GDD-Praxishilfe DS-GVO - Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach der Datenschutz-Grundverordnung

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GDD-Praxishilfe DS-GVO - Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach der Datenschutz-Grundverordnung
Gesellschaft für Datenschutz
und Datensicherheit e.V.

GDD-Praxishilfe DS-GVO
Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach der
Datenschutz-Grundverordnung
INHALT

Vorwort.................................................................................................................... 3

1. Einführung .................................................................... 4

2. Glossar und Abkürzungen ............................................... 5

3. Die Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach der
   DS-GVO im Detail........................................................... 6
    3.1 Leitung ............................................................................................................... 6
    3.2 Operative Fachabteilungen/Geschäftsbereiche ........................................................ 8
    3.3 Fachabteilungen in Management- und Support-Funktionen (MSF) ............................ 9
    3.4 Mitarbeiter/-innen ............................................................................................... 9

4. Operativ unterstützende Rollen im Datenschutz.............. 10
    4.1 Allgemeines....................................................................................................... 10
    4.2 Datenschutzteam................................................................................................ 10
    4.3 Datenschutzmanager/-in (DSMgr)......................................................................... 11
    4.4 Datenschutzkoodinator/-in (DSK) ........................................................................ 12
    4.5 Datenschutzexperten/-expertinnen oder Datenschutzreferenten/-referentinnen....... 12

5. Datenschutzbeauftragte/-r (DSB)................................... 13

6. Besonderheiten im Konzern .......................................... 14

7. Besonderheiten im Hinblick auf kleinere und mittlere
   Unternehmen (KMUs)................................................... 16

8. Zusammenfassung........................................................ 16

Synoptische Darstellung zu den Verantwortlichkeiten
und Aufgaben nach der DS-GVO...............................................................17
Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach
der Datenschutz-Grundverordnung

Die Datenschutz-Grundverordnung (DS-GVO) überträgt dem Verantwortlichen bzw. Auftragsverarbeiter die
Pflicht, durch organisatorische Maßnahmen die Einhaltung des Datenschutzes sicherzustellen. Wie bei der
Umsetzung aller regulatorischen Vorgaben kommt dabei der klaren Definition und Zuordnung von Verantwort-
lichkeiten und Aufgaben eine entscheidende Bedeutung zu.

Die GDD-Praxishilfe „Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach der Datenschutz-Grundverordnung“ versucht
auf der Grundlage der gesetzlichen Vorgaben, der Entwicklungen in Unternehmen und Behörden seit Geltung
der DS-GVO sowie allgemeiner Organisationsformen ein Modell hierfür aufzuzeigen. Die Herausforderung dabei
besteht einerseits darin, dass die Umsetzung der Aufgaben aus der DS-GVO grundsätzlich unabhängig von
Größe und Organisationsgrad der betroffenen Einheit, z.B. als kleines oder mittleres Unternehmen (KMU),
Konzern oder Behörde, sicherzustellen und somit nicht disponibel ist. Andererseits unterliegt die konkrete
interne Zuweisung von Kompetenzen, Rollen und operativen Verantwortlichkeiten der jeweiligen Situation im
Unternehmen / in der Behörde und ist in Abhängigkeit der Größe und räumlichen Verteilung der Geschäfts-
strategie, es allgemeinen Steuerungs- und Führungsmodells und der individuellen Risikosituation anzupassen.

In dem nachfolgenden Modell wird hierzu zwischen Umsetzungsverantwortung (Leitung, operative Fachabtei-
lungen/Geschäftsbereiche, Fachabteilungen in Management- und Support-Funktionen (MSF) und Mitarbeiter/
-innen) und operativ unterstützenden Rollen im Datenschutz (Datenschutzteam, Datenschutzmanager/-in
(DSMgr), Datenschutzkoordinator/-in (DSK) Datenschutzexperten/-expertinnen oder Datenschutzreferenten/
-referentinnen) unterschieden. Sofern ein/-e Datenschutzbeauftragte/-r benannt wird, unterstützt diese/-r
die vorgenannten Rollen im Rahmen seiner/ihrer gesetzlich definierten Beratungs- und Überwachungsfunk-
tion.

Ausgehend von dieser Aufteilung wird in gesonderten Kapiteln auf die Besonderheiten zur Anpassung des Mo-
dells an die unterschiedlichen Bedürfnisse von KMU und Konzernen eingegangen. Zur besseren Übersichtlich-
keit stehen die in der GDD-Praxishilfe vorgestellten Rollen und Aufgaben ab S. 17 als synoptische Darstellung
zur Verfügung.

GDD-Praxishilfe DS-GVO: Verantwortlichkeiten und Aufgaben
nach der DS-GVO Stand: August 2021                          3
1. Einführung
Aus der „Rechenschaftspflicht“ (Art. 5 Abs. 2, 24                  im Unternehmen verteilt bzw. ggf. auch intern gar
DS-GVO) lässt sich ableiten, dass der Verantwortli-                nicht vorhanden, wenn diese auf Dienstleister aus-
che eine risikoadäquate Datenschutzorganisation                    gelagert sind.
und ein Datenschutz-Managementsystem (DSMS)                            Die Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach
errichtet. Gemeint ist hiermit die Etablierung und                 der DS-GVO sowie das Verhältnis zur Stellung des/
kontinuierliche Weiterentwicklung risikoadäquater                  der DSB werden nachfolgend anhand von „Rollen“
Strukturen und Prozesse mit entsprechenden Ver-                    beschrieben. Welche konkreten Organisationsein-
antwortlichkeiten und Regelungen zur Kooperation.                  heiten diese Rollen im Einzelfall wahrnehmen, ist
Die Einrichtung und Weiterentwicklung einer sol-                   in Abhängigkeit von der Größe und Struktur des
chen Datenschutzorganisation hat dabei unabhän-                    Verantwortlichen und ggf. weiterer Faktoren indi-
gig von der gesetzlichen Benennungspflicht eines/                  viduell festzulegen. Die Aufgabenzuweisung sollte
einer Datenschutzbeauftragten (DSB) gem. DS-GVO                    dabei nach dem Grundsatz der Deckungsgleichheit
bzw. nationaler Regelungen (Bundesdatenschutzge-                   von Aufgabe, Kompetenz und Verantwortung erfol-
setz - BDSG bzw. jeweiliges Landesdatenschutzge-                   gen.
setz - LDSG) zu erfolgen. Auch ohne eine/-n DSB                        Sofern ein/-e DSB benannt ist, sind die in
muss der Datenschutz im Unternehmen durch den                      Art. 38 f. DS-GVO bzw. im BDSG / im jeweiligen
Verantwortlichen organisiert werden!                               LDSG getroffenen Festlegungen zu dessen Stellung
    Orientiert am sog. PDCA-Zyklus (Plan, Do,                      und Aufgaben zu beachten. Für die übrigen Rollen
Check, Act), der Bestandteil vieler Managementsys-                 und Verantwortlichkeiten im Rahmen der Daten-
teme ist, sowie an Art, Umfang und Zwecken der                     schutzorganisation gibt es keine konkreten gesetz-
Verarbeitung personenbezogener Daten ergeben                       lichen Vorgaben.
sich allgemein die „Aufgaben“ im Datenschutz. Die                      Verallgemeinernd lässt sich aber folgende Zu-
Kompetenzen, Rollen und operativen Verantwort-                     ordnung von Verantwortlichkeiten, Aufgaben und
lichkeiten zur Erfüllung der Aufgaben sind i.d.R.                  Rollen feststellen (s. Abbildung basierend auf dem
                                                                   RASCI-Modell):

                           * Gesamtverantwortung für den Datenschutz            Leitung (Vorstand, Geschäftsführung)
 Accountability            * Nachweis- und Rechenschaftspflicht
                           * Einrichtung einer DS-Organisation

                           * Verantwortung für risikobasierte operative       * Führungskräfe der operativen Fachab-
 Responsibility               Umsetzung der Datenschutz-Anforderungen           teilungen
                           * Prozess-/Organisationsverantwortung              * Mitarbeiter der Fachbereiche
                              Unterstützung operativer Fachbereiche bei der     Führungskräfte/Mitarbeiter in Fach-
 Support                      risikobasierten operativen Umsetzung durch        bereichen mit Unterstützungsfunktion
                              spezifisches Fach-Know-how                        (z.B. Einkauf, Recht, IT, Sicherheit)
                           * Beratung der Verantwortlichen und Mitarbeiter    * Datenschutzbeauftragter
 Consulting                * Monitoring der Umsetzung und Einhaltung          * weitere Mitarbeiter des Datenschutz-
                              externer und interner Vorgaben                    Teams
                              Regelmäßige und spezifische Information und       alle Rollen in Abhängigkeit konkreter
 Information                  Kommunikation über z.B. rechtliche, prozessu-     datenschutzbezogener Aspekte
                              ale, funktionale, risikorelevante Aspekte

GDD-Praxishilfe DS-GVO: Verantwortlichkeiten und Aufgaben
nach der DS-GVO Stand: August 2021                             4
>> umfasst die operativen Datenschutzfunktionen
            Die Darstellung in dieser Praxishilfe               >> institutionalisiert oder virtuell
            geht von einem idealtypischen Modell                >> Unterstützung der operativen Fachbereiche bei
            aus, das je nach Struktur des Unter-                   ihren Datenschutzaufgaben
            nehmens, des Konzerns bzw. der Be-                  >> Förderung der gemeinsamen Ausrichtung des
            hörde nach Bedarf zu skalieren ist.                    Datenschutzes bei komplexen bzw. dezen-
            Dies kann dazu führen, dass in klei-                   tralen Organisationen
            neren Einheiten verschiedene Rollen
            durch eine Person ausgefüllt werden.                Gemeinsame/-r Datenschutzbeauftragte/-r
                                                                >> Personenidentische/-r Datenschutzbeauftragte
                                                                   /-r einer Unternehmensgruppe bzw. mehrerer
                                                                   öffentlicher Stellen

2. Glossar und Abkürzungen                                      Konzerndatenschutzbeauftragte/-r (KDSB)
Datenschutzbeauftragte/-r (DSB)                                 >> Bezeichnung für den/die gemeinsame/-n
>> gesetzlich definierte Rolle (Artt. 37 bis 39                    Datenschutzbeauftragte/-n mehrerer Konzern-
   DS-GVO; §§ 5–7, 38 BDSG bzw. LDSG)                              gesellschaften
>> Beratung und Überwachung als Kernaufgaben
>> keine Weisungsbefugnisse/keine operative                     Leitung
   Datenschutzverantwortung                                     >> gesetzliche Vertretung der datenverarbeiten-
                                                                    den Stelle, z.B. der Geschäftsführung bei
Datenschutzkoordinator/-in (DSK)                                    der GmbH oder der Vorstand beim Verein
>> keine gesetzlich definierte Rolle                            >> verantwortlich für den Datenschutz
>> Schnittstelle zwischen den Fachbereichen                     >> Delegation der Verantwortung im Innenver-
   bzw. lokalen Einheiten und den Daten-                            hältnis möglich
   schutzverantwortlichen sowie dem/der ggf.
   benannten DSB                                                Management- und Support-Funktionen (MSF)
>> dezentrale Funktion                                          >> Organisationseinheiten, in denen spezielle
>> Unterstützung der datenverarbeitenden Ein-                      Kompetenzen und spezielles Knowhow gebün-
   heiten bei der Umsetzung des Datenschutzes                      delt sind und operativen Fachbereichen unter-
                                                                   stützend zur Verfügung gestellt werden, z.B. in
Datenschutzmanager/-in (DSMgr)                                     den Bereichen Organisation, Recht, Kontrolle/
>> keine gesetzlich definierte Rolle                               Audit, IT-Sicherheit
>> (Weiter-)Entwicklung      und     Führung der
   Datenschutzorganisation                                      Verantwortlicher
>> fachbereichsübergreifende Tätigkeit                          >> gesetzlich definiert in Art. 4 Nr. 7 DS-GVO
>> zentrale Ansiedlung, z.B. als Leiter/-in des                 >> juristische Person, Verein, Behörde o.ä.
   Datenschutzteams                                             >> vertreten durch die Leitung
                                                                >> Normadressat der DS-GVO
Datenschutzorganisation
>> Gesamtheit der Maßnahmen zur Umsetzung des                   Verantwortlichkeiten (RASCI-Modell)
   Datenschutzes                                                >> A = Accountability – Rechenschaftspflicht; Ver-
                                                                   antwortlichkeit im Sinne von „genehmigen“
Datenschutzteam                                                    oder „billigen“; Nachweis der Umsetzung und
>> nicht gesetzlich vorgesehen oder definiert                      Einhaltung von Maßnahmen

GDD-Praxishilfe DS-GVO: Verantwortlichkeiten und Aufgaben
nach der DS-GVO Stand: August 2021                          5
>> R = Responsibility – Zuständigkeit für die ei-               >> Die Leitung trägt die Gesamtverantwortung
   gentliche Durchführung von Aufgaben (Durch-                      für den Datenschutz. Dies umfasst die Verant-
   führungsverantwortung); Person, welche die                       wortung für die wirksame Umsetzung der DS-
   Initiative für die Durchführung (auch durch                      GVO und des BDSG bzw. des jeweiligen LDSG.
   andere) gibt oder die Aktivität selbst durch-                >> Sie ist für die Einhaltung der Grundprinzipien
   führt                                                            des Datenschutzes gem. DS-GVO verantwortlich
                                                                    und muss deren Einhaltung – durch entspre-
>> S = Support – Unterstützung, z.B. durch Exper-                   chende Dokumentation – nachweisen können
   tise oder Bereitstellung von Mitteln                             („Rechenschaftspflicht/Accountability“1).
                                                                >> Die Leitung trägt die Organisationsverant-
>> C = Consulting – Beratung; Person, die nicht di-                 wortung im Hinblick auf die nachweisbare2 Um-
   rekt an der Umsetzung beteiligt ist, aber re-                    setzung der DS-GVO (Vermeidung von Organi-
   levante Informationen für die Umsetzung hat                      sationsverschulden), insbesondere hinsichtlich
   und deshalb befragt werden soll oder muss                        der Delegation/Bestimmung von Aufgaben und
                                                                    Verantwortlichkeiten (Rollen):
>> I = Information – Information; Person, die In-                   > Delegation/Bestimmung von Aufgaben
   formationen über den Verlauf bzw. das Ergebnis               		 und Verantwortlichkeiten (Rollen) in der
   der Aktivitäten erhält oder die Berechtigung                 		 Aufbau- und Ablauforganisation mittels
   besitzt, Auskunft zu erhalten                                		 Anweisungen, z.B. Leitlinien, Richtlinien/
                                                                		 Policies, Arbeitsanweisungen (Vermeidung
                                                                		 von Anweisungsverschulden)
                                                                    > Implementierung angemessener Daten-
3. Die Verantwortlichkeiten                                     		 schutzprozesse, insbesondere der Daten-
   und Aufgaben nach der DS-                                    		 schutzkernprozesse „datenschutzkonforme
   GVO im Detail                                                		 Datenverarbeitung“, „Sicherstellung von
                                                                		 Betroffenenrechten und Transparenzpflich-
                                                                		 ten“, „Handhabung von Datenschutzvelet-
3.1 Leitung                                                     		 zungen“ sowie z.B. von Prozessen zur Ri-
Normadressat der DS-GVO ist der sog. „Verant-                   		 sikobewertung, zur Durchführung gesetz-
wortliche“. Dieser wird in Art. 4 Nr. 7 DS-GVO                  		 lich erforderlicher Datenschutz-Folgenab-
definiert als „juristische Person, Behörde, Einrich-            		 schätzungen oder zur Beauftragung von
tung oder andere Stelle, die allein oder gemein-                		 Dienstleistern bzw. zur Zusammenarbeit
sam mit anderen über die Zwecke und Mittel der                  		 mit Dritten allgemein
Verarbeitung von personenbezogenen Daten ent-                      > Einrichtung und Aufrechterhaltung einer
scheidet“. Die als „Verantwortliche“ in der Pflicht             		 Datenschutzorganisation, durch die Da-
stehenden Unternehmen, Vereine oder Behörden                    		 tenschutzfachkunde mittels interner oder
werden gesetzlich vertreten durch ihre Leitung                  		 externer Ressourcen sicher verfügbar ge-
(AG-Vorstand, Vereinsvorstand, Geschäftsführung,                		 macht wird (Vermeidung von Selektions-
Behördenleiter/-in etc.). Letztere tragen damit als             		 verschulden); es empfiehlt sich, die er-
„Leitung des Verantwortlichen“ insbesondere die                 		 forderlichen Fachkompetenzen zur opera-
folgenden grundsätzlichen Datenschutzverantwort-                		 tiven Unterstützung der Fachverantwort-
lichkeiten:                                                     		 lichen in einem Datenschutzteam unter
                                                                		 Leitung eines/einer „Datenschutzmana-

                                                                1 Siehe Art. 5 Abs. 2 DS-GVO.
                                                                2 Siehe Art. 24 DS-GVO.

GDD-Praxishilfe DS-GVO: Verantwortlichkeiten und Aufgaben
nach der DS-GVO Stand: August 2021                          6
gers/-managerin (DSMgr)“ zu bündeln (zum                        setzung und Einhaltung der DS-GVO sowie für
		 Datenschutzteam vgl. auch Abschnitt 4.2)                        die kontinuierliche Verbesserung des Daten-
   > Sicherstellung ordnungsgemäßer Über-                          schutzes und seiner Organisation
		 wachung der datenschutzrelevanten Pro-                       >> Initialisierung / Beauftragung von Audits
		 zesse durch Einrichtung ausreichender Kon-                   >> Sicherstellung eines Reportingsystems im
		 trollmechanismen und -systeme (Vermei-                          Rahmen der Überwachung der Einhaltung des
		 dung von Überwachungsverschulden)                               Datenschutzes
>> verantwortlicher Vertreter des Unter-                        >> Anweisungen zur Umsetzung von Empfehlun-
    nehmens bzw. der öffentlichen Stelle                           gen/Feststellungen aus Kontrollen und Über-
    gegenüber der Aufsichtsbehörde (Norm-                          wachungen zwecks Weiterentwicklung des Da-
    adressat und, soweit kein/-e DSB benannt                       tenschutzes
    ist, alleinige Anlaufstelle für die Behörde)                >> Benennung eines/einer DSB, soweit gesetzlich
    > auskunftspflichtig                                           erforderlich3 bzw. unternehmerisch sinnvoll
    > verantwortlich für die Umsetzung auf-                        (Achtung: Auch bei Nichtbestehen einer Benen-
		 sichtsbehördlicher Anweisungen                                  nungspflicht muss trotzdem Datenschutzfach-
                                                                   kunde vorhanden sein oder eingekauft wer-
Diese grundsätzlichen Datenschutzverantwortlich-                   den!). Bei der Benennung ist insbesondere Fol-
keiten der Leitung konkretisieren sich im Einzel-                  gendes sicherzustellen:
nen wie folgt:                                                     > Publizität des/der DSB4: Veröffentlichung
>> Bestimmung, ggf. gestuft, eines/einer verant-                		 der Kontaktdaten des/der DSB und Mittei-
    wortlichen Bereichs/Führungskraft/Mitarbei-                 		 lung der Daten an die Aufsichtsbehörde
    ters/Mitarbeiterin (Verarbeitungsverantwort-                   > Bereitstellung erforderlicher Ressourcen5
    licher) für jeden Fall der Verarbeitung perso-
                                                                        für den/die DSB, z.B. durch ausreichende
    nenbezogener Daten                                          		 Freistellung des/der internen DSB von an-
>> Sicherstellung, dass alle internen und externen              		 deren Tätigkeiten
    Mitarbeiter/-innen der Organisationseinheit,                   > Gewährleistung einer Vertretung des/der
    die mit der Verarbeitung personenbezogener                  		 DSB für den Fall der Abwesenheit
    Daten betraut sind, zur Vertraulichkeit ver-                   > organisatorische Sicherstellung, dass der/
    pflichtet und über ihre datenschutz-                        		 die DSB seine/ihre gesetzlichen Aufgaben
    rechtlichen     Pflichten    informiert    sind             		      erfüllen kann,6 insbesondere Unterstellung
    sowie regelmäßig geschult werden                            		 des/der DSB unter die Leitung im Hinblick
>> Sicherstellung, dass in der Organisationseinheit             		      auf dessen/deren Informations-, Reporting-
    und nachgeordneten Einheiten in hinreichen-                 		 und Überwachungsaufgaben
    dem Umfang kompetente Mitarbeiter vorhan-                      > organisatorische Sicherstellung der unab-
    den sind, die angemessen und fokussiert die da-             		 hängigen, weisungsfreien und vertrauli-
    tenschutzrechtlichen Anforderungen umset-                   		 chen Wahrnehmung der Aufgaben durch
    zen bzw. die Umsetzung koordinieren können,                 		 den/die DSB7
    z.B. durch Einsatz von Datenschutzkoordina-                    > klare Abgrenzung und Regelung der
    toren                                                       		 Zusammenarbeit zwischen operativen
>> Bereitstellung erforderlicher finanzieller,                  		 Datenschutzrollen und dem/der DSB
    sachlicher und personeller Ressourcen zur Um-

                                                                3   Art. 37 Abs. 1, 4 DS-GVO i.V.m. § 38 BDSG.
                                                                4   Art. 37 Abs. 7 DS-GVO.
                                                                5   Art. 38 Abs. 2 DS-GVO.
                                                                6   Art. 38 Abs. 3 DS-GVO.
                                                                7   Art. 38 Abs. 3, 5 DS-GVO; Erwägungsgrund 97 S. 4 DS-GVO.

GDD-Praxishilfe DS-GVO: Verantwortlichkeiten und Aufgaben
nach der DS-GVO Stand: August 2021                          7
> regelmäßiger Informationsaustausch der                      >> Prozessverantwortung; diese umfasst insbeson-
		 Leitung mit dem/der DSB und Ergreifen von                       dere:
		 geeigneten Maßnahmen, sofern erforder-                          > Definition der organisatorischen Schnitt-
		 lich                                                         		 stellen (auch zum Datenschutz), ins-
                                                                		 bes. Anbindung an die Datenschutzkern-
                                                                		 prozesse          wie     „datenschutzkonforme
            Ein Mangel in der Wahrnehmung der                   		 Datenverarbeitung“, „Handhabung von
            Organisationsverantwortung durch                    		 Datenschutzverletzungen“ etc.
            die Leitungsorgane ist ein z.B. nach                   > Erfüllung von Dokumentationspflichten,
            OWiG (Ordnungswidrigkeitengesetz)                   		 z.B. Dokumentation von Zwecken und
            sanktionierbares Organisationsver-                  		     Mitteln der Verarbeitung personenbezogener
            schulden. Dies kann bestehen in:                    		 Daten, Verzeichnis der Verarbeitungstätig-
            >> Anweisungsverschulden:                           		 keiten, Datenschutz-Folgenabschätzung,
                Anweisungen fehlen, sind fehler-                		 Nachweis der Einwilligung
                oder lückenhaft;                                   > Verantwortung für die datenschutzrecht-
            >> Selektionsverschulden:                           		 liche Risikobewertung und, sofern mög-
                Verantwortung wird an ungeeig-                  		 lich, für die Vermeidung datenschutzrecht-
                nete Mitarbeiter delegiert;                     		 licher Risiken durch Prozess-, Produkt- und
            >> Überwachungsverschulden:                         		 Technikgestaltung, d.h. data protection
                Kontrollen werden gar nicht oder                		 by design/default, Löschkonzept usw.; so-
                lückenhaft durchgeführt.                        		 fern notwendig, Durchführung einer Daten-
                                                                		schutz-Folgenabschätzung             (Art.   35
                                                                		 DS-GVO)
                                                                   > Erfüllung von Transparenz- und Infor-
                                                                		 mationspflichten sowie Gewährleistung
3.2 Operative Fachabteilungen/Geschäfts-                        		 der Betroffenenrechte (Anbindung an die
                                                                		 vorgesehenen Prozesse bzw. Entwicklung
     bereiche
                                                                		     eigener Prozesse für Information, Auskunft,
Die operativen Fachabteilungen/Geschäftsbereiche                		 Löschung, Berichtigung, Recht auf Verges-
sind die Organisationseinheiten, die maßgeblich                 		 senwerden, Datenportabilität, Einwilli-
für die Umsetzung und Einhaltung der datenschutz-               		 gungswiderruf, Widerspruch und Daten-
rechtlichen Anforderungen verantwortlich sind. Im               		 pannen)
Rahmen der von ihnen verantworteten Prozesse                       > Sicherstellung von wirksamen und da-
und Verarbeitungen tragen sie Sorge für einen an-               		 tenschutzkonformen Vertragsbeziehun-
gemessenen Schutz der personenbezogenen Daten.                  		 gen mit den ausgewählten Verarbeitern
    Ihnen obliegen dabei folgende Rollen und Auf-               		 personenbezogener Daten, z.B. Auftrags-
gaben:                                                          		 verarbeiter, Geschäftspartner im Rahmen
>> Durchführungsverantwortung:         Ausführung               		 der gemeinsamen Verantwortlichkeit nach
     der Anweisungen der Leitung zur Um-                        		 Art. 26 DS-GVO
     setzung der DS-GVO (Responsibility), z.B.                     > Kontrolle der Auftragsverarbeiter
     > arbeitsplatzbezogene Instruktion der ein-                   > frühzeitige Einbindung des/der DSB (er-
		 zelnen Mitarbeiter                                           		 folgskritischer Faktor!)
     > Durchführung        fachbereichsspezifischer                > Implementierung und Durchführung ge-
		 Schulungs- und Awarenessmaßnahmen                            		 eigneter prozessimmanenter Kontrollen
                                                                		 zur Gewährleistung der Einhaltung der ge-

GDD-Praxishilfe DS-GVO: Verantwortlichkeiten und Aufgaben
nach der DS-GVO Stand: August 2021                          8
setzlichen und internen Vorgaben zum Da-                     Kompetenzen auf andere Weise sicherzustellen,
		 tenschutz                                                    z.B. durch Einschaltung externer Dienstleister. So-
>> regelmäßige Prüfung und ggf. Anpassung der                   fern eigene Fachabteilungen mit Management- und
   Datenschutzmaßnahmen mit dem Ziel der kon-                   Support-Funktionen betraut werden, obliegen die-
   tinuierlichen Verbesserung                                   sen folgende Rollen und Aufgaben:
>> Unterstützung insbes. des/der DSMgr und des/                 >> Verantwortung für im Unternehmen bzw. bei
   der DSB bei Berichts- und Reportingmaßnah-                       der öffentlichen Stelle gebündelte Quer-
   men                                                              schnittsprozesse inkl. der damit verbundenen
>> Unterstützung der Datenschutzorganisa-                           Dokumentations- und Transparenzpflichten so-
   tion bei der Zusammenarbeit mit der                              wie der Gewährleistung von Betroffenenrechten
   Aufsichtsbehörde; verantwortlich insbes. für                 >> Unterstützung der operativen Fachabtei-
   Sachverhaltsaufklärung/-darstellung sowie für                    lungen bei der Umsetzung der DS-GVO mit spe-
   relevante Dokumentationen zur Zusammenar-                        zifischem Knowhow, z.B. Einkauf in Beschaf-
   beit mit der Behörde                                             fungs- und Lieferantenmanagementprozessen;
                                                                    Recht bei der Vertragsprüfung und Datenschutz-
                                                                    rechtsfragen; IT-Sicherheit bei der Festlegung
          Es empfiehlt sich die Benennung
                                                                    und Prüfung von technischen Maßnahmen; Re-
          von     „Datenschutzmanagern/-ma-
                                                                    vision bei der Durchführung von (Datenschutz-)
          nagerinnen      (DSMgr)“    und/oder
                                                                    Audits; Compliance, Qualitäts- und Risikoma-
          „Datenschutzkoordinatoren/-koordi-
                                                                    nagement beim Managementsystem
          natorinnen (DSK)“ mit ausreichenden
          zeitlichen wie fachlichen Ressourcen
          in den Fach-/Geschäftsbereichen,                      Bezogen auf die eigenen Tätigkeiten der MSF tref-
          welche die diesbezüglichen daten-                     fen diese im Übrigen die datenschutzrechtlichen
          schutzrechtlichen      Anforderungen                  Verpflichtungen als Fachbereich, vgl. dazu „Punkt
          angemessen und fokussiert umset-                      3.2 Operative Fachabteilungen/Geschäftsbereiche“.
          zen bzw. die Umsetzung koordinieren
          können.                                               3.4 Mitarbeiter/-innen

                                                                Alle Mitarbeiter/-innen des Unternehmens, der Un-
                                                                ternehmensgruppe bzw. der Behörde sind im Rah-
3.3 Fachabteilungen in Management- und                          men ihres Tagesgeschäfts verpflichtet, die gesetz-
                                                                lichen und internen Regelungen zum Datenschutz
     Support-Funktionen (MSF)
                                                                einzuhalten und einen angemessenen Schutz per-
Zur effektiven Wahrnehmung ihrer datenschutz-                   sonenbezogener Daten zu gewährleisten.
rechtlichen Verantwortung benötigen die opera-
tiven Bereiche spezielle fachliche Unterstüt-                   Im Einzelnen obliegen ihnen folgende Pflichten:
zung, insbesondere Kompetenzen in den Bereichen                 >> Vertrautmachen mit den internen Regelun-
Organisation, Recht, Kontrolle/Audit, IT-Sicherheit.               gen und gesetzlichen Vorschriften zum Da-
Soweit im Unternehmen, in der Unternehmensgrup-                    tenschutz sowie Einhaltung derselben, z.B.
pe, im Konzern bzw. in der Behörde Personen und/                   hinsichtlich Eskalationsmodellen bei Datenpan-
oder Abteilungen mit entsprechenden Fähigkeiten                    nen
vorhanden sind, können ihnen entsprechende Auf-                 >> Verpflichtung zur Teilnahme an allen relevanten
gaben zugewiesen werden. In dieser Rolle können                    Schulungs- und Awarenessmaßnahmen
diese Personen auch Teil eines Datenschutzteams                 >> effektiver und effizienter Schutz personenbe-
(siehe unten) sein. Ansonsten sind die benötigten                  zogener Daten i.R. des Tagesgeschäfts auf

GDD-Praxishilfe DS-GVO: Verantwortlichkeiten und Aufgaben
nach der DS-GVO Stand: August 2021                          9
Grundlage der geltenden internen Regelungen                   sich – wie im Folgenden dargestellt – auf interne
>> Löschung von strukturierten und unstrukturier-                Rollen mit speziellen Datenschutzaufgaben vertei-
   ten Daten entsprechend der Löschkonzepte des                  len. Sie können aber auch – quasi im „Nebenjob“ –
   Geschäftsbereichs bzw. der Fachabteilung                      bestehenden internen Ressourcen übertragen wer-
>> unverzügliche Information der Führungskraft                   den, wie z.B. die Behandlung von Verträgen oder
   und der vorgesehenen Meldestellen bei poten-                  Datenschutzrechtsfragen der Rechtsabteilung (vgl.
   ziellen oder tatsächlichen Verstößen gegen                    dazu auch oben Abschnitt 3.3). Möglich ist auch
   den Datenschutz, z.B. bei unrechtmäßiger Wei-                 die Unterstützung durch externe Ressourcen, wie
   tergabe oder Missbrauch personenbezogener                     z.B. betreuende Anwaltskanzleien.
   Daten
>> in datenschutzrechtlichen Zweifelsfällen stets
   - und möglichst frühzeitig - die intern vorge-                       Die im Folgenden dargestellten Rol-
   sehenen Datenschutzansprechpartner bzw. den/                         len orientieren sich an den Rollen-
   die DSB zurate ziehen                                                modellen in der Unternehmens- und
                                                                        Behördenpraxis. Da es für die Rollen
                                                                        zwar einen praktischen Bedarf, aber
                                                                        keine gesetzliche Regelung gibt, sind
4. Operativ unterstützende                                              die Bezeichnungen nicht verbindlich.
   Rollen im Datenschutz

4.1 Allgemeines                                                  4.2 Datenschutzteam

Die Verantwortung für die operative Umsetzung des                Um die operativen Fachbereiche bei ihren Daten-
Datenschutzes liegt vornehmlich bei der Leitung                  schutzaufgaben zu unterstützen und insbesondere
bzw. den Fachbereichen (siehe Abschnitte 3.1 und                 bei komplexen bzw. dezentralen Organisationsein-
3.2). In der Regel verfügen diese allerdings nicht               heiten eine gemeinsame Ausrichtung des Daten-
in vollem Umfang über die notwendigen Ressourcen                 schutzes, den Informationsaustausch und die Kom-
bzw. das notwendige datenschutzrechtliche Fach-                  munikation zu unterstützen und zu fördern, kann
wissen, um diese Aufgabe kompetent wahrnehmen                    ein „Datenschutzteam“ gebildet werden. Dieses ist
zu können. Soweit die Organisationseinheit über                  gesetzlich nicht definiert und auch eine klar defi-
eine/-n DSB verfügt, steht diese/-r mit seinem/ih-               nierte Bezeichnung hat sich bislang nicht etabliert.
rem Expertenwissen zwar beratend zur Verfügung,
die operative Unterstützung oder Umsetzung bleibt                Je nach Bedarf können dem Team
ihm/ihr aber im Hinblick auf den gesetzlichen Auf-               >> ein/-e zentrale/-r Datenschutzmanager/-in
trag verwehrt. Es ist also unabhängig von der                        (DSMgr),
Existenz eines/einer DSB sicherzustellen, dass                   >> unterstützende Datenschutzexperten/-exper-
die Anforderungen des Datenschutzes operativ                         tinnen mit spezieller Fachkompetenz,
umgesetzt werden.                                                >> dezentral agierende Datenschutzkoordinatoren/
    Daher ist es wichtig, dass insbesondere den                      -koordinatorinnen (DSK) sowie
Fachbereichen im Hinblick auf die Koordination                   >> ggf. weitere unmittelbar mit der Steuerung und
und Umsetzung ihrer operativen Datenschutzauf-                       Umsetzung von Datenschutzanforderungen be-
gaben Hilfestellung gegeben wird. Hierzu sind im                     fasste Funktionsträger/-innen (z.B. aus dem
Einzelfall insbesondere Kompetenzen aus den Be-                      Bereich Informationssicherheit)
reichen Organisation, Recht, IT-Sicherheit und                   angehören.
Audit bereitzustellen. Diese Kompetenzen können

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nach der DS-GVO Stand: August 2021                          10
Abhängig von der konkreten Struktur und dem Be-                     > Zusammenarbeit mit dem/der DSB zur
darf der jeweiligen Organisationseinheit kann ein                		 Weitentwicklung der Datenschutzorganisa-
solches Datenschutzteam institutionalisiert oder                 		 tion und zur Nutzung seines/ihres Exper-
virtuell gebildet werden.                                        		 tenwissens bei Fachfragen
   Soweit ein/-e DSB benannt ist, berät und                      >> Unterstützung bei der organisatorischen und
überwacht diese/-r das operativ agierende Gre-                      operativen Umsetzung der DS-GVO, z.B.
mium. Die konkrete Zusammenarbeit ist entspre-                      > Förderung der Einhaltung der externen
chend zu regeln und zu dokumentieren.                            		 und internen Datenschutzvorgaben
                                                                    > Pflege und Weiterentwicklung der Da-
                                                                 		 tenschutzorganisation
4.3 Datenschutzmanager/-in (DSMgr)                                  > Ermittlung potenzieller Datenschutzrisi-
                                                                 		 ken und Entwicklung entsprechender Lö-
Der/die DSMgr ist keine gesetzlich definierte Rol-               		 sungsvorschläge; Begleitung der Umset-
le, insofern finden sich in der Praxis verschiedene              		 zung
Ausgestaltungen. Typischerweise delegiert die Lei-                  > Erstellung von Vorgaben zur Erfüllung der
tung an den/die DSMgr die Wahrnehmung ihrer da-                  		 Transparenzpflichten und Betroffenenrech-
tenschutzrechtlichen Pflichten. Die Delegation der               		 te, zur/zum Dienstleisterauswahl, -einsatz
Datenschutzverantwortung wirkt sich allerdings                   		 und -kontrolle etc.
nur im Innenverhältnis aus. Im Außenverhältnis,                     > frühzeitige Einbindung des/der DSB
also im Verhältnis zur betroffenen Person bzw. zur               >> Kontrolle/Überwachung und kontinuierliche
Aufsichtsbehörde bleibt es bei der Verantwortlich-                  Verbesserung des Datenschutzes
keit der Leitung. Der Funktion als DSMgr können,                    > Unterstützung bei Überwachung des Daten-
müssen aber nicht, datenschutzrechtliche Wei-                    		 schutzes durch die Leitung bzw. den/die
sungsbefugnisse zugeordnet sein.                                 		 DSB, z.B. durch Erstellen von Berichten,
    In    der    Abgrenzung      zum/zur     Daten-              		 Analysen etc.
schutzkoordinator/-in (DSK) (vgl. dazu im Einzel-                   > Unterstützung bei der Implementierung
nen nachstehend unter 4.4) zeichnet sich der/die                 		 und Durchführung prozessimmanenter Kon-
DSMgr durch eine übergeordnete, fachbereichs-                    		 trollen
übergreifende Aufgabenstellung aus. Typischer-                      > ggf. Durchführung oder Begleitung von Da-
weise handelt es sich daher um eine zentral ange-                		 tenschutzaudits
siedelte Position (Leitung des Datenschutzteams).                   > Implementierung eines kontinuierlichen
    Der/die DSMgr hat keine Stellung als DSB.                    		      Verbesserungsprozesses und Umsetzung
                                                                 		 von Maßnahmen
Zu seinen/ihren Aufgaben gehören im Einzelnen:                   >> Untersuchung datenschutzrelevanter Ereig-
>> fachliche Führung, Steuerung und Weiterent-                      nisse und Initiierung bzw. Umsetzung erforder-
    wicklung der jeweiligen Datenschutzorgani-                      licher Maßnahmen sowie Information des/der
    sation, insbesondere                                            DSB über Feststellungen
    > Verantwortung für die in den Fachberei-                    >> Koordination der Zusammenarbeit mit der
		 chen/MSF geltenden Regelwerke, Prozes-                           Aufsichtsbehörde
		 se und Tools für den Datenschutz                              >> Organisation, ggf. auch Durchführung von
    > Koordination der fachlichen Unterstüt-                        Schulungen zum Datenschutz
		 zung der Fachbereiche/MSF in Daten-
		 schutzfragen
    > Steuerung und Unterstützung der DSK

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nach der DS-GVO Stand: August 2021                          11
4.4 Datenschutzkoordinator/-in (DSK)                             >> operative Unterstützung der Fachbereiche/
                                                                    Organisationseinheiten bei der Wahrneh-
Der/die DSK ist keine gesetzlich definierte Rolle.                  mung ihrer Datenschutzverantwortung, z.B.
Die Rolle des/der DSK wird in der Praxis mit un-                    > bei der Dokumentation und Risikobewer-
terschiedlicher organisatorischer Anbindung, Fach-               		 tung der jeweiligen Verarbeitungstätigkei-
kunde und unterschiedlichem Aufgabenzuschnitt                    		 ten
ausgestaltet. DSK haben keine Stellung als DSB und                  > bei der Erfüllung der Transparenz-, Aus-
ihre Einrichtung ist unabhängig von der Benen-                   		 kunfts-, Melde- und Rechenschafts-/Nach-
nung eines/einer DSB. DSK bilden die Schnittstelle               		 weispflichten sowie bei der Umsetzung von
zwischen den Fachbereichen bzw. lokalen Einhei-                  		 Betroffenenrechten
ten und den Datenschutzverantwortlichen (Leitung,                   > bei Dienstleisterauswahl, -einsatz und
Fachbereichsverantwortliche, DSMger/-in) sowie                   		 -kontrolle
dem/der ggf. benannten DSB.                                      >> frühzeitige Einbindung des/der DSB
    Die DSK-Funktion leitet sich ab aus der dezen-               >> Unterstützung bei Kontroll- und Überwa-
tralen Verantwortung für den Datenschutz in den                     chungsmaßnahmen
Fach-/Geschäftsbereichen, Standorten, Gesell-                       > Durchführung von bzw. Unterstützung bei
schaften einer Unternehmensgruppe bzw. den Ab-                   		 prozessimmanenten Kontrollen
teilungen von Behörden. Auf Basis von Checklisten                   > Unterstützung bei der Durchführung von
und Mustern unterstützen DSK die datenverarbei-                  		 Datenschutzaudits, z.B. durch die Revision
tenden Einheiten und sorgen dafür, dass der Daten-               		 oder ähnliche Stellen
schutz bis in diese Bereiche hinein umgesetzt wird.                 > Erstellen von Berichten und Analysen, Er-
    Der/die DSK kann Mitarbeiter/-in der jewei-                  		 mittlung von Kennzahlen etc.
ligen Organisationseinheit, z.B. aber auch in der                   > Unterstützung bei der Umsetzung und
zentralen Datenschutzeinheit (Datenschutzteam,                   		 Nachverfolgung von kontinuierlichen Ver-
vgl. Abschnitt 4.2) angesiedelt sein. DSK aus dem                		 besserungsmaßnahmen, z.B. aus einem Ma-
Fachbereich haben den Vorteil, dass diese die Pro-               		 nagement Review
zesse, in denen personenbezogene Daten verar-                    >> regelmäßige Berichterstattung über die Ri-
beitet werden, von fachlicher Seite kennen und                      sikosituation in den Fachbereichen an DSMgr
mögliche Datenschutzthemen qualifiziert erkennen                    und DSB; ggf. Kennzahlen bezüglich aufgetre-
können. Je nach Komplexität und Heterogenität der                   tener Datenschutzvorgänge/-vorfälle
Geschäftsprozesse können mehrere DSK benannt                     >> Unterstützung bei bzw. Durchführung von
werden.                                                             Schulungen und Awarenessmaßnahmen zum
                                                                    Datenschutz
Wesentliche Aufgaben:                                            >> Unterstützung der Fachbereiche bei Anfragen
>> (dezentraler) Ansprechpartner/-in der jewei-                     der Aufsichtsbehörde
   ligen Gesellschaften/Fachbereiche/Abteilungen
   zu Datenschutzfragestellungen                                 4.5 Datenschutzexperten/-expertinnen oder
>> Unterstützung der Fachbereiche etc. im
                                                                     Datenschschutzreferenten/-referentin-
   Rahmen der Ablauforganisation, insbes. bei
   den Schnittstellen zu den Datenschutzprozes-                      nen
   sen                                                           Je nach Geschäftsausrichtung und Komplexität der
>> Annahme und Koordination von Anfragen so-                     Verarbeitungen benennt der Verantwortliche im er-
   wie Weiterleitung von Datenschutzfragestel-                   forderlichen Umfang „Datenschutzexperten/-exper-
   lungen zwecks sachgerechter Unterstützung an                  tinnen“ oder „Referenten/Referentinnen“, die das
   die MSF, den/die DSMgr oder den/die DSB                       Datenschutzteam unterstützen. Diese weisen eine
                                                                 entsprechende Fachkompetenz auf.

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nach der DS-GVO Stand: August 2021                          12
Datenschutzexperten/-expertinnen oder Referen-                        über Leitung (Accountability), Fachabteilung
ten/Referentinnen besitzen ebenfalls keine ge-                        (Responsibility)   sowie     Datenschutzteam,
setzlich definierte Rolle. In der Praxis gibt es                      DSMgr, DSK 11

verschiedene Ausgestaltungen hinsichtlich der or-                >>   Unterrichtung und Beratung der Leitung, des
ga-nisatorischen Anbindung. Datenschutzexperten/                      Datenschutzteams, des/der DSMgr, der DSK, der
-expertinnen oder Referenten/Referentinnen kön-                       Fachbereiche/MSF     und     allgemein     aller
nen gleichzeitig Mitarbeiter/-innen eines spezi-                      Mitarbeiter/-innen, die mit der Verarbeitung
fischen Fachbereichs sein wie auch fachlich und                       personenbezogener Daten betraut sind, zu ih-
disziplinarisch vom bzw. von der DSMgr geführte                       ren datenschutzrechtlichen Pflichten12
Mitarbeiter/-innen im Rahmen einer Datenschutz-                  >>   Initiierung und Überwachung von Maßnah-
organisation.                                                         men zur Sensibilisierung und Schulung von
                                                                      Mitarbeitern, ggf. auch Konzeption von ent-
                                                                      sprechenden Maßnahmen (wenn zusätzlich zu
5. Datenschutzbeauftragte/-r                                          den Pflichtaufgaben übertragen)
                                                                 >>   Beratung bei Fragen im Zusammenhang mit Ri-
   (DSB)                                                              sikobewertungen von Datenverarbeitungen
                                                                      und Datenschutz-Folgenabschätzungen sowie
Eine Pflicht zur Benennung eines/einer DSB ergibt                     Überwachung ihrer Durchführung13
sich dann, wenn die Kriterien des Art. 37 DS-GVO                 >>   Beratung der Leitung zur risikoorientierten Be-
bzw. § 38 BDSG erfüllt sind. Unabhängig vom Be-                       auftragung von Datenschutzaudits
stehen einer Verpflichtung kann der Verantwortli-                >>   Initiierung und Beratung bezüglich des Auf-
che freiwillig eine/-n DSB benennen.8                                 baus und der Weiterentwicklung eines Da-
   Der/die DSB kann Beschäftigte/-r des Verant-                       tenschutzmanagements, Koordination von
wortlichen sein (sog. „interne/-r“ DSB) oder seine/                   Verbesserungsmaßnahmen
ihre Aufgaben auf der Grundlage eines Dienstleis-                >>   Überwachung der Einhaltung der gesetz-
tungsvertrags erfüllen (sog. „externe/-r“ DSB)9.                      lichen Vorgaben, der internen Strategien und
Eine Unternehmensgruppe bzw. mehrere öffentliche                      Vorschriften sowie der Funktionsfähigkeit
Stellen dürfen unter bestimmten Voraussetzungen                       des Datenschutzmanagements14, z.B. durch
eine/-n gemeinsame/-n DSB benennen.10                                 Nutzung/Auswertung implementierter Kontroll-
   Stellung und (Mindest-)Aufgaben des/der DSB                        instrumente
ergeben sich aus Artt. 38 und 39 DS-GVO. Der/                    >>   regelmäßige Berichterstattung über Daten-
die DSB kann andere Aufgaben und Pflichten wahr-                      schutzthemen und -risiken an die Leitung, z.B.
nehmen, solange diese nicht zu einem Interessen-                      quartalsweises Reporting, bzw. bei Ad-hoc-An-
konflikt führen.                                                      fragen zu bestimmten Sachverhalten
                                                                 >>   Anlaufstelle für die Aufsichtsbehörde15 und
Der/die DSB hat u.a. folgende Aufgaben:                               Zusammenarbeit mit dieser bei allen Fra-
>> adressatengerechte Information und Kommu-                          gen der Verarbeitung personenbezogener Da-
   nikation über Umsetzungs- und Anpassungs-                          ten16 (Anm.: Der/die DSB wiederum hat An-
   erfordernisse aus europäischen und nationa-                        spruch auf kostenlose Beratung durch die Be-
   len Gesetzgebungen zum Datenschutz gegen-                          hörde.17)
                                                                 11 Art. 39 Abs. 1 lit. a DS-GVO.
                                                                 12 Art. 39 Abs. 1 lit. a DS-GVO.
                                                                 13 Art. 39 Abs. 1 lit. c DS-GVO.
                                                                 14 Art. 39 Abs. 1 lit. b DS-GVO.
8 Art. 37 Abs. 4 S. 1 Hs. 1 DS-GVO.
                                                                 15 Art. 39 Abs. 1 lit. e DS-GVO.
9 Art. 37 Abs. 6 DS-GVO.
                                                                 16 Art. 39 Abs. 1 lit. d DS-GVO.
10 Art. 37 Abs. 2 und 3 DS-GVO.
                                                                 17 Art. 39 Abs. 1 lit. e i.V.m. Art. 57 Abs. 3 DS-GVO.

GDD-Praxishilfe DS-GVO: Verantwortlichkeiten und Aufgaben
nach der DS-GVO Stand: August 2021                          13
>> Anlaufstelle18 für die betroffenen Personen
   zu allen mit der Verarbeitung ihrer personen-                          wortlichen und Auftragsverarbeitern“
   bezogenen Daten und mit der Wahrnehmung                                (Stand: 17.12.2018), aktuell in Überar-
   ihrer Rechte gemäß der DS-GVO im Zusammen-                             beitung
   hang stehenden Fragen
>> organisatorische und operative Unterstützung                           Leitlinien der Art-29-Datenschutzgruppe
   der Fachbereiche/MSF sowie fachliche Unter-                            in Bezug auf Datenschutzbeauftragte
   stützung des/der DSMgr und der DSK bei Be-                             („DSB“), WP 243 rev. 01 (bestätigt durch
   darf und vorhandenen zeitlichen Ressourcen                             den EDSA am 25.05.2018), abrufbar etwa
   des/der DSB                                                            unter https://datenschutz-hamburg.de/
                                                                          assets/pdf/wp243rev01_de.pdf.

            Der/die DSB ist nicht für die Einhal-
            tung der datenschutzrechtlichen Vor-
            schriften verantwortlich. Die Verant-
            wortung für den Datenschutz kann                     6. Besonderheiten im Kon-
            dem/der DSB auch nicht übertragen
            werden, da sich dieser dann selbst
                                                                    zern
            überwachen müsste und es ihm inso-
            fern als internem Überwachungsorgan                  In Konzernen und Unternehmensgruppen mit
            an der notwendigen Unabhängigkeit                    mehreren juristisch selbstständigen Unternehmen
            (ErwGr 97 S. 3 DS-GVO) fehlen würde.                 empfiehlt sich die Einrichtung eines zentralen
                                                                 konzernweit zuständigen Datenschutzteams
                                                                 und die Einrichtung eines „Konzerndatenschutzes“
                                                                 mit Benennung eines/-r „Konzerndatenschutz-
         Zu den Voraussetzungen der Benen-                       beauftragten (KDSB)“ (in der Terminologie der
         nungspflicht, Aufgaben und Stellung                     DS-GVO: „gemeinsamer DSB“ ), um eine konzern-
         des/der DSB nach der DS-GVO vgl. etwa                   weite Datenschutzpolitik/-strategie sowie einheit-
                                                                 liche Empfehlungen, Vorgaben und Prozesse in Form
         GDD-Praxishilfe DS-GVO: „Der Daten-                     von Mindeststandards zu etablieren. Insbesondere
         schutzbeauftragte nach der Daten-                       vor dem Hintergrund der Bußgeldregelungen der
         schutz-Grundverordnung“: https://www.                   DS-GVO und der Bemessungsgrundlage für die Buß-
         gdd.de/downloads/praxishilfen/gdd-                      geldhöhe ist eine konzernweite gemeinsame Aus-
         praxishilfe_i_dsb-nach-ds-gvo_versi-                    richtung im Datenschutz risikominimierend.
         on-2.0                                                      Abhängig vom generellen Steuerungs- und Füh-
                                                                 rungsmodell, der Geschäftsstrategie und der Art,
         GDD-Ratgeber: „Der betriebliche Da-                     Anzahl und regionalen Verteilung der Geschäfts-
         tenschutzbeauftragte nach DS-GVO und                    einheiten finden sich in der Praxis sowohl zen-
         BDSG, Arbeitshilfe für die betriebliche                 trale als auch dezentrale Organisationsmodelle
         Praxis“, Version: 2.1                                   für den Konzerndatenschutz. In beiden Modellen
                                                                 kann - soweit rechtlich zulässig19 - ein/-e KDSB die
         Datenschutzkonferenz, Kurzpapier Nr. 12                 Rolle und die Aufgaben des/der DSB in den ein-
         „Datenschutzbeauftragte bei Verant-                     zelnen Tochterunternehmen übernehmen. Dann ist

18 Art. 38 Abs. 4 DS-GVO.                                        19 Vgl. Art. 37 Abs. 3 DS-GVO.

GDD-Praxishilfe DS-GVO: Verantwortlichkeiten und Aufgaben
nach der DS-GVO Stand: August 2021                          14
ihm/ihr entsprechend der oben unter Ziff. 5 aufge-               >> Definition und Implementierung eines regel-
führte Aufgabenkreis zugeordnet.                                     mäßigen Reportings zur Verfolgung des Reife-
   Es können jedoch auch eigene DSB in den ein-                      grads des Datenschutzes, des Datenschutzma-
zelnen Tochterunternehmen benannt werden. Dann                       nagements und der Datenschutzorganisation
nimmt der/die KDSB primär (konzerninterne) steu-                 >> Koordination der Arbeit der DSBs in den Un-
ernde und koordinierende Aufgaben wahr, hat aber                     ternehmen und - sofern implementiert - des
für die Unternehmen mit eigenem DSB nicht die                        Datenschutzteams
entsprechende gesetzliche Rolle.                                 >> Koordination eines regelmäßigen Informa-
                                                                     tionsflusses und -austausches sowie einer ef-
            Die Umwandlung von einer dezen-                          fizienten und effektiven Einbindung der dezen-
            tralen Organisation mit personenver-                     tralen Datenschutzressourcen
            schiedenen Datenschutzbeauftragten                   Weitere mögliche Regelungen im Rahmen des Kon-
            bei den verschiedenen Unternehmen                    zerndatenschutzes:
            hin zu einer zentralen Organisation                  >> Benennung eines/einer KDSB durch die Kon-
            mit nur einem/einer Konzerndaten-                        zernholding/Gruppenleitung
            schutzbeauftragten setzt regelmäßig                  >> ggf. Benennung des/der KDSB auch als DSB für
            das Einverständnis der einzelnen be-                     die dezentralen Unternehmen des Konzerns-
            nannten Beauftragten voraus. Nach                        bzw. der Unternehmensgruppe
            dem BAG20 begründet allein die Or-                   >> bei der Benennung eines eigenen DSB durch
            ganisationsentscheidung, den Daten-                      die dezentralen Unternehmen sinnvollerweise
            schutz konzernweit vereinheitlichen                      vorherige Konsultation des KDSB
            zu wollen, keinen wichtigen Grund                    >> Regelung von Steuerungs- und Koordinati-
            i.S.v. § 626 BGB.                                        onsaufgaben des/der KDSB unter Berück-
                                                                     sichtigung der Weisungsfreiheit ggf. be-
                                                                     nannter einzelner DSBs sowie ggf. operativen
Mögliche Aufgaben des Konzerndatenschutzes:                          Aufgaben im Konzern-/Gruppenkontext (z.B.
>> Koordination und Förderung von Zusammen-                          gesellschaftsübergreifende Projekte, IT-Syste-
   arbeit und Abstimmung zu allen Fragen des                         me oder Dienstleisterverträge)
   Datenschutzes im Konzern bzw. in der Unter-                   >> Der/die KDSB ist rechtzeitig zu allen Angele-
   nehmensgruppe                                                     genheiten hinzuzuziehen, die sich auf den
>> Information und Beratung der Konzernhol-                          Schutz personenbezogener Daten mit potenzi-
   ding/Gruppenleitung zu aktuellen Entwicklun-                      ell unternehmensübergreifender oder konzern-
   gen im Datenschutzrecht, der Einhaltung und                       weiter Auswirkung beziehen. Dies gilt in be-
   Umsetzung datenschutzrechtlicher Anforderun-                      sonderem Maße bei offiziellen Kontakten zu Da-
   gen im Konzern bzw. in der Gruppe sowie For-                      tenschutzbehörden oder anderen Institutionen.
   mulierung von (konzern-/gruppenweiten)                        >> Der/die KDSB ist unverzüglich zu informieren
   Empfehlungen                                                      bzw. hinzuzuziehen, sobald sich ein Daten-
>> Etablierung und Weiterentwicklung kon-                            schutzverstoß oder sonstiger Vorfall mit mög-
   zern-/gruppenweiter Empfehlungen zur                              lichen Auswirkungen auf den Datenschutz
   Datenschutzpolitik/-strategie, Strukturen, Re-                    von größerer lokaler, übergreifender oder
   gelwerken, Prozessen und Tools im Rahmen                          konzernweiter Bedeutung ereignet.
   eines konzern-/gruppenweiten Datenschutz-
   managementsystems

20 BAG v. 23.3.2011 - 10 AZR 562/09.

GDD-Praxishilfe DS-GVO: Verantwortlichkeiten und Aufgaben
nach der DS-GVO Stand: August 2021                          15
7. Besonderheiten im Hin-                                        Die Verantwortung für die Umsetzung des Da-
                                                                 tenschutzes liegt im Ausgangspunkt bei der Lei-
   blick auf kleinere und                                        tung bzw. – im Wege der Delegation – bei den im
   mittlere Unternehmen                                          Einzelnen für die Verarbeitungen zuständigen
   (KMUs)                                                        Fachabteilungen. Ist ein/-e DSB benannt, gehört
                                                                 es zu seinen/ihren Aufgaben, Leitung und Fachab-
Die Größe einer Datenschutzorganisation und die                  teilungen mittels seiner/ihrer Expertise im Hinblick
Anzahl der mit dem Datenschutz befassten Perso-                  auf die organisatorische und operative Umsetzung
nen muss in einem angemessenen Verhältnis zur                    des Datenschutzes zu beraten.
Größe der Gesamtorganisation und zu der Kritika-
lität der durchgeführten Verarbeitungen personen-
bezogener Daten stehen. Selbstverständlich kann
                                                                 8. Zusammenfassung
nicht jedes kleine produzierende Unternehmen ein                 Eine zusammenfassende synoptische Darstellung zu
eigenes Team mit der Unterstützung der operativen                den Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach der
Umsetzung des Datenschutzes betrauen. Ohnehin                    DS-GVO finden Sie auf den nachfolgenden Seiten.
setzt effektiver operativer Datenschutz nicht zwin-              Grafisch lässt sich das in dieser Praxishilfe darge-
gend eine personelle bzw. organisatorische Verkör-               stellte Konzept wie unten abgebildet zusammenfas-
perung voraus, z.B. in Form eines/einer DSMgr.                   sen:

                                                                          Es handelt sich hierbei um ein Modell,
         Entscheidend ist nicht das Ausmaß                                das im Hinblick auf unterschiedliche
         der Datenschutzorganisation, sondern                             Einflüsse anzupassen ist, insbes. Grö-
         das Ausmaß der Organisation des Da-                              ße der Organisationseinheit, Umfang
         tenschutzes.                                                     und Kritikalität der Datenverarbei-
                                                                          tung. Gerade in kleineren Stellen kön-
                                                                          nen mehrere Rollen zusammenfallen
                                                                          oder sind extern zu besetzen.

GDD-Praxishilfe DS-GVO: Verantwortlichkeiten und Aufgaben
nach der DS-GVO Stand: August 2021                          16
Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach der Datenschutz‐Grundverordnung (DS‐GVO)
Nachfolgend werden die einzelnen Verantwortlichkeiten und Aufgaben zur wirksamen Umsetzung der DS‐GVO, wie sie als Modell in der GDD‐Praxishilfe DS‐GVO: "Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach der Datenschutz‐Grundverordnung"
im Detail erläutert werden, in Form einer Tabelle dargestellt. Dabei werden die einzelnen Aufgaben nach Themenbereichen geordnet und zur Verdeutlichung der Abgrenzung je Rolle nebeneinander dargestellt.

 Themenbereich                    Leitung                         Fachbereich                      MSF                              DSMgr                           DSK                              DSB
 Allg. Verantwortung              Accountability                  Responsibility                   Support                          Support                         Support                          Consulting

                                  Gesamtverantwortung             Durchführungsverant‐             Verantwortung für im             Fachliche Führung, Steu‐        (dezentrale/r) Ansprech‐         Gesetzlicher Auftrag zur
                                  für den Datenschutz,            wortung, d.h. Ausfüh‐            Unternehmen bzw. bei             erung und Weiterent‐            partner/in im jeweiligen         Unterrichtung (proaktiv)
                                  Verantwortung insbes.           rung der Anweisungen             der öffentlichen Stelle          wicklung der Daten‐             Unternehmen/Fachbe‐              und Beratung (idR reak‐
                                  für                             der Leitung zur Umset‐           gebündelte Quer‐                 schutzorganisation, ins‐        reich zu                         tiv) über Umsetzungs‐
                                                                  zung der DS‐GVO                  schnittsprozesse inkl.           bes.                            Datenschutzfragestel‐            und Anpassungserfor‐
                                  - wirksame Umsetzung                                             der damit verbundenen                                            lungen                           dernisse aus der europä‐
                                    von DS‐GVO/BDSG                                                                                 - Verantwortung für in
                                                                                                   datenschutzrechtlichen             den Fachbereichen/                                             ischen und nationalen
                                  - Einhaltung der Grund‐                                          Anforderungen (Doku‐               MSF geltende Regel‐                                            Gesetzgebung zum Da‐
                                    prinzipien des Daten‐                                          mentations‐ und Trans‐             werke, Prozesse und                                            tenschutz, insbes. gegen‐
                                    schutzes gem. DS‐GVO                                           parenzpflichten sowie              Tools für den Daten‐                                           über
                                  - Nachweis der Einhal‐                                           Gewährleistung von Be‐             schutz inkl. deren kon‐                                        - Leitung
                                    tung durch entspre‐                                            troffenenrechten)                  tinuierlicher Weiter‐                                          - DSMgr
                                    chende Dokumenta‐                                                                                 entwicklung
                                    tion („Rechenschafts‐                                                                                                                                            - Fachbereichen/MSF
                                                                                                                                    - Koordination der fach‐
                                    pflicht“ gemäß Art. 5                                                                             lichen Unterstützung                                           Überwachung der Ein‐
                                    Abs. 2, Art. 24 DS‐                                                                               der Fachbereiche/MSF                                           haltung der gesetzlichen
                                    GVO)                                                                                              in Datenschutzfragen                                           Vorgaben, internen
                                  - Vertretung des Unter‐                                                                                                                                            Strategien und Vor‐
                                                                                                                                    - Steuerung und Unter‐                                           schriften sowie der
                                    nehmens / der öffent‐                                                                             stützung der DSK
                                    lichen Stelle nach au‐                                                                                                                                           Funktionsfähigkeit des
                                    ßen                                                                                             - Zusammenarbeit mit                                             Datenschutzmanage‐
                                                                                                                                      dem/der DSB zwecks                                             ments, z.B. durch Nut‐
                                  - Bereitstellung erfor‐                                                                             Weitentwicklung der                                            zung/Auswertung imple‐
                                    derlicher finanzieller,                                                                           Datenschutzorganisa‐                                           mentierter Kontrollin‐
                                    sachlicher und perso‐                                                                             tion und Nutzung sei‐                                          strumente
                                    neller Ressourcen                                                                                 nes/ihres Experten‐
                                                                                                                                      wissens bei Fachfra‐
                                                                                                                                      gen
 Datenschutz‐                     Einrichtung/Aufrechter‐         Arbeitsplatzbezogene             Soweit selbst als Fachbe‐        Pflege/Weiterentwick‐           Unterstützung der Fach‐          Fachliche Unterstützung
 organisation                     haltung einer Daten‐            Instruktion der einzel‐          reich betroffen, siehe           lung der Regelungen zur         bereiche im Rahmen               – insbes. des/der
                                  schutzorganisation,             nen Mitarbeiter                  Spalte „Fachbereich“             Datenschutzorganisa‐            der Ablauforganisation,          DSMgr – bei der
                                  durch die Datenschutz‐                                                                            tion                                                             (Weiter‐)Entwicklung der
                                  fachkunde mittels inter‐                                                                                                                                           Datenschutzorganisation
                                  ner oder externer
GDD‐Praxishilfe DS‐GVO: Verantwortlichkeiten und Aufgaben
nach der DS‐GVO Stand: August 2021                                                                                    17                              17
Verantwortlichkeiten und Aufgaben nach der Datenschutz‐Grundverordnung (DS‐GVO)

 Themenbereich                   Leitung                    Fachbereich                 MSF                        DSMgr                      DSK                        DSB
                                 Ressourcen sicher ver‐                                                            Förderung der Einhal‐      insbes. bei den Schnitt‐
                                 fügbar gemacht wird                                                               tung der im Unterneh‐      stellen zu den Daten‐
                                 (Vermeidung von Selek‐                                                            men bzw. bei der öffent‐   schutzprozessen
                                 tionsverschulden)                                                                 lichen Stelle geltenden
                                 Benennung eines/einer                                                             externen und internen
                                 DSB, soweit gesetzlich                                                            Vorgaben
                                 erforderlich bzw. sinn‐
                                 voll
 Allg. operative Aufga‐          Delegation/Bestimmung      Der Fachbereich trägt       Unterstützung der ope‐     Unterstützung bei der      Unterstützung der Fach‐    Unterrichtung/Beratung
 ben                             von Aufgaben und Ver‐      die Prozessverantwor‐       rativen Fachbereiche bei   organisatorischen und      bereiche bei der Wahr‐     der Leitung und aller
                                 antwortlichkeiten (Rol‐    tung, woraus insbes. fol‐   der Umsetzung der DS‐      operativen Umsetzung       nehmung ihrer Daten‐       Mitarbeiter/‐innen, die
                                 len) in der Aufbau‐ und    gende Aufgaben resultie‐    GVO mit spezifischem       der DS‐GVO:                schutzverantwortung,       mit der Verarbeitung
                                 Ablauforganisation mit‐    ren:                        Knowhow, z.B.:             - Ermittlung potenziel‐    insbes. durch              personenbezogener Da‐
                                 tels Anweisungen, z.B.     - Definition der organi‐    - Einkauf in Beschaf‐        ler Datenschutzrisiken   - Annahme und Koordi‐      ten betraut sind, zu da‐
                                 - Leitlinien                 satorischen Schnitt‐        fungs‐ und Lieferan‐                                  nation von Anfragen      tenschutzrechtlichen
                                                                                                                   - Entwicklung entspre‐                                Pflichten
                                 - Richtlinien/Policies       stellen (auch zum Da‐       tenmanagementpro‐          chender Lösungsvor‐        sowie Weiterleitung
                                                              tenschutz), insbes. An‐     zessen                     schläge und Beglei‐        von Datenschutzfrage‐    Beratung bei Fragen im
                                 - Arbeitsanweisungen         bindung an Daten‐                                                                 stellungen der Fachbe‐   Zusammenhang mit Risi‐
                                                                                        - Recht bei der Ver‐         tung der Umsetzung
                                 (Vermeidung von Anwei‐       schutzprozesse              tragsprüfung und bei                                  reiche zwecks sachge‐    kobewertungen von Da‐
                                 sungsverschulden)                                                                 - Koordination der DSK       rechter Unterstützung    tenverarbeitungen und
                                                            - Erfüllung von Doku‐         Datenschutzrechtsfra‐      sowie unterstützen‐
                                                              mentationspflichten,        gen                                                   an die MSF, den/die      Datenschutz‐Folgenab‐
                                                                                                                     der Datenschutzex‐         DSMgr oder den/die       schätzungen (sowie
                                 Implementierung ange‐        z.B. Erstellung/Pflege    - IT‐Sicherheit bei der      perten/‐expertinnen
                                                              des Verzeichnisses der                                                            DSB                      Überwachung ihrer
                                 messener Datenschutz‐                                    Festlegung/Prüfung       - frühzeitige Einbindung                              Durchführung)
                                 prozesse                     Verarbeitungstätigkei‐      von technischen Maß‐                                - operative Unterstüt‐
                                                              ten (VVT) und Nach‐                                    des/der DSB                zung bei der Doku‐       Fachliche Unterstützung
                                                                                          nahmen
                                                              weis der Einwilligung                                                             mentation und Risiko‐    des/der DSMgr und der
                                                                                        - Revision bei der                                      bewertung von Verar‐     DSK bei Bedarf
                                                            - Verantwortung für da‐       Durchführung von (Da‐
                                                              tenschutzrechtliche                                                               beitungstätigkeiten
                                                                                          tenschutz‐)Audits                                     der jeweiligen Ge‐
                                                              Risikobewertung (inkl.
                                                              der Datenschutz‐Fol‐      - Compliance, Quali‐                                    schäftseinheit bzw.
                                                              genabschätzung, so‐         täts‐ und Risikoma‐                                   des jeweiligen Fachbe‐
                                                              fern erforderlich)          nagement beim Mana‐                                   reichs
                                                                                          gementsystem                                        - frühzeitige Einbindung
                                                            - Vermeidung daten‐
                                                              schutzrechtlicher Risi‐                                                           des/der DSB
                                                              ken durch Prozess‐,

GDD‐Praxishilfe DS‐GVO: Verantwortlichkeiten und Aufgaben
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nach der DS‐GVO Stand: August 2021                                                                    18
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