Datenschutz-Ticker - ADVANT Beiten
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View in browser Datenschutz-Ticker November 2021 1. Gesetzesänderungen +++ EU-PARLAMENT POSITIONIERT SICH ZUM DIGITAL MARKETS ACT +++ Der Binnenmarktausschuss des EU-Parlaments hat die Verhandlungsposition des EU-Parlaments zum Digital Markets Act (DMA) verabschiedet. Der DMA ist ein neues Gesetz zur Regulierung besonders großer Plattformen, sog. „Gatekeeper“ (z. B. Google, Apple, Facebook, Amazon, Microsoft und Airbnb), für die fortan neue Wettbewerbsregeln gelten sollen. Der Vorschlag des EU-Parlaments sieht zudem vor, dass Messenger-Dienste (wie WhatsApp, Signal oder Facebook Messenger) künftig interoperabel sein müssen, sodass Nutzer unterschiedlicher Messenger-Dienste Nachrichten und einfache Beiträge miteinander austauschen können. Diskutiert wurde auch ein Verbot personalisierter Werbung; diese soll jedoch mit Einwilligung des Nutzers grundsätzlich weiterhin zulässig bleiben. Das EU-Parlament muss die Verhandlungs- position noch formal bestätigen, bevor der DMA-Entwurf mit dem Ministerrat abgestimmt werden kann. Es wird erwartet, dass der DMA Ende 2022 in Kraft treten kann. Zum Artikel auf heise online (v. 23. November 2011)
2. Rechtsprechung +++ EUGH PRÜFT SCHUFA-SCORING +++ Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat dem Europäischen Gerichtshof u.a. die Frage vorgelegt, ob die Erstellung und die Übermittlung von Verbraucher-Score-Werten (auch „Scoring“ genannt) dem Verbot der automatisierten Einzelfallentscheidung unterfallen. Das VG Wiesbaden argumentiert, das Scoring sei so maßgeblich für die Entscheidung von Banken über die Kreditvergaben, dass es bereits als eigenständige „Entscheidung“ gemäß Art. 22 Abs. 1 DSGVO angesehen werden könnte. Sofern der EuGH diese Auffassung teilt, wäre das Scoring der Schufa nur im Ausnahmefall zulässig, etwa wenn ein Gesetz dieses erlaubt (wie § 31 BDSG) oder eine Einwilligung des Betroffenen vorliegt. Das VG Wiesbaden äußerte aber „durchgreifende Bedenken“ gegen die Vereinbarkeit von § 31 BDSG mit der DSGVO. Das Schufa-Scoring in seiner aktuellen Form könnte in der Folge als rechtswidrig einzustufen sein. Zum Beschluss des VG Wiesbaden (v. 1. Oktober 2021, 6 K 788/20.WI) +++ LG FRANKFURT: TECHNISCH FEHLERHAFTE COOKIE-BANNER SIND WETTBEWERBSVERSTOß +++ Das Landgericht Frankfurt hat entschieden, dass ein technisch fehlerhaft implementierter Cookie-Banner einen Wettbewerbsverstoß nach § 3a UWG in Verbindung mit § 15 Abs. 3 TMG darstellt. Das beklagte Unter- nehmen setzte auf seiner Website Tracking-Cookies (u. a. von Criteo, Facebook, Google Analytics, Hotjar und Microsoft Ads) ein. Die Website verfügte zwar über einen Cookie-Banner (mit den Kategorien „Statistik“, „Marketing“, „Dienste von Drittanbietern“), jedoch wurden die eigentlich optionalen Tracking-Cookies bereits unmittelbar bei dem ersten Aufruf der Seite gesetzt – und damit bevor der Nutzer seine Auswahl im Cookie-Banner treffen konnte. Hierin erkannte das Gericht eine Irreführung, für die der Betreiber der Website als Täter haftet. Geklagt hatte eine Wettbewerbszentrale. Das beklagte Unternehmen versuchte sich (erfolglos) mit dem Einwand zu verteidigen, der technische Cookie- Banner-Dienstleister habe eigenmächtig Prozesse umgestellt und hierbei die fehlerhafte Implementierung verursacht. Zur Mitteilung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (v. 5. November 2021) +++ LG KREFELD: KEIN DSGVO-AUSKUNFTSANSPRUCH BEI RECHTSMISSBRAUCH +++
Zur Mitteilung der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs Frankfurt am Main e. V. (v. 5. November 2021) +++ LG KREFELD: KEIN DSGVO-AUSKUNFTSANSPRUCH BEI RECHTSMISSBRAUCH +++ Das Landgericht Krefeld hat DSGVO-Auskunftsbegehren eines klagenden Versicherungsnehmers gegen dessen Versicherung zurückgewiesen. Der Auskunftsanspruch sei rechtsmissbräuchlich ausgeübt worden (§ 242 BGB), da der Kläger auf Grundlage der Auskunft ausschließlich prüfen wollte, ob eine Beitragserhöhung rechtmäßig sei und ihm geldwerte Rückerstattungsansprüche zustünden. Dies entspreche „nicht einmal als Reflex“ den von Art. 15 DSGVO geschützten Interessen, insbesondere der Überprüfung der Rechtmäßigkeit von Datenverarbeitungen. Die Begründung der Klageabweisung ist nahezu identisch mit einem Urteil des LG Wuppertal (siehe BB Datenschutz-Ticker September 2021). Das LG Wuppertal hatte den Auskunftsanspruch eines Betroffenen in einem vergleichbaren Fall ebenfalls wegen Rechtsmissbrauchs zurückgewiesen. Zum Urteil des LG Krefeld (v. 6. Oktober 2021, 2 O 448/20) +++ LG MÜNCHEN ZUR DSGVO-AUSKUNFTSPFLICHT: ELEKTRONISCHE AUSKUNFT PER LINK AUSREICHEND +++ Das Landgericht München hat festgestellt, dass die DSGVO- Auskunftserteilung mittels eines elektronisches Auskunftssystems, bei dem Betroffenen ein ständig verfügbarer Link übersendet wird, unter dem die zu beauskunftenden Daten abgerufen werden können, DSGVO- konform ist. Das Gericht wies darauf hin, dass „die elektronische Bereitstellung der personenbezogenen Daten aus dem Account heraus“ ausdrücklich in Erwägungsgrund 63 der DSGVO zugelassen sei. Der Kläger hatte vorgetragen, der bereitgestellte Link ließe sich nicht öffnen und führe lediglich zu einer Fehlermeldung („page not found“). Das Gericht konnte den Link jedoch abrufen und sah die Auskunft mit Bereitstellung des Links als ordnungsgemäß erteilt an. Zum Urteil des LG München (v. 2. September 2021, 23 O 10931/20) +++ VG HANNOVER: ABFRAGE DES GEBURTSDATUMS IN BESTELLVORGANG RECHTSWIDRIG +++ Das VG Hannover hat entschieden, dass eine Online-Apotheke in einem Bestellformular nicht das Geburtsdatum der Bestellenden abfragen darf, soweit hierüber (auch) rezeptfreie Produkte erworben werden können. Für diese Datenerhebung bestehe keine DSGVO-Rechtsgrundlage, da eine altersspezifische Beratung für rezeptfreie Produkte nicht erforderlich sei und die bloße Überprüfung der Volljährigkeit datensparsamer, nämlich ohne Angabe des genauen Geburtsdatums, erfolgen könne. Dem Verfahren war eine Unterlassungsanordnung der Landesbeauftragten für
altersspezifische Beratung für rezeptfreie Produkte nicht erforderlich sei und die bloße Überprüfung der Volljährigkeit datensparsamer, nämlich ohne Angabe des genauen Geburtsdatums, erfolgen könne. Dem Verfahren war eine Unterlassungsanordnung der Landesbeauftragten für den Datenschutz Niedersachsen vorausgegangen. In dieser Anordnung wurde der Apotheke auch untersagt, im Bestellformular eine zwingende Anrede (Herr/Frau) zu erheben, soweit Medikamente nicht geschlechter- spezifisch dosiert werden müssen. Die Apotheke führte daraufhin die Auswahloption „ohne Angabe“ ein. Zum Urteil des VG Hannover (v. 9. November 2021, 10 A 502/19) Zur Pressemitteilung des Verwaltungsgerichts Niedersachen (v. 10. November 2021) +++ VG WIESBADEN: BETROFFENER HAT ANSPRUCH AUF EINSCHREITEN GEGEN DATENSCHUTZBEHÖRDE +++ Das Verwaltungsgericht Wiesbaden hat den Hessischen Beauftragten für Datenschutz und Informationsfreiheit (HBDI) zum Einschreiten gegen eine Wirtschaftsauskunftei verpflichtet. Der Kläger war Kunde einer Bank, die der Auskunftei einen Zahlungsausfall gemeldet hatte. Hiernach schlossen Bank und Kläger einen gerichtlichen Vergleich, der u. a. die Löschung des Negativeintrags vorsah. Die Auskunftei weigerte sich jedoch, die Löschung des Negativeintrags durchzuführen. Der Kläger wandte sich hilfesuchend an den HBDI, der ein Einschreiten gegen die Auskunftei ablehnte. Das VG Wiesbaden verpflichtete den HBDI nun zum Erlass einer Löschungsanordnung gegen die Auskunftei. Spätestens nach der Vorlage des gerichtlichen Vergleichs sei zwingend anzunehmen gewesen, dass die Speicherung des Negativeintrags rechtswidrig war. Infolgedessen sei das Ermessen der Behörde auf Null reduziert gewesen, sodass der betroffene Kläger einen Anspruch auf behördliches Einschreiten habe. Die Annahme eines solchen „Ermessenausfalls“ ist in der Rechtsprechung die Ausnahme. Die meisten Klagen auf behördliches Einschreiten von Datenschutzbehörden werden mit Verweis auf den behördlichen Ermessenspielraum abgewiesen (so auch durch das VG Wiesbaden erst wenige Tage zuvor in einem anderen Fall, vgl. BB Datenschutz-Ticker Oktober 2021). Zum Urteil des VG Wiesbaden (v. 27. September 2021, 6 K 549/21.WI) 3. Behördliche Maßnahmen +++ ITALIENISCHE DATENSCHUTZBEHÖRDE LEITET UNTERSUCHUNG NACH HACKER-ANGRIFF EIN +++ Die italienische Datenschutzbehörde Garante per la Protezione dei Dati
Zum Urteil des VG Wiesbaden (v. 27. September 2021, 6 K 549/21.WI) 3. Behördliche Maßnahmen +++ ITALIENISCHE DATENSCHUTZBEHÖRDE LEITET UNTERSUCHUNG NACH HACKER-ANGRIFF EIN +++ Die italienische Datenschutzbehörde Garante per la Protezione dei Dati Personali (GPDP) hat eine Untersuchung gegen eine italienische Verwertungsgesellschaft, die Società Italiana degli Autori ed Editori (SIAE), eingeleitet. Die SIAE meldete der Behörde einen massiven Ransomware-Angriff, bei dem die Angreifer mehr als 60 Giga-Byte an Daten, darunter eine große Anzahl personenbezogener Daten von Künstlern, erbeuteten. Die Angreifer fordern Lösegeld und haben einen Teil der Daten bereits im Internet veröffentlicht. Die SIAE meldete den Vorfall bereits einen Tag nach dem Angriff und damit innerhalb der Frist von Art. 33 DSGVO. Zur Pressemitteilung der GPDP (v. 21. Oktober 2021, italienisch) +++ BUßGELD DER NIEDERLÄNDISCHEN DATENSCHUTZBEHÖRDE WEGEN UNZUREICHENDER DATENSICHERHEIT BEI AIRLINE +++ Die niederländische Datenschutzbehörde Autoriteit Persoonsgegevens (AP) hat der Airline Transavia ein Bußgeld in Höhe von EUR 400.000 auferlegt. Das Unternehmen meldete im Jahr 2019 einen Hackerangriff, bei dem Angreifer potenziell Zugang zu 25 Mio. Kundendaten (u. a. Name, Geburtsdaten, Geschlecht, E-Mail-Adressen, Telefonnummern, Buchungsnummern, etc.) erhielten. Laut Behörde ermöglichte mangel- hafte IT-Sicherheit den Angriff. So hätten sich die Angreifer Zugang über Konten der IT-Abteilung verschafft, die nur mit einfach zu erratenden Passwörtern und ohne Multi-Faktor Authentisierung geschützt waren. Die Zugriffsrechte der Konten seien zudem nicht auf die notwendigen Transavia-Systeme beschränkt gewesen. Hierin sah die AP eine Verletzung von Art. 32 DSGVO. Zur Pressemitteilung der AP (v. 12. November 2021) Zur Pressemitteilung des Europäischen Datenschutzausschusses (v. 12. November 2021, englisch) +++ BUßGELD DER POLNISCHEN DATENSCHUTZBEHÖRDE WEGEN UNZUREICHENDER MELDUNG EINER DATENPANNE +++ Die polnische Datenschutzbehörde Prezes Urzędu Ochrony Danych Osobowych (UODO) hat ein Bußgeld in Höhe von EUR 79.625 gegen eine Bank wegen der fehlenden Meldung einer Datenpanne an die Behörde (Art. 33 DSGVO) und der unzureichenden Meldung an die betroffenen
Zur Zur Pressemitteilung Pressemitteilung des Europäischen der AP Datenschutzausschusses (v. 12. November 2021) (v. 12. November 2021, englisch) Zur Pressemitteilung des Europäischen Datenschutzausschusses +++ (v. 12.BUßGELD NovemberDER POLNISCHEN 2021, englisch) DATENSCHUTZBEHÖRDE WEGEN UNZUREICHENDER MELDUNG EINER DATENPANNE +++ +++ BUßGELD DER POLNISCHEN DATENSCHUTZBEHÖRDE WEGEN Die polnische Datenschutzbehörde UNZUREICHENDER MELDUNG EINERPrezesDATENPANNE Urzędu Ochrony Danych +++ Osobowych (UODO) hat ein Bußgeld in Höhe von EUR 79.625 gegen eine Bank Die wegen der polnische fehlenden MeldungPrezes Datenschutzbehörde einer Datenpanne an die Urzędu Ochrony Behörde Danych (Art. 33 DSGVO) Osobowych undhat (UODO) derein unzureichenden Meldung Bußgeld in Höhe an 79.625 von EUR die betroffenen gegen eine Kunden Bank (Art.der wegen 34 DSGVO) fehlendenerlassen. MeldungDer Bank einer waren peran Datenpanne Kurier versandte die Behörde Unterlagen abhandengekommen, (Art. 33 DSGVO) die u. a. Meldung und der unzureichenden Namen, Adressen, Konto- an die betroffenen nummern und34 Kunden (Art. die polnischen DSGVO) Personenidentifikationsnummern erlassen. Der Bank waren per Kurier versandte enthielten. Zwar Unterlagen informierte die Bank abhandengekommen, diea.betroffenen die u. Kunden,Konto- Namen, Adressen, jedoch nicht im von nummern undArt. die34 DSGVO vorgesehenen polnischen Umfang. Zudem unterblieb Personenidentifikationsnummern eine Information enthielten. der Datenschutzbehörde Zwar informierte vollständig, Kunden, die Bank die betroffenen da die Bank das jedoch Risikoim nicht aus dem von Vorfall Art. zu niedrig 34 DSGVO – und die Datenpanne vorgesehenen Umfang. Zudemdamitunterblieb fälschlicher- weise als nicht meldepflichtig eine Information – eingeschätzt der Datenschutzbehörde hatte. vollständig, da die Bank das Risiko aus dem Vorfall zu niedrig – und die Datenpanne damit fälschlicher- Zur Pressemitteilung weise des Europäischen als nicht meldepflichtig Datenschutzausschusses – eingeschätzt hatte. (v. 22. November 2021, englisch) Zur Pressemitteilung des Europäischen Datenschutzausschusses (v. 22. November 2021, englisch) 4. Stellungnahmen 4. Stellungnahmen +++ BFDI: UMSETZUNG VON 3G AM ARBEITSPLATZ „FEHLERHAFT“ +++ +++ BFDI: UMSETZUNG VON 3G AM ARBEITSPLATZ Der Bundesbeauftragte „FEHLERHAFT“ +++ für Datenschutz und Informationsfreiheit Ulrich Kelber begrüßt eine 3G-Regel am Arbeitsplatz, kritisiert jedoch Der Bundesbeauftragte für Datenschutz und Informationsfreiheit Ulrich Kelber begrüßt eine 3G-Regel am Arbeitsplatz, kritisiert jedoch die gesetzgeberische Umsetzung. Das Gesetz verzichte auf Schutz- maßnahmen für Betroffene, etwa eine Schweigepflicht der kontrol- lierenden Personen gegenüber dem Arbeitgeber oder Maßnahmen zur Pseudonymisierung der Daten. Personenbezogene 3G-Daten müssten zudem nicht langfristig gespeichert werden, um eine Zutrittskontrolle zu ermöglichen. Demnach befürchtet Kelber, dass datenschutzrechtliche Fehler „bei Klagen vor Gerichten zu Verzögerungen führen könnten“. Zur Pressemitteilung des BfDI (v. 19. November 2021) +++ BAY LDA: FAQ SAMMLUNG ZUR VERARBEITUNG VON 3G/2G- DATEN AM ARBEITSPLATZ +++ Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht gibt in einem auf der Behördenwebsite veröffentlichten FAQ Hinweise zur Verarbeitung -des Impfstatus von Beschäftigten durch den Arbeitgeber auf Grundlage der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Die Behörde
zu Zurermöglichen. Demnach Pressemitteilung befürchtet des BfDI (v. 19. Kelber, Novemberdass2021) datenschutzrechtliche Fehler „bei Klagen vor Gerichten zu Verzögerungen führen könnten“. +++ BAY LDA: FAQ SAMMLUNG ZUR VERARBEITUNG VON 3G/2G- Zur Pressemitteilung DATEN des BfDI+++ AM ARBEITSPLATZ (v. 19. November 2021) +++ BAY LDA:Landesamt Das Bayerische FAQ SAMMLUNG ZUR VERARBEITUNG für Datenschutzaufsicht VON 3G/2G- gibt in einem auf der DATEN AM ARBEITSPLATZ +++ Behördenwebsite veröffentlichten FAQ Hinweise zur Verarbeitung -des Impfstatus von Beschäftigten durch den Arbeitgeber auf Grundlage der Das Bayerische Landesamt für Datenschutzaufsicht gibt in einem auf der Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Die Behörde Behördenwebsite veröffentlichten FAQ Hinweise zur Verarbeitung -des beantwortet dort praxisrelevante Fragen, u. a. in welchem Umfang (nur Impfstatus von Beschäftigten durch den Arbeitgeber auf Grundlage der der 3G-Status, nicht das Nachweisdokument), wie lange (nur im Rahmen Bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung. Die Behörde der Erforderlichkeit) und in welcher Form (Speicherung in der Personal- beantwortet dort praxisrelevante Fragen, u. a. in welchem Umfang (nur akte ist unzulässig) Daten zum 3G-Status gespeichert werden dürfen. der 3G-Status, nicht das Nachweisdokument), wie lange (nur im Rahmen Das FAQ ist auf die Rechtslage in Bayern zugeschnitten, kann gegeben- der Erforderlichkeit) und in welcher Form (Speicherung in der Personal- nenfalls aber auch für Unternehmen außerhalb von Bayern nützliche akte ist unzulässig) Daten zum 3G-Status gespeichert werden dürfen. Hinweise enthalten. Das FAQ ist auf die Rechtslage in Bayern zugeschnitten, kann gegeben- nenfalls Zum FAQaber des auch für Unternehmen Bay LDA außerhalb (v. 11. November 2021) von Bayern nützliche Hinweise enthalten. +++ DSK: BESCHLUSS ZUR VERARBEITUNG DES DATUMS Zum FAQ des BayAM „IMPFSTATUS“ LDAARBEITSPLATZ (v. 11. November 2021) +++ +++ Die DSK: BESCHLUSS ZUR Datenschutzkonferenz VERARBEITUNG (DSK) DES zur hat einen Beschluss DATUMS Verarbeitung „IMPFSTATUS“ des AM ARBEITSPLATZ Impfstatus erlassen. +++ Hierin weist sie u. a. darauf hin, dass bei der Abfrage des Impfstatus die Grundsätze der Datenminimierung (Art. 5 Die Datenschutzkonferenz (DSK) hat einen Beschluss zur Verarbeitung Abs. 1 lit. c) DSGVO), Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO) des Impfstatus erlassen. Hierin weist sie u. a. darauf hin, dass bei der und Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) zu beachten sind. Bei der Abfrage des Impfstatus die Grundsätze der Datenminimierung (Art. 5 Lektüre ist allerdings zu beachten, dass die DSK den Beschluss noch vor Abs. 1 lit. c) DSGVO), Speicherbegrenzung (Art. 5 Abs. 1 lit. e) DSGVO) der letzten Änderung des Infektionsschutzgesetzes erlassen hat, weshalb und Rechenschaftspflicht (Art. 5 Abs. 2 DSGVO) zu beachten sind. Bei der diese letzten Änderungen (insbesondere die Ausweitung der 3G Regeln) Lektüre ist allerdings zu beachten, dass die DSK den Beschluss noch vor noch nicht berücksichtigt wurden. der letzten Änderung des Infektionsschutzgesetzes erlassen hat, weshalb diese Beschluss Zum letzten Änderungen der DSK (v.(insbesondere die Ausweitung der 3G Regeln) 19. Oktober 2021) noch nicht berücksichtigt wurden. Zum Beschluss der DSK (v. 19. Oktober 2021) BEITEN BURKHARDT Rechtsanwaltsgesellschaft mbH ist Mitglied von ADVANT, einer Vereinigung unabhängiger Anwaltskanzleien. Jede Mitgliedskanzlei ist eine separate und eigenständige Rechtspersönlichkeit, die nur für ihr eigenes Handeln und Unterlassen haftet. Dieser Datenschutz-Ticker wurde in Zusammenarbeit mit den ADVANT BEITEN BURKHARDT Partnerkanzleien NctmRechtsanwaltsgesellschaft und Altana erstellt. mbH ist Mitglied von ADVANT, einer Vereinigung unabhängiger Anwaltskanzleien. Jede Mitgliedskanzlei ist eine separate und eigenständige Rechtspersönlichkeit, die nur für ihr eigenes Handeln und Unterlassen haftet. Dieser Datenschutz-Ticker wurde in Zusammenarbeit mit den ADVANT Partnerkanzleien Nctm und Altana erstellt. REDAKTION (verantwortlich) Dr. Andreas Lober | Rechtsanwalt
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