AMTSBLATT der Gemeinde Klipphausen

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AMTSBLATT der Gemeinde Klipphausen
AMTSBLATT
    der Gemeinde Klipphausen
    www.klipphausen.de                       Ausgabe 06/2016 · 1. Juni 2016 · 4. Jahrgang

      Richtfest in Naustadt
      Pech hatte Klipphausens Bürgermeister Gerold Mann jetzt
      beim Richtfest am Anbau der Grundschule in Naustadt. Er
      wuchtete den Hammer auf den etwa 25 Zentimeter langen
      Nagel, um diesen in den Dachsparren einzuschlagen.
      Doch wie er sich auch mühte, ganz gelang es ihm nicht.
      Der Nagel krümmte sich schon. Der Grund war schnell
      ausgemacht: Mehrere dicke Äste im Balken stoppten
      diesen traditionellen Akt zum Richtfest.

                     Zum Richtfest am Schulanbau in Naustadt
                             schlug Bürgermeister Gerold Mann
                   traditionell einen Nagel in den Dachsparren.

      Doch diese kleine Panne war unerheblich. Alle freuten
      sich, dass es mit dem insgesamt 1,2 Millionen teuren
      Erweiterungsbau vorangeht. Bis spätestens zum neuen          vor elf Jahren waren es an unserer Einrichtung 58 Kinder in
      Schuljahr 2016/17 sollen die zwei neuen Klassen- und die     vier Klassen, heute sind es 140 in sieben Klassen“, sagt
      zwei neuen Horträume nebst dem Sanitärtrakt übergeben        Schulleiter Lutz Müller. Der Computerraum und der Mehr-
      werden. „Wir können es kaum erwarten. Die neuen Räume        zweckraum mussten zu Klassenräumen umfunktionier t
      werden dringend gebraucht. Zur Eröffnung der Grundschule     werden.                     (Lesen Sie weiter auf Seite 36)

      Tausende kamen zum Mühlentag
      Es war wieder ein großer Pfingstmontag für die Müllermeis-   ihre Türen geöffnet. Die vielen Gäste, darunter zahlreiche
      ter und ihre Teams: Tausende Besucher kamen zum diesjäh-     Familien mit ihren Kindern, erlebten das Flair, was eine
      rigen Mühlentag. Die Mühlen im Triebischtal und anderen-     Mühle ausmacht. Sie schauten sich die faszinierende
      orts in der Gemeinde Klipphausen hatten von 10 bis 18 Uhr    Technik an, erfuhren Wissenswertes aus der jahrhunderte-
                                                                   alten Mühlengeschichte, ließen sich regionale Köstlichkei-
                                                                   ten schmecken und erfreuten sich an Live-Musik und ande-
                                                                   ren kulturellen Darbietungen. Mit von der Partie war auch
                                                                   wieder Mühlenkater Alfred, der für gute Stimmung sorgte.
                                                                   „Ein großes Dankeschön allen Mühlenbesitzern und ihren
                                                                   Helfern im Landkreis Meißen, die wieder mit viel Liebe und
                                                                   Fleiß den Besuchern erlebnisreiche Stunden bereitet haben“,
                                                                   sagte Landrat Arndt Steinbach zur Eröffnung in der Mittelmüh-
                                                                   le Garsebach. Er überreichte Mühlenchef Reinhard Müller
                                                                   stellvertretend für alle Mühlen die Landkreismedaille.
                                                                                                 (Lesen Sie weiter auf Seite 37)

                                                                   Zur Eröffnung in der Mittelmühle Garsebach:
                                                                   Bürgermeister Gerold Mann (links), Mühlenkater
                                                                   Alfred, Landrat Arndt Steinbach und
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                                                                   Mühlenbesitzer Reinhard Müller.
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AMTSBLATT der Gemeinde Klipphausen
Seite 2                                      Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen                                          Ausgabe 06/2016

                                                                                  Amtliche Bekanntmachungen

■ Bereitschaftsdienst                                               ■ Öffnungszeiten der
  der Gemeinde Klipphausen                                            Gemeindeverwaltung Klipphausen und
   mit den Ortsteilen Weistropp, Hühndorf, Kleinschön-                Außenstelle Röhrsdorf
   berg, Sachsdorf, Klipphausen, Sora, Lampersdorf,
   Lotzen, Röhrsdorf, Pinkowitz, Gauernitz, Constappel              Montag                09.00 – 12.00 Uhr
   und Wildberg                                                     Dienstag              09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr
                                                                    Mittwoch              geschlossen
                                          035204/21 70              Donnerstag            09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr
   Trinkwasser:   0151/14 828 280 oder 0151/14 828 281              Freitag               07.00 – 12.00 Uhr
   Abwasser:      0151/14 828 282 oder 0151/14 828 283
   Straßenbeleuchtung:     035204/ 792915 oder 792916               ■ Außenstelle Burkhardswalde
                           jeweils zu den Dienstzeiten
                                                                    Dienstag       14.00 – 18.00 Uhr
   Havariedienst:                        0171/7114183
                                                                    Donnerstag     14.00 – 16.00 Uhr
                            außerhalb der Dienstzeiten
                                                                    ■ Rufnummern Gemeindeverwaltung
■ Bereitschaftsdienst für den Bereich Scharfenberg
  Telefon:                                 035204/2170              Gemeindeverwaltung Klipphausen:            035204 2170
                                    zu den Dienstzeiten             Außenstelle Röhrsdorf:                   035204 792910
  Havariedienst:                                                    Außenstelle Bürgerbüro Burkhardswalde: 035245 729001
  Trinkwasser:                          0173/5 74 88 92             Einwohnermeldeamt Klipphausen:            035204 21720
  Kommunalservice Brockwitz-Rödern                                  Internet: www.klipphausen.de
  (werktags zw. 15:30–6:45 Uhr sowie an Sonn- und                   e-Mail:   gemeindeverwaltung@klipphausen.de
  Feiertagen)
  Abwasser:       0171/7 11 41 83 Gemeinde Klipphausen              ■ Sprechzeiten Friedensrichterin Frau Fiebiger
                                                                       Friedensrichter Herr Richter
■ Bereitschaftsdienst für den Bereich Triebischtal                  Dienstag, den 21. 06. 2016, in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr in
  Trinkwasser:                            03523/774120              den Vereinsräumen in Klipphausen, Talstr. 3.
  Außerhalb der Dienstzeiten sowie                                  e-Mail: friedensrichter@klipphausen.net
  sonn- und feiertags:                    0173/5748892
  Abwasser:                               0173/3724641
  Abwasser Taubenheim und Ullendorf:      03521/760512               Die Gemeinde Klipphausen begrüßt
■ Technischer Bereitschaftsdienst Tyczka Totalgaz                        folgende neue Erdenbürger:
  Telefon:                             0800/2566611

■ Fäkalienabfuhr Klipphausen                                           Ida Donath                         06. 04. 2016 Scharfenberg
  Enno Fischer                             0351/8 30 26 62
                                                                       Nora Heidrun Kretzschmar           18. 04. 2016 Gauernitz
■ Fäkalienabfuhr ehemals Triebischtal
  Abfuhr und Entsorgung OHG                 03521/733849
                                                                       Milena Dorothea Noack              19. 04. 2016 Scharfenberg
■ Bereitschaftsdienst der ENSO Energie
  Sachsen Ost GmbH Störungsnummer:                                     Edwin Steffen Petermann            19. 04. 2016 Hühndorf
  Gas:                                 0351 50178880
  Strom:                               0351 50178881                   Hannah Hofmann                     20. 04. 2016 Sora
  Servicenummer:              0800 0320010 (kostenfrei)
  e-Mail:service-netz@enso.de                                          Penelope Scharfe                   23. 04. 2016 Scharfenberg
■ NOTRUFE
  Polizei                                              110
  Feuerwehr- und Rettungsdienst                        112            Das nächste Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen
  Regionalleitstelle Dresden                  0351/501210
  Krankentransport                             0351/19222                        erscheint am 1. Juli 2016
  Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst             116 117                   Redaktionsschluss: 17. Juni 2016
  Polizeirevier Meißen:                        03521/ 4720
                                                                    Herausgeber: Gemeindeverwaltung Klipphausen • Talstraße 3 • 01665 Klipphau-
■ Sammeltermine:
                                                                    sen • Tel.: 035204 2170, Fax: 035204 21729 • www. Klipphausen.de,
  Restmüll              07. und 21.06.2016                          Gemeindeverwaltung@Klipphausen.de • Verantwortlich: für den amtlichen Teil:
  Gelber Sack           07. und 21.06.2016                          Bürgermeister Gerold Mann • für den nichtamtlichen Teil: die jeweiligen Unter-
  Blaue Tonne (240 l) 03.06.2016                                    zeichner, bzw. Vereine und sonstige Gemeinschaften Gesamtherstellung,
  Bioabfall             07., 14., 21. und 28.06.2016                Anzeigen und Vertrieb: RIEDEL – Verlag & Druck KG • Gottfried-Schenker-Straße 1,
  Alle Informationen zu Sammelterminen entnehmen Sie                09244 Lichtenau, OT Ottendorf, Telefon: 037208/876-100, Fax: 037208/876299,
  bitte dem Abfallkalender. Die Wertstoffsäcke bitte frühe-         E-Mail: info@riedel-verlag.de.
  stens erst am Vortag ab 18.00 Uhr bereitstellen. Der              Es gilt die Anzeigenpreisliste 2016.
                                                                                                                                                       C
  Gelbe Sack ist kein Restmüllbehälter.                             Erscheinungsweise: Das Amtsblatt erscheint monatlich, kostenlos zur Selbstab-      M
                                                                                                                                                       Y
                                                                    holung.                                                                            K

   BITTE UNBEDINGT BEACHTEN!                                        Auflage: 5.000 Exemplare
AMTSBLATT der Gemeinde Klipphausen
Ausgabe 06/2016                             Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen                                      Seite 3

        Amtliche Bekanntmachungen

    ■ Einladung Gemeinderatssitzung                                      23. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun-
                                                                             gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 9935 Neubau und
                                                                             Instandsetzung Straßen im OT Tanneberg
       Die nächste Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, dem           24. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun-
       07. 06. 2016, um 19.00 Uhr, im Groitzscher Hof in                     gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 10040 Gewässer-
       Groitzsch, Zum Kalkwerk 3, 01665 Klipphausen, statt.                  instandsetzung Talbach in Tanneberg
                                                                         25. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun-
                                                                             gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 10026 Instand-
    Tagesordnung:                                                            setzung Bewässerungsgraben OL Constappel (Langer Weg)
    1. Eröffnung der Gemeinderatssitzung und Feststellung der            26. Allgemeine Bauangelegenheiten
        Beschlussfähigkeit durch den Bürgermeister                       27. Beratung und Beschlussfassung zur außerplanmäßigen
    2. Protokollkontrolle                                                    Ausgabe Erschließung Bockwen (Schmutzwasser und
    3. Bürgerfragen                                                          Regenwasser)
    4. Anfragen und Informationen                                        28. Beratung und Beschlussfassung zur außerplanmäßigen
    5. Vorstellung Nutzungskonzepte Schloss Rothschönberg und                Ausgabe TW-Leitung Munzig
        Rittergut Tanneberg                                              29. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe der Bauleistung
    6. Beratung und Beschlussfassung über die Abwägung der zum               TW-Leitung Munzig
        Vorentwurf eingegangenen Stellungnahmen zum Vorhabenbezo-        30. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe der Bauleistun-
        genen Bebauungsplans „Betriebserweiterung Baier GmbH                 gen zur Elektroinstallation Halle Bauhof Klipphausen
        Antriebstechnik“, OT Röhrsdorf (Abwägungsbeschluss)              31. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe der Lieferung
    7. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf und die                von Ausstattungsgegenständen für den Anbau Grundschule
        Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans                       Naustadt, Grundschulbereich
        „Betriebserweiterung Baier GmbH Antriebstechnik“, OT             32. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe der Lieferung
        Röhrsdorf (Billigungs- und Auslegungsbeschluss)                      von Ausstattungsgegenständen für den Anbau Grundschule
                                                                             Naustadt, Hortbereich
    8. Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung der
                                                                         33. Beratung und Beschlussfassung zur Annahme von Spenden
        Ergänzungssatzung Taubenheim Flurstück 5/3 gemäß § 34
                                                                         34. Beratung und Beschlussfassung zum Verkauf einer Teilfläche
        Abs. 4 Nr. 3 BauGB
                                                                             aus Flurstück 87/24 der Gemarkung Taubenheim
    9. Beratung und Beschlussfassung über die Widmung des
                                                                         35. Beratung und Beschlussfassung zum Erwerb des Flurstückes
        Weges hinter dem Rittergut Tanneberg als beschränkt öffent-
                                                                             4/8 der Gemarkung Hühndorf
        licher Weg                                                       36. Beratung und Beschlussfassung zum Verkauf der Flurstücke
    10. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun-            264/1 und 264d der Gemarkung Munzig
        gen für den Neubau der Kita Taubenheim – Los 12 Zaunbau          37. Beratung und Beschlussfassung zum Verkauf der Flurstücke
    11. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistungen          239/26 und 238/10 der Gemarkung Röhrsdorf
        für den Neubau der Kita Taubenheim – Los 13 Außenanlage          38. Beratung und Beschlussfassung zur Verzichtserklärung
    12. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun-            Vorkaufsrechte
        gen für den Neubau der Kita Taubenheim – Küchenbau
    13. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun-
        gen für die Errichtung Gerätehaus FFW Garsebach in               ■ Einladung
        Robschütz – Los 10 Elektroinstallation
    14. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun-          Sitzung Technischer Ausschuss
        gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 9908 Instandset-
        zung Straßenbrücke Samariterweg Gauernitz                             Die nächste Sitzung des Technischen Ausschusses findet
    15. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun-             am Dienstag, dem 21.06.2016, um 19.00 Uhr, in der
        gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 9909 Instandset-               Gemeindeverwaltung Klipphausen statt.
        zung Radwegbrücke Wildberg
    16. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun-
        gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 9976 Instandset-          ■ Einladung
        zung Gewässer bei der Brücke über die Kleine Triebisch Stra-
        ße Zur Niedermühle                                                 Sitzung Ortschaftsrat Klipphausen
    17. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun-
        gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 9906 Instandset-               Die nächste Sitzung des Technischen Ausschusses findet
        zung Wanderwegbrücke unteres Regenbachtal                             am Montag, dem 13.06.2016, um 19.00 Uhr, im Vereins-
    18. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun-             zentrum Weistropp statt.
        gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 9914 Instandset-
        zung Durchlass Radweg Fischerdorf Gauernitz
    19. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun-        ■ Einladung
        gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 9915 Instandset-
        zung Bogenbrücke Schloss Klipphausen                               Sitzung Ortschaftsrat Gauernitz
    20. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun-
        gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 9916 Instandset-               Die nächste Sitzung des Ortschaftsrates Gauernitz findet
        zung Bogenbrücke Hohle Gasse                                          am Donnerstag, dem 23.06.2016, um 19.00 Uhr, in der
    21. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun-             Gaststätte „Zum müden Wandersmann“ in Constappel
        gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 10017 Instandset-              statt.
        zung Feuerlöschteich Klipphausen
C   22. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun-
M
Y
K
        gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 20429 Instandset-              Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Aushängen der
        zung Gauernitzbach und RW-Kanäle - Vorleistung TV-Befah-              Bekanntmachungstafeln.
        rung und Ortung
AMTSBLATT der Gemeinde Klipphausen
Seite 4                                        Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen                             Ausgabe 06/2016

                                                                                     Amtliche Bekanntmachungen

■ Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 17. 05. 2016
Der Beschluss Nr. 01-02/2016 des Gemeinderates Klipphausen            Kobaltstraße 42, 08289 Schneeberg zum Bruttopreis von
vom 12.01.2016 über den Flächennutzungsplan der Gemeinde              217.162,98 Euro zu erteilen.
Klipphausen (Feststellungsbeschluss) wird aufgehoben.                 Beschluss Nr.: 06-121/2016
Beschluss Nr.: 06-113/2016
                                                                      Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für die
1. Der Gemeinderat der Gemeinde Klipphausen beschließt den            Hochwassermaßnahme 2013 ID 10038 Instandsetzung Regen-
   Flächennutzungsplan der Gemeinde Klipphausen in der                wasserkanal Rittergut Tanneberg der Fa. GolHo, Dipl.-Berging. R.
   Fassung vom 22. Juni 2015 mit redaktionellen Änderungen            Kaiser, Obere Dorfstraße 71, 09633 Halsbrücke zum Bruttopreis
   vom 01.12.2015 und vom 12.01.2016 in Verbindung mit dem            von 56.056,14 Euro zu erteilen.
   Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom 01.02.2016 zum            Beschluss Nr.: 06-122/2016
   Zielabweichungsverfahren „5. Änderung Bebauungsplan
   Gewerbepark I Klipphausen“ und billigt die zugehörige              Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für das Los
   Begründung einschließlich Umweltbericht sowie den Land-            7 Abbruch Teil 2 und Außenanlagen zum Vorhaben Trinkwasser-
   schaftsplan.                                                       hochbehälter Sora der Fa. P. Nitsche Hoch- und Tiefbau, Am
2. Die Verwaltung wird gemäß § 6 Abs. 1 BauGB beauftragt, für         Gewerbepark 12, 01665 Diera-Zehren zum Bruttopreis von
   den Flächennutzungsplan der Gemeinde Klipphausen die               56.192,92 Euro zu erteilen.
   Genehmigung zu beantragen.                                         Beschluss Nr.: 06-123/2016
   Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen.
   Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Klipphausen wird mit          Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für das Los
   der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2            6 Estricharbeiten zum Vorhaben Errichtung Gerätehaus FFW
   BauGB wirksam.                                                     Garsebach der Fa. Bau-Fietz & Partner GmbH, Uthmann Straße
Beschluss Nr.: 06-114/2016                                            69, 01169 Dresden zum Bruttopreis von 5.886,81 Euro zu erteilen.
                                                                      Beschluss Nr.: 06-124/2016
Der Gemeinderat Klipphausen beschließt die Widmung und die
                                                                      Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für das Los 7
Aufnahme der Straße „Am Bahndamm" mit den Flurstücken Nr.
                                                                      Außen- und Innenputzarbeiten zum Vorhaben Errichtung Gerätehaus
511b und T. v. 368/8 Gemarkung Klipphausen als Ortsstraße in das
Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Klipphausen.                  FFW Garsebach der Fa. Brumm-Bau GmbH, Grundmannstraße 20,
Beschluss Nr.: 06-115/2016                                            01662 Meißen zum Bruttopreis von 24.738,83 Euro zu erteilen.
                                                                      Beschluss Nr.: 06-125/2016
Der Gemeinderat Klipphausen beschließt die Widmung des Rast-
                                                                      Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für das Los
platzes an der Straße „Fischerdorf“ OT Gauernitz mit dem Flur-
                                                                      11 Trockenbauarbeiten zum Vorhaben Errichtung Gerätehaus FFW
stück Nr. 249 Gemarkung Gauernitz und die Aufnahme in das
                                                                      Garsebach der Fa. AKTRODA GmbH, Mittweidaer Straße 25, 09669
Bestandsverzeichnis für beschränkt-öffentliche Wege und Plätze
                                                                      Frankenberg zum Bruttopreis von 22.699,52 Euro zu erteilen.
der Gemeinde Klipphausen.
                                                                      Beschluss Nr.: 06-126/2016
Beschluss Nr.: 06-116/2016
                                                                      Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für das Los 12
Der Gemeinderat Klipphausen beschließt die Widmung des                Innentüren zum Vorhaben Errichtung Gerätehaus FFW Garsebach
Gehweges an der „Scharfenberger Straße“ OT Naustadt mit den           der Tischlerei Hanschmann, OT Ullendorf, Wilsdruffer Straße 44,
Flurstücken Nr. 16/1, 16/2, 18/1, 58/1, 61/1, 307/7, 307/14 und       01665 Klipphausen zum Bruttopreis von 9.492,63 Euro zu erteilen.
307/18 Gemarkung Naustadt als Gehweg und die Aufnahme in              Beschluss Nr.: 06-127/2016
das Bestandsverzeichnis für beschränkt-öffentliche Wege und
Plätze der Gemeinde Klipphausen.                                      Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für das Los
Beschluss Nr.: 06-117/2016                                            13 Fliesenarbeiten zum Vorhaben Errichtung Gerätehaus FFW
                                                                      Garsebach der Fa. Innenausbau Ronny Heeger, OT Ullendorf,
Der Gemeinderat Klipphausen beschließt Änderung der Widmung           Taubenheimer Straße 32, 01665 Klipphausen zum Bruttopreis von
der Ortsstraße „Zum Gewerbegebiet – neu Schützengasse", und           12.807,08 Euro zu erteilen.
Aufnahme des Flurstücks Nr. 318/9 Gemarkung Tanneberg in die          Beschluss Nr.: 06-128/2016
lfd. Nr. 13 des Straßenbestandsverzeichnisses der ehem. Gemein-
de Triebischtal.                                                      Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für das Los
Beschluss Nr.: 06-118/2016                                            14 Malerarbeiten zum Vorhaben Errichtung Gerätehaus FFW
                                                                      Garsebach der Fa. Innenausbau Ronny Heeger, OT Ullendorf,
Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für die Hoch-     Taubenheimer Straße 32, 01665 Klipphausen zum Bruttopreis von
wassermaßnahme 2013 Los ID 1895 Ersatzneubau Brücke Heuweg            4.601,43 Euro zu erteilen.
der Fa. BS Hoch- und Tiefbau GmbH, Am Steinberg 1, 09603 Groß-        Beschluss Nr.: 06-129/2016
schirma zum Bruttopreis von 215.841,11 Euro zu erteilen.
Beschluss Nr.: 06-119/2016                                            Der Gemeinderat Klipphausen beschließt die Aufstellung der Ergän-
                                                                      zungssatzung Weistropp „Am Gunsch“ nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB.
Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für die           Beschluss Nr.: 06-130/2016
Hochwassermaßnahme 2013 Los ID 1967 Ersatzneubau Brücke
Rothschönberger Stolln der Fa. BS Hoch- und Tiefbau GmbH, Am          Der Gemeinderat Klipphausen beschließt: Der Entwurf der Ergän-
Steinberg 1, 09603 Großschirma zum Bruttopreis von 100.980,71         zungssatzung Weistropp„ Am Gunsch“ vom 02. Mai 2016 wird in
Euro zu erteilen.                                                     der vorliegenden Fassung gebilligt. Der Entwurf der Ergänzungs-
Beschluss Nr.: 06-120/2016                                            satzung Weistropp „Am Gunsch“ wird nach § 3 Abs. 2 BauGB für
                                                                      die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die Behörden und         C

Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für die           Träger öffentlicher Belange werden von der Auslegung unterrichtet     M
                                                                                                                                            Y
                                                                                                                                            K
Hochwassermaßnahme 2013 ID 10002 Gewässerinstandsetzung               und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten.
Naustädter Wasser der Fa. Bergsicherung Schneeberg GmbH,              Beschluss Nr.: 06-131/2016
AMTSBLATT der Gemeinde Klipphausen
Ausgabe 06/2016                               Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen                                     Seite 5

        Amtliche Bekanntmachungen

    Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, die Mittel aus dem Inve-        Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Verkauf des Flurstücks
    stitionskraftstärkungsgesetz, Budget „Sachsen“, für das Vorha-          86/8 der Gemarkung Reppnitz zum Preis von 2,50 Euro/m2 zu.
    ben Ausbau Schloss Klipphausen, Teil 2 mit Gesamtfassade                Kaufpreis: 200,00 Euro
    (Gesamtkosten 998 TEuro) einzusetzen. Der Finanzplan für die            Beschluss Nr.: 06-144/2016
    Jahre 2017 und 2018 wird fortgeschrieben und die jeweils erfor-
    derlichen Eigenmittel eingestellt.                                      Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Erwerb der Flurstücke
    Beschluss Nr.: 06-132/2016                                              169g und 169h der Gemarkung Klipphausen zu. Kaufpreis:
                                                                            80.000,00 Euro
    Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der überplanmäßigen                  Beschluss Nr.: 06-145/2016
    Ausgabe Sanierung Hochbehälter Sora in Höhe von 22.648,78
    Euro im Jahr 2016 zu. Die Mehrkosten werden über die im Haus-           Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Verkauf folgender Flur-
    halt eingestellten Mittel für die Reinigung der Rösche abgedeckt.       stücke Gemarkung Klipphausen mit einer Gesamtgröße von ca.
    (53.80.01.02, 421100)                                                   25.100 m2 zu.
    Beschluss Nr.: 06-133/2016                                              Flurstück 169f mit 7.095 m2
                                                                            Flurstück 169g mit 7.017 m2
    Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der überplanmäßigen                  Flurstück 169h mit 6.612 m2
    Ausgabe Ausbau Burkhardswalder Straße im Ortsteil Munzig in             Flurstück 429/2 mit 2.096 m2
    Höhe von 13.000,00 Euro im Jahr 2016 zu. Die Mehrkosten                 Flurstück Teil von 368/8 mit ca. 2.300 m2
    werden über die im Haushalt eingestellten Mittel für den Anbau          Vorläufiger Kaufpreis: 314.000,00 Euro
    Grundschule Naustadt (21.11.01.02, BAU21012, 785110) abge-              Beschluss Nr.: 06-146/2016
    deckt. Nach Hochrechnung der Baukosten durch das AB Nasr
    werden die geplanten Mittel (Übertrag aus 2015 und Planansatz           Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, auf das gesetzliche
    2016) nicht ausgeschöpft.                                               Vorkaufsrecht gem. § 24 BauGB ff, § 17 SächsDSchG, § 27
    Beschluss Nr.: 06-134/2016                                              SächsWaldG sowie SächsNatschG für nachstehend aufgeführte
                                                                            Flurstücke zu verzichten:
    Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der überplanmäßigen
    Ausgabe Erneuerung Straße Am Sportplatz OT Weistropp in Höhe            1. Gemarkung:             Constappel
    von 40.192,00 Euro im Jahr 2016 zu. Die Mehrkosten werden über             Flurstück:             133e
    die im Haushalt eingestellten Mittel für den Bau Bahnübergang              Nutzungsart:           Wald
    Garsebach abgedeckt. (54.10.01.00, BSTR5469). Dieses Vorha-                UR-Nr.:                528/2016
    ben konnte in Verantwortung der Bahn fertig gestellt werden. In         2. Gemarkung:             Seeligstadt
    Rücksprache mit der Bahn liegen die Baukosten vor. Nach Hoch-              Flurstück:             110/2
    rechnung werden die im Haushalt der Gemeinde dafür veran-                  Nutzungsart:           Wohngrundstück, Landwirtschafts-
    schlagten Mittel nicht ausgeschöpft. Außerdem hat die Gemeinde                                    fläche
    eine Zuwendung von 90 % anstatt der im Plan angenommenen 75                 UR-Nr.:               588/2016
    % erhalten. Die Gemeinde kann somit über freie Mittel von               3. Gemarkung:             Tanneberg
    32.000,00 Euro aus dem Vorhaben Bau Bahnübergang Garsebach                  Flurstücke:           59/4 und 61/1
    zusätzlich verfügen. Der Restbetrag von 8.192,00 Euro wird über             Nutzungsart:          Einfamilienhaus
    die im Haushalt vorgesehenen Mittel für den Anbau Grundschule               UR-Nr.:               560/2016
    Naustadt abgedeckt. Nach Hochrechnung der Baukosten durch               4. Gemarkung:             Reppnitz
    das AB Nasr werden die geplanten Mittel (Übertrag aus 2015 und              Flurstück:            165e
    Planansatz 2016) nicht ausgeschöpft.                                        Nutzungsart:          Garten
    Beschluss Nr.: 06-135/2016                                                  UR-Nr.:               360/2016
                                                                            5. Gemarkung:             Tanneberg
    Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der Annahme der Spenden zu.              Flurstücke:           69, 83, 90, 153, 324, 327, 351 und 353
    Beschlüsse Nr.: 06-136/2016, 06-137/2016, 06-139/2016, 06-                  Nutzungsart:          Landwirtschaftsfläche
    140/2016, 06-151/2016, 06-152/2016                                          UR-Nr.:               600/2016
                                                                            6. Gemarkung:             Gauernitz
    Der Gemeinderat Klipphausen beschließt die 1. Änderungssat-                 Flurstück:            366
    zung zur Friedhofssatzung in der vorliegenden Fassung.                      Nutzungsart:          Grünfläche
    Beschluss Nr.: 06-138/2016                                                  UR-Nr.:               518/2016
                                                                            7. Gemarkung:             Gauernitz
    Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Verkauf des Flurstücks               Flurstücke:           263 und 374/1
    86/9 der Gemarkung Reppnitz zum Preis von 11,50 Euro/m2 zu.                 Nutzungsart:          Wohngrundstück, Garage
    Kaufpreis: 1575,50 Euro                                                     UR-Nr.:               517/2016
    Beschluss Nr.: 06-141/2016                                              8. Gemarkung:             Constappel
                                                                                Flurstück:            133c
    Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Flächenverkauf wie                   Nutzungsart:          Wald
    folgt zu:                                                                   UR-Nr.:               634/2016
    Gemarkung Reppnitz:                                                     9. Gemarkung:             Naustadt
        Flurstück 86/11    36 m2  x 11,50 Euro = 414,00 Euro                    Flurstück:            57/3
        Flurstück 86/13    30 m2  x 0,56 Euro =   17,70 Euro                    Nutzungsart:          2-Seithof
        Kaufpreis gesamt:                        431,70 Euro                    UR-Nr.:               1078/2016
    Beschluss Nr.: 06-142/2016                                              10. Gemarkung:            Munzig
                                                                                Flurstücke:           264e und264f
    Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Verkauf des Flurstücks               Nutzungsart:          ehem. Wohngrundstück, Grünfläche
C
M
Y
    86/12 der Gemarkung Reppnitz zum Preis von 11,50 Euro/m2 zu.                UR-Nr.:               399/2016
K
    Kaufpreis: 977,50 Euro                                                  11. Gemarkung:            Munzig
    Beschluss Nr.: 06-143/2016                                                  Flurstück:            130/1
AMTSBLATT der Gemeinde Klipphausen
Seite 6                                            Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen                              Ausgabe 06/2016

                                                                                           Amtliche Bekanntmachungen

    Nutzungsart:          Grünland                                          Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, die Ks GmbH, Steuer-
    UR-Nr.:               427/2016                                          beratungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Meißner
12. Gemarkung:            Weitzschen                                        Straße 96, 01445 Radebeul, als Abschlussprüferin des Jahresab-
    Flurstück:            84/2                                              schlusses 31.12.2015 der KEG zu bestellen.
    Nutzungsart:          Mehrfamilienhaus                                  Beschluss Nr.: 06-155/2016
    UR-Nr.:               709/2016
13. Gemarkung:            Klipphausen                                       Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Bauantrag zum Neubau
    Flurstücke:           427/7 und 427/9                                   einer Carportanlage und Antrag auf Ausnahme nach § 3 (1) Sächi-
    Nutzungsart:          Gewerbeflächen                                    sche Garagen- und Stellplatzverordnung in Bezug auf die Abstands-
    UR-Nr.:               1221/2016                                         fläche zur Straße auf dem Flurstück 131, Gemarkung Munzig zu.
14. Gemarkung:            Gauernitz                                         Beschluss Nr.: 06-157/2016
    Flurstück:            188
    Nutzungsart:          Einfamilienhaus                                   Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der Voranfrage zum Neubau
    UR-Nr.:               761/2016                                          eines Ein- bzw. Zweifamilienhauses auf dem Flurstück 16/12
15. Gemarkung:            Scharfenberg                                      Gemarkung Sora zu.
    Flurstück:            73/2                                              Beschluss Nr.: 06-158/2016
    Nutzungsart:          Einfamilienhaus
    UR-Nr.:               644/2016                                          Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Bauantrag zum
                                                                            Umbau/Umnutzung der Lager- und Produktionshalle und Anbau
16. Gemarkung:            Weistropp
                                                                            einer Abstellhalle einschließlich Vordach auf dem Flurstück 40/10
    Flurstücke:           256, 391/3 und 392/1
                                                                            Gemarkung Seeligstadt zu.
    Nutzungsart:          Einfamilienhaus, Grünland, Wald
                                                                            Beschluss Nr.: 06-159/2016
    UR-Nr.:               445/2016
17. Gemarkung:            Klipphausen
                                                                            Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Bauantrag zum Neubau
    Flurstück:            151/2
                                                                            eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Abstellraum
    Nutzungsart:          Wald
                                                                            auf dem Flurstück 110/2 T. v. Gemarkung Weistropp zu.
    UR-Nr.:               353/2016                                          Beschluss Nr.: 06-160/2016
18. Gemarkung:            Lampersdorf
    Flurstücke:           18 und 20, TF 19/4                                Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Bauantrag zur Errichtung
    Nutzungsart:          Wohngrundstück Grünland                           einer Terrassenüberdachung und Befreiung von den Festsetzungen
    UR-Nr.:               358/2016                                          des Bebauungsplanes „Am Flachsgrund“ in Bezug auf die Über-
Beschluss Nr.: 06-147/2016                                                  schreitung der Baugrenze und der Unterschreitung der Dachneigung
                                                                            um 6 % auf dem Flurstück 663 Gemarkung Klipphausen zu.
Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag zur Erneue-             Beschluss Nr.: 06-161/2016
rung der Niederspannungs-hauptverteilung und Elektroanlage des
Brunnens Sora der Fa. ATS GmbH, Am Glaswerk 7, 01640 Coswig                 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Bauantrag zur Errich-
zum Bruttopreis von 40.041,17 Euro zu erteilen.                             tung eines Anbaus auf dem Erker des Wohnhauses auf dem Flur-
Beschluss Nr.: 06-153/2016                                                  stück 197g Gemarkung Robschütz zu.
                                                                            Beschluss Nr.: 06-162/2016
Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, dass über die WGV
Rechtsschutz-Schadensservice GmbH auch die Interessen des                   Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der Änderung zum Bauan-
Bürgermeisters Herrn Mann und des Beigeordneten Herrn Schnei-               trag, Umbau und Sanierung Wohngebäude auf dem Flurstück 325
der wahrgenommen werden.                                                    Gemarkung Kleinschönberg zu.
Beschluss Nr.: 06-154/2016                                                  Beschluss Nr.: 06-163/2016

Bekanntmachung der Gemeinde Klipphausen
■ Ergänzungssatzung Weistropp „Am Gunsch“ der Gemeinde Klipphausen gemäß
  § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 BauGB Öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs
Der Gemeinderat der Gemeinde Klipphausen hat in seiner Sitzung                  Donnerstag       9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr
am 17.05.2016 den Entwurf der Ergänzungssatzung Weistropp                       Freitag          7.00 – 12.00 Uhr
„Am Gunsch“ in der Fassung vom 02.05.2016 mit Beschluss Nr.
06-131/2016 gebilligt und zur Offenlage bestimmt.                           im Bauamt der Gemeinde Klipphausen, Pinkowitzer Str. 2, 01665
Eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung nach Sächsischen Natur-              Klipphausen, OT Röhrsdorf. Während dieser Auslegungsfrist
schutzgesetz (SächsNatSchG) wurde im Rahmen der Erstellung                  können Bedenken und Anregungen schriftlich und zur Niederschrift
der Ergänzungssatzung durchgeführt und ist Bestandteil des                  bei der Gemeindeverwaltung Klipphausen vorgebracht werden.
Begründungsteils der Ergänzungssatzung Weistropp „Am                        Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der
Gunsch“. Der Entwurf der Ergänzungssatzung Weistropp „Am                    Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben.
Gunsch“ in der Fassung vom 02.05.2016 wird einschließlich
Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats                Klipphausen, 01.06.2016
zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt, und zwar vom
09.06.2016 bis einschließlich 10.07.2016 zu den Zeiten
                                                                                                                                                   C
                                                                                                                                                   M
                                                                                                                                                   Y
   Montag               9.00 – 12.00 Uhr                                    Gerold Mann                           Siegel                           K

   Dienstag             9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr              Bürgermeister
AMTSBLATT der Gemeinde Klipphausen
Ausgabe 06/2016                                Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen                                            Seite 7

         Amtliche Bekanntmachungen

    ■ Friedhofssatzung für die Friedhöfe Polenz und Robschütz der Gemeinde Klipphausen
         Auf der Grundlage der §§ 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§ 1, 2, 9 und 10 des
         Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-,
         Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Klipphau-
         sen in seiner Sitzung am 01.12.2015 folgende Satzung beschlossen:

    Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften                    II. Ordnungsvorschriften                      bedürfen für die Ausübung ihrer gewerb-
    §1   Geltungsbereich und                                                                              lichen Tätigkeit und deren Umfang auf
         Friedhofszweck                            §2     Verhalten auf dem Friedhof                      den Friedhöfen der vorherigen Zulassung
                                                                                                          durch die Friedhofsverwaltung.
    Abschnitt II: Ordnungsvorschriften             (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der        (2)   Die Gemeindeverwaltung hat die Zulas-
    §2   Verhalten auf dem Friedhof                    Würde des Ortes entsprechend zu                    sung davon abhängig zu machen, dass
    §3   Gewerbliche Betätigung                        verhalten. Die Anordnungen des Fried-              der Antragsteller einen für die Ausfüh-
                                                       hofspersonals sind zu befolgen.                    rung seiner Tätigkeit ausreichenden Haft-
    Abschnitt III: Bestattungsvorschriften         (2) Der Friedhof ist täglich von Sonnenauf-            pflichtversicherungsschutz nachweist.
    §4   Bestattungen                                  gang bis Sonnenuntergang für Besu-           (3)   Die Gewerbetreibenden und ihre Ange-
    §5   Ruhezeiten von Grabstätten                    cher geöffnet.                                     stellten haben die Friedhofssatzung
    §6   Särge und Urnen                           (3) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof          und die dazu ergangenen Regelungen
    §7   Grabtiefe, Ausheben der Gräber                nur in Begleitung Erwachsener betreten.            zu beachten. Die Gewerbetreibenden
    §8   Umbettungen, Ausgrabungen                 (4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere                haften für die Schäden, die sie oder ihre
                                                       nicht gestattet,                                   Angestellten im Zusammenhang mit
    Abschnitt IV: Grabstätten                          a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art,              ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen
    §9   Grabgewölbe                                       ausgenommen Fahrzeuge der Fried-               schuldhaft verursachen.
    § 10 Vergabevorschriften                               hofsverwaltung und der für den           (4)   Unbeschadet § 2 Abs. 2 dürfen
                                                           Friedhof zugelassenen Gewerbetrei-             gewerbliche Arbeiten grundsätzlich nur
    Abschnitt V: Grabstättengestaltung                     benden sowie Kinderwagen, Roll-                in der von der Friedhofsverwaltung fest-
    § 11 Gestaltungsgrundsätze                             stühle und Handwagen, zu befahren,             gelegten Zeit durchgeführt werden.
    § 12 Grabmalantrag, Zustimmung                     b) an Sonn- und Feiertagen und in der        (5)   Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen
    § 13 Verkehrs- und Standsicherheit                     Nähe einer Beisetzungshandlung                 darf nicht geworben werden. Grabmale
    § 14 Entfernung                                        störende Arbeiten auszuführen,                 dürfen daher nicht mit Firmenanschriften
                                                       c) ohne Auftrag der Angehörigen oder               versehen werden. Eingehauene, nicht farbi-
    Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der                ohne Genehmigung der Friedhofs-                ge Firmennamen bis zu einer Größe von 3
    Grabstätten                                            verwaltung gewerbsmäßig zu foto-               Zentimetern sind jedoch an der Seite oder
    § 15 Grabpflege                                        grafieren,                                     Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur
    § 16 Vernachlässigung der Grabpflege               d) Abraum und Abfälle außerhalb der                Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit
    § 17 Schutz wertvoller Grabmale und                    dafür bestimmten Stellen abzulagern,           voller Firmenbezeichnung der Friedhofs-
          Grabstätten                                  e) den Friedhof und seine Einrichtun-              gärtner sind nicht zulässig.
                                                           gen und Anlagen zu verunreinigen
    Abschnitt VII: Leichenhallen und                       oder zu beschädigen,                              III. Bestattungsvorschriften
    Trauerfeiern                                       f) Einfriedungen und Hecken zu über-
    § 18 Benutzung der Leichenhallen                       steigen,                                 §4       Bestattungen
    § 19 Trauerfeiern                                  g) Grabstätten, Grabeinfassungen und
                                                           Rasenflächen unberechtigt zu             (1) Bestattungen sind unverzüglich nach
    Abschnitt VIII: Schlussvorschriften                    betreten,                                    Eintritt des Todes unter Vorlage der
    § 20 Alte Rechte                                   h) Hunde ohne Leine laufen zu lassen,            Bescheinigung des Standesamtes für
    § 21 Haftung                                           zu lärmen, Sport zu treiben oder zu          die Beurkundung des Todesfalles oder
    § 22 Gebühren                                          spielen.                                     eines Beerdigungserlaubnisscheines
    § 23 Ordnungswidrigkeiten                          Die Gemeindeverwaltung kann Ausnah-              der Ordnungsbehörde bei der Gemein-
    § 24 Bekanntmachung, Inkrafttreten                 men zulassen, soweit sie mit dem                 de auf besonderen Vordruck anzumel-
                                                       Zweck des Friedhofs und der Ordnung              den. Wird eine Bestattung in einer
                                                       vereinbar sind.                                  früher erworbenen Grabstätte bean-
            I. Allgemeine Vorschriften             (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit           tragt, so ist auf Verlangen der Gemein-
                                                       einer Bestattung zusammenhängende                de das Nutzungsrecht nachzuweisen.
    §1      Geltungsbereich und                        Veranstaltungen bedürfen der Geneh-          (2) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und
            Friedhofszweck                             migung durch die Friedhofsverwaltung.            Zeit der Erdbestattung oder der
                                                       Sie sind spätestens 5 Tage vorher anzu-          Aschenbeisetzung fest, wobei sie
    (1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende       melden. Musikalische Darbietungen                Wünsche der Hinterbliebenen nach
        im Gebiet der Gemeinde Klipphausen             sind dem Anliegen der jeweiligen                 Möglichkeit berücksichtigt.
        gelegene und durch diese verwaltete            Veranstaltung anzupassen und zur             (3) Erdbestattungen, Aschenbeisetzungen
        Friedhöfe und deren Einrichtungen:             Unterbindung des Missbrauchs der                 sowie Exhumierungen und Urnenaus-
        - Friedhof Polenz                              Friedhofsverwaltung mit der Beantra-             hebungen sind ausschließlich von
        - Friedhof Robschütz                           gung textlich einzureichen.                      durch die Gemeindeverwaltung bestä-
    (2) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrich-                                                         tigten Unternehmen vorzunehmen. Zu
C
        tungen.                                    §3     Gewerbliche Betätigung                        diesen Bestattungshandlungen gehö-
M
Y   (3) Sie dienen der Erdbestattung und der                                                            ren auch die Aushebung und Verfüllung
K
        Beisetzung von Aschen (Urnen) verstor-     (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter,       der Gräber, der Transport sowie das
        bener Personen.                                Redner und sonstige Gewerbetreibende             Absenken der Särge und Urnen.
AMTSBLATT der Gemeinde Klipphausen
Seite 8                                         Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen                                   Ausgabe 06/2016

                                                                                       Amtliche Bekanntmachungen

(4) Särge und Urnen werden unterirdisch        (2) Umbettungen und Ausgrabungen von                     einer Reihengrabstätte darf nur eine
    grundsätzlich in direktem Kontakt mit          Leichen und Aschen bedürfen, unbe-                   Leiche oder eine Asche (Urne) bestattet
    dem umgebenden Erdreich abgesenkt              schadet der sonstigen gesetzlichen                   werden. Das Nutzungsrecht erlischt mit
                                                   Vorschriften, der vorherigen schriftlichen           Ablauf der Ruhezeit und kann nicht
§5     Ruhezeiten von Grabstätten                  Zustimmung der Friedhofsverwaltung                   verlängert werden.
                                                   und des zuständigen Gesundheitsamtes.          (3)   Wahlgrabstätten sind Grabstätten für
(1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20            Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen                Leichen- oder Aschenbestattungen, an
    Jahre. Bei Kindern die tot geboren oder        eines wichtigen Grundes, in den ersten 8             denen ein Nutzungsrecht für die Dauer
    vor Vollendung des zweiten Lebensjah-          Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen                der Ruhezeit vergeben wird. Die Lage
    res gestorben sind 10 Jahre, bei Leichen       eines dringenden öffentlichen Interesses             der Grabstätte wird, soweit in den Wahl-
    von Kindern bis zur Vollendung des 13.         erteilt werden. Dem Antrag auf Erteilung             grabfeldern die Möglichkeit besteht, mit
    Lebensjahres 15 Jahre. Bei Aschen              einer Genehmigung zur Umbettung ist                  dem Erwerber im Einvernehmen
    beträgt die Ruhezeit generell 20 Jahre.        der Nachweis beizufügen, dass eine                   bestimmt. Für die Wahlgrabstätten kann
(2) Sind nach Ablauf der Ruhezeit noch             andere Grabstelle zur Verfügung steht.               ein Nutzungsrecht verlängert oder in
    Gebeine oder Aschen vorhanden, so          (3) Umbettungen und Ausgrabungen von                     besonders begründeten Fällen schon zu
    können diese mit Zustimmung der                Leichen und Aschen sind bei der                      Lebzeiten vergeben werden.
    Gemeindeverwaltung umgebettet werden.          Gemeindeverwaltung unbeschadet                 (4)   Wahlgrabstätten für Leichenbestattun-
                                                   weiterer behördlicher Genehmigungen                  gen werden als ein- bis zweistellige Wahl-
§6     Särge und Urnen                             zu beantragen. Antragsberechtigt ist                 grabstätten vergeben. In einer einstelli-
                                                   bei Umbettungen aus Reihengräbern                    gen Wahlgrabstätte für Leichenbestat-
(1) Die Särge müssen festgefügt und so             der verfügungsberechtigte Angehörige,                tung darf nur eine Leiche bestattet
    abgedichtet sein, dass jedes Durchsik-         bei Umbettungen aus Wahlgräbern der                  werden. In einer mit einer Leiche belegten
    kern von Feuchtigkeit ausgeschlossen           Nutzungsberechtigte.                                 Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine
    ist. Särge, Sargausstattungen und Sarg-    (4) Alle Umbettungen oder Ausgrabungen                   Asche bestattet werden.
    abdichtungen müssen aus verrottbaren           sind von einem zugelassenen Bestat-            (5)   Wahlgrabstätten für Aschebestattungen
    Werkstoffen hergestellt sein. Die Särge        tungsinstitut oder einer anderen Behör-              werden nur als einstellige Wahlgrabstät-
    sollen bei Erdbestattungen höchstens           de durchzuführen. Die Zustimmung der                 ten vergeben. In einer Wahlgrabstätte für
    210 cm lang, 80 cm hoch und in der             Gemeindeverwaltung ist einzuholen.                   Aschenbestattungen können jedoch bis
    Mitte der Sarglängsachse 70 cm breit       (5) Die Kosten der Umbettung oder Ausgra-                zu zwei Aschen bestattet werden.
    sein. Sind in Ausnahmefällen größere           bungen und den Ersatz durch eventuell          (6)   Im Reihengrabfeld werden nur Aschen
    Särge erforderlich, ist die Zustimmung         entstandene Schäden, die an benach-                  (Urnen) in Reihen beigesetzt. Das
    der Friedhofsverwaltung bei der Anmel-         barten Grabstätten und Anlagen entste-               Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der
    dung der Bestattungen einzuholen.              hen, haben die Antragsteller zu tragen,              Ruhezeit und kann nicht verlängert
(2) Es dürfen nur Aschekapseln und Urnen           es sei denn, es liegt ein Verschulden der            werden. Im Reihengrabfeld kann ein
    verwendet werden, deren Material               Friedhofsverwaltung vor.                             Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten
    innerhalb der Ruhezeit einer Urnen-        (6) Der Ablauf der Ruhe- oder Nutzungs-                  vergeben werden.
    grabstätte verrottet.                          zeit wird durch eine Umbettung nicht           (7)   An den Grabstätten bestehen nur zeitlich
                                                   unterbrochen oder gehemmt.                           begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung.
§7     Grabtiefe, Ausheben der Gräber                                                                   Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein
                                                             IV. Grabstätten                            Eigentum an einer Grabstätte.
(1) Die Gemeinde lässt die Urnengräber                                                            (8)   Es besteht kein Anspruch auf Erwerb
    ausheben und zufüllen. Sie kann sich       §9     Grabgewölbe                                       des Nutzungsrechtes an einer der Lage
    dazu Dritter bedienen. Gräber für                                                                   nach bestimmten Grabstätte oder auf
    Leichenbestattungen sind nach den          (1) Das Ausmauern und Betonieren von                     Unveränderlichkeit der Umgebung.
    Festlegungen der Gemeinde vom                  Gräbern sowie die Neuanlage von Gruf-          (9)   Der Nutzungsberechtigte ist verpflich-
    jeweiligen durch die Hinterbliebenen           ten und Grabkammern ist nicht gestattet.             tet, der Gemeindeverwaltung Verände-
    beauftragten Bestattungsunternehmer        (2) In die vorhandene baulich intakte Gruft              rungen seiner Wohnanschrift unverzüg-
    auf deren Kosten auszuheben. Die               dürfen Urnen beigesetzt werden; Särge                lich schriftlich mitzuteilen.
    Bestattungsunternehmer können sich             sofern keine hygienischen Vorschriften
    Dritter bedienen.                              entgegenstehen. Der Nutzungsberech-                      V. Grabstättengestaltung
(2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt         tigte ist verpflichtet, für den baulichen
    von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis         Erhalt der Gruftanlage zu sorgen.              § 11     Gestaltungsgrundsätze
    zur Oberkante des Sarges mindestens
    100 cm, bis zur Oberkante der Urne         § 10   Vergabevorschriften                         (1) Grabstätten und Grabmale sind so zu
    mindestens 50 cm.                                                                                 gestalten und an die Umgebung anzu-
(3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen      (1) Auf dem Friedhof werden folgende                   passen, dass der Friedhofszweck und
    voneinander durch mindestens 30 cm             Arten von Grabstätten zur Verfügung                der Zweck dieser Satzung sowie die
    starke Erdwände getrennt sein.                 gestellt:                                          Würde des Friedhofes in seinen einzel-
(4) Sofern beim Ausheben der Gräber                a) Reihengrabstätten für Leichenbe-                nen Teilen und in seiner Gesamtanlage
    Grabmale, Fundamente oder Grabzu-                 stattungen,                                     gewahrt werden.
    behör entfernt werden müssen, sind             b) Reihengrabstätten für Aschenbe-             (2) Art und Umfang der Grabmale und der
    die dadurch entstehenden Kosten                   stattungen,                                     sonstigen Grabausstattungen sowie
    durch den Nutzungsberechtigten der             c) Wahlgrabstätten für Leichenbestat-              Art und Umfang der Grabbepflanzung
    Friedhofsverwaltung zu erstatten.                 tungen,                                         sollen einfach und ausgewogen gestal-
                                                   d) Wahlgrabstätten für Aschenbestat-               tet werden.
§8     Umbettungen, Ausgrabungen                      tungen und                                  (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine,           C
                                                                                                                                                     M
                                                   e) Grabstätten im Reihengrabfeld.                  Holz und geschmiedetes oder gegos-             Y
                                                                                                                                                     K
(1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich      (2) Reihengrabstätten sind Grabstätten für             senes Metall verwendet werden.
    nicht gestört werden.                          Leichen- oder Aschenbestattungen. In           (4) Zu vermeiden sind alle vorstehend
AMTSBLATT der Gemeinde Klipphausen
Ausgabe 06/2016                                 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen                                           Seite 9

        Amtliche Bekanntmachungen

        nicht aufgeführten Materialien, Zuta-             rigen schriftlichen Zustimmung der           (4) Die Verantwortlichen sind für jeden
        ten, Gestaltungs- und Bearbeitungsar-             Gemeindeverwaltung.                              Schaden haftbar, der durch das
        ten; insbesondere Beton, Glas, Kunst-       (3)   Der Antrag ist formlos vom Nutzungsbe-           Umstürzen von Grabmalen oder Grab-
        stoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips,           rechtigten über den Ersteller des Grab-          malteilen verursacht wird.
        Farbe, Porzellan, Aluminium, etc.                 males bei der Gemeindeverwaltung
    (5) Die Maße für Reihengrabstätten und                einzureichen. Dem Antrag ist der Grab-       § 14   Entfernung
        Grabsteine sind wie folgt:                        malentwurf mit Grundriss und Seitenan-
        a) Leichenbestattungen:                           sicht, eine Zeichnung im Maßstab 1:10        (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der
            - Verstorbene bis 13 Jahre                    unter Angabe des Materials, seiner Bear-         Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit
                Größe der Grabstelle:                     beitung, der Anordnung der Schrift, der          vorheriger schriftlicher Zustimmung der
                Länge 2,00 m x Breite 0,90 m              Ornamente und der Symbole sowie der              Gemeindeverwaltung entfernt werden.
                Größe des Grabmals:                       Fundamentierung beizufügen.                  (2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grab-
                Länge 1,20 m x Breite 0,60 m,       (4)   Die Friedhofsverwaltung kann die schrift-        male, Fundamente und sonstigen
                Höhe bis 0,15 m                           liche Zustimmung mit einer Auflage               baulichen Anlagen einschließlich Be-
                Grabstein:                                verbinden. Wird die Auflage nicht erfüllt,       pflanzungen, zu entfernen. Geschieht
                Höhe bis 1,0 m, Breite 0,50 m             ist die Zustimmung unwirksam. In beson-          dies nicht binnen drei Monaten, so ist die
            - Verstorbene über 13 Jahre                   deren Fällen kann dem Grabmalersteller           Gemeindeverwaltung berechtigt, die
                Größe der Grabstelle:                     auferlegt werden, ein Grabmal abneh-             Grabstätte abräumen zu lassen. Sie ist
                Länge 2,20 m x Breite 0,90 m              men zu lassen, bevor er es aufstellt.            nicht verpflichtet, das Grabmal oder
                Größe des Grabmals:                 (5)   Werden Grabmale und sonstiges Grabzu-            sonstige bauliche Anlagen zu verwahren.
                Länge 1,80 m x Breite 0,75 m,             behör ohne vorherige schriftliche Zustim-    (3) Sofern Grabstätten von der Gemeinde-
                Höhe bis 0,15 m                           mung oder von dieser abweichend aufge-           verwaltung abgeräumt werden, hat der
                Grabstein:                                stellt, kann die Gemeindeverwaltung              jeweilige Stelleninhaber bzw. Nutzungs-
                Höhe bis 1,0 m, Breite 0,50 m             Auftraggeber und Ersteller zur Verände-          berechtigte die Kosten zu tragen.
        b) Aschenbestattungen:                            rung oder Entfernung auffordern.
                Größe der Grabstelle:               (6)   Wird die Aufforderung nicht innerhalb                   VI. Herrichten und
                Länge 1,00 m x Breite 0,60 m              einer angemessenen, schriftlich festge-               Pflege der Grabstätten
                Größe des Grabmals:                       setzten Frist befolgt, kann das beanstan-
                Länge 0,90 m x Breite 0,50 m,             dete Grabmal auf Kosten des Antragstel-      § 15   Grabpflege
                Höhe bis 0,10 m                           lers entfernt werden (§ 21 Abs. 3).
                Grabstein:                          (7)   Die Zustimmung erlischt, wenn das            (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des
                Höhe bis 0,60 m, Breite 0,40 m            Grabmal oder die sonstige bauliche               Ortes entsprechend und im Rahmen der
        c) Grabstelle im Reihengrabfeld/                  Anlage nicht binnen zwei Jahren nach             Vorschriften des § 17 hergerichtet und
            Grabplatten (nur Aschenbestattungen):         der Zustimmung errichtet worden ist.             ständig gepflegt werden.
                Größe der Grabstelle:                                                                  (2) Für die Herrichtung und die Instandhal-
                Länge 0,60 m x Breite 0,60 m        § 13     Verkehrs- und Standsicherheit                 tung ist der Nutzungsberechtigte verant-
                Größe der Grabplatte:                                                                      wortlich. Die Verpflichtung erlischt mit
                Länge 0,40 m, Breite 0,50 m,        (1) Grabmale und sonstige bauliche Anla-               dem Ablauf des Nutzungsrechtes.
                Höhe 0,05 m                             gen müssen so beschaffen sein, dass            (3) Die Grabstätten müssen innerhalb von
        Maße auf alten Grabfeldern werden               ein gefahrloses Pflegen der Gräber und             sechs Monaten nach der Bestattung
        hiervon nicht berührt.                          Begehen der Grabfelder möglich ist.                hergerichtet werden.
    (6) Die einzelne Wahlgrabstätte für                 Sie sind dauernd in würdigem und               (4) Die Herrichtung, Unterhaltung und
        Leichen- oder Aschenbestattung ist in           verkehrssicherem Zustand zu halten.                Veränderung der gärtnerischen Anlagen
        ihrer Größe einer Reihengrabstätte              Verantwortlich ist der Inhaber des Stel-           außerhalb der Grabstätten obliegt
        entsprechend.                                   lenscheines.                                       ausschließlich der Friedhofsverwaltung.
    (7) Nicht gestattet sind:                       (2) Erscheint die Standsicherheit von
        a) das Verwenden von Gläsern, Dosen             Grabmalen, sonstigen baulichen Anla-           § 16   Vernachlässigung der Grabpflege
            u. ä. als Vasen,                            gen oder Teilen davon gefährdet, sind
        b) das Abdecken des Bereiches um                die für die Unterhaltung Verantwort-           Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß
            die Grabstätte mit Splitt, Kieseln          lichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe      hergerichtet oder gepflegt, hat der verant-
            oder ähnlichem Material,                    zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann         wortliche Nutzungsberechtigte nach schrift-
        c) das Ablegen von Grabschmuck auf              die Gemeindeverwaltung auf Kosten              licher Aufforderung der Gemeindeverwal-
            und um die Grabplatten im Reihen-           des Verantwortlichen Sicherungsmaß-            tung die Grabstätte innerhalb einer ange-
            grabfeld.                                   nahmen treffen.                                messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist
                                                    (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz         der Verantwortliche nicht bekannt oder nur
    § 12   Grabmalantrag, Zustimmung                    schriftlicher Aufforderung der Gemein-         mit besonderem Aufwand zu ermitteln, wird
                                                        deverwaltung nicht innerhalb einer fest-       durch eine öffentliche Bekanntmachung auf
    (1) Grabmale dürfen nur von Fachleuten              zusetzenden angemessenen Frist                 die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege
        errichtet, verändert oder wieder aufge-         beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung          hingewiesen. Außerdem wird der unbekann-
        stellt werden. Deren handwerkliche              berechtigt, das Grabmal oder Teile             te Verantwortliche durch ein Hinweisschild
        oder künstlerische Befähigung ist               davon auf Kosten des Verantwortlichen          auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der
        nachzuweisen.                                   zu entfernen. Ist der Verantwortliche          Gemeindeverwaltung in Verbindung zu
    (2) Wer ein Grabmal errichten oder verän-           nicht bekannt oder ohne besonderen             setzen. Bleibt die Aufforderung oder der
        dern will, benötigt dafür die vorherige         Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als        Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die
C
        schriftliche Zustimmung der Gemein-             Aufforderung eine öffentliche Bekannt-         Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräu-
M
Y       deverwaltung. Die Errichtung und jede           machung und ein Hinweisschild auf der          men, einebnen und einsäen und/oder Grab-
K
        Veränderung aller sonstigen baulichen           Grabstätte, das für die Dauer von einem        male und sonstige bauliche Anlagen beseiti-
        Anlagen bedürfen ebenfalls der vorhe-           Monat aufgestellt wird.                        gen lassen.
AMTSBLATT der Gemeinde Klipphausen
Seite 10                                       Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen                                  Ausgabe 06/2016

                                                                                      Amtliche Bekanntmachungen

§ 17    Schutz wertvoller Grabmale und            feiern u. ä. Veranstaltungen sowie von             a. den Friedhof entgegen § 2 außer-
        Grabstätten                               Friedhofsanlagen zu kommerziellen                     halb der bekannt gegebenen
                                                  Zwecken bedürfen der Erlaubnis der                    Öffnungszeiten unbefugt betritt;
Künstlerisch und geschichtlich wertvolle          Gemeindeverwaltung.                                b. auf dem Friedhof Ruhe und
Grabmale, bauliche Anlagen sowie Grab-        (4) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass                 Ordnung stört oder die Weisungen
stätten oder Grabstätten, die als besonde-        die Würde des Toten und das sittliche                 des Friedhofspersonals nicht
re Eigenart des Friedhofes aus früheren           Empfinden der Allgemeinheit nicht                     befolgt (§ 2) bzw. gegen die Verhal-
Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem           verletzt werden.                                      tensregeln nach § 2 verstößt;
besonderen Schutz des Friedhofsträgers.                                                              c. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem
                                                       VII. Schlussvorschriften                         Friedhof ohne Zulassung ausübt (§
                                                                                                        3 Abs. 1) oder gegen Vorschriften
     VI. Leichenhallen und Trauerfeiern       § 20   Alte Rechte                                        des § 6 Abs. 4 bis 8 verstößt;
                                                                                                     d. Särge oder Urnen verwendet, die
§ 18    Benutzung der Leichenhallen           (1) Bei Grabstätten, über welche die                      nicht den Anforderungen des § 6
                                                  Gemeindeverwaltung bei Inkrafttreten                  entsprechen;
(1) Die Gemeinde Klipphausen stellt auf           dieser Satzung bereits verfügt hat, richten        e. Grabmale oder sonstige Grabaus-
    dem Friedhof eine Leichenhalle, in der        sich die entstandenen Grabnutzungs-                   stattung entgegen § 11 ohne
    die Leichen bis zu ihrer Beisetzung           rechte nach den bisherigen Vorschriften.              Zustimmung oder von der Zustim-
    aufbewahrt werden, zur Verfügung.         (2) Der Wiedererwerb und die Verlänge-                    mung abweichend errichtet oder
(2) Die Leichenhallen darf nur in Beglei-         rung des Nutzungsrechts an diesen                     verändert oder durch Dritte errich-
    tung des Friedhofspersonals betreten          Grabstätten richten sich nach dieser                  ten oder verändern lässt;
    werden.                                       Satzung.                                           f. bei der Aufstellung eines Grabma-
(3) Das Öffnen des Sarges kann ausge-                                                                   les gegen § 19 verstößt;
    schlossen werden, wenn der Zustand        § 21   Haftung                                         g. Grabmale und sonstige Grabaus-
    der Leiche dies erforderlich macht. Die                                                             stattungen nicht in verkehrssiche-
    Särge der an meldungspflichtigen über-    Die Gemeinde Klipphausen haftet nicht für                 rem Zustand hält (§ 13).
    tragbaren Krankheiten Verstorbenen        Schäden, die durch nicht satzungsgemäße            (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit
    sind zu kennzeichnen und gesondert        Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen                 einer Geldbuße geahndet werden.
    aufzustellen. Sie bleiben grundsätzlich   und Einrichtungen, durch dritte Personen,          (3) Verwaltungsbehörde im Sinne § 36
    geschlossen. Die Besichtigung dieser      Tiere, Umwelteinflüsse oder Naturgewal-                Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die
    Leichen bedarf der vorherigen Zustim-     ten entstehen. Ihr obliegen keine besonde-             Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die
    mung des Amtsarztes.                      ren Obhuts- oder Überwachungspflichten.                Gemeinde Klipphausen.
(4) Spätestens eine Viertelstunde vor         Im Übrigen haftet die Gemeinde Klipphau-
    Beginn der Beisetzung sind die Särge      sen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässig-         § 24   Bekanntmachung, Inkrafttreten
    endgültig zu schließen.                   keit. Die Vorschriften über Amtshaftung
                                              bleiben unberührt.                                 Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer
§ 19    Trauerfeiern                                                                             Bekanntmachung in Kraft.
                                              § 22   Gebühren
(1) Trauerzeremonien finden in der                                                               Klipphausen, den 02. Dezember 2015
    Leichenhalle statt. Bei Erdbestattungen   Für die Benutzung des von der Gemeinde
    können sie auch am Grab vorgenom-         Klipphausen verwalteten Friedhofes und
    men werden. Während der Trauerfeier       seiner Einrichtungen sind Gebühren nach
    bleibt der Sarg geschlossen.              der jeweils geltenden Friedhofsgebühren-
(2) Sofern keine gesundheitlichen oder        satzung zu entrichten.                             Gerold Mann
    sonstige Bedenken bestehen, können                                                           Bürgermeister     – Siegel –
    die Hinterbliebenen den in der Leichen-   § 23   Ordnungswidrigkeiten
    halle    aufgebahrten      Verstorbenen
    während der vereinbarten Zeiten sehen.    (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124
(3) Sämtliche Ton-, Bild- bzw. sonstige           Abs. 1 Ziff. 1 SächsGemO handelt, wer
    Mitschnitte von Trauer- bzw. Gedenk-          vorsätzlich oder fahrlässig:

Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen
sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn

1.   die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist,
2.   Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind,
3.   Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat,
4.   vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist
     a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder
     b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet-
         zung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist.

Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genann-
ten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen.                                                                                              C
                                                                                                                                                  M
                                                                                                                                                  Y
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