Der Umgang mit "Facebook-Partys", Flash- und Smartmobs Ein Ratgeber für Behörden und Interessierte

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Der Umgang mit "Facebook-Partys", Flash- und Smartmobs Ein Ratgeber für Behörden und Interessierte
Der Umgang mit
        „Facebook-Partys“,
      Flash- und Smartmobs
                  -
           Ein Ratgeber
         für Behörden und
            Interessierte

                          In Zusammenarbeit mit:

Arbeitsgemeinschaft der
       Leiter der
  Ortspolizeibehörden

                                                   Landespolizeipräsidium
Herausgeber:

Ministerium für Inneres und Sport in Zusammenarbeit mit der Arbeitsgemeinschaft
der Leiter der Ortspolizeibehörden, dem Landespolizeipräsidium und der
Fachhochschule für Verwaltung

Redaktion (Stand März 2013):

Ministerium für Inneres und Sport, Abteilung D – Polizeiangelegenheiten und
Bevölkerungsschutz
Liebe Leserin, lieber Leser,

das Saarland, von dem wir alle wissen, dass sein wirklicher Wert sich nur bedingt in
Statistiken niederschlägt, hält einen statistischen Rekord, um den uns die anderen
Bundesländer sicher nicht beneiden: mit der Veranstaltung am 23. Juli 2011 fand in
Heusweiler/Numborn die bislang bundesweit größte sog. „Facebook-Party“ statt.

Ein solches Ereignis kann regelmäßig die vor Ort zuständigen Behörden überfordern,
vor allem dann, wenn der zeitliche Vorlauf zu gering ist, um angemessen reagieren
zu können. Ich habe daher alle Beteiligten an einen runden Tisch gebeten, um
Strategien zu erarbeiten, wie mit solchen Veranstaltungen, die das Internet als
Plakatwand nutzen, umgegangen werden kann.

Diese Broschüre soll als Vademecum, als kurzer und prägnanter Ratgeber zum
Umgang mit Veranstaltungen dienen, die ausschließlich oder überwiegend über
soziale Netzwerke oder anderweitig über das Internet oder zutreffender über das
World Wide Web organisiert werden.

Für die Ortspolizeibehörden und die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der betroffenen
Behörden sowie für alle, die sich für die das Thema „Facebook-Partys“, Flash- und
Smartmobs interessieren, bietet die Broschüre wertvolle Hinweise für Ihre Tätigkeit.
Auch Veranstalter und solche, die sich mit dem Gedanken tragen, können ihr
Hinweise entnehmen, wie sie ein solches Ereignis rechtssicher organisieren.

Der Ratgeber fasst die Erfahrungen von Ortspolizeibehörden und Vollzugspolizei
zusammen, nimmt eine rechtliche Bewertung vor und gibt einen Ausblick und auch
Hilfestellung für den Umgang mit künftigen Veranstaltungen. Im Wesentlichen
handelt es sich um die Ergebnisse eines Workshops, der von der Fachhochschule für
Verwaltung am 14. November 2012 in Heusweiler veranstaltet wurde. Beteiligt hieran
waren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Ortspolizeibehörden, der Vollzugspolizei,
der Fachhochschule für Verwaltung sowie des Ministeriums für Inneres und Sport.
Ihnen allen möchte ich für geleistete Arbeit danken, die Ihnen helfen kann, im Falle
eines Falles vor Ort im Zusammenwirken mit anderen betroffenen Behörden die
richtigen Entscheidungen zu treffen.

Ihre

Monika Bachmann
Ministerin für Inneres und Sport
EMPFEHLUNGEN ZUM UMGANG MIT VERANSTALTUNGEN, DIE ÜBER
  SOZIALE NETZWERKE INITIIERT WERDEN (FACEBOOKPARTYS,
                   FLASHMOBS ETC.)

Behördenspiegel, Newsletter, Netzwerk Sicherheit,
Nr. 423 vom 10. Dezember 2012:

                                     4
1.     Phänomenologie1

Um was geht es hier eigentlich?

Abgesehen von der recht BILD-haften Beschreibung der Gefahrenlage (nahezu
tägliche Eskalationen, Tote etc.) zu Beginn des zweiten Absatzes beschreibt der
eingangs abgedruckte Artikel die Situation recht treffend. Das Internet verändert nicht
nur das Informations- und Kommunikationsverhalten, sondern auch das
Freizeitverhalten. Veranstaltungen, die über sog. „Soziale Netzwerke“ initiiert werden,
waren uns bis vor wenigen Jahren noch völlig fremd. Die Vorstellung, man könne
Menschen „mit einem Mausklick“2 dazu bringen, sich mit eventuell mehreren tausend
Unbekannten an einem vielen von ihnen ebenso unbekannten Ort zu treffen um zu
feiern oder auch nur merkwürdige Dinge zu tun, war abwegig. Die Möglichkeiten des
mittlerweile Web 2.0 genannten Internets jedoch können auch hierfür genutzt
werden. Gerade das mobile Internet, das nicht mehr auf Desktops oder auch nur
Laptops setzt, versetzt jeden Nutzer und jede Nutzerin jederzeit in die Lage mit
anderen in nahezu Echtzeit zu kommunizieren.

Und wie gehen wir damit um?

Einladungen über soziale Netzwerke sind wie herkömmliche Post, Annoncen in
Printmedien, Plakate oder Flugblätter zu bewerten. „Facebook-Partys“ an sich sind
allerdings eine jugendtypische Erscheinung und können nicht vollständig verhindert
werden. Eine grundsätzliche Kriminalisierung dieses Phänomens sollte nicht
erfolgen.

Veranstaltungen aus Anlass von Aufrufen in sozialen Netzwerken - insbesondere
Facebook - sind geprägt durch die – scheinbare - Anonymität der Veranstaltung, der
oftmals kurzen Vorlaufzeiten sowie der Überbetonung des Eventcharakters. Dies
erschwert die Durchführung und Planung polizeilicher Maßnahmen. Weiter erfolgt
regelmäßig keine gezielte Unterrichtung von Polizeivollzugsdienst und Behörden.
Deshalb sind bindende Vorschriften für Veranstalter häufig nicht und für Teilnehmer
in der Regel erst mit Beginn der Veranstaltung möglich. Eine Besonderheit speziell
bei Einladungen über Facebook ist, dass diese grundsätzlich an alle denkbaren
Nutzerinnen und Nutzer des Netzwerkes gepostet werden, sie sind nicht auf einen
bestimmten AdressatInnenkreis beschränkt und müssen nicht aktiv für die ganze
Facebook-Welt freigeschaltet werden. Im Gegenteil, es bedarf vielmehr eines
Tätigwerdens der jeweiligen Einladenden, um den Empfängerkreis zu beschränken.
Die oder der Einladende hat nämlich zwei Möglichkeiten: Sie/er kann eine öffentliche
Veranstaltung ankündigen oder privat einladen. Die Option „öffentlich“ ist
voreingestellt und muss durch Löschen eines Häkchens deaktiviert werden 3.
Facebook hat sich lediglich bereit erklärt, bei minderjährigen Nutzerinnen und
Nutzern einen Warnhinweis (Pop-up) zu schalten, wenn diese öffentliche
Einladungen schalten.
1
  Unter Verwendung von Material aus den „Hinweisen und Empfehlungen des Innenministeriums
Baden-Württemberg - Landespolizeipräsidium - zur Vorbereitung und Bewältigung von Einsätzen der
Polizei im Zusammenhang mit Veranstaltungen nach Aufrufen in sozialen Netzwerken (u.a.
„Facebook-Partys“)“
2
  Bei Facebook sogar durch Unterlassen eines Mausklicks.
3
  Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Facebook&oldid=110915283
                                              5
Was ist das Besondere an solchen Veranstaltungen?

Kennzeichnend für alle drei nachstehend aufgeführten Veranstaltungsformen ist,
dass

     sie oft anonym stattfinden,
     häufig Eventcharakter aufweisen und
     eine gewisse Spontanität4 aufweisen.

Lenski (Flashmobs, Smartmobs, Raids - Sicherheitsrechtliche Antworten auf neue
Formen von Kollektivität, in VA 2012, S. 539ff, 541f) geht hingegen von vier
Charakteristika aus:

     Einsatz moderner Kommunikationsformen in der Planungs- und auch
      Durchführungsphase,
     Veranstaltungen sind geprägt durch Anonymität und Instabilität, es fehlt an der
      Konstituierung als Gruppe und an (jeglicher) Organisationsstruktur, zudem
      ende die Eigenschaft als Kollektiv mit dem Ende der Veranstaltung,
     ausschließliche Konstituierung im öffentlichen Raum,
     Spontanität5.

Veranstaltungsformen - Begriffsbestimmungen:

Flashmobs bezeichnen eine kurze, meist via Internet initiierte, scheinbar spontane
Menschenansammlung, die in der Regel an öffentlichen Plätzen stattfindet. Sinn und
Zweck ist es, Ungewöhnliches zu tun, um so Aufmerksamkeit in der Öffentlichkeit zu
erreichen. Die Teilnehmer kennen sich zumeist nicht persönlich. Eine Versammlung
im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes liegt meist nicht vor, u. U.
kann jedoch in Abhängigkeit von der Natur der Veranstaltung der Schutz durch die
Freiheit der Kunst (Artikel 5 Absatz 3 des Grundgesetzes) in Anspruch genommen
werden6. „Vom Schutzbereich erfasst sind die gängigen Werktypen wie Musik, Tanz,
Pantomime, (Straßen-)Theater, aber auch eher atypische Formen wie das
Happening und die Performance. Die geschützten Tätigkeiten umfassen im Rahmen
des Wirkbereichs die Darbietung, Verbreitung und Vervielfältigung. Auch wenn die
Urheberschaft nicht bei den darstellenden Künstlern liegen sollte (etwa beim
Nachsingen fremder, bekannter Lieder), ist auch die Reproduktion eine
schützenswerte künstlerische Darbietung. All diese Kriterien werden bei
entsprechenden (Tanz-)Flashmobs erfüllt7.“

4
  Anmerkung des Verfassers: Dieser „Charakterzug“ ist im Rahmen des Workshops am 14. November
2011 herausgearbeitet worden. Ob eine Veranstaltung, die auch bei Organisation über das
Internet/Soziale Netzwerke eine gewisse Vorlaufzeit benötigt, tatsächlich spontan im Wortsinn ist, darf
zumindest bezweifelt werden. Bei Flash-/Smartmobs kann durchaus von einer gewissen
„Anscheinsspontanität“ ausgegangen werden, jedoch auch ihnen ist ein gewisses Maß an Planung
immanent.
5
  Von Lenski an anderer Stelle als „Scheinkriterium“ bezeichnet, a. a. O. S.542
6
  s. Neumann: Flashmobs, Smartmobs, Massenpartys, in NVwZ 2011, S. 1171ff
7
  Neumann, a. a. O.
                                                  6
Smartmobs oder Smart Mobs stellen eine Unterform des Flashmobs dar und
bedienen sich dessen Organisationsformen. Anders als Flashmobs zielen sie jedoch
auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung ab und sind eine Form des
politischen Protests/der Meinungsäußerung. Hier ist in der Regel von einer
Versammlung im Sinne des § 1 Absatz 1 des Versammlungsgesetzes in Verbindung
mit Artikel 8 des Grundgesetzes auszugehen.
Beispiel: Am 8. September 2007 fand ein bundesweiter Smartmob gegen
Bahnprivatisierung statt. In mehr als 50 Städten nahmen insgesamt mehr als 2000
Menschen teil, teilte das Bündnis „Bahn für Alle“ mit8.

„Facebook-Partys“ bieten durch das genutzte Medium der sozialen Netzwerke im
Internet die Möglichkeit, eine Einladung schnell und unkompliziert an einen breiten
Empfängerkreis zu streuen. Eine Besonderheit stellen aktuell die sogenannten
„Projekt X-Partys“ dar, da hier der übermäßig ausgeprägte Alkoholkonsum und die
daraus folgenden Gewaltexzesse im Vordergrund stehen.
Beispiele: Numborn, Numborn reloaded

Worin liegt das Problem?

Sämtliche Veranstaltungsformen können die Behörden und Organisationen mit
Sicherheitsaufgaben, darunter Polizei, Rettungsdienste und Feuerwehren, vor große
Sicherheitsprobleme, insbesondere aufgrund der Kurzfristigkeit des Bekanntwerdens
sowie der oft nicht einschätzbaren Besucherzahlen, stellen. Eine durch
Alkoholkonsum aufgeheizte Stimmung kann für die Teilnehmer, unbeteiligte Dritte
und Einsatzkräfte eine Gefahr darstellen. Daher müssen die erforderlichen
Maßnahmen mit allen Beteiligten auf die örtlichen Verhältnisse angepasst werden,
wobei zu beachten ist, dass die Teilnehmer nicht generell auf eine konkrete
Veranstaltungsfläche fixiert sind. So müssen jederzeit, sowohl im Vorfeld als auch
während der Veranstaltung, spontan ausgewählte alternative Örtlichkeiten in
Betracht gezogen werden. Benachbarte Gemeinden und Polizeidienststellen sollten
daher für den Fall einer Verlagerung der Örtlichkeit in einen anderen
Zuständigkeitsbereich bereits frühzeitig über die geplante „Facebook-Party“ informiert
werden9.

8
    Quelle: http://de.wikipedia.org/w/index.php?title=Smart_Mob&oldid=109738236
9
    s. Hinweise Baden-Württemberg, S. 5
                                                  7
2.        Tangierte Rechtsbereiche

Allgemeines:

Grundsätzlich ist keine der drei Veranstaltungsformen unzulässig, allerdings sind nur
Smartmobs durch die Versammlungsfreiheit geschützt. Flashmobs hingegen erfüllen
den verengten Versammlungsbegriff nicht, auch wenn dies Anlass zur Kritik bietet. Je
nach Ausdrucksform werden sie aber durch die Kunstfreiheit geschützt.
Massenpartys können nicht unter den Schutz spezieller Freiheitsrechte gestellt
werden, wenngleich sie durchaus Ausdruck der allgemeinen Handlungsfreiheit
(Artikel 2 Absatz 1 des Grundgesetzes) sein können10. Sie können allerdings in
wesentlich stärkerem Maß durch geltendes Recht restringiert werden.

Spezielle Rechtsgebiete:

1.         Versammlungsgesetz
2.         Straßenrecht
3.         Straßenverkehrsrecht
4.         Allgemeines Polizeirecht
5.         Abfallrecht, Kreislaufwirtschaftsgesetz
6.         Gaststättengesetz
7.         Gewerbeordnung
8.         Waffenrecht
9.         Jugendschutzgesetz
10.        Ordnungswidrigkeitengesetz
11.        Strafrecht
12.        Allgemeines Verwaltungsrecht

Zu 1.      Das seit der Föderalismusreform 2006 in der Gesetzgebungskompetenz der
           Länder liegende Versammlungsrecht regelt die Rechte und Pflichten von
           Veranstaltern und Teilnehmern und statuiert überdies die Voraussetzungen,
           unter denen eine Versammlung im Vorfeld verboten oder während ihres
           Verlaufs aufgelöst werden kann.
Zu 2.      Straßenrecht regelt den Gemeingebrauch einer Straße, im Saarland durch
           das Saarländische Straßengesetz. Jede Benutzung darüber hinaus stellt eine
           erlaubnispflichtige Sondernutzung dar.
Zu 3.      Straßenverkehrsrecht regelt die Art der Straßennutzung im Rahmen der
           allgemeinen      Nutzung.    Hierunter    fallen    im    Wesentlichen das
           Straßenverkehrsgesetz,       die     Straßenverkehrsordnung        und die
           Straßenverkehrszulassungsordnung.
Zu 4.      Das Allgemeine Polizeirecht – im Saarland in Form des Saarländischen
           Polizeigesetzes - dient der Gefahrenabwehr, wenn keine speziellen Gesetze
           als Lex specialis vorgehen.
Zu 5.      Dass Abfallrecht ist der Oberbegriff für alle Regelungen zum Umgang mit
           Abfall. Wichtigste Einzelnorm ist das Kreislaufwirtschaftsgesetz.
Zu 6.      Soweit Wirte oder Gaststätten im Zusammenhang mit den hier in Rede
           stehenden Veranstaltungen auf den Plan treten, etwa durch

10
     s. Neumann a. a. O, S.1174
                                             8
Alkoholausschank (Konzessionierte Flächen beachten, Jugendschutz), kann
       das Gaststättengesetz berührt sein.
Zu 7. Ebenfalls genannt wurde die Gewerbeordnung, da nicht ausgeschlossen
       werden kann, dass die jeweilige Veranstaltung wirtschaftlichen Zwecken
       dient oder zu solchen genutzt wird (Fliegende Händler).
Zu 8. Waffenrecht umfasst nicht nur das Recht der Schusswaffen, sondern regelt
       auch andere verbotene Waffen wie z. B. Anscheinswaffen oder bestimmte
       Arten von Stichwaffen.
Zu 9. Das Jugendschutzgesetz enthält Bestimmungen zum Schutz der Jugend in
       der Öffentlichkeit. Von Bedeutung sind hier vor allem die Regelungen zum
       Aufenthalt an jugendgefährdenden Orten und Veranstaltungen sowie die
       verbotene Abgabe bestimmter Alkoholika oder generell von Tabakwaren an
       Jugendliche.
Zu 10. Das Ordnungswidrigkeitengesetz stellt bestimmtes Fehlverhalten unterhalb
       der Strafbarkeitsschwelle unter Sanktionsandrohung, so z. B. den
       ruhestörenden Lärm.
Zu 11. In bestimmten Fällen kann auch das Strafrecht zur Anwendung kommen,
       wobei die größte Schwierigkeit in dem Erfordernis des Nachweises liegen
       dürfte; Gleiches gilt allerdings auch für das Ordnungswidrigkeitenrecht
Zu 12. Das allgemeine Verwaltungsrecht regelt die grundlegenden Rechtsinstitute
       und Verfahrensweisen die in jedem Verwaltungsverfahren anzutreffen sind
       und benötigt werden. Von Bedeutung sind dabei vorliegend insbesondere
       das Verfahren beim Zustandekommen von Verwaltungsakten und die
       Verwaltungsvollstreckung.

Sonderfrage Auflösungsverfügung:

Zur Rechtmäßigkeit der Auflösungsverfügung und zur anschließenden Ahndbarkeit
von Ordnungswidrigkeiten gem. § 113 OWiG ist bei einer Auflösungsverfügung
zwingend Folgendes zu beachten:

   Die sachliche Zuständigkeit für die Gefahrenabwehr liegt bei den
    Ortspolizeibehörden (§ 80 Abs. 2 SPolG) und nur bei Gefahr im Verzug bei
    der Polizeivollzugsbehörde (§ 85 Abs. 2 SPolG). Die Ortspolizeibehörde muss
    die Polizeivollzugsbehörde mündlich oder schriftlich um Vollzugshilfe
    ersuchen.

   Die dreifache, inhaltlich eindeutige und der Menge vernehmliche Aufforderung,
    sich zu zerstreuen, muss sich an die Ansammlung insgesamt richten.
    Zwischen den zur Ahndbarkeit gemäß § 113 OWiG notwendigen drei
    Aufforderungen muss genügend Zeit liegen, um sich inzwischen entfernen zu
    können. Die an einen Einzelnen gerichtete Anordnung genügt nur, wenn er als
    Bestandteil der Menge angesprochen und zwecks Auflösung der Ansammlung
    angewiesen wird. Für die Ahndbarkeit genügt (§ 113 Absatz 1), dass der Täter
    von den Aufforderungen durch andere Beteiligte erfährt. Hierbei spielt die
    Dokumentation eine bedeutende Rolle. Auch die Reaktionen der Teilnehmer
    sind zu dokumentieren.

                                       9
 Die Lautsprecherdurchsage ist vorher schriftlich zu fertigen. Sie muss die
       Voraussetzungen der §§ 39 und 41 SVwVfG erfüllen, d. h. bei der Durchsage
       muss eine kurze rechtliche Begründung abgegeben werden und die
       Verfügung muss beim Adressaten ankommen (Dokumentation des
       Störerverhaltens).

      Die Anwendung unmittelbaren Zwangs gem. § 49 SPolG zur Durchsetzung
       der Auflösungsverfügung muss gem. §§ 54 Abs. 1 S. 1 SPolG vorher
       angedroht werden, wenn keine gegenwärtige Gefahr i. S. d. § 54 Abs. 1 S. 2
       SPolG vorliegt. Die Androhung unmittelbaren Zwangs soll gem. § 50 Abs. 2 S.
       2 SPolG mit der Auflösungsverfügung verbunden werden, da ein Rechtsbehelf
       keine aufschiebende Wirkung hat.

Sonderfrage Kostenerstattung:

Nicht zufriedenstellend geregelt sind Fragen der Kosten. Hier stehen verschiedene
Zielkonflikte in einem schwer zu lösenden Verhältnis. Nicht akzeptabel scheint es vor
allem, wenn unbeteiligte Dritte Schaden erleiden und keine Erstattung bekommen.
Hierbei gilt es zudem zu beachten, dass der Dritten zugefügte Schaden in der Regel
nach den Vorschriften des BGB geltend gemacht werden muss und zwar durch den
Geschädigten an die Adresse des Schädigers11. Der aber wiederum ist nur in den
seltensten Fällen zu identifizieren.

Unterscheidung Sanktionen / Störerhaftung

Auf den ersten Blick eröffnen das Ordnungswidrigkeiten- und das Strafrecht
Möglichkeiten, potenzielle Verursacher als Schädiger finanziell mit den Folgen ihrer
Handlungen zu konfrontieren, sei es durch Geldbußen oder durch –strafen. Hinzu
tritt, dass eine rechtskräftige Verurteilung oder eine entsprechende Geldbuße die
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen durchaus erleichtert, weil der
Schädiger ja bereits feststeht. Wichtig scheint es vor diesem Hintergrund besonders,
Ordnungswidrigkeiten und Straftaten zu dokumentieren, um einen vorsätzlichen
Schädiger belangen zu können. Dies aber dürfte in der Praxis die größte Hürde sein,
wie auch die polizeiliche Einsatzerfahrung bestätigt12.

Der Störer kann nach den Vorgaben des Polizeigesetzes zum Ersatz für die durch
ihn verursachten Kosten herangezogen werden. § 4 Absatz 1 SPolG regelt, dass
Maßnahmen gegen die Person zu richten sind, welche die Gefahr verursacht hat,
Terminus technicus: Verhaltens- oder Handlungsstörer. Damit scheidet der
Veranstalter oder der Einladende auf den ersten Blick aus, da dieser ja eben nur zu
der Party o. ä. eingeladen hat und nicht etwa zur gemeinschaftlichen Realisierung
polizeirechtlicher Gefahrenlagen. Auch aus Eigeninteresse dürfte er daran
interessiert sein, dass die Feier friedlich verläuft. Soweit der (Verhaltens-)Störer
selbst aber nicht identifiziert werden kann (s. o.), läuft die rechtliche Handhabe ins
Leere.

11
   Hier kann ausnahmsweise wegen der typisch männlichen Täterphänomenologie auf die weibliche
Form verzichtet werden.
12
   So der Einsatzleiter der Vollzugspolizei im Vortrag „M macht Party“, dokumentiert durch das
polizeiliche Einsatzvideo.
                                             10
In Frage käme so allenfalls die Inanspruchnahme des Veranstalters als sog.
„Zweckveranlasser“. Zweckveranlasser ist, wer durch sein Verhalten eine Gefahr
subjektiv bezweckt oder billigend in Kauf nimmt13. Dem gegenüber steht die
herrschende Meinung, wonach bei objektiver Betrachtung der Eintritt der Gefahr
dem typischen Geschehensablauf entspricht14, auf die Intention des Veranstalters
kommt es dabei gar nicht an. Allerdings ist die Figur des Zweckveranlassers als
solche schon nicht unumstritten15 und es sind auch keine Gerichtsurteile oder auch
nur bestandskräftige Gebührenbescheide an die Adresse eines Zweckveranlassers
bekannt. Ein interessanter – theoretischer - Ansatz ist der des Analogieschlusses
zum Versammlungsrecht. Durch das Postulat des Zusammenfallens von
Veranstaltungsinitiator, Veranstaltungsaufruf und Durchführung kann der
Veranstalter/Initiator dann als Zweckveranlasser angesehen werden, wenn nach
Würdigung des Veranstaltungsaufrufes von einem Schadenseintritt als typische und
vorhersehbare Folge auszugehen ist. Bei dieser Konstellation könne der „Aufrufer“
als Zweckveranlasser angesehen werden16.

Problematisch wird der Rückgriff auf den Zweckveranlasser spätestens dann, wenn
dieser, möglicherweise nach Intervention durch die zuständigen Behörden, den
Veranstaltungsaufruf zurückzieht und sich objektiv von seinem dann ehemaligen
Vorhaben distanziert. Damit entfällt seine polizeirechtliche Verantwortlichkeit; dem
steht es auch nicht entgegen, wenn der ursprüngliche Veranstaltungsaufruf von
dritter Seite kopiert und weiterhin aufrecht erhalten wird 17.

Nach Auffassung der Teilnehmer widerspricht es Sinn und Zweck des Kostenrechts,
die Allgemeinheit mit den anfallenden Kosten zu belasten, daher sollte durchaus eine
Kostenüberwälzung auf den Einladenden als Zweckveranlasser in Betracht gezogen
werden. Bei ausreichender Entschlusskraft könnte daher durch einen
Gebührenbescheid einer saarländischen Ortspolizeibehörde wegweisende
Rechtsfortbildung geleistet werden. Möglicherweise muss eine abschließende
rechtliche Lösung gefunden werden.

Hierbei ist allerdings als Ausfluss aus dem Rechtsstaatlichkeitsgebot zu beachten,
dass Gebühren nur dann beim Bürger also auch dem potenziellen Zweckveranlasser,
geltend gemacht werden können, wenn er Adressat einer polizeilichen Verfügung
hätte sein können, er also in Anspruch hätte genommen werden können. Das
scheitert in der Regel bereits daran, dass die Gäste und nicht der Veranstalter
Adressaten der polizeilichen Maßnahmen sind18.

Einigkeit dürfte darin bestehen, dass einer intensiven Information im Vorfeld eine
große Rolle zukommt, um Beteiligten und Eltern mögliche drohende Sanktionen und

13
    Statt vieler Vertreter der „Subjektivitätstheorie“: Mandelartz, Sauer, Strube, Saarländisches
Polizeigesetz, RN 5 zu § 4.
14
   Auch hier statt vieler: Pewestorf in Pewestorf, Söllner, Tölle, Polizei- und Ordnungsrecht, Berliner
Kommentar, § 13, RN 19ff, auch Lenski, a.a. o. S. 553
15
   Denninger in Lisken/Denninger, Handbuch des Polizeirechts, 4. Aufl, Kap. E, RN 80ff, Hinweise B-
W. S. 7
16
   Lenski a. a. O. S. 554, wobei die Frage nach der Zulässigkeit des dort faktisch vorgenommenen
Analogieschlusses, dort Maßstabsübertragung genannt, ungeklärt bleibt.
17
   vgl. auch Lenski, a. a. O. S.554f
18
   Levin/Schwarz, Zum polizeilichen Umgang mit Facebook-Partys, DVBl 2012 S. 10ff
                                                 11
Kosten bewusst zu machen. Auch wenn man sich behördenseitig darüber im Klaren
ist, dass die Realisierungschancen unsicher sind, kann doch dem Wissen der
Verantwortlichen auf Veranstalterseite durchaus eine im polizeilichen Sinne positive
Wirkung zukommen: Sie wissen nunmehr um die möglichen Folgen ihres Tuns und
auch darum, dass Behörden und geschädigte Dritte Ansprüche geltend machen
können; sie sind diesbezüglich bösgläubig.

                                        12
3. Handlungsoptionen der Ortspolizeibehörden

Mögliche Maßnahmen vor der Veranstaltung

In einem ersten Schritt ist das Gefahrenpotential anhand der diesbezüglich
entwickelten Kriterien (s. Anlage 1) zu prognostizieren. Daran richten sich die
Folgemaßnahmen aus, als da kämen in Frage:

      Ermitteln des Veranstalters
      Kontaktaufnahme mit Veranstalter. Ggf. Gefährderansprache oder
       Kooperationsgespräch
      Informationsaustausch und Abstimmung mit potenziell zuständigen Stellen
       wie:
           Polizei
           Feuerwehr
           Rettungsdienste
           Baulastträger (Bauamt, Betriebshof, Landesamt für Straßenwesen,
            Straßenmeisterei)
           Straßenverkehrsbehörde
           Versammlungsbehörde
           Jugendamt
           Landesamt für Umwelt- und Arbeitsschutz – Gewerbeaufsicht
      Rechtliche und sachliche Bewertung aller Informationen
      Erlass einer Untersagungsverfügung durch Verwaltungsbehörde19,
      Ersatzörtlichkeiten festlegen
      Koordinierte Öffentlichkeitsarbeit: Eingeladene, involvierte Dritte (Anwohner,
       Gastwirte, Grundstückseigentümer)

Die unabhängig von der Veranstaltungsart erforderliche Einsatzplanung umfasst

        Kommunikationswege,
        konkrete Zuständigkeiten,
        Rollenverteilungen,
        ausreichend Personal und
        Material

19
  Die Verfügung kann auch im Rahmen der Veranstaltung selbst ergehen, wobei die Bekanntgabe
auch über Rundfunk oder Lautsprecher möglich ist.
                                            13
4. Zusammenfassung

 Erste                                               Informations-
 Informations-                Kontakt-               austausch und
 phase: was soll              aufnahme               Abstimmung
 passieren, wo
 und wer ist
 Veranstalter/Ini
 tiator

                    Ggf.   Verbot
                    der                  Bewertung
                    Veranstaltung

                                              A
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  Begleitend:                                 v

  Öffentlichkeits
  arbeit
                                         Ersatzort

                                 14
Maßnahmen während der Veranstaltung

Während der Veranstaltung kommt es ganz wesentlich auf einen stets aktuellen
Sachstand der Einsatzleitung und die Abstimmung aller Beteiligten an (Polizei,
Feuerwehr etc.). Im Einzelnen geht es um

   Anweisungen vor Ort/ Ansprechpartner zur Verfügung halten
   die Überprüfung von Auflagen
      Sondernutzung Verkehrsflächen prüfen (Straßenverkehrsbehörde)
   Deeskalationsmaßnahmen z. B. Alkoholkonsum durch Jugendschutzteams
    kontrollieren/ Ausschankverbot
   die Dokumentation zwecks späterer Strafverfolgung
   Maßnahmen gegen einzelne Störer (Vollzugspolizei)
   Auflösungsverfügung (Ortpolizeibehörde)
   Auflösung (Anordnung durch OPB, Vollzug durch Vollzugspolizei)
   Einsatz von Vollzugsbediensteten der Ortspolizeibehörde und/oder – soweit
    vorhanden - des kommunalen Ordnungsdienstes
   Koordinierte Öffentlichkeitsarbeit

  Auflagen/                      Deseskalations-                   Ggf.
  Sondernutzung                  maßnahmen                         Unterbindung
  en überwachen                                                    von Verstößen,
                                                                   Maßnahmen
                                                                   gegen Störer

                                                     Bei
                                                     anhaltenden
                  Auflösung                          Verstößen:
                                                     Auflösungs-
                                                     verfügung

   Begleitend:

   Öffentlichkeits
   arbeit

                                     15
Maßnahmen nach der Veranstaltung

Operativ ist es nach Veranstaltungsende vordringlich, den geregelten Abfluss der
Teilnehmer zu gewährleisten. Darüber hinaus können erforderlich werden:

     eine Verkehrslenkung, wobei diese schon im Vorfeld zu planen ist (s. o)
     Aufräumarbeiten (Bauhof oder auch verpflichtete Privatpersonen )
     Schadensermittlungen
     Kostenberechnung als Voraussetzung für deren Erhebung
     Ersatzpflichten prüfen
     Sanktionsprüfungen: Ob, was, gegen wen, wie
     Ahndung von OWiGen/Strafanzeigen
     Abgestimmte Öffentlichkeitsarbeit: Medien, vor Ort
     Gemeinsame Einsatzbewertung, Dokumentation der Erfahrungen

                                                              Kostenberechnung
   Schadensermitt-                                            en
   lungen

                                Kostenersatz
                                prüfen,      ggf.
                                geltend machen

   Sanktionsmöglich-                                            Ordnungswidrig-
   keiten prüfen                                                keiten/Straftaten
                                                                ahnden

   Begleitend:

   Öffentlichkeits
   arbeit

                                        16
Anlage 1

Kriterien zur Gefährdungseinschätzung

Eselsbrücke: Die „W“-Fragen:

„Wer, wieviele, wie, wo, wann, was, warum, zu welchem Zweck, mit welchen
Mitteln?“

   Person des Anmelders: Intention, Art und Sprache der Einladung, bereits
    zuvor aufgefallen, weitere Einträge im Internet bzw. in sozialen Netzwerken
   Anzahl und Struktur der Teilnehmer
   Örtlichkeit: Wohngebiet, Verkehrsanbindung, Parkraum, Fluchtwege,
    Rettungswege, sensible Einrichtungen in der Nähe (Infrastruktur,
    Wohnheime…)
   Zeitpunkt der Veranstaltung: Jahreszeit, Wochentage, Tageszeit, zeitgleiche
    Veranstaltungen (Bindung von Einsatzkräften, Verkehrsprobleme)
   Akzeptanz in der Bevölkerung
   Alkohol: Möglichkeit des Erwerbs, Glasverbot,
   Sondernutzung von Privateigentum tangiert
   Vorhandensein von Infrastruktur (Sanitär, ÖPNV…)

                                      17
Anlage 2

Mögliche Ordnungswidrigkeiten und Straftatbestände:

   Ordnungswidrigkeiten
      – OWIG:
        • § 113, Unerlaubte Ansammlung
        • §117, Unzulässiger Lärm
        • §118, Belästigung der Allgemeinheit
      – StVO:
        • §§ 29, 32, Übermäßige Straßenbenutzung, Hindernis
      – KrWG:
        • § 69, Illegale Abfallablagerung
      – JSchG:
        • §§ 9, 28, Verbotene Abgabe von alkoholischen Getränken an
           Jugendliche
      – GastG:
        • §§ 19, 28, Verbotene Abgabe von alkoholischen Getränken
      – GewO:
        • Erhebung von Eintrittsgeld in Form von Sach- oder Geldleistung
      – WaffG:
        • § 42a, Anscheinswaffen, i. V. m. § 53, Bußgeldvorschriften

    Straftatbestände
       – StGB:
          • § 113, Widerstand
          • § 123, Hausfriedensbruch
          • § 125, Landfriedensbruch
          • §§ 185ff, Beleidigung,
          • §§ 223, 224, 226, Körperverletzungsdelikte
          • § 241, Bedrohung
          • § 303, Sachbeschädigung
          • § 304, Gemeinsame Sachbeschädigung
          • § 315b, Gefährlicher Eingriff in den Straßenverkehr
       – Versammlungsrecht:
          • § 27 Absatz 1, Verbot des Mitführens von Waffen
          • § 17a Absatz 2, § 27 Absatz 2, Vermummungsverbot
       – WaffG:
          • § 42, Verbot des Mitführens von Waffen, i. V. m. § 52,
              Strafvorschriften
       – BtMG
          • § 29a, Überlassen von und Handel mit Betäubungsmitteln

In der Praxis dürften allerdings im Wesentlichen die §§ 113, 117, 118 OWiG, §§
29,32 StVO sowie ggf. die §§ 113, 125 StGB von Belang sein.

                                     18
Anlage 3

Zu beteiligende Stellen und Personen:

    Ortspolizeibehörde
    Vollzugspolizei
    Rettungsdienste:
        - DRK,
        - Feuerwehr,
        - THW
        - Hilfsorganisationen:
           • DRK
           • ASB
           • MHD
           • JUH
           • DLRG
    Bauhof
    Bundespolizei (wegen Anreise der Teilnehmer mit der Bahn)
    Landesamt für Straßenwesen und Straßenmeistereien
    Straßenverkehrsbehörden
    Kreispolizeibehörden     (wg.     der    dortigen   Zuständigkeit  für   das
     Versammlungsrecht)
    Jugendpflege, Streetworker
    Ministerien
    Pressestellen (koordiniert Gemeinde, Polizei u. a. Behörden)
    Anwohner
    Eltern/Vormund (bei minderjährigen Initiatoren bzw. solchen Teilnehmern)
    Private Dienstleister: Sanitär, Abfall-Container
    Kliniken, medizinisches Personal
    Staatsanwaltschaft, Bereitschaftsrichter

Es handelt sich hierbei um alle denkbaren in Frage kommenden Stellen und
(natürlichen) Personen. Diese sind natürlich nicht alle zwingend zu beteiligen,
vielmehr erfolgt die Auswahl situationsbezogen.

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Anlage 4

Muster einer Lautsprecherdurchsage            zum    Beenden      der   Ansammlung
(Auflösungsverfügung)

Zielrichtung: Platzverweis /Räumung
Die Durchsage muss dreimal wiederholt werden. Die Anwendung von Zwang muss
nach der dritten Wiederholung gesondert angedroht werden.

„Achtung, Achtung, es folgt eine Durchsage der Polizei!

Diese Durchsage richtet sich an alle Personen (genaue Beschreibung des
Ortes!; In der Straße/auf der Kreuzung/auf dem Platz….)

Diese Ansammlung stellt eine Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder
Ordnung im Sinne des § 12 Abs. 1 SPolG dar.

Die Ansammlung wird hiermit aufgelöst, entfernen Sie sich unverzüglich in
Richtung (genaue Beschreibung), andernfalls wird die Polizei nach der dritten
Durchsage unmittelbaren Zwang in Form der

   körperlichen Gewalt

    mit Schlagstock

   mit Reizstoff /Tränengas

gegen sie einsetzen.

Jede Person, die sich nach der dritten Aufforderung nicht entfernt, erfüllt den
Tatbestand     der     unerlaubten      Ansammlung        gem.       §      113
Ordnungswidrigkeitengesetz, der mit einer Geldbuße von bis zu 1000 Euro
geahndet werden kann.

Es ist jetzt ________ Uhr.

Ende der ersten/ zweiten /dritten Durchsage.“

Dokumentation:

Standort des Lautsprecherwagens /Megaphons: _________

Dokumentation der Reaktion der Teilnehmer:

   reagieren           reagieren nicht              einige reagieren

Freitext:

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