DIE ENERGIEWENDE FORUM ÖKOLOGIE TRAUNSTEIN 6. NOVEMBER2014 DR. ERWIN KNAPEK - FORUM ÖKOLOGIE

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DIE ENERGIEWENDE FORUM ÖKOLOGIE TRAUNSTEIN 6. NOVEMBER2014 DR. ERWIN KNAPEK - FORUM ÖKOLOGIE
Die Energiewende
                  Forum Ökologie Traunstein
                      6. November2014
                      Dr. Erwin Knapek

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DIE ENERGIEWENDE FORUM ÖKOLOGIE TRAUNSTEIN 6. NOVEMBER2014 DR. ERWIN KNAPEK - FORUM ÖKOLOGIE
Warum brauchen wir eine Energiewende?

                 Welche politischen Voraussetzungen sind dafür
                                  notwendig?

                Wie wird die Energiewende technisch/ökonomisch
                                   umgesetzt?

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Reichweiten der konventionellen Energien

    Leider muss dies (fast) alles importiert werden und schließlich ist es
    doch endlich und birgt nachhaltige Gefahren für unseren Planeten:
FOE_TS_141106                                                      Quelle: BGR
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Tschernobyl 26.04.1986 und die Folgen

FOE_TS_141106                           de.wikipedia.org/wiki/atomausstieg
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Saubere CO2 – freie Kernenergie

Kernenergie:      Harrisburg (USA) 1979; Tschernobyl (SU) 1986;
                  11. März 2011 Fukushima (Japan)
Renaissance:      Herbst 2010 Verlängerung der Laufzeiten in Deutschland
                  08.2005 Baubeginn Oikiluotu (Finnland), Kostenplan: 3 Mrd. €
                  2012: 8,5 Mrd. €
                  Inbetriebnahme ???? : 2016 kann nicht mehr gehalten
                  werden (Areva); 1,6 Mrd. € Kredit der BayLB
                  Großbritannien: Preisgarantie 10,5 €ct./kWh + Inflationsrate
                  für 35 Jahre (ein Einspeisegesetz für Kernenergie)
                  Tschechien hat das Programm gestoppt

Offene Probleme: Endlager; Atomwaffen (Iran); Proliferation; Terrorismus, schmutzige
Bomben, Uranminen, Drohnen (siehe Frankreich)
Rückbauten von Nuklearanlagen: Wismut z. B. 6,5 Mrd. €, bei einem Gegenwert für
230.000 t Uran von 5,5 Mrd.€,
KKW Lubmin: 3,2 Mrd.€, jetzt schon 4,2 Mrd. €;
Niederaichbach: Baukosten 230 Mio. DM; Rückbau: 280 Mio. DM; Stromproduktion 0 kWh
Wer bezahlt das und ist das alles versichert? (Rückstellungen 36 Mrd. €)
 FOE_TS_141106                                                           Quelle: Chronik der
                                                                         Wismut GmbH 1999
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Reichweite Fossile Energie

Fossile Energie:

Es herrscht seit 2005 ein „Schweinezyklus“, weil Lieferung und Bedarf
auseinanderdriften und zu einem massiven Preisanstieg führen.

Der Preisanstieg macht die Ausbeutung der unkonventionellen Ressourcen
wirtschaftlich: das führt zu einem erhöhten Angebot, damit kurzfristig
günstiger Preis (so wie derzeit im Herbst 2014).

Das führt zu mehr Bedarfsanforderung (China, Indien, Brasilien, Mobilität)
und wieder zu weiteren Preissteigerungen und schließlich wieder zu noch
mehr Erschließung unkonventioneller Ressourcen (Fracking, Arktis, Antarktis,
Regenwälder)

Die andere Methode ist es durch niedrige Preise einen politisch schwierigen
Produzenten wie z. B. Rußland in wirtschaftliche Schwierigkeiten zu bringen
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Erdgas

                         Geologische Abdichtung

                Im Sandstein gebundenes Gas

                                                  Schiefergas

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Reserven Schiefergas

                176 bm³ gesamt
 Wirtschaftlich förderbares konv. Erdgas gesamt: 192 bm³; Förderung 3,2 bm³/a

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                                       D: Reserve für 12 Jahre Vollversorgung
                         Quelle: BGR
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Erdgasimporte

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Braunkohle

Braunkohle NRW (25000 AP):
Garzweiler
Hambach
Inden*)
*) 22 Mio. t/a; 45m starke Flöze bis 240
m tief
Noch 510 Mio. t in der Lagerstätte
Abraum: 1,6 Mrd. m³
Lausitz: (15000 AP)
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                                           Quelle: RWE
Steinkohle

      Deutschland zahlt Milliarden an Russland und Amerika nur für
      Steinkohle
      Zu den wichtigsten Steinkohlelieferanten für Deutschland zählten im
      vergangenen Jahr Russland (12,5 Millionen Tonnen für 1025 Millionen
      Euro), die USA (12,0 Millionen Tonnen für 980 Millionen Euro) und
      Kolumbien (10,0 Millionen Tonnen). Für diese Importe hat Deutschland
      jeweils fast eine Milliarde Euro an Russland und die USA sowie etwa 640
      Mio. Euro an Kolumbien gezahlt. Aus der EU erhielt Deutschland
      vorrangig Steinkohle aus Polen (3,4 Millionen Tonnen). Dafür erhält z. B.
      Polen aus Deutschland überschüssigen Windstrom, meist kostenlos.

      Im Jahr 2013 wurden 50,6 Millionen Tonnen Steinkohle im Wert von 4,1
      Milliarden Euro nach Deutschland eingeführt. Nach vorläufigen Angaben
      des Statistischen Bundesamtes (Destatis) bedeutet dies einen kräftigen
      Anstieg um 15,2 Prozent gegenüber dem Vorjahr (2012: 43,9 Millionen
      Tonnen). Auf der anderen Seite hat Deutschland 2013 lediglich 246.000
      Tonnen Steinkohle im Wert von 48 Millionen Euro ausgeführt.

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Zusätzliche Themen

  • Verlust von Regenwäldern in den Tropen
  • Verlust von Regenwäldern im Norden
  • Auftauen von Permafrostgebieten

  Nahrungsmittel-,
  insbesondere
  Fleischproduktion

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Was immer vergessen wird:
  Die Erdatmosphäre ist auch eine Ressource, die in                         2014:
  ihrer Aufnahmefähigkeit begrenzt ist.                                     > 400ppm

Sie ist kostenlos für das Leben auf
diesem Planeten verfügbar.

Sie ist in der Lage die Erde in
                                                                                         1900
einem (labilen) Gleichgewicht zu
halten.

Sie wird aber zunehmend die
Müllkippe für die Abfälle unseres
Energieverbrauchs.
Wie lange kann die Erdatmosphäre      Verlauf der CO2 Konzentration in der Erdatmosphäre
dagegensteuern??

Wann kommt ein Kippeffekt??

   Abschmelzen des Grönlandeises: Erhöhung des Meeresspiegels um 7 m
   Abschmelzen des Südpoleises: Erhöhung des Meeresspiegels um 70 m
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                                        http://cdiac.esd.oml.gov/trends/co2/vostok.htm
Der Klimaschutz, das Desaster der Kernenergie
und Peak of Oil erfordern die Energiewende

FOE_TS_141106                                   Quelle: Prof. H. Lesch WT Ansbach 2011
Politische Voraussetzungen für den
 Energiewende Beschluss

                  • Stromeinspeisegesetz 1990
                            • EEG 2000
                           • EnEV 2007
                        • EEWärmeG 2009
                • Atomgesetz Novelle 2010/2011
                          (80% EE bis 2050)

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Das Stromeinspeisungsgesetz:Einspeisung von Strom aus
 Erneuerbaren Energien (07.12.90; 24.04.98)

  • Dieses Gesetz regelt die Abnahme und die Vergütung von Strom, der
    ausschließlich aus Wasserkraft, Windkraft, Sonnenenergie, Deponiegas,
    Klärgas oder aus Biomasse im Geltungsbereich dieses Gesetzes
    gewonnen wird, durch öffentliche Elektrizitätsversorgungsunternehmen.
  • Es besteht Abnahmepflicht

  Für das Jahr 2000 – also kurz vor Einführung des EEG – lag die Vergütung für
     Strom aus Wind und Photovoltaik bei umgerechnet 8,23 ct/kWh, für
     Strom aus Wasserkraft, Klär-, Deponie- und Biogas bei umgerechnet 7,23
     ct/kWh.
  Bezugswert war die durchschnittliche Vergütung für Strom im Jahr 1998 –
     umgerechnet 9,15 ct/kWh.

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Das Erneuerbare Energien Gesetz
  EEG

    Gesetz für den Vorrang Erneuerbarer Energien (EEG): 29. März 2000

    Novellen des EEG:           16. Juli 2003 (Dez. 2003)
                                21. Juli 2004
                                25. Oktober 2008
                                01. Januar 2012
                                Juni 2012 Photovoltaiknovelle (01.04.2012)
                                20. Dezember 2012
                                26. Juli 2014
                                geplant 1. August 2014
       Das EEG regelt die bevorzugte Einspeisung von Strom aus
       erneuerbaren Quellen ins Stromnetz und garantiert deren Erzeugern
       feste Einspeisevergütungen.

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Ziele des EEG
Es soll im Interesse des Klima – und Umweltschutzes:

Eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung ermöglichen.
Die volkswirtschaftlichen Kosten der Energieversorgung verringern, auch unter
Berücksichtigung der Kosten langfristiger externer Effekte, die durch die
konventionelle Energietechnik entstehen.
Fossile Ressourcen schonen.
Die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von elektrischem Strom aus
erneuerbaren Energiequellen fördern.

Der Anteil erneuerbarer Energien an der Stromversorgung soll bis zum Jahr 2020 auf
mindestens 35 % erhöht werden, auf 50 % bis 2030, auf 65 % bis 2040 und auf 80 %
bis 2050 steigen.

Grundzüge des EEG:
Anschluss – und Abnahmeverpflichtung der Netzbetreiber zur Aufnahme von Strom
aus Erneuerbaren Energien

Feste Vergütungssätze über 20 Jahre plus Jahr der Inbetriebnahme
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EEG 2000; Urfassung

            EEG 1.0 (2000) 10 Seiten Text für 12 §; EEG 2.0 (2014): 314 Seiten für 99 §

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EEG 2000

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Der Weg des EE Stroms

                          Skizze: Wikipedia
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Vergütungen für 20 Jahre
     plus das Jahr der Inbetriebnahme
•      Wasserkraft, Deponiegas, Grubengas, Klärgas:         0,15 DM/kWh
•      Geothermie                                                     0,175 DM/kWh < 20 MW
                                                                      0,14 DM/kWh >20 MW
•      Windkraft                                                      0,178 DM/kWh für 5 Jahre
       Regelung nach 5 Jahren je nach Ertrag zu einem feststehenden Referenzertrag.
       Altanlagenregelung
                                    Degression: 1,5% für Neuanlagen ab 2002
•      Sonnenenergie                                                  0,99 DM/kWh
                                    Degression: 5% für Neuanlagen ab 2002
Es wurde eine Leistungsgrenze von 350 MWp eingeführt, nach deren
   Überschreiten im Folgejahr die Vergütung für neue Photovoltaikanlagen
   entfallen sollte.
   Ab installierten 350 MW entfällt die Vergütung im folgenden Jahr.
•      Biomasse                                                      0,20 DM/kWh < 500 kW
                                                                     0,18 DM/kWh < 5 MW
                                                                     0,17 DM/kWh > 5 MW
                                    Degression: 1% für Neuanlagen ab 2002

            2002 gab es bereits 130.000 Arbeitsplätze im Bereich EE
         Anfang 2003 war bei PV die Grenze von 350 MW überschritten!!!
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EEG Novelle 2003; Solarenergie

  Vergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie:

  Die Grundvergütung für Strom aus solarer Strahlungsenergie beträgt 43,4 Cent
      pro kWh (dies entspricht dem Wert des geltenden EEG für das Jahr 2004).
  Soweit die Anlagen an oder auf einem Gebäude angebracht ist, erhöht sich die
      Vergütung bis 30 kW installierter Leistung um 15,6 Cent/kWh und
  ab 30 kW installierter Leistung um 11,6 Cent/kWh (Kompensation des 100.000
      Dächer-Solarstromprogramms);
  für Fassadenanlagen erhöht sich die Vergütung zusätzlich um 5 Cent/kWh.

  Fotovoltaikanlagen auf Freiflächen erhalten nur eine Vergütung, wenn die
     Anlage im Geltungsbereich eines Bebauungsplans errichtet wird. In neu
     aufgestellten Bebauungsplänen müssen sie auf versiegelten Böden oder auf
     Ackerland, das zu Grünland umgewidmet wird, stehen.

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EEG Novelle 2003

 • Wind Offshore
 • Ausgleichsregelung für stromintensive Unternehmen
   Verbrauch > 100 GWh, internationaler Wettbewerb, Stromkosten machen
   > 20% der Bruttowertschöpfung aus:
   Belastung durch EEG Umlage: 0,05 €ct./kWh für Strommenge > 100 GWh.

       Nicht privilegierte Endabnehmer übernehmen die Differenzkosten;
       dabei besteht aber eine Pflicht des Bundesamts für Wirtschaft und
       Ausfuhrkontrolle (BAFA) einzelfallbezogen zu prüfen, ob eine
       unverhältnismäßige Mehrbelastung der sonstigen Strombezieher
       vorliegt.

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Entwicklung der Ausgleichsregelung

                                Erste Änderungen erfolgten bereits 2004
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EEG 2009 (28.10.2008)

• Urfassung hat 36 Seiten
• Umsetzungshilfe vom BDEW hat 169 Seiten
Wesentliches
 Netzbetrieb und Einspeisemanagement
• § 12 Härtefallregelung
• (1) Der Netzbetreiber, in dessen Netz die Ursache für die Notwendigkeit der Regelung nach §
    11 Abs. 1 liegt, ist verpflichtet, Anlagenbetreiberinnen und -betreibern, die aufgrund von
    Maßnahmen nach § 11 Abs. 1 Strom nicht einspeisen konnten, in einem vereinbarten
    Umfang zu entschädigen. Ist eine Vereinbarung nicht getroffen, sind die entgangenen
    Vergütungen und Wärmeerlöse abzüglich der ersparten Aufwendungen zu leisten.
• (2) Der Netzbetreiber kann die Kosten nach Absatz 1 bei der Ermittlung der Netzentgelte in
    Ansatz bringen, soweit die Maßnahme erforderlich war und er sie nicht zu vertreten hat. Der
    Netzbetreiber hat sie insbesondere zu vertreten, soweit er nicht alle Möglichkeiten zur
    Optimierung, zur Verstärkung und zum Ausbau des Netzes ausgeschöpft hat.
• (3) Schadensersatzansprüche von Anlagenbetreiberinnen und -betreibern gegen den
    Netzbetreiber bleiben unberührt.

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EEG 2009 (Wesentliches)

   § 17 Direktvermarktung
   (1) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber können den in der Anlage erzeugten Strom
   kalendermonatlich an Dritte veräußern (Direktvermarktung), wenn sie dies dem
   Netzbetreiber vor Beginn des jeweils vorangegangenen Kalender-monats angezeigt
   haben. Der Vergütungsanspruch nach § 16 entfällt im gesamten Kalendermonat für
   den gesamten in der Anlage erzeugten Strom. Der Zeitraum, in dem Strom direkt
   vermarktet wird, wird auf die Vergütungs-dauer nach § 21 Abs. 2 angerechnet.
   (2) Abweichend von Absatz 1 Satz 2 können Anlagenbetreiberinnen und -betreiber
   einen bestimmten Prozentsatz des in der Anlage erzeugten Stroms kalendermonatlich
   direkt vermarkten und für den verbleibenden Anteil die Vergütung nach § 16
   beanspruchen, wenn sie:
   1.dem Netzbetreiber den direkt zu vermarktenden Prozentsatz vor Beginn des jeweils
   vorangegangenen Kalendermonats angezeigt und
   2.diesen Prozentsatz nachweislich jederzeit eingehalten haben.
   (3) Anlagenbetreiberinnen und -betreiber, die Strom nach Absatz 1 direkt vermarktet
   haben, können den Vergütungsanspruch nach § 16 im folgenden Kalendermonat
   wieder geltend machen, wenn sie dies dem verpflichteten Netzbetreiber vor Beginn
   des jeweils vorangegangenen Kalendermonats anzeigen.

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Degression EEG 2009,
 Solarenergie

  8.solarer Strahlungsenergie

  a)aus Anlagen nach § 32 (Freiflächenanlagen)
  aa) im Jahr 2010: 10,0 Prozent,
  bb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie

  b)aus Anlagen nach § 33 (an oder auf Gebäuden)
  aa) bis einschließlich einer Leistung von 100 Kilowatt:
  aa) im Jahr 2010: 8,0 Prozent,
  bb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent sowie

  bb) ab einer Leistung von 100 Kilowatt:
  aa) im Jahr 2010: 10,0 Prozent,
  bb) ab dem Jahr 2011: 9,0 Prozent.

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Degression EEG 2009, Solarenergie
    (2a) Die Prozentsätze nach Absatz 2 Nr. 8

    a)erhöhen sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der
    Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der
    vorangegangenen zwölf Monate nach § 16Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen
    aa) im Jahr 2009: 1500 Megawatt,
    bb) im Jahr 2010: 1700 Megawatt und
    cc) im Jahr 2011: 1900 Megawatt
    übersteigt;

    b)verringern sich um 1,0 Prozentpunkte, sobald die Leistung der bei der
    Bundesnetzagentur zum 30. September des Vorjahres innerhalb der
    vorangegangenen zwölf Monate nach § 16 Abs. 2 Satz 2 registrierten Anlagen
    aa) im Jahr 2009: 1000 Megawatt,
    bb) im Jahr 2010: 1100 Megawatt und
    cc) im Jahr 2011: 1200 Megawatt
    unterschreitet.

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Vergütung Biogas EEG 2009

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Vergütung Onshore-Wind ab 2009

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Vergütung Offshore-Wind 2009

        Anfangsvergütung für 12 Jahre, dann Grundvergütung 8 Jahre

        EEG 2.0 (2014):   15,4 ct/kWh Anfangsvergütung (12 Jahre)
                          19,4 ct/kWh Anfangsvergütung (8 Jahre)
                          3,9 ct/kWh Grundvergütung

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Vergütung EEG 2009; Geothermie

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EEWärmeG 2009
 Erneuerbare Energie Wärmegesetz

   §1 Zweck und Ziel des Gesetzes
    (1) Zweck des Gesetzes ist es, insbesondere im Interesse des Klimaschutzes, der
  Schonung der Ressourcen und der Minderung der Abhängigkeit von
  Energieimporten, eine nachhaltige Entwicklung der Energieversorgung zu
  ermöglichen und die Weiterentwicklung von Technologien zur Erzeugung von Wärme
  aus Erneuerbaren Energien zu fördern.

   (2) Um den Zweck des Absatzes 1 unter Wahrung der wirtschaftlichen
  Vertretbarkeit zu erreichen, verfolgt dieses Gesetz das Ziel, dazu beizutragen, den
  Anteil Erneuerbarer Energien am Endenergieverbrauch für Wärme (Raum-, Kühl- und
  Prozesswärme sowie Warmwasser) bis zum Jahr 2020 auf 14 % zu erhöhen.

§ 1a Vorbildfunktion öffentlicher Gebäude Öffentlichen Gebäuden kommt eine
Vorbildfunktion im Rahmen des Zwecks und Ziels nach § 1 zu. Diese
Vorbildfunktion kommt auch öffentlichen Gebäuden im Ausland zu, die sich im
Eigentum der öffentlichen Hand befinden (2011)
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§ 3 EEWärmeG: Nutzungspflicht

  (1) Die Eigentümer von Gebäuden nach § 4, die neu errichtet werden, müssen den Wärme- und
  Kälteenergiebedarf durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maß-gabe der
  §§ 5 und 6 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach §
  4 im Ausland neu errichtet.
  (2) Die öffentliche Hand muss den Wärme- und Kälteenergiebedarf von bereits errichteten
  öffentlichen Gebäuden nach § 4, die sich in ihrem Eigentum befinden und grundlegend renoviert
  werden, durch die anteilige Nutzung von Erneuerbaren Energien nach Maßgabe der §§ 5a und 6
  Absatz 2 decken. Satz 1 gilt auch für die öffentliche Hand, wenn sie öffentliche Gebäude nach § 4
  im Ausland grundlegend renoviert.
  (3) Die öffentliche Hand muss sicherstellen, dass auch bereits errichteten öffentlichen Gebäuden
  nach § 4, die sich in ihrem Besitz, aber nicht in ihrem Eigentum befinden, im Zuge einer
  grundlegenden Renovierung eine Vorbildfunktion zukommt, die den Anforderungen nach Absatz
  2 entspricht. Bei der Anmietung oder Pachtung von Gebäuden wird dies sichergestellt, wenn

  in erster Linie Gebäude angemietet oder gepachtet werden, bei denen bereits die Anforderungen
  nach Absatz 2 erfüllt werden,

  in zweiter Linie Gebäude angemietet oder gepachtet werden, deren Eigentümer sich verpflichten,
  die Anforderungen nach Absatz 2 im Falle einer grundlegenden Renovierung zu erfüllen.

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Erneuerbare Wärme

     Wärme aus dem Erdboden (Geothermie)

     Wärme aus Luft und Wasser (Umweltwärme)

     Solarstrahlung

     Biomasse (fest, flüssig, gasförmig)

     Deponiegas

     Klärgas

     Klärschlamm

     Abwärme aus technischen Prozessen und baulichen Anlagen wie
     Abluft- oder Abwasserströme

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EEWärmeG 2009

   Ab 2011 wird auch die Erzeugung von Kälte gefördert
   Für Anlagen mit fester Biomasse wird ein Wirkungsgrad von min. 85% gefordert.
   Fördervolumen: 500 Mio. € pro Jahr von 2009 bis 2012
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Anteil der EE Wärme bei Neubauten
•    Solarthermie: mindestens 15% des Wärmebedarfs
•    Biogas: mindestens 30 %
•    Flüssige Biomasse: mindestens 50 %
•    Feste Biomasse: mindestens 50 %
•    Geothermie und Umweltwärme: mindestens 50 % (Luft-Luft
     Wärmepumpe)
         § 11 Überprüfung
         (1) Die zuständigen Behörden müssen zumindest durch geeignete
         Stichprobenverfahren die Erfüllung der Pflicht nach § 3 Abs. 1 und die
         Richtigkeit der Nachweise nach § 10 kontrollieren.

         (2) Die mit dem Vollzug dieses Gesetzes beauftragten Personen sind
         berechtigt, in Ausübung ihres Amtes
         Grundstücke und bauliche Anlagen einschließlich der Wohnungen zu
         betreten. Das Grundrecht der Unverletzlichkeit der Wohnung (Artikel 13
         des Grundgesetzes) wird insoweit eingeschränkt

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§ 16 EEWärmeG: Anschluss- und Benutzungszwang

    Die Gemeinden und Gemeindeverbände können von einer Bestimmung nach
    Landesrecht, die sie zur Begründung eines Anschluss- und Benutzungszwangs an
    ein Netz der öffentlichen Fernwärme- oder Fernkälteversorgung ermächtigt,
    auch zum Zwecke des Klima- und Ressourcenschutzes Gebrauch machen.

     Eine solch weitreichende Einschränkung der Handlungsfähigkeit der
     Grundstückseigentümer muss nach unserer Auffassung aber mit den Rechten der
     Betroffe-nen, insbesondere Art.2, 3 und 14 Grundgesetz sorgfältig abgewogen
     werden.
     Uns ist bislang kein einziger Fall bekannt, in dem ein Anschluss- und Benutzungs-
     zwang an die Fernwärmeversorgung erfolgreich festgesetzt worden wäre. Das
     dürfte unter anderem daran liegen, dass der erzielbare Erfolg z. B. für den Klima-
     schutz außer Verhältnis zur Schwere des Eingriffs in die Rechte des Grundstücks-
     eigentümers stehen dürfte, wenn nur in Einzelfällen emittierende Heizungsanla-
     gen dadurch vermieden werden können, während diese im übrigen Gemeinde-
     gebiet weiterhin erlaubt sind.

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Stromverbrauch in Deutschland: 2.000 PJ/a
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Atomgesetz Novelle 30. Juni 2011 (gleichzeitig Energiewendebeschluss)

   11. März 2011: See-/ Erdbeben in Japan, GAU in Fukushima
   Beschluss des Bundestages: dreimonatiges Atom-Moratorium für die
   sieben ältesten Kernkraftwerke und KKW Krümmel
  Acht Kernkraftwerke gehen sofort vom Netz: Blackout???

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Weitere Abschaltungsfolge laut Atomgesetz Novelle 2011

2015: Kernkraftwerk Grafenrheinfeld
2017: Kernkraftwerk Grundremmingen Block B
2019: Kernkraftwerk Philippsburg Block II
2021: Kernkraftwerke Grohnde, Brokdorf und Grundremmingen Block C
2022: Kernkraftwerke Isar Block II, Neckarwestheim Block II und Emsland

Bemerkung: Bei geschickter Übertragung von Reststrommengen hätten nach
Atomgesetz Novelle 2000 die modernen KKW bis 2032 betrieben werden können!

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Vergütung EEG 2012

Wind an Land: im Grundsatz Fortführung der Vergütungsstruktur gemäß EEG 2009,
jedoch Erhöhung der Degression von 1 % auf 1,5 %, Weitergewährung des
Systemdienstleistungs-Bonus für Neuanlagen bis Ende 2014, für Bestandsanla-gen bis
Ende 2015, Gewährung eines Repowering-Bonus zum Ersatz von Alt-anlagen (Errichtung
vor 2002)

Wind auf See: Erhöhung der Vergütung durch Integration der Sprinterprämie (2 ct/kWh)
in die Anfangsvergütung, so dass diese von 13 auf 15 ct/kWh steigt, Verschiebung des
Degressionsbeginns von 2015 auf 2018, Einführung eines sog. Stauchungsmodells:
Anfangsvergütung steigt auf 19 ct/kWh, wird aber nur für acht statt zwölf Jahre gewährt

Photovoltaik (PV): Beibehaltung der bestehenden Degressionsregelung („atmender
Deckel“) und halbjährliche Anpassung wie im Jahr 2011

Biomasse: Vereinfachtes Vergütungssystem mit vier leistungsbezogenen
Anlagenkategorien (Grundvergütung zwischen 6 und 14,3 ct/kWh)

Geothermie: 25 ct/kWh für Anlagen bis Ende 2018 und 5 ct/kWh Technologie-bonus.
Degression ab 2018 beträgt 5%.

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EEG Novelle 2012

   Förderung der Direktvermarktung durch das Marktprämien-Modell:

   Differenz zwischen der anlagenspezifischen EEG-Vergütung und dem
   monatlich nachlaufend ermittelten durchschnittlichen Börsenpreis für Strom
   wird als Marktprämie erstattet, zusätzlich werden die Aufwendungen für die
   Direktvermarktung durch eine Managementprämie ausgeglichen (neuer Teil
   der EEG-Umlage).

   „Flexibilitätsprämie“ zur Förderung des Baus von Gasspeichern an
   Biogasanlagen

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Marktprämienmodell EEG 2012

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Vergütung PV ab April 2012
 (EEG 2012; PV-Novelle)

     Vergütungssätze ab 1. April 2012 zwischen 19,5 und 13,5 ct/kWh
     Begrenzung des Gesamtausbauziels für die geförderte Photovoltaik in
     Deutschland auf 52 GW (Bestand 27 GW (Mitte 2012), ein jährlicher
     „Ausbaukorridor“ wird mit 2,5 bis 3,5 GW festgesetzt.

     Zubauabhängige Steuerung der Degression („atmender Deckel“), abhängig vom
     Zubau wird bei Überschreitung des Ausbaukorridors die Degression in Stufen
     von 1,0 % bis 2,8 % angehoben, bei Unterschrei-tung entsprechend abgestuft
     oder ausgesetzt

     Mit den Instrumenten „Marktintegrationsmodell und Eigenverbrauchs-bonus“
     wird für Anlagen zwischen 10 kW und 1000 kW pro Jahr ab 2014 nur noch 90 %
     der gesamten erzeugten Strommenge nach EEG vergütet.

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Neubewertung der EEG – Umlage 2010

  Mit der Vermarktung des EEG-Stroms sind seit 2010 die vier deutschen
  Übertragungsnetzbetreiber(ÜNB) auf Grundlage der Ausgleichsmechanismus
  Verordnung betraut. Sie ermitteln zum 15. Oktober die Höhe der EEG-Umlage für das
  Folgejahr in einer Prognose, die zusammen mit Forschungsinstituten anhand der
  erwarteten Ausgaben für EEG-Vergütungen und der voraussichtlichen Einnahmen aus
  dem Verkauf des EEG-Stroms an der Strombörse EPEX-Spotmarkt aufgestellt wird.

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Merit Order

                                    Quelle: Tietjen, 2012, S. 7

                Quelle: EEX, 2013

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Strompreis und EEG Umlage

                                    Autor: Josef Göppel MdB
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Chancengleichheit?

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Vergessen?

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Strompreisbremse/Rechtssicherheit
      Die von Peter Altmaier im Februar veröffentlichte sogenannte
      Strompreisbremse war keine, sondern nur eine Bremse für den Ausbau der
      Erneuerbaren Energien.
      Allein dieAnkündigung eines rückwirkenden Gesetzes hat in der Branche
      und bei den Unternehmen zu existentieller Verunsicherung geführt
      und zehntausende Arbeitsplätze in Deutschland gefährdet und letztlich
      auch gekostet.

      Mehr unter: http://blog.stromhaltig.de/2013/06/juwi-grunder-will-halbes-
      unternehmen-verschenken-wenn/#sthash.8OGZfQzp.bMWfidk3.dpuf

         Bloomberg Report Februar 2013:

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FOE_TS_141106   Quelle: BSW
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Eckpunkte EEG 2014
  Solarenergie: jährlicher Zubau von 2,5 Gigawatt (brutto),

  Windenergie an Land: jährlicher Zubau von 2,5 Gigawatt (netto),

  Biomasse: jährlicher Zubau von ca. 100 Megawatt (brutto),

  Windenergie auf See: Installation von 6,5 Gigawatt bis 2020 und 15 Gigawatt bis 2030.

  Verpflichtende Direktvermarktung ab 01.August 2014 für Anlagen >500 kWel; ab 1.
  Januar 2016 für Anlagen >100 kWel.

  Ausschreibung für Erneuerbare Energie:
  Pilotprojekt bei PV Freiflächen – Anlagen ab 2015
  Ab 2017 für alle EE
  Übergangsregelungen für Offshore-Wind und Geothermie bis 1.1.2021

  Belastung des Eigenverbrauchs mit einem prozentualen Anteil der EEG-Umlage
  Stand jetzt: 40% für alle; Bagatellgrenze bei 10 kW

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Quelle: BMWi 2014
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Strompreise Industrie 2013/2014

•     In ihrer Studie weisen die FÖS-Wissenschaftler nach, dass die gängigen Statistiken des europäischen
      Statistikamtes Eurostat die tatsächlichen Industriestrompreise in Deutschland deutlich zu hoch ausweisen. So
      geht Eurostat von einem Durchschnittspreis für Großverbraucher von 10,6 ct/kWh im Jahr 2013 aus (ohne
      Strom- und Mehrwertsteuer). Tatsächlich zahlten stromintensive Betriebe, die von umfangreichen
      Ausnahmen und Vergünstigungen bei Steuern, Abgaben und Umlagen in Deutschland profitieren, 2013 für
      ihren Strom im Durchschnitt nicht 10,6 ct/kWh, sondern 4,8 ct/kWh – also weniger als die Hälfte des
      Eurostat-Wertes. "Eurostat hatte insbesondere die durchschnittliche EEG-Umlage mit rd. 4 ct/kWh zu hoch
      angesetzt", so die Wissenschaftler.
•     Im laufenden Jahr 2014 wird der genannte Wert von 4,8 ct/kWh unter anderem durch die niedrigen
      Börsenstrompreise voraussichtlich auf bis zu 4,1 ct/kWh sinken. Zudem bilden die Eurostat-Daten nur den
      Fremdstrombezug ab – der von vielen Abgaben und Umlagen befreite Eigenstrom wird nicht erfasst. Auch
      Daten des deutschen Statistikamtes Destatis zu den tatsächlichen Stromkosten unterschiedlicher Branchen
      weisen eine sehr große Bandbreite auf.
•     Die Forscher zeigen zudem, dass auch in den USA die Strompreise für die energieintensive Industrie nicht
      niedriger sind als in Deutschland. Im Durchschnitt zahlten diese Unternehmen in den Vereinigten Staaten
      2012 durchschnittlich 5,2 ct/kWh, in Deutschland 4,8 ct/kWh. In den USA unterscheiden sich die
      Strompreise von Bundesstaat zu Bundesstaat sehr deutlich. Deshalb wählten die FÖS-Wissenschaftler zwei
      Bundesstaaten aus, die eine ähnliche Industriestruktur haben wie Deutschland: Texas und Pennsylvania. Dort
      zahlten Industriekunden 3,7 bis 5,4 ct/kWh und 5,7 bis 7,0 ct/kWh. Deutschland konnte mit 4,8 ct/kWh also
      sehr gut mithalten.
•     Zudem verwiesen die Wissenschaftler auf die jüngst gestiegenen Preise für Gas in den USA, das Basis der
      Stromerzeugung ist. Da die Stromerzeugung aus Gas in den USA teurer werde, spreche der Trend für
      Deutschland.

                                                                                Quelle: FÖS Studie 2014; BDEW
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Quelle: FÖS Studie 2014
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Wenn ab 2017 die Ausschreibung aller EE Anlagen Pflicht ist, wird es
      kaum noch neue Bürgerenergiegenossenschaften geben.

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CLUB DER VISIONÄRE – EXZELLENZEN UNTER SICH?
(PETER ALTMAIER 2013)

 Man kennt den Spruch: „Wenn nur wir etwas gegen den Klimawandel
 unternehmen und die anderen nichts, dann können wir dies auch sein lassen“

                                EE Stromerzeugung

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2010: 14%

           2010: 19%

                                                2010: 17%

          2010: 24%

                                    2010: 22%

         2010 lag der Anteil der EE bei 17% und der KE Anteil bei 22%
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Erlaubnis – / Bewilligungsfelder in der
                     Bayerischen Voralpenmolasse
                               Stand 2011

                                17 Anlagen i. Betrieb:
                                234 MWth
                                22 MWel

                                11 Anlagen im Bau/Planung:
     87 Felder                  150 MWth
                                40 MWel                      Quelle: BStMWIVT 2011
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Reservoire der tiefen Geothermie in Deutschland

                                                                             300.000 TWh oder 1.200 EJ
                                                                                         vs.
                                                                                    2 EJ pro Jahr

        1% Heißwasseraquifere
                                                   95% kristalline Gebiete
Quelle: Sachstand: Möglichkeiten Geothermischer Stromerzeugung.
         H. Paschen, D. Oertel, R. Grünwald; TAB Feb. 2003
                                                                               4% Störungszonen
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Potenzial Heißwasseraquifere

          Strom- und Wärmepotenzial der Heißwasser-Aquifere in Deutschland

FOE_TS_141106                                                   Quelle: TAB 2003
Potenziale im kristallinen Bereich

     Strom- und (Nutz-)Wärmepotenzial der kristallinen Gesteine in Deutschland

FOE_TS_141106                                                     Quelle: TAB 2003
Kosten und Nutzen der Tiefen
 Geothermie

  Beispiel Wärmeversorgung Unterhaching

  Derzeit werden durch die Tiefe Geothermie
  pro Jahr 10.000.000 m³ Erdgas eingespart
  und das Jahr für Jahr bis >150 Jahre.
  Kosten für die Bohrungen: 23 Mio. €

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800 TWh für die Versorgung von Haushalten entsprechen 2,88 EJ
         Die Tiefe Geothermie bietet bei effizienter Nutzung 2850 EJ
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Zusätzlich gibt es noch Oberflächennahe Geothermie bis 400 m Tiefe
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Fazit Energiewende

    Die Energiewende ist nicht nur die Antwort auf Fukushima

    Sie ist eine Systemwende weg von der zentralen Energieversorgung in der
    Hand von Oligopolen und hin zu dezentralen Versorgungssystemen in der
    Hand von Bürgern, Kommunen und mittelständischen Betrieben.

    Sie führt somit zur Demokratisierung der Energiewirtschaft und leistet einen
    großen Beitrag zum Weltrieden

    Sie bietet eine nachhaltige Basis für wirtschaftliches Wachstum, da sie nicht
    auf versiegende sondern auf unendlich vorhandene Rohstoffe setzt, die
    weitgehend unabhängig vom Standort überall verfügbar sind.

    Ihr Erfolg in Deutschland (z. B. 80 % EE in 2050) wäre ein Signal für die
    Weltwirtschaft und für den lebenswerten Erhalt unserer Erde und bringt
    unserer Volkswirtschaft auf lange Sicht Vorteile wie z. B. eine gesicherte
    regionale Wertschöpfung sowie große Exportchancen.

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Deutschland hat unendlich viel Energie
                                 und
                das Wissen, wie man sie nutzen kann.

                                 Packen wir‘s an!

       Danke für die geduldige
       Aufmerksamkeit

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