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Aus aktuellem Anlass

Maria Schörghuber

§ 78 StGB – eine tragende Wand im Gebäude des rechtlichen
Lebens- und Selbstbestimmungsschutzes
§ 78 StGB: A Pillar in the Legal Protection Structure for Life and Self-Determination

Einleitung                                                derem das Recht auf Selbstbestimmung und Infor-
     In wenigen Lebenslagen ist der Mensch so gefor-      mation zu wahren.
dert wie am Lebensende. Besonders im Krankheits-              § 110 StGB („Verbot der eigenmächtigen Heil-
fall sind komplexe Entscheidungen zu treffen und          behandlung“) sichert die autonome Entscheidung
es stellen sich dem Betroffenen, den Angehörigen,         des Patienten ab, eine – auch lebenserhaltende –
Ärzten und Pflegern zahlreiche medizinische, ethi-        medizinische Behandlung abzulehnen, so er die-
sche und existentielle Fragen. Es ist eine Situation      sen Willen durch eine aktuelle oder antizipierte
zwischen Hoffnungen und noch viel mehr Ängsten.           Erklärung, etwa im Wege einer Patientenverfü-
Dem Recht obliegt es, in dieser Grenzsituation des        gung, oder auch durch einen bevollmächtigten
Menschen Leben und Selbstbestimmung durch                 Vertreter, wirksam äußert. Verzicht und Abbruch
ein tragfähiges Gebäude an Gesetzesnormen zu              einer derartigen medizinischen Maßnahme sind
schützen. § 78 des Strafgesetzbuches (StGB), der die      außerdem rechtlich geboten bei hinreichend doku-
„Mitwirkung am Selbstmord“ durch Verleiten oder           mentiertem mutmaßlichen Patientenwillen oder
Hilfeleisten unter Strafe stellt, ist ein nicht unwe-     bei fehlender medizinischer Indikation (einseitiger
sentlicher Teil dieses Gefüges von Regelungen.            Behandlungsabbruch).
     Verfassungsrechtlich sind Leben und Selbst-              Auch „indirekte Sterbehilfe“, also Schmerz-
bestimmung in Österreich vor allem durch Art 2            behandlung mit möglicher oder sogar sicherer le-
Abs 1 (Recht auf Leben) und Art 8 Abs 1 (Recht auf        bensverkürzender Nebenwirkung, ist rechtmäßig.3
Achtung des Privat- und Familienlebens) der Euro-             Um das Leben zu schützen, zieht das Gesetz in
päischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ge-              diesem Bereich Grenzlinien durch § 78 StGB, der die
schützt. Der österreichische Gesetzgeber bewertet         Fremdhilfe zur unmittelbaren Selbsttötung durch
grundsätzlich das Rechtsgut Leben höher als jenes         eigene Hand kriminalisiert,4 sowie durch § 77 StGB
der Selbstbestimmung. Dementsprechend wird                („Tötung auf Verlangen“) und durch § 75 StGB
eine Verletzung des Rechtsguts Leben wesentlich           („Mord“), für Fälle der aktiven Tötung ohne Zu-
höher bestraft als jene der Selbstbestimmung, also        stimmung des Opfers. Der Strafrahmen für eine
zum Beispiel der Strafrahmen für eine vorsätzliche        „Tötung auf Verlangen“ ist gegenüber dem „Mord“
Tötung wesentlich höher als für eine Nötigung.1           freilich deutlich herabgesetzt. Die Grenze zwi-
Auch ist das Rechtsgut des menschlichen Lebens            schen diesen Bestimmungen ist oft fließend und
„grundsätzlich unabhängig vom Willen des unmit-           die Abgrenzung schwierig.5
telbaren Trägers dieses Rechtsguts geschützt…“.2              Weiters ist als Teil dieses Systems der Spiel-
     Was den Autonomieschutz am Ende des Le-              raum relevant, den der Gesetzgeber bei der Straf-
bens anbelangt, sind die Vereinbarungen zur Si-           zumessung einräumt. So sind etwa im Einzelfall
cherstellung der Patientenrechte (Patientencharta)        ordentliche oder außerordentliche Milderungs-
zwischen dem Bund und den Ländern zu nennen.              gründe zu berücksichtigen (§§ 33, 34, 41 StGB). Al-
Sie enthalten eine Selbstverpflichtung der Bundes-        lenfalls können auch Entschuldigungsgründe an-
und Landesgesetzgeber, Patientenrechte, unter an-         zuwenden sein.

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    Dieses kurz skizzierte Gebilde an rechtlichen Be-   geber gewählte Begriff des „Selbstmordes“ in der
stimmungen ist der Kontext, in dem §78 StGB steht.      Überschrift des § 78 StGB per se die Rechtswidrig-
Wenn er in weiterer Folge näher betrachtet wird, soll   keit des Verhaltens.10 Gemäß § 24 Abs 1 Z 2 Sicher-
nicht aus den Augen verloren werden, dass er Teil       heitspolizeigesetz (SPG) obliegt den Sicherheitsbe-
dieses ausgewogenen Gesamtgefüges ist.                  hörden die Ermittlung des Aufenthaltsortes eines
                                                        Menschen, nach dem gesucht wird, unter ande-
1. Auch das Leben im Endstadium hat einen               rem weil befürchtet wird, ein Abgängiger werde
rechtlichen Wert                                        Selbstmord begehen. Zur gebotenen Verhinderung
    Das Fundament dieser Normen ist die Wer-            eines Selbstmordes kann auch die Anwendung von
tung der Rechtsordnung, dass dem menschlichen           Zwang (Gewalt oder gefährliche Drohung) erfor-
Leben in jeder Situation ein rechtlicher Wert bei-      derlich sein, wenn z. B. der Suizident daran gehin-
gemessen wird. Diese Wertung wiederum beruht            dert wird, von einer Brücke zu springen. Die Ge-
auf der Menschenwürde, auf der die Grundrechte          waltanwendung als Nötigungsmittel ist in solchen
basieren. „Denn“ so erläutert Schmoller sehr tref-      Fällen nach § 105 Abs 2 StGB nicht sittenwidrig, die
fend, „die Behandlung eines Menschen als ‚wertlos‘      Verhinderung des Selbstmordes rechtmäßig.11
würde ihn auf dieselbe Stufe mit einem wertlosen            In dieselbe Richtung weist die Rechtsprechung
Objekt, über das einfach verfügt wird, stellen. Die     des Verwaltungsgerichtshofs, wonach ernsthafte
‚Menschenwürde‘ verlangt, dass dem Leben eines          Selbstmordabsichten die Verhängung eines Waffen-
Menschen in jeder Situation ein positiver Wert zu-      verbotes (nach §12 Waffengesetz) rechtfertigen12 bzw.
erkannt wird; dies gilt auch für Menschen, denen        entsprechende Verwahrungspflichten auslösen.13
ein schweres Leiden bevorsteht, deren Leben vo-             Diese Wertung der Rechtsordnung entspricht
raussichtlich nur mehr kurz dauern wird und/oder        dem Umstand, dass der Suizid grundsätzlich dem
die im jeweiligen Augenblick ihren eigenen Tod          natürlichen Lebenswillen entgegengesetzt ist und
wünschen oder sogar einen Selbstmord planen.“6          deshalb vernünftigerweise von der Gesellschaft
Indem er der Beihilfe zum Selbstmord Einhalt ge-        nicht ohne Weiteres unhinterfragt akzeptiert wer-
bietet, drückt § 78 StGB aus, dass auch das Leben       den kann.14 Sie steht auch damit in Einklang, dass
des leidenden Menschen schützenswert ist.               die Gesellschaft dieser vielschichtigen Problematik
    Selbstschädigendes Verhalten wie etwa ge-           mit dem Instrumentarium der Suizidologie und
sundheitsschädigender Alkohol- oder Nikotinkon-         Suizidprävention zu begegnen sucht.
sum, der bloße Drogenkonsum,7 Selbstverletzung
oder eben auch Selbstmord ist prinzipiell nicht         2. Die Funktion des § 78 StGB
strafbar. Der Verzicht auf ein rechtliches Verbot           § 78 StGB entfaltet auf mehrere Weisen eine
und die Einordnung dieser Verhaltensweisen in           Schutzfunktion für die Rechtsgüter von Leben und
diesem Sinne als „rechtmäßig“, bedeutet freilich        Selbstbestimmung.
nicht eine rechtliche „Gutheißung“ solcher Ver-             In erster Linie fordert er die Rechtsunter-
haltensweisen, sondern lediglich, dass einem sol-       worfenen auf, sich nicht mit dem Suizidwillen,
chen Verhalten – aus welchen Gründen auch immer         sondern mit der betroffenen Person, dem Suizid-
– nicht mit rechtlichen Mitteln entgegengetreten        willigen, zu solidarisieren.15 Der Suizidwille eines
wird.8 Was den Selbstmord betrifft, drückt die          Menschen ist nie grundlos, sondern hat sein Motiv
Rechtsordnung jedenfalls mehrfach aus, dass der         bzw. seine Ursache regelmäßig in einer Krankheit,
Selbstmord quasi „als rechtmäßig toleriert“ wird,       Schmerz, Angst, fehlendem Lebenssinn, Frustrati-
jedoch nicht „rechtlich neutral“ und möglichst zu       on, etc. Nicht mehr leben zu wollen heißt folglich
verhindern ist.9 So impliziert etwa der vom Gesetz-     genauer gesagt immer, so nicht mehr leben zu wol-

Imago Hominis · Band 27 · Heft 3                                                                          151
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len. Das Problem bzw. „unwürdig“ ist dann jedoch       Gefahr, dass eine eingeschränkte Einwilligungsfä-
nicht das Leben des Betroffenen, sondern allenfalls    higkeit unerkannt und ein im Suizidwillen ausge-
seine Situation. Aus psychiatrischer Perspektive       drückter Hilferuf unerkannt bleibt.20
betrachtet, bewerten die Assistenten eines Sui-            Drittens schützt § 78 StGB die Autonomie
zidenten, „wenn sie tätig werden, dessen Leben als     des Einzelnen vor sozialem Druck und tritt ge-
nicht mehr lebenswert, anderenfalls würden sie         sellschaftlichen Einwirkungen entgegen, die als
ihm beim Versuch helfen, es erträglich zu gestal-      Pressionen wirken und Suizidwillige gegenüber
ten. Damit verlassen sie die Position des ‚anderen‘,   Suizidhilfeangeboten in eine Rechtfertigungs-
stimmen dem Suizidalen nicht nur im Fühlen und         lage bringen könnten.21 So stellte etwa das deut-
Denken, sondern im Handeln zu und entziehen            sche Bundesverfassungsgericht (dtBVerfG) fest,
ihm die Erfahrung des zugewandten und doch             dass eine „gesellschaftliche Normalisierung“ der
nicht identischen Gegenübers.“16 In diesem Sinne       Suizidhilfe – nicht zuletzt angesichts steigenden
verbietet § 78 StGB es der Gesellschaft bzw. dem       Kostendrucks in den Pflege- und Gesundheitssys-
Suizidwilligen nahestehenden Personen, eine Hal-       temen – die Gefahr birgt, dass Personen durch ihr
tung einzunehmen, die dem Suizidwilligen jede          gesellschaftliches und familiäres Umfeld in eine
Hoffnung auf Besserung seiner Situation nimmt          autonomiegefährdende Situation gebracht werden
und durch Taten ausdrückt, dass sein Leben wert-       könnten, sich gegen ihren Willen mit der Frage der
los ist. Er erinnert daran, dass es – trotz zumeist    Selbsttötung auseinandersetzen zu müssen, und
sehr achtenswerter Beweggründe - „ein Zeichen          mit Verweis auf Nützlichkeiten unter Erwartungs-
falschverstandener Selbstbestimmung und feh-           druck geraten. Gerade ältere und kranke Menschen
lender mitmenschlicher Solidarität“ ist, wenn As-      könnten sich durch in der Gesellschaft etablierte
sistenten eines Suizidenten mit dem Verweis auf        Angebote zur vorzeitigen Lebensbeendigung ver-
die scheinbar freie Entscheidung eines autonomen       anlasst sehen, solche Angebote unter Zurückstel-
Individuums mögliche Hilfe vorenthalten.17             lung der persönlichen, am eigenen Selbstbild ori-
    Weiters zieht § 78 StGB eine „red line“, um        entierten Vorstellungen anzunehmen.22 So dient
„der Gefahr für das individuelle Lebensinteresse       dieses strafrechtliche Verbot samt entsprechenden
des jeweiligen Opfers“ zu begegnen.18 Dies ist vor     Sanktionen der Sicherung und Beförderung des
dem Hintergrund zu sehen, dass Defizite der me-        Vertrauens zwischen Hilfsbedürftigen und Hil-
dizinischen Versorgung und in der Pflege oder          feleistenden.23
negative Erscheinungsformen medizinischer
Überversorgung geeignet sind, Ängste vor dem           3. Die Strafnorm des § 78 StGB als verfas-
Verlust der Selbstbestimmung zu schüren und            sungskonformes Instrument
dadurch Selbsttötungsentschlüsse zu fördern.               Verfassungsrechtlich steht die Strafbestim-
Ohne „den Entschluss zur Selbsttötung einem            mung im bereits erwähnten Spannungsverhältnis
unwiderleglichen Generalverdacht mangelnder            zwischen dem in Art 2 EMRK garantierten Recht
Freiheit und Reflexion“19 zu unterstellen, steht       auf Leben und dem Grundrecht auf Privat- und Fa-
doch auch außer Zweifel, dass sich die Frage nach      milienleben in Art 8 EMRK.24 Einerseits beinhaltet
der tatsächlichen Willensfreiheit des Betroffenen      das Recht auf Selbstbestimmung des Art 8 EMRK
zum Zeitpunkt eines Selbstmords nie eindeutig          auch, Aktivitäten nachzugehen, die schädlich
beantworten lässt. Zu Vieles bleibt unbewusst oder     oder gefährlich für den Berechtigten sind. An-
unausgesprochen. Hinzu kommen die vielfältigen         dererseits erwachsen dem Staat aus Art 1 EMRK
Erscheinungsformen suizidalen Verhaltens, die          Schutzpflichten für das Leben des Einzelnen. Ei-
sich schwer verallgemeinern lassen. Zu groß ist die    nerseits gewährt Art 8 EMRK Selbstbestimmung

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auch am Ende des Lebens, andererseits kann das         Selbstmord oder der Zulassung von Ausnahmen
Recht auf Leben des Art 2 EMRK ohne Entstellung        zu beurteilen, wobei nach Auffassung des EGMR
des Wortsinns nicht im Sinne eines negativen As-       solche Risiken – ungeachtet der Argumente hin-
pekts interpretiert werden und gewährleistet kein      sichtlich der Möglichkeit von Schutzvorkehrungen
Recht zu sterben, weder durch Dritte noch mit          und Schutzverfahren – eindeutig bestehen.29 Bei
Unterstützung der Behörden.25 Es gibt also kein        den Mitgliedsstaaten bestehe bezüglich des Rechts
Recht des Einzelnen, das den Staat oder Dritte ver-    eines Individuums auf Treffen einer Wahl, wann
pflichten könnte, Handlungen zu setzen, die den        und wie es sein Leben beenden will, kein gemein-
eigenen Tod ermöglichen würden.                        samer Konsens. Die große Mehrheit der Konven-
    Der Europäische Gerichtshof für Menschen-          tionsstaaten scheint aber dem Schutz des Lebens
rechte (EGMR) hat in seiner Entscheidung Koch          einer Person mehr Gewicht als deren Recht ein-
gg. Deutschland betont, dass es keine Prioritäts-      zuräumen, es freiwillig zu beenden. In diesem Be-
regelung zwischen den beiden Grundrechten              reich sei der staatliche Ermessensspielraum daher
gibt.26 Das Spannungsverhältnis zwischen dem           als erheblich einzustufen.30 Infolgedessen hat es
Selbstbestimmungsrecht des Einzelnen und der           der EGMR im Fall Pretty gg. das Vereinigte König-
Pflicht des Staates, das hohe Rechtsgut Leben          reich auch als gerechtfertigt angesehen, dass das
zu schützen, aufzulösen, ist grundsätzlich Auf-        Gesetz nicht zwischen Personen, die körperlich in
gabe des Gesetzgebers. Dieser kann sich dabei          der Lage sind, Selbstmord zu begehen, und jenen,
frei entscheiden, welche Instrumente er in der         die dies nicht können, unterscheidet. Die Grenze
jeweils gegebenen Situation zur Verwirklichung         zwischen diesen Kategorien sei nämlich oft sehr
seiner Zielsetzungen für geeignet erachtet und         schmal und eine gesetzliche Ausnahme für dieje-
anwendet. Verwehrt ist ihm hierbei nur die Über-       nigen, die nicht in der Lage sind, sich das Leben zu
schreitung der von Verfassungs wegen gezogenen         nehmen, würde den von diesem Gesetz angestreb-
Schranken, beispielsweise zur Zielerreichung völ-      ten Schutz des Lebens aushöhlen.31
lig ungeeignete Mittel zu wählen.27 Grundsätzlich          In Anbetracht der Schwere der in Rede stehen-
stellt die Regelung des § 78 StGB als Strafnorm ein    den Handlungen ist auch ein generelles, ausnahms-
geeignetes Instrument des Rechtsgüterschutzes          loses Verbot, nicht unverhältnismäßig. Ausnah-
dar, weil das strafbewehrte Verbot gefahrträch-        men oder die Duldung einer rechtswidrigen Praxis
tiger Handlungsweisen den erstrebten Rechtsgü-         in Form nachträglicher Strafbefreiung würden
terschutz zumindest fördern kann.                      dem Extremfall seine Extremstellung nehmen und
    Der Rechtsprechung des EGMR zufolge, ver-          ihm den Charakter einer Pseudonormalität verlei-
stößt ein Verbot der Suizidbeihilfe an sich nicht      hen, gegen die gewichtige sozial-ethische Gründe
gegen die EMRK und ist dieser Eingriff in das Recht    bestehen.32 Es darf auch nicht außer Betracht blei-
auf Selbstbestimmung, den es darstellt, im Sinne       ben, dass eine Rechtsordnung aus prinzipiellen
von Art 8 Abs 2 EMRK nicht unverhältnismäßig; es       Erwägungen ein Leitbild mit absolutem Geltungs-
dient vielmehr dem Schutz des Lebens insbeson-         anspruch durchhalten kann, selbst wenn Umstän-
dere derjenigen – oft verwundbaren – Personen,         de des Einzelfalles eine Abweichung aus höheren
die nicht in der Lage sind, freie und unbeeinflusste   Gerechtigkeitsgründen zu gebieten scheinen.33
Entscheidungen über ihren Tod zu treffen.28 Nach           Freilich muss nach den Grundsätzen des EGMR
der Rechtsansicht des EGMR obliegt es in erster        die nationale Rechtslage die Berücksichtigung der
Linie den Mitgliedsstaaten, das Risiko und die         Umstände des Einzelfalls ermöglichen, etwa durch
Wahrscheinlichkeit von Missbräuchen im Fall            ein flexibles Strafmaß oder die Möglichkeit des
einer Lockerung des Verbotes der Beihilfe zum          Verzichts auf eine Anklageerhebung.34 Die österrei-

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chische Rechtsordnung enthält – wenn auch nicht             Angemessener Respekt vor der österreichi-
unbegrenzte – Möglichkeiten dieser Art, echten          schen Verfassung bedeutet daher, den rechtspoli-
Härtefällen zu begegnen (etwa durch eine Straf-         tischen Wertungs- und Gestaltungsspielraum, den
milderung sowie gegebenenfalls durch die Berück-        sie dem Gesetzgeber einräumt, zu wahren. Dies
sichtigung von Entschuldigungsgründen).                 wird auch der VfGH bei seiner Entscheidung über
    Der durch den EGMR vorgegebenen Linie ent-          das Verbot der aktiven Sterbehilfe in den kommen-
spricht auch die bisherige Judikatur des österreichi-   den Wochen37 vor Augen haben. Ihm kommt es zu,
schen Verfassungsgerichtshofs (VfGH), vor allem in      quasi als „negativer Gesetzgeber“38 punktuell ein-
seinem Erkenntnis vom 08.03.2016 zu E1477/2015.         zugreifen, etwa im Fall einer Verletzung der Ver-
Darin führt er aus, dass dem Gesetzgeber bei der        fassung. Dabei sind Umsicht und Zurückhaltung
Bewertung des Unrechtsgehaltes einer Tat und da-        gefragt, wenn es um komplexe Gesamtlagen geht,
mit auch bei der Festlegung der Strafdrohung ein        um den Gesetzgeber nicht zu überspielen oder zu
weiter rechtspolitischer Gestaltungsspielraum zu-       einem reaktiven Handeln zu zwingen.
komme. § 78 StGB sei unter Bedachtnahme auf Art 11          Ein Rechtsvergleich39 zeigt, dass die europä-
Abs 2 EMRK nicht verfassungswidrig, da der Gesetz-      ischen Staaten bezüglich der vorliegenden Proble-
geber den ihm zustehenden Gestaltungsspielraum          matik verschiedene Wege gegangen sind, wobei
nicht überschritten habe, wenn er das generelle         in den meisten Staaten genauso wie in Österreich
Verbot der Beihilfe zum Selbstmord als zum Schutz       die Mitwirkung am Selbstmord und die „Tötung
der Gesundheit und der Moral oder des Schutzes          auf Verlangen“ als Straftat ausgestaltet sind. Lo-
der Rechte und Freiheiten anderer als notwendig er-     ckerungen im Bereich des Verbots von aktiver
achte. Der Gesetzgeber könne jedoch diesen rechts-      Sterbehilfe bzw. der Fremdhilfe zur Selbsttötung
politischen Gestaltungsspielraum auch mit ande-         hatten dabei häufig problematische Auswirkungen
rem Ergebnis nutzen.                                    zur Folge. Dies trotz gesetzlich festgeschriebener
    An dieser Rechtslage hat sich seither nichts        Aufklärungs-, Beratungs- und Wartepflichten oder
Wesentliches geändert. All dies lässt die Einschät-     anderer prozedualer Sicherungsmechanismen. So
zung zu, dass § 78 StGB in der derzeitigen Fas-         musste das dtBVerfG etwa feststellen, „dass die
sung EMRK – und somit verfassungskonform, „die          bis zum Inkrafttreten von § 217 dStGB bestehende
Strafrechtslage in dem angesprochenen Themen-           Praxis geschäftsmäßiger Suizidhilfe in Deutsch-
bereich grundsätzlich ausgewogen ist und kein           land nicht geeignet war, die Willens- und damit
grundsätzlicher Handlungsbedarf besteht.“35             die Selbstbestimmungsfreiheit in jedem Fall zu
                                                        wahren.“40 Weiters sei die Anzahl assistierter Su-
4. Ausblick                                             izide in der Schweiz,41 in den Niederlanden42 und
     Angesichts aktueller Reformüberlegungen36 sei      in Belgien43 stetig angestiegen.44 In den Nieder-
angemerkt, dass eine Reform gegebenenfalls vorran-      landen werde in Alters- und Pflegeheimen inzwi-
gig Aufgabe des Gesetzgebers wäre. § 78 StGB steht      schen offen Sterbehilfe angeboten, weswegen sich
im Kontext grundlegender Wertentscheidungen             ältere Menschen in grenznahen Regionen schon
bezüglich der Würde und des Lebens des Menschen         dazu veranlasst gesehen hätten, nach Deutschland
und der Identität der Gesellschaft. Gestaltungen        in entsprechende Einrichtungen auszuweichen.
in diesem Zusammenhang sind in der gewalten-            In der Gesundheitspolitik von Oregon greife be-
teiligen Kompetenzordnung der österreichischen          reits ein Wirtschaftlichkeitsgebot, das bei termi-
Verfassung dem formellen Gesetzgeber, dem Parla-        nalen Erkrankungen die Kostenübernahme für
ment, überantwortet, das mit dem entsprechenden         bestimmte medizinische Therapien ausschließe,
demokratischen Mandat ausgestattet ist.                 demgegenüber aber die Erstattung der Ausgaben

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für einen assistierten Suizid vorsehe.45 Angesichts    der Nachweisbarkeit der Beweggründe. Weiters
derartiger Entwicklungen verbieten sich simpli-        wäre dadurch auch keine der unter Punkt 2. aufge-
fizierte Darstellungen und es zeigt sich, dass eine    zeigten Problematiken gelöst.
einfache Lösung und die Möglichkeit einer raschen           Stellt man für eine Ausnahmeregelung auf eine
Reform Illusionen sind.                                „unheilbare, zum Tod führende Erkrankung mit
     Im österreichischen System des rechtlichen        begrenzter Lebenserwartung“49 ab, um eine Tö-
Lebens- und Selbstbestimmungsschutzes kommt            tung oder eine Mitwirkung am Selbstmord nicht
§ 78 StGB auch deshalb eine tragende Funktion zu,      schon in Fällen von Insolvenz, Liebeskummer oder
da es sich um eine generelle, ausnahmslose Rege-       Schicksalsschlägen zu erlauben, wird die Willkür-
lung handelt. Jede Änderung wäre ein massiver          lichkeit der Grenzziehung noch deutlicher: Jede
Eingriff, der auch Änderungen anderer Normen zu        Festlegung von Wochen oder Monaten an Lebens-
dieser Problematik nach sich ziehen würde, jede        erwartung für eine Ausnahme von der Strafbarkeit
Ausnahme wäre eine willkürliche Grenzziehung,          kann nur willkürlich sein. Zudem ist problema-
die in einem derart sensiblen Bereich Grauzonen        tisch, so weitreichende Entscheidungen an bloße
schaffen würde.                                        Wahrscheinlichkeiten zu knüpfen, zumal derartige
     Der Unterschied etwa zwischen § 77 („Tötung       Prognosen mit deutlichen Unsicherheiten behaftet
auf Verlangen“) und § 78 StGB verschwimmt be-          sind. Sodann wäre nicht einsichtig, warum gerade
sonders beim Unterlassen des Täters und beim           in Krankheitsfällen die Autonomie des Einzelnen
Unterlassen der möglichen Abwehr durch das Op-         so aufgewertet würde, dass sie den Lebensschutz
fer.46 Die Zuordnung in diesen Fällen ist daher auch   überwiegt, in anderen Fällen des Wunsches, sein
häufig streitig. Wenn jemand z. B. das tödliche Gift   Leben zu beenden, hingegen nicht. Warum also ge-
in den Mund eines Patienten einflößt und dieser        rade die Autonomie des Kranken mehr geschützt
es – obwohl er es ausspucken könnte – schluckt,        werden sollte als sonst die Autonomie des Gesun-
hängt es von detaillierten Abgrenzungen ab, ob         den, was einen Wunsch auf Lebensbeendigung be-
das Einflößen als eine Fremdtötung oder aber das       trifft, wäre wohl nicht leicht zu begründen.50
Schlucken als eine Selbsttötung eingestuft wird.47          Insgesamt zeigt sich, dass das Gebäude an
Eine isolierte Änderung des § 78 StGB ohne am Rest     derzeit geltenden rechtlichen Bestimmungen
des Gefüges zu rütteln ist daher nicht möglich.        durchaus geeignet ist, die Rechtsgüter Leben und
     Manche der bisherigen Änderungsvorschläge         Selbstbestimmung zu schützen. Darin finden sich
bezüglich Ausnahmeregelungen würden zahl-              weniger tragende Bestimmungen wie beispiels-
reiche neue Probleme aufwerfen. So wird etwa eine      weise einzelne Details im Bereich der Patienten-
Neufassung des § 78 StGB vorgeschlagen, die einer-     verfügung betreffend. § 78 StGB hingegen, der die
seits an der strafbaren Verleitung zum Selbstmord      Mitwirkung am Selbstmord durch Verleiten oder
festhalten, andererseits die Hilfeleistung beim Sui-   Hilfeleisten unter Strafe stellt, ist von fundamen-
zid durch Angehörige oder persönlich nahestehen-       taler Bedeutung.
de Personen aus der Strafbarkeit herausnehmen               Das österreichische System stellt klarerweise
will, allenfalls zusätzlich gebunden an Beweggrün-     nicht die einzige Möglichkeit dar, diesen Themen-
de, die auch einem mit den rechtlich geschützten       bereich zu regeln. Dementsprechend billigt auch
Werten (§ 10) verbundenen Menschen verständlich        der EGMR die verschiedenen Lösungen der europä-
sein müssen.48 Tritt man dem näher, so stellt sich     ischen Gesetzgeber. Die österreichische Strafrechts-
die Frage nach einer Diskriminierung jener Per-        lage ist jedoch verfassungskonform und durchaus
sonen, die keine Angehörigen oder persönlich na-       ausgewogen51 und bewährt. Um dieses Gebäude des
hestehenden Personen haben sowie vor allem nach        Lebens- und Selbstbestimmungsschutzes nicht

Imago Hominis · Band 27 · Heft 3                                                                         155
Aus aktuellem Anlass

                                                                  etwa: Birklbauer A., siehe Ref. 4, Rz 13.
zum Einsturz zu bringen, bedürfte jede maßgeb-
                                                               15 Anderer Ansicht zum Wesen der Solidarität in derarti-
liche Änderung eines äußerst behutsamen Vorge-                    gen Situationen: Velten in Sbg Kommentar zum StGB,
hens, auf der Basis eines angemessenen und umfas-                 Vorbemerkung zu den §§ 77 bis 78, Rz 18.
senden Diskurses und mit Blick auf den gesamten                16 Teising M., Lindner R., Niemand stirbt für sich allein,
Bereich der „Würde am Ende des Lebens“. Leben                     Frankfurter Allgemeine Zeitung, 1.10.2019 (online).
und Selbstbestimmung jedes einzelnen Menschen                  17 Vgl. ebd.
                                                               18 Velten P., §§ 77 bis 78, in: Hinterhofer H., Rosbaud C.,
sind zu kostbar, um in diesem Bereich Grauzonen
                                                                  Triffterer O., Salzburger Kommentar zum Strafgesetzbuch
oder willkürliche Abgrenzungen zuzulassen.                        (2019), Rz 16.
                                                               19 dtBVerfG, Urteil des Zweiten Senats vom 26. Februar 2020
Referenzen                                                        – 2 BvR 2347/15 –, Rn 279.
1 Vgl. Schmoller K., Lebensschutz bis zum Ende? Strafrecht-    20 dtBVerfG, ebd, Rn 245: „Nach Einschätzung der sach-
  liche Reflexionen zur internationalen Euthanasiediskussi-       kundigen Dritten bilden psychische Erkrankungen
  on, ÖJZ (2000), S. 361 ff.                                      eine erhebliche Gefahr für eine freie Suizidentschei-
2 Regierungsvorlage zum StGB 1975, 30 der Beilagen                dung. Ihren Ausführungen zufolge liegen nach welt-
  XIII. GP, S. 196.                                               weit durchgeführten empirischen Untersuchungen in
3 Schmoller K., siehe Ref. 1, S. 361 ff.: „Häufig wird dabei      rund 90% der tödlichen Suizidhandlungen psychische
  der Unterschied zur aktiven ‚direkten‘ Euthanasie im            Störungen, insbesondere in Form einer Depression (in
  Motiv (bzw in der Zielvorstellung) des Täters gesehen:          etwa 40 bis 60% der Fälle), vor. Depressionen, die häu-
  Dieses sei auf Schmerzbehandlung, nicht auf Lebens-             fig – selbst für Ärzte – schwer zu erkennen sind, füh-
  verkürzung gerichtet.“                                          ren bei etwa 20 bis 25% der Suizidenten zu einer ein-
                                                                  geschränkten Einwilligungsfähigkeit (…). Vor allem
4 Birklbauer A., § 78 StGB. Mitwirkung am Selbstmord, in:
                                                                  unter betagten und schwer erkrankten Menschen ist
   Höpfel F., Ratz E., Wiener Kommentar zum Strafgesetz-
                                                                  der Anteil depressiver Suizidenten groß.“
   buch (WK)², Rz 1.
                                                               21 Vgl. dtBVerfG, siehe Ref. 19, Rn 223.
5 Stellvertretend für zahlreiche Literatur: Birklbauer A.,
                                                               22 Vgl. dtBVerfG siehe Ref. 19, Rn 249 und Rn 259; in den
   siehe Ref. 4, Rz 85 f.
                                                                  Rn 258 f. referiert das dtBVerfG in diesem Zusam-
6 Schmoller K., siehe Ref. 1, S. 361 ff. mwN.
                                                                  menhang zahlreiche Belege für die Tatsache, dass
7 Wobei dieser regelmäßig mit Erwerb und Besitz ver-
                                                                  ein wichtiges Motiv für einen assistierten Suizid der
   bunden ist, die gemäß § 27 SMG sehrwohl strafbar sind.
                                                                  Wunsch ist, Angehörigen oder Dritten nicht zur Last
8 vgl. Schmoller K., siehe Ref. 1, S. 363.
                                                                  zu fallen.
9 Ausführlich dazu siehe beispielsweise Schmoller K.,
                                                               23 Pöltner G., Grundkurs Medizin-Ethik, Wien (2006),
   siehe Ref. 1, S. 361 ff. und Birklbauer A., siehe Ref. 4,
                                                                  2. Aufl., S. 281.
   Rz 10 und Rz 13.
                                                               24 Vgl. Birklbauer A., siehe Ref. 4, Rz 12.
10 Lengauer S., Selbstmord oder Fremdtötung: Unrecht, Ab-
                                                               25 RIS-Justiz RS0125083, EGMR, Pretty gegen das Vereinigte
   grenzung und StRÄG 2015, JSt (2016), S. 109; vgl. Birkl-
                                                                  Königreich, Urteil vom 29.4.2002, Bsw2346/02, http://
   bauer A., siehe Ref. 4, Rz 13.
                                                                  hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-60448 (letzter Zugriff
11 Birklbauer A., siehe Ref. 4, Rz 62 mit zahlreichen wei-
                                                                  am 4.11.2020); Steiner E., Ausschussbericht NR 491 der
   teren Nachweisen.
                                                                  Beilagen XXV. GP, Anlage A1, S. 8.
12 Erkenntnisse des VwGH vom 2. März 2016,
                                                               26 Birklbauer A., siehe Ref. 4, Rz 26; Koch gg Deutschland
   Ra 2016/03/0011; vom 24. Juli 2012, 2012/03/0071;
                                                                  BswNr 497/09 v 19.7.2012.
   vom 27. Februar 2013, 2012/03/0123; vom 22. Mai 2013,
                                                               27 Vgl. VfGH Erkenntnis vom 3.10.1989, G227/88;
   2013/03/0025 und vom 21. Oktober 2011, 2010/03/0148.
                                                                  G2/89 mwN. Verwehrt ist dem Gesetzgeber „die Verlet-
13 Erkenntnisse vom 22. Juni 1976, Zl. 1055, 1056/76: In
                                                                  zung des aus dem Gleichheitssatz erfließenden Sach-
   diesen Erkenntnissen stellte der VwGH fest, dass der
                                                                  lichkeitsgebots“
   Bewilligungsinhaber jedenfalls nach der Drohung
                                                               28 Vgl. EGMR, Pretty v. The United Kingdom, Appl.
   der Ehefrau mit Selbstmord entsprechende Vorkeh-
                                                                  No. 2346/02, Rz 74, abrufbar auf der Webseite des EGMR
   rungen hätte treffen müssen, um die Waffe sicher dem
                                                                  unter http://hudoc.echr.coe.int/fre?i=001-60448.
   Zugriff seiner Ehefrau zu entziehen.
                                                               29 Ebd.
14 Bzw. als „sozialethisch verwerflich“ gesehen wird; so
                                                               30 RIS-Justiz RS0128276.

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Aus aktuellem Anlass

31 RIS-Justiz RS0125087, EGMR, Pretty gegen das Vereinigte
   Königreich, Urteil vom 29.4.2002, Bsw2346/02.
32 Vgl. Pöltner G., siehe Ref.23, S. 281.
33 Udo di Fabio, Rechtsgutachten vom November 2017
   zur „Erwerbserlaubnis letal wirkender Mittel zur
   Selbsttötung in existenziellen Notlagen“, S. 41 be-
   züglich der Rechtslage in Deutschland; weiters: „So
   akzeptiert unsere Rechtsordnung nicht das Argument
   der ‚Rettungsfolter‘, auch wenn nur unter Einsatz des
   verbotenen Instruments einem unschuldigen Opfer
   mit seinem Würdeanspruch und seinem Lebensrecht
   geholfen werden kann.“
34 Vgl. RIS-Justiz RS0125087, EGMR, Pretty gg. das Verei-
   nigte Königreich, Urteil vom 29.4.2002, Bsw 2346/02.
35 Schmoller K., Ausschussbericht NR 491 der Beilagen
   XXV. GP, Anlage A4, S. 67; vgl. Steiner E., siehe Ref. 25,
   S. 6 ff.
36 Etwa vgl. Birklbauer A., siehe Ref. 4, Rz 25, sowie Rz 28-
   33; Velten P., siehe Ref. 18, Rz 18 f.
37 Verlautbarung des VfGH vom 31.7.2020, https://www.
   vfgh.gv.at/medien/Nach_Juni_Juli_Beratungen.de.php.
38 Öhlinger T., Verfassungsrecht, Wien (20056), Rn 1002.
39 Velten P., siehe Ref. 18, Rz 18 f.; Birklbauer A., siehe
   Ref. 4, Rz 16 ff.
40 Vgl. dtBVerfG, siehe Ref. 19, Rn 249.
41 Ebd., Rn 252.
42 Ebd., Rn 253.
43 Ebd., Rn 254: Hier hat sich die Zahl der gemeldeten
   Fälle von Sterbe- und Suizidhilfe im Zeitraum von
   2002/2003 bis 2015 nahezu verachtfacht.
44 Ebd., Rn 255.
45 Ebd., Rn 257.
46 Birklbauer A., siehe Ref. 4, Rz 86.
47 Schmoller K., siehe Ref. 1, S. 361 ff.
48 Birklbauer A., siehe Ref. 4, Rz 30; Lengauer S., siehe
   Ref. 10, S. 110.
49 Birklbauer A., siehe Ref. 4, Rz 31.
50 Vgl. Schmoller K., siehe Ref. 35, S. 67.
51 Ebd.

         Mag. iur. Maria Schörghuber
         Richterin des Landesgerichtes für Strafsachen Wien
         maschoerghuber@hotmail.com

Imago Hominis · Band 27 · Heft 3                                                157
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