Die Reform des GmbH-Rechts in Österreich - aktueller Stand und künftige Entwicklungen - Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz

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Die Reform des GmbH-Rechts in Österreich - aktueller Stand und künftige Entwicklungen - Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz
Die Reform des GmbH-Rechts in
Österreich – aktueller Stand und
    künftige Entwicklungen
Mag. Thomas Traar, Richter im Bundesministerium für Justiz

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Überblick

   Ausgangssituation / Politische Vorgaben
   Mögliche Lösungsansätze
   Möglicher Inhalt des
    Begutachtungsentwurfs
   Ausblick

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Ausgangssituation / Politische
Vorgaben
   EuGH Judikatur zu Art. 48 EGV (Centros u.a.) –
    „Wettbewerb der Rechtsordnungen“
       Europaweiter Trend zur Verbilligung und
        Beschleunigung von Gründungen
       Das Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und
        zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG) in
        Deutschland
   Die EU-Verordnung zur Europäischen
    Privatgesellschaft (EPG, SPE)
   Regierungsprogramm der XXIV.
    Gesetzgebungsperiode
   Umfangreiche Reformvorschläge aus der
    Lehre und Praxis
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Mögliche Lösungsansätze

   Umfassende GmbH-Reform jetzt,
    oder
   „Kleine“ GmbH-Reform jetzt √
       Jetzt: Gründungserleichterungen samt
        Begleitmaßnahmen
       Prüfung weiterer Schritte nach Annahme der EU-
        Verordnung zur Europäischen Privatgesellschaft (EPG,
        SPE)

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Möglicher Inhalt des
Begutachtungsentwurfs - Überblick

   Gründungserleichterungen
   Begleitmaßnahmen im Bereich des
    gesellschafts- und
    insolvenzrechtlichen
    Gläubigerschutzes
   Erhöhung der internationalen
    Mobilität österreichischer
    Gesellschaften
   Sonstige Regelungen               5
Senkung des Mindeststammkapitals -
Ausgangspunkt
   Befragung der Gründer von „Limiteds“:
    Mindeststammkapital Hauptmotiv der
    Rechtsformwahl
   Bedeutung des Mindeststammkapitals
       Individuelle und für die Rechtsform der GmbH
        wichtige Seriositätsschwelle
       Anfänglicher Kapitalpolster
   Nicht: mit keinen
    Mindeststammkapitalerfordernissen
    ausgestattete Unterform der GmbH
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Absenkung des Mindeststammkapitals
- Im Einzelnen
   Absenkung auf 10 000 Euro
   Mindeststammeinlage von 70 Euro bleibt
   Stammkapital < 35 000 Euro: 10 000 Euro
    müssen jedenfalls in bar aufgebracht
    werden
   10 000 Euro müssen bereits bei der
    Gründung einbezahlt sein
   Keine Kapitalherabsetzung unter 35 000
    Euro
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Erweiterung der Pflicht zur Bildung
gesetzlicher Rücklagen Zwingende Regelung
   Voraussetzung: Stammkapital
Erweiterung der Pflicht zur Bildung
gesetzlicher Rücklagen     Dispositive Regelung
   Stammkapital von zumindest 35 000 Euro oder Summe
    des Stammkapitals und der gebundenen Rücklage von
    zumindest 35 000 Euro
   Voraussetzung und Umfang: wenn und solange die
    Eigenmittelquote ( 23 URG) weniger als 15 Prozent
    beträgt
   Höhe: 1/10 des (um einen Verlustvortrag geminderten)
    Jahresüberschusses (nach Berücksichtigung der
    Veränderung unversteuerter Rücklagen)
   Sie besteht neben der Rücklagenbildungspflicht nach 23
    Abs. 1 (für große GmbHs)

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Änderungen im Zusammenhang mit der
erweiterten Rücklagenbildungspflicht

   Verwendung der Rücklagen:
       Zur vereinfachten Kapitalerhöhung
        (Kapitalberichtigungsgesetz)
       Zum Ausgleich eines sonst auszuweisenden
        Bilanzverlusts ( 229 Abs. 6 UGB)
       Keine Bindung der Rücklagen mehr, wenn die
        Voraussetzungen zur Rücklagenbildung nicht mehr
        erfüllt sind
   Anpassung der Bestimmungen zur Rückzahlung
    von Nachschüssen ( 74 Abs. 2) und zur Haftung
    der Gesellschafter bei unzulässiger
    Einlagenrückgewähr ( 83 Abs. 2)
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Ausdehnung der
Publizitätspflichten
   Voraussetzung:
       Stammkapital < 35 000 Euro
       die Posten scheinen nicht ohnehin im
        offenzulegenden Jahresabschluss auf
        (betrifft also nur kleine und mittelgroße
        Gesellschaften)
   Folge: Im Anhang sind jene Posten aus
    der Bilanz und der Gewinn- und
    Verlustrechnung anzugeben, aus denen
    sich ergibt, ob die Gesellschaft zur Bildung
    von Rücklagen verpflichtet ist und ob sie
    dieser Verpflichtung nachkommt                  11
Stärkung des Gläubigerschutzes im
Insolvenzrecht
   Vorteil: Anknüpfung der EU-InsVO an den
    Mittelpunkt der hauptsächlichen Interessen
   Bei Führungslosigkeit der Gesellschaft:
    Verpflichtung der Gesellschafter (zumindest 50%)
    zur Stellung des Konkursantrags
   Anfechtbarkeit von Gewinnausschüttungen im
    Jahr vor der Konkurseröffnung bei Gesellschaften
    mit einem Stammkapital
Erhöhung der internationalen Mobilität
österreichischer Gesellschaften
                        Gesellschaftsrecht
   Möglichkeit eines im Ausland
    liegenden Verwaltungssitzes - eine
    Tätigkeit oder Niederlassung der
    Gesellschaft im Inland wäre nicht mehr
    nötig
   Besteht ein tatsächlicher
    Anknüpfungspunkte im Inland: Die
    Gesellschaft ist bei der Wahl des
    Sitzes nicht völlig frei
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Erhöhung der internationalen Mobilität
österreichischer Gesellschaften
                             Kollisionssrecht
   Gründungstheorie statt Sitztheorie für
    „österreichische“ Gesellschaften, d.h.
   Gesellschaften, die
    ineinem österreichischen öffentlichen
    Register eingetragen sind, oder,
     mangels Registereintragung, nach
    österreichischem Recht organisiert sind,
    unterliegen ungeachtet des Ortes des
    Verwaltungssitzes österreichischem Recht

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Reduktion der
Gründungskosten
   Beibehaltung des Notariatsakts
   Reduktion der Gründungskosten
    wegen der geringeren
    Bemessungsgrundlage (wegen des
    niedrigeren Mindeststammkapitals)
   Verbilligte Tarife für bestimmte
    einfache Gründungen und
    Kapitalerhöhungen
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Reduktion der
Gründungskosten
   Betrifft Notariatsakt, Beglaubigung,
    Beurkundung, RATG
   Insb. Bemessungsgrundlage von 1 000 Euro
   Ein-Personengründung
       Durch eine natürliche Person
       Mittels einer „Mustersatzung“
       Nur Inhalt der    4 Abs. 1, 7 Abs. 2 GmbHG und GF
        Bestellung
       Nur bis 35 000 Euro Stammkapital und NeuFöG
        Gründung
   Kapitalerhöhung auf mind. 35 000 Euro
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Sonstige Bestimmungen
   Erweiterung der Aufsichtsratspflicht (GmbH &
    CO OG)
   Einberufung der Generalversammlung auch
    bei Erreichen der Kennzahlen des 22 Abs. 1 Z
    1 URG bzw. 2 Abs. 1 Z 2 EKEG
   Anmeldung einer inländischen
    Geschäftsanschrift zum Firmenbuch –
    rechtsformneutral und auch für
    Zweigniederlassungen
   Vereinfachte Ediktalzustellung an
    Kapitalgesellschaften
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Diskutierte, aber nicht
aufgenommene Regelungen
   Haftung bei qualifizierter Unterkapitalisierung
   Erweiterte Anfechtung von
    Geschäftsführergehältern
   Abschaffung oder Einschränkung der
    Notariatsaktspflicht
   Einschränkung der Veröffentlichung in der
    Wiener Zeitung
   Gutgläubiger Erwerb von Geschäftsanteilen
   Generelle Anfechtbarkeit von
    Rechtshandlungen der Gesellschaft (deren
    Stammkapital unter 35 000 Euro liegt) mit
    Gesellschaftern
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Ausblick

• Begutachtungsentwurf November
  2010
• EU-Verordnung zur Europäischen
  Privatgesellschaft (EPG, SPE) –
  Änderungsbedarf im nationalen Recht
  – „große“ GmbH-Reform

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Vielen Dank für Ihre
   Aufmerksamkeit!

thomas.traar@bmj.gv.at

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