Amtsblatt des Saarlandes - Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

 
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Amtsblatt des Saarlandes
                                        Herausgegeben vom Chef der Staatskanzlei

                                                                           Teil I
              2020                             Ausgegeben zu Saarbrücken, 19. September 2020                                                       Nr. 55

                                                                              Inhalt
                                                                                                                                                                 Seite

A. Amtliche Texte
Verordnung zur Änderung infektionsrechtlicher Verordnungen zur Bekämpfung der Corona-Pandemie. Vom
17. September 2020  . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    906
Erlass zur Konkretisierung des Anspruchs auf bestimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens einer
Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2. Vom 18. September 2020 . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                         912
906                         Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. September 2020

                                     A. Amtliche Texte
                                                                             Artikel 2
                   Verordnungen                                    Verordnung zur Bekämpfung der
                                                                     Corona-Pandemie (VO-CP)

236            Verordnung zur Änderung
        infektionsrechtlicher Verordnungen zur                                   §1
          Bekämpfung der Corona-Pandemie                           Grundsatz der Abstandswahrung

                Vom 17. September 2020                    (1) Physisch-soziale Kontakte sollten auf ein absolut
                                                          nötiges Minimum beschränkt werden. Der Personen-
Aufgrund des § 32 Satz 1 in Verbindung mit § 28 Ab-       kreis, zu dem man Kontakt hat, ist möglichst gering zu
satz 1 Satz 1 und 2 und § 73 Absatz 1a Nummer 24 des      halten und konstant zu belassen. Wo immer möglich ist
Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I       ein Mindestabstand zu anderen Personen von einein-
S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Geset-     halb Metern einzuhalten.
zes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1385), aufgrund         (2) Ausgenommen sind Kontakte zu Angehörigen des
des § 15 des Gesundheitsdienstgesetzes vom 19. Mai        eigenen Haushalts, Ehegatten, Lebenspartnern und
1999 (Amtsbl. S. 844), zuletzt geändert durch Artikel 1   Partnern einer nichtehelichen Lebensgemeinschaft so-
des Gesetzes vom 22. August 2018 (Amtsbl. I S. 674),      wie Verwandten in gerader Linie, Geschwistern, Ge-
hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 und aufgrund des      schwisterkindern und deren jeweiligen Haushaltsange-
§ 7 Absatz 1 des Gesetzes über den Altenpflegehilfe-      hörigen (familiärer Bezugskreis).
beruf vom 9. Juli 2003 (Amtsbl. S. 2050), zuletzt ge-
ändert durch das Gesetz vom 15. März 2017 (Amtsbl. I      (3) Bei privaten Zusammenkünften zu Hause in ge-
S. 476), hinsichtlich Artikel 3 § 5 Absatz 3 verordnet    schlossenen Räumen sollen die Hygiene- und Ab-
die Landesregierung:                                      standsregelungen umgesetzt, die Zahl der Personen an
                                                          der Möglichkeit zur Einhaltung der Abstandsregel nach
                                                          Absatz 1 bemessen und für ausreichend Belüftung ge-
                   Artikel 1                              sorgt werden. Wo die Möglichkeit besteht, sollen die
         Änderung der Verordnung zu                       privaten Zusammenkünfte im Freien abgehalten wer-
     Quarantänemaßnahmen für Ein- und                     den.
 Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus
Die Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-                                  §2
und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus                 Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung
vom 12. Juni 2020 (Amtsbl. I S. 402), zuletzt geändert
durch Verordnung vom 2. September 2020 (Amtsbl. I.        (1) Im öffentlichen Raum sollte insbesondere bei Kon-
S. 800B), wird wie folgt gefasst:                         takt mit vulnerablen Personen eine Mund-Nasen-Bede-
                                                          ckung getragen werden, sofern gesundheitliche Gründe
1. § 4 wird wie folgt geändert:                           nicht entgegenstehen.
      a) Änderung des Titels                              (2) Sofern gesundheitliche Gründe nicht entgegenste-
                           §4                             hen, haben folgende Personengruppen eine Mund-Na-
                   Zuständige Behörden                    sen-Bedeckung zu tragen:

      b) Sätze 1 bis 3 werden neuer Absatz 1.             1. Personen bei der Nutzung des öffentlichen Perso-
                                                             nenverkehrs (Eisenbahnen, Straßenbahnen, Busse,
      c) Einfügen eines neuen Absatz 2:                      Taxen und Passagierflugzeuge) sowie an Bahn-
                                                             höfen, Flughäfen, Haltestellen und in Warteberei-
         „Als zuständige Stelle wird nach Maßgabe des        chen alle Fahrgäste und Besucher ab Vollendung
         § 1 Absatz 1 Satz1 der Verordnung zur Test-         des sechsten Lebensjahres sowie das Personal, bei
         pflicht von Einreisenden aus Risikogebieten         Fähren und Fahrgastschiffen allerdings nur beim
         vom 6. August 2020 (BAnzAT 07.08.2020 V1)           Ein- und Ausstieg und insoweit, als der Mindest-
         die zuständige Ortspolizeibehörde bestimmt.         abstand von eineinhalb Metern nicht eingehalten
         Die Vorschriften nach der Verordnung über die       werden kann; die entgegenstehenden gesundheitli-
         Zuständigkeiten nach dem Infektionsschutzge-        chen Gründe sind bei der Nutzung des öffentlichen
         setz vom 12. September 2016 (Amtsbl. I 2016,        Personenverkehrs nachzuweisen,
         S. 856) bleiben unberührt.“
                                                          2. während des Aufenthaltes auf Messen, Spezial-,
2. § 7 wird wie folgt gefasst:                               Jahr- und Wochenmärkten sowie in Ladenlokalen
                            „§ 7                             und in den zugehörigen Wartebereichen alle Kun-
              Inkrafttreten, Außerkrafttreten                den und Besucher ab Vollendung des sechsten Le-
                                                             bensjahres, soweit die Art der Leistungserbringung
      Diese Verordnung tritt am 21. September 2020 in        nicht entgegensteht, sowie das Personal, soweit
      Kraft und am 4. Oktober 2020 außer Kraft.“             nicht arbeitsschutzrechtliche Bestimmungen ent-
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    gegenstehen oder eine andere gleichwertige Infek-       5. beim Trainings-, Kurs- und Wettkampfbetrieb im
    tionsschutzmaßnahme gewährleistet ist,                     Sport,
3. Kunden und das Personal bei Erbringern von               6. bei sonstigen Veranstaltungen nach § 6,
   Dienstleistungen unmittelbar am Menschen, bei            7. bei Hotels, Beherbergungsbetrieben und Camping-
   denen aufgrund ihrer Natur der Mindestabstand               plätzen,
   des § 1 Absatz 1 Satz 3 zwangsläufig nicht einge-
   halten werden kann (körpernahe Dienstleistungen),        8. bei Prostitutionsstätten, soweit sie nach dieser Ver-
   soweit die Natur der Dienstleistung dem nicht ent-          ordnung nicht untersagt sind.
   gegensteht,
                                                            (2) Die Betreiber, Veranstalter oder sonstigen Verant-
4. Besucher in Krankenhäusern, Vorsorge- und Re-            wortlichen haben geeignete Maßnahmen zur vollstän-
   habilitationseinrichtungen sowie Patienten und           digen Nachverfolgbarkeit sicherzustellen. Hierzu ge-
   Besucher in Arzt- und Psychotherapeutenpraxen,           hört die Erfassung je eines Vertreters der anwesenden
   Psychologischen Psychotherapeutenpraxen, Kin-            Haushalte mit Vor- und Familienname, Wohnort und
   der- und Jugendlichenpsychotherapeutenpraxen,            Erreichbarkeit und der Ankunftszeit.
   Zahnarztpraxen, ambulanten Pflegediensten und
   den übrigen an der Patientenversorgung beteiligten       (3) Die erhobenen Daten dürfen nicht zu einem ande-
   ambulanten und stationären Einrichtungen des Ge-         ren Zweck als der Aushändigung auf Anforderung an
   sundheitswesens, soweit nicht die Art der Behand-        die Gesundheitsämter nach Absatz 4 verwendet wer-
   lung oder Leistungserbringung entgegensteht,             den und sind nach Ablauf eines Monats nach Erhebung
                                                            gemäß der geltenden Datenschutzgrundverordnung zu
5. das Personal in Gaststätten nach dem Saarlän-            löschen.
   dischen Gaststättengesetz vom 13. April 2011             (4) Personenbezogene Daten, die auf Grundlage dieser
   (Amtsbl. I S. 206), zuletzt geändert durch das Ge-       Vorschrift erhoben werden, sind durch die die Daten
   setz vom 20. Juni 2012 (Amtsbl. I S. 156), sowie         erhebenden Stellen – soweit nicht Gefahr im Verzug
   sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art sowie von        vorliegt – ausschließlich aufgrund einer gerichtlichen
   Hotels, Beherbergungsbetrieben, Campingplätzen           Entscheidung zu Zwecken der Verhinderung der Aus-
   und bei der sonstigen Zurverfügungstellung von           breitung des Infektionsgeschehens – soweit nicht auf
   Unterkünften, sofern nicht arbeitsschutzrechtliche       der Grundlage von Bundesrecht eine Herausgabe zu-
   Bestimmungen entgegenstehen oder eine andere             lässig ist – auf zu begründenden Antrag den Gesund-
   gleichwertige Infektionsschutzmaßnahme gewähr-           heitsämtern herauszugeben. Betroffene sind von dem
   leistet ist.                                             Antrag auf Herausgabe zu unterrichten. Ihnen ist vor-
(3) Die Betreiber oder sonst Verantwortlichen der in        heriges rechtliches Gehör zu gewähren. In Fällen einer
Absatz 2 genannten Einrichtungen haben die Ein-             Herausgabe bei Gefahr im Verzug sind die Betroffenen
haltung der Pflicht zum Tragen einer Mund-Nasen-­           nachträglich unverzüglich zu unterrichten.
Bedeckung in ihrem jeweiligen Verantwortungsbereich
sicherzustellen. Satz 1 gilt nicht bei den Betreibern des                           §4
öffentlichen Personenverkehrs (Eisenbahnen, Straßen-                     Betretungsbeschränkungen
bahnen, Busse, Taxen und Passagierflugzeuge); diese
haben auf die Pflicht lediglich hinzuweisen.                (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
                                                            sämtlicher nach dieser Verordnung nicht untersagten
(4) Eltern und Sorgeberechtigte haben dafür Sorge zu        Einrichtungen, Anlagen und Betriebe sind verpflich-
tragen, dass ihre Kinder oder Schutzbefohlenen ab           tet, Betretungsbeschränkungen durchzuführen, sodass
Vollendung des sechsten Lebensjahres die Verpflich-         sichergestellt ist, dass die Zahl der Kunden oder Be-
tung zum Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung ein-             sucher dergestalt begrenzt ist, dass pro 5 Quadratmeter
halten, sofern diese dazu in der Lage sind.                 der dem Publikumsverkehr zugänglichen Gesamtfläche
                                                            nur eine Person Zutritt hat. Bei Einhaltung des Min-
                                                            destabstandes im Sinne des § 1 Absatz 1 Satz 3 sind
                        §3                                  vier Kunden oder Besucher unabhängig von der Ge-
               Kontaktnachverfolgung                        samtfläche stets zulässig.
(1) Die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung ist         (2) Diese Regelung gilt nicht für den Betrieb eines
verpflichtend zu gewährleisten                              Gaststättengewerbes nach dem Saarländischen Gast-
1. beim Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem          stättengesetz und den Betrieb sonstiger Gastronomie-
   Saarländischen Gaststättengesetz oder beim Be-           betriebe jeder Art oder den Betrieb von Hotels, Be-
   trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art mit        herbergungsbetrieben und Campingplätzen sowie die
   Ausnahme der bloßen Abgabe mitnahmefähiger               Zurverfügungstellung jeglicher Unterkünfte.
   Speisen und Getränke,
2. beim Betrieb von Kinos, Theatern, Opern, Kon-                                    §5
   zerthäusern und weiteren kulturellen Veranstaltun-                         Hygienekonzepte
   gen und dem dazugehörigen Probenbetrieb,                 (1) Die Betreiber oder sonstigen Verantwortlichen
3. beim Betrieb von Indoorspielplätzen,                     sämtlicher nach dieser Rechtsverordnung nicht unter-
                                                            sagten Einrichtungen, Anlagen und Betriebe, die Ver-
4. bei Gottesdiensten und Bestattungen,                     anstalter von Veranstaltungen nach § 6 sowie die
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Verantwortlichen im Kurs-, Trainings- und Wettkampf-      nach Maßgabe des § 3 zu treffen und besondere infek-
betrieb im Sport haben entsprechend den spezifischen      tionsschutzrechtliche Auflagen zu beachten. Hiervon
Anforderungen des jeweiligen Angebots ein individu-       ausgenommen sind:
elles Schutz- und Hygienekonzept zu erstellen und auf
Verlangen der zuständigen Behörde vorzulegen.             1. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die dem
                                                             Betrieb von Einrichtungen, die nicht nach dieser
(2) Diese Konzepte müssen Maßnahmen zur Reduzie-             Verordnung untersagt sind, zu dienen bestimmt
rung von Kontakten, zur Sicherstellung der Einhaltung        sind; die für den Betrieb der jeweiligen Einrichtung
des Mindestabstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3, zum           geltenden Hygienevorschriften sind einzuhalten,
Schutz von Kunden, Besuchern und des Personals vor
Infektionen sowie zur Durchführung von verstärkten        2. Veranstaltungen und Zusammenkünfte, die so ge-
Reinigungs- und Desinfektionsintervallen enthalten.          staltet sind, dass sie jeweils ausgehend von einer
Dabei sind insbesondere die einschlägigen Empfehlun-         Bezugsperson nur den familiären Bezugskreis nach
gen des Robert Koch-Instituts (RKI) zum Infektions-          § 1 Absatz 2 umfassen sowie höchstens Angehöri-
schutz in ihrer jeweiligen Fassung, die Vorgaben der         ge eines weiteren Haushalts,
jeweiligen Arbeitsschutzbehörden und der zuständigen      3. Zusammenkünfte mit einer im Vorhinein bestimm-
Berufsgenossenschaften zu beachten.                          ten Gruppe von insgesamt bis zu zehn Personen
(3) Nähere und besondere Anforderungen zu Schutz-            (soziale Bezugsgruppe).
und Hygienekonzepten kann die Landesregierung oder        Der Mindestabstand nach Maßgabe des § 1 Absatz 1
das fachlich zuständige Ressort im Einvernehmen mit       Satz 3 ist bei allen Veranstaltungen und Zusammen-
dem Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und      künften wo immer möglich einzuhalten, außer zwi-
Familie in einem bereichsspezifischen Hygienerah-         schen Angehörigen des familiären Bezugskreises und
menkonzept bestimmen. Entsprechende Hygienerah-           Angehörigen des bestimmbaren weiteren Haushalts im
menkonzepte werden auf www.corona.saarland.de ver-        Sinne des Absatz 2 Satz 4 Nummer 2 oder der sozialen
öffentlicht und sind von den Betreibern und sonstigen     Bezugsgruppe im Sinne des Absatz 2 Satz 4 Nummer 3.
Verantwortlichen und Veranstaltern einzuhalten.
                                                          (3) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und
Bereichsspezifische Hygienerahmenkonzepte sind ins-       -ort in der Summe mehr als 1.000 Personen zu erwarten
besondere erforderlich für                                sind, sind bis einschließlich 31. Dezember 2020 unter-
1. den Betrieb eines Gaststättengewerbes nach dem         sagt. Die übrigen Bestimmungen des Absatzes 2 blei-
   Saarländischen Gaststättengesetz sowie den Be-         ben hiervon unberührt.
   trieb sonstiger Gastronomiebetriebe jeder Art,         (4) Abweichend von Absatz 2 Satz 1 und Absatz 3 kann
2. den Betrieb von Hotels, Beherbergungsbetrieben         die Ortspolizeibehörde Veranstaltungen unter freiem
   und Campingplätzen sowie die Zurverfügungstel-         Himmel mit nicht mehr als 900 Personen gleichzei-
   lung jeglicher Unterkünfte,                            tig und in geschlossenen Räumen mit nicht mehr als
                                                          450 Personen gleichzeitig zulassen, sofern vom Ver-
3. den Betrieb von Freibädern, Strandbädern, Hallen-      anstalter ein schlüssiges Schutz- und Hygienekonzept
   bädern, Thermen und Saunaanlagen,                      im Sinne des § 5 vorgelegt wird, das unter Berücksich-
                                                          tigung der individuellen örtlichen Gegebenheiten und
4. die Veranstaltung von Theatervorstellungen, Opern      konkreten Planungen eine unter Infektionsschutzge-
   oder Konzerten und Kinovorstellungen und sons-         sichtspunkten sichere Durchführung der Veranstaltung
   tiger kultureller Veranstaltungen sowie den dazu-      und die Möglichkeit einer Kontaktnachverfolgung
   gehörigen Probebetrieb,                                nach Maßgabe des § 3 gewährleistet. Abweichend von
5. die Durchführung sonstiger Veranstaltungen,            den Absätzen 1 bis 3 können auf Antrag in atypischen
                                                          Einzelfällen weitergehende Ausnahmegenehmigungen
6. die Veranstaltung von Reisebusreisen,                  von der Ortspolizeibehörde erteilt werden, soweit dies
7. den Betrieb von Prostitutionsstätten, soweit er nach   im Einzelfall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht un-
   dieser Verordnung nicht untersagt ist.                 bedenklich ist.
                                                          (5) Für die Zuschauerzahlen von Kinos, Theatern,
                       §6                                 Opern- und Konzerthäusern sowie anderer Einrich-
              Kontaktbeschränkungen                       tungen und Vereine, die kulturelle Aufführungen ver-
                                                          anstalten, gelten Absatz 2 Satz 1 und Satz 5 sowie Ab-
(1) Ansammlungen mit mehr als zehn Personen sind          satz 3 entsprechend, soweit nicht nach § 4 Absatz 1
verboten.                                                 eine höhere Zuschauerzahl zulässig ist.
(2) Veranstaltungen, zu denen je Veranstaltungstag und    (6) Das Selbstorganisationsrecht des Landtages, der
-ort in der Summe unter freiem Himmel nicht mehr          Gebietskörperschaften und sonstiger Körperschaften,
als 900 Personen und in geschlossenen Räumen nicht        Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts sowie
mehr als 450 Personen zu erwarten sind, können statt-     die Tätigkeit der Gerichte bleiben unberührt. Dies gilt
finden. Veranstaltungen mit mehr als 20 anwesenden        auch für die Tätigkeit der Parteien und Wählergruppen
Personen sind unter Angabe des Veranstalters der Orts-    mit der Maßgabe, dass bei Veranstaltungen und Zu-
polizeibehörde zu melden. Der Veranstalter hat geeig-     sammenkünften der Mindestabstand nach § 1 Absatz 1
nete Maßnahmen zur vollständigen Nachverfolgbarkeit       Satz 3 einzuhalten ist.
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. September 2020                             909

(7) Für Bestattungen gelten, vorbehaltlich weiterer          6 aufgeführten Voraussetzungen eingehalten werden;
ortspolizeilicher Vorgaben, die Absätze 1 bis 3 entspre-     für den Wettkampfbetrieb des Berufssportes kann die
chend. Von der Ortspolizeibehörde sollen Ausnahme-           zuständige Ortspolizeibehörde auf der Grundlage von
genehmigungen erteilt werden, soweit dies im Einzel-         Hygienekonzepten Ausnahmen von den Voraussetzun-
fall aus infektionsschutzrechtlicher Sicht vertretbar ist.   gen des Satzes 1 Nummer 1 bis 2 erteilen.
(8) Gottesdienste und gemeinsame Gebete sind unter           Der Wettkampfbetrieb im Freizeitsport ist zulässig,
freiem Himmel, in Kirchen, Moscheen, Synagogen so-           sofern auch im Rahmen des Wettkampfes die Voraus-
wie in sonstigen Räumlichkeiten, die zur Grundrechts-        setzungen des Satzes 1 Nummer 1 bis 6 eingehalten
ausübung gemäß Artikel 4 des Grundgesetzes genutzt           werden und soweit er im Rahmen eines Nutzungs- und
werden, zulässig, wenn die aus Infektionsschutzgrün-         Hygienekonzeptes des Sportfachverbandes stattfindet.
den gebotene Begrenzung der Teilnehmerzahl, die
Kontaktnachverfolgung nach § 3, die Abstandsregeln           (4) In Hotels, Beherbergungsbetrieben, Camping-
sowie die besonderen Schutz- und Hygieneregelungen           plätzen oder bei der sonstigen Zurverfügungstellung
gewährleistet sind.                                          von Unterkünften dürfen keine Gäste aufgenommen
(9) Versammlungen im Sinne des Versammlungsge-               werden, die aus einem Landkreis oder einer kreis-
setzes sind zulässig, sofern sie ortsfest oder als Stand-    freien Stadt eines anderen Landes der Bundesrepublik
kundgebung stattfinden, der Mindestabstand der Teil-         Deutschland anreisen oder dort ihren Wohnsitz haben,
nehmer nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sichergestellt wird          in dem oder in der in den letzten sieben Tagen vor der
und besondere infektionsschutzrechtliche Auflagen der        geplanten Anreise die Zahl der Neuinfektionen mit
zuständigen Behörden beachtet werden.                        dem Coronavirus SARS-CoV-2 laut Veröffentlichung
                                                             des RKI höher als 50 pro 100.000 Einwohnern liegt.
                                                             Bei einem lokalisierten und klar regional eingrenzba-
                       §7                                    ren Infektionsgeschehen können die Beschränkungen
   Betriebsuntersagungen und -beschränkungen                 analog zur Vorgehensweise in den betroffenen Gebieten
       sowie Schließung von Einrichtungen                    auf diesen regionalen Bereich begrenzt werden. Aus-
(1) Verboten ist der Betrieb von Clubs, Diskotheken,         genommen sind Gäste, die über ein ärztliches Zeugnis
Bordellbetrieben und Swingerclubs.                           in deutscher, französischer oder englischer Sprache
                                                             verfügen, welches bestätigt, dass keine Anhaltspunkte
(2) Die Erbringung sexueller Dienstleistungen im Sin-        für das Vorliegen einer Infektion mit dem Coronavirus
ne des § 2 Absatz 1 Satz 1 des Prostituiertenschutzge-       SARS-CoV-2 vorhanden sind, und dieses der zustän-
setzes vom 21. Oktober 2016 (BGBl. I S. 2372), zu-           digen Ortspolizeibehörde auf Verlangen unverzüglich
letzt geändert durch Artikel 182 der Verordnung vom          vorlegen. Das ärztliche Zeugnis muss sich auf eine mo-
19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328), außerhalb von Prosti-       lekularbiologische Testung stützen, die in einem Mit-
tutionsstätten sowie die Ausübung des Prostitutionsge-       gliedstaat der Europäischen Union oder einem sonsti-
werbes im Sinne des § 2 Absatz 3 Nummern 2 bis 4 des         gen Staat, den das RKI in eine Liste von Staaten mit
Prostituiertenschutzgesetzes sind untersagt.                 hierfür ausreichendem Qualitätsstandard aufgenom-
(3) Der Kurs-, Trainings- und Sportbetrieb sowie der         men hat, durchgeführt und höchstens 48 Stunden vor
Betrieb von Tanzschulen kann unter Einhaltung der fol-       der Anreise vorgenommen worden ist. Das Verbot der
genden Voraussetzungen aufgenommen werden:                   Aufnahme nach Satz 1 gilt ferner nicht für Gäste, die

1. Ausübung allein oder in Gruppen von bis zu                1. zwingend notwendig und unaufschiebbar beruflich
   35 Personen,                                                 oder medizinisch veranlasst anreisen oder
2. unter Einhaltung des Mindestabstandes nach § 1            2. einen sonstigen triftigen Reisegrund wie insbeson-
   Absatz 1 Satz 3, sofern eine kontaktfreie Durch-             dere einen Besuch bei Angehörigen des familiären
   führung nach der Eigenart der Sportart möglich ist.          Bezugskreises gemäß § 1 Absatz 2, die Wahrneh-
   Die Regelung des § 1 Absatz 2 bleibt unberührt.              mung eines Sorge- oder Umgangsrechts oder Bei-
3. konsequente Einhaltung der Hygiene- und Desin-               stand oder Pflege schutzbedürftiger Personen ha-
   fektionsmaßnahmen, insbesondere bei gemeinsa-                ben.
   mer Nutzung von Geräten,                                  Im Übrigen kann die zuständige Ortspolizeibehörde in
4. Nutzung der Umkleide- und Nassbereiche unter              begründeten Einzelfällen auf Antrag weitere Ausnah-
   Abstands- und Hygieneregeln,                              men zulassen. Für Einreisende aus Risikogebieten au-
                                                             ßerhalb Deutschlands verbleibt es bei den Regelungen
5. keine besondere Gefährdung von vulnerablen Per-           der Verordnung zu Quarantänemaßnahmen für Ein-
   sonen durch die Aufnahme des Trainingsbetriebes           und Rückreisende zur Bekämpfung des Coronavirus.
   und
                                                             (5) Die zuständige Ortspolizeibehörde kann in atypi-
6. Begrenzung der Zuschauerzahlen gemäß § 6 Ab-
   satz 2 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1.                        schen Einzelfällen auf Antrag Ausnahmegenehmigun-
                                                             gen erteilen, soweit dies aus Sicht des Infektionsschut-
Der Trainingsbetrieb des Berufssports ist zulässig,          zes unbedenklich ist und der Zweck dieser Verordnung
sofern bei der Durchführung der Trainingseinheiten           gewahrt wird. Die Ausnahmegenehmigung kann zeit-
sichergestellt ist, dass die unter Satz 1 Nummer 2 bis       lich befristet werden.
910                         Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. September 2020

                      §8                                      der Maßnahmen sind auch patientenbezogene As-
  Einrichtungen für Menschen mit Behinderung                  pekte zu berücksichtigen.
Die Beschäftigung und Betreuung in Einrichtungen ge-      2. Die Krankenhäuser und Rehabilitationseinrichtun-
mäß SGB IX ist gestattet und zulässig, sofern der Leis-      gen haben auf der Basis der unterschiedlichen bau-
tungserbringer ein Infektionsschutz-, Hygiene- und           lichen Voraussetzungen, des differenzierten Versor-
Reinigungskonzept vorhält, das auch die Fahrdienste          gungsauftrags und der unterschiedlichen Aufgaben
umfasst und sich an den Empfehlungen der Bundesre-           in ambulanter, tagesklinischer und stationärer Ver-
gierung zum Arbeitsschutz in Zeiten der Corona-Pan-          sorgung ein Hygienekonzept unter Einbindung der
demie „Arbeitsschutzstandard SARS-CoV-2“ in der              zuständigen Gesundheitsämter zu erstellen. Dieses
aktuell gültigen Fassung orientiert. Es sind geeignete       hat unter anderem zu berücksichtigen, um eine
Maßnahmen zur vollständigen Kontaktnachverfolgung            vollständige Isolation der Patienten zu verhindern,
nach Maßgabe des § 3 und zum Einhalten des Mindest-          dass jedem Patienten die Möglichkeit des täglichen
abstandes nach § 1 Absatz 1 Satz 3 sicherzustellen. Für      Besuchs durch eine Person ermöglicht wird, sofern
die Einhaltung und Fortschreibung des Konzeptes ist          es aktuell kein aktives SARS-CoV-2-Infektionsge-
der Leistungserbringer verantwortlich.                       schehen in der Einrichtung gibt. Die Besuchszeiten
                                                             sind so einzurichten, dass ein Besuch auch berufs-
                                                             tätigen Angehörigen ermöglicht wird. Ausgenom-
                       §9                                    men von dieser Einschränkung des Besuchsrechtes
    Einrichtungen zur Pflege, Vorsorge- und                  sind medizinisch oder ethisch-sozial angezeigte
  Rehabilitationseinrichtungen, Krankenhäuser                Besuche, insbesondere auf Kinderstationen, bei
(1) Das Betreten von Einrichtungen der teilstationären       Palliativ- und Demenzpatientinnen und -patienten,
Tages- und Nachtpflege sowie die Zurverfügungstel-           die Begleitung bei Aufklärungsgesprächen bei ri-
lung von Betreuungsgruppenangeboten sind untersagt.          sikobehafteten Eingriffen und Behandlungen oder
Ausnahmen zu Satz 1 können auf Antrag durch das Mi-          seelsorgerische Besuche. Alle Besucher müssen
nisterium für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie       namentlich bei der Einrichtung registriert sein. Für
zur Ermöglichung einer Betreuung in Gruppen von bis          den Besuch sind geeignete Schutzmaßnahmen ein-
zu 15 Tagespflegegästen genehmigt werden. Hierbei ist        zuhalten und eine Hygieneunterweisung regelmä-
ein Hygienekonzept vorzulegen.                               ßig durchzuführen.
                                                          3. Planbare Aufnahmen, auch in Tageskliniken, sind
Die Zurverfügungstellung von Betreuungsgruppen-              nach Maßgabe und Weisung des Ministeriums für
angeboten für Pflegebedürftige wird erlaubt, sofern          Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie so zu
die Vorgaben des Musterhygieneschutzkonzeptes des            planen und durchzuführen, dass zeitnah die Auf-
Ministeriums für Soziales, Gesundheit, Frauen und Fa-        nahmekapazitäten für COVID-19-Patientinnen
milie eingehalten werden. Dies ist gegenüber den für         oder -Patienten bereitstehen; dies gilt insbesondere
die Anerkennung von Angeboten zur Unterstützung im           für die Kapazitäten in der Intensivmedizin.
Alltag zuständigen Behörden, also den Landkreisen
und dem Regionalverband Saarbrücken, vor Wieder-          4. Kantinen oder andere der Öffentlichkeit zugängli-
aufnahme der Betreuungstätigkeit schriftlich zu bestä-       che Einrichtungen für Patientinnen und Patienten
tigen. Die Zuständigkeiten gemäß § 12 dieser Verord-         sowie Besucherinnen und Besucher können unter
nung bleiben hiervon unberührt.                              Berücksichtigung der Vorgaben der §§ 5 und 6
                                                             dieser Verordnung geöffnet werden. Warteberei-
(2) Besuche in Einrichtungen nach § 1a und 1b des            che sind entsprechend den Empfehlungen des RKI
Saarländischen Wohn-, Betreuungs- und Pflegequali-           kontaktreduzierend auszugestalten.
tätsgesetzes vom 6. Mai 2009 (Amtsbl. S. 906), zuletzt
geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. August      (4) Von den Betretungsverboten der Absätze 1 bis 3
2018 (Amtsbl. I S. 674), sind im Rahmen eines Be-         sind Betretungen zum Zwecke der Rechtspflege und
suchskonzepts zulässig. Hierzu erlässt das Ministerium    der sozialleistungsrechtlichen Bedarfsermittlung durch
für Soziales, Gesundheit, Frauen und Familie unter        Sozialleistungsträger ausgenommen.
Berücksichtigung des aktuellen Infektionsgeschehens
Richtlinien, die insbesondere Festlegungen zur Anzahl
und Dauer der Besuche, zum Kreis der Besucher, zur                               § 10
Registrierung der Besucher sowie Maßnahmen zur Si-               Hochschulen, Berufsakademien und
cherstellung der Einhaltung des Mindestabstandes nach        wissenschaftliche Forschungseinrichtungen;
§ 1 Absatz 1 Satz 3 und zum Schutz der Bewohner und         Staatliche Prüfungen, Ausbildungsgänge sowie
des Personals vor Infektionen enthalten können.                             Fortbildungen

(3) Für den Betrieb von Krankenhäusern, Vorsorge-         (1) Der Hochschulbetrieb der Universität des Saarlan-
und Rehabilitationseinrichtungen werden nachstehen-       des, der Hochschule für Technik und Wirtschaft des
de Maßnahmen angeordnet:                                  Saarlandes, der Hochschule der Bildenden Künste Saar
                                                          und der Hochschule für Musik Saar einschließlich des
1. Es sind geeignete Maßnahmen zu ergreifen, um           Studien-, Lehr- und Prüfungsbetriebs in Präsenzform
   den Eintrag von Coronaviren zu erschweren, Pa-         ist unter der Maßgabe der Einhaltung von Hygiene-
   tienten und Personal zu schützen und persönliche       maßnahmen nach den Empfehlungen des RKI und der
   Schutzausrüstung einzusparen. Bei der Auswahl          Berücksichtigung der Pandemiepläne der jeweiligen
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. September 2020                           911

Hochschule gestattet. Bei der Durchführung des Lehr-      ten des § 2 Absatz 2 Verwarnungen zu erteilen und Ver-
betriebs sind Online-Angebote zu berücksichtigen.         warnungsgelder in Höhe von 50 Euro zu erheben.
Nähere Bestimmungen zur Anpassung von Lehre, Stu-
dium und Prüfungen können von der für die jeweili-        (2) Die Vollzugspolizei leistet Amts- und Vollzugshilfe;
ge Hochschule zuständigen Aufsichtsbehörde erlassen       die polizeilichen Gefahrenabwehraufgaben nach dem
werden.                                                   Saarländischen Polizeigesetz bleiben unberührt und
                                                          bestehen weiterhin fort.
(2) Die Hochschulen können im jeweiligen Einzelfall
im Einvernehmen mit den betroffenen Studierenden
entscheiden, ob sie mündliche Prüfungen per Video-                               § 13
konferenz durchführen. Hierfür können auch die gän-              Besondere Regelungen bei regionalem
gigen kommerziellen Systeme genutzt werden, wobei                        Infektionsgeschehen
die Sicherheit sowie die Identitätsfeststellung zu ge-    Steigt die Anzahl der Neuinfektionen mit dem SARS-
währleisten sind.                                         CoV-2-Virus in einem Landkreis oder im Regional-
                                                          verband Saarbrücken innerhalb eines Zeitraums von
(3) Die Prüfungsämter sind angehalten, die Bearbei-       sieben Tagen auf mehr als 35 pro 100.000 Einwohner,
tungszeiten laufender Qualifizierungsarbeiten, insbe-     kann die Landesregierung im Benehmen mit den je-
sondere Hausarbeiten, Bachelor-, Master- und Staats-      weils betroffenen Kreispolizeibehörden durch Verord-
examensarbeiten, entsprechend anzupassen.                 nung die notwendigen Schutzmaßnahmen für einen be-
(4) Absatz 1 gilt entsprechend für im Saarland staat-     stimmten räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich
lich anerkannte Hochschulen in freier Trägerschaft, für   erlassen. Das Ministerium für Soziales, Gesundheit,
staatlich anerkannte Berufsakademien und für wissen-      Frauen und Familie unterrichtet das RKI über die ge-
schaftliche Forschungseinrichtungen im Saarland.          troffenen Maßnahmen.
(5) Staatliche Prüfungen bleiben von dieser Verord-
nung unberührt und können unter Beachtung der im                                  § 14
Einzelfall erforderlichen Infektionsschutzmaßnahmen                 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
durchgeführt werden. Dasselbe gilt für Präsenzveran-      (1) Diese Verordnung tritt am 21. September 2020 in
staltungen im Rahmen staatlicher Ausbildungsgänge         Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung zur Bekämp-
und Fortbildungen. Die näheren Bestimmungen trifft        fung der Corona-Pandemie vom 2. September 2020
die jeweils zuständige Aufsichtsbehörde.                  (Amtsbl. I S. 800B) außer Kraft.
(6) Eignungs- und Kenntnisprüfungen sowie Studier-        (2) Diese Verordnung tritt vorbehaltlich des Satzes 2
fähigkeitstests in den Bereichen Medizin, Pharmazie       mit Ablauf des 4. Oktober 2020 außer Kraft. § 6 Ab-
und Psychotherapie können unter Beachtung der erfor-      satz 3 und 4 treten mit Ablauf des 31. Dezember 2020
derlichen Infektionsschutzmaßnahmen durchgeführt          außer Kraft.
werden.
                                                                                Artikel 3
                       § 11                                                   Inkrafttreten
       Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
                                                          Diese Verordnung tritt am 21. September 2020 in Kraft.
(1) Ordnungswidrig im Sinne des § 73 Absatz 1a Num-
mer 24 des Infektionsschutzgesetzes handelt, wer vor-     Saarbrücken, den 17. September 2020
sätzlich oder fahrlässig den Ge- oder Verboten des § 2
Absatz 2 und 3 sowie der §§ 3 bis 10 mit Ausnahme des                Die Regierung des Saarlandes:
§ 6 Absatz 1 zuwiderhandelt.
                                                                         Der Ministerpräsident
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann gemäß § 73 Absatz 2
des Infektionsschutzgesetzes mit einer Geldbuße bis zu                             Hans
fünfundzwanzigtausend Euro geahndet werden.
                                                                 Die Ministerin für Wirtschaft, Arbeit,
(3) Eine Strafbarkeit, insbesondere nach den §§ 74, 75                  Energie und Verkehr
des Infektionsschutzgesetzes, bleibt unberührt.
                                                                               In Vertretung
                                                                             Streichert-Clivot
                       § 12
               Zuständige Behörden                              Der Minister für Finanzen und Europa
(1) Zuständig für die Ausführung und Durchsetzung                        Der Minister der Justiz
dieser Verordnung sind die Ortspolizeibehörden. Zu-
ständige Verwaltungsbehörden für die Verfolgung und                            In Vertretung
Ahndung von Ordnungswidrigkeiten nach dieser Ver-                               Bachmann
ordnung sind die Gemeindeverbände. Die Ortspolizei-           Der Minister für Inneres, Bauen und Sport
behörden und die Vollzugspolizei werden ermächtigt,
bei Verstößen gegen die bußgeldbewehrten Vorschrif-                              Bouillon
912                         Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. September 2020

      Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,            mer 1 bis 3 RVO, ist vor allem der Schutz vulnerabler
               Frauen und Familie                         Gruppen, bei denen situationsbedingt ein erhöhtes In-
                                                          fektionsrisiko besteht. Der Umfang der Testungen soll
                      Bachmann                            sich dabei an der lokalen epidemiologischen Lage und
      Die Ministerin für Bildung und Kultur               den vorhandenen Erkenntnissen über besonderen Ri-
                                                          sikogruppen und die Infektionsprävention ausrichten.
                   Streichert-Clivot                      Die Einschätzung der epidemiologischen Lage richtet
                                                          sich dabei nach der Anzahl der Neuerkrankungen an
 Der Minister für Umwelt und Verbraucherschutz            COVID-19 in Bezug auf 100.000 Einwohner in 7 Ta-
                         Jost                             gen.
                                                          Hiervon ausgehend werden folgende Teststufen defi-
                                                          niert:
                      Erlasse                             3.1. Stufe 1: weniger als 35 Neuerkrankungen/
                                                          100.000 Einwohner in 7 Tagen
238 Erlass zur Konkretisierung des Anspruchs              3.1.1 Testungen asymptomatischer Personen, die in
  auf bestimmte Testungen für den Nachweis des            Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
 Vorliegens einer Infektion mit dem Coronavirus           oder 2 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) ambulant
                   SARS-CoV-2                             operiert werden sollen, wenn die Operation kopfnah
              Vom 18. September 2020                      erfolgt und der Patient operationsbedingt bzw. anästhe-
                                                          siebedingt keine Mund-Nasen-Bedeckung tragen kann,
I. Aufgrund § 6 Absatz 1 der Verordnung des Bundes-
ministeriums für Gesundheit zum Anspruch auf be-          3.1.2 Testung asymptomatischer Personen, die in Ein-
stimmte Testungen für den Nachweis des Vorliegens         richtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG oder
einer Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2            in Rehabilitationseinrichtungen aufgenommen werden,
vom 8. Juni 2020, veröffentlicht im Bundesanzeiger        sofern nicht eine höchstens 48 Stunden zurückliegende
vom 9. Juni 2020 (RVO), zuletzt geändert durch die        Testung der zuvor behandelnden Einrichtung nachge-
Verordnung vom 11. September 2020, veröffentlicht         wiesen wird,
im Bundesanzeiger vom 14. September 2020, erlässt         3.1.3 Testung asymptomatischer Personen, deren Pfle-
das Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und      ge und Betreuung nach einer stationären Behandlung
Familie nachfolgende Regelungen:                          von Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Ab-
1. Allgemeine Erläuterungen                               satz 2 Nummer 3 oder Nummer 4 RVO übernommen
                                                          wird, sofern kein Testergebnis vorliegt, dass nicht älter
Auf der Basis der RVO ist in erheblichem Umfang eine      als 48 Stunden ist,
Testung auf das Vorliegen einer Infektion mit dem Co-
ronavirus SARS-CoV-2 zulasten der Liquiditätsreserve      3.1.4 Testung asymptomatischer Personen, die in Ein-
des Gesundheitsfonds möglich. Nach § 1 Absatz 1 RVO       richtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3
haben Personen, die in der gesetzlichen Krankenversi-     Satz 1 Nummer 1, Nummer 3 oder Nummer 4 IfSG
cherung versichert sind, einen Anspruch auf die Leis-     tätig werden wollen oder tätig sind im Rahmen einer
tung der Labordiagnostik, wenn sie auf Veranlassung       stichprobenartigen Testung nach Risikoanalyse des für
des öffentlichen Gesundheitsdienstes in den in den §§ 2   die Einrichtung oder das Unternehmen verantwortli-
bis 4 genannten Fällen auf das Vorliegen einer Infekti-   chen Trägers. Die Risikoanalyse ist zu dokumentieren.
on mit dem Coronavirus SARS-CoV-2 getestet werden
sollen. Nach § 1 Absatz 2 RVO haben diesen Anspruch       3.1.5 Testung asymptomatischer Personen, die in Ein-
auch Personen, die nicht gesetzlich versichert sind.      richtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG oder
                                                          Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2
Mit dem Ziel einer möglichst weitgehenden Aufklä-         Nummer 3 oder Nummer 4 RVO tätig werden sollen
rung der Lage der COVID-19-Pandemie sollen Testun-        oder tätig sind im Rahmen einer nach Maßgabe einer
gen auch von Personen, bei denen noch keine Sympto-       vom Ministerium für Soziales, Gesundheit, Frauen und
me für das Vorliegen einer Infektion vorliegen, weitest   Familie ausgewählten Stichprobe.
möglich veranlasst werden.
                                                          3.2. Stufe 2: mehr als 35 Neuerkrankungen/
2. Zuständigkeiten                                        100.000 Einwohner/in 7 Tagen, sofern das Aus-
Die Zuständigkeit für die Veranlassung von Testungen      bruchsgeschehen nicht eingrenzbar ist
nach §§ 2 bis 4 RVO liegt grundsätzlich bei den Ge-       3.2.1 Testungen aller asymptomatischer Personen, die
sundheitsämtern der Landkreise und des Regionalver-       in Einrichtungen nach § 23 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1
bandes Saarbrücken.                                       oder 2 IfSG ambulant operiert werden sollen,
Bei Vorliegen besonderer Landesinteressen kann auch       3.2.2 Testung aller asymptomatischer Personen, wel-
das für Gesundheit zuständige Ministerium für Soziales,   che nach Maßgabe der Regelungen der Stufe. 1 Num-
Gesundheit, Frauen und Familie Testungen veranlassen.     mer 1.2 und 1.3 in Einrichtungen und Unternehmen
3. Ziel und Zweck                                         aufgenommen oder in diese übernommen werden,
Ziel und Zweck einer umfangreichen Teststrategie,         3.2.3 Testung aller asymptomatischer Personen, die in
insbesondere bei Maßnahmen nach § 4 Absatz 2 Num-         Einrichtungen oder Unternehmen nach § 23 Absatz 3
Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. September 2020                             913

Satz 1 Nummer 1 oder Nummer 4 IfSG tätig werden            gungs- oder sonstiges Personal, das bei Fremdfirmen
wollen oder tätig sind,                                    angestellt ist, Mitarbeiter des Rettungsdienstes, die Pa-
                                                           tienten in die Einrichtung verbringen und dort zeitwei-
3.2.4 Testung aller asymptomatischer Personen, die in      se betreuen, ehrenamtlich tätige Personen, Seelsorger,
Einrichtungen nach § 36 Absatz 1 Nummer 2 IfSG oder        Medizinstudierende, Auszubildende in medizinischen
in Einrichtungen oder Unternehmen nach § 3 Absatz 2        Fachberufen und Praktikanten. Voraussetzung ist je-
Nummer 3 oder Nummer 4 RVO tätig werden sollen             weils, dass eine regelmäßige Tätigkeit anfällt.
oder tätig sind.
3.3. Testungen asymptomatischer Personen nach Maß-         5. Beauftragung
gabe des § 4 Absatz 2 Nummer 4 a) RVO erfolgen un-         Die saarländischen Krankenhäuser und Rehabilita-
geachtet der epidemiologischen Lage. Testungen nach        tionseinrichtungen werden gemäß § 6 Absatz 2 Satz 2
Maßgabe des § 4 Absatz 2 Nummer 4 b) RVO sind              RVO beauftragt, die Testungen nach Maßgabe des § 4
grundsätzlich durchzuführen.                               Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 2 Ziffern 1 bis 3
4. Umfang der Testungen                                    RVO ausgehend von der jeweils aktuellen epidemi-
                                                           schen Lage nach dem vorstehenden Stufenplan für ihre
Die Testung von Kontaktpersonen (§ 2 RVO), von Per-        Patientinnen und Patienten sowie das Personal durch-
sonen im Rahmen der Bekämpfung von Ausbrüchen              zuführen.
(§ 3 RVO) und die nach § 4 Absatz 1 Nummer 1 RVO
können je Einzelfall einmal wiederholt werden, um un-      Die Kassenärztliche Vereinigung Saarland wird beauf-
ter Berücksichtigung einer möglichen Inkubationszeit       tragt, die Testungen nach Maßgabe des § 4 Absatz 1
ein Infektionsgeschehen einschätzen zu können.             in Verbindung mit Absatz 2 Nr. 1 b) RVO ausgehend
                                                           von der aktuellen epidemischen Lage nach dem vor-
Testungen bei Personen, die in Krankenhäusern, Re-         stehenden Stufenplan in den Einrichtungen nach § 36
habilitationseinrichtungen, der ambulanten Pflege, bei     Absatz 1 Nummer 2 IfSG und für die Bewohner sicher-
Angeboten nach § 45a SGB XI oder in nicht unter § 23       zustellen.
Absatz 5 Satz 1 IfSG fallenden voll- oder teilstationäre
Einrichtungen zur Betreuung und Unterbringung älte-        Hinsichtlich der Leistungserbringung gelten weiterge-
rer, behinderter oder pflegebedürftiger Menschen tätig     hend die Vorgaben der RVO.
sind oder tätig werden sollen, können bis zu einmal bei
Tätigkeitsbeginn und in Stufe 2 bis zu einmal alle zwei    II. Dieser Erlass tritt am Tag nach der Bekanntmachung
Wochen wiederholt getestet werden.                         im Amtsblatt des Saarlandes in Kraft.

Zu den Personen, die in den oben genannten Einrich-        Saarbrücken, den 18. September 2020
tungen tätig sind, gehören insbesondere alle Personen,
die in der originären Erfüllung der Aufgaben dieser              Die Ministerin für Soziales, Gesundheit,
Einrichtungen tätig werden. Ein Vertrag mit der Ein-                      Frauen und Familie
richtung ist für eine Beschäftigteneigenschaft nicht
erforderlich. Erfasst sind beispielsweise auch Reini-                            Bachmann
914                                      Amtsblatt des Saarlandes Teil I vom 19. September 2020

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                  Herausgeber und Redaktion: Saarland — Der Chef der Staatskanzlei — Amtsblattstelle, Am Ludwigsplatz 14, 66117 Saarbrücken,
                                   Telefon: (06 81) 501-11 13, Telefax: 501-11 35, E-Mail: amtsblatt@staatskanzlei.saarland.de
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