FAQ Corona Fälle - Kfz-Innung-Schwaben
←
→
Transkription von Seiteninhalten
Wenn Ihr Browser die Seite nicht korrekt rendert, bitte, lesen Sie den Inhalt der Seite unten
Die vollständigen Infos erhalten Sie nach Anmeldung im Internen Mitgliederbereich. FAQ Corona‐Fälle Die Entwicklungen seit Ausrufen des Katastrophenfalls am vergangenen Montag sind insbesondere in den Bereichen Kurzarbeit und Corona Soforthilfe stark vorangeschritten. Wir haben diese FAQs erweitert und neue Fragen/Antworten wiederum blau markiert. A) ARBEITSRECHT 1.) Rechte und Pflichten der Mitarbeiter a) Dürfen bzw. müssen meine Mitarbeiter in der Arbeit erscheinen, wenn in Bayern oder einer Gemeinde eine Ausgangssperre verhängt werden wird? Ja, die bislang verhängte Ausgangssperre erlaubt explizit das Aufsuchen der Arbeit, (sofern die Arbeitsstelle nicht durch die Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 geschlossen wurde). Wenn eine größere oder bayernweite Ausgangssperre auch einen Erlaubnisvorbehalt für die Arbeit vorsieht, müssen Ihre Arbeitnehmer bei der Arbeit erscheinen. Händigen Sie dafür Ihren Mitarbeitern eine Bestätigung aus, damit diese im Fall einer Kontrolle vorgewiesen werden kann. Ein Muster für solch eine Arbeitgeberbestätigung finden Sie hier: https://kfz‐innung‐ schwaben.de/fileadmin/resources/Rundschreiben/2020/Newsletter_‐ _Aktuelles/7_2020/Anhang_1a‐Muster‐Arbeitgeberbest%C3%A4tigung‐bayme‐vbm‐ Stand‐18.03.2020.docx. b) Dürfen meine Mitarbeiter der Arbeit fern bleiben, wenn sie ihren Arbeitsplatz nicht erreichen (z.B. wenn der öffentliche Nahverkehr nicht mehr fährt)? Kann Ihr Arbeitnehmer aufgrund von allgemein angeordneten Maßnahmen seinen Arbeitsplatz nicht erreichen und somit seine Arbeitsleistung nicht erbringen, hat er grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Vergütung. Denn der Arbeitnehmer trägt das Risiko, dass er zu seinem Arbeitsort gelangt (sog. Wegerisiko). c) Darf mein Mitarbeiter aus Angst vor einer Ansteckung zu Hause bleiben? Nein, die Besorgnis eines Mitarbeiters, sich mit Corona anstecken zu können, rechtfertigt nicht die eigenmächtige Entscheidung des Arbeitnehmers, vorsorglich nicht zur Arbeit zu gehen. Erscheint der Mitarbeiter unentschuldigt nicht im Betrieb, so kann der Arbeitgeber ihm nach dem Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“ ihm für diese Zeit den Lohn kürzen. Darüber hinaus kann eine Abmahnung oder im Wiederholungsfall eine Kündigung gerechtfertigt sein. Etwas anderes gilt, wenn Quarantäne durch eine Behörde angeordnet wurde oder eine tatsächliche Infektion beim Mitarbeiter festgestellt. Bei einem Verdachtsfall im betrieblichen Arbeitsumfeld wird es auf die Umstände im Einzelfall ankommen: bei einem vagen Verdachtsfall bleibt es bei der Pflicht, zur Arbeit zu erscheinen. Etwas gilt, wenn tatsächlich eine Infektion von Kollegen aufgetreten ist. Hier ist die Gefährdung so konkret, dass der Mitarbeiter seine Arbeitsleistung verweigern darf, so lange die konkrete Gefährdungssituation fortbesteht. Sein Anspruch auf Lohn besteht trotzdem fort.
d) Was passiert, wenn über einen meiner Mitarbeiter eine behördliche Quarantäne verhängt wird? Verhängt das zuständige Gesundheitsamt über einen Ihrer Mitarbeiter eine Quarantäne, dann darf er nicht zur Arbeit kommen, sondern muss in der Haus‐ oder Krankenhausquarantäne bleiben. Während einer behördlich angeordneten Quarantäne müssen Sie als Arbeitgeber den Lohn fortzahlen, längstens für 6 Wochen. Danach hat der Arbeitnehmer einen Anspruch auf Krankengeld durch seine Krankenversicherung. Den Lohn, den Sie während der Quarantäne gezahlt haben, können Sie beim zuständigen Gesundheitsamt ersetzt bekommen (siehe auch hier http://www.freistaat.bayern/dokumente/leistung/668069451898). Beachten Sie, dass der Antrag spätestens 3 Monate nach Beginn der Quarantäne gestellt werden muss. Ist Ihr Mitarbeiter jedoch am Corona‐Virus erkrankt und deswegen krankgeschrieben, so gelten die normalen Regeln zur Lohnfortzahlung im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz. Ein Ersatz der Lohnkosten für die maximal 6 Wochen, die Sie den Lohn bei Krankheit Ihres Mitarbeiters fortzahlen müssen, besteht dann nicht. e) Muss ich den Lohn meiner Mitarbeiter auch ausbezahlen, wenn ich aus einem (begründeten) Verdacht meinen Betrieb oder einen Betriebsteil schließe? Ja, das unternehmerische Risiko fällt in den Verantwortungsbereich von Ihnen als Arbeitgeber. Sofern Sie aus rein präventiven Gründen, aufgrund eines konkreten Verdachts oder wegen eines tatsächlich infizierten Mitarbeiters den Betrieb für eine gewisse Dauer einstellen, müssen Sie den freigestellten Mitarbeitern weiterhin den Lohn zahlen. Gleiches gilt, wenn Sie sich beispielsweise aufgrund von fehlenden Lieferungen oder Kundenaufträgen zur Schließung gezwungen sehen. f) Mein Mitarbeiter kann nicht zur Arbeit erscheinen, weil er zur Betreuung seines Kindes daheim bleibt – muss ich seinen Lohn fortzahlen? (1) Das Kind ist (am Corona‐Virus) erkrankt: Sofern Sie vertraglich die Anwendung des § 616 BGB nicht ausgeschlossen haben, müssen Sie Ihren Mitarbeiter bezahlt zur Betreuung und Pflege des Kindes freistellen, sofern Ihr Arbeitnehmer die Betreuung nicht durch eine andere Person (Ehepartner, Großeltern, etc.) gewährleisten kann. Der Anspruch auf Bezahlung besteht längstens für 5 Tage, danach kann lediglich ein unbezahlter Freistellunganspruch geltend gemacht werden. Daneben (nachrangig) besteht ein Anspruch auf Kinderkrankengeld des Arbeitnehmers gegenüber seiner gesetzlichen Krankenkasse. (2) Das Kind ist gesund, ist aber wegen einer Schließung der Kita/Schule ohne Betreuung: hier ist unserer Ansicht nach § 616 BGB nicht anwendbar, da der Verhinderungsgrund nicht in der Person des Mitarbeiters (bzw. seines Kindes liegt), sondern sich auf einen größeren Personenkreis bezieht, die von dem Schicksal „Schließung wegen Corona“ betroffen ist. Dies ist mit einem Vorkommnis wie Schneewehen, Streik der öffentlichen Verkehrsmittel oder Sturm zu vergleichen, bei dem bereits das Bundesarbeitsgericht § 616 BGB für unanwendbar erklärt hat. Ein Anspruch auf Lohnzahlung besteht somit dann nicht.
g) Muss der Mitarbeiter seinen Arbeitgeber informieren, wenn er Kontakt zu einem Infizierten hatte? Es kommt auf die Intensität des Kontakts an. Wenn der Infizierte ein Mitglied der Familie oder der Wohngemeinschaft ist, ist eine Informationspflicht zu bejahen, damit der Arbeitgeber wiederum abschätzen kann, ob bzw. welche Maßnahmen er ergreifen möchte. h) Hat mein Mitarbeiter einen Anspruch darauf, dass sein bereits gewährter Urlaub, den er aufgrund von Reisebeschränkungen nicht antreten kann, zurückgenommen wird? Nein, Urlaub, den der Mitarbeiter beantragt hat und den der Arbeitgeber bereits genehmigt hat, muss nicht zurück genommen werden. Sofern der Mitarbeiter ohne Rücksprache trotz Urlaub an der Arbeitsstelle erscheint, können Sie ihn unter Hinweis auf seinen Urlaub nach Hause schicken. Allerdings steht es Ihnen natürlich offen, in beiderseitigem Einvernehmen eine Vereinbarung zur vorzeitigen Beendigung des Urlaubs zu treffen. i) Ich habe gerade Urlaub, nun schließt mein Arbeitgeber aufgrund des Corona‐Virus den Betrieb zu – werden die Tage trotzdem vom meinem Urlaubskonto abgezogen? Ja, ein genehmigter Urlaub wird nicht deswegen hinfällig, weil sich ein anderes betriebliches Risiko (z.B. Betriebsschließung) verwirklicht. 2.) Rechte und Pflichten des AG a) Ich bin unsicher, ob mein Betrieb zu den sog. systemrelevanten Bereichen gehört, wo kann ich nachschauen? Neben der Allgemeinverfügung vom 16.03.2020 (abrufbar unter https://www.stmgp.bayern.de/wp‐ content/uploads/2020/03/20200316_allgemeinverfuegung_veranstaltungsverbot_betrie bsuntersagungen_stand_1252_uhr.pdf) ist eine sog. Positivliste der Unternehmensbereiche veröffentlicht worden, die als systemrelevant eingestuft wurden. Diese finden Sie hier: https://kfz‐innung‐ schwaben.de/fileadmin/resources/Rundschreiben/2020/Newsletter_‐ _Aktuelles/7_2020/Angang_2a‐ 2020_03_18_positivliste_av_betriebsuntersagungen_geschaefte_1_.pdf. ALLGEMEINVERFÜGUNG DES FREISTAATS BAYERN VOM 16.03.2020: Bayern hat durch Ausrufung des Katastrophenfalls seit Mittwoch, den 18.3.2020 alle Ladengeschäfte des Einzelhandels geschlossen. Oberste Priorität hat deshalb für uns die Gesundheit von Kunden und Mitarbeitern des bayerischen Kfz‐Gewerbes. Tankstellen, Kfz‐Werkstätten und Kfz Ersatzteilhandel können weiterhin geöffnet bleiben, sie gelten explizit als systemrelevant.
Andere reine Handelsbetriebe sind von der Schließungsanordnung betroffen. Bei Betrieben mit gemeinsamem Handels‐ und handwerklichem Werkstattbetrieb an einem Standort (sog. Mischbetriebe) ist ein Nebenbeiverkauf von Waren, die unabdingbarer Teil des Betriebs sind, gestattet. Laut Klarstellung des bayerischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie bedeutet dies konkret: Werkstätten bleiben offen und können von Kunden zur Anlieferung/Abholung aufgesucht werden (wie bei einem Lebensmitteleinkauf). Nebenverkauf von Fahrzeugen ist möglich – aber nur der Nebenverkauf. Autohäuser mit ihren Verkaufsräumen müssen geschlossen bleiben. Die Öffnung zur Gewährleistung des systemrelevanten Werkstattbetriebs ist insoweit zulässig. Generell gilt: Unnötige Sozialkontakte sind absolut zu vermeiden. Überarbeitete Positivliste zu geöffneten Geschäften zur ergänzenden Auslegung der Allgemeinverfügungen (Stand: 22.03.2020) https://kfz-innung-schwaben.de/fileadmin/resources/download/ Corona/23_03_2020/2020_03_23_Positivliste_aktualisiert.pdf b) Wenn mein Betrieb geöffnet bleibt, muss ich bestimmte Maßnahmen treffen? Denken Sie an Ihre Fürsorgepflichten als Arbeitgeber: wenn Ihr Betrieb weiterhin geöffnet bleibt, sollten Sie den Ablauf Ihres Betriebs überdenken und so organisieren, dass Ihre Mitarbeiter möglichst keinem oder einem möglichst geringen Infektions‐Risiko ausgesetzt sind. Dies bedeutet insbesondere für einen Abstand von 1 bis 2 Metern zwischen Personen zu sorgen, Maßnahmen zu treffen, um Situation zu verhindern, bei denen sich mehrere Personen nah nebeneinander aufhalten, Desinfektionsmittel und Seife zur Verfügung stellen. c) Kann ich bei einer Freistellung eines einzelnen Mitarbeiters oder bei Betriebsschließung den Mitarbeiter unter Anrechnung seiner Urlaubstage nach Hause schicken? Nein, der Urlaub kann von Ihnen als Arbeitgeber nicht einseitig zugewiesen werden. Sofern Ihr Mitarbeiter sich jedoch mit der Anrechnung auf das Urlaubskonto einverstanden erklärt, gilt das oben Gesagte nicht. d) Kann ich Zeiten der Freistellung mit einem Arbeitszeitkonto verrechnen? Sofern dies durch eine vertragliche Regelung gedeckt ist, ist das unproblematisch möglich. Sollten keine Absprachen hierzu bestehen, dann ist unserer Ansicht nach auch dies vom Direktionsrecht nach § 106 GewO des Arbeitgebers gedeckt. e) Muss ich meine Mitarbeiter informieren, wenn ein Kollege am Corona‐Virus erkrankt ist? Im Rahmen der Fürsorgepflicht als Arbeitgeber müssen Sie alle Maßnahmen ergreifen, um die Gesundheit Ihrer Mitarbeiter zu schützen. Dementsprechend kann von einer Pflicht ausgegangen werden, sofern ein Kontakt zwischen anderen Mitarbeitern und dem erkrankten bestand.
f) Muss ich präventive Maßnahmen ergreifen? Angebracht ist im Rahmen Ihrer Fürsorgepflicht der Hinweis an alle Mitarbeiter zur sog. Husten‐ und Nies‐Etikette (Stichwort Armbeuge) und zur gründlichen Handhygiene. Auch sollten Sie Desinfektionsmittel bereitstellen und Gegenstände, die von vielen Personen angefasst werden (z.B. Türklinke) häufig desinfizieren. Sie finden hier eine Anlage mit Verhaltensregeln und Maßnahme des bayerischen Staatsministeriums für Gesundheit und Pflege für den Fall, dass eine Infektion oder ein Kontakt zu einer infizierten Person stattgefunden hat: https://kfz‐innung‐ schwaben.de/fileadmin/resources/Rundschreiben/2020/Newsletter_‐ _Aktuelles/7_2020/Anhang_2f‐2020‐03‐04_Coronavirus_‐ _Merkblatt_zum_Verhalten_beim_Auftreten_von_Infektioneni.pdf. g) Gibt es weitere Informationen für mich als Werkstatt‐Besitzer? Wir haben speziell für Sie als Werkstatt‐Besitzer Hilfsansätze für die Organisation und weiteren Betrieb Ihres Unternehmens zusammengestellt. Diese finden Sie hier: https://kfz‐innung‐schwaben.de/fileadmin/resources/Rundschreiben/2020/Newsletter_‐ _Aktuelles/7_2020/Anhang2g‐Organisationsvorschl%C3%A4ge_betriebsintern.pdf. 3.) Auszubildende Sofern Sie in Ihrem Betrieb ausbilden, gilt grundsätzlich das oben Gesagte. Sollte die Berufsschule Ihres Azubis ausfallen, besteht nach unserer Ansicht die Verpflichtung, zur Ausbildung in den Betrieb zurückzukehren. Allerdings sollte hierbei differenziert werden: fällt die Berufsschule aufgrund allgemeiner, präventiver Gründe aus, bleibt die Verpflichtung zur Wiederaufnahme der Ausbildung im Betrieb bestehen. Eine andere rechtliche Beurteilung ist dann jedoch denkbar, wenn beispielsweise der Unterricht aufgrund von konkreten Infektionen von Mitschülern/Lehrern oder anderen Berufsschülern am selben Berufsschulstandort ausfällt. Hier wird im Rahmen der Fürsorgepflicht (sowohl für den gefährdeten Berufsschüler als auch für die Mitarbeiter und anderen Azubis im Betrieb) eine Freistellung auch für die betriebliche Ausbildung notwendig sein. Nach einer Information der Handwerkskammern endet aufgrund des Ausfalls der Berufsschule die Freistellungspflicht von Ihnen als Ausbilder, Ihre Azubis haben wieder im Betrieb zu erscheinen. Um die theoretische Ausbildungsinhalte eigenständig sich anzueignen, sollten die Azubis an einem Tag pro Woche freigestellt werden (unter der Annahme, dass normalerweise pro Woche ein Berufsschultag stattfindet).
B) KURZARBEITERGELD Die Vereinigung der Bayerischen Wirtschaft e.V. (vbw) hat in Zusammenarbeit mit der Agentur für Arbeit ein Video produziert, in dem Schritt für Schritt erläutert wird, was in welchem Feld auszufüllen ist: https://www.vbw‐bayern.de/vbw/ServiceCenter/Corona‐ Pandemie/Kurzarbeitergeld/Ausf%c3%bcllhilfe‐zum‐Antrag‐f%c3%bcr‐Kurzarbeitergeld.jsp?shortcut Über nachfolgenden Link können Sie auch das Kurzarbeitergeld online bei der Agentur für Arbeit beantragen: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld‐bei‐entgeltausfall. Am 13.03.2020 hat der Bundestag im Eilverfahren ein Gesetz beschlossen, das folgende Vereinfachungen bei der Beantragung von Kurzarbeitergeld zur Folge hat: Vom Entgeltausfall müssen nicht mehr mindestens ein Drittel der Beschäftigten betroffen sein, sondern lediglich 10 %. Der Einsatz von Arbeitszeitkonten ist nicht erforderlich. Eine vollständige oder teilweise Erstattung der von den Arbeitgebern allein zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge für Arbeitnehmer, die Kurzarbeitergeld beziehen, wird eingeführt. Auch für Leiharbeitnehmer kann Kurzarbeitergeld beantragt werden. Nachfolgend werden die Voraussetzungen erläutert, die bei einem Unternehmen für die Einführung von Kurzarbeit vorliegen müssen. 1. Grundsätzliche arbeitsrechtliche Voraussetzungen für die Einführung von Kurzarbeit Ein Arbeitgeber kann Kurzarbeit nur einführen, wenn er die folgenden rechtlichen Grundlagen beachtet. Insoweit muss sich sein Recht zur Einführung der Kurzarbeit aus einer der folgenden Rechtsgrundlage ergeben (Achtung: Mitbestimmungsrecht beachten, §87 Abs. 1, S. 3 BetrVG): ‐ einem jeweils einschlägigen Tarifvertrag (z.B. „§ V Kurzarbeit“ im Manteltarifvertrag für die gewerblichen Arbeitnehmer und Angestellten des Kraftfahrzeuggewerbes in Bayern) ‐ sofern keine tarifvertragliche Regelung vorliegt, aus einer Betriebsvereinbarung, die gem. § 77 Abs. 4 Satz 1 BetrVG unmittelbar gilt ‐ einer einzelvertraglichen Vereinbarung zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bei Abschluss des Arbeitsvertrages oder aus konkretem Anlass, notfalls einer Änderungskündigung. ‐ eine aufgrund tatsächlichen Verhaltens zustande gekommene konkludente Vereinbarung (z.B. dadurch, dass der Arbeitnehmer auf eine Arbeitgeberweisung hin tatsächlich Kurzarbeit leistet).
Sofern noch keine vertragliche Grundlage für die Einführung von Kurzarbeit für Ihre Mitarbeiter besteht, stellen wir Ihnen hier ein Muster zur Verfügung: https://kfz‐innung‐ schwaben.de/fileadmin/resources/Rundschreiben/2020/Newsletter_‐_Aktuelles/7_2020/AnhangB1‐ Vereinbarung_%C3%BCber_die_Einf%C3%BChrung_von_Kurzarbeit.pdf. 2. Tatsächliche betriebliche Voraussetzungen Damit Kurzarbeitergeld gewährt wird müssen im Betrieb folgende Bedingungen erfüllt sein: 2.1 Es muss ein erheblicher Arbeitsausfall mit Entgeltausfall i.S.d. § 96 Abs. 1 SGB III vorliegen 2.2 Der Arbeitsausfall muss vorübergehend sein 2.3 Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein 2.4 Bei 10% der betroffenen Arbeitnehmer muss der Entgeltausfall mindestens 10 % betragen 2.5 Betrieb(steil) mit mindestens einem Arbeitnehmer 3. Persönliche Voraussetzungen beim Arbeitnehmer Der Arbeitnehmer erhält nur Kurzarbeitergeld, wenn er auch die folgenden persönlichen Voraussetzungen gem. § 98 SGB III erfüllt: 3.1 Vorliegen einer versicherungspflichtigen Beschäftigung nach Beginn des Arbeitsausfall 3.2 Kein gekündigtes Arbeitsverhältnis beim einzelnen Arbeitnehmer Die Arbeitsverhältnisse der betroffenen beschäftigten Arbeitnehmer dürfen außerdem im Zeitpunkt des Beginns der Kurzarbeit weder gekündigt noch aufgelöst sein. 3.3 Kein persönlicher Ausschluss vom Kurzarbeitergeld Schließlich darf der jeweils vom Antrag auf Kurzarbeitergeld umfasste Arbeitnehmer nicht persönlich vom Kurzarbeitergeld ausgeschlossen sein (§ 98 Abs. 3 SGB III). Ein Arbeitnehmer ist vom Bezug von Kurzarbeitergeld ausgeschlossen, wenn er bei einer beruflichen Weiterbildungsmaßnahme Arbeitslosengeld oder Übergangsgeld erhält oder wenn er im Krankengeldbezug ist. 4. Verfahrensvoraussetzungen Als Voraussetzung für den Anspruch auf Kurzerbeitergeld ist ein zweistufiges Verfahren einzuhalten: 4.1 Schriftliche Anzeige bei der zuständigen Agentur für Arbeit (§ 99 SGB III) Zuerst muss der Arbeitgeber den Arbeitsausfall bei der zuständigen Agentur für Arbeit für jede betroffene Betriebsabteilung gesondert schriftlich anzeigen (Empfehlung: Formular der Arbeitsagentur: https://www.arbeitsagentur.de/unternehmen/finanziell/kurzarbeitergeld‐uebersicht‐ kurzarbeitergeldformen
Dabei muss er den erheblichen Arbeitsausfalls und die betrieblichen Voraussetzungen für einen Anspruch auf Kurzarbeitergeld glaubhaft machen (ggf. mit Stellungnahme des Betriebsrats). 4.2 Schriftlicher Antrag bei der zuständigen Agentur für Arbeit Anschließend muss ein schriftlicher Antrag auf Kurzarbeitergeld bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden (§§ 323 Abs. 2, 327 Abs. 3 SGB III; Achtung: Es gilt eine Ausschlussfrist von drei Monaten ab dem Ablauf des Kalendermonats, in dem die Tage der Kurzarbeit liegen). Im Antrag sind Namen, Anschriften und Sozialversicherungsnummern der betroffenen Arbeitnehmer zu nennen. Formular unter: https://www.arbeitsagentur.de/datei/antrag‐kug107_ba015344.pdf Die als Anlage notwendige „Abrechnungsliste“ finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/kug108_ba013010.pdf Informationen zum Ausfüllen des Antrags finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/hinweise‐kurzarbeitergeld_ba014273.pdf. 4.3 Nachweis der Voraussetzungen gegenüber der Agentur für Arbeit Der Arbeitgeber hat die Pflicht, der Agentur für Arbeit die Voraussetzungen für die Gewährung des Kurzarbeitergeldes nachzuweisen, die Höhe des Kurzarbeitergeldes auszurechnen und dieses an die Arbeitnehmer auszuzahlen. Bei fahrlässiger Verletzung seiner Pflichten macht er sich schadensersatzpflichtig. Dasselbe gilt, wenn er die oben genannte Anzeige unterlässt. 5. Sozialversicherungsrechtliche Auswirkungen beim Bezug von Kurzarbeitergeld Während des Bezuges von Kurzarbeitergeld besteht das versicherungspflichtige Beschäftigtenverhältnis fort. Dies gilt auch dann, wenn durch die Kurzarbeit die Arbeitszeit oder das Arbeitsentgelt vorübergehend unter die Geringfügigkeitsgrenze absinken sollten. Der Arbeitgeber muss also den Arbeitnehmerbeitrag weiterhin zahlen. In der gesetzlichen Kranken‐, Renten und sozialen Pflegeversicherung sind das tatsächlich gezahlte Arbeitsentgelt und das Kurzarbeitergeld beitragspflichtig. 6. Sonstiges Hat Ihr Arbeitnehmer Urlaub beantragt und beantragt er diesen für einen Zeitraum, in dem er im Kurzarbeitergeld‐Bezug ist, so ist für den Zeitraum des Urlaubs der reguläre Lohn zu zahlen. Ein ausführliches Merkblatt der Arbeitsagentur zum Kurzarbeitergeld finden Sie hier: https://www.arbeitsagentur.de/datei/merkblatt‐8a‐kurzarbeitergeld_ba015385.pdf
Allgemeiner Hinweis: Bitte beachten Sie, dass die künftigen Entwicklungen Ergänzungen oder Änderungen dieser FAQs zur Folge haben können. Wir werden Sie dann umgehend unterrichten. Bei weiteren Fragen oder für darüber hinaus gehende Informationen können Sie sich gerne an Ihre Innung wenden! (Stand: 19.03.2020)
Sie können auch lesen