Gesetz und Verordnungsblatt

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H 13614

                                                                                                                                                  281

Gesetz­ und Verordnungsblatt
                                     für das Land Hessen
  2020                              Ausgegeben zu Wiesbaden am 29. April 2020                                                            Nr. 22

  Tag                                                              Inhalt                                                                Seite

27. 4. 20   Achte Verordnung zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Coro­
            na­Virus..................................................................................................................    282
            Ändert FFN 91­54, 91­55, 91­57, 91­59, 91­58, 91­60
282                      Nr. 22 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 29. April 2020

                                      Achte Verordnung
               zur Anpassung der Verordnungen zur Bekämpfung des Corona­Virus
                                                   Vom 27. April 2020

       Aufgrund des                                                        Besucher nach Maßgabe der aktuel­
1.       § 32 Satz 1 des Infektionsschutzgeset­                            len Empfehlungen des Robert Koch­
         zes vom 20. Juli 2000 (BGBl. I S. 1045),                          Instituts und der Handlungsempfeh­
         zuletzt geändert durch Gesetz vom                                 lungen des Hessischen Ministeriums
         27. März 2020 (BGBl. I S. 587),                                   für Soziales und Integration sowie
                                                                           der einrichtungsbezogenen Hygiene­
2.       § 8 Abs. 1 Nr. 1 des Hessischen Laden­                            pläne verfügen. Im Fall des Satz 1
         öffnungsgesetzes vom 23. November                                 ist abweichend von Abs. 1 einem An­
         2006 (GVBl. I S. 606), zuletzt geändert                           gehörigen oder einer sonst naheste­
         durch Gesetz vom 13. Dezember 2019                                henden Person einmal pro Woche
         (GVBl. S. 434),                                                   für eine Stunde der Besuch einer in
3.       § 89 Abs. 1 Satz 1 des Hessischen Ge­                             der Einrichtung befindlichen Person
         setzes über die öffentliche Sicherheit                            gestattet. Die Einrichtungen müssen
         und Ordnung vom 14. Januar 2005                                   den Namen, Vornamen und die Be­
         (GVBl. I S. 14), zuletzt geändert durch                           suchszeit jeder Besucherin und je­
         Gesetz vom 23. August 2018 (GVBl.                                 des Besuchers dokumentieren.
         S. 374),                                                             (3b) Besuche nach Abs. 3a sind
verordnet die Landesregierung:                                             bis zu einer abweichenden Entschei­
                                                                           dung des Gesundheitsamtes nicht
                                                                           mehr gestattet, wenn in der Einrich­
                          Artikel 11)                                      tung nach Abs. 1 Nr. 2 und 3 ein
           Änderung der Verordnung zur                                     nach dem Infektionsschutzgesetz
           Bekämpfung des Corona­Virus                                     meldepflichtiges Infektionsgesche­
                                                                           hen oder eine bestätigte Infektion mit
   In § 5 Satz 2 der Verordnung zur Be­                                    SARS­CoV­2 vorliegt.“
kämpfung des Corona­Virus vom 13. März
2020 (GVBl. S. 150), zuletzt geändert durch                             c) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
Verordnung vom 16. April 2020 (GVBl.                                          „(4) Besucherinnen und Besucher
S. 262), wird die Angabe „3. Mai 2020“                                     nach Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Abs. 3 und
durch „10. Mai 2020“ ersetzt.                                              3a müssen zu jeder Zeit
                          Artikel 22)                                      1.    mindestens 1,50 m Abstand zur
                                                                                 besuchten Person einhalten,
     Änderung der Zweiten Verordnung zur
        Bekämpfung des Corona­Virus                                        2.    einen Mund­Nasen­Schutz tra­
                                                                                 gen und
    Die Zweite Verordnung zur Bekämpfung
des Corona­Virus vom 13. März 2020 (GVBl.                                  3.    den von der Einrichtungsleitung
S. 153), zuletzt geändert durch Verordnung                                       angeordneten     Hygieneregeln
vom 23. April 2020 (GVBl. S. 278), wird wie                                      nachkommen.
folgt geändert:                                                            Satz 1 gilt nicht, soweit es die Eigen­
1.       § 1 wird wie folgt geändert:                                      art eines Besuches nach Abs. 2
                                                                           Satz 1 erfordert.“
         a) Abs. 2 wird wie folgt geändert:
                                                                   2.   § 2 wird wie folgt geändert:
              aa) In Nr. 1 Buchst. d werden nach
                  dem Wort „beruflichen“ die Wör­                       a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe
                  ter „oder therapeutischen“ ein­                          „3. Mai 2020“ durch „10. Mai 2020“
                  gefügt.                                                  ersetzt.
              bb) Folgender Satz wird angefügt:                         b) Abs. 2 Satz 1 wird wie folgt geän­
                                                                           dert:
                    „Besucherinnen und Besucher
                    nach Satz 1 Nr. 1 sind verpflich­                      aa) In Nr. 2 wird die Angabe „ge­
                    tet, ihre Besuchszeit auf das                              mäß §§ 9 und 10“ durch „nach
                    absolut erforderliche Mindest­                             den §§ 9, 10 und 14“ ersetzt.
                    maß zu beschränken.“                                   bb) Nach Nr. 11c wird als Nr. 11d
         b) Nach Abs. 3 werden als Abs. 3a und                                 eingefügt:
            3b eingefügt:                                                        „11d. Beschäftigte des Allgemei­
                 „(3a) Einrichtungen nach Abs. 1                                       nen Sozialen Dienstes bei
              Nr. 2 und 3 müssen über ein einrich­                                     den öffentlichen Trägern
              tungsbezogenes      Konzept    zum                                       der Kinder­ und Jugendhil­
              Schutz vor der Übertragung von In­                                       fe,“
              fektionen durch Besucherinnen und                    3.   § 3 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
                                                                        a) In Satz 1 wird die Angabe „3. Mai
                                                                           2020“ durch „10. Mai 2020“ ersetzt.
1
    ) Ändert FFN 91­54
                                                                        b) Satz 3 Nr. 2 Buchst. a wird aufgeho­
2
    ) Ändert FFN 91­55                                                     ben.
Nr. 22 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 29. April 2020                  283

4.    In § 11 Satz 2 wird die Angabe „3. Mai                 3.       In § 4 Satz 2 wird die Angabe „3. Mai
      2020“ durch „10. Mai 2020“ ersetzt.                             2020“ durch „10. Mai 2020“ ersetzt.

                                                                                      Artikel 44)
                    Artikel 33)
                                                                   Änderung der Vierten Verordnung zur
     Änderung der Dritten Verordnung zur                             Bekämpfung des Corona­Virus
       Bekämpfung des Corona­Virus
                                                                 Die Vierte Verordnung zur Bekämpfung
    Die Dritte Verordnung zur Bekämpfung                     des Corona­Virus vom 17. März 2020 (GVBl.
des Corona­Virus vom 14. März 2020 (GVBl.                    S. 167), zuletzt geändert durch Verordnung
S. 161), zuletzt geändert durch Verordnung                   vom 21. April 2020 (GVBl. S. 270), wird wie
vom 21. April 2020 (GVBl. S. 270), wird wie                  folgt geändert:
folgt geändert:                                              1.       § 1 wird wie folgt geändert:
1.    § 1 wird wie folgt geändert:                                    a) Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
      a) Nach Abs. 3 Nr. 1 wird als Nr. 1a ein­                                  „(4) Nach Abs. 3 nicht untersagt
         gefügt:                                                           ist
         „1a. Zusammenkünfte von Glau­                                     1.     die Abnahme von Prüfungen,
              bensgemeinschaften zur ge­                                          insbesondere Staatsprüfungen
              meinschaftlichen Religionsaus­                                      und Laufbahnprüfungen,
              übung, wenn                                                  2.     die Veranstaltung von und die
              a)     ein Mindestabstand von                                       Teilnahme an Präsenzveranstal­
                     1,5 Metern zwischen Per­                                     tungen der Lehre einschließlich
                     sonen,     ausgenommen                                       Praxisveranstaltungen, die spe­
                     zwischen Angehörigen ei­                                     zielle Labor­ oder Arbeitsräume
                     nes Hausstandes, einge­                                      an den Hochschulen erfordern,
                     halten wird, sofern keine                             3.     die Wahrnehmung von Angebo­
                     geeigneten Trennvorrich­                                     ten für prüfungsrelevante Lehr­
                     tungen vorhanden sind,                                       gänge des Abschlussjahres
              b)     keine Gegenstände zwi­                                       2020 an überbetrieblichen und
                     schen Personen, die nicht                                    betrieblichen Berufsbildungsein­
                     einem       gemeinsamen                                      richtungen, die Bestandteil der
                     Hausstand      angehören,                                    Ausbildung nach dem Berufsbil­
                     entgegengenommen und                                         dungsgesetz vom 23. März
                     anschließend     weiterge­                                   2005 (BGBl. I S. 931), zuletzt
                     reicht werden,                                               geändert durch Gesetz vom
                                                                                  12. Dezember 2019 (BGBl. I
              c)     geeignete     Hygienekon­                                    S. 2522), oder der Handwerks­
                     zepte entsprechend den                                       ordnung in der Fassung der Be­
                     Empfehlungen des Robert                                      kanntmachung vom 24. Sep­
                     Koch­Instituts zur Hygie­                                    tember 1998 (BGBl. I S. 3074;
                     ne, Steuerung des Zutritts                                   2006 I S. 2095), zuletzt geän­
                     und der Vermeidung von                                       dert durch Gesetz vom 6. Feb­
                     Warteschlagen getroffen                                      ruar 2020 (BGBl. I S. 142), sind.
                     und umgesetzt werden                                  In den Fällen des Satz 1 sind die
                     und                                                   Empfehlungen des Robert Koch­In­
              d)     Aushänge zu den erfor­                                stituts zur Hygiene zu beachten. In
                     derlichen Abstands­ und                               den Fällen des Satz 1 Nr. 2 und 3
                     Hygienemaßnahmen gut                                  hat der Unterricht in zahlenmäßig re­
                     sichtbar angebracht sind,“                            duzierten Gruppen zu erfolgen, so
                                                                           dass ein Mindestabstand von
      b) Nach Abs. 3 wird als Abs. 3a einge­                               1,5 Metern zwischen Personen si­
         fügt:                                                             chergestellt werden kann. Die Grup­
                                                                           pengröße darf in der Regel 15 Per­
             „(3a) Sitzungen und Verhandlun­
                                                                           sonen nicht überschreiten.“
         gen an Gerichten sowie andere rich­
         terliche Amtshandlungen sollen unter                         b) Abs. 5 wird aufgehoben.
         Beachtung des Mindestabstandsge­                             c) In Abs. 8 Satz 2 wird die Angabe
         bots des § 1 Abs. 2 Satz 2 durchge­                             „Nr. 1 bis 3“ durch „Nr. 1, 2 und 4“ er­
         führt werden; in Fällen, in denen zur                           setzt.
         Sicherstellung des Sitzungsbetriebs,
         der Amtshandlung oder aus verfah­                            d) In Abs. 8a Satz 3 werden die Wörter
         rensrechtlichen Gründen eine Unter­                             „keinen Mund­Nasen­Schutz“ durch
         schreitung des Mindestabstands er­                              „keine Mund­Nasen­Bedeckung“ er­
         forderlich ist, soll dem Risiko einer                           setzt.
         Infektion durch andere geeignete                             e) In Abs. 9 wird die Angabe „Sonn­
         Schutzmaßnahmen begegnet wer­                                   und Feiertagen zwischen 8 und
         den.“
2.    Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Abs. 3 Nr. 1a gilt entsprechend
      für Zusammenkünfte im Rahmen von                       3
                                                                 ) Ändert FFN 91­57
      Trauerfeierlichkeiten und Bestattungen.“               4
                                                                 ) Ändert FFN 91­59
284                      Nr. 22 – Gesetz­ und Verordnungsblatt für das Land Hessen – 29. April 2020

              18 Uhr“ durch „Sonntagen zwischen                                       Artikel 66)
              13 und 18 Uhr“ ersetzt.                                 Änderung der Sechsten Verordnung
2.       § 4 Nr. 4 wird aufgehoben.                                    zur Bekämpfung des Corona­Virus
3.       In § 5 Satz 2 wird die Angabe „3. Mai                        In § 7 Satz 2 der Sechsten Verordnung
         2020“ durch „10. Mai 2020“ ersetzt.                       zur Bekämpfung des Corona­Virus vom
                                                                   2. April 2020 (GVBl. S. 238), geändert durch
                                                                   Verordnung vom 16. April 2020 (GVBl.
                          Artikel 55)                              S. 262), wird die Angabe „3. Mai 2020“
      Änderung der Fünften Verordnung zur                          durch „10. Mai 2020“ ersetzt.
         Bekämpfung des Corona­Virus
                                                                                       Artikel 7
   In § 7 Satz 2 der Fünften Verordnung zur
Bekämpfung      des    Corona­Virus    vom                                          Inkrafttreten
16. März 2020 (GVBl. S. 166), zuletzt geän­                           Diese Verordnung tritt am 1. Mai 2020 in
dert durch Verordnung vom 16. April 2020                           Kraft. Abweichend davon treten Art. 2 Nr. 1
(GVBl. S. 262), wird die Angabe „3. Mai                            und 2 Buchst. b sowie Art. 4 Nr. 1 Buchst. a
2020“ durch „10. Mai 2020“ ersetzt.                                am 4. Mai 2020 in Kraft.

                                             Wiesbaden, den 27. April 2020

                                         Hessische Landesregierung

              Der Ministerpräsident                                            Der Minister
                          Bouffier                                     für Soziales und Integration
                                                                                       Klose

                                                                                   Der Minister
                                                                         d e s I n n e r n u n d f ü r Sp o r t
                                                                                       Beuth

5
    ) Ändert FFN 91­58
6
    ) Ändert FFN 91­60
Herausgeber: Hessische Staatskanzlei, Wiesbaden
Verlag: A. Bernecker Verlag GmbH, Unter dem Schöneberg 1, 34212 Melsungen,
Telefon (0 56 61) 7 31­0, Fax (0 56 61) 73 14 00, ISDN: (0 56 61) 73 13 61, Internet: www.bernecker.de
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