AMTSBLATT der Gemeinde Klipphausen
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AMTSBLATT der Gemeinde Klipphausen www.klipphausen.de Ausgabe 06/2016 · 1. Juni 2016 · 4. Jahrgang Richtfest in Naustadt Pech hatte Klipphausens Bürgermeister Gerold Mann jetzt beim Richtfest am Anbau der Grundschule in Naustadt. Er wuchtete den Hammer auf den etwa 25 Zentimeter langen Nagel, um diesen in den Dachsparren einzuschlagen. Doch wie er sich auch mühte, ganz gelang es ihm nicht. Der Nagel krümmte sich schon. Der Grund war schnell ausgemacht: Mehrere dicke Äste im Balken stoppten diesen traditionellen Akt zum Richtfest. Zum Richtfest am Schulanbau in Naustadt schlug Bürgermeister Gerold Mann traditionell einen Nagel in den Dachsparren. Doch diese kleine Panne war unerheblich. Alle freuten sich, dass es mit dem insgesamt 1,2 Millionen teuren Erweiterungsbau vorangeht. Bis spätestens zum neuen vor elf Jahren waren es an unserer Einrichtung 58 Kinder in Schuljahr 2016/17 sollen die zwei neuen Klassen- und die vier Klassen, heute sind es 140 in sieben Klassen“, sagt zwei neuen Horträume nebst dem Sanitärtrakt übergeben Schulleiter Lutz Müller. Der Computerraum und der Mehr- werden. „Wir können es kaum erwarten. Die neuen Räume zweckraum mussten zu Klassenräumen umfunktionier t werden dringend gebraucht. Zur Eröffnung der Grundschule werden. (Lesen Sie weiter auf Seite 36) Tausende kamen zum Mühlentag Es war wieder ein großer Pfingstmontag für die Müllermeis- ihre Türen geöffnet. Die vielen Gäste, darunter zahlreiche ter und ihre Teams: Tausende Besucher kamen zum diesjäh- Familien mit ihren Kindern, erlebten das Flair, was eine rigen Mühlentag. Die Mühlen im Triebischtal und anderen- Mühle ausmacht. Sie schauten sich die faszinierende orts in der Gemeinde Klipphausen hatten von 10 bis 18 Uhr Technik an, erfuhren Wissenswertes aus der jahrhunderte- alten Mühlengeschichte, ließen sich regionale Köstlichkei- ten schmecken und erfreuten sich an Live-Musik und ande- ren kulturellen Darbietungen. Mit von der Partie war auch wieder Mühlenkater Alfred, der für gute Stimmung sorgte. „Ein großes Dankeschön allen Mühlenbesitzern und ihren Helfern im Landkreis Meißen, die wieder mit viel Liebe und Fleiß den Besuchern erlebnisreiche Stunden bereitet haben“, sagte Landrat Arndt Steinbach zur Eröffnung in der Mittelmüh- le Garsebach. Er überreichte Mühlenchef Reinhard Müller stellvertretend für alle Mühlen die Landkreismedaille. (Lesen Sie weiter auf Seite 37) Zur Eröffnung in der Mittelmühle Garsebach: Bürgermeister Gerold Mann (links), Mühlenkater Alfred, Landrat Arndt Steinbach und C M Y Mühlenbesitzer Reinhard Müller. K
Seite 2 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Ausgabe 06/2016 Amtliche Bekanntmachungen ■ Bereitschaftsdienst ■ Öffnungszeiten der der Gemeinde Klipphausen Gemeindeverwaltung Klipphausen und mit den Ortsteilen Weistropp, Hühndorf, Kleinschön- Außenstelle Röhrsdorf berg, Sachsdorf, Klipphausen, Sora, Lampersdorf, Lotzen, Röhrsdorf, Pinkowitz, Gauernitz, Constappel Montag 09.00 – 12.00 Uhr und Wildberg Dienstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 18.00 Uhr Mittwoch geschlossen 035204/21 70 Donnerstag 09.00 – 12.00 Uhr und 13.00 – 16.00 Uhr Trinkwasser: 0151/14 828 280 oder 0151/14 828 281 Freitag 07.00 – 12.00 Uhr Abwasser: 0151/14 828 282 oder 0151/14 828 283 Straßenbeleuchtung: 035204/ 792915 oder 792916 ■ Außenstelle Burkhardswalde jeweils zu den Dienstzeiten Dienstag 14.00 – 18.00 Uhr Havariedienst: 0171/7114183 Donnerstag 14.00 – 16.00 Uhr außerhalb der Dienstzeiten ■ Rufnummern Gemeindeverwaltung ■ Bereitschaftsdienst für den Bereich Scharfenberg Telefon: 035204/2170 Gemeindeverwaltung Klipphausen: 035204 2170 zu den Dienstzeiten Außenstelle Röhrsdorf: 035204 792910 Havariedienst: Außenstelle Bürgerbüro Burkhardswalde: 035245 729001 Trinkwasser: 0173/5 74 88 92 Einwohnermeldeamt Klipphausen: 035204 21720 Kommunalservice Brockwitz-Rödern Internet: www.klipphausen.de (werktags zw. 15:30–6:45 Uhr sowie an Sonn- und e-Mail: gemeindeverwaltung@klipphausen.de Feiertagen) Abwasser: 0171/7 11 41 83 Gemeinde Klipphausen ■ Sprechzeiten Friedensrichterin Frau Fiebiger Friedensrichter Herr Richter ■ Bereitschaftsdienst für den Bereich Triebischtal Dienstag, den 21. 06. 2016, in der Zeit von 17.00 bis 18.00 Uhr in Trinkwasser: 03523/774120 den Vereinsräumen in Klipphausen, Talstr. 3. Außerhalb der Dienstzeiten sowie e-Mail: friedensrichter@klipphausen.net sonn- und feiertags: 0173/5748892 Abwasser: 0173/3724641 Abwasser Taubenheim und Ullendorf: 03521/760512 Die Gemeinde Klipphausen begrüßt ■ Technischer Bereitschaftsdienst Tyczka Totalgaz folgende neue Erdenbürger: Telefon: 0800/2566611 ■ Fäkalienabfuhr Klipphausen Ida Donath 06. 04. 2016 Scharfenberg Enno Fischer 0351/8 30 26 62 Nora Heidrun Kretzschmar 18. 04. 2016 Gauernitz ■ Fäkalienabfuhr ehemals Triebischtal Abfuhr und Entsorgung OHG 03521/733849 Milena Dorothea Noack 19. 04. 2016 Scharfenberg ■ Bereitschaftsdienst der ENSO Energie Sachsen Ost GmbH Störungsnummer: Edwin Steffen Petermann 19. 04. 2016 Hühndorf Gas: 0351 50178880 Strom: 0351 50178881 Hannah Hofmann 20. 04. 2016 Sora Servicenummer: 0800 0320010 (kostenfrei) e-Mail:service-netz@enso.de Penelope Scharfe 23. 04. 2016 Scharfenberg ■ NOTRUFE Polizei 110 Feuerwehr- und Rettungsdienst 112 Das nächste Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Regionalleitstelle Dresden 0351/501210 Krankentransport 0351/19222 erscheint am 1. Juli 2016 Kassenärztlicher Bereitschaftsdienst 116 117 Redaktionsschluss: 17. Juni 2016 Polizeirevier Meißen: 03521/ 4720 Herausgeber: Gemeindeverwaltung Klipphausen • Talstraße 3 • 01665 Klipphau- ■ Sammeltermine: sen • Tel.: 035204 2170, Fax: 035204 21729 • www. Klipphausen.de, Restmüll 07. und 21.06.2016 Gemeindeverwaltung@Klipphausen.de • Verantwortlich: für den amtlichen Teil: Gelber Sack 07. und 21.06.2016 Bürgermeister Gerold Mann • für den nichtamtlichen Teil: die jeweiligen Unter- Blaue Tonne (240 l) 03.06.2016 zeichner, bzw. Vereine und sonstige Gemeinschaften Gesamtherstellung, Bioabfall 07., 14., 21. und 28.06.2016 Anzeigen und Vertrieb: RIEDEL – Verlag & Druck KG • Gottfried-Schenker-Straße 1, Alle Informationen zu Sammelterminen entnehmen Sie 09244 Lichtenau, OT Ottendorf, Telefon: 037208/876-100, Fax: 037208/876299, bitte dem Abfallkalender. Die Wertstoffsäcke bitte frühe- E-Mail: info@riedel-verlag.de. stens erst am Vortag ab 18.00 Uhr bereitstellen. Der Es gilt die Anzeigenpreisliste 2016. C Gelbe Sack ist kein Restmüllbehälter. Erscheinungsweise: Das Amtsblatt erscheint monatlich, kostenlos zur Selbstab- M Y holung. K BITTE UNBEDINGT BEACHTEN! Auflage: 5.000 Exemplare
Ausgabe 06/2016 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Seite 3 Amtliche Bekanntmachungen ■ Einladung Gemeinderatssitzung 23. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun- gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 9935 Neubau und Instandsetzung Straßen im OT Tanneberg Die nächste Gemeinderatssitzung findet am Dienstag, dem 24. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun- 07. 06. 2016, um 19.00 Uhr, im Groitzscher Hof in gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 10040 Gewässer- Groitzsch, Zum Kalkwerk 3, 01665 Klipphausen, statt. instandsetzung Talbach in Tanneberg 25. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun- gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 10026 Instand- Tagesordnung: setzung Bewässerungsgraben OL Constappel (Langer Weg) 1. Eröffnung der Gemeinderatssitzung und Feststellung der 26. Allgemeine Bauangelegenheiten Beschlussfähigkeit durch den Bürgermeister 27. Beratung und Beschlussfassung zur außerplanmäßigen 2. Protokollkontrolle Ausgabe Erschließung Bockwen (Schmutzwasser und 3. Bürgerfragen Regenwasser) 4. Anfragen und Informationen 28. Beratung und Beschlussfassung zur außerplanmäßigen 5. Vorstellung Nutzungskonzepte Schloss Rothschönberg und Ausgabe TW-Leitung Munzig Rittergut Tanneberg 29. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe der Bauleistung 6. Beratung und Beschlussfassung über die Abwägung der zum TW-Leitung Munzig Vorentwurf eingegangenen Stellungnahmen zum Vorhabenbezo- 30. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe der Bauleistun- genen Bebauungsplans „Betriebserweiterung Baier GmbH gen zur Elektroinstallation Halle Bauhof Klipphausen Antriebstechnik“, OT Röhrsdorf (Abwägungsbeschluss) 31. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe der Lieferung 7. Beratung und Beschlussfassung über den Entwurf und die von Ausstattungsgegenständen für den Anbau Grundschule Auslegung des Vorhabenbezogenen Bebauungsplans Naustadt, Grundschulbereich „Betriebserweiterung Baier GmbH Antriebstechnik“, OT 32. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe der Lieferung Röhrsdorf (Billigungs- und Auslegungsbeschluss) von Ausstattungsgegenständen für den Anbau Grundschule Naustadt, Hortbereich 8. Beratung und Beschlussfassung über die Aufstellung der 33. Beratung und Beschlussfassung zur Annahme von Spenden Ergänzungssatzung Taubenheim Flurstück 5/3 gemäß § 34 34. Beratung und Beschlussfassung zum Verkauf einer Teilfläche Abs. 4 Nr. 3 BauGB aus Flurstück 87/24 der Gemarkung Taubenheim 9. Beratung und Beschlussfassung über die Widmung des 35. Beratung und Beschlussfassung zum Erwerb des Flurstückes Weges hinter dem Rittergut Tanneberg als beschränkt öffent- 4/8 der Gemarkung Hühndorf licher Weg 36. Beratung und Beschlussfassung zum Verkauf der Flurstücke 10. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun- 264/1 und 264d der Gemarkung Munzig gen für den Neubau der Kita Taubenheim – Los 12 Zaunbau 37. Beratung und Beschlussfassung zum Verkauf der Flurstücke 11. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistungen 239/26 und 238/10 der Gemarkung Röhrsdorf für den Neubau der Kita Taubenheim – Los 13 Außenanlage 38. Beratung und Beschlussfassung zur Verzichtserklärung 12. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun- Vorkaufsrechte gen für den Neubau der Kita Taubenheim – Küchenbau 13. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun- gen für die Errichtung Gerätehaus FFW Garsebach in ■ Einladung Robschütz – Los 10 Elektroinstallation 14. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun- Sitzung Technischer Ausschuss gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 9908 Instandset- zung Straßenbrücke Samariterweg Gauernitz Die nächste Sitzung des Technischen Ausschusses findet 15. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun- am Dienstag, dem 21.06.2016, um 19.00 Uhr, in der gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 9909 Instandset- Gemeindeverwaltung Klipphausen statt. zung Radwegbrücke Wildberg 16. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun- gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 9976 Instandset- ■ Einladung zung Gewässer bei der Brücke über die Kleine Triebisch Stra- ße Zur Niedermühle Sitzung Ortschaftsrat Klipphausen 17. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun- gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 9906 Instandset- Die nächste Sitzung des Technischen Ausschusses findet zung Wanderwegbrücke unteres Regenbachtal am Montag, dem 13.06.2016, um 19.00 Uhr, im Vereins- 18. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun- zentrum Weistropp statt. gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 9914 Instandset- zung Durchlass Radweg Fischerdorf Gauernitz 19. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun- ■ Einladung gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 9915 Instandset- zung Bogenbrücke Schloss Klipphausen Sitzung Ortschaftsrat Gauernitz 20. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun- gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 9916 Instandset- Die nächste Sitzung des Ortschaftsrates Gauernitz findet zung Bogenbrücke Hohle Gasse am Donnerstag, dem 23.06.2016, um 19.00 Uhr, in der 21. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun- Gaststätte „Zum müden Wandersmann“ in Constappel gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 10017 Instandset- statt. zung Feuerlöschteich Klipphausen C 22. Beratung und Beschlussfassung zur Vergabe von Bauleistun- M Y K gen für die Hochwassermaßnahme 2013 ID 20429 Instandset- Die Tagesordnung entnehmen Sie bitte den Aushängen der zung Gauernitzbach und RW-Kanäle - Vorleistung TV-Befah- Bekanntmachungstafeln. rung und Ortung
Seite 4 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Ausgabe 06/2016 Amtliche Bekanntmachungen ■ Bericht über die öffentliche Sitzung des Gemeinderates am 17. 05. 2016 Der Beschluss Nr. 01-02/2016 des Gemeinderates Klipphausen Kobaltstraße 42, 08289 Schneeberg zum Bruttopreis von vom 12.01.2016 über den Flächennutzungsplan der Gemeinde 217.162,98 Euro zu erteilen. Klipphausen (Feststellungsbeschluss) wird aufgehoben. Beschluss Nr.: 06-121/2016 Beschluss Nr.: 06-113/2016 Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für die 1. Der Gemeinderat der Gemeinde Klipphausen beschließt den Hochwassermaßnahme 2013 ID 10038 Instandsetzung Regen- Flächennutzungsplan der Gemeinde Klipphausen in der wasserkanal Rittergut Tanneberg der Fa. GolHo, Dipl.-Berging. R. Fassung vom 22. Juni 2015 mit redaktionellen Änderungen Kaiser, Obere Dorfstraße 71, 09633 Halsbrücke zum Bruttopreis vom 01.12.2015 und vom 12.01.2016 in Verbindung mit dem von 56.056,14 Euro zu erteilen. Bescheid der Landesdirektion Sachsen vom 01.02.2016 zum Beschluss Nr.: 06-122/2016 Zielabweichungsverfahren „5. Änderung Bebauungsplan Gewerbepark I Klipphausen“ und billigt die zugehörige Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für das Los Begründung einschließlich Umweltbericht sowie den Land- 7 Abbruch Teil 2 und Außenanlagen zum Vorhaben Trinkwasser- schaftsplan. hochbehälter Sora der Fa. P. Nitsche Hoch- und Tiefbau, Am 2. Die Verwaltung wird gemäß § 6 Abs. 1 BauGB beauftragt, für Gewerbepark 12, 01665 Diera-Zehren zum Bruttopreis von den Flächennutzungsplan der Gemeinde Klipphausen die 56.192,92 Euro zu erteilen. Genehmigung zu beantragen. Beschluss Nr.: 06-123/2016 Die Erteilung der Genehmigung ist ortsüblich bekannt zu machen. Der Flächennutzungsplan der Gemeinde Klipphausen wird mit Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für das Los der ortsüblichen Bekanntmachung gemäß § 6 Abs. 5 Satz 2 6 Estricharbeiten zum Vorhaben Errichtung Gerätehaus FFW BauGB wirksam. Garsebach der Fa. Bau-Fietz & Partner GmbH, Uthmann Straße Beschluss Nr.: 06-114/2016 69, 01169 Dresden zum Bruttopreis von 5.886,81 Euro zu erteilen. Beschluss Nr.: 06-124/2016 Der Gemeinderat Klipphausen beschließt die Widmung und die Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für das Los 7 Aufnahme der Straße „Am Bahndamm" mit den Flurstücken Nr. Außen- und Innenputzarbeiten zum Vorhaben Errichtung Gerätehaus 511b und T. v. 368/8 Gemarkung Klipphausen als Ortsstraße in das Straßenbestandsverzeichnis der Gemeinde Klipphausen. FFW Garsebach der Fa. Brumm-Bau GmbH, Grundmannstraße 20, Beschluss Nr.: 06-115/2016 01662 Meißen zum Bruttopreis von 24.738,83 Euro zu erteilen. Beschluss Nr.: 06-125/2016 Der Gemeinderat Klipphausen beschließt die Widmung des Rast- Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für das Los platzes an der Straße „Fischerdorf“ OT Gauernitz mit dem Flur- 11 Trockenbauarbeiten zum Vorhaben Errichtung Gerätehaus FFW stück Nr. 249 Gemarkung Gauernitz und die Aufnahme in das Garsebach der Fa. AKTRODA GmbH, Mittweidaer Straße 25, 09669 Bestandsverzeichnis für beschränkt-öffentliche Wege und Plätze Frankenberg zum Bruttopreis von 22.699,52 Euro zu erteilen. der Gemeinde Klipphausen. Beschluss Nr.: 06-126/2016 Beschluss Nr.: 06-116/2016 Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für das Los 12 Der Gemeinderat Klipphausen beschließt die Widmung des Innentüren zum Vorhaben Errichtung Gerätehaus FFW Garsebach Gehweges an der „Scharfenberger Straße“ OT Naustadt mit den der Tischlerei Hanschmann, OT Ullendorf, Wilsdruffer Straße 44, Flurstücken Nr. 16/1, 16/2, 18/1, 58/1, 61/1, 307/7, 307/14 und 01665 Klipphausen zum Bruttopreis von 9.492,63 Euro zu erteilen. 307/18 Gemarkung Naustadt als Gehweg und die Aufnahme in Beschluss Nr.: 06-127/2016 das Bestandsverzeichnis für beschränkt-öffentliche Wege und Plätze der Gemeinde Klipphausen. Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für das Los Beschluss Nr.: 06-117/2016 13 Fliesenarbeiten zum Vorhaben Errichtung Gerätehaus FFW Garsebach der Fa. Innenausbau Ronny Heeger, OT Ullendorf, Der Gemeinderat Klipphausen beschließt Änderung der Widmung Taubenheimer Straße 32, 01665 Klipphausen zum Bruttopreis von der Ortsstraße „Zum Gewerbegebiet – neu Schützengasse", und 12.807,08 Euro zu erteilen. Aufnahme des Flurstücks Nr. 318/9 Gemarkung Tanneberg in die Beschluss Nr.: 06-128/2016 lfd. Nr. 13 des Straßenbestandsverzeichnisses der ehem. Gemein- de Triebischtal. Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für das Los Beschluss Nr.: 06-118/2016 14 Malerarbeiten zum Vorhaben Errichtung Gerätehaus FFW Garsebach der Fa. Innenausbau Ronny Heeger, OT Ullendorf, Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für die Hoch- Taubenheimer Straße 32, 01665 Klipphausen zum Bruttopreis von wassermaßnahme 2013 Los ID 1895 Ersatzneubau Brücke Heuweg 4.601,43 Euro zu erteilen. der Fa. BS Hoch- und Tiefbau GmbH, Am Steinberg 1, 09603 Groß- Beschluss Nr.: 06-129/2016 schirma zum Bruttopreis von 215.841,11 Euro zu erteilen. Beschluss Nr.: 06-119/2016 Der Gemeinderat Klipphausen beschließt die Aufstellung der Ergän- zungssatzung Weistropp „Am Gunsch“ nach § 34 Abs. 4 Nr. 3 BauGB. Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für die Beschluss Nr.: 06-130/2016 Hochwassermaßnahme 2013 Los ID 1967 Ersatzneubau Brücke Rothschönberger Stolln der Fa. BS Hoch- und Tiefbau GmbH, Am Der Gemeinderat Klipphausen beschließt: Der Entwurf der Ergän- Steinberg 1, 09603 Großschirma zum Bruttopreis von 100.980,71 zungssatzung Weistropp„ Am Gunsch“ vom 02. Mai 2016 wird in Euro zu erteilen. der vorliegenden Fassung gebilligt. Der Entwurf der Ergänzungs- Beschluss Nr.: 06-120/2016 satzung Weistropp „Am Gunsch“ wird nach § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Die Behörden und C Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag für die Träger öffentlicher Belange werden von der Auslegung unterrichtet M Y K Hochwassermaßnahme 2013 ID 10002 Gewässerinstandsetzung und gemäß § 4 Abs. 2 BauGB um Stellungnahme gebeten. Naustädter Wasser der Fa. Bergsicherung Schneeberg GmbH, Beschluss Nr.: 06-131/2016
Ausgabe 06/2016 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Seite 5 Amtliche Bekanntmachungen Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, die Mittel aus dem Inve- Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Verkauf des Flurstücks stitionskraftstärkungsgesetz, Budget „Sachsen“, für das Vorha- 86/8 der Gemarkung Reppnitz zum Preis von 2,50 Euro/m2 zu. ben Ausbau Schloss Klipphausen, Teil 2 mit Gesamtfassade Kaufpreis: 200,00 Euro (Gesamtkosten 998 TEuro) einzusetzen. Der Finanzplan für die Beschluss Nr.: 06-144/2016 Jahre 2017 und 2018 wird fortgeschrieben und die jeweils erfor- derlichen Eigenmittel eingestellt. Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Erwerb der Flurstücke Beschluss Nr.: 06-132/2016 169g und 169h der Gemarkung Klipphausen zu. Kaufpreis: 80.000,00 Euro Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der überplanmäßigen Beschluss Nr.: 06-145/2016 Ausgabe Sanierung Hochbehälter Sora in Höhe von 22.648,78 Euro im Jahr 2016 zu. Die Mehrkosten werden über die im Haus- Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Verkauf folgender Flur- halt eingestellten Mittel für die Reinigung der Rösche abgedeckt. stücke Gemarkung Klipphausen mit einer Gesamtgröße von ca. (53.80.01.02, 421100) 25.100 m2 zu. Beschluss Nr.: 06-133/2016 Flurstück 169f mit 7.095 m2 Flurstück 169g mit 7.017 m2 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der überplanmäßigen Flurstück 169h mit 6.612 m2 Ausgabe Ausbau Burkhardswalder Straße im Ortsteil Munzig in Flurstück 429/2 mit 2.096 m2 Höhe von 13.000,00 Euro im Jahr 2016 zu. Die Mehrkosten Flurstück Teil von 368/8 mit ca. 2.300 m2 werden über die im Haushalt eingestellten Mittel für den Anbau Vorläufiger Kaufpreis: 314.000,00 Euro Grundschule Naustadt (21.11.01.02, BAU21012, 785110) abge- Beschluss Nr.: 06-146/2016 deckt. Nach Hochrechnung der Baukosten durch das AB Nasr werden die geplanten Mittel (Übertrag aus 2015 und Planansatz Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, auf das gesetzliche 2016) nicht ausgeschöpft. Vorkaufsrecht gem. § 24 BauGB ff, § 17 SächsDSchG, § 27 Beschluss Nr.: 06-134/2016 SächsWaldG sowie SächsNatschG für nachstehend aufgeführte Flurstücke zu verzichten: Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der überplanmäßigen Ausgabe Erneuerung Straße Am Sportplatz OT Weistropp in Höhe 1. Gemarkung: Constappel von 40.192,00 Euro im Jahr 2016 zu. Die Mehrkosten werden über Flurstück: 133e die im Haushalt eingestellten Mittel für den Bau Bahnübergang Nutzungsart: Wald Garsebach abgedeckt. (54.10.01.00, BSTR5469). Dieses Vorha- UR-Nr.: 528/2016 ben konnte in Verantwortung der Bahn fertig gestellt werden. In 2. Gemarkung: Seeligstadt Rücksprache mit der Bahn liegen die Baukosten vor. Nach Hoch- Flurstück: 110/2 rechnung werden die im Haushalt der Gemeinde dafür veran- Nutzungsart: Wohngrundstück, Landwirtschafts- schlagten Mittel nicht ausgeschöpft. Außerdem hat die Gemeinde fläche eine Zuwendung von 90 % anstatt der im Plan angenommenen 75 UR-Nr.: 588/2016 % erhalten. Die Gemeinde kann somit über freie Mittel von 3. Gemarkung: Tanneberg 32.000,00 Euro aus dem Vorhaben Bau Bahnübergang Garsebach Flurstücke: 59/4 und 61/1 zusätzlich verfügen. Der Restbetrag von 8.192,00 Euro wird über Nutzungsart: Einfamilienhaus die im Haushalt vorgesehenen Mittel für den Anbau Grundschule UR-Nr.: 560/2016 Naustadt abgedeckt. Nach Hochrechnung der Baukosten durch 4. Gemarkung: Reppnitz das AB Nasr werden die geplanten Mittel (Übertrag aus 2015 und Flurstück: 165e Planansatz 2016) nicht ausgeschöpft. Nutzungsart: Garten Beschluss Nr.: 06-135/2016 UR-Nr.: 360/2016 5. Gemarkung: Tanneberg Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der Annahme der Spenden zu. Flurstücke: 69, 83, 90, 153, 324, 327, 351 und 353 Beschlüsse Nr.: 06-136/2016, 06-137/2016, 06-139/2016, 06- Nutzungsart: Landwirtschaftsfläche 140/2016, 06-151/2016, 06-152/2016 UR-Nr.: 600/2016 6. Gemarkung: Gauernitz Der Gemeinderat Klipphausen beschließt die 1. Änderungssat- Flurstück: 366 zung zur Friedhofssatzung in der vorliegenden Fassung. Nutzungsart: Grünfläche Beschluss Nr.: 06-138/2016 UR-Nr.: 518/2016 7. Gemarkung: Gauernitz Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Verkauf des Flurstücks Flurstücke: 263 und 374/1 86/9 der Gemarkung Reppnitz zum Preis von 11,50 Euro/m2 zu. Nutzungsart: Wohngrundstück, Garage Kaufpreis: 1575,50 Euro UR-Nr.: 517/2016 Beschluss Nr.: 06-141/2016 8. Gemarkung: Constappel Flurstück: 133c Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Flächenverkauf wie Nutzungsart: Wald folgt zu: UR-Nr.: 634/2016 Gemarkung Reppnitz: 9. Gemarkung: Naustadt Flurstück 86/11 36 m2 x 11,50 Euro = 414,00 Euro Flurstück: 57/3 Flurstück 86/13 30 m2 x 0,56 Euro = 17,70 Euro Nutzungsart: 2-Seithof Kaufpreis gesamt: 431,70 Euro UR-Nr.: 1078/2016 Beschluss Nr.: 06-142/2016 10. Gemarkung: Munzig Flurstücke: 264e und264f Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Verkauf des Flurstücks Nutzungsart: ehem. Wohngrundstück, Grünfläche C M Y 86/12 der Gemarkung Reppnitz zum Preis von 11,50 Euro/m2 zu. UR-Nr.: 399/2016 K Kaufpreis: 977,50 Euro 11. Gemarkung: Munzig Beschluss Nr.: 06-143/2016 Flurstück: 130/1
Seite 6 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Ausgabe 06/2016 Amtliche Bekanntmachungen Nutzungsart: Grünland Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, die Ks GmbH, Steuer- UR-Nr.: 427/2016 beratungsgesellschaft Wirtschaftsprüfungsgesellschaft, Meißner 12. Gemarkung: Weitzschen Straße 96, 01445 Radebeul, als Abschlussprüferin des Jahresab- Flurstück: 84/2 schlusses 31.12.2015 der KEG zu bestellen. Nutzungsart: Mehrfamilienhaus Beschluss Nr.: 06-155/2016 UR-Nr.: 709/2016 13. Gemarkung: Klipphausen Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Bauantrag zum Neubau Flurstücke: 427/7 und 427/9 einer Carportanlage und Antrag auf Ausnahme nach § 3 (1) Sächi- Nutzungsart: Gewerbeflächen sche Garagen- und Stellplatzverordnung in Bezug auf die Abstands- UR-Nr.: 1221/2016 fläche zur Straße auf dem Flurstück 131, Gemarkung Munzig zu. 14. Gemarkung: Gauernitz Beschluss Nr.: 06-157/2016 Flurstück: 188 Nutzungsart: Einfamilienhaus Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der Voranfrage zum Neubau UR-Nr.: 761/2016 eines Ein- bzw. Zweifamilienhauses auf dem Flurstück 16/12 15. Gemarkung: Scharfenberg Gemarkung Sora zu. Flurstück: 73/2 Beschluss Nr.: 06-158/2016 Nutzungsart: Einfamilienhaus UR-Nr.: 644/2016 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Bauantrag zum Umbau/Umnutzung der Lager- und Produktionshalle und Anbau 16. Gemarkung: Weistropp einer Abstellhalle einschließlich Vordach auf dem Flurstück 40/10 Flurstücke: 256, 391/3 und 392/1 Gemarkung Seeligstadt zu. Nutzungsart: Einfamilienhaus, Grünland, Wald Beschluss Nr.: 06-159/2016 UR-Nr.: 445/2016 17. Gemarkung: Klipphausen Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Bauantrag zum Neubau Flurstück: 151/2 eines Einfamilienwohnhauses mit Doppelgarage und Abstellraum Nutzungsart: Wald auf dem Flurstück 110/2 T. v. Gemarkung Weistropp zu. UR-Nr.: 353/2016 Beschluss Nr.: 06-160/2016 18. Gemarkung: Lampersdorf Flurstücke: 18 und 20, TF 19/4 Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Bauantrag zur Errichtung Nutzungsart: Wohngrundstück Grünland einer Terrassenüberdachung und Befreiung von den Festsetzungen UR-Nr.: 358/2016 des Bebauungsplanes „Am Flachsgrund“ in Bezug auf die Über- Beschluss Nr.: 06-147/2016 schreitung der Baugrenze und der Unterschreitung der Dachneigung um 6 % auf dem Flurstück 663 Gemarkung Klipphausen zu. Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, den Auftrag zur Erneue- Beschluss Nr.: 06-161/2016 rung der Niederspannungs-hauptverteilung und Elektroanlage des Brunnens Sora der Fa. ATS GmbH, Am Glaswerk 7, 01640 Coswig Der Gemeinderat Klipphausen stimmt dem Bauantrag zur Errich- zum Bruttopreis von 40.041,17 Euro zu erteilen. tung eines Anbaus auf dem Erker des Wohnhauses auf dem Flur- Beschluss Nr.: 06-153/2016 stück 197g Gemarkung Robschütz zu. Beschluss Nr.: 06-162/2016 Der Gemeinderat Klipphausen beschließt, dass über die WGV Rechtsschutz-Schadensservice GmbH auch die Interessen des Der Gemeinderat Klipphausen stimmt der Änderung zum Bauan- Bürgermeisters Herrn Mann und des Beigeordneten Herrn Schnei- trag, Umbau und Sanierung Wohngebäude auf dem Flurstück 325 der wahrgenommen werden. Gemarkung Kleinschönberg zu. Beschluss Nr.: 06-154/2016 Beschluss Nr.: 06-163/2016 Bekanntmachung der Gemeinde Klipphausen ■ Ergänzungssatzung Weistropp „Am Gunsch“ der Gemeinde Klipphausen gemäß § 34 Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 5 BauGB Öffentliche Auslegung des Satzungsentwurfs Der Gemeinderat der Gemeinde Klipphausen hat in seiner Sitzung Donnerstag 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 - 16.00 Uhr am 17.05.2016 den Entwurf der Ergänzungssatzung Weistropp Freitag 7.00 – 12.00 Uhr „Am Gunsch“ in der Fassung vom 02.05.2016 mit Beschluss Nr. 06-131/2016 gebilligt und zur Offenlage bestimmt. im Bauamt der Gemeinde Klipphausen, Pinkowitzer Str. 2, 01665 Eine Eingriffs-Ausgleichs-Bilanzierung nach Sächsischen Natur- Klipphausen, OT Röhrsdorf. Während dieser Auslegungsfrist schutzgesetz (SächsNatSchG) wurde im Rahmen der Erstellung können Bedenken und Anregungen schriftlich und zur Niederschrift der Ergänzungssatzung durchgeführt und ist Bestandteil des bei der Gemeindeverwaltung Klipphausen vorgebracht werden. Begründungsteils der Ergänzungssatzung Weistropp „Am Nicht fristgerecht abgegebene Stellungnahmen können bei der Gunsch“. Der Entwurf der Ergänzungssatzung Weistropp „Am Beschlussfassung über die Satzung unberücksichtigt bleiben. Gunsch“ in der Fassung vom 02.05.2016 wird einschließlich Begründung gemäß § 3 Abs. 2 BauGB für die Dauer eines Monats Klipphausen, 01.06.2016 zu jedermanns Einsicht öffentlich ausgelegt, und zwar vom 09.06.2016 bis einschließlich 10.07.2016 zu den Zeiten C M Y Montag 9.00 – 12.00 Uhr Gerold Mann Siegel K Dienstag 9.00 – 12.00 Uhr und 13.00 - 18.00 Uhr Bürgermeister
Ausgabe 06/2016 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Seite 7 Amtliche Bekanntmachungen ■ Friedhofssatzung für die Friedhöfe Polenz und Robschütz der Gemeinde Klipphausen Auf der Grundlage der §§ 4 und 14 der Gemeindeordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO), der §§ 1, 2, 9 und 10 des Sächsischen Kommunalabgabengesetzes (SächsKAG) und des § 7 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über das Friedhofs-, Leichen- und Bestattungswesen (SächsBestG) in den jeweils gültigen Fassungen hat der Gemeinderat der Gemeinde Klipphau- sen in seiner Sitzung am 01.12.2015 folgende Satzung beschlossen: Abschnitt I: Allgemeine Vorschriften II. Ordnungsvorschriften bedürfen für die Ausübung ihrer gewerb- §1 Geltungsbereich und lichen Tätigkeit und deren Umfang auf Friedhofszweck §2 Verhalten auf dem Friedhof den Friedhöfen der vorherigen Zulassung durch die Friedhofsverwaltung. Abschnitt II: Ordnungsvorschriften (1) Jeder hat sich auf den Friedhöfen der (2) Die Gemeindeverwaltung hat die Zulas- §2 Verhalten auf dem Friedhof Würde des Ortes entsprechend zu sung davon abhängig zu machen, dass §3 Gewerbliche Betätigung verhalten. Die Anordnungen des Fried- der Antragsteller einen für die Ausfüh- hofspersonals sind zu befolgen. rung seiner Tätigkeit ausreichenden Haft- Abschnitt III: Bestattungsvorschriften (2) Der Friedhof ist täglich von Sonnenauf- pflichtversicherungsschutz nachweist. §4 Bestattungen gang bis Sonnenuntergang für Besu- (3) Die Gewerbetreibenden und ihre Ange- §5 Ruhezeiten von Grabstätten cher geöffnet. stellten haben die Friedhofssatzung §6 Särge und Urnen (3) Kinder unter 7 Jahren dürfen den Friedhof und die dazu ergangenen Regelungen §7 Grabtiefe, Ausheben der Gräber nur in Begleitung Erwachsener betreten. zu beachten. Die Gewerbetreibenden §8 Umbettungen, Ausgrabungen (4) Auf den Friedhöfen ist insbesondere haften für die Schäden, die sie oder ihre nicht gestattet, Angestellten im Zusammenhang mit Abschnitt IV: Grabstätten a) die Wege mit Fahrzeugen aller Art, ihrer Tätigkeit auf den Friedhöfen §9 Grabgewölbe ausgenommen Fahrzeuge der Fried- schuldhaft verursachen. § 10 Vergabevorschriften hofsverwaltung und der für den (4) Unbeschadet § 2 Abs. 2 dürfen Friedhof zugelassenen Gewerbetrei- gewerbliche Arbeiten grundsätzlich nur Abschnitt V: Grabstättengestaltung benden sowie Kinderwagen, Roll- in der von der Friedhofsverwaltung fest- § 11 Gestaltungsgrundsätze stühle und Handwagen, zu befahren, gelegten Zeit durchgeführt werden. § 12 Grabmalantrag, Zustimmung b) an Sonn- und Feiertagen und in der (5) Mit Grabmalen und Grabbepflanzungen § 13 Verkehrs- und Standsicherheit Nähe einer Beisetzungshandlung darf nicht geworben werden. Grabmale § 14 Entfernung störende Arbeiten auszuführen, dürfen daher nicht mit Firmenanschriften c) ohne Auftrag der Angehörigen oder versehen werden. Eingehauene, nicht farbi- Abschnitt VI: Herrichten und Pflege der ohne Genehmigung der Friedhofs- ge Firmennamen bis zu einer Größe von 3 Grabstätten verwaltung gewerbsmäßig zu foto- Zentimetern sind jedoch an der Seite oder § 15 Grabpflege grafieren, Rückseite unten zulässig. Steckschilder zur § 16 Vernachlässigung der Grabpflege d) Abraum und Abfälle außerhalb der Grabkennzeichnung für die Grabpflege mit § 17 Schutz wertvoller Grabmale und dafür bestimmten Stellen abzulagern, voller Firmenbezeichnung der Friedhofs- Grabstätten e) den Friedhof und seine Einrichtun- gärtner sind nicht zulässig. gen und Anlagen zu verunreinigen Abschnitt VII: Leichenhallen und oder zu beschädigen, III. Bestattungsvorschriften Trauerfeiern f) Einfriedungen und Hecken zu über- § 18 Benutzung der Leichenhallen steigen, §4 Bestattungen § 19 Trauerfeiern g) Grabstätten, Grabeinfassungen und Rasenflächen unberechtigt zu (1) Bestattungen sind unverzüglich nach Abschnitt VIII: Schlussvorschriften betreten, Eintritt des Todes unter Vorlage der § 20 Alte Rechte h) Hunde ohne Leine laufen zu lassen, Bescheinigung des Standesamtes für § 21 Haftung zu lärmen, Sport zu treiben oder zu die Beurkundung des Todesfalles oder § 22 Gebühren spielen. eines Beerdigungserlaubnisscheines § 23 Ordnungswidrigkeiten Die Gemeindeverwaltung kann Ausnah- der Ordnungsbehörde bei der Gemein- § 24 Bekanntmachung, Inkrafttreten men zulassen, soweit sie mit dem de auf besonderen Vordruck anzumel- Zweck des Friedhofs und der Ordnung den. Wird eine Bestattung in einer vereinbar sind. früher erworbenen Grabstätte bean- I. Allgemeine Vorschriften (5) Totengedenkfeiern und andere nicht mit tragt, so ist auf Verlangen der Gemein- einer Bestattung zusammenhängende de das Nutzungsrecht nachzuweisen. §1 Geltungsbereich und Veranstaltungen bedürfen der Geneh- (2) Die Gemeindeverwaltung setzt Ort und Friedhofszweck migung durch die Friedhofsverwaltung. Zeit der Erdbestattung oder der Sie sind spätestens 5 Tage vorher anzu- Aschenbeisetzung fest, wobei sie (1) Diese Friedhofssatzung gilt für folgende melden. Musikalische Darbietungen Wünsche der Hinterbliebenen nach im Gebiet der Gemeinde Klipphausen sind dem Anliegen der jeweiligen Möglichkeit berücksichtigt. gelegene und durch diese verwaltete Veranstaltung anzupassen und zur (3) Erdbestattungen, Aschenbeisetzungen Friedhöfe und deren Einrichtungen: Unterbindung des Missbrauchs der sowie Exhumierungen und Urnenaus- - Friedhof Polenz Friedhofsverwaltung mit der Beantra- hebungen sind ausschließlich von - Friedhof Robschütz gung textlich einzureichen. durch die Gemeindeverwaltung bestä- (2) Die Friedhöfe sind öffentliche Einrich- tigten Unternehmen vorzunehmen. Zu C tungen. §3 Gewerbliche Betätigung diesen Bestattungshandlungen gehö- M Y (3) Sie dienen der Erdbestattung und der ren auch die Aushebung und Verfüllung K Beisetzung von Aschen (Urnen) verstor- (1) Bildhauer, Steinmetze, Gärtner, Bestatter, der Gräber, der Transport sowie das bener Personen. Redner und sonstige Gewerbetreibende Absenken der Särge und Urnen.
Seite 8 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Ausgabe 06/2016 Amtliche Bekanntmachungen (4) Särge und Urnen werden unterirdisch (2) Umbettungen und Ausgrabungen von einer Reihengrabstätte darf nur eine grundsätzlich in direktem Kontakt mit Leichen und Aschen bedürfen, unbe- Leiche oder eine Asche (Urne) bestattet dem umgebenden Erdreich abgesenkt schadet der sonstigen gesetzlichen werden. Das Nutzungsrecht erlischt mit Vorschriften, der vorherigen schriftlichen Ablauf der Ruhezeit und kann nicht §5 Ruhezeiten von Grabstätten Zustimmung der Friedhofsverwaltung verlängert werden. und des zuständigen Gesundheitsamtes. (3) Wahlgrabstätten sind Grabstätten für (1) Die Ruhezeit der Leichen beträgt 20 Die Zustimmung darf nur bei Vorliegen Leichen- oder Aschenbestattungen, an Jahre. Bei Kindern die tot geboren oder eines wichtigen Grundes, in den ersten 8 denen ein Nutzungsrecht für die Dauer vor Vollendung des zweiten Lebensjah- Jahren der Ruhezeit nur bei Vorliegen der Ruhezeit vergeben wird. Die Lage res gestorben sind 10 Jahre, bei Leichen eines dringenden öffentlichen Interesses der Grabstätte wird, soweit in den Wahl- von Kindern bis zur Vollendung des 13. erteilt werden. Dem Antrag auf Erteilung grabfeldern die Möglichkeit besteht, mit Lebensjahres 15 Jahre. Bei Aschen einer Genehmigung zur Umbettung ist dem Erwerber im Einvernehmen beträgt die Ruhezeit generell 20 Jahre. der Nachweis beizufügen, dass eine bestimmt. Für die Wahlgrabstätten kann (2) Sind nach Ablauf der Ruhezeit noch andere Grabstelle zur Verfügung steht. ein Nutzungsrecht verlängert oder in Gebeine oder Aschen vorhanden, so (3) Umbettungen und Ausgrabungen von besonders begründeten Fällen schon zu können diese mit Zustimmung der Leichen und Aschen sind bei der Lebzeiten vergeben werden. Gemeindeverwaltung umgebettet werden. Gemeindeverwaltung unbeschadet (4) Wahlgrabstätten für Leichenbestattun- weiterer behördlicher Genehmigungen gen werden als ein- bis zweistellige Wahl- §6 Särge und Urnen zu beantragen. Antragsberechtigt ist grabstätten vergeben. In einer einstelli- bei Umbettungen aus Reihengräbern gen Wahlgrabstätte für Leichenbestat- (1) Die Särge müssen festgefügt und so der verfügungsberechtigte Angehörige, tung darf nur eine Leiche bestattet abgedichtet sein, dass jedes Durchsik- bei Umbettungen aus Wahlgräbern der werden. In einer mit einer Leiche belegten kern von Feuchtigkeit ausgeschlossen Nutzungsberechtigte. Wahlgrabstätte kann zusätzlich eine ist. Särge, Sargausstattungen und Sarg- (4) Alle Umbettungen oder Ausgrabungen Asche bestattet werden. abdichtungen müssen aus verrottbaren sind von einem zugelassenen Bestat- (5) Wahlgrabstätten für Aschebestattungen Werkstoffen hergestellt sein. Die Särge tungsinstitut oder einer anderen Behör- werden nur als einstellige Wahlgrabstät- sollen bei Erdbestattungen höchstens de durchzuführen. Die Zustimmung der ten vergeben. In einer Wahlgrabstätte für 210 cm lang, 80 cm hoch und in der Gemeindeverwaltung ist einzuholen. Aschenbestattungen können jedoch bis Mitte der Sarglängsachse 70 cm breit (5) Die Kosten der Umbettung oder Ausgra- zu zwei Aschen bestattet werden. sein. Sind in Ausnahmefällen größere bungen und den Ersatz durch eventuell (6) Im Reihengrabfeld werden nur Aschen Särge erforderlich, ist die Zustimmung entstandene Schäden, die an benach- (Urnen) in Reihen beigesetzt. Das der Friedhofsverwaltung bei der Anmel- barten Grabstätten und Anlagen entste- Nutzungsrecht erlischt mit Ablauf der dung der Bestattungen einzuholen. hen, haben die Antragsteller zu tragen, Ruhezeit und kann nicht verlängert (2) Es dürfen nur Aschekapseln und Urnen es sei denn, es liegt ein Verschulden der werden. Im Reihengrabfeld kann ein verwendet werden, deren Material Friedhofsverwaltung vor. Nutzungsrecht schon zu Lebzeiten innerhalb der Ruhezeit einer Urnen- (6) Der Ablauf der Ruhe- oder Nutzungs- vergeben werden. grabstätte verrottet. zeit wird durch eine Umbettung nicht (7) An den Grabstätten bestehen nur zeitlich unterbrochen oder gehemmt. begrenzte Rechte gemäß dieser Ordnung. §7 Grabtiefe, Ausheben der Gräber Der Nutzungsberechtigte erwirbt kein IV. Grabstätten Eigentum an einer Grabstätte. (1) Die Gemeinde lässt die Urnengräber (8) Es besteht kein Anspruch auf Erwerb ausheben und zufüllen. Sie kann sich §9 Grabgewölbe des Nutzungsrechtes an einer der Lage dazu Dritter bedienen. Gräber für nach bestimmten Grabstätte oder auf Leichenbestattungen sind nach den (1) Das Ausmauern und Betonieren von Unveränderlichkeit der Umgebung. Festlegungen der Gemeinde vom Gräbern sowie die Neuanlage von Gruf- (9) Der Nutzungsberechtigte ist verpflich- jeweiligen durch die Hinterbliebenen ten und Grabkammern ist nicht gestattet. tet, der Gemeindeverwaltung Verände- beauftragten Bestattungsunternehmer (2) In die vorhandene baulich intakte Gruft rungen seiner Wohnanschrift unverzüg- auf deren Kosten auszuheben. Die dürfen Urnen beigesetzt werden; Särge lich schriftlich mitzuteilen. Bestattungsunternehmer können sich sofern keine hygienischen Vorschriften Dritter bedienen. entgegenstehen. Der Nutzungsberech- V. Grabstättengestaltung (2) Die Tiefe der einzelnen Gräber beträgt tigte ist verpflichtet, für den baulichen von der Erdoberfläche (ohne Hügel) bis Erhalt der Gruftanlage zu sorgen. § 11 Gestaltungsgrundsätze zur Oberkante des Sarges mindestens 100 cm, bis zur Oberkante der Urne § 10 Vergabevorschriften (1) Grabstätten und Grabmale sind so zu mindestens 50 cm. gestalten und an die Umgebung anzu- (3) Die Gräber für Erdbestattungen müssen (1) Auf dem Friedhof werden folgende passen, dass der Friedhofszweck und voneinander durch mindestens 30 cm Arten von Grabstätten zur Verfügung der Zweck dieser Satzung sowie die starke Erdwände getrennt sein. gestellt: Würde des Friedhofes in seinen einzel- (4) Sofern beim Ausheben der Gräber a) Reihengrabstätten für Leichenbe- nen Teilen und in seiner Gesamtanlage Grabmale, Fundamente oder Grabzu- stattungen, gewahrt werden. behör entfernt werden müssen, sind b) Reihengrabstätten für Aschenbe- (2) Art und Umfang der Grabmale und der die dadurch entstehenden Kosten stattungen, sonstigen Grabausstattungen sowie durch den Nutzungsberechtigten der c) Wahlgrabstätten für Leichenbestat- Art und Umfang der Grabbepflanzung Friedhofsverwaltung zu erstatten. tungen, sollen einfach und ausgewogen gestal- d) Wahlgrabstätten für Aschenbestat- tet werden. §8 Umbettungen, Ausgrabungen tungen und (3) Für Grabmale dürfen nur Natursteine, C M e) Grabstätten im Reihengrabfeld. Holz und geschmiedetes oder gegos- Y K (1) Die Ruhe der Toten darf grundsätzlich (2) Reihengrabstätten sind Grabstätten für senes Metall verwendet werden. nicht gestört werden. Leichen- oder Aschenbestattungen. In (4) Zu vermeiden sind alle vorstehend
Ausgabe 06/2016 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Seite 9 Amtliche Bekanntmachungen nicht aufgeführten Materialien, Zuta- rigen schriftlichen Zustimmung der (4) Die Verantwortlichen sind für jeden ten, Gestaltungs- und Bearbeitungsar- Gemeindeverwaltung. Schaden haftbar, der durch das ten; insbesondere Beton, Glas, Kunst- (3) Der Antrag ist formlos vom Nutzungsbe- Umstürzen von Grabmalen oder Grab- stoff, Lichtbilder, Bildgravuren, Gips, rechtigten über den Ersteller des Grab- malteilen verursacht wird. Farbe, Porzellan, Aluminium, etc. males bei der Gemeindeverwaltung (5) Die Maße für Reihengrabstätten und einzureichen. Dem Antrag ist der Grab- § 14 Entfernung Grabsteine sind wie folgt: malentwurf mit Grundriss und Seitenan- a) Leichenbestattungen: sicht, eine Zeichnung im Maßstab 1:10 (1) Vor Ablauf der Ruhezeit oder der - Verstorbene bis 13 Jahre unter Angabe des Materials, seiner Bear- Nutzungszeit dürfen Grabmale nur mit Größe der Grabstelle: beitung, der Anordnung der Schrift, der vorheriger schriftlicher Zustimmung der Länge 2,00 m x Breite 0,90 m Ornamente und der Symbole sowie der Gemeindeverwaltung entfernt werden. Größe des Grabmals: Fundamentierung beizufügen. (2) Nach Ablauf der Ruhezeit sind die Grab- Länge 1,20 m x Breite 0,60 m, (4) Die Friedhofsverwaltung kann die schrift- male, Fundamente und sonstigen Höhe bis 0,15 m liche Zustimmung mit einer Auflage baulichen Anlagen einschließlich Be- Grabstein: verbinden. Wird die Auflage nicht erfüllt, pflanzungen, zu entfernen. Geschieht Höhe bis 1,0 m, Breite 0,50 m ist die Zustimmung unwirksam. In beson- dies nicht binnen drei Monaten, so ist die - Verstorbene über 13 Jahre deren Fällen kann dem Grabmalersteller Gemeindeverwaltung berechtigt, die Größe der Grabstelle: auferlegt werden, ein Grabmal abneh- Grabstätte abräumen zu lassen. Sie ist Länge 2,20 m x Breite 0,90 m men zu lassen, bevor er es aufstellt. nicht verpflichtet, das Grabmal oder Größe des Grabmals: (5) Werden Grabmale und sonstiges Grabzu- sonstige bauliche Anlagen zu verwahren. Länge 1,80 m x Breite 0,75 m, behör ohne vorherige schriftliche Zustim- (3) Sofern Grabstätten von der Gemeinde- Höhe bis 0,15 m mung oder von dieser abweichend aufge- verwaltung abgeräumt werden, hat der Grabstein: stellt, kann die Gemeindeverwaltung jeweilige Stelleninhaber bzw. Nutzungs- Höhe bis 1,0 m, Breite 0,50 m Auftraggeber und Ersteller zur Verände- berechtigte die Kosten zu tragen. b) Aschenbestattungen: rung oder Entfernung auffordern. Größe der Grabstelle: (6) Wird die Aufforderung nicht innerhalb VI. Herrichten und Länge 1,00 m x Breite 0,60 m einer angemessenen, schriftlich festge- Pflege der Grabstätten Größe des Grabmals: setzten Frist befolgt, kann das beanstan- Länge 0,90 m x Breite 0,50 m, dete Grabmal auf Kosten des Antragstel- § 15 Grabpflege Höhe bis 0,10 m lers entfernt werden (§ 21 Abs. 3). Grabstein: (7) Die Zustimmung erlischt, wenn das (1) Alle Grabstätten müssen der Würde des Höhe bis 0,60 m, Breite 0,40 m Grabmal oder die sonstige bauliche Ortes entsprechend und im Rahmen der c) Grabstelle im Reihengrabfeld/ Anlage nicht binnen zwei Jahren nach Vorschriften des § 17 hergerichtet und Grabplatten (nur Aschenbestattungen): der Zustimmung errichtet worden ist. ständig gepflegt werden. Größe der Grabstelle: (2) Für die Herrichtung und die Instandhal- Länge 0,60 m x Breite 0,60 m § 13 Verkehrs- und Standsicherheit tung ist der Nutzungsberechtigte verant- Größe der Grabplatte: wortlich. Die Verpflichtung erlischt mit Länge 0,40 m, Breite 0,50 m, (1) Grabmale und sonstige bauliche Anla- dem Ablauf des Nutzungsrechtes. Höhe 0,05 m gen müssen so beschaffen sein, dass (3) Die Grabstätten müssen innerhalb von Maße auf alten Grabfeldern werden ein gefahrloses Pflegen der Gräber und sechs Monaten nach der Bestattung hiervon nicht berührt. Begehen der Grabfelder möglich ist. hergerichtet werden. (6) Die einzelne Wahlgrabstätte für Sie sind dauernd in würdigem und (4) Die Herrichtung, Unterhaltung und Leichen- oder Aschenbestattung ist in verkehrssicherem Zustand zu halten. Veränderung der gärtnerischen Anlagen ihrer Größe einer Reihengrabstätte Verantwortlich ist der Inhaber des Stel- außerhalb der Grabstätten obliegt entsprechend. lenscheines. ausschließlich der Friedhofsverwaltung. (7) Nicht gestattet sind: (2) Erscheint die Standsicherheit von a) das Verwenden von Gläsern, Dosen Grabmalen, sonstigen baulichen Anla- § 16 Vernachlässigung der Grabpflege u. ä. als Vasen, gen oder Teilen davon gefährdet, sind b) das Abdecken des Bereiches um die für die Unterhaltung Verantwort- Wird eine Grabstätte nicht ordnungsgemäß die Grabstätte mit Splitt, Kieseln lichen verpflichtet, unverzüglich Abhilfe hergerichtet oder gepflegt, hat der verant- oder ähnlichem Material, zu schaffen. Bei Gefahr im Verzug kann wortliche Nutzungsberechtigte nach schrift- c) das Ablegen von Grabschmuck auf die Gemeindeverwaltung auf Kosten licher Aufforderung der Gemeindeverwal- und um die Grabplatten im Reihen- des Verantwortlichen Sicherungsmaß- tung die Grabstätte innerhalb einer ange- grabfeld. nahmen treffen. messenen Frist in Ordnung zu bringen. Ist (3) Wird der ordnungswidrige Zustand trotz der Verantwortliche nicht bekannt oder nur § 12 Grabmalantrag, Zustimmung schriftlicher Aufforderung der Gemein- mit besonderem Aufwand zu ermitteln, wird deverwaltung nicht innerhalb einer fest- durch eine öffentliche Bekanntmachung auf (1) Grabmale dürfen nur von Fachleuten zusetzenden angemessenen Frist die Verpflichtung zur Herrichtung und Pflege errichtet, verändert oder wieder aufge- beseitigt, ist die Gemeindeverwaltung hingewiesen. Außerdem wird der unbekann- stellt werden. Deren handwerkliche berechtigt, das Grabmal oder Teile te Verantwortliche durch ein Hinweisschild oder künstlerische Befähigung ist davon auf Kosten des Verantwortlichen auf der Grabstätte aufgefordert, sich mit der nachzuweisen. zu entfernen. Ist der Verantwortliche Gemeindeverwaltung in Verbindung zu (2) Wer ein Grabmal errichten oder verän- nicht bekannt oder ohne besonderen setzen. Bleibt die Aufforderung oder der dern will, benötigt dafür die vorherige Aufwand nicht zu ermitteln, genügen als Hinweis drei Monate unbeachtet, kann die C schriftliche Zustimmung der Gemein- Aufforderung eine öffentliche Bekannt- Friedhofsverwaltung die Grabstätte abräu- M Y deverwaltung. Die Errichtung und jede machung und ein Hinweisschild auf der men, einebnen und einsäen und/oder Grab- K Veränderung aller sonstigen baulichen Grabstätte, das für die Dauer von einem male und sonstige bauliche Anlagen beseiti- Anlagen bedürfen ebenfalls der vorhe- Monat aufgestellt wird. gen lassen.
Seite 10 Amtsblatt der Gemeinde Klipphausen Ausgabe 06/2016 Amtliche Bekanntmachungen § 17 Schutz wertvoller Grabmale und feiern u. ä. Veranstaltungen sowie von a. den Friedhof entgegen § 2 außer- Grabstätten Friedhofsanlagen zu kommerziellen halb der bekannt gegebenen Zwecken bedürfen der Erlaubnis der Öffnungszeiten unbefugt betritt; Künstlerisch und geschichtlich wertvolle Gemeindeverwaltung. b. auf dem Friedhof Ruhe und Grabmale, bauliche Anlagen sowie Grab- (4) Trauerfeiern sind so abzuhalten, dass Ordnung stört oder die Weisungen stätten oder Grabstätten, die als besonde- die Würde des Toten und das sittliche des Friedhofspersonals nicht re Eigenart des Friedhofes aus früheren Empfinden der Allgemeinheit nicht befolgt (§ 2) bzw. gegen die Verhal- Zeiten zu gelten haben, unterstehen dem verletzt werden. tensregeln nach § 2 verstößt; besonderen Schutz des Friedhofsträgers. c. eine gewerbliche Tätigkeit auf dem VII. Schlussvorschriften Friedhof ohne Zulassung ausübt (§ 3 Abs. 1) oder gegen Vorschriften VI. Leichenhallen und Trauerfeiern § 20 Alte Rechte des § 6 Abs. 4 bis 8 verstößt; d. Särge oder Urnen verwendet, die § 18 Benutzung der Leichenhallen (1) Bei Grabstätten, über welche die nicht den Anforderungen des § 6 Gemeindeverwaltung bei Inkrafttreten entsprechen; (1) Die Gemeinde Klipphausen stellt auf dieser Satzung bereits verfügt hat, richten e. Grabmale oder sonstige Grabaus- dem Friedhof eine Leichenhalle, in der sich die entstandenen Grabnutzungs- stattung entgegen § 11 ohne die Leichen bis zu ihrer Beisetzung rechte nach den bisherigen Vorschriften. Zustimmung oder von der Zustim- aufbewahrt werden, zur Verfügung. (2) Der Wiedererwerb und die Verlänge- mung abweichend errichtet oder (2) Die Leichenhallen darf nur in Beglei- rung des Nutzungsrechts an diesen verändert oder durch Dritte errich- tung des Friedhofspersonals betreten Grabstätten richten sich nach dieser ten oder verändern lässt; werden. Satzung. f. bei der Aufstellung eines Grabma- (3) Das Öffnen des Sarges kann ausge- les gegen § 19 verstößt; schlossen werden, wenn der Zustand § 21 Haftung g. Grabmale und sonstige Grabaus- der Leiche dies erforderlich macht. Die stattungen nicht in verkehrssiche- Särge der an meldungspflichtigen über- Die Gemeinde Klipphausen haftet nicht für rem Zustand hält (§ 13). tragbaren Krankheiten Verstorbenen Schäden, die durch nicht satzungsgemäße (2) Die Ordnungswidrigkeiten können mit sind zu kennzeichnen und gesondert Benutzung der Friedhöfe, ihrer Anlagen einer Geldbuße geahndet werden. aufzustellen. Sie bleiben grundsätzlich und Einrichtungen, durch dritte Personen, (3) Verwaltungsbehörde im Sinne § 36 geschlossen. Die Besichtigung dieser Tiere, Umwelteinflüsse oder Naturgewal- Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes über die Leichen bedarf der vorherigen Zustim- ten entstehen. Ihr obliegen keine besonde- Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist die mung des Amtsarztes. ren Obhuts- oder Überwachungspflichten. Gemeinde Klipphausen. (4) Spätestens eine Viertelstunde vor Im Übrigen haftet die Gemeinde Klipphau- Beginn der Beisetzung sind die Särge sen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässig- § 24 Bekanntmachung, Inkrafttreten endgültig zu schließen. keit. Die Vorschriften über Amtshaftung bleiben unberührt. Diese Satzung tritt am Tage nach ihrer § 19 Trauerfeiern Bekanntmachung in Kraft. § 22 Gebühren (1) Trauerzeremonien finden in der Klipphausen, den 02. Dezember 2015 Leichenhalle statt. Bei Erdbestattungen Für die Benutzung des von der Gemeinde können sie auch am Grab vorgenom- Klipphausen verwalteten Friedhofes und men werden. Während der Trauerfeier seiner Einrichtungen sind Gebühren nach bleibt der Sarg geschlossen. der jeweils geltenden Friedhofsgebühren- (2) Sofern keine gesundheitlichen oder satzung zu entrichten. Gerold Mann sonstige Bedenken bestehen, können Bürgermeister – Siegel – die Hinterbliebenen den in der Leichen- § 23 Ordnungswidrigkeiten halle aufgebahrten Verstorbenen während der vereinbarten Zeiten sehen. (1) Ordnungswidrig im Sinne von § 124 (3) Sämtliche Ton-, Bild- bzw. sonstige Abs. 1 Ziff. 1 SächsGemO handelt, wer Mitschnitte von Trauer- bzw. Gedenk- vorsätzlich oder fahrlässig: Nach § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO gelten Satzungen, die unter Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften zu Stande gekommen sind, ein Jahr nach ihrer Bekanntmachung als von Anfang an gültig zu Stande gekommen. Dies gilt nicht, wenn 1. die Ausfertigung der Satzung nicht oder fehlerhaft erfolgt ist, 2. Vorschriften über die Öffentlichkeit der Sitzungen, die Genehmigung oder die Bekanntmachung der Satzung verletzt worden sind, 3. Bürgermeister dem Beschluss nach § 52 Abs. 2 SächsGemO wegen Gesetzwidrigkeit widersprochen hat, 4. vor Ablauf der in § 4 Abs. 4 Satz 1 SächsGemO genannten Frist a) die Rechtsaufsichtsbehörde den Beschluss beanstandet hat oder b) die Verletzung der Verfahrens- oder Formvorschriften gegenüber der Stadt unter Bezeichnung des Sachverhaltes, der die Verlet- zung begründen soll, schriftlich geltend gemacht worden ist. Ist eine Verletzung nach den Ziffern 3 oder 4 geltend gemacht worden, so kann auch nach Ablauf der in § 4 Satz 1 SächsGemO genann- ten Frist jedermann diese Verletzung geltend machen. C M Y K
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