EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG - VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES - datenschutz.rlp.de

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EU-DATENSCHUTZ-
GRUNDVERORDNUNG
VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN
PARLAMENTS UND DES RATES

www.datenschutz.rlp.de
EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG - VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES - datenschutz.rlp.de
Inhalt

HERAUSGEBER
Der Landesbeauftragte
für den Datenschutz und die
Informationsfreiheit Rheinland-Pfalz
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Telefax +49 (0) 6131 208-2497
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LABOR - Agentur für moderne Kommunikation GmbH
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Februar 2018

                                                      3
Inhalt                                                                                                                                                                                                                                                                                                                    Inhalt

         INHALT

         VORWORT .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
                                                                                                                                                                                         Kapitel I: Allgemeine Bestimmungen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 80

         I.	DIE EU-DATENSCHUTZ-                                                                                                                                                         Kapitel II: Grundsätze .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 85
             GRUNDVERORDNUNG.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8
                                                                                                                                                                                         Kapitel III: Rechte der betroffenen Person.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 91
         1.         Einleitung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 10
                                                                                                                                                                               Kapitel IV: Verantwortlicher und
         1.1        Öffnungsklauseln.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 10
                                                                                                                                                                             	Auftragsverarbeiter .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 102
         1.2        Gesetzlicher Änderungs- und Anpassungsbedarf. .  .  .  .  .  .  . 10
         1.3        Kollisionsregeln. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11                                   Kapitel V: Übermittlungen personenbezogener
                                                                                                                                                                                         Daten an Drittländer oder an internationale
         1.4        Konfliktfälle und Lösungsansätze.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11                                                                  Organisationen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 120
         1.5        Praktische Handhabung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 12
                                                                                                                                                                                         Kapitel VI: Unabhängige Aufsichtsbehörden . .  .  .  .  .  .  .  . 127.
         1.6        Informationspflichten und Auskunftsrechte . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 12
         1.7	Inhalt der Informationspflicht.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 12                                                                 Kapitel VII: Zusammenarbeit und Kohärenz .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 134
         1.8	Das Auskunftsrecht der betroffenen Personen. .  .  .  .  .  .  .  .  . 12
                                                                                                                                                                                         Kapitel VIII: Rechtsbehelfe, Haftung und
         1.9	Mögliche Beschränkungen durch den Gesetzgeber                                                                                                                              Sanktionen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 146
              und Sanktionen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 13
                                                                                                                                                                                         Kapitel IX: Vorschriften für besondere
         1.10 Rolle der Aufsichtsbehörden .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 13
                                                                                                                                                                                         Verarbeitungssituationen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 151
         1.11       Durchsetzungsstärkende Befugnisse .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 13
                                                                                                                                                                                         KAPITEL X: Delegierte Rechtsakte und
                                                                                                                                                                                         Durchführungsrechtsakte .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 154
         2.	Fragen & Antworten zur Datenschutz-
             Grundverordnung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 15                                                         KAPITEL XI: Schlussbestimmungen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 155

         II.        ERWÄGUNGSGRÜNDE .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 26
                                                                                                                                                                              ANHANG .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 158

         III. VERORDNUNGSTEXT. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 78

4        DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT RHEINLAND-PFALZ                                                                  VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES                                                                                            5
Vorwort                                                                                                                                                                                   Vorwort

          VORWORT

                                       Der Datenschutz tritt in ein neues Zeitalter                            Diese Publikation soll Grundlage für Diskussionen bilden. Diese Diskus-
                                       ein. Mit der Datenschutz-Grundverordnung                                sionen werden bereits geführt und werden weiter geführt werden. Dies
                                       der Europäischen Union wird eine umfassende                             gilt nicht nur bis zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verordnung,
                                       Europäisierung vorgenommen. Nicht alle Inhal-                           sondern auch danach, denn es gibt viel zu diskutieren. Dies liegt insbe-
                                       te, aber viele sind anders und eine Reihe von                           sondere daran, dass in einer digitalen Welt die Wahrung der Freiheit des
                                       Regelungen enthält Tücken im Detail. Die erste                          Einzelnen, selbstbestimmt zu kommunizieren, immer größeres Gewicht
                                       und wichtigste Unterstützung bei der Prüfung                            erhält.
                                       der neuen Rechtslage bietet der Text. Diesen
                                       Text möchten wir den Bürgerinnen und Bür-
          Prof. Dr. Dieter Kugelmann   gern hiermit vorlegen, um die Möglichkeit zu
                                       eröffnen, sich selbst ein Bild zu machen.

          Zum Verständnis der Datenschutz-Grundverordnung tragen die Erwä-
          gungsgründe bei, die gleichfalls abgedruckt sind. Dabei handelt es sich
          um die Begründung und Erläuterung der einzelnen Vorschriften. Sie                                    Prof. Dr. Dieter Kugelmann
          sollen die Anwendung erleichtern und die Zielrichtung der Artikel der
          Datenschutz-Grundverordnung präzisieren. Zwar fehlen angesichts der                                  Der Landesbeauftragte für den Datenschutz und die Informationsfreiheit
          Vielfalt von Einzelfragen komplizierte Einzelaussagen nicht. Jedoch ist                              Rheinland-Pfalz
          das Bemühen der Normsetzung erkennbar, möglichst umfassend und
          praxisorientiert Regeln für die Wirtschaft, die Verwaltung und die Einzel-
          nen aufzustellen.

          Manche sind der Auffassung, der Text der Datenschutz-Grundverord-
          nung sei schwer verständlich und kompliziert. Andere sind der Meinung,
          hier werde endlich umfassend und nachvollziehbar der Datenschutz ge-
          regelt. Wahrscheinlich treffen beide Auffassungen zu. Mit der Daten-
          schutz-Grundverordnung liegt eine umfassende Regelung vor, die an vie-
          len Stellen weniger technisch und kompliziert als Vorgängerregelungen
          ist und für den Bürger und die Bürgerin die einschlägigen Vorschriften
          enthält. Andererseits ist die Datenschutz-Grundverordnung ein politi-
          scher Kompromiss. Diesen kompromisshaften Charakter merkt man dem
          Text an vielen Stellen an. An dem einen oder anderen Punkt gibt es auch
          Widersprüche im Detail. Unter dem Strich gelingt aber der Verordnung
          nicht nur eine für die ganze Europäische Union geltende Festlegung für
          die Regeln des Datenschutzes. Es gelingt auch gerade hinsichtlich der
          Rechte betroffener Personen eine übersichtliche und klare Regelung der
          Rechtslage. Damit wird deutlich, wie sich die Rolle des Nutzers und der
          Nutzerin im Datenschutz in der Zukunft darstellt.

6         DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT RHEINLAND-PFALZ   VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES                           7
I.
                                                                                             DIE EU-DATEN-
                                                                                             SCHUTZ-GRUND-
                                                                                             VERORDNUNG

8   DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT RHEINLAND-PFALZ   VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES   9
DIE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG / Einleitung                                                                                                 DIE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG / Einleitung

I.	DIE EU-DATEN-                                 1.1 Öffnungsklauseln                               Öffnungsklausel, gilt unmittelbar die Daten-        ist, dass es sich um einen Anwendungsvorrang

    SCHUTZ-GRUND-                                 Allerdings lässt die Datenschutz-Grundver-
                                                                                                     schutz-Grundverordnung. Lücken sind ggf.
                                                                                                     durch Auslegung der Verordnung zu schließen.
                                                                                                                                                         handelt, nicht um einen Geltungsvorrang. Das
                                                                                                                                                         innerstaatliche Recht tritt nicht außer Kraft,
    VERORDNUNG                                    ordnung – für eine Verordnung untypisch – an                                                           sondern es behält seine Geltung für die Sach-
                                                  einer Reihe von Stellen nationale Regelungen       Auf Bundesebene wird – ähnlich wie auch bis-        verhalte, die vom Unionsrecht nicht berührt
                                                  ausdrücklich zu (sog. Öffnungsklauseln) und        lang – primär die Datenverarbeitung durch           werden.
                                                  erteilt darüber hinaus an die Mitgliedstaaten      nicht-öffentliche Stellen sowie durch öffentli-
1.   EINLEITUNG                                   eine Vielzahl von Regelungsaufträgen. Da-          che Stellen des Bundes geregelt werden kön-
                                                  durch ermöglicht sie den Mitgliedstaaten,          nen, soweit dies infolge einer Regelungsbefug-      1.4 Konfliktfälle und Lösungsansätze
Am 24. Mai 2016 ist die EU-Datenschutz-Grund-     eigene nationale Regelungen – insbesondere         nis bzw. eines Regelungsauftrages weiterhin
verordnung (DS-GVO) in Kraft getreten. Damit      zur Konkretisierung der Bestimmungen der           möglich ist. Das BDSG-neu (Datenschutzan-           Die konkrete Auswirkung des Anwendungsvor-
kam ein langjähriger Prozess zum Abschluss,       Datenschutz-Grundverordnung – zu treffen           passungs- und Umsetzungsgesetz) wurde am            rangs hängt von der jeweiligen Situation des
der eine Vereinheitlichung von Datenschutz-       bzw. bereits vorhandene Regelungen aufrecht-       12. Mai 2017 verabschiedet und tritt am 25.         Falles ab. Zwei Fallgruppen sind hier besonders
standards in Europa zum Ziel hatte. Wirksam       zuerhalten – dies trotz des eigentlichen Ziels     Mai 2018 in Kraft. Daneben werden auch die          maßgeblich.
wird sie nach einer zweijährigen Übergangszeit    der Datenschutz-Grundverordnung, eine Har-         übrigen bundesrechtlichen Datenschutzrege-
zum 25. Mai 2018.                                 monisierung der Vorschriften zum Schutz der        lungen zu überprüfen und ggf. an die Daten-         Die erste Fallgruppe betrifft die Situation, dass
                                                  Grundrechte und Grundfreiheiten natürlicher        schutz-Grundverordnung anzupassen sein.             der deutsche Gesetzgeber noch keine Anpas-
Die nationalen Gesetzgeber – sowohl auf Bun-      Personen bei der Datenverarbeitung sowie die                                                           sungsleistung erbracht hat. Es ist nicht auszu-
des- als auch auf Landesebene – verfügten damit   Gewährleistung des freien Verkehrs personen-       Soweit die Regelungskompetenz des Bundes im         schließen, dass nach dem 25. Mai 2018 noch
über insgesamt ca. zwei Jahre Zeit, um die na-    bezogener Daten zwischen den Mitgliedstaa-         Datenschutzrecht reicht, bleibt für landesrecht-    Fachrecht bestehen wird, das nicht an die
tionalen Gegebenheiten und Vorschriften an die    ten zu erreichen. Folglich verfügen die natio-     liche Regelungen kein Raum. Die Kompetenz           Datenschutz-Grundverordnung angepasst ist.
neuen Vorgaben der Europäischen Union infolge     nalen Gesetzgeber trotz zukünftig unmittelbar      des Landesgesetzgebers liegt daher vorrangig        Enthält das Bundes- oder Landesrecht einzelne
der Datenschutz-Grundverordnung anzupassen.       geltender Datenschutz-Grundverordnung über         bei der Regelung des Datenschutzes der öffent-      Bestimmungen, die nicht modifiziert wurden,
                                                  gewisse Spielräume für das nationale Daten-        lichen Stellen der Länder. Hier sind auch die we-   geht im Konfliktfall die Regelung der Daten-
Da Verordnungen gemäß Art. 288 AEUV grund-        schutzrecht.                                       sentlichen Spielräume des Landesgesetzgebers        schutz-Grundverordnung vor. Die vorrangige
sätzlich allgemeine und unmittelbare Geltung                                                         für das Fachrecht zu sehen. Wie die zukünftigen     Regelung der Datenschutz-Grundverordnung
haben, wird auch die Datenschutz-Grundver-                                                           nationalen Regelungen allerdings im Einzelnen       ist anzuwenden und nicht das widersprechende
ordnung in großen Teilen direkte Wirkung ent-     1.2	Gesetzlicher Änderungs- und                   aussehen werden, ist derzeit noch nicht endgül-     innerstaatliche Altrecht.
falten. Entgegenstehendes und auch gleichlau-          Anpassungsbedarf                              tig absehbar und bleibt daher abzuwarten.
tendes nationales Recht ist daher grundsätzlich                                                                                                          Die zweite Fallgruppe betrifft das neu geschaf-
aufzuheben.                                       Um das Bundes- bzw. Landesrecht mit der                                                                fene Recht, insbesondere das Bundesdaten-
                                                  Datenschutz-Grundverordnung in Einklang zu         1.3 Kollisionsregeln                                schutzgesetz und das jeweilige Landesdaten-
Für die Wirtschaft wird damit insgesamt ein       bringen, haben die nationalen Gesetzgeber                                                              schutzgesetz. Sollte hier ein Widerspruch zur
verlässlicher Rechtsrahmen geschaffen, um in      daher die nationalen Datenschutzregelungen         Im Falle inhaltlicher Konflikte des Rechts –        Datenschutz-Grundverordnung            vorliegen,
der ganzen Europäischen Union tätig werden        zu überprüfen, ggf. anzupassen, dabei die Re-      d.h. wenn eine Regelung im Einzelfall eine          geht die Regelung der Datenschutz-Grund-
zu können. Die Datenschutzregeln der EU gel-      gelungsaufträge umzusetzen und – soweit            bestimmte Rechtsfolge anordnet, die der             verordnung dem Grunde nach gleichermaßen
ten dann auch für amerikanische oder andere       gewünscht – die gegebenen Regelungsbefug-          Rechtsfolge einer anderen Bestimmung wi-            vor. Allerdings ist hier sehr viel sorgfältiger zu
Unternehmen, die in Europa ihre Dienste an-       nisse zu nutzen. Nationale Regelungen müssen       derspricht – bedarf es der Kollisionsregeln.        prüfen, ob und wie der innerstaatliche Gesetz-
bieten. Damit werden Wettbewerbsnachteile         mit denen der Datenschutz-Grundverordnung          Für das Unionsrecht greift die allgemeine           geber aus seiner Sicht zulässige Spielräume der
gegenüber Drittstaaten ohne vergleichbares        vereinbar sein. Widersprechen sich die Bestim-     Konfliktregel des Anwendungsvorrangs. Da-           Datenschutz-Grundverordnung genutzt hat.
Datenschutzniveau ausgeglichen. Umgekehrt         mungen des Unionsrechts und des nationalen         nach ist in einem konkreten Konfliktfall eine
gilt: Ein funktionierender Datenschutz wird       Rechts, geht die Datenschutz-Grundverord-          bestimmte innerstaatliche Rechtsvorschrift          Da die Datenschutz-Grundverordnung Öff-
zum Wettbewerbsvorteil für deutsche und eu-       nung vor. Enthält das nationale Recht keine Re-    unanwendbar, weil sie mit einer vorrangigen         nungsklauseln enthält, die eine Spezifizie-
ropäische Unternehmen.                            gelung trotz Regelungsbefugnis infolge einer       Vorschrift des Unionsrechts kollidiert. Wichtig     rung durch den innerstaatlichen Gesetzgeber

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DIE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG / Einleitung                                                                                                   DIE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG / Einleitung

zulassen, kommt insoweit auch eine europa-         onspflicht. Wurden die Daten bei Dritten erhoben,   tungszweck. Dies entspricht der bisherigen          1.10		Rolle der Aufsichtsbehörden
rechtskonforme Auslegung innerstaatlichen          ist auch bisher die betroffene Person hierüber zu   Rechtslage. Zukünftig muss die Auskunft aber
Rechts in Betracht. Zunächst ist also zu prüfen,   benachrichtigen. Neu und wichtig ist die Benach-    auch über die geplante Speicherdauer (zumin-        Die Datenschutz-Grundverordnung gibt einen
ob die innerstaatliche Bestimmung einer Weise      richtigungspflicht im Fall der Zweckänderung,       dest die Kriterien für deren Festlegung), die       umfangreichen Katalog an Aufgaben der Auf-
ausgelegt werden kann, dass sie mit den euro-      wenn also die Daten zu einem anderen Zweck ver-     Betroffenenrechte, das Bestehen einer auto-         sichtsbehörden vor, der unmittelbare Geltung
parechtlichen Vorgaben in Einklang gebracht        arbeitet werden sollen als zu dem Zweck, zu dem     matisierten Entscheidungsfindung einschließ-        hat (siehe Art. 57 Abs. 1 DS-GVO). Zuvörderst
werden kann.                                       der Verantwortliche sie erlangt hat.                lich Profiling und letztlich bei einer Datenüber-   sind die Überwachung und die Durchsetzung
                                                                                                       mittlung an ein Drittland über die geeigneten       (Verlinkung Beitrag Anwendungsvorrang) der
                                                                                                       Garantien unterrichten.                             Datenschutz-Grundverordnung als zentrale
1.5 Praktische Handhabung                          1.7	 Inhalt der Informationspflicht                                                                     Aufgaben erfasst, die durch weitere detaillierte
                                                                                                       Neu ist auch, dass die Auskunft grundsätz-          Aufgaben konkretisiert werden. Aufgaben, die
Behörden selbst können das Recht in einem          Grundsätzlich ist auch in Zukunft über den Ver-     lich innerhalb einer bestimmten Frist, näm-         bereits zum Selbstverständnis der deutschen
tatsächlich vorliegenden Konfliktfall unange-      antwortlichen, über die Zweckbestimmung, die        lich innerhalb eines Monats nach Eingang des        Datenschutzaufsichtsbehörden gehören, wer-
wendet lassen, ohne dass eine Gerichtsent-         Empfänger der Daten und die Rechtsgrund-            Antrags, zu erteilen ist. Sie bleibt grundsätz-     den in dem Katalog manifestiert. Zu nennen
scheidung erforderlich ist. Der Europäische        lage der Verarbeitung zu informieren. Werden        lich kostenlos. Neu ist zudem das Recht auf         sind insbesondere die Aufklärung der Öffent-
Gerichtshof (EuGH) hat festgehalten, dass bei      die Daten direkt bei der betroffenen Person         Datenübertragbarkeit nach Art. 20 DS-GVO,           lichkeit über die Risiken, Rechte und Garantien,
Vorliegen der Voraussetzungen für die unmit-       erfragt, ist dieser auf eine ggf. bestehende        um etwa bei einem Wechsel des Telekommu-            die bei der Verarbeitung personenbezogener
telbare Anwendung des Unionsrechts alle Trä-       Verpflichtung zur Angabe hinzuweisen. Zudem         nikationsanbieters die Daten komplikations-         Daten ein Rolle spielen, die Unterstützung der
ger hoheitlicher Verwaltung einschließlich der     sind zukünftig die Kontaktdaten des internen        los und vollständig mitnehmen zu können.            betroffenen Person bei der Wahrnehmung ih-
kommunalen Behörden an diese Anwendung             Datenschutzbeauftragten anzugeben. Um eine          Das Recht auf Löschung wird durch Art. 17           rer Betroffenenrechte, die Beratung des Parla-
gebunden sind. Nur so kann dem Unionsrecht         faire und transparente Verarbeitung zu ge-          DS-GVO ausdrücklich auf die Löschung von            ments und der Regierung zu datenschutzrecht-
in der gesamten Europäischen Union zur ein-        währleisten, werden zusätzlich Angaben zur          Links etwa in Suchmaschinen, die zu der Per-        lichen Fragen sowie die Sensibilisierung der
heitlichen Anwendung verholfen werden.             Speicherdauer, ein Hinweis auf Betroffenen-         son führen, erstreckt („Recht auf Vergessen-        verantwortlichen Stellen über ihre Pflichten im
                                                   rechte, die Widerrufbarkeit der Einwilligung        werden“).                                           Zusammenhang mit dem Schutz personenbe-
Die innerstaatlichen Gerichte können im            sowie das Bestehen einer automatisierten                                                                zogener Daten.
Streitfall angerufen werden. Sie werden die        Einzelfallentscheidung einschließlich Profiling
Zweifelsfrage hinsichtlich der Anwendung des       gefordert. Von diesen Informationen kann nur        1.9	Mögliche Beschränkungen durch den
Unionsrechts dem EuGH zur Vorabentschei-           unter engen Voraussetzungen abgesehen wer-               Gesetzgeber und Sanktionen                     1.11 Durchsetzungsstärkende Befugnisse
dung vorlegen. Der EuGH hat das letzte Wort        den, z.B. wenn die betroffene Person bereits
über Auslegung und Wirkung des Unionsrechts.       über die Angaben verfügt.                           Informationspflichten und Auskunftsrechte           Die Aufgaben zur Durchsetzung der Vor-
                                                                                                       können nach Art. 23 DS-GVO unter engen              schriften der Datenschutz-Grundverordnung
                                                                                                       Voraussetzungen u.a. durch den nationalen           werden durch einen ausführlichen Katalog
1.6	Informationspflichten und                     1.8	Das Auskunftsrecht der betroffenen             Gesetzgeber eingeschränkt werden, z.B. dann,        an Befugnissen flankiert, der erheblich über
     Auskunftsrechte                                    Personen                                       wenn durch die Information oder Auskunft            die bisher bestehenden Befugnisse hinaus-
                                                                                                       die nationale Sicherheit gefährdet ist oder         geht. Art. 58 DS-GVO stattet die Aufsichts-
Verantwortliche, also Stellen, die personen-       Um Auskunft von einem Verantwortlichen zu           die Rechte Dritter unverhältnismäßig einge-         behörden mit zahlreichen Untersuchungs-,
bezogene Daten verarbeiten, sind verpflichtet,     erhalten, kann die betroffene Person nach Art.      schränkt werden.                                    Abhilfe- und Genehmigungsbefugnissen aus.
die von der Verarbeitung betroffenen Personen      15 DS-GVO zunächst eine Bestätigung darüber                                                             Diese Befugnisse gelten gegenüber öffentli-
darüber zu informieren. Dabei unterscheidet die    verlangen, ob überhaupt sie betreffende per-        Bei Verstößen gegen die Bestimmungen der            chen und nicht-öffentlichen Stellen gleicher-
Datenschutz-Grundverordnung, ob die Daten di-      sonenbezogene Daten vorhanden sind. Wenn            Artikel zu den Betroffenenrechten können die        maßen. Dies stellt zumindest in der deutschen
rekt bei der betroffenen Person (Art. 13 DS-GVO)   dies der Fall ist, erstreckt sich dann ihr kon-     Aufsichtsbehörden nach Art. 87 Abs. 5 DS-           Tradition der Zusammenarbeit der Daten-
oder bei Dritten erhoben worden sind (Art. 14      kretes Auskunftsrecht auf die gespeicherten         GVO Geldbußen von bis zu 20 Millionen Euro          schutzaufsichtsbehörden mit den öffentlichen
DS-GVO). Auch das zurzeit geltende Landes- und     Daten bzw. Datenkategorien, die Herkunft und        oder bei Unternehmen von bis zu vier Prozent        Stellen, also insbesondere den Behörden, eine
Bundesdatenschutzgesetz kennt diese Informati-     die Empfänger der Daten sowie den Verarbei-         des Jahresumsatzes verhängen.                       Neuerung dar, die angesichts des Ziels der

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DIE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG / Einleitung                                                                                     DIE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG / Fragen & Antworten

Datenschutz-Grundverordnung – eine flä-                                                             2.	FRAGEN & ANTWORTEN                              ordnung z.B. an Behörden, Einrichtungen und
chendeckende Harmonisierung und ein ein-                                                                ZUR DATENSCHUTZ-                                Unternehmen gleichermaßen, es sei denn es
heitliches Datenschutzniveau zu erreichen –                                                             GRUNDVERORDNUNG                                 wird ausdrücklich unterschieden.
begrüßenswert ist.
                                                                                                                                                        Der räumliche Anwendungsbereich des Euro-
Die Durchsetzungsmechanismen erhalten                                                                                                                   päischen Datenschutzrechts wird durch die Da-
durch die Befugnis der Aufsichtsbehörden                                                            2.1	Was ist die EU-Datenschutz-                    tenschutz-Grundverordnung erheblich erwei-
zur Verhängung empfindlicher Geldbußen                                                                   Grundverordnung?                               tert. Durch das sog. Marktortprinzip bildet die
und anderer Sanktionen eine besondere                                                                                                                   Datenschutz-Grundverordnung auch für außer-
Tragweite. Diese können neben Verstößen                                                             Die VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EU-                europäische Unternehmen, die auf dem euro-
gegen die DS-GVO (siehe Art. 83 Abs. 4 – 6                                                          ROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RA-                   päischen Markt tätig sind, indem sie dort Waren
DS-GVO) u.a. bzgl. der Zuwiderhandlung von                                                          TES vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher       und Dienstleistungen anbieten, in deren Zusam-
Anordnungen nach Art. 58 DS-GVO erhoben                                                             Personen bei der Verarbeitung personenbezo-         menhang personenbezogene Daten betroffe-
werden.                                                                                             gener Daten, zum freien Datenverkehr und zur        ner Personen in der EU verarbeitet werden, den
                                                                                                    Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG („Daten-          datenschutzrechtlichen Rechtsrahmen. Davon
                                                                                                    schutz-Grundverordnung“) ist am 25. Mai 2016        betroffen werden z.B. eine Reihe von Anbietern
                                                                                                    in Kraft getreten und wird ab dem 25. Mai 2018      sozialer Medien mit Sitz in den USA sein.
                                                                                                    in den Mitgliedstaaten unmittelbar gelten. Sie
                                                                                                    löst die Datenschutzrichtlinie 95/46/EG ab.         Vom Anwendungsbereich der Datenschutz-
                                                                                                                                                        Grundverordnung ausgenommen sind dagegen
                                                                                                    Als Verordnung der Europäischen Union im            wie bisher die Datenverarbeitung durch natürliche
                                                                                                    Sinne des Art. 288 Abs. 2 AEUV hat sie im Ge-       Personen zur Ausübung ausschließlich persönli-
                                                                                                    gensatz zur Datenschutzrichtlinie 95/46/EG          cher oder familiärer Tätigkeiten.
                                                                                                    allgemeine Geltung; sie ist in allen ihren Teilen
                                                                                                    verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mit-      Für Datenverarbeitungen im Rahmen einer Tä-
                                                                                                    gliedstaat.                                         tigkeit, die nicht in den Anwendungsbereich des
                                                                                                                                                        Unionsrechts fällt oder für Datenverarbeitun-
                                                                                                    Bei der Datenschutz-Grundverordnung handelt         gen durch die Mitgliedstaaten im Rahmen der
                                                                                                    sich um die neue Grundlage des Datenschutzes        Gemeinsamen Außen- und Sicherheitspolitik
                                                                                                    in der EU, die nationale Regelungen zu großen       auf Unionsebene gilt die Datenschutz-Grund-
                                                                                                    Teilen ersetzt. Sie schafft einen einheitlichen     verordnung nicht.
                                                                                                    datenschutzrechtlichen Rahmen für Europa.

                                                                                                                                                        2.3	Welche Neuerungen erfährt
                                                                                                    2.2	Wen betrifft die EU-Datenschutz-                    der Datenschutz durch die EU-
                                                                                                         Grundverordnung?                                    Datenschutz-Grundverordnung?

                                                                                                    Die Datenschutz-Grundverordnung betrifft            Die Datenschutz-Grundverordnung führt nicht
                                                                                                    sowohl die öffentlichen als auch die nicht-öf-      zu einem völlig neuen Datenschutzrecht, son-
                                                                                                    fentlichen Stellen. Diese werden gesamt als         dern erhält viele bewährte Prinzipien.
                                                                                                    „Verantwortliche“ bezeichnet. Eine Unter-
                                                                                                    scheidung, wie es die Datenschutzgesetze bis-       ›› W
                                                                                                                                                            ie bisher wird für die Verarbeitung perso-
                                                                                                    lang vorsahen, besteht insoweit nicht mehr.            nenbezogener Daten eine Rechtsgrundlage
                                                                                                    Damit richtet sich die Datenschutz-Grundver-           erforderlich sein.

14         DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT RHEINLAND-PFALZ   VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES                                 15
DIE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG / Fragen & Antworten                                                                                 DIE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG / Fragen & Antworten

›› P ersonenbezogene Daten müssen weiterhin           Datenschutzbehörde wenden, die dann das          ergänzende nationale Regelungen u.a. für Un-       Eine Zusammenstellung der Kurzpapiere findet
    für eindeutig festgelegte Zwecke erhoben           Verfahren wenn nötig europäisch fortführt.       ternehmen trifft (Datenschutzanpassungs- und       man hier: https://www.datenschutz.rlp.de/de/
    werden und dürfen nur soweit verarbeitet        ›› Die europaweite Zusammenarbeit der Auf-         Umsetzungsgesetz vom 12. Mai 2017; es tritt        themenfelder-themen/datenschutz-grundver-
    werden, wie dies mit diesen Zwecken verein-         sichtsbehörden in grenzüberschreitenden         am 25. Mai 2018 in Kraft). Anders als bisher re-   ordung/kurzpapiere-zur-auslegung-der-ds-gvo/
    bar und für sie erforderlich ist.                   Fällen wurde detailliert geregelt (Kohärenz-    gelt das Bundesdatenschutzgesetz aber nicht
›› Die betroffenen Personen haben ein Rei-             verfahren).                                     grundlegend alles rund um den Datenschutz bei      Auch die Artikel-29-Gruppe erarbeitet Leit-
    he von Rechten, mit denen sie Einfluss auf                                                          privaten Datenverarbeitern; das erledigt jetzt     linien (Guidelines) zur Umsetzung und An-
    die Verarbeitung ihrer personenbezogenen                                                            weit überwiegend die Datenschutz-Grundver-         wendung der Datenschutz-Grundverordnung.
    Daten nehmen können, z.B. Auskunft, Be-         2.4	Was wird aus den bewährten                     ordnung. Das Bundesdatenschutzgesetz ent-          Nach Konstituierung des Europäischen Daten-
    richtigung, Löschung.                               Landesdatenschutzgesetzen und dem               hält lediglich ergänzende Regelungen.              schutzausschusses (EDSA) sollen diese vom
›› Die Verarbeitung personenbezogener Da-              Bundesdatenschutzgesetz?                                                                           EDSA übernommen werden, der zukünftig zur
    ten im Auftrag ist auch nach der Daten-                                                             Parallel zur Wirksamkeit der Datenschutz-Grund-    Sicherstellung der einheitlichen Anwendung
    schutz-Grundverordnung möglich.                 Da die Datenschutz-Grundverordnung als Ver-         verordnung soll es ab 25. Mai 2018 auch ein neu-   der Datenschutz-Grundverordnung Leitlinien
›› Die Datenschutz-Grundverordnung enthält         ordnung im Sinne des Art. 288 Abs. 2 AEUV un-       es Landesdatenschutzgesetz Rheinland-Pfalz         erlässt (Art. 70 ff. DS-GVO).
    aber auch Neuerungen. Einige Beispiele:         mittelbar in den einzelnen Mitgliedstaaten gilt,    geben, mit ergänzenden Regelungen insbeson-
›› Das Datenschutzrecht der EU wird zukünftig      ist entgegenstehendes und auch gleichlauten-        dere für die Datenverarbeitung durch die öf-
    nicht lediglich für in der EU niedergelasse-    des nationales Recht grundsätzlich aufzuheben.      fentlichen Stellen des Landes Rheinland-Pfalz.     2.6	Welcher Schritte bedarf es für die
    ne Unternehmen gelten, sondern auch für                                                                                                                     Verantwortlichen zur Umsetzung der
    außereuropäische Unternehmen, die auf           Nationale Gesetzgebung wird zukünftig grund-                                                                EU-Datenschutz-Grundverordnung?
    dem europäischen Markt tätig sind (Markt-       sätzlich im Bereich des Datenschutzrechts nur       2.5	Wo kann man sich über die EU-
    ortprinzip).                                    dort möglich sein, wo die Datenschutz-Grund-             Datenschutz-Grundverordnung                   Die Verantwortlichen müssen ihre Verarbei-
›› Unternehmen sind zu umfangreicheren In-         verordnung keine Anwendung findet oder sie               näher informieren? Welche Inter­pre­          tungsvorgänge, Verarbeitungssysteme und
    formation der betroffenen Personen und          explizit nationale Regelungen zulässt (sog.              tationshilfen und Anleitungen gibt es?        ihre organisatorischen Strukturen bis zum 25.
    größerer Transparenz verpflichtet als bisher.   Öffnungsklauseln) bzw. den Mitgliedstaaten                                                             Mai 2018 an die Datenschutz-Grundverord-
›› Die Verpflichtungen zu technischem und or-      konkrete Regelungsaufträge erteilt. Die Da-         Mit Hilfe des Internetangebots des Landesbe-       nung anpassen. Dies umfasst eine ganze Reihe
    ganisatorischem Datenschutz werden fort-        tenschutz-Grundverordnung enthält allerdings        auftragten für den Datenschutz und die Infor-      von Aufgaben, u.a.:
    entwickelt.                                     – für eine Verordnung untypisch – eine Reihe        mationsfreiheit Rheinland-Pfalz können sich die
›› Die Datenschutz-Grundverordnung fördert         von Öffnungsklauseln und erteilt eine Vielzahl      Bürgerinnen und Bürger, Unternehmen und Ver-       ›› D ie Anpassung der eigenen Verarbeitungsvor-
    die Selbstregulierung der Verantwortlichen      von Regelungsaufträgen, sodass trotz der un-        waltungen über die Neuerungen und die Inhalte          gänge an die Rechtsgrundlagen der Daten-
    und hält hierzu mit Regeln für Codes of         mittelbaren Geltung der Datenschutz-Grund-          der Datenschutz-Grundverordnung informie-              schutz-Grundverordnung (insb. Art. 6 DS-GVO).
    Conduct, Binding Corporate Rules und Zer-       verordnung nationale Gesetzgebung an vielen         ren. Das Angebot wird fortlaufend aktualisiert:    ›› Die Anpassung datenschutzrechtlicher Ein-
    tifizierungsverfahren mehrere Instrumente       Stellen möglich bleibt.                             https://www.datenschutz.rlp.de/de/themen-              willigungen (Art. 7 und 8 DS-GVO)
    bereit.                                                                                             felder-themen/datenschutz-grundverordnung/         ›› Die Umsetzung der Pflichten zur Informa-
›› Verantwortliche werden in Zukunft in vielen     Es wird daher auch weiterhin sowohl Landes-                                                                tion und Auskunft an die betroffenen Perso-
    Bereichen verpflichtet sein, Datenschutz-Fol-   datenschutzgesetze als auch ein Bundes-             Die unabhängigen Datenschutzbehörden des               nen (Art. 12 ff. DS-GVO).
    genabschätzungen durchzuführen.                 datenschutzgesetz geben, sowie datenschutz-         Bundes und der Länder (DSK) veröffentlichen        ›› Die Anpassung von Aufträgen im Sinne der
›› Die Aufsichtsbehörden bekommen eine             rechtliche Regelungen in bereichsspezifischen       Kurzpapiere, in denen die Neuerungen durch             Auftragsverarbeitung (Art. 28 DS-GVO).
    große Anzahl neuer Aufgaben zugewiesen          nationalen Gesetzen. Die bisherigen Regelungen      die Datenschutz-Grundverordnung themen-            ›› Die Umsetzung eines Datenschutz-Manage-
    und können viel höhere Geldbußen verhän-        können allerdings nicht unverändert bestehen        spezifisch für die Verantwortlichen und die            ments (Art. 24 DS-GVO).
    gen als bisher.                                 bleiben, sondern sie sind bis zum 25. Mai 2018 an   betroffenen Personen aufbereitet werden. Da-       ›› Die Umsetzung des technischen Daten-
›› Für jedes Unternehmen wird eine Daten-          die Datenschutz-Grundverordnung anzupassen.         durch sollen die Verantwortlichen – insbeson-          schutzes (Art. 25 DS-GVO) und der Daten-
    schutzbehörde federführend zuständig sein                                                           dere aus dem nicht-öffentlichen Bereich – bei          sicherheit (Art. 32 DS-GVO)
    (One stop shop). Jede Bürgerin oder je-         Der Bundesgesetzgeber hat bereits ein neues         der Vorbereitung auf die Rechtslage ab dem         ›› Die Einrichtung eines Verfahrensverzeich-
    der Bürger wird sich mit Eingaben an seine      Bundesdatenschutzgesetz verabschiedet, das          25. Mai 2018 unterstützt werden.                       nisses (Art. 30 DS-GVO).

16          DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT RHEINLAND-PFALZ      VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES                                17
DIE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG / Fragen & Antworten                                                                                 DIE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG / Fragen & Antworten

›› D
    ie Durchführung von Datenschutz-Folgen-      Aufgrund einer Öffnungsklausel in der Daten-         Konkret obliegen dem Datenschutzbeauftrag-            2.9	Was passiert, wenn bis Mai 2018 trotz
   abschätzungen (Art. 35 DS-GVO) und vor-        schutz-Grundverordnung (Art. 37 Abs. 4) ist es für   ten nach Art. 39 Abs. 1 DS-GVO künftig die fol-            bestehender Benennungspflicht kein
   herigen Konsultationen (Art. 36 DS-GVO).       den nationalen Gesetzgeber möglich, weitere Fälle    genden Aufgaben:                                           interner Datenschutzbeauftragter
›› 
   Die Benennung eines Datenschutzbeauf-          einer Benennungspflicht zu regeln. Davon hat der                                                                benannt worden ist?
   tragten (Art. 37 ff. DS-GVO).                  Bundesgesetzgeber Gebrauch gemacht (siehe §          ›› U nterrichtung und Beratung des Verant-
›› 
   Die Schulung der eigenen Mitarbeiter im        38 Abs. 1 Bundesdatenschutzgesetz) und unter             wortlichen und der Beschäftigten, die Ver-        Benennt ein Verantwortlicher oder Auftrags-
   Hinblick auf die neue Rechtslage.              anderem ein bereits bekanntes Kriterium beibehal-        arbeitungen durchführen, hinsichtlich ihrer       verarbeiter trotz bestehender Benennungs-
                                                  ten. Nach dem neuen Bundesdatenschutzgesetz              Datenschutz-Pflichten (lit. a);                   pflicht keinen Datenschutzbeauftragten, so
                                                  besteht eine Pflicht zur Benennung – wie bislang     ›› Überwachung der Einhaltung der Daten-             kann von der zuständigen Aufsichtsbehörde
2.7	Wann ist künftig ein interner                – auch dann, wenn bei einem Verantwortlichen             schutzvorschriften sowie der Strategien           eine Geldbuße verhängt werden (Art. 83 Abs.
     Datenschutzbeauftragter zu                   in der Regel mindestens zehn Personen ständig            des Verantwortlichen für den Schutz per-          4 lit. a DS-GVO).
     benennen?                                    mit der automatisierten Verarbeitung personen-           sonenbezogener Daten            einschließlich
                                                  bezogener Daten beschäftigt sind, unabhängig             der Zuweisung von Zuständigkeiten, der
Eine Folge der Datenschutz-Grundverordnung        davon, ob die Voraussetzungen des Art. 37 Abs.           Sensibilisierung und Schulung der an den          2.10	Was gilt es beim Verzeichnis
ist die erstmalige Einführung einer europawei-    1 lit. b oder c DS-GVO vorliegen. Zudem besteht          Verarbeitungsvorgängen beteiligten Mit-                 von Verarbeitungstätigkeiten zu
ten Pflicht für alle Verwaltungen und bestimm-    nunmehr nach dem neuen Bundesdatenschutz-                arbeiterinnen und Mitarbeiter und der dies-             beachten?
te Unternehmen, einen Datenschutzbeauf-           gesetz auch dann eine Benennungspflicht, wenn            bezüglichen Überprüfungen (lit. b);
tragten zu benennen. Für Deutschland galt dies    Verarbeitungen vorgenommen werden, die einer         ›› Beratung im Zusammenhang mit der Daten-           Das bisher von den Verantwortlichen zu füh-
unter bestimmten Voraussetzungen bereits          Datenschutz-Folgenabschätzung nach Art. 35               schutz-Folgenabschätzung nach Art. 35 DS-         rende Verfahrensverzeichnis wird abgelöst und
bisher schon.                                     DS-GVO unterliegen oder wenn personenbezo-               GVO und Überwachung ihrer Durchführung            modifiziert. Gegenstand des Verzeichnisses
                                                  gene Daten geschäftsmäßig zum Zweck der Über-            (lit. c);                                         sind nunmehr sämtliche automatisierte Ver-
Zukünftig haben Behörden und öffentliche          mittlung, der anonymisierten Übermittlung oder       ›› Zusammenarbeit mit der Aufsichtsbehörde           arbeitungen und auch nichtautomatisierte Ver-
Stellen immer einen Datenschutzbeauftragten       für Zwecke der Markt- oder Meinungsforschung             (lit. d) und Tätigkeit als Anlaufstelle für die   arbeitungen, sofern sie in einem Dateisystem
zu benennen, unabhängig davon wie viele Be-       verarbeitet werden, unabhängig von der Anzahl            Aufsichtsbehörde (lit. e).                        gespeichert sind. Das Verzeichnis bildet dabei
schäftigte dort regelmäßig personenbezoge-        der mit der Verarbeitung beschäftigten Personen.                                                           die Summe der durch den Verantwortlichen
ne Daten verarbeiten (Art. 37 Abs. 1 lit. a DS-                                                        Hinzu kommt die Beratung der betroffenen              durchgeführten Verarbeitungen.
GVO).                                                                                                  Personen zu allen mit der Verarbeitung ihrer
                                                  2.8	Welche Aufgaben hat künftig ein                 personenbezogenen Daten und mit der Wahr-             Das Verzeichnis ist zukünftig intern zu führen
Private Verantwortliche oder Auftragsverar-            interner Datenschutzbeauftragter?               nehmung ihrer Rechte gemäß der Daten-                 und dient damit zum einen der Einhaltung der
beiter, d.h. insbesondere Unternehmen, haben                                                           schutz-Grundverordnung im Zusammenhang                nach der Datenschutz-Grundverordnung den
nach der Datenschutz-Grundverordnung (Art.        Künftig wird der Datenschutzbeauftragte ne-          stehenden Fragen (Art. 38 Abs. 4 DS-GVO).             Verantwortlichen auferlegten Dokumentati-
37 Abs. 1 lit. b und c) einen Datenschutzbeauf-   ben seiner Beratungsfunktion verstärkt die Rolle                                                           onspflichten und deren internen Organisation
tragten zu benennen, wenn deren Kerntätigkeit     eines Compliance-Beauftragten zum Daten-             Bei der Erfüllung dieser Aufgaben hat der             als auch – auf Anfrage – der Kontrolle der Da-
in der Durchführung von Verarbeitungsvorgän-      schutz einnehmen, der intern nicht nur die Ein-      Datenschutzbeauftragte dem mit den Ver-               tenschutzaufsichtsbehörden.
gen besteht, welche aufgrund ihrer Art, ihres     haltung der datenschutzrechtlichen Vorgaben          arbeitungsvorgängen verbundene Risiko ge-
Umfangs und / oder ihrer Zwecke eine umfang-      überwachen, sondern auch die dazu innerhalb          bührend Rechnung zu tragen, wobei er die Art,         Der Inhalt des Arbeitsverzeichnisses des Ver-
reiche regelmäßige und systematische Über-        seiner Organisation entwickelten Strategien          den Umfang, die Umstände und die Zwecke               antwortlichen richtet sich nach Art. 30 Abs. 1
wachung von betroffenen Personen erforder-        zum Schutz personenbezogener Daten inhalt-           der Verarbeitung berücksichtigt (Art. 39 Abs.         DS-GVO. Danach sind in dem Verzeichnis die
lich machen oder wenn deren Kerntätigkeit in      lich bewerten soll. Vor allem diese eher risiko-     2 DS-GVO).                                            Kontaktdaten des Verantwortlichen aufzuneh-
der umfangreichen Verarbeitung besonderer         orientierten, koordinierenden und bewertenden                                                              men und wesentliche Angaben zu der Verarbei-
Kategorien von Daten oder von personenbe-         Aufgaben stellen im Vergleich zu der bisheri-        Der Datenschutzbeauftragte kann darüber hi-           tung zu dokumentieren, wie z.B. der Zweck der
zogenen Daten über strafrechtliche Verurtei-      gen Rechtslage eine gravierende Änderung der         naus andere Pflichten und Aufgaben überneh-           Verarbeitung, die Kategorien der personenbe-
lungen und Straftaten (Artikel 9, 10 DS-GVO)      praktischen Tätigkeit der Datenschutzbeauf-          men, soweit es dabei nicht zu Interessenkon-          zogenen Daten, die verarbeitet werden, und die
besteht.                                          tragten und damit auch ihrer internen Rolle dar.     flikten kommt (Art. 38 Abs. 6 DS-GVO).                Kategorien der davon betroffenen Personen.

18          DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT RHEINLAND-PFALZ     VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES                                19
DIE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG / Fragen & Antworten                                                                                 DIE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG / Fragen & Antworten

Außerdem sind die Empfänger aufzuführen,            Sicherheit der Verarbeitung meint also IT-Si-       organisatorische Abläufe des Verantwortlichen      ›› D ie zwingenden Inhalte des Auftrags wur-
die Aufbewahrungs- bzw. Löschfristen und die        cherheit im Hinblick auf das Schutzgut der          sind Teil dieser Pflicht.                              den in Art. 28 Abs. 3 DS-GVO detailliert ge-
technisch-organisatorischen Maßnahmen, die          personenbezogenen Daten. Art. 5 Abs. 1 lit. f                                                              regelt und enthalten zahlreiche kleinere Un-
der Verantwortliche ergreift.                       und Art. 32 Abs. 1 DS-GVO enthalten daher als       Art. 25 Abs. 2 DS-GVO enthält außerdem                 terschiede zur bisherigen Rechtslage. Daher
                                                    Anforderungen u.a. auch klassische IT-Sicher-       die Pflicht zu datenschutzfreundlichen Vor-            ist es notwendig, bestehende Aufträge bis
Die wesentliche Neuerung in Bezug auf das           heitsziele wie Vertraulichkeit, Integrität und      einstellungen (privacy by default). Dies               zum 25. Mai 2018 anzupassen.
Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten ist,       Verfügbarkeit, aber auch konkrete Maßnahmen         bedeutet, dass Voreinstellungen von Ver-           ›› Die Auftragserteilung kann gemäß Art. 28
dass die Pflicht zum Führen eines solchen           wie Pseudonymisierung und Verschlüsselung.          arbeitungssystemen die Verarbeitung perso-             Abs. 9 DS-GVO in Zukunft auch in einem
Verzeichnisses auch die Auftragsverarbeiter                                                             nenbezogener Daten auf das für den Zweck               elektronischen Format erfolgen. Das stren-
trifft. Das Verzeichnis ist weniger umfang-         Die Sicherheit der Verarbeitung ist eine Ge-        absolut erforderliche Maß begrenzen müs-               ge Schriftformerfordernis (handschriftliche
reich als das des Verantwortlichen. So muss         staltungsaufgabe für die Verantwortlichen, die      sen. Wollen betroffene Personen, etwa in so-           Unterschrift) gilt damit nicht mehr. Ausrei-
es neben den Kontaktdaten des Auftragsver-          die technischen und organisatorischen Maß-          zialen Netzwerken, eine weitergehende Ver-             chend für das elektronische Format ist jedes
arbeiters und jedes Auftraggebers, für den er       nahmen bis zum 25. Mai 2018 umzusetzen              arbeitung ihrer personenbezogenen Daten                elektronische Dokument, das dauerhaft wie-
tätig ist, lediglich Angaben zu den Kategorien      und in der Folge regelmäßig zu überprüfen           erlauben, müssen sie diese Voreinstellungen            dergegeben werden kann (vergleichbar mit
von Verarbeitungen, etwaigen Übermittlun-           haben. Verstöße gegen die Pflicht zur Siche-        bewusst ändern.                                        der Textform in § 126b BGB).
gen in Drittländer und eine Beschreibung            rung der Verarbeitung können nach der Daten-                                                           ›› Gemäß Art. 32 Abs. 2 DS-GVO haben die
der technisch-organisatorischen Maßnahmen           schutz-Grundverordnung zu empfindlichen                                                                    Auftragsverarbeiter in Zukunft ein eigenes
enthalten.                                          Geldbußen führen.                                   2.13	Was ist neu bei der Auftrags(daten)-             Verzeichnis von Verarbeitungstätigkeiten zu
                                                                                                              verarbeitung?                                    führen.
Neben einem Kurzpapier hat die DSK außer-                                                                                                                  ›› Art. 82 DS-GVO enthält einen eigenen
dem Hinweise zum Führen des Verzeichnisses          2.12 Was meint „privacy by design“?                 Die Verarbeitung personenbezogener Daten               Schadensersatzanspruch betroffener Per-
erstellt, insbesondere Beispiele für die jeweili-                                                       im Auftrag wird es auch unter der Daten-               sonen gegenüber den Auftragsverarbeitern.
gen Kategorien und Inhalte.                         Privacy by Design, oder auf Deutsch auch            schutz-Grundverordnung geben. Sie heißt               Die Auftragsverarbeiter haften dann, wenn
                                                    “Datenschutz durch Technikgestaltung“ be-           dort „Auftragsverarbeitung“ und ist in Art.           sie gegen ihre speziellen Pflichten aus der
2.11	Welche Anforderungen an die Sicher-           deutet, dass der Datenschutz sozusagen in die       28 DS-GVO geregelt. Das BDSG-neu enthält              DS-GVO oder gegen die Anweisungen des
      heit der Verarbeitung sind zu berück-         Datenverarbeitungssysteme eingebaut werden          keine diesbezüglichen Regelungen mehr, für            Auftraggebers verstoßen.
      sichtigen?                                    soll. Privacy by Design beruht auf dem Gedan-       die Landesdatenschutzgesetze ist dies eben-        ›› 
                                                                                                                                                              Verstoßen Auftragsverarbeiter gegen die
                                                    ken, dass Datenschutzverstöße, die technisch        so zu erwarten. Ab dem 25. Mai 2018 wird              Anweisungen des Auftraggebers und be-
Die Sicherheit der Verarbeitung ist in Art. 5       nicht möglich sind, auch nicht passieren. Das       damit für alle öffentlichen und nichtöffent-          stimmen selbst die Zwecke der Verarbei-
Abs. 1 lit. f DS-GVO als Grundsatz der Integrität   Konzept ist nicht völlig neu, hat aber in Art. 25   lichen Verantwortlichen Art. 28 DS-GVO an-            tung, gelten sie insofern außerdem gemäß
und Vertraulichkeit verankert und wird in Art.      DS-GVO nun eine prominente und sanktions-           wendbar sein.                                         Art. 28 Abs. 10 DS-GVO selbst als Verant-
32 DS-GVO konkretisiert.                            bewehrte Regelung erfahren.                                                                                wortliche, mit allen Konsequenzen.
                                                                                                        Die Auftragsverarbeitung wird nicht grund-
Verantwortliche und Auftragsverarbeiter müs-        Gemäß Art. 25 Abs. 1 DS-GVO haben die Ver-          legend umgestaltet. Die Auftragnehmer müs-         Für eine Übermittlung an Auftragnehmer außer-
sen geeignete technische und organisatori-          antwortlichen sowohl zum Zeitpunkt der Fest-        sen sorgfältig ausgewählt werden und dürfen        halb der EU gelten zusätzlich die Anforderungen
sche Maßnahmen treffen, um einen adäquaten          legung der Verarbeitungsmittel als auch zum         personenbezogene Daten nur im Rahmen der           aus den Art. 44 ff. DS-GVO über die Übermitt-
Schutz gegen Risiken für die Rechte und Frei-       Zeitpunkt der Verarbeitung durch technische         Anweisungen des Auftraggebers verarbeiten.         lung personenbezogener in Drittländer.
heiten natürlicher Personen zu schaffen.            und organisatorische Maßnahmen sicherzu-            Insgesamt kann festgestellt werden, dass sich
                                                    stellen, dass die Anforderungen der Verord-         die Datenschutz-Grundverordnung klar zum
Solche Risiken bestehen insbesondere durch          nung eingehalten werden. Dies kann z.B. durch       Modell der Auftragsverarbeitung bekennt und        2.14	Was bedeutet das „Recht auf
die Möglichkeit des unbefugten Zugriffs             den Einkauf datenschutzgerechter Software           dieses sogar fortentwickelt.                             Datenübertragbarkeit?“
auf personenbezogene Daten und Verarbei-            oder durch die eigene Entwicklung solcher
tungssysteme durch externe und interne              Produkte umgesetzt werden. Auch die daten-          Es ergeben sich aber im Detail einige Änderun-     Das Recht auf Datenübertragbarkeit in Art. 20
Angreifer.                                          schutzgerechte Einbettung solcher Systeme in        gen, insbesondere:                                 DS-GVO ist eine echte Neuerung. Betroffene

20          DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT RHEINLAND-PFALZ      VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES                               21
DIE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG / Fragen & Antworten                                                                                DIE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG / Fragen & Antworten

Personen haben das Recht, von einem Verant-         In der Folge ist die Aufsichtsbehörde, bei der    mit Pflichtinhalten für die Information je nach      Neu im Zusammenhang mit der Freiwilligkeit der
wortlichen, die Daten, die sie ihm bereitgestellt   die Beschwerde eingereicht wurde, verpflich-      Art der Datenverarbeitung. Art. 12 DS-GVO            Einwilligung ist das in der Datenschutz-Grund-
haben, in einem gängigen Format herausge-           tet, die Beschwerdeführerin oder den Be-          enthält außerdem allgemeine Anforderungen            verordnung nunmehr ausdrücklich geregelte,
geben zu bekommen, so dass sie mit ihnen zu         schwerdeführer über den Stand und die Er-         an die Zugänglichkeit und Verständlichkeit der       generell geltende sog. Kopplungsverbot (Art. 7
einem anderen Verantwortlichen „umziehen“           gebnisse der Beschwerde, einschließlich der       Information.                                         Abs. 4 DS-GVO bzw. Erwägungsgrund 43 der
können. So können betroffene Personen z.B.          Möglichkeit eines gerichtlichen Rechtsbehelfs                                                          DS-GVO). Dieses besagt, dass eine Einwilligung
von einem sozialen Netzwerk verlangen, ihre         nach Art. 78 DS-GVO zu unterrichten (Art. 77                                                           keine gültige Rechtsgrundlage liefert, wenn
Profildaten so zu bekommen, dass sie zu einem       Abs. 2 DS-GVO).                                   2.17	Wann wird künftig eine Einwilligung            zwischen der betroffenen Person und dem
anderen sozialen Netzwerk umziehen können,                                                                  für eine Datenverarbeitung benötigt?           Verantwortlichen ein klares Ungleichgewicht
ohne dort ihr Profil wieder von „Null“ aufbauen                                                                                                            besteht, insbesondere wenn es sich bei dem
zu müssen.                                          2.16	Welche Informationspflichten haben          Im Datenschutzrecht gilt sowohl derzeit als          Verantwortlichen um eine Behörde handelt,
                                                          die Verantwortlichen künftig den            auch künftig unter der Datenschutz-Grundver-         und es deshalb in Anbetracht aller Umstände
Das Recht auf Datenübertragbarkeit kann mit-              betroffenen Personen gegenüber?             ordnung das sog. Verbot mit Erlaubnisvorbe-          in dem speziellen Fall unwahrscheinlich ist, dass
telbar den Datenschutz befördern, indem es                                                            halt (siehe Art. 6 DS-GVO). Die Verarbeitung         die Einwilligung freiwillig gegeben wurde.
„Lock-in-Effekte“ abschwächen und es den            Der Grundsatz der Transparenz bei der Ver-        von personenbezogenen Daten ist auch unter
Nutzern erleichtern soll, in ein datenschutz-       arbeitung personenbezogener Daten in Art. 5       Geltung der Datenschutz-Grundverordnung              Zudem ist unter der Datenschutz-Grundver-
freundlicheres Netzwerk zu wechseln.                Abs. 1 lit. a DS-GVO wird durch eine ganze Rei-   nur zulässig, wenn die betroffene Person ein-        ordnung geregelt, dass eine Einwilligung von
                                                    he von Informationspflichten der Verantwort-      gewilligt hat oder eine gesetzliche Vorschrift       der betroffenen Person jederzeit widerrufen
Das Recht auf Datenübertragbarkeit beinhaltet       lichen gegenüber den betroffenen Personen         diese erlaubt.                                       werden kann und dass die betroffene Person
nicht automatisch die Löschung beim ersten          konkretisiert. Im Gegensatz zum Auskunfts-                                                             auf diese Widerrufsmöglichkeit hinzuweisen ist.
Verantwortlichen. Diese muss gemäß Art. 17          recht, bei dem betroffene Personen die Aus-       Zur Verarbeitung von personenbezogenen
DS-GVO zusätzlich verlangt werden.                  kunft verlangen müssen, müssen die Verant-        Daten ist eine Einwilligung also dann erforder-      Es wird zukünftig unter der Datenschutz-Grund-
                                                    wortlichen bei den Informationspflichten von      lich, wenn keine gesetzliche Erlaubnisnorm           verordnung aber nicht mehr erforderlich sein,
                                                    sich aus aktiv werden.                            existiert.                                           dass die Einwilligung in aller Regel schriftlich
2.15	Wie und wo können Bürgerinnen                                                                                                                        erfolgt. Vielmehr ist diese grundsätzlich form-
      und Bürger sich ab Mai 2018                   Die wichtigsten Informationspflichten sind:       Vorhandene Einwilligungen können weiter gel-         frei möglich. Erforderlich ist allerdings nach
      über Datenschutzverletzungen                                                                    ten, wenn sie bereits den Anforderungen der          der Datenschutz-Grundverordnung, dass der
      beschweren?                                   ›› Information über Widerrufsrecht bei der       Datenschutz-Grundverordnung genügen.                 Verantwortliche die Einwilligung nachweisen
                                                        Einwilligung (Art. 7 Abs. 3 DS-GVO),                                                               kann. Deshalb wird sich auch zukünftig eine
Bürgerinnen und Bürger können sich bei der          ›› Informationspflicht bei Erhebung der Daten                                                         schriftliche Einwilligung anbieten.
jeweiligen Aufsichtsbehörde ihrer Wahl be-              bei der betroffenen Person (Art. 13 Abs. 1    2.18	Was sind die Voraussetzungen für
schweren, wenn sie der Auffassung sind, dass            DS-GVO),                                            eine wirksame Einwilligung nach der
die Verarbeitung der sie betreffenden per-          ›› Informationspflicht, wenn die Daten nicht           EU-Datenschutz-Grundverordnung?                2.19	Können Kinder und Jugendliche
sonenbezogenen Daten gegen die Daten-                   bei der betroffenen Person erhoben werden                                                                zukünftig selbst eine wirksame
schutz-Grundverordnung verstößt (Art. 77                (Art.14 Abs. 1 DS-GVO),                       Die Bedingungen für die Einwilligung regelt                Einwilligung abgeben?
Abs. 1 DS-GVO).                                     ›› Informationspflicht bei Zweckänderung (Art.   Art. 7 DS-GVO.
                                                        13 Abs. 3 und Art. 14 Abs. 4 DS-GVO),                                                              Für die Verarbeitung personenbezogener Da-
Die Aufsichtsbehörden haben das Einreichen          ›› Benachrichtigungspflicht bei Datenschutz-     Wirksamkeitsvoraussetzung für die Einwilli-          ten von Kindern auf Grundlage einer Einwilli-
solcher Beschwerden durch bestimmte Maß-                verletzungen (Art. 34 DS-GVO),                gung ist derzeit und wird auch unter der Da-         gung in Bezug auf Dienste der Informations-
nahmen zu erleichtern, wie z.B. durch das Be-       ›› Veröffentlichung der Kontaktdaten des Da-     tenschutz-Grundverordnung sein, dass diese           gesellschaft gelten Besonderheiten (Art. 8
reitstellen eines Beschwerdeformulars, das auch         tenschutzbeauftragten (Art. 37 DS-GVO).       freiwillig und informiert erfolgt. Auch die Zweck-   DS-GVO).
elektronisch ausgefüllt werden kann, ohne dass                                                        gebundenheit der Einwilligung ist ein derzeit
allerdings andere Kommunikationsmittel ausge-       Die zentralen Informationspflichten in Art. 13    herrschender Grundsatz, der weiter gelten wird;      Grundsätzlich ist die Erteilung der Einwilligung
schlossen sein dürfen (Art. 57 Abs. 2 DS-GVO).      und 14 DS-GVO enthalten jeweils einen Katalog     d.h. pauschale Einwilligungen sind unwirksam.        durch den gesetzlichen Vertreter oder zumindest

22          DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT RHEINLAND-PFALZ    VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES                                  23
DIE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG / Fragen & Antworten                                                                                 DIE EU-DATENSCHUTZ-GRUNDVERORDNUNG / Fragen & Antworten

dessen Zustimmung zur Einwilligung erforder-          darin zum Ausdruck gekommene Konkretisie-
lich, um eine Datenverarbeitung auf dieser            rung und Präzisierung bestimmter Regelungen
Grundlage rechtmäßig vorzunehmen. Erst                der Verordnung berufen.
nach Vollendung des sechzehnten Lebensjah-
res können Minderjährige selbst eine wirksame         Verhaltensregeln haben zum anderen an meh-
Einwilligung zur Verarbeitung ihrer personen-         reren Stellen als vorteilhafte Auswirkungen für
bezogenen Daten abgeben.                              den Verantwortlichen:

Die Mitgliedstaaten können diese o.g. Altersgren-     ›› Im Rahmen der Erfüllung der Pflichten nach
ze absenken, allerdings darf diese jedenfalls nicht       Art. 24 DS-GVO,
unter dem vollendeten dreizehnten Lebensjahr          ›› Im Rahmen der Auftragsverarbeitung nach
liegen. Der Bundesgesetzgeber hat davon aller-            Art. 28 DS-GVO,
dings bislang keinen Gebrauch gemacht.                ›› Im Rahmen der Erfüllung von Pflichten nach
                                                          Art. 32 DS-GVO,
                                                      ›› Im Rahmen der Datenschutz-Folgenab-
2.20		Was ist ein „Code of Conduct“                      schätzung nach Art. 35 DS-GVO,
       und welche Wirkungen hat ein                   ›› Im Rahmen der Datenübermittlung in Dritt-
       solcher unter der EU-Datenschutz-                  länder nach Art. 46 DS-GVO,
       Grundverordnung?                               ›› Im Rahmen der Festlegung der Höhe von
                                                          Geldbußen nach Art. 83 DS-GVO.
„Codes of Conduct“ werden im Deutschen „Ver-
haltensregeln“ genannt und sind in Art. 40 und
41 DS-GVO geregelt. Sie sind ein Instrument
der regulierten Selbstregulierung. Verbände
und Vereinigungen, die Kategorien von Verant-
wortlichen oder Auftragsverarbeitern können
Verhaltensregeln erarbeiten und von den Auf-
sichtsbehörden genehmigen lassen. Diese Ver-
haltensregeln konkretisieren und präzisieren die
abstrakten Vorgaben der Datenschutz-Grund-
verordnung für Verarbeitungssituationen in spe-
zifischen Branchen und Bereichen.

Die Aufsicht über die Befolgung der Verhal-
tensregeln kann auf private Stellen übertragen
werden, die von den Aufsichtsbehörden akkre-
ditiert werden.

Genehmigte Verhaltensregeln bringen mehre-
re Vorteile für die Verantwortlichen mit sich.

Die Verantwortlichen können sich zum einen
gegenüber den Aufsichtsbehörden auf die von
diesen genehmigten Verhaltensregeln und die

24           DER LANDESBEAUFTRAGTE FÜR DEN DATENSCHUTZ UND DIE INFORMATIONSFREIHEIT RHEINLAND-PFALZ     VERORDNUNG (EU) 2016/679 DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES                   25
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