DIREKTZAHLUNGEN MERKBLATT (mit Ausfüllanleitung) - AMA
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K-Ö MERKBLATT (mit Ausfüllanleitung) DIREKTZAHLUNGEN STAND 08.08.2016 2016 ZERTIFIZIERTES QUALITÄTSMANAGEMENT-SYSTEM NACH ISO 9001 ZERTIFIZIERTES INFORMATIONSSICHERHEITS-MANAGEMENTSYSTEM NACH ISO 27001 ZERTIFIZIERTES UMWELTMANAGEMENTSYSTEM NACH EMAS UND ISO 14001
INHALT 1 ALLGEMEINES................................................... 3 4.2 Voraussetzungen ...................................... 11 1.1 Antragstellung im MFA................................ 3 4.3 Prämiengewährung................................... 11 1.2 Fördervoraussetzungen .............................. 3 5 GEKOPPELTE STÜTZUNG ............................. 12 1.3 Betreiber einer Einrichtung ......................... 3 5.1 Antragstellung ........................................... 12 1.4 Beihilfefähige Flächen................................. 4 5.2 Voraussetzungen ...................................... 12 2 BASISPRÄMIE.................................................... 6 5.3 Prämienverzicht „opting out“ ..................... 12 2.1 Zahlungsansprüche .................................... 6 5.4 Prämienfähige Tiere ................................. 12 2.2 Übertragung von Zahlungsansprüchen ...... 6 5.5 Prämiensatz .............................................. 12 2.3 Nationale Reserve ...................................... 7 6 KLEINERZEUGERREGELUNG ....................... 13 3 GREENING ......................................................... 9 6.1 Allgemeines .............................................. 13 3.1 Allgemeine Vorschriften .............................. 9 6.2 Prämiengewährung................................... 13 3.2 Erhaltung Dauergrünland ............................ 9 6.3 Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung.. 13 3.3 Greeningauflagen auf Ackerflächen ........... 9 7 AUSFÜLLANLEITUNG ..................................... 14 3.4 Gleichwertige Methoden (Äquivalenz) ...... 11 8 ANHANG .......................................................... 16 4 ZAHLUNG FÜR JUNGLANDWIRTE “TOP UP” 11 9 SONSTIGES ..................................................... 18 4.1 Allgemeines .............................................. 11 Dieses Merkblatt wird von der AMA nicht versendet, sondern nur im Internet über www.ama.at zur Verfügung gestellt. Nehmen Sie auch das Beratungs- und Informationsangebot Ihrer Bezirksbauernkammer oder Ihres Bezirksreferates in Anspruch. Für Fragen stehen Ihnen selbstverständlich auch unsere Mitarbeiter gerne zur Verfügung. Impressum Informationen gemäß § 5 E-Commerce Gesetz und Offenlegung gemäß § 25 Mediengesetz Medieninhaber, Herausgeber, Vertrieb: Agrarmarkt Austria Redaktion: GB II/Abt.4/Ref.21, Dresdner Straße 70, 1200 Wien, UID-Nr.: ATU16305503, DVR-Nr.: 0719838, Telefon: +43 1 33 151 - 0, Fax: +43 1 33 151 - 2237, E-Mail: gap@ama.gv.at Vertretungsbefugt: Dipl.-Ing. Günter Griesmayr, Vorstandsvorsitzender und Vorstand für den Geschäftsbereich II Dr. Richard Leutner, Vorstand für den Geschäftsbereich I Die Agrarmarkt Austria ist eine gemäß § 2 AMA-Gesetz, BGBl. Nr. 367/1992 eingerichtete juristische Person öffentlichen Rechts, deren Aufgaben im § 3 festgelegt sind. Sie unterliegt gemäß § 25 AMA-Gesetz der Aufsicht des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft. Grafik/Layout: AMA; Bildnachweis: AMA; Hersteller: AMA Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 2 von 19 www.eama.at | www.ama.at
1 ALLGEMEINES 1.1 Antragstellung im MFA Die Beantragung der Direktzahlungen erfolgt im Betriebsinhaber, die 2015 in die Mehrfachantrag Flächen durch das Kreuz Kleinerzeugerregelung einbezogen wurden, “Direktzahlungen (DZ)”. Dadurch werden folgende (automatisch oder durch Beantragung im MFA 2015) Maßnahmen beantragt: können durch das Setzen des Kreuzes „Ausstieg Basisprämie aus der Kleinerzeugerregelung“ im MFA 2016 aus Greening-Zahlung der Kleinerzeugerregelung aussteigen. Nach einem Gekoppelte Stützung Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung ist ein Wiedereinstieg in den Folgejahren nicht mehr Zusätzlich kann die Maßnahme “Zahlung für möglich. Junglandwirte” beantragt werden. Bio-Betriebe, die nicht an der ÖPUL Maßnahme Auf die Gewährung der gekoppelten Stützung für „Biologische Wirtschaftsweise“ teilnehmen, müssen Schafe und Ziegen kann durch Ankreuzen von das Kreuz „Biobetrieb gemäß Artikel 29 der VO „opting out“ – gekoppelte Stützung für (EG) Nr. 834/2007“ setzen. Schafe/Ziegen verzichtet werden. 1.2 Fördervoraussetzungen Direktzahlungen werden gewährt, wenn Zahlungsansprüche (ZA) zur Verfügung von einem aktiven Betriebsinhaber ein stehen und Mehrfachantrag Flächen fristgerecht die Mindestvorgaben zur eingereicht wurde, Flächenbewirtschaftung sowie die CC- inkl. die beihilfefähige Fläche des Betriebs GLÖZ-Bestimmungen eingehalten werden. mindestens 1,5 Hektar beträgt, 1.3 Betreiber einer Einrichtung gem. Art. 9(2) VO (EU) Nr. 1307/2013 Direktzahlungen können nur aktiven Betriebsinhabern erbringen (siehe Punkt 8. Anhang) oder für das gewährt werden. Aktive Betriebsinhaber sind Vorjahr Direktzahlungen von max. EUR 1.250 natürliche oder juristische Personen oder erhalten haben oder die beihilfefähige Fläche im Vereinigungen natürlicher oder juristischer Personen, Antragsjahr mindestens 19 ha beträgt. die eine landwirtschaftliche Tätigkeit ausüben. HINWEIS: Als aktive Betriebsinhaber gelten jedenfalls: Nicht als aktive Betriebsinhaber gelten: Vermieter von Unterkünften auf Betreiber eines Flughafens, Wasserwerkes oder einer landwirtschaftlichen Betrieben („Urlaub am dauerhaften Sport- und Freizeitfläche (insbesondere Bauernhof“) sowie auch von Gebäuden, Golfplatz, Campingplatz, Reithalle mit befestigter Lagerräumen, Garagen, Wirtschaftsgebäuden Zuschauertribüne, Skiliftanlage) bzw. Erbringer einer und dgl., Eisenbahnverkehrs- oder Immobiliendienstleistung. Betreiber von Gastwirtschaften, Hotels, Heurigen Dies gilt sowohl für den Einzelbetrieb als auch für und dgl., einen landwirtschaftlichen Betrieb, der Vermieter von Apartments/Wohnungen, die sich gesellschaftsrechtlich mit einer derartigen Person in im Besitz des Betriebsinhabers befinden, Beziehung steht (verbundene Unternehmen). Vermieter von Pferdeställen (Einstellpferde), Reitplätzen und Reithallen (sofern nicht mit Ausnahme: dauerhaften Einrichtungen für Zuschauer Derartige Personen gelten jedoch dann als aktive ausgestattet), Betriebsinhaber, wenn sie geeignete Nachweise, Pferdezüchter. insbesondere die Gesamteinkünfte betreffend, Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 3 von 19 www.eama.at | www.ama.at
1.4 Beihilfefähige Flächen Beihilfefähige Flächen sind Flächen mit folgenden Mengenangabe, Sorte oder Etikettennummer nicht Nutzungsarten: lesbar ist), zusätzlich eine Kopie des Ackerflächen – A Rechnungsbelegs zum Nachweis der verwendeten Grünlandflächen – G Saatgutmenge im Mehrfachantrag Flächen hochzuladen (oder sofern die Aussaat nach dem 15. Spezialkulturflächen (z.B. Obst) - S Mai erfolgt, bis spätestens 30. Juni des Weingartenflächen – WI und WT Antragsjahres). Gemeinschaftsweiden – D Almen – L Sonstige Flächen (z.B. Sonstige Grünlandflächen oder Sonstige Ackerflächen) bzw. Flächen mit der Nutzungsart NF, GA und FO (ausgenommen Erstaufforstung) sind nicht beihilfefähig. Die Originaletiketten für die gesamte ausgesäte Beihilfefähige Flächen müssen, für die Nutzung von Menge sind sorgfältig am Betrieb aufzubewahren und Zahlungsansprüchen, dem Betriebsinhaber zum auf Anfrage der AMA zu übermitteln. In den MFA Stichtag 9. Juni des jeweiligen Antragsjahres zur Angaben sind je zugelassener Sorte die verwendeten Verfügung stehen. Die Beihilfefähigkeit muss jederzeit Etikettennummern mit dem Packungsinhalt in kg zu während des Kalenderjahres gegeben sein, erfassen. Wird eine Saatgutpackung von mehreren ausgenommen im Falle einer kurzfristigen Landwirten verwendet, so ist von jedem Landwirt die außerlandwirtschaftlichen Nutzung. Eine kurzfristige jeweils von ihm verwendete Menge dieser Packung zu außerlandwirtschaftliche Nutzung einer beihilfefähigen erfassen. Fläche darf längstens 14 Tage dauern und ist der AMA vorab mittels aufgelegten Formblatts zu melden. Das Formblatt finden Sie auf der Internetseite www.ama.at unter Formulare und Merkblätter im Bereich Direktzahlungen 2015-2020. 1.4.1 MINDESTVORGABEN ZUR FLÄCHENBEWIRTSCHAFTUNG: Landwirtschaftliche Flächen müssen über die Vegetationsperiode zumindest eine Begrünung aufweisen. Sie sind durch jährlich, bei Bergmähdern Hanf darf nicht vor Ablauf von 10 Tagen nach spätestens jedes zweite Jahr, durchgeführte Blühende geerntet werden, kann aber ab Beginn der Pflegemaßnahmen unter Hintanhaltung einer Blüte und auch vor Ablauf von zehn Tagen nach der Verbuschung, Verwaldung oder Verödung in einem Blüte geerntet werden, wenn auf der betroffenen zufriedenstellenden agronomischen Zustand zu Fläche bereits eine Hanfprobenahme durchgeführt erhalten, soweit nicht aufgrund von wurde. Eine beabsichtigte vorzeitige Ernte oder ein naturschutzrechtlichen Vorgaben oder im Rahmen Umbruch ist nur nach Rücksprache mit der sonstiger vertraglicher Programme oder Agrarmarkt Austria möglich. Änderungen auf andere Schlagnutzungsarten können längstens bis projektorientierter Vereinbarungen eine abweichende 9.6. erfolgen. Vorgangsweise vorgesehen ist. 1.4.2 HANF Im Fall des Anbaus von Hanf sind Kopien der Originaletiketten zum Nachweis der Verwendung von ausschließlich zertifiziertem Saatgut und falls nicht aus den Etiketten ersichtlich (z.B. wenn Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 4 von 19 www.eama.at | www.ama.at
Die erfassten Etiketten sind unter dem Beleg Typ In der Feldstückliste ist bei der Schlagnutzungsart „Hanf-Saatgutetiketten“ hochzuladen. Sorte, Hanf die Sorte und die Saatmenge in kg/ha zu Mengenangaben in kg und Etikettennummern erfassen. Werden mehrere Sorten pro Betrieb müssen gut leserlich sein. angebaut so ist je Sorte ein eigener Schlag zu bilden. www.eama.at – Das Internetserviceportal der AMA Ihre Möglichkeiten: Ihre Vorteile: • RinderNET • einfach • sicher Rindermeldungen und Online- Lieferschein- • übersichtlich • unbürokratisch Assistent • 7 Tage pro Woche • von zu Hause • Flächen Online-Erfassung von Flächenanträgen, Mit diesem Internetservice arbeiten bereits mehr als 90.000 Kunden! Flächendigitalisierung (GIS), ÖPUL-Abfragen Nutzen auch Sie die vielen Vorteile. • eKonto – aktueller AMA Kontostand • eArchiv – Dokumente und Anträge online abrufen Fordern Sie Ihren PIN-Code unter • ePostkasten – elektronische Bescheidzustellung www.eama.at oder telefonisch unter 01/334 39 30 an! Sie erhalten den PIN-Code per Post zugestellt. Im Internet erreichbar unter www.eama.at Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 5 von 19 www.eama.at | www.ama.at
2 BASISPRÄMIE 2.1 Zahlungsansprüche Informationen zur Erstzuweisung von Übernommene ZA Zahlungsansprüchen (ZA) im Antragsjahr 2015 Das sind jene ZA, die durch können dem Merkblatt Direktzahlungen 2015 die Übertragung von Prämienrechten für 2015 entnommen werden, welches auf der Internetseite oder www.ama.at unter Formulare und Merkblätter im Übertragung von Zahlungsansprüchen für Bereich Direktzahlungen 2015-2020 zur Verfügung 2016 steht. übernommen wurden. Eigene ZA Nutzung der ZA Das sind jene ZA, die im Antragsjahr 2015 anhand Für die Nutzung der ZA muss je ZA ein Hektar des eigenen Referenzbetrages bzw. beihilfefähige Fläche vorhanden sein. wenn keine Direktzahlungen 2014 gewährt wurden mit den ersten 20% des Zielwertes Wenn innerhalb zwei aufeinander folgender Jahre oder nicht alle ZA genutzt werden, verfällt die Anzahl der aus der nationalen Reserve nicht genutzten ZA in die nationale Reserve. Eine zugewiesen wurden. Rotation von Zahlungsansprüchen ist nicht mehr möglich. 2.2 Übertragung von Zahlungsansprüchen Eine Übertragung von Zahlungsansprüchen für das Bei Übertragungen mit Flächenweitergabe muss es Antragsjahr 2016 kann bis 17.05.2016 erfolgen. Die sich um beihilfefähige Flächen handeln. Werden Einreichung des Antrages erfolgt ausschließlich Zahlungsansprüche ohne Flächenweitergabe an elektronisch. Es ist das von der AMA neu aufgelegte andere Betriebsinhaber übertragen, werden 50% der Formular „Übertragung von Zahlungsansprüchen zu übertragenden ZA der nationalen Reserve 2016“ zu verwenden, das samt den erforderlichen zugeschlagen. Ab dem Antragsjahr 2018 werden 30% Beilagen bei der zuständigen Bezirksbauernkammer der zu übertragenden ZA einbehalten. bzw. dem zuständigen Bezirksreferat des übernehmenden Bewirtschafters abzugeben und Jede Übertragung wird von der AMA als dauerhaft hochzuladen ist. betrachtet und eine Rückübertragung ist bei Ende der Übertragung (z.B. Pachtende) neuerlich anzuzeigen. Die Zahlungsansprüche können sowohl nach Zahlungsansprüche sind, ausgenommen bei automatischer, als auch nach manueller Reihung Bewirtschafterwechsel, nur einmal im Jahr übertragen werden. übertragbar. Eine „Rückübertragung“ ist daher erst im nächsten Übertragungszeitraum möglich. ! Hinweis: Das Formular bzw. nähere Informationen finden Sie auf der Internetseite www.ama.at unter Formulare und Merkblätter im Bereich Direktzahlungen 2015-2020. Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 6 von 19 www.eama.at | www.ama.at
2.3 Nationale Reserve Eine Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der fünf Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn weder in nationalen Reserve können Betriebsinhaber eigenem Namen und auf eigene Rechnung eine beantragen, welche die Voraussetzungen eines landwirtschaftliche Tätigkeit ausgeübt noch die Junglandwirtes oder eines neuen Betriebsinhabers Kontrolle über eine juristische Person innegehabt hat. erfüllen oder denen infolge höherer Gewalt oder außergewöhnlicher Umstände im Zuge der Bei juristischen Personen oder Personen- Erstzuweisung keine Zahlungsansprüche zugewiesen gemeinschaften sind dem Antrag auf Zuteilung von wurden. Die Anzahl der aus der nationalen Reserve ZA aus der Nationalen Reserve (siehe Punkt 7.2.1) zuzuweisenden Zahlungsansprüche entspricht der geeignete Unterlagen (insbesondere Anzahl der beihilfefähigen Hektarflächen, für die keine Firmenbuchauszug, Gesellschaftsvertrag, Zahlungsansprüche zur Verfügung stehen. Feststellungsbescheid des Finanzamtes nach §188 Der Wert der zugewiesenen Zahlungsansprüche BAO), aus denen das Beteiligungsverhältnis der am entspricht dem nationalen Durchschnittswert. Betrieb beteiligten Personen deutlich hervor geht, beizulegen. 2.3.1 JUNGLANDWIRTE Darüber hinaus muss jede Person, die die Kontrolle über die Personengemeinschaft/jur. Person innehat, Junglandwirte sind Betriebsinhaber, die Voraussetzungen eines neuen Betriebsinhabers die im Jahr der Antragstellung (oder während der erfüllen. Somit darf keine dieser Personen vor 2014 fünf Jahre vor dem im Rahmen der bzw. in den 5 Jahren vor Bewirtschaftungsbeginn die Basisprämienregelung erstmalig gestellten Kontrolle über einen Betrieb bzw. über eine Beihilfeantrag) erstmalig die Führung eines Personengemeinschaft/jur. Person, die einen Betrieb landwirtschaftlichen Betriebs auf eigenen Namen bewirtschaftet hat, innegehabt haben. und Rechnung übernommen haben, Dies gilt z.B. bei Aktiengesellschaften für alle die im Jahr der erstmaligen Beantragung der Vorstandsmitglieder, bei einer Ges.m.b.H. für alle Basisprämie nicht älter als 40 Jahre alt sind (z.B. Geschäftsführer und bei Vereinen für alle für das Antragsjahr 2016: Geburtsjahr 1976 oder Vertretungsbefugten. jünger), die zum Zeitpunkt der ersten Antragstellung bzw. Für Flächen, für die 2015 der Verdichtungsfaktor binnen zwei Jahren nach Betriebsgründung eine angewandt wurde, können 2016 keine ZA aus der landwirtschaftliche Ausbildung abgeschlossen nationalen Reserve zugewiesen werden. haben (mindestens landw. Facharbeiter, siehe Punkt 8). Bei juristischen Personen und Beispiel Personengemeinschaften muss der Junglandwirt Beihilfefähige Fläche 2015: 10 ha Acker die Kontrolle hinsichtlich der Betriebsführung 10 ha Hutweide ausüben. Anzahl ZA 2015 zugewiesen: 12 ZA 2.3.2 NEUER BETRIEBSINHABER Für die freie Fläche von 8 ha können 2016 keine Ein neuer Betriebsinhaber ist eine natürliche oder ZA zugewiesen werden. juristische Person, die seit 2014 eine landwirtschaftliche Tätigkeit aufgenommen und in den ! Hinweis: Junglandwirte und neue Betriebsinhaber im Sinne des Art. 50 VO (EU) Nr. 1307/2013 können nur einmal eine Zuweisung von ZA aus der nat. Reserve erhalten. Wurden 2015 ZA aus der nat. Reserve zugewiesen und werden 2016 „freie“ Flächen gepachtet, können für diese Flächen 2016 keine ZA aus der nat. Reserve zugewiesen werden. Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 7 von 19 www.eama.at | www.ama.at
2.3.3 HÖHERE GEWALT War ein Betriebsinhaber aufgrund höherer Gewalt Als Fälle höherer Gewalt oder außergewöhnlicher oder außergewöhnlicher Umstände im Jahr 2015 nicht Umstände können insbesondere anerkannt werden: in der Lage, den Betrieb oder Betriebsteile zu Tod des Begünstigten, bewirtschaften und wurde aus diesem Grund für diese länger andauernde Berufsunfähigkeit des Flächen 2015 kein Antrag auf Erstzuweisung von Begünstigten, Zahlungsansprüchen gestellt, dann kann im Rahmen schwere Naturkatastrophe, des MFA des Jahres nach Wegfall der höheren unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden, Gewalt oder außergewöhnlichen Umstände (z.B. MFA Seuche oder Pflanzenkrankheit, Flächen 2016) ein Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen Reserve gestellt werden, sofern Enteignung, entsprechende Nachweise erbracht werden. vorübergehende Grundinanspruchnahme von mindestens 0,30 ha beihilfefähiger Fläche im öffentlichen Interesse, Dem Antrag auf Zuteilung von ZA aus der Nationalen dauerhafte Abtretung von mindestens 0,30 ha Reserve infolge von höherer Gewalt (siehe Punkt 7.2.2) sind geeignete Unterlagen beizulegen. beihilfefähiger Fläche an die öffentliche Hand, Flächen für Asylnotquartiere. Als Nachweise für die Fälle höherer Gewalt sind nachfolgende Unterlagen erforderlich: Art des Härtefalles Nachweise durch Tod des Betriebsinhabers Sterbeurkunde Länger andauernde Berufsunfähigkeit des Bescheid eines Sozialversicherungsträgers (z.B. Bescheid Betriebsinhabers gemäß §149d des Bauernsozialversicherungsgesetzes) Schwere Naturkatastrophe Bestätigung der Landesregierung Unfallbedingte Zerstörung von Stallgebäuden Bestätigung einer Versicherung Seuchenbefall (anzeigepflichtige Seuchen gemäß Bestätigung des Amtstierarztes, Landesregierung BGBL 96/2002) oder Pflanzenkrankheit Sonstige Härtefälle (z.B. Enteignung), Bestätigung für Grundinanspruchnahme Grundinanspruchnahme im öffentlichen Interesse Bestätigung durch Gemeinde, Land oder Innenministerium oder Flächen für Asylnotquartiere einer Hilfsorganisation im Auftrag des Innenministeriums Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 8 von 19 www.eama.at | www.ama.at
3 GREENING 3.1 Allgemeine Vorschriften Betriebsinhaber, die Anrecht auf eine Zahlung im Als umweltsensibles Dauergrünland sind Rahmen der Basisprämienregelung haben, müssen bestimmte Lebensraumtypen innerhalb von auf allen ihren beihilfefähigen Hektarflächen folgende Natura 2000 anzusehen (siehe Punkt 8). Greeningauflagen einhalten: Greeningauflagen auf Ackerflächen o Anbaudiversifizierung und Erhaltung des bestehenden Dauergrünlands o Anlage von Ökologischen Vorrangflächen Generelles Umbruchsverbot für umweltsensibles (ÖVF) im Umweltinteresse. Dauergrünland 3.2 Erhaltung Dauergrünland Das Dauergrünland darf österreichweit in Summe Dauergrünland umzuwandeln. Hat österreichweit der nicht mehr als um 5% abnehmen. Hat der Anteil an Dauergrünlandanteil um 4% abgenommen, darf ein Dauergrünland um mehr als 5% abgenommen, so Umbruch nur nach einer vorhergehenden Bewilligung sind die entsprechenden Flächen wieder in erfolgen. 3.3 Greeningauflagen auf Ackerflächen angemeldet wird und auf der gesamten 3.3.1 ANBAUDIVERSIFIZIERUNG Ackerfläche andere landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Dies kann z.B. spezialisierte Betriebe (Kartoffel-, Beträgt die Ackerfläche (Feldstücknutzungsart A) des Gemüseproduzenten) mit einer überbetrieblichen Betriebsinhabers zwischen 10 und 30 Hektar, müssen auf dieser Ackerfläche mindestens zwei Flächenrotation von mehr als 50% betreffen. verschiedene landwirtschaftliche Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur darf nicht mehr als 3.3.2 ANLAGE VON ÖKOLOGISCHEN 75% dieser Ackerfläche einnehmen. VORRANGFLÄCHEN (OVF) Beträgt die Ackerfläche des Betriebsinhabers mehr Beträgt die Ackerfläche eines Betriebes mehr als 15 als 30 Hektar, müssen auf dieser Ackerfläche Hektar, so müssen die Betriebsinhaber mindestens mindestens drei verschiedene landwirtschaftliche 5% der angemeldeten Ackerfläche des Betriebs als Kulturpflanzen angebaut werden. Die Hauptkultur Ökologische Vorrangfläche (mittels Code „OVF“ bzw. darf nicht mehr als 75% und die beiden größten „FFV“ für Landschaftselemente nach Fauna Flora Kulturen zusammen nicht mehr als 95% dieser Habitat (FFH) und Vogelschutz (VS) im MFA- Ackerfläche einnehmen (Definition landwirtschaftliche Flächen) beantragen. Kulturpflanzen siehe Punkt 8). Werden Flächen mit Niederwald mit Kurzumtrieb oder im Rahmen von CC geschützte Diese Vorschriften finden keine Anwendung auf Landschaftselemente nach GLÖZ 7 bzw. FFH und Betriebe VS mit „OVF“ bzw. „FFV“ codiert, werden die 5% auf bei denen mehr als 50% der beantragten Grundlage der Ackerfläche inklusive dieser Flächen Ackerfläche des Vorjahres im aktuellen berechnet. Antragsjahr von einem anderen Betriebsinhaber Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 9 von 19 www.eama.at | www.ama.at
Als Ökologische Vorrangflächen gelten: Flächen, die als OVF angerechnet werden, erhalten Ökologische Vorrangflächen Faktor* keine ÖPUL-Begrünungsprämie. Brachliegende Flächen 1,0 Flächen mit stickstoffbindenden Die für Niederwald mit Kurzumtrieb verwendbaren 0,7 heimischen Gehölzarten sind Arten von Weide (Salix Pflanzen (siehe Punkt 8) sp.), Pappel (Populus sp.), Grauerle (Alnus incana), Flächen mit Zwischenfruchtanbau 0,3 Schwarzerle (Alnus glutinosa), Esche (Fraxinus) und (siehe Punkt 8) Birke (Betula sp.). Der Einsatz von mineralischem Flächen mit Niederwald mit Dünger ist nicht zulässig. Bei Neuanlage oder 0,3 Kurzumtrieb Neuaustrieb nach erfolgter Nutzung ist im ersten Jahr Im Rahmen von CC geschützte der Einsatz von Pflanzenschutzmitteln zulässig. Landschaftselemente nach GLÖZ 7 1,0 bzw. FFH und VS CC – Landschaftselemente nach FFH und VS sind *Anrechnungsfaktor (z.B. 1ha stickstoffbindende Pflanze = 0,7 ha OVF) solche, die Bestandteil der FFH- und/oder VS- Richtlinie sind, sofern diese Eigenschaft Brachliegende Flächen sind Flächen auf denen nachgewiesen wird. Ob ein Landschaftselement keine landwirtschaftliche Erzeugung stattfinden darf. diese Eigenschaft erfüllt, ist von der zuständigen Sie müssen über die Vegetationsperiode begrünt Naturschutzfachbehörde des Landes zu beurteilen sein und gepflegt werden. Die Anlage hat bis und mittels Bestätigung zu belegen. Bei Beantragung spätestens 15. Mai zu erfolgen. Eine mit Code FFV im MFA-Flächen ist die Bestätigung Pflegemaßnahme (z.B. Häckseln) ist jederzeit beizulegen. zulässig. Der Umbruch vor 31. August ist nur dann erlaubt, wenn dies zum Anbau einer Winterung CC – Landschaftselemente die im Rahmen von erforderlich ist. Ausnahmen von der GLÖZ 7 geschützt sind (mit Code „OVF“ Begrünungspflicht und jährlichen Pflege bestehen beantragbar): dann, wenn aus Gründen des Naturschutzes eine Naturdenkmale, abweichende Vorgangsweise vorgesehen ist. Steinriegel/Steinhage, Für Flächen mit stickstoffbindenden Pflanzen sind Tümpel oder folgende Bestimmungen einzuhalten Graben/Uferrandstreifen. Es können nur bestimmte Pflanzenarten anerkannt werden (siehe Punkt 8). 3.3.3 AUSNAHMEN Zur Verminderung des Risikos erhöhter Die Greeningauflagen auf Ackerflächen finden keine Stickstoffvorräte muss nach dem Anbau der Anwendung auf stickstoffbindenden Pflanzen eine geeignete Bio-Betriebe, produktionstechnische Maßnahme, wie der Betriebe mit weniger als 10 ha Ackerfläche, Anbau einer nicht-legumen Winterung als Betriebe, bei denen mehr als 75% der Nachfrucht oder der Anbau einer beihilfefähigen landwirtschaftlichen Fläche Zwischenfruchtkultur ohne Dauergrünland oder Ackerfutterfläche ist und die Leguminosenbestandteile, erfolgen. Der verbleibende Ackerfläche 30 ha nicht Umbruch der Zwischenfrucht darf erst nach dem überschreitet, 15.02. des Folgejahres durchgeführt werden. Betriebe, bei denen mehr als 75% der Kleearten und Luzerne müssen nicht Ackerfläche mit Ackerfutterkulturen umgebrochen werden. (=Ackerfutterflächen) oder Brachen bebaut sind Der Anbaustandort ist unter Beachtung der und die verbleibende Ackerfläche 30 ha nicht landesrechtlichen Vorschriften zu Wasserschutz- überschreitet (Definition Ackerfutterflächen siehe und –schongebieten auszuwählen. Punkt 8). o Für die Ausnahme von der Anlage von Als Flächen mit Zwischenfruchtanbau sind die im Ökologischen Vorrangflächen (ÖVF) Punkt 8 angeführten Varianten zulässig. Begrünte werden in der Berechnung auch Leguminosen berücksichtigt. Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 10 von 19 www.eama.at | www.ama.at
3.4 Gleichwertige Methoden (Äquivalenzmaßnahme im ÖPUL) Als gleichwertige Methode für die Greeningauflage Die Einhaltung der Fruchtfolgeauflagen auf „Anlage von Ökologischen Vorrangflächen“ gilt im Ackerflächen im Rahmen von „UBB“ wird ab 2016 Falle einer Teilnahme an der Maßnahme nicht mehr als äquivalente Maßnahme zur „Umweltgerechte und biodiversitätsfördernde Greeningauflage „Anbaudiversifizierung“ anerkannt. Bewirtschaftung (UBB)“ die Anlage von biodiversitätsfördernden Flächen (Code DIV). 4 ZAHLUNG FÜR JUNGLANDWIRTE “TOP UP” 4.1 Allgemeines 4.2 Voraussetzungen Junglandwirte, die ein Anrecht auf eine Zahlung im Betriebsinhaber, die die Zahlung für Junglandwirte Rahmen der Basisprämienregelung haben, können beantragen, müssen die Voraussetzungen gemäß für maximal 40 aktivierte ZA eine zusätzliche Zahlung 2.3.1 erfüllen. („Top-up“) erhalten. Die Zahlung für Junglandwirte ist jährlich im MFA 4.3 Prämiengewährung Flächen zu beantragen. Ist der Betriebsinhaber keine natürliche Person, muss der Name des Die Berechnung erfolgt jährlich auf Basis der Anspruchsberechtigten, der die Voraussetzungen aktivierten Zahlungsansprüche (ZA). erfüllt, angegeben werden. Die Höhe der Zahlung pro genutztem ZA beträgt EUR 72,91, das entspricht 25% des nationalen Wurde bereits im Vorjahr die Zahlung für Durchschnittswerts (Basisprämie + Greening) pro Junglandwirte beantragt und alle erforderlichen Hektar. Unterlagen (Ausbildungsnachweis) übermittelt, dann sind keine weiteren Unterlagen notwendig. Hat sich Beispiel „Top-up“ der Anspruchsberechtigte jedoch geändert, sind die entsprechenden Nachweise hochzuladen. Betriebsgründung: 01.01.2013 Beihilfefähige Fläche 2016: 50 ha Die Zahlung wird für einen Zeitraum von maximal fünf Anzahl ZA 2016: 50 ZA Jahren gewährt. Dieser Zeitraum verkürzt sich um die Anzahl der Jahre, die zwischen dem Jahr nach der Die Zahlung für Junglandwirte für das Jahr 2016 Aufnahme der Bewirtschaftung und der beträgt EUR 2.916,40 (= 40 * EUR 72,91); Zahlung Erstbeantragung der Basisprämie liegen. kann noch bis 2018 beantragt werden. Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 11 von 19 www.eama.at | www.ama.at
5 GEKOPPELTE STÜTZUNG 5.1 Antragstellung 5.4 Prämienfähige Tiere Die gekoppelte Stützung wird mit Einreichung des Prämienfähige Tiere sind: MFA Flächen (Ankreuzfeld bei „Direktzahlungen“) Rinder, die laut Alm/Weidemeldung am 15. und der Abgabe der Almauftriebsliste beantragt. Für Juli in der Rinderdatenbank als gealpt gemeldet sind. Rinder ist zusätzlich eine Almweidemeldung Schafe und Ziegen, die laut Angabe der erforderlich. Almauftriebsliste zum Stichtag 15. Juli als gealpt angemeldet sind. 5.2 Voraussetzungen 5.5 Prämiensatz Für die Beweidung von Almen (nicht für Die gekoppelte Stützung beträgt: Gemeinschaftsweiden) wird für Rinder, Schafe und Je Kuh bzw. je RGVE Ziegen je aufgetriebene raufutterverzehrende EUR 62 Mutterschafe und Mutterziegen Großvieheinheit (RGVE) eine gekoppelte Stützung Je sonstige RGVE EUR 31 gewährt, wenn die Tiere mindestens 60 Tage auf Almen gehalten werden. RGVE Umrechnungsschlüssel: Der Tag des Almauftriebs wird dabei mitgerechnet, Kategorie RGVE der Tag des Almabtriebs hingegen nicht. Die Rinder über 24 Monate 1,00 Alpungsdauer beginnt mit dem Tag des Auftriebs, Rinder über 6 bis 24 Monate 0,60 jedoch höchstens 15 Tage vor Abgabe der Meldung Kälber bis 6 Monate 0,40 bzw. Almauftriebsliste. Schafe und Ziegen über 12 Monate 0,15 Schafe und Ziegen bis 12 Monate 0,07 Ein Abtrieb, Wiederauftrieb oder Weitertrieb eines gealpten Tieres ist zulässig, sofern die Als Stichtag für die Feststellung des Alters wird der 1. entsprechenden Meldungen fristgerecht durchgeführt Juli herangezogen. Als Mutterschafe/-ziegen gelten werden und die Alpungstage für das betroffene Tier weibliche Tiere, die zu diesem Stichtag mindestens 1 in Summe erreicht werden. Ersatzmeldungen sind im Jahr alt sind. Bereich der gekoppelten Stützung nicht zu berücksichtigen. Die Anzahl der im jeweiligen Antragsjahr Da bei der gekoppelten Prämie nur der Auftrieb auf förderfähigen RGVE darf folgende Obergrenzen nicht Almen für das Erreichen der 60 Tage heranzuziehen übersteigen: ist, muss für Schafe und Ziegen die Verbringung von Almen auf Weiden unter Angabe der Weidedauer 1. bei Kühen 124.714 RGVE gesondert gemeldet werden, wenn die Verbringung 2. bei sonstigen Rindern 149.262 RGVE innerhalb des in der Almauftriebsliste angegebenen bei Mutterschafen und 3. 12.871 RGVE Zeitraums erfolgt. Mutterziegen bei sonstigen Schafen 4. 3.153 RGVE Die Vorschriften zur Kennzeichnung und und Ziegen Registrierung von Tieren müssen sowohl für Rinder als auch für Schafe und Ziegen eingehalten werden. Genauere Informationen zur Meldung von gealpten Rindern sowie zu den Vorgaben für die Almauftriebsliste sind unter www.ama.at im Bereich 5.3 Prämienverzicht „opting out“ Merkblätter/Rinderkennzeichnung und Merkblätter/AZ abrufbar. Auf die Gewährung der gekoppelten Stützung für Schafe und Ziegen kann durch Angabe „opting out“ am MFA-Flächen verzichtet werden. Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 12 von 19 www.eama.at | www.ama.at
6 KLEINERZEUGERREGELUNG 6.1 Allgemeines Betrag Beantragte Maßnahmen in EUR Kleinerzeuger sind Betriebsinhaber, die im Basisprämie = 3 ZA * EUR 260,10 780,30 Antragsjahr 2015 in die Kleinerzeugerregelung einbezogen wurden (siehe Merkblatt Direktzahlungen Greening-Zahlung = 3 ha * EUR 118,71 356,13 2015 Punkt 5.1) Zahlung für = 3 ha * EUR 72,91 218,73 Junglandwirte 6.2 Prämiengewährung Gekoppelte Stützung = 5 RGVE * EUR 62 310,00 Summe 1.665,16 Der tatsächliche Auszahlungsbetrag dieser Auszahlung 1.250,00 Betriebsinhaber beträgt höchstens EUR 1.250. Beispiel 6.3 Ausstieg aus der Betrieb mit 3 ha Fläche und Almauftrieb (5 Kühe) Kleinerzeugerregelung erhält mehr als EUR 1.250 Direktzahlungen und nimmt freiwillig an der Kleinerzeugerregelung teil Bis zum Ende der Einreichfrist des jeweiligen (Antrag am 01.10.2015 zum MFA 2015). Antragjahres (z.B. 17.05.2016) kann im Rahmen der MFA-Antragstellung aus der Kleinerzeugerregelung Die Zahlung wird mit EUR 1.250 begrenzt. ausgestiegen werden. Dazu muss im MFA Flächen (z.B. 2016) unter „MFA Angaben“ das Kreuz „Ausstieg aus der Kleinerzeugerregelung“ gesetzt werden. Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 13 von 19 www.eama.at | www.ama.at
7 AUSFÜLLANLEITUNG Alle Formulare stehen auf der Internetseite www.ama.at zur Verfügung bzw. liegen bei der Bezirksbauernkammer auf. Die Formblätter müssen bis spätestens 17.05.2016 eingereicht werden (Eingangsstempel AMA). Dies kann auch im Wege der Bezirksbauernkammer erfolgen. 7.1 Übertragung von Zahlungsansprüchen für 2016 Das Formular und das Merkblatt stehen auf der Internetseite www.ama.at unter Formulare und Merkblätter im Bereich Direktzahlungen 2015-2020 zur Verfügung. 7.2 Antrag auf Zuteilung aus der Nationalen Reserve 7.2.1 JUNGLANDWIRT BZW. NEUER BETRIEBSINHABER 1 Daten des Betriebsinhabers. 4 Im Falle von Personengemeinschaften/juristische 2 Ist der Betriebsinhaber keine natürliche Person, Personen sind geeignete Nachweise (z.B. muss der Name des Berechtigten, der die Gesellschaftsvertrag) in Kopie beizulegen. Voraussetzungen erfüllt, angegeben werden. Im Falle des Junglandwirtes sind geeignete 3 Auswahlmöglichkeit: Junglandwirt oder neuer Qualifikations-Nachweise (siehe Punkt 8) in Kopie beizulegen. Betriebsinhaber. 5 Unterschrift des Betriebsinhabers. 1 2 3 4 5 Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 14 von 19 www.eama.at | www.ama.at
7.2.2 HÖHERE GEWALT 1 Daten des Betriebsinhabers. 3 Ein entspechender Nachweis ist dem Antrag 2 Die Art der höheren Gewalt ist anzukreuzen. beizulegen. 4 Unterschrift des Betriebsinhabers. 1 2 3 4 Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 15 von 19 www.eama.at | www.ama.at
8 ANHANG Ergänzungen zu Punkt 1.3 Betreiber einer Einrichtung gem. Art. 9(2) VO (EU) Nr. 1307/2013 Für folgende Voraussetzungen können Nachweise erbracht werden: die jährlichen Direktzahlungen belaufen sich auf anderen Einkünfte sind Einkünfte aus nicht mindestens 5% der Gesamteinkünfte landwirtschaftlichen Tätigkeiten oder (= Bruttoeinkünfte vor Abzug von Kosten und die landwirtschaftliche Tätigkeit ist nicht Steuern) aus nicht landwirtschaftlichen Tätigkeiten unwesentlich. Das ist erfüllt, wenn die (Berechnung anhand der im Steuerbescheid des beihilfefähige Fläche des Betriebes mindestens letztverfügbaren Steuerjahres ausgewiesenen 19 ha beträgt oder Einkünfte). Einkünfte aus landwirtschaftlichen die landwirtschaftliche Tätigkeit ist Tätigkeiten sind alle Einkünfte, die aus der auf Hauptgeschäfts- oder Unternehmenszweck. Sie dem Betrieb ausgeübten landwirtschaftlichen ist anhand des Firmenbuchauszuges oder Tätigkeit stammen, einschließlich Fördermittel der Auszugs aus dem Vereinsregister zu belegen. EU für die 1. und 2. Säule, sowie nationale Beihilfen für landwirtschaftliche Tätigkeiten. Alle Ergänzungen zu Punkt 2.3.1 bzw. 4.1 Junglandwirte Junglandwirte müssen einen formal vollständigen Nachweis über eine geeignete landwirtschaftliche Ausbildung (mindestens Facharbeiter) dem jeweiligen Antrag beilegen bzw. binnen 2 Jahren nach der Betriebsgründung nachreichen. Art des Nachweises Landwirtschaftliche Fachrichtungen Ackerbau Gartenbau Pferdewirtschaft Gemüsebau Vieh- und Weidewirtschaft Hauswirtschaft Weinbau Geflügelwirtschaft Facharbeiterbrief Milchwirtschaft Obstbau und Meisterbrief Forstgarten- und Obstverwertung Maturazeugnis Forstpflegewirtschaft Fischereiwirtschaft Bescheid zur Verleihung eines Biomasseproduktion und Bienenwirtschaft akademischen Grades land- und Forstwirtschaft forstwirtschaftliche Forst- und Holzwirtschaft Bioenergiegewinnung Landwirtschaftliche Lagerhaltung Ergänzungen zu Punkt 3.1 Als umweltsensibles Dauergrünland sind folgende Lebensraumtypen anzusehen: 1530 (pannonische Steppen und Salzwiesen), 6250 (subpannonische Steppen-Trockenrasen auf 2340 (pannonische Binnendünen), Löss), 5130 (Formationen von Juniperus communis auf 6260 (pannonische Steppen auf Sand), Kalkheiden und –rasen), 6410 (Pfeifengraswiesen), 6130 (Schwermetallrasen), 6440 (Brenndolden-Auenwiesen), 6170 (alpine und subalpine Kalkrasen), 6510 (magere Flachland-Mähwiesen), 6210 (Verbuschungsstadien – Festuco - 6520 (Berg-Mähwiesen), Brometalia), 7230 (kalkreiche Niedermoore). 6230 (artenreiche montane Borstgrasrasen auf Silikatböden), 6240 (subpannonische Steppen-Trockenrasen), Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 16 von 19 www.eama.at | www.ama.at
Ergänzungen zu Punkt 3.3 Als jeweils eigene landwirtschaftliche Kulturpflanze (gemäß Punkt 3.3.1 Anbaudiversifizierung) gelten: Jede Getreidegattung (z.B. Gerste, Weizen), Ackerfutter, getrennt nach Ölsaat, Eiweißpflanzen, usw., getrennt nach o Luzerne, o Klee, Sommerung und Winterung o Futtergräser (Futtergräser, Kleegras, Brachen Wechselwiese) und o Energiegras. Für die Bestimmung unterschiedlicher Kulturen betreffend die Anbaudiversifizierung steht ein Onlinekalkulator unter www.ama.at/Fachliche-Informationen/Direktzahlungen-2015-2020/Greening-Anbaudiversifizierung zur Verfügung. Als stickstoffbindende Pflanzen (gemäß Punkt 3.3.2 Ökologische Vorrangflächen) können anerkannt werden: Ackerbohnen (ausgenommen Anbau als Platterbsen, Feldgemüse), Sojabohnen, Bitterlupinen, Sommerwicken, Kichererbsen, Süßlupinen, Erbsen, Winterwicken oder Kleearten, eine Mischung aus diesen Pflanzen. Linsen, Luzerne, Flächen mit Zwischenfruchtanbau (gemäß Punkt 3.3.2 Ökologische Vorrangflächen) – Begrünungsvarianten: Anlage Frühester Variante spätestens Umbruch Einzuhaltende Bedingungen am* am Aussaat einer Bienenmischung aus mindestens 5 VARIANTE 1 – GREENING 31.07. 15.10. insektenblütigen** Mischungspartnern Nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst. VARIANTE 2 - GREENING 31.07. 15.10. Aussaat von mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern Nachfolgend verpflichtender Anbau von Wintergetreide im Herbst. VARIANTE 3 - GREENING 20.08. 15.11. Aussaat von mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern VARIANTE 4 - GREENING 31.08. 15.02. Aussaat von mindestens 3 verschiedenen Mischungspartnern VARIANTE 5 - GREENING 20.09. 01.03. Aussaat von mindestens 2 verschiedenen Mischungspartnern Alle Begrünungsvarianten sind im MFA-Flächen zu beantragen. * bei Untersaaten ist als Anlagedatum das Datum der Ernte der Hauptfrucht zu betrachten ** insektenblütige Pflanzen werden von Insekten bestäubt Die einzelnen Varianten können auch in Kombination mit ÖPUL beantragt werden (z.B. Variante 1 – Greening + ÖPUL). Dann sind zusätzlich auch die ÖPUL Bedingungen einzuhalten. Diese Flächen werden für die Mindestbegrünung von 10% im Rahmen der ÖPUL-Maßnahme „Begrünung auf Ackerflächen – Zwischenfruchtanbau“ angerechnet, es wird aber keine Prämie aus dieser Maßnahme gewährt. Definition Ackerfutterfläche (gemäß Punkt 3.3.3 Ausnahme Greening): Das sind Flächen, auf denen jährlich eine ordnungsgemäße Pflege sowie ein Ernten und Verbringen des Erntegutes oder mindestens einmal im Wirtschaftsjahr eine vollflächige Beweidung zu erfolgen hat. Energiegras Luzerne Futtergräser Sonstiges Feldfutter Klee Wechselwiese (Egart, Ackerweide) Kleegras Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 17 von 19 www.eama.at | www.ama.at
9 SONSTIGES Kürzung der Direktzahlungen im Rahmen der sog. 9.1 Aufbewahrungspflicht Haushaltsdisziplin. Der konkrete Kürzungsprozentsatz wird in diesem Fall in einer EU-Verordnung festgelegt Der Betriebsinhaber hat die bei ihm verbleibenden und betrifft nur Direktzahlungen, die den Betrag von Unterlagen, die als Nachweis für das Vorliegen eines EUR 2.000 übersteigen. Härtefalls oder außergewöhnlichen Umstands angeführt werden oder sonstige für die Berechnung 9.5 Prämienrückzahlung und Festsetzung von Zahlungsansprüchen sowie die Gewährung der Direktzahlungen maßgeblichen Bei zu Unrecht ausbezahlten Prämien können Belege sowie die beim prämienbegünstigten Bewilligungsbescheide abgeändert bzw. aufgehoben Betriebsinhaber verbleibenden Antrags- und und die Prämien mit Zinsen zurückgefordert werden. Bewilligungsunterlagen, die Bestandsverzeichnisse und alle für die Prämiengewährung erheblichen sonstigen Belege vier Jahre vom Ende des 9.6 Auszahlungsfrist Kalenderjahres an, auf das sie sich beziehen, mit der Die Auszahlung der Direktzahlungen 2016 wird nach Sorgfalt eines ordentlichen Unternehmers Abschluss der vorgeschriebenen Kontrollen bis aufzubewahren, soweit nicht nach anderen spätestens 30.06.2017 erfolgen. Vorschriften längere Aufbewahrungspflichten bestehen. 9.7 Rechtsgrundlagen 9.2 Zutritts- und Prüfungsrechte Als Rechtsgrundlagen gelten unter anderem die Verordnung (EU) Nr. 1307/2013, die Verordnung (EU) Den Organen und Beauftragten des Nr. 1306/2013, die dazu erlassenen Durchführungs- Bundesministeriums für Land- und Forstwirtschaft, und delegierten Rechtsakte, das Umwelt- und Wasserwirtschaft, der AMA und den Marktordnungsgesetz 2007 sowie die Verordnungen Organen der EU ist das Betreten der Geschäfts- und des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Betriebsräume sowie der Betriebsflächen zu Umwelt und Wasserwirtschaft (Direktzahlungs- gestatten. Verordnung 2015, Horizontale GAP-Verordnung). Die Prüforgane sind ermächtigt, in die Buchhaltung, Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält das Bestandsverzeichnis und allen Unterlagen, die sie rechtlich unverbindliche Aussagen. Die Ausführungen für ihre Prüfung als erforderlich erachten, Einsicht zu basieren auf den zum Zeitpunkt des nehmen. Redaktionsschlusses bestehenden Rechtsgrundlagen. Änderungen werden auf unserer 9.3 Prämienkürzungen Homepage unter www.ama.at bzw. auf der Homepage des Bundesministeriums für Land- und Verstöße gegen die geltenden Rechtsvorschriften Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft unter können zu Prämienkürzungen führen. www.bmlfuw.gv.at aktuell gehalten. Nehmen Sie auch das Beratungs- und Informationsangebot ihrer 9.4 Haushaltsdisziplin Bezirksbauerkammer oder Ihres Bezirksreferates in Anspruch. Falls Prognosen erkennen lassen, dass die Beträge zur Finanzierung der marktbezogenen Ausgaben und Direktzahlungen die festgesetzten jährlichen Obergrenzen in der EU übersteigen, erfolgt eine Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 18 von 19 www.eama.at | www.ama.at
Direktzahlungen 2016 im Überblick Direktzahlungen Antragstellung Zeitraum und Ausmaß Basisprämie MFA bis 17.05.2016; Anpassung in 5 gleichen Schritten bis zu einem Kreuz „Direktzahlungen“ unter MFA Angaben österreichweit gleichen ZA-Wert von voraussichtlich EUR 201 bis zum Jahr 2019 Greening-Zahlung MFA bis 17.05.2016; 45,1% des Basisprämienwertes Kreuz „Direktzahlungen“ unter MFA Angaben Gekoppelte Stützung MFA bis 17.05.2016; EUR 62 je Kuh bzw. je RGVE Mutterschafe und Kreuz „Direktzahlungen“ unter MFA Angaben; –ziegen; „opting out“ für Schafe und Ziegen möglich EUR 31 je sonstige RGVE (Rinder, Schafe, Ziegen) Einlangen der Almauftriebsliste bis 15.07.2016; Fristgerechte Almweidemeldung für Rinder; Zahlung für MFA bis 17.05.2016; „Top-up“ von EUR 72,91 für max. 40 ZA und Junglandwirte Kreuz „Junglandwirt“ unter MFA Angaben max. 5 Jahre Nachreichfrist bis 09.06.2016 – 1% Kürzung je Arbeitstag (im ersten Antragsjahr) Ausstieg aus der MFA bis 17.05.2016; Kreuz “Ausstieg aus der Nachreichfrist bis 09.06.2016 – 1% Kürzung je Kleinerzeugerregelung Kleinerzeugerregelung” unter MFA Angaben Arbeitstag Mögliche Anträge Antragskriterien Antragsfrist Übertragung von Zahlungsansprüchen Antragstellung durch übernehmenden Abgabe bis spätestens 17.05.2016 Bewirtschafter (Eingangsdatum AMA) Nachreichfrist bis 09.06.2016 – 1% Kürzung je Arbeitstag für die zu übertragenden ZA Zuteilung von ZA aus der nationalen Junglandwirt: Reserve frühester Bewirtschaftungsbeginn 2011; Junglandwirt 40. Lebensjahr im Jahr der ersten Neuer Betriebsinhaber Beantragung der Basisprämie noch nicht Abgabe bis spätestens 17.05.2016 vollendet; Landwirtschaftliche Ausbildung (Eingangsdatum AMA) Höhere Gewalt/ Neuer Betriebsinhaber: außergewöhnliche Umstände frühester Bewirtschaftungsbeginn 2014 Nachreichfrist bis 09.06.2016 – 3% Kürzung je Arbeitstag für alle aus Höhere Gewalt/außergewöhnliche Umstände der nat. Reserve zugewiesenen ZA eine Beeinträchtigung 2015 muss vorliegen Informationen, so wie dieses Merkblatt und die aktuellen Formulare, finden Sie unter www.ama.at. Grundsätzlich stehen die Landwirtschaftskammern auf Bezirksebene als Interessenvertretung für alle Fragen zur Förderungsabwicklung zur Verfügung. Die Agrarmarkt Austria ist für Fragen zu Direktzahlungen 2016 unter der Hotlinenummer (01) 333 71 16 erreichbar. Diese wird für einen bestimmten Zeitraum aktiviert, um rascher Auskunft erteilen zu können. Sie erreichen uns von Montag bis Donnerstag jeweils von 9 bis 15 Uhr und am Freitag von 9 bis 12 Uhr. Dieses Merkblatt dient zur Information und enthält rechtlich unverbindliche Aussagen. Im Sinne des Gleichheitsgrundsatzes haben Ausführungen in gleicher Weise für Frauen und Männer Geltung. Merkblatt Direktzahlungen 2016 Seite 19 von 19 www.eama.at | www.ama.at
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