Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Landkreises Bad Doberan (Abfallgebührensatzung)

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Organisations- und Kreisrecht des Landkreises Bad
 Doberan

 Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Landkreises Bad
 Doberan (Abfallgebührensatzung)

                             Gebührensatzung
              zur Abfallsatzung des Landkreises Bad Doberan
                          (Abfallgebührensatzung)
Inhalt:

§ 1 Grundsatz ..................................................................................................................1
§ 2 Gebührensätze ..........................................................................................................2
§ 3 Gebührenpflichtige ....................................................................................................4
§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht.......................................................................4
§ 5 Gebührenschuld - Veranlagung und Fälligkeit...........................................................5
§ 6 Inkrafttreten / Außerkrafttreten...................................................................................6

Die Mitglieder des Kreistages Bad Doberan haben auf der Grundlage der §§ 92, 100
der Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern
(Kommunalverfassung - KV M-V) in der Neufassung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S
205), zuletzt geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 19.12.2005 (GVOBl. M-V S.
640), der §§ 13, 15, 16 des Gesetzes zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und
Sicherung der umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen (Kreislaufwirtschafts- und
Abfallgesetz - KrW/AbfG) vom 27. September 1994 (BGBl. I S. 2705), zuletzt geändert
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15.07.2006 (BGBl. I S. 1619), und der §§ 3, 6 des
Abfallwirtschafts- und Altlastengesetzes Mecklenburg-Vorpommern
(Abfallwirtschaftsgesetz - AbfAlG M-V) in der Fassung vom 15. Januar 1997 (GVOBl.
M-V, S. 43, GS Meckl.-Vorp. Gl. Nr. 2129 - 1), zuletzt geändert durch Artikel 11 des
Gesetzes vom 17. Dezember 2003(GVOBl. M-V 2004 S. 2) sowie des § 16 der Satzung
über die Abfallentsorgung des Landkreises Bad Doberan (Abfallsatzung), Beschluss-Nr
116-13/2006 vom 27. September 2006, nachfolgende Gebührensatzung mit Beschluss-
Nr. 133-14/2006 vom 15. November 2006 beschlossen.

§ 1 Grundsatz

Der Landkreis Bad Doberan erhebt zur Deckung der ihm als öffentlich-rechtlichen
Entsorgungsträger mit der Erfüllung der Aufgaben nach der Satzung über die
Abfallentsorgung des Landkreises Bad Doberan (Abfallsatzung) für die Entsorgung von
Abfällen aus privaten Haushaltungen im Landkreis Bad Doberan entstehenden Kosten
nach Maßgabe dieser Satzung Abfallgebühren. Die Abrechnung der Leistungen für die
Entsorgung von gewerblichem Siedlungsabfall aus anderen Herkunftsbereichen über
privatrechtliche Entgelte, die im Amtlichen Mitteilungsblatt des Landkreises Bad
Doberan gemäß § 18 der Abfallsatzung veröffentlicht werden, bleibt hiervon unberührt.

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 Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Landkreises Bad
 Doberan (Abfallgebührensatzung)

§ 2 Gebührensätze

(1) Die Höhe der Gebühr wird in den Entsorgungsgebieten für Grundstücke, die an das
automatische Mülltonnenidentifikationssystem (MAWIS) angeschlossen sind, nach der
Anzahl und dem Fassungsvermögen sowie der Leerungsanzahl der Restabfallbehälter
veranlagt.

Für Grundstücke, die nicht an das automatische Mülltonnenidentifikationssystem
angeschlossen sind, erfolgt die Gebührenveranlagung nach der Anzahl und dem
Fassungsvermögen der Restabfallbehälter sowie nach deren
Regelentleerungsrhythmus.

(2) Mit den Gebühren gem. Abs. 1 werden die Kosten, die dem Landkreis Bad Doberan
durch die Verpflichtung zur getrennten Sammlung und stofflichen Verwertung, durch
erhöhte Anforderungen an Anlagen zur Vorbehandlung und Ablagerung von Abfällen
oder durch sonstige abfallwirtschaftliche Maßnahmen entstehen, auf die
Gebührenschuldner umgelegt.

(3) Beseitigung von Restabfall aus privaten Haushalten Entsorgungsgebühren für
Restabfallbehälter, die an das automatische Mülltonnenidentifikationssystem
angeschlossen sind:

Für die Restabfallentsorgung aus privaten Haushalten wird eine auf den
Restabfallbehälter bezogene Jahresmindestgebühr, die bis zu 13
Abfallbehälterleerungen enthält, erhoben.

Die Jahresmindestgebühr beträgt für je einen

Restabfallbehälter mit 40 l Volumen                41,37 Euro
Restabfallbehälter mit 80 l Volumen                82,75 Euro
Restabfallbehälter mit 120 l Volumen               124,12 Euro
Restabfallbehälter mit 240 l Volumen               248,24 Euro

(4) Beseitigung von Restabfall aus privaten Haushalten

Zusatzentsorgungsgebühren für Restabfallbehälter, die an das automatische
Mülltonnenidentifikationssystem angeschlossen sind:

Bei Inanspruchnahme von Zusatzleerungen (ab 14. Behälterleerung) werden folgende
Gebühren je Behälterleerung erhoben:

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Restabfallbehälter mit 40 l Volumen                  1,61 Euro
Restabfallbehälter mit 80 l Volumen                  3,22 Euro
Restabfallbehälter mit 120 l Volumen                 4,84 Euro
Restabfallbehälter mit 240 l Volumen                 9,67 Euro

(5) Beseitigung von Restabfall aus privaten Haushalten
Entsorgungsgebühren für Restabfallbehälter, die nicht an das automatische
Mülltonnenidentifikationssystem angeschlossen sind: Die abfallbehälterbezogene
Jahresgebühr, die 52 Behälterleerungen (wöchentliche Leerung) beinhaltet, beträgt für
je einen

Restabfallbehälter mit 1.100 l Volumen      2.778,80 Euro

Die abfallbehälterbezogene Jahresgebühr, die 26 Behälterleerungen (14-tägliche
Leerung) beinhaltet, beträgt für je einen

Restabfallbehälter mit 1.100 l Volumen      1.685,78 Euro

(6) In die im Absatz 3 benannten Jahresmindestgebühren sind Kosten für System,
Verwaltung und nachfolgend aufgeführte Sonderleistungen einkalkuliert:

Sperrmüllentsorgung auf Anforderung jeweils zwei Entsorgungen je Haushalt und
Kalenderjahr.

Metallschrottentsorgung auf Anforderung jeweils zwei Entsorgungen je Haushalt und
Kalenderjahr.

Entsorgung schadstoffbelasteter Abfälle im Umfang des Anfalles im privaten
Haushalt, durch 2 mal jährliche ambulante Erfassung in allen Städten und Gemeinden.

Entsorgung von Altpapier und Altpappen, im Umfang des Anfalles im privaten
Haushalt durch ein grundstücksbezogenes Holsystem über Papiertonnen und
Bringsystem zu festgelegten Annahmestellen.

Entsorgung von Kühl- und Gefriergeräten sowie Elektro- und Elektronikschrott im
Umfang des Anfalles im privaten Haushalt einmal jährlich im Holsystem.

Entsorgung von kompostierbaren Weihnachtsbäumen im Umfang des Anfalles im
privaten Haushalt.

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 Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Landkreises Bad
 Doberan (Abfallgebührensatzung)

Die Kosten für Leerung, Transport und Entsorgung (Vorbehandlung, Deponierung) des
Restabfalls aus Haushaltungen werden gleichmäßig sowohl auf die
Jahresmindestgebühr i.S. von Abs. 3 als auch auf die Zusatzgebühr i.S. von Abs. 4
verteilt.

In die Jahresgebühr für Restabfallbehälter, die nicht an das
Mülltonnenidentifikationssystem angeschlossen sind i.S. von Abs. 5, werden sowohl die
Kosten für System, Verwaltung sowie für die Sonderleistungen i.S. von Satz 1 als auch
für die Restabfallentsorgung i.S. des vorigen Satzes eingestellt.

(7) Die Gebühr für die Bereitstellung und Entsorgung eines amtlich gekennzeichneten
Abfallsackes mit einem Volumen von 70 Litern beträgt 4,73 Euro.

(8) Die Gebühr für einen auf Antrag des Anschlusspflichtigen vorzunehmenden
Abfallbehältertausches beträgt

       für den Tausch und die Kennzeichnung von Abfallbehältern der Größen 40 l bis
       240 l 9,25 Euro je vollendetem Behältertausch in eine andere Größe,

       für den Tausch eines Abfallbehälters der Größe 1.100 l 15,49 Euro je
       vollendetem Behältertausch in kleinere Behältergrößen,

Die Erstausstattung von Grundstücken mit Abfallbehältern sowie der Einzug bei Verkauf
des Grundstückes ist gebührenfrei.

§ 3 Gebührenpflichtige
(1) Gebührenschuldner der Gebühren bis auf die Gebühr i.S. von § 2 Abs. 7 dieser
Satzung ist, wer nach § 6 Abs. 1 und 2 der Abfallsatzung Berechtigter und Verpflichteter
ist. Mehrere Gebührenpflichtige haften als Gesamtschuldner.

(2) Im Falle des Erwerbes von Restabfallsäcken nach § 2 Abs. 7 dieser
Gebührensatzung ist der Erwerber des Restabfallsackes gebührenpflichtig.

(3) Wechselt die Person des Gebührenpflichtigen während des
Veranlagungszeitraumes, haften beide Gebührenpflichtige für die in diesem Zeitraum zu
entrichtende Gebühr gesamtschuldnerisch.

§ 4 Beginn und Ende der Gebührenpflicht

(1) Die Pflicht zur Entrichtung der Gebühren beginnt bei Anschluss des Grundstückes
an die durch den Landkreis Bad Doberan betriebene öffentlich-rechtliche
Abfallentsorgung. Bei Anschluss des Grundstückes bis einschließlich des 15. eines
Monats erfolgt die Gebührenerhebung rückwirkend ab 01. des Anschlussmonates.
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 Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Landkreises Bad
 Doberan (Abfallgebührensatzung)

Bei Anschluss des Grundstückes ab 16. eines Monats beginnt die Gebührenerhebung
ab 01. des Folgemonats.

(2) Die Pflicht zur Gebührenentrichtung erlischt mit der Einstellung der Abfallentsorgung
und der Rückgabe der/ des Restabfallbehälter/s sowie der blauen Papiertonne. Die
Antragstellung hat schriftlich vier Wochen vor dem beabsichtigten Einstellungstermin
beim Landrat des Landkreises Bad Doberan, Umweltamt, Sachgebiet Abfallwirtschaft,
August-Bebel-Straße 03, 18209 Bad Doberan zu erfolgen. Erfolgt die Einstellung der
Abfallentsorgung bis einschließlich des 15. eines Monats, so erfolgt die
Gebührenerhebung bis zum letzten Tag des Vormonats. Bei Abmeldung ab 16. eines
Monats werden die Gebühren bis zum Ende des laufenden Monats berechnet.

§ 5 Gebührenschuld - Veranlagung und Fälligkeit
(1) Erhebungszeitraum ist das Kalenderjahr und bei Entstehung der Gebührenpflicht
während eines Kalenderjahres der Restteil des Jahres.

(2) Die Jahresmindestgebührenschuld gemäß § 2 Abs. 3 entsteht jeweils mit Ablauf des
Erhebungszeitraums (Kalenderjahr). Endet das Benutzungsverhältnis vor Ablauf des
Erhebungszeitraums, entsteht die Gebührenschuld mit Ende des
Benutzungsverhältnisses. Eine rückwirkende Abmeldungsbearbeitung ist
satzungsmäßig ausgeschlossen.

(3) Auf die Jahresmindestgebühr gem. § 2 Abs. 3 ist eine Vorauszahlung in Höhe der
Hälfte der Jahresmindestgebühr jeweils zu den Fälligkeitsterminen am 15.05. und
15.09. eines jeden Jahres zu entrichten, die mit Bescheid zum Ende des ersten
Quartals des Jahres, für die sie erhoben werden soll, festgesetzt wird. Auf die Höhe der
Vorauszahlungen werden keine Rückvergütungen gewährt.

(4) Die Zusatzentsorgungsgebühr gemäß § 2 Absatz 4 entsteht pro Leerung mit der
einzelnen Behälterleerung, die Summe der für das Jahr insgesamt zu entrichtenden
Zusatzentsorgungsgebühren wird mit Gebührenbescheid Abfallentsorgung -
Zusatzleerungen - nach Ablauf des Kalenderjahres zu Beginn des ersten Quartals des
Folgejahres festgesetzt und ist innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe des
Gebührenbescheides fällig. Fällt keine Zusatzentsorgungsgebühr an und bleibt es für
die an das Mülltonnenidentifikationssystem angeschlossenen Behälter bei der
Jahresmindestgebühr i.S. von Abs. 3, erfolgt die Festsetzung in Höhe der
Vorauszahlungen mit Bescheid zum Beginn des ersten Quartal des Folgejahres.

(5) Die Jahresgebühren gemäß § 2 Absatz 5 entstehen für das jeweilige Jahr zu
Jahresbeginn und werden mit Gebührenbescheid zum Ende des ersten Quartals des
Jahres, für das sie erhoben werden, festgesetzt. Sie sind in Höhe der Hälfte der
Jahresgebühr jeweils am 15.05. und 15.09. eines jeden Jahres fällig.

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 Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Landkreises Bad
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(6) Bei innerhalb des laufenden Kalenderjahres eingetretenen Änderungen hinsichtlich
der Gebührenpflichtigen bzw. bei Nutzung von Restabfallbehältern, die an das
automatische Mülltonnenidentifikationssystem angeschlossen sind, hinsichtlich der
Anzahl der Behälter sowie des Behältervolumens und der Anzahl der in Anspruch
genommenen Zusatzleerungen, bzw. bei Restabfallbehältern, die nicht an das
automatische Mülltonnenidentifikationssystem angeschlossen sind, hinsichtlich der
Anzahl der Behälter bzw. dessen Leerungszyklusses ergeht unverzüglich nach
Mitteilung an den Landkreis ein Änderungsbescheid, in dem die Gebühren unter
Berücksichtigung der eingetretenen Änderungen neu (Jahresmindestgebühr i.S. von
Abs. 3 und die Jahresgebühr für 1.100 l Behälter gem. Abs. 5 anteilig) festgesetzt
werden.

Soweit danach noch Gebühren zu zahlen sind, werden diese innerhalb von zwei
Wochen nach Bekanntgabe fällig.

(7) Für Gebühren, die sich aus der Nutzung eines Restabfallbehälters gemäß § 7 Abs. 3
der Abfallsatzung außerhalb des beantragten Nutzungszeitraumes ergeben, wird
rückwirkend eine Veranlagung für die Inanspruchnahme als Zusatzleerungen gemäß
Abs. 4 vorgenommen.

(8) Nachveranlagte Gebühren werden unverzüglich nach Kenntnis durch Bescheid
erhoben und sind innerhalb von vier Wochen nach Bekanntgabe fällig. Eine
Nachveranlagung erfolgt, wenn bis zu den Terminen für eine Festsetzung im Sinne von
Abs. 3 bis 6 die für die Erhebung der dort genannten Abgaben benötigten Daten nicht
vorliegen und im Falle von Abs. 7.

(9) Gebühren, die sich aus beantragten und vollendeten Abfallbehältertauschen gemäß
§ 2 Abs. 8 ergeben, entstehen mit vollendetem Abfallbehältertausch und werden mit
Änderungsbescheid festgesetzt, der unverzüglich nach Mitteilung ergeht und sind
innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe fällig.

(10) Die Gebühr für die Nutzung des amtlich gekennzeichneten Abfallsackes gemäß § 2
Absatz 7 entsteht mit dem Erwerb und wird sofort fällig.

§ 6 Inkrafttreten / Außerkrafttreten
Diese Gebührensatzung tritt zum 01.01.2007 in Kraft.
Damit tritt die Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Landkreis Bad Doberan
(Abfallgebührensatzung) mit Beschluss-Nr. 89-9/2005 vom 16. November 2005 für die
Zukunft außer Kraft.

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 Gebührensatzung zur Abfallsatzung des Landkreises Bad
 Doberan (Abfallgebührensatzung)

Ausgefertigt am 20.11.2006

Thomas Leuchert
Landrat

Die vorstehende durch den Kreistag Bad Doberan beschlossene Satzung, angezeigt
beim Innenministerium Mecklenburg-Vorpommern am 20.11.2006, wird hiermit
öffentlich bekannt gegeben.

Es wird darauf verwiesen, dass, soweit beim Erlass dieser Satzung gegen Verfahrens-
und Formfehler verstoßen wurde, diese entsprechend § 5 Absatz 5 der
Kommunalverfassung für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Kommunalverfassung -
KV M-V) in der Neufassung vom 8. Juni 2004 (GVOBl. M-V S. 205), zuletzt geändert
durch Art. 6 des Gesetzes vom 19.12.2005 (GVOBl. M-V S. 640), innerhalb eines
Jahres ab dem Tag der öffentlichen Bekanntmachung schriftlich unter Bezeichnung der
verletzten Vorschrift und der Tatsache, aus der sich der Verstoß ergibt, gegenüber dem
Landkreis Bad Doberan geltend gemacht werden können.

Bad Doberan, den 20.11.2006

Thomas Leuchert
Landrat

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