Extras für Ihre Mitarbeiter - Optimale Gestaltung der Zuwendungen an Arbeitnehmer - Karsten Krause Steuerberater

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Extras für Ihre Mitarbeiter - Optimale Gestaltung der Zuwendungen an Arbeitnehmer - Karsten Krause Steuerberater
Extras für Ihre Mitarbeiter

      Optimale Gestaltung der
   Zuwendungen an Arbeitnehmer
Extras für Ihre Mitarbeiter - Optimale Gestaltung der Zuwendungen an Arbeitnehmer - Karsten Krause Steuerberater
Inhalt
1.   Aufmerksamkeiten
2.   Berufsbekleidung
3.   Betriebsveranstaltungen
4.   Erholungsbeihilfe
5.   Leistungen zur Gesundheitsförderung
6.   Kindergartenzuschüsse
7.   Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit
8.   Warengutscheine

9.   weitere Möglichkeiten der Entgeltgestaltung vorgestellt
     durch Fachberater für betriebliches Entgeltmanagement
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1. Aufmerksamkeiten

  es handelt sich regelmäßig um Sachzuwendungen von
  geringfügigem Wert (z. B. Blumen, Bücher)
  derartige Sachleistungen sind im gesellschaftlichen Verkehr
  üblich und führen zu keiner ins Gewicht fallenden
  Bereicherung des Arbeitnehmers, deshalb können
  Aufmerksamkeiten steuerfrei gewährt werden
  Voraussetzungen dafür:
      die Aufmerksamkeiten müssen dem Arbeitnehmer
      anlässlich eines besonderen persönlichen Ereignisses
      gewährt werden (z. B. Geburtstag, Heirat)
      der Wert darf den Betrag von 40,00 € (inkl. USt) nicht
      übersteigen
  wird die Freigrenze von 40,00 € überstiegen, so ist die
  Sachzuwendung in vollem Umfang steuer- und
  sozialversicherungspflichtig
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2. Berufsbekleidung

  stellt der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmer typische
  Berufsbekleidung unentgeltlich zur Verfügung ist hierin kein
  steuerpflichtiger Arbeitslohn zu sehen
  bei einer typischen Berufsbekleidung handelt es sich
  regelmäßig um Arbeitsschutzkleidung, die auf die jeweilige
  Berufstätigkeit ausgelegt ist oder durch ihre uniformartige
  Beschaffenheit oder dauerhaft angebrachte Kennzeichnung
  durch ein Firmenlogo eine berufliche Funktion erfüllt
  eine private Nutzung muss ausgeschlossen sein
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3. Betriebsveranstaltungen

  übliche Zuwendungen (z. B. Speisen und Getränke,
  Eintrittsgelder) des Arbeitgebers bei herkömmlichen
  Betriebsveranstaltungen (z. B. Betriebsausflug, Weihnachtsfeier)
  gehören nicht zum steuer- und sozialversicherungspflichtigen
  Arbeitslohn des Arbeitnehmers
  die Steuerfreiheit ist von zwei Kriterien abhängig:
       Häufigkeit der Betriebsveranstaltung
       Höhe der üblichen Zuwendungen je Teilnehmer
  die Höhe der üblichen Zuwendung ist auf einen Betrag von
  110,00 € (inkl. USt) je Teilnehmer (mit Angehörige) und
  Veranstaltung beschränkt
  wird dieser Betrag überschritten, so ist der gesamte Betrag
  steuer- und sozialversicherungspflichtig
  je Kalenderjahr werden zwei Betriebsveranstaltungen als üblich
  angesehen
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4. Erholungsbeihilfe

  Erholungsbeihilfen können vom Arbeitgeber bis zu einem Betrag
  von 600,00 € im Jahr steuerfrei gewährt werden, wenn sich der
  Arbeitnehmer zur Abwehr oder Wiederherstellung seiner
  Arbeitsfähigkeit z.B. einer Kur unterziehen muss
  sofern nicht die Voraussetzungen für die Steuerfreiheit erfüllt
  sind, können diese nach § 40 Abs. 2 Nr. 3 EStG mit 25%
  pauschal versteuert werden
  für die Pauschalbesteuerung dürfen die Zahlungen
       156,00 € für den Arbeitnehmer
       104,00 € für dessen Ehegatten
        52,00 € pro Kind
  im Kalenderjahr nicht übersteigen
  die Verwendung zu Erholungszwecken muss sichergestellt sein,
  hierfür muss belegt werden, zu welchem konkreten (Erholungs-)
  Zweck die Beträge verwendet wurden
  die Auszahlung muss drei Monate vor oder nach dem
  Jahresurlaub erfolgen
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5. Leistungen zur
Gesundheitsförderungen

  mit Wirkung ab 01.01.2008 wurde mit § 3 Nr. 34 EStG eine neue
  Steuerbefreiungsvorschrift mit dem Ziel der Stärkung der
  betrieblichen Gesundheitsförderung der Mitarbeiter eingeführt
  dadurch können Arbeitgeber ihren Beschäftigten
  gesundheitsfördernde Maßnahmen anbieten oder externe Kurse
  zur Gesundheitserhaltung bezuschussen
  der Höchstbetrag für die zusätzlich zum Lohn und Gehalt zu
  erbringende Leistungen zur betrieblichen Gesundheitsförderung
  beträgt je Arbeitnehmer 500,00 € im Jahr
  die Steuerfreiheit erstreckt sich auf folgende Handlungsfelder
      Vorbeugung und Reduzierung arbeitsbedingter Belastungen
      des Bewegungsapparates (analog der Krankenkassenkurse)
      gesundheitsgerechte betriebliche Gemeinschaftsverpflegung
      psychosoziale Belastung, Stress (Stressbewältigung am
      Arbeitsplatz)
      Suchtmittelkonsum (z. B. rauchfrei im Betrieb)
  Mitgliedsbeiträge an Sportvereine und Fitnessstudios sind
  nicht begünstigt
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6. Kindergartenzuschuss

  Barleistungen zur Unterbringung von nicht schulpflichtigen
  Kindern in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen
  zählen nicht zum lohnsteuer- und
  sozialversicherungspflichtigen Arbeitslohn
  begünstigt sind Leistungen zur Unterbringung einschließlich
  Unterkunft, Verpflegung und Betreuung
  Voraussetzung ist, dass der Zuschuss zusätzlich zum ohnehin
  geschuldeten Arbeitslohn gezahlt wird
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7. Zuschläge für Sonntags-, Feiertags-
     und Nachtarbeit

  müssen Arbeitnehmer in der Nacht oder an Sonn- und/oder
  Feiertagen arbeiten, besteht die Möglichkeit, steuer- und
  sozialversicherungsfreie Zuschläge zu gewähren
  Voraussetzungen hierfür sind, dass die Zuschläge:
      für Arbeit in den begünstigten Zeiten
      für tatsächlich geleistete Arbeit sowie
      neben dem Grundlohn und somit zusätzlich zum regulären
      Lohn oder Gehalt gezahlt werden
  für Nachtarbeit
      25% (von 20 – 6 Uhr)
      40% (von 0 – 4 Uhr, bei Arbeitsbeginn vor 0 Uhr)
  für Sonntagsarbeit 50%
  für Arbeit an gesetzlichen Feiertagen 125%
  für Arbeit am 24.12. ab 14 Uhr, am 25. und 26.12. sowie am
  01.05. 150%
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8. Warengutscheine

  zur Einlösung bei einem Dritten
  nur wenn der Warengutschein als Sachzuwendung und nicht
  als Barlohn anzusehen ist, kann die Hingabe im Rahmen der
  sog. 44-Euro-Sachbezugsfreigrenze lohnsteuer- und
  sozialversicherungsfrei erfolgen
  der BFH hat die steuerlichen Grundsätze für die Abgabe
  erheblich vereinfacht, die geänderte Rechtsprechung wurde
  mittlerweile von der Finanzverwaltung anerkannt und kann in
  der Praxis angewendet werden
  unerheblich ist nach aktueller Rechtslage, ob ein
  Warengutschein auf einen bestimmten, genau bezifferten
  Geldbetrag ausgestellt ist
  auch eine konkrete Bezeichnung der zu erwerbenden Sache
  oder Dienstleistung auf dem Gutschein ist nicht mehr
  erforderlich
9. Teil 2 Weitere Möglichkeiten der Entgeltgestaltung

   Vortragsergänzung und Darstellung von weiteren lohnnebenkosten-
   senkenden Entgeltgestaltungsmöglichkeiten und deren Wirkung
   durch Herrn Matthias Köhler, Betriebswirt und Ausbildungsleiter für
   betriebliches Entgeltmanagement an der Akademie Reutlingen.

   Begleitender Fachberater für betriebliches Entgeltmanagement und
   regional zuständiger Mitarbeiter, Herr Dietmar Spieß, Gerstungen.
Entgeltmanagement

                                      Vita

•   Matthias Köhler
•   Betriebswirt
•   ca. 65 Jahre
•   Leiter der Akademie für Ruhestandsplanung, Reutlingen
•   Leiter der Fachberaterausbildung für betriebliches Entgeltmanagement

•   Seit 1974 Referent, Dozent und Fachautor bei IHK, DATEV, Steuerberater-,
    Unternehmer- und Wirtschaftsverbänden, Artikel im HANDELSBLATT und der
    in der RHEINISCHEN POST
•   Senior Referent des Bundesverbandes Der Ruhestandsplaner Deutschland
•   Gastdozent an Universitäten, Fachhochschulen und Akademien
•   FH-Studiengänge mit Prof. Dr. Niels O. Angermüller an der Hochschule Harz
Entgeltmanagement

 Letzte Meldung!

Die Bundesbürger verschenken jedes Jahr 13 Milliarden €,
weil sie Finanzhilfen und Steuervergünstigungen des Bundes nicht
kennen oder nicht in Anspruch nehmen.
Entgeltmanagement

Lohnnebenkosten reduzieren und Nettoentgelt erhöhen!
Entgeltmanagement
Entgeltmanagement

Süddeutsche Zeitung über Entgeltbausteine
Entgeltmanagement

    Staatliche Unterstützung und Förderung durch:

      • Gesetz zur betrieblichen Altersvorsorge

      • Gesetz zur Einspeisevergütung (EEG)

      • steuerliche Vergünstigungen z.B. Hotelgewerbe

      • Vermögensbildung

      • Kindergeldgesetz

      • Wohnungsbauprämiengesetz

      • Riester / Rürup / Bahr

      • Wohngeldberechtigung

      • Unterhaltssicherungsgesetz

Aktuell 254 Subventionsgesetze und 22 Entgeltbausteine
Entgeltmanagement

Erfahrung…

         Über 90 % der klein- und
 mittelständischen Unternehmen nutzen
noch nicht die Möglichkeit der Einrichtung
    von lohnnebenkostensenkenden
            Entgeltbausteinen.
Entgeltmanagement

Erfahrung aus der Betriebsberatungs-Praxis

           Aufgaben und Ziele

Mitarbeitermotivation
       •   Anerkennen
       •   Belohnen
       •   Binden
       •   Loyalität

Lohnnebenkosten senken
Entgeltmanagement

Hohe Sozialabgabenlast macht Entgeltmanagement attraktiv wie nie!

Die hohe Abgabenlast für Arbeitnehmer und Arbeitgeber verstärkt die Nachfrage
nach Möglichkeiten die Gehälter neu zu gestalten – mit unterschiedlichen Zielen:

Der Arbeitnehmer möchte sein Netto-Einkommen verbessern.

Der Arbeitgeber sucht nach Möglichkeiten, seine Sozialabgabenlast zu senken.
Entgeltmanagement

          Entgeltmanagement /Lohnnebenkostensenkung
              Gesetzliche Grundlagen zu Vergütungsbausteinen

Gesetzliche Grundlage
Einkommensteuergesetzlich u.a. in den EStG § 3, § 8 und § 40 geregelt
sollten die Vergütungsbausteine legal und vom Gesetzgeber aus-
drücklich zur Entgeltgestaltungsmöglichkeit vorgesehen auch als
steuer- und sv-optimierende Entgeltbestandteile genutzt werden.

Der Vorteil dieser Bausteine ist es, dass sie zum größten Teil lohnsteuer-
und sozialversicherungsfrei sind bzw. nur pauschal versteuert werden.

Dabei handelt es sich im Wesentlichen um von der Politik eingeführte
"subventionierte Steuergeschenke" vergangener Jahrzehnte, deren
Einführung teilweise noch bis zum ersten Kanzler der Bundesrepublik
Deutschland zurückgeht.
Entgeltmanagement
                 Entgeltmanagement /Lohnnebenkostensenkung
                              Rechtsgrundlagen Vergütungsbausteine

Sozialversicherungsrechtliche Grundlagen

Immer wieder kommt es vor, dass die Sozialversicherungsträger (i.d.R. Krankenkasse, Deutsche Renten-
versicherung Bund) mit der Einrichtung von Entgeltbausteinen nicht auskennen. Zwar gelten auch die
Vergütungsbausteine im Sinne des SGB IV § 14 Absatz 1 als Arbeitsentgelt, jedoch besagt die Verordnungs-
ermächtigung SGB IV, § 17 Absatz 1 und die SvEV §1: "...dass einmalige Einnahmen oder laufende Zulagen,
Zuschläge, Zuschüsse oder ähnliche Einnahmen, die zusätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden
und steuerfreie Einnahmen ganz oder teilweise nicht als Arbeitsentgelt gelten,...". Weiter heißt es: "Dabei ist
eine möglichst weitgehende Übereinstimmung mit den Regelungen des Steuerrechts sicherzustellen."

Vereinfacht ausgedrückt besagen diese Regelungen, dass zusätzlich zum Arbeitsentgelt entrichtete
Vergütungsbausteine die lt. EStG lohnsteuerfrei sind oder lohnsteuerpauschaliert werden können somit auch
sozialversicherungsfrei sind.

    Der rechtliche Kontext

    Zu Lohneinkünften aus nichtselbstständiger Arbeit (§ 19 Abs. 1 Einkommensteuergesetz – EStG) führen alle Einnahmen,
    die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen (§ 8 Abs. 1 EStG). Dazu zählt nicht nur Geld im engeren Sinne,
    sondern es fallen sämtliche geldwerten Zuflüsse hierunter – insbesondere also auch Sachbezüge (§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG).
    Abweichend von diesem Grundsatz bleiben Sachbezüge außer Ansatz, wenn sie insgesamt die Freigrenze von 44 Euro im
    Kalendermonat nicht übersteigen (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG).
    Hinweis:
    Im Sozialversicherungsrecht existiert mit § 14 Abs. 1 SGB IV ein korrespondierender – ebenfalls umfassender –
    Entgeltbegriff, sodass grundsätzlich keine Abweichungen zum Steuerrecht bestehen.
Entgeltmanagement

        Entgeltmanagement /Lohnnebenkostensenkung
            Gesetzliche Grundlagen zu Vergütungsbausteinen

                     Umsetzungsvorteile
               Systematisch und individuell auf die

              jeweiligen Bedürfnisse und Umstände

      der Unternehmen und deren Arbeitnehmer angewendet

 führen die Vergütungsbausteine zu einer deutlichen Reduzierung

      der Lohnnebenkosten beim AG und AN und gleichzeitig

zur wesentlichen finanziellen Besserstellung bei den Arbeitnehmern.
Entgeltmanagement

Wie funktioniert eine Entgeltgestaltung?

Entgeltgestaltung in 2 Schritten…

          1. Absenkung                     2. Auffüllen
    Das Bruttoentgelt wird         Mit lohnsteuersenkenden
    abgesenkt.                     und sozialversicherungs-
                                   freien Entgeltbausteinen
                                   wird das Bruttoentgelt
                                   wieder aufgefüllt.

    Grundlage:
                                   Ziel:
    Ergänzende Vereinbarungen
    zwischen Arbeitnehmer und      Das bisherige Netto-
    Arbeitgeber                    einkommen des
                                   Arbeitnehmers erhöht sich.
Entgeltmanagement

     Einführung in die Rechtsgrundlagen

             Rechtsgrundlagen zur Entgeltgestaltung

     im Steuerrecht                               im
         (EStG)                        Sozialversicherungsrecht

§3      §8        § 40                knüpft über §§ 14, 17 SGB
                                        IV i.V.m. § 1 SvEV an
                                      steuerbare Einnahmen an
Entgeltmanagement

Die Entgeltgestaltung nutzt Möglichkeiten im EStG

      Steuerpflicht gem. § 2 Ab.1 Nr. 4 EStG
       Alle Einkünfte aus nichtselbständiger
                        Arbeit
               definiert in § 19 EStG

                     Ausnahmen im EStG

   § 3 steuerfreie            §8             § 40
    Einnahmen             Sachbezüge     Pauschalsteuer
Entgeltmanagement

Entgeltbausteinarten…

           2 Arten von Entgeltbausteinen
           die teilweise auch in 1 Gestal-
           tungsmaßnahme gemeinsam
           wirksam werden

    Sachbezüge                    Barzuschüsse
Entgeltmanagement

Beispielhafte Auswahl von Entgeltbausteinen

         Steuerfrei                          Pauschalsteuer

  Shoppingcard           44,- €         Internetpauschale      50,00 €
  Kindergartenkosten unbegr.            Einkaufsgutscheine     46,50 €
  Werbeflächenpauschale 21,- €          Erholungsbeihilfe ø 260,- € p.a.
  Garagenpauschale       40,- €         Entfernungspauschale

  Einkaufsgutscheine 90,45,- €          Firmen/Dienstwagen

  Rentenausgleich       232,- €
  Handykosten nach Aufwand
  Arbeitskleidung                 Definition:
  Personalrabatte                 Unter einer Pauschal- oder Kopfsteuer
                                  versteht man eine Steuer, bei der jeder
                                  Steuerpflichtige den gleichen Steuerbetrag
                                  zahlt - ohne Berücksichtigung persönlicher
                                  Verhältnisse wie Einkommen, Vermögen,
                                  Familienstand, Leistungsfähigkeit, usw.
Entgeltmanagement

Der Vorteil der Pauschalierung liegt in der Verfahrensvereinfachung.
Normalerweise müsste der Arbeitgeber arbeitstäglich manche
Entgeltbausteine mit den Mitarbeitern einzeln abrechnen.
Beispiel Restaurant/Einkaufsschecks: Arbeitet der Mitarbeiter den
ganzen Monat durch würde er 22 Tage abgerechnet bekommen.
Im nächsten Monat hat er 5 Tage Urlaub und ist 2 Tage krank, dann
müsste der Arbeitgeber dem Mitarbeiter 15 Tage abrechnen.
Bei der Pauschalisierungsmethode bekommt der Mitarbeiter immer
pauschal die 15 Schecks (90,45 € = 6,03 € pro Tag) zur Verfügung
gestellt, egal ob er nun 28 Tage oder 0 Tage gearbeitet hat.
Bei einer 5 Tage Woche pauschal 15 Schecks a‘ 6,03 €
Bei einer 4 Tage Woche pauschal 12 Schecks       dto.
Bei einer 3 Tage Woche pauschal 9 Schecks        dto.
Bei einer 2 Tage Woche pauschal 6 Schecks        dto.
Entgeltmanagement

Sachbezüge

Steuer- und Sozialversicherungsfrei bis zu 44,00 € monatlich
als regelmäßige monatliche Maßnahme zur

Mitarbeiterbindung und Mitarbeitermotivation

Nachhaltigere Wirkung im Vergleich zu Bargeldprämien

Das handliche Format der ShoppingCard (tanken und einkaufen)
passt bequem in das Scheckkartenfach im Geldbeutel, so dass die
Karte immer schnell zur Hand ist. Kontostand über Apps etc..

Bei jedem Blick auf die Shopping Card wird der Mitarbeiter an sein
Unternehmen erinnert – und an die Anerkennung seiner Leistung.
Dies ist eine der wirksamsten Motivationsfaktoren.
Entgeltmanagement

              Mitarbeiter motivieren & Lohnsteuer und Sozialabgaben sparen
                44 € Ticket Plus Card® = bis zu 54 % Ersparnis*
                                                                   Ticket Plus Card                         Lohnerhöhung
 Ausgaben Arbeitgeber                                                  44 €                                     96 €
 Lohnnebenkosten
 - Lohnsteuer*                                                           0€                                   - 22 €
 - AG-Anteil                                                             0€                                   - 15 €
 Sozialversicherung*
 - AN-Anteil Sozialversicherung*                                         0€                                   - 15 €
 Mitarbeitervorteil netto                                             44 €                                      44 €

                                                                                                Bis zu 624 € jährlich
         Bis zu 528 € jährlich
                                                                                            weniger Kosten für Arbeitgeber
         mehr Nettokaufkraft
                                                                                                im Vergleich zu einer
          für Ihre Mitarbeiter
                                                                                                 Bruttolohnerhöhung

* Die Musterrechnung basiert auf folgender Annahme: lediger Angestellter (Steuerklasse I) ohne Kinder, der (vor der Lohnerhöhung) ein Bruttogehalt
von 2000 € bezieht. Die berechneten Werte sind gerundet und abhängig vom Einzelfall (z. B. Bundesland, Steuerklasse etc.). Die zur Verfügung
gestellten Informationen erfolgen ohne Gewähr und stellen keine Steuer- oder Rechtsberatung dar. Bitte erkundigen Sie sich bei Ihrem Steuerberater.
Entgeltmanagement

  ShoppingCard
  Die ShoppingCard funktioniert wie eine Kreditkarte.
  Sie können mit ihr:
  • Tanken
  • Einkaufen
  • Shoppen im Laden oder Online

  Die ShoppingCard als Teil Ihres Gehalts ist lohnsteuer- und
  sozialabgabenfrei!

                                               44 €
                                                   mtl.
                                            (§ 8 Abs. 2 Satz 9 EStG)

Mit Veröffentlichung der Urteile des Bundesfinanzhofs (BFH) zu Gutscheinen im Bundessteuerblatt (BStBl. 2011 II S. 383 bis 391) können
Unternehmen in ganz Deutschland ihren Mitarbeitern Sachlohn in Form von Gutscheinen steuerfrei gewähren. Dieses Urteil gilt auch für die
e.o.s. Card.
Entgeltmanagement

Die Akzeptanz der Ticket Plus                      Card
•     Das tägliche Plus beim Einkaufen und Tanken
•     Ticket Plus Card® ist bei über 5.600 Supermärkten und Tankstellen
      bundesweit einlösbar. Alle teilnehmenden Partner finden Sie aktuell
      auf www.meinticketplus.de. Wir können auch weitere lokale Partner
      nach Wunsch anschließen.

    Ihr Plus beim Einkaufen                        Ihr Plus beim Tanken

                                                                            33
Entgeltmanagement

Die ShoppingCard wird Bestandteil Lohns/Gehalts. Dieser
Teil ist dann lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.

D.h. der Teil, der bislang für Lohnsteuer und
Sozialabgaben abgezogen wurde, bleibt nun beim
Arbeitnehmer und der Arbeitgeber spart hierbei
seine Lohnnebenkosten für den Betrag komplett ein.

                              Effekt

                            € 19,72 *                                    44 €
                            mehr Netto                                   mtl.

    *) Mitarbeiter verheiratet Gehalt € 2.000 Stkl. 4, 2 Kinder
Entgeltmanagement

                  „Es ist angerichtet … und schon bezahlt. “

                  Wussten Sie schon, dass es steuerrechtlich
                  legitim ist, dass der Arbeitgeber die Tages-
                  verpflegung des Arbeitnehmers mitbezahlt?

                  Dazu kann er sogenannte Einkaufsgutscheine übergeben. Diese
                  Vergütungsmöglichkeit ist in anderen europäischen Ländern bereits seit
                  vielen Jahren bekannt und wird auch in Deutschland immer beliebter.
                  Die Wertschecks dienen zur Bezahlung von Mahlzeiten in Restaurants
                  oder zum Kauf von Lebensmitteln. Der gesetzliche Arbeitgeberzuschuss
                  ist beim Bruttolohnersatz lohnsteuer- und sozialversicherungsfrei!
                  Der rechnerische Sachbezugswert für eine tägliche Mahlzeit für 2013
                  wurde vom Bundesrat von 2,87 € auf 2,93 € erhöht. Als Anreiz zur Nutzung
                  ermöglicht der Gesetzgeber einen lohnsteuer- und sozialversicherungs-
                  freien Barzuschuss des Arbeitgebers über 3,10 €.
                  Somit beträgt der Gesamtwert eines Einkaufgutscheins 6,03 € pro Arbeits-
                  tag.
                  Bei einer 5-Tagearbeitswoche können 15 Wertschecks im Monat = 90,45
                  € ausgegeben werden. Unabhängig von Urlaub, Krankheit und Feiertagen.
§ 8 Abs. 2 EStG
Entgeltmanagement

„Es ist angerichtet
… und schon bezahlt. “

 Mehr als 30.000 Cafés, Restaurants, Bistros und Supermärkte in Deutschland
Entgeltmanagement

Wählen Sie die Essens-/Einkaufsgutscheine als Teil
Ihres Gehalts, so ist der geleistete Barzuschuss des
Arbeitgebers lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.
D.h., der Arbeitgeberzuschuss über 3,10 € x 15 = 46,50 €
erhöht das monatliche NETTOEINKOMMEN des AN!

                               Effekt

                             € 20,84 *                                                             90,45 €
                             mehr Netto                                                              mtl.

    *) Mitarbeiter verheiratet Gehalt € 2.000 Stkl. 4, 2 Kinder 5 Tage-Woche 15 Schecks á € 6,03
Entgeltmanagement

Entgeltgestaltung mit privaten Handykosten nach Aufwand
Entgeltmanagement

„Lohnsteuer- und sozialabgabenfrei Frau, Kinder
oder Oma anrufen – gehört alles mit zum Entgelt.“
Wird einem Arbeitnehmer ein Handy vom Arbeitgeber zur
Verfügung gestellt, und zudem ausdrücklich vereinbart,
dass der Arbeitnehmer das Gerät auch für den privaten
Gebrauch nutzen kann, bleiben die Verbindungsentgelte
für Privattelefonate im Rahmen der Entgeltberechnung
lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.
§ 3 Nr. 45 EStG; R 21e LStR
                              Was passiert mit dem Handy des Arbeitnehmers?
                              Der Arbeitgeber kauft das bisher vom AN genutzte oder ein altes
                              Mobiltelefon für 1 €. Der bestehende Handyvertrag verbleibt beim
                              Arbeitnehmer. Die monatliche Rechnungssumme wird weiterhin vom
                              privaten Girokonto des Arbeitnehmers bezahlt. Die Rechnungskosten
                              werden vom Arbeitgeber NETTO auf das Gehaltskonto überwiesen..

                              Um diesen Baustein für die Entgeltverbesserung nutzen zu können,
                              muss zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer eine fixe Summe
                              festgelegt werden, bis zu der die Kosten des Mobiltelefons vom
                              Arbeitgeber getragen werden. Dies geschieht durch den Nachweis
                              von 3 der letzten Handyrechnungen.
                              Alles andere bleibt wie bisher.
Entgeltmanagement

Der Baustein Handynutzung als Teil Ihres Gehalts ist
lohnsteuer- und sozialabgabenfrei.

D.h. der Teil, der bislang als Steuern und Sozialabgaben
abgezogen wurde, kommt nun in voller Höhe dem
Arbeitnehmer zugute und der Arbeitgeber spart hierbei
seine Lohnnebenkosten für den Betrag komplett ein.

                             Effekt

                           € 17,92 *                                                     40 €
                           mehr Netto                                                    mtl.

    *) Mitarbeiter verheiratet Gehalt € 2.000 Stkl. 4, 2 Kinder bei 40,- € Handykosten
Entgeltmanagement

Entgeltgestaltung mit Werbeflächenpauschale
Entgeltmanagement

„Werbung für den Arbeitgeber“

Im Rahmen der Entgeltgestaltung ist es möglich, zu Werbezwecken eine
Fläche (12 x 2 cm), z.B. Nummernschildhalter oder Aufkleber auf dem
privaten KFZ an den Arbeitgeber zu vermieten. Diese Mieteinnahmen sind
bis zu einer Höhe von 256,00 € im Kalenderjahr für den Arbeitnehmer
lohnsteuer- und sozialabgabenfrei, also mtl. 21,00 € (21,33 €)!

Der zu schließende Mietvertrag zwischen Ihnen und dem Arbeitgeber ist an
die Laufzeit Ihres Arbeitsverhältnisses geknüpft.

Der Mietvertrag endet mit dem Arbeitsverhältnis.

§ 22 Nr. 3 EStG
Entgeltmanagement

Entgeltgestaltung mit Werbeflächenpauschale

Definition:
Gesetzestext: § 22 Nr. 3 EStG.
Bei dem Baustein Pkw-Werbung handelt es sich um einen Baustein, der nicht nach
dem Lohnsteuerrecht erfasst wird. Vielmehr handelt es sich hierbei um einen
Baustein, der dem Einkommensteuerrecht (sonstige Einkünfte) unterliegt.

Anwendung:
Zwischen dem Arbeitgeber und dem Arbeitnehmer wird ein Mietvertrag geschlossen. Der
Arbeit-geber mietet eine Werbefläche auf dem Pkw des Mitarbeiters an. Auf dem Pkw wird
dann ein Werbeaufkleber vom Arbeitgeber angebracht. Der Arbeitgeber hat die Kosten für
das Erstellen und Anbringen des Werbeaufklebers zu tragen. Der Mietbetrag darf den
Gesamtwert von 256,00 € pro Jahr / 21,33 € pro Monat nicht überschreiten, da sonst der
gesamte Betrag der Einkommensteuer unterworfen werden muss. Der Arbeitgeber und der
Arbeitnehmer schließen einen Mietvertrag ab.

Entgeltabrechnung:
Der Baustein ist steuer- und sozialversicherungsfrei solange der Höchstbetrag nicht
überschritten wird. Der Mietbetrag wird nicht mit in die Lohn-/ Gehaltsberechnung
aufgenommen sondern nur als Nettobezug ausgewiesen, damit der Zahlungsverkehr (nur
eine Überweisung) vereinfacht wird. Bei dem Baustein Werbung auf Pkw handelt es sich
weder um einen Auslagenersatz noch um einen Sachbezug. Der Arbeitgeber zahlt dem
Arbeitnehmer einen Mietbetrag.
Entgeltmanagement

                          „Sie surfen im Internet und der Arbeitgeber bezahlt
                          – ganz legal“

                          Seit dem 01.01.2002 wurde eine Gesetzesinitiative umgesetzt. Seit
                          diesem Tag gibt es die Internetpauschale. Die Finanzverwaltung
                          erkennt pauschal die Gewährung eines Barzuschusses des Arbeit-
                          gebers an den Arbeitnehmer für die Nutzung der neuen Medien bis
                          zur Höhe von bis zu 50,00 € monatlich an.
                          Jeder Mitarbeiter, der privat über einen PC mit Internetanschluss
                          verfügt, der ein Handy besitzt oder wer öffentlich zugängliche
                          Stationen in Internetcafés nutzt, kann diese Barzuwendung erhalten.
                          Selbst die Nutzung der Medien SMS und MMS fallen hierunter.
                          Der monatliche Betrag von bis 50,00 € wird pauschal anerkannt. Der
                          Arbeitnehmer muss die ihm tatsächlich entstehenden Kosten für
                          seine Internetnutzung zu keiner Zeit nachweisen. Die Finanz-
                          verwaltung nutzt Erfahrungswerte und geht davon aus, dass Kosten
                          für die Nutzung dieser Medien mindestens in dieser Höhe entstehen.

§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG
Entgeltmanagement

                              Es ist lediglich erforderlich, dass der Arbeitnehmer einmal im Jahr
                              eine Erklärung unterschreibt, in der er bestätigt, dass ihm für die
                              Nutzung der neuen Medien Aufwendungen entstehen.
                              Jeder, der das Internet nutzt, kann diese Erklärung mit guten
                              Gewissen unterschreiben.

                                                                           Effekt

                                                                      50,00 €
                                                                   NETTOLOHNERHÖHUNG
                                                                        mit nur 25 %
                                                                       Pauschalsteuer
                                                                             und
                                                                  SOZIALVERSICHERUNGSFREI

§ 40 Abs. 2 S. 1 Nr. 5 EStG
wer Entgeltoptimierung sagt, meint e.o.s.

                 Beispiel: Nettoentgelterhöhung durch optimierende Gestaltung
                 Arbeitnehmer verheiratet, Steuerklasse 4, 1 Kind, gesetzlich krankenversichert, Kirchensteuer, 40 Jahre
                                                         NEUE Monatsabrechnung mit 4 Bausteinen: Sachbezüge
                       Monatsabrechnung                  44,00 €, Private Handykosten 42,00 €, Werbeflächen-
                       bisher                            pauschale 21,00 € und Restaurantschecks 90,45 €

 Bruttogehalt                      2.200,00 €                      2.200,00 €

 ST/SVBruttogehalt                 2.200,00 €                      2.046,50 €
- Lohnsteuer                         265,85 €                        229,25 €
- Kirchensteuer                       14,94 €                         12,21 €
- Solidarzuschlag                     10,27 €                          8,39 €
- Sozialversicherung                 450,45 €                        419,02 €

Nettogehalt                        1.458,46 €                      1.531,13 €

Nettoplus                                                   Netto + 72,37 €

Personalkosten                                                 6,05 € Ersparnis inkl. Verwaltungsaufwand

  Zur Erreichung des gleichen Nettovorteils wäre eine Brutto-Entgelterhöhung von ca.
  6,3 % bzw. 138,70 € mit zusätzlichen Personalkosten von mtl. ca. 165,85 € erforderlich
Entgeltmanagement

Nebenwirkungen der Entgeltgestaltung

Anspruchsminderung Hinterbliebenenrente und Waisenrente:

Es wäre möglich einen entsprechenden Tarif in der bAV zu vereinbaren, jedoch
bedingt diese Absicherung eine individuelle Gesundheitsprüfung. Dazu würde die
Rendite aus dem Vertrag geschmälert. Gleichzeitig wird jedoch bei einer durch uns
angebotenen Ausgleichsfinanzierung der Wert des Vertrages (Rückkaufswert) an die
Hinterbliebenen ausgezahlt. Insofern ist nur noch eine geringe Lücke vorhanden.

Versorgungsausgleich Scheidung:
Betriebsrenten werden in den Versorgungsausgleich miteinbezogen. Eine geringere
Einzahlung in die gesetzliche Rentenversicherung führt zu einem geringeren Anteil der
gesetzlichen Versorgung. Diese Lücke wird durch eine mögliche Ausgleichsfinanzierung
über die Betriebsrente (DV) ausgeglichen.
Entgeltmanagement

Nebenwirkungen der Entgeltgestaltung

Unterhalt für Kinder (Düsseldorfer Tabelle):
Die nettolohnverbessernde Entgeltgestaltung hat auch Einfluss auf die Berechnung von
Unterhaltszahlungen. Der Unterhaltspflichtige müsste mehr zahlen weil die sogenannte
Düsseldorfer Tabelle das Nettoeinkommen zur Berechnung heranzieht.

Bafög und Stipendien:
Hier wird das zu versteuernde Einkommen als Grundlage herangezogen, daher wirkt
eine bruttolohnsenkende Entgeltgestaltung positiv auf diese Bereiche aus.

Riester Verträge

Zur Förderungsberechnung wird das sozialversicherungspflichtige Einkommen als
Grundlage herangezogen, daher wirkt sich die Entgeltgestaltung positiv auf diesen
Bereich aus.

Gesetzliche Rente
Eine Entgeltgestaltung hat Einfluss auf die Anwartschaftsentwicklung dieser
gesetzlichen Leistungen. Wenn weniger an die gesetzliche Rentenversicherung
abgeführt wird, hat der Arbeitnehmer geringere Ansprüche daraus. Dies wird unseren
Berechnungen dargestellt.
wer Entgeltoptimierung sagt, meint eo.

  Vorgehensweise                   Einführung                 Umsetzung

        5.   Laufende Betreuung             1.    AG/Steuerberater Präsentation
             durch den FbE und              1a.   AG Festlegung Entgeltbausteine
             Systemdienstleister            1b.   Mitarbeiterpräsentationsvortrag

                             • Mehr Netto für Mitarbeiter
           4.
                             • Wahlfreiheit für Mitarbeiter
Ergänzungsvereinbarungen     • Sicherheit für Mitarbeiter       2. Terminvereinbarung zur
 zum AV und Übertragung                                             individuellen Beratung
   der Bausteine in die                                             der Arbeitnehmer
    Lohnbuchhaltung

                             3. Einzelberatungsgespräch
                                und Gestaltungsberechnung
                                mit dem Arbeitnehmer
wer Entgeltoptimierung sagt, meint e.o.s.

Systemkosten
    Ein eindeutiger Dienstleistungsvertrag mit klarer Honorarregelung
    ist die Grundlage unserer Vergütung.
Aufgrund des Dienstleistungsvertrages mit dem Arbeitgeber wird für jeden
eingerichteten Entgeltbaustein pro AN ein monatliches Honorar von 6,00 € +
MWST als Unternehmensberatungsvergütung (Betriebsausgabe) für die
    Der besondere
gesamte              Vorteilder
          Vertragslaufzeit   fürexternen
                                 unsere Kunden besteht in
                                         Systemführung    einer
                                                        berechnet.
    erfolgsabhängigen Honorierung.

BESONDERHEIT
    Eine Beratungsleistung, die somit für unseren Auftraggeber
    vollkommen risikolos ist und keine
Die Unternehmensberatungskosten     für Budgetnotwendigkeit   erfordert.
                                        die Einrichtung und die laufende
Systembegleitung finanzieren sich vollständig über die Kostenersparnis
aus dem Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung und den sonstigen AG-
Lohnnebenkosten wie Berufsgenossenschaftsbeiträge, U1 + U2 und
Insolvenzgeld!
wer Entgeltoptimierung sagt, meint e.o.s.

                                               Ihr Ansprechpartner:
       Die persönliche
       Kommunikation                           Dietmar Spieß
                                               Zertifizierter Fachberater für betriebliches Entgeltmanagement
       von Mensch zu
       Mensch ist                              DELMA e.K.
                                               Wilhelmstraße 49,
       unersetzlich.                           99834 Gerstungen

       Auch im 21.                             Telefon +49 / 36922 - 28327
                                               Fax    +49 / 36922 - 37078
       Jahrhundert                             Mobil +49 / 162 / 4060825
                                               E-Mail delmaek@t-online.de

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