Das japanische Datenschutzrecht im Lichte der DSGVO - Dr. Matthias Lachenmann BHO Legal PartG mbB

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Das japanische Datenschutzrecht im Lichte der DSGVO - Dr. Matthias Lachenmann BHO Legal PartG mbB
Das japanische Datenschutzrecht im Lichte der DSGVO

Dr. Matthias Lachenmann
BHO Legal PartG mbB

Herbstakademie 2020

                                                      www.dsri.de
Das japanische Datenschutzrecht im Lichte der DSGVO - Dr. Matthias Lachenmann BHO Legal PartG mbB
Folie 2 von 21   Dr. Matthias Lachenmann   Herbstakademie 2020
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„Datenschutz-Sumo Basho“

                  „Wettbewerb“ im Vergleich der Datenschutz-Systeme

      西                                                                   東

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Das japanische Datenschutzrecht im Lichte der DSGVO - Dr. Matthias Lachenmann BHO Legal PartG mbB
Inhaltsverzeichnis

                 I.     Der Angemessenheitsbeschluss der EU für Japan
                 II.    Die Systematik des japanischen Datenschutzrechts
                 III.   Einzelne Regelungen im APPI
                 IV.    Fortentwicklung des japanischen Datenschutzrechts

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I. Der Angemessenheitsbeschluss der EU für Japan

                  Quelle: Greenleaf, Graham, Countries with Data Privacy Laws – By Year
                   1973-2019 (May 10, 2019), SSRN: https://ssrn.com/abstract=3386510

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I. Der Angemessenheitsbeschluss der EU für Japan

                 neue Datenschutzgesetze z.B.                 Handelsabkommen z.B.

                  Indien:                                     Republik Korea:
                     Personal Data Protection                    Personal Information
                      Bill 2018                                    Protection Act (PIPA,
                                                                   2011)
                  Brasilien:
                                                                  IT Security Act (2019)
                     Lei Geral de Proteção de
                      Dados                                       Pläne für eine PIPA-
                                                                   Überarbeitung
                     verabschiedet am
                      14.8.2018                                   Verhandlungen mit der
                                                                   EU über neues
                  Südafrika:                                      Handelsabkommen
                     Protection of Personal
                                                               Kanada
                      Information Act of 2013“
                      (kurz POPIA)                             Neuseeland
                                                               Mercosur
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I. Der Angemessenheitsbeschluss der EU für Japan

                  neue Handelsabkommen mit Japan v. 23.1.2019
                     EU-Japan Strategic Partnership Agreement (SPA)
                     EU-Japan Economic Partnership Agreement (EPA)

                  große wirtschaftliche Bedeutung
                     betrifft 600 Mio Menschen und ca. 1/3 des weltweiten BIP
                     Abschaffung von 99% japanischer Zölle auf EU-Produkte
                     EU-Exporte von ca. 28 Mrd. € pro Jahr erfasst

                  EU-Angemessenheitsentscheidung für Japan
                     erste Angemessenheitsentscheidung seit Geltung der DSGVO
                     seitdem keine weiteren Angemessenheitsentscheidungen
                     ebenso: japanische Angemessenheitsentscheidung für die EU

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II. Die Systematik des japanischen Datenschutzrechts

                  Act on the Protection of Personal Information (“APPI”)
                      überarbeitete Version v. 30.5.2017
                      erste Fassung v. 30.5.2003
                  Kabinettsentscheidung v. 12.6.2018 ("Basic Policy")
                  Kabinettsentscheidung v. 30.5.2017 (“Cabinet Order”)
                  Durchführungsregeln der Personal Information Protection
                   Commission (PPC) für den APPI (“Enforcement Rules”)

                  ergänzende Regeln für die Verarbeitung personenbezogener
                   Daten auf Basis der EU-Angemessenheitsentscheidung der
                   PPC v. 15.6.2018 (“Supplementary Rules”)
                      Schutz der EU-Daten in Japan durch Annäherung an DSGVO

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II. Die Systematik des japanischen Datenschutzrechts

                                               APPI

                            „Supplementary
                                  Rules“
                             (bei EU-Daten)

                                                              „Enforcement
                   „Basic Policy“      „Cabinet Order“
                                                                 Rules“

                                                                 Sektor-
                                             div.
                   “My Numbers                                 spezifische
                                            “PPC-
                       Act”                                   “Guidances”,
                                          Guidelines”
                                                               Ministerien
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III. Einzelne Regelungen im APPI

                   Personenbezug:                                Art. 2 Abs. 1 APPI:
                                                               “alle Informationen über
                                                               eine lebende Person, die
                             persönliche                       die Identifizierung dieser
                            Informationen
                                                                 Person ermöglichen“

                                                                   Art. 2 Abs. 6 APPI:
                                                                     „Datenbank für
                          personenbezogene                        personenbezogene
                                Daten                            Informationen [], die
                                                              systematisch so organisiert
                                                                  ist, dass bestimmte
                                                                  personenbezogene
                                                                  Informationen leicht
                                                               gesucht werden können“
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III. Einzelne Regelungen im APPI

                   Verpflichtete der Datenschutzgesetze:
                   „Personal Information Handling Business Operators“
                      PIHBO (Art. 2 Abs. 5 APPI):
                      „eine Person, die eine Datenbank mit persönlichen Informationen
                       usw. zur Verwendung im geschäftlichen Umfeld bereitstellt“

                   Begünstigte der Datenschutzgesetze:
                   „Principal“ (Art 2 Abs. 1, 8 APPI):
                      alle lebenden Personen („a living individual“)
                      deren Daten elektromagnetisch verarbeitet werden und
                      ihr auf Basis von eindeutigen Beschreibungen zugeordnet
                       werden können

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III. Einzelne Regelungen im APPI

                   Vorgaben zum Transfer von persönlichen Informationen
                      an Dienstleister oder andere Dritte
                      alle Stellen sind PIHBO
                      keine Unterscheidung zwischen den Verpflichtungen von
                       Verantwortlichen und Auftragsverarbeitern

                   aber: sog. Bevollmächtigte („Trustee“)
                      alle APPI-Pflichten bleiben beim PIHBO

                   verschiedene Pflichten des PIHBO ggü. Trustee:
                      PIHBO muss eine „notwendige und angemessene Aufsicht“ über
                       den Bevollmächtigten ausüben, Art. 22 APPI
                      Bindung des Trustee an alle Pflichten nach APPI

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III. Einzelne Regelungen im APPI

                  Tatbestände der Verarbeitung:
                   „Handhabung“ („Handling“) von personenbezogenen Daten
                     als „jede Handlung, die personenbezogene Daten betrifft“

                   Zulässigkeit der Verarbeitung:
                      Fokus auf Zustimmung/Einwilligung des Betroffenen, Art. 16
                       Abs. 1 APPI
                      neue Verarbeitung nach neuen/zusätzlichen Zwecken ebenfalls
                       vorrangig nach Einwilligung
                      diverse Ausnahmeregelungen nach Art. 16 Abs. 3 APPI,
                       z.B. Erfüllung gesetzlicher Pflichten

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III. Einzelne Regelungen im APPI

                  Tatbestände der Verarbeitung:
                   Sonderregelung für „anonym verarbeitete personenbezogene
                     Informationen“, Art. 2 Abs. 9 APPI

                   Definition:
                       Informationen über eine Person bei der Handhabung, bei denen
                        es unmöglich wurde, eine bestimmte Person zu identifizieren
                        oder die personenbezogenen Daten wiederherzustellen

                   Ziele:
                       Förderung neuer Geschäftsmodelle und Dienste
                       Vereinfachung des Komforts bei Handhabung
                       wirtschaftliche Nutzung stark pseudonymisierter Informationen

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III. Einzelne Regelungen im APPI

                  Tatbestände der Verarbeitung:
                   Sonderregelung für „anonym verarbeitete personenbezogene
                     Informationen“, Art. 2 Abs. 9 APPI

                   Pflichten des PIHBO:
                      Verhinderung einer erneuten Identifizierung durch Maßnahmen
                       ergreifen, um die Wiederherstellung der individuellen
                       Identifikationscodes zu unterbinden, Art. 36 Abs. 2 APPI
                      bestimmte IT-Sicherheitsmaßnahmen, Art. 20 Enforcement Rules
                      abstrakte Information der Betroffenen
                   Folge für PIHBO: Weitergabe der Daten an Dritte ohne
                    Zustimmung des Betroffenen möglich
                   sinnvoller Ausgleich zwischen Betroffenenrechten und
                    technischer Schwierigkeiten vollständiger Anonymisierung
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III. Einzelne Regelungen im APPI

                   Zweckbindung:
                      Bindung an festgelegte Zwecke der Verarbeitung
                      Verarbeitung, soweit nicht unvereinbar mit Zweck, Art. 15 f. APPI

                   Zweckänderung:
                      möglich bei vorheriger Zustimmung des Betroffenen
                      Ausnahmen nach Art. 16 Abs. 3 APPI z. B.: die Erfüllung
                       rechtlicher Pflichten

                   Begrenzung der Aufbewahrung:
                      Daten dürfen nicht länger aufbewahrt werden, als es für die
                       Zwecke, für die die personenbezogenen Daten verarbeitet
         1             werden, erforderlich ist, Art. 19 APPI

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III. Einzelne Regelungen im APPI

                  Transparenz der Verarbeitung:
                   Betroffene sind unverzüglich über die Verarbeitung zu
                     informieren, Art. 18, 27 APPI
                   Information insbesondere über:
                      Identität (Kontaktangaben) des PIHBO
                      Verwendungszweck und eine mögliche Zweckänderung
                      voraussichtliche Empfänger der persönlichen Informationen
                      die Verfahren zur Beantwortung einer Anfrage bezüglich der
                       individuellen Rechte der betroffenen Person
                   diverse Ausnahmeregelungen:
                      z.B. legitime Maßnahmen zum Schutz bestimmter Interessen
                      (wie Betrugsbekämpfung, Wirtschaftsspionage, Sabotage)

                   Informationspflichten im APPI nicht so weit wie in DSGVO
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III. Einzelne Regelungen im APPI

                  IT-Sicherheit:
                   PIHBO ergreift „notwendige und angemessene“ Maßnahmen
                   „einschließlich der Verhinderung des Abflusses, des Verlusts
                     oder der Beschädigung der von ihm verarbeiteten
                     personenbezogenen Daten“, Art. 20 APPI
                      weitere Details in den Supplementary Rules zu
                       Kontrollmaßnahmen in Bezug auf die organisatorische sowie die
                       menschliche, physische und technologische Sicherheit
                   Überwachung Subunternehmer/Dienstleister, Art. 20 f. APPI

                   Art. 32 DSGVO verlangt auch die:
                      „Fähigkeit, die Vertraulichkeit, Integrität, Verfügbarkeit und
                       Belastbarkeit der Systeme und Dienste auf Dauer []
                       sicherzustellen“

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IV. Fortentwicklung des japanische Datenschutzrechts

                   Pflicht zur 3-jährigen Aktualisierung der Gesetze
                       (sog. Seidokaiseitaiko, Art. 12 Gesetz Nr. 65 von 2015)
                   aktuell: Prozess der ersten Aktualisierung weit fortgeschritten
                   abzuwarten: Aktualisierungen der Cabinet Order und der
                    PPC-Enforcement Rules – wohl frühestens Ende 2021

                      Neufassung APPI              Verabschiedung
                      des japanischen               am 5.6.2020          Verkündung am
                        Kabinetts v.                  durch das            12.6.2020
                         10.3.2020                   Parlament

                   demgegenüber die EU-Kommission:
                       „[] hat die DSGVO die meisten ihrer Ziele erreicht, insbesondere
                        aufgrund der leistungsstarken, durchsetzbaren Vorschriften für
                        die Bürgerinnen und Bürger [].“
                       https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_1163)
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IV. Fortentwicklung des japanische Datenschutzrechts

                   Erweiterung der Betroffenenrechte
                      insbesondere umfangreichere Informationspflichten
                      Erweiterung der Möglichkeiten der Betroffenen, Forderungen
                       nach Unterlassung der Nutzung, Löschung und Einstellung der
                       Weitergabe an Dritte zu stellen
                   Meldepflichten bei umfangreichen Datenlecks
                      gegenüber der PPC und Betroffenen
                   neue Datenkategorie „pseudonymisierte Informationen“
                      Informationen, mit denen ein Individuum ohne
                       Zusatzinformationen nicht identifiziert werden kann
                   Ausweitung der extraterritorialen Geltung
                   stärkere Regulierung internationaler Datentransfers
       ??
                   Ergebnis: weitere Angleichung an die EU-Regelungen
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„Datenschutz-Sumo Basho“

                   Punkteverteilung im Vergleich der Datenschutz-Systeme:
                      Klarheit der Gesetzessystematik  EU
                      Effektivität von Überarbeitungen des G  JP
                      Definition von Personenbezug  JP
                      verpflichtete Stellen  JP
                      Zweckbindung, Löschpflichten  JP/EU
                      Informationspflichten  JP
                      IT-Sicherheit  EU
                      Verarbeitungstatbestände  EU
                      „anonym verarbeitete Daten“  JP

                   Ergebnis:
                      EU: 4
                      JP: 6
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