Die Patientenakten der geschlossenen Venerologischen Einrichtungen Leipzig-Thonberg (1946-1990)

 
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Aufsätze

                                                                                 Medizinhistorisches Journal 53, 2018/2, 98–124

                                                                                 Maximilian Schochow / Florian Steger

                                                                                 Die Patientenakten der geschlossenen
                                                                                 Venerologischen Einrichtungen
                                                                                 Leipzig-Thonberg (1946–1990)
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                                                                                    Kurzfassung: Im Juni 1946 wurde das Fürsorgeheim für Geschlechtskranke in Leipzig-Thon-
                                                                                    berg gegründet. 1952 ging aus dem Fürsorgeheim eine geschlossene Venerologische Station
                                                                                    hervor, die bis 1990 bestand. Rechtliche Grundlage waren zunächst die Befehle 25, 30 und 273
                                                                                    der Sowjetischen Militäradministration in Deutschland (SMAD) sowie ab 1961 die „Verord-
                                                                                    nung zur Verhütung und Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten“. Etwa 5.000 Patientenakten
                                                                                    dieser Einrichtungen befinden sich im Stadtarchiv Leipzig. Davon haben wir 1.038 Patiente-
                                                                                    nakten ausgewertet. Zwischen 1946 und 1961 entsprachen die Einweisungen den rechtlichen
                                                                                    Vorgaben der SMAD-Befehle. Seit 1961 wurde überwiegend gegen das mehrstufige Verfahren
                                                                                    zur Einweisung verstoßen, das in der „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung der Ge-
                                                                                    schlechtskrankheiten“ festgelegt war.
                                                                                    Schlagworte: Patientenakten – Fürsorgeheim für Geschlechtskranke – geschlossene Venerolo-
                                                                                    gische Station – Zwangseinweisung – SBZ/DDR

                                                                                    ABSTRACT: In June 1946, a reformatory for people with venereal diseases was founded in Leip-
                                                                                    zig-Thonberg. In 1952, this reformatory was converted into a closed venereology ward, which
                                                                                    existed until 1990. The initial legal foundations were the Orders 25, 30 and 271 of the Soviet Mili­
                                                                                    tary Administration in Germany (SMAD) and since 1961, the “Regulation for the prevention
                                                                                    and control of venereal diseases”. Approximately 5,000 patient records from these facilities can
                                                                                    be found in the municipal archive in Leipzig. Of these, we analyzed 1,038 records. Between 1946
                                                                                    and 1961, the commitments of patients to these institutions corresponded with the legal specifi-
                                                                                    cations of the SMAD-Orders. Since 1961, the majority of the commitment procedures violated
                                                                                    the multi-stage commitment instruction prescribed in the “Regulation for the prevention and
                                                                                    control of venereal diseases”.
                                                                                    Keywords: patient records – reformatory for people with venereal diseases – closed venereology
                                                                                    ward – involuntary hospitalization – Soviet Occupation Zone (SBZ)/GDR

                                                                                                        This material is under copyright. Any use outside of the narrow boundaries
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                                                                                                                           © Franz Franz
                                                                                                                                    Steiner Steiner   Verlag2018
                                                                                                                                            Verlag, Stuttgart
Die Patientenakten der geschlossenen Venerologischen Einrichtungen Leipzig-Thonberg                         99

                                                                                 Einleitung

                                                                                 Nach dem Ende des Zweiten Weltkriegs stiegen in Deutschland Infektionskrankhei-
                                                                                 ten stark an.* Neben der Tuberkulose waren vor allem Geschlechtskrankheiten wie
                                                                                 Gonorrhoe und Syphilis zu verzeichnen.1 In allen vier Besatzungszonen Deutschlands
                                                                                 setzten die Alliierten Maßnahmen zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten durch.
                                                                                 Dazu gehörten die Einrichtung von Ambulatorien und Facharztpraxen, die Ausbildung
                                                                                 von Venerologen sowie die Bereitstellung von Medikamenten zur Behandlung der Ge-
                                                                                 schlechtskrankheiten. Zur Prophylaxe wurden Sanierungsstellen eingerichtet, in denen
                                                                                 Verhütungsmittel erhältlich waren, und Veranstaltungen zur Aufklärung der Bevölke-
                                                                                 rung durchgeführt.2 Darüber hinaus gründeten die Alliierten geschlossene Venerolo-
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                                                                                 gische Einrichtungen – beispielsweise Fürsorgeheime für Geschlechtskranke, Venereal
                                                                                 Disease-Hospitäler sowie geschlossene Venerologische Stationen. In diesen Einrichtun-
                                                                                 gen wurden Geschlechtskranke unter Zwang behandelt. Solche geschlossenen Einrich-
                                                                                 tungen bestanden in Großberlin, Frankfurt (Main) und München ebenso wie in den
                                                                                 Hafenstädten Bremen, Hamburg oder Ludwigshafen.3
                                                                                     In der Sowjetischen Besatzungszone (SBZ) wurden im Land Sachsen Fürsorgehei-
                                                                                 me für Geschlechtskranke (Dresden, Leipzig, Zwickau) gegründet. Im Land Thürin-
                                                                                 gen (Erfurt, Gera, Pfafferode) sowie den Provinzen Brandenburg (Frankfurt/Oder),
                                                                                 Mecklenburg und Vorpommern (Rostock, Schwerin) und Sachsen-Anhalt (Halle/
                                                                                 Saale) wurden geschlossene Venerologische Stationen eingerichtet.4 Mit Gründung der

                                                                                 *   Wo im Folgenden zur besseren Übersichtlichkeit die maskuline Formulierung verwendet wird, sind selbst-
                                                                                     verständlich Frauen wie Männer gleichermaßen gemeint. Bei Konzeption, Erarbeitung, Abfassung und
                                                                                     Überarbeitung des Beitrags waren die Autoren zu gleichen Teilen beteiligt.
                                                                                 1   Scholz, Albrecht: Geschichte der Dermatologie in Deutschland. Berlin [u. a.] 1999, S. 290.
                                                                                 2   Ebd., S. 292; Dinter, Andreas: Seuchenalarm in Berlin. Seuchengeschehen und Seuchenbekämpfung in
                                                                                     Berlin nach dem II. Weltkrieg. Berlin 1999, S. 287 f.
                                                                                 3   Vgl. zu Großberlin: Weise, Hans-Joachim: Zwei Jahre „Zwangsstation“ für geschlechtskranke Frauen in
                                                                                     Westberlin. In: Zeitschrift für Haut- und Geschlechtskrankheiten 21 (1956), S. 273–279; Dinter (1999)
                                                                                     [wie Anm. 2]; vgl. zu Frankfurt (Main): Koch, Fritz: Verwaltete Lust. Stadtverwaltung und Prostitution
                                                                                     in Frankfurt am Main 1866–1968. Frankfurt am Main 2010, S. 233 ff; vgl. zu München: Borelli, Siegfried;
                                                                                     Starck, Willy: Die Prostitution als Psychologisches Problem. Berlin, Heidelberg 1957, S. 131; vgl. zu Bre-
                                                                                     men: Hoecker, Beate; Meyer-Braun, Renate: Bremerinnen bewältigen die Nachkriegszeit: Frauen, Alltag,
                                                                                     Arbeit, Politik. Bremen 1988, S. 34; Mörchen, Stefan: Schwarzer Markt: Kriminalität, Ordnung und Moral
                                                                                     in Bremen 1939–1949. Frankfurt am Main, New York 2011, S. 441; vgl. zu Hamburg: Reng, Brigitte: Das se-
                                                                                     xuelle Verhalten junger weiblicher Prostituierter. In: Beiträge zur Sexualforschung. Organ der Deutschen
                                                                                     Gesellschaft für Sexualforschung 45 (1968), S. 1–57; Freund-Widder, Michaela: Frauen unter Kontrolle.
                                                                                     Prostitution und ihre staatliche Bekämpfung in Hamburg vom Ende des Kaiserreichs bis zu den Anfän-
                                                                                     gen der Bundesrepublik. Münster 2003; Lahn, Anna Valentina: Syphilis im Hamburg der Nachkriegszeit.
                                                                                     Hamburg 2010; vgl. zu Ludwigshafen: Hippel, Wolfgang von: Zum Wohle der Kranken. Vom Hospital
                                                                                     zum Klinikum der Stadt Ludwigshafen am Rhein. 100 Jahre Städtisches Krankenhaus 1892–1992. Ubstadt-
                                                                                     Weiher 1992, S. 555 f.
                                                                                 4   Vgl. zu Brandenburg, Sachsen, Sachsen-Anhalt und Mecklenburg und Vorpommern: Steger, Florian;
                                                                                     Schochow, Maximilian: Traumatisierung durch politisierte Medizin. Geschlossene Venerologische Sta-
                                                                                     tionen in der DDR. Berlin 2015; Steger, Florian; Schochow, Maximilian: Disziplinierung durch Medizin.
                                                                                     Die geschlossene Venerologische Station in der Poliklinik Mitte in Halle (Saale) 1961 bis 1982. 3. Auflage.
                                                                                     Halle (Saale) 2015b; vgl. zu Thüringen: Steger, Florian; Schochow, Maximilian: Traumatisierte Frauen.
                                                                                     Geschlossene Venerologische Stationen in Mitteldeutschland. In: Gerbergasse 18 (2017), S. 45–49.
                                                                                                      This material is under copyright. Any use outside of the narrow boundaries
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                                                                                                                         © Franz Franz
                                                                                                                                  Steiner Steiner   Verlag2018
                                                                                                                                          Verlag, Stuttgart
100                                                            maximilian schochow / florian steger

                                                                                 DDR und der Bezirksreform von 1952 wurden die Fürsorgeheime für Geschlechtskran-
                                                                                 ke aufgelöst oder in geschlossene Venerologische Stationen überführt, wie das Beispiel
                                                                                 des Fürsorgeheims Leipzig-Thonberg zeigt. Dieses Fürsorgeheim wurde im Juni 1946
                                                                                 gegründet. Es befand sich im 1. Stock in der Riebeckstraße 63. Im Rahmen der Be-
                                                                                 zirksreform von 1952 wurde das Fürsorgeheim vom Land Sachsen an die Stadt Leipzig
                                                                                 überschrieben. Gleichzeitig wurde aus dem Fürsorgeheim am selben Standort die ge-
                                                                                 schlossene Venerologische Station Leipzig-Thonberg.5 1990 wurden die geschlossenen
                                                                                 Venerologischen Stationen im Rahmen des Einigungsvertrags aufgelöst.
                                                                                     Die rechtliche Grundlage für die geschlossenen Venerologischen Einrichtungen
                                                                                 in der SBZ/DDR waren bis 1961 die Befehle 25, 30 und 273 der Sowjetischen Mili-
                                                                                 täradministration in Deutschland (SMAD).6 Am 23. Februar 1961 wurden dann die
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                                                                                 SMAD-Befehle aufgehoben und die „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung der
                                                                                 Geschlechtskrankheiten“ trat in der DDR in Kraft.7 Bereits 1964 war die mangelhafte
                                                                                 Umsetzung der „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung der Geschlechtskrankhei-
                                                                                 ten“ Gegenstand von Ermittlungen der Staatanwaltschaft Leipzig. Die Staatanwaltschaft
                                                                                 Leipzig kam im Rahmen ihrer Ermittlungen zu dem Ergebnis, dass Frauen rechtswidrig
                                                                                 eingewiesen wurden und forderte zugleich Änderungen in der Durchführung der DDR-
                                                                                 Verordnung. In der Folge wurden Änderungsvorschläge von den Verantwortlichen dis-
                                                                                 kutiert, ohne dass dies eine praktische Konsequenz gezeigt hätte.8 Auch gegenwärtig
                                                                                 sind die Zwangseinweisungen in die geschlossenen Venerologischen Einrichtungen der
                                                                                 DDR Gegenstand der juristischen Aufarbeitung. In diesem Zusammenhang haben Lan-
                                                                                 des- und Oberlandesgerichte in Sachsen und Sachsen-Anhalt in vier Fällen geprüft, ob
                                                                                 die Einweisungsvoraussetzungen vorlagen, die Maßnahmen ausschließlich disziplinie-
                                                                                 rend waren und die medizinisch indizierte Aufenthaltsdauer überschritten wurde. Die
                                                                                 Gerichte kamen jeweils zu dem Schluss, dass die Zwangseinweisungen rechtsstaatswid-
                                                                                 rig waren.9
                                                                                     Bis heute ist nicht geklärt, ob solche rechtswidrigen Zwangseinweisungen die Aus-
                                                                                 nahme oder die Regel in der SBZ/DDR darstellten. Diese Frage hat Bedeutung für die
                                                                                 medizinhistorische Bewertung der geschlossenen Venerologischen Einrichtungen so-
                                                                                 wie für die ehemaligen Zwangseingewiesenen und deren Rehabilitation. Im Folgenden
                                                                                 wird anhand der Patientenakten des Fürsorgeheims für Geschlechtskranke und der ge-

                                                                                 5     Steger; Schochow (2015) [wie Anm. 4], S. 109–114.
                                                                                 6     Elste, Günter: Die SMAD-Befehle 25, 030 und 273 – ihre Bedeutung für die Verhütung und Bekämpfung
                                                                                       der Geschlechtskrankheiten während des Aufbaus des antifaschistisch-demokratischen Gesundheitswe-
                                                                                       sens von 1945 bis zur Gründung der Deutschen Demokratischen Republik. In: Ministerrat der Deutschen
                                                                                       Demokratischen Republik, Ministerium für Gesundheitswesen (Hg.): Die Bedeutung der Befehle der
                                                                                       SMAD für den Aufbau des sozialistischen Gesundheitswesens der Deutschen Demokratischen Republik.
                                                                                       Berlin 1967, S. 61–71.
                                                                                 7     Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 23. Februar 1961. Gesetz-
                                                                                       blatt der Deutschen Demokratischen Republik, Teil II, VEB Deutscher Zentralverlag Berlin 1961, S. 85–89.
                                                                                 8     Ausführlich zu den Ermittlungen: Steger; Schochow (2015) [wie Anm. 4], S. 115 f.
                                                                                 9     Mützel, Philipp: Anmerkungen zur Rehabilitierung von Einweisungen in geschlossene Stationen für ge-
                                                                                       schlechtskranke Frauen in der DDR. Zugleich Besprechung der Beschlüsse des OLG Dresden vom 30. Juni
                                                                                       2016 – 1 Reha Ws 25/16 – und des LG Magdeburg vom 29. Juni 2016 – Reh 190/15 –. In: ZOV Zeitschrift für
                                                                                       offene Vermögensfragen 4 (2016), S. 136–138.
                                                                                                            This material is under copyright. Any use outside of the narrow boundaries
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                                                                                                                               © Franz Franz
                                                                                                                                        Steiner Steiner   Verlag2018
                                                                                                                                                Verlag, Stuttgart
Die Patientenakten der geschlossenen Venerologischen Einrichtungen Leipzig-Thonberg           101

                                                                                 schlossenen Venerologischen Station Leipzig-Thonberg untersucht, wie die gesetzlichen
                                                                                 Regelungen zu den Zwangseinweisungen in der SBZ/DDR umgesetzt wurden. Von
                                                                                 diesen beiden geschlossenen Venerologischen Einrichtungen wurden die Patienten­
                                                                                 akten im Stadtarchiv Leipzig gefunden. Dieser Aktenbestand dient als Grundlage zur
                                                                                 Beantwortung folgender Fragen: 1. Was beinhalten die Patientenakten? 2. Entsprachen
                                                                                 die Zwangseinweisungen den geltenden rechtlichen Bestimmungen in der SBZ/DDR,
                                                                                 den SMAD-Befehlen einerseits sowie der DDR-Verordnung von 1961 andererseits?
                                                                                 Um diese Frage beurteilen zu können, werden wir untersuchen, wer die Einweisungen
                                                                                 durchführte, wie die Einweisungen begründet wurden, ob die Zwangseingewiesenen
                                                                                 geschlechtskrank waren, wie lange der Aufenthalt dauerte und wie alt die Zwangseinge-
                                                                                 wiesenen der geschlossenen Venerologischen Einrichtungen Leipzig-Thonberg waren.
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                                                                                     Unsere Argumentation ist wie folgt aufgebaut: Einigen Ausführungen zur Quelle
                                                                                 und zum methodischen Vorgehen (Kapitel 2) folgt eine detaillierte Beschreibung der
                                                                                 Patientenakten (Kapitel 3). Daran anschließend werden wir die rechtlichen Grundlagen
                                                                                 in der SBZ und in der DDR darstellen (Kapitel 4) sowie deren praktische Umsetzung
                                                                                 in der geschlossenen Venerologischen Einrichtung Leipzig-Thonberg diskutieren (Ka-
                                                                                 pitel 5). Es folgt ein Resümee.

                                                                                 Quelle und methodisches Vorgehen

                                                                                 Die Patientenakten der geschlossenen Venerologischen Einrichtung Leipzig-Thonberg
                                                                                 befinden sich im Stadtarchiv Leipzig. Dort sind sie unter der Signatur „Bestand KH
                                                                                 Dösen Haut+G“ archiviert. Die ersten Patientenakten stammen aus dem Jahr 1946; die
                                                                                 jüngsten Akten wurden im Jahr 1990 angelegt. In den Patientenakten ist sowohl die Situ-
                                                                                 ation im Fürsorgeheim für Geschlechtskranke als auch die Situation in der geschlosse-
                                                                                 nen Venerologischen Station Leipzig-Thonberg dokumentiert. Der Umfang des Bestan-
                                                                                 des beträgt 21,9 lfm. Die Patientenakten sind in 199 Kartons á etwa 25 Akten abgelegt.
                                                                                 Entsprechend kann insgesamt von etwa 5.000 Patientenakten ausgegangen werden. Der
                                                                                 Bestand ist alphabetisch nach den Familiennamen der zwangseingewiesenen Mädchen
                                                                                 und Frauen sortiert.
                                                                                     Diese Patientenakten bestehen im Wesentlichen aus vorgedruckten Formularen, die
                                                                                 mit Schreibmaschine und teilweise handschriftlich ausgefüllt wurden. Folgende For-
                                                                                 mulare haben wir in den Akten gefunden: Personalbogen, Krankenblatt, Behandlungs-
                                                                                 bogen, Nachweis der Lungenfürsorge, Untersuchungsantrag, Meldung der Einweisung,
                                                                                 Meldung der Überweisung, Meldung an den Kreisvenerologen, Belehrung zur DDR-
                                                                                 Verordnung, Psychologische Begutachtung, Meldung über Beendigung einer stationä-
                                                                                 ren Behandlung, Eidesstattliche Erklärung über Infektionsquellen, Meldung an den Be-
                                                                                 trieb, Meldung an den Kostenträger, Effektenliste, Entlassungsmerkblatt. Zudem haben
                                                                                 wir in den Patientenakten einige handschriftliche Notizen zur Biographie der Zwangs-
                                                                                 eingewiesenen sowie Photos und Briefe gefunden.
                                                                                     Die Patientenakten haben wir stichprobenartig gesichtet und historisch-kritisch
                                                                                 analysiert. Einbezogen in die Analyse wurden Patientenakten mit dem Familiennamen
                                                                                                  This material is under copyright. Any use outside of the narrow boundaries
                                                                                                              of copyright law is illegal and may be prosecuted.
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                                                                                                                     © Franz Franz
                                                                                                                              Steiner Steiner   Verlag2018
                                                                                                                                      Verlag, Stuttgart
102                                                          maximilian schochow / florian steger

                                                                                 „B“, „D“, „M“ und „W“.10 Insgesamt haben wir 1.038 Patientenakten ausgewertet, was
                                                                                 etwa 20 % des Gesamtbestandes entspricht. Darüber hinaus haben wir eine quantitative
                                                                                 Auswertung der Akten durchgeführt. Für diese Auswertung wurden die einweisende
                                                                                 Institution, der Grund der Einweisung, die Art der Behandlung sowie das Datum der
                                                                                 Einweisung bzw. der Entlassung aufgenommen.11 Die Überlieferung der Patientenak-
                                                                                 ten der Einrichtung Leipzig-Thonberg ist vielschichtig. In etwa der Hälfte der Patien-
                                                                                 tenakten fehlen Dokumentationen. Für unsere Auswertung haben wir Personalbögen,
                                                                                 Krankenblätter, Behandlungsbögen und Meldungen über Beendigung einer stationären
                                                                                 Behandlung herangezogen.
                                                                                     Die Auswertung wurde für zwei Untersuchungszeiträume getrennt durchgeführt.
                                                                                 Der erste Untersuchungszeitraum beginnt im Juni 1946 (Eröffnung des Fürsorgeheims
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                                                                                 Leipzig-Thonberg) und endet im Februar 1961. In diesen knapp 15 Jahren waren die
                                                                                 SMAD-Befehle 25, 30 und 273 gültig. Im ersten Zeitraum wurden 315 Patientenakten
                                                                                 ausgewertet, durchschnittlich 21 Akten pro Jahr. Der zweite Untersuchungszeitraum
                                                                                 beginnt im März 1961 mit dem Inkrafttreten der „Verordnung zur Verhütung und Be-
                                                                                 kämpfung der Geschlechtskrankheiten“ und endet August 1990 mit der Auflösung der
                                                                                 geschlossenen Venerologischen Station Leipzig-Thonberg. Für diesen Zeitraum von
                                                                                 knapp 29 Jahren wurden 723 Patientenakten ausgewertet, durchschnittlich 25 Akten pro
                                                                                 Jahr.

                                                                                 Die Patientenakten

                                                                                 In den vergangenen Jahren waren Krankenjournale, Patienten- und Krankenakten mehr-
                                                                                 fach Gegenstand der Forschung.12 Dabei wurden vor allem psychiatrische Patienten-
                                                                                 und Krankenakten des 19. bis zur Mitte des 20. Jahrhunderts analysiert.13 Im Gegensatz
                                                                                 dazu dokumentieren die Patientenakten der Einrichtung Leipzig-Thonberg den Aufent-
                                                                                 halt und die medizinische Versorgung von Mädchen und Frauen in geschlossenen Ve-
                                                                                 nerologischen Einrichtungen von 1946 bis 1990. Die Patientenakten änderten sich mit
                                                                                 Inkrafttreten der „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung der Geschlechtskrank-
                                                                                 heiten“ im Jahr 1961 in dreifacher Weise.14 Zum einen wurden einige Formulare nicht

                                                                                 10 StAL: Bestand KH Dösen Haut+G Nr. B. StAL: Bestand KH Dösen Haut+G Nr. D. StAL: Bestand KH
                                                                                    Dösen Haut+G Nr. M. StAL: Bestand KH Dösen Haut+G Nr. W.
                                                                                 11 Vgl. zur quantitativen Auswertung von Krankenjournalen und Patientenakten: Baschin, Marion: Ärztliche
                                                                                    Praxis im letzten Drittel des 19. Jahrhunderts. Der Homöopath Dr. Friedrich Paul von Bönninghausen
                                                                                    (1820–1910). Stuttgart 2014, S. 108 ff.
                                                                                 12 Ebd.; Dohrmann, Ole: Die Entwicklung der medizinischen Dokumentation im Charité-Krankenhaus zu
                                                                                    Berlin am Beispiel der psychiatrischen Krankenakten von 1866 bis 1945. Husum 2015; Borck, Cornelius;
                                                                                    Schäfer, Armin (Hg.): Das psychiatrische Aufschreibesystem. Paderborn 2015.
                                                                                 13 Eda.; Hess, Volker: Die Buchhaltung des Wahnsinns. Archiv und Aktenführung zwischen Justiz und Irren-
                                                                                    reform. In: Borck; Schäfer (2015) [wie Anm. 12], S. 55–76; Tsapos, Nicolas: Wie Frauen zu Patientinnen
                                                                                    werden. Soziale Kategorisierungen in psychiatrischen Krankenakten der von Bodelschwinghschen Anstal-
                                                                                    ten Bethel (1898–1945). Frankfurt am Main 2012.
                                                                                 14 Vgl. zum Formular in der Medizin und dessen Veränderungen: Bernet, Brigitta: „Eintragen und Ausfül-
                                                                                    len“: Der Fall des psychiatrischen Formulars. In: Brändli, Sibylle; Lüthi, Barbara; Spuhler, Gregor (Hg.):
                                                                                                          This material is under copyright. Any use outside of the narrow boundaries
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                                                                                                                   as well as storage and processing in electronic systems.
                                                                                                                             © Franz Franz
                                                                                                                                      Steiner Steiner   Verlag2018
                                                                                                                                              Verlag, Stuttgart
Die Patientenakten der geschlossenen Venerologischen Einrichtungen Leipzig-Thonberg                   103

                                                                                 mehr verwendet – beispielsweise der „Nachweis der Lungenfürsorge“.15 Zum anderem
                                                                                 kamen neue Formulare hinzu – beispielsweise die „Meldung an den Kreisvenerologen“.
                                                                                 Darüber hinaus änderte sich das Format der Formulare, sodass ab 1961 teilweise die An-
                                                                                 gaben in den Formularen umfangreicher wurden.16
                                                                                     Jede Akte beginnt mit dem Formular „Personalbogen“ bzw. ab 1961 mit dem „Kran-
                                                                                 kenblatt“. Diese Formulare wurden bei der Einweisung angelegt und fortwährend hand-
                                                                                 schriftlich ergänzt. Sie dokumentieren den Verlauf des gesamten Aufenthalts. In diesen
                                                                                 Formularen ist auch der Grund für die Einweisung angegeben. Ab 1961 findet sich als
                                                                                 Grund der Einweisung häufig der Vermerk „Herumtreiberei“ oder „Umhertreiberei“.
                                                                                 Diese beiden Topoi sind alt und finden sich auch in NS-Verwaltungsakten, in denen
                                                                                 Frauen mit dem Vorwurf der Asozialität konfrontiert wurden.17 Auch im Verwaltungs-
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                                                                                 schriftgut der DDR tauchen die Begriffe regelmäßig im Zusammenhang mit sogenann-
                                                                                 ten asozialem Verhalten auf.18
                                                                                     Auf den Personalbogen bzw. das Krankenblatt folgt in den Patientenakten meist das
                                                                                 Formular „Behandlungsbogen“. In diesem Formular finden sich täglich handschriftli-
                                                                                 che Einträge, die den Stand der Behandlung nachvollziehen lassen. In den meisten
                                                                                 Behandlungsbögen sind die Fieberkurve sowie die Anzahl der Abstriche und der Pro-
                                                                                 vokationen eingetragen.19 Die Provokationen wurden zum Triggern der Gonorrhoe
                                                                                 eingesetzt. Sie waren ein Standardverfahren und dienten entweder zu „diagnostischen
                                                                                 Zwecken oder zur Sicherung des Behandlungserfolgs. Durch das Setzen verschieden-
                                                                                 artiger Reize sollen die in der Tiefe der Schleimhaut der Harnröhre und der Drüsen-
                                                                                 ausführungsgänge befindlichen Gonokokken an die Oberfläche gebracht werden.“20
                                                                                 Bei den Provokationsmaßnahmen wurde zwischen biologischen (Milch, Pyrifer),
                                                                                 physikalischen (Kurzwellendurchflutung), mechanischen (Massage) und chemischen
                                                                                 (Iod-Kaliumiodid-­Lösung, Silbernitratlösung oder Lugolsche Lösung) Provokationen
                                                                                 unterschieden.21
                                                                                     In den Formularen „Nachweis der Lungenfürsorge“ und „Untersuchungsantrag“
                                                                                 sind Testergebnisse notiert. Die Lungenfürsorge testete bis Ende der 1950er Jahre auf
                                                                                 eine mögliche Tuberkulose. In den Formularen „Untersuchungsantrag“ werden ver-

                                                                                      Zum Fall machen, zum Fall werden. Wissensproduktion und Patientenerfahrung in Medizin und Psychia-
                                                                                      trie des 19. und 20. Jahrhunderts. Frankfurt am Main 2009, S. 62–91.
                                                                                 15   Einen Eindruck der zwischen 1946 und 1961 verwendeten Formulare vermitteln die Formblätter zur Be-
                                                                                      handlung von Geschlechtskrankheiten in: Deutsche Zentralverwaltung für das Gesundheitswesen (Hg.):
                                                                                      Die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der sowjetischen Besat-
                                                                                      zungszone Deutschlands. Berlin 1948. Im Anhang zu der Ausgabe sind verschiedene Formblätter abge-
                                                                                      druckt.
                                                                                 16   Vgl. zur formalen Beschreibung von Patienten- und Krankenakten: Dohrmann (2015) [wie Anm. 12],
                                                                                      S. 215–223.
                                                                                 17   Ayaß, Wolfgang: „Asoziale“ im Nationalsozialismus. Stuttgart 1995, S. 195.
                                                                                 18   Korzilius, Sven: „Asoziale“ und „Parasiten“ im Recht der SBZ, DDR. Randgruppen im Sozialismus zwi-
                                                                                      schen Repression und Ausgrenzung. Köln, Weimar, Wien 2004, S. 27.
                                                                                 19   Gawlich, Max: Tabellen, Kurven, Schocks. Somatische Therapien und ihre Aufschreibesysteme. In: Borck;
                                                                                      Schäfer (2015) [wie Anm. 12], S. 77–91.
                                                                                 20   Gertler, Wolfgang: Systematische Dermatologie und Grenzgebiete. Bd. 2. Leipzig 1973, S. 1246.
                                                                                 21   Ebd., S. 1253.
                                                                                                      This material is under copyright. Any use outside of the narrow boundaries
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                                                                                                               as well as storage and processing in electronic systems.
                                                                                                                         © Franz Franz
                                                                                                                                  Steiner Steiner   Verlag2018
                                                                                                                                          Verlag, Stuttgart
104                                                           maximilian schochow / florian steger

                                                                                 schiedene Testergebnisse aufgeführt. Häufig wird auf die „Keime der Ruhrgruppe“ ge-
                                                                                 testet. Darüber hinaus werden zum Nachweis der Syphilis der Wassermann- bzw. der
                                                                                 Kolmer-Test durchgeführt sowie die M. K. R II-Reaktion und eine Rallida-Reaktion
                                                                                 geprüft. Der Wassermann-Test wurde 1906 von Paul von Wassermann (1866–1925) zum
                                                                                 Nachweis von Antikörpern im Blut entwickelt. Der Kolmer-Test von John Albert Kol-
                                                                                 mer (1886–1962) ist eine Weiterentwickelung des Wassermann-Tests. Die sogenannte
                                                                                 M. K. R II-Reaktion wurde 1917 vom Serologen Ernst Meinicke (1878–1945) entworfen
                                                                                 und ist auch als Flockungsreaktion bekannt. Die Rallida-Reaktion wurde von Walter
                                                                                 Gaehtgens (1879–1958) zum Nachweis der Frühsyphilis entwickelt.22 Ab Mitte der
                                                                                 1980er Jahre wurde bei jeder Zwangseingewiesenen ein HIV-Test durchgeführt.
                                                                                     Im Formular „Meldung der Einweisung“ sind entweder Informationen vom Rat
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                                                                                 der Stadt Leipzig oder von der Polizei bzw. der Transportpolizei zu finden. Wenn der
                                                                                 Rat der Stadt Leipzig die Einweisung vornimmt, dann ist die Einweisung von der Für-
                                                                                 sorge oder dem Kreisvenerologen. Bei den Zwangseingewiesenen handelt es sich um
                                                                                 Personen, die als geschlechtskrank gelten und der Aufforderung zur ambulanten so-
                                                                                 wie anschließend zur stationären Behandlung nicht nachgekommen sind.23 Wenn die
                                                                                 Einweisung von der Polizei oder Transportpolizei vorgenommen wurde, dann wird
                                                                                 in dem Schreiben die Situation beschrieben, in der die Person aufgegriffen wurde –
                                                                                 beispielsweise: „Bei der Befragung stellte sich heraus, daß die (…) seit ca. 10 Tagen
                                                                                 keiner Arbeit nachgeht und sich im Stadtgebiet von Leipzig umhertreibt.“24 Frauen und
                                                                                 Mädchen wurden beim „Herumtreiben“ auf der Leipziger „Kleinmesse“ oder beim
                                                                                 „Umhertreiben“ auf dem Leipziger Hauptbahnhof aufgegriffen – „Die (…) wurde von
                                                                                 der Streife am Hauptbahnhof Leipzig aufgegriffen. (…) hält sich seit zwei Wochen
                                                                                 in verschiedenen Städten der DDR auf, hatte mit unbekannten Männern GV. Durch
                                                                                 ihr derzeitiges Verhalten und Aussehen stellt sie eine Gefährdung der öffentlichen
                                                                                 Ordnung dar.“25 Zudem fanden Razzien in Wohnheimen für „Ausländische Vertrags-
                                                                                 arbeitskräfte“ statt – „Die (…) wurde von Streife in der Barcleystraße (Wohnheim un-
                                                                                 garischen Staatsbürger) aufgegriffen; traf sich dort mit ungarischen Jugendlichen.“26
                                                                                 In diesen Schreiben bittet die Polizei oder die Transportpolizei um Untersuchung der
                                                                                 aufgegriffenen Person in der Poliklinik Leipzig (Mitte) bzw. um Einweisung in die ge-
                                                                                 schlossenen Venerologischen Einrichtungen Leipzig-Thonberg. Ab 1961 wurden diese
                                                                                 Beschreibungen umfangreicher. Aus diesen Schreiben wird die Rolle der Polizei und
                                                                                 Transportpolizei ersichtlich.

                                                                                 22 Scholz, Albrecht: Geschlechtskrankheiten und 19. und 20 Jahrhundert. In: Schultheiss, Dirk; Rathert, Pe-
                                                                                    ter; Jonas, Udo (Hg.): Streiflichter aus der Geschichte der Urologie. Berlin, Heidelberg 2000, S. 133–153,
                                                                                    hier S. 137 f.
                                                                                 23 Steger; Schochow (2015) [wie Anm. 4], S. 76 f.
                                                                                 24 StAL: Bestand KH Dösen Haut+G Nr. D.
                                                                                 25 StAL: Bestand KH Dösen Haut+G Nr. W. Zur Funktion der Polizei im Rahmen von Einweisungen: Nel-
                                                                                    len, Stefan; Suter, Robert: Unfälle, Vorfälle, Fälle: Eine Archäologie des polizeilichen Blicks. In: Brändli;
                                                                                    Lüthi; Spuhler (2009) [wie Anm. 14], S. 159–181.
                                                                                 26 StAL: Bestand KH Dösen Haut+G Nr. B.
                                                                                                           This material is under copyright. Any use outside of the narrow boundaries
                                                                                                                       of copyright law is illegal and may be prosecuted.
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                                                                                                                              © Franz Franz
                                                                                                                                       Steiner Steiner   Verlag2018
                                                                                                                                               Verlag, Stuttgart
Die Patientenakten der geschlossenen Venerologischen Einrichtungen Leipzig-Thonberg                   105

                                                                                     Im Formular „Meldung der Überweisung“ sind die Überweisungen aus Ambu-
                                                                                 lanzen, Polikliniken und Krankenhäusern des Landes Sachsen und später der Bezirke
                                                                                 Dresden, Karl-Marx-Stadt und Leipzig aufgeführt. In diesem Formular finden sich vor
                                                                                 allem Angaben zur Diagnose, zur bisherigen Therapie und zur Medikation. In einigen
                                                                                 Fällen wird das undisziplinierte Verhalten der Patienten in der offenen Station beschrie-
                                                                                 ben – beispielsweise Fahrstuhlfahren während der Nachtruhe. Mit diesen Beschreibun-
                                                                                 gen werden die Überweisungen in die geschlossene Venerologische Station begründet.
                                                                                 Auch diese Begründungen werden ab 1961 umfangreicher.
                                                                                     Das Formular „Meldung an den Kreisvenerologen“, das ab 1961 in den Patientenakten
                                                                                 zu finden ist, enthält neben Angaben zur Zwangseingewiesenen vor allem die Namen
                                                                                 und Adressen der Geschlechtspartner, mit denen die Zwangseingewiesenen in den ver-
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                                                                                 gangenen drei Monaten Geschlechtsverkehr oder ähnliche Kontakte hatten. Dieses For-
                                                                                 mular bildete die Grundlage für die Entscheidung, ob eine Patientin als „HwG-Person“,
                                                                                 Person mit häufig wechselndem Geschlechtspartner, eingestuft und auf die sogenannte
                                                                                 „HwG-Liste“ gesetzt wurde.27 Für HwG-Personen gab es in der SBZ/DDR keine ein-
                                                                                 heitliche Definition. Grundsätzlich wurden als HwG-Personen diejenigen bezeichnet,
                                                                                 bei denen ein „ständiger schneller Wechsel und absolute Wahllosigkeit hinsichtlich des
                                                                                 jeweiligen Partners“ zu beobachten war.28 Unter schnellem Wechsel wurden in einigen
                                                                                 Fällen vier verschiedene Partner in drei Monaten verstanden. In anderen Fällen wurden
                                                                                 drei verschiedene Partner in einem Monat als schneller Wechsel bezeichnet.29
                                                                                     Das Formular „Meldung über Beendigung einer stationären Behandlung“ wird am
                                                                                 Ende des Aufenthalts in der geschlossenen Einrichtung mit der Schreibmaschine aus-
                                                                                 gefüllt. In dem Formular werden noch einmal der Grund der Einweisung und auf der
                                                                                 Rückseite die Behandlung eingetragen. Ab den 1970er Jahren finden sich auf der Rück-
                                                                                 seite des Formulars häufig handschriftliche Notizen der Krankenschwestern. In diesen
                                                                                 Notizen wird in Kurzform eine Einschätzung zum Verhalten der Zwangseingewiesenen
                                                                                 während des Aufenthalts gegeben – beispielsweise ob die Zwangseingewiesenen fleißig
                                                                                 oder aufsässig waren.
                                                                                     Die „Eidesstattliche Erklärung über Infektionsquellen“ enthält vor allem Angaben
                                                                                 zu den Geschlechtspartnern (Name und Adresse), mit denen die Zwangseingewiesene
                                                                                 in den vergangenen drei Monaten sexuelle Handlungen praktiziert hat. Diese Erklärung
                                                                                 musste von den Zwangseingewiesenen eigenhändig unterzeichnet werden.
                                                                                     Die Formulare „Meldung an den Betrieb“ und „Meldung an den Kostenträger“ be-
                                                                                 inhalten den Hinweis, ob sich die Patientin zur Behandlung einer Infektionskrankheit
                                                                                 in Leipzig-Thonberg befindet und die Kosten für die Unterbringung sowie die Verpfle-
                                                                                 gung von der zwangseingewiesenen Person selbst getragen werden müssen. Eine Pa-

                                                                                 27 Falck, Uta: VEB Bordell. Geschichte der Prostitution in der DDR. Berlin 1998, S. 28 f.
                                                                                 28 Räscke, Günter: Ergebnisse einer Befragung von 100 weiblichen HwG-Personen. In: Zeitschrift für ärztli-
                                                                                    che Fortbildung, Heft 24 (1963), S. 1356–1366.
                                                                                 29 Krüger, W[ilhelm]: Das Problem des häufig wechselnden Geschlechtsverkehrs. In: Das deutsche Gesund-
                                                                                    heitswesen, 36 (1955), S. 1200–1206; Falck (1998) [wie Anm. 27].
                                                                                                     This material is under copyright. Any use outside of the narrow boundaries
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                                                                                                              as well as storage and processing in electronic systems.
                                                                                                                        © Franz Franz
                                                                                                                                 Steiner Steiner   Verlag2018
                                                                                                                                         Verlag, Stuttgart
106                                                         maximilian schochow / florian steger

                                                                                 tientenakte endet mit dem Entlassungsmerkblatt, das von den Zwangseingewiesenen
                                                                                 eigenhändig unterzeichnet werden musste.
                                                                                     Darüber hinaus finden sich in den Patientenakten Notizen von den Schwestern
                                                                                 und Fürsorgerinnen. Während des Aufenthalts stellte die Fürsorgerin biographische
                                                                                 Daten der Zwangseingewiesenen zusammen. Neben den Angaben zur Person wurden
                                                                                 Angaben zu den Eltern (Name, Beruf, Alkoholabhängigkeit) sowie zum Bildungsweg
                                                                                 der Zwangseingewiesenen aufgenommen. Notiert wurde weiterhin, wohin man die
                                                                                 Zwangseingewiesene entließ und ob sie anschließend arbeiten wolle. Überdies findet
                                                                                 sich in den Patientenakten stets eine handschriftliche Aufstellung aller Geschlechtspart-
                                                                                 ner sowie eine Liste der Effekten, die bei Aufnahme den Zwangseingewiesenen abge-
                                                                                 nommen wurden. Es folgen unterschriebene Belehrungen gemäß § 26 der „Verordnung
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                                                                                 zur Verhütung und Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten“ von 1961. Ab 1983 finden
                                                                                 sich in den Patientenakten Formblätter, die Gespräche zwischen dem Psychologen und
                                                                                 den Zwangseingewiesenen dokumentieren. In den Gesprächen wurden die Zwangsein-
                                                                                 gewiesenen über medizinische und rechtliche Fragen informiert. Zusätzlich finden sich
                                                                                 in dem Formular kurze Beurteilungen des Psychologen zu den einzelnen Zwangseinge-
                                                                                 wiesenen. Diese gehen im Gegensatz zu psychiatrischen Krankenakten über eine halbe
                                                                                 Seite nicht hinaus.30 Vereinzelt sind in den Patientenakten Photos (Passphotos) und
                                                                                 Briefe abgelegt. Die Hälfte der Briefe sind von den Zwangseingewiesenen geschrieben
                                                                                 worden. Sie sind entweder vom Empfänger nicht angenommen und zurückgeschickt
                                                                                 worden, oder sie wurden von den Schwestern zensiert. Die zweite Hälfte der Briefe ist
                                                                                 an die Zwangseingewiesenen gerichtet. Diese Briefe kamen erst nach Entlassung der
                                                                                 Zwangseingewiesenen an, sind zensiert oder von den Zwangseingewiesenen nicht mit-
                                                                                 genommen worden.

                                                                                 Die rechtlichen Grundlagen in der SBZ und in der DDR

                                                                                 Die SMAD-Befehle Nr. 25, 30 und 273

                                                                                 Die geschlossenen Venerologischen Einrichtungen in der SBZ, DDR und der Bundesre-
                                                                                 publik haben ihren rechtlichen Ursprung im „Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechts-
                                                                                 krankheiten“ vom 18. Februar 1927.31 Bereits in der Weimarer Republik sollte mit dem
                                                                                 Reichsgesetz die Verbreitung von Gonorrhoe, Syphilis und Ulcus molle unter anderem
                                                                                 durch die zwangsweise Behandlung in einem Krankenhaus bekämpft werden.32 Auf die-
                                                                                 ser rechtlichen Grundlage wurden unter anderem in Dresden-Friedrichstadt (1928) und

                                                                                 30 Ledebur, Sophie: Verstetigen eines Moments. Zum Verfahren des stenographischen Protokollierens in der
                                                                                    Psychiatrie. In: Borck; Schäfer (2015) [wie Anm. 12], S. 29–54, hier S. 31 f.
                                                                                 31 Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten vom 18. Februar 1927. In: Deutsches Reichsgesetz-
                                                                                    blatt, Teil I, Jahrgang 1927, S. 536–541.
                                                                                 32 Sauerteig, Lutz: Krankheit, Sexualität, Gesellschaft. Geschlechtskrankheiten und Gesundheitspolitik in
                                                                                    Deutschland im 19. und frühen 20. Jahrhundert. Steiner, Stuttgart 1999, S. 139 f.
                                                                                                         This material is under copyright. Any use outside of the narrow boundaries
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                                                                                                                            © Franz Franz
                                                                                                                                     Steiner Steiner   Verlag2018
                                                                                                                                             Verlag, Stuttgart
Die Patientenakten der geschlossenen Venerologischen Einrichtungen Leipzig-Thonberg                   107

                                                                                 Stadtroda (1934) geschlossene Stationen für Geschlechtskranke eingerichtet.33 Nach
                                                                                 dem Ende des Zweiten Weltkriegs galt das Reichsgesetz in der Bundesrepublik bis 1953
                                                                                 und wurde dann durch das gleichnamige „Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechts-
                                                                                 krankheiten (GeschlKrG)“ vom 23. Juli 1953 außer Kraft gesetzt.34 Auch die bundesre-
                                                                                 publikanische Bestimmung ermöglichte es den Gesundheitsämtern, die Grundrechte
                                                                                 auf körperliche Unversehrtheit und Freiheit der Person einzuschränken, um sexuell
                                                                                 übertragbare Erkrankungen zu bekämpfen.35
                                                                                     In der SBZ betrachtete die Sowjetische Militäradministration in Deutschland
                                                                                 (SMAD) das gültige Reichsgesetz als unzureichend.36 Daher wurden zwischen 1945
                                                                                 und 1947 in dichter Folge weitere Regelungen zur Bekämpfung und Eindämmung von
                                                                                 Geschlechtskrankheiten durch die SMAD erlassen. Mit dem SMAD-Befehl Nr. 25 vom
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                                                                                 7. August 1945 wurden unter anderem die Einrichtung eines dichten Netzes von medi-
                                                                                 zinischen Anstalten sowie die Ausbildung von Venerologen im Rahmen von Pflichtkur-
                                                                                 sen geregelt.37 Gleichzeitig war der Befehl die Grundlage für die Zwangshospitalisierung
                                                                                 Geschlechtskranker. Im § 3 ist die „unbedingte Hospitalisierung der ansteckendenden
                                                                                 Formen der Geschlechtskrankheiten in Spezialkliniken und Krankenabteilungen“ vor-
                                                                                 gesehen, wobei die Syphilis der „zwangsweisen Hospitalisierung“ unterliegt.38 Der § 5
                                                                                 sieht einen „energischen Kampf gegen die Prostitution“ vor und die Heranziehung der
                                                                                 „Prostituierten zur Zwangsbehandlung“ – geschlechtskranke Prostituierte sollen sofort
                                                                                 zwangsbehandelt werden.39 Aufgrund mangelhafter Durchführung des SMAD-Befehls
                                                                                 wurde am 12. Februar 1946 der SMAD-Befehl Nr. 30 verfügt.40 Im § 7 wird geregelt, dass
                                                                                 bis zum 1. März 1946 „Fürsorgeheime mit polizeilicher Bewachung für die stationäre
                                                                                 Zwangsbehandlung“ eingerichtet werden sollten.41 Diese Fürsorgeheime sollten der

                                                                                 33 Vgl. zu Dresden-Friedrichstadt: Hansel, Gesina: Die Geschichte der Hautklinik Dresden Friedrichstadt.
                                                                                    Dresden 2006, S. 38 ff.; vgl. zu Stadtroda: Rottmann I: Über das Wesen venerischer Infektionen und Maß-
                                                                                    nahmen zu ihrer Bekämpfung – Eine medizinhistorische Studie. Jena 1981, S. 66.
                                                                                 34 Gesetz zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten (GeschlKrG) vom 23. Juli 1953. In: Bundesgesetz-
                                                                                    blatt, Teil I, Jahrgang 1953, S. 700–706.
                                                                                 35 Lahn (2010) [wie Anm. 3], S. 108 f.
                                                                                 36 Elste (1967) [wie Anm. 6], S. 64; Brinkschulte, Eva: Bordellbaracken für die Besatzungstruppen. Die Be-
                                                                                    kämpfung der Geschlechtskrankheiten in Magdeburg in der frühen Nachkriegszeit. In: Puhle, Matthias
                                                                                    (Hg.): Magdeburg lebt! Kriegsende und Neubeginn 1945–1949. Magdeburg 2011, S. 253–268, hier S. 253.
                                                                                 37 Krumbiegel, Heike: Polikliniken in der SBZ/DDR. Konzeption und Umsetzung öffentlicher, poliklini-
                                                                                    scher Einrichtungen unter der besonderen Berücksichtigung Brandenburgs. Frankfurt am Main 2007,
                                                                                    S. 168.
                                                                                 38 Befehl Nr. 25 des Höchstkommandierenden der Sowjetischen Militärverwaltung in Deutschland vom
                                                                                    7.8.1945 (…). Über die Maßnahmen zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der sowjetischen
                                                                                    Besatzungszone Deutschlands. In: Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium
                                                                                    für Gesundheitswesen (Hg.): Die Bedeutung der Befehle der SMAD für den Aufbau des sozialistischen
                                                                                    Gesundheitswesens der Deutschen Demokratischen Republik. Dokumentenanhang zur Dokumentation
                                                                                    über die Bedeutung der Befehle der SMAD für den Aufbau des Sozialistischen Gesundheitswesens der
                                                                                    Deutschen Demokratischen Republik. Berlin 1967, S. 59–63, hier S. 59.
                                                                                 39 Ebd., S. 60.
                                                                                 40 Elste (1967) [wie Anm. 6], S. 64; Korzilius (2004) [wie Anm. 18], S. 88.
                                                                                 41 Auszug aus dem Befehl Nr. 030 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militärverwaltung und des Höchst-
                                                                                    kommandierenden der Gruppe der sowjetischen Besatzungstruppen in Deutschland vom 12. Februar 1946.
                                                                                    In: Ministerrat der Deutschen Demokratischen Republik, Ministerium für Gesundheitswesen (Hg.): Die
                                                                                                     This material is under copyright. Any use outside of the narrow boundaries
                                                                                                                 of copyright law is illegal and may be prosecuted.
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                                                                                                              as well as storage and processing in electronic systems.
                                                                                                                        © Franz Franz
                                                                                                                                 Steiner Steiner   Verlag2018
                                                                                                                                         Verlag, Stuttgart
108                                                           maximilian schochow / florian steger

                                                                                 Behandlung derjenigen Personen dienen, „die sich der Behandlung von Lues und Go
                                                                                 zu entziehen suchen, kranker Frauen, die sich mit Prostitution abgeben sowie solcher
                                                                                 Frauen, die Angehörige der Roten Armee angesteckt haben“.42
                                                                                     Am 11. Dezember 1947 wurden die SMAD-Befehle Nr. 25 und 30 durch den SMAD-
                                                                                 Befehl Nr. 273 ergänzt.43 Mit diesem Befehl wurde das Weimarer Reichsgesetz von 1927
                                                                                 endgültig aufgehoben. Gleichzeitig wurden Ärzte zur Anzeige von Geschlechtskrank-
                                                                                 heiten (§ 9) sowie zur Befragung krankheitsverdächtiger Personen (§ 11) verpflichtet.44
                                                                                 Die Gesundheitsämter erhielten weitreichende rechtliche Kompetenzen. Sie konnten
                                                                                 Berufsverbote für Geschlechtskranke erteilen (§ 17) und periodische Untersuchun-
                                                                                 gen für Geschlechtskranke oder Personen mit häufig wechselnden Geschlechtspart-
                                                                                 nern, sogenannten „HwG-Personen“, anordnen (§ 18).45 Darüber hinaus war es den
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                                                                                 Gesundheitsämtern möglich, die „sofortige Unterbringung“ eines Patienten in einem
                                                                                 geschlossenen Krankenhaus zu verfügen (§ 14), „wenn a) er die Anordnungen des
                                                                                 Arztes nicht befolgt[e] oder sich der Behandlung entz[og], b) er entgegen dem Ver-
                                                                                 bot des § 2 Absatz 1c [Enthaltung von Geschlechtsverkehr] geschlechtlich verkehrt[e],
                                                                                 c) auf Grund seiner Lebensweise anzunehmen [war], daß er die Geschlechtskrankheit
                                                                                 weiterverbreitet[e], d) er trotz entsprechender Anordnung des Arztes kein Kranken-
                                                                                 haus aufsucht[e] oder das Krankenhaus vorzeitig verl[ieß]“.46
                                                                                     Die SMAD-Befehle Nr. 25, 30 und 273 standen für den flächendeckenden Aufbau
                                                                                 von Einrichtungen zur Vorbeugung und Behandlung von Geschlechtskrankheiten, der
                                                                                 Einführung von Landes-, Bezirks- und Kreisvenerologen, den Aufbau eines Meldesys-
                                                                                 tems und Berichtswesens für Geschlechtskrankheiten. Sie bildeten den rechtlichen
                                                                                 Rahmen für die Isolierung von Patienten mit infektiösen Formen von Geschlechts-
                                                                                 krankheiten, die Pflicht des Erkrankten, sich behandeln zu lassen sowie deren Zwangs-
                                                                                 einweisung und -behandlung. Mit den SMAD-Befehlen wurde die Basis für den Um-
                                                                                 gang mit Geschlechtskranken gelegt, die bis in die 1960er Jahre der DDR hineinreichte.
                                                                                 Aufs Ganze gesehen stehen die Befehle für eine langanhaltende Tradition in der SBZ/
                                                                                 DDR im Umgang mit Geschlechtskranken, Krankheitsverdächtigen und sogenannten
                                                                                 HwG-Personen.47

                                                                                       Bedeutung der Befehle der SMAD für den Aufbau des sozialistischen Gesundheitswesens der Deutschen
                                                                                       Demokratischen Republik. Dokumentenanhang zur Dokumentation über die Bedeutung der Befehle der
                                                                                       SMAD für den Aufbau des Sozialistischen Gesundheitswesens der Deutschen Demokratischen Republik.
                                                                                       Berlin 1967, S. 64–66, hier S. 65.
                                                                                 42    Ebd.
                                                                                 43    Befehl Nr. 273 des Obersten Chefs der Sowjetischen Militär-Administration in Deutschland über die Be-
                                                                                       kämpfung der Geschlechtskrankheiten unter der deutschen Bevölkerung in der sowjetischen Besatzungs-
                                                                                       zone Deutschlands vom 11. Dezember 1947. In: Deutsche Zentralverwaltung für das Gesundheitswesen
                                                                                       (Hg.): Die gesetzlichen Bestimmungen zur Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten in der sowjetischen
                                                                                       Besatzungszone Deutschlands. Berlin 1948, S. 13–22.
                                                                                 44    Ebd., S. 16 f.
                                                                                 45    Ebd., S. 19 f.
                                                                                 46    Ebd., S. 18.
                                                                                 47    Steger; Schochow (2015) [wie Anm. 4], S. 18.
                                                                                                           This material is under copyright. Any use outside of the narrow boundaries
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                                                                                                                              © Franz Franz
                                                                                                                                       Steiner Steiner   Verlag2018
                                                                                                                                               Verlag, Stuttgart
Die Patientenakten der geschlossenen Venerologischen Einrichtungen Leipzig-Thonberg              109

                                                                                 Die „Verordnung zur Verhütung und Bekämpfung der Geschlechtskrankheiten“

                                                                                 Anfang der 1960er wurde in der DDR der SMAD-Befehl Nr. 273 durch die „Verordnung
                                                                                 zur Verhütung und Bekämpfung von Geschlechtskrankheiten“ vom 23. Februar 1961 au-
                                                                                 ßer Kraft gesetzt.48 In § 2 der DDR-Verordnung wird festgelegt, welche Infektionen als
                                                                                 Geschlechtskrankheiten galten: „übertragbare (infektiöse) Syphilis (Lues venerea), die
                                                                                 akute und die chronische Form des Trippers (Gonorrhoe), der weiche Schanker (Ulcus
                                                                                 molle) und die Frühform der venerischen Lymphknotenentzündung (Lymphopathia
                                                                                 venerea)“.49 Mit § 3 wird bestimmt, wer als kranke und krankheitsverdächtige Person
                                                                                 gilt. Es sind dies Personen, „a) bei denen sich Krankheitserscheinungen finden, die
                                                                                 bei Geschlechtskrankheiten vorkommen, b) die nach den Umständen von einem Ge-
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                                                                                 schlechtskranken angesteckt sind oder einen anderen mit einer Geschlechtskrankheit
                                                                                 angesteckt haben können“.50 Mit § 10 werden Geschlechtskranke bzw. krankheitsver-
                                                                                 dächtige Personen verpflichtet, bei der Identifizierung von Infektionsquellen mitzuar-
                                                                                 beiten und anzugeben, wer sie angesteckt und wen sie angesteckt haben könnten (§ 10).
                                                                                     Ebenso wie der SMAD-Befehl Nr. 273 kannte auch die DDR-Verordnung die
                                                                                 zwangsweise Untersuchung und Behandlung bzw. die Einweisung in eine geschlosse-
                                                                                 ne Station. Diese Möglichkeiten werden in § 20 geregelt und sind an ein mehrstufiges
                                                                                 Verfahren gebunden. Erst am Ende dieses Verfahrens stand bei Missachtung der Anord-
                                                                                 nungen die Einweisung in eine geschlossene Abteilung: „(1) Der Rat des Kreises, Abtei-
                                                                                 lung Gesundheits- und Sozialwesen, kann die Untersuchung oder Behandlung in einer
                                                                                 bestimmten Behandlungsstelle oder den Nachweis der Untersuchung oder der Behand-
                                                                                 lung durch einen vom Patienten zu wählenden berechtigten Arzt befristet verlangen,
                                                                                 wenn der Geschlechtskranke oder Krankheitsverdächtige a) eine erforderliche ärztliche
                                                                                 Anweisung nicht befolgt, b) sich der ärztlichen Untersuchung, Behandlung oder Nach-
                                                                                 untersuchung entzieht, c) entgegen dem Verbot Geschlechtsverkehr oder geschlechts-
                                                                                 verkehrsähnliche Handlungen mit anderen Personen ausübt, d) der Überweisung in
                                                                                 ein Krankenhaus nicht Folge leistet. (2) Wer sich der angeordneten Untersuchung oder
                                                                                 Behandlung entzieht, kann vom Rat des Kreises, Abteilung Gesundheits- und Sozial-
                                                                                 wesen, zu stationärer Untersuchung oder Behandlung untergebracht werden. (3) Wird
                                                                                 dieser Maßnahme nicht nachgekommen, so kann durch den Rat des Kreises, Abteilung
                                                                                 Gesundheits- und Sozialwesen, die Unterbringung in einer geschlossenen Abteilung für
                                                                                 Geschlechtskranke verfügt werden.“51
                                                                                     Darüber hinaus kennt die DDR-Verordnung eine Gruppe von Personen, die als
                                                                                 „dringend krankheitsverdächtig“ gelten. Nach § 3, Abs. 3 sind damit Personen gemeint,
                                                                                 die „a) wiederholt andere mit einer Geschlechtskrankheit angesteckt haben, b) häufig
                                                                                 wechselnden Geschlechtsverkehr haben oder häufig wechselnd geschlechtsverkehrs-

                                                                                 48   Verordnung (1961) [wie Anm. 7].
                                                                                 49   Ebd., S. 85.
                                                                                 50   Ebd.
                                                                                 51   Ebd., S. 87.
                                                                                                     This material is under copyright. Any use outside of the narrow boundaries
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                                                                                                                        © Franz Franz
                                                                                                                                 Steiner Steiner   Verlag2018
                                                                                                                                         Verlag, Stuttgart
110                                                           maximilian schochow / florian steger

                                                                                 ähnliche Handlungen mit anderen Personen vornehmen“.52 Diese Personen mussten
                                                                                 namentlich gemeldet werden (§ 18) und wurden dann in die sogenannte „HwG-Liste“
                                                                                 aufgenommen. Speziell für „dringend Krankheitsverdächtige“ war eine gesonderte Ein-
                                                                                 weisungspraxis in geschlossene Venerologische Stationen vorgesehen. Der § 22 regelt,
                                                                                 dass „von dringend krankheitsverdächtigen Personen eine ärztliche Untersuchung zur
                                                                                 Feststellung von Geschlechtskrankheiten verlang[t]“ werden kann. Dringend krank-
                                                                                 heitsverdächtige Personen können wiederholt untersucht werden. Im Krankheitsfall
                                                                                 können diese Personen in einer „staatlichen stationären Behandlungsstelle“ unterge-
                                                                                 bracht werden. „Bei Nichtbefolgung dieser Maßnahme oder bei Verdacht, daß dieser
                                                                                 nicht Folge geleistet wird, ist die Unterbringung in eine geschlossene Abteilung für
                                                                                 Geschlechtskranke zu verfügen.“53 Zur Durchsetzung der DDR-Verordnung konnte
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                                                                                 polizeiliche Amtshilfe angefordert werden (§ 27). Die Polizei sollte etwa bei dringend
                                                                                 krankheitsverdächtigen Personen die Personalien feststellen, Kranke oder Krankheits-
                                                                                 verdächtige der ärztlichen Untersuchung oder Behandlung zuführen oder Personen
                                                                                 aufgreifen, die eine ärztliche Untersuchung nicht befolgt haben.54
                                                                                     Mit den Regelungen der DDR-Verordnung wurde die sofortige Einweisung ge-
                                                                                 schlechtskranker oder krankheitsverdächtiger Personen, wie im SMAD-Befehl Nr. 273
                                                                                 verankert war, durch ein mehrstufiges Verfahren ersetzt. Gleichzeitig wurde mit der
                                                                                 DDR-Verordnung an grundsätzliche Normen des SMAD-Befehls Nr. 273 angeknüpft.
                                                                                 „Dringend Krankheitsverdächtige“ konnten nach § 22 sofort in eine geschlossene Ein-
                                                                                 richtung zwangseingewiesen werden. Gerade dieser § 22 bot viel Interpretationsspiel-
                                                                                 raum bei der Einweisung von sogenannten „HwG-Personen“, da bei Verdacht auf Nicht-
                                                                                 befolgung einer stationären Behandlung eine sofortige Zwangseinweisung erfolgen
                                                                                 konnte.55

                                                                                 Die Umsetzung der rechtlichen Grundlagen in der SBZ und in der DDR

                                                                                 Durchführung der zwangsweisen Einweisungen

                                                                                 Die Patientenakten enthalten Einweisungsschreiben vom Rat der Stadt Leipzig, Über-
                                                                                 weisungsschreiben von Ambulatorien, Polikliniken und Krankenhäusern aus Sachsen
                                                                                 bzw. den Bezirken Dresden, Karl-Marx-Stadt, Leipzig sowie Einweisungsschreiben der
                                                                                 Polizei und Transportpolizei, die über die Poliklinik Leipzig (Mitte) laufen. Darüber
                                                                                 hinaus finden sich Einweisungen aus Gefängnissen, Jugendwerkhöfen, Durchgangshei-
                                                                                 men sowie von Eltern oder russischen Ärzten.56 Während in den SMAD-Befehlen die

                                                                                 52    Ebd., S. 85.
                                                                                 53    Ebd., S. 88.
                                                                                 54    Ebd.
                                                                                 55    Steger; Schochow (2015) [wie Anm. 4], S. 49.
                                                                                 56    StAL: Bestand [wie Anm. 10].
                                                                                                           This material is under copyright. Any use outside of the narrow boundaries
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                                                                                                                              © Franz Franz
                                                                                                                                       Steiner Steiner   Verlag2018
                                                                                                                                               Verlag, Stuttgart
Die Patientenakten der geschlossenen Venerologischen Einrichtungen Leipzig-Thonberg                                   111

                                                                                 sofortige Einweisung in eine geschlossene Venerologische Einrichtung vorgesehen ist,57
                                                                                 schreibt die DDR-Verordnung von 1961 ein mehrstufiges Verfahren vor: 1. ambulante
                                                                                 Versorgung, 2. offene stationäre Versorgung und schließlich 3. Unterbringung in einer
                                                                                 geschlossenen Station.58 Nach der DDR-Verordnung sind Einweisungen durch den Rat
                                                                                 der Stadt bzw. der Kreise sowie Überweisungen von einer stationären Einrichtung mit
                                                                                 offener Venerologischer Station (Krankenhaus) in eine geschlossene Venerologische
                                                                                 Station rechtskonform. Die direkte Überweisung von einer ambulanten Versorgungs-
                                                                                 einrichtung (Ambulatorium oder Poliklinik) in eine geschlossene Einrichtung ist hin-
                                                                                 gegen rechtlich ausgeschlossen (Tab. 1):

                                                                                 Tab. 1: Rechtskonformität einweisender Institutionen
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                                                                                  Einweisende Institution                                          SMAD-Befehle                    DDR-Verordnung
                                                                                  Rat der Stadt bzw. der Kreise                                    rechtskonform                   rechtskonform
                                                                                  Krankenhaus mit offener Venerologischer Station                  rechtskonform                   rechtskonform
                                                                                  Ambulatorium/Poliklinik                                          rechtskonform                   nicht rechtskonform
                                                                                  Polizei oder Transportpolizei über die Poliklinik                rechtskonform                   verdachtsabhängig
                                                                                  Gefängnis, Jugendwerkhof, Durchgangsheim                         rechtskonform                   nicht rechtskonform

                                                                                 Wie aus Tabelle 1 hervorgeht, haben wir unter Berücksichtigung dieser Maßgabe fünf
                                                                                 Kategorien für die ein- und überweisenden Institutionen gebildet: 1. Rat der Stadt Leip-
                                                                                 zig, 2. Krankenhaus in Sachsen, 3. Ambulatorium bzw. Poliklinik in Leipzig oder Sach-
                                                                                 sen, 4. Polizei oder Transportpolizei über die Poliklinik Leipzig (Mitte) und 5. Gefäng-
                                                                                 nis, Jugendwerkhof, Durchgangsheim.
                                                                                     Die Auswertung der Patientenakten ergibt folgende prozentuale Verteilung der Ein-
                                                                                 bzw. Überweisungen: Zwischen Juni 1946 und Februar 1961 werden die Ein- bzw. Über-
                                                                                 weisungen zu 33 % durch den Rat der Stadt Leipzig, zu 17 % durch ein Krankenhaus in
                                                                                 Sachsen, zu 29 % durch ein Ambulatorium bzw. eine Poliklinik in Leipzig oder Sachsen,
                                                                                 zu 12 % durch die Polizei oder Transportpolizei über die Poliklinik Leipzig (Mitte) und
                                                                                 zu 9 % durch ein Gefängnis oder einen Jugendwerkhof durchgeführt (Graphik 1). Die
                                                                                 prozentuale Verteilung der Ein- bzw. Überweisungen ändert sich mit Gültigkeit der
                                                                                 DDR-Verordnung von 1961. Für den Zeitraum zwischen März 1961 und 1990 werden die
                                                                                 Einweisungen zu 37 % durch den Rat der Stadt Leipzig, zu 12 % durch ein Krankenhaus
                                                                                 in Sachsen, zu 10 % durch ein Ambulatorium bzw. eine Poliklinik in Leipzig oder Sach-
                                                                                 sen, zu 37 % durch die Polizei oder Transportpolizei über die Poliklinik Leipzig (Mitte)
                                                                                 und zu 4 % durch ein Durchgangsheim oder Jugendwerkhof durchgeführt (Graphik 1).
                                                                                     In den SMAD-Befehlen Nr. 25, 30 und 273 werden keine Institutionen von der Ein-
                                                                                 bzw. Überweisung ausgeschlossen und eine sofortige Unterbringung in einer geschlos-

                                                                                 57 Befehl Nr. 25 (1967) [wie Anm. 38], S. 60; Befehl Nr. 030 [wie Anm. 41], S. 65; Befehl Nr. 273 [wie Anm. 43],
                                                                                    S. 18.
                                                                                 58 Verordnung (1961) [wie Anm. 7], S. 87.
                                                                                                      This material is under copyright. Any use outside of the narrow boundaries
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                                                                                                                         © Franz Franz
                                                                                                                                  Steiner Steiner   Verlag2018
                                                                                                                                          Verlag, Stuttgart
112                                                          maximilian schochow / florian steger

                                                                                         n = 297, Juni 1946 – Februar 1961,                             n = 723, März 1961 – August 1990,
                                                                                                   SMAD-Befehle                                                 DDR-Verordnung
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                                                                                 Graphik 1: Prozentuale Verteilung der zwangsweisen Ein- und Überweisungen

                                                                                 senen Einrichtung ist jederzeit möglich.59 Demnach entspricht im Zeitraum von Juni
                                                                                 1946 bis Februar 1961 die Praxis der Ein- und Überweisungen in Leipzig-Thonberg den
                                                                                 rechtlichen Vorgaben der SMAD-Befehle. Ein differenzierteres Bild ergeben die Zahlen
                                                                                 für den Zeitraum von März 1961 bis 1990. Hier findet sich ein erster Hinweis darauf, dass
                                                                                 gegen die DDR-Verordnung verstoßen worden ist. Die Einweisungen über den Rat der
                                                                                 Stadt Leipzig (37 %) sowie die Überweisungen von einem Krankenhaus aus Sachsen mit
                                                                                 offener Venerologischer Station (12 %) sind rechtskonform. Dagegen entsprechen die
                                                                                 Überweisungen durch Polikliniken aus Leipzig und Sachsen (10 %), durch die Polizei
                                                                                 oder Transportpolizei über die Poliklinik Leipzig (37 %) sowie durch Jugendwerkhöfe
                                                                                 und Durchgangsheime (4 %) nicht dem mehrstufigen Verfahren der DDR-Verordnung.
                                                                                 Sie führten die alte Praxis der SMAD-Befehle fort. Demnach könnten 51 % Ein- und
                                                                                 Überweisungen als rechtswidrig angesehen werden.
                                                                                     Auffällig ist, dass die Zahlen aus Leipzig-Thonberg von offiziellen Zahlen aus Berlin-
                                                                                 Buch abweichen. In den Jahren 1973 bis 1975 wurden in der geschlossenen Station Ber-
                                                                                 lin-Buch durchschnittlich 60 % der Zwangseinweisungen von der Polizei beziehungs-
                                                                                 weise Transportpolizei, 30 % vom den Rat der Stadt Berlin (Gesundheitswesen) und
                                                                                 etwa 10 % von der Jugendhilfe (Heime etc.) durchgeführt.60 Entsprechend ist die Quo-
                                                                                 te wahrscheinlich rechtswidriger Zwangseinweisungen in Berlin-Buch mit etwa 70 %
                                                                                 (60 % Polizei, 10 % Jugendhilfe) noch höher als in Leipzig-Thonberg. Die relativ hohen

                                                                                 59 Befehl Nr. 25 (1967) [wie Anm. 38]; Befehl Nr. 030 [wie Anm. 41]; Befehl Nr. 273 [wie Anm. 43].
                                                                                 60 Jenke, Sigrid; Krell, L.; Kesler, D.; Elste, Günter: Weitere Untersuchungen über Uneinsichtige, Gefährdete
                                                                                    und Kranke aus dem Fachbereich Venerologie. In: Deutsches Gesundheitswesen 32 (1977), S. 418–420,
                                                                                    hier S. 418.
                                                                                                          This material is under copyright. Any use outside of the narrow boundaries
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                                                                                                                             © Franz Franz
                                                                                                                                      Steiner Steiner   Verlag2018
                                                                                                                                              Verlag, Stuttgart
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