grundsätzlich „Auffüllpflicht“ bzw.
     GewerkschaY und AMS müssen Kdg. ohne Auffüllpflicht genehmigen (Näheres in
     Mustersozialpartnervereinbarung)
• Der vereinbarte BeschäSigtenstand ist grundsätzlich aufrecht zu erhalten,
  andernfalls ist mit dem AMS in Kontakt zu treten
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„Corona-Kurzarbeit“
Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (1/4)
• Vor Beginn der Kurzarbeit sollen AN Urlaubsguthaben vergangener
  Urlaubsjahre und Zeitguthaben tunlichst zur Gänze konsumieren
  • Bei Verlängerung der Kurzarbeitsvereinbarung über 3 Monate hinaus
    sollten AN weitere 3 Urlaubswochen konsumiert werden.
• Muster ist Sozialpartnervereinbarung, (Betriebsvereinbarung) und
  Einzelvereinbarung in einem!
• Corona-Kurzarbeit (zunächst) maximal 3 Monate, bei Bedarf
  Verlängerung um weitere 3 Monate

                (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   32
„Corona-Kurzarbeit“
Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (2/4)
• Gestaffelte Neoolohngaranke (NeRoentgelt des letzten vollentlohnten Monats/der
  letzten vollentlohnten 4 Wochen) inkl. Zulagen und Zuschläge, aber ohne
  Überstunden:
   • über EUR 2.685,- bruao – 80% Neaolohn
   • zw. EUR 2.685,- bruao und EUR 1.700,- bruao – 85% Neaolohn
   • unter EUR 1.700,- bruao – 90% Neaolohn.
oLiegt monatsweise schwankendes Entgelt vor (z.B. Zulagen, Provisionen oder
 Leistungslohn in unterschiedlicher Höhe), ist der Durchschnio der letzten 3 Monate
 bzw. der letzten 12 Wochen heranzuziehen
oFür Einkommensanteile über EUR 5.370,- gebührt keine Beihilfe
   o Neaolohngaranfe dennoch auf Basis 80% des Entgelts vor KA!
oACHTUNG: Zuzahlungen durch Prämien sind grds kriksch zu sehen, das AMS scheint
 diese jedoch zu akzepkeren. Abskmmung mit dem AMS empfohlen!
oBei Lehrlingen Entgeltgaranke bei 100% (wird auch zur Gänze gefördert)
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„Corona-Kurzarbeit“
Ergänzung durch Sozialpartnervereinbarung vom 27.3.20
• Grundsätzlich keine Hochrechnung von Teilzeitbeschäftigten für
  Nettoentgeltgarantie
    • außer für AN, die während der letzten 30 Tage vor Beginn der Kurzarbeit von Vollzeit- in
      Teilzeitbeschäftigung bzw. umgekehrt wechseln oder deren TZB-Ausmaß sich ändert, ist
      Nettoentgelt auf Grundlage des durchschnittlichen Beschäftigungsausmaßes während
      dieses Zeitraumes zu berechnen
oFälle ohne Entgeltanspruch
    • Für AN, die während der letzten 13 Wochen vor Beginn der Kurzarbeit keinen
      Entgeltfortzahlungsanspruch (z.B. wegen Karenz) oder einen verringerten
      Entgeltanspruch (z.B. wegen halber EFZ im Krankenstand) haben, ist Nettoentgelt auf
      Grundlage des fiktiven Entgelts zu berechnen
oDer sich aus Nettoersatzrate ergebende Bruttobetrag ist ohne
 Berücksichtigung persönlicher Umstände (wie z.B. Familienbonus, Sachbezug,
 Pendlerpauschale usw.) nur auf Basis des normalen Tarifs (lt. EStG) zu
 errechnen        (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG
                                                                                                        34
„Corona-Kurzarbeit“
Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (3/4)
• Überstunden (laut Sozialpartnervereinbarung grundsätzlich unzulässig bzw. in
  der Vereinbarung gesondert anzugeben) oder Mehrstunden (Stunden über
  das vereinbarte durchschnioliche Kurzarbeitszeitausmaß über den
  Förderzeitraum) sind nicht förderbar, stellen laut Bundesrichtlinie aber keinen
  Rückforderungstatbestand dar!
• Behaltepflicht (= grundsätzliches Kündigungsverbot) nach Kurzarbeit auf 1
  Monat (erst danach Kdg.ausspruch zulässig) verkürzt (Ausnahmen möglich),
  siehe Mustersozialpartnervereinbarung
• Bei Urlaub gebührt volles Entgelt wie vor der Kurzarbeit
• Bei Krankenstand gebührt Entgelt nach dem Ausfallsprinzip

                   (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   35
„Corona-Kurzarbeit“
Sozialpartnervereinbarung - Vereinfachtes Modell (4/4)
• Die Normalarbeitszeit muss im gesamten Kurzarbeitszeitraum im Durchschnitt
  zumindest 10% (max. 90%) betragen. Einzelne Wochen mit 0% Arbeitszeit ist
  möglich – z.B. Kurzarbeitsdauer 6 Wochen: 5 Wochen 0% und 1 Woche 60%
• Normalarbeitszeit kann während der Kurzarbeit im Einvernehmen mit dem
  Betriebsrat bzw. ohne BR mit dem Arbeitnehmer verändert werden (+ Info an die
  Sozialpartner).
• Widerruf der Kurzarbeit möglich, vieles noch auslegungsbedürftig.
• SV-Beiträge sind auf Basis des Entgelts vor der Kurzarbeit zu entrichten.
• Das AMS ersetzt dem Arbeitgeber die auf Grund der besonderen
  Beitragsgrundlage (=letztes Monat vor Kurzarbeit) erhöhten Aufwendungen für
  die SV-Beiträge ab dem 1. Kurzarbeitsmonat.

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„Corona-Kurzarbeit“
Klarstellung in Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe vom 25.3.2020 zu
Überstunden, ÜP und All-In
• Es ist das Entgelt inkl. Zulagen und Zuschläge, aber ohne
  Überstundenentgelte heranzuziehen.
• Als Überstundenentgelt in diesem Sinne gelten auch widerrufliche
  Überstundenpauschalen, aber nicht unwiderrufliche Überstundenpauschalen
  und Anteile von All inclusive-Entgelten, die der Abgeltung allfälliger
  Überstundenleistungen gewidmet sind.

                 (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   37
„Corona-Kurzarbeit“
Kurzarbeitsbeihilfe
• Gefördert wird:
   • Kurzarbeitsunterstützung (an AN) samt anteiliger DG SV Beiträge
   • Anteilige Sonderzahlungen im Ausmaß 1/6 samt DG-Anteil SV sowie sonstige lohnbezogene
     Dienstgeberabgaben (laut Richtlinie)
   • SV-DG-Anteil zur Differenzbeitragsgrundlage (Differenz zwischen Beitragsgrundlage vor
     Herabsetzung der Arbeitszeit und des Gehalts/Lohnes nach Herabsetzung +
     Kurzarbeitsunterstützung)
• Nicht gefördert wird:
   • Bruttogehalt nach Herabsetzung samt anteiliger DG SV Beiträge
   • SV-DN-Anteil zur Differenzbeitragsgrundlage (siehe oben) – unterliegt laut aktueller BMF-Info zur
     Corona-Kurzarbeit als Vorteil aus dem Dienstverhältnis der DB-, DZ- und KommSt-Pflicht (wird
     analog zur Altersteilzeitthematik gesehen)
   • BV-Beiträge
• Nicht zu zahlen ist
   • KommSt für Kurzarbeitsunterstützung
                        (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   38
„Corona-Kurzarbeit“
Kurzarbeitsbeihilfe
• Förderbar sind alle ArbeitgeberInnen mit Ausnahme von
   • Bund, Bundesländern, Gemeinden und Gemeindeverbänden
   • sonskgen juriskschen Personen öffentlichen Rechts, ausgenommen jene, die
     wesentliche Teile ihrer Kosten über Leistungsentgelte finanzieren und am
     WirtschaYsleben teilnehmen
   • polikschen Parteien
   • also wohl auch förderbar: Ärzte, Rechtsanwälte, gemeinnützige Vereine und
     sonskge Arbeitgeber, wo keine kollekkvvertragsfähigen Körperschalen bestehen
      • Zusfmmung der Gewerkschak reicht
   • Ausländische Arbeitgeber ohne Standort in Österreich (offensichtlich
     Betriebsbegriff gem § 34 ArbVG) nicht förderbar, auch, wenn Arbeitnehmer in
     Österreich versichert sind. (laut Infoseite h/ps://www.bma7.gv.at/Kurzarbeit-
     Infoseite.html)

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„Corona-Kurzarbeit“
Kurzarbeit
Corona-Sozialpartnervereinbarung muss unterschrieben werden von
• dem Betriebsrat bzw. vom jeweiligen AN (bei Fehlen eines
  Betriebsrates)
  • Aufgrund der derzeitigen Situation sind digitale Unterschriften wohl
    zulässig und notwendig
• der zuständigen Fachgewerkschaft und von der zuständigen
  Fachorganisation in der Wirtschaftskammerorganisation
  • bei Arbeitgebern, wo keine kollektivvertragsfähige Körperschaft auf
    Arbeitgeberseite besteht nur Gewerkschaft

                 (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   40
„Corona-Kurzarbeit“
Kurzarbeit
• Angabe in welchem Ausmaß die kollektivvertragliche Normalarbeitszeit herabgesetzt
  wird (Angabe von Stunden/Minuten und dem Durchrechnungszeitraum)
• Die gekürzte Normalarbeitszeit muss zwischen 10 % und 90 % der
  kollektivvertraglichen Normalarbeitszeit liegen (bei Teilzeitbeschäftigten der
  vereinbarten Normalarbeitszeit, grds keine Untergrenze, wenn über
  Geringfügigkeitsgrenze!); dies im Durchschnitt des Durchrechnungszeitraumes. Sie
  kann zeitweise auch Null sein! Bsp: Kurzarbeitsdauer 6 Wochen; 5 Wochen 0%, 1
  Woche 60%.
• Lage der (gekürzten) Normalarbeitszeit ist anzugeben
   • Gleitzeit ist während KA auszusetzen oder anzupassen
• Angabe der AN, für die Kurzarbeit nicht gelten soll (objektive
  Unterscheidungskriterien; auch möglich: einzelne AN von Kurzarbeit auszunehmen –
  bei Einzelvereinbarung in Unterschriftenliste am Schluss nicht aufnehmen)

                       (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   41
„Corona-Kurzarbeit“

Kurzarbeitsbegehren
• Kurzarbeit beginnt grds für den Betrieb zum selben Zeitpunkt,
  Neueintritte können in die Kurzarbeit ”einsteigen”.
• Vor Beginn der Kurzarbeit, spätestens jedoch mit der Vorlage der
  Vereinbarung zur Unterfertigung, muss der Arbeitgeber eine
  schriftliche, wirtschaftliche Begründung über die Notwendigkeit der
  Kurzarbeit jeder zuständigen Gewerkschaft zu übermitteln.
• Begründung ist durch die Corona-Krise gegeben und muss nicht
  näher erläutert werden!

                (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   42
„Corona-Kurzarbeit“

Kurzarbeitsbegehren
• BMFAJ-FAQ:
  • Gesetzlich festgelegter Zweck der Kurzarbeit ist die Vermeidung von
    Arbeitslosigkeit bei einer vorübergehenden wirtschaftlichen Schwierigkeit
    durch Reduktion der Normalarbeitszeit der bisher Beschäftigen.
  • Die Beihilfe erfüllt dabei den Zweck, die sich aus der Arbeitszeitverkürzung
    ergebenden Lohnverluste zum Teil zu kompensieren, weshalb sie sich in
    ihrer Bemessung auf zumindest einem voll entlohnten Monat bzw. voll
    entlohnte 4 Wochen (bei unregelmäßigen Entgelt zumindest 3 Monate
    bzw. 13 Wochen) vor Beginn der Kurzarbeit beziehen können muss.
  • noch ungeklärt, ob Kalendermonat oder Naturalmonat

                 (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   43
„Corona-Kurzarbeit“
Kurzarbeitsbegehren
• Die Anzahl der betroffenen ArbeitnehmerInnen und die Summe ihrer
  Normalarbeitszeitstunden sind im KUA-Begehren für den gesamten
  Kurzarbeitszeitraum, die Summe ihrer Arbeitsausfallzeitstunden sind für
  jeden Kalendermonat darzustellen.
• Die im Kurzarbeitsbegehren angegebene Anzahl von Arbeitsausfallstunden kann im
  Förderzeitraum unterschritten werden (Untergrenze 10% der Arbeitsleistung im
  Durchrechnungszeitraum ist jedoch zu beachten). Im Falle der Überschreitung
  gebührt keine höhere Beihilfe, außer es wird ein Antrag auf Änderung einer
  laufenden Kurzarbeitsbeihilfe eingebracht und genehmigt.
• Dient als Grundlage für die geplante monatliche Teilabrechnung und
  Auszahlung, siehe Folgefolie

                   (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   44
Marcel Gilly
Stv. Geschäftsführer

Gewerkschaft der Privatangestellten
Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp)
                                                          „Corona-Kurzarbeit“
Reutegasse 11, 6900 Bregenz

Überschreitung der 90%igen Arbeitszeitausfalles
(weniger wie 10% Arbeitszeit)
• Es ist möglich ganze Zeiträume gänzlich frei zu haben.
• Eine Überschreitung des 90%igen Arbeitszeitausfalles (AZ
  >10%) in der Umsetzung weder von KUA betroffenen
  Arbeitnehmerinnen/Arbeitnehmer(alle) noch bei den
  einzelnen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern (einzelne
  Person) ist dies zulässig.
• Verstoß = Rückforderungstatbestand

                                        (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   45
Marcel Gilly
Stv. Geschäftsführer

Gewerkschaft der Privatangestellten
Druck, Journalismus, Papier (GPA-djp)
                                                          „Corona-Kurzarbeit“
Reutegasse 11, 6900 Bregenz

Unterschreitung des 10%igen Arbeitszeitausfall
(mehr wie 90% Arbeitszeit)
• Eine Unterschreitung der 10%igen Arbeitsausfalles
• Unterschreitung des 10%igen Arbeitszeitausfall
• (mehr wie 90% Arbeitszeit)
• Eine Unterschreitung der 10%igen Arbeitsausfalles (>90%
  AZ) im Zuge der Umsetzung (bessere Auftragslage,
  Krankenstand, Urlaub, ZA,…) ist möglich.
• Es stellt keinen Rückforderungstatbestand dar.
                                        (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   46
„Corona-Kurzarbeit“
Abrechnung der Kurzarbeitsbeihilfe (Auszug aus ams.at)
• Die Abrechnung erfolgt anhand einer Abrechnungsdatei.
• Bei der Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe ist folgender Ablauf einzuhalten:
• Phase 1: Voraussetzungen
  Voraussetzungen für eine Abrechnung der COVID-19-Kurzarbeitsbeihilfe sind die erfolgte Einreichung
  des Antragsformulars, die Sozialpartnervereinbarung als Grundlage für die Kurzarbeit und eine positive
  Förderungsmitteilung vom AMS zur genehmigten Kurzarbeitsbeihilfe.
• Phase 2: Möglichkeiten Abrechnung
  Ihnen stehen zwei Wege für die Erstellung der Abrechnung zur Verfügung:
  1. Weg: AMS-Webanwendung zur Abrechnung
  2. Weg: Datenimport oder Datenerfassung mit der AMS-Excel-Projektdatei
• Phase 3: Hochladen und Senden im eAMS-Konto für Unternehmen (gilt für beide Wege aus Phase 2)
• Die Abrechnung muss in monatlichen Abrechnungen erfolgen. Für jeden Monat sind die Schritte in den
  Phasen 2 und 3 erneut durchzuführen.
• Die Abrechnung des jeweiligen Monats hat immer bis spätestens 28. des Folgemonats zu erfolgen. Die
  Abrechnung für den März darf ausnahmsweise bis spätestens 28. Mai 2020 übermittelt werden.
  - Abrechnung für März 2020: Übermittlung bis spätestens 28. Mai 2020
  - Abrechnung für April 2020: Übermittlung bis spätestens 28. Mai 2020
  - Abrechnung für Mai 2020: Übermittlung bis spätestens 28. Juni 2020
  - u.s.w.
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„Corona-Kurzarbeit“

Auszahlung der Kurzarbeitsbeihilfe
• Die Kurzarbeitsbeihilfe wird in Pauschalsätzen je
  Ausfallstunde gewährt. In den Pauschalsätzen sind sämtliche
  Sozialversicherungsbeiträge und die sonstigen
  lohnbezogenen Dienstgeberabgaben bereits enthalten. Zur
  Abgeltung der anteiligen Sonderzahlungen sind die
  Pauschalsätze um ein Sechstel erhöht. (ams.at)

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„Corona-Kurzarbeit“

Kurzarbeitsrechner ist online!
• https://www.ams.at/unternehmen/personalsicherung-und-
  fruehwarnsystem/kurzarbeit/rechner-fuer-kurzarbeit

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„Corona-Kurzarbeit“
Sonderfragen / Allgemeine Bestimmungen
• Für die Bemessung des Urlaubsentgeltes (und ggf. der Urlaubsersatzleistung)
  ist die Arbeitszeit vor Kurzarbeit zu Grunde zu legen (keine Kurzarbeitsbeihilfe)
• Bei Berechnung des Entgeltes nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG; bzw.
  Krankengeldzuschuss nach manchen Kollektivverträgen) gilt als
  Bemessungsgrundlage das reduzierte Bruttoentgelt sowie die
  Kurzarbeitsunterstützung (hier Kurzarbeitsbeihilfe). Es gilt das Ausfallsprinzip.
• Die Berechnung hinsichtlich Krankenstand gilt auch für eine allfällige
  Kündigungsentschädigung (ohne AMS-Förderung)

                   (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   50
„Corona-Kurzarbeit“
Ergänzung durch Sozialpartnervereinbarung vom 27.3.20
• Bei Berechnung des Entgeltes während eines Krankenstandes im Sinne des EFZG
  bzw. eines allfälligen kollektivvertraglichen Krankengeldzuschuss bzw.des § 8 Abs. 1
  AngG (Krankheit, Unfall) sowie einer Dienstfreistellung gemäß § 1155 Abs. 3 ABGB
  ist entsprechend dem Ausfallprinzip vom AG weiterhin garantiertes Nettoentgelt zu
  zahlen
• AMS zahlt AG Kurzarbeitsbeihilfe in jener Höhe, die auch bei Zustandekommen der
  Arbeitsleistung ausbezahlt worden wäre
• Vorliegen eines Krankenstandes oder Unfalles ist für AMS unerheblich.
   • Eine diesbezügliche Meldung oder Information an AMS daher nicht notwendig
   • Bei der Ermittlung der Ausfallstunden ist von jenem Arbeitsausfall auszugehen, der bei
     Zustandekommen der Arbeit vorgelegen hätte
• Anmerkung der Vortragenden: Unklar ist nunmehr, ob das AMS auch bei einem
  Arbeitsunfall die Kurzarbeitsbeihilfe zahlt. Laut aktueller Bundesrichtlinie vom
  25.3.20 steht unter Pkt. 6.7., dass bei einem Arbeitsunfall (ebenso wie bei
  Krankengeld und Bauarbeiter-Schlechtwetterentschädigung) keine
  Kurzarbeitsbeihilfe gewährt werden kann.
                      (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   51
„Corona-Kurzarbeit“ – Verrechenbare Ausfallsstunden
• Beispiele aus der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19)
• Beispiel: Krankenstand
• Mit einem IT-Techniker sind im Durchschnitt über den
  Kurzarbeitszeitraum hinweg 30 % der bisherigen Vollarbeitszeit von 40
  Wochenstunden vereinbart worden, also im Schnitt 12 Wochenstunden.
  In der ersten Woche soll er, um Homeoffice-Arbeitsplätze auszustatten,
  noch 24 Stunden tätig sein. Genau in dieser Woche befindet er sich aber
  wegen eines grippalen Infekts im Krankenstand. Die Zahl der
  Ausfallstunden beträgt in dieser Woche daher 16 Stunden.

                 (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   52
„Corona-Kurzarbeit“ – Verrechenbare Ausfallsstunden
• Beispiele aus der Bundesrichtlinie Kurzarbeitsbeihilfe (KUA-COVID-19)
• Beispiel: Entgeltfortzahlung gemäß § 1155
  Gemäß einer Verordnung des Gesundheitsministers nach dem Covid-19-
  MaßnahmenG ist ein Friseursalon für den Kundenverkehr geschlossen. Mit
  einer Friseurin sind im Kurzarbeitszeitraum durchschnittlich 10 % ihrer
  bisher 30stündigen Wochenarbeitszeit vereinbart, im Schnitt also 3
  Wochenstunden. Für die Zeit bis Ostern sind jedenfalls in Umsetzung
  dieser Vereinbarung null Wochenstunden vereinbart worden. Der
  Arbeitgeber ist gemäß § 1155 Abs 3 iVm Abs 4 ABGB trotz der
  Betretungsbeschränkung zur Entgeltfortzahlung verpflichtet. Für die ihm
  dafür zustehende Kurzarbeitsbeihilfe gelten als Ausfallstunden in einer der
  Schließwochen vor Ostern: 30 Stunden – 0 Stunden = 30 Stunden.
                  (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   53
„Corona-Kurzarbeit“
Sonderfragen / Allgemeine Bestimmungen
• Abfertigung Alt: Fällt in das Monatsentgelt/Wochenentgelt Kurzarbeit,
  ist für die Berechnung der Abfertigung Alt jenes Entgelt
  heranzuziehen, das gebührt hätte, wenn keine Kurzarbeit vereinbart
  worden wäre.
• Beiträge zur „Abfertigung Neu“ sind gem § 6 Abs 4 BMSVG auf
  Grundlage der Arbeitszeit vor deren Herabsetzung zu bezahlen.
• Sonderzahlungen: Diese sind stets auf Basis des Entgelts (oder
  Bruttolohn, je nach Kollektivvertrag) vor Kurzarbeit zu bezahlen.

                (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   54
„Corona-Kurzarbeit“
Sonderfragen / Allgemeine Bestimmungen
• Kurzarbeit auch für Altersteilzeitmitarbeiter*innen möglich und zulässig (keine
  Verringerung des Lohnausgleichs für Altersteilzeit)
• Corona-Kurzarbeit auch für Lehrlinge möglich
• Corona-Kurzarbeit auch für Geschäftsführer, die AN-Status haben (Beteiligung <
  50%, keine “Sperrminorität” und arbeitsrechtlicher Anstellungsvertrag) und ASVG-
  versichert sind
• Geringfügig Beschäftigte mangels Arbeitslosenversicherungspflicht nicht unter
  Kurzarbeit subsumierbar (in AMS-Antrag explizit ausgenommen), ebensowenig
  Beamte
• Freie Dienstnehmer aufgrund Vorliegens einer Arbeitslosenversicherungspflicht lt.
  Information des Ministeriums förderbar, “wenn eine monatliche NAZ dargestellt
  werden kann”
• Pendlerpauschale kann auch während KA angesetzt werden
                   (c) Mag. Friedrich Schrenk KG - www.aktuelles-arbeitsrecht.at - (c) Hitz & Schrenk OG   55
Corona-Kurzarbeit auch ohne Sozialpartnereinigung möglich?

• Gemäß § 37b Abs 2 AMSG kann bei Naturkatastrophen oder
  vergleichbaren Schadensereignissen, von denen nur einzelne
  Unternehmen betroffen sind, der Abschluss einer Sozialpartnereinigung
  engallen.
• Eine Seuche ist eine Naturkatastrophe. Wenn Unternehmen daher
  unmihelbar von der Epidemie betroffen sind (z.B.
  Betriebssperre/Betriebsschließung nach Epidemiegesetz), können sie
  Kurzarbeit ohne Sozialpartnervereinbarung vereinbaren. Die übrigen
  Voraussetzungen gelten.
  Achtung: ohne Sozialpartnervereinbarung kann aber keine Corona-
  Kurzarbeit abgeschlossen werden!

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Kurzarbeitsunterstützung
• SV-Beiträge
  Die Höhe der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit
  richtet sich nach der Beitragsgrundlage auf Basis des
  Beschäftigungsausmaßes vor Einführung der Kurzarbeit.
• Hinweis
  Sinkt das Entgelt aufgrund der Kurzarbeit unter die
  Geringfügigkeitsgrenze, liegt dennoch keine geringfügige
  Beschäftigung vor, sondern der Arbeitnehmer bleibt vollversichert!
• Bei der Ausstellung einer Arbeits- und Entgeltbestätigung für die
  Beantragung eines Wochengeldes nach dem MSchG sind die Zeiten
  der Kurzarbeit nicht zu berücksichtigen.

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Kurzarbeitsunterstützung
• BMSVG, IESG, AK-Umlage, WBF
   • Der Arbeitgeber muss Beiträge an die Betriebliche Vorsorgekasse auf Basis jenes Entgelts
     entrichten, das der Arbeitnehmer für seine Arbeitszeit vor Einführung der Kurzarbeit erhalten
     hat. Auch der IESG-Zuschlag, die AK-Umlage und der Wohnbauförderungsbeitrag richten sich
     nach der Beitragsgrundlage vor Einführung der Kurzarbeit.
• Lohnsteuer, DB, DZ
   • Die vom Arbeitgeber gewährten Kurzarbeitsunterstützung ist lohnsteuerpflichfg und es sind
     DB und DZ zu entrichten.
• KommSt
   • Die Kurzarbeitsunterstützung ist von der Kommunalsteuerpflicht befreit.
• SW-Beitrag
   • Ein allfälliger Schlechtweaerentschädigungsbeitrag ist vom reduzierten Entgelt zzgl. der vom
     Arbeitgeber ausbezahlten Kurzarbeitsunterstützung zu entrichten.

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Beitragsgrundlagen bei Kurzarbeit
                                    Entgelt für
                                                                                      reduziertes Entgelt
                                    Arbeitszeit                                                                 Reduziertes
                                                                                     zuzüglich Kurzarbeits-
                                    vor Einführung                                                                Entgelt
                                                                                        unterstützung
                                    der Kurzarbeit
SV-Beiträge                                             X

LSt                                                                                                   X

DB, DZ                                                                                                X

KommSt                                                                                                               X

BMSVG-Beiträge                                          X

IESG-Zuschlag                                           X

AK-Umlage, WBFB                                         X

SW-Beitrag                                                                                             x

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Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit
• Seit 15.4.2020 gibt es eine gemeinsame Empfehlung von WKO, ÖGB, AK und IV zur
  vorläufigen Abrechnung (LV 04/2020 und wohl auch 05/2020):
• Die Lohnverrechnung zur Corona-Kurzarbeit ist schwierig. Viele Fragen sind noch nicht geklärt.
  In dieser unsicheren Zwischenzeit ist es wichtig, dass
    • Arbeitnehmer in Kurzarbeit eine vorläufige Auszahlung von 80/85/90 Prozent des
      Nettoentgelts vor Kurzarbeit erhalten;
    • Unternehmen in Kurzarbeit eine Leitlinie für Personalverrechnung und Beitragsabfuhr
      haben, die eine spätere Aufrollung erleichtert;
    • diese Leitlinie von den Abgabenbehörden akzeptiert wird und keine Sanktionen auslöst
• Leitlinie
• Zahlung der Sonderzahlungen, aller SV-Beiträge und sonstigen lohnabhängigen Abgaben auf
  Basis des vollen Entgelts vor Kurzarbeit, sofern nicht von der Möglichkeit einer Stundung
  Gebrauch gemacht wurde; Hinweis: Auf dieser Basis sind auch die mBGM an die ÖGK zu
  melden!
• Auszahlung von 80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit (je nach Höhe des
  Bruttoentgelts vor Kurzarbeit) für laufende Bezüge;
• entsprechender Hinweis an die Arbeitnehmer, am Lohn-/Gehaltszettel UND schriftlich.

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Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit
Vorschlag für diesen Hinweis:
Da eine korrekte programmtechnische Abrechnung der Kurzarbeits-
Gehälter/-löhne aufgrund der zahlreichen ungeklärten Fragen noch
nicht möglich ist, wird die aktuelle Lohnperiode vorerst so
abgerechnet: Sie erhalten auf Basis einer Pauschalberechnung in
etwa 80, 85 oder 90 Prozent des Nettoeinkommens vor Kurzarbeit.
Sobald eine Detailabrechnung technisch möglich ist, wird diese
Pauschalabrechnung (etwa durch Aufrollung) nachträglich
richtiggestellt, was zu geringfügigen Korrekturen der Auszahlung
(nach unten und nach oben) führen kann. Wir behalten uns solche
Korrekturen ausdrücklich vor.
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Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit
Detailinformation
1) Bemessungsgrundlage für die „Pauschalberechnung“ der Kurzarbeits-
   Entgelte April 2020 ist die letzte vollständige Abrechnung vor
   Kurzarbeit: Beispiel Beginn Kurzarbeit 16.3. 2020;
   Bemessungsgrundlage = Feber-Entgelt Beispiel Beginn Kurzarbeit 1.4.
   2020; Bemessungsgrundlage = März-Entgelt Bei stark wechselnden
   Arbeitsausmaßen bildet der Dreimonatsschnitt die Berechnungsbasis.
      Als Basis für die Abrechnung werden jene im Referenzmonat
      abgerechneten Lohnarten (laufender Bezug) herangezogen.
      Überstunden und widerrufbare ÜSt-Pauschalen werden
      ausgeklammert, ebenso Lohnarten, die sv-frei sind. Bestehen im
      Referenzmonat „Entgeltlücken“ (z.B. Karenzierung, Teil-
      Krankenentgelt etc.), so nehmen Sie jenen Wert, der sich ohne das
      Lückenergebnis ergeben hätte. Sollte derartige „Lücken“ auch das
      laufende Monat betreffen, ist dieser Umstand (entgeltmindernd)
      weiter zu berücksichtigen.
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Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit
2) Berechnung „Pauschal-Corona-Entgelt“: Der Arbeitnehmer erhält
80/85/90 Prozent des Nettoentgelts vor Kurzarbeit
(Bemessungsgrundlage siehe 1). Es sind also vom errechneten
Nettoentgelt 10/15/20 Prozent abzuziehen.
• Bei Bruttoentgelt vor Kurzarbeit bis 1.700 € Abzug von 10 Prozent
• bis 2.685 € Abzug von 15 Prozent
• über 2.685 € Abzug von 20 Prozent

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Empfehlung für eine vorläufige Abrechnung der Corona-Kurzarbeit
3) Sonderzahlungen und Urlaub: Kommt es im Abrechnungsmonat zur
Auszahlung von Urlaubsentgelt/Zeitausgleich, so sind diese Entgeltanteile
ungekürzt zu berechnen. Dies gilt auch für die Sonderzahlungen.
4) Sozialversicherungsbeiträge, MV/(BV)-Beiträge und sonstige
Lohnabgaben (LSt, KommSt, DB, DZ): Bemessungsgrundlage ist die sich
aus Punkt 1 (Bruttobasis) ergebende Bemessungsgrundlage unter
Berücksichtigung allfälliger Befreiungen (wie z.B. Pendlerpauschale, § 68
EStG 1988). Im Hinblick auf die Abweichungen, die sich bei der späteren
Kurzarbeit-Echtabrechnung ergeben werden, kommt es zur späteren
Aufrollung (allenfalls Gutschrift). Betreffend die SV/BVBeitragsgrundlage
(nur Grundlage, nicht Bruttoentgeltsbetrag) wird empfohlen, allfällige
Überstundenentgelte nicht auszuklammern, um die 100 %ige SV/BV-
Beitragsgrundlage zu sichern.

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