Forum GSM-R Umrüstung Sektor Schiene - Gerätetausch - Beantragung von Fahrzeuggenehmigungen

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Forum GSM-R Umrüstung Sektor Schiene - Gerätetausch - Beantragung von Fahrzeuggenehmigungen
Forum GSM-R Umrüstung Sektor Schiene

Gerätetausch -     Beantragung von Fahrzeuggenehmigungen
                   Gemeinsame Informationsveranstaltung von ERA/EBA und
                   Verbänden

Webkonferenz am 25.11.2021

  © VDV
Forum GSM-R Umrüstung Sektor Schiene - Gerätetausch - Beantragung von Fahrzeuggenehmigungen
GSM-R-Umrüstung / Workshop Fahrzeuggenehmigung
Organisatorisches

                    INFORMATION ZUR FÖRDERRICHTLINIE

             Modultausch-Förderanträge noch bis 31.12.2021

    Anträge auf Verlängerung des Förderzeitraumes noch bis
                          31.12.2021

2    © VDV     25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
GSM-R-Umrüstung / Workshop Fahrzeuggenehmigung
Organisatorisches
Haben Sie Fragen, Hinweise, Kritikpunkte im Nachgang zu dieser Veranstaltung?
Dann gehen Sie bitte wie folgt vor:

    Zugangsberechtigte zum Mitgliederbereich der VDV-Webseiten:
    Bitte nutzen die „Chat-Funktion“ (Antwortfunktion) zum Sachverhalt
    „Störfester Zugfunk – Informationen zur Förderrichtlinie“

Diejenigen von Ihnen, die nicht im VDV organisiert sind:

Bitte senden Sie Ihre Anfragen an Frau Sabine Wachsmuth, wachsmuth@vdv.de, mit dem Betreff:
Forum GSM-R Erfahrungsaustausch

3   © VDV    02.11.2021
Gerätetausch
Beantragung von Fahrzeuggenehmigungen - Agenda
Begrüßung                                                                                            H. Sikorski
Vorstellung der Teilnehmer der Behörden und Moderatoren                                              ERA/EBA/Moderatoren
Erläuterungen zum Anlass der Veranstaltung (4. EBP & GSM-R)                                          H. Sikorski

4. Eisenbahnpaket
— Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch
       Überblick zur Herleitung der Genehmigungspflicht in Bezug auf die TSI ZZS
       Erforderliche Dokumentation in Abhängigkeit vom Änderungsumfang
       Potential für „generische Dokumente“

One Stop Shop (OSS) - Beispielanwendungen GSM-R Umrüstung
— Verwendungsgebiet nur Deutschland (Antrag an EBA oder ERA)
— Verwendungsgebiet mehrere EU-Mitgliedstaaten (Antrag an ERA)

Sonstiges / Nächste Termine                                                                          H. Sikorski/alle

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4. Eisenbahnpaket
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung - Gerätetausch
— Projektschritte

1. Technische Beschreibung Erstellen
2. Bewertung der Änderung auf Basis der Verordnung (EU) 402/2013 („CSM-Verordnung)
3. Erfassung der Anforderungen durchführen (Art. 13 DVO (EU) 2018/545)
4. Klärung der fahrzeuggenehmigungsrelevanten Fragen gemäß
   Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 („Praktische Modalitäten Fahrzeuggenehmigung“)
   — Artikel 16 „Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugs“
   — Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Art. 15 (1) Buchstaben a) bis d)
     In Abhängigkeit vom Ergebnis dieser Zuordnung

         — Unterrichtung einer Genehmigungsbehörde (ERA oder EBA), wenn die
             Änderungsverwaltungsstelle nicht Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung ist
             (z.B. es existiert noch keine Fahrzeugtypgenehmigung)
             keine Unterrichtung, wenn Inhaber der Fahrzeugtypgenehmigung

         — Beantragung einer neuen Genehmigung

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4. Eisenbahnpaket
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung - Gerätetausch
1. Technische Beschreibung Erstellen
— Änderungsspektrum
  Der Änderungsumfang kann von Baumuster zu Baumuster stark variieren:
     Nur Gerätetausch
     Gerätetausch nur mit Adaption der Energieversorgung
     zusätzlich z.B.
     — Kabelsatz
     — Handapparate
     — Verknüpfung mit der Fahrzeugleittechnik
     — Verknüpfung mit Zugsicherungssystem ETCS
     — …….

         Es handelt sich somit um Änderungen am
         — Teilsystem „fahrzeugseitiges ZZS-System“
         — Teilsystem „Fahrzeug“

         Die nachfolgenden Betrachtung beziehen sich auf das „fahrzeugseitige ZZS-System“.

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Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch
Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
— Der Gerätetausch ist eine „Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugs“
     (Art. 16 DVO (EU) 2018/545)

2.   Bewertung der Änderung auf Basis der Verordnung (EU) 402/2013 („CSM-Verordnung)

         auf Basis der technischen Beschreibung u.a.

         — Auswirkungen auf die Sicherheit

         — ggf. Signifikanzprüfung

         — ggf. Risikomanagementverfahren

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Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch
Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
— Der Gerätetausch ist eine „Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugs“
     (Art. 16 DVO (EU) 2018/545)

3.    Erfassung der Anforderungen durchführen (Art. 13 DVO (EU) 2018/545)                               1 von 3
     Betrachtungsumfang:
        — „Eisenbahn-Inbetriebnahmegenehmigungsverordnung“ (EIGV)

         — §4 Absatz (5) EIGV: „……… Im Fall von Aufrüstungen oder Erneuerungen sind die
             Technischen Spezifikationen für die Interoperabilität in Bezug auf die jeweilige Aufrüstung
             oder Erneuerung anzuwenden.“
             (N)NTR:
             — §4 Absatz (6) EIGV: „Absatz 5 gilt für notifizierte technische Vorschriften und technische
                Vorschriften entsprechend.

             — Was bedeutet „jeweilige Aufrüstung oder Erneuerung“?
                Sinngemäß:
                die geänderten Teile und deren Schnittstellen müssen dem geltenden Regelwerk
                entsprechen

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Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch
Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
— Der Gerätetausch ist eine „Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugs“
     (Art. 16 DVO (EU) 2018/545)

3.    Erfassung der Anforderungen durchführen (Art. 13 DVO (EU) 2018/545)                              2 von 3

         Absatz (1): Anforderungen zur Methodik

         Absatz (2): beschreibt die insbesondere zu betrachtenden Anforderungen

         — grundlegenden Anforderungen
         — technische Kompatibilität der Teilsysteme eines Fahrzeugs
         — die sichere Integration der Teilsysteme eines Fahrzeugs
         — technische Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Netz im Verwendungsgebiet

         — Abgrenzung: Betrachtung nur für die geänderten Teile und deren Schnittstellen

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Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch
Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
— Der Gerätetausch ist eine „Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugs“
   (Art. 16 DVO (EU) 2018/545)
3. Erfassung der Anforderungen durchführen (Art. 13 DVO (EU) 2018/545)                                  3 von 3
      Absatz (3):

         „Hinsichtlich Aspekten, die nicht unter die TSI oder die nationalen Vorschriften fallen, stützt
         sich der Antragsteller auf das in Anhang I der Verordnung (EU) Nr. 402/2013 der Kommission
         beschriebene Risikomanagementverfahren, um die grundlegenden Anforderungen in Bezug
         auf die Sicherheit des Fahrzeugs und der Teilsysteme sowie die sichere Integration der
         Teilsysteme zu erfassen.“

         Gibt es zu den geänderten Teilen oder deren Schnittstellen Aspekte, die nicht unter die TSI
         oder NNTR fallen?

         — Empfehlung:
             Die Antwort auf diese Frage sollte in der Dokumentation zur Anwendung der „CSM-
             Verordnung“ (Verordnung (EU) 402/2013) zu finden sein.

         — Praxisbeispiel: MESA 23 Modultausch – alle Anforderungen fallen unter TSI und NNTR

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Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch
Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.    Klärung der fahrzeuggenehmigungsrelevanten Fragen gemäß
      Durchführungsverordnung (EU) 2018/545 („Praktische Modalitäten Fahrzeuggenehmigung“)

— Art. 16: „Änderung eines bereits genehmigten Fahrzeugs“

     Absatz (1) und (2):

     Sinngemäß:

     — Änderungen, die über den Umfang eines Austausches von Teilen gleicher Funktion und
         Leistung im Zuge von Instandhaltungsarbeiten hinausgehen

     — sind einer der Kategorien gemäß Artikel 15 (1) Buchstaben a) bis d) zuzuordnen.

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Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch
Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
— Orientierungshilfe:
     Der „MESA 23 Modultausch“ entspricht der Kategorie Buchstabe b) des Artikels 15.

            Art. 15 (1) Buchstabe b)

            Vier Teilaspekte:

     I.      Änderungen mit Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-
             Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind,
     II.     für die möglicherweise neue Prüfungen und somit eine Überprüfung gemäß den einschlägigen
             Konformitätsbewertungsmodulen erforderlich sind,
     III.    die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des
             Fahrzeugtyps haben und
     IV.     gemäß den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue
             Genehmigung erfordern;

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Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545

— Erster Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):

     I.      Änderungen mit Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-
             Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind (oder wären),

     — Zutreffend  durch die Verwendung eines neuen Zugfunkgerätes ändern sich die bisherigen
                                „gerätespezifischen“ technischen Unterlagen.

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Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.    Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545

      Zweiter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):

     II.     [Änderungen] für die möglicherweise neue Prüfungen und somit eine Überprüfung gemäß
             den einschlägigen Konformitätsbewertungsmodulen erforderlich sind,

     — Die Verwendung eines neuen Zugfunkgerätes ist eine Änderung am fahrzeugseitigen ZZS-
           Teilsystem und je nach Art des Einbaus auch mit Änderungen am Fahrzeug verbunden.

     — Änderungen am fahrzeugseitigen ZZS-System sind gemäß TSI ZZS Kapitel

           7.2.1a „Änderungen an einem bestehenden fahrzeugseitigen Teilsystem“

           zu behandeln.

       Hier:
     — 7.2.1a.1 „Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen“
     — (7.2.1a.2 „Bedingungen für eine Änderung der fahrzeugseitigen ETCS-Funktionalität….“)

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Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.    Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545

       Zweiter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):
     II. [Änderungen] für die möglicherweise neue Prüfungen und somit eine Überprüfung gemäß den
          einschlägigen Konformitätsbewertungsmodulen erforderlich sind,
     —
         7.2.1a.1 „Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen“

         — Absatz 1:          „… Teile und Eckwerte gemäß Tabelle 4.1 der TSI …, die nicht von der Änderung
                              betroffen sind, sind von der Konformitätsbewertung im Rahmen dieser TSI
                              ausgenommen…
                              Die Liste der von der Änderung betroffenen Teile und Eckwerte ist von der
                              Änderungsverwaltungsstelle zur Verfügung zu stellen.“

         — Absatz 2:          „Eine Neubewertung hinsichtlich der Anforderungen der geltenden TSI ist nur
                              für die Eckwerte erforderlich, die von der/den Änderung(en) betroffen sind.“

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Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.    Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545

      TSI ZZS Tabelle 4.1: Teile und Eckwerte

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Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch
Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.     Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
       Zweiter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):
     II. [Änderungen] für die möglicherweise neue Prüfungen und somit eine Überprüfung gemäß den
          einschlägigen Konformitätsbewertungsmodulen erforderlich sind,

                                              TSI ZZS: Eckwerte des Teiles „Funkkommunikation (Sprache)“
        Abschnitt     Titel des Abschnitts                   Eckwert                                 Kommentar
                                                            betroffen
                                                            (ja/nein)
        4.2.1.2       Verfügbarkeit / Zuverlässigkeit           ?        Verwendung eines neuen (anderen) Zugfunkgerätes
                      „Mittlere Betriebsstundenzahlen“                         (siehe auch GSM-R 01 referenziert in Bekanntgabe 09 (NNTR))

        4.2.4.1       Grundlegende                                   ?         Verwendung eines neuen (anderen) Zugfunkgerätes
                      Kommunikationsfunktion
                                                                               Wird durch neues Zugfunkgerät erfüllt.
        4.2.4.2       Sprach- und Betriebskommuni-                   ?         Verwendung eines neuen (anderen) Zugfunkgerätes
                      kationsanwendungen
                                                                               Wird durch neues Zugfunkgerät erfüllt.
                                                                     ?         Verwendung eines neuen (anderen) Zugfunkgerätes
        4.2.5.1     Funkkommunikation mit dem Zug                              Wird durch neues Zugfunkgerät erfüllt.
                    GSM-R-Schnittstelle                              ?         Verwendung eines neuen (anderen) Zugfunkgerätes
        4.2.13      Triebfahrzeugführer-
                                                                               Wird durch neues Zugfunkgerät erfüllt.
                    Maschine
        4.2.16       Bau von in ZZS-Teilsystemen                     ?         Verwendung eines neuen (anderen) Zugfunkgerätes
                     verwendeter Ausrüstung
                                                                               Brandschutzanforderungen für neue Bauteile
        4.2.17        ETCS- und Funk-System-                         ?         Verwendung eines neuen (anderen) Zugfunkgerätes
                      kompatibilität

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Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch
Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.    Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
      Zweiter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):

     II.     [Änderungen] für die möglicherweise neue Prüfungen und somit eine Überprüfung gemäß den
             einschlägigen Konformitätsbewertungsmodulen erforderlich sind,
     —
           7.2.1a.1 „Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen“

                 Für die betroffenen Eckwerte muss eine Konformitätsbewertung durch eine Benannte
                 Stelle (NoBo) erfolgen.

           — Absatz 3:           „Sinngemäß“ 
                                 Die Änderungsverwaltungsstelle setzt den NoBo über alle Änderungen in
                                 Kenntnis, zu denen neue Prüfungen erforderlich sind.
                                 …… mit Bezugnahme auf die technischen Unterlagen …..

                 Erfolgt in Zusammenarbeit mit dem NoBo.

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Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.    Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
      Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):

     III.    die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des
             Fahrzeugtyps haben und

     7.2.1a.1 „Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen“

            — Absatz 5:          „Sinngemäß“ 
                                 Bewertung gemäß Tabelle 7.1, ob sich die Änderungen auf die „grundlegenden
                                 Konstruktionsmerkmale“ des fahrzeugseitigen Teilsystems auswirken….

            — Absatz 6:          „Sinngemäß“ 
                                 Änderungen, die nicht in Tabelle 7.1 „betrachtet“ werden, sind maximal
                                 Änderungen entsprechend Art. 15 Abs. 1 Buchstabe b)…..

            — Absatz 7:          Unabhängig von der Einstufung müssen die Änderungen die geltenden TSI
                                 weiterhin erfüllen.

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Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.     Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
       Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):
     III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des
           Fahrzeugtyps haben und
     — 7.2.1a.1 „Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen“
         — Absatz 5:      „Sinngemäß“ 
                          Bewertung gemäß Tabelle 7.1, ob sich die Änderungen auf die „grundlegenden
                          Konstruktionsmerkmale“ des fahrzeugseitigen Teilsystems auswirken….

                                                                                            4. Änderungen, die sich   5. Änderungen, die sich
                                  3. Änderungen, die sich                                   auf das grundlegende      auf das grundlegende
                  2.              nicht auf die                                             Konstruktionsmerkmal      Konstruktions-
                  Verbundene(s) grundlegenden                                               auswirken, aber           merkmal auswirken
     1. TSI-      grundlegende(s) Konstruktionsmerkmale                                     innerhalb des Bereichs    und außerhalb des
     Abschnitt    Konstruktions-  gemäß Artikel 15 Absatz                                   annehmbarer               Bereichs annehmbarer
                  merkmal(e)      1 Buchstabe b der                                         Parameter liegen und      Parameter liegen und
                                  Verordnung (EU)                                           daher als Änderungen      daher als Änderungen
                                  2018/545 auswirken                                        nach Artikel 15 Absatz    nach Artikel 15 Absatz
                                                                                            1 Buchstabe c der         1 Buchstabe d der
                                                                                            Verordnung (EU)           Verordnung (EU)
                                                                                            2018/545                  2018/545 eingestuft
                                                                                            eingestuft werden         werden
20   © VDV       25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch
Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.      Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
        Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):
III.     die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps haben
                                                                                          4. Änderungen, die sich auf das grundlegende
                                                                                          Konstruktionsmerkmal auswirken, aber innerhalb    5. Änderungen, die sich auf das grundlegende
                                                        3. Änderungen, die sich nicht     des Bereichs annehmbarer Parameter liegen und     Konstruktionsmerkmal auswirken und außerhalb
                      2.                                auf die grundlegenden             daher als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1     des Bereichs annehmbarer Parameter liegen und
                      Verbundene(s) grundlegende(s)     Konstruktionsmerkmale gemäß       Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/545          daher als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1
 1. TSI-Abschnitt     Konstruktions- merkmal(e)         Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe     eingestuft werden                                 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/545
                                                        b der Verordnung (EU)                                                               eingestuft werden
                                                        2018/545 auswirken

                                                        Verwendung einer anderen                                                            Verwendung einer anderen Baseline, die nicht
                                                        Baseline, die alle                Nicht zutreffend                                  alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 erfüllt
 4.2.4               GSM-R-Baseline                     Bedingungen in Abschnitt
 Mobilkommuni                                           7.2.1a.3 erfüllt
 kationsfunktionen                                      Bedeutet neues
 für Eisenbahnen
                                                        Zugfunkgerät zugleich
 — GSM-R
                                                        Verwendung einer
                                                        anderen Baseline?
 4.2.4.2 Sprach-     Implementierung von Sprach- und    Alle Bedingungen in Abschnitt                                                       Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3
 und                 Betriebskommunikation              7.2.1a.3 werden erfüllt (Änderung Nicht zutreffend                                  werden erfüllt (Funktionale Änderung
 Betriebskommu                                          der Realisierung)
 nikationsanwen                                         Bewertung 7.2.1a.3
 dung                                                                                     Änderung der SIM-Karten- Unterstützung der
                     SIM-Karten- Unterstützung der     Nicht zutreffend                   Gruppen- ID 555                                  Nicht zutreffend
                     Gruppen-ID 555
                                                                                          Keine Änderung, wenn nur
                                                                                          Verwendungsgebiet Deutschland?
                      Funk- System-kompatibilität                                         Hinzufügung oder Streichung von RSC-
 4.2.17.2 Funk-       (Sprache)                        Nicht zutreffend                   Angaben nach Prüfung                             Nicht zutreffend
 Systemkompati                                                                            durch eine benannte Stelle
 bilität
                                                                                          Hier ist alternativ die Konformität zur
                                                                                          GSM-R 01 zu bewerten und im Bericht zu
                                                                                          dokumentieren.

21     © VDV             25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch
Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.   Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
     Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):
III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps
      haben

      hier: Einzelfallbetrachtung erforderlich für Anwendungsfälle ETCS und Datenübertragung

                                                                                      4. Änderungen, die sich auf das grundlegende
                                                                                      Konstruktionsmerkmal auswirken, aber innerhalb    5. Änderungen, die sich auf das grundlegende
                                                     3. Änderungen, die sich nicht    des Bereichs annehmbarer Parameter liegen und     Konstruktionsmerkmal auswirken und außerhalb
                      2.                             auf die grundlegenden            daher als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1     des Bereichs annehmbarer Parameter liegen und
                      Verbundene(s)                  Konstruktionsmerkmale gemäß      Buchstabe c der Verordnung (EU) 2018/545          daher als Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1
 1. TSI-Abschnitt     grundlegende(s)                Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe    eingestuft werden                                 Buchstabe d der Verordnung (EU) 2018/545
                      Konstruktions- merkmal(e)      b der Verordnung (EU)                                                              eingestuft werden
                                                     2018/545 auswirken

 4.2.4                                               Verwendung einer anderen                                                           Verwendung einer anderen Baseline, die nicht
 Mobilkommuni-       GSM-R-Baseline                  Baseline, die alle               Nicht zutreffend                                  alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3 erfüllt
 kationsfunktionen                                   Bedingungen in Abschnitt
 für Eisenbahnen —                                   7.2.1a.3 erfüllt
 GSM-R                Datenübertra-gung für ETCS     Alle Bedingungen in Abschnitt                                                      Nicht alle Bedingungen in Abschnitt 7.2.1a.3
                      Einführung                     7.2.1a.3 erfüllt (Änderung der   Nicht zutreffend                                  erfüllt (Funktionale Änderung)
                                                     Realisierung)
 4.2.4.2
 Datenkommunika-
 tionsanwendungen
 für ETCS

                      Funk- System-kompatibilität                                     Hinzufügung oder Streichung von RSC-
 4.2.17.2 Funk-       (Daten)                       Nicht zutreffend                  Angaben nach Prüfung                             Nicht zutreffend
 Systemkompati                                                                        durch eine benannte Stelle
 bilität

22    © VDV            25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch
Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.   Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
     Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):
III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps
      haben
                                                                               4. Änderungen, die sich auf
                                                                               das grundlegende                    5. Änderungen, die sich auf das grundlegende
                     2.                   3. Änderungen, die sich nicht        Konstruktionsmerkmal                Konstruktionsmerkmal auswirken und außerhalb des
                     Verbundene(s)        auf die grundlegenden                auswirken, aber innerhalb des       Bereichs annehmbarer Parameter liegen und daher als
                     grundlegende(s)      Konstruktionsmerkmale                Bereichs annehmbarer                Änderungen nach Artikel 15 Absatz 1 Buchstabe d der
 1. TSI-Abschnitt    Konstruktions-       gemäß Artikel 15 Absatz 1            Parameter liegen und daher          Verordnung (EU) 2018/545 eingestuft werden
                     merkmal(e)           Buchstabe b der Verordnung           als Änderungen nach Artikel
                                          (EU) 2018/545 auswirken              15 Absatz 1 Buchstabe c der
                                                                               Verordnung (EU) 2018/545
                                                                               eingestuft werden
 4.2.4                                                                         Austausch einer TSI-konformen
 Mobilkommunikatio SIM-Karte GSM-R- Nicht zutreffend                           SIM-Karte für GSM-R durch eine     Nicht zutreffend
 ns-funktionen für Heimatnetz                                                  andere TSI-konforme SIM-Karte
 Eisenbahnen —                                                                 für GSM-R mit anderem GSM-R-
 GSM-R                                                                         Heimatnetz
 4.2.4.1
 Grundlegende                                                                  Keine Änderung, wenn
 Kommunikations-                                                               nur Verwendungsgebiet
 funktion
                                                                               Deutschland?
                                      Die Anforderungen an ein Klasse-B-       Die Anforderungen an ein Klasse-    Ein- oder Ausbau von bestehenden Klasse-B-Funksystemen.
                  Bestehendes Klasse- System liegen im                         B-System liegen im                  Die Anforderungen an ein Klasse-B-System liegen im
 4.2.5.1                                                                       Verantwortungsbereich des
                  B- Funksystem       Verantwortungsbereich des                                                    Verantwortungsbereich des betreffenden Mitgliedstaats.
 Funkkommunikatio                                                              betreffenden Mitgliedstaats.
                                      betreffenden Mitgliedstaats.
 n mit dem Zug

                                         Siehe EIGV Anlage 4                   Siehe EIGV Anlage 4                 Siehe EIGV Anlage 4

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Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch
Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.   Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
     Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):
III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps
      haben

     — 7.2.1a.3 „Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikations-
         funktionen für Eisenbahnen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale
         auswirkt “
             1. Die Zielfunktionalität ( 3* ) bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der
             bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.

             Fußnote 3:
             Die Zielfunktionalität bezieht sich auf die Mobilkommunikationsfunktionalität, die in der EG-
             Bescheinigung des Teilsystems bewertet wurde. Die von der Agentur veröffentlichten
             technischen Stellungnahmen, durch die Fehler in den TSI verbessert werden, werden als
             Definition des Standes der Funktionalität betrachtet, der in der Originalbescheinigung oder
             Genehmigung bereits erwartet wurde.

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Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.   Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
     Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):
III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps
      haben
    — 7.2.1a.3 „Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikations-
       funktionen für Eisenbahnen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale
       auswirkt “
            1. Die Zielfunktionalität ( 3* ) bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der
            bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.

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Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.   Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
     Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):
III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps
      haben

     — 7.2.1a.3 „Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikations-
         funktionen für Eisenbahnen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale
         auswirkt “
             1. Die Zielfunktionalität ( 3* ) bleibt unverändert oder wird auf den Stand gebracht, der
             bereits in der ursprünglichen Bescheinigung oder Genehmigung erwartet wurde.

              Für die Zielfunktionalität gibt es keine eindeutig messbare Anforderung:
              Lösungsansatz: Referenzbetrachtung mit Bezug auf „MESA 23 Modultausch“
             — Gemäß EBA-Fachmitteilung Nr. 11/2021 ändert sich im Falle des Modultausches die
                Zielfunktionalität nicht.
             — Zielfunktionalität Modultausch Sprechfunk Durchführen mit Störfestigkeit

             — Zielfunktionalität Gerätetausch  Sprechfunk Durchführen mit Störfestigkeit

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Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.   Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
     Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):
III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps
      haben
    — 7.2.1a.3 „Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikations-
       funktionen für Eisenbahnen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale
       auswirkt “

     — Auszug aus Fachmitteilung Nr. 11/2021 des EBA

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Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.   Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
     Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):
III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps
      haben
    — 7.2.1a.3 „Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikations-
       funktionen für Eisenbahnen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale
       auswirkt “

     — Überprüfung des „Änderungsumfangs“ anhand der relevanten Kriterien
     — alle Änderungen erfüllen die TSI und NNTR und werden damit „auf den Stand gebracht“

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Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.   Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
     Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):
III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps
      haben

     — 7.2.1a.3 „Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikations-
         funktionen für Eisenbahnen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale
         auswirkt “
             3. Die Änderung wird im Rahmen eines Qualitätssicherungssystems durchgeführt, das von
             einer benannten Stelle genehmigt wurde (z. B. gemäß den Modulen CH1, SH1, CD, SD). Bei
             anderen Modulen (z. B. CF, SF) ist zu begründen, dass die durchgeführte Prüfung weiterhin
             gültig ist ( 1* ).

     NoBo ist beauftragt und führt die erforderlichen Konformitätsbewertungen durch (z.B. SD).

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4.   Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
     Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):
III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps
      haben

     — 7.2.1a.3 „Bedingungen für eine Änderung an den fahrzeugseitigen Mobilkommunikations-
         funktionen für Eisenbahnen, die sich nicht auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale
         auswirkt “
             4. Die Änderung ist Bestandteil des in Artikel 5 der Verordnung (EU) 2018/545
             vorgesehenen Konfigurationsmanagements.

             Lösungsansatz:
             Existiert eine Fahrzeugtypgenehmigung Konfigurationsmanagement gemäß Art. 5

             Existiert noch keine Fahrzeugtypgenehmigung:
              „Ersatzfunktion“ Konfigurationsmanagement des Halters gemäß Art. 16 Abs. (5) der
             DVO (EU) 2018/545

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Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.   Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
     Dritter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):
III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps
      haben

     7.2.1a.1 „Vorschriften zum Umgang mit Änderungen an fahrzeugseitigen ZZS-Teilsystemen“

         — Absatz 8 bis 11: organisatorische Regelungen

         [nachträgliche Anmerkung des Verfassers:
         zum Absatz 4 dieses Kapitels muss noch eine Betrachtung durchgeführt werden]

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Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.    Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
      Vierter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):

     IV.     gemäß den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue
             Genehmigung erfordern;

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Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.    Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
      Vierter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):
     IV. gemäß den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue
          Genehmigung erfordern;

     a)      Änderungen an den Werten der in Absatz 10 Buchstabe b genannten Parameter
             vorgenommen werden, die außerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter gemäß den TSI
             liegen

             In der Genehmigung für das Inverkehrbringen von Fahrzeugen wird Folgendes angeben:

             a) […….]

             b) die Werte der in den TSI und gegebenenfalls in den nationalen Vorschriften genannten
             Parameter, für die Prüfung der Kompatibilität des Fahrzeugs mit dem Verwendungsgebiet

     Lösungsansatz:               Die Änderung ist konform mit TSI und NNTR.

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Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.    Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
      Vierter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):

     IV.     gemäß den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue
             Genehmigung erfordern;

           a) Änderungen an den Werten der in Absatz 10 Buchstabe b genannten Parameter
              vorgenommen werden, die außerhalb des Bereichs annehmbarer Parameter gemäß den TSI
              liegen
           b) durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Fahrzeugs
              beeinträchtigt werden könnte oder
           c) es in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist.

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Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.    Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545
      Vierter Teilaspekt gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):

     IV.     gemäß den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue
             Genehmigung erfordern;

           b)   durch die geplanten Arbeiten das Gesamtsicherheitsniveau des betreffenden Fahrzeugs
                beeinträchtigt werden könnte

                Lösung  durch die Realisierung der „Störfestigkeit“ ergibt sich keine Beeinträchtigung des
                         Gesamtsicherheitsniveaus des Fahrzeugs. (Risikobewertung)

           c)   es in den einschlägigen TSI vorgeschrieben ist.

                Lösung  Eine Genehmigungspflicht für Änderungen am fahrzeugseitigen Zugfunksystem
                         ist nicht in den einschlägigen TSI vorgeschrieben.

35   © VDV        25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch
Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.    Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545

       Teilaspekte/Teilanforderungen gemäß Art. 15 (1) Buchstabe b):
     I.    Änderungen mit Abweichungen gegenüber den technischen Unterlagen, die den EG-
           Prüferklärungen der Teilsysteme beigefügt sind,
     II. für die möglicherweise neue Prüfungen und somit eine Überprüfung gemäß den einschlägigen
           Konformitätsbewertungsmodulen erforderlich sind,
     III. die jedoch keine Auswirkungen auf die grundlegenden Konstruktionsmerkmale des
           Fahrzeugtyps haben und
     IV. gemäß den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue
           Genehmigung erfordern;
     — Gemäß Prüfung anhand der Kriterien der Tabelle 7.1 der TSI ZZS kann sich ergeben, dass ein
         Teil der Änderung in die Kategorien Buchstabe c) oder d) gemäß Art. 15 (1) der DVO (EU)
         2018/545 fallen kann.

             Hinweis zur Kategorie Buchstabe c): „Ersatzfunktion“ für „Fahrzeugtyp“  „Fahrzeug“
             „Änderungen der grundlegenden Konstruktionsmerkmale des Fahrzeugtyps, für die nach
             den Kriterien des Artikels 21 Absatz 12 der Richtlinie (EU) 2016/797 keine neue
             Genehmigung erforderlich ist.“

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Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung – Gerätetausch
Fahrzeuggenehmigungsrelevanz
4.    Zuordnung der Änderung zu einer der Kategorien des Artikel 15 Absatz 1 der DVO (EU) 2018/545

      Buchstabe a) bis d):

     — Die durchgeführten Betrachtungen beziehen sich auf das Teilsystem „fahrzeugseitiges ZZS-
         System“.

     — In Anlehnung an die vorangegangenen Ausführungen sind auch die Änderungen am
         „Teilsystem Fahrzeug“ zu betrachten.
            Ergibt sich dabei, dass es sich nicht um einen Austausch von „Teilen gleicher Funktion und
            Leistung handelt“ so sind gemäß Artikel 15 Absatz (1) der DVO (EU) 2018/545 die
            Kategorien Buchstabe a) bis d) zu betrachten.

     — Fazit:
             Die durchgeführten „generellen“ Betrachtungen lassen den Schluss zu, dass ein „Zugfunk-
             Gerätetausch“ nicht in jedem Fall genehmigungspflichtig ist.

37   © VDV      25.11.2021 Workshop mit der ERA und dem EBA im Rahmen des Forums "Störfester Zugfunk"
4. Eisenbahnpaket
Praxisbeispiel GSM-R Umrüstung - Gerätetausch

                       Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit und Mitarbeit.

         Wir wünschen Ihnen viel Erfolg bei der Projektrealisierung und bitte bleiben Sie gesund.

                                             Kontaktdaten:
                                            Michael Sikorski
                                        Festnetz: 0221 57979165
                                          Mobil: 0163 5797965
                                         E-Mail: sikorski@vdv.de

38   © VDV     02.11.2021
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