ALLGEMEINE INFORMATIONEN - MERKBLATT - AgrarMarkt Austria

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ALLGEMEINE INFORMATIONEN - MERKBLATT - AgrarMarkt Austria
K-Ö

  MERKBLATT

         ALLGEMEINE
INFORMATIONEN
                         STAND Februar 2021

                                                     Direktzahlungen 2021

             Zertifiziertes Qualitätsmanagement-System nach ÖNORM EN ISO 9001 REG. Nr. 01537/0
Zertifiziertes Informationssicherheits-Managementsystem nach ÖNORM ISO/IEC 27001 REG Nr. 35/0
                       Zertifiziertes IT Service-Managementsystem nach ISO/IEC 20000-1 REG Nr. 45/0
                               Zertifiziertes Umweltmanagement-System nach EMAS REG Nr. AT-000680
                                                          und ÖNORM EN ISO 14001 REG Nr. 02982/0
ALLGEMEINE INFORMATIONEN - MERKBLATT - AgrarMarkt Austria
EDITORIAL
       SEHR GEEHRTE BÄUERINNEN UND BAUERN!
                                   Das vorliegende Merk-           Die Direktzahlungen sind in die „Einzelmaß-
                                   blatt informiert Sie über       nahmen“ Basisprämie, Greening-Zahlung,
                                   die fachlichen Voraus-          Zahlung für Junglandwirte, Kleinerzeugerre-
                                   setzungen    und     Rah-       gelung und Gekoppelte Stützung unterteilt.
                                   menbedingungen           zu     Direktzahlungen werden gewährt, wenn ein
                                   den Direktzahlungen für         Mehrfachantrag Flächen fristgerecht bis
                                   das Antragsjahr 2021.           Montag, den 17.05.2021 eingereicht wird,
                                                                   die beihilfefähige Fläche des Betriebs min-
       Direktzahlungen sind ein Kernelement der                    destens 1,5 Hektar beträgt, Zahlungsan-
       EU-Agrarförderung. Mit diesem Instrument                    sprüche zur Verfügung stehen und die Min-
       wird die Einkommens- und Risikoabsiche-                     destvorgaben zur Flächenbewirtschaftung
       rung landwirtschaftlicher Betriebe in Form                  eingehalten werden.
       einer von der Produktion unabhängigen
       Zahlung unterstützt. Die Auswirkungen der                   Das Merkblatt wird von der AMA nicht ver-
       zum Teil erheblichen Schwankungen der                       sendet, sondern nur im Internet über
       Agrarpreise werden damit abgefedert. Im                     www.ama.at zur Verfügung gestellt.
       Jahr 2021 sollte eigentlich die neue GAP-                   Weitere wichtige Informationen und aktuelle
       Förderperiode 2021-2027 beginnen, aber es                   Formblätter zu den Direktzahlungen finden
       wird in den Jahren 2021 und 2022 eine                       Sie    auf     unserer      Homepage           unter
       Übergangsregelung geben, so dass die                        www.ama.at sowie unter www.eama.at bzw.
       neue GAP erst im Jahr 2023 starten wird.                    auf der Homepage des Bundesministeriums
       Die neuen finanziellen Obergrenzen der EU                   für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus
       im Ausmaß von EUR 677 Mio. treten aber                      unter www.bmlrt.gv.at.
       schon im Antragsjahr 2021 in Kraft. Das sind
       rund 2% weniger als in den Vorjahren.

                                                                   Nehmen Sie auch das Beratungs- und Informations-
                                                                   angebot der Bezirksbauernkammer oder des Bezirks-
       Der Vorstandsvorsitzende
                                                                   referates in Anspruch. Für Fragen stehen Ihnen
                                                                   selbstverständlich auch unsere Mitarbeiter unter der
                                                                   Hotlinenummer 050 3151 99 gerne zur Verfügung.
                                                                   Diese wird für einen bestimmten Zeitraum aktiviert,
       Dipl.-Ing. Griesmayr                                        um rascher Auskunft erteilen zu können.

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INHALT
1.   ALLGEMEINES .................................................................................................................................................. 4
             ANTRAGSTELLUNG IM MEHRFACHANTRAG FLÄCHEN (MFA) .......................................................... 5
             Fördervoraussetzungen ............................................................................................................................. 5
             Beihilfefähige Flächen ............................................................................................................................... 5
2.   KLEINERZEUGERREGELUNG ......................................................................................................................... 7
             Allgemeines ............................................................................................................................................... 7
             Prämiengewährung .................................................................................................................................... 7
             Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung ................................................................................................... 8
3.   BESCHWERDE ONLINE ................................................................................................................................... 8
4.   SONSTIGES ....................................................................................................................................................... 9
             Aufbewahrungspflicht ................................................................................................................................ 9
             Zutritts- und Prüfungsrechte ...................................................................................................................... 9
             Prämienkürzungen ..................................................................................................................................... 9
             Haushaltsdisziplin ...................................................................................................................................... 9
             Prämienrückzahlung ................................................................................................................................ 10
             Auszahlungsfrist ...................................................................................................................................... 10
             Rechtsgrundlagen .................................................................................................................................... 10

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1.         ALLGEMEINES
Die Direktzahlungen sind in folgende Maßnahmen unterteilt:
        Basisprämie
Die Gewährung der Basisprämie erfolgt auf                         Zahlung für Junglandwirte
der Grundlage von einzelbetrieblich verfüg-                    Junglandwirte erhalten für max. 5 aufei-
baren Zahlungsansprüchen (ZA) und im ma-                       nanderfolgende Jahre ab der erstmali-
ximalen Ausmaß der im Antragsjahr ermittel-                    gen Antragstellung eine zusätzliche
ten beihilfefähigen Fläche.                                    Zahlung („Top-Up“).

        Greening - Zahlung                                       Gekoppelte Stützung
Voraussetzung für die Gewährung dieser                         Eine gekoppelte Stützung wird für Rin-
Zahlung ist die Einhaltung bestimmter Aufla-                   der, Schafe und Ziegen gewährt, wenn
gen zur Verbesserung und zum Erhalt der                        diese auf Almen aufgetrieben werden.
Umweltleistung auf allen beihilfefähigen
Hektarflächen.
                                                                  Kleinerzeugerregelung
Die Greening-Zahlung wird zusätzlich zur
                                                               Den teilnehmenden Betriebsinhabern
Basisprämie maximal im Ausmaß der ge-
                                                               kann ein jährlicher Direktzahlungsbetrag
nutzten Zahlungsansprüche je ha beihilfefä-
                                                               von maximal EUR 1.250 gewährt wer-
higer Fläche gewährt.
                                                               den.
Die Prämienhöhe beträgt zirka 45% der Ba-
sisprämie.

Ergänzend zu diesem Merkblatt stehen unter www.ama.at für das Antragsjahr 2021 folgende
weitere Merkblätter betreffend die Direktzahlungen zur Verfügung:

-         Zuweisung von ZA aus der nationalen Reserve/ Zahlung für Junglandwirte/ Höhere Gewalt
und außergewöhnliche Umstände
-         Gekoppelte Stützung
-         Greening
-         Hanf
-         Übertragung von ZA

    Merkblatt Allgemeine Informationen 2021   Seite 4 von 13                     www.eama.at | www.ama.at
ANTRAGSTELLUNG IM MEHRFACHANTRAG FLÄCHEN (MFA)

Die Beantragung der Direktzahlungen erfolgt                  ÖPUL Maßnahme „Biologische Wirtschafts-
im MFA durch das Kreuz bei “Direktzahlun-                    weise“ teilnehmen, müssen dieses Kreuz
gen (DZ)”. Dadurch werden folgende Maß-                      setzen.
nahmen beantragt:                                                Ausstieg aus der Kleinerzeugerre-
         Basisprämie                                             gelung
         Greening-Zahlung                                   Bis zum Ende der Einreichfrist des jeweili-

         Gekoppelte Stützung (falls zutreffend)             gen Antragjahres (z.B. 17.05.2021) kann im

 Folgende Maßnahmen können im Zuge des                       Rahmen der MFA-Antragstellung

 MFA zusätzlich beantragt werden:                            aus der Kleinerzeugerregelung ausgestie-
                                                             gen werden. Dazu muss im MFA Flächen
         Zahlung für Junglandwirte
                                                             unter „MFA Angaben“ das Kreuz bei „Aus-
         „opting out“ (Ausstieg): Durch Set-
                                                             stieg aus der Kleinerzeugerregelung“ ge-
 zen dieses Kreuzes kann auf die Gewährung
                                                             setzt werden.
 der gekoppelten Stützung für Schafe und
 Ziegen verzichtet werden.
         Biobetrieb gem. Art. 29 der VO (EG)
 Nr. 834/2007: Bio-Betriebe, die nicht an der

            FÖRDERVORAUSSETZUNGEN

Direktzahlungen werden gewährt, wenn                              Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfü-
         von einem Betriebsinhaber ein Mehr-                 gung stehen und
     fachantrag Flächen fristgerecht eingereicht                  die Mindestvorgaben zur Flächenbe-
     wurde, (Fristen siehe Seite 11)                          wirtschaftung sowie die CC- inkl. GLÖZ-
         die beihilfefähige Fläche des Betriebs              Bestimmungen eingehalten werden.
     mindestens 1,5 Hektar beträgt,

            BEIHILFEFÄHIGE FLÄCHEN

Beihilfefähige Flächen sind Flächen mit fol-
genden Nutzungsarten:                                 Sonstige Flächen (z.B. Sonstige Grünland-
         Ackerflächen – A                            flächen oder Sonstige Ackerflächen) bzw.
         Grünlandflächen – G                         Flächen mit der Nutzungsart NF (sonstige
         Spezialkulturflächen (z.B. Obst) - S        Nutzfläche), GA (geschützter Anbau) und
         Weingartenflächen – WI und WT               FO (Forst, ausgenommen Erstaufforstung)

         Gemeinschaftsweiden – D                     und Flächen mit dem Code GI (Grundinan-

         Almen – L                                   spruchnahme) sind nicht beihilfefähig.

 Merkblatt Allgemeine Informationen 2021    Seite 5 von 13                          www.eama.at | www.ama.at
Beihilfefähige Flächen müssen für die Nut-             Bei einer Herausnahme aus der landwirt-
zung von ZA dem Betriebsinhaber zum                    schaftlichen Nutzung (z.B. Hausbau) ist
Stichtag 9. Juni des jeweiligen Antragsjah-            die betroffene Fläche aus dem MFA zu
res zur Verfügung stehen.                              streichen (Korrektur zum MFA).
Die Beihilfefähigkeit muss jederzeit wäh-              Detailliertere Informationen dazu entneh-
rend des Kalenderjahres gegeben sein,                  men Sie bitte dem Merkblatt „Nicht- land-
ausgenommen im Falle einer kurzfristigen               wirtschaftliche Nutzung von beihilfefähi-
nicht-landwirtschaftlichen Nutzung.                    gen Flächen“.
Eine kurzfristige nicht-landwirtschaftliche
Nutzung einer beihilfefähigen Fläche darf
                                                       Mindestvorgaben zur Flächenbewirt-
längstens 14 Tage dauern und ist der AMA
                                                       schaftung:
vorab mittels aufgelegten Formblatts zu
                                                       Landwirtschaftliche Flächen müssen über
melden.
                                                       die Vegetationsperiode zumindest eine
                                                       Begrünung aufweisen. Sie sind durch jähr-
Wird eine Fläche während eines Kalender-
                                                       lich, bei Bergmähdern spätestens jedes
jahres (vor – bzw. nach der Ernte) nicht
                                                       zweite Jahr, durchgeführte Pflegemaß-
mehr landwirtschaftlich genutzt oder kön-
                                                       nahmen unter Hintanhaltung einer Verbu-
nen die Mindestvorgaben zur Flächenbe-
                                                       schung, Verwaldung oder Verödung in ei-
wirtschaftung nicht eingehalten werden,
                                                       nem zufriedenstellenden agronomischen
dann sind diese Flächen nicht beihilfefähig.
                                                       Zustand zu erhalten, soweit nicht aufgrund
Dementsprechend sind diese Flächen mit
                                                       von naturschutzrechtlichen Vorgaben oder
der Schlagnutzungsart „Sonstige…flächen“
                                                       im Rahmen sonstiger vertraglicher Pro-
oder dem Code „GI“ zu deklarieren.
                                                       gramme oder projektorientierter Vereinba-
                                                       rungen eine abweichende Vorgangsweise
                                                       vorgesehen ist.

 !         Hinweis:
           Beginnend mit dem Antragsjahr 2021 wurde mit Verordnung (EU) Nr. 2020/2220
           die finanzielle Obergrenze reduziert. Alle Direktzahlungen werden aus diesem
           Grund um einen bestimmten Prozentsatz gekürzt. Der Wert der Zahlungsan-
           sprüche wird voraussichtlich EUR 199 je ZA betragen.

 Merkblatt Allgemeine Informationen 2021   Seite 6 von 13                      www.eama.at | www.ama.at
2.         KLEINERZEUGERREGELUNG

            ALLGEMEINES

Kleinerzeuger sind Betriebsinhaber, die im                    (siehe Merkblatt Direktzahlungen 2015
Antragsjahr 2015 in die Kleinerzeugerrege-                    Punkt 5.1) und seitdem nicht aus dieser
lung einbezogen wurden                                        ausgestiegen sind.

            PRÄMIENGEWÄHRUNG

Der tatsächliche Auszahlungsbetrag dieser                                         Beispiel

Betriebsinhaber            ist     auf     höchstens          Betriebsinhaber mit 4 ha Fläche und Almauftrieb (5
                                                              Kühe) befindet sich in Kleinerzeugerregelung.
EUR 1.250 Direktzahlungen begrenzt.                           Für 2021 errechnen sich mehr als EUR 1.250 Di-
                                                              rektzahlungen.

                                                              Die Zahlung wird mit EUR 1.250 begrenzt.

                         Beantragte Maßnahmen                                       Betrag in EUR
  Basisprämie                                = 4 ZA * EUR 199                                               796,00
  Greening-Zahlung                           = 4 ha *EUR 89                                                 356,00
  Gekoppelte Stützung                        = 5 RGVE * EUR 62                                              310,00
  Summe                                                                                                   1462,00
  Auszahlung                                                                                             1.250,00

   !
            Hinweis:
            Die Kleinerzeugereigenschaft wird einer Person zugeordnet. Erweitert ein Kleiner-
            zeuger seinen Betrieb oder übernimmt einen anderen Betrieb, ist ohne Ausstieg
            aus der Kleinerzeugerregelung (siehe Punkt 2.3.) der Direktzahlungsbetrag weiter-
            hin auf EUR 1.250 begrenzt.

            Achtung:

   !
            Betriebsinhaber, die im Wege der (vorweggenommenen) Erbfolge (mittels Bewirt-
            schafterwechsel) einen Betrieb von einem Bewirtschafter übernehmen, der Klei-
            nerzeuger war, nehmen automatisch selbst an der Kleinerzeugerregelung teil. Falls
            dies nicht gewünscht ist, muss rechtzeitig der Ausstieg aus der Kleinerzeugerrege-
            lung bekannt gegeben werden (siehe Punkt 2.3.).

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AUSSTIEG AUS DER KLEINERZEUGERREGELUNG

Betriebsinhaber, die 2015 in die Kleinerzeu-          aus der Kleinerzeugerregelung ist ein Wie-
gerregelung einbezogen wurden, (automa-               dereinstieg in den Folgejahren nicht mehr
tisch oder durch Beantragung im MFA                   möglich.
2015) können durch das Setzen des Kreu-
zes „Ausstieg aus der Kleinerzeugerre-
gelung“ im MFA aus der Kleinerzeugerre-
gelung aussteigen. Nach einem Ausstieg

 3.         BESCHWERDE ONLINE

Mittels Bescheid wird über die gewährten                 Im Rahmen der Beschwerde bzgl. Sanktions-
Zahlungen und die Beurteilung allfälliger An-            freistellung kann eine Erklärung gemäß § 8i
träge abgesprochen.                                      MOG oder ein Nachweis gemäß § 9 der Hori-
Nach Bescheidversand können etwaige Kor-                 zontalen GAP-Verordnung eingereicht wer-
rekturen bzw. Nachreichungen nur im Rah-                 den. Dies ist nur im Falle einer bestehenden
men der Beschwerde, innerhalb von 4 Wo-                  Sanktion (siehe Bescheid) zweckdienlich.
chen nach Bescheiderhalt, erfolgen.
                                                         Beschwerden und Vorlageanträge gegen
Wurde bereits eine Beschwerde eingereicht                AMA Bescheide können auch online unter
und von der AMA mit Beschwerdevorent-                    www.eama.at im Register „Eingaben“, selbst-
scheidung darüber entschieden, kann ein                  tätig oder mit Unterstützung durch die Land-
Antrag auf Vorlage der Beschwerde an das                 wirtschaftskammer, eingereicht werden.
BVwG gestellt werden (Vorlageantrag). Wird
kein Vorlageantrag gestellt, erwächst der je-            Das System bietet die Möglichkeit, ergän-
weils aktuellste Bescheid in Rechtskraft.                zende Dokumente gemeinsam mit der Be-
Die Frist für den Vorlageantrag beträgt 2                schwerde an die AMA zu übermitteln. Ent-
Wochen.                                                  sprechende    System-Rückmeldungen            und
                                                         Meldebestätigungen machen es für den Be-
                                                         schwerdeführer einfach      handhabbar und
                                                         nachvollziehbar.

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4.         SONSTIGES

            AUFBEWAHRUNGSPFLICHT

Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verblei-                     sonstige für die Berechnung und Fest-
benden Unterlagen vier Jahre vom Ende des                   setzung von Zahlungsansprüchen sowie die
Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen,               Gewährung der Direktzahlungen maßgebli-
mit der Sorgfalt eines ordentlichen Unterneh-               chen Belege
mers aufzubewahren, soweit nicht nach ande-                      die beim prämienbegünstigten Be-
ren Vorschriften längere Aufbewahrungs-                     triebsinhaber verbleibenden Antrags- und
pflichten bestehen.                                         Bewilligungsunterlagen,
Dies gilt für Unterlagen,                                        die Bestandsverzeichnisse und
         die als Nachweis für das Vorliegen ei-                 alle für die Prämiengewährung erheb-
 nes Härtefalls oder außergewöhnlichen Um-                  lichen sonstigen Belege.
 stands angeführt werden oder

            ZUTRITTS- UND PRÜFUNGSRECHTE

Den Organen und Beauftragten des Bundes-                Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buch-
ministeriums für Landwirtschaft, Regionen               haltung, das Bestandsverzeichnis und alle
und Tourismus, der AMA und den Organen                  Unterlagen, die sie für ihre Prüfung als erfor-
der EU ist das Betreten der Geschäfts- und              derlich erachten, Einsicht zu nehmen.
Betriebsräume sowie der Betriebsflächen zu
gestatten.

            PRÄMIENKÜRZUNGEN

 Verstöße gegen die geltenden Rechtsvorschriften können zu Prämienkürzungen führen.

            HAUSHALTSDISZIPLIN

                                                        Die Kürzung wird nur für Beträge über
Die Haushaltsdisziplin gewährleistet die Ein-
                                                        EUR 2.000 angewandt und ist im jeweiligen
haltung der von der Europäischen Kommis-
                                                        Bescheid "Direktzahlungen" dargestellt.
sion festgesetzten finanziellen Obergrenzen.
Aus diesem Grund werden die Direktzahlun-               Werden die finanziellen Obergrenzen einge-
gen jährlich um einen bestimmten Prozent-               halten, kommt es zu einer nachträglichen
satz zur Abdeckung der Krisenreserve ge-                Auszahlung der im Rahmen der Haushaltsdis-
kürzt.                                                  ziplin einbehaltenen Beträge.

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Die nachträgliche Auszahlung erfolgt im da-              im Jahr nach erfolgtem Einbehalt der Haus-
rauffolgenden Haushaltsjahr (HHJ) mittels ei-            haltsdisziplin Anspruch auf einen Direktzah-
genem Bescheid für jene Betriebsinhaber, die             lungsbetrag von mehr als EUR 2.000 haben.

            PRÄMIENRÜCKZAHLUNG

Bei zu Unrecht ausbezahlten Prämien können Bescheide abgeändert bzw. aufgehoben und die
Prämien mit Zinsen zurückgefordert werden.

            AUSZAHLUNGSFRIST

Die Auszahlung der Direktzahlungen 2021 wird nach Abschluss der vorgeschriebenen Kontrollen
bis spätestens 30.06.2022 erfolgen.

            RECHTSGRUNDLAGEN

Als Rechtsgrundlagen gelten insbesondere die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Verordnung
(EU) Nr. 1306/2013, die dazu erlassenen Durchführungs- und delegierten Rechtsakte, das Markt-
ordnungsgesetz 2007 (MOG 2007) sowie die aufgrund des MOG 2007 erlassenen nationalen
Verordnungen (Direktzahlungs-Verordnung 2015, Horizontale GAP-Verordnung).

 Dieses Merkblatt dient als Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Die Aus-
 führungen basieren auf den zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses bestehenden Rechts-
 grundlagen. Änderungen werden auf unserer Homepage www.ama.at aktuell gehalten.
 Zur besseren Lesbarkeit wurde im vorliegenden Merkblatt die männliche Wortform gewählt. Im
 Sinne des Gleichheitsgrundsatzes beziehen sich diese Formulierungen selbstverständlich auf
 Personen jeden Geschlechts. Ebenso erstreckt sich der Begriff Ehe gleichermaßen auf einge-
 tragene Partnerschaften.

 Merkblatt Allgemeine Informationen 2021   Seite 10 von 13                      www.eama.at | www.ama.at
Impressum
   Informationen gemäß § 5 E-Commerce Gesetz und Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz

   Medieninhaber, Herausgeber, Vertrieb: Agrarmarkt Austria
   Redaktion: GBII/Abt4 – Referat 21
   Dresdner Straße 70
   1200 Wien
   UID-Nr.: ATU16305503
   Telefon: +43 50 3151 - 99
   Fax: +43 50 3151 - 2237
   E-Mail: gap@ama.gv.at

   Vertretungsbefugt:
   Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstandsmitglied für den Geschäftsbereich II
   Dr. Richard Leutner, Vorstandsmitglied für den Geschäftsbereich I

   Die Agrarmarkt Austria ist eine gemäß § 2 AMA-Gesetz 1992, BGBl. Nr. 376/1992, eingerichtete juristische
   Person öffentlichen Rechts, deren Aufgaben im § 3 festgelegt sind. Sie unterliegt gemäß § 25 AMA-Gesetz
   der Aufsicht der Bundesministerin für Landwirtschaft, Regionen und Tourismus.

   Verlagsrechte: Die hier veröffentlichten Beiträge sind urheberrechtlich geschützt.
   Alle Rechte sind vorbehalten. Nachdruck und Auswertung der von der AGRARMARKT AUSTRIA erhobe-
   nen Daten sind mit Quellenangabe gestattet.
   Alle Angaben ohne Gewähr.

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Direktzahlungen 2021 im Überblick
Alle Fristen beziehen sich auf das Eingangsdatum AMA

   Direktzahlungen                           Antragstellung                         Zeitraum und Ausmaß
 Basisprämie                     MFA bis 17.05.2021;                           österreichweit gleicher ZA Wert je Hek-
                                 Kreuz „Direktzahlungen“ unter MFA Anga-       tar.
                                 ben                                           Nachreichfrist bis 09.06.2021 – 1% Kür-
                                                                               zung je Arbeitstag Verspätung
 Greening-Zahlung                MFA bis 17.05.2021;                           voraussichtlich 44,7% des Basisprämi-
 (siehe Merkblatt: Gree-         Kreuz „Direktzahlungen“ unter MFA Anga-       enwertes
 ning 2021)                      ben                                           Nachreichfrist bis 09.06.2021 – 1% Kür-
                                                                               zung je Arbeitstag Verspätung
 Gekoppelte Stützung             MFA bis 17.05.2021;                           EUR 62 je Kuh bzw. je RGVE Mutter-
 (siehe Merkblatt: Ge-           Kreuz „Direktzahlungen“ unter MFA Anga-       schafe und –Ziegen;
 koppelte Stützung               ben;                                          EUR 31 je sonstige RGVE (Rinder,
 2021)                           „Opting out“ für Schafe und Ziegen möglich    Schafe, Ziegen)
                                                                               Nachreichfrist des MFA bis 09.06.2021
                                 Auftrieb der Tiere bis spätestens             – 1% Kürzung je Arbeitstag Verspätung
                                 15.07.2021
                                 Einlangen der Almauftriebsliste bis
                                 15.07.2021
                                 Fristgerechte Almweidemeldung für Rinder
 Zahlung für Jungland-           MFA bis 17.05.2021;                           „Top-Up“ für max. 40 ZA und max. 5
 wirte                           Kreuz bei „Zahlung für Junglandwirte“ unter   aufeinanderfolgende Jahre ab der erst-
 (siehe Merkblatt: Zuwei-        MFA Angaben                                   maligen Beantragung des Top-Ups.
 sung von Zahlungsan-                                                          Nachreichfrist bis 09.06.2021 – 1% Kür-
                                                                               zung je Arbeitstag Verspätung
 sprüchen aus der natio-
 nalen Reserve/Zahlung
 für Junglandwirte, Hö-
 here Gewalt und außer-
 gewöhnliche Umstände
 2021)

 Ausstieg aus der Klei-          MFA bis 17.05.2021; Kreuz “Ausstieg aus       Nachreichfrist bis 09.06.2021 – 1% Kür-
 nerzeugerregelung               der Kleinerzeugerregelung” unter MFA An-      zung je Arbeitstag Verspätung
                                 gaben

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Mögliche Anträge                               Antragskriterien                            Antragsfrist
Übertragung von Zah-                   Antragstellung durch übernehmenden Bewirt-       Abgabe bis spätestens
lungsansprüchen                        schafter                                         17.05.2021
(siehe Merkblatt: Übertra-                                                              Nachreichfrist bis 09.06.2021 –
gung von Zahlungsansprü-                                                                1% Kürzung je Arbeitstag Ver-
chen für 2021)                                                                          spätung für die zu übertragen-
                                                                                        den ZA
Zuteilung von ZA aus der               Junglandwirt
nationalen Reserve                           Frühester Bewirtschaftungsbeginn: 5
(siehe Merkblatt: Zuteilung            Jahre vor der erstmaligen Beantragung der Ba-
                                       sisprämie                                        Abgabe bis spätestens
von Zahlungsansprüchen
                                             Im Jahr der ersten Antragstellung der     17.05.2021
aus der nationalen Re-                 Basisprämie nicht älter als 40 Jahre;
serve/Zahlung für Jungland-                  Landwirtschaftliche Ausbildung            Nachreichfrist bis 09.06.2021 –
wirte, Höhere Gewalt und au-                                                            3% Kürzung je Arbeitstag Ver-
ßergewöhnliche Umstände                Neuer Betriebsinhaber                            spätung für alle aus der nat.
                                                                                        Reserve zugewiesenen ZA.
2021)                                        Frühester Bewirtschaftungsbeginn:
         Junglandwirt                 2019
     Neuer Betriebsinha-
                                       Höhere Gewalt/ außergewöhnliche Umstände
ber
                                              Für Betriebe, die 2015 beeinträchtigt
     Höhere Gewalt/ au-
                                       waren
ßergewöhnliche Umstände                       bzw. erstzugewiesene Zahlungsansprü-
                                       che, die infolge Versäumung der Antragsfristen
                                       verfallen sind.

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