Amtliche Mitteilungen 92/2020 - Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang 1-Fach-Bachelor of Science Geographie der Mathematisch...

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Amtliche Mitteilungen 92/2020 - Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang 1-Fach-Bachelor of Science Geographie der Mathematisch...
AM 92/2020

             Amtliche
             Mitteilungen 92/2020
             Prüfungsordnung für den
             Bachelorstudiengang 1-Fach-Bachelor of
             Science Geographie der Mathematisch-
             Naturwissenschaftlichen Fakultät der
             Universität zu Köln
             vom 21. September 2020
Rügeobliegenheit:
Gemäß § 12 Abs. 5 des Gesetzes über die Hochschulen des Landes Nordrhein-Westfalen
(Hochschulgesetz-HG NRW) kann nach Ablauf eines Jahres seit der Bekanntmachung dieser
Ordnung die Verletzung von Verfahrens- oder Formvorschriften des Hochschulgesetzes oder
des Ordnungs- oder des sonstigen autonomen Rechts der Hochschule nicht mehr geltend
gemacht werden, es sei denn,
1. die Ordnung ist nicht ordnungsgemäß bekannt gegeben worden,
2. das Rektorat hat den Beschluss des die Ordnung beschließenden Gremiums vorher
beanstandet,
3. der Form- oder Verfahrensmangel ist gegenüber der Hochschule vorher gerügt und dabei die
verletzte Rechtsvorschrift und die Tatsache bezeichnet worden, die den Mangel ergibt, oder
4. bei der öffentlichen Bekanntmachung der Ordnung ist auf die Rechtsfolge des
Rügeausschlusses nicht hingewiesen worden.

IM P RE S SUM

Herausgeber:               UNIVERSITÄT ZU KÖLN
                           DER REKTOR

Adresse:                   ALBERTUS-MAGNUS-
                           PLATZ 50923 KÖLN

Erscheinungsdatum:         23. SEPTEMBER 2020
Prüfungsordnung für den Bachelorstudiengang
                        1-Fach-Bachelor of Science Geographie der
                Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der
                                                 Universität zu Köln

                                                        vom 21.09.2020

     Aufgrund des § 2 Absatz 4 und des § 64 Abs. 1 S. 1 des Gesetzes über die Hochschulen
des Landes Nordrhein-Westfalen (Hochschulgesetz-HG) in der Fassung des Hochschulzu-
kunftsgesetzes (HZG NRW) vom 16. September 2014 (GV. NRW. S. 547), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes zur Änderung des Hochschulgesetzes vom 12. Juli 2019 (GV.
NRW. S. 425, ber. 593), hat die Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät der Universi-
tät zu Köln folgende Ordnung erlassen:

§ 1 Regelungsbereich ........................................................................................................... 4

§ 2 Studienziel ....................................................................................................................... 4

§ 3 Akademischer Grad ......................................................................................................... 5

§ 4 Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation .................................................... 5

§ 5 Aufbau und Struktur des Studiums .................................................................................. 6

§ 6 Module ............................................................................................................................ 6

§ 7 Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten..... 8

§ 8 Studium Integrale ............................................................................................................ 9

§ 9 Lehrveranstaltungsformen ..............................................................................................10

§ 10 Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung ..........................................11

§ 11 Anerkennung von Leistungen .......................................................................................12

§ 12 Prüfungsformen ............................................................................................................13

§ 13 Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren .........................................................................15

§ 14 Prüfungssprache ..........................................................................................................17

§ 15 Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen .....................................................................17

§ 16 Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen .......................................................18

§ 17 Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen ..............................................................19

§ 18 Bewertung von Prüfungsleistungen ..............................................................................20

                                                                   3
§ 19 Bekanntgabe der Prüfungsergebnisse ..........................................................................22

§ 20 Wiederholung von Modulprüfungen ..............................................................................22

§ 21 Modul Bachelorarbeit ....................................................................................................23

§ 22 Prüfungsausschuss ......................................................................................................25

§ 23 Prüferinnen und Prüfer, Beisitzerinnen und Beisitzer, elektronische Überprüfung ........27

§ 24 Täuschung, Ordnungsverstoß ......................................................................................29

§ 25 Ungültigkeit von Prüfungsleistungen, Aberkennung des Bachelorgrads .......................30

§ 26 Prüfungsakte, Akteneinsicht .........................................................................................31

§ 27 Studienabschluss und Studienabschlussdokumente ....................................................32

§ 28 Übergangsbestimmungen.............................................................................................33

§ 29 Veröffentlichung und Inkrafttreten .................................................................................33

Anhang:
1. Fachspezifische Bestimmungen

                                                             §1

                                                  Regelungsbereich

       1
       Diese Prüfungsordnung regelt den Studienverlauf, das Prüfungsverfahren und den zu
verleihenden akademischen Grad für den Studiengang 1-Fach-Bachelor of Science Geogra-
phie an der Universität zu Köln. 2Die Inhalte und Anforderungen der Module sind im Anhang
geregelt. 3Der Anhang ist Teil dieser Prüfungsordnung.

                                                             §2

                                                       Studienziel

1
 Lehre und Studium vermitteln den Studierenden unter Berücksichtigung der Anforderungen
und Veränderungen in der Berufswelt und der fachübergreifenden Bezüge die erforderlichen
fachlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Methoden dem Studiengang entsprechend so, dass
sie zu wissenschaftlicher oder künstlerischer Arbeit, zur Anwendung wissenschaftlicher Er-
kenntnisse und Methoden in der beruflichen Praxis, zur kritischen Einordnung wissenschaftli-
cher Erkenntnis und zu verantwortlichem Handeln befähigt werden 1. 2Die im 1-Fach Bachelor
1Die Studierenden erwerben die erforderlichen Kenntnisse und Kompetenzen, die sie zur Ausübung guter wissenschaftlicher
Praxis und zu verantwortlichem Handeln in der Wissenschaft gemäß der „Ordnung der Universität zu Köln zur Sicherung guter
wissenschaftlicher Praxis und zum Umgang mit wissenschaftlichem Fehlverhalten“ (Amtliche Mitteilungen der Universität zu
Köln 24/2011) in der jeweils geltenden Fassung befähigen.

                                                               4
of Science Geographie erworbenen grundlegenden fachinhaltlichen, fachmethodischen und
fachübergreifenden Kompetenzen befähigen die Absolventinnen und Absolventen zur Auf-
nahme einer fachbezogenen beruflichen Tätigkeit und qualifizieren sie gleichzeitig für die Fort-
setzung des Studiums im Rahmen des konsekutiven 1-Fach Master of Science Geographie.
3
 Die Ausbildung orientiert sich an den inhaltlichen Anforderungen des Faches, der modernen
geographischen Forschung sowie der beruflichen Praxis. 4Der wesentliche Schwerpunkt liegt
in der Analyse und Bewertung von Mensch-Umwelt-Beziehungen, insbesondere vor dem Hin-
tergrund einer nachhaltigen Entwicklung. 5Das Studium des 1-Fach Bachelor of Science Geo-
graphie bereitet die Studierenden darauf vor, komplexe und miteinander vernetzte Prozesse
zu verstehen, kritisch zu reflektieren sowie konkrete Problemlösungen selbstständig zu erar-
beiten und schriftlich wie mündlich zu präsentieren. 6Großer Wert wird neben dem Erwerb von
Theoriekenntnissen deshalb auch auf die Vermittlung methodischer und kommunikativer Kom-
petenzen gelegt. 7In diesem Zusammenhang erwerben die Studierenden des 1-Fach Bachelor
of Science Geographie umfassende fachinhaltliche Grundkenntnisse und ein breites Spektrum
an Forschungsmethoden zur integrativen und raumbezogenen Umwelt- und Gesellschafts-
analyse.

                                              §3

                                    Akademischer Grad

     1
      Nach erfolgreichem Abschluss des Studiums wird der akademische Grad Bachelor of
Science, B.Sc. verliehen. 2Voraussetzung für eine Graduierung ist, dass Leistungspunkte in
diesem oder einem vergleichbaren Studiengang an der Universität zu Köln erworben wurden.

                                              §4

                  Studienbeginn, Regelstudienzeit, Studienorganisation

     (1) 1Das Studium kann nur im Wintersemester begonnen werden. 2Die Regelstudienzeit
beträgt sechs Semester.

     (2) 1Der Studienverlauf wird von der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät so
organisiert, dass das Studium in der Regelstudienzeit abgeschlossen werden kann. 2Seitens
der Mathematisch-Naturwissenschaftlichen Fakultät wird unter anderem durch eine studien-
gangspezifische Beratung und durch Maßnahmen zur Evaluation und Sicherung der Qualität
der Lehre eine angemessene Unterstützung der Studierenden bei der Organisation ihres Stu-
diums sichergestellt.

     (3) 1Es wird ein Studienverlaufsplan erstellt und in geeigneter Form zugänglich gemacht.
2
 Dieser Studienverlaufsplan ist nicht Bestandteil der Prüfungsordnung.

                                               5
§5

                              Aufbau und Struktur des Studiums

        (1) Im Studium sind mindestens 180 Leistungspunkte (LP) gemäß § 7 zu erwerben.

        (2) 1Das Studium umfasst 16 Module gemäß § 6. 2Im Einzelnen beinhaltet es:

            a) sechs Basismodule im Umfang von insgesamt 60 Leistungspunkten, fünf Aufbau-
            module im Umfang von insgesamt 48 Leistungspunkten und drei Schwerpunktmo-
            dule im Umfang von insgesamt 48 Leistungspunkten,

            b) das Modul Bachelorarbeit im Umfang von 12 Leistungspunkten

            c) das Modul Studium Integrale im Umfang von 12 Leistungspunkten.

     (3) 1Das Studium erfolgt entsprechend den jeweiligen Bestimmungen im Anhang dieser
Prüfungsordnung.

      (4) 1Werden im Studiengang ein oder mehrere Module einer anderen Fakultät angebo-
ten, so gelten für diese die Regelungen der anbietenden Fakultät. 2Die betreffenden Module
sind im Anhang ausgewiesen.

                                                §6

                                              Module

        (1) Das Studium ist modular strukturiert.

      (2) 1Modularisierung ist die Zusammenfassung von Stoffgebieten zu thematisch und zeit-
lich aufeinander bezogenen, in sich abgeschlossenen und mit Leistungspunkten versehenen
Lehreinheiten. 2Die Inhalte eines Moduls sind so zu bemessen, dass sie in der Regel innerhalb
eines Semesters oder innerhalb von zwei Semestern vermittelt werden können. 3In besonders
begründeten Fällen kann sich ein Modul auch über mehr als zwei Semester erstrecken.

     (3) 1Module haben in der Regel einen Umfang von 6, 9, 12, 15 oder 18 Leistungspunk-
    2
ten. Module mit 6 Leistungspunkten sind in der Regel in einem Semester, die übrigen in der
Regel in höchstens zwei Semestern absolvierbar.

        (4) Es wird zwischen folgenden Modultypen unterschieden:

            a) Basismodule (Core Modules) dienen der Vermittlung von Grundlagenwissen,

            b) Aufbaumodule (Advanced Modules) bauen auf den Basismodulen auf und dienen
            der Vertiefung des erworbenen Wissens und der eigenen Fähigkeiten,

            c) Schwerpunktmodule (Specialisation Modules) dienen der Festlegung eines eige-
            nen Schwerpunkts durch Spezialisierung,

                                                    6
d) Ergänzungsmodule (Supplementary Modules) haben keine feste Verankerung im
         Studienverlauf und dienen der individuellen Abrundung des Studiums.

     (5) Module können als Pflichtmodule, Wahlpflichtmodule oder Wahlmodule angeboten
werden:

         a) Pflichtmodule sind obligatorisch zu studieren; sie werden als solche Im Anhang
         ausgewiesen,

         b) Wahlpflichtmodule sind aus einer vorgegebenen Liste auszuwählen und nach
         Maßgabe der Bestimmungen im Anhang obligatorisch zu studieren; sie werden als
         solche im Anhang ausgewiesen,

         c) Wahlmodule sind aus einem definierten Angebot frei wählbare, studiengangspe-
         zifische Module, die freiwillig und in Ergänzung der Bestimmungen im Anhang zu-
         sätzlich absolviert werden können; sie werden bei der Ermittlung der Gesamtnote
         gemäß § 18 Absatz 5 nicht berücksichtigt. Wahlmodule sind im Anhang als solche
         ausgewiesen.

     (6) 1Regelungen zu den einzelnen Modulen sowie zu den diese abschließenden Prüfun-
gen werden im Anhang benannt. 2Diese umfassen insbesondere:

         a) Kennnummer des Moduls,

         b) Titel des Moduls,

         c) Modulteilnahmevoraussetzungen,

         d) Beginn des Moduls,

         e) Turnus des Moduls,

         f) Dauer des Moduls in Semestern,

         g) Lehrveranstaltungsformen des Moduls und Teilnahmeverpflichtungen,

         h) Prüfungsvoraussetzungen,

         i) Prüfungsform, Ausprägung und Dauer der Modulprüfung, gegebenenfalls Prü-
         fungselemente und deren Bestehens- und Wiederholungsmodalitäten,

         j) Prüfungssprache,

         k) Versuchsrestriktionen,

         l) Kennzeichnung als Pflicht- oder Wahlpflichtmodul, Wahlmodul,

         m) Leistungspunkte des Moduls,

         n) Voraussetzungen für die Vergabe von Leistungspunkten,

         o) bei Wahlpflichtmodulen: Anteil der Leistungspunkte des Moduls an den Leistungs-
         punkten im betreffenden Wahlpflichtbereich,

                                             7
p) Gewichtung der Modulnote für die Gesamtnote.

      (7) 1In der Regel werden Module mit nur einer Modulprüfung abgeschlossen. 2Bei Modu-
len im Umfang von 6 Leistungspunkten besteht die Modulprüfung aus einem Prüfungselement.
3
 Bei Modulen im Umfang von 9 Leistungspunkten kann sich die Modulprüfung aus zwei Prü-
fungselementen zusammensetzen. 4In der Summe beträgt die Anzahl der Modulprüfungen
und Prüfungselemente insgesamt maximal 22; in dieser Anzahl sind das Studium Integrale
sowie die Bachelorarbeit nicht enthalten. 5Bei Modulen im Umfang von 12, 15 oder 18 Leis-
tungspunkten kann sich die Modulprüfung aus maximal drei Prüfungselementen zusammen-
setzen. 6Einzelne Module können auch ohne Prüfungsleistung abgeschlossen werden. 6Die
entsprechenden Regelungen werden im Anhang ausgewiesen.

      (8) Setzt sich eine Modulprüfung aus mehreren Prüfungselementen zusammen, reprä-
sentieren diese in der Regel unterschiedliche Prüfungsformen beziehungsweise Ausprägun-
gen von Prüfungsformen gemäß § 12 Absatz 2 bis 6.

    (9) 1Die Teilnahme an Modulen oder Elementen von Modulen kann an Voraussetzungen
geknüpft werden. 2Die Voraussetzungen werden im Anhang ausgewiesen.

                                            §7

Leistungspunktesystem und allgemeine Kriterien zur Vergabe von Leistungspunkten

      (1) 1Die erfolgreiche Teilnahme an Modulen wird durch die Vergabe von Leistungspunk-
ten bescheinigt. 2Leistungspunkte werden nach dem voraussichtlich erforderlichen Arbeitsauf-
wand der Studierenden berechnet und sind ein quantitatives Maß für die Gesamtbelastung der
Studierenden. 3Sie umfassen den zeitlichen Aufwand sowohl für den Besuch der Lehrveran-
staltungen als auch für die Vor- und Nachbereitung des Lehrstoffs (Präsenz- und Selbststu-
dium), die Prüfungsvorbereitung und den Prüfungsaufwand einschließlich der Abschluss- und
Studienarbeiten sowie gegebenenfalls der Praktika. 4Leistungspunkte sind äquivalent zu den
Credits nach dem European Credit Transfer and Accumulation System. 5Einem Leistungs-
punkt entspricht eine durchschnittliche Arbeitsbelastung von circa 30 Stunden. 6In der Regel
werden pro Studienjahr 60 Leistungspunkte erworben.

      (2) 1Leistungspunkte werden zuerkannt, wenn die im jeweiligen Modul geforderten Stu-
dien- und/oder Prüfungsleistungen nachgewiesen beziehungsweise bestanden sind. 2Für den
Erwerb von Leistungspunkten bei Beurlaubungen gilt § 48 Absatz 5 HG. 3Unabhängig davon
können Studien- und Prüfungsleistungen aus nicht abgeschlossenen Modulen im Transcript
of Records ausgewiesen werden.

                                             8
§8

                                      Studium Integrale

     (1) 1Das Studium Integrale (SI) ist ein fächerübergreifender Bestandteil des Studien-
gangs. 2Es kann sowohl eine akademische wissenschaftsbezogene Ausrichtung als auch eine
professionsbezogene Ausrichtung haben, die der Entwicklung der Berufsfähigkeit dienen.

      (2) Das Studium Integrale soll Kompetenzen fördern und vermitteln, die über einzelne
fachliche Wissensbestände hinausgehen oder die wissenschaftliche wie personenbezogene
Grundhaltungen betreffen: Wissenschaftliche Neugier, systematisches und analytisches Den-
ken, Auseinandersetzung mit Komplexität, Lösungsorientiertheit und andere Fähigkeiten, zum
Beispiel Teamfähigkeit und fremdsprachliche Kompetenzen.

      (3) 1Das Angebot zum Studium Integrale wird sowohl durch die Fakultäten als auch durch
das ProfessionalCenter und das International Office der Universität zu Köln realisiert. 2Im Stu-
dium Integrale sollen keine Lehrveranstaltungen des eigenen Studiengangs absolviert werden.
3
 Näheres regeln die Bestimmungen im Anhang. 4Unbeschadet der Regelungen in Satz 2 dür-
fen im Studium Integrale keine Lehrveranstaltungen des eigenen Fachs belegt werden, die
ausschließlich für Studierende anderer Studiengänge konzipiert sind.

       (4) 1Das Studium Integrale umfasst 12 Leistungspunkte und gilt formal als Modul. 2Ab-
weichend von § 6 Absatz 2 können sich die Angebote und das Studium über das gesamte
Studium erstrecken. 3Für 6 Leistungspunkte müssen Prüfungsleistungen gemäß § 12 erbracht
werden. 4Näheres regeln die Bestimmungen im Anhang. 5Prüfungsleistungen im Rahmen des
Studium Integrale unterliegen keiner Versuchsrestriktion. 6Das Modul bleibt unbenotet. 7Sofern
die Bewertung einer Prüfungsleistung beziehungsweise die Verbuchung einer Teilnahme an
einer Lehrveranstaltung zum Zeitpunkt, zu dem der erfolgreiche Studienabschluss nach § 27
Absatz 1 Satz 1 festgestellt wird, noch nicht im Campus-Management-System eingestellt ist,
wird die Meldung zur Prüfungsleistung beziehungsweise zur Teilnahme von Amts wegen stor-
niert.

     (5) 1Praktische Tätigkeiten und qualifizierende Auslandsaufenthalte können im Rahmen
des Studium Integrale anerkannt werden. 2Die Voraussetzungen für eine Anerkennung regelt
der Prüfungsausschuss unter Berücksichtigung von §11.

      (6) 1Planung und Realisation des Studium Integrale obliegen den Studierenden. 2Die Fa-
kultäten, das ProfessionalCenter und das International Office der Universität zu Köln bieten
eine geeignete Studienberatung an.

     (7) Bei Studiengangwechsel werden im Rahmen des Studium Integrale erbrachte Leis-
tungen vorbehaltlich der Bestimmungen in Absatz 3 als Leistungen im Studium Integrale an-
erkannt.

                                               9
§9

                               Lehrveranstaltungsformen

     (1) Lehrveranstaltungen werden in der Regel in den folgenden Formen angeboten:

         a) Vorlesung: Zusammenhängende Darstellung und Vermittlung von wissenschaftli-
         chem Grund- und Spezialwissen und von methodischen Kenntnissen meist in peri-
         odisch über ein Semester verteilten Einzelveranstaltungen.

         b) Seminar: Diskursive Beschäftigung mit grundlegenden oder weiterführenden Fra-
         gestellungen.

         c) Übung: Begleitende Lehrveranstaltung zu einer Vorlesung oder einem Seminar.
         Diskussion von vorgegebenen Übungsaufgaben und Vertiefung von Lerninhalten
         durch selbstständige Erarbeitung beziehungsweise Erwerb und Vertiefung von
         Kenntnissen durch Bearbeitung von Aufgaben oder Durchführung von Experimen-
         ten.

         d) Praktikum: Erwerb und Vertiefung von Kenntnissen durch Bearbeitung praktischer
         Aufgaben beziehungsweise Durchführung von Experimenten. Ein Praktikum kann in
         der Hochschule (zum Beispiel Laborpraktikum) oder außerhalb der Hochschule
         (zum Beispiel als Gelände-, Betriebs- oder Schulpraktikum) durchgeführt werden.

         e) Exkursion: Lehrveranstaltung außerhalb der Hochschule zum Zweck der An-
         schauung. Die Studierenden erkennen fachinhaltliche Aspekte in der Realität, erfas-
         sen relevante Faktoren/Strukturen aufgrund von Beobachtungen und üben die An-
         wendung der erworbenen Kenntnisse beziehungsweise erarbeiten wissenschaftli-
         che Schlussfolgerungen.

         f) Sprachkurs: Lehrveranstaltung, die dem Erwerb und/oder der Vertiefung von
         Fremdsprachenkenntnissen dient.

         g) Projekt: Handlungsorientiertes eigenverantwortliches Bearbeiten einer komplexen
         Aufgabe oder eines Problems in aufeinanderfolgenden Phasen (Planung, Durchfüh-
         rung, Ergebnispräsentation), in der Regel innerhalb einer zuvor festgesetzten Zeit.

         h) Tutorium: In der Regel Begleitveranstaltung zu Grundlagenveranstaltungen. In
         kleinen Gruppen werden Arbeitstechniken geübt und Grundlagenwissen vertieft; den
         Studierenden werden die komplexen Inhalte der Hauptveranstaltung erklärt oder die
         theoretischen Inhalte anhand von Praxisbeispielen veranschaulicht.

     (2) Die Lehrveranstaltungsformen nach Absatz 1 können in kombinierter Form angebo-
ten werden.

      (3) 1Ist bei einer Lehrveranstaltung wegen deren Art oder Zweck oder aus sonstigen
Gründen von Forschung, künstlerischen Entwicklungsvorhaben, Lehre, Kunstausübung oder
Krankenversorgung eine Begrenzung der Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer erforder-
lich und übersteigt die Zahl der Bewerberinnen und Bewerber die Aufnahmefähigkeit, kann die
Zahl der Teilnehmerinnen und Teilnehmer nach Maßgabe von § 59 Absatz 2 HG begrenzt

                                            10
werden. 2Dabei sind Studierende, die in ihrem Studium auf den Besuch einer Lehrveranstal-
tung zu diesem Zeitpunkt angewiesen sind, vorrangig zu berücksichtigen. 3Das Nähere, ins-
besondere die Kriterien für die Priorisierung, regelt die Mathematisch-Naturwissenschaftliche
Fakultät in einer eigenen Ordnung. 4Im Rahmen der zur Verfügung stehenden Mittel wird si-
chergestellt, dass den Studierenden durch die Beschränkungen der Zahl der Teilnehmerinnen
und Teilnehmer nach Möglichkeit kein Zeitverlust entsteht.

      (4) 1Prüfungsleistungen, die im Rahmen von Seminaren, Exkursionen, Sprachkursen,
Praktika, praktischen Übungen oder vergleichbaren Lehrveranstaltungen erbracht werden,
können eine regelmäßige Teilnahme an der entsprechenden Lehrveranstaltung voraussetzen.
Hierfür gilt in der Regel eine Teilnahmequote von 66%. 2Entsprechende Bestimmungen sind
im Anhang ausgewiesen. 3§ 17 Absatz 1 bis 3 gilt entsprechend. 4Die regelmäßige Mitarbeit
in den Lehrveranstaltungen sowie deren Vor- und Nachbereitung wird empfohlen.

                                             § 10

               Studienberatung, Fachstudienberatung, Prüfungsberatung

       (1) Rechtsverbindliche Auskünfte zu Prüfungsvoraussetzungen und Prüfungsleistungen
erteilen die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses, ihre oder seine Stellvertreterin
beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter, die Leiterin oder der Leiter des jeweiligen Prü-
fungsamtes sowie ihre oder seine Stellvertreterin beziehungsweise ihr oder sein Stellvertreter.

     (2) 1Für die allgemeine Studienberatung, insbesondere über Studienmöglichkeiten und
Studienanforderungen, steht die Zentrale Studienberatung der Universität zu Köln zur Verfü-
gung. 2Für die fachübergreifende Studienberatung stehen fakultätsweite Beratungsangebote
zur Verfügung. 3Für die fachübergreifende Beratung in den Lehramtsstudiengängen steht auch
das Beratungszentrum des Zentrums für LehrerInnenbildung zur Verfügung.

      (3) 1Die Fachstudienberatung wird von den Hochschullehrerinnen und Hochschullehrern
sowie den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Ausbildung in diesem
Studiengang beteiligt sind, während der Sprechzeiten durchgeführt. 2Die Sprechzeiten werden
durch Aushang in den Instituten und im Internet bekannt gegeben. 3Die Inanspruchnahme ei-
ner individuellen Studienberatung wird empfohlen.

     (4) Der Allgemeine Studierendenausschuss (AStA) und die Fachschaft Geographie bie-
ten Beratungen zu allgemeinen Fragen der Studienorganisation an.

      (5) Für die besonderen Fragen von ausländischen Studierenden und für die Vorbereitung
eines Auslandsstudiums bieten das Dezernat 9: Internationales der Universität zu Köln sowie
das International Office des Geographischen Instituts Beratungen an.

     (6) Bei studienbedingten persönlichen Schwierigkeiten kann vor allem die Psycho-Sozi-
ale Beratung des Kölner Studierendenwerkes in Anspruch genommen werden.

                                              11
(7) Studierende mit Behinderung oder chronischer oder psychischer Erkrankung können
die Beratung der Universitätsverwaltung (Servicezentrum Inklusion) sowie der oder des Be-
auftragten für Studierende mit Behinderung oder chronischer Erkrankung in Anspruch neh-
men.

      (8) 1Eine obligatorische Studienberatung wird von den Hochschullehrerinnen und Hoch-
schullehrern sowie den akademischen Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, die an der Ausbil-
dung in diesem Studiengang beteiligt sind, zum Studienbeginn durchgeführt.

                                            § 11

                              Anerkennung von Leistungen

      (1) 1Prüfungsleistungen, die in Studiengängen an anderen staatlichen oder staatlich an-
erkannten Hochschulen, an staatlichen oder staatlich anerkannten Berufsakademien oder in
Studiengängen an ausländischen staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschulen oder in
einem anderen Studiengang derselben Hochschule erbracht worden sind, werden auf Antrag
in Gänze anerkannt, sofern hinsichtlich der erworbenen Kompetenzen kein wesentlicher Un-
terschied zu den Leistungen besteht, die ersetzt werden; eine Prüfung der Gleichwertigkeit
findet nicht statt. 2Das Gleiche gilt hinsichtlich Studienabschlüssen, mit denen Studiengänge
im Sinne des Satzes 1 abgeschlossen worden sind. 3Die Anerkennung im Sinne der Sätze 1
und 2 dient der Fortsetzung des Studiums, dem Ablegen von Prüfungen oder der Aufnahme
eines weiteren Studiums. 4Nicht bestandene Prüfungsleistungen werden nur in einem solchen
Umfang anerkannt, dass nicht bereits alle Wiederholungsmöglichkeiten nach § 20 Absatz 1
ausgeschöpft sind.

       (2) 1Auf Antrag können auf andere Weise als durch ein Studium erworbene Kenntnisse
und Qualifikationen auf der Grundlage vorgelegter Unterlagen anerkannt werden, wenn diese
Kenntnisse und Qualifikationen den Prüfungsleistungen, die sie ersetzen sollen, nach Inhalt
und Niveau gleichwertig sind. 2Schülerinnen und Schüler, die nach dem einvernehmlichen Ur-
teil von Schule und Hochschule besondere Begabungen aufweisen, können im Einzelfall als
Jungstudierende außerhalb der Einschreibungsordnung zu Lehrveranstaltungen und Prüfun-
gen zugelassen werden. 3Ihre Studien- und Prüfungsleistungen werden auf Antrag bei einem
späteren Studium anerkannt.

      (3) 1Werden Leistungen anerkannt, sind die Noten zu übernehmen und in die Berech-
nung der Gesamtnote einzubeziehen, soweit die Notensysteme vergleichbar sind. 2Bei unver-
gleichbaren Notensystemen wird der Vermerk „bestanden“ aufgenommen. 3Eine Kennzeich-
nung der Anerkennung in der Bescheinigung erbrachter Prüfungsleistungen ist zulässig.

      (4) Die Anerkennung einer andernorts erbrachten Leistung scheidet aus, wenn diese
Leistung an der Universität zu Köln bereits erfolgreich erbracht worden ist.

     (5) 1Die Studierenden haben die für die Anerkennung erforderlichen Unterlagen vorzule-
gen. Anträge auf Anerkennung müssen schriftlich gestellt werden. 3Über die Anerkennung
     2

                                             12
entscheidet die oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses. 4Während des Anerken-
nungsverfahrens sind in der Regel Fachvertreterinnen und Fachvertreter zu hören. 5Die Ent-
scheidung ist in der Regel innerhalb von drei Monaten zu treffen und der beziehungsweise
dem Studierenden unverzüglich durch Einstellen der Anerkennungsinformationen in das Cam-
pus-Management-System bekannt zu geben; die Ablehnung einer Anerkennung ist schriftlich
zu begründen. 6Wird die auf Grund eines Antrags im Sinne des Absatzes 1 begehrte Anerken-
nung versagt, kann unbeschadet der verfahrens- oder prozessrechtlichen Fristen die antrag-
stellende Person eine Überprüfung der Entscheidung durch das Rektorat beantragen. 7Das
Rektorat gibt der oder dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses eine Empfehlung für die
weitere Behandlung des Antrags.

                                            § 12

                                     Prüfungsformen

     (1) Module werden in der Regel mit nur einer Modulprüfung abgeschlossen, die sich an
den für das Modul definierten Lernzielen und Lernergebnissen orientiert.

     (2) 1Modulprüfungen können in schriftlicher, mündlicher, praktischer oder kombinierter
Form abgelegt werden. 2Form und Dauer der jeweiligen Prüfungsleistung sind im Anhang im
Einzelnen ausgewiesen. 3Aus schwerwiegenden Gründen kann die oder der Vorsitzende des
Prüfungsausschusses auf schriftlichen Antrag eine abweichende Prüfungsform festlegen.

     (3) Ausprägungen der schriftlichen Prüfungsform sind in der Regel:

         a) Klausur: Eine Klausur ist eine unter Aufsicht anzufertigende Arbeit, in der vorge-
         gebene Aufgaben allein und selbstständig nur mit den zugelassenen Hilfsmitteln zu
         bearbeiten sind. Die Dauer einer Klausur beträgt in der Regel mindestens 45 und
         höchstens 180 Minuten und ist für die jeweilige Klausur im Anhang angegeben. Klau-
         suren können in schriftlicher oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Für
         Klausuren in elektronischer Form gelten ergänzend die Regelungen in Absatz 8.
         Klausuren können auch ganz oder teilweise in Form eines Antwort-Wahl-Verfahrens
         gemäß § 13 durchgeführt werden.

         b) Hausarbeit: Eine Hausarbeit ist eine eigenständige schriftliche Ausarbeitung ei-
         nes vorgegebenen Themas, das im Rahmen des betreffenden Moduls behandelt
         wurde. Sie ist in schriftlicher Form sowie als Datei auf einem lesbaren Datenträger
         in einem von der Prüferin oder dem Prüfer benannten Format einzureichen; in Aus-
         nahmefällen ist die Einreichung in elektronischer Form ausreichend. Der Hausarbeit
         ist eine unterschriebene Erklärung mit folgendem Wortlaut beizufügen: „Hiermit ver-
         sichere ich, dass ich die vorliegende Arbeit selbstständig und ohne die Benutzung
         anderer als der angegebenen Hilfsmittel angefertigt habe. Alle Stellen, die wörtlich
         oder sinngemäß aus veröffentlichten und nicht veröffentlichten Schriften entnommen
         wurden, sind als solche kenntlich gemacht. Ich versichere, dass die eingereichte
         elektronische Fassung der eingereichten Druckfassung vollständig entspricht.“

         c) Ein Praktikumsbericht ist eine schriftliche Darstellung und Analyse der in einem
         inner- oder außeruniversitären Praktikum absolvierten Aufgaben.

                                             13
d) Ein Portfolio ist eine Sammlung von mehreren bearbeiteten Aufgaben im weites-
         ten Sinne, das der Dokumentation und Reflexion des Lernprozesses dient und zu-
         sammenfassend bewertet wird.

     (4) Ausprägungen der mündlichen Prüfungsform sind in der Regel:

         a) Mündliche Prüfungen: In mündlichen Prüfungen soll eine Prüfungskandidatin oder
         ein Prüfungskandidat nachweisen, dass sie oder er die Zusammenhänge des Prü-
         fungsgebiets erkennt und spezielle Fragestellungen in diese Zusammenhänge ein-
         zuordnen vermag. Mündliche Prüfungen werden von mindestens zwei Prüferinnen
         oder Prüfern beziehungsweise von einer Prüferin oder einem Prüfer in Gegenwart
         einer sachkundigen Beisitzerin oder eines sachkundigen Beisitzers abgenommen,
         es sei denn, die Nachvollziehbarkeit der mündlichen Prüfung ist auf andere Weise
         sichergestellt. Eine mündliche Prüfung dauert in der Regel je Prüfungskandidatin
         oder Prüfungskandidat mindestens 20 und höchstens 45 Minuten. Dauer, wesentli-
         cher Verlauf sowie Gegenstände und Ergebnisse sind in einem Protokoll festzuhal-
         ten. Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten des gleichen Studiengangs
         soll bei mündlichen Prüfungen auf Antrag die Teilnahme als Zuhörerin oder Zuhörer
         ermöglicht werden, sofern nicht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat
         widerspricht. Die Prüferin oder der Prüfer entscheidet über den Antrag nach Maß-
         gabe der vorhandenen Plätze. Die Teilnahme erstreckt sich nicht auf die Beratung
         und Bekanntgabe des Prüfungsergebnisses.

         b) Referat: Ein Referat dient der Darstellung eines vorgegebenen Themas bezie-
         hungsweise Sachverhalts in einer begrenzten Zeit. Die Prüfung erfolgt im Rahmen
         einer Lehrveranstaltung in Form eines Vortrags unter Zuhilfenahme geeigneter Prä-
         sentationstechniken.

         c) Vortrag: Im Rahmen eines Vortrags werden eigenständig erarbeitete Aspekte be-
         ziehungsweise Perspektiven eines Themenfelds in einer begrenzten Zeit unter Zu-
         hilfenahme geeigneter Präsentationstechniken dargestellt. Die Prüfung erfolgt in der
         Regel im Rahmen einer Lehrveranstaltung.

      (5) Ausprägungen der praktischen Prüfungsform sind in der Regel: Aufbau und Durch-
führung von Experimenten sowie Prüfungen, in denen ein außertextuelles Produkt geschaffen
wird.

      (6) 1Ausprägungen der kombinierten Prüfungsform sind in der Regel: Workplace-based-
Assessments, Simulationen, Referate mit schriftlicher Ausarbeitung, Paper mit Vortrag sowie
Projektarbeiten. 2Eine Projektarbeit ist die selbstständige Bearbeitung einer Aufgabe oder ei-
nes Problems in der Regel durch eine Gruppe von der Planung über die Durchführung bis zur
Dokumentation des Ergebnisses in schriftlicher, mündlicher oder sonstiger Form; Absatz 7 gilt
sinngemäß. 3Kombinierte Prüfungen dürfen nur Prüfungsleistungen umfassen, die geeignet
sind, den Erwerb unterschiedlicher (Teil-)Kompetenzen zu überprüfen.

      (7) Prüfungen können in geeigneten Fällen nach Maßgabe der Prüferin oder des Prüfers
auch als Gruppenarbeit oder als mündliche Gruppenprüfung durchgeführt werden, wenn der
individuelle Beitrag jedes einzelnen Gruppenmitglieds klar erkennbar, eindeutig abgrenzbar
und bewertbar ist.

                                             14
(8) 1Eine elektronische Klausur (eKlausur) ist eine Prüfung, die am Computer mittels ei-
nes Prüfungsprogramms durchgeführt wird und deren Erstellung, Durchführung und Auswer-
tung insgesamt durch Informations- und Kommunikationstechnologien unterstützt werden.
2
 Eine eKlausur ist zulässig, wenn sie dazu geeignet ist nachzuweisen, dass die Prüfungskan-
didatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen
Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden
kann; falls erforderlich kann sie durch andere Prüfungsformen ergänzt werden. 3Den Prüfungs-
kandidatinnen und Prüfungskandidaten wird vor der Prüfung ausreichend Gelegenheit gege-
ben, sich mit dem elektronischen Prüfungssystem vertraut zu machen. 4Die eKlausur ist in
Anwesenheit einer sachkundigen Person durchzuführen, die über den Prüfungsverlauf eine
Niederschrift anfertigt. 5In diese sind mindestens die Namen der Protokollführerin oder des
Protokollführers und der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten, Beginn und Ende
der Prüfung sowie eventuelle besondere Vorkommnisse aufzunehmen. 6Es muss sicherge-
stellt sein, dass die elektronischen Daten eindeutig und dauerhaft den Prüfungskandidatinnen
und Prüfungskandidaten zugeordnet werden können. 7Den Prüfungskandidatinnen und Prü-
fungskandidaten ist gemäß § 26 die Möglichkeit der Einsichtnahme in die computergestützte
Prüfung sowie in das von ihnen erzielte Ergebnis zu gewähren. 8Datenschutzrechtliche Best-
immungen sind einzuhalten.

      (9) 1Störungen im Prüfungsablauf müssen unverzüglich bei der beziehungsweise dem
Vorsitzenden des Prüfungsausschusses oder bei der zuständigen Prüferin beziehungsweise
dem zuständigen Prüfer schriftlich geltend gemacht werden. 2Die Geltendmachung ist spätes-
tens dann ausgeschlossen, wenn seit Erbringen der Prüfungsleistung mehr als drei Werktage
verstrichen sind.

                                             § 13

                          Prüfungen im Antwort-Wahl-Verfahren

      (1) 1Eine Prüfung im Antwort-Wahl-Verfahren liegt vor, wenn die für das Bestehen der
Prüfung mindestens erforderliche Leistung der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandi-
daten ausschließlich durch Markieren oder Zuordnen der vorgegebenen Antworten erreicht
werden kann. 2Prüfungen beziehungsweise Prüfungsfragen im Antwort-Wahl-Verfahren sind
nur zulässig, wenn sie dazu geeignet sind, den Nachweis zu erbringen, dass die Prüfungskan-
didatin oder der Prüfungskandidat die Inhalte und Methoden des Moduls in den wesentlichen
Zusammenhängen beherrscht und die erworbenen Kenntnisse und Fähigkeiten anwenden
kann.

     (2) 1Die Prüfungsfragen müssen zweifelsfrei verständlich, widerspruchsfrei, eindeutig be-
antwortbar und dazu geeignet sein, die gemäß Absatz 1 Satz 2 zu überprüfenden Kenntnisse
der Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten festzustellen. 2Variationen der gleichen
Prüfungsfragen (auch bei den Antwortmöglichkeiten) sind zulässig. 3Der Abzug von Punkten
innerhalb einer Prüfungsaufgabe ist nicht zulässig.

    (3) Ist die Prüferin oder der Prüfer – nach der fakultäts- bzw. studiengangsspezifischen
Ausgestaltung des konkreten Antwort-Wahl-Verfahrens – nicht gleichzeitig die Aufgabenstel-

                                              15
lerin oder der Aufgabensteller, sondern wird die Prüfertätigkeit von der oder dem laut Prü-
fungsordnung zuständigen Prüferin oder Prüfer auf eine oder einen anderen, nämlich die Auf-
gabenstellerin oder den Aufgabensteller, verschoben, gelten zusätzlich die nachfolgenden Ab-
sätze 4 bis 9.

      (4) 1Die Prüferin oder der Prüfer wählt den Prüfungsstoff aus, formuliert die Fragen, legt
die Antwortmöglichkeiten fest und erstellt die Bewertungsregeln sowie das Bewertungs-
schema gemäß Absatz 6. 2Die Voraussetzungen für das Bestehen der Prüfung sind vorab
festzulegen. 3Vor der Prüfung führt die Prüferin oder der Prüfer einen Review-Prozess durch,
bei dem Inhalte und Form der Fragen durch eine zweite Prüferin oder einen zweiten Prüfer
gegengelesen werden.

      (5) 1Die Prüferin oder der Prüfer kann auch einen Pool von gleichwertigen Prüfungsfra-
gen erstellen, aus dem die Prüfungskandidatinnen und Prüfungskandidaten jeweils unter-
schiedliche Prüfungsfragen zur Beantwortung erhalten. 2Die Zuordnung geschieht durch Zu-
fallsauswahl. 3Die Gleichwertigkeit der Prüfungsfragen muss sichergestellt sein.

       (6) 1Die Prüfung ist bestanden, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat
mindestens 60 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte erzielt hat. 2Liegt der Gesamt-
durchschnitt der in einer Prüfung erreichten Punkte abzüglich 12 Prozent des Gesamtmittel-
werts unter 60 Prozent, aber über 50 Prozent der insgesamt erreichbaren Punkte, berechnet
sich die Bestehensgrenze nach dieser Gleitklausel. 3Ein Bewertungsschema, das ausschließ-
lich eine absolute Bestehensgrenze festlegt, ist unzulässig.

     (7) 1Die Prüfungsleistungen sind wie folgt zu bewerten: Wurde die für das Bestehen der
Prüfung erforderliche Mindestzahl der erreichbaren Punkte erzielt, so lautet die Note

          „sehr gut“                 wenn mindestens 75 Prozent,

          „gut“                      wenn mindestens 50, aber weniger als 75 Prozent,

          „befriedigend“             wenn mindestens 25, aber weniger als 50 Prozent,

          „ausreichend“              wenn keine oder weniger als 25 Prozent

der darüber hinaus erreichbaren Punkte erzielt wurden. 2Bei der Berechnung der Punktzahlen
werden 0,5-Werte zugunsten der Prüfungskandidatin oder des Prüfungskandidaten interpre-
tiert. 3Wurde die für das Bestehen der Prüfung erforderliche Mindestzahl nicht erreicht, lautet
die Note „mangelhaft (5,0)“.

       (8) 1Zeigt sich bei der Bewertung von Prüfungsleistungen eine auffällige Fehlerhäufung
bei der Beantwortung einzelner Prüfungsaufgaben, überprüft die Prüferin oder der Prüfer die
betreffenden Prüfungsaufgaben unverzüglich und vor der Bekanntgabe der Prüfungsergeb-
nisse darauf, ob sie gemessen an den Anforderungen gemäß Absatz 2 Satz 1 fehlerhaft sind.
2
 Die Aufgaben sind post hoc zu analysieren. 3Schwierigkeitsindex, Trennschärfeindex, Relia-
bilität und Distraktorenanalyse geben Hinweise auf die Qualität der gestellten Fragen. 4Ergibt
die Überprüfung, dass einzelne Prüfungsaufgaben fehlerhaft sind, sind diese nachzubewerten
oder bei der Feststellung des Prüfungsergebnisses nicht zu berücksichtigen. 5Die Zahl der für
die Ermittlung des Prüfungsergebnisses zu berücksichtigenden Prüfungsaufgaben mindert
sich entsprechend. 6Die Verminderung der Anzahl der Prüfungsaufgaben darf sich nicht zum

                                              16
Nachteil einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten auswirken. 7Übersteigt die
Zahl der auf die zu eliminierenden Prüfungsaufgaben entfallenden Punkte 20 Prozent der ins-
gesamt erreichbaren Punkte, ist die Prüfung insgesamt zu wiederholen. 8Dies gilt auch dann,
wenn eine Prüfungsleistung nur zum Teil im Antwort-Wahl-Verfahren zu erbringen ist.

     (9) Besteht eine Prüfungsleistung nur teilweise aus Prüfungsaufgaben im Antwort-Wahl-
Verfahren, gilt dieser Paragraph mit Ausnahme von Absatz 8 Satz 7 und 8 nur für den im
Antwort-Wahl-Verfahren erstellten Prüfungsteil.

                                           § 14

                                    Prüfungssprache

     1
      Modulprüfungen und gegebenenfalls ihre Prüfungselemente werden in der Regel in
deutscher Sprache durchgeführt. 2Sofern Module in einer Fremdsprache durchgeführt werden,
wird auch die Modulprüfung in der Regel in der betreffenden Fremdsprache durchgeführt und
entsprechend im Anhang ausgewiesen. 3Die Durchführung einer Modulprüfung ist auf begrün-
deten Antrag einer Prüfungskandidatin oder eines Prüfungskandidaten an die Vorsitzende o-
der den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses in weiteren durch die fachlichen Anforderun-
gen gebotenen Fremdsprachen möglich.

                                           § 15

                        Anmeldung und Zulassung zu Prüfungen

      (1) 1Vor der Zulassung zu einer Modulprüfung wird überprüft, ob Prüfungsanspruch be-
steht. 2Die Zulassung zu und das Ablegen einer Modulprüfung ist zu gewähren, wenn die Prü-
fungskandidatin oder der Prüfungskandidat an der Universität zu Köln oder einer Hochschule,
mit der ein entsprechendes Kooperationsabkommen besteht, im betreffenden Studiengang
immatrikuliert oder als Zweithörerin oder Zweithörer zugelassen ist, sich fristgerecht gemäß
Absatz 4 zu der jeweiligen Modulprüfung gemeldet hat und gegebenenfalls weitere Voraus-
setzungen gemäß Absatz 2 erfüllt und kein Versagungsgrund gemäß Absatz 3 vorliegt.

       (2) 1Die Zulassung zu einer Modulprüfung kann an den Nachweis bestimmter Vorausset-
zungen geknüpft sein. 2Handelt es sich bei diesen Voraussetzungen um Studienleistungen,
dienen diese dem Kompetenzerwerb und der Lernstandserhebung für Lehrende und Ler-
nende. 3Sie bleiben unbenotet. 4Sofern Studienleistungen die Anwesenheit in einer Lehrver-
anstaltung erfordern, für die keine regelmäßige Teilnahme gemäß § 9 Absatz 4 vorausgesetzt
wird, ist den Studierenden in begründeten Ausnahmefällen eine alternative Studienleistung zu
ermöglichen, die keine Teilnahme an der Lehrveranstaltung erfordert, sofern diese geeignet
ist, den Kompetenzerwerb zu fördern und die Lernstandserhebung in vergleichbarer Weise zu
leisten. 5Studienleistungen sind in der Regel in den folgenden Formaten vorgesehen: Elektro-
nische Lernstandserhebungen, Essays, Exercises, Hausaufgaben, Kurzreferate, Protokolle,
Rezensionen, Testklausuren, Thesenpapiere und ähnliche Formate. 6Die jeweiligen Voraus-
setzungen zur Zulassung zu einer Modulprüfung sind im Anhang ausgewiesen.

                                            17
(3) 1Die Zulassung zu einer Modulprüfung ist zu versagen, wenn die Voraussetzungen
nach Absatz 1 oder Absatz 2 nicht erfüllt sind, die Modulprüfung in demselben oder einem
anerkennungsfähigen gleichwertigen Modul bereits bestanden ist oder eine Wiederholungs-
frist versäumt wurde; die Aufnahme einer Meldung in das Campus-Management-System heilt
das Fehlen der genannten Voraussetzungen nicht. 2Die Zulassung zu einer Modulprüfung ist
ferner zu versagen, wenn die Prüfungskandidatin oder der Prüfungskandidat in dem gewählten
Studiengang an einer Hochschule im Geltungsbereich des Grundgesetzes eine nach der Prü-
fungsordnung erforderliche Prüfung endgültig nicht bestanden oder den Prüfungsanspruch
verloren hat; dies gilt entsprechend für Studiengänge, die eine erhebliche inhaltliche Nähe zu
dem bisherigen Studiengang aufweisen. 3Darüber hinaus ist die Zulassung zu einer Prüfung
zu versagen, wenn eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat gemäß § 48 Absatz 5
HG beurlaubt ist, es sei denn es liegt einer der in § 48 Absatz 5 Satz 4 und Satz 5 HG genann-
ten Ausnahmefälle vor.

      (4) 1Zu jeder Modulprüfung ist eine Anmeldung erforderlich; ohne Anmeldung besteht
kein Anspruch auf Teilnahme an oder Bewertung der Prüfungsleistung. 2Die Anmeldung zu
einer Modulprüfung muss in der Regel bis spätestens sechs Wochen vor dem Prüfungstermin
erfolgen. 3Unbeschadet hiervon gilt § 20 Absatz 7.

      (5) 1Die Prüfungstermine müssen zum Vorlesungsbeginn, spätestens jedoch neun Wo-
chen vor dem Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeigneter Form bekannt
gemacht werden. 2Unbeschadet hiervon gilt: Bei mündlichen Modulprüfungen müssen zu Be-
ginn der Vorlesungszeit die Prüfungszeiträume benannt werden und spätestens zwei Wochen
vor der Modulprüfung der konkrete Termin. 3Studierende, die zu einer Modulprüfung zugelas-
sen sind, haben den Anspruch, einen veröffentlichten Prüfungstermin wahrzunehmen; ausge-
nommen sind Fälle höherer Gewalt. 4Unbeschadet hiervon gilt § 20 Absatz 7.

     (6) Für die Erbringung einer Prüfungsleistung werden mindestens zwei zeitnahe Prü-
fungstermine angeboten.

     (7) Studierende, die parallel in mehreren Studiengängen eingeschrieben sind und eine
Modulprüfung ablegen wollen, die Bestandteil in mehr als einem dieser Studiengänge ist, müs-
sen bei Anmeldung zu dieser Modulprüfung festlegen, in welchem Studiengang sie die Mo-
dulprüfung ablegen.

                                            § 16

                   Abmeldung, Säumnis und Rücktritt von Prüfungen

     (1) 1Die für die Modulprüfungen maßgebenden Abmeldefristen werden durch die Vorsit-
zende oder den Vorsitzenden des Prüfungsausschusses spätestens neun Wochen vor dem
Prüfungstermin durch Aushang oder im Internet in geeigneter Form bekannt gemacht. 2Eine
Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat kann sich in der Regel bis spätestens zwei Wo-
chen vor dem jeweiligen Prüfungstermin ohne Angabe von Gründen von der Modulprüfung
abmelden.

                                             18
(2) 1Nimmt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat an einer zeitlich und ört-
lich festgesetzten Modulprüfung ohne triftigen Grund nicht teil oder tritt sie oder er nach Beginn
der Modulprüfung ohne triftigen Grund von dieser zurück, gilt die Prüfungsleistung als mit
„mangelhaft (5,0)“ oder „nicht bestanden“ bewertet. 2Dasselbe gilt, wenn eine Prüfungsleistung
nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht wird. 3§ 19 Absatz 1 gilt entspre-
chend.

       (3) 1Versäumt eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat die Teilnahme an ei-
ner Modulprüfung oder tritt sie oder er nach Beginn von der Modulprüfung zurück, kann die
oder der Vorsitzende des Prüfungsausschusses bei Vorliegen triftiger Gründe von der Bewer-
tung der Prüfungsleistung mit „mangelhaft (5,0)“ oder „nicht bestanden“ absehen. 2Dasselbe
gilt, wenn eine Prüfungsleistung nicht innerhalb der vorgegebenen Bearbeitungszeit erbracht
wird. 3Die für die Säumnis oder den Rücktritt geltend gemachten Gründe müssen der oder
dem Vorsitzenden des Prüfungsausschusses unverzüglich schriftlich angezeigt und glaubhaft
gemacht werden. 4Bei Krankheit ist die Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung notwendig. 5In
Zweifelsfällen kann die Vorlage eines vertrauensärztlichen Attests verlangt werden; die Kosten
übernimmt die Universität. 6Gleiches gilt bei nachgewiesener Erkrankung eines von einer Prü-
fungskandidatin oder einem Prüfungskandidaten zu versorgenden Kindes oder einer zu pfle-
genden Ehegattin oder eines zu pflegenden Ehegatten, einer eingetragenen Lebenspartnerin
oder eines eingetragenen Lebenspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten sowie
einer oder eines im ersten Grad Verschwägerten.

                                              § 17

                       Nachteilsausgleich und Schutzbestimmungen

     (1) Die besonderen Belange von Studierenden mit Behinderungen, chronischen oder
psychischen Erkrankungen und Studierenden, die den mutterschutzrechtlichen Bestimmun-
gen unterliegen, sind zur Wahrnehmung ihrer Chancengleichheit zu berücksichtigen.

      (2) 1Macht eine Prüfungskandidatin oder ein Prüfungskandidat glaubhaft, dass sie oder
er wegen länger andauernder oder ständiger Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage ist,
an einer Modulprüfung in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilzu-
nehmen, wird ihr oder ihm auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden
des Prüfungsausschusses ein Nachteilsausgleich gewährt. 2Dazu kann die Vorlage eines
fachärztlichen Zeugnisses verlangt werden. 3Dies gilt entsprechend im Hinblick auf Fristen und
Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrveranstaltungen sowie zu erbringenden Stu-
dienleistungen.

      (3) 1Die Inanspruchnahme der Schutzbestimmungen entsprechend den mutterschutz-
rechtlichen Bestimmungen sowie entsprechend den Fristen des Bundeselterngeld- und Eltern-
zeitgesetzes in der jeweils geltenden Fassung werden auf Antrag ermöglicht; eine Ablegung
von Modulprüfungen ist in diesen Fällen trotz Beurlaubung möglich. 2Macht eine Prüfungskan-
didatin glaubhaft, dass sie aufgrund der mutterschutzrechtlichen Bestimmungen an einer Mo-
dulprüfung nicht in der vorgesehenen Form oder in dem vorgesehenen Umfang teilnehmen
kann, wird ihr auf schriftlichen Antrag an die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prüfungs-
ausschusses ein Nachteilsausgleich gewährt. 3Dazu kann die Vorlage eines fachärztlichen

                                               19
Zeugnisses verlangt werden. 4Dies gilt entsprechend im Hinblick auf Fristen und Termine so-
wie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrveranstaltungen sowie zu erbringenden Studienleistun-
gen. 5Der Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen.

      (4) 1Besondere Belange, die durch die Pflege- oder Versorgungsbedürftigkeit der Ehe-
gattin oder des Ehegatten, der eingetragenen Lebenspartnerin oder des eingetragenen Le-
benspartners, einer oder eines in gerader Linie Verwandten beziehungsweise einer oder eines
im ersten Grad Verschwägerten sind angemessen zu berücksichtigen, insbesondere im Hin-
blick auf Fristen und Termine sowie Teilnahmeverpflichtungen an Lehrveranstaltungen. 2Der
Antrag ist unverzüglich nach Eintreten der Voraussetzungen zu stellen.

      (5) 1Die Anträge gemäß Absatz 1 bis 4 sind durch die Prüfungskandidatin oder den Prü-
fungskandidaten unter Führung geeigneter Nachweise umfassend zu begründen. 2Anträge
sind in einem angemessenen Zeitraum vor der Erbringung der Leistung bei der oder dem Vor-
sitzenden des Prüfungsausschusses zu stellen. 3Soweit nicht mit einer Änderung des Krank-
heits- oder Behinderungsbildes zu rechnen ist, soll sich der Nachteilsausgleich auf alle im Ver-
lauf des Studiums abzuleistenden Prüfungen sowie den Erwerb von Teilnahmevoraussetzun-
gen erstrecken.

                                             § 18

                            Bewertung von Prüfungsleistungen

     (1) 1Prüfungsleistungen werden durch die Prüferinnen und Prüfer benotet oder mit „be-
standen“ oder „nicht bestanden“ bewertet. 2Es sind folgende Noten zu verwenden:

          1 = sehr gut: eine ausgezeichnete Leistung;

          2 = gut: eine Leistung, die erheblich über den durchschnittlichen Anforderungen liegt;

          3 = befriedigend: eine Leistung, die durchschnittlichen Anforderungen entspricht;

          4 = ausreichend: eine Leistung, die trotz ihrer Mängel noch den Anforderungen ge-
          nügt;

          5 = mangelhaft: eine Leistung, die wegen erheblicher Mängel den Anforderungen
          nicht mehr genügt.
3
 Durch Absenken oder Anheben der einzelnen Noten um 0,3 können Zwischenwerte zur dif-
ferenzierten Bewertung gebildet werden. 4Die Noten 0,7; 4,3; 4,7 und 5,3 sind dabei ausge-
schlossen. 5Eine Prüfungsleistung ist bestanden, wenn sie mit „ausreichend (4,0)“ oder besser
benotet oder mit „bestanden“ bewertet wurde.

      (2) 1Prüfungsleistungen, mit denen dieser Studiengang abgeschlossen wird, und Prü-
fungsleistungen in Wiederholungsprüfungen, bei deren endgültigem Nichtbestehen keine Aus-
gleichsmöglichkeit vorgesehen ist, sowie die Bachelorarbeit werden von zwei Prüferinnen oder
Prüfern bewertet; die Bestellung erfolgt durch die Vorsitzende oder den Vorsitzenden des Prü-
fungsausschusses. 2Wird eine benotete Prüfungsleistung von zwei Prüferinnen oder Prüfern
bewertet, ergibt sich die Note der Prüfungsleistung aus dem arithmetischen Mittel der beiden

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