Das ELGA-Gesetz es ist soweit ! - Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH Conect, 29.November 2012 - Papers4You

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Das ELGA-Gesetz es ist soweit ! - Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH Conect, 29.November 2012 - Papers4You
Das ELGA-Gesetz
…es ist soweit !
Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH
Conect, 29.November 2012
Das ELGA-Gesetz es ist soweit ! - Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH Conect, 29.November 2012 - Papers4You
Gesundheitstelematik-Gesetz 2012:
 Das ELGA Gesetz

  n Artikel 1 – Gesundheitstelematik-Gesetz 2012
       n 1.Abschnitt: Allgemeine Bestimmungen
       n 2.Abschnitt: Datensicherheit bei der Weitergabe von Gesundheitsdaten
       n 3.Abschnitt: Informationsmanagement
       n 4.Abschnitt: Elektronische Gesundheitsakte ELGA
       n 5.Abschnitt: Schlussbestimmungen

  n Artikel 2 – Änderung des Allgem. Sozialversicherungsgesetzes
  n Artikel 3 – Änderung des Gewerbl. Sozialversicherungsgesetzes
  n Artikel 4 – Änderung des Bauern-Sozialversicherungsgesetzes
  n Artikel 5 – Änderung des Beamten-Kranken- und
     Unfallversicherungsgesetzes
  n Artikel 6 – Änderung des Gentechnik-Gesetzes
  n Artikel 7 – Änderung des Strafgesetzbuches

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Das ELGA-Gesetz es ist soweit ! - Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH Conect, 29.November 2012 - Papers4You
Das ELGA-Gesetz schafft Rahmenbedingungen

  n Datenschutz
  n Bürger- und Patientenrechte
  n Freiwilligkeit vs. Verpflichtung – für wen ?
      n Teilnahme für Bürger und Patienten
      n Teilnahme für ELGA-GDA
  n Haftung für GDA ?
      n ABGB
      n Strafgesetzbuch
  n Datensicherheit
  n Standardisierung der Dokumente
  n Usability
      n Für Bürger / Patienten
      n Für GDA
  n Zeitschiene für die Umsetzung von ELGA

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Das ELGA-Gesetz es ist soweit ! - Dr. Susanne Herbek, ELGA GmbH Conect, 29.November 2012 - Papers4You
Datenschutz (1)

  n Je nach Betrachtungsweise wird Datenschutz verstanden als
     Schutz vor missbräuchlicher Datenverarbeitung, Schutz des Rechts
     auf informationelle Selbstbestimmung, Schutz des
     Persönlichkeitsrechts bei der Datenverarbeitung oder Schutz der
     Privatsphäre
  n Datenschutz steht für die Idee, dass jeder Mensch grundsätzlich
     selbst entscheiden kann, wem wann welche seiner persönlichen
     Daten zugänglich sein sollen (Wikipedia).
  n Gesundheitsdaten sind personenbezogene hochsensible Daten
  n ABER:
  n Öffentliches Interesse mit höchsten Garantien für den Schutz der
     Geheimhaltung (§1 Abs.2 DSG 2000)
  n Umsetzung der Empfehlung 131 der Datenschutzgruppe gemäß Art.
     20 der Datenschutz-Richtlinie 95/46/EG

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Datenschutz (2)

  n Für den Bürger / Patienten besteht Freiwilligkeit bei der Teilnahme
     an ELGA (Opt out)
  n Opt out bereits vor der „Inbetriebnahme“ von ELGA möglich
      n Ab 31.12.2013 via Bürgerportal oder Widerspruchstelle
      n Bis dahin Einrichtung Bürgerportal / Ombudstelle(n) / Widerspruchstelle
  n Ohne „Anmeldung“ („Identifikation“) des Bürgers mit elektronischen
     Nachweis (z.B. e-Card, Bürgerkarte, Aufnahme in KH-IT) ist ein
     Zugriff auf ELGA-Gesundheitsdaten nicht möglich
  n Informationspflichten zu ELGA
      n BMG: „…laufend Informationen über den aktuellen Stand von ELGA zu
         veröffentlichen und die Betroffenen über ihre Rechte zu informieren.“
      n Sozialversicherung ab 2013 im ASVG
      n GDA: schriftlich (Aushang) und mündlich, insbes. bei „speziellen“ Daten
      n ELGA GmbH im Rahmen ihres Auftrags durch die ELGA-Systempartner

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Bürger- und PatientInnenrechte
 Teilnahme für Bürger / Patienten
  n Recht auf „Einsicht in die eigenen Gesundheitsdaten“
  n Recht, die Aufnahme von Verweisen auf ELGA-Gesundheitsdaten
     und Medikationsdaten durch ELGA-GDA zu verlangen, aber dieser
     auch zu widersprechen
  n Opt out generell (ELGA / ELGA-Anwendungen) / individuell
  n Opt opt für Aufnahme von und Zugriff auf ELGA-Gesundheitsdaten
  n ELGA-Bürgerportal:
        n   Identifikation / Authentifikation / An- und Abmelden
        n   Dokumente verwalten
        n   Berechtigungen verwalten
        n   Zugriffsprotokoll
        n   Allgemeine Gesundheitsinformationen
  n Ombuds- und Widerspruchsstellen (wenn kein Internet-Zugang)
  n Ombudsstelle berät, klärt auf, stellt Auftraggeber fest
  n Wahrnehmung der eigenen Teilnehmerrechte ab dem 14.Lebensjahr
     (mündige Minderjährige; vorher Vertretungsrechte)
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Teilnahme für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter

  n ELGA-GDA sind Ärzte, Zahnärzte, Apotheken, Krankenanstalten
     und Pflegeeinrichtungen
      n Gesetzlich ausgenommen sind Ärzte mit behördlichen Aufgaben
         Betriebsärzte/Arbeitsmediziner, Ärzte von Versicherungen
  n Gesetzliche Festlegung der Rollen für GDA
  n Explizites Verwendungsverbot für bestimmte Personen und
     Institutionen wie Arbeitgeber, Personalvermittler u.ä.
      n Gesonderte Regelung für „Doppelrolle“ Arbeitgeber/GDA
  n Keine Verpflichtung des GDA bei „Gefahr im Verzug“ oder bei
     technischen Problemen (Haftung)
  n Keine Verpflichtung des GDA zur Nachfrage hinsichtlich der
     Ausübung von Teilnehmerrechten (z.B. Widerspruch im Einzelfall,
     unzugänglich Machen oder Löschen von Verweisen)

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ELGA – „Verpflichtung für GDA“

  n ELGA-GDA haben das Recht zu speichern und zu ermitteln
  n Beachtung der Berufsrechte (z.B. Ärztegesetz, ABO - Sorgfalt) und
     der Teilnehmerrechte
  n Speicherpflicht für Dokumente / Fachrichtungen / Institutionen
      n Entlassungsbriefe (Krankenanstalten)
      n Labor-Befunde (FÄ für med.chem. Labordiagnostik, Hygiene u
             Mikrobiologie, Krankenanstalten i.R. ambulanter Behandlung)
      n Befunde bildgebender Diagnostik (FÄ für Radiologie, KA w.o.)
      n Medikationsdaten (Handelsname /Wirkstoff / PZN; Ärzte und Apotheken)
      n Weitere Befunde (per VO festzulegen)
        n    Pathologiebefunde
        n    Weitere fachärztliche Befunde
        n    Ambulante Pflegeberichte etc.
  n Patientenverfügungen, Vorsorgevollmachten, medizin. Register

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Haftung für ELGA-Gesundheitsdiensteanbieter

  n ELGA schafft kein neues Haftungsrecht
  n Haftung nach ABGB §1299 – bleibt unberührt
  n Neue Strafbestände im Verwaltungsstrafrecht – bis zu 10.000 Euro
      n Korrekte Handhabung der Rolle, Identifikation von Patienten und GDA,
         Sicherung der Vertraulichkeit und Integrität von elektronischen
         Gesundheitsdaten, Schlechterstellung hinsichtlich medizinischer
         Versorgung oder Kostentragung
      n Vorsätzliche unberechtigte Verwendung von ELGA-Gesundheitsdaten als
         ELGA-GDA (auch der Versuch ist schon strafbar)
  n NEU: Haftung nach dem Strafgesetzbuch
      n Derzeit keine Beweismöglichkeiten bei „Befunden in Papier“
      n §121 Abs.1 StGB: Verletzung des Berufsgeheimnisses: auf alle GDA
         erweitert (bisher nur Krankenanstalten) >> Freiheitsstrafe bis zu sechs
         Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen
      n NEU: §121 Abs.1a: ebenso ist das widerrechtliche Verlangen zu
         bestrafen

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Zeitschiene für ELGA-GDA

  n Für die Verpflichtung, ELGA-Gesundheitsdaten zu speichern und
     zur Verfügung zu stellen
  n 1.1.2015
      n Fondsfinanzierte Krankenanstalten
      n Krankenanstalten der AUVA
      n Pflegeeinrichtungen

  n 1.7.2016
      n Apotheken
      n Freiberuflich tätige Ärzte und Gruppenpraxen
      n Selbständige Ambulatorien

  n 1.1.2017
      n PRIKRAF-Krankenanstalten

  n 1.1.2022
      n Zahnmedizin (niedergelassene Ärzte, Gruppenpraxen und Ambulatorien)

  n Für alle: „nach Maßgabe technischer Möglichkeiten“
  n Verordnungsermächtigung BMG für Bestimmung eines späteren Zeitpunktes

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ELGA und die Ärztekammer

                                                                           e n E LGA
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Transparenz im Gesundheitswesen (D)
 MDK Behandlungsfehlerstatistik 2011

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Datensicherheit

   n Bundesgesetz betreffend Datensicherheitsmaßnahmen bei der
      Verwendung elektronischer Gesundheitsdaten
      (Gesundheitstelematikgesetz 2012 – GTelG 2012)
   n Gilt gleichermaßen für gerichtete und ungerichtete Kommunikation
   n IT-Sicherheitskonzept: Definition, Querbezug DSG 2000,
      Verpflichtung zur Dokumentation für GDA (Unterstützung z.B.
      durch Standesvertretung möglich), Kontrolle durch BMG möglich
   n Gesetzliche Sicherstellung: Rolle, Zweck der Weitergabe,
      eindeutige Identitäten, Integrität, Vertraulichkeit
       n Detaillierte Regelung der Netzwerksicherheit
       n Allenfalls von der Verschlüsselung ausgenommene Daten dürfen keinen
          Rückschluss auf die Betroffenen erlauben
       n Verpflichtende Verschlüsselung bei Speicherung durch Dritte („Cloud“)
       n Qualifizierte Signaturen

   n Per Verordnung: Festlegung der Sicherheitsanforderungen inkl.
      Zugriffsschutz (auch bei Wartungsarbeiten: Protokollierung,
      Verschlüsselung oder 4-Augen-Prinzip)
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Standardisierung und Usability

  n ELGA-Gesundheitsdaten setzen einheitliche Struktur, Standard und
     Format voraus
  n Aufzählung der ELGA-Gesundheitsdaten explizit im Gesetzestext
    n Dokumentenarten, Medikation (Zeiträume)
    n Erlassung durch VO des BMG unter Mitwirkung u.a. der im konkreten Fall
       betroffenen gesetzlichen Interessenvertretungen
    n Eingescanntes, handschriftliche Zettel, Notizen à niemals ELGA-Daten
  n Speicherung der Verweise maximal 10 Jahre
    n Andere gesetzliche Aufbewahrungspflichten bleiben unberührt
  n Möglichkeit der Festlegung eines ELGA-GDA des besonderen
     Vertrauens – Verlängerung des Zugriffsrechts
  n Aber auch Möglichkeit der Verkürzung der bestehenden
     Zugriffsberechtigungen
  n Besondere Benutzer- und Anwenderfreundlichkeit (z.B.
     Suchfunktionen) gesetzlich festgeschrieben >> ELGA Styleguide

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Von der Handschrift zum CDA

                               n Einheitliche Struktur
                               n Inhaltlich breite fachliche
                                  Abstimmung
                               n Computer-Verarbeitbarkeit
                                  erwünscht
                               n Gescannte Dokumente sind
                                  die Ausnahme
                               n Automatische Übernahme in
                                  die eigenen IT-Systeme
                               n Semantische Interoperabilität
                               n Strukturierte Metadaten
                                  erlauben automatische
                                  Zuordnungen
                               n Lesbarkeit und Verarbeitung
                                  von Grafiken und Tabellen
                               n Einbetten von Objekten
                               n Bildschirmgerecht und
                                  druckfähig

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Die wichtigsten ELGA Dokument-Metadaten

 Art der Information                        Vorkommen       Beispiel für Inhalte
 Autor (Verfasser des Dokuments)               Immer        Dr. Herbert Mustermann
 Organisation des Autors                       Immer        Amadeus Spital - Chirurgie, Mozartgasse 1-7, 1234 St. Wolfgang
 Art der Organisation                      Immer, codiert   z.B. „Abteilung“, „Ambulante Erstversorgung“, …
 Rolle des Autors                          Sofern bekannt „Primar“, „Abteilungsleiter“ (Freitext)
 Funktionscode                             Sofern bekannt „Fachärztin/Facharzt für Chirurgie“, „Fachärztin/Facharzt für
                                               codiert    Thoraxchirurgie“
 Rechtlicher Unterzeichner                     Immer      Dr. Herbert Mustermann
 Erstellungsdatum                              Immer      2012-08-16 13:20:41 Zeitzone GMT+1
 Gesundheitsdienstleistung                                „Gesundheitsdienstleistung i.R. eines stationären Aufenthalts“
                                              Optional,
                                                          „Tumormarker“, „Toxikologie“, „Harndiagnostik“
                                               codiert
                                                          APPC
 Start und Ende der                                       Von 2012-08-14 08:22:20 Zeitzone GMT+1
                                           Sofern bekannt Bis 2012-08-16 12:02:54 Zeitzone GMT+1
 Gesundheitsdienstleistung
 Patientendaten                                             Name, Geburtsdatum, Geschlecht, Adresse zum Zeitpunkt der
                                               Immer        Dokumenterstellung
 Titel des Dokuments                          Immer       „Ultraschalldiagnostik des Abdomens“, „Klin.Chem. Laborbefund“
 Dokumentenklasse                          Immer, codiert „Entlassungsbrief“, „Laborbefund“, „Befund bildgebende Diagnostik“
 Dokumententyp                                            „Entlassungsbrief Ärztlich“, „Nuklearmedizinischer Befund“,
                                           Immer, codiert
                                                          „Echokardiographie-Befund“, „Endoskopie-Befund“
 Fachrichtung                              Immer, codiert „Chirurgie“, „Herzchirurgie“, „Labordiagnostik“, „Unfallchirurgie“
 Gültigkeit                                Immer, codiert „Approved“, „Deprecated“
 ELGA Interoperabilitätsstufe              Immer, codiert „EIS1“, „EIS2“, „EIS3“

 *) Diese Liste ist eine vereinfachte Auswahl der wichtigsten Informationen in den ELGA-Registerdaten.

29.11.2012                                                                                                                   16
ELGA-Gesetz – Termine bis 2017

                    ELGA-Bürger-Portal, Ombudsstelle, Widerspruchsstelle

                                 e-Medikation, e-Befund,
                                 KAKuG-Krankenanstalten,
                                 AUVA-Krankenanstalten, Pflege-Einrichtungen

                                                      Vertrags-Ärzte, Gruppenpraxen,
                                                      selbstständige Ambulatorien,
                                                      Apotheken

                                                             Patientenverfügung,
                                                             Vorsorgevollmachten,
                                                             medizinische Register,
                                                             Private Krankenanstalten

‘12          2013       2014          2015          2016          2017         Zeit

29.11.2012                                                                        17
Zusammenfassung Zeitschiene

  n Schaffung der Zugangsmöglichkeiten: Portal, Ombuds- und
     Widerspruchsstelle
  n Verpflichtung der GDA zur Speicherung entsprechend §27 ELGA-G
  n Zeitrahmen für Dokumente / Fachrichtungen / Institutionen
  n Strukturqualität der Dokumente
      1. „CDA / EIS Basic“ - spätestens mit 1. 1.2015 muss eine Suche in den
         Dokumentenmetadaten über das Dokumentenregister jedenfalls möglich
      2. „CDA / EIS Structured“ - spätestens mit 1. 1.2015 ist entweder eine
         inhaltlich einheitliche Struktur und Gliederung, sodass Inhalte in medizinische
         Informationssysteme übernommen werden können, oder zumindest eine
         Vereinheitlichung der Gliederung der Inhalte, sicherzustellen
      3. „CDA / EIS Full Support“ - spätestens mit 1. 1.2018 hat eine Codierung der
         Informationen in ELGA nach einheitlichen Vorgaben zu erfolgen, die von den
         ELGA-Systempartnern unter Mitwirkung gesetzlicher Interessenvertretungen,
         sofern diese in den von ihnen wahrzunehmenden Aufgaben betroffen sind,
         erarbeitet werden

29.11.2012                                                                                 18
„Im Zeitalter des Computers haben wir es mit der
Überwindung geistiger Entfernungen zu tun, statt
wie im Zeitalter der Industrieproduktion
physikalischer Entfernungen mit Hilfe des
Automobils.“
                            John Naisbitt, amerikan. Autor

Dr. Susanne Herbek
T +43 1 2127050
susanne.herbek@elga.gv.at
www.elga.gv.at
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