Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen

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Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
Mössinger
Amtsblatt
43. Jahrgang   Freitag, 8. Mai 2020                                               Nr. 19

                            Back to school: Seit Montag gehen die Schülerinnen und
                            Schülern, bei denen die Abschlussprüfungen anstehen, wieder
                            in die Schule. Es ist ein ungewohntes Bild: Sitzen mit Abstand,
                            Einbahnregelungen im Flur… Alles, um die Begegnungen mög-
                            lichst gering zu halten. Nach Auskunft der Schulen funktioniert
                            das sehr diszipliniert. Dafür allen ein herzliches Dankeschön
                            und weiter gutes Durchhalten!
Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
Mössinger Amtsblatt                                        2                                              Freitag, 8. Mai 2020

                                                                             Christa Krumm
                                                               Rechtsanwältin • Fachanwältin für Familienrecht
                                                                             und Mediatorin BM
                                                                     Scheidungsrecht, Unterhaltsrecht; Zugewinn und
                                                                 Vermögensauseinandersetzung; Sorge- und Umgangsrecht
                                                                             Erbrecht; Allgemeines Zivilrecht
                                                                        Rietsweg 20, 72116 Mössingen-Talheim
                                                                      Tel. 0 74 73 I 9 45 00, Fax 0 74 73 I 94 50 20
                                                                            christakrumm@googlemail.com
                                                                             www.anwaltskanzlei-krumm.de

                                                                                               Gardinen-Deko-Polsterstoffe
                                                                                                Stangen-Schienen-Syteme
                                                                 Über 100 Jahre Qualität
                                                                                                           Plissees-Rollos
                                                                 Richard-Burkhardt-Strasse 6
                                                                      72116 Mössingen                    Aufmaß-Montage
                                                                   Telefon: 07473 - 371178         Designbeläge-Teppiche
                                                                       Öffnungszeiten                           Nähservice
                                                                  Mo· Fr 9.30 Uhr· 17.30 Uhr              Polsterwerkstatt
                                                                   Sa - 9.30 Uhr· 13.00 Uhr

                                                                Unser Verkauf hat für Sie wieder ab dem 4. Mai 2020 geöffnet.
                                                               Neben unseren bekannten Produkten können Sie auch designte
                                                                 Schutzmasken erwerben. Wir freuen uns auf Ihren Besuch!

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 Bauleistungen aller Art
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 Tief- und Baggerarbeiten
 Reparaturen rund ums Haus
 Garten- und Pflasterarbeiten
 Neu: Bauleitungstätigkeiten
 Neu: Carports/Garagen mit Baugesuch in Komplettleistung

Im Bärengarten 9, 72116 Mössingen, Tel. 0 74 73-84 52
www.nill-bau.de             E-Mail: info@nill-bau.de
Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
Mössinger Amtsblatt                                                                   3                                                                         Freitag, 8. Mai 2020

                                                                                           Bereitschaft kann auch über das Festnetz kostenfrei unter Tel. 0800 00 22 8 33 ggf. auf der von
                                                                                           allen Mobilnetzten erreichbaren Rufnummer 22 8 33 (Kosten max. 69 Cent/Min.) sowie auf der
   Notfalldienste                                                                          Homepage für Apothekennotdienste www.aponet.de abgerufen werden.
                                                                                           Diakonie-/Sozialstation Mössingen 95 15 - 0
                                                                                           Löwensteinplatz 1                         Sprechzeiten:
Allgemeine Notfallpraxis                                               116 117             72116 Mössingen                           Mo – Fr 8.00 – 12.00 Uhr
Universitätsklinikum Tübingen, Ottfried-Müller-Straße 10 (Gebäude 500), 72076                                                        und nach tel. Vereinbarung
Tübingen, Öffnungszeiten: Mo - Do: 19 - 22 Uhr, Fr: 16 - 22 Uhr, Sa, So, Feiertag:         Hospizarbeit Mössingen                                                         5 07 10 63
8-22 Uhr. Patienten können ohne Voranmeldung in die Notfallpraxis kommen
                                                                                           Polizeiposten Mössingen                                                          95 21 - 0
docdirekt                                                07 11 / 96 58 97 00
                                                                                           nach Dienstschluss Tübingen                                         0 70 71 / 9 72 - 86 61
Montag bis Freitag 9 bis 19 Uhr: docdirekt - Kostenfreie Onlinesprechstunde
von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten, nur für gesetzlich Versicherte                Gas-Störungsdienst                                                  0 71 21 / 5 82 - 32 22
oder docdirekt.de                                                                          (Fair Energie GmbH Reutlingen)
Kinder- und Jugendärztlicher Dienst                                    116 117             Strom-Störungsdienst                                                      01 72 / 7 72 26 08
Notfallpraxis in der Universitäts-Kinderklinik, Hoppe-Seyler-Straße 1 (Gebäude
410, Ebene 3). Öffnungszeiten: Sa, So, Feiertag: 10 - 19 Uhr. Patienten können             (Stadtwerke Mössingen)                                oder                01 72 / 7 72 26 09
ohne Voranmeldung in die Notfallpraxis kommen. Unter der Woche: Telefo-
nische Rufbereitschaft zwischen 18 und 21 Uhr.
                                                                                           Wasser-Störungsdienst                                                     01 71 / 7 32 67 20
                                                                                           (Stadtwerke Mössingen)                                oder                         370 - 401
HNO-ärztlicher Notfalldienst                                           116 117
Notfallpraxis in der HNO-Klinik am Universitätsklinikum, Elfriede-Aulhorn-Straße
                                                                                           Elektro-Innung Tübingen                                                   01 80 / 5 72 70 72
                                                                                           (Kreisweiter Notdienst)
5 (Gebäude 600). Öffnungszeiten Sa, So, Feiertag: 8 - 20 Uhr. Patienten können
ohne Voranmeldung in die Notfallpraxis kommen.                                             Sterbefälle                   – Standesamt Mössingen                              3 70 - 2 12
Augenärztlicher Dienst                                                 116 117             nach Dienstschluss das örtliche Bestattungsunternehmen                               2 14 94
Chirurgie, Unfälle                                                                         Anwaltnotdienst in Strafsachen                                            01 72 / 7 30 77 77
Tübingen: Ambulanz des CRONA-Klinikums,                                                    Anwaltverein für den Landgerichtsbezirk Tübingen e. V.
Hoppe-Seyler-Straße 3                                   0 70 71 / 2 98 66 18
und Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik,                                                Schuldnerberatung Tübingen
Schnarrenbergstraße                                           0 70 71 / 60 60              Sprechstunde in Tübingen
Rottenburg: Winghofer Medicum,                                                             nach tel. Terminvereinbarung                                           0 70 71 / 9 30 48 71
Röntgenstr. 38                                               0 74 72 / 92 60               Telefonseelsorge                                                         08 00 / 1 11 01 11
Zahnärztlicher Notfalldienst                              0 18 05 / 91 16 70                                                                                        08 00 / 1 11 02 22
Der zahnärztliche Notfalldienst ist an den Wochenenden in der Zeit von 10.00               (* = Telefon-Nummern ohne eigens angegebene Vorwahl liegen im Ortsnetzbereich 0 74 73)
bis 11.00 Uhr und von 16.00 bis 17.00 Uhr erreichbar. Name und Adresse der                 Angaben ohne Gewähr
zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Zahnärzte sind nur unter der genannten                Sprechzeiten bei der Stadtverwaltung Mössingen                                            37 00
Telefonnummer zu erfahren. Dort läuft ein Ansageband.                                                                vormittags                                nachmittags
Notarzt, Rettungsdienst                                              112                   Montag                    8.00 – 12.00 Uhr                          –
                                                                                           Dienstag                  8.00 – 12.00 Uhr                          14.00 – 16.00 Uhr
Krankentransport                                                  1 92 22                  Mittwoch                  8.00 – 12.00 Uhr                          14.00 – 18.00 Uhr
Gift-Notruf Freiburg                                      07 61 / 1 92 40                  Donnerstag                8.00 – 12.00 Uhr                          –
                                                                                           Freitag                   8.00 – 12.30 Uhr
                                   Internet:         www.giftberatung.de
                                                                                           sowie nach persönlicher Absprache.
Apotheken-Bereitschaft:                                                                    Terminvereinbarung wird allgemein empfohlen.
Fr., 08. 05.:      Stern-Apotheke Tübingen                                                 Sprechzeiten Bürgerbüro                                                              3 70 - 2 22
                   Ludwigstr. 17, Tel. 0 70 71 / 3 18 81                                                                       vormittags                      nachmittags
Sa., 09. 05.:      easy-Apotheke Mössingen
                                                                                           Montag                              7.30 – 12.00 Uhr                –
                   Bahnhofstr. 5, Tel. 0 74 73 / 88 20
                                                                                           Dienstag                            7.30 – 12.00 Uhr                14.00 – 16.00 Uhr
So., 10. 05.:      Wiesaz-Apotheke Gomaringen
                                                                                           Mittwoch                            7.30 – 12.00 Uhr                14.00 – 18.00 Uhr
                   Bahnhofstr. 17, Tel. 0 70 72 / 91 27 91
                                                                                           Donnerstag                          7.30 – 12.00 Uhr                14.00 – 18.00 Uhr
Mo., 11. 05.:      Apotheke im Kaufland Tübingen                                           Freitag                             7.30 – 12.30 Uhr
                   Reutlinger Str. 44, Tel. 0 70 71 / 9 88 01 30                           sowie nach Vereinbarung.
Di., 12. 05.:      Neue Apotheke am Europaplatz Tübingen
                   Europaplatz 2, Tel. 0 70 71 / 70 75 51
                                                                                                  Notrufe:
Mi., 13. 05.:      Bären-Apotheke Tübingen
                   Heinlenstr. 14, Tel. 0 70 71 / 97 73 00                                        Polizei                                                                     110
Do., 14. 05.:      Rathaus-Apotheke Mössingen                                                     Notarzt, Rettungsdienst                                                     112
                   Breitestr. 34, Tel. 0 74 73 / 2 16 16                                          Feuerwehr                                                                   112

Die nächsten             Mössingen                     Talheim                  Öschingen                   Belsen                        Bad Sebastiansweiler
Mülltermine                                                                                                                               Bästenhardt
Biotonne                 Mi.   13. 05.                 Fr.   15. 05.            Mi.   13. 05.               Mi.   13. 05.                 Mi. 13. 05.
Restmüll                 Fr.   22. 05.                 Fr.   22. 05.            Fr.   08. 05.               Mi.   20. 05.                 Mi. 20. 05.
Gelber Sack              Mi.   13. 05.                 Mi.   13. 05.            Mi.   13. 05.               Mi.   13. 05.                 Mi. 13. 05.
Altpapier-Bündel         Sa.   09. 05.                 Sa.   09. 05.            Sa.   09. 05.               Sa.   09. 05.                 Sa. 09. 05.
Altpapier-Tonne          Do.   14. 05.                 Do.   14. 05.            Do.   14. 05.               Mi.   20. 05.                 Mi. 20. 05.
Häckselgut               Mo.   09.11.                  Sa.   14. 11.            Sa.   24. 10.               Fr.   30. 10.                 Fr. 30. 10.

Die öffentlichen Häckselplätze in Belsen, Talheim und Öschingen sind i. d. R. freitags von 14 bis 17 Uhr und samstags von 10 bis 14 Uhr geöffnet. Der Häckselplatz
in Öschingen hat nur über die Wintermonate geöffnet.
Problemstoffsammelstelle Nehrener Gässle (Deponie), Öffnungszeiten: Mittwoch 16.00 – 17.00 Uhr. Bitte nur während der Öffnungszeit anliefern!
Nähere Hinweise zu den einzelnen Sammlungen erhalten Sie jeweils terminbezogen.
Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
Mössinger Amtsblatt                                                                                      4                                                         Freitag, 8. Mai 2020

Wöchentliche Veranstaltungstermine                                                                           Am 28.05.2020 ist ein Beauftragter des Landratsamts Tübingen - untere Flurbe-
vom 11. bis 18. Mai 2020                                                                                     reinigungsbehörde - von 15.00 bis 17.30 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses der
                                                                                                             Ortschaftsverwaltung Mössingen-Talheim anwesend, um Auskünfte zu erteilen.
bis So. 2. August 2020                                                 Ter-                                  Bitte nutzen Sie auch hier zwingend die Gelegenheit der Terminvereinbarung
                                                                                                             (siehe untenstehende Kontaktdaten).
Virtuelle Ausstellung "Wasser -                                       mine                                   Zusätzlich kann die Bekanntmachung mit Karte und Berichten auf der Inter-
Bäche, Mühlen und Bäder im Steinlachtal"
Homepage der Stadt Mössingen                                                                                 netseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g.
www.moessingen.de/Virtuelleausstellung                                                                       Verfahren (www.LGL-BW.de/4045) sowie auf dem zentralen Internetportal nach
                                                                                                             § 20 UVPG (www.uvp-verbund.de) eingesehen werden.
                                                                                                             Auf Grund der aktuellen Situation vereinbaren Sie bitte aus Gründen des Infekti-
bis Fr. 29. Mai 2020                                                                                         onsschutzes und der Gesundheitsvorsorge einen Termin, um unnötigen Kontakt
Kunst im GZM: Ausstellung „Figur und Grund“                                                                  bestmöglich zu vermeiden. Die Terminvereinbarung ist entweder telefonisch
GesundheisZentrum Mössingen und arTüthek.de                                                                  unter der Nummer 07473 / 6221 oder per E-Mail an die Adresse s.salaw@
täglich geöffnet, Gesundheitszentrum Mössingen                                                               moessingen.de zu den üblichen Öffnungszeiten möglich.
                                                                                                             Außerdem beachten Sie bitte die jeweils gültigen Hygiene- und Verhaltensregeln
Weitere Veranstaltungen sind uns derzeit nicht bekannt.                                                      und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen.
                                                                                                             Während der einmonatigen Auslegung und einem weiteren Monat können zu
Alle Angaben entsprechend Mitteilung der Veranstalter und ohne Gewähr.                                       dem Vorhaben bei der Flurneuordnungsstelle Reutlingen/Tübingen/Zollernalb,
Änderungen/Ergänzungen können der Stadtverwaltung bis zum Freitag der Vorwoche unter der Telefonnummer
370-152 mitgeteilt werden.
                                                                                                             untere Flurbereinigungsbehörde Tübingen, Schulstraße 16, 72764 Reutlingen
                                                                                                             oder bei jeder anderen Stelle des Landratsamtes Tübingen umwelterhebliche
                                                                                                             Anregungen und Bedenken vorgebracht werden.
                                                                                                             Die Anregungen und Bedenken werden geprüft. Über die Zulässigkeit des
                                                                                                             Vorhabens entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Prüfung
    Amtliche Bekanntmachungen                                                                                nach Abschluss der Planung die obere Flurbereinigungsbehörde durch Planfest-
                                                                                                             stellungsbeschluss oder Plangenehmigung. Die Öffentlichkeit wird über diese
                                                                                                             Entscheidung unterrichtet werden.
Einladung                                                                                                    gez. Schnell                                                               D.S.
zu einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates
am Montag, 11. Mai 2020, 19.00 Uhr
in der Aula des Quenstedt-Gymnasiums
                                                                                                                            Redaktionsschluss:
TAGESORDNUNG                                                                                                                mittwochs 12.00 Uhr
1   Flurbereinigung Mössingen-Talheim (Rutschung)
2   Vergabe der Dienstleistung Schulsozialarbeit an den städtischen Schulen
    in Mössingen
3 IT Rathaus: Mehraufwendungen im Rahmen der Erneuerung                                                         Die Stadtverwaltung informiert
    der ESX-Server
4 Mehraufwendungen durch die Umstellung der Telefoninfrastruktur                                             Aktuelle Informationen aus der Stadtverwaltung finden Sie auch in den sozialen
    des Rathauses auf All-IP
                                                                                                             Medien auf Facebook, Instagram, YouTube und XING unter dem Namen „Stadt
5 Stadtbusverkehr; Umwandlung Stadttarif I in den Typ II                                                     Mössingen“.
6 Zwischenberichte zu städtischen Bauprojekten
7 Bekanntgabe eines Beschlusses im schriftlichen/elektronischen Verfahren
    nach § 37 GemO
8 Sonstiges und Bekanntgaben
Michael Bulander
Oberbürgermeister

                                                                                                                    `````             Wir gratulieren              `````
Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Tübingen
Landratsamt Tübingen – Untere Flurbereinigungsbehörde
                                                                                                             Am Montag, dem 11. Mai 2020, werden:
Flurneuordnungsstelle Reutlingen/Tübingen/Zollernalbkreis                                                    Francesco Mulé, Lärchenweg 9                                          80 Jahre
Schulstraße 16, 72764 Reutlingen                                                                             Niels-Peter Birbaumer, Brunnenstr. 23                                 75 Jahre
Flurbereinigung Mössingen-Talheim (Rutschung)                                                                Werner Miess, Schweriner Str. 17                                      70 Jahre
Landkreis Tübingen                                                                                           Am Dienstag, dem 12. Mai 2020, werden:
Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen                                                                     Walter Sträb, Rostocker Str. 38                                       85 Jahre
der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30.04.2020                                                             Hans Bazlen, Hechinger Str. 26/3                                      80 Jahre
Das Landratsamt Tübingen - untere Flurbereinigungsbehörde - gibt hiermit auf                                 Am Mittwoch, dem 13. Mai 2020, wird:
Grund von §§ 18 - 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung                                     Gerhard Haug, Butzenbadstr. 50                                        85 Jahre
(UVPG) das Vorhaben:                                                                                         Am Donnerstag, dem 14. Mai 2020, wird:
Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Änderung,                                          Edith Keiper, In der Blumenküche 13                                   70 Jahre
Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen in der Flurbereinigung                                         Am Freitag, dem 15. Mai 2020, wird:
Mössingen-Talheim (Rutschung) öffentlich bekannt.                                                            Willy Mezger, Talstr. 13                                              80 Jahre
Hierzu liegen die Entwürfe (Stand 26.03.2020) der Wege- und Gewässerkarte
mit Landschaftskarte und Erläuterungsbericht (inkl. UVP-Bericht nach § 16
UVPG)
                        vom 07.05.2020 bis 09.06.2020
              im Bürgerbüro des Rathauses der Ortschaftsverwaltung                                           Trödel- und Flohmarkt entfällt
                Mössingen-Talheim, Albstraße 19, 72116 Mössingen                                             Das städtische Kulturteam weist nochmals darauf hin, dass der für Samstag,
während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsicht aus.                                                        9. Mai 2020 geplante Mössinger Trödel- und Flohmarkt nicht stattfindet.
                                                                                                             Aufgrund der Vorschriften der Corona-Verordnung wurde der Markt schon vor
Durch die geltenden Kontaktbeschränkungen können Besucher nur nach vorhe-                                    einigen Wochen von der Stadtverwaltung abgesagt. Es wird keinen Ersatztermin
riger Terminvereinbarung empfangen werden (siehe untenstehende Kontakt-                                      geben. Der nächste Trödel- und Flohmarkt wird vom städtischen Kulturteam für
daten).                                                                                                      Frühjahr 2021 geplant.
Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
Mössinger Amtsblatt                                                               5                                                           Freitag, 8. Mai 2020

Informationen zur Corona-Pandemie                                                     ●   Ebenfalls weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und
                                                                                          sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und sonstigen öffentlichen
Tagesaktuelle Informationen finden Sie auf der Internetseite                              und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sofern
www.moessingen.de/nachrichten und www.moessingen.de/corona.                               keine Ausnahmen zugelassen sind. Ausnahmen gelten unter anderem für
                                                                                          Bildungseinrichtungen in Bezug auf die berufliche Bildung und den Bereich
7. Änderung der Corona-Verordnung vom 2. Mai 2020                                         des Spitzensports.
Mit Beschluss vom 2. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung           ● Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen
über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona-                     bleiben bestehen mit den bisher schon möglichen Ausnahmen.
virus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten seit Montag, 4. Mai bzw.           Städtische Dienststellen wieder geöffnet:
Mittwoch 6. Mai 2020.                                                                 Vorab bitte Terminvereinbarung und Alltagsmaske nicht vergessen!
Die komplette Verordnung ist in dieser Ausgabe des AMTSBLATTS veröffent-
licht.                                                                                Das Rathaus, die Ortschaftsverwaltungen und Stadtwerke sind seit Montag,,
                                                                                      4. Mai wieder geöffnet. Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich. Die
Am Mittwoch, 6.5.2020 haben Kanzlerin Angela Merkel und die Ministerprä-              Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, weiterhin wenn möglich, Anliegen per
sidenten der Länder über weitere mögliche Lockerungen gesprochen. Diese               E-Mail oder Telefon zu klären. Sie erreichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
waren bis zum Redaktionsschluss nicht bekannt. Die nächste Änderungsver-              per E-Mail oder Telefon zu den üblichen Öffnungszeiten. Die Kontaktdaten
ordnung steht damit voraussichtlich am Wochenende an!                                 finden Sie auf der Internetseite www.moessingen.de/Mitarbeiter.
Hier finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen                      Beim Bürgerbüro (Dienstleistungen wie z. B. Personalausweisantrag, Anmel-
Erlaubnis von Versammlungen zur Religionsausübung:                                    dung, Führerscheinantrag usw.) ist aufgrund der längeren Schließzeiten mit
                                                                                      einer erhöhten Nachfrage zu rechnen. Bitte überlegen Sie deshalb, ob Ihr
Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für reli-            Anliegen nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Sollte das
giöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glau-            nicht möglich sein, erfolgt die Terminvereinbarung für Termine beim Bürgerbüro
bensgemeinschaften etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen wieder erlaubt.              über die zentrale Telefonnummer 370-222.
Dies gilt auch für entsprechende Ansammlungen unter freiem Himmel. Zulässig
sind somit wieder insbesondere Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen.               Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, sich zum ausgemachten Termin-
                                                                                      zeitpunkt im Erwin-Kölle-Saal des Rathauses (separater Eingang rechts vom
Weitere Öffnungen im Einzelhandel                                                     Haupteingang im Gebäudetrakt Bürgerservice) zu melden. Folgen Sie dem
Es dürfen alle Ladengeschäfte – unabhängig von ihrer Verkaufsfläche – unter           Hinweisschild „Anmeldung“. Die städtischen Gebäude dürfen nur mit einer
Auflagen wieder vollständig öffnen. Die 800 Quadratmeter-Regelung entfällt. Sie       Alltagsmaske oder einem Tuch vor Nase und Mund sowie nach vorheriger
haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und              Händedesinfektion betreten werden. Desinfektionsmittel wird vor Ort gestellt.
des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden,            Die Dienststellen mit viel Bürgerkontakt wurden zum Schutz mit Plexiglas-
Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern, zwischen Personen              scheiben ausgestattet.
eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind.          Teilweise Öffnung der Schulen seit Montag, 4. Mai
Es gilt weiterhin die Richtgröße, dass sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche
nur eine Person (einschließlich Personal) im Laden aufhalten soll.                    Seit Montag gehen die Schülerinnen und Schülern, bei denen in diesem oder
                                                                                      im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen sowie Schüler in der
Öffnung weiterer Betriebe: Unter Hygiene-Auflagen dürfen des Weiteren                 Notbetreuung wieder in die Schule. Es ist ein ungewohntes Bild: Abstands-
öffnen: Friseurbetriebe, Fußpflegestudios, Zahnärzte dürfen wieder uneinge-           bänder, Einbahnregelungen im Flur, Klassenzimmer mit Einzeltischen und
schränkt praktizieren.                                                                Abstand, der Unterricht findet überwiegend vormittags statt, die Anfangs- und
Pflegeheime: Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen und                     Pausenzeiten sind versetzt… alles, um die Begegnungen der Schülerinnen
Bewohner von Pflegeheimen entfallen, so dass die Heimbewohnerinnen und                und Schüler möglichst gering zu halten. Was nach Auskunft der Schulen auch
Bewohnerinnen wieder die Einrichtung auch ohne triftigen Grund verlassen              richtig gut und diszipliniert funktioniert. Dafür den Schülerinnen und Schülern
können. Allerdings werden in der Corona-Verordnung nun besondere Vorgaben             und den Lehrerinnen und Lehrer ein herzliches Dankeschön und weiter
zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige              gutes Durchhalten! Weitere Infos im AMTSBLATT unter der Rubrik Schulen.
Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die
Einrichtung verlassen haben. Siehe § 6, Absatz 4a.                                    Hinweise zur Öffnung der öffentlichen Spielplätzen – Freizeitanlagen (auch
                                                                                      mit Spielgeräten) und Bolzplätze bleiben weiter geschlossen.
Veranstaltungen: Untersagt bleiben bis mindestens zum 31. August 2020
Großveranstaltungen, wie etwa Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit            Zwischen Personen ist, wo immer dies möglich ist, ein Mindestabstand
Zuschauern, Größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Wein-            von 1,5 Metern einzuhalten.
feste. Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen.                                     Die Übertragung des neuen Coronavirus erfolgt in erster Line über den Luftweg.
Unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen           Deshalb ist das Abstandsgebot eine zentrale Maßnahme bei der Verringerung
oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter irgendwann stattfinden           des Infektionsrisikos. Dies kann von Erwachsenen und Kindern ab dem Grund-
können, ist derzeit aufgrund der in diesem Bereich besonders hohen Infektions-        schulalter auch weitgehend eingehalten werden, jüngere Kinder können dies
gefahr noch nicht abzusehen und abhängig vom weiteren epidemiologischen               erfahrungsgemäß nur bedingt (s. a. CoronaVO § 3 Abs. 1: „wo immer möglich“).
Verlauf.
                                                                                      Die zulässige Höchstzahl der Kinder auf dem Spielplatz ist auf maximal
Öffnungen ab dem 6. Mai unter Auflagen möglich: Museen (Die Mössinger                 ein Kind pro 10 qm Gesamtfläche begrenzt.
Museen bleiben vorerst aufgrund der beengten Räumlichkeiten weiter
geschlossen), Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten, Tier-            Deshalb soll die Zugangsbegrenzung mit durchschnittlich maximal einem Kind
parks und Zoos, Spielplätze (öffentliche Bolzplätze und Freizeitanlagen mit           je 10 m² Spielplatzfläche die möglichen Kontakte und damit das Infektionsrisiko
Spielgeräten bleiben geschlossen). Weitere Hinweise zur Spielplatznutzung             reduzieren. 10 m² Außengelände je Kind entsprechen auch der Empfehlung des
finden Sie in dieser Ausgabe des AMTSBLATTS.                                          Landesjugendamtes für die Kindertagesbetreuung. Erwachsene Begleitper-
                                                                                      sonen werden nicht in die maximale Belegungszahl eingerechnet, da sie sich
Weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben                                oft am Rande des Spielgeländes aufhalten bzw. beim Spielen mit dem Kind aus
                                                                                      dem eigenen Haushalt keinen Abstand einhalten müssen. Der Spielplatz darf
●   Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und          nur von Kindern in Begleitung von Erwachsenen genutzt werden.
    Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Der Außer-Haus-Verkauf von Gast-              Die Benutzung von Spielplätzen durch Kinder ist nur unter Aufsicht der
    stätten, Cafés und Eisdielen bleibt gestattet.                                    Eltern oder Betreuungspersonen zulässig, um auch unter infektionspräventiven
●   Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen                    Gesichtspunkten eine verantwortungsvolle Nutzung der Spielplätze durch die
●   Messen, Kinos (ausgenommen Autokinos, die weiterhin geöffnet bleiben              Kinder zu gewährleisten.
    dürfen), Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und
    draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche               Aus infektionshygienischer Sicht reduziert der Aufenthalt im Freien das Infektions-
    Einrichtungen                                                                     risiko gegenüber dem in geschlossenen Räumen, weil die stärkere Luftbewegung
●   Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen                         einen deutlichen Verdünnungseffekt auf die ausgeatmeten potentiell infektiösen
●   der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen,         Tröpfchen bewirkt. Weiter-gehende Maßnahmen wie z. B. das Verbot der gemein-
    Schwimm- und Spaßbädern,                                                          samen Nutzung von Sandspielzeug sind nicht sinnvoll, da ein solcher Übertra-
●   Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen                                         gungsweg nach derzeitigem Kenntnisstand keine wesentliche Relevanz besitzt.
●   Kosmetik- und Nagelstudios                                                        Bürgertelefon der Stadtverwaltung – 07473/370-102
Weiter geltende Beschränkungen                                                        Für alle organisatorischen Fragen an die Stadtverwaltung zur Rechtsverord-
●   Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bleiben aufrecht-                 nung, Kinderbetreuung, Stadtwerke oder Sicherheit und Ordnung ist montags
    erhalten, einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandten-         bis donnerstags von 8 - 12 Uhr und von 14 - 16 Uhr und freitags von 8 -12 Uhr
    besuche.                                                                          ein Bürgertelefon eingerichtet: Zentrale Rufnummer: 07473/370-102.
Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
Mössinger Amtsblatt                                                               6                                                          Freitag, 8. Mai 2020

 Wichtige Telefonnummern auf einen Blick                                                Schulsozialarbeit bleibt Ansprechpartner
                                                                                        Bis zum erneuten Schulstart bietet die Schulsozialarbeit eine telefonische
 Bürgertelefon der Stadtverwaltung: 07473/370-102                                       Sprechstunde an:
 Städtische Jugendarbeit: 07473/370-158                                                 An der Friedrich-List-Gemeinschaftsschule:
 Jugend- und Familienberatungszentrum Mössingen: 07071/207-6333                         Montags bis freitags zwischen 10 und 12 Uhr
 Nachbarschaftshilfe-Netzwerk: 0174/8496343                                             und an allen anderen städtischen Schulen:
 Telefonseelsorge: 0800/1110111 und 0800/1110222                                        Montags bis freitags zwischen 9 und 11 Uhr
 Kinder- und Jugendtelefon: 116 111                                                     Die Telefonnummern finden Sie auf der jeweiligen Homepage der Schule oder
 Elterntelefon: 0800/111 0550                                                           unter https://www.moessingen.de/de/Stadt-Buerger/Bildung-Familie/Jugend/
 Krisentelefon Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie: 07071/2962500                 Schulsozialarbeit
 Lebensbedrohliche Krisen: 07071/2982311 oder 112
                                                                                        Städtische Jugendarbeit weiterhin erreichbar
 Landratsamt Tübingen: 07071/207-3600                                                   Telefonische Sprechstunde der städtischen Jugendarbeit:
 Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg: 0711/904-39555                                 Montags bis freitags zwischen 14 und 16 Uhr
                                                                                        Tel.07473/370-158
Nachbarschaftshilfe-Netzwerk: Bürger helfen Bürger
Wer Unterstützung bei Einkäufen und Besorgungen braucht, kann sich
von Montag bis Freitag von 8.30 bis 1.:00 Uhr unter der Telefonnummer
0174/8496343 oder per E-Mail an gemeinsam-nicht-einsam@gmx.de beim
Nachbarschaftshilfe-Netzwerk melden. Weitere Infos unter Nachbarschaftshilfe
Netzwerk Mössingen.

Spielplätze dürfen mit Auflagen wieder genutzt werden - Freizeitanlagen (auch mit Spielgeräten)
und Bolzplätze bleiben weiter geschlossen.
Die Anzahl der Kinder ist begrenzt und steht auf dem jeweiligen Schild am Spielplatz. Die Schilder werden in den nächsten Tagen installiert. Die Anzahl der Kinder wird
anhand der Größe des Spielplatzes festgelegt. Bitte halten Sie sich zum Schutz aller daran. Danke!
Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
Mössinger Amtsblatt                                                                            7                                                         Freitag, 8. Mai 2020

    Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende                                                                            § 1b
     Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2                                                                     Erweiterte Notbetreuung
                (Corona-Verordnung - CoronaVO)1                                                    (1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grundschulstufen an
                                                                                                   Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförder-
                                 vom 17. März 2020                                                 klassen, Schulkindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf
                      (in der ab 4. Mai 2020 gültigen Fassung)                                     der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder in Kindertagesein-
Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31                       richtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb
des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das                       der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte
zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148)                         Notbetreuung eingerichtet.
geändert worden ist, wird verordnet:                                                               (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren
                                      §1                                                           Erziehungsberechtigte beide
                      Einschränkung des Betriebs an Schulen                                        1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechter-
(1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind                                                               haltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, und sie unab-
                                                                                                        kömmlich sind oder
1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und
    anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den                        2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahr-
    Schulen in freier Trägerschaft,                                                                     nehmen und dabei unabkömmlich sind
2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke,                                     und sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der
                                                                                                   Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 1 steht es gleich,
3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule,                              wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz
    flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule                                1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz
untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wiederaufnahme                        1 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers
des Betriebs gestattet ist.                                                                        beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich
(2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an den                             Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versiche-
öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, der Betrieb von                       rung, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberech-
Schulmensen sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger, die                         tigten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu
der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen dienen, sind gestattet,                         versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist.
sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und                          (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für
den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederauf-                       alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erwei-
nahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen möglich ist:                                           terten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen,
1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen                              1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der
   einzuhalten; die Gruppengrößen sind hieran auszurichten; von den                                    Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und
   Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen,                               unabkömmlich ist,
   bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist,                                  2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die
2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen                               Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls
   sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden,                          erforderlich ist oder
   dass das Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung von Schüler-                             3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben.
   gruppen eingehalten werden können,
                                                                                                   Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um die
3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforder-                          nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen,
   lichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere                                entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtge-
   müssen                                                                                          mäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder.
   a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und
       ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfü-                         (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum
       gung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesin-                         des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt,
       fektionsmittel zur Verfügung gestellt werden,                                               und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage
                                                                                                   umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht
      b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden,                           hat, durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt.
4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen                         Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig
    müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensid-                        und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger
    haltigen Reinigungsmittel gereinigt werden.                                                    der Einrichtung zu entscheiden.
Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums zu beachten.                        (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei
                                                                                                   Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis
(2a) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflege-                        genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regel-
schulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozial-                       klassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die gemeinsamen
wesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tätigkeiten im                       Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für
Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz                      Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg
1 angeführten Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist.                                       und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehin-
(3) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass                              weise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung
                                                                                                   sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger
1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5                            der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies
    Metern zwischen den Tischen besteht, und                                                       erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen
2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern                        Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5
    zwischen den Personen gewährleistet ist.                                                       Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass
                                    § 1a                                                           ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist.
         Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen,                                   (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung
  Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen                          kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrneh-
Bis zum Ablauf des 15. Juni ist der Betrieb von                                                    mung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist.

1. Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und                                                  (7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gelten die Absätze
                                                                                                   2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in der Pflegeerlaubnis vorgese-
2. Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege außerhalb des                              hene Kinderzahl, maximal jedoch fünf Kinder in konstant zusammengesetzten
    Haushalts des Erziehungsberechtigten                                                           Gruppen betreut werden dürfen.
untersagt, soweit nicht nach § 1b eine Notbetreuung betrieben wird.                                (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind insbe-
                                                                                                   sondere
1
 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten von Artikel 2 der Siebten Verordnung       1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten
der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 02. Mai 2020 (notverkündet                 Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekom-
gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/                munikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und
corona-verordnung)                                                                                    Verkehr,
Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
Mössinger Amtsblatt                                                                8                                                           Freitag, 8. Mai 2020

2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung            Formaten wiederaufgenommen. Bereits begonnener Studienbetrieb wird in
     einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen            digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor-
     Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflege-                bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (z. B. Laborpraktika, Präpa-
     dienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in            rierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie
     § 6 BSI-KritisV hinausgeht,                                                       zwingend notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben bis 10. Mai 2020
3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die                geschlossen.
     Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen,          (2) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und Akademien sind
     sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und           unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen
     Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrich-         Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 10. Mai 2020
     tungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen,                         verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika
4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justiz-               und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze
     vollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige              3 und 6 findet entsprechende Anwendung.
     Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrich-       (3) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Rege-
     tungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz             lungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangs-
     1 und § 1a genannten Einrichtungen,                                               verfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studier-
5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen           fähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die
     einschließlich Katastrophenschutz, sowie die Einheiten und Stellen der            vom Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 2
     Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona-            ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Einsatz
     Virus SARS- CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind,                          elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetzbar sind.
6. Rundfunk und Presse,                                                                (4) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren Gebäuden und auf
7. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schie-             ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4
     nenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen,                 Absatz 4 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über
     sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden,                                    diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des
                                                                                       Infektionsschutzes verhältnismäßig ist.
8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie
9. das Bestattungswesen.                                                               (5) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen sowie für den
                                                                                       planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmä-
(9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung           ßige Zulassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder zur Aufrecht-
einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Ausnahme nach dieser Verord-         erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen
nung vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die         von Absatz 1 und 2 zugelassen werden
Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote
zu sorgen.                                                                             1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Polizei Baden-
                                                                                            Württemberg und
                                   § 1c
               Ausschluss von der Teilnahme, Betretensverbot                           2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege
                                                                                            Schwetzingen.
(1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen
                                                                                       (6) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen
nach § 1 und von der erweiterten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen,
                                                                                       entscheidet die Hochschule oder Akademie in eigener Verantwortung. Die
Schüler sowie Kinder,
                                                                                       Hochschulen und Akademien sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich
1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit           Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgese-
     dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen             henen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können
     sind, oder                                                                        und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist.
2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen.               (7) Die vorstehenden Absätze gelten für das „Präsidium Bildung der Hochschule
(2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb              für Polizei“ entsprechend.
durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde,                                              §3
unterliegen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberechtigten haben für                Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen,
die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen.                                                      Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen
                                  § 1d                                                 (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 10. Mai 2020 nur alleine,
             Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen                            mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der
(1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch                Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im
Rechtsverordnung                                                                       öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern
                                                                                       einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum
1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte                 Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus
    Notbetreuung nach § 1b lageentsprechend auszuweiten oder einzu-
    schränken,                                                                         1. im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen und
2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen             2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufs-
    zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen,                zentren
    für die der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppengrößen festzu-              eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen-
    legen,                                                                             Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus
3. für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen, soweit sie zu             sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderwei-
    schulischen Abschlüssen oder schulischen Lehramtsbefähigungen führen,              tiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht.
    weitere Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs            (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige
    insoweit festzulegen.                                                              Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstor-
(2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch                ganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 10.
Rechtsverordnung                                                                       Mai 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen
                                                                                       und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen
1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich der Durchführung
   von Prüfungen an den in § 1 Absatz 2a genannten Einrichtungen einzu-                1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern,
   schränken oder auszuweiten und                                                           Kinder und Enkelkinder oder
2. für die in § 1 Absatz 2a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen               2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben
   zur Wiederaufnahme, zum Betreten und zur Durchführung des Schul- und                sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen
   Prüfungsbetriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen zum Infekti-                 oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in
   onsschutz zu treffen.                                                               Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten
                                   §2                                                  Bildungseinrichtungen außerhalb der in §§ 1 und 1a genannten Bereiche.
                   Hochschulen, Akademien des Landes                                   (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstal-
(1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen,                tungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie
Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften,                1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der Aufrechter-
der DHBW, den Akademien des Landes sowie in den privaten Hochschulen                      haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder
bleibt bis zum 10. Mai 2020 ausgesetzt; er wird ab 20. April 2020 in digitalen            -vorsorge oder
Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
Mössinger Amtsblatt                                                                9                                                         Freitag, 8. Mai 2020

2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung                6. Jugendhäuser,
     untersagt ist, oder                                                                7. (aufgehoben)
3. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundge-                 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermitt-
     setzes                                                                                lungsstellen,
zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstal-               9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch
tungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staats-                     jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz
anwaltschaften, der Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für                 3 des Prostituiertenschutzgesetzes,
Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie beispielsweise
Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen                10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-
zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 A satz 4 getroffen werden. Im Fall             Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen,
von Satz 1 Nummer 3 haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen                  11. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von
Personen, wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von                  Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte
1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes                    und ähnliche Einrichtungen,
können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbe-          12. (aufgehoben)
sondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann.
                                                                                       13. öffentliche Bolzplätze,
(4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Reli-
                                                                                       14. Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios
gions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind zulässig. Das
                                                                                           sowie Sonnenstudios,
Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord-
nung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen                 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine
für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle                 Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder,
Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwaschungen zu erlassen.                    in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und
(5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von Staatsprü-            16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr.
fungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten               (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch
nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.            Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach Absatz 1 hinaus, bis zum
                                                                                       Außerkrafttreten dieser Verordnung den Betrieb von Einrichtungen nach Absatz
(5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständige Ministe-
                                                                                       1 im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium ausnahmsweise nach
rium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Behebung einer Perso-
                                                                                       Maßgabe näherer Bestimmungen insbesondere zum Infektionsschutz zu
nalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung
                                                                                       gestatten.
von Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe einschließlich
von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie               (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen:
§ 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen.
                                                                                         1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen,
(6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen                   2. Abhol- und Lieferdienste,
zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und
2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn                             3. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrich-
                                                                                             tungen, wobei § 1 Absatz 3 entsprechende Anwendung findet,
1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der
                                                                                         4. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungs-
   kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder
                                                                                             zwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind,
2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine
                                                                                         5. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive,
   Verlegung des Termins nicht möglich ist.
                                                                                         6. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten, jeweils
                                     § 3a
                                                                                             ab dem 6. Mai 2020,
   Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende
                                                                                         7. Autokinos,
Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, durch Rechts-
verordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnahmen für Ein- und Rückreisende                8. zoologische und botanische Gärten, jeweils ab dem 6. Mai 2020,
zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere                                 9. Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im Bereich der schulischen,
                                                                                             beruflichen oder dienstlichen Bildung, der nach dem SGB III oder dem SGB
1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der
                                                                                             II geförderten Bildung, zur Integration oder zur deutschen Sprachbildung
     Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30
                                                                                             von Migrantinnen und Migranten erbringen und die Voraussetzungen nach
     Absatz 1 Satz 2 IfSG,
                                                                                             Absatz 6 erfüllt sind,
2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG,
                                                                                       10. Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und soweit der Betrieb durch
     sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen
                                                                                             Rechtsverordnung nach Absatz 7 gestattet ist, und
     der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen,
                                                                                       11. öffentliche Spielplätze ab dem 6. Mai 2020.
3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und
                                                                                       (4) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken,
4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG
                                                                                       dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt
     einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz
                                                                                       gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf
     außerhalb von Baden-Württemberg haben,
                                                                                       hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern
sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen               zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrich-
hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben; dabei können auch Bußgeld-             tungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe
bewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen vorgesehen werden.                      nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit
                                    §4                                                 der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung
                       Schließung von Einrichtungen                                    ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger
                                                                                       Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und
(1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 10. Mai 2020 für den              des Elften Buchs Sozialgesetzbuch sowie der Erbringung von Assistenzlei-
Publikumsverkehr untersagt:                                                            stungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der
 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser,         Ermöglichung von Blutspenden.
    Freilichttheater,
                                                                                       (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium werden gemäß § 32
 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbil-              Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 4
    dungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunst-                hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandels-
    schulen, soweit diese nicht in §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind,                      betriebe und Handwerker festzulegen.
 3. Kinos,                                                                             (6) ür Bildungseinrichtungen gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 9 gelten abweichend
 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen,                          von Absatz 4 die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz
 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere         1 sowie § 1 Absatz 3 entsprechend. Die Wiederaufnahme des Betriebs erfolgt
    Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen,                       1. an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rahmen der Förderung der
 5a.Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Siche-                 beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III, Berufsvorbereitungs-
    rung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern,                 maßnahmen nach §§ 51 ff. SGB III, Maßnahmen zur außerbetrieblichen
    zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei)              Ausbildung nach §§ 73 ff. SGB III oder gleichartige Maßnahmen nach § 16
    oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z. B. Boots-                SGB II stattfinden, soweit die Teilnehmenden bis 31. Dezember 2020 eine
    arbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist,                                     Prüfung ablegen werden,
Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
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