Empfehlungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz - Herbstsession 2012

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Stiftung Kinderschutz Schweiz
                      Fondation Suisse pour la Protection de l’Enfant
                      Fondazione Svizzera per la Protezione dell’Infanzia

Herbstsession 2012

Empfehlungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz

Geschäft des Bundesrates
10.052 Asylgesetz. Änderung.
Entwurf 1 und 3, Differenzbereinigung,                  Nationalrat schlägt nun in Art. 82 vor,                   auf Förderung ihrer Entwicklung (Art.11
Insbesondere: Ausdehnung des Nothilfe­                  dass neu Asylsuchende und Personen                        Abs. 1 BV). Gemäss Artikel 3 der UNO-
regimes auf alle Asylsuchende.                          mit einem rechtskräftigen Wegweisungs­                    Kinderrechtskonvention müssen Kinder
Und Vorschlag der SPK-SR: Nothilfe nur                  entscheid um Nothilfe ersuchen können.                    den Schutz und die Fürsorge erhalten,
für renitente und abgewiesene Asyl­                     Den Bedürfnissen von besonders verletz­                   die zu ihrem Wohlergehen notwendig
bewerber                                                lichen Personen sei während des ganzen                    sind, das Kindeswohl soll bei allen Mass­
                                                        Asylverfahrens angemessen Rechnung zu                     nahmen, die Kinder betreffen, vorrangig
Die Stiftung Kinderschutz Schweiz                       tragen. Zu diesen verletzlichen Personen                  sein. Massnahmen im Asylwesen sind da­
empfiehlt, die vom Nationalrat be­                      gehören unter anderen auch Minderjäh­                     von nicht ausgenommen.
schlossene Ausdehnung des Not­                          rige und Familien. Dies bedeutet, dass die
hilfe-Regimes auf alle Asylsuchenden                    Kantone bei Annahme des Vorschlags                        Schon heute verfügen zahlreiche Famili­
abzulehnen.                                             keinen Spielraum mehr hätten, Familien                    en mit Kindern auf Grund des negativen
                                                        und Minderjährige auch nach negativem                     Asylentscheids nur noch über Nothilfe.
Überlegungen und Argumente                              Entscheid in der Sozialhilfe zu lassen.                   Dies nach oft jahrelangem Warten auf
Schon gemäss heute geltender Gesetzge­                                                                            einen Asylentscheid und nachdem die
bung können abgewiesene Asylsuchende                    Besonderer Schutz für Kinder, auch                        Kinder mehrere Schuljahre in der Schweiz
und Asylsuchende mit Nicht-Eintretens­                  im Asylverfahren                                          absolviert haben und entsprechend inte­
entscheid von der Sozialhilfe ausge­                    Die Bundesverfassung gewährt Kindern                      griert sind. Je nach Kanton verschlechtert
schlossen werden. Dies zu entscheiden                   und Jugendlichen Anspruch auf beson­                      sich gleichzeitig mit dem negativen Ent­
liegt in der Kompetenz der Kantone. Der                 deren Schutz ihrer Unversehrtheit und                     scheid und dem Ersetzen der bisherigen

               Werte Nationalrätinnen     Tagesschule profitieren alle Kinder in   Als wichtiger Pfeiler der Armutspo-       Opfers. Die Ausweitung der Informa-
               und Nationalräte,          ihrer sozio-emotionalen Entwicklung.     litik ist die Sozialhilfe heute in den    tionsrechte für Opfer von Straftaten ist
               werte Ständerätinnen       Benachteiligten Kindern helfen die       Kantonen unterschiedlich ausgestaltet.    rechtlich und psychologisch wichtig,
               und Ständeräte             Ganztagesstrukturen ihre Bildungs-       Dies führt, abhängig vom Wohnort,         dies gilt auch für minderjährige Opfer.
                                          chancen zu verbessern. Stabile und       zu Ungleichheiten, von denen auch         In deren Fall ist zu bedenken, dass
Die finanzielle Hilfe des Bundes für      verlässliche Strukturen und Bezugs-      Kinder besonders betroffen sind. Ein      sie gleichzeitig auch ein Recht auf
den Ausbau der familienergänzen-          personen sind für Kinder wichtig:        Rahmengesetz für die Sozialhilfe, wie     besonderen Schutz haben. Dies gilt
den Betreuung wird rege genutzt,          sie geben ihnen Halt in schwierigen      es in der Motion 12.3013 Mo. SGK-         für die Informationsvermittlung, die
das Programm hat auch von Ihnen           Situationen und helfen ihnen Selbst-     NR. Rahmengesetz für Sozialhilfe          kindsgerecht zu geschehen hat, aber
breite Unterstützung erhalten. Damit      vertrauen aufzubauen. Die Konstanz       verlangt wird, trägt dazu bei, den Art.   auch in Bezug auf die Folgen, die die
auch schulpflichtige Kinder und ihre      der Betreuung in Tagesschulen gibt       2 der UNO-Kinderrechtskonvention,         Information für das Kind haben kann.
Familien in der ganzen Schweiz von        den Kindern mehr Ruhe im hektischen      Schutz vor Diskriminierung, besser zu     Deshalb muss auch über entsprechen-
einer qualitativ hochstehenden schul-     Alltag und den Eltern die Gewissheit,    erfüllen. Auch diesem Geschäft bitte      de Leistungen nachgedacht werden.
und familienergänzenden Betreuung         dass sie sich auf die Betreuung ver-     ich Sie zuzustimmen.                      Ich empfehle Ihnen, die beantragte
profitieren können, braucht es auch       lassen und ihrer beruflichen Tätigkeit                                             Fristverlängerung zu gewähren.
hier das gemeinsame Engagement des        nachgehen können. Ich bitte Sie, diese   Ein weiteres Geschäft, das ich Ihnen
Bundes und der Kantone. Die Ganz-         Aspekte zu bedenken und der Initiati-    ans Herz legen möchte ist 09.430
tagesschule ist ein Betreuungsmodell,     ve 11.485 – Pa.Iv. Fehr Jacqueline.      Pa.Iv. Leutenegger Oberholzer.            Herzlichen Dank!
das in vieler Hinsicht gewinnbringend     Tagesschulen statt Kampfflieger          Opferhilfegesetz. Schaffung               Kathie Wiederkehr, Geschäftsleiterin
ist. In einer pädagogisch gut geführten   Folge zu geben.                          wichtiger Informationsrechte des          Stiftung Kinderschutz Schweiz
Herbstsession 2012
2   Empfehlungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz zuhanden der Parlamentarierinnen und Parlamentarier

    Fortsetzung von Seite 1

    Einnahmen (Sozialhilfe, Lohnerwerb) durch die Nothilfe auch          der einer Familie monatlich zur Verfügung steht, variiert von
    die Wohnsituation der Betroffenen. Einige Kantone lassen Fa­         Kanton zu Kanton. Fallbeispiele zeigen, dass eine vierköpfige
    milien mit Nothilfe in Wohnungen wohnen, vielerorts werden           Familie je nach Kanton zum Teil mit weniger als Fr. 500.- im
    sie aber in Zentren untergebracht, die nicht auf die Bedürfnisse     Monat auskommen muss. Dies reicht bei weitem nicht aus, um
    von Kindern und Familien ausgerichtet sind.                          beispielsweise den Kindern eine gesunde Ernährung zu gewähr­
                                                                         leisten, was für Heranwachsende sehr wichtig ist. Für die Kinder
    Eine Ausdehnung der Nothilfe vergrössert die Zahl der Minder­        hat diese Prekarität auch weitere Folgen auf ihre Entwicklungs­
    jährigen in der Schweiz, deren Schutz- und Förderungsrechte          möglichkeiten. Sie können beispielsweise nicht an gemeinsa­
    verletzt werden, massiv.                                             men Ereignissen mit ihrer Schulklasse teilnehmen, oder je nach
                                                                         Unterbringung die Schule nicht mehr besuchen. Die Perspek­
    Die Nothilfe missachtet die Kinderrechte                             tivelosigkeit und Isolation, die aus der Nothilfe resultieren, ma­
    Die UNO-Kinderrechtskonvention hält weiter das Recht jedes           chen ihre Eltern krank und die Kinder werden in Mitleidenschaft
    Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sitt­   gezogen, ihre Kinderrechte missachtet.
    lichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard
    fest (Art. 27, Abs. 1 UN-KRK). Die Nothilfe vermag diesen Stan­      Heute ist bekannt, dass die Reduktion von finanziellen Hilfen an
    dard nicht zu erfüllen.                                              Asylsuchende nicht die erhoffte abschreckende Wirkung hat,
                                                                         vielmehr fördert sie die Kriminalität und die Illegalität. Letztere
    Durch die Nothilfe werden also wichtige Grundsätze, die im na­       verschlechtert die Situation von Kindern noch weiter.
    tionalen wie internationalen Recht den Schutz von Minderjähri­
    gen garantieren, missachtet.                                         Aus Sicht des Kindesschutzes verstösst das Nothilferegime ge­
                                                                         gen die Kinderrechtskonvention und widerspricht auch Art. 11
    Die Nothilfe ist zwar als Übergangslösung, bis zur Ausreise oder     der Bundesverfassung. Dessen Ausweitung ist nicht opportun.
    Wegweisung definiert. Zahlreiche Fälle sind jedoch bekannt           Wir ersuchen deshalb den Ständerat am 11. September und den
    von Familien, die aus verschiedenen Gründen (z.B. keine gül­         Nationalrat am 17. September, die Ausdehnung des Nothilfere­
    tigen Papiere, kein Rückübernahmeabkommen) nicht ausreisen           gimes auf alle Asylsuchende dezidiert abzulehnen und bei der
    können und für die sich dadurch das Überleben mit Nothilfe           weiteren Debatte um das Asylgesetz das Kindeswohl gebüh­
    über mehrere Monate, manchmal Jahre erstreckt. Der Betrag,           rend zu berücksichtigen.

    Kurzempfehlungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz

    Nationalrat                                                          Empfehlung:
                                                                         Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt dem Nationalrat,
    Montag, 10. September                                                der parlamentarischen Initiative Folge zu geben.

    08.458 – Pa.Iv. Jositsch. Präzisierung des Anwendungs­               Begründung:
    bereichs der Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung              Das Bundesgericht hat sich mit seinem Entscheid vom 16. Juni
    Die parlamentarische Initiative fordert, dass die StPO mit folgen­   2008 (6B 777/2007) von seiner bisherigen Praxis abgewendet.
    dem Artikel ergänzt wird:                                            Demnach ist nicht mehr der Grad des Aufwands der betriebe­
    Verdeckte Ermittlung nach diesem Gesetz hat zum Zweck, mit           nen Täuschung massgeblich, sondern allein die Tatsache, dass
    Angehörigen der Polizei oder zu diesem Zweck beigezogenen            der Verdächtige überhaupt getäuscht wird, weil die mit ihm zu
    anderen Personen, die nicht als polizeiliche Funktionäre er­         Ermittlungszwecken kommunizierenden Polizeiangehörigen
    kennbar sind (Ermittlerin oder Ermittler), aktiv, mit erheblicher    nicht als solche erkennbar sind. Diese Praxisänderung und Aus­
    Täuschungs-, Handlungs- und Eingriffsintensität und auf eine ge­     legung des Bundesgerichtes hat erhebliche Konsequenzen in
    wisse Dauer angelegt, in das kriminelle Umfeld einzudringen und      der Praxis und schränkt die Polizei in ihrer Arbeit stark ein.
    damit beizutragen, besonders schwere Straftaten aufzuklären.
    Nicht unter die Bestimmungen über die verdeckte Ermittlung           Aufgrund dieser Praxisänderung ist es bis zum heutigen Zeit­
    fallen namentlich:                                                   punkt nicht in allen Kantonen möglich, Chats mit Erwachsenen,
    »» die einfache Lüge, das Auftreten in milieuangepasster Er­         welche sexuelle Handlungen mit Kindern suchen, zu überwa­
        scheinung sowie die blosse Verheimlichung der Identität;         chen. Die Kantone können diese Lücke über die Einführung
    »» einfache Scheinkäufe.                                             eines entsprechenden Artikels im kantonalen Polizeigesetz
Herbstsession 2012
3   Empfehlungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz zuhanden der Parlamentarierinnen und Parlamentarier

    schliessen. Mit Blick auf einen umfassenden Kinderschutz ist       Empfehlung:
    insbesondere die Möglichkeit einer verdeckten sowie präven­        Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Ausdehnung
    tiven Fahndung wichtig. Dadurch soll die Polizei u.a. in Chat­     des Nothilferegimes auf alle Asylsuchenden abzulehnen.
    räumen nach Pädokriminalität fahnden zu können. Die Vorlage
    klärt die bundesrechtlichen Voraussetzungen für die verdeckte      Begründung:
    Ermittlung und verdeckte Fahndung soweit ein Anfangsver­           Die Bundesverfassung gewährt Kindern und Jugendlichen An­
    dacht besteht. Um Kinder adäquat schützen zu können, ist           spruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf För­
    jedoch die präventive verdeckte Fahndung auch ohne Anfangs­        derung ihrer Entwicklung (Art.11 Abs. 1 BV). Gemäss Artikel 3
    verdacht notwendig. Aus Gründen der Rechtssicherheit und           der UNO-Kinderrechtskonvention müssen Kinder den Schutz
    aus Aspekten des Kinderschutzes ist es notwendig, dass dafür       und die Fürsorge erhalten, die zu ihrem Wohlergehen notwen­
    ebenfalls eine klärende Regelung auf Bundesebene Einzug hält.      dig sind, das Kindeswohl soll bei allen Massnahmen, die Kinder
                                                                       betreffen, vorrangig sein. Massnahmen im Asylwesen sind da­
    Dienstag, 11., Mittwoch 12. und Donnerstag                         von nicht ausgenommen.
    13. September
                                                                       Die UNO-Kinderrechtskonvention hält weiter das Recht jedes
    Parlamentarische­Initiativen 1. Phase                              Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sitt­
                                                                       lichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard
    11.485 – Pa.Iv. Fehr Jacqueline. Tagesschulen statt                fest (Art. 27, Abs. 1 UN-KRK). Die Nothilfe vermag in verschie­
    Kampfflieger (WBK)                                                 dener Hinsicht diese Standards nicht zu erfüllen.
    Die Initiative will, dass der Bund den Kantonen jährlich eine
    Milliarde Franken zur Förderung der Ganztagesschulen zur Ver­      Aus Sicht des Kindesschutzes verstösst das Nothilferegime ge­
    fügung stellt. Der Beitrag soll nach der Anzahl Kinder im Schul­   gen die Kinderrechtskonvention und widerspricht auch Art. 11
    alter bemessen werden.                                             der Bundesverfassung. Dessen Ausweitung ist deshalb nicht op­
                                                                       portun. Auch wenn verletzliche Gruppen, zu denen Kinder ge­
    Empfehlung:                                                        hören, grundsätzlich Anspruch auf besondere Berücksichtigung
    Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt, der parlamenta­       ihrer Bedürfnisse haben, hat die Nothilfe-Praxis gezeigt, dass
    rische Initiative Folge zu geben und dem Antrag der Kommis­        Grundbedürfnisse von Kindern im Nothilferegime nicht erfüllt
    sionsminderheit zu folgen.                                         werden können und Kinderrechte missachtet werden.

    Begründung:                                                        Donnerstag, 20. September
    Kinder, die Tagesschulen besuchen können, profitieren für ihre
    schulische und sozio-emotionale Entwicklung in der Gemein­         12.3013 – Mo. SGK-NR. Rahmengesetz für Sozialhilfe
    schaft. Pädagogisch gut geführte Ganztagesstrukturen helfen        Der Bundesrat wird beauftragt, analog zum ATSG, ein schlankes
    benachteiligten Kindern, beeinträchtigte Bildungschancen aus­      Rahmengesetz für Sozialhilfe vorzulegen.
    zugleichen. Sie stützen die Entwicklung von Kindern generell
    mit einem stabilen Zeit- und Orientierungsrahmen. In die Ent­      Empfehlung:
    wicklung von Ganztagesschulen in der Schweiz ist in den letz­      Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt die Motion zur
    ten Jahren etwas Dynamik gekommen, allerdings mit grossen          Annahme.
    regionalen und qualitativen Unterschieden. Der Aufbau eines
    quantitativ und qualitativ bedarfsgerechten Angebotes leidet       Begründung:
    unter einer chronischer Unterfinanzierung. Zwar wird die fa­       Die Sozialhilfe ist ein wichtiger Bestandteil der Armutspolitik.
    milienergänzende Kinderbetreuung vom Bund noch bis 2015            Kinder und Jugendliche sind überdurchschnittlich häufig von
    finanziell gefördert. Sie unterstützt aber primär die Betreuung    Sozialhilfe abhängig, die Leistungen der Sozialhilfe unterschei­
    im vorschulischen Bereich, danach muss sie mit einem hinrei­       den sich jedoch je nach Wohnort. Eine Harmonisierung mit
    chenden Angebot an Ganztagesschulplätzen ergänzt werden.           einheitlichen Standards ist im Sinne von Artikel 2 der UNO-Kin­
                                                                       derrechtskonvention zum Verbot von Diskriminierung dringend
    Montag, 17. September                                              nötig.
    10.052 – Asylgesetz. Änderung.
    Entwurf 1 und 3, Differenzbereinigung
    Insbesondere: Ausdehnung des Nothilferegimes auf alle
    Asylsuchenden und Vorschlag der SPK-SR: Nothilfe nur für reni­
    tente und abgewiesene Asylbewerber.
Herbstsession 2012
4   Empfehlungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz zuhanden der Parlamentarierinnen und Parlamentarier

    Dienstag, 25. September                                             11.4046 – Mo. Ständerat (RK-SR). Adoptionsrecht.
    11.070 – ZGB. Elterliche Sorge                                      Gleiche Chancen für alle Familien
    Eintreten; Anträge Fahnen                                           Der Bundesrat wird beauftragt, Artikel 264 ff. ZGB und Artikel
                                                                        28 EPG dahingehend zu ändern, dass alle Erwachsenen, unge­
    Empfehlung:                                                         achtet ihres Zivilstands und ihrer Lebensform, ein Kind, insbe­
    Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt Eintreten.              sondere das Kind des Partners oder der Partnerin, adoptieren
    Begründung:                                                         können, wenn eine Adoption für das Kindeswohl die beste Lö­
    Die Stiftung Kinderschutz Schweiz erachtet die Vorlage grund­       sung darstellt.
    sätzlich als begrüssenswert. Wir möchten Sie im Einzelnen noch
    auf aus unserer Sicht wichtige Punkte hinweisen:                    Empfehlung:
                                                                        Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt die Annahme der
    Art. 133, Abs. 1 und 2:                                             Motion.
    Empfehlung:
    Die explizite Aufzählung über die Bereiche, die es zu regeln        Begründung:
    gilt ist wichtig, da in diesen Bereichen die Konfliktträchtigkeit   Bei einer Adoption muss das Kindeswohl im Zentrum stehen.
    hoch ist. Alle Entscheide, die das Kind betreffen, insbesondere     Adoptionen werden heute entsprechend sorgfältig geprüft.
    diejenigen zur elterlichen Sorge, zur Obhut, zum persönlichen       Gleichgeschlechtliche Paare sind nicht weniger als heterosexu­
    Verkehr und zum Unterhalt müssen die Meinung des Kindes             elle Paare in der Lage, Kinder zu betreuen, Elternrechte und
    angemessen und entsprechend seinem Alter und seiner Reife           –pflichten wahrzunehmen, das Wohl der Kinder zu wahren
    berücksichtigen (Art. 12 UN-KRK). Formulierungen wie «so            und ihre Entwicklung zu fördern. In diesem Sinne soll Adoption
    weit möglich» oder «in der Regel» sind deshalb missverständ­        gleichgeschlechtlichen Paaren ermöglicht werden, wenn sie im
    lich und bedürfen der Präzisierung im Sinne der Formulierung        Sinne des Kindeswohls ist.
    in Art. 12 UN-KRK.
                                                                        Ein Kind, das mit gleichgeschlechtlichen Eltern aufwächst hat
    Art. 298 a, Abs. 2bis :                                             die gleichen Rechte wie ein Kind mit heterosexuellen Eltern. Um
    Empfehlung:                                                         diese Rechte auch im Falle einer Trennung der Eltern oder bei
    Annahme des Antrages der Kommission                                 einem Todesfall umzusetzen, soll insbesondere die Stiefkindad­
                                                                        option für gleichgeschlechtliche Paare erlaubt werden.
    Begründung:
    Bei nicht verheirateten Eltern, die nicht in Hausgemeinschaft       Mittwoch, 26. September
    leben ist für die Zuteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge
    zwingend ein von der KESB genehmigter Unterhaltsvertrag zu          09.321 – Kt.Iv. GE. Bundesgesetz über die Familienzulagen
    verlangen. Nur mit einem verbindlichen Unterhaltsvertrag kön­       Die Standesinitiative des Kantons Genf verlangt, dass die Fami­
    nen die Ansprüche des Kindes geltend gemacht werden, z.B.           lienzulagen direkt an die für die Betreuung der Kinder verant­
    für die Alimentenbevorschussung. Eine gemeinsame Erklärung          wortlichen Personen ausgezahlt werden. Ausserdem verlangt
    der Eltern bietet für die Wahrung des Unterhaltsanspruches des      sie eine Vereinfachung des Verfahrens, namentlich durch eine
    Kindes keinen genügenden Schutz.                                    direkte Auszahlung der Zulage durch die Ausgleichskasse des
                                                                        Elternteils mit dem höheren Einkommen an die Person, in des­
    Art. 309:                                                           sen Obhut das Kind sich befindet sowie die Einführung eines
    Empfehlung:                                                         Zentralregisters.
    Artikel nicht aufheben
                                                                        Empfehlung:
    Begründung:                                                         Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt der Initiative Folge
    Es ist zu befürchten, dass die Aufhebung von Art. 309 ZGB,          zu geben.
    zusammen mit der Aufhebung der Meldepflichten nach Art.
    50 ZStV, zu einem Rückgang der Anerkennungen führen dürf­           Begründung:
    te und somit zu einer Erhöhung der Anzahl nicht geregelter          Die heutige Regelung erlaubt es zwar, die Zulagen dem Haus­
    Unterhaltspflichten. Das Recht des Kindes auf Kenntnis seiner       halt, in dem das Kind lebt, auszuzahlen. Das Prozedere gestal­
    Abstammung (Art. 7 und 8 UN-KRK, Art. 119 Abs. 2 Bst. 9 BV)         tet sich jedoch sehr aufwändig und langwierig und führt dazu,
    muss unbedingt gewährleistet sein. Die heutige Praxis und die       dass Haushalte, deren finanzielle Ressourcen schon knapp sind,
    Zahlen der KOKES-Vormundschaftsstatistik (2010 wurde in 7%          vorübergehend Sozialhilfe beanspruchen müssen. Die in der Ini­
    der Fälle eine Beistandschaft errichtet) zeigen, dass von einer     tiative vorgeschlagene direkte Auszahlung der Zulagen an den
    generellen Stigmatisierung oder Bevormundung nicht miteinan­        Haushalt, in dem das Kind lebt, stellt eine pragmatische Lösung
    der verheirateter Eltern, wie sie in der Botschaft moniert wird,    dar. Eine Milderung des finanziellen Drucks beim betreuenden
    nicht die Rede sein kann.                                           Elternteil kommt auch dem Kind zu Gute.
Herbstsession 2012
5   Empfehlungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz zuhanden der Parlamentarierinnen und Parlamentarier

    Donnerstag, 27. September                                          Begründung:
                                                                       Aus Gründen der Transparenz und Stärkung der Rechte von
    07.455 – Pa.Iv. Maury Pasquier. Ratifikation des                   Opfern ist die Ausweitung von Informationsrechten über den
    IAO-Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz                   Abschluss des Strafverfahrens hinaus sehr wichtig, dies gilt auch
                                                                       für Minderjährige, die Opfer von Gewalttaten wurden.
    Die Initiative hat zum Ziel, den Bundesrat mittels Bundesbe­
    schluss zur Ratifikation des Übereinkommens der Internationa­      Das OHG räumt dem Opfer von Straftaten umfassende Rechte
    len Arbeitsorganisation (IAO) Nr. 183 über den Mutterschutz        im Strafverfahren ein. So haben die Behörden die Opfer über
    zu ermächtigen.                                                    Anordnung und Aufhebung von Untersuchungs- und Sicher­
                                                                       heitshaft sowie über eine Flucht der beschuldigten Person zu
    Empfehlung:                                                        informieren. Ein Informationsrecht des Opfers sollte über den
    Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt dem Parlament          Abschluss des Verfahrens hinausgehen. Insbesondere wenn die
    die Vorlage über die Genehmigung der Ratifikation des inter­       Straftat das Opfer in der körperlichen, psychischen oder sexuel­
    nationalen Übereinkommens Nr. 183 über den Mutterschutz            len Integrität verletzt hat.
    anzunehmen.
                                                                       Kinder haben ein Recht auf Information in allen Belangen die
    Begründung:                                                        sie direkt angehen. Die Bestimmungen des Opferhilfegesetzes
    Gemäss den Empfehlungen der WHO soll ein Kind mindestens           gelten auch für Kinder. Für die Ausarbeitung eines erweiterten
    während den ersten sechs Lebensmonaten ausschliesslich mit         Informationsrechtes von Opfern, ist dem Grundsatz des beson­
    Muttermilch gestillt werden. Stillende Mütter, welche bereits      deren Schutzbedürfnisses von Kindern und Jugendlichen – wie
    früher in den Berufsalltag zurückkehren und ihre Kinder, dür­      in Artikel 11 der Bundesverfassung verankert – besondere Be­
    fen nicht diskriminiert werden. Mit Blick auf die Gesundheit des   achtung zu schenken. Die Information, dass der Täter oder die
    Kindes und einen umfassenden Mutterschutz soll das Stillen         Täterin aus der Haft entlassen wird oder ein Urlaub bewilligt
    während der Arbeitszeit möglich sein und die Stillzeit als ent­    wurde, kann grosse Verunsicherung auslösen. Bei der Ausar­
    löhnte Arbeitszeit angerechnet werden.                             beitung von neuen Bestimmungen zur Information von Opfern
                                                                       müssen Aspekte des Kindeswohls speziell berücksichtigt wer­
    Sieben Jahre nach dem Inkrafttreten der Änderung des Er­           den: So muss u.a. eine kindergerechte Vermittlung von Infor­
    werbsersatzgesetzes, wonach eine Mutterschaftsentschädigung        mation erfolgen und die informierenden Stellen müssen dafür
    während 14 Wochen eingeführt wurde, sind Verbesserungen            speziell geschult sein. Zusätzlich müssen begleitende Angebote
    für einen wirksameren Mutterschutz immer noch möglich              für Kinder bestehen, damit ein Kind mit Gefühlen von Angst,
    und dieser soll im Schweizer Recht durch die Verankerung des       Schuldempfinden oder Verunsicherung, welche durch die In­
    Grundsatzes der Entlöhnung von Stillpausen weiter gefestigt        formation ausgelöst werden, umgehen kann. Entsprechende
    werden. Mit der Ratifikation des IAO-Übereinkommens Nr. 183        Angebote für Kinder gehören zwingend in die Erweiterung der
    kann die Schweiz ihre Bereitschaft, den Mutterschutz sicher­       Informationsrechte und sind für eine Revision des OHG speziell
    zustellen, bekräftigen und gleichzeitig ihre Anerkennung der       zu beachten.
    Instrumente der IAO, die ihren Sitz in der Schweiz hat, unter­
    streichen.                                                         Behandlungsreife Geschäfte:
                                                                       Standesinitiativen 1. Phase
    Freitag, 28. September
                                                                       10.318 – Kt. Iv. NE. Berufslehre für Sans-Papiers
    09.430 – Pa.Iv. Leutenegger Oberholzer. Opferhilfegesetz.          10.325 – Kt.Iv. BS. Zugang zu Lehrstellen für Sans-Papiers
    Schaffung wichtiger Informationsrechte des Opfers.                 10.330 – Kt.Iv. JU. Zugang zur Berufslehre für Jugendliche
                                                                       ohne Rechtsstatus
    Die Initiative will die Schaffung von Informationsrechten für
    Opfer von Straftaten. Das Opferhilfegesetz (OHG) soll dahin­       Die Standesinitiativen beauftragen die Bundesversammlung, die
    gehend ergänzt werden, dass Opfer über den Strafvollzug des        erforderlichen Rechtsgrundlagen zu schaffen, damit Jugendli­
    Täters und wesentliche Haftentscheide informiert wird.             che und junge Erwachsene ohne Rechtsstatus eine Berufslehre
    Antrag auf Fristverlängerung.                                      aufnehmen können.

    Empfehlung:                                                        Empfehlung:
    Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt der Fristverlänge­     Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt, den Initiativen
    rung zuzustimmen.                                                  Folge zu geben.
Herbstsession 2012
6   Empfehlungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz zuhanden der Parlamentarierinnen und Parlamentarier

    Begründung:                                                          der Bundesverfassung. Dessen Ausweitung ist deshalb nicht op­
    Jedes Kind hat ein Recht auf Bildung und die Schweiz hat sich        portun. Auch wenn verletzliche Gruppen, zu denen Kinder ge­
    aufgrund der Ratifizierung der UN-Kinderrechtskonvention             hören, grundsätzlich Anspruch auf besondere Berücksichtigung
    dazu verpflichtet, die Einhaltung dieses Rechts sicherzustel­        ihrer Bedürfnisse haben, hat die Nothilfe-Praxis gezeigt, dass
    len. Dass Jugendlichen ohne legalen Aufenthaltsstatus in der         Grundbedürfnisse von Kindern im Nothilferegime nicht erfüllt
    Schweiz der Zugang zu einer Berufslehre verweigert wird, wi­         werden können und Kinderrechte missachtet werden.
    derspricht der UN-Kinderrechtskonvention und verhindert eine
    langfristige Integration von in der Schweiz aufgewachsenen           Donnerstag, 27. September
    Sans-Papiers-Kindern.
                                                                         11.4147 – Mo. Nationalrat (Buillard). Bewilligungspflicht
    Gut integrierten jugendlichen Sans-Papiers eine Berufsausbil­        für Fremdplatzierungsorganisationen, welche im Auftrag
    dung zu ermöglichen und ihnen damit den Einstieg ins Erwerbs­        des Staates Kinder vermitteln
    leben zu erleichtern, liegt auch im Interesse der Schweiz. Eine      Die Initiative verlangt, dass das Zivilgesetzbuch (ZGB) und die
    solide Berufsbildung schafft die Voraussetzungen, damit Ju­          Verordnung über die Aufnahme von Pflegekindern (Pavo) so zu
    gendliche auch in wirtschaftlich schwierigen Zeiten vor Arbeits­     ändern sind, dass für private Organisationen, welche im Auftrag
    losigkeit geschützt sind und ihnen Wege zu weiterführenden           des Staates Fremdplatzierungen von Kindern in andere Familien
    Aus- und Weiterbildungen offen stehen, unabhängig davon, ob          vermitteln, eine Bewilligungspflicht und ein integriertes Quali­
    sie nach der Ausbildung in der Schweiz bleiben oder ob sie das       tätsmanagement eingeführt werden. Des Weiteren soll festge­
    Land verlassen.                                                      legt werden, wie der Kinderschutz nach der Fremdplatzierung,
                                                                         also auch zu einem späteren Zeitpunkt, gewährleistet werden
                                                                         kann. Zusätzlich soll Kostentransparenz hergestellt werden.
    Ständerat
                                                                         Empfehlung:
    Dienstag, 11. September                                              Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Motion an­
                                                                         zunehmen.
    10.052 – Asylgesetz. Änderung
    Entwurf 1 und 3, Differenzbereinigung                                Begründung:
    Insbesondere: Ausdehnung des Nothilferegimes auf alle Asylsu­        Kinder ohne elterliche Fürsorge im Alltag benötigen besonde­
    chenden und Vorschlag der SPK-SR: Nothilfe nur für renitente         ren Schutz und haben ein Recht darauf. Die Bewilligungspflicht
    und abgewiesene Asylbewerber                                         für private Vermittlungsorganisationen ist ungenügend gere­
                                                                         gelt. Der Bundesrat ist sich dieser Unzulänglichkeit bewusst und
    Empfehlung:                                                          arbeitet an der Revision der PAVO. Er will klare Regeln für Orga­
    Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt, die Ausdehnung          nisationen zur Vermittlung von Pflegekindern festgelegen und
    des Nothilferegimes auf alle Asylsuchenden abzulehnen.               die Auswahl und Begleitung der beteiligten Familien verbessern.
                                                                         Diese Motion sehen wir deshalb wie der Nationalrat, als Unter­
    Begründung:                                                          stützung der laufenden Arbeiten des Bundesrates.
    Die Bundesverfassung gewährt Kindern und Jugendlichen An­
    spruch auf besonderen Schutz ihrer Unversehrtheit und auf För­
    derung ihrer Entwicklung (Art.11 Abs. 1 BV). Gemäss Artikel 3        10.311 – Kt.Iv. GE. Revision des Strafgesetzbuches;
    der UNO-Kinderrechtskonvention müssen Kinder den Schutz              10.320 – Kt.Iv. VS. Prostitutionsverbot für Minderjährige
    und die Fürsorge erhalten, die zu ihrem Wohlergehen notwen­          10.435 – Pa.Iv. Galladé. Verbot der Prostitution Minder­
    dig sind, das Kindeswohl soll bei allen Massnahmen, die Kinder       jähriger
    betreffen, vorrangig sein. Massnahmen im Asylwesen sind da­          10.439 – Pa.Iv. Barthassat. Verbot der Prostitution
    von nicht ausgenommen.                                               Minderjähriger

    Die UNO-Kinderrechtskonvention hält weiter das Recht jedes           Alle vier Initiativen fordern, dass die Inanspruchnahme von
    Kindes auf einen seiner körperlichen, geistigen, seelischen, sitt­   Diensten von minderjährigen Prostituierten unter Strafe gestellt
    lichen und sozialen Entwicklung angemessenen Lebensstandard          wird. Die beiden parlamentarischen Initiativen verlangen zusätz­
    fest (Art. 27, Abs. 1 UN-KRK). Die Nothilfe vermag in verschie­      lich, dass das Übereinkommen des Europarates zum Schutz von
    dener Hinsicht diese Standards nicht zu erfüllen.                    Kindern vor sexueller Ausbeutung und sexuellem Missbrauch
                                                                         (Lanzarote Konvention) ratifiziert wird. Die Standesinitiative des
    Aus Sicht des Kindesschutzes verstösst das Nothilferegime ge­        Kantons Wallis fordert zudem die Unterstützung von minderjäh­
    gen die Kinderrechtskonvention und widerspricht auch Art. 11         rigen Prostituierten durch erfahrene Spezialisten.
Herbstsession 2012
7   Empfehlungen der Stiftung Kinderschutz Schweiz zuhanden der Parlamentarierinnen und Parlamentarier

    Empfehlung:                                                                   Mit dieser Haltung steht die Schweiz im Widerspruch zu inter­
    Die Stiftung Kinderschutz Schweiz empfiehlt, den beiden Stan­                 nationalen Normen und den Bestrebungen, den Schutz von
    desinitiativen und den beiden parlamentarischen Initiativen zu                Kindern im Bereich des kommerziellen Anbietens von sexuellen
    folgen. Die Botschaft des Bundesrates zum Beitritt der Lanza­                 Diensten bis 18 Jahre auszudehnen. Weiter ist erwiesen, dass
    rote Konvention und zur erforderlichen StGB-Revision ist anzu­                das Anbieten von sexuellen Dienstleistungen die Entwicklung
    nehmen.                                                                       der sexuellen Integrität von Minderjährigen gefährdet, was zu
                                                                                  physischen und psychischen Schäden führen kann, die das wei­
    Begründung:                                                                   tere Leben und insbesondere die Lebensqualität entscheidend
    Das Schutzalter liegt in der Schweiz bei 16 Jahren. Dieses be­                prägen.
    zieht sich auch auf sexuelle Erfahrungen im kommerziellen Be­
    reich – vorausgesetzt, die Aktivitäten erfolgen auf «freiwilliger             Auch im europäischen Vergleich kann diese Handhabung
    Basis». In der Schweiz ist es demnach trotz Unterzeichnung von                des Schutzalters in Bezug auf die Prostitution keine Mehrheit
    verschiedenen internationalen Konventionen über die Rechte                    finden. Im Gegenteil: Im Zusammenhang mit der Personen­
    und den Schutz von Kindern immer noch möglich, dass sich                      freizügigkeit hat sich die Problematik von minderjährigen Pros­
    Minderjährige ab 16 Jahren prostituieren können und deren In­                 tituierten in der Schweiz unter anderem wegen den fehlenden
    anspruchnahme straflos ist. Ab 16 Jahren können Jugendliche                   Schutzbestimmungen akzentuiert.
    zudem auch ihr Bild für pornografische Zwecke kommerziell zur
    Verfügung stellen.                                                            Um den Anforderungen der Lanzarote Konvention zu genügen
                                                                                  und insbesondere das Schutzalter auf 18 Jahre anzuheben, muss
                                                                                  die Schweiz verschiedene Anpassungen im StGB vornehmen.
                                                                                  Der Bundesrat ist mit der schnellen Umsetzung dieses Anliegens
                                                                                  zu beauftragen, damit die bestehenden Lücken zum Schutz der
                                                                                  sexuellen Integrität der Kinder und Jugendlichen geschlossen
                                                                                  werden können. Die Stiftung Kinderschutz Schweiz bedauert,
                                                                                  dass der Bundesrat die Schaffung eines eigenständigen Straftat­
                                                                                  bestandes gegen die Kontaktanbahnung zu Kindern zu sexuel­
                                                                                  len Zwecken (Grooming) verworfen hat und einen Vorbehalt
                                                                                  bezüglich Artikel 23 der Lanzarote Konvention anbringt.

    Über die Stiftung Kinderschutz Schweiz                                                                 Impressum

    Als nationale Stiftung macht sich Kinderschutz       Switzer­land ge­gen Kinderprostitution, Kinder­   Herausgeberin:
                                                                                                           Stiftung Kinderschutz Schweiz
    Schweiz dafür stark, dass alle Kinder in unserer     pornografie und Kinderhandel. Die Stiftung ist
                                                                                                           Postfach 6949
    Gesellschaft in Würde und ohne die Verletzung        gemeinnützig und orientiert sich an anerkannten   3001 Bern
    ihrer Integrität aufwachsen. Die Stiftung Kinder­    rechtlichen und wissenschaftlichen Grundlagen,
    schutz Schweiz setzt sich deshalb seit Jahren        an der UN-Kinderrechtskonvention, der Bundes­     Telefon 031 398 10 10
    erfolgreich für die Rechte von Kindern und           verfassung, der Konvention des Europarats zum     info@kinderschutz.ch
                                                                                                           www.kinderschutz.ch
    gegen jede Form von Gewalt an Kindern ein.           Schutz der Men­s chenrechte und Grund­­­f rei­
    Nicht nur mittels verschiedener Projekte, son-       heiten sowie der Gesetzgebung von Bund und
                                                                                                           Redaktion:
    dern auch durch politisches Lobbying zum Wohl        Kantonen.                                         Flavia Frei, Talia Bongni
    der Kinder, durch Be­ra­tung, Netzwerk- und
                                                                                                                                                    001979

    Öffentlich­keitsarbeit. Die Stiftung Kinder­schutz   Weitere Informationen:                            Ausgabe 3 / 2012
    Schweiz führt zudem die Fachstelle ECPAT             www.kinderschutz.ch                               Herbstsession 2012
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