Des Praxisinhabers zu tun ist - zum Beruf Zahnarzt Was bei Ausfall
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Infos, Beratung und Service zum Beruf Zahnarzt Was bei Ausfall des Praxisinhabers zu tun ist Merkblätter
Unternehmen Zahnarztpraxis Inhaltsverzeichnis Beruf Zahnarzt Ausfall oder Tod des Praxisinhabers Merkblatt 1 Ausfall des Praxisinhabers Vorsorgliche Maßnahmen Merkblatt 2 Ausfall des Praxisinhabers (länger als ein Monat) Praxis – Geldverkehr – Versicherungen Merkblatt 3 Ausfall des Praxisinhabers (länger als drei Monate) Praxis – Geldverkehr – Versicherungen Merkblatt 4.1 Tod des Praxisinhabers Standesamt – Bestatter – Testament – Finanzen Merkblatt 4.2 Tod des Praxisinhabers Praxis – Geldverkehr – Versicherungen Merkblatt 4.3 Tod des Praxisinhabers Hinweise für Hinterbliebene zur Praxisabgabe Merkblatt 5 Tod oder Ausfall des Praxisinhabers Versicherungen und ihre möglichen Leistungen Kontaktdaten Leitfaden durch die Institutionen Zahnärztliche Bezirksverbände (ZBV) Mitteilungsblätter der ZBV – Anzeigenaufgabe Bezirksstellen der KZVB Bayerische Landeszahnärztekammer, Fallstraße 34, 81369 München Tel.: 089 72480-0, Fax: 089 72480-444, E-Mail: blzk@blzk.de, Internet: www.blzk.de Stand: Juli 2015
Impressum Herausgeber: Bayerische Landeszahnärztekammer Fallstraße 34 81369 München Telefon: 089 233211-0 Fax: 089 233211-155 blzk@blzk.de www.blzk.de www.zahn.de Gestaltungskonzept: engelhardt, atelier für gestaltung Mühldorf am Inn www.engelhardt-atelier.de © Bayerische Landeszahnärztekammer Alle Rechte vorbehalten Nachdruck, Kopie oder sonstige Vervielfältigung, auch Ausschnitte, nur mit ausdrücklicher Genehmigung der Bayerischen Landeszahnärztekammer. Hinweis: Alle verwendeten Bezeichnungen richten sich – unabhän- gig von der im Einzelfall verwendeten Form – gleicher- maßen an alle Frauen und Männer.
# Seite 1 von 1 | Merkblatt 1 Unternehmen Zahnarztpraxis Maßnahmen bei Ausfall Beruf Zahnarzt Ausfall des Praxisinhabers Vorsorgliche Maßnahmen Folgende vorsorgliche Maßnahmen sind Praxisinhabern den Tod hinaus“ unter anderem für Bank- und Sparkon- zu empfehlen: wichtige Praxisunterlagen in Ordnern, ten, Aufbewahrung im Safe unterteilt nach Themen, zusammenfassen. Dazu zählen Zusammenstellung aller Einzugsermächtigungen, SEPA- unter anderem Kaufverträge, Mietverträge, Kreditverträge Mandate, Daueraufträge inklusive Kündigungsfristen inklusive Hypotheken-Urkunden, Arbeitsverträge und Bestimmung von Personen (z.B. Freund, Kollege, Versicherungspolicen. Rechtsanwalt, Steuerberater), die Hinterbliebenen bei der Die Unterlagen sollen jährlich, gegebenenfalls gemein- Abwicklung Hilfe leisten sam mit einer vertrauten Person, auf Aktualität überprüft Gegebenenfalls Erteilung einer Vorsorgevollmacht für den werden. Bei Berufsausübungsgemeinschaften/Praxisge- Fall der Geschäftsunfähigkeit bzw. zeitweiligen Verhinde- meinschaften Überprüfung der gemeinsamen Verträge rung z.B. durch Koma, Narkose, Unfall, Krankheit zusammen mit Kollegen/Partnern Hinterlegung eines Testaments zur Abwicklung recht- Festlegung der Zeichnungsberechtigung/Vollmacht „über licher Angelegenheiten Bitte eine Übersicht aller Versicherungsverträge Kapital-Lebensversicherung: zusammenstellen - zur Absicherung und Tilgung von Darlehen - für Alters-, Hinterbliebenen- und Mitarbeiterversorgung 1. Versicherungen für die Praxistätigkeit - Unfallzusatz und/oder Berufsunfähigkeitsrisikoschutz Berufshaftpflichtversicherung (auch für Umweltschä- Rentenversicherung: den, z.B. Amalgamabscheider) - gesetzliche Praxisversicherungen: - private - Feuer Pflegeversicherung: - Leitungswasser - Pflichtversicherung (soziale oder private) - Sturm - Pflege-Ergänzungsversicherung - Einbruchdiebstahl Versorgungswerk (z.B. Bayerische Ärzteversorgung) - Vandalismus private Haftpflichtversicherung Praxisunterbrechungsversicherung Hausratversicherung Praxisausfallversicherung (Sachrisiken) Versicherungen bei Grundbesitz: Glasversicherung - Feuerkasse Elektronik-Versicherung - Haftpflicht Rechtsschutzversicherung - Gebäudeversicherung Versicherungen bei Praxisgrundbesitz - Grundwasser Autoversicherungen Autoversicherungen bei Privat- und Praxisfahrzeugen 2. Versicherungen für private Angelegenheiten Vor jeden Vertrag/jede Police sollte ein Bogen gehef- Krankenversicherung (gesetzlich und/oder privat) tet werden mit Krankentagegeldversicherung - Anschrift und Telefonnummer der Versicherung Krankenhaustagegeldversicherung - Anschrift und Telefonnummer des Versicherungsmak- Praxisausfallversicherung (Krankheit) lers bzw. -vertreters Unfallversicherung: - Policenummer, Vertragsnummer - gesetzliche (Berufsgenossenschaft BGW, wenn frei- - Prämienzahlung (jährlich/monatlich) williges Mitglied) - Kündigungsfristen - private - Bankverbindung (SEPA-Lastschrift) - Unfallzusatz bei Lebensversicherung Berufsunfähigkeitsversicherung Für Wertanlagen/Bankunterlagen sollten gleichermaßen Risikolebensversicherung Zusammenstellungen geführt werden. Sterbegeld-Versicherung Alle Merkblätter und Kontaktdaten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen lediglich als unverbindlicher Leitfaden für die angeführten Fälle und ersetzen keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung. © BLZK, Stand: Juli 2015
# Seite 1 von 1 | Merkblatt 2 Unternehmen Zahnarztpraxis Maßnahmen bei Ausfall Beruf Zahnarzt Ausfall des Praxisinhabers (länger als ein Monat) Praxis – Geldverkehr – Versicherungen 1. Praxis Kündigung; arbeitsrechtliche Vorgaben sind dabei zu kurzfristig Vertretung durch andere Praxen organisieren, beachten. z.B. wie bei Urlaub wenn möglich, persönliche Überwachung des Praxisbe- Suche und Einstellung eines Vertreters, wenn weiterge- triebs hende Vertretung durch andere Praxen nicht möglich/ sinnvoll ist. Eventuell Anfrage nach Vertretern bei 2. Geldverkehr KZVB/ZBV Vollmacht/Zeichnungsberechtigung „über den Tod Bitte beachten Sie: hinaus“ sicherstellen - Eine Vertretungszeit von mehr als einer Woche ist der Übertragung des Geldverkehrs – Abbuchungen, Über- zuständigen KZVB-Bezirksstelle mitzuteilen. weisungen, Bargelddienst – bei Notwendigkeit an eine - Darüber hinaus ist die Beschäftigung eines Vertreters in Person des Vertrauens (z.B. Rechtsanwalt, Steuerbera- der vertragszahnärztlichen Praxis innerhalb von zwölf ter) Monaten für die Dauer von insgesamt drei Monaten Liquidationen über abgeschlossene Behandlungsfälle möglich. Eine Vertragszahnärztin kann sich in unmittel- erstellen lassen barem zeitlichen Zusammenhang mit einer Entbindung termingerechte Zahlung der Gehälter, Steuern und Sozi- bis zu einer Dauer von zwölf Monaten vertreten lassen. alabgaben der Mitarbeiter sicherstellen Eine darüber hinaus andauernde Beschäftigung eines Steuerberater hinzuziehen, Mitteilung an das Finanzamt Vertreters bedarf der vorherigen Genehmigung durch (Steuervorauszahlung anpassen lassen) die KZVB. Zahlungseingänge kontrollieren (Kassenpatienten, Pri- - Ein Vertreter muss mindestens eine einjährige Vorberei- vatpatienten, KZVB-Zahlungen) tungsassistenzzeit nachweisen können. Vorauszahlung der KZVB gegebenenfalls anpassen - Im Übrigen kommt die Beschäftigung eines Ent- lassen lastungsassistenten in Betracht: fällige Rechnungen von Zulieferern, z.B. Labor, Depot, a) während Zeiten der Erziehung von Kindern bis zu Apotheke bezahlen einer Dauer von 36 Monaten, wobei dieser Zeitraum Abbuchungen und Daueraufträge überprüfen und even- nicht zusammenhängend genommen werden muss, tuell beenden b) während der Pflege eines pflegebedürftigen nahen gegebenenfalls Finanzierungen mit der Bank abspre- Angehörigen in häuslicher Umgebung bis zu einer chen (z.B. Tilgungsaussetzung) Dauer von sechs Monaten. - Auch die Genehmigung zur Beschäftigung eines ange- 3. Versicherungen stellten Zahnarztes durch den zuständigen Zulassungs- Benachrichtigungen an die Versicherungen sollten un- ausschuss ist grundsätzlich möglich. verzüglich erfolgen. Verspätete Meldungen können zur - Die Beschäftigung eines angestellten Zahnarztes oder Ablehnung von Versicherungsleistungen führen. eines Praxisvertreters ist dem zuständigen ZBV unver- Nachricht an: züglich schriftlich mitzuteilen. Krankenversicherung Nachricht an KZVB, ZBV, Steuerberater über voraus- Krankentagegeldversicherung sichtliche Dauer des Ausfalls durch Krankheit bzw. Krankenhaustagegeldversicherung Unfall Berufsgenossenschaft BGW, wenn dort freiwilliges Beratung des Partners oder einer anderen Vertrauensper- Mitglied, bei Berufserkrankung (z.B. Hepatitis B) son durch Hinzuziehung eines gut bekannten Kollegen Praxisausfall- oder Betriebsunterbrechungsversicherung sowie des Steuerberaters oder Rechtsanwalts laufende Behandlungsfälle durch Vertreter abschließen Bei Unfallfolgen: lassen Unfallversicherung Leistungsabrechnungen termingerecht bei der KZVB Lebensversicherung mit Unfallzusatzklausel einreichen Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitsklausel je nach abzusehender Dauer: gegebenenfalls Ein- schränkung des Personalbestands durch vorsorgliche (Im Übrigen siehe Merkblatt 1) Alle Merkblätter und Kontaktdaten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen lediglich als unverbindlicher Leitfaden für die angeführten Fälle und ersetzen keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung. © BLZK, Stand: Juli 2015
# Seite 1 von 1 | Merkblatt 3 Unternehmen Zahnarztpraxis Maßnahmen bei Ausfall Beruf Zahnarzt Ausfall des Praxisinhabers (länger als drei Monate) Praxis – Geldverkehr – Versicherungen Bei längerfristigem Ausfall ist gegebenenfalls eine Praxis- der Bayerischen Landeszahnärztekammer, Flößergasse 1, abgabe in die Wege zu leiten (siehe auch Merkblatt 4.3). 81369 München, Telefon 089 230211-0 Hilfe beim zuständigen Zahnärztlichen Bezirksverband Referat Berufsbegleitende Beratung, Telefon 089 230211- (siehe Kontaktdaten Zahnärztliche Bezirksverbände) bzw. 202/-200, E-Mail berufsbegleitung@blzk.de Folgende Empfehlungen ergänzen das Merkblatt 2 3. Versicherungen „Ausfall des Praxisinhabers (länger als ein Monat)“. siehe „3. Versicherungen“ auf Merkblatt 2, zusätzlich: Ärzteversorgung (z.B. Bayerische Ärzteversorgung) 1. Praxis - wenn lange oder dauernde Berufsunfähigkeit zu siehe „1. Praxis“ auf Merkblatt 2, zusätzlich: erwarten ist Bei voraussichtlich längerer Ausfallzeit als drei Mo- - Leistung des Versorgungswerks nur, wenn die gesamte nate empfiehlt die KZVB die Beantragung eines zahnärztliche Tätigkeit eingestellt ist Entlastungsassistenten über die zuständige Bezirksstelle (Im Übrigen siehe Merkblatt 1) oder eines angestellten Zahnarztes. 4. Sonstiges 2. Geldverkehr Überprüfung der Notwendigkeit und gegebenenfalls siehe „2. Geldverkehr“ auf Merkblatt 2, zusätzlich: Kündigung von Mitgliedschaften in Vereinen und sonstige Praxisverträge auf Notwendigkeit der Weiter- Verbänden führung überprüfen (z.B. Wartungsverträge, Abfallent- gegebenenfalls Kündigung von Abonnements, z.B. von sorgung, GEMA) Zeitschriften, Fachzeitschriften, Praxislesemappen, Tageszeitungen/Illustrierten Alle Merkblätter und Kontaktdaten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen lediglich als unverbindlicher Leitfaden für die angeführten Fälle und ersetzen keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung. © BLZK, Stand: Juli 2015
# Seite 1 von 1 | Merkblatt 4.1 Unternehmen Zahnarztpraxis Praxisabgabe/Praxisaufgabe Beruf Zahnarzt Tod des Praxisinhabers Standesamt – Bestatter – Testament – Finanzen Standesamt Testament Der Tod muss innerhalb von 24 Stunden beim zustän- Ist ein Testament vorhanden (handschriftlich oder vor digen Standesamt gemeldet werden. Zuständig ist das dem Notar unterschrieben), muss es beim Nachlassge- Standesamt des Ortes, in dem der Tod eingetreten ist. richt abgegeben werden. Bei Krankenhausaufenthalt regelt das Krankenhaus die Die Testamentseröffnung muss grundsätzlich gerichtlich Meldung beim Standesamt. vorgenommen werden. Erst danach kann die Erbberech- tigung in Form des Erbscheins vom Nachlassgericht Zur Meldung werden benötigt: ausgestellt werden. Ohne diesen ist keine rechtswirk- - Totenschein des Verstorbenen same Verfügung über den Nachlass (Praxis, Sach- und - Geburtsurkunde des Verstorbenen Geldvermögen) möglich. In der Regel hat der Steuerbe- - Heiratsurkunde des Verstorbenen/Familienstammbuch rater den besten Überblick über die finanzielle Lage. - Personalausweis oder Reisepass des Verstorbenen - Personalausweis des hinterbliebenen Partners Finanzen Ferner werden benötigt: Besteht eine Bankvollmacht für die Erben (auch „über - Sterbeurkunde in ausreichender Anzahl, z.B. für das den Tod hinaus“)? Versorgungswerk (z.B. Bayerische Ärzteversorgung), Besteht ein Testament? ZBV, KZVB, Banken, Krankenkasse, Krankenversiche- Besteht eine notarielle Generalvollmacht? rungen, Lebensversicherungen, Sterbegeld-Versiche- rung, Finanzamt, Einwohnermeldeamt Überlegungen anstellen über - Testament (Testamentsvollstrecker?) Tilgung von Praxiskrediten/-darlehen (Risiko-Lebens- - gegebenenfalls Ehevertrag oder Partnerschaftsvertrag versicherung) - Familienstammbuch Sind Grundbesitz – Haus – Eigentumswohnung – Feri- enwohnung schuldenfrei? Was muss, was kann davon Bestatter lastenfrei gestellt werden durch Ablösung von Hypothe- Entscheidung für ein Bestattungsunternehmen Ihres ken, Grundschulden? Vertrauens Rücklagenbildung für noch zu bezahlende Steuern Mit dem Bestattungsunternehmen ist zu regeln: Gegebenenfalls Rücklagenbildung für den Abschluss - Bestattungsart und Überführung der Schul- und Berufsausbildung der Kinder - Auswahl und Erwerb einer Grabstelle Rückstellung für langfristige vorgeschriebene Gehalts- - gegebenenfalls Auswahl des Sarges bzw. der Urne zahlung mit Nebenkosten - Organisation der Trauerfeier Trauerfeier und Bestattungskosten - gegebenenfalls Empfang nach der Trauerfeier Kostenerstattung bei der Hinterbliebenenkasse oder bei - Druck von Todesanzeigen (inklusive Anschriftenliste) der Sterbegeld-Versicherung geltend machen - gegebenenfalls Schalten einer Traueranzeige (Im Übrigen siehe Merkblätter 4.2, 4.3 und 5) Alle Merkblätter und Kontaktdaten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen lediglich als unverbindlicher Leitfaden für die angeführten Fälle und ersetzen keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung. © BLZK, Stand: Juli 2015
# Seite 1 von 1 | Merkblatt 4.2 Unternehmen Zahnarztpraxis Praxisabgabe/Praxisaufgabe Beruf Zahnarzt Tod des Praxisinhabers Praxis – Geldverkehr – Versicherungen 1. Praxis fällige Rechnungen von Zulieferern, z.B. Labor, Depot, kurzfristig Vertretung durch andere Praxen organisieren, Apotheke bezahlen z.B. wie bei Urlaub Abbuchungen und Daueraufträge überprüfen und even- zur vertragszahnärztlichen Vertretung ist zu beachten: tuell beenden - Die Praxis eines verstorbenen Zahnarztes kann zuguns Zahlungseingänge kontrollieren (Kassenpatienten, Pri- ten der Hinterbliebenen begrenzt fortgeführt werden. vatpatienten, KZVB-Zahlungen) Die Praxisvertretung muss bei der zuständigen Bezirks- sonstige Praxisverträge auf Notwendigkeit überprüfen stelle beantragt werden. Die Praxis kann längstens in (z.B. Mietvertrag, Leasingverträge, Wartungsverträge, dem laufenden Quartal, in dem der Praxisinhaber ver- Entsorgung). Überlegt kündigen – eventuelle Interessen storben ist, und zwei darauf folgende weitere Quartale des Nachfolgers beachten. Teilweise enthalten Verträge fortgeführt werden. Wird keine sogenannte Witwen- die Klausel „Vertrag endet, wenn Praxisinhaber stirbt“. quartalsvertretung beantragt und genehmigt, endet die mit den Hausbanken wegen der Kredite/Tilgungen Ver- Zulassung mit dem Todestag. bindung aufnehmen - Die Praxisvertretung für eine vertragszahnärztliche Tätigkeit muss bereits ein Jahr der Vorbereitungsassi- 3. Versicherungen stenzzeit abgeleistet haben. Benachrichtigungen an die Versicherungen sollten un- - Das laufende Quartal kann auf Antrag abgerechnet verzüglich erfolgen. Verspätete Meldungen können zur werden. Für die zwei darauf folgenden Quartale kann Ablehnung von Versicherungsleistungen führen. eine Genehmigung zur Fortführung der Praxis bei der Nachricht an: KZVB beantragt werden. abgeschlossene Versicherungen (siehe Merkblätter 1 Beratung des Partners oder desjenigen, der die Interes- und 5) sen des Verstorbenen wahrnimmt, durch Hinzuziehung Unterstützungskasse der BLZK eines gut bekannten Kollegen, Rechtsanwalts bzw. Krankenversicherung Steuerberaters Krankentagegeldversicherung laufende Behandlungsfälle durch Vertreter abschließen Krankenhaustagegeldversicherung lassen Berufsgenossenschaft BGW, wenn dort freiwilliges Leistungsabrechnungen bei der KZVB termingerecht Mitglied, bei Berufserkrankung (z.B. Hepatitis B) einreichen Lebensversicherung wenn möglich, persönliche Überwachung des Praxisbe- Sterbegeld-Versicherung triebs Bei Unfallfolge 2. Geldverkehr Unfallversicherung Vollmacht/Zeichnungsberechtigung „über den Tod Lebensversicherung mit Unfallzusatzklausel hinaus“ sicherstellen Versorgungswerk: Witwer-/Witwen-/Waisenrente bean- Übertragung des Geldverkehrs – Abbuchungen, Über- tragen weisungen, Bargelddienst – bei Notwendigkeit an eine Person des Vertrauens (z.B. Rechtsanwalt, Steuerberater) 4. Sonstiges Liquidationen über abgeschlossene Behandlungsfälle Kündigung von Mitgliedschaften in Vereinen und Ver- erstellen lassen bänden termingerechte Zahlung der Gehälter, Steuern und Sozi- Kündigung von Abonnements, z.B. von Zeitschriften, alabgaben der Mitarbeiter sicherstellen Fachzeitschriften Steuerberater hinzuziehen, Mitteilung an das Finanz- Kündigung von Genossenschaftsanteilen (z.B. Apo- amt, Steuervorauszahlung anpassen lassen bank, ABZ eG) Vorauszahlung der KZVB gegebenenfalls anpassen lassen Alle Merkblätter und Kontaktdaten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen lediglich als unverbindlicher Leitfaden für die angeführten Fälle und ersetzen keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung. © BLZK, Stand: Juli 2015
# Seite 1 von 1 | Merkblatt 4.3 Unternehmen Zahnarztpraxis Praxisabgabe/Praxisaufgabe Beruf Zahnarzt Tod des Praxisinhabers Hinweise für Hinterbliebene zur Praxisabgabe So schnell wie möglich Praxisübergabevertrag: Mitteilung des Todes des Praxisinhabers und gegebe- - Hilfe durch Rechtsanwalt oder Steuerberater nenfalls der Absicht der Praxisübergabe an: - Die Übertragung der Praxis an einen anderen Zahnarzt - zuständigen ZBV ist dem ZBV vorher anzuzeigen. - Versorgungswerk (z.B. Bayerische Ärzteversorgung) Praxis durch einen Vertreter weiterführen lassen bis zur - KZVB Abgabe - Berufsgenossenschaft BGW Bei Übernahme der Praxis muss der Nachfolger die - Gesundheitsamt Rechte und Pflichten des Personals bei Betriebsüber- - Steuerberater, durch diesen erfolgt die Mitteilung an gang (§ 613a BGB) beachten, das heißt Dauer der das Finanzamt Zugehörigkeit zur Praxis kann erhöhten Anspruch - Lebensversicherungen auf Leistungen und Kündigungsfristen bedingen, z.B. - Unfallversicherungen Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld. Verpflichtungen des - Sterbegeld-Versicherung Vorgängers müssen übernommen werden. Suche eines Praxisnachfolgers durch Anzeigen in On- line- und Printmedien, z.B. Bei Praxisabgabe/-aufgabe - Mitteilungsblätter der ZBV (siehe Merkblatt „Mittei- z.B. Wasser, Heizung, Strom ablesen lassen am Über- lungsblätter der ZBV – Anzeigenaufgabe“) gabetag, Telefon ab-/ummelden - BZB – Bayerisches Zahnärzteblatt (zehn Mal im Jahr, Aufbewahrung der Patientenkartei/Computerdaten bayernweit), teamwork media GmbH, Hauptstraße 1, gemäß der rechtlichen Vorschriften 86925 Fuchstal Kündigung aller nicht notwendigen Zahlungsverpflich- - Zahnärztliche Mitteilungen (14-tägig, bundesweit), tungen, z.B.: Deutscher Ärzteverlag, Postfach 400254, 50832 Köln - Berufsgenossenschaft BGW Praxis schätzen lassen. Empfehlenswert ist die Ein- - Mitgliedschaften (z.B. Verbände, Fachgesellschaften) schaltung eines Sachverständigen, der dies nach der - Praxis-/Geschäfts-Versicherungen (z.B. Einbruch, sogenannten „modifizierten Ertragswertmethode“ Diebstahl, Feuer, Glas) durchführt. Beratung durch das Referat Berufsbeglei- - Abonnements tende Beratung der BLZK oder den zuständigen ZBV - Genossenschaftsanteile (z.B. Apobank, ABZ eG) Gegebenenfalls Praxisabgabe in die Wege leiten (siehe Merkblatt 5). Zusätzlich bei Praxisaufgabe Beratung durch Steuerberater/Rechtsanwalt und eventu- Kündigung der Arbeits- und Ausbildungsverträge ell gut bekannten Kollegenfreund Kündigung von Mietverträgen Mietvertrag: Kündigung sonstiger Verträge - klären, ob Vermieter mit Nachfolger einverstanden ist Abmeldung von Röntgeneinrichtungen beim zuständi- - Kann Nachfolger in bestehenden Mietvertrag einstei- gen Gewerbeaufsichtsamt und Mitteilung an die Rönt- gen/zu welchen Bedingungen? genstelle der Bayerischen Zahnärzte (RBZ) - Besteht für die genutzten Räumlichkeiten ein Be- Abmeldung der Mitarbeiter bei den entsprechenden standsschutz für die Nutzung? Krankenkassen mit Ende der Arbeitsverträge - Klärung der Abrechnung/Aufteilung der Betriebskosten - Ist eine Kaution geleistet worden? Alle Merkblätter und Kontaktdaten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen lediglich als unverbindlicher Leitfaden für die angeführten Fälle und ersetzen keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung. © BLZK, Stand: April 2017
# Seite 1 von 1 | Merkblatt 5 Unternehmen Zahnarztpraxis Praxisabgabe/Praxisaufgabe Beruf Zahnarzt Ausfall oder Tod des Praxisinhabers Versicherungen und ihre möglichen Leistungen Bei Krankheit Bei dauernder Berufsunfähigkeit: Antrag stellen Krankenkasse rechnet direkt ab. Versorgungswerk, z.B. Bayerische Ärzteversorgung bei Einschluss: Krankentagegeld Lebensversicherung bei entsprechender Klausel Krankenversicherung Unfall-, Invaliditäts-Versicherung Zusatzversicherung bei Krankenhausaufenthalt Berufsgenossenschaft BGW bei entsprechender Mit- Krankentagegeldversicherung gliedschaft, wenn berufsbedingt Krankenhaustagegeldversicherung – nur bei stationärer Gesetzliche Rentenversicherung bei entsprechender Behandlung Mitgliedschaft Berufsgenossenschaft BGW bei Berufserkrankung – wenn dort freiwillige Mitgliedschaft Bei Tod Betriebsunterbrechungs- und Praxisausfallversicherung Unterstützungskasse Sterbegeld-Versicherung Zusätzlich bei Unfall Berufsgenossenschaft BGW bei Berufsunfallerkrankung Das Referat Berufsbegleitende Beratung der BLZK – bei freiwilliger Mitgliedschaft bzw. der zuständige ZBV beraten bei Ausfall des Pra- Lebensversicherung (Risiko oder Kapital) xisinhabers. Unfallversicherung (Risiko oder Kapital) Lebensversicherung mit Unfallschutz Versorgungswerk Hinterbliebenen- und Waisenrente Lebensversicherung mit Berufsunfähigkeitszusatz Gesetzliche Rentenversicherung, wenn dort Mitglied Unfallversicherung (Risiko oder Kapital) (Im Übrigen siehe Merkblatt 1) Alle Merkblätter und Kontaktdaten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen lediglich als unverbindlicher Leitfaden für die angeführten Fälle und ersetzen keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung. © BLZK, Stand: Juli 2015
Seite 1 von 2 | Kontaktdaten Beratung Ansprechpartner in Bayern Beruf Zahnarzt Leitfaden durch die Institutionen Außenstehende bzw. Hinterbliebene kennen sich oftmals Die folgende Liste enthält verschiedende Ansprechpart- im „Dschungel“ der verschiedenen zahnärztlichen Kör- ner, die beim Ausfall des Praxisinhabers wichtig sind, und perschaften, Institutionen und Verbände nicht aus. erläutert Aufgaben und Funktionen der Einrichtungen. Zahnärztliche Bezirksverbände (ZBV), Körperschaf- eazf Consult, Versicherungsvermittlung und Grup- ten des öffentlichen Rechts penversicherungen (VVG) In Bayern gibt es acht Zahnärztliche Bezirksverbände. diverse Rahmenverträge für bayerische Zahnärzte Zahnärzte sind grundsätzlich in jenem Bezirksverband kostenfreier Versicherungsvergleich Mitglied, in dem sie ihre Praxis betreiben. eazf Consult u.a. sind Praxisvertreter, Assistenten dem zuständigen Fallstraße 34, 81369 München, Tel. 089 230211-416 ZBV zu melden. www.eazf.de, info@eazf.de Auszubildende zur Zahnmedizinischen Fachangestell- ten sind in die Ausbildungsrolle des zuständigen ZBV Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte (RBZ) eingetragen. Im Ablebensfall ist die Mitgliedschaft abzumelden. Der überprüft die Qualitätssicherung der zahnärztlichen zuständige ZBV meldet dies auch an die Bayerische Röntgengeräte in Bayern gemaß Röntgenverordnung Landeszahnärztekammer weiter. bei Praxisabgabe Mitteilung über Röntgeneinrichtungen Eine Fortführung der Praxis im Ablebensfall ist beim ZBV zu beantragen. Röntgenstelle der Bayerischen Zahnärzte Das Referat Berufsbegleitende Beratung des zuständi- Laufertorgraben 10, 90489 Nürnberg, gen ZBV berät bei Ausfall des Praxisinhabers. Tel. 0911 597259-1/-2 Der ZBV ist für die Belange der Privatabrechnung www.blzk.de/rbz, rbz@blzk.de zuständig. Auskünfte erteilt auch das Referat Honorie- rungssysteme der BLZK (www.blzk.de/goz). Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns (KZVB), Körperschaft des öffentlichen Rechts Kontaktdaten aller ZBV in Bayern siehe Kontaktdaten Zahnärztliche Bezirksverbände (ZBV) Die KZVB ist für die Belange der Vertragszahnheilkunde zuständig (Kassenzahnärzte). Bayerische Landeszahnärztekammer (BLZK), Körper- Quartalsabrechnung schaft des öffentlichen Rechts Abrechnung von Zahnersatz, Parodontologie, Kiefer- bruch, Kieferorthopädie. Die acht bayerischen ZBV sind unter dem Dach der Baye- Begutachtung im Rahmen der GKV, Wirtschaftlich- rischen Landeszahnärztekammer vereinigt. keitsprüfung Abschlagszahlungen Übersicht über alle Referate unter www.blzk.de Das Referat Berufsbegleitende Beratung berät bei Aus- Kassenzahnärztliche Vereinigung Bayerns fall des Praxisinhabers Fallstraße 34, 81369 München, Tel. 089 72401-0 In bestimmten Fällen können Leistungen bei der Un- www.kzvb.de, presse@kzvb.de terstützungskasse der Bayerischen Zahnärzte beantragt werden. Dr. Fritz Linnert-Gedächtnis-Stiftung: Unterstützt in Not geratene bayerische Zahnärzte, Angehörige und Hinterbliebene. Bayerische Landeszahnärztekammer Flößergasse 1, 81369 München, Tel. 089 230211-0 www.blzk.de, blzk@blzk.de Alle Merkblätter und Kontaktdaten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen lediglich als unverbindlicher Leitfaden für die angeführten Fälle und ersetzen keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung. © BLZK, Stand: April 2019
Seite 2 von 2 | Kontaktdaten Beratung Ansprechpartner in Bayern Beruf Zahnarzt Bezirksstellen der Kassenzahnärztlichen Vereinigung Berufsgenossenschaft für Gesundheitsdienst und Bayerns (KZVB) Wohlfahrtspflege (BGW) Vor-Ort-Ansprechpartner für Vertragszahnärzte Gesetzliche Unfallversicherung für nichtstaatliche Ein- An-/Abmeldung, Beantragung vertragszahnärztlicher richtungen im Gesundheitsdienst und in der Wohlfahrts- Tätigkeit pflege Genehmigung von Assistenten, Vertretern Beratung bei Praxisübergabe bzw. -übernahme Vorrangige Aufgabe ist die Prävention von Arbeitsun- Beantragung eines sogenannten Witwenquartalsvertre- fällen, Berufskrankheiten und arbeitsbedingten Gesund- ters zur Praxisweiterführung im Todesfall heitsgefahren. gewährleistet im Schadensfall medizinische Behandlung Kontaktdaten aller Bezirksstellen in Bayern siehe Bezirks- sowie Entschädigung stellen der KZVB BGW Bezirksverwaltung München Bayerische Ärzteversorgung (BÄV) Helmholtzstraße 2, 80636 München, Tel. 089 35096-0/-4600, Fax 089 35096-4686/-4628 Berufsständiges Versorgungswerk bayerischer Ärzte, Zahnärzte und Tierärzte (eines von 89 in Deutschland) Gewährt Versorgungsleistungen wie Altersruhegeld, Ru- hegeld bei Berufsunfähigkeit, Witwen- oder Witwergeld sowie Vollwaisen- oder Halbwaisengeld Bayerische Ärzteversorgung Denninger Straße 37, 81925 München, Tel. 089 9235-6 www.bayerische-aerzteversorgung.de Alle Merkblätter und Kontaktdaten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen lediglich als unverbindlicher Leitfaden für die angeführten Fälle und ersetzen keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung. © BLZK, Stand: April 2019
Seite 1 von 1 | Kontaktdaten Beratung Regionale Ansprechpartner Beruf Zahnarzt Zahnärztliche Bezirksverbände (ZBV) Zahnärztlicher Bezirksverband München Zahnärztlicher Bezirksverband Stadt und Land Niederbayern Georg-Hallmaier-Str. 6 Am Essigberg 14 81369 München 94315 Straubing Telefon 089 72480-304 Telefon 09421 568688-0 Fax 089 7238873 Fax 09421 568688-88 info@zbvmuc.de info@zbv-niederbayern.de www.zbvmuc.de www.zbv-niederbayern.de Zahnärztlicher Bezirksverband Oberbayern Zahnärztlicher Bezirksverband Oberfranken Elly-Staegmeyr-Straße 15 Justus-Liebig-Straße 113/II 80999 München 95447 Bayreuth Telefon 089 7935588-0 Telefon 0921 65025 Fax 089 81888740 Fax 0921 68500 info@zbvobb.de zbv-ofr@t-online.de www.zbvobb.de www.zbv-ofr.de Zahnärztlicher Bezirksverband Schwaben Zahnärztlicher Bezirksverband Unterfranken Lauterlech 41 Dominikanerplatz 3d 86152 Augsburg 97070 Würzburg Telefon 0821 34315-0 Telefon 0931 32114-0 Fax 0821 34315-22 Fax 0931 32114-14 zbv@zbv-schwaben.de info@zbv-ufr.de www.zbv-schwaben.de www.zbv-ufr.de Zahnärztlicher Bezirksverband Oberpfalz Zahnärztlicher Bezirksverband Mittelfranken Albertstraße 8 Laufertorgraben 10 93047 Regensburg Telefon 0911 53003-0 Telefon 0941 59204-0 Fax 0911 53003-19 Fax 0941 59204-70 90489 Nürnberg info@zbv-opf.de info@zbv-mfr.de www.zbv-opf.de www.zbv-mfr.de Alle Merkblätter und Kontaktdaten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen lediglich als unverbindlicher © BLZK, Stand: Septmber 2019 Leitfaden für die angeführten Fälle und ersetzen keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung.
# Seite 1 von 1 | Kontaktdaten Beratung Regionale Ansprechpartner Beruf Zahnarzt Mitteilungsblätter der ZBV – Anzeigenaufgabe Zahnärztlicher Bezirksverband München Stadt und Zahnärztlicher Bezirksverband Niederbayern Land – Zahnärztlicher Anzeiger – Zahnärztliche Nachrichten Niederbayern (ZNN) Werbefabrik & Offset Kreuzer GmbH HaasMedia, Verlag & Agentur für Printmedien Hans-Pinsel-Straße 10b Salzbergweg 20 85540 Haar bei München 85368 Wang Telefon 089 46201525 Telefon 08761 7290540 Fax 089 46201523 Fax 08761 7290541 info@kreuzermedia.de info@haasverlag.de www.kreuzermedia.de Zahnärztlicher Bezirksverband Oberbayern Zahnärztlicher Bezirksverband Oberfranken – Der Bezirksverband – MZO Mitteilungen des Zahnärztlichen Bezirksver- bandes Oberfranken HaasMedia, Verlag & Agentur für Printmedien Salzbergweg 20 Pressestelle des ZBV Oberfranken 85368 Wang Justus-Liebig-Straße 113/II Telefon 08761 7290540 95447 Bayreuth Fax 08761 7290541 Telefon 0921 65025 info@haasverlag.de Fax 0921 68500 zbv-ofr@t-online.de Zahnärztlicher Bezirksverband Schwaben Zahnärztlicher Bezirksverband Unterfranken – Zahnärztliche Nachrichten Schwaben (ZNS) – MZU Mitteilungsblatt des ZBV Unterfranken und der Bezirksstelle Unterfranken der KZVB HaasMedia, Verlag & Agentur für Printmedien Salzbergweg 20 Zahnärztlicher Bezirksverband Unterfranken 85368 Wang Dominikanerplatz 3d Telefon 08761 7290540 97070 Würzburg Fax 08761 7290541 Telefon 0931 32114-0 info@haasverlag.de Fax 0931 32114-14 info@zbv-ufr.de, www.zbv-ufr.de Zahnärztlicher Bezirksverband Oberpfalz – ZBVaktuell Zahnärztlicher Bezirksverband Mittelfranken – MZM Mitteilungsblatt des ZBV Oberpfalz Mitteilungsblatt der Zahnärzte Mittelfrankens Zahnärztlicher Bezirksverband Oberpfalz HaasMedia, Verlag & Agentur für Printmedien Albertstraße 8 Salzbergweg 20 93047 Regensburg 85368 Wang Telefon 0941 59204-0 Telefon 08761 7290540 Fax 0941 59204-70 Fax 08761 7290541 info@zbv-opf.de info@haasverlag.de www.zbv-opf.de Alle Merkblätter und Kontaktdaten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen lediglich als unverbindlicher Leitfaden für die angeführten Fälle und ersetzen keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung. © BLZK, Stand: Januar 2016
Seite 1 von 1 | Kontaktdaten Beratung Regionale Ansprechpartner Beruf Zahnarzt Bezirksstellen der KZVB Bezirksstelle München Stadt und Land Bezirksstelle Niederbayern Fallstraße 34 Am Essigberg 14 81369 München 94315 Straubing Telefon 089 72401-496 Telefon 09421 1858900 Fax 089 72401-209 Fax 09421 1858901 bez.muenchen@kzvb.de bez.niederbayern@kzvb.de Bezirksstelle Oberbayern Bezirksstelle Oberfranken Fallstraße 34 Justus-Liebig-Straße 113 81369 München 95447 Bayreuth Telefon 089 72401-555 Telefon 0921 65025 Fax 089 72401-215 Fax 0921 68500 bez.oberbayern@kzvb.de bez.oberfranken@kzvb.de Bezirksstelle Schwaben Bezirksstelle Unterfranken Am Silbermannpark 5 Dominikanerplatz 3d/II 86161 Augsburg 97070 Würzburg Telefon 0821 5047804 Telefon 0931 32114-11 Fax 0821 5047805 Fax 0931 32114-14 bez.schwaben@kzvb.de bez.unterfranken@kzvb.de Bezirksstelle Oberpfalz Bezirksstelle Mittelfranken Landshuter Straße 20 Laufertorgraben 10/I 93047 Regensburg 90489 Nürnberg Telefon 0941 5987925 Tel. 0911 588883-13 Fax 0941 5987924 Fax: 0911 588883-77 bez.oberpfalz@kzvb.de E-Mail: bez.mittelfranken@kzvb.de Alle Merkblätter und Kontaktdaten erheben keinen Anspruch auf Vollständigkeit. Sie dienen lediglich als unverbindlicher Leitfaden für die angeführten Fälle und ersetzen keine rechtliche oder steuerrechtliche Beratung. © BLZK, Stand: Juli 2015
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