(COVID-19) - Hochschule Merseburg

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(COVID-19) - Hochschule Merseburg
Dienstanweisung im Rahmen der aktuellen Infektionslage mit dem Corona-Virus
                                   (COVID-19)

        und Handlungsanweisungen für Studierende der Hochschule Merseburg

                                     Stand: 053.052.2021

Diese fortgeschriebene Dienstanweisung beruht auf der der 3. Änderung zur 9.aktuellen
Eindämmungsverordnung des Landes Sachsen-Anhalt vom 22. Januar 2021. Ziel ist es, in
Anbetracht des fortgesetzt akuten Infektionsgeschehens sowie der daraus resultierenden
veränderten politischen und gesellschaftlichen Rahmenbedingungen das Funktionieren der
Hochschule bestmöglich aufrechtzuerhalten und mit den gesundheitlichen Schutzinteressen
der Hochschulangehörigen, ihrer Angehörigen und nicht zuletzt des sozialen Umfeldes der
Hochschule auszubalancieren und so einen verantwortlichen Beitrag zur Krisenbewältigung
und zum Gesundheitsschutz zu leisten. Der von den politisch Verantwortlichen eingeleitete
harte Lockdown wird durch die folgenden Regelungen und Maßnahmen im Bereich der
Hochschule Merseburg umgesetzt.

Diese Dienstanweisung zielt dabei einerseits darauf ab, die Gesundheit jedes
Hochschulangehörigen zu schützen und andererseits die Risiken möglicher Infektionsfälle für
die Hochschule Merseburg zu minimieren, also die Beeinträchtigungen durch Quarantäne-
Anordnungen zu beherrschen und im schlimmsten Falle eine vollständige Schließung der
Hochschule zu vermeiden.

Für alle Tarifbeschäftigten und Professorinnen und Professoren, wissenschaftlichen und
studentischen Hilfskräfte, die Lehrkräfte für besondere Aufgaben (im Folgenden Mitarbeitende
genannt) sowie Studierende gelten ab sofort bis auf Widerruf die nachfolgenden
Handlungsanweisungen.

Über aktuelle Entwicklungen und entsprechende, verbindliche Maßnahmen (die die hier
vorliegenden Handlungsanweisungen ergänzen, ersetzen oder außer Kraft setzen) werden Sie
wöchentlich über das Corona Update (per E-Mail) und 2-wöchentlich über die Corona-
Informationsveranstaltung (via BigBlueButton) informiert.

Diese Dienstanweisung ersetzt die bisherigen Dienstanweisungen im Rahmen der
aktuellen Infektionslage mit dem Corona-Virus. Die Dienstanweisung wird laufend
fortgeschrieben und die Hochschulangehörigen unmittelbar über geänderte Regelungen
informiert.

Die Corona-Pandemie und ihre Folgen wirken sich auf die Hochschulangehörigen, je nach
Lebenssituation und -lage, in unterschiedlicher Form und Intensität aus. Wir sind sehr
bestrebt, im Rahmen der hochschulinternen Möglichkeiten, den unterschiedlichen
individuellen Lebenskontexten, z.B. durch die zunehmenden Herausforderungen der
Vereinbarkeit von Familie und Beruf, gerecht zu werden, so dass sich diese nicht nachteilig
auf die berufliche Tätigkeit/Karriere auswirken.

Im Fall von Anordnungen durch die Ministerien gehen diese den nachfolgenden Regelungen
vor. Die Mitarbeitenden und Studierenden werden aufgefordert, sich selbständig über die von
Bund und Ländern (bspw. Corona-Eindämmungsverordnungen) erlassenen Verordnungen zu
informieren.

Sämtliche Festlegungen und Verhaltensregeln, die für den Umgang der
Mitarbeitenden und Studierenden untereinander aufgestellt werden, um der
Verbreitung des Corona-Virus entgegenzuwirken werden im Detail auf der Website der
Hochschule Merseburg unter

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erläutert und kommuniziert.

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Inhalt
  1.        Krisenstab....................................................................................................................... 44
  2.        Maßnahmen und Meldekette bei Corona-Verdachtsfall ................................................. 44
  3.        Quarantäne ..................................................................................................................... 66
  4.        Schutz vor Infektionen, Hygienemaßnahmen der Hochschule Merseburg..................... 77
  5.        Coronasemester an der Hochschule Merseburg ............................................................ 88
        a) Registrierung bei Präsenz auf dem Campus oder bei Veranstaltungen ........................................................88
        b) Dokumentation von beruflich veranlassten Arbeitstreffen ..............................................................................99
        c) Durchführung von (Lehr)Veranstaltungen .................................................................................................... 99
        d) Umgang mit Gästen und externen Dienstleistern ...................................................................................... 1111
        e) Tätigkeit an der Hochschule/Heimarbeit .................................................................................................... 1111
        f) Sonstige Festlegungen .............................................................................................................................. 1313
  6.        Arbeitszeitflexibilisierung ............................................................................................ 1313
  7.        Schließung von Kindertageseinrichtungen/Schulen – Notbetreuungen ..................... 1313
  8.        Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger .................................................................. 1616
  9.        Berufungsverfahren, Vorstellungsgespräche ............................................................. 1717
  10.       Infrastruktur ................................................................................................................ 1717
  11.       Umgang mit Dienstreisen, privaten Reisen, Auslandsaufenthalten ............................ 1818

  Anlage A1: Präsenzprüfungen, Kolloquien............................................................................................ 2121
  Anlage A2: Vorlesungen/Seminare mit physischer Anwesenheit von Studierenden ............................ 2222
  Anlage A3: Computerpools – momentan geschlossen ......................................................................... 2323
  Anlage A4: Praktika ............................................................................................................................... 2525
  Anlage A5: Forschung in Laboren und Werkstätten ............................................................................. 2626
  Anlage A6: Hochschulbibliothek ............................................................................................................ 2727
  Anlage A7: Büroarbeitsplätze ................................................................................................................ 2828
  Anlage A8: Arbeitsplätze mit Besucherkontakt ..................................................................................... 2929
  Anlage B1: Hygieneplan und Maximale Personenzahl in den Zentralen Lernräumen.......................... 3030
  Anlage C1: Ablaufschema „Was tun bei Erkältungssymptomen?“........................................................ 3333
  Anlage C2: Ablaufschema „Was tun bei Corona-Kontakt?“ .................................................................. 3535
  Anlage C3: Aushang (Bsp.) Teilnehmererfassung QR-Code ................................................................ 3737

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1. Krisenstab

Der Krisenstab hat die Aufgabe, die formalen Entscheidungsträger und -gremien der
Hochschule zu beraten und mithin deren Entscheidungen vorzubereiten und herbeizuführen.
Zugleich dient der Krisenstab als Ansprechpartner für alle Fragen, Hinweise, Rückmeldungen
etc. aus der Hochschule und aus dem Umfeld der Hochschule. Im Krisenstab vertreten sind
neben Rektor und Kanzlerin alle Statusgruppen der Hochschule, die Fachbereiche, der
Personalrat, die Betriebsärztin sowie die Fachkraft für Arbeitssicherheit.
Zur Beratung über den Modus der Hochschullehre wird der Krisenstab erweitert: Es wirken dann
alle Dekane sowie die Prorektoren für Studium & Lehre und Forschung, Wissenstransfer &
Existenzgründung mit. sowie Fachvertreter der Hochschule.

2. Maßnahmen und Meldekette bei Corona-Verdachtsfall

Den Regelungen für den Hochschulalltag vorangestellt, finden Sie Anweisungen für den Fall
auftretender Infektionen sowie präventive Hinweise und Maßnahmen.

Besonders wichtig für die Eindämmung der Pandemie ist die Kommunikation. Prüfen Sie
täglich ihre studentischen oder beruflichen E-Mail-Account auf Informationen der
Hochschulleitung unter dem Betreff: „Corona“. Nur so ist sichergestellt, dass die
Kommunikation im ggf. eintretenden Corona-Fall reibungslos funktioniert und Sie keine
wichtigen Nachrichten verpassen.

Hilfestellung zum Vorgehen für den Fall von Corona-Kontakten finden Sie in Anlage C2.

Besteht der Verdacht, dass ein Mitglied oder ein*e Angehörige*r der Hochschule oder ein
Gast unmittelbarem Kontakt mit einer durch das Corona-Virus nachweislich infizierten
Person hatte (sog. enge Kontaktperson der Kategorie I), so hat das betreffende
Hochschulmitglied oder Hochschulangehörige*r oder Gast unverzüglich das
Gesundheitsamt des jeweiligen Wohnsitzes zu kontaktieren oder die 116117 anzurufen.

Gesundheitsamt Merseburg: Telefon (Mo-Fr): 03461 40 1701, E-Mail (bitte am
Wochenende nutzen): gesundheitsamt@saalekreis.de.

Die unmittelbareenge Kontaktperson (Kategorie I) hat den Anweisungen des
Gesundheitsamtes zu folgen und – solange das Amt dies mitteilt bzw. die entsprechende
kommunale Rechtsverordnung bspw. des Saalekreises dies vorgibt – zu Hause zu bleiben.

Corona-Tests sind über den Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die Fieberambulanz
Merseburg möglich. Termine für die Fieberambulanz können Mo, Mi und Fr. von 9 – 11 Uhr
unter 03461 40 2929 telefonisch vereinbart werden.

Der Krisenstab ist von der betreuenden Lehrkraft oder von der betroffenen Person selbst
über krisenstab@hs-merseburg.de unmittelbar zu kontaktieren sowie das entsprechende
Dekanat vorzugsweise via E-Mail. Bitte geben Sie an:
     Ihren Namen, Ihren Infektionsstatus (Testergebnis, selbst oder behördlich verordnete
     Quarantäne), Ihren Status (Mitarbeiter/Studierender), den Hochschulbereich, dem Sie
     angehören (bei Studierenden: Studiengang), wann Sie sich zuletzt auf dem Campus
     aufgehalten haben, welche Kontakte Sie an der Hochschule ggf über die QR-Erfassung
     hinaus. hatten sowie Ihre Wohnadresse, falls Sie in einem Wohnheim am Campus wohnen.
Die Informationen dienen der Nachverfolgung und Information anderer
Hochschulangehöriger und werden nur in einer Form weitergegeben, die keine individuelle
Zuordnung zur Person des Infizierten ermöglichen. Bitte informieren Sie den Krisenstab
und das zuständige Dekanat ebenfalls unmittelbar über vorliegende Testergebnisse.
Positiv- und Negativtestergebnisse sind die wesentliche Information, um über die
Aufrechterhaltung, Verschärfung oder Aufhebung akuter, interner Vorsichtsmaßnahmen zu
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entscheiden und zur Umsetzung der im Krisenstab abgestimmten
Kommunikationsstrategie zur Information der Hochschulangehörigen..
Rektor und Kanzlerin setzen sich dann mit dem Gesundheitsamt in Verbindung und legen
weitere Maßnahmen für die Hochschule fest und informieren im Rahmen der im Krisenstab
abgestimmten Kommunikationsstrategie.

Hilfestellung zum Vorgehen für den Fall von Corona-Kontakten finden Sie in Anlage C2.
Die unmittelbare Kontaktperson (Kategorie I) hat den Anweisungen des Gesundheitsamtes
zu folgen und – solange das Amt dies mitteilt bzw. die entsprechende kommunale
Rechtsverordnung bspw. des Saalekreises dies vorgibt – zu Hause zu bleiben.

Sofern momentan überhaupt eine Tätigkeit auf dem Campus notwendig ist bzw.
spezifische Lehrveranstaltungen oder Prüfungen in Präsenz durchgeführt werden, gilt:

Kontaktpersonen der Kategorie I und II ergreifen unmittelbar die angemessenen
Schutzmaßnahmen (wie Separierung, ffp2-Maske) und leiten vor dem Verlassen der
Hochschule die unmittelbar notwendigen Schritte zum Schutz der weiteren
Kontaktpersonen gemäß der hier benannten Regeln ein (bspw. unmittelbar in
Lehrveranstaltungen).

Hochschulmitglieder Hochschulmitarbeiter*innen und Hochschulangehörige Studierende
der Kontaktkategorie II führen ihre Arbeitstätigkeit nach Rücksprache mit der
Führungskraft bzw. dem Lehrenden vorsorglich für 75 Wochentage im
Homeoffice/Homestudium aus, sofern dies die Tätigkeit erlaubt und sie symptomfrei
bleiben. Sobald Erkrankungssymptome auftreten, ist ein Arzt aufzusuchen. Analog gilt für
Studierende: Verlagern Sie – ggf. in Rücksprache mit Ihren Lehrenden – vorsorglich Ihr
Studium für 5 Wochentage möglichst ins Homestudium, sofern Ihre Lehrveranstaltungen
dies zulassen und Sie symptomfrei bleiben. Sobald Sie Krankheitssymptome aufweisen,
suchen Sie einen Arzt auf.

Sollten Kontaktpersonen der Kategorie II an der Hochschule verbleiben (weil die Tätigkeit
bzw. das Studium dies erfordert), haben diese für 75 Wochentage vorsorglich dauerhaft
eine MNB während ihres Aufenthaltes auf dem Campus zu tragen und bestmöglich einen
vergrößerten Sicherheitsabstand von 2 m einzuhalten. Reduzieren Sie bitte für diesen Fall
Ihre Aufenthalte auf dem Campus für mindestens 75 Wochentage auf das Nötigste.

Kontaktpersonen der Kategorie I und II ergreifen unmittelbar die angemessenen
Schutzmaßnahmen (wie Separierung, medizinische bzw. OP-MNB) und leiten vor dem
Verlassen der Hochschule die unmittelbar notwendigen Schritte zum Schutz der
Kontaktpersonen gemäß der oben benannten Regeln ein (bspw. unmittelbar in
Lehrveranstaltungen).

Beschäftigten, Studierenden und Gästen/Dienstleistern mit Erkältungssymptomen
(insbesondere Fieber, trockener Husten) wird der Zutritt zur Hochschule untersagt, es sei
denn es liegt ein entsprechendes Attest vor, welches die epidemiologische
Unbedenklichkeit der Symptome (bspw. durch eine allergische Reaktion) ärztlich feststellt.
Allergiker sind bezüglich der Symptome der Allergie von dieser Regelung ausgenommen.
Hilfestellung zur Beurteilung finden Sie in Anlage C1.

Der/die verantwortliche Leiter*in stellt im Fall eines während des Dienstes bzw. in der
Lehrveranstaltung auftretenden Erkrankungsfalls (siehe Anlage C1) sicher, dass der bzw.
die Erkrankte unmittelbar räumlich isoliert wird, die medizinische bzw. OP-MNBeine ffp2-
Maske trägt (sofern der Zustand der/des Erkrankten dies zulässt), der Sicherheitsabstand
auf 2m erweitert und dringlich eingehalten wird und sich der/die Erkrankte zügig in ärztliche
Behandlung begibt. Die ggf. kontaminierten Räume sind zu reinigen und zu desinfizieren,
bis dahin verbleibt der entsprechende Raum unter Verschluss.

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Aufgrund der Fürsorgepflicht der Vorgesetzten bzw. Lehrenden sind Beschäftigte bzw.
Studierende, die deutliche Anzeichen eines grippeähnlichen Infekts (Hilfestellung zur
entsprechenden Einschätzung gibt Anlage C2) zeigen oder Kontaktpersonen der Kategorie I
sind, anzuweisen, die Hochschule zu verlassen und sich in ärztliche Behandlung zu begeben.
Lehrende bzw. Leiter*innen der Organisationseinheiten sind zur Durchsetzung dieser Regeln
legitimiert, in diesem Sinne das Hausrecht auszuüben.

  Schwerbehinderte Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter können sich zur individuellen Beratung an
  die Schwerbehindertenvertretung der Hochschule: Frau Rita Lux (schwerbehindertenvertretung@hs-
  merseburg.de) wenden, behinderte Studierende wenden sich bitte bei Bedarf an den
  Behinderungsbeauftragten der Hochschule Merseburg: Herrn Dr. René Angelstein
  (behindertenbeauftragter@hs-merseburg.de).

  3. Quarantäne

  Beschäftigte, die aufgrund einer nachgewiesenen Erkrankung mit dem Covid-Virus,
  vollzogen durch ärztliche Anordnung oder durch Anordnung des Gesundheitsamtes unter
  Quarantäne gestellt werden, sind arbeitsunfähig erkrankt und sind grundsätzlich von ihrer
  Leistungspflicht entbunden. Die betreffenden Beschäftigten werden gebeten, ihren Bereich
  und das Dezernat Personal in Kenntnis zu setzen und den Krankenschein
  (Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung) bzw. die Quarantäneanordnung einzureichen. Aus der
  Quarantäneanordnung muss explizit hervorgehen, dass die Quarantäne aufgrund einer
  Covid-19-Erkrankung erfolgt. Für den Fall, dass die Quarantäneanordnung die Covid-19-
  Erkrankung nicht erwähnt, ist eine ärztliche Krankschreibung erforderlich. Es wird darauf
  hingewiesen, dass derzeit eine telefonische Krankschreibung möglich ist.

  Wiederzulassung zum Betreten des Campus für Studierende und Mitarbeiter*innen
  Nach einer Infektion bzw. einer abgelaufenen Quarantäne (die behördlich angewiesen
  wurde oder aus einer kommunalen Rechtsverordnung o.ä. resultierte), ist der Zugang
  zum Campus dann wieder gestattet, wenn er explizit zugelassen wurde. Dies erfolgt auf
  formlosen Antrag für Studierende durch das zuständige Dekanat sowie für
  Mitarbeiter*innen durch das Dezernat Personal. Bitte reichen Sie dazu den
  entsprechenden Beleg ein: Negativtest, Aufhebung der Quarantäne oder persönliche
  Versicherung, dass der Quarantänezeitraum abgelaufen ist (bei Quarantäne infolge
  kommunaler Rechtsverordnung).
  Wenn Sie nach überstandener Erkrankung bzw. Quarantäne den Campus wieder aufsuchen,
  informieren Sie bitte vorab Ihren Vorgesetzten. Bei Unklarheiten dazu, wann Sie den
  Campus wieder betreten dürfen, wenden Sie sich gern an krisenstab@hs-merseburg.de.

  Beschäftigte, die aufgrund eines Verdachtes (enge Kontaktpersonen) unter behördliche
  Quarantäne gestellt werden, sind grundsätzlich arbeitsfähig und werden ihre
  Arbeitsaufgaben in Absprache mit ihren Vorgesetzt*innen im Homeoffice wahrnehmen.

  Zudem wird auf die aktuellen gesetzlichen Quarantäneregelungen des Landes Sachsen-
  Anhalt (SARS-CoV-2-Quarantäneverordnung LSA) sowie die kommunalen
  Rechtsverordnungen verwiesen. Sollten Sie aus einem dort definierten Risikogebiet oder
  einem Virusvarianten-Gebiet einreisen, haben Sie sich unverzüglich in Quarantäne zu
  begeben. Risikogebiete sind solche, die vom RKI oder vom Land Sachsen-Anhalt in den
  entsprechenden Verordnungen festgelegt werden. Die Liste der aktuellen Risikogebiete
  finden Sie hier:

  https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogebiete_neu.html

  Die Verantwortlichen der Organisationsbereiche und insbesondere die Dekane werden
  ermächtigt, anreisende Personen (z.B. Beschäftigte, Studierende oder Gäste), aus
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Risikogebieten oder Virusvarianten-Gebieten, von Veranstaltungen oder Aktivitäten
auszuschließen und von der Hochschule zu verweisen, sofern der Aufenthalt im
Risikogebiet bzw. Virusvarianten-Gebieten weniger als 104 Tage in der Vergangenheit liegt
und keine Ausnahme aussagefähiger negativer Testbefund gemäß § 2 Abs. 2 SARS-CoV-
2QuaV LSA vorliegt. Dies gilt nicht für innerdeutsche Risikogebiete. Reisen zu dienstlichen
Zwecken (also auch für Studium und Lehre) sind zulässig, wenngleich diese auf das
Nötigste beschränkt werden sollen. Personen, die zu dienstlichen Zwecken an die
Hochschule reisen, dürfen auch weiterhin beherbergt werden. Das Beherbergungsverbot
des Landes Sachsen-Anhalt betrifft lediglich Reisen zu touristischen Zwecken.

Eine behördlich angeordnete, sich aus der Quarantäneverordnung LSA (zu Ein- und
Rückreisen) ergebende bzw. in Folge kommunaler Rechtsverordnungen geltende
Quarantäne ist dem Personaldezernenten anzuzeigen ebenso die behördliche Aufhebung
der Quarantäne.

4. Schutz vor Infektionen, Hygienemaßnahmen der Hochschule Merseburg

Es wird grundsätzlich auf die allgemeinen Husten- und Niesetikette sowie auf die Einhaltung
der persönlichen Hygiene, insbesondere des regelmäßigen richtigen Händewaschens sowie
die Pflicht zum Tragen einer zumindest medizinischen bzw. OP-Mund-Nase-Bedeckung
hingewiesen (Maskenpflicht). Auf dem Campus, d.h. in allen Gebäuden und Räumen
besteht die Pflicht, zumindest eine medizinische bzw. OP-Maske zu tragen (ausgenommen,
wenn Sie sich allein in Ihrem Büro aufhalten). Über den damit verbundenen Schutzstandard
hinausgehende Masken (also FFP2 oder KN95/N95) sind zulässig. Die Verwendung anderer
Maskentypen mit geringerem Schutzstandard (Stoffmasken bspw.) genügt nicht. Darüber
hinaus wird empfohlen, auch in den Außenbereichen (Innenhof, Zugangswege sowie
Parkplätze auch am Ulmenweg) eine Maske zu tragen.

 1. Für Studierende werden medizinische bzw. OP-Masken über die Dekanate zur Verfügung
    gestellt, insbesondere zur Absicherung der Hygiene bei Präsenzprüfungen.
 2. Zur Unterstützung der allgemeinen Maskenpflicht auf dem Campus werden auch für
    diejenigen Hochschulmitarbeiter*innen, die weiterhin vor Ort Dienst tun, zur ergänzenden
    Versorgung medizinische bzw. OP-Masken bereitgestellt. Die Ausgabe erfolgt auf
    Nachfrage für Ihren konkreten akuten Bedarf. Die Ausgabe soll über die Leiter*in des
    jeweiligen Bereichs erfolgen

Informationen zu unterschiedlichen Maskentypen, insbesondere zu medizinischen bzw. OP-
Maske finden Sie bei Bedarf hier:
https://www.bfarm.de/SharedDocs/Risikoinformationen/Medizinprodukte/DE/schutzmasken.html

Mit der CO2-App der Gesetzlichen Unfallversicherung (für Android und IOS) steht ein
geeignetes kostenfreies Instrument zur Verfügung, welches Sie bei der Steuerung Ihrer
Lüftungsaktivitäten unterstützen kann:
https://www.dguv.de/de/mediencenter/pm/pressearchiv/2020/quartal_1/details_1_377742.jsp

Die Hochschule Merseburg stellt Ihren Mitarbeiter*innen geeignete Möglichkeiten der
Selbsttestung zur Verfügung. In welcher Weise dies geschieht, wird jeweils aktuell im
Corona Update kommuniziert. Zudem steht auf dem Parkplatz Ulmenweg ein
öffentliches Testcenter (Testabnahme durch Personal vor Ort) zur Verfügung. Bitte
nutzen Sie diese Möglichkeit vorrangig, sich hier testen zu lassen. Das öffentliche
Testcenter steht sowohl Hochschulmitarbeiter*innen als auch Studierenden zur
Nutzung zur Verfügung. Nähere Informationen und die Terminvereinbarung finden Sie
hier:
https://www.schnelltest-fh.de/

Corona-Tests sind darüber hinaus über Ihren Hausarzt, das Gesundheitsamt oder die
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Fieberambulanz Merseburg bzw. an Ihrem Wohnort möglich. Termine für die
Fieberambulanz Merseburg können Mo, Mi und Fr. von 9 – 11 Uhr unter 03461 40 2929
telefonisch vereinbart werden.

Corona-Impfungen sind über Ihren Hausarzt und über regionale Impfzentren möglich.
Empfohlen sei insbesondere Hochschulmitarbeiter*innen (auch studentische)
nachdrücklich, sich um eine Impfung am Impfzentrum Merseburg zu bemühen (online
unter https://www.impfterminservice.de/impftermine oder telefonisch unter 116117).
Dafür notwendige Arbeitgeber-Bescheinigungen erhalten Sie durch das Dezernat
Personal.
https://www.saalekreis.de/de/corona-impfung-im-saalekreis.html

4.5.Coronasemester an der Hochschule Merseburg

Aufgrund der Verbreitung des Corona-Virus (SARS-CoV-2) und den aktuellen Verordnungen
des Landes Sachsen-Anhalt zur Einschränkung der Pandemie hat die Hochschulleitung in
enger Abstimmung mit den Hochschulgremien, den Fachbereichen und den
Interessenvertretungen an der Hochschule beschlossen, den Präsenzlehrbetrieb bis auf
weiteres einzustellen. Dies bedeutet, dass die Lehre grundsätzlich online stattfinden muss.

Für das bevorstehende Sommersemester 2021 ist in enger Abstimmung mit den
Fachbereichen und den Statusgruppen der Hochschule, insbesondere mit den Studierenden
vereinbart worden, wiederum als Hybridsemester zu starten. Lehrveranstaltungen mit eher
großen Teilnehmerzahlen finden online statt, kleinere Lehrveranstaltungen, insbesondere
labor- und werkstattgebundene und solche, die didaktisch eine stärkere Interaktion der
Teilnehmer*nnen benötigen, können in gewissem Maße in in Präsenz stattfinden. Diese
Vereinbarung dient zunächst planerischen Zwecken, ist jedoch in Anbetracht der
pandemischen Dynamik mit einiger Unsicherheit verbunden.
Über den Modus der Lehrveranstaltungen entscheidet das Rektorat auf Basis des Votums
des erweiterten Krisenstabes. Die Festlegung erfolgt anlassbezogen, also wenn gesetzliche
bestimmte Grenzwerte unterschritten werden, behördliche Aufhebungen von Verboten
vorliegen, die pandemische Dynamik dies erfordert oder Äquivalentes. Die Festlegung
erfolgt immer mit ausreichendem zeitlichem Vorlauf, um die erforderlichen Planungen und
Koordinierungen in den Fachbereichen, bei Lehrenden und Studierenden sowie in der
Hochschulverwaltung zu ermöglichen.
Über die getroffenen Festlegungen wird unmittelbar über das wöchentliche Corona Update
sowie über die Online-Corona-Informationsveranstaltung informiert.

Für Veranstaltungen und Meetings jeglicher Art (Arbeitstreffen, Besprechungen,
Lehrveranstaltungen, Berufungsverfahren, Vorstellungsgespräche etc.) wird dringend
empfohlen, für Teilnehmende, die nicht bereits über Immunschutz verfügen (nach
überstandener Erkrankung oder durch Impfung) Schnelltests zur Absicherung anzuwenden.
Etwaige Genehmigungspflichten bleiben unberührt. Sobald eine bundes- oder
landesrechtliche Regelung erlassen werden sollte, geht diese dieser Empfehlung vor.

 a) Registrierungspflicht bei Präsenz auf dem Campus oder bei Veranstaltungen

Generell ist im Sinne der Nachverfolgbarkeit möglicher Infektionen, die Anwesenheit bei
(Lehr)Veranstaltungen und Zusammenkünften zu registrieren. Nutzen Sie dazu – für die in
Ausnahmefällen stattfindenden Veranstaltungen – insbesondere die QR-Codes an den
entsprechenden Veranstaltungsräumen. Ansonsten registrieren Sie sich bitte in Ihrem
Arbeitsbereich per QR-Code.

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b) Pflicht zur Registrierung für Veranstaltungen

  Insofern momentan überhaupt Veranstaltungen/Besprechungen durch
  Ausnahmegenehmigung stattfinden können, gilt: Die Pflicht zur Registrierung gilt nur für
  Veranstaltungen nach § 2 (Veranstaltungen, Zusammenkünfte, Ansammlungen,
  Versammlungen 9.SARS-CoV-2-EindV.

  Veranstaltungen gem. Verordnung sind alle öffentlichen und nichtöffentlichen, planmäßigen,
  zeitlich eingegrenzten Zusammenkünfte, die nach ihrem jeweils spezifischen Zweck vom
  bloßen gemeinsamen Verweilen an einem Ort abgegrenzt sind, auf einer besonderen
  Veranlassung beruhen und regelmäßig einem Ablaufprogramm folgen.

  Entsprechende Veranstaltungen sind vorrangig in Besprechungsräumen oder Räumen
  durchzuführen, in denen die Abstandsregeln eingehalten werden können. Diese sind mit
  einem QR-Code versehen, mit dessen Hilfe sich die Teilnehmenden (Studierende,
  Mitarbeitende, Professorenschaft, Gäste) über das HoMe-Portal bzw. die HoMe-App zu
  registrieren haben. Bei Durchführung von Veranstaltungen in Räumen ohne QR-Code sind
  die bekannten Teilnehmerlisten zu führen.

    c)b)        Dokumentation von beruflich veranlassten Arbeitstreffen
  Bis auf weiteres dürfen keinerlei Veranstaltungen, Messen, Gremiensitzungen oder
  Zusammenkünfte ähnlichen Charakters in Präsenz durchgeführt werden. Diese sind zu
  verschieben oder online durchzuführen. Im sehr begründeten Einzelfall kann eine
  Ausnahmegenehmigung des Rektors (für den wissenschaftlichen Bereich) bzw. der
  Kanzlerin (für den wissenschaftsunterstützenden Bereich) beantragt werden.
  Besprechungen sind mit maximal 2 Personen möglich.
  Insofern Arbeitstreffen überhaupt stattfinden können, gilt: Für notwendige beruflich
  veranlasste Arbeitstreffen sind die Teilnehmer von der oder dem Hauptnutzenden des Büros
  bzw. durch den Veranstalter so zu dokumentieren, dass eine Personennachverfolgung im
  Infektionsfall gewährleistet ist (sog. Kontakttagebuch). Dieses kann z.B. gewährleistet
  werden durch Kalendereinträge incl. der Angabe der teilnehmenden Personen oder
  Listenführungen pro Raum (bitte weiterhin das bekannte Formular nutzen). Bis auf weiteres
  ist die medizinische bzw. OP-MNB auch bei Besprechungen ständig zu tragen. Zudem ist
  sicherzustellen, dass pro teilnehmender Person zumindest 10 m2 Raumfläche zur Verfügung
  stehen.

   d)c)       Durchführung von (Lehr)Veranstaltungen in Ausnahmefällen

Generell gelten bis auf weiteres folgende Rahmenbedingungen:
  1. Die Lehre muss grundsätzlich online stattfinden.
  2. Für Labor- bzw. Werkstattpraktika etc. sollen alternative, digitale Formen Anwendung
     finden (bspw. Hausarbeiten mit Thema zum Praktikum & Labor, Kolloquium mit der
     Studierendengruppe über Webinar BBB, Erarbeitung eines umfangreicheren Protokolls mit
     vorhandenen Messdaten etc.). Lediglich im besonders begründeten Einzelfall ist eine
     Ausnahmegenehmigung des Rektors für Präsenzaktivitäten in Laboren und Werkstätten
     möglich, wenn die abzulegenden Leistungen bzw. Prüfungen im spezifischen Einzelfall
     zwingend notwendig sind, um Prüfungen im bevorstehen Prüfungszeitraum Februar/März
     2021 abzulegen. Ein entsprechender Antrag des Lehrenden ist per Email an den Rektor
     zu richten (Dekan in Kopie) und soll enthalten: Name, Termin und Ort der
     Veranstaltung/des Versuchs etc., Anzahl und Namen der Teilnehmer, spezifische
     Begründung der Nichtsubstituierbarkeit durch nicht präsenzgebundene Formate sowie
     eine spezifische curriculare Begründung für die unbedingte Notwendigkeit für die
     Prüfungsperiode Februar/März 2021. Die Erfassung der Teilnehmer-Namen dient der
     Legitimation von durch das Dezernat Akademische Angelegenheiten auszustellenden
     Bescheinigungen für eine Kindernotbetreuung für betroffene Studierende für den
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Prüfungszeitraum. Bescheinigungen die die Bewegung über den 15 km Radius vom
    Wohnort legitimieren erstellt für Studierende der zuständige Dekan. Die festgelegten
    Hygienemaßnahmen (Abstand, medizinische bzw. OP-Maske, Lüften etc.) sind für ggf.
    genehmigte Präsenzveranstaltungen selbstverständlich einzuhalten. Der Zugang zu den
    Laboren/Werkstätten etc. wird bei Bedarf und nach Genehmigung über die Pforte
    ermöglicht.
3.1. Extra curriculare (Lehr)Veranstaltungen können momentan nicht in Präsenzform
     stattfinden. Stattdessen sollen Online-Formate genutzt werden. Besondere
     Fallkonstellationen sind für den Bereich wissenschaftlicher Veranstaltungen mit dem
     Rektor und für den Fall nichtwissenschaftlicher Veranstaltungen mit der Kanzlerin
     abzustimmen.
4.2. Sämtliche Veranstaltungen im kulturellen Bereich (Theater am Campus, Studentenclubs)
     sind untersagt.
5.3. Sofern im Einzelfall Präsenzveranstaltungen als Ausnahme genehmigt werden, sind für jede
     Präsenz-(Lehr)Veranstaltung folgende Anforderungen zu berücksichtigen:
       a. In allen Lehrräumen ist bis auf weiteres eine medizinische bzw. OP-Mund- und
          Nasenbedeckung (MNB) dauerhaft zu tragen.
       b. Außerhalb der geplanten (Lehr-)Veranstaltungen, Tagungen, Konferenzen,
          Meetings etc. sind Ansammlungen von Personen zu vermeiden.
       c. Die Teilnehmerzahl muss entsprechend der Raumvorgaben (Anlage B1)
          begrenzt werden.
       d. Schutz- und Hygienemaßnahmen müssen getroffen und eingehalten werden:
          • regelmäßiges Lüften (siehe dazu Hinweise zum richtigen Lüften in Anlage 4 der
            HoMe-Hygienemaßnahmen),
          • Sicherstellung der Handhygiene und Desinfektion,
          • Gewährleistung von genügend Abstand zueinander,
          • Installation von räumlichen Abgrenzungen,
          • Information der Teilnehmer über Hygienemaßnahmen und Verhaltensregeln.
          • Lehrende und die Leiter*innen einer Veranstaltung werden legitimiert, bei
            Verstößen gegen die Regelungen dieser Dienstanweisung die
            entsprechenden Personen aus der (Lehr)Veranstaltung zu verweisen
            (Hausrecht).
6.4. Zu jeder Zeit muss die Nachverfolgung der Teilnehmer*innen an einer
     (Lehr)Veranstaltung möglich sein. Die Teilnahme ist über die ausgehängten QR-Codes,
     die HoMe-App oder im HoMe-Portal (auch über PCs) zu dokumentieren (siehe Anlage
     C3).
    Die Teilnehmerdokumentation ist für die Dauer von 4 Wochen verfügbar
    zu halten und nachfolgend zu vernichten.
    Die Erfassung erfolgt infolge gesetzlicher Regelung des Landes (§ 2 Abs.
    6 9. SARS-CoV-2-EindV LSA) und dient ausschließlich
    epidemiologischen Zwecken und nicht etwa der Feststellung etwaiger
    Anwesenheiten oder sonstigen Kontrollzwecken.
7.5. Für Studierende, denen es aus persönlichen Gründen nicht möglich ist, an einer
     Präsenzveranstaltung, insbesondere Praktika, teilzunehmen, muss eine Einzelfalllösung
     gefunden werden. Dem Studierenden sollte möglichst kein Nachteil entstehen.
    Während Aufenthalten an der Hochschule außerhalb von (Lehr)Veranstaltungen sind die
    Hygieneregeln gemäß Hygienemaßnahmen der Hochschule Merseburg (insbesondere
    Abstand, Mund-Nase-Bedeckung) einzuhalten. Nach Möglichkeit sollen die
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Außenbereiche im Freien genutzt werden. Lernräume für studentische Zwecke können
     aktuell nicht bereitgestellt werden. In allen Lern- und weiteren Aufenthaltsbereichen ist bis
     auf weiteres dauerhaft die medizinische bzw. OP-MNB zu tragen. Achten Sie bitte auch im
     Freien auf die Einhaltung des Sicherheitsabstandes und tragen Sie eine medizinische
     bzw. OP-MNB.
8. Während ihres Aufenthaltes auf dem Campus sollten Studierende wie Mitarbeiter*innen
   Kontakte nach Möglichkeit vermeiden.

 e)d)        Umgang mit Gästen und externen Dienstleistern

Gäste oder externe Dienstleister der HoMe registrieren ihre Anwesenheit auf dem
Campus elektronisch über das HoMe-Portal bzw. die aushängenden QR-Codes.
Ausgenommen davon sind die Mitarbeiter*innen des Studentenwerks in der Mensa, sie
registrieren sich elektronisch in vergleichbarer Weise über Erfassungen des Studentenwerks.

Gäste oder externe Dienstleister sind darauf hinzuweisen, dass sie auf dem
Hochschulgelände die Hygienemaßnahmen einzuhalten, bspw. eine medizinische bzw. OP-
Mund-Nase-Schutzbedeckung zu tragen haben.

 f)e)        Tätigkeit an der Hochschule/Heimarbeit

Im Einklang mit der von der Bundesregierung und den Ministerpräsidenten
verabschiedeten Vorgehensweise sollen weitestgehend die Arbeiten im Homeoffice
erledigt werden, die im Homeoffice durchführbar sind. Alle Mitarbeiter*innen sind
aufgerufen, soweit als möglich ihre Aufgaben von zu Hause im Homeoffice zu erledigen.
Bitte treffen Sie mit Ihrer/m Vorgesetzten Führungskraft die notwendigen Absprachen. Die
Anwesenheiten auf dem Campus und die damit verbundenen Präsenz-Kontakte sind auf
das dienstlich absolut notwendige Mindestmaß zu beschränken. Verantwortlich für die
konkrete Umsetzung sind die zuständigen Leiterinnen und Leiter.

Für Tätigkeiten, die weiterhin vor Ort durchzuführen sind, ist weiterhin darauf zu achten:
1.      Büros und sonstige Arbeitsplätze sind ausschließlich in Einzelbelegung zu nutzen.
2.      Während der Präsenzzeit muss ein Mindestabstand (mindestens 1,5 Meter) zwischen
        den Mitarbeitenden während der Arbeit und in den Pausen eingehalten werden. Für
        Tätigkeiten bei denen dies nicht sichergestellt werden kann (z.B. Labore) sind
        Schutzvorkehrungen zu treffen.
3.      Räume sind während der Arbeitszeit regelmäßig zu lüften, mindestens Stoßlüftung
        für 3 min jede Stunde. Hinweise zum richtigen Lüften finden Sie als Aushang in
        den Lehrräumen oder als Anlage 5 in den Hygienemaßnahmen der Hochschule.
4.      Werkzeuge und Arbeitsmittel sind personenbezogen zu verwenden, ansonsten ist
        eine Desinfektion nach der Benutzung vorzunehmen.
5.      Die Erreichbarkeit per E-Mail und Telefon während der regelmäßigen Dienstzeit
        muss gewährleistet sein. Die konkrete Umsetzung ist mit der oder dem jeweiligen
        Dienstvorgesetzten abzustimmen.

Die Regelungen der Dienstvereinbarung zur Durchführung alternierender Tele- oder
Heimarbeit an der Hochschule Merseburg vom 16.08.2012 (Amtl. Bekanntmachung 11/2012)
wird für die Fälle der pandemiebedingten Heimarbeit außer Kraft gesetzt. Grundsätzlich
behalten die nach der Dienstvereinbarung alternierender Tele- oder Heimarbeit an der
Hochschule Merseburg abgeschlossenen Telearbeitsvereinbarungen weiterhin ihre
Gültigkeit. Es können weiterhin Anträge auf alternierende Tele- oder Heimarbeit gestellt
                                                                                               11
werden. An den Tagen, an denen Homeoffice in Anspruch genommen wird, ist der Aufbau
  von Mehrarbeitsstunden nicht zulässig. Dazu zählen auch die Tage, an denen
  Mischtätigkeiten im Homeoffice und in Präsenz an der Hochschule erfolgen. Ausnahmen sind
  bei der Kanzlerin zu beantragen.
  Die Durchführung und Organisation von Sprechstunden erfolgt grundsätzlich online
  und wird in den Organisationsbereichen im Geiste der hier vorgegebenen Regelungen
  eigenverantwortlich gesteuert.
  Der Datenschutz und die IT-Sicherheit müssen gewährleistet werden. D.h. beim Transport
  dienstlicher Unterlagen, Informationen und Datenträger ist höchste Sorgfalt und Sicherheit zu
  gewährleisten. Der Zugriff durch Dritte ist auszuschließen (z.B. durch Änderung des
  Passwortes). Bei der Bearbeitung ist die Einsichtnahme durch Dritte zu verhindern. Sie sind
  jederzeit vor Zugriff oder Einsichtnahme gesichert aufzubewahren. Das Mithören dienstlicher
  Telefonate durch Dritte ist nach Möglichkeit auszuschließen. Der Zugang zum Computer und
  – soweit möglich – den Anwendungen ist jeweils mit einem Passwort zu sichern. Dienstliche
  Unterlagen und Datenträger müssen datenschutzkonform vernichtet und entsorgt werden.

  Ein Anspruch der Beschäftigten auf Ausstattung des im Homeoffice genutzten externen
  Arbeitsplatzes durch die Hochschule Merseburg besteht nicht. Gleiches gilt für die
  Bereitstellung eines zusätzlichen dienstlichen Telefonanschlusses oder für die Übernahme
  von entstehenden Kommunikations- oder sonstigen Kosten.

  Der bzw. die Vorgesetzte entscheidet über die Tätigkeiten im Homeoffice sofern die
  nachfolgenden Bedingungen vorliegen:
  1.   Tätigkeit kann im Homeoffice wahrgenommen werden (nur solche, die keine Anwesenheit
       auf dem Campus zwingend erfordern),
  2.   vollständige Arbeitspflichterfüllung im Homeoffice möglich,
  3.   VPN-Zugang ist vorhanden oder erforderlich. Unter folgendem Link erfahren sie, wie sie
       selbstständig einen VPN-Zugang einrichten können,
  4.   PC/Internet vorhanden.

Für Tätigkeiten, die weiterhin vor Ort (Präsenzarbeit) durchzuführen sind, ist darauf zu achten:
  1.      Büros und sonstige Arbeitsplätze sind ausschließlich in Einzelbelegung zu nutzen.
  2.      Während der Präsenzzeit muss ein Mindestabstand (mindestens 1,5 Meter) zwischen
          den Mitarbeitenden während der Arbeit und in den Pausen eingehalten werden. Für
          Tätigkeiten bei denen dies nicht sichergestellt werden kann (z.B. Labore) sind
          Schutzvorkehrungen zu treffen.
  3.      Räume sind während der Arbeitszeit regelmäßig zu lüften, mindestens Stoßlüftung
          für 3 min jede Stunde. Hinweise zum richtigen Lüften finden Sie als Aushang in
          den Lehrräumen oder als Anlage 5 in den Hygienemaßnahmen der Hochschule.
  4.      Werkzeuge und Arbeitsmittel sind personenbezogen zu verwenden, ansonsten ist
          eine Desinfektion nach der Benutzung vorzunehmen.
  5.      Die Erreichbarkeit per E-Mail und Telefon während der regelmäßigen Dienstzeit
          muss gewährleistet sein. Die konkrete Umsetzung ist mit der oder dem jeweiligen
          Dienstvorgesetzten abzustimmen.

Zur Legitimation des Anfahrtsweges notwendige Bescheinigungen für Studierende werden durch
das zuständige Dekanat (für Hochschulmitarbeiter*innen: Dezernat Personal; für Studierende:
Dezernat Akademische Angelegenheiten) ausgefertigt. Bitte reichen Sie das entsprechende
Formular vorausgefüllt ein.
https://www.hs-merseburg.de/corona/#c23233

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g)f)       Sonstige Festlegungen

  Wie der wichtige Erholungsurlaub sinnvoll in diesem Kalenderjahr verteilt werden kann, ohne
  dass die Funktionsfähigkeit der jeweiligen Organisationseinheit eingeschränkt wird und ohne
  dass es zu einer Überlastung der sich nicht im Urlaub befindenden Mitarbeitenden kommt,
  sollte in den jeweiligen Organisationseinheiten in Rücksprache mit den Mitarbeitenden und
  den unmittelbaren Dienstvorgesetzten vereinbart werden. Sollte es im Rahmen der
  Pandemiebewältigung zu kurzfristigen, zuvor nicht absehbaren Veränderungen kommen,
  wenn bspw. Ferientermine durch das Bundesland verschoben werden, kann der eingereichte
  und bereits bewilligte Urlaub auch kurzfristig umgeplant werden, sofern
  arbeitsorganisatorische Zwänge dem nicht entgegen stehen. Bitte stimmen Sie dies mit Ihrem
  Vorgesetzten ab.

  Im Krankheitsfall sind entsprechende Meldungen weiterhin erforderlich (postalisch
  oder per E-Mail).

  Generell sind Anträge digital einzureichen und im Anschluss mit Original Unterschrift
  nachzureichen. Müssen z.B. unaufschiebbare Rechnungen persönlich eingereicht werden,
  so ist dies nur nach telefonischer Abstimmung eines Übergabetermins zwischen den
  Beteiligten möglich. Dabei ist die Einhaltung der Hygieneregeln streng zu beachten.

  Post wird hochschulintern nicht ausgeliefert, sondern ist nach vorheriger telefonischer
  Terminabsprache mit der Poststelle dort abzugeben bzw. abzuholen.

   Studierende und Mitarbeitende der Hochschule Merseburg sowie Externe werden gebeten,
   ihre Anliegen vorrangig telefonisch, schriftlich oder online an die Verwaltung zu stellen.
   Prüfungsarbeiten mit Abgabefrist können fristwahrend an der Bücherrückgabebox (Blauer
   Kasten Geb. Hg/B – Westseite/außerhalb des Gebäudes) eingeworfen werden und sind nicht
   mehr im Studierendensekretariat abzugeben.

  5.6.Arbeitszeitflexibilisierung

Die Hochschule hat im Einvernehmen mit dem Personalrat die Arbeitszeitregelung wieder
weitgehend gelockert. Die üblichen Rahmen- und Kernarbeitszeiten werden ausgesetzt.
Außerdem wird die Obergrenze für das Arbeitszeitguthaben (40 Stunden) außer Kraft gesetzt; es
erfolgt keine Kappung des Gleitzeitguthabens. Für Unterschreitungen der Soll-Arbeitszeit wurde
das zulässige Defizit auf maximal 80 Stunden am Monatsende erhöht.

Innerhalb von 6 Monaten nach Aufhebung dieser Flexibilisierung ist das Gleitzeitguthaben auf die
lt. Dienstvereinbarung zur Regelung und Flexibilisierung der Arbeitszeit zulässigen
Mehrarbeitsstunden abzubauen.

  6.7.Schließung von Kindertageseinrichtungen/Schulen – Notbetreuungen

Wird
   -   eine Gemeinschaftseinrichtung, wie eine Kindertageseinrichtung, oder eine Schule oder
       eine Einrichtung für Menschen mit Behinderung infolge von COVID-19 geschlossen oder
       deren Betreten, auch aufgrund einer Absonderung, untersagt oder
   -   wird eine Quarantäne für einzelne Gruppen, Klassen oder individuelle Kinder durch die
       Gesundheitsämter angeordnet (sog. Anordnung einer Absonderung) oder
   -   wird von der zuständigen Behörde aus Gründen des Infektionsschutzgesetzes Schul-
       oder Betriebsferien angeordnet oder verlängert oder
   -   wird die Präsenzpflicht in einer Schule aufgehoben oder

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-wird der Zugang zu den genannten Einrichtungen eingeschränkt oder liegt eine behördliche
       Empfehlung vor, vom Besuch der genannten Einrichtung abzusehen oder
    - werden bzw. eine andere vergleichbare Maßnahme getroffen
stehen den Beschäftigten (bzw. Studierenden) zur Gewährleistung der Kinderbetreuung die
folgenden Möglichkeiten zur Verfügung.

1. ggf. Nutzung der Notfallbetreuung
Notwendige Bescheinigungen für die Notfallbetreuung in den Kitas etc. werden für
Hochschulmitarbeiter*innen durch das Dezernat Personal ausgestellt sowie für Studierende durch
das Dezernat Akademische Angelegenheiten. Wenden Sie sich bitte mit dem bereits
vorausgefüllten Formular (LINK), dem speziellen Formular Ihrer Kita, Gebietskörperschaft etc. an
den jeweiligen Dezernenten Herrn Thielicke bzw. Herrn Dr. Angelstein.

2. Homeoffice
Soweit die technischen und tätigkeitsbezogenen Voraussetzungen gegeben sind, wäre zunächst
in Absprache mit der bzw. dem Vorgesetzte*n zu prüfen, ob die Tätigkeiten im Homeoffice
wahrgenommen werden können.

3. Abbau von Gleitzeitguthaben bzw. Mehrzeiten
Für den Fall, dass die Wahrnehmung der Arbeitsaufgaben im Homeoffice nicht möglich bzw. mit
der erforderlichen Kinderbetreuung nicht vereinbar ist, sind gemäß den Regelungen des
zuständigen Ministeriums vor einer Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes vorrangig
bestehende Gleitzeitguthaben für Freistellungen zu verwenden bzw. abzubauen.

Die Beschäftigten beantragen den ganztägigen Abbau der Gleitzeitguthaben (Gleittage) per Mail
an ihre*n Vorgesetzte*n und benennen den bzw. die konkreten Tage. Der bzw. die Vorgesetzte
stimmt dem Antrag zu und sendet die Zustimmung an frank.thielicke@hs-merseburg.de. Die
Beschäftigten notieren die Gleittage in ihren Arbeitszeiterfassungsbögen.

4. Freistellung zur Kinderbetreuung unter Fortzahlung des Entgeltes
Wenn das Gleitzeitguthaben aufgebraucht bzw. nicht-vorhanden ist, haben die Beschäftigten die
Möglichkeit bis zu 34 Arbeitstage bzw. für Alleinerziehende 67 Arbeitstage Arbeitsbefreiung
unter Fortzahlung des Entgelts zu gewähren. Für Beamte und Beamtinnen gilt diese Möglichkeit
in der Form, dass sie für bis zu 34 Tage bzw. 67 Tage für Alleinstehende als entschuldigt gelten,
und dem Dienst fernbleiben können.
Verteilt sich die wöchentliche Arbeitszeit nicht auf 5 Tage in der Woche vermindert sich
die Anzahl entsprechend. Ferner ist es möglich, die Arbeitsbefreiung unter Fortzahlung
des Entgeltes für die Kinderbetreuung auch halbtägig bzw. in begründeten
Ausnahmefällen stundenweise zu gewähren.
Der Anspruch auf Freistellung zur Kinderbetreuung unter Fortzahlung des Entgeltes bestand mit
Beginn der am 28.03.2020 vom Bundestag festgestellten epidemischen Lage von nationaler
Tragweite für ein Jahr. Am 04.03.2021 hat der Bundestag das Fortbestehen der epidemischen
Lage festgestellt. Demzufolge beginnt die Möglichkeit der Freistellung zur Kinderbetreuung
unter Fortzahlung des Entgeltes mit den o.g. Umfängen (34 Tage bzw. 67 Tage für
Alleinerziehende) zum 01.04.2021 erneut. Eine Übertragungsmöglichkeit von Tagen aus dem
alten Gewährungszeitraum besteht nicht.
Die Möglichkeit der Freistellung zur Kinderbetreuung unter Fortzahlung des Entgeltes gilt
solange, wie das Fortbestehen der epidemischen Lage erneut festgestellt wird. Sollte jedoch bis
zum Juni 2021 der Bundestag kein Fortbestehen der epidemischen Lage festgestellt haben,
läuft die o.g. Regelung aus.
Derartige bereits früher genehmigte Freistellungen (seit März 2020) sind anzurechnen.
Für die Genehmigung der Freistellung zur Kinderbetreuung müssen nachfolgende Kriterien erfüllt
sein:
         von der Schließung betroffene Kinder sind unter 12 Jahre alt oder behinderte Kinder, die
          auf Hilfe angewiesen sind,

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    die Schließung der vorgenannten Einrichtungen erfolgt außerhalb der regulären Schul-
      oder Betriebsferien bzw. der geplanten Schließzeiten,
     die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme einer Notbetreuung liegen nicht vor,
     ein geeigneter Nachweis über die Schließung wird vorgelegt (bei stadtweiten
      Schließungen genügt der Verweis auf die offizielle Pressemitteilung der jeweiligen
      Kommune),
     die bzw. der Beschäftigte versichert, dass keine andere Betreuungsperson zur
      Verfügung steht und
     die bzw. der Beschäftigte versichert, dass keine positiven Arbeitszeitsalden
      (Gleitzeit- bzw. Mehrzeitguthaben) bestehen.

Beantragung und Genehmigung für die Freistellung zur Kinderbetreuung:

Die Betroffenen senden eine E-Mail an das Dezernat Personal
(frank.thielicke@hs- merseburg.de) und an ihre*n direkte*n Vorgesetzte*n mit
folgenden Informationen:

     1. Welches Kind bzw. welche Kinder werden betreut (Name, Vorname,
        Geburtsdatum)?
     2. Für welche konkreten Tage soll die Freistellung unter Fortzahlung des Entgeltes
        erfolgen?
     3. Soll die Freistellung ganztägig, halbtägig oder stundenweise erfolgen? Ein Antrag
        auf stundenweisen Inanspruchnahme ist ausführlich zu begründen.
     4. Die Versicherung, dass Sie persönlich die Betreuung des Kindes bzw. der Kinder
        gewährleisten müssen. („Hiermit versichere ich, dass ich persönlich die Betreuung
        meines Kindes/meiner Kinder gewährleisten muss.“)
     5. Versicherung, dass keine positiven Arbeitszeitsalden (Gleitzeit- bzw.
        Mehrzeitenguthaben) vorliegen.

Die bzw. der Vorgesetzte muss dem Antrag gegenüber dem Dezernat Personal
(frank.thielicke@hs-merseburg.de) zustimmen und bestätigt somit, dass keine
positiven Arbeitszeitsalden vorhanden sind.

Nach Erhalt der Bestätigungs-E-Mail der bzw. des Vorgesetzten erhalten Sie eine
Bestätigung durch das Dezernat Personal.

Es wird zudem darauf hingewiesen, dass ein gewährter Erholungsurlaub in der Regel nicht in
einen anderen Freistellungstatbestand umgewandelt werden kann. Bei einer Antragstellung für
Freistellung aufgrund von Schließungen von Kindestageseinrichtungen und Schulen ist davon
auszugehen, dass die Voraussetzungen nicht vorliegen, wenn für dieselbe Zeit schon
Urlaubstage bewilligt wurden.

Für den Fall, dass die o. g. Freistellungen unter Fortzahlung des Entgeltes ausgeschöpft sind,
wurden für die Tarifbeschäftigten die Kinderkrankentage für Kinder, die das 12. Lebensjahr noch
nicht vollendet haben, im Kalenderjahr 2021 für jedes Kind auf 30 Arbeitstage, für
alleinerziehende Beschäftigte für jedes Kind auf 60 Arbeitstage erhöht. Der maximale Anspruch
(bei mehreren Kindern) beträgt 65 Arbeitstage bzw. bei alleinerziehenden Beschäftigten 130
Arbeitstage (vgl. § 45 Abs. 2a SGB V).
 Für den Fall, dass die o. g. Freistellungen unter Fortzahlung des Entgeltes ausgeschöpft sind,
 wurden für die Tarifbeschäftigten die Kinderkrankentage (vgl. § 45 SGB V) im Jahr 2021 um
 10 zusätzliche Tage pro Elternteil (20 zusätzliche Tage für Allleinerziehende) erhöht wird.

 Für Beamte gilt, abweichend von § 20 Abs. 3 der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt, dass bei
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Erkrankung eines Kindes, das welches das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet hat, oder
eines behinderten und auf Hilfe angewiesenen Kindes eine Beamtin bzw. ein Beamter
Sonderurlaub mit Besoldung für jedes Kind bis zu 218 Arbeitstage, insgesamt höchsten 643
Arbeitstage, und für Alleinerziehende für jedes Kind bis zu 535 Arbeitstage, insgesamt höchsten
1289 Arbeitstage, im Urlaubsjahr bewilligt werden kann. Der Sonderurlaub kann nicht bewilligt
werden, wenn schon nach einer anderen Vorschrift oder aufgrund eine bereits bewilligten
Erholungsurlaub keine Dienstpflicht besteht.

Der Anspruch soll auch für die Fälle gelten, in denen eine häusliche Kinderbetreuung
erforderlich wird, weil die Betreuungseinrichtung (Kindertagesstätte, Schule etc.)
pandemiebedingt geschlossen ist oder die Präsenzpflicht im Unterricht ausgesetzt bzw. der
Zugang zum Kinderbetreuungsangebot eingeschränkt wurde. Die Beschäftigten werden
gebeten, explizit zu erklären, dass die Freistellung gemäß der Kinderkrankengeldregelung bzw.
gem. § 20 Abs. 3 der Urlaubsverordnung Sachsen-Anhalt erfolgen soll.
Die Beantragung und Genehmigung erfolgt über das Dezernat Personal (frank.thielicke@hs-
merseburg.de).

Wenn die o.g. Möglichkeiten ausgeschöpft sind, kann auf Antrag der Anspruch auf
Entschädigungszahlung für den Verdienstausfall geprüft werden. Der Umfang der
Entschädigungszahlung beträgt 67% des Nettoeinkommens und wird für bis zu sechs Wochen
gewährt. Es können für einen Monat höchsten 2.016 € gewährt werden. Wenden Sie sich bitte
im Bedarfsfall an Herrn Frank Thielicke (Dezernat Personal).

Wird das Gleitzeitdefizit von maximal 80 Stunden aufgrund der Schließung der Schule bzw.
Kindertageseinrichtung überschritten, werden die betreffenden Fehlstunden als unbezahlte
Freistellung gewertet und das Monatsentgelt entsprechend verringert. Bei vorheriger
Beendigung des Arbeitsverhältnisses wird das Gleitzeitdefizit mit noch ausstehendem
Arbeitsentgelt verrechnet und vom Arbeitsentgelt einbehalten. Die Einrede des Wegfalls der
Bereicherung ist ausgeschlossen. Beamtinnen und Beamte sind verpflichtet, in diesem Fall
einen Antrag auf Gewährung von unbezahltem Sonderurlaub nach § 22 Abs. 1 UrlaubsVO LSA
zu stellen.
Innerhalb von 6 Kalendermonaten nach dem Ende der Schließung der Schule bzw. der
Kindertageseinrichtung ist das Gleitzeitdefizit im Umfang von maximal 80 Stunden zum Ende
des Kalendermonats abzubauen, so dass das Gleitzeitdefizit höchstens 10 Stunden beträgt.

7.8.Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger

Für den Fall, dass die häuslichen Pflegeleistungen der pflegebedürftigen Angehörigen nicht
mehr von einem Pflegedienst angeboten werden können, die Tätigkeit der bzw. des
Beschäftigten nicht im Homeoffice möglich ist und kein Mehrzeitenguthaben besteht, können
die betreffenden Beschäftigten zur kurzfristigen Pflege gemäß § 2 Abs. 1 Pflegezeitgesetz bis
zu 10 Arbeitstage fernbleiben (vgl. Pflegezeitgesetz im Downloadbereich im SharePoint/
Dezernat Personal).

Der Bedarf an der Arbeitsfreistellung zur kurzfristigen Betreuung von pflegebedürftigen
Angehörigen ist unverzüglich der bzw. dem Dienstvorgesetzten und dem Dezernat Personal
(frank.thielicke@hs-merseburg.de) anzuzeigen. Bei Bedarf kann der Arbeitgeber die Vorlage einer
ärztlichen Bescheinigung über die Pflegebedürftigkeit des nahen Angehörigen verlangen.

Nach § 44a Abs. 3 SGB XI können Beschäftigte für den Zeitraum der kurzzeitigen
Arbeitsverhinderung für insgesamt bis zu 10 Arbeitstage Pflegeunterstützungsgeld von der
Pflegekasse des Pflegebedürftigen beziehen. Das (Brutto-)Pflegeunterstützungsgeld beträgt
90% des während der Freistellung ausgefallenen Nettoarbeitsentgelts.

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