Amtsblatt Mössinger - Stadt Mössingen
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Mössinger Amtsblatt 43. Jahrgang Freitag, 8. Mai 2020 Nr. 19 Back to school: Seit Montag gehen die Schülerinnen und Schülern, bei denen die Abschlussprüfungen anstehen, wieder in die Schule. Es ist ein ungewohntes Bild: Sitzen mit Abstand, Einbahnregelungen im Flur… Alles, um die Begegnungen mög- lichst gering zu halten. Nach Auskunft der Schulen funktioniert das sehr diszipliniert. Dafür allen ein herzliches Dankeschön und weiter gutes Durchhalten!
Mössinger Amtsblatt 2 Freitag, 8. Mai 2020 Christa Krumm Rechtsanwältin • Fachanwältin für Familienrecht und Mediatorin BM Scheidungsrecht, Unterhaltsrecht; Zugewinn und Vermögensauseinandersetzung; Sorge- und Umgangsrecht Erbrecht; Allgemeines Zivilrecht Rietsweg 20, 72116 Mössingen-Talheim Tel. 0 74 73 I 9 45 00, Fax 0 74 73 I 94 50 20 christakrumm@googlemail.com www.anwaltskanzlei-krumm.de Gardinen-Deko-Polsterstoffe Stangen-Schienen-Syteme Über 100 Jahre Qualität Plissees-Rollos Richard-Burkhardt-Strasse 6 72116 Mössingen Aufmaß-Montage Telefon: 07473 - 371178 Designbeläge-Teppiche Öffnungszeiten Nähservice Mo· Fr 9.30 Uhr· 17.30 Uhr Polsterwerkstatt Sa - 9.30 Uhr· 13.00 Uhr Unser Verkauf hat für Sie wieder ab dem 4. Mai 2020 geöffnet. Neben unseren bekannten Produkten können Sie auch designte Schutzmasken erwerben. Wir freuen uns auf Ihren Besuch! Ihr Partner für Bauleistungen aller Art Sanierungen und Umbauten Tief- und Baggerarbeiten Reparaturen rund ums Haus Garten- und Pflasterarbeiten Neu: Bauleitungstätigkeiten Neu: Carports/Garagen mit Baugesuch in Komplettleistung Im Bärengarten 9, 72116 Mössingen, Tel. 0 74 73-84 52 www.nill-bau.de E-Mail: info@nill-bau.de
Mössinger Amtsblatt 3 Freitag, 8. Mai 2020 Bereitschaft kann auch über das Festnetz kostenfrei unter Tel. 0800 00 22 8 33 ggf. auf der von allen Mobilnetzten erreichbaren Rufnummer 22 8 33 (Kosten max. 69 Cent/Min.) sowie auf der Notfalldienste Homepage für Apothekennotdienste www.aponet.de abgerufen werden. Diakonie-/Sozialstation Mössingen 95 15 - 0 Löwensteinplatz 1 Sprechzeiten: Allgemeine Notfallpraxis 116 117 72116 Mössingen Mo – Fr 8.00 – 12.00 Uhr Universitätsklinikum Tübingen, Ottfried-Müller-Straße 10 (Gebäude 500), 72076 und nach tel. Vereinbarung Tübingen, Öffnungszeiten: Mo - Do: 19 - 22 Uhr, Fr: 16 - 22 Uhr, Sa, So, Feiertag: Hospizarbeit Mössingen 5 07 10 63 8-22 Uhr. Patienten können ohne Voranmeldung in die Notfallpraxis kommen Polizeiposten Mössingen 95 21 - 0 docdirekt 07 11 / 96 58 97 00 nach Dienstschluss Tübingen 0 70 71 / 9 72 - 86 61 Montag bis Freitag 9 bis 19 Uhr: docdirekt - Kostenfreie Onlinesprechstunde von niedergelassenen Haus- und Kinderärzten, nur für gesetzlich Versicherte Gas-Störungsdienst 0 71 21 / 5 82 - 32 22 oder docdirekt.de (Fair Energie GmbH Reutlingen) Kinder- und Jugendärztlicher Dienst 116 117 Strom-Störungsdienst 01 72 / 7 72 26 08 Notfallpraxis in der Universitäts-Kinderklinik, Hoppe-Seyler-Straße 1 (Gebäude 410, Ebene 3). Öffnungszeiten: Sa, So, Feiertag: 10 - 19 Uhr. Patienten können (Stadtwerke Mössingen) oder 01 72 / 7 72 26 09 ohne Voranmeldung in die Notfallpraxis kommen. Unter der Woche: Telefo- nische Rufbereitschaft zwischen 18 und 21 Uhr. Wasser-Störungsdienst 01 71 / 7 32 67 20 (Stadtwerke Mössingen) oder 370 - 401 HNO-ärztlicher Notfalldienst 116 117 Notfallpraxis in der HNO-Klinik am Universitätsklinikum, Elfriede-Aulhorn-Straße Elektro-Innung Tübingen 01 80 / 5 72 70 72 (Kreisweiter Notdienst) 5 (Gebäude 600). Öffnungszeiten Sa, So, Feiertag: 8 - 20 Uhr. Patienten können ohne Voranmeldung in die Notfallpraxis kommen. Sterbefälle – Standesamt Mössingen 3 70 - 2 12 Augenärztlicher Dienst 116 117 nach Dienstschluss das örtliche Bestattungsunternehmen 2 14 94 Chirurgie, Unfälle Anwaltnotdienst in Strafsachen 01 72 / 7 30 77 77 Tübingen: Ambulanz des CRONA-Klinikums, Anwaltverein für den Landgerichtsbezirk Tübingen e. V. Hoppe-Seyler-Straße 3 0 70 71 / 2 98 66 18 und Berufsgenossenschaftliche Unfallklinik, Schuldnerberatung Tübingen Schnarrenbergstraße 0 70 71 / 60 60 Sprechstunde in Tübingen Rottenburg: Winghofer Medicum, nach tel. Terminvereinbarung 0 70 71 / 9 30 48 71 Röntgenstr. 38 0 74 72 / 92 60 Telefonseelsorge 08 00 / 1 11 01 11 Zahnärztlicher Notfalldienst 0 18 05 / 91 16 70 08 00 / 1 11 02 22 Der zahnärztliche Notfalldienst ist an den Wochenenden in der Zeit von 10.00 (* = Telefon-Nummern ohne eigens angegebene Vorwahl liegen im Ortsnetzbereich 0 74 73) bis 11.00 Uhr und von 16.00 bis 17.00 Uhr erreichbar. Name und Adresse der Angaben ohne Gewähr zum Bereitschaftsdienst eingeteilten Zahnärzte sind nur unter der genannten Sprechzeiten bei der Stadtverwaltung Mössingen 37 00 Telefonnummer zu erfahren. Dort läuft ein Ansageband. vormittags nachmittags Notarzt, Rettungsdienst 112 Montag 8.00 – 12.00 Uhr – Dienstag 8.00 – 12.00 Uhr 14.00 – 16.00 Uhr Krankentransport 1 92 22 Mittwoch 8.00 – 12.00 Uhr 14.00 – 18.00 Uhr Gift-Notruf Freiburg 07 61 / 1 92 40 Donnerstag 8.00 – 12.00 Uhr – Freitag 8.00 – 12.30 Uhr Internet: www.giftberatung.de sowie nach persönlicher Absprache. Apotheken-Bereitschaft: Terminvereinbarung wird allgemein empfohlen. Fr., 08. 05.: Stern-Apotheke Tübingen Sprechzeiten Bürgerbüro 3 70 - 2 22 Ludwigstr. 17, Tel. 0 70 71 / 3 18 81 vormittags nachmittags Sa., 09. 05.: easy-Apotheke Mössingen Montag 7.30 – 12.00 Uhr – Bahnhofstr. 5, Tel. 0 74 73 / 88 20 Dienstag 7.30 – 12.00 Uhr 14.00 – 16.00 Uhr So., 10. 05.: Wiesaz-Apotheke Gomaringen Mittwoch 7.30 – 12.00 Uhr 14.00 – 18.00 Uhr Bahnhofstr. 17, Tel. 0 70 72 / 91 27 91 Donnerstag 7.30 – 12.00 Uhr 14.00 – 18.00 Uhr Mo., 11. 05.: Apotheke im Kaufland Tübingen Freitag 7.30 – 12.30 Uhr Reutlinger Str. 44, Tel. 0 70 71 / 9 88 01 30 sowie nach Vereinbarung. Di., 12. 05.: Neue Apotheke am Europaplatz Tübingen Europaplatz 2, Tel. 0 70 71 / 70 75 51 Notrufe: Mi., 13. 05.: Bären-Apotheke Tübingen Heinlenstr. 14, Tel. 0 70 71 / 97 73 00 Polizei 110 Do., 14. 05.: Rathaus-Apotheke Mössingen Notarzt, Rettungsdienst 112 Breitestr. 34, Tel. 0 74 73 / 2 16 16 Feuerwehr 112 Die nächsten Mössingen Talheim Öschingen Belsen Bad Sebastiansweiler Mülltermine Bästenhardt Biotonne Mi. 13. 05. Fr. 15. 05. Mi. 13. 05. Mi. 13. 05. Mi. 13. 05. Restmüll Fr. 22. 05. Fr. 22. 05. Fr. 08. 05. Mi. 20. 05. Mi. 20. 05. Gelber Sack Mi. 13. 05. Mi. 13. 05. Mi. 13. 05. Mi. 13. 05. Mi. 13. 05. Altpapier-Bündel Sa. 09. 05. Sa. 09. 05. Sa. 09. 05. Sa. 09. 05. Sa. 09. 05. Altpapier-Tonne Do. 14. 05. Do. 14. 05. Do. 14. 05. Mi. 20. 05. Mi. 20. 05. Häckselgut Mo. 09.11. Sa. 14. 11. Sa. 24. 10. Fr. 30. 10. Fr. 30. 10. Die öffentlichen Häckselplätze in Belsen, Talheim und Öschingen sind i. d. R. freitags von 14 bis 17 Uhr und samstags von 10 bis 14 Uhr geöffnet. Der Häckselplatz in Öschingen hat nur über die Wintermonate geöffnet. Problemstoffsammelstelle Nehrener Gässle (Deponie), Öffnungszeiten: Mittwoch 16.00 – 17.00 Uhr. Bitte nur während der Öffnungszeit anliefern! Nähere Hinweise zu den einzelnen Sammlungen erhalten Sie jeweils terminbezogen.
Mössinger Amtsblatt 4 Freitag, 8. Mai 2020 Wöchentliche Veranstaltungstermine Am 28.05.2020 ist ein Beauftragter des Landratsamts Tübingen - untere Flurbe- vom 11. bis 18. Mai 2020 reinigungsbehörde - von 15.00 bis 17.30 Uhr im Sitzungssaal des Rathauses der Ortschaftsverwaltung Mössingen-Talheim anwesend, um Auskünfte zu erteilen. bis So. 2. August 2020 Ter- Bitte nutzen Sie auch hier zwingend die Gelegenheit der Terminvereinbarung (siehe untenstehende Kontaktdaten). Virtuelle Ausstellung "Wasser - mine Zusätzlich kann die Bekanntmachung mit Karte und Berichten auf der Inter- Bäche, Mühlen und Bäder im Steinlachtal" Homepage der Stadt Mössingen netseite des Landesamts für Geoinformation und Landentwicklung im o. g. www.moessingen.de/Virtuelleausstellung Verfahren (www.LGL-BW.de/4045) sowie auf dem zentralen Internetportal nach § 20 UVPG (www.uvp-verbund.de) eingesehen werden. Auf Grund der aktuellen Situation vereinbaren Sie bitte aus Gründen des Infekti- bis Fr. 29. Mai 2020 onsschutzes und der Gesundheitsvorsorge einen Termin, um unnötigen Kontakt Kunst im GZM: Ausstellung „Figur und Grund“ bestmöglich zu vermeiden. Die Terminvereinbarung ist entweder telefonisch GesundheisZentrum Mössingen und arTüthek.de unter der Nummer 07473 / 6221 oder per E-Mail an die Adresse s.salaw@ täglich geöffnet, Gesundheitszentrum Mössingen moessingen.de zu den üblichen Öffnungszeiten möglich. Außerdem beachten Sie bitte die jeweils gültigen Hygiene- und Verhaltensregeln Weitere Veranstaltungen sind uns derzeit nicht bekannt. und -empfehlungen zur Vorbeugung von Infektionen. Während der einmonatigen Auslegung und einem weiteren Monat können zu Alle Angaben entsprechend Mitteilung der Veranstalter und ohne Gewähr. dem Vorhaben bei der Flurneuordnungsstelle Reutlingen/Tübingen/Zollernalb, Änderungen/Ergänzungen können der Stadtverwaltung bis zum Freitag der Vorwoche unter der Telefonnummer 370-152 mitgeteilt werden. untere Flurbereinigungsbehörde Tübingen, Schulstraße 16, 72764 Reutlingen oder bei jeder anderen Stelle des Landratsamtes Tübingen umwelterhebliche Anregungen und Bedenken vorgebracht werden. Die Anregungen und Bedenken werden geprüft. Über die Zulässigkeit des Vorhabens entscheidet unter Berücksichtigung des Ergebnisses dieser Prüfung Amtliche Bekanntmachungen nach Abschluss der Planung die obere Flurbereinigungsbehörde durch Planfest- stellungsbeschluss oder Plangenehmigung. Die Öffentlichkeit wird über diese Entscheidung unterrichtet werden. Einladung gez. Schnell D.S. zu einer öffentlichen Sitzung des Gemeinderates am Montag, 11. Mai 2020, 19.00 Uhr in der Aula des Quenstedt-Gymnasiums Redaktionsschluss: TAGESORDNUNG mittwochs 12.00 Uhr 1 Flurbereinigung Mössingen-Talheim (Rutschung) 2 Vergabe der Dienstleistung Schulsozialarbeit an den städtischen Schulen in Mössingen 3 IT Rathaus: Mehraufwendungen im Rahmen der Erneuerung Die Stadtverwaltung informiert der ESX-Server 4 Mehraufwendungen durch die Umstellung der Telefoninfrastruktur Aktuelle Informationen aus der Stadtverwaltung finden Sie auch in den sozialen des Rathauses auf All-IP Medien auf Facebook, Instagram, YouTube und XING unter dem Namen „Stadt 5 Stadtbusverkehr; Umwandlung Stadttarif I in den Typ II Mössingen“. 6 Zwischenberichte zu städtischen Bauprojekten 7 Bekanntgabe eines Beschlusses im schriftlichen/elektronischen Verfahren nach § 37 GemO 8 Sonstiges und Bekanntgaben Michael Bulander Oberbürgermeister ````` Wir gratulieren ````` Öffentliche Bekanntmachung des Landkreises Tübingen Landratsamt Tübingen – Untere Flurbereinigungsbehörde Am Montag, dem 11. Mai 2020, werden: Flurneuordnungsstelle Reutlingen/Tübingen/Zollernalbkreis Francesco Mulé, Lärchenweg 9 80 Jahre Schulstraße 16, 72764 Reutlingen Niels-Peter Birbaumer, Brunnenstr. 23 75 Jahre Flurbereinigung Mössingen-Talheim (Rutschung) Werner Miess, Schweriner Str. 17 70 Jahre Landkreis Tübingen Am Dienstag, dem 12. Mai 2020, werden: Beteiligung der Öffentlichkeit im Rahmen Walter Sträb, Rostocker Str. 38 85 Jahre der Umweltverträglichkeitsprüfung vom 30.04.2020 Hans Bazlen, Hechinger Str. 26/3 80 Jahre Das Landratsamt Tübingen - untere Flurbereinigungsbehörde - gibt hiermit auf Am Mittwoch, dem 13. Mai 2020, wird: Grund von §§ 18 - 21 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung Gerhard Haug, Butzenbadstr. 50 85 Jahre (UVPG) das Vorhaben: Am Donnerstag, dem 14. Mai 2020, wird: Bau der gemeinschaftlichen und öffentlichen Anlagen sowie Änderung, Edith Keiper, In der Blumenküche 13 70 Jahre Verlegung oder Einziehung vorhandener Anlagen in der Flurbereinigung Am Freitag, dem 15. Mai 2020, wird: Mössingen-Talheim (Rutschung) öffentlich bekannt. Willy Mezger, Talstr. 13 80 Jahre Hierzu liegen die Entwürfe (Stand 26.03.2020) der Wege- und Gewässerkarte mit Landschaftskarte und Erläuterungsbericht (inkl. UVP-Bericht nach § 16 UVPG) vom 07.05.2020 bis 09.06.2020 im Bürgerbüro des Rathauses der Ortschaftsverwaltung Trödel- und Flohmarkt entfällt Mössingen-Talheim, Albstraße 19, 72116 Mössingen Das städtische Kulturteam weist nochmals darauf hin, dass der für Samstag, während der üblichen Öffnungszeiten zur Einsicht aus. 9. Mai 2020 geplante Mössinger Trödel- und Flohmarkt nicht stattfindet. Aufgrund der Vorschriften der Corona-Verordnung wurde der Markt schon vor Durch die geltenden Kontaktbeschränkungen können Besucher nur nach vorhe- einigen Wochen von der Stadtverwaltung abgesagt. Es wird keinen Ersatztermin riger Terminvereinbarung empfangen werden (siehe untenstehende Kontakt- geben. Der nächste Trödel- und Flohmarkt wird vom städtischen Kulturteam für daten). Frühjahr 2021 geplant.
Mössinger Amtsblatt 5 Freitag, 8. Mai 2020 Informationen zur Corona-Pandemie ● Ebenfalls weiterhin untersagt sind Zusammenkünfte in Vereinen und sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen und sonstigen öffentlichen Tagesaktuelle Informationen finden Sie auf der Internetseite und privaten Bildungseinrichtungen im außerschulischen Bereich sofern www.moessingen.de/nachrichten und www.moessingen.de/corona. keine Ausnahmen zugelassen sind. Ausnahmen gelten unter anderem für Bildungseinrichtungen in Bezug auf die berufliche Bildung und den Bereich 7. Änderung der Corona-Verordnung vom 2. Mai 2020 des Spitzensports. Mit Beschluss vom 2. Mai 2020 hat die Landesregierung ihre Rechtsverordnung ● Besuchsverbote in Krankenhäusern und stationären Pflegeeinrichtungen über infektionsschützende Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Corona- bleiben bestehen mit den bisher schon möglichen Ausnahmen. virus erneut geändert. Die neuen Regelungen gelten seit Montag, 4. Mai bzw. Städtische Dienststellen wieder geöffnet: Mittwoch 6. Mai 2020. Vorab bitte Terminvereinbarung und Alltagsmaske nicht vergessen! Die komplette Verordnung ist in dieser Ausgabe des AMTSBLATTS veröffent- licht. Das Rathaus, die Ortschaftsverwaltungen und Stadtwerke sind seit Montag,, 4. Mai wieder geöffnet. Eine vorherige Terminvereinbarung ist erforderlich. Die Am Mittwoch, 6.5.2020 haben Kanzlerin Angela Merkel und die Ministerprä- Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, weiterhin wenn möglich, Anliegen per sidenten der Länder über weitere mögliche Lockerungen gesprochen. Diese E-Mail oder Telefon zu klären. Sie erreichen die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter waren bis zum Redaktionsschluss nicht bekannt. Die nächste Änderungsver- per E-Mail oder Telefon zu den üblichen Öffnungszeiten. Die Kontaktdaten ordnung steht damit voraussichtlich am Wochenende an! finden Sie auf der Internetseite www.moessingen.de/Mitarbeiter. Hier finden Sie einen Überblick über die wesentlichen Änderungen Beim Bürgerbüro (Dienstleistungen wie z. B. Personalausweisantrag, Anmel- Erlaubnis von Versammlungen zur Religionsausübung: dung, Führerscheinantrag usw.) ist aufgrund der längeren Schließzeiten mit einer erhöhten Nachfrage zu rechnen. Bitte überlegen Sie deshalb, ob Ihr Unter Auflagen sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen in für reli- Anliegen nicht auf einen späteren Zeitpunkt verschoben werden kann. Sollte das giöse Zwecke genutzten Räumlichkeiten von Kirchen und Religions- und Glau- nicht möglich sein, erfolgt die Terminvereinbarung für Termine beim Bürgerbüro bensgemeinschaften etwa Kirchen, Moscheen oder Synagogen wieder erlaubt. über die zentrale Telefonnummer 370-222. Dies gilt auch für entsprechende Ansammlungen unter freiem Himmel. Zulässig sind somit wieder insbesondere Gottesdienste und Gebetsveranstaltungen. Bürgerinnen und Bürger werden gebeten, sich zum ausgemachten Termin- zeitpunkt im Erwin-Kölle-Saal des Rathauses (separater Eingang rechts vom Weitere Öffnungen im Einzelhandel Haupteingang im Gebäudetrakt Bürgerservice) zu melden. Folgen Sie dem Es dürfen alle Ladengeschäfte – unabhängig von ihrer Verkaufsfläche – unter Hinweisschild „Anmeldung“. Die städtischen Gebäude dürfen nur mit einer Auflagen wieder vollständig öffnen. Die 800 Quadratmeter-Regelung entfällt. Sie Alltagsmaske oder einem Tuch vor Nase und Mund sowie nach vorheriger haben darauf hinzuwirken, dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und Händedesinfektion betreten werden. Desinfektionsmittel wird vor Ort gestellt. des Notwendigen der Zutritt gesteuert und Warteschlangen vermieden werden, Die Dienststellen mit viel Bürgerkontakt wurden zum Schutz mit Plexiglas- Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern, zwischen Personen scheiben ausgestattet. eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrichtungen vorhanden sind. Teilweise Öffnung der Schulen seit Montag, 4. Mai Es gilt weiterhin die Richtgröße, dass sich pro 20 Quadratmeter Verkaufsfläche nur eine Person (einschließlich Personal) im Laden aufhalten soll. Seit Montag gehen die Schülerinnen und Schülern, bei denen in diesem oder im nächsten Jahr die Abschlussprüfungen anstehen sowie Schüler in der Öffnung weiterer Betriebe: Unter Hygiene-Auflagen dürfen des Weiteren Notbetreuung wieder in die Schule. Es ist ein ungewohntes Bild: Abstands- öffnen: Friseurbetriebe, Fußpflegestudios, Zahnärzte dürfen wieder uneinge- bänder, Einbahnregelungen im Flur, Klassenzimmer mit Einzeltischen und schränkt praktizieren. Abstand, der Unterricht findet überwiegend vormittags statt, die Anfangs- und Pflegeheime: Die Ausgangsbeschränkungen für die Bewohnerinnen und Pausenzeiten sind versetzt… alles, um die Begegnungen der Schülerinnen Bewohner von Pflegeheimen entfallen, so dass die Heimbewohnerinnen und und Schüler möglichst gering zu halten. Was nach Auskunft der Schulen auch Bewohnerinnen wieder die Einrichtung auch ohne triftigen Grund verlassen richtig gut und diszipliniert funktioniert. Dafür den Schülerinnen und Schülern können. Allerdings werden in der Corona-Verordnung nun besondere Vorgaben und den Lehrerinnen und Lehrer ein herzliches Dankeschön und weiter zum Infektionsschutz gemacht, zu denen unter anderem eine vierzehntägige gutes Durchhalten! Weitere Infos im AMTSBLATT unter der Rubrik Schulen. Maskenpflicht in Gemeinschaftsräumen gehört, die für Bewohner gilt, die die Einrichtung verlassen haben. Siehe § 6, Absatz 4a. Hinweise zur Öffnung der öffentlichen Spielplätzen – Freizeitanlagen (auch mit Spielgeräten) und Bolzplätze bleiben weiter geschlossen. Veranstaltungen: Untersagt bleiben bis mindestens zum 31. August 2020 Großveranstaltungen, wie etwa Volksfeste, größere Sportveranstaltungen mit Zwischen Personen ist, wo immer dies möglich ist, ein Mindestabstand Zuschauern, Größere Konzerte, Festivals, Dorf-, Stadt-, Straßen- und Wein- von 1,5 Metern einzuhalten. feste. Schützenfeste oder Kirmes-Veranstaltungen. Die Übertragung des neuen Coronavirus erfolgt in erster Line über den Luftweg. Unter welchen Bedingungen kleinere öffentliche oder private Veranstaltungen Deshalb ist das Abstandsgebot eine zentrale Maßnahme bei der Verringerung oder Feiern sowie Veranstaltungen ohne Festcharakter irgendwann stattfinden des Infektionsrisikos. Dies kann von Erwachsenen und Kindern ab dem Grund- können, ist derzeit aufgrund der in diesem Bereich besonders hohen Infektions- schulalter auch weitgehend eingehalten werden, jüngere Kinder können dies gefahr noch nicht abzusehen und abhängig vom weiteren epidemiologischen erfahrungsgemäß nur bedingt (s. a. CoronaVO § 3 Abs. 1: „wo immer möglich“). Verlauf. Die zulässige Höchstzahl der Kinder auf dem Spielplatz ist auf maximal Öffnungen ab dem 6. Mai unter Auflagen möglich: Museen (Die Mössinger ein Kind pro 10 qm Gesamtfläche begrenzt. Museen bleiben vorerst aufgrund der beengten Räumlichkeiten weiter geschlossen), Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten, Tier- Deshalb soll die Zugangsbegrenzung mit durchschnittlich maximal einem Kind parks und Zoos, Spielplätze (öffentliche Bolzplätze und Freizeitanlagen mit je 10 m² Spielplatzfläche die möglichen Kontakte und damit das Infektionsrisiko Spielgeräten bleiben geschlossen). Weitere Hinweise zur Spielplatznutzung reduzieren. 10 m² Außengelände je Kind entsprechen auch der Empfehlung des finden Sie in dieser Ausgabe des AMTSBLATTS. Landesjugendamtes für die Kindertagesbetreuung. Erwachsene Begleitper- sonen werden nicht in die maximale Belegungszahl eingerechnet, da sie sich Weiterhin für den Publikumsverkehr geschlossen bleiben oft am Rande des Spielgeländes aufhalten bzw. beim Spielen mit dem Kind aus dem eigenen Haushalt keinen Abstand einhalten müssen. Der Spielplatz darf ● Gaststätten, Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha-Bars, Clubs, Diskotheken und nur von Kindern in Begleitung von Erwachsenen genutzt werden. Kneipen und ähnliche Einrichtungen. Der Außer-Haus-Verkauf von Gast- Die Benutzung von Spielplätzen durch Kinder ist nur unter Aufsicht der stätten, Cafés und Eisdielen bleibt gestattet. Eltern oder Betreuungspersonen zulässig, um auch unter infektionspräventiven ● Theater, Opernhäuser, Konzerthäuser und ähnliche Einrichtungen Gesichtspunkten eine verantwortungsvolle Nutzung der Spielplätze durch die ● Messen, Kinos (ausgenommen Autokinos, die weiterhin geöffnet bleiben Kinder zu gewährleisten. dürfen), Freizeitparks und Anbieter von Freizeitaktivitäten (drinnen und draußen), Spielhallen, Spielbanken, Wettannahmestellen und ähnliche Aus infektionshygienischer Sicht reduziert der Aufenthalt im Freien das Infektions- Einrichtungen risiko gegenüber dem in geschlossenen Räumen, weil die stärkere Luftbewegung ● Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen einen deutlichen Verdünnungseffekt auf die ausgeatmeten potentiell infektiösen ● der Sportbetrieb auf und in allen öffentlichen und privaten Sportanlagen, Tröpfchen bewirkt. Weiter-gehende Maßnahmen wie z. B. das Verbot der gemein- Schwimm- und Spaßbädern, samen Nutzung von Sandspielzeug sind nicht sinnvoll, da ein solcher Übertra- ● Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen gungsweg nach derzeitigem Kenntnisstand keine wesentliche Relevanz besitzt. ● Kosmetik- und Nagelstudios Bürgertelefon der Stadtverwaltung – 07473/370-102 Weiter geltende Beschränkungen Für alle organisatorischen Fragen an die Stadtverwaltung zur Rechtsverord- ● Das Abstandsgebot und die Kontaktbeschränkungen bleiben aufrecht- nung, Kinderbetreuung, Stadtwerke oder Sicherheit und Ordnung ist montags erhalten, einschließlich des Verzichts auf private Reisen und Verwandten- bis donnerstags von 8 - 12 Uhr und von 14 - 16 Uhr und freitags von 8 -12 Uhr besuche. ein Bürgertelefon eingerichtet: Zentrale Rufnummer: 07473/370-102.
Mössinger Amtsblatt 6 Freitag, 8. Mai 2020 Wichtige Telefonnummern auf einen Blick Schulsozialarbeit bleibt Ansprechpartner Bis zum erneuten Schulstart bietet die Schulsozialarbeit eine telefonische Bürgertelefon der Stadtverwaltung: 07473/370-102 Sprechstunde an: Städtische Jugendarbeit: 07473/370-158 An der Friedrich-List-Gemeinschaftsschule: Jugend- und Familienberatungszentrum Mössingen: 07071/207-6333 Montags bis freitags zwischen 10 und 12 Uhr Nachbarschaftshilfe-Netzwerk: 0174/8496343 und an allen anderen städtischen Schulen: Telefonseelsorge: 0800/1110111 und 0800/1110222 Montags bis freitags zwischen 9 und 11 Uhr Kinder- und Jugendtelefon: 116 111 Die Telefonnummern finden Sie auf der jeweiligen Homepage der Schule oder Elterntelefon: 0800/111 0550 unter https://www.moessingen.de/de/Stadt-Buerger/Bildung-Familie/Jugend/ Krisentelefon Klinik für Psychiatrie und Psychotherapie: 07071/2962500 Schulsozialarbeit Lebensbedrohliche Krisen: 07071/2982311 oder 112 Städtische Jugendarbeit weiterhin erreichbar Landratsamt Tübingen: 07071/207-3600 Telefonische Sprechstunde der städtischen Jugendarbeit: Landesgesundheitsamt Baden-Württemberg: 0711/904-39555 Montags bis freitags zwischen 14 und 16 Uhr Tel.07473/370-158 Nachbarschaftshilfe-Netzwerk: Bürger helfen Bürger Wer Unterstützung bei Einkäufen und Besorgungen braucht, kann sich von Montag bis Freitag von 8.30 bis 1.:00 Uhr unter der Telefonnummer 0174/8496343 oder per E-Mail an gemeinsam-nicht-einsam@gmx.de beim Nachbarschaftshilfe-Netzwerk melden. Weitere Infos unter Nachbarschaftshilfe Netzwerk Mössingen. Spielplätze dürfen mit Auflagen wieder genutzt werden - Freizeitanlagen (auch mit Spielgeräten) und Bolzplätze bleiben weiter geschlossen. Die Anzahl der Kinder ist begrenzt und steht auf dem jeweiligen Schild am Spielplatz. Die Schilder werden in den nächsten Tagen installiert. Die Anzahl der Kinder wird anhand der Größe des Spielplatzes festgelegt. Bitte halten Sie sich zum Schutz aller daran. Danke!
Mössinger Amtsblatt 7 Freitag, 8. Mai 2020 Verordnung der Landesregierung über infektionsschützende § 1b Maßnahmen gegen die Ausbreitung des Virus SARS-Cov-2 Erweiterte Notbetreuung (Corona-Verordnung - CoronaVO)1 (1) Für Schülerinnen und Schüler an Grundschulen, in Grundschulstufen an Sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren, Grundschulförder- vom 17. März 2020 klassen, Schulkindergärten und in den Klassenstufen 5 bis 7 an den auf (in der ab 4. Mai 2020 gültigen Fassung) der Grundschule aufbauenden Schulen sowie für Kinder in Kindertagesein- Auf Grund von § 32 in Verbindung mit den § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2 und § 31 richtungen und Kindertagespflege, soweit sie noch nicht wieder am Betrieb des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045), das der Einrichtung oder der Tagespflegestelle teilnehmen, wird eine erweiterte zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. Februar 2020 (BGBl. I S. 148) Notbetreuung eingerichtet. geändert worden ist, wird verordnet: (2) Berechtigt zur Teilnahme an der erweiterten Notbetreuung sind Kinder, deren §1 Erziehungsberechtigte beide Einschränkung des Betriebs an Schulen 1. einen Beruf ausüben, dessen zugrundeliegende Tätigkeit zur Aufrechter- (1) Bis zum Ablauf des 15. Juni 2020 sind haltung der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 beiträgt, und sie unab- kömmlich sind oder 1. der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung außerunterrichtlicher und anderer schulischer Veranstaltungen an den öffentlichen Schulen und den 2. eine präsenzpflichtige berufliche Tätigkeit außerhalb der Wohnung wahr- Schulen in freier Trägerschaft, nehmen und dabei unabkömmlich sind 2. die Nutzung schulischer Gebäude für nichtschulische Zwecke, und sie durch ihre berufliche Tätigkeit an der Betreuung gehindert sind. Der Unabkömmlichkeit beider Erziehungsberechtigten nach Satz 1 steht es gleich, 3. der Betrieb von Betreuungsangeboten der verlässlichen Grundschule, wenn eine Person alleinerziehend ist und sie die Voraussetzungen nach Satz flexiblen Nachmittagsbetreuung, Horte sowie Horte an der Schule 1 Nummer 1 oder 2 erfüllt. Das Vorliegen der Voraussetzungen nach Satz untersagt, soweit nicht nach Maßgabe der Absätze 2 und 3 die Wiederaufnahme 1 ist durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung des Arbeitgebers des Betriebs gestattet ist. beziehungsweise des Dienstherrn zu belegen. Bei selbständig oder freiberuflich (2) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an den Tätigen tritt an die Stelle der Bescheinigung nach Satz 3 die eigene Versiche- öffentlichen Schulen und den Schulen in freier Trägerschaft, der Betrieb von rung, dass die Voraussetzungen nach Satz 1 vorliegen. Die Erziehungsberech- Schulmensen sowie die Veranstaltungen außerschulischer Bildungsträger, die tigten nach Satz 1 und Alleinerziehende nach Satz 2 haben darüber hinaus zu der Vorbereitung auf schulische Abschlussprüfungen dienen, sind gestattet, versichern, dass eine familiäre oder anderweitige Betreuung nicht möglich ist. sofern dies unter Wahrung folgender Grundsätze des Infektionsschutzes und (3) Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um für den durch die Verordnung des Kultusministeriums nach § 1d für die Wiederauf- alle nach Absatz 2 teilnahmeberechtigten Kinder die Teilnahme an der erwei- nahme des Betriebs getroffenen Bestimmungen möglich ist: terten Notbetreuung zu ermöglichen, sind vorrangig die Kinder aufzunehmen, 1. es ist ein Abstand von mindestens 1,5 Metern zwischen den Personen 1. bei denen mindestens einer der Erziehungsberechtigten oder die oder der einzuhalten; die Gruppengrößen sind hieran auszurichten; von den Alleinerziehende in der kritischen Infrastruktur nach Absatz 8 tätig und Vorgaben des Mindestabstands sind nur solche Tätigkeiten ausgenommen, unabkömmlich ist, bei denen eine engere körperliche Nähe nicht zu vermeiden ist, 2. für die der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe feststellt, dass die 2. der tägliche Betriebsbeginn, das tägliche Betriebsende und die Pausen Teilnahme an der Notbetreuung zur Gewährleistung des Kindeswohls sollen insbesondere durch eine zeitliche Staffelung so organisiert werden, erforderlich ist oder dass das Abstandsgebot nach Nummer 1 und eine Trennung von Schüler- 3. die im Haushalt einer oder eines Alleinerziehenden leben. gruppen eingehalten werden können, Sofern die Betreuungskapazitäten der Einrichtung nicht ausreichen, um die 3. die Ausstattung der Einrichtung muss gewährleisten, dass die erforder- nach den Satz 1 Nummer 1 bis 3 teilnahmeberechtigten Kinder aufzunehmen, lichen Hygienemaßnahmen durchgeführt werden können, insbesondere entscheidet die Gemeinde, in der die Einrichtung ihren Sitz hat, nach pflichtge- müssen mäßem Ermessen über die Aufnahme der Kinder. a) ausreichende Gelegenheiten zum Waschen der Hände bestehen und ausreichend Hygienemittel wie Seife und Einmalhandtücher zur Verfü- (4) Die erweiterte Notbetreuung erstreckt sich in der Regel auf den Zeitraum gung stehen; sofern dies nicht gewährleistet ist, müssen Handdesin- des Betriebs der Einrichtungen nach § 1 Absatz 1 oder § 1a, den sie ersetzt, fektionsmittel zur Verfügung gestellt werden, und kann darüber hinaus auch die Ferienzeiträume sowie Sonn- und Feiertage umfassen. Sie findet in der jeweiligen Einrichtung, die das Kind bisher besucht b) alle Räume mehrmals täglich für einige Minuten gelüftet werden, hat, durch deren Personal und in konstant zusammengesetzten Gruppen statt. 4. die Reinigung der Einrichtung muss täglich erfolgen, Handkontaktflächen Ausnahmen hiervon sind nur in besonders zu begründenden Fällen zulässig müssen regelmäßig, nach Möglichkeit mehrmals täglich, mit einem tensid- und sind von der jeweiligen Einrichtungsleitung im Benehmen mit dem Träger haltigen Reinigungsmittel gereinigt werden. der Einrichtung zu entscheiden. Darüber hinaus sind die Hygienehinweise des Kultusministeriums zu beachten. (5) Die in der erweiterten Notbetreuung zulässige Gruppengröße beträgt bei Kindertageseinrichtungen höchstens die Hälfte der in der Betriebserlaubnis (2a) Der Unterrichtsbetrieb sowie die Durchführung von Prüfungen an Pflege- genehmigten Gruppengröße, in Schulen höchstens die Hälfte des für die Regel- schulen, an Schulen für Gesundheitsfachberufe und an Fachschulen für Sozial- klassen der jeweiligen Schulart maßgeblichen Klassenteilers. Die gemeinsamen wesen im Zuständigkeitsbereich des Sozialministeriums und für Tätigkeiten im Schutzhinweise für Kindertageseinrichtungen des Kommunalverbands für Rettungsdienst sind gestattet, sofern dies unter Wahrung der in Absatz 2 Satz Jugend und Soziales Baden-Württemberg, der Unfallkasse Baden-Württemberg 1 angeführten Grundsätze des Infektionsschutzes möglich ist. und des Landesgesundheitsamtes Baden-Württemberg sowie die Hygienehin- (3) Bei dem gemeinsamen Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass weise des Kultusministeriums für die Schulen in ihrer jeweils aktuellen Fassung sind zu beachten. Die Einrichtungsleitung kann im Benehmen mit dem Träger 1. die Plätze so angeordnet werden, dass ein Abstand von mindestens 1,5 der Einrichtung und der Gemeinde die Gruppengröße reduzieren, sofern dies Metern zwischen den Tischen besteht, und erforderlich ist, um diese Schutzhinweise einzuhalten. Beim gemeinsamen 2. Stehplätze so gestaltet sind, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern Verzehr von Speisen ist sicherzustellen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 zwischen den Personen gewährleistet ist. Metern zwischen den Tischen besteht und die Stehplätze so gestaltet sind, dass § 1a ein Abstand von 1,5 Metern zwischen den Personen gewährleistet ist. Einschränkung des Betriebs an Kindertageseinrichtungen, (6) Vom Mindestpersonalschlüssel des § 1 der Kindertagesstättenverordnung Grundschulförderklassen, Schulkindergärten und Kindertagespflegestellen kann in der erweiterten Notbetreuung abgewichen werden, sofern die Wahrneh- Bis zum Ablauf des 15. Juni ist der Betrieb von mung der Aufsichtspflicht dennoch uneingeschränkt möglich ist. 1. Schulkindergärten, Grundschulförderklassen und (7) Für die erweiterte Notbetreuung in der Kindertagespflege gelten die Absätze 2 bis 5 entsprechend mit der Maßgabe, dass die in der Pflegeerlaubnis vorgese- 2. Kindertageseinrichtungen sowie die Kindertagespflege außerhalb des hene Kinderzahl, maximal jedoch fünf Kinder in konstant zusammengesetzten Haushalts des Erziehungsberechtigten Gruppen betreut werden dürfen. untersagt, soweit nicht nach § 1b eine Notbetreuung betrieben wird. (8) Kritische Infrastruktur im Sinne des Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 sind insbe- sondere 1 nichtamtliche konsolidierte Fassung nach Inkrafttreten von Artikel 2 der Siebten Verordnung 1. die in den §§ 2 bis 8 der BSI-Kritisverordnung (BSI-KritisV) bestimmten der Landesregierung zur Änderung der Corona-Verordnung vom 02. Mai 2020 (notverkündet Sektoren Energie, Wasser, Ernährung, Informationstechnik und Telekom- gemäß § 4 des Verkündungsgesetzes und abrufbar unter http://www.baden-wuerttemberg.de/ munikation, Gesundheit, Finanz- und Versicherungswesen, Transport und corona-verordnung) Verkehr,
Mössinger Amtsblatt 8 Freitag, 8. Mai 2020 2. die gesamte Infrastruktur zur medizinischen und pflegerischen Versorgung Formaten wiederaufgenommen. Bereits begonnener Studienbetrieb wird in einschließlich der zur Aufrechterhaltung dieser Versorgung notwendigen digitalen Formaten fortgesetzt. Praxisveranstaltungen, die spezielle Labor- Unterstützungsbereiche, der Altenpflege und der ambulanten Pflege- bzw. Arbeitsräume an den Hochschulen erfordern (z. B. Laborpraktika, Präpa- dienste, auch soweit sie über die Bestimmung des Sektors Gesundheit in rierkurse), sind nur unter besonderen Schutzmaßnahmen möglich, wenn sie § 6 BSI-KritisV hinausgeht, zwingend notwendig sind. Mensen und Cafeterien bleiben bis 10. Mai 2020 3. die ambulanten Einrichtungen und Dienste der Wohnungslosenhilfe, die geschlossen. Leistungen nach §§ 67 ff. des Zwölften Buchs Sozialgesetzbuch erbringen, (2) In Gebäuden und auf dem Gelände der Hochschulen und Akademien sind sowie gemeindepsychiatrische und sozialpsychiatrische Einrichtungen und unbeschadet von Absatz 1 alle Veranstaltungen, Ansammlungen und sonstigen Dienste, die einem Versorgungsvertrag unterliegen, und ambulante Einrich- Zusammenkünfte von jeweils mehr als fünf Personen bis zum 10. Mai 2020 tungen und Dienste der Drogen- und Suchtberatungsstellen, verboten. Dies gilt nicht für Gebäude und Einrichtungen der Universitätsklinika 4. Regierung und Verwaltung, Parlament, Organe der Rechtspflege, Justiz- und sonstige kritische Einrichtungen im Sinne von § 1b Absatz 8. § 3 Absätze vollzugs- und Abschiebungshaftvollzugseinrichtungen sowie notwendige 3 und 6 findet entsprechende Anwendung. Einrichtungen der öffentlichen Daseinsvorsorge (einschließlich der Einrich- (3) Unter Einhaltung der zum Zwecke des Infektionsschutzes gebotenen Rege- tungen gemäß § 36 Absatz 1 Nummer 4 IfSG) sowie die in den § 1 Absatz lungen können Zusammenkünfte zur Durchführung von Hochschulzugangs- 1 und § 1a genannten Einrichtungen, verfahren, Aufnahmeprüfungen und Auswahlverfahren, einschließlich Studier- 5. Polizei und Feuerwehr (auch Freiwillige) sowie Notfall- und Rettungswesen fähigkeitstests, sowie von Forschung und Lehre, einschließlich Prüfungen, die einschließlich Katastrophenschutz, sowie die Einheiten und Stellen der vom Rektorat abweichend von den Einschränkungen nach Absatz 1 und 2 Bundeswehr, die mittelbar oder unmittelbar wegen der durch das Corona- ausnahmsweise zugelassen werden, stattfinden, wenn diese nicht durch Einsatz Virus SARS- CoV-2 verursachten Epidemie im Einsatz sind, elektronischer Informations- und Kommunikationstechnologien ersetzbar sind. 6. Rundfunk und Presse, (4) Die Hochschulen und Akademien gewährleisten in ihren Gebäuden und auf 7. Beschäftigte der Betreiber bzw. Unternehmen für den ÖPNV und den Schie- ihrem Gelände die Einhaltung angemessener Infektionsschutzmaßnahmen. § 4 nenpersonenverkehr sowie Beschäftigte der lokalen Busunternehmen, Absatz 4 gilt entsprechend. Näheres bestimmen die Rektorate, wobei sie über sofern sie im Linienverkehr eingesetzt werden, diese Mindestanforderungen hinausgehen dürfen, sofern dies zum Zwecke des Infektionsschutzes verhältnismäßig ist. 8. die Straßenbetriebe und Straßenmeistereien sowie 9. das Bestattungswesen. (5) Zur Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen sowie für den planmäßigen Abschluss der Studien- und Ausbildungsabschnitte, die planmä- (9) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, deren bisher besuchte Einrichtung ßige Zulassung zum Vorbereitungs- und Ausbildungsdienst oder zur Aufrecht- einem Betriebsverbot unterliegt und für die keine Ausnahme nach dieser Verord- erhaltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung können ferner Ausnahmen nung vorgesehen ist, dürfen die betreffenden Einrichtungen nicht betreten. Die von Absatz 1 und 2 zugelassen werden Personensorgeberechtigten haben für die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. 1. vom Innenministerium in Bezug auf die Hochschule für Polizei Baden- Württemberg und § 1c Ausschluss von der Teilnahme, Betretensverbot 2. vom Justizministerium in Bezug auf die Hochschule für Rechtspflege Schwetzingen. (1) Ausgeschlossen von der Teilnahme an dem Betrieb der Einrichtungen (6) Über die Nachholung von ausgefallenen Veranstaltungen und Prüfungen nach § 1 und von der erweiterten Notbetreuung nach § 1b sind Schülerinnen, entscheidet die Hochschule oder Akademie in eigener Verantwortung. Die Schüler sowie Kinder, Hochschulen und Akademien sorgen im Rahmen des rechtlich und tatsächlich 1. die in Kontakt zu einer infizierten Person stehen oder standen, wenn seit Möglichen dafür, dass die Studierenden alle im Sommersemester 2020 vorgese- dem Kontakt mit einer infizierten Person noch nicht 14 Tage vergangen henen Studienleistungen gegebenenfalls in modifizierter Form erbringen können sind, oder und zugleich die Studierbarkeit gewährleistet ist. 2. die Symptome eines Atemwegsinfekts oder erhöhte Temperatur aufweisen. (7) Die vorstehenden Absätze gelten für das „Präsidium Bildung der Hochschule (2) Schülerinnen und Schüler sowie Kinder, denen die Teilnahme am Betrieb für Polizei“ entsprechend. durch die Einrichtung oder Tagespflegestelle noch nicht wieder gestattet wurde, §3 unterliegen einem Betretungsverbot. Die Personensorgeberechtigten haben für Verbot des Aufenthalts im öffentlichen Raum und von Ansammlungen, die Beachtung der Betretungsverbote zu sorgen. Pflicht zum Tragen von Mund-Nasen-Bedeckungen § 1d (1) Der Aufenthalt im öffentlichen Raum ist bis zum 10. Mai 2020 nur alleine, Ermächtigung zum Erlass von Rechtsverordnungen mit einer weiteren nicht im Haushalt lebenden Person oder im Kreis der (1) Das Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Angehörigen des eigenen Haushalts gestattet. Zu anderen Personen ist im Rechtsverordnung öffentlichen Raum, wo immer möglich, ein Mindestabstand von 1,5 Metern einzuhalten. Personen ab dem vollendeten sechsten Lebensjahr müssen zum 1. die Betriebsuntersagungen nach den §§ 1 und 1a sowie die erweiterte Schutz anderer Personen vor einer Verbreitung des SARS-CoV-2-Virus Notbetreuung nach § 1b lageentsprechend auszuweiten oder einzu- schränken, 1. im öffentlichen Personennahverkehr, an Bahn- und Bussteigen und 2. für die in den §§ 1 und 1a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen 2. in den Verkaufsräumen von Ladengeschäften und allgemein in Einkaufs- zu den Schularten, Klassenstufen, Fächern oder Altersgruppen zu treffen, zentren für die der Betrieb wiederaufgenommen wird, und Gruppengrößen festzu- eine nicht-medizinische Alltagsmaske oder eine vergleichbare Mund-Nasen- legen, Bedeckung tragen, wenn dies nicht aus medizinischen Gründen oder aus 3. für die in § 4 Absatz 1 Nummer 2 genannten Einrichtungen, soweit sie zu sonstigen zwingenden Gründen unzumutbar ist oder wenn nicht ein anderwei- schulischen Abschlüssen oder schulischen Lehramtsbefähigungen führen, tiger mindestens gleichwertiger baulicher Schutz besteht. weitere Bedingungen und Modalitäten für die Wiederaufnahme des Betriebs (2) Außerhalb des öffentlichen Raums sind Veranstaltungen und sonstige insoweit festzulegen. Ansammlungen von jeweils mehr als fünf Personen vorbehaltlich des Selbstor- (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch ganisationsrechts des Landtages und der Gebietskörperschaften bis zum 10. Rechtsverordnung Mai 2020 verboten. Ausgenommen von diesem Verbot sind Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen, wenn deren teilnehmende Personen 1. die Gestattung des Unterrichtsbetriebs einschließlich der Durchführung von Prüfungen an den in § 1 Absatz 2a genannten Einrichtungen einzu- 1. in gerader Linie verwandt sind, wie beispielsweise Eltern, Großeltern, schränken oder auszuweiten und Kinder und Enkelkinder oder 2. für die in § 1 Absatz 2a genannten Einrichtungen weitere Bestimmungen 2. in häuslicher Gemeinschaft miteinander leben zur Wiederaufnahme, zum Betreten und zur Durchführung des Schul- und sowie deren Ehegatten, Lebenspartnerinnen oder Lebenspartner oder Partnerinnen Prüfungsbetriebs sowie zu den einzuhaltenden Maßnahmen zum Infekti- oder Partner. Die Untersagung nach Satz 1 gilt namentlich für Zusammenkünfte in onsschutz zu treffen. Vereinen, sonstigen Sport- und Freizeiteinrichtungen sowie öffentlichen und privaten §2 Bildungseinrichtungen außerhalb der in §§ 1 und 1a genannten Bereiche. Hochschulen, Akademien des Landes (3) Ausgenommen von dem Verbot nach den Absätzen 1 und 2 sind Veranstal- (1) Der Studienbetrieb in den Universitäten, Pädagogischen Hochschulen, tungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte, wenn sie Kunst- und Musikhochschulen, Hochschulen für angewandte Wissenschaften, 1. der Aufrechterhaltung des Arbeits- und Dienstbetriebs oder der Aufrechter- der DHBW, den Akademien des Landes sowie in den privaten Hochschulen haltung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung oder der Daseinsfür- oder bleibt bis zum 10. Mai 2020 ausgesetzt; er wird ab 20. April 2020 in digitalen -vorsorge oder
Mössinger Amtsblatt 9 Freitag, 8. Mai 2020 2. dem Betrieb von Einrichtungen, soweit er nicht nach dieser Verordnung 6. Jugendhäuser, untersagt ist, oder 7. (aufgehoben) 3. der Wahrnehmung der Versammlungsfreiheit nach Artikel 8 des Grundge- 8. Vergnügungsstätten, insbesondere Spielhallen, Spielbanken, Wettvermitt- setzes lungsstellen, zu dienen bestimmt sind. Satz 1 Nummer 1 gilt insbesondere für Veranstal- 9. Prostitutionsstätten, Bordelle und ähnliche Einrichtungen; untersagt ist auch tungen, Ansammlungen und sonstige Zusammenkünfte der Gerichte, Staats- jede sonstige Ausübung des Prostitutionsgewerbes im Sinne von § 2 Absatz anwaltschaften, der Notarinnen und Notare des Landes. Er gilt außerdem für 3 des Prostituiertenschutzgesetzes, Veranstaltungen, die der medizinischen Versorgung dienen wie beispielsweise Veranstaltungen zur Gewinnung von Blutspenden, wenn geeignete Maßnahmen 10. Gaststätten und ähnliche Einrichtungen wie Cafés, Eisdielen, Bars, Shisha- zum Schutz vor Infektionen im Sinne von § 4 A satz 4 getroffen werden. Im Fall Bars, Clubs, Diskotheken und Kneipen, von Satz 1 Nummer 3 haben die Teilnehmer untereinander und zu anderen 11. Messen, nicht-kulturelle Ausstellungen, Freizeitparks und Anbieter von Personen, wo immer möglich, im öffentlichen Raum einen Mindestabstand von Freizeitaktivitäten (auch außerhalb geschlossener Räume), Spezialmärkte 1,5 Metern einzuhalten. Versammlungen im Sinne des Versammlungsgesetzes und ähnliche Einrichtungen, können verboten werden, sofern der Schutz vor Infektionen anderweitig, insbe- 12. (aufgehoben) sondere durch Auflagen, nicht sichergestellt werden kann. 13. öffentliche Bolzplätze, (4) Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen von Kirchen sowie Reli- 14. Tattoo-/Piercing-Studios, Massagestudios, Kosmetikstudios, Nagelstudios gions- und Glaubensgemeinschaften zur Religionsausübung sind zulässig. Das sowie Sonnenstudios, Kultusministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch Rechtsverord- nung Vorgaben zum Infektionsschutz und sonstige ausführende Regelungen 15. Beherbergungsbetriebe, Campingplätze und Wohnmobilstellplätze; eine für Veranstaltungen und sonstige Ansammlungen nach Satz 1, ferner für alle Beherbergung darf ausnahmsweise zu geschäftlichen, dienstlichen oder, Bestattungen, Totengebete sowie rituelle Leichenwaschungen zu erlassen. in besonderen Härtefällen, zu privaten Zwecken erfolgen, und (5) Die zuständigen Prüfungsbehörden können zur Durchführung von Staatsprü- 16. Betrieb von Reisebussen im touristischen Verkehr. fungen, einschließlich der Kenntnisprüfungen, Ausnahmen von den Verboten (2) Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 2 IfSG ermächtigt, durch nach den Absätzen 1 und 2 sowie von § 2 und § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. Rechtsverordnung, auch über den Zeitraum nach Absatz 1 hinaus, bis zum Außerkrafttreten dieser Verordnung den Betrieb von Einrichtungen nach Absatz (5a) Das für den Gegenstand der Ausbildung jeweils fachlich zuständige Ministe- 1 im Einvernehmen mit dem zuständigen Ministerium ausnahmsweise nach rium kann unbeschadet der Regelungen in §§ 1 und 2 zur Behebung einer Perso- Maßgabe näherer Bestimmungen insbesondere zum Infektionsschutz zu nalknappheit unter Auflagen zum Schutz vor Infektionen für die Durchführung gestatten. von Veranstaltungen zur Ausbildung oder Qualifikation für Berufe einschließlich von Prüfungen Ausnahmen von den Verboten nach den Absätzen 1 und 2 sowie (3) Von der Untersagung nach Absatz 1 sind ausgenommen: § 4 Absatz 1 Nummer 2 zulassen. 1. der Außer-Haus-Verkauf von Gaststätten, Cafés und Eisdielen, (6) Die zuständigen Behörden können aus wichtigem Grund unter Auflagen 2. Abhol- und Lieferdienste, zum Schutz vor Infektionen Ausnahmen vom Verbot nach den Absätzen 1 und 2 zulassen. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn 3. Kantinen für Betriebsangehörige oder Angehörige öffentlicher Einrich- tungen, wobei § 1 Absatz 3 entsprechende Anwendung findet, 1. Ansammlungen und sonstige Veranstaltungen der Aufrechterhaltung der 4. Einrichtungen des Polizeivollzugsdienstes, die zu Übungs- und Ausbildungs- kritischen Infrastruktur im Sinne von § 1b Absatz 8 dienen oder zwecken sowie zur Aufrechterhaltung des Dienstbetriebs erforderlich sind, 2. es sich um gesetzlich vorgeschriebene Veranstaltungen handelt und eine 5. Bibliotheken, auch an Hochschulen, und Archive, Verlegung des Termins nicht möglich ist. 6. Museen, Freilichtmuseen, Ausstellungshäuser und Gedenkstätten, jeweils § 3a ab dem 6. Mai 2020, Verordnungsermächtigung für Maßnahmen für Ein- und Rückreisende 7. Autokinos, Das Sozialministerium wird gemäß § 32 Satz 1 IfSG ermächtigt, durch Rechts- verordnung unbeschadet der §§ 5 und 6 Maßnahmen für Ein- und Rückreisende 8. zoologische und botanische Gärten, jeweils ab dem 6. Mai 2020, zur Bekämpfung des Coronavirus zu erlassen, insbesondere 9. Bildungseinrichtungen, soweit diese Leistungen im Bereich der schulischen, beruflichen oder dienstlichen Bildung, der nach dem SGB III oder dem SGB 1. die Absonderung von Personen, die aus einem Staat außerhalb der II geförderten Bildung, zur Integration oder zur deutschen Sprachbildung Bundesrepublik Deutschland einreisen, in geeigneter Weise gemäß § 30 von Migrantinnen und Migranten erbringen und die Voraussetzungen nach Absatz 1 Satz 2 IfSG, Absatz 6 erfüllt sind, 2. die Pflicht von Personen nach Nummer 1 gemäß § 28 Absatz 1 Satz 1 IfSG, 10. Musikschulen und Jugendkunstschulen, wenn und soweit der Betrieb durch sich bei den für sie zuständigen Behörden zu melden und auf das Vorliegen Rechtsverordnung nach Absatz 7 gestattet ist, und der Voraussetzungen für die Absonderung hinzuweisen, 11. öffentliche Spielplätze ab dem 6. Mai 2020. 3. die Beobachtung von Personen nach Nummer 1 gemäß § 29 IfSG und (4) Betriebe und Einrichtungen mit Publikumsverkehr haben darauf hinzuwirken, 4. berufliche Tätigkeitsverbote für Personen nach Nummer 1 gemäß § 31 IfSG dass im Rahmen der örtlichen Gegebenheiten und des Notwendigen der Zutritt einschließlich solcher, die sich gegen Personen richten, die ihren Wohnsitz gesteuert und Warteschlangen vermieden werden. Insbesondere ist darauf außerhalb von Baden-Württemberg haben, hinzuwirken, dass ein Abstand von möglichst 2 Metern, mindestens 1,5 Metern sowie Ausnahmen hiervon und Auflagen einschließlich weiterer Anordnungen zwischen Personen eingehalten wird, sofern keine geeigneten Trennvorrich- hierzu gemäß § 28 Absatz 1 IfSG vorzuschreiben; dabei können auch Bußgeld- tungen vorhanden sind; dies gilt nicht, soweit eine engere körperliche Nähe bewehrungen für den Fall von Zuwiderhandlungen vorgesehen werden. nicht zu vermeiden ist, insbesondere bei Tätigkeiten im Zusammenhang mit §4 der Versorgung mit Heil- und Hilfsmitteln und Pflegehilfsmitteln, der Erbringung Schließung von Einrichtungen ärztlicher, zahnärztlicher, psychotherapeutischer, pflegerischer und sonstiger Tätigkeiten der Gesundheitsversorgung und Pflege im Sinne des Fünften und (1) Der Betrieb folgender Einrichtungen wird bis zum 10. Mai 2020 für den des Elften Buchs Sozialgesetzbuch sowie der Erbringung von Assistenzlei- Publikumsverkehr untersagt: stungen im Sinne des Neunten Buchs Sozialgesetzbuch einschließlich der 1. Kultureinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Theater, Schauspielhäuser, Ermöglichung von Blutspenden. Freilichttheater, (5) Das Sozialministerium und das Wirtschaftsministerium werden gemäß § 32 2. Bildungseinrichtungen jeglicher Art, insbesondere Akademien, Fortbil- Satz 2 IfSG ermächtigt, durch gemeinsame Rechtsverordnung über Absatz 4 dungseinrichtungen, Volkshochschulen, Musikschulen und Jugendkunst- hinausgehende oder davon abweichende Hygienevorgaben für Einzelhandels- schulen, soweit diese nicht in §§ 1, 1a oder 2 geregelt sind, betriebe und Handwerker festzulegen. 3. Kinos, (6) ür Bildungseinrichtungen gemäß § 4 Absatz 3 Nummer 9 gelten abweichend 4. Schwimm- und Hallenbäder, Thermal- und Spaßbäder, Saunen, von Absatz 4 die Grundsätze des Infektionsschutzes nach § 1 Absatz 2 Satz 5. alle öffentlichen und privaten Sportanlagen und Sportstätten, insbesondere 1 sowie § 1 Absatz 3 entsprechend. Die Wiederaufnahme des Betriebs erfolgt Fitnessstudios sowie Tanzschulen, und ähnliche Einrichtungen, 1. an Einrichtungen, in denen Fortbildungen im Rahmen der Förderung der 5a.Sportboothäfen, soweit nicht die Benutzung zur unaufschiebbaren Siche- beruflichen Weiterbildung nach §§ 81 ff. SGB III, Berufsvorbereitungs- rung der Boote vor Verlust oder Beschädigung, zum Ein- und Auswassern, maßnahmen nach §§ 51 ff. SGB III, Maßnahmen zur außerbetrieblichen zur Aufrechterhaltung der beruflichen Bootsnutzung (z.B. Berufsfischerei) Ausbildung nach §§ 73 ff. SGB III oder gleichartige Maßnahmen nach § 16 oder zur Ausübung beruflicher Tätigkeiten auf dem Gelände (z. B. Boots- SGB II stattfinden, soweit die Teilnehmenden bis 31. Dezember 2020 eine arbeiten durch Gewerbetreibende) erforderlich ist, Prüfung ablegen werden,
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