Die Strafwürdigkeit des Bullying* - Von Associate-Prof. Dr. Moris Shalikashvili, LL.M. (UH), Iwane-Dschawachischwili-Staatliche-Universität ...

 
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Die Strafwürdigkeit des Bullying*

Von Associate-Prof. Dr. Moris Shalikashvili, LL.M. (UH), Iwane-Dschawachischwili-Staatliche-
Universität Tbilisi

    Am 1. Dezember 2017 wurden in Tiflis zwei Ju-                  und Verspottungen begangen werden. Laut der Schullei-
gendliche, Schüler der in der Khoravastraße gelegenen              stungsuntersuchung (PISA) von 2017 wird in Deutsch-
51. Öffentlichen Schule, durch den Einsatz von Messern             land fast jeder sechste 15-Jährige (15,7 Prozent) an der
getötet. Ein weiterer Jugendlicher wurde verletzt. Einige          Schule regelmäßig Opfer körperlicher oder seelischer
der Täter wurden zu langjährigen Freiheitsstrafen ver-             (psychischer) Misshandlung durch die Mitschüler. Laut
urteilt. Am 6. Juni 2018 wurde vom georgischen Par-                derselben Studie liegt dieser Indikator im Schnitt aller
lament eine vorläufige Untersuchungskommission zur                 Teilnehmerländer der Organisation für wirtschaftliche
Aufklärung dieses Falles eingesetzt. Die Kommission                Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) bei 18,7
untersuchte das mittlerweile als sog. „Khoravastraße“-             Prozent.3
Mordfall bezeichnete Geschehen und wies dabei auch                     In Georgien gibt es nur sehr wenige Studien zum
auf die Rolle von Bullying bei der Begehung dieser Tat             Phänomen des Schul-Bullying. Eine der relevanten
hin. Wegen des „Khoravastraße“-Falles sind der Chefan-             Studien wurde im Jahr 2015 vom Institut für Sozialfor-
kläger von Georgien und der stellvertretende Schulleiter           schung und Analyse durchgeführt. Die Umfrage, die
der 51. Öffentlichen Schule von Tiflis zurückgetreten.1            sich auf das gesamte Land bezog und insgesamt 3.829
                                                                   Teilnehmer hatte, zeigte, dass 30,5 Prozent der befrag-
                                                                   ten Schulverwaltungen und Lehrer/innen der Meinung
I. Einleitung                                                      sind, dass Demütigungen und Beleidigungen (Bullying)
                                                                   unter den Schülern in der Schule vorkommen.4 Der
     In den 60er Jahren des letzten Jahrhunderts betrach-          Großteil der Schulverwaltungen und Lehrern/innen hin-
tete Peter-Paul Heinemann das Verhalten von Schülern               gegen verneint die Existenz von Bullying in der Schule,
auf dem Schulhof. Seine Beobachtungen zeigten, dass                was sich negativ auf die Problemprävention auswirkt.5
ein Teil der Schüler regelmäßig Gewalt gegen andere                    Nach den Angaben der vorläufigen Untersuchungs-
ausübte.2 Diese Beobachtung von Heinemann hat für die              kommission des georgischen Parlaments zur Aufklärung
Forschung von Bullying/Mobbing den Grundstein ge-                  des auf der Khoravastraße begangenen Mordfalls sieht
legt. Auf den ersten Blick harmlos erscheinende, kind-             die Statistik der verbalen oder physischen Beleidigungen
liche Beziehungen können so schwerwiegende Folgen                  unter den Schülern in den letzten Jahren wie folgt aus:
haben wie im Fall des „Khoravastraße“-Mordes. Für                  Schuljahr 2015/2016: 2582 Fälle; Schuljahr 2016/2017:
einen nicht ganz kleinen Teil der Schüler ist die Schule           2538 Fälle; Schuljahr 2017/2018: 3673 Fälle.6
zu dem Ort geworden, an dem sie ständig durch andere                   Die oben genannten nationalen und internationalen
Mitschüler körperlich oder seelisch misshandelt werden             Studien weisen eindeutig auf die Existenz von Bullying
und an ihnen Quälereien, erniedrigende Behandlungen

                                                                   3
                                                                     https://www.wiwo.de/politik/deutschland/pisa-studie-fast-je-
*
  Deutsche Übersetzung des Aufsatzes vom Lektoratsmitglied
                                                                   der-sechste-jugendliche-ist-ein-mobbing-opfer/19687708.html
der DGStZ Frau Nino Kochiashvili.
                                                                   (letzter Abruf: 25.11.2021).
1
  Abschlussbericht und die Empfehlungen der vorläufigen Un-
tersuchungskommission des georgischen Parlaments zur Auf-
                                                                   4
                                                                     http://issa-georgia.com/files/Reports/TPDC/TPDC-Org.-Cul-
klärung des von zwei Jugendlichen am 1. Dezember 2017 in           ture-Report_Final.pdf, S. 70. (letzter Abruf: 25.11.2021).
Tiflis auf der Khoravastraße begangenen Mordes, 2018.              5
                                                                     http://issa-georgia.com/files/Reports/TPDC/TPDC-Org.-Cul-
2
 Graf, Alexander, Mobbing, Theoretische und empirische Un-         ture-Report_Final.pdf, S. 70. (letzter Abruf: 25.11.2021).
tersuchung von Konflikten im Bereich des Berufsschulwesens         6
                                                                     Abschlussbericht und die Empfehlungen der vorläufigen Un-
und Ableitung von Handlungsempfehlungen für Schule und             tersuchungskommission des georgischen Parlaments zur Auf-
Individuum, 2007, S. 7; Shalikashvili, Moris, Kriminologie         klärung des von zwei Jugendlichen am 1. Dezember 2017 in
der Gewalt, 2012, S. 163.                                          Tiflis auf der Khoravastraße begangenen Mordes, 2018, S. 35.

                                    Deutsch-Georgische Strafrechtszeitschrift – www.dgstz.de

                                                                                                                              87
Moris Shalikashvili

(als psychische oder seelische Gewalt) unter den Schü-              gend nicht provozierten Versuche, einer anderen Person
lern hin.                                                           zu schaden. Bullying kann seiner Natur nach physisch
     Der vorliegende Beitrag konzentriert sich aus-                 und verbal sowie direkt oder indirekt erfolgen. Bullying
schließlich auf das Phänomen des Schul-Bullying7 und                beinhaltet gegen eine Person gerichtete wiederholte ne-
widmet sich dabei folgenden Fragen: Welche Folgen hat               gative Handlungen von Einzelpersonen oder Gruppen
Bullying?, Wird das Bullying unter den Schülern straf-              sowie auch ein Ungleichgewicht der physischen oder
rechtlich erfasst?, Entspricht die Bestrafung von Bul-              psychischen Gewalt.12
lying den Schadens- und Verhältnismäßigkeitsgrundsät-                    Da sich in der georgischen Gesetzgebung der Be-
zen?, Ist eine spezielle Regelung des Bullying im geor-             griff „Bullying“ etabliert hat,13 wird dieser auch im vor-
gischen Strafgesetzbuch (gStGB) erforderlich?                       liegenden Beitrag verwendet. Wegen der Vieldeutigkeit
                                                                    des Begriffs des Bullying ist es wichtig, die Merkmale
                                                                    genau zu benennen, die die entsprechenden Handlungen
II. Der Begriff des Bullying                                        charakterisieren:14
                                                                    • der Täter („Bulle“) verfolgt das Ziel, dem Opfer zu
    Bullying ist Mobbing im Schulkontext.8 Als „Mob-                     schaden oder es einzuschüchtern;
bing“ wird eine negative Kommunikationsart (physische               • das aggressive Verhalten gegen das Opfer wiederholt
und psychische Gewalt) am Arbeitsplatz bezeichnet, die                   sich;
darauf abzielt, eine bestimmte Person zum Opfer zu ma-              • der Täter wird nicht vom Opfer provoziert;
chen.9                                                              • Bullying findet hauptsächlich in engen Sozialgrup-
    „Bullying“ leitet sich vom englischen Wort „Bull“                    pen (Mitschüler) statt;
ab und wird hauptsächlich in der englischsprachigen                 • der Täter ist stärker als das Opfer (zumindest in des-
Literatur verwendet. Es gilt als Synonym für Mobbing,                    sen Wahrnehmung);
welches in der deutschsprachigen Literatur häufiger                 • das Opfer befindet sich in einem pathologischen,
Verwendung findet.10 Verstanden wird Bullying als un-                    somato-objektiven Zustand und wird gezwungen,
erwünschtes, wiederholtes, aggressives Verhalten, das                    seine Lebensweise zu ändern.
von einer Einzelperson oder der Gruppe gegen einen Ju-
gendlichen, der weder ein Geschwister noch ein enger                    Im Internet ist in den letzten zehn Jahren ist eine be-
Freund ist, geübt wird.11                                           sondere Form von Bullying, das sog. „Cyberbullying“
    Das Bildungsministerium der USA (US Depart-                     entstanden. Die im Internet vielfach gegebene Möglich-
ment of Education) definiert Bullying folgendermaßen:               keit, anonym zu bleiben, hat zu einer Intensivierung der
„Bullying bezieht sich auf die vorsätzlichen und vorwie-            Beleidigungen geführt.15

7
  Angesichts des Umfangs des Themas wird in diesem Bei-
trag nur Schul-Bullying diskutiert, obwohl die Frage der straf-     12
                                                                      Nationale Studie von UNICEF über die Gewalt in den geor-
rechtlichen Verantwortlichkeit für Bullying-Fälle unter den         gischen Schulen, 2008, S. 7, https://www.unicef.org/georgia/
Erwachsenen auch Gegenstand der Forschung sein kann.                media/2171/file/zaladoba-skolebshi-kvleva.pdf (letzter Abruf:
8
  Heimann, Rudi/Fritzsche, Jürgen (Hrsg.), Gewaltprävention         25.11.2021).
in Erziehung, Schule und Verein, 2020, S. 15.                       13
                                                                      Erlass №235 des Präsidenten von Georgien vom 22. März
9
  Leymann, Heinz, Mobbing. Psychoterror am Arbeitsplatz             2012 „Über die Bestätigung der Strategie zur Prävention von
und wie man sich dagegen wehren kann, 1993, S. 21.                  Jugendkriminalität“.
10
   Popow, Christian/Ohmann, Susanne/Paulus, Frank, „Cy-             14
                                                                      von Marées, Nadoli, Der Bullying- und Viktimisierungsfra-
berbullying“ unter Jugendlichen – Daten, Trends und Mög-            gebogen: Konstruktion und Analyse von Instrumenten zur Er-
lichkeiten der Prävention, In: Monatsschrift Kinderheilkunde,       fassung von Bullying im Vor- und Grundschulalter, 2008, S.
2018, 498, https://link.springer.com/article/10.1007/s00112-        17; BGH 4 StR 168/13 und BGHSt 48, 34, 36 f.
018-0464-8 (letzter Abruf: 25.11.2021).                             15
                                                                      Neubacher, Frank, Kriminologie, 3. Auflage, 2017, S. 210;
11
   Popow, Christian/Ohmann, Susanne/Paulus, Frank, „Cy-             Popow, Christian/Ohmann, Susanne/Paulus, Frank, „Cyber-
berbullying“ unter Jugendlichen – Daten, Trends und Mög-            bullying“ unter Jugendlichen – Daten, Trends und Möglich-
lichkeiten der Prävention. In: Monatsschrift Kinderheilkunde,       keiten der Prävention, In: Monatsschrift Kinderheilkunde,
2018, 498, https://link.springer.com/article/10.1007/s00112-        2018, 499, https://link.springer.com/article/10.1007/s00112-
018-0464-8 (letzter Abruf: 25.11.2021).                             018-0464-8 (letzter Abruf: 25.11.2021).

                                                           DGStZ 3/2021

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Die Strafwürdigkeit des Bullying

III. Die Folgen von Bullying                                             Chronischer Stress, als Folge von Bullying, fördert
                                                                    die Bildung des Stresshormons Cortisol und bewirkt
     Bevor die Strafbarkeit des Bullying erörtert werden            so eine Schwächung des Immunsystems. Dementspre-
kann, ist es notwendig, sich dessen Auswirkungen zu                 chend häufiger erkranken Kinder, die Opfer von Bul-
vergegenwärtigen.                                                   lying sind – das krankheitsbedingte Fehlen in der Schule
     Eine Umfrage unter deutschen Schülern ergab, dass              ist dann eine regelmäßige Konsequenz.19
als Folge von Cyberbullying 67,9 Prozent der Befragten                   Die Studien bestätigen, dass Bullying und die Ge-
ein Wutgefühl entwickelten, 35,9 Prozent psychische                 walt an Schulen zu einer Beteiligung der Opfer an krimi-
Schäden erlitten, 22,3 Prozent Verzweiflung empfan-                 nellen und rechtsextremistischen Gruppen führen kön-
den, 21,5 Prozent sich hilflos fühlten und 17,9 Prozent             nen.20 Bullying kann bei dem Opfer ein Sicherheitsbe-
Angstzustände hatten. Auch psychosomatische Beein-                  dürfnis auslösen, dass es dazu bewegt, sich kriminellen
trächtigungen wurden bei Opfern von Cyberbullying                   Banden anzuschließen.21
festgestellt: Kopfschmerzen bei 7,6 Prozent, Bauch-                      Laut Studien findet Cyberbullying unter männlichen
schmerzen bei 6,6 Prozent und Schlaflosigkeit bei 17,1              wie weiblichen Jugendlichen (sowohl bezüglich der Tä-
Prozent der Befragten. Darüber hinaus wollten 3,7 Pro-              ter als auch der Opfer) in der Altersgruppe von 12 bis 19
zent der Befragten nicht mehr zur Schule gehen und 9,3              Jahren statt.22
Prozent zögerten, sich mit Freunden zu treffen.16                        Opfer von Gewalt – so auch im Fall des Bullying –
     Zahlreiche interkulturelle und Langzeitstudien der             eignen sich Verhaltensweisen an, die ihm dabei helfen,
letzten Jahre haben gezeigt, dass Bullying in direktem              nicht länger zum Opfer zu werden.23 Dies aber zwingt zu
Zusammenhang mit der Entstehung von Problemen psy-                  einer wesentlichen Änderung des bisherigen Lebensstils.
chischer oder anderer Art bei den Schülern steht. Die Er-                Unter Berücksichtigung des oben Gesagten ist es
scheinungsformen umfassen Traurigkeit und Unglück-                  wichtig zu betonen, dass sich der Begriff „Bullying“ auf
lich-Sein, geringes Selbstwertgefühl, schwache soziale              aggressive und gewalttätige Handlungen bezieht, die
Kompetenz und Kommunikationsfähigkeit, den Wunsch                   regelmäßig stattfinden, das Opfer schädigen oder ein-
eines Schulwechsels, Depression, Einsamkeitsgefühle,                schüchtern und es zu erheblichen Änderungen des Le-
Neigung zu aggressiven Handlungen, Probleme bei der                 bensstils zwingen. Möglich ist es schließlich auch, dass
Kontrolle von Emotionen, Konsumieren von psychoak-                  nicht nur systematisch bzw. wiederholt verübte, sondern
tiven Stoffen (Drogen) und Alkohol sowie Suizidversu-               auch einmalige, schwerwiegend missbräuchliche Hand-
che.17 Bullying verursacht zudem Stress, der sich direkt            lungen auf Seiten des Opfers die gleichen Folgen verur-
auf den Gesundheitszustand des Opfers niederschlagen                sachen können.
und zu psychosomatischen Symptomen wie Bauch-,
Kopf-, Rückenschmerzen und Schwindel führen kann.18
                                                                    19
                                                                       von Marées, Nadoli, Der Bullying- und Viktimisierungs-
                                                                    fragebogen: Konstruktion und Analyse von Instrumenten zur
16
  Petras, Ira-Katharina/Petermann, Franz, Übersicht zu Ri-
                                                                    Erfassung von Bullying im Vor- und Grundschulalter, 2008,
sikofaktoren für Cybermobbing-Viktimisierung im Kindes-
                                                                    S. 62.
und Jugendalter und Empfehlungen für die Präventionsarbeit,
Zeitschrift für Psychiatrie, Psychologie und Psychotherapie,
                                                                    20
                                                                      Bjorgo, Tore, Kriminalprävention, umfassender Ansatz,
2019, 67 (4), 204.                                                  2019, S. 49.
17
  Petras, Ira-Katharina/Petermann, Franz, Übersicht zu Risi-
                                                                    21
                                                                      Bjorgo, Tore, Kriminalprävention, umfassender Ansatz,
kofaktoren für Cybermobbing-Viktimisierung im Kindes- und           2019, S. 122.
Jugendalter und Empfehlungen für die Präventionsarbeit, Zeit-       22
                                                                      Petras, Ira-Katharina/Petermann, Franz, Übersicht zu Ri-
schrift für Psychiatrie, Psychologie und Psychotherapie, 2019,      sikofaktoren für Cybermobbing-Viktimisierung im Kindes-
67 (4), 209 f.; von Marées, Nadoli, Der Bullying- und Viktimi-      und Jugendalter und Empfehlungen für die Präventionsarbeit,
sierungsfragebogen: Konstruktion und Analyse von Instrumen-         Zeitschrift für Psychiatrie, Psychologie und Psychotherapie,
ten zur Erfassung von Bullying im Vor- und Grundschulalter,         2019, 67 (4), 208 f.; Heimann, Rudolf/Fritzsche, Jürgen
2008, S. 54-61; Heimann, Rudi/Fritzsche, Jürgen (Hrsg.), Ge-        (Hrsg.), Gewaltprävention in Erziehung, Schule und Verein,
waltprävention in Erziehung, Schule und Verein, 2020, S. 53.        2020, S. 55.
18
  von Marées, Nadoli, Der Bullying- und Viktimisierungsfra-         23
                                                                      Heimann, Rudi/Fritzsche, Jürgen (Hrsg.), Gewaltprävention
gebogen: Konstruktion und Analyse von Instrumenten zur Er-          in Erziehung, Schule und Verein, 2020, S. 36; Shalikashvili,
fassung von Bullying im Vor- und Grundschulalter, 2008, S. 61.      Moris, Kriminologie, 3. Auflage, 2007, S. 197.

                                     Deutsch-Georgische Strafrechtszeitschrift – www.dgstz.de

                                                                                                                             89
Moris Shalikashvili

IV. Die Strafwürdigkeit des Bullying                                ständiger Kontakt mit den Strafverfolgungsbehörden
                                                                    würde dem Ruf der Schule schaden und die dienstliche
     Wie bereits erwähnt, fügt Bullying dem Opfer                   und moralische Verantwortung der Schulverwaltung in
ernsthaften Schaden zu. Bullying hat mehrere Erschei-               Frage stellen.
nungsformen – von der Verbreitung von Gerüchten                         Tatsubjekt des Bullying kann jeder Jugendliche
über das Opfer bis hin zu physischen Übergriffen.24                 sein, der das 14. Lebensjahr vollendet hat.
Strafrechtlich können die Verhaltensweisen, die als                     Fraglich bleibt aber, ob es möglich ist, Bullying als
Bullying zu beurteilen sind, als Gesundheitsschädigung              speziellen Straftatbestand in das gStGB einzuführen und
(Art. 117 ff. gStGB), Verleitung zum Suizid (Art. 115               entsprechende Taten verhältnismäßig zu ahnden.
gStGB), Gewalt (Art. 126 gStGB), Erpressung (§181
gStGB) und Sachbeschädigung (Art. 187 gStGB) ge-
ahndet werden.                                                      1. Der Schadensgrundsatz nach John Stuart Mill
     Die Einführung eines eigenen Straftatbestands des
Bullying ins gStGB kann „gerade das wirksamste In-                       John Stuart Mill, einer der größten Denker des 19.
strument zur Kriminalprävention sein […] Wenn man                   Jahrhunderts, betont in seinem Werk „Die Freiheit“ aus
das Schädigen und Quälen eines anderen für neutral                  dem Jahr 1869 die Notwendigkeit der Beachtung des
(harmlos) befindet, kann man in einzelnen Fällen un-                Schadensgrundsatzes bei der Bestrafung eines Individu-
vorstellbar grobe Grausamkeit begehen. Die äußeren                  ums. Laut Mill besteht „der einzige Zweck, aus dem die
Faktoren können die Wahrnehmung von sozialer, po-                   Menschheit, einzeln oder vereint, sich in die Handlungs-
litischer oder moralischer Ordnung eines Menschen                   freiheit eines ihrer Mitglieder einzumischen befugt ist“
wesentlich beeinflussen.“25 Ein eigener Straftatbestand             darin, die Schädigung anderer zu verhüten.28 Man wird
des Bullying könnte demnach ein solcher äußerer Fak-                beschädigt, wenn eigene Interesse beseitigt werden und
tor sein, was dem potenziellen Täter wiederum bei                   Lebensperspektive verschlechtern.29
der Einordnung seiner (geplanten) Handlungen helfen                      Wie bereits dargelegt, besteht Bullying aus wie-
könnte. Das Wissen um die Strafbarkeit des eigenen                  derkehrenden Handlungen, deren Folgen für das Opfer
Handelns, kann also dazu führen, dem Bullying vor-                  sehr schwerwiegend sein und von leichteren Beeinträch-
zubeugen. Studien weisen darauf hin, dass ein Großteil              tigungen des emotionalen Zustands bis hin zum Suizid
der Jugendlichen (genannt werden Zahlen von 73 bis                  reichen können.
zu 90 Prozent) nach erst- oder zweitmaligem Kontakt                      Da Bullying grundsätzlich einen negativen Einfluss
mit der Polizei wieder in das gesetzestreue Leben zu-               auf den Zustand und die Lebensperspektive des Opfers
rückkehrt.26                                                        hat, erscheint diesbezügliche die Diskussion einer straf-
     Die Strafbarkeit des Bullying fordert auch von den             rechtlichen Verantwortung erforderlich.
Schulverwaltungen und den Lehrer/innen mehr Auf-
merksamkeit und Maßnahmen der Prävention.27 Ein
                                                                    2. Der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz
24
  Heimann, Rudi/Fritzsche, Jürgen (Hrsg.), Gewaltprävention
in Erziehung, Schule und Verein, 2020, S. 55.                           Interesse erregt die Frage der Verhältnismäßigkeit
25
  Bjorgo, Tore, Kriminalprävention, umfassender Ansatz,             der von einem eigenen Bullying-Straftatbestand für ent-
2019, S. 47.                                                        sprechende Handlungen vorgesehenen Strafe. Mit der
26
  Shalikashvili, Moris/Mikanadze, Givi, Jugendjustiz, 2. Auf-       Frage der Kriminalisierung von Bullying hat sich auch
lage, 2016, S. 18.
27
  Laut des Abschlussberichts der vorläufigen Untersuchungs-
                                                                    Wachtmeister die Polizei über den offensichtlichen Konflikt-
kommission zur Aufklärung des von zwei Jugendlichen am
                                                                    zustand benachrichtigt haben“.
1. Dezember 2017 auf der Khoravastraße begangenen Mordes
„sollten sich die Wachtmeister an der Schule mehr bemühen,
                                                                    28
                                                                       Mill, John Stuart, Die Freiheit, 2017, S. 17, https://library.
das Schulgelände zu kontrollieren und auch die vom stell-           iliauni.edu.ge/wp-content/uploads/2017/03/jon-stiuart-mili-1.
vertretenden Schulleiter erhaltene Information zu überprüfen        pdf (letzter Abruf: 25.11.2021).
und eine große Gruppe der Schüler zu identifizieren. Bemer-          Bakhtadze, Ucha, Der Schadensgrundsatz als Grund für Kri-
                                                                    29

kenswert ist, dass weder der stellvertretende Direktor noch die     minalisierung, Rechtszeitschrift, 2/2016, 292.

                                                           DGStZ 3/2021

90
Die Strafwürdigkeit des Bullying

das Verfassungsgericht von Georgien in einigen Ent-                b) Geeignetheit
scheidungen bereits befasst.30                                         In Bezug auf den legitimen Zweck der öffentlichen
     Nach Ansicht des Verfassungsgerichts „ist die Kri-            Sicherheit muss beurteilt werden, ob eine Bullying-
minalisierung einer Handlung in einem Rechtsstaat eine             Handlung diesbezüglich eine Gefahr darstellt, die einzu-
ultima ratio. Strafrechtliche Normen dürfen nur dann               dämmen ist. Eine Studie zu Schul-Bullying in Georgien
als allerletztes Mittel zum Schutz der Interessen der              aus dem Jahr 2015 ergab, dass 30,5 Prozent der befragten
Gesellschaft oder eines Einzelnen Verwendung finden,               Schulverwaltungen und Lehrer glaubten, dass Bullying
wenn andere Rechtsmittel zum Schutz der Rechtsgüter                unter Schülern stattfindet. Auf die Sicherheitsprobleme
erschöpft sind.“31                                                 an Schulen weist auch die vorläufige Untersuchungs-
     Da die Verhängung einer Freiheitsstrafe wegen Bul-            kommission des georgischen Parlaments zur Aufklärung
lying einen Eingriff in das Recht auf freie Entfaltung             des am 1. Dezember 2017 in Tiflis auf der Khoravastra-
darstellt, ist zu prüfen, ob dieser Eingriff legitim, geeig-       ße begangenen Mordes an zwei Jugendlichen hin. Dies
net, erforderlich und angemessen ist.32                            verdeutlicht die schwerwiegenden Sicherheitsprobleme
                                                                   in der Schule, so dass auch unter diesem Gesichtspunkt
a) Legitimer Zweck                                                 eine Strafbarkeit des Bullying zu befürworten ist.
     Zunächst ist von fraglich, welchem öffentlichen
Interesse eine Strafbarkeit des Bullying dienen könnte.            c) Erforderlichkeit und Angemessenheit
„Der Staat hat im Allgemeinen ein legitimes Interesse                    Zu beantworten ist auch die Frage, ob es erforderlich
an der Gewährleistung der öffentlichen Sicherheit […]              ist, für das Bullying eine eigene Strafnorm zu schaffen.
Dementsprechend stellt die Prävention von Straftaten                     Am 20. September 2019 wurde in Georgien das
oder anderem antisozialen Verhalten einen legitimen                „Gesetzbuch der Kinderrechte“ verabschiedet, das dar-
Zwecke dar,“33 zu deren Erreichung die durch die Ver-              auf abzielt, das Wohlergehen der Kinder zu gewährlei-
fassung Georgiens gewährleisteten Grundrechte einge-               sten. Gemäß Art. 1 Abs. 2 ist es zur Gewährleistung des
schränkt werden dürfen.                                            Kindeswohls erforderlich, die besten Interessen des Kin-
     Unter Bezug auf die bereits genannten Studien lässt           des zu schützen. Gemeint sind damit konkret der Schutz
sich der Schluss ziehen, dass eine Bullying-Handlung –             der Würde, die Verwirklichung des Wohlergehens, die
physische oder psychische Gewalt, Hänselei, Spott                  Gewährleistung der Sicherheit, der Schutz des Lebens
etc. – schwere Folgen auf Seiten des Opfers verursacht             und der Gesundheit, die Gewährleistung von Möglich-
und somit als antisoziales Verhalten angesehen werden              keiten der Bildung und der Entwicklung sowie weitere
sollte. Die Erforderlichkeit staatlicher Präventionsmaß-           Interessen.
nahmen ist folglich gegeben.                                             Es ist unmöglich, dem im Gesetzbuch der Kinder-
                                                                   rechte verankerten Interessenschutz bei gleichzeitiger
                                                                   Existenz von Bullying in der Schule gerecht zu werden.
                                                                   Es stellt sich die Frage, inwieweit die Schule die Schü-
                                                                   ler vor Bullying schützen kann. Im Abschlussbericht der
30
  Beka Tsikarishvili gegen das georgische Parlament, Ent-
scheidung №1/4/592 des Verfassungsgerichts Georgiens vom           vorläufigen Untersuchungskommission des georgischen
24. Oktober 2015; Givi Shanidze gegen das georgische Parla-        Parlaments zur Aufklärung des am 1. Dezember 2017 auf
ment, Entscheidung №1/13/732 des Verfassungsgerichts Ge-           der Khoravastraße begangenen Mordes an zwei Jugend-
orgiens vom 30. November 2017.
                                                                   lichen wird erwähnt, dass „Informationen des Ministeri-
31
  Beka Tsikarishvili gegen das georgische Parlament, Ent-
                                                                   ums für Bildung, Wissenschaft, Kultur und Sport sowie
scheidung №1/4/592 des Verfassungsgerichts Georgiens vom
24. Oktober 2015, II, 37.                                          der allgemeinbildenden Schulen bestätigen, dass Unter-
32
  Zur Einschränkung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts:         richtsstörungen, willkürliches Verlassen des Unterrichts,
Givi Shanidze gegen das georgische Parlament, Entscheidung         Verspätungen, Gelderpressungen, unethisches Verhal-
№1/13/732 des Verfassungsgerichts Georgiens vom 30. No-            ten, Beleidigungen der Lehrer, Unterdrückung/Bullying,
vember 2017, II, 13-57.
                                                                   physische Konfrontationen und das Bei-sich-führen ver-
33
  Givi Shanidze gegen das georgische Parlament, Entschei-
                                                                   botener Gegenstände zu den häufigsten Fehlverhalten in
dung №1/13/732 des Verfassungsgerichts Georgiens vom 30.
November 2017, II, 18.                                             öffentlichen Schulen gehören. Disziplinarmaßnahmen –

                                    Deutsch-Georgische Strafrechtszeitschrift – www.dgstz.de

                                                                                                                           91
Moris Shalikashvili

verbale Ermahnung, Rüge, Verweis, scharfer Verweis              gemessenen Verhältnis zu den Gefahren stehen, die sich
oder Suspendierung von der Schule für drei bis neun             selbst aus dieser Handlung ergeben. Die Höhe der Stra-
Tage – haben lediglich formale Bedeutung und können             fe soll der Persönlichkeit des Täters, dem Tatmotiv und
nicht als präventive Maßnahmen angesehen werden.34              dem verursachten Schaden angemessen sein.“37 Dabei
     Zu beachten ist in diesem Kontext auch, dass gemäß         muss im vorliegenden Kontext berücksichtigt werden,
dem Erlass Nummer 235 des Präsidenten von Georgien              dass der Großteil der Jugendlichen nach einem Kontakt
vom 22. März 2012 „Über die Bestätigung der Strate-             mit der Polizei die kriminellen Aktivitäten einstellt.38
gie zur Prävention von Jugendkriminalität“ Bedrohun-            Auch sollte in die Betrachtung einbezogen werden, dass
gen, Einschüchterungen, Bullying unter den Schülern,            Jugendkriminalität ein normales und episodisch auftre-
schwache schulische Leistungen, Diskriminierungen               tendes Ereignis ist39 und „die strafrechtliche Verfolgung
und anhaltende wiederholte Schulverweigerung zu den             einer Person (einschließlich der Ausübung des Ermes-
Risikofaktoren in der Schule gehören, die das Verhalten         sens oder der Absprache) sowie die mit einer Bestrafung
der Jugendlichen beeinflussen und sie zur Kriminalität          verbundene Stigmatisierungswirkung40 negative Folgen
drängen.                                                        für den Täter haben.“
     Aus dem oben Genannten kann die Schlussfolge-                  Ein Mittel darf als verhältnismäßig beurteilt werden,
rung gezogen werden, dass die gegenwärtige Situation            wenn es die Zielerreichung gewährleistet und im Hin-
an den Schulen (Gelderpressungen, unethisches Verhal-           blick auf das zu erreichende Ziel angemessen ist.41
ten, Beleidigungen der Lehrer, Unterdrückung/Bullying,              Die Verhängung einer der in Art. 40 gStGB vorge-
physische Konfrontationen, Bei-sich-führen verbotener           sehenen Strafen für die erste oder sogar die zweite Bul-
Gegenstände) dem vom Gesetzbuch der Kinderrechte                lying-Handlung wird kaum als angemessen gelten kön-
vorgesehenen Schutz entgegen steht und Jugendliche              nen, weil der Schaden, den ein Kind durch die Bestra-
sogar zur Begehung von Straftaten drängen kann. Vor             fung (Vorstrafe, Etikettierung) erleiden kann, das durch
diesem Hintergrund erscheint es sinnvoll, über die Straf-       die Bestrafung beabsichtigte Ziel übersteigt, sofern die
würdigkeit von Bullying und angemessene Sanktionen              Bullying-Handlung nicht zugleich auch die Tatbestands-
zu diskutieren.                                                 merkmale eines anderen Delikts erfüllt.
     „Es ist wichtig, das Gleichgewicht zwischen den                Unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeits-
strafrechtlichen Mechanismen und präventiven Maß-               grundsatzes ist es möglich, den Einsatz von Sanktionen
nahmen zum Schutz der öffentlichen Sicherheit zu ge-            für Bullying-Handlungen – bei steigender Sanktionsin-
währleisten sowie ergebnisorientierten und schadens-            tensität – in die folgenden Reaktionsstufen einzuteilen:
mindernden Ansätzen zu folgen, die praktikabel und              • Erste Reaktionsstufe: Für die erste Bullying-Hand-
wirksam sind.“35                                                    lung kann die Schulverwaltung gegenüber dem
     Die Strafbarkeit von Handlungen, welche die physi-             Täter die Maßnahmen der Ermahnung, der Rüge,
sche oder psychische Gesundheit eines anderen gefähr-               des Verweises bzw. des scharfen Verweises oder
den, kann als erforderlicher und angemessener Eingriff              der Suspendierung von der Schule für drei bis neun
des Staates in die Grundrechte angesehen werden.36 „Die             Tage anwenden. Zudem sollte in diesem Stadium
für die Handlung festgelegte Strafe muss in einem an-

                                                                37
                                                                  Givi Shanidze gegen das georgische Parlament, Entschei-
                                                                dung №1/13/732 des Verfassungsgerichts Georgiens vom 30.
34
   Abschlussbericht und die Empfehlungen der vorläufigen
                                                                November 2017, II, 54.
Untersuchungskommission des georgischen Parlaments zur
Aufklärung des von zwei Jugendlichen am 1. Dezember 2017
                                                                38
                                                                  Shalikashvili, Moris/Mikanadze, Givi, Jugendjustiz, 2. Auf-
in Tiflis auf der Khoravastraße begangenen Mordes, 2018, S.     lage, 2016, S. 18
38.                                                             39
                                                                     Neubacher, Frank, Kriminologie, 3. Auflage, 2017, S. 70 ff.
35
  Givi Shanidze gegen das georgische Parlament, Entschei-       40
                                                                  Givi Shanidze gegen das georgische Parlament, Entschei-
dung №1/13/732 des Verfassungsgerichts Georgiens vom 30.        dung №1/13/732 des Verfassungsgerichts Georgiens vom 30.
November 2017, II, 49.                                          November 2017, II, 49.
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  Givi Shanidze gegen das georgische Parlament, Entschei-       41
                                                                  Tskitishvili, Temur, Verhältnismäßigkeit der Strafe, in: Ten-
dung №1/13/732 des Verfassungsgerichts Georgiens vom 30.        denzen der Liberalisierung des Strafrechts in Georgien, 2016,
November 2017, II, 49.                                          S. 502.

                                                       DGStZ 3/2021

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Die Strafwürdigkeit des Bullying

     eine Schulmediation stattfinden, in die ggf. der Tä-          V. Vergleich mit der Strafwürdigkeit der
     ter und sein Opfer, die Eltern der Schüler und/oder              Nachstellung (Stalking)
     das Bildungsministerium eingebunden werden kön-
     nen;                                                               Am 4. Mai 2017 wurde mit Art. 1511 das Delikt
•    Zweite Reaktionsstufe: die von Art. 26 des Ord-               der Nachstellung in das gStGB aufgenommen. Nach
     nungswidrigkeitengesetzbuches vorgesehene ver-                dem Wortlaut gilt als strafbares Verhalten die „illega-
     waltungsrechtliche Sanktion der Verwarnung                    le Überwachung einer Person, ihrer Familienangehö-
     kommt für Täter ab 16 Jahren in Betracht, wenn                rigen oder eines nahen Verwandten persönlich oder
     die von der Schulverwaltung verhängten Sanktio-               durch Dritte, unerwünschte Kommunikation per Te-
     nen keine Wirkung gezeigt haben. Bei Tätern unter             lefon, elektronisch oder durch ein anderes Mittel oder
     16 Jahren kommt die wiederholte Anwendung der                 jede sonstige vorsätzliche Handlung, die systematisch
     Maßnahmen der ersten Reaktionsstufe in Betracht;              stattfindet und bei der betroffenen Person psychisches
•    Dritte Reaktionsstufe: Bei Erfolglosigkeit der Maß-           Leiden und/oder die begründete Angst vor Gewalt-
     nahmen der ersten beiden Reaktionsstufen dürfen               anwendung gegen sie oder ihre Familienangehörigen
     eine oder mehrere Divergierungsmaßnahmen ge-                  oder nahe Verwandte und/oder die Schädigung des
     mäß Jugendstrafgesetzbuch gegen den Täter ange-               Vermögens verursacht, wodurch die betroffene Person
     wendet werden oder dieser zur Teilnahme an einem              zu einer wesentlichen Änderung ihrer Lebensweise ge-
     Divergierungs- und Mediationsprogram verpflichtet             zwungen wird oder eine solche Änderung erforderlich
     werden;                                                       wird.“
•    Vierte Reaktionsstufe: Bei Erfolglosigkeit der Maß-                Das durch diese Norm geschützte Rechtsgut ist der
     nahmen der drei vorangehenden Reaktionsstufen                 private Lebensbereich eines Menschen und das Recht
     wird der Täter strafrechtlich verfolgt. Es besteht da-        auf inneren Frieden, d.h. der Schutz vor Psychoterror.43
     bei die Möglichkeit, die Sanktion des Hausarrestes                 Zwischen den Tatbestandsmerkmalen der Nach-
     zu verhängen. Die Verurteilung zu einer Geldstra-             stellung und Bullying-Handlungen sowie deren Folgen
     fe ist nach derzeitiger Gesetzeslage hingegen nicht           zeigen sich Ähnlichkeiten. Zwar existierten im gStGB
     möglich, weshalb der Hausarrest eine adäquate                 zuvor bereits Straftatbestände mit Tatbestandsmerkma-
     Maßnahme darstellt;42                                         len, die denen der Nachstellung ähnlich waren,44 jedoch
•    Fünfte Reaktionsstufe: Wenn der Täter selbst aus              wurde die Einführung des speziellen Nachstellungstat-
     dem Hausarrest heraus seine Handlungen fortsetzt,             bestandes durch das am 11. Mai 2011 unterzeichnete
     kommt eine Verurteilung von bis zu einem Jahr                 „Übereinkommen des Europarates zur Verhütung und
     Freiheitsstrafe in Betracht.                                  Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher
                                                                   Gewalt“ (sog. „Istanbul-Konvention“) bedingt.
    Ständige Schulungen für Lehrer und Schulverwal-                     Die UN-Kinderrechtskonvention und das Gesetz-
tungen zu Mobbingaufklärung, Fallerkennung, Reakti-                buch der Kinderrechte, das vom georgischen Parlament
onsmöglichkeiten, dem Einsatz von Schulmediation und               aufgrund dieser Konvention eingeführt wurde, ver-
der Zusammenarbeit mit der Polizei sind ebenfalls von              pflichten den Staat unmittelbar, die Bildung, Sicherheit,
wesentlicher Bedeutung.                                            Entwicklung und das Wohlergehen des Kindes zu un-
    Also die oben erwähnte Einstufung bei der Verwen-              terstützen. Solange das Phänomen des Schul-Bullying
dung von Straf- oder Disziplinarmaßnahmen entspricht               existiert, ist die Erfüllung dieser Verpflichtung jedoch
der Schwere des Verhaltens von Buller sowie dem Ver-               unmöglich. Dementsprechend kann der nächste Schritt
hältnismäßigkeitsprinzip.                                          des Staates darin bestehen, wie auch im Fall der Nach-

                                                                   43
                                                                     Jishkariani, Bachana, Nachstellung als ein Straftatbestand,
                                                                   DGStZ (Deutsch-Georgische Strafrechtszeitschrift) 3/2018,
                                                                   46.
42
  Vgl. Shalikashvili, Moris, Zwei Jahre Jugendstrafgesetz-         44
                                                                     Dvalidze, Irakli/Kharanauli, Levan/Tumanishvili, Giorgi/
buch, in: Festschrift zum 60. Geburtstag von Nona Todua,           Tsikarishvili, Kakhaber, Straftaten gegen die Menschenrechte
2021, S. 91 ff.                                                    nach dem Strafgesetzbuch von Georgien, 2019, S. 313.

                                    Deutsch-Georgische Strafrechtszeitschrift – www.dgstz.de

                                                                                                                             93
Moris Shalikashvili

stellung, einen speziellen Straftatbestand des Bullying               möchte, muss möglicherweise erhebliche Änderungen
zu schaffen.                                                          seiner Lebensweise vornehmen.48 Durch den Wechsel
     Wenn es auf den ersten Blick scheint, dass Bullying              der Schule muss er das gewohnte soziale Umfeld verlas-
vom Tatbestand der Nachstellung erfasst werden kann,                  sen. Zwar ist die für Bullying kennzeichnende wesentli-
so ist darauf hinzuweisen, dass der Bereich möglicher                 che Änderung der Lebensweise auch ein erforderliches
Bullying-Handlungen umfassender ist, die Anwen-                       Element der Nachstellung, jedoch können adäquate
dung physischer Gewalt beinhaltet (im Unterschied zur                 Sanktionen für das Bullying nur mittels eines eigenen
Nachstellung, für die kennzeichnend nur eine begrün-                  Straftatbestandes statuiert werden (beispielsweise durch
dete Angst vor Gewalt ist) und somit die Grenze des                   Anwendung der dritten, vierten und fünften Reaktions-
Nachstellungstatbestandes überschreitet. Während eine                 stufe).
Nachstellung durch das Gefühl der Liebe motiviert sein
kann,45 liegt beim Bullying von Anfang eine gegenüber
dem Opfer negative bzw. feindliche Einstellung des Tä-                VI. Fazit
ters vor. Auch wird beim Bullying der Täter nicht vom
Opfer provoziert. Im Fall der Nachstellung kann es hin-                    Angesichts der Tatsache, dass die Kriminalisierung
gegen vorkommen, dass das Opfer zunächst sogar Ge-                    von Bullying und die Schaffung eines neuen Straftat-
fallen an der ihm gegenüber gezeigten Aufmerksamkeit                  bestandes im gStGB bei entsprechender Verurteilung
des Täters findet.                                                    zu einer Etikettierung der jugendlichen Täter und zu
     Nach der Aufnahme von Art. 1511 in das gStGB                     Schwierigkeiten bei deren Resozialisierung führen
wurden im Jahr 2019 86 Fälle und im Jahr 2020 89 Fälle                kann, ist es erforderlich, ein System abgestufter Sank-
von Nachstellung registriert, während es den Strafver-                tionen anzuwenden, bei dem die Sanktionsintensität von
folgungsbehörden vor dem Inkrafttreten der Norm nicht                 Stufe zu Stufe steigt. Dies entspricht auch dem „ultima
möglich war, auf entsprechende Fälle zu reagieren und                 ratio“-Grundsatz.
es daher neben der Reaktion auch an Prävention seitens                     Die Studien bestätigen, dass die Folgen von Bullying
des Staates fehlte.46 Die Statistiken zeigen, dass die Kri-           für das Opfer schwerwiegend sein können. Da Bullying
minalisierung der Nachstellung im Jahr 2017 rechtzeitig               nicht nur eine Motivation zur Tatbegehung ist,49 sondern
erfolgte und präventiv wirkt.                                         selbst schwerwiegende psychische Folgen für das Opfer
     Sowohl das Bullying- als auch Nachstellungsop-                   haben kann, erweist sich die Schaffung eines eigenen
fer müssen die eigene Lebensweise wesentlich ändern.                  Straftatbestandes als gerechtfertigt.
„Wesentlich ist eine Änderung, wenn dadurch der nor-                       Die Existenz eines speziellen Bullying-Tatbestan-
male Lebensrhythmus einer Person beeinträchtigt wird,                 des und die Anwendung eines abgestuften Sanktionen-
nämlich wenn das Opfer zusätzliche Zeit, Energie und                  systems sind mit den Schadens- und Verhältnismäßig-
finanzielle Mittel aufwenden muss, um seine übliche Le-               keitsgrundsätzen vereinbar.
bensweise zu verwirklichen oder es sich von bestimm-                       Zwar können Bullying-Handlung heute schon nach
ten Verhaltensweisen zurückzuhält, wodurch ihm ein                    dem gStGB strafbar sein (z.B. als Gesundheitsschädi-
erhöhtes Unbehagen entsteht.“47                                       gung, Art. 117 ff. gStGB, Verleitung zum Suizid, Art.
     Ein Schüler, der so eingeschüchtert wird, dass er                115 gStGB, Gewalt, Art. 126 gStGB, Erpressung, Art.
nicht mehr zur Schule gehen oder die Schule wechseln                  181 gStGB, Sachbeschädigung, Art. 187 StGB), je-
                                                                      doch wäre die Einführung eines speziellen Artikels in
                                                                      das gStGB eine effektivere Maßnahme beim Kampf
45
  Dvalidze, Irakli/Kharanauli, Levan/Tumanishvili, Giorgi/
Tsikarishvili, Kakhaber, Straftaten gegen die Menschenrechte          gegen Bullying. Die außerstrafrechtlichen Maßnahmen
nach dem Strafgesetzbuch von Georgien, 2019, S. 322.
46
     https://www.geostat.ge/ka/modules/categories/679/siskh-          48
                                                                         Vgl. Dvalidze, Irakli/Kharanauli, Levan/Tumanishvili, Gio-
lis-samartlis-statistikis-ertiani-angarishi (letzter Abruf: 25.11.    rgi/Tsikarishvili, Kakhaber, Straftaten gegen die Menschen-
2021).                                                                rechte nach dem Strafgesetzbuch von Georgien, 2019, S. 325
47
  Dvalidze, Irakli/Kharanauli, Levan/Tumanishvili, Giorgi/            f., 328 f.
Tsikarishvili, Kakhaber, Straftaten gegen die Menschenrechte          49
                                                                        Shalikashvili, Moris/Mikanadze, Givi, Jugendjustiz, 2. Auf-
nach dem Strafgesetzbuch von Georgien, 2019, S. 328.                  lage, 2016, S. 26.

                                                              DGStZ 3/2021

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Die Strafwürdigkeit des Bullying

des Rechtsgüterschutzes in der Schule sind heutzutage
erschöpft – dies zeigt auch der Abschlussbericht der
vorläufigen Untersuchungskommission des georgischen
Parlaments zur Aufklärung des an zwei Jugendlichen am
1. Dezember 2017 in Tiflis auf der Khoravastraße auf.
Die den Schulen möglichen Disziplinarmaßnahmen sind
nur von formaler Bedeutung, können Straftaten nicht
mehr vorbeugen und die Sicherheit von Schülern und
Schulpersonal nicht gewährleisten.50
    Die Anwendung eines speziellen Bullying-Tatbe-
standes und gradueller Sanktionen sollten unter dem
Vorbehalt stehen, dass vorangehende Disziplinarmaß-
nahmen der Schule und Ordnungsstrafen ergebnislos
geblieben sind.
    Im Ergebnis ist die Notwendigkeit festzustellen,
mit der Diskussion über und die Durchführung wissen-
schaftlicher Untersuchungen zu einer Einführung eines
speziellen Bullying-Tatbestandes in das gStGB zu be-
ginnen, wodurch in der Zukunft Fälle wie der der „Kho-
ravastraße“ verhindert werden könnten.

50
   Abschlussbericht und die Empfehlungen der vorläufigen
Untersuchungskommission des georgischen Parlaments zur
Aufklärung des von zwei Jugendlichen am 1. Dezember 2017
in Tiflis auf der Khoravastraße begangenen Mordes, S. 38.

                                  Deutsch-Georgische Strafrechtszeitschrift – www.dgstz.de

                                                                                             95
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