Anleitung für den Kartoffelbauern Lebensmittelsicherheits-Zertifikat für die kartoffel-verarbeitende Industrie VVA-Zertifikat - Anbau- und ...

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Anleitung für den Kartoffelbauern VVA-Zertifikat                      Version 15

                        Anleitung für den
                        Kartoffelbauern

            Lebensmittelsicherheits-
                   Zertifikat
               für die kartoffel-
            verarbeitende Industrie
               [VVA-Zertifikat]
                                Anbau- und Lagersaison 2017/2018

VAVI                                                               Seite 1 von 27
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Anleitung für den Kartoffelbauern VVA-Zertifikat                        Version 15

Inhaltsangabe
1.      ALLGEMEINES                                                         3

1.1     BEGRIFFSBESTIMMUNG                                                  3
1.2     EINLEITUNG                                                          4

2.      AN- UND ABMELDUNG UND KONTROLLE                                     5

3.      BEURTEILUNGSKRITERIEN                                                7

3.1     ALLGEMEINES                                                          7
3.2     ANBAUPHASE                                                           8
3.3     ERNTE UND/ODER EINBRINGEN DER ERNTE BEI LAGERUNG IM EIGENEN LAGER   10
3.4     LAGERUNG UND AUFBEWAHRUNG IM EIGENEN LAGER                          10
3.5     WASCHEN UND SPULEN VON KARTOFFELN                                   11
3.6     AUSLAGERN UND/ODER ABLIEFERN                                        11

4.      EINSPRUCH                                                           12
4.1     EINSPRUCHSVERFAHREN                                                 12
4.2     PARITÄTISCHER AUSSCHUSS                                             12

REFERENTZEN                                                                 15
ABKURZUNGEN                                                                 15

ANLAGEN
A:  Checkliste zur Selbstbeurteilung für den Kartoffelbauern                16
B:  Buchführung über Kalamitäten                                            24

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1. Allgemeines
1.1 Begriffsbestimmung

    Die folgenden Begriffsbestimmungen werden in dieser Anleitung für den Kartoffelbauern
    verwendet:

    Anleitung für den Kartoffelbauern: Gründet sich auf das Handbuch
    „Lebensmittelsicherheitszertifikat für die kartoffelverarbeitende Industrie“ und ist für
    Kartoffelbauern, Kontrollinstanzen (KI) und Abnehmer bestimmt. In der Anleitung wird
    beschrieben, was das „Lebensmittelsicherheitszertifikat für die kartoffelverarbeitende
    Industrie“ VVA-Zertifikat beinhaltet, wie man die Kriterien erfüllen kann, wie die Kontrolle
    verläuft, von wem und in welcher Weise es ausgestellt wird.

    Handbuch: Das Handbuch beschreibt das „Lebensmittelsicherheitszertifikat für die
    kartoffelverarbeitende Industrie“ (VVA-Zertifikat). Es gibt an, wie man die Kriterien erfüllen
    kann, wie, von wem und in welcher Weise kontrolliert wird. Außerdem wird angegeben, wie
    an die entsprechenden Glieder der Kette berichtet wird, z. B. bezüglich der Nachverfolgbarkeit.
    Das Handbuch ist für Kontrollinstanzen (KI) sowie Abnehmer gedacht.

    Lebensmittelsicherheitszertifikat für die kartoffelverarbeitende Industrie: Wird auch als VVA-
    Zertifikat bezeichnet. Es ist ein Zertifikat, das ein Kartoffelbauer erhält, wenn er die
    Maßnahmen der Beurteilungskriterien im eigenen Betrieb durchführt. Diese Maßnahmen, die
    sich aus einer Risiko-Analyse eines Kartoffelanbaubetriebs mit Lagerung ergeben, können
    dafür sorgen, dass Risiken in bezug auf die Lebensmittelsicherheit, die während Anbau, Ernte,
    Transport und Lagerung von Kartoffeln auftreten, minimiert oder sogar gänzlich ausgeschaltet
    werden können. In bezug auf die Durchführung dieser Maßnahmen kontrolliert eine
    unabhängige, anerkannte Kontrollinstanz den Kartoffelanbaubetrieb, führt eine administrative
    Kontrolle der Anbauregistrierungsformulare durch und entnimmt willkürlich oder gezielt
    Proben, die in bezug auf Rückstände von Pflanzenschutzmitteln beurteilt werden. Wenn alle
    Bedingungen erfüllt sind, erhält der Kartoffelbauer ein VVA-Zertifikat. Das VVA-Zertifikat ist
    ebenfalls als Modul im VVAK enthalten.

    Kartoffelbauer: Ist der primäre Produzent von Kartoffeln.

    Kartoffelanbaubetrieb: Der Betrieb, in dem die Kartoffeln angebaut werden. Dabei handelt es
    sich meistens um einen Ackerbaubetrieb. Dazu gehören auch die Arbeiten, die von Dritten (z.
    B. Lohnarbeitern) für diesen Kartoffelbauern während Anbau, Ernte, Transport und Lagerung,
    wofür dieser Kartoffelbauer verantwortlich ist, ausgeführt werden.

     Kartoffelschlag: a) ist ein Stück Ackerland mit derselben Vorgeschichte, das für den Anbau
                       von Kartoffeln derselben Sorte mit derselben Pflanzenbehandlung bestimmt
                       ist;
                     b) Spezifikation a) einschließlich einer nach Rücksprache mit dem Abnehmer
                         festgelegten Beschreibung, z. B. Kartoffelschlagcode.

    Abnehmer: ist ein Betrieb, der vom Kartoffelbauern Kartoffeln abnimmt, um diese
              anschließend a) im eigenen Betrieb als Rohstoff für die Herstellung von

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                   Kartoffelprodukten zu verwenden. Dieser Abnehmer ist Mitglied des Verbandes
                   der kartoffelverarbeitenden Industrie (VAVI);
                    b) an VAVI-Mitglieder zu verkaufen.

    Kontrollinstanz (KI): Eine dritte, von dem VAVI anerkannte, unabhängige Instanz, die
    bewiesen hat, dass sie über ausreichende Kenntnisse und Erfahrungen in bezug auf Kontrollen
    und Prüfungen von Kartoffelbauern und Kartoffelanbaubetrieben verfügt. Bei der
    Kontrollinstanz beschäftigte Sachverständige führen Kontrollen/Audits von
    Richtlinien/Checklisten für Ackerbaubetriebe durch, aufgrund derer ein VVA-Zertifikat
    ausgestellt wird. Die letzte Liste der anerkannten Kontrollinstanzen ist auf der Website
    www.vavi.nl zu finden.

    Beurteilungskriterien: Betreffen die Risiken aus der generischen HACCP-Analyse mit den
    dazugehörigen Verwaltungsmaßnahmen, die mit Hilfe einer Checkliste im
    Kartoffelanbaubetrieb aufgrund der Nachweisbarkeit und Durchführung der entsprechenden
    Maßnahmen beurteilt werden.

   GVO: Ist ein gentechnisch veränderter Organismus, mit dem hier spezifisch die GVO-
   Solanaceae oder Kartoffelfamilie gemeint wird.

    GMP-Regelung: Mit dieser Regelung des Marktverbands Tierfutter können Betriebe sichtbar
    gewährleisten, dass Tierfutter den gesetzlichen Bestimmungen sowie den über die
    Gesetzgebung hinausgehenden Anforderungen aus den Vereinbarungen mit den Lieferparteien
    entspricht.

    Zukauf: Das Übernehmen (kostenlos oder gegen Bezahlung) von Kartoffelkulturen oder einer
    Lieferung von Kartoffeln, die nicht im eigenen Zuchtbetrieb angebaut wurden, jedoch unter
    einem eigenen VVA-Zertifikat (niederländisches Lebensmittelsicherheitszertifikat für die
    kartoffelverarbeitende Industrie) verkauft werden.

    Trinkwasserqualität: Wasser, das die Normen des Trinkwassergesetzes und des
    Trinkwasserbeschlusses (vom 1. Juli 2011) erfüllt.

1.2 Einleitung
Dem „Lebensmittelsicherheitszertifikat der kartoffelverarbeitenden Industrie“ (VVA-Zertifikat)
liegt ein Programm zugrunde, das der Verband der kartoffelverarbeitenden Industrie (VAVI)
in einem Handbuch des VVA-Zertifikats festgelegt hat. Dieses Handbuch liegt der Anleitung für
den Kartoffelbauern zugrunde.
In der Anleitung für den Kartoffelbauern wird beschrieben, in welcher Weise die Produktion von
Kartoffeln als Rohstoff für die verarbeitende Industrie unter solchen Bedingungen stattfinden
kann, dass in bezug auf die Lebensmittelsicherheit eine optimale Qualität gewährleistet ist und
bleibt. Das VWA-Zertifikats fürht zu einer Ton-und Hygiene Produkt bestimmt für den
menschlichen Verzehr durch „Gute Landwirtschaftliche Praxis“.
Eine weitere Zielsetzung der Kette vom Kartoffelbauer bis zum Abnehmer ist die
Nachverfolgbarkeit.
Kartoffelbauern können nicht nur an die verarbeitende Industrie liefern, sondern sie können
Kartoffeln oder Nebenprodukte auch an Abnehmer, die aufgrund der GMP-Regelung
Tierfuttersektor zertifiziert sind, liefern.

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Es wurde eine generische HACCP-Analyse von Anbau, Ernte, Transport und Lagerung der
Kartoffeln durchgeführt, wobei jeder Schritt dieses Prozesses aufgezeichnet ist. Dabei wurde
geprüft, wo in bezug auf die Lebensmittelsicherheit möglicherweise eine Gefahr entstehen könnte.
Die wichtigsten Risiken wurden aufgeführt. In den Beurteilungskriterien werden diese genannt und
es wurde angegeben, welche Maßnahmen getroffen werden müssen, um das potentielle Risiko auf
ein akzeptables Niveau einzudämmen bzw. auszuschalten.
Eine vom VAVI anerkannte unabhängige Kontrollinstanz muss feststellen, ob während Anbau,
Ernte, Transport und Lagerung der Kartoffeln auch tatsächlich die für notwendig erachteten
(präventiven) Verwaltungsmaßnahmen in ausreichendem Maße getroffen wurden und dass die
Registrierung der verwendeten Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Keimhemmungsmittel
genau aufgeführt und immer aktualisiert worden sind.

Um diese Verwaltungsmaßnahmen zu unterstützen, können, willkürlich oder gezielt, Proben von
Boden, Pflanzen oder Knollen entnommen werden, so dass die Kontrollinstanz diese auf die
mögliche Anwesenheit von Rückständen von Pflanzenschutzmittel analysieren kann.

Das VVA-Zertifikat wird dem Kartoffelbauern von der angewiesenen Kontrollinstanz
ausgehändigt, wenn sich nach der physischen Betriebskontrolle (gleichzeitig administrative
Kontrolle) in bezug auf die Kartoffelschläge zeigt, dass der Kartoffelbauer alle Vorschriften
erfüllt. Das VVA-Zertifikat (mit einer Geltungsdauer von einem Jahr) ist der Beweis dafür, dass
alle in der Anleitung für den Kartoffelbauern gestellten Anforderungen ausreichend erfüllt wurden.

Nachhaltigkeit:
Für Sie als Züchter besteht nun auch die Möglichkeit, im Rahmen des VVA-Zertifikats an dem
freiwilligen Nachhaltigkeitsmodul VVAK mitzuwirken.
Das Ackerbauzertifizierungsgremium des Marktverbands Ackerbau hat das VVAK-Modul
„Duurzaam Akkerbouw Bedrijf (DAB)”(= Nachhaltiger Ackerbaubetrieb) entwickelt.
Dieses wurde dem Wirtschaftsministerium angeboten und mit diesem Schema setzt der Ackerbau
das Thema „nachhaltiger Anbau“ konkret um.
Ackerbaubetriebe können das Nachhaltigkeitszertifikat erlangen, wenn von einer unabhängigen
zertifizierten Institution festgestellt wird, dass der Betrieb alle Kriterien erfüllt. Jeder
niederländische Ackerbaubetrieb kann daran teilnehmen. Der Nachhaltigkeitsplan ermöglicht es
Ackerbaubetrieben sowie Verarbeitungs- und Absatzkanälen ‚Nachhaltigkeit’ zu konkretisieren
und nachweisbar zu machen.
Die Anweisung enthält u. a. Anforderungen in Bezug auf Biomasse zu Energiezwecken (Richtlinie
für Erneuerbare Energie RED) sowie für Arbeit, Flora und Fauna, Bodenbewirtschaftung, (lokale)
Wirtschaft, Energie, Pflanzenschutzmittel, Wasser etc. Das Wirtschaftsministerium hat 2012
bekannt gegeben, dass Zertifizierung eine Möglichkeit als Kontrollmittel für die
Ökologiesierungsanforderungen der (zukünftigen) Gemeinschaftlichen Agrarpolitik darstellt.
Die Anforderungen zur Nachhaltigkeit stehen ihn der Liste „Nachhaltiger Ackerbaubetrieb
(DAB)“ zur Selbsteinstufung. Diese findet sich in der Anlage L zum VVAK-Handbuch (Link :
www.bo-akkerbouw.nl/diensten/certificering).
In der VVAK-Anbauanleitung sind auf den Seiten 12-15 in einer gesonderten Tabelle die für den
Erhalt des Nachhaltigkeitszertifikats zusätzlich zu erfüllenden Anforderungen aufgeführt.

2.      An- und abmeldung und Kontrolle
Ein Kartoffelbauer kann sich bei einer der angewiesenen Kontrollinstanzen (www.vavi.nl)
anmelden.

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Der Bauer erteilt damit der gewählten Kontrollinstanz auch Zustimmung, die Daten dieser
Kartoffeln an einen von dem Bauern spezifisch benannten oder bevollmächtigten Abnehmer dieser
Kartoffeln zu senden. Dieser Abnehmer benötigt diese Daten rechtzeitig vor der Lieferung, damit
er diesen Rohstoff in einer verantwortungsvollen Weise in Empfang nehmen und verarbeiten kann.
Wenn sich ein Bauer einmal für das VVA-Zertifikat angemeldet hat, wird sich die Kontrollinstanz
in den darauffolgenden Jahren für eine Verlängerung an ihn wenden. Ohne gegenteilige Nachricht
des Bauern wird die Teilnahme automatisch verlängert. Der Bauer hat das Recht, vor Anfang der
Anbausaison den Vertrag mit der Kontrollinstanz nicht zu verlängern.

Bei Anmeldung verpflichtet sich der Kartoffelbauer, bei den von den Konstrollinstanzen
durchgeführten Kontrollen mitzuwirken. Das bedeutet, dass für die Kontrollen Zeit freigemacht
werden muss und dass sämtliche wichtigen Unterlagen zusammengetragen wurden, damit die
Kontrolle zügig und zielgerichtet stattfinden kann.

Um für die Lieferung mit dem VVA-Zertifikat in Betracht zu kommen, erhalten Kartoffelbauern
einen physischen Betriebsbesuch (durchschnittliche 1,1 mal pro Jahr), während gleichzeitig eine
administrative Kontrolle stattfindet. Der physische Betriebsbesuch kann ab 6 Monate vor Ablauf
des Zertifikats bis zu (unter bestimmten Bedingungen) bis zum Ablaufdatum des Zertifikats.
Spätestens 15 Monate nach Ausstellungsdatum des Zertifikats muss der nächste Betriebsbesuch
geplant sein. Allerdings findet der physische Betriebsbesuch bei Kartoffelbauern, die zum ersten
Mal mitmachen, und bei Bauern, die abgelehnt wurden, vor der Lieferung der ersten Partie statt.

Kartoffelbauern, die zum ersten Mal mitmachen, und Bauern, die abgelehnt wurden, haben den
Status „angemeldet“. Nach dem ersten physischen Betriebsbesuch (vor Lieferung der ersten
Partie), bei dem gleichzeitig die administrative Kontrolle stattfindet, kann dieser Status für jeden
Betrieb (unter der Bedingung, dass alle Beurteilungskriterien erfüllt sind) in eine „definitive
Genehmigung“ geändert werden. Der Status der definitiven Genehmigung bleibt bis zum nächsten
Betriebsbesuch bestehen. Abgelehnte Kartoffelbauern fallen zurück auf den Status „angemeldet“.
Wenn nicht der gesamte Betrieb zertifiziert werden kann, können trotzdem noch Zertifikate für
Schläge oder Rassen erteilt werden. Dazu erhält der Abnehmer dann einen Bericht.

Administrative Irrtümer sind möglichst vor Ort zu lösen. Dabei hat der Bauer gegenüber dem
Kontrolleur den Nachweis zu führen.

Die vom Kartoffelbauern angewiesene Kontrollinstanz setzt sich telefonisch und/oder schriftlich
mit dem Kartoffelbauern in Verbindung, um für die kombinierte physische und administrative
Kontrolle im Anbaubetrieb einen Termin zu vereinbaren. Die vom Kartoffelbauern zu beachtende
präventive Maßnahme ist so formuliert, dass diese ebenfalls als kontrollierbare Norm für eine
unabhängige Kontrollinstanz und als Checkliste zur Selbstbeurteilung für den Kartoffelbauern
dient (siehe Anlage A). Diese Checkliste muss vor der ersten physischen Betriebskontrolle vom
Kartoffelbauern vollständig ausgefüllt werden.

Die Abmeldung ist das ganze Jahr über möglich und das Zertifikat bleibt für den Rest der
Anbausaison gültig, es sei denn, die Gültigkeit des Zertifikats endet vorher.
Durch die folgende Zertifizierungseinrichtung muss zunächst eine Untersuchung durchgeführt
werden, bevor ein neues Zertifikat erteilt wird.

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Daten für die Zertifizierung
Während der Betriebsprüfung haben die KIs mit den Kartoffenbauern abzustimmen, auf welche(n)
Namen das Zertifikat ausgestellt werden soll, damit nicht mehrere VVA-Zertifikate auf eine
Anschrift ausgestellt werden müssen.

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3. Beurteilungskriterien VVA-Zertifikat
3.1. Allgemeines
Allgemeine Bemerkung: Beurteilungskriterien, die während der Inspektion anwendungsfähig sind, werden
als ausreichend betrachtet, wenn der Kartoffelbauer die Ausführung beschreibt und die Beschreibung der
Richtlinie entspricht. Die Checkliste zur Selbstbeurteilung (Maßnahme 16) muss ausgefüllt werden und
vorliegen, andernfalls wird die Inspektion abgebrochen.

Schwerpunkt           Risiko                                    Vom Bauern zu treffende Maßnahme
                                                                (Anforderung)
 Selbstbeurteilung   - Die beteiligte Partie erfüllt nicht die 1.   Jährlich wird vor der Betriebskontrolle die
                        VVA-Anforderungen.                           Checkliste zur Selbstbeurteilung ausgefüllt
                                                                     (mit Datum und Unterschrift).

 Maschineneinsatz    - Verunreinigung durch Fremdkörper 2.          Benutzung gut gewarteter und sauberer
                        (Holz, Glas, Öl, Fett, Gummi,                Maschinen bei Anbau, Ernte, Transport,
                        Chemikalien, GVO usw.)                       Lagerung und Lieferung. Diese Maschinen
                                                                     dürfen keine Lecks und/oder losen (Glas-)Teile
                                                                     enthalten. Bei direktem Kontakt von
                                                                     Maschinenöl und Produkt Food Grade Öl
                                                                     benutzen.
                                                                3.   Der Einsatz von Maschinen, die in der
                                                                     Anbauphase, bei Ernte, Transport, Lagerung und
                                                                     Lieferung mit GVO-Kartoffeln in Berührung
                                                                     gekommen sind, ist verboten.

 Nachverfolgbarkeit - Vermischung oder Verwechslung            4.  Eindeutige Registrierung Identität
                                                                    Kartoffelschlag (Standort festlegen). Deutlich
                                                                    angeben, welche Schläge für das „VVA-
                                                                    Zertifikat“ in Betracht kommen.
                                                                5. Identität Schläge/Partien bei Lagerung festlegen
                                                                    (Etikett, Plan Lagerraum, Code).
                                                                6. Alle für die Kontrolle des VVA-Zertifikats
                                                                    erforderlichen Registrierungen von Anbau und
                                                                    Lagerung , Berichte über Kontrollen und
                                                                    Zertifikate mindestens 3 Jahre aufbewahren.
                                                                7. (Teile von) Partien, die die Kriterien des „VVA-
                                                                    Zertifikats“ nicht erfüllen, nicht
                                                                    zusammenfügen, sondern getrennt lagern.
                                                                8. Der Bauer ist für Verladung ab dem richtigen
                                                                    Schlag bzw. der richtigen Partie verantwortlich.
                                                                9. Beim Wechsel von Schlag/Partie alle Knollen
                                                                    aus den Geräten für das Einlagern und
                                                                    Auslagern entfernen (Förderbänder usw.).
                                                                10. Registrierung gelieferter Partien (Datum,
                                                                    Abnehmer).
                                                                11. Aufbewahren der Einkaufsbelege und/oder
                                                                    Rechnungen über Pflanzgut,
                                                                    Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Biozide.
                                                                11.a Beim Zukauf von Kartoffeln registrieren Sie:
                                                                    Datum, Herstellerdaten, Menge der
                                                                    Kulturen/Produkt (ha/Tonne), evtl.
                                                                    Quittungsnummern (mit Gewichtsangabe),

VAVI                                                                                              Seite 8 von 27
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Anleitung für den Kartoffelbauern VVA-Zertifikat                                                    Version 15

                                                                  Transporteur und Kaufbeleg sowie VVA-
                                                                  Zertifikat dieses Betriebs. Weitere akzeptierte
                                                                  Zertifikate sind: VVAK (Lebensmittel- und
                                                                  Futtermittelsicherheit im Ackerbau),
                                                                  GlobalGAP, Vegaplan und QS.

Kalamitäten und      - Fremdkörper (einschl. Quarantäne-     12. Obligatorische Buchführung, Versand der
 Recall*)               Organismen, GVO und grüne                 Buchführung und Meldung an den Abnehmer
                        Knollen)                                  bei Feuer, Unglücken oder dem Finden
                                                                  möglicherweise) von Glas, Öl, Chemikalien,
                                                                  Quarantäne-Organismen, anderen schädlichen
                                                                  fremden Materialien und/oder GVO einschl.
                                                                  Registrierung der Art und Weise, in der
                                                                  korrigierende Maßnahmen getroffen wurden.
                                                                  Sofortige Erteilung von Informationen über die
                                                                  Partie an Abnehmer nach Erhalt der
                                                                  entsprechenden Aufforderung. Gleichzeitig ist
                                                                  bei Feststellung schädlicher oder ungeeigneter
                                                                  Produkte dies als Zwischenfall bei der NVWA
                                                                  (niederländische Behörde für Lebensmittel- und
                                                                  Warensicherheit) zu melden. Siehe auch die
                                                                  Meldemöglichkeit unter www.nvwa.nl Dafür ist
                                                                  der Bauer verantwortlich. Anhand Ihrer
                                                                  Verwaltungsunterlagen sind Sie in der Lage,
                                                                  innerhalb von vier Stunden (nach mündlichem
                                                                  Kontakt) Informationen zur Herkunft einer
                                                                  gelieferten (Teil-) Partie zu geben sowie über
                                                                  eventuelle weitere Teile dieser ursprünglichen
                                                                  Partie (an wen geliefert, Datum, Menge). Im
                                                                  Falle des Absetzens als Tierfutter ist die
                                                                  Kalamität gleichzeitig beim FND (Food and
                                                                  Nutrition Delta) (siehe Anlage A) zu melden.
                                                                  Ausländische Züchter haben Kalamitäten bei
                                                                  den zuständigen Stellen zu melden.

Lohnarbeit           - Verunreinigung mit Fremdkörpern       13. Bei Vergabe von Arbeiten an Lohnarbeiter oder
                        (Öl, Fett, Chemikalien usw.)              Subunternehmer müssen diese
                                                                  - im Besitz eines Zertifikats (VKL/VBL) oder
                                                                  - eines Lebensmittelsicherheitszertifikats
                                                                  Kartoffeln (VVA) oder GLOBALGAP sein oder
                                                                  - im Rahmen einer VVA-Kontrolle von einer
                                                                  Kontrollinstanz kontrolliert werden.
                                                                  (Der Bauer hat von diesen Unterlagen Kopien.)

*) Für die Buchführung über Kalamitäten steht Anlage B zur Verfügung.

3.2 Anbauphase

  Schwerpunkt                      Risiko                     Vom Bauern zu treffende Maßnahme
                                                                       (Anforderung)
Schlag                Verunreinigter Schlag            14. Ausschließlich Anbau auf Schlägen erlaubt, die in den
                        (Faulschlamm, Glas,                  vergangenen 3 Jahren nicht durch nicht offiziell
                        Kunststoff, Öl, Schwermetalle,       zulässige Stoffe verunreinigt worden sind. (z.B.
                        Vermischung, Chemikalien,            verunreinigter Schlamm, Glas, Öl, Dioxine,
                        GVO, Quarantäne-Organismen           Schwermetalle und ab dem 01.01.2017
                                                             Qualitätskompost der Klasse C) oder wovon die

VAVI                                                                                            Seite 9 von 27
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                        usw.)                           Zuchterde durch frühere Züchtungen oder Aktivitäten
                                                        chemisch verunreinigt ist (z.B. Obstbaumzucht,
                                                        Müllentsorgung, Industriegebiet) Obligatorische
                                                        Beseitigung von Verunreinigungen (Glasteile,
                                                        Kunststoff usw. vor allem entlang öffentlicher
                                                        Verkehrswege). Im Zweifelsfall Bodenanalyse.
                                                    15. Falls auf dem Schlag Stechäpfel (Datura stramonium)
                                                        gefunden werden, müssen diese von Hand entfernt
                                                        werden.
                                                    16. Die Entfernung zu GVO-Versuchsfeldern mit
                                                        Kartoffeln beträgt wegen der Isolierung mindestens
                                                        10 m.
                                                    17. Der Anbau auf Schlägen, auf denen in den
                                                        vergangenen vier Jahren GVO-Kartoffeln vermehrt
                                                        wurden, ist verboten.

Ausgangsmaterial     Einschleppung Quarantäne-    18. Ausschließlich offiziell genehmigtes Saatgut
                       Organismen, GVO                  verwenden. Pro Partei muss ein offizielles
                                                        Genehmigungszertifikat vorliegen sowie eine
                                                        Rechnung oder ein Liefernachweis, aus dem Umfang
                                                        und Identität hervorgehen.Dies gilt nicht, wenn der
                                                        Abnehmer für genehmigtes Ausgangsmaterial sorgt
                                                        und dem jeweiligen Kunden auf Antrag der
                                                        Zertifizierungsstelle vollständige Einsicht in die
                                                        Verwaltung gibt, um die Konformität der
                                                        Pflanzgutpartie feststellen zu können. Bei eigenem
                                                        Zuwachs muss ein Genehmigungsnachweis gemäß
                                                        nationaler
                                                    19. Der Anbau von GVO-Sorten ist verboten.

Düngung              Überdosis infolge zu hohen   20. Düngeempfehlung befolgen, um Umweltbelastung zu
                       Nitratgehaltes, von              vermeiden (vorzugsweise aufgrund der
                       Chemikalien, PCBs,               Analysezahlen).
                       Schwermetallen usw.          21. Auf dem Schlag nur Bodenverbesserungsmittel
                                                        verwenden, für die es ein (Produkt-) Zertifikat gibt
                                                        oder Analyse berichte, mit dem nachgewiesen wird,
                                                        und die in Beilage E des VVA-Handbuchs
                                                        aufgeführten Standards für Glas, Steine und sonstige
                                                        Verunreinigungen. Die Glasstandardprüfung gilt nicht
                                                        für Kompost. Die Anforderungen an Grünkompost
                                                        und Bioabfälle (GFT-Kompost) finden sich in Anlage
                                                        E des VVA-Handbuchs. Für sonstige Düngerstoffe
                                                        müssen Analysebericht gemäß
                                                        Durchführungsbeschluss zum Düngemittelgesetz
                                                        (Aufbewahrungsfrist: mindestens fünf Jahre) und
                                                        Ablieferungsnachweis vorgelegt werden können. Dies
                                                        gilt nicht für organische Düngemittel (wie tierischen
                                                        Dünger) Ihres eigenen Betriebs.
                                                    22. Die Verwendung von Faulschlamm für die organische
                                                        Düngung ist verboten.
                                                    23. Düngemittel gemäß den nationalen und lokalen
                                                        Gesetzen lagern.
                                                    24. Düngemittel nicht zusammen mit
                                                        Pflanzenschutzmitteln lagern.
                                                    25. Nur gesetzlich zugelassene Düngemittel verwenden.
                                                    26. Richtig eingestellte, saubere und gut funktionierende
                                                        Streuvorrichtungen verwenden. Kalibrierung
                                                        (Kontrolle des guten Funktionierens, Einstellung und
                                                        Verteilung) muss jährlich durchgeführt werden, wobei
                                                        das Datum auf der Checkliste zur Selbstbeurteilung

VAVI                                                                                     Seite 10 von 27
                                                                                             01-03-2017
Anleitung für den Kartoffelbauern VVA-Zertifikat                                                  Version 15

                                                            (Anlage A) registriert wird (Kalibrierung darf sowohl
                                                            extern als auch vom Kartoffelbauern selbst ausgeführt
                                                            werden).
                                                        27. Buchführung über eingesetzte Düngemittel
                                                            aktualisieren (1x pro Woche).

Pflanzenschutz       Überdosis:                       28. Der technisch Verantwortliche (Kartoffelbauer
 (einschl. Pflanzgut-  Vergiftungserscheinungen und         und/oder Anbaubetreuer) auf dem Gebiet von
 behandlung)           Anwesenheit (nicht zulässiger)       Pflanzenschutz und Düngung muss seine Kompetenz
                       chemischer Rückstände                nachweisen und die Verwendung von
                                                            Pflanzenschutzmitteln begründen können (im
                                                            Zusammenhang mit der Spritzlizenz). Eine
                                                            Spritzlizenz (für die Niederlande) ist obligatorisch,
                                                            wenn nicht obligatorisch vorhanden, nachweisbare
                                                            Erfahrung des technisch Verantwortlichen.
                                                        29. Die Lagerung der Pflanzenschutzmittel muss den
                                                            nationalen und lokalen Gesetzen gemäß erfolgen.
                                                        30. Richtig eingestellte, saubere und gut funktionierende
                                                            Spritze verwenden. Die gesetzliche Prüffrist befolgen
                                                            (Prüfnachweis vorhanden), in Ländern ohne
                                                            Prüfpflicht jährlich kalibrieren (Datum auf der
                                                            Checkliste zur Selbstbeurteilung registrieren, Anlage
                                                            A).
                                                        31. Die maximale Dosierung und die Zahl der Einsätze
                                                            gemäß Gebrauchsvorschrift darf nicht überschritten
                                                            werden.
                                                        32. Nur gesetzlich zugelassene Mittel verwenden. Bei
                                                            Verwendung von Pflanzenschutzmitteln, die sich
                                                            noch in der Prüfphase befinden, ist die Zustimmung
                                                            des Kunden für die Verwendung dieser Mittel
                                                            erforderlich.
                                                        33. Sicherheitsfristen beachten.
                                                        34. Buchführung über eingesetzte Pflanzenschutzmittel
                                                            aktualisieren (einschl. Angabe Erntedatum wegen
                                                            Sicherheitsfristen; Anwendungszweck, Name der
                                                            Person, die die Mittel verwendet und Art der
                                                            Behandlung; 1 x pro Woche).

Jagd auf Wild        Kugeln im Produkt durch Jagd     35. Jagd nicht erlaubt, wenn Gefahr besteht, dass Schrot
                                                            ins Produkt gerät.

 Wasserverbrauch     Produktinfektion durch           36. Ausschließliche Nutzung von
                       verunreinigtes Wasser                Beregnungswasser/kohlensäurehaltigem Wasser in
                       (bakteriologisch/chemisch)           guter Qualität (z.B. Quellen-, Leitungs- und
                                                            Regenwasser). Oberflächengewässer müssen sauber
                                                            sein, im Zweifel sind Informationen bei der
                                                            Wasserbehörde einzuholen (Tipp: siehe
                                                            www.waterkwaliteitportaal.nl und
                                                            www.bestrijdingsmiddelenatlas.nl) oder führen Sie
                                                            eine Analyse durch (Norm: max. 1.000 cfu E. coli je
                                                            100 ml Wasser). Achten Sie auf Zuläufe!

VAVI                                                                                          Seite 11 von 27
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Anleitung für den Kartoffelbauern VVA-Zertifikat                                                Version 15

3.3     Ernte und/oder Einbringen der Ernte bei Lagerung in eigenen
        Lagerräumen

   Schwerpunkt                      Risiko                   Vom Bauern zu treffende Maßnahme
                                                                      (Anforderung)
Maschinen zum          Verunreinigung durch Fremd- 37. Bei drohendem Regen muss eine Plane für den Kipper
 Einbringen der Ernte    körper (Holz, Glas, Öl,         und die Vorrichtungen für das Einbringen der Ernte
 und Transport ab        Chemikalien, GVO usw.           verfügbar sein.
 Schlag                                              38. Keine produktfremden Teile in Transportmitteln
                                                         (saubere Kipper, Kisten usw. benutzen).
                                                     39. Keine kaputten Transport- / Lagermittel (Kisten usw.).

3.4 Lagerung und Aufbewahrung in eigenen Lagerräumen

Schwerpunkt             Risiko                         Vom Bauern zu treffende Maßnahme
                                                       (Anforderung)
 Lagerraum             Verunreinigung durch Fremd- 40. Nur Lagerung in sauberem Lagerraum (das ganze Jahr
                         körper (Holz, Glas, Öl,         hindurch sauberer Lagerraum frei von
                         Pflanzenschutzmittel,           Verunreinigungen)
                         Eisensplitter, Fäzes, GVO   41. Der Lagerraum muss in einem guten
                         usw.)                           Wartungszustand sein (keine kaputten Bretter,
                                                         Isolationsmaterial usw.)
                                                     42. Der Lagerraum muss von dem Lager für die
                                                         Maschinen und der Werkstatt getrennt sein, es sei
                                                         denn, dass die Verunreinigung von Wänden und
                                                         Böden verhindert wird (z. B. Abdeckung mit
                                                         Kunststoff oder Plane; bei Hilfsstoffen ist auch eine
                                                         intakte Verpackung ausreichend.
                                                     43. (Haus-) Tiere dürfen im Lagerraum nicht auf das
                                                         Produkt kommen / sich dort nicht niederlassen.
                                                         (Hygienevorschriften müssen im Betrieb sichtbar
                                                         angebracht werden.)
                                                     44. Vermeiden, dass Kot von (Haus-) Tieren und Vögeln
                                                         auf das Produkt gerät, z. B. durch Gaze vor den
                                                         Einlauf- und Auslaufluken.
                                                     45. Keine Lagerung in Lagerräumen/Kisten, in denen
                                                         GVO-Kartoffeln im Anbaujahr gelagert wurden.
                                                     46. Lagerung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln im
                                                         Lagerraum verboten.
                                                     47. Abfall (z. B. Verpackungsmaterial, Reste) sowie
                                                         Gefahrenstoffe sind so aufzubewahren, dass eine
                                                         Verunreinigung des Produkts verhindert wird.

Ungeziefer             Übertragen von Pathogenen     48. Vermeidung von Ungeziefer, (Haus-) Tieren und
                         über Kot                          Vögeln (Exkremente und Nester vermeiden) am
                                                           Produkt am Lagerort durch adäquate Abschirmung z.
                                                           B. Zugänge abschließen, keine Vögel über Partien,
                                                           keine Haustiere im Produkt, Netze vor Einlass- und
                                                           Auslassluken usw. Falls erforderlich, Köder für
                                                           Ungeziefer (an sicheren Orten) aussetzen.
                                                           Berücksichtigen Sie bei der Wahl von
                                                           Schädlingsbekämpfungsmitteln eventuell aufgebaute
                                                           Resistenzen gegenüber ähnlichen Mitteln. Kontakt
                                                           des Produkts mit Schädlingsbekämpfungsmitteln
                                                           verhindern. Eine „Betriebskatze“ ist eine gute

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Anleitung für den Kartoffelbauern VVA-Zertifikat                                                      Version 15

                                                              Alternative, um Ungeziefer zu bekämpfen.

Keimhemmungsmittel Zu viel Rückstände von               49. Gesetzliche Gebrauchsvorschrift, Gebrauchsanleitung
                     Pflanzenschutzmitteln                    und sonstige Instruktionen auf dem Etikett befolgen.
                                                              Der technische Verantwortliche (Anbauer und/oder
                                                              Anbauassistent) für die Verwendung von
                                                              Keimhemmungsmitteln muss seine Kompetenz (z.B.
                                                              mit Spritzlizenz) nachweisen können und den
                                                              Gebrauch von Keimhemmungsmitteln untermauern
                                                              (z.B. mit Spritzlizenz). Eine Spritzlizenz (für die
                                                              Niederlande) ist obligatorisch; ist dies nicht der Fall,
                                                              ist eine nachweisbare Erfahrung des technischen
                                                              Verantwortlichen notwendig
                                                          50. Buchführung eingesetzte Keimhemmungsmittel
                                                              aktualisieren.

Klimaführung           Mycotoxine infolge von           51. Optimale Klimaführung anstreben. (Bei Luft-
                         Schimmelwuchs; Legionella            befeuchtern auf die richtige Wassertemperatur achten)
Geräte zum             Treibstoffluft oder Ölreste im   52. Nur richtig eingestellte, gut aufgestellte und gut
 Aufwärmen               Produkt                              gewartete Geräte zum Aufwärmen benutzen (nicht auf
                                                              oder über dem Produkt aufstellen).
                                                          53. Nur Brennstoffe verwenden, die sich zum Trocknen
                                                              oder Aufwärmen von Produkten eignen.

Lampen über Produkt    Glas (Splitter/Scherben) im      54. Schutzplatte, bruchfreie Lampen oder Schutzhülle für
                         Produkt                              Lampen dort vorhanden, wo Kartoffeln verarbeitet
                                                              oder gelagert werden

Thermometer im         Quecksilber und Glas im          55. Es ist verboten, Thermometer mit Quecksilber
 Produkt                 Produkt                              und/oder aus Glas in oder über den Kartoffeln zu
                                                              benutzen.

Direktes Tageslicht    Grüne Knollen                    56. Kein direktes Tageslicht im Lager über dem Produkt.

Kühlapparatur          Kühlflüssigkeit im Produkt       57. Gut gewartete Kühlapparatur, ausschließlich mit
                         infolge eines Lecks                  Deckplatte über Produkt (STEK-Prüfbericht).

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Anleitung für den Kartoffelbauern VVA-Zertifikat                                                 Version 15

3.5 Waschen und Spülen von Kartoffeln

   Schwerpunkt                        Risiko                   Vom Bauern zu treffende Maßnahme
                                                                        (Anforderung)
- Das Waschen von        - Verunreinigungen Wasser, Boden 58. Beim Waschen/Spülen im eigenen Betrieb, in
Kartoffeln vor           (Dioxine) Verschmutzung und           dem die Anlage auch von Dritten genutzt wird
Auslieferung durch den   Nachfolgverfolgbarkeit von            und beim Waschen/Spülen (im Auftrag des
Anbauenden selbst        Lieferlosen Kartoffeln beim           Züchters) in externen Betrieben, gilt, dass die
oder im Auftrag des      Waschen und Spülen                    Wasch-/Spültätigkeiten nach dem Hygienecode
Anbauenden durch                                               des niederländischen Kartoffelverbands, NAO,
Dritte                                                         oder nach einer gleichwertigen Norm zertifiziert
                                                               sein müssen (im Ermessen der
                                                               Kontrolleinrichtung).
                                                          59. Beim Waschen/Spülen im eigenen Betrieb, in
                                                               dem die Anlage nicht von Dritte genutzt wird,
                                                               gilt:
                                                               - bei der Nutzung von Lehm, wird eine
                                                               Verunreinigung durch Anwendung von Food
                                                               Grade-Lehm ausgeschlossen. Dies kann mithilfe
                                                               einer Lieferantenerklärung oder einem
                                                               Analysebericht nachgewiesen werden;
                                                               - bei der Nutzung von Salz, wird eine
                                                               Verunreinigung durch Anwendung von Food
                                                               Grade-Salz ausgeschlossen. Dies kann mithilfe
                                                               einer Lieferantenerklärung oder einem
                                                               Analysebericht nachgewiesen werden;
                                                          60. - die letzte Spülung erfolgt mit Trinkwasser. Wird
                                                               (teilweise) anderes Wasser verwendet,
                                                               muss(müssen) die Quelle(n) Trinkwasserqualität
                                                               aufweisen (nachweisbar auf Grundlage der
                                                               jährlichen Analyse) oder ihre Eignung muss in
                                                               den 12 Monaten, die der Nutzung vorausgehen,
                                                               durch eine befugte Behörde bestätigt worden sein
                                                               (Wasserbehörde,
                                                               Wasserversorgungsunternehmen, Rijkswaterstaat
                                                               und oder durch die NVWA);
                                                               - bei der Nutzung von rezirkuliertem Wasser
                                                               während der letzten Spülung,
                                                               ist dieses Wasser gefiltert und wird mindestens
                                                               jährlich der pH-Wert (Bandbreite 7 – 14)
                                                               kontrolliert. Die Anwendung von desinfizierenden
                                                               und Antischaum-Mitteln im Spülwasser erfüllt die
                                                               gesetzliche Nutzungsvorschrift (Etikett) und wird
                                                               regelmäßig überprüft.
                                                          61. - das die Wasseranalyse des für das Waschen
                                                               bzw. Spülen der Kartoffeln verwendeten Wassers
                                                               durchführende Labor muss nach ISO 17025 oder
                                                               einem vergleichbaren nationalen Standard über
                                                               zugelassen sein oder es muss dokumentiert
                                                               nachweisbar im Begriff sein, diese Zertifizierung
                                                               zu erlangen.
                                                          62. - alle Lieferlose Kartoffeln müssen während des
                                                               Waschens bzw. Spülens nachweislich
                                                               rückverfolgbar sein

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3.6 Auslagern und/oder Abliefern

   Schwerpunkt                      Risiko                 Vom Bauern zu treffende Maßnahme
                                                                    (Anforderung)
- Fremdkörper           Verunreinigung mit           63. Genug Kapazität einsetzen, um Fremdkörper / grüne
                         Fremdkörpern (Steinen, Glas,     Knollen bei Lieferung aussortieren zu können.
                         Chemikalien, Abfall usw.)
                         und grünen Knollen

- Sicherheitsfrist      Zu hohe Rückstände            64. Strenge Beachtung Sicherheitsfristen (Karenzzeiten)
                         chemischer                       bei der Verwendung von Pflanzenschutzmitteln.
                         Pflanzenschutzmittel

- Transport             Verunreinigung mit            65. Findet der Transport unter eigener Verwaltung statt,
                         Fremdkörpern (Holz, Glas,        müssen die Transportmittel gereinigt werden nach
                         Öl, Düngemittel, Steine)         dem Transport von:

                                                           A. Grundstoffen für Futtermittel: fegen
                                                           B. Erde/Steinen: mit Wasser (Hochdruck) reinigen
                                                           C. Kunstdünger: mit Wasser reinigen
                                                           D. verpackten Produkten: fegen
                                                           E. trockenem stapelbarem Geflügel- und
                                                          Pferdemist: reinigen und desinfizieren
                                                           F. nassem Mist: Reinigung, Desinfektion und
                                                          Freigabe nach externer Kontrolle durch eine gemäß
                                                          ISO 17020 akkreditierte Inspektionseinrichtung.

                                                      66. Wenn Dritte den Transport im Auftrag des
                                                          Kartoffelbauern durchführen: Der Spediteur ist im
                                                          Besitz des GMP B4.1 Transportzertifikats und kann
                                                          nachweisbar die Anforderungen erfüllen (Kopie
                                                          Zertifikat).

VAVI                                                                                         Seite 15 von 27
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Anleitung für den Kartoffelbauern VVA-Zertifikat                                   Version 15

 4. Einspruch
 4.1. Einspruchsverfahren
 Ein Kartoffelbauer, der von einer Kontrollinstanz abgewiesen wird, kann dagegen Einspruch
 erheben. Nachdem der Kartoffelbauer von der Kontrollinstanz schriftlich unter Angabe von
 Gründen darüber informiert worden ist, dass er kein VVA-Zertifikat bekommt, kann er bei dieser
 Kontrollinstanz schriftlich Einspruch erheben. Dies muss innerhalb von 2 Wochen nach Erhalt
 der schriftlichen Ablehnung erfolgen.
 In diesem Einspruch muss deutlich angegeben werden, dass das VVA-Zertifikat zu Unrecht
 abgelehnt wurde, was mit beigefügten Beweisen nachgewiesen werden kann.
 Ein solcher Einspruch wird von der Kontrollinstanz, falls möglich, innerhalb von 4 Wochen
 behandelt. Ob das möglich ist, liegt am Gegenstand des Einspruchs.
 Wenn es sich ganz deutlich um einen administrativen Fehler des Kartoffelbauern handelt, für den
 es ausreichende Beweise gibt, kann die Kontrollinstanz innerhalb von vier Wochen antworten.
 Wenn der Einspruch und die Beweise nicht eindeutig sind, wird dem Einspruch nicht sofort
 stattgegeben. Der Kartoffelbauer bekommt schriftlich Nachricht, dass sein Einspruch nicht
 eindeutig ist und dass man diesen im „paritätischen Ausschuss“ weiter behandeln wird.

4.2. Paritätischer Ausschuss
 Einsprüche, die von der Kontrollinstanz nicht eindeutig behandelt werden können, werden von
 der Kontrollinstanz gesammelt und mit Argumenten und Erläuterungen versehen. Die Einsprüche
 werden einmal je Quartal im paritätischen Ausschuss behandelt. Der Ausschuss besteht aus
 einem Vertreter der Abnehmer (VAVI-Mitglieder), einem Vertreter einer Kontrollinstanz (vom
 VAVI anzuweisen), einem Vertreter aus dem Kartoffelanbau (von LTO in den Niederlanden oder
 einer vergleichbaren Instanz in dem betreffenden Land anzuweisen) und wenn erforderlich einem
 unabhängigen Sachverständigen auf dem Fachgebiet, auf das sich der Einspruch bezieht (von den
 drei vorerwähnten Mitgliedern des Ausschusses anzuweisen). Nachdem sich dieser Ausschuss
 mit dem betreffenden Einspruch befasst hat, wird er der betreffenden Kontrollinstanz eine
 Empfehlung geben. Diese Kontrollinstanz wird den betreffenden Kartoffelbauern darüber
 informieren, ob seinem Einspruch stattgegeben wird oder nicht.

 Wenn ein Kartoffelbauer nicht mit der Antwort auf seinen Einspruch durch die Kontrollinstanz
 einverstanden ist, kann er beim VAVI ein schiedsrichterliches Verfahren beantragen (siehe dazu
 die Einkaufsbedingungen für Kartoffeln, Schaltstelle zwischen Industrie und Handel und
 Schiedsgerichtsordnung 2001).

VAVI                                                                           Seite 16 von 27
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 Referenzen

 [1] Internetsites MRLs: NL : http//www.rikilt.wageningen-ur/nl/vws/index.html;
      EU-MRL’s: www.europa.eu.int/comm/food/fs/ph_ps/pest/index_en.htm
  [2] Bestrijdingsmiddelendatabank, siehe: http//www.ctb-wageningen.nl
      [Bekämpfungsmittel-Datenbank]
 [3[ Fytorom, Nefyto, Den Haag (www.fytorom.nl)
[4[ Informationen über Pflanzenschutz: www.bib.wau.nl/gbk, www.ctb-wageningen.nl,
      www.milieumeetlat.nl, www.fytoweb.fgov.be, www.bba.de,
      http://e-phy.agriculture.gouv.fr/

Abkürzungen
    VVA-Certificaat = Lebensmittelsicherheitszertifikat kartoffelverarbeitende Industrie
    VAVI             = Verband der kartoffelverarbeitenden Industrie
    GVO              = gentechnisch veränderter Organismus
    HACCP            = Hazard Analysis & Critical Control Point Program
    MRL              = Maximaler Rückstandswert
    EU               = Europäische Union
    CTB              = Gremium für die Zulassung von Bekämpfungsmitteln
    GC-MS            = Gaschromatographie mit massenspektrometrischer Dektektion
    LC-MS/MS         = Flüssigkeitschromatographie mit Tandem-Massenspektrometrie
    LOD              = Detektionsgrenze (limit of detection)
    EC/NL            = Europäische Kommission / Niederlande
    Codex alimentarius= Gemeinsamer FAO/WHO Lebensmittelstandard (über Hygiene)
    GMP              = Good Manufacturing/Managing Practice

VAVI                                                                          Seite 17 von 27
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         Anlage A
         Checkliste zur Selbstbeurteilung für den Kartoffelbauern
         (Beurteilungskriterien Maßnahme 1)
         Firma: ............................
         Datum: ...........................
         Unterschrift: ..................

         ALLGEMEINES

    Schwerpunkt                 Vom Kartoffelbauern zu treffende Maßnahme                                 Durchgeführt
                                                                                                     Ja     Nein     N.Z.
- Selbstbeurteilung      1.   Jedes Jahr vor der Betriebskontrolle die Checkliste zur                O        O          O
                              Selbstbeurteilung ausfüllen (Datum und Unterschrift).

- Maschineneinsatz       2.   Benutzung gut gewarteter und sauberer Maschinen bei Anbau, Ernte,      O        O          O
                              Transport, Lagerung und Lieferung. Diese Maschinen dürfen keine
                              Lecks und/oder losen Glasteile enthalten. Bei direktem Kontakt von
                              Maschinenöl und Produkt Food Grade Öl benutzen.
                         3.   Der Einsatz von Maschinen, die in der Anbauphase, bei Ernte,           O        O          O
                              Transport, Lagerung und Lieferung mit gentechnisch geänderten
                              Organismen [GVO- Kartoffeln] in Berührung gekommen sind, ist
                              verboten.

-   Nachverfolgbarkeit   4.  Eindeutige Registrierung Identität Kartoffelschlag (Standort            O        O          O
                             festlegen). Deutlich angeben, welche Schläge für das „VVA-
                             Zertifikat“ in Betracht kommen.
                         5. Identität Partien bei Lagerung festlegen (Etikett, Plan Lagerraum,       O        O          O
                             Code).
                         6. Alle für die Kontrolle eines VVA-Zertifikats erforderlichen              O        O          O
                             Registrierungen in bezug auf Anbau und Lagerung, Berichte über
                             Kontrollen und Zertifikate mindestens 3 Jahre aufbewahren.
                         7. Partien, die die Kriterien des „VVA-Zertifikats“ nicht erfüllen, nicht   O        O          O
                             zusammenfügen, sondern getrennt lagern.
                         8. Der Bauer ist für Verladung ab dem richtigen Schlag bzw. der             O        O          O
                             richtigen Partie verantwortlich.
                         9. Beim Wechsel von Schlag/Partie, alle Knollen aus den Geräten für         O        O          O
                             das Einlagern und Auslagern entfernen (Förderbänder usw.).
                         10. Registrierung gelieferter Partien (Datum, Abnehmer).                    O        O          O
                         11. Aufbewahren Einkaufsbelege und/oder Rechnungen Pflanzgut,               O        O          O
                             Pflanzenschutzmittel, Düngemittel und Biozide.
                         11.a Beim Zukauf von Kartoffeln registrieren Sie: Datum,                    O        O          O
                             Herstellerdaten, Menge der Kulturen/Produkt (ha/Tonne), evtl.
                             Quittungsnummern (mit Gewichtsangabe), Transporteur und
                             Kaufbeleg sowie VVA-Zertifikat dieses Betriebs. Weitere akzeptierte
                             Zertifikate sind: VVAK (Lebensmittel- und Futtermittelsicherheit im
                             Ackerbau), GlobalGAP, Vegaplan und QS.

         VAVI                                                                                             Seite 18 von 27
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-   Kalamitäten *)       12. Obligatorische Buchführung, Versand der Buchführung und Meldung        O        O          O
                             an den Abnehmer von Feuer, Unglücken oder gefundenen
                             Fremdkörpern wie Glas, Öl, Chemikalien, Quarantäne-Organismen,
                             anderen schädlichen Fremdmaterialien und/oder GVO einschl.
                             Registrierung der Art und Weise, in der (eine) korrigierende
                             Maßnahme(n) getroffen wurde(n). Dem Abnehmer auf Verlangen
                             sofort Informationen über die Partie erteilen. Gleichzeitig ist bei
                             Feststellung schädlicher oder ungeeigneter Produkte dies als
                             Zwischenfall bei der NVWA (niederländische Behörde für
                             Lebensmittel- und Warensicherheit) zu melden. Siehe auch die
                             Meldemöglichkeit unter www.nvwa.nl Dafür ist der Bauer
                             verantwortlich. Anhand Ihrer Verwaltungsunterlagen sind Sie in der
                             Lage, innerhalb von vier Stunden (nach mündlichem Kontakt)
                             Informationen zur Herkunft einer gelieferten (Teil-) Partie zu geben
                             sowie über eventuelle weitere Teile dieser ursprünglichen Partie (an
                             wen geliefert, Datum, Menge). Im Falle des Absetzens als Tierfutter
                             ist die Kalamität gleichzeitig beim FND (Food and Nutrition Delta)
                             (siehe Anlage B) zu melden. Ausländische Züchter haben
                             Kalamitäten bei den zuständigen Stellen zu melden.

-   Lohnarbeit           13. Bei Vergabe von Arbeiten an Lohnarbeiter oder Subunternehmer           O        O          O
                             müssen diese (Bauer verfügt jeweils über Kopien)
                             - im Besitz eines Zertifikats (VKL/VHL) oder
                             - eines Lebensmittelsicherheitszertifikats Kartoffeln (VVA) oder
                             GLOBALG.A.P. sein oder
                             - im Rahmen der VVA-Kontrolle von einer Kontrollinstanz
                             kontrolliert werden.

         * Siehe auch Beispiel Buchführung über Kalamitäten Anlage B

         ANBAU

    Schwerpunkt                 Vom Kartoffelbauern zu treffende Maßnahme                                Durchgeführt

                                                                                                    Ja     Nein     N.Z.
- Kartoffelschlag        14. Ausschließlich Anbau auf nicht verunreinigten Schlägen erlaubt, die    O        O          O
                             in den vergangenen 3 Jahren nicht durch nicht offiziell zugelassene
                             Stoffe verunreinigt wurden. Glas, Öl, Dioxine, Schwermetalle und ab
                             dem 01.01.2017 Qualitätskompost der Klasse C) oder wovon die
                             Zuchterde durch frühere Züchtungen oder Aktivitäten chemisch
                             verunreinigt ist (z.B. Obstbaumzucht, Müllentsorgung,
                             Industriegebiet) Obligatorische Beseitigung von Verunreinigungen
                             (Glasteile, Kunststoff usw. vor allem entlang öffentlicher
                             Verkehrswege). Im Zweifelsfall: Bodenanalyse
                         15. Falls auf dem Schlag Stechäpfel (Datura stramonium) gefunden           O        O          O
                             werden, müssen diese von Hand entfernt werden.
                         16. Die Entfernung zu GVO-Versuchsfeldern mit Kartoffeln beträgt           O        O          O
                             wegen der Isolierung mindestens 10 m.
                         17. Anbau auf Schlägen, auf denen in den vergangenen vier Jahren           O        O          O
                             GVO-Kartoffeln vermehrt wurden, ist verboten.

- Ausgangsmaterial       18. Pro Partei muss ein offizielles Genehmigungszertifikat vorliegen       O        O          O
                             sowie eine Rechnung oder ein Liefernachweis, aus dem Umfang und
                             Identität hervorgehen.Dies gilt nicht, wenn der Abnehmer für
                             genehmigtes Ausgangsmaterial sorgt und dem jeweiligen Kunden auf
                             Antrag der Zertifizierungsstelle vollständige Einsicht in die
                             Verwaltung gibt, um die Konformität der Pflanzgutpartie feststellen
                             zu können. Bei eigenem Zuwachs muss ein Genehmigungsnachweis

         VAVI                                                                                            Seite 19 von 27
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                             gemäß nationaler Gesetzgebung vorliegen
                         19. Anbau von GVO-Sorten nicht erlaubt.                                   O       O        O

                         20. Düngeempfehlung befolgen, um Umweltbelastung zu verhüten              O       O        O
- Düngung                    (vorzugsweise aufgrund der Analysezahlen).
                         21. Auf dem Schlag nur Bodenverbesserungsmittel verwenden, für die es     O       O        O
                             ein (Produkt-) Zertifikat gibt oder analyse berichte, mit dem
                             nachgewiesen wird, und die in Beilage E des VVA-Handbuchs
                             aufgeführten Standards für Glas, Steine und sonstige
                             Verunreinigungen. Die Glasstandardprüfung gilt nicht für Kompost.
                             Die Anforderungen an Grünkompost und Bioabfälle (GFT-Kompost)
                             finden sich in Anlage E des VVA-Handbuchs. Für sonstige
                             Düngerstoffe müssen Analysebericht gemäß Durchführungsbeschluss
                             zum Düngemittelgesetz (Aufbewahrungsfrist: mindestens fünf Jahre)
                             und Ablieferungsnachweis vorgelegt werden können. Dies gilt nicht
                             für organische Düngemittel (wie tierischen Dünger) Ihres eigenen
                             Betriebs.

                         22. Faulschlamm für organische Düngung verboten.                          O       O        O
                         23. Düngemittel gemäß den nationalen und lokalen Gesetzen lagern.         O       O        O
                         24. Düngemittel nicht zusammen mit Pflanzenschutzmitteln lagern.          O       O        O
                         25. Nur gesetzlich zugelassene Düngemittel verwenden                      O       O        O
                         26. Richtig eingestellte, saubere und gut funktionierende                 O       O        O
                             Streuvorrichtungen verwenden. Kalibrierung (Kontrolle des guten
                             Funktionierens, Einstellung und Verteilung) muss jährlich
                             durchgeführt werden, wobei das Datum registriert wird (Kalibrierung
                             darf sowohl extern als auch vom Kartoffelbauern selbst ausgeführt
                             werden). Datum: …
                         27. Buchführung über eingesetzte Düngemittel aktualisieren (1x pro        O       O        O
                             Woche).

- Pflanzenschutz         28. Der technisch Verantwortliche (Kartoffelbauer und/oder                O       O        O
(einschl. Pflanzgut-         Anbaubetreuer) auf dem Gebiet von Pflanzenschutz und Düngung
behandlung)                  muss seine Kompetenz nachweisen und die Verwendung von
                             Pflanzenschutzmitteln begründen können (im Zusammenhang mit der
                             Spritzlizenz). Eine Spritzlizenz (für die Niederlande) ist
                             obligatorisch, wenn nicht obligatorisch vorhanden, nachweisbare
                             Erfahrung des technisch Verantwortlichen.
                         29. Die Lagerung von Pflanzenschutzmitteln muss den nationalen und        O       O        O
                             lokalen Gesetzen entsprechen.
                         30. Richtig eingestellte, saubere und gut funktionierende Spritze         O       O        O
                             verwenden. Die gesetzliche Prüffrist befolgen (Prüfnachweis
                             vorhanden), in Ländern ohne obligatorische Prüfung jährlich
                             kalibrieren (Datum registrieren).
                         31. Die maximale Dosierung und die Zahl der Einsätze gemäß der            O       O        O
                             Gebrauchsvorschrift darf nicht überschritten werden.
                         32. Nur gesetzlich zulässige Mittel verwenden. Bei Verwendung von         O       O        O
                             Pflanzenschutzmitteln, die sich noch in der Prüfphase befinden, ist
                             die Zustimmung des Kunden für die Verwendung dieser Mittel
                             erforderlich.
                         33. Sicherheitsfristen beachten.                                          O       O        O
                         34. Buchführung über eingesetzte Pflanzenschutzmittel aktualisieren       O       O        O
                             (einschl. Angabe Erntedatum wegen Sicherheitsfristen;
                             Anwendungszweck, Name der Person, die die Mittel anwendet und
                             Art der Behandlung, 1 x pro Woche).

- Jagd auf Wild          35. Jagd nicht erlaubt, wenn Gefahr besteht, dass Schrot ins Produkt      O       O        O
                             gerät

- Wasserverbrauch        36. Ausschließliche Nutzung von                                           O       O        O

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Anleitung für den Kartoffelbauern VVA-Zertifikat                                                   Version 15

                               Beregnungswasser/kohlensäurehaltigem Wasser in guter Qualität
                               (z.B. Quellen-, Leitungs- und Regenwasser). Oberflächengewässer
                               müssen sauber sein, im Zweifel sind Informationen bei der
                               Wasserbehörde einzuholen (Tipp: siehe
                               www.waterkwaliteitportaal.nl und www.bestrijdingsmiddelenatlas.nl)
                               oder führen Sie eine Analyse durch (Norm: max. 1.000 cfu E. coli je
                               100 ml Wasser). Achten Sie auf Zuläufe!

           Ernte und/oder Einbringen der Ernte bei Lagerung in eigenen Lagerräumen

     Schwerpunkt                  Vom Kartoffelbauern zu treffende Maßnahme                               Durchgeführt
                                                                                                     Ja     Nein     N.Z.
-    Maschinen für die     37. Bei drohendem Regen muss eine Plane für den Kipper und die            O        O          O
    Ernte und das              Erntegeräte verfügbar sein.
    Einbringen der Ernte   38. Keine produktfremden Teile in Transportmitteln (saubere Kipper,       O        O          O
    und Transport ab dem       Kisten usw. benutzen).
    Kartoffelschlag        39. Keine kaputten Transport- / Lagermittel (Kisten usw.).                O        O          O

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Anleitung für den Kartoffelbauern VVA-Zertifikat       Version 15

LAGERUNG und AUFBEWAHRUNG in eigenen Lagerräumen

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                                                                                                             Durchgeführt

    Schwerpunkt                   Vom Kartoffelbauern zu treffende Maßnahme                                  Ja    Nein     N.Z.
- Lagerraum             40. Nur Lagerung in sauberem Lagerraum (das ganze Jahr hindurch sauberer             O       O         O
                            Lagerraum frei von Verunreinigungen)
                        41. Der Lagerraum muss in einem guten Wartungszustand sein (keine                    O       O         O
                            kaputten Bretter, Isolationsmaterial usw.)
                        42. Der Lagerraum muss von dem Lager für die Maschinen und der Werkstatt             O       O         O
                            getrennt sein, es sei denn, dass die Verunreinigung von Wänden und
                            Böden verhindert wird (z. B. Abdeckung mit Kunststoff oder Plane; bei
                            Hilfsstoffen ist auch eine intakte Verpackung ausreichend.
                        43. (Haus-) Tiere dürfen im Lagerraum nicht auf das Produkt kommen oder              O       O         O
                            sich darauf niederlassen. (Hygienevorschriften müssen im Betrieb sichtbar
                            angebracht werden.)
                        44. Vermeiden, dass Kot von (Haus-) Tieren und Vögeln auf das Produkt                O       O         O
                            gerät, u. a. durch Gaze vor den Einlauf- und Auslaufluken (Gaze!)
                        45. Keine Lagerung in Lagerräumen/Kisten, in denen GVO-Kartoffeln im                 O       O         O
                            Anbaujahr gelagert wurden.
                        46. Lagerung von Pflanzenschutz- und Düngemitteln im Lagerraum verboten.             O       O         O
                        47. Abfall (z. B. Verpackungsmaterial, Reste) sowie Gefahrenstoffe sind so           O       O         O
                            aufzubewahren, dass eine Verunreinigung des Produkts verhindert wird.

-    Ungeziefer         48. Vermeidung von Ungeziefer, (Haus-) Tieren und Vögeln (Exkremente und             O       O         O
                            Nester vermeiden) am Produkt am Lagerort durch adäquate Abschirmung
                            z. B. Zugänge abschließen, keine Vögel über Partien, keine Haustiere im
                            Produkt, Netze vor Einlass- und Auslassluken usw. Falls erforderlich,
                            Köder für Ungeziefer (an sicheren Orten) aussetzen. Berücksichtigen Sie
                            bei der Wahl von Schädlingsbekämpfungsmitteln eventuell aufgebaute
                            Resistenzen gegenüber ähnlichen Mitteln. Kontakt des Produkts mit
                            Schädlingsbekämpfungsmitteln verhindern. Eine „Betriebskatze“ ist eine
                            gute Alternative, um Ungeziefer zu bekämpfen.

-    Keimhemmungs-      49. Gesetzliche Gebrauchsvorschrift, Gebrauchsanleitung und sonstige                 O       O         O
    mittel                  Instruktionen auf dem Etikett befolgen. Der technische Verantwortliche
                            (Anbauer und/oder Anbauassistent) für die Verwendung von
                            Keimhemmungsmitteln muss seine Kompetenz (z.B. mit Spritzlizenz)
                            nachweisen können und den Gebrauch von Keimhemmungsmitteln
                            untermauern (z.B. mit Spritzlizenz). Eine Spritzlizenz (für die
                            Niederlande) ist obligatorisch; ist dies nicht der Fall, ist eine nachweisbare
                            Erfahrung des technischen Verantwortlichen notwendig
                        50. Buchführung eingesetzte Keimhemmungsmittel aktualisieren.                        O       O         O

- Klimaführung          51. Optimale Klimaführung anstreben. (Bei Luftbefeuchtern auf die richtige           O       O         O
                            Wassertemperatur achten.)

- Geräte zum            52. Nur richtig eingestellte, gut aufgestellte und gut gewartete Geräte zum          O       O         O
  Aufwärmen                 Aufwärmen verwenden (nicht auf oder über dem Produkt aufstellen).
                        53. Nur Brennstoffe verwenden, die sich zum Trocknen oder Aufwärmen von              O       O         O
                            Produkten eignen.

- Lampen über           54. Schutzplatte, bruchfreie Lampen oder Schutzhülle für Lampen dort                 O       O         O
  Produkt                   vorhanden, wo Kartoffeln verarbeitet oder gelagert werden.

- Thermometer im        55. Es ist verboten, Thermometer mit Quecksilber und/oder aus Glas zu                O       O         O
  Produkt                   benutzen.
                                                                                                             O       O         O
- Direktes Tageslicht 56. Kein direktes Tageslicht im Lager über dem Produkt.

- Kühlapparatur         57. Gut gewartete Kühlapparatur, ausschließlich mit Deckplatte über Produkt          O       O         O
                            (STEK-Prüfbericht).

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Anleitung für den Kartoffelbauern VVA-Zertifikat                                                        Version 15

        Waschen und Spülen von Kartoffeln

   Schwerpunkt                  Vom Kartoffelbauern zu treffende Maßnahme                                   Durchgeführt
                                                                                                       Ja     Nein     N.Z.
- Das Waschen von        58. Beim Waschen/Spülen im eigenen Betrieb, in dem die Anlage auch            O        O          O
Kartoffeln vor                von Dritten genutzt wird und beim Waschen/Spülen (im Auftrag des
Auslieferung durch den        Züchters) in externen Betrieben, gilt, dass die Wasch-/Spültätigkeiten
Anbauenden selbst oder        nach dem Hygienecode des niederländischen Kartoffelverbands,
im Auftrag des                NAO, oder nach einer gleichwertigen Norm zertifiziert sein müssen
Anbauenden durch              (im Ermessen der Kontrolleinrichtung).
Dritte                   59. Beim Waschen/Spülen im eigenen Betrieb, in dem die Anlage nicht           O        O          O
                              von Dritte genutzt wird, gilt:
                              - bei der Nutzung von Lehm, wird eine Verunreinigung durch
                              Anwendung von Food Grade-Lehm ausgeschlossen. Dies kann
                              mithilfe einer Lieferantenerklärung oder einem Analysebericht
                              nachgewiesen werden;
                              - bei der Nutzung von Salz, wird eine Verunreinigung durch
                              Anwendung von Food Grade-Salz ausgeschlossen. Dies kann mithilfe
                              einer Lieferantenerklärung oder einem Analysebericht nachgewiesen
                              werden;
                         60. - die letzte Spülung erfolgt mit Trinkwasser. Wird (teilweise) anderes    O        O          O
                              Wasser verwendet, muss(müssen) die Quelle(n) Trinkwasserqualität
                              aufweisen (nachweisbar auf Grundlage der jährlichen Analyse) oder
                              ihre Eignung muss in den 12 Monaten, die der Nutzung vorausgehen,
                              durch eine befugte Behörde bestätigt worden sein (Wasserbehörde,
                              Wasserversorgungsunternehmen, Rijkswaterstaat und oder durch die
                              NVWA);
                              - bei der Nutzung von rezirkuliertem Wasser während der letzten
                              Spülung,
                              ist dieses Wasser gefiltert und wird mindestens jährlich der pH-Wert
                              (Bandbreite 7 – 14) kontrolliert. Die Anwendung von
                              desinfizierenden und Antischaum-Mitteln im Spülwasser erfüllt die
                              gesetzliche Nutzungsvorschrift (Etikett) und wird regelmäßig
                              überprüft.
                         61. - das die Wasseranalyse des für das Waschen bzw. Spülen der               O        O          O
                              Kartoffeln verwendeten Wassers durchführende Labor muss nach
                              ISO 17025 oder einem vergleichbaren nationalen Standard über
                              zugelassen sein oder es muss dokumentiert nachweisbar im Begriff
                              sein, diese Zertifizierung zu erlangen.
                         62. - alle Lieferlose Kartoffeln müssen während des Waschens bzw.             O        O          O
                              Spülens nachweislich rückverfolgbar sein

        VAVI                                                                                                Seite 24 von 27
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