Die Altersversorgung im öffentlichen Dienst - Frag den Müller

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Die Altersversorgung im öffentlichen Dienst - Frag den Müller
68             PRAXIS                                                   LOHN+GEHALT Juli 2021

Ermittlung der Hinzurechnungsbeträge

Die Altersversorgung
im öffentlichen Dienst
 In der Entgeltabrechnung des öffentlichen Dienstes sind neben arbeits- und
 tarifvertraglichen Besonderheiten auch spezielle Regelungen im Lohnsteuer- und
 Sozialversicherungsrecht zu beachten. Neben den auch in der Privatwirtschaft
 allgemeingültigen Vorschriften, wie z. B. der Frage, welche Zahlungen überhaupt
 zum steuerpflichtigen Arbeitslohn bzw. zum sozialversicherungspflichtigen
 Arbeitsentgelt gehören, können die sogenannten Hinzurechnungsbeträge das
 Steuer- und das Sozialversicherungsbrutto (SV-Brutto) erhöhen.

Foto: Friedberg, Adobe Stock
Die Altersversorgung im öffentlichen Dienst - Frag den Müller
LOHN+GEHALT Juli 2021                                                            PRAXIS                  69

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                        D
                                 iese Hinzurechnungsbeträge
                                 entstehen im Rahmen umla-       Die Zusatzversorgung wurde zum
                                 gefinanzierter Pensionskas-     01.01.2002 durch den Altersvorsorge-
                        sen, wie sie im öffentlichen Dienst zu   plan sowie den Altersvorsorgetarif-
                        finden sind. Dabei kann es sich sowohl   vertrag (ATV) und den Altersvorsor-
                        um eine ausschließlich umlagefinan-      getarifvertrag-Kommunal (ATV-K)
                        zierte (z. B. VBL Abrechnungsverband     grundlegend neu gestaltet. Die im
                        West) als auch um eine gemischt          alten System (Gesamtversorgungs-
                        finanzierte Pensionskasse (z.B. VBL      system) erworbenen Anwartschaften
                        Abrechnungsverband Ost) handeln.         wurden nach dem bisherigen Recht
                        Gemischt finanziert bedeutet, dass       unter Anwendung von Übergangs-
                        neben der Umlage auch Beiträge zur       regelungen ermittelt. Die so festge-
                        Finanzierung erhoben werden. Neben       stellten Anwartschaften wurden in
                        der Erläuterung der unterschiedlichen    Versorgungspunkte umgerechnet
                        Begrifflichkeiten wie Umlage, Beitrag,   (deshalb Punktesystem) und dem
                        Eigenbeteiligung und Sanierungsgeld      Versorgungskonto gutgeschrieben
                        beschreibt dieser Artikel Schritt für    (Startgutschrift). Das Sanierungsgeld
                        Schritt die Ermittlung der Hinzurech-    dient der Finanzierung der ungedeck-
                        nungsbeträge.                            ten Versorgungsversprechen aus dem
                                                                 „alten“ Gesamtversorgungssystem.
                                                                      § 65 der VBL-Satzung führt aus:
                        Umlagen, Beiträge und                    „Infolge der Schließung des Gesamt-
                        Eigenbeteiligung                         versorgungssystems und des Wechsels
                        In einem umlagefinanzierten System       vom Gesamtversorgungssystem zum
                        werden mit den laufenden Einnahmen       Punktemodell erhebt die VBL entspre-
                        – den Umlagen – im Wesentlichen die      chend dem periodischen Bedarf von
                        laufenden Rentenleistungen gezahlt.      den Beteiligten mit Pflichtversicher-
                        Die geleisteten Umlagen werden           ten im Abrechnungsverband West ab
                        nicht für künftige Renten angespart,     01.01.2002 pauschale Sanierungsgelder
                        sondern für die aktuellen Rentenver-     zur Deckung eines zusätzlichen Finan-
                        pflichtungen ausgegeben.                 zierungsbedarfs … der zur Finanzie-
                             In einem kapitalgedeckten           rung der vor dem 01.01.2002 begrün-
                        Altersversorgungssystem zahlt der        deten Anwartschaften und Ansprüche
                        Arbeitgeber Beiträge ein, die dann       (Altbestand) dient.“
                        für die später zu leistenden Renten           Es gibt auch Zusatzversorgungs-
                        angespart werden. Durch Beiträge         kassen, die keine Sanierungsgelder
                        werden also keine laufenden Renten-      erheben. So schreibt die BVK Zusatz-
                        leistungen finanziert. Zusatzbeiträge    versorgung (wird von der Bayerischen
                        können erhoben werden, um einen          Versorgungskammer BVK verwaltet) in
                        Kapitalstock zur schrittweisen Umstel-   ihrem Rundschreiben vom August 2016
                        lung des Finanzierungsverfahrens auf     Folgendes: „Nach dem Systemwechsel
                        eine Kapitaldeckung aufzubauen.          im Jahr 2002 wurden die damaligen
                             Eine Eigenbeteiligung des Be-       Umlagesätze der Zusatzversorgungs-
                        schäftigten an den Kosten der Zusatz-    einrichtungen auf dem Stand von
                        versorgung kann per Tarifvertrag,        November 2001 eingefroren. Soweit die
                        Betriebsvereinbarung oder Einzel-        Kassen nicht in eine (teilweise) Kapital-
                        arbeitsvertrag vereinbart werden.        deckung eingestiegen sind, konnten
                        Schuldner der Eigenbeteiligung des       sie für einen eventuellen zusätzlichen
                        Beschäftigten gegenüber der Zusatz-      Finanzierungsbedarf infolge der Sys-
                        versorgungskasse ist stets der Arbeit-   temumstellung sog. Sanierungsgelder
                        geber.                                   erheben. Da die BVK Zusatzversorgung
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nach dem Systemwechsel alsbald einen         Steuerliche Grenzbeträge für                        Und was sagt die
Umstieg in eine teilweise Kapitalde-         Aufwendungen zur Pflichtversicherung                Sozialversicherung?
ckung vollzogen hat, ist ein zusätzli-
                                                                            monatlich jährlich
cher Finanzierungsbedarf zu keinem                                                               Die Umlage des Arbeitgebers erhöht
Zeitpunkt eingetreten. Vielmehr wurde        steuerfreie Umlage                                  auch das sozialversicherungspflich-
neben einer abgesenkten Umlage ein           des Arbeitgebers                                    tige Arbeitsentgelt. Zum einen zählt
                                                                             213,00 2.556,00
sog. Zusatzbeitrag erhoben, durch den        nach § 3 Nr. 56 EStG                                der vom Arbeitnehmer zu versteu-
                                                                               Euro     Euro
neu entstehende Anwartschaften kapit-        (drei Prozent der                                   ernde Teil der Umlage in voller Höhe
                                             BBG RV West)
algedeckt angespart wurden.“                                                                     zum sozialversicherungspflichtigen
                                             Pauschalversteu-                                    Arbeitsentgelt. Des Weiteren kann ein
Steuerliche Behandlung umla-                 erung der Umlage                                    zusätzlicher Hinzurechnungsbetrag
gefinanzierter Pensionskassen                (West)                           92,03 1.104,36     das SV-Brutto erhöhen. Die genaue
(§ 3 Nr. 56 EStG)                            § 40b EStG i. V. m.               Euro     Euro     Berechnungsweise wird an entspre-
Zuwendungen des Arbeitgebers aus             mit §§ 16                                           chender Stelle in dem nachfolgenden
dem ersten Dienstverhältnis an eine          Abs. 2,37 Abs. 2 ATV                                Beispiel erläutert. Um die Darstellung
Pensionskasse zum Aufbau einer               Steuerfreibetrag                                    bzw. das Nachvollziehen zu vereinfa-
nicht kapitalgedeckten (= umlagefi-          nach § 3 Nr. 63 Satz 1                              chen, wird dieser SV-Hinzurechnungs-
nanzierten) betrieblichen Altersver-         EStG für Beiträge                                   betrag in zwei Teile „gesplittet“.
                                                                             568,00 6.816,00
sorgung, bei der eine Auszahlung der         zum Kapitalde-
                                                                               Euro     Euro
zugesagten Alters-, Invaliditäts- oder       ckungsverfahren                                     Siehe Beispiel rechts.
Hinterbliebenenversorgung in Form            (acht Prozent der
einer Rente oder eines Auszahlungs-          BBG RV West)
plans vorgesehen ist, sind nach § 3                                                              Verteil- und Aufzehrmodell
Nr. 56 EStG steuerfrei, soweit diese
                                             Reihenfolge der Versteuerung                        Beim Verteilmodell (auch Verteiler-
Zuwendungen im Kalenderjahr drei
                                             der Umlage am Beispiel der VBL                      modell genannt) wird, wie in unse-
Prozent (bis 2019 zwei Prozent) der          • Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 56 EStG               rem Beispiel, der steuerfreie Betrag
Beitragsbemessungsgrenze (BBG) West            – Achtung: Es ist zu prüfen, ob der Frei-         in gleichen Teilen auf die zur Verfü-
der allgemeinen Rentenversicherung             betrag nicht bereits ganz oder teilweise          gung stehenden Monate verteilt. Beim
nicht übersteigen.                             durch Beiträge nach § 3 Nr. 63 EStG               Aufzehrmodell hingegen werden die
                                               aufgebraucht wurde (z. B. durch eine              tatsächlichen Umlagen in den ersten
Vorrang der Steuerfreiheit nach                Entgeltumwandlung).                               Monaten so lange steuerfrei gestellt,
§ 3 Nr. 63 EStG                              • Pauschalversteuerung der Umlage nach              bis der Freibetrag vollständig aufge-
Die steuerfreien Beträge nach § 3 Nr. 56       § 40b EStG                                        braucht (aufgezehrt) ist.             W
EStG für eine umlagefinanzierte Pensi-         – bei Tarifbindung maximal monatlich
onskasse sind um die Beiträge zu min-          92,03 Euro (VBL West)
dern, die bereits in eine kapitalgedeckte      – ohne Tarifbindung maximal 146 Euro
Versorgungseinrichtung nach § 3 Nr. 63         monatlich
EStG steuerfrei gezahlt werden.              • individuelle Versteuerung nach den
     Die Steuerfreibeträge nach § 3 Nr. 56     elektronischen Lohnsteuerabzugs-
EStG stehen somit nur so weit zur Ver-         merkmalen (ELStAM)
fügung, als nicht bereits nach § 3 Nr. 63      – Aufgrund tariflicher Regelung ist
EStG steuerfrei geleistete Zahlungen auf       stets zuerst die Pauschalversteuerung             Frank Müller, Betriebswirt (VWA)
die Höchstbeträge angerechnet werden           anzuwenden. Ist diese „aufgebraucht“,             Beratung/Training Entgeltabrechnung
(§ 3 Nr. 56 Satz 3 EStG). Dies gilt unab-      erfolgt die individuelle Versteuerung.            www.frag-den-mueller.de
hängig davon, ob die nach § 3 Nr. 63
EStG steuerfrei gestellten Beiträge rein
                                             Foto: Friedberg, Adobe Stock

arbeitgeberfinanziert sind oder auf
einer Entgeltumwandlung beruhen.

Die Rechengrößen
in der Zusatzversorgung
der VBL West
Aufwendungen zur Pflichtversicherung
Umlage insgesamt            8,26 Prozent

davon Arbeitgeberanteil     6,45 Prozent

davon Arbeitnehmeranteil 1,81 Prozent
LOHN+GEHALT Juli 2021                                                                                                          PRAXIS                             71

Beispiel                                                     Schritt 3:
                                                             Ermitteln des Sozialversicherungs-          1.     fiktives Entgelt aus der
Wir befinden uns im Abrechnungs-                             bruttos.                                           Summe der steuerfreien
monat Mai 2021. Ronny ist Mitarbeiter                             Dies entspricht dem Steuerbrut-               und pauschal versteuer-
des Landes Rheinland-Pfalz und in                            to (einschließlich des aus Schritt 2               ten Arbeitgeber-Umlage                      50,39
der Entgeltgruppe 12/Stufe 4 (TVöD-                          ermittelten steuerlichen Hinzurech-                (305,03 Euro), jedoch                        Euro
VKA). Das Tabellenentgelt beträgt                            nungsbetrags) erhöht um die Hinzu-                 maximal aus 100 Euro
4.960,05 Euro. Zusätzlich erhält er                          rechnungsbeträge I und II (§ 1 Abs. 1
6,65 Euro vermögenswirksame Leis-                            Nr. 4a i. V. m. Abs. 1 Sätze 3 und 4 der           (100 : 6,45 x 100)* =
tungen (VL) nach § 23 Abs. 1 Tarifver-                       Sozialversicherungsentgeltverord-
trag für den öffentlichen Dienst der                         nung – SvEV).                               2.     2,5 Prozent aus fiktivem                     38,76
Länder (TV-L).                                                                                                  Entgelt aus 1.                                Euro
    Wie hoch ist die an die VBL                              Schritt 3a:
Abrechnungsverband West abzufüh-                             Ermitteln des Hinzurechnungsbetrags I:      3.     Wert aus 2. abzüglich Frei-                   13,30
rende Umlage sowie das Steuer- und                                Hinzurechnungsbetrag I = Summe                betrag (fester Wert)                           Euro
SV-Brutto unter Beachtung der jewei-                         der steuerfreien und pauschal versteu-
ligen Hinzurechnungsbeträge?                                 erten Arbeitgeber-Umlage (AG-Umla-          4.     Differenz aus 2. und 3. =                    25,46
                                                             ge) vermindert um einen Grenzbetrag                Hinzurechnungsbetrag II                       Euro
Schritt 1:                                                   von 100 Euro.                               * Wenn Summe steuerfreie/pauschal versteuerte AG-Umlage
Ermitteln der abzuführenden Umlage:                                                                      > 100 Euro, dann fiktives Entgelt immer aus 100 Euro, ergibt
                                                             1.   steuerfreier Anteil der       213,00   somit stets fiktives Entgelt von 1.550,39 Euro

1.     zusatzversorgungs-                                         AG-Umlage                       Euro
       pflichtiges Entgelt
                                                             2.   zuzüglich pauschal versteu- 92,03      Schritt 4:
       (ohne VL, da kein
                                              4.960,05            erter Teil der AG-Umlage     Euro      Bilden der Bruttowerte:
       zusatzversorgungs-
                                                  Euro
       pflichtiges Entgelt,                                  3.   Summe aus 1. + 2.             305,03    1.    zusatzversorgungs-
       vgl. § 23 Abs. 1 S. 6                                                                                                                           4.960,05
                                                                                                  Euro          pflichtiges Entgelt
       TV-L)                                                                                                                                               Euro
                                                                                                                (EG 12, Stufe 4)
                                                             4.   abzüglich Grenzbetrag         100,00
2.     Arbeitgeber: Umlage                       319,92           (fester Wert)                   Euro    2.    zuzüglich vom Ar-
       6,45 Prozent aus 1.                         Euro                                                         beitnehmer indivi-
                                                                                                                                                            14,89
                                                             5.   Differenz aus 3. und 4. =     205,03          duell zu versteuern-
3.* Arbeitnehmer:                                                                                                                                            Euro
                                                  89,78           Hinzurechnungsbetrag I          Euro          de Umlage
    Umlage 1,81 Prozent                                                                                         (aus Schritt 2)
                                                   Euro
    aus 1.
                                                                                                          3.    zuzüglich steuer-
4.     an VBL insgesamt zu                       409,70      Schritt 3b:                                        pflichtiger Arbeits-
       zahlen (1. + 2.)                            Euro      Berechnen des                                      lohn, der nicht der                          6,65
                                                             Hinzurechnungsbetrags II:                          Zusatzversorgungs-                           Euro
* Hinweis: Der Arbeitnehmeranteil an der Umlage wird stets                                                      pflicht unterliegt
aus versteuertem Einkommen einbehalten, also unter dem
                                                             Für die Berechnung des zweiten Teils
Netto abgezogen. Das ist nicht zu verwechseln mit einem      des sozialversicherungspflichtigen                 (hier: VL)
Beitrag des Arbeitnehmers im Rahmen der kapitalgedeckten
Altersversorgung.                                            Hinzurechnungsbetrags wird der               4.    = Steuerbrutto                          4.981,59
                                                             steuerfreie und pauschal versteuerte               (Summe 1. bis 3.)                          Euro
Schritt 2:                                                   Umlageanteil des Arbeitgebers (maxi-         5.    zuzüglich Hinzu-
Berechnen des steuerlichen                                   mal jedoch 100 Euro) mit dem Um-                                                             205,03
                                                                                                                rechnungsbetrag I
                                                                                                                                                            Euro
Hinzurechnungsbetrags:                                       lagesatz des Arbeitgebers (VBL West                (aus Schritt 3a)
                                                             = 6,45 Prozent) auf ein fiktives Ein-        6.    zuzüglich Hinzu-
1.     Arbeitgeberanteil an der                   319,92                                                                                                    25,46
       Umlage                                       Euro     kommen hochgerechnet. Von diesem                   rechnungsbetrag II
                                                             Wert wird ein Betrag von 2,5 Prozent                                                            Euro
                                                                                                                (aus Schritt 3b)
2.     abzüglich steuerfreier Be-                            ermittelt, der um einen Freibetrag von
                                                                                                          7.    = Sozialversiche-
       trag nach § 3 Nr. 56 EStG                  213,00     13,30 Euro gekürzt wird.                           rungsbrutto
       drei Prozent der BBG RV                      Euro         Die Begrenzung auf 100 Euro                    (Summe 4. bis 6.)
       West, monatlich
                                                             ergibt sich dadurch, dass der über                 in der
3.     abzüglich vom Arbeitgeber                             100 Euro liegende Betrag der AG-Um-                • Renten- und                           5.212,08
                                                   92,03
       pauschal zu versteuern                                lage in Schritt 3a bereits in voller Höhe            Arbeitslosen-                             Euro
                                                    Euro
       (max. 92,03 Euro)                                     dem sozialversicherungspflichtigen                   versicherung
                                                             Arbeitsentgelt hinzugerechnet wurde.               • Kranken- und                         4.837,50
4.     vom Arbeitnehmer                                                                                           Pflegeversicherung                       Euro
                                                   14,89
       individuell zu versteuernder                                                                               begrenzt auf die
                                                    Euro
       Anteil der Umlage                                                                                          BBG
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