GPs, digitales Flotten-management und telematik - der chef fährt mit!

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TECHNIK + MITBESTIMMUNG

SCHWERPUNKT: GPS-GESTÜTZTES FLOTTENMANAGEMENT

GPS, digitales Flotten-
management und Telematik –
der Chef fährt mit!
Eberhard Kiesche / Matthias Wilke

  HIER LESEN SIE:

  ó welche Datenerfassungen digitale Flotten-
  management-Systeme heutzutage ermöglichen und
  welche Technik dahinter steckt
  ó welche arbeits- und datenschutzrechtlichen Fragen
  zu beachten sind und welche Handlungsmöglichkeiten
  für Interessenvertretungen bestehen
  ó wie eine Betriebsvereinbarung zum Thema
  „Flottenmanagement“ genau aussehen könnte

Der Markt für Navigationsgeräte boomt nicht nur im Privat-, sondern gerade auch im Firmenbereich. So wer-
den verstärkt Navigationssysteme für Betriebe angeboten, die Firmenwagen mit Hilfe eines Flottenmanage-
ments orten, koordinieren und überwachen sollen. Die Zahl der Anwender wächst. So hat z. B. TomTom Work
als Marktführer in der Vergangenheit jährlich seinen Umsatz verdoppelt. Derartige Systeme werfen allerdings
viele arbeits- und datenschutzrechtliche Fragen auf. Wie weit müssen sich Arbeitnehmer einer lückenlosen oder
sogar einer heimlichen Überwachung ihrer Reisezeiten und Aktivitäten außerhalb der Firma unterziehen? Im
Folgenden wird die Technik dargestellt und rechtliche Grundlagen und Handlungsmöglichkeiten für Interes-
senvertretungen erörtert. Außerdem wird ein Praxisbeispiel für eine Betriebsvereinbarung „Flottenmanage-
ment“ vorgestellt.

Im gewerblichen Bereich wird ˘ GPS1                    automatische Übertragung aller aktuellen      zeuge werden auf einer vollständig inter-
(anders als beim privaten Einsatz) in einer            Fahrzeugdaten fast in Echtzeit an ˘ Fleet-    aktiven Karte dargestellt. Die Kommunika-
erweiterten Form genutzt. Zur reinen Navi-             management-Dienstanbieter. Von dort           tion läuft aber auch in die andere Richtung,
gation kommt noch die Kommunikation                    geht es dann in Sekundenschnelle an die       so kann der Disponent direkt von seinem
mittels ˘ GSM mit dem Unternehmen                      Einsatzzentrale, dort erfolgt dann das Ver-   PC einen Auftrag an das Gerät im Fahr-
dazu. Moderne Geräte sind GPS-Empfän-                  walten, Planen, Steuern und Kontrollieren     zeug senden. Das Ziel dieser Zwei-Wege-
ger und GSM-Modul in einem. Sie verfü-                 der Fahrzeuge.                                Kommunikation und Navigation besteht
gen meist über eine integrierte GPS- und                  Auf dem Bildschirm sieht der Disponent     laut eines Systemanbieters darin, „schneller
eine integrierte GSM-Antenne und Blue­                 die gesamte Flotte und kann in Echtzeit       und effizienter auf Kundenanfragen zu rea-
tooth zur Kommunikation mit dem Naviga-                jedes Fahrzeug lokalisieren, zu jeder Zeit,   gieren und so mehr Aufträge an einem Tag
tionssystem. Die kleine Box ermöglicht die             rund um die Uhr. Die Positionen der Fahr-     zu erledigen“.

www.cua-web.de – CuA-Passwort bis 20.8.2009: „Biometrie”                                                                Computer und Arbeit 7/2009   5
TECHNIK + MITBESTIMMUNG

                                                                                                     nungen mit GPS-Daten abgeglichen und
      Funktion von GPS-Boxen im gewerblichen verkehr
                                                                                                     anschließend arbeitsrechtliche Maßnah-
                                                                                                     men ergriffen.
                                                                                                         Reports ermöglichen die Analyse u. a.
                                                                                                     der Überschreitung von vorgeschriebenen
                                                                                                     Tagesstrecken, Überstunden, Auftrags-
                                                                     Internet                        daten, Benzinverbrauch und auch des Fahr-
                                                                                                     verhaltens, z. B. werden heftige Lenk- oder
                                                                                                     Bremsbewegungen minutiös protokolliert –
                GPS-Ortung
                                                                                                     und natürlich auch die Überschreitungen
                                 Satelliten-                Fleet-                                   von Höchstgeschwindigkeiten.
                                 Kommunikation              management-                                  Damit nicht genug: Die Geräte können
                                                            Dienste-             Endanwender
                                                            anbieter                                 auch die Nutzer der Fahrzeuge mit dem
                                                                                                     höchsten Verschleiß feststellen. Die Nut-
                                                                                                     zungszeit des Fahrzeugs pro Tag und die
                                                                                                     Kommen- und Gehen-Zeiten des Arbeit-
                                     GSM-             GSM-
                                                                                                     nehmers werden erfasst. Es liegen perso-
                                 Kommunikation        Sendestation                                   nenbezogene Daten und Informationen vor,
        Bordrechner/Handy                                                                            die in hohem Maße persönlichkeitsrelevant
                                                                                                     sind. Zu ersten Kündigungen ist es bereits
                                                                                                     gekommen.2
        Die kombinierten Navigations- und Kom-      aus Zugriff auf alle Fahrzeugmanagement-             Die Geräte werden eindeutig den jewei-
    munikationsboxen ermöglichen die lücken-        und Telematik-Informationen gewährt.             ligen Fahrzeugen und diese Daten dann den
    lose Information über Geschwindigkeit,          Also: Egal wo der Chef ist, wenn er Zugang       Arbeitnehmern zugeordnet, so dass perso-
    Kilometerstand, Standzeiten, die gesamte        zum Internet hat, hat er seine Fahrer oder       nenbezogene Daten gemäß § 3 Abs. 1 Bun-
    Fahrzeit und – auf Wunsch auch einzeln          Monteure im Auge – ohne etwas anderes            desdatenschutzgesetz (BDSG) vorliegen.
    aufgeschlüsselt – die Fahrzeiten pro Auftrag    als einen Webbrowser zu benötigen.                   Welche Daten dürfen mit solchen Gerä-
    und wie lange der Fahrer zwischen zwei Auf-         Mehr und mehr werden die GPS-Boxen           ten erfasst werden? Das hängt in Europa
    trägen fahren musste. Es ist zu sehen, wann     im Außendienst eingesetzt, bei Sicherheits-      auch vom Stand des Arbeitnehmerdaten-
    die Arbeitnehmer Pause machen und wann          unternehmen, im Leicht- und Schwerlastver-       schutzes in den jeweiligen Ländern ab
    sie Ihre Arbeit beenden.                        kehr, bei Kurier-/Express- und Paketdiensten     (siehe zur aktuellen Diskussion in Deutsch-
        In einem Werbeprospekt wird darauf          und natürlich auch in Handwerksbetrieben         land auch den Beitrag von Jochen Brandt in
    hingewiesen, dass nun kinderleicht „das         wie bei Installateuren oder Elektrikern.         diesem Heft). Je nach Datenschutzgesetz-
    Fahrverhalten verschiedener Fahrer mitein­          In Berlin wurden erst kürzlich 2500 Taxen    gebung werden in den europäischen Län-
    ander verglichen werden kann“. Und weiter       damit ausgerüstet und gesteuert. Die Firma       dern nämlich GPS-Boxen mit unterschied-
    heißt es dort: „Somit haben Sie einen Ein-      Sixt überwacht den Einsatz ihrer Leihwagen       lichen Funktionen angeboten. Nicht ganz
    blick in die Nutzung der Fahrzeuge durch        mit digitalem Flottenmanagement – hier           überraschend werden z. B. in Großbritan-
    Ihre Mitarbeiter.“                              steht die Diebstahlsicherung im Vorder-          nien überwiegend alle denkbaren Funkti-
       Aber nicht nur diese Zeit- und Standort-     grund. Und in England werden Fahranfän-          onen genutzt und Vollüberwachung prak-
    daten können erfasst werden. Insbesondere       ger mit GPS ausgestattet und nach erfolgter      tiziert.
    große Speditionen installieren verstärkt        Auswertung hinsichtlich ihrer Fahrfehler
    ˘ Telematik-Systeme. Damit werden Daten         geschult.                                        Auswertungen zu einzelnen
    über Kraftstoffverbrauch, Reifendruck,                                                           Mitarbeitern
    Geschwindigkeit, Motordrehzahl, Achs-           Personenbezogene                                 Die Fahrer können hinsichtlich ihres Fahr-
    lasten, Laderaum-Kühltemperatur gege­-                                                           verhaltens überprüft und ausgewertet wer-
    ben. Außerdem können die Türöffnungen,
                                                    Daten beim GPS-Einsatz                           den. Hierzu gibt es tagesaktuelle Reports.
    das Hoch- oder Herunterfahren der Lade-         Für den Arbeitnehmer droht eine lückenlose       Verletzungen der Betriebszeitgrenzen kön-
    bordwand und alle möglichen weiteren            Totalüberwachung seiner Bewegungen, der          nen deutlich gemacht werden. Überstun-
    Aktivitäten übertragen und protokolliert        er sich nicht mehr entziehen kann. Ein ver-      den werden erfasst und können im Echtbe-
    werden, z. B. auch welche Sitze gerade          deckter Einbau zur Überwachung der Fah-          trieb an die Lohnbuchhaltung übergeben
    besetzt sind.                                   rer ist problemlos möglich und ist in der Ver-   werden.
        Häufig kann es sich beim digitalen Fleet-   gangenheit durchaus vorgekommen.                     Hochproblematisch: Überschreitungen
    management mit Kombibox um einen web-               In einem Betrieb ohne Betriebsrat wur-       der Höchstgeschwindigkeit können über
    basierten Dienst handeln, der von jedem PC      den z. B. systematisch Reisekostenabrech-        GPS ganz genau erfasst werden. Allerdings

6   Computer und Arbeit 7/2009                                                                   www.cua-web.de – CuA-Passwort bis 20.8.2009: „Biometrie”
TECHNIK + MITBESTIMMUNG

kann diese Funktion wie auch andere Fea-
tures wie z. B. Fahrmanöveraufzeichnung
                                                       Mitbestimmung und                                  für die Erreichung der hier festgelegten
                                                                                                          Zwecke dürfen die entsprechenden Daten
ausgeschaltet werden. Spätestens hier fragt            Regelungsmöglichkeiten                             erhoben und die jeweiligen Auswertungen
es sich, welchen Zweck im Arbeitsverhältnis            Die GPS-Boxen sind mitbestimmungs-                 erstellt werden. Leistungs- und Verhaltens-
der Arbeitgeber mit derartigen Leistungs-              pflichtig, weil sie als technische Kontrollein-    kontrollen sind auszuschließen. Entsteht
und Verhaltenskontrollen überhaupt erfül-              richtungen gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG          ein begründeter Missbrauchsverdacht, sind
len will.                                              objektiv dazu geeignet sind, Leistungs-            Kontrollen nur mit dem 6-Augen-Prinzip
    Hier sollten Betriebsräte also unbedingt           und Verhaltenskontrollen durchzuführen.6           möglich – unter Einbezug von Betriebs-
ihr Mitbestimmungsrecht gemäß § 87 Abs. 1              Betriebsräte sind zudem verpflichtet, die          rat und Datenschutzbeauftragten. Der
BetrVG nutzen und dabei auch viele Funkti-             Einhaltung des BDSG zu überwachen und              Betriebsrat muss den beabsichtigten Kon-
onen stilllegen, weil es für diese schlechter-         haben umfassende Informationsrechte.               trollen vorher zustimmen. Anlasslose Kon-
dings an der datenschutzrechtlichen Erfor-             Zusätzlich können sie gemäß § 80 Abs. 3            trollen sind prinzipiell auszuschließen.
derlichkeit fehlt.3

                                                           Geschwindigkeits-
Persönlichkeitsrechte                                          messer              Anzeigeeinheit (Dis-

schützen                                                                                 play)

In Deutschland müssen betroffene Beschäf-                                                                                              Drucker

tigte über den Einbau solcher GPS-Boxen
informiert werden. Eine heimliche Ortung
wäre datenschutzrechtlich regelmäßig                                                                                                   Menüsteuerung
unzulässig.
   Ebenso gilt eine ständige Überwachung
der Arbeitnehmer immer als unverhält-
nismäßig und ist damit ebenfalls unzuläs-
sig.4 Beschäftigte müssen ihre informierte
Einwilligung geben, wenn Funktionen der                                                Fahrer-                  Fahrer-
Überwachung vom Unternehmen genutzt                                                   Chipkarte                Chipkarte
werden sollen.                                                        Anschluss zum
   Betriebsräte sollten also für die Datener-                         Herunterladen der
                                                                                                                                       Anschluss an
                                                                      Daten
hebung, -verwendung und -nutzung eine                                                                                                  Geschwindigkeits-
                                                                                                                                       sensor
Betriebsvereinbarung über die Einführung
und Anwendung der Geräte als Rechtsvor-
schrift abschließen.5                                  BetrVG Sachverständige zur Unterstüt-                 Es ist ratsam einen Positivkatalog für die
                                                       zung ihrer Aufgabenerfüllung bei der Ein-          zu erfassenden Daten und Reports abzu-
„Privatknopf“ – Überwachung                            führung von GPS-Ortungssystemen hinzu-             schließen. Hier ist vor allem an das Gebot
ausschalten                                            ziehen. Die Interessenvertretungen sollten         der Datensparsamkeit und -vermeidung zu
Interessanterweise haben Hersteller rea-               die Zulässigkeitsprüfung gemäß § 4 Abs. 1          erinnern. Das bedeutet: Es werden nur die
giert und in die GPS-Box bereits einen „Pri-           und § 28 Abs. 1 BDSG auswerten und ggf.            Daten erhoben und ausgewertet, die zum
vatknopf“ eingebaut, der immer dann                    die erforderliche Vorabkontrolle durch den         Abwickeln der „geschäftlichen Erforder-
gedrückt werden darf, wenn das Fahrzeug                Datenschutzbeauftragten anfordern.                 nisse“ nötig sind.
nicht für dienstliche Zwecke genutzt wird.                Betriebsräte können somit ihr Initiativ-           Informationen über heftige Lenk- oder
So können in der Zentrale nur noch die                 recht nutzen, den Abschluss einer Betriebs-        Bremsmanöver und dauernde Überschrei-
gefahrenen Kilometer gesehen werden und                vereinbarung gemäß § 87 Abs. 1 Nr. 6 und           tung der Höchstgeschwindigkeit mögen
keine Ortung mehr erfolgen.                            § 77 BetrVG initiieren und notfalls auch vor       wohl belegen, dass es sich um einen beson-
   Damit wird die Eingriffsintensität und              die Einigungsstelle bringen. Was ist grund-        ders eiligen und fleißigen Fahrer handelt,
Dauer der Überwachungsmaßnahme redu-                   sätzlich in GPS-Betriebsvereinbarungen zu          für die Abwicklung von Serviceaufträgen
ziert, so dass sich die Fahrer wenigstens in           regeln?                                            sind diese Daten jedoch in der Regel nicht
ihrer Freizeit bei Nutzung des Fahrzeugs                                                                  erforderlich – demzufolge sollten sie auch
der totalen Überwachung entziehen kön-                 Betriebsvereinbarung                               nicht erfasst werden.
nen. Besonders problematisch wird es aller-            zum GPS-Einsatz                                       Bei Erforderlichkeit müssen ggf. auch
dings dann wieder, wenn die Arbeitnehmer               Wie üblich sollte die Zweckbestimmung              Daten anonymisiert oder pseudonymisiert
vergessen, den „Privatknopf“ tatsächlich zu            und Zweckbindung für das System in kla-            werden. Positionsdaten sind grundsätzlich
drücken.                                               ren Grenzen festgelegt werden, denn nur            nicht oder höchstens für eine begrenzte

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TECHNIK + MITBESTIMMUNG

                                 Zeit zu erfassen und nicht auszuwerten.          Hersteller least. Der Leasing-Geber hat in
                                 Betriebswirtschaftliche Reports, die nach-       der Regel sämtliche notwendige Hard- und
                                 weislich anonymisiert sind, können zur Ana-      Software eingebaut und nutzt die Daten
                                 lyse des Einsatzes der Fahrzeuge und der         für Wartung und Instandhaltung der Fahr-
                                 geplanten Touren bzw. abgesteckten Ein-          zeuge. In der Betriebsvereinbarung sollte
                                 satzgebiete genutzt werden.                      auf jeden Fall ausgeschlossen werden, dass
                                     Gerade bei Außendienstmitarbeitern,          dann die anfallenden Daten wieder in den
                                 die zudem auch leistungsabhängig bezahlt         Betrieb des Leasingnehmers übermittelt
                                 werden, macht eine Arbeitszeitüberwa-            und dort für Leistungs- und Verhaltenskon-
                                 chung überhaupt keinen Sinn. Grundsätz-          trollen genutzt werden können.
                                 lich sollte von daher Arbeitszeitüberwa-
                                 chung als eine Form der Leistungs- und           Beispiel für eine
                                 Verhaltenskontrolle ausgeschlossen wer-          GPS-Vereinbarung
                                 den. Geht es um die Koordinierung von Auf-       Aus der Praxis, für die Praxis: Nachstehend
                                 gaben z. B. bei der Vergabe von Aufträgen        wird eine Betriebsvereinbarung zum pro-
                                 an Wartungstechniker bei Aufzügen, sollte        beweisen Einsatz eines GPS-Systems für ein
                                 die Kommunikation mit der Zentrale oder          Flottenmanagement vorgestellt, in der es
                                 dem Disponenten als Zweck im Vorder-             vor allem um die Behebung von Stör- und
                                 grund stehen. Klare ausschließliche Zweck-       Notfällen und um Instandhaltung/War-
                                 bindung ist also unerlässlich für eine sozial-   tung der Fahrzeuge geht. Hierzu wurde in
                                 verträgliche Regelung dieser Technik.            einem Chemie-Betrieb für die Testphase
                                     Der Zugriff auf die Geräte in den Fahr-      eine Betriebsvereinbarung abgeschlossen,
                                 zeugen und in der Zentrale/am Auskunfts-         die durch zusätzliche Datenschutzbestim-
                                 platz muss protokolliert werden und durch        mungen von den Autoren ergänzt wurde.
                                 Zugriffsschutz nur für Zugriffsberechtigte
                                 geschützt werden. Hier hat der Betriebsrat       Autoren
                                 ein Mitbestimmungsrecht. Die betroffenen         Dr. Eberhard Kiesche, Arbeitnehmerorientierte
                                 Arbeitnehmer müssen über die Leistungs-          Beratung (AoB), Bremen, eberhard.kiesche@t-online.
                                                                                  de; Matthias Wilke, Datenschutz- und Technologie-
                                 und Verhaltenskontrollmöglichkeiten der          beratung (dtb), Kassel, info@dtb-kassel.de
                                 GPS-Technik benachrichtigt werden und
                                                                                  Lexikon
                                 über Art der Daten, Reports, Schnittstellen
                                                                                  Fleetmanagement ˘ (deutsch: Flottenmanagement
                                 und Zwecke der Datenverarbeitung, -erhe-         oder Flottensteuerung) Verwalten, Planen, Steuern
                                 bung und -nutzung umfassend informiert           und Kontrollieren von Fuhrparks
                                 werden. Mit dem Abschluss einer Betriebs-        Global Positioning System (GPS) ˘ satellitenge-
                                                                                  stütztes System zur weltweiten Ortsbestimmung
                                 vereinbarung als Rechtsvorschrift zur
                                                                                  Global System for Mobile Communications
                                 Erlaubnis der Datenverarbeitung kann die         (GSM) ˘ Standard für volldigitale Mobilfunknetze
                                 Einwilligung der Arbeitnehmer, die ohne-         (Handy)
                                 hin im Arbeitsverhältnis problematisch ist,      Telematik ˘ (zusammengesetzt aus den Begriffen
                                                                                  Telekommunikation und Informatik) Mittel der Infor-
                                 entfallen.                                       mationsverknüpfung von mindestens zwei EDV-Syste-
                                     Für betriebsratslose Betriebe im Trans-      men mit Hilfe eines Telekommunikationssystems
                                                                                  sowie einer speziellen Datenverarbeitung
                                 portgewerbe kann zumindest auf die All-
                                 gemeinen Geschäftsbedingungen (AGB)              Fußnoten
                                 der Hersteller der GPS-Geräte verwiesen          1 Zur GPS-Technik vgl. Wilke: GPS – Mitbestimmung
                                                                                    im Weltraum? In: CF 3/2003, 18 ff. und Kiesche/
                                 werden, nach denen die Arbeitnehmer
                                                                                    Wilke: GPS-Flottenmanagement, digitale Tacho-
                                 zum Einbau und zur Nutzung der Geräte              graphen, in: CuA 5/2007, 8 ff.
                                 ihre informierte Einwilligung geben müs-         2 Vgl. Wilke: GPS – Mitbestimmung im Weltraum?“
                                                                                    in: CF 3/2003, 18 (20)
                                 sen. Nach den AGB der Hersteller ist also        3 Vgl. § 28 Abs. 1 BDSG
                                 ein verdeckter Einbau der Geräte unzuläs-        4 BAG, Beschluss vom 29. 6. 2004, Az.: 1 ABR 21/03
                                                                                  5 Zur GPS- und Handy-Ortung gibt es aus individual-
                                 sig, ebenso nach den Artikeln 1 und 2 des          arbeitsrechtlicher Sicht bislang noch keine Recht-
                                 Grundgesetzes.                                     sprechung
                                                                                  6 Arbeitsgericht Kaiserslautern, Beschluss vom
                                     In vielen Unternehmen mit einem Fuhr-          27. 8. 2008, Az.: BVGa 5/08
                                 park ist von Betriebsräten auch darauf zu
                                 achten, ob der Arbeitgeber seine Fahr-
                                 zeuge bei einem Fremdanbieter oder dem

8   Computer und Arbeit 7/2009                                                www.cua-web.de – CuA-Passwort bis 20.8.2009: „Biometrie”
TECHNIK + MITBESTIMMUNG

  aus der Praxis: GPS-Betriebsvereinbarung

  Beispiel einer Betriebsvereinbarung über die Planung, Einführung      (2) Es findet eine zyklische Fahrzeugortung per Satellit und Daten-
  und den Einsatz eines IT-Systems zum Flottenmanagement im Rah-        übermittlung per Mobilfunk statt. Die Daten werden zunächst
  men einer Test- und Erprobungsphase1                                  an die GSM-Zentrale des Mobilfunkbetreibers übermittelt, dann
                                                                        über direkte Verbindung an den ABC-Zentralrechner.

  § 1 – Präambel und Zweckbestimmung                                    (3) Die Positionsmeldungen selbst lösen keine Visualisierung
                                                                        der Daten aus. Zur Visualisierung bedarf es eines gesonderten
  (1) Geschäftsführung und Betriebsrat der Firma XYZ GmbH schlie-
                                                                        Systemzugriffs über speziell hierfür eingerichtete Auskunftsar-
  ßen diese Betriebsvereinbarung mit dem Ziel ab, für eine zeitlich
                                                                        beitsplätze (Anlage ##), die über das lokale Netzwerk mit dem
  begrenzte Testphase ein „Flottenmanagement“ mit Hilfe des IT-
                                                                        ABC-Zentralrechner verbunden sind. Im Falle eines solchen
  Systems GPS ABC zu erproben.
                                                                        Zugriffs wird ausschließlich die jeweils letzte Positionsmeldung
  (2) Die schutzwürdigen Belange der Beschäftigten bei der Einfüh-      der betrieblich eingesetzten Fahrzeuge angezeigt. Alle älteren
  rung und Anwendung des IT-gestützten Flottenmanagements               Positionsdaten können nicht mehr angezeigt werden.
  werden durch diese Betriebsvereinbarung sichergestellt, insbe-
                                                                        (4) Die Fahrzeugortung erfolgt nach folgenden Regeln …
  sondere der Schutz des Persönlichkeitsrechts.
                                                                        a) Automatische bzw. zyklische Positionsmeldung:
  (3) Zweck des Flottenmanagements ist es, bei einem möglichen
  Störungsfall im vom …(Dienstleister)… betreuten Leitungsnetz          Die automatische Positionsmeldung dient zur Einhaltung der
  unmittelbar die Positionen von betrieblich eingesetzten Fahrzeu-      Reaktionszeit für die Visualisierung der aktuellen Fahrzeugpositi-
  gen bestimmen zu können, um durch die sofortige Entsendung            onen innerhalb von einer Minute am Auskunftsarbeitsplatz.
  von Personal in das Alarmfallgebiet die gesetzlichen Anforde-         – Die automatische Positionsmeldung erfolgt, wenn sich die
  rungen erfüllen zu können.                                              Fahrzeugposition um x km (Anlage ##2) Luftlinie zur vorhe-
  (4) Zusätzlich soll das Flottenmanagement zur Unterstützung der         rigen Position verändert hat.
  Instandhaltungsprozesse im Betrieb genutzt und erprobt werden.        – Sie erfolgt nach einer Fahrzeit von x Minuten3 (Anlage ##).
                                                                        – Sie erfolgt auch, wenn sich der vom Fahrzeugführer manu-
  (5) Die Erprobung erfolgt zunächst in ausgewählten Betriebstei-
                                                                          ell festlegbare Betriebszustand des Fahrzeugs ändert. Als
  len, bevor das System nach vorheriger Zustimmung des Betriebs-
                                                                          Betriebszustände können vom Fahrer folgende Einstellungen
  rates in die flächendeckende Nutzung geht.
                                                                          festgelegt werden: „einsatzbereit“, „nicht einsatzbereit“,
  (6) Der Betriebsrat ist durch die Projektleitung und Personalab-
                                                                          „Ortung ein“, „Ortung aus“.
  teilung vor und während der Testphase rechtzeitig und umfas-
                                                                        b) Manuelle Positionsmeldung vom Auskunftsarbeitsplatz
  send zu informieren. Ihm ist Einblick in alle Projektunterlagen und
  Dokumente zu geben.                                                   Eine manuelle Positionsabfrage erfolgt nach Systemausfall zur
                                                                        Synchronisation der aktuellen Position aller Fahrzeuge. Die Positi-
  § 2 – Geltungsbereich, Grundsätze
                                                                        onsdaten der Fahrzeuge werden im GIS (Geoinformationssystem)
  (1) Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle von der Einführung       mit weiteren Informationen und Daten verknüpft, um eine geeig-
  des Flottenmanagements betroffenen Beschäftigten der Firma            nete Entscheidungsgrundlage im Störungsfall zu erhalten.
  (Anlage 1).
                                                                        (5) In der Anlage ## sind alle Daten und Datenfelder und Informa-
  Alternativ: Diese Betriebsvereinbarung gilt für alle Beschäftigten    tionen im IT-System zum Flottenmanagement abschließend defi-
  der XYZ GmbH.                                                         niert, die für den Betrieb und die Erfüllung der Zwecke (Behe-
  (2) Diese Betriebsvereinbarung regelt die Planung, Einführung,        bung von Stör- und Alarmfällen, Instandsetzung und Wartung)
  Anwendung, Änderung und Weiterentwicklung des IT-gestützten           unbedingt erforderlich sind. Im Datenkatalog werden die am Aus-
  Flottenmanagements in der Testphase.                                  kunftsarbeitsplatz angezeigten Daten gekennzeichnet. In § 4 b
  (3) Die Betriebsvereinbarung gilt für die gesamte Dauer der Test-     dieser Betriebsvereinbarung wird die Protokollierung von erfor-
  Einführungsphase. Diese beginnt am …(Datum)… und endet am             derlichen Daten geregelt.
  …(Datum)…                                                             (6) In der Anlage ## sind alle erlaubten Auswertungen, Berichte
  (4) Leistungs- und Verhaltenskontrollen mit Hilfe des eingesetz-      und Statistiken aufgeführt (Positivkatalog). Nur diese Auswer-
  ten IT-Systems zum Flottenmanagement sind nicht zulässig, es sei      tungen sind zulässig.
  denn, der Betriebsrat stimmt dem in begründeten Fällen zu.            § 4 – Datenschutz/Persönlichkeitsrechte der Beschäftigten
  § 3 – Systemdokumentation und Datenfluss                              § 4 a – Allgemeine Regelungen zum Betrieb des IT-Systems
  (1) In der Anlage ## wird die für den Betrieb des Flottenmanage-      zum Flottenmanagement
  ments eingesetzte Hardware, Software, die Konfiguration, der          (1) Das IT-System GPS ABC einschließlich der hinterlegten perso-
  Datenfluss und erforderliche Schnittstellen dokumentiert.             nenbezogenen und -beziehbaren Daten und Informationen ist

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TECHNIK + MITBESTIMMUNG

       durch geeignete Hard- und Software und die eingeschränkte Ver-         (6) Dem Betriebsrat wird jederzeit Einsicht in die Protokolle
       gabe von Berechtigungen gegen unberechtigte Zugriffe zu schüt-         gewährt.
       zen. Das Datenschutzkonzept gemäß § 9 BDSG zu Einführung und           § 5 – Schlussbestimmungen
       Betrieb des Flottenmanagements ist Bestandteil dieser Betriebs-
                                                                              (1) Sämtliche Anlagen sind Bestandteil dieser Betriebsvereinba-
       vereinbarung (Anlage ##).
                                                                              rung und getrennt zu unterschreiben.
       (2) Der Betrieb des Systems einschließlich aller in diesem Zusam-
                                                                              (2) Die Betriebsvereinbarung tritt mit der Unterzeichnung in Kraft.
       menhang regelmäßig auftretenden Zugriffe und Auswertungen
       erfolgt ausschließlich durch die in Anlage 1 benannten Mitarbei-       (3) Geschäftsführung und Betriebsrat vereinbaren die regelmä-
       ter. In der Anlage ## wird das Berechtigungskonzept zum Betrieb        ßige Überprüfung und ggf. Aktualisierung der Anlagen.
       des IT-Systems für das Flottenmanagement vereinbart.                   (4) Ergänzungen dieser Betriebsvereinbarung sowie Änderungen
       (3) Zugriffe, Auswertungen und Ausdrucke sind nur im Alarm-            der Anlagen sind nach Vereinbarung zwischen Unternehmen und
       fall/in Störungsfällen für Mitarbeiter, die an der Test-Einführungs-   Betriebsrat möglich, ohne dass eine Kündigung der Betriebsver-
       phase teilnehmen oder in begründeten Fällen unbedingt not-             einbarung als Ganzes erfolgen muss.
       wendiger Entstörungs-/Wartungsarbeiten zur Erhaltung oder              (5) Zum Ende der Test-Einführungsphase wird eine endgültige
       Wiederherstellung des IT-Systems zulässig.                             Betriebsvereinbarung zum Flottenmanagement auf Basis dieser
       (4) Jede darüber hinausgehende Verwendung des IT-Systems zum           Vereinbarung und der in der Test-Einführungsphase gewonnenen
       Flottenmanagement stellt einen Missbrauch dar und wird als Ver-        Erkenntnisse abgeschlossen. Vor dem Abschluss einer entspre-
       stoß gegen arbeitsvertragliche Verpflichtungen geahndet. Bei            chenden Betriebsvereinbarung zum Flottenmanagement darf
       Hinweisen auf derartige Unregelmäßigkeiten ist eine personen-          das IT-System zum Flottenmanagement nicht in Betrieb genom-
       bezogene Auswertung außerhalb des routinemäßigen Betriebs              men werden. Der Testbetrieb ist einzustellen.
       des Systems auf Veranlassung der Personalabteilung nach vor-           (6) Sollte eine Bestimmung dieser Betriebsvereinbarung unwirk-
       heriger Zustimmung des Betriebsrats zulässig. Betriebsrat und          sam sein oder werden, so wird hierdurch die Wirksamkeit der
       Datenschutzbeauftragter sind bei der Überprüfung hinzuziehen.          übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Betriebsparteien ver-
       (5) Systemänderungen und -erweiterungen und Änderungen der             pflichten sich für einen solchen Fall, eine wirksame Regelung zu
       Berechtigungen sind mitbestimmungspflichtig und bedürfen der           treffen, die dem Zweck der unwirksamen Regelung möglichst
       vorherigen Zustimmung des Betriebsrates. Dies setzt seine recht-       nahe kommt.
       zeitige und umfassende Information gemäß § 80 Abs. 2 BetrVG
       voraus.                                                                Anlage 1: Personeller Geltungsbereich
       § 4b – Protokollierung (Datenerhebung, -verarbeitung                   Die von der Einführung des IT-gestützten Flottenmanagements
       und -nutzung)                                                          betroffenen Beschäftigten sind:
       (1) Das IT-System GPS ABC protokolliert und speichert im Zugriffs-     – die Beschäftigten in der zentralen Meldestelle (ZMS), die im
       fall folgende Daten:                                                     Ereignisfall mit der Lokalisierung der Fahrzeuge mit dem Flot-
       –   Datum                                                                tenmanagement befasst sind,
       –   Uhrzeit                                                            – alle Mitarbeiter im Betrieb, die ein Fahrzeug für den betrieb-
       –   Bediener (Name des Mitarbeiters, der das System bedient)             lichen Einsatz nutzen, das an das Flottenmanagement ange-
       –   Ereignisposition (Koordinate des gemeldeten Ereignisses)             schlossen wird,
       –   Fahrzeugposition (Koordinate/n des/r angezeigten Fahrzeuge)        – die Mitarbeiter, die an der Test-/Einführungsphase teilnehmen
       –   Status der Fahrzeuge („Einsatzbereit“, …)                            und das Flottenmanagement im Rahmen ihrer Instandhal-
                                                                                tungsaufgaben nutzen werden.
       (2) Der Umfang der Protokollierung und die Speicherung dieser
       Daten wird fest programmiert (Zwangsprotokollierung).
                                                                              Fußnoten
       (3) Daten, Ausdrucke und Unterlagen, die bei einer Störfallauswer-
                                                                              1 Diese Betriebsvereinbarung basiert auf einem Entwurf von Torsten Grünzig,
       tung erzeugt werden, müssen sechs Jahre aufbewahrt werden.4              International Sales Manager, TomTom Work GmbH, Leipzig; die Autoren danken
                                                                                ihm für die Überlassung des Entwurfs
       (4) Für die Daten, Unterlagen und Ausdrucke, die bei Systemzu-         2 Vorgabe ist in der Test-/Einführungsphase noch zu ermitteln und mit dem
       griffen im Rahmen der Instandhaltungsprozesse im Betrieb und             Betriebsrat zu vereinbaren
                                                                              3 Vorgabe ist in der Test-/Einführungsphase noch zu ermitteln und mit dem
       bei Entstörungsarbeiten am IT-System erzeugt werden, wird eine           Betriebsrat zu vereinbaren
       Aufbewahrungszeit entsprechend der Dauer der Test- und Einfüh-         4 Für diese Löschungs- bzw. Aufbewahrungsfrist wird eine technische Regel
                                                                                angeführt, das DVGW Arbeitsblatt GW 1200
       rungsphase vereinbart.
       (5) Nach Ablauf der benannten Aufbewahrungszeit sind alle vor-
       benannten durch Systemzugriff erzeugten Daten und Unterlagen
       zu löschen bzw. zu vernichten.

10   Computer und Arbeit 7/2009                                                                      www.cua-web.de – CuA-Passwort bis 20.8.2009: „Biometrie”
TECHNIK + MITBESTIMMUNG

 SCHWERPUNKT: GPS-GESTÜTZTES FLOTTENMANAGEMENT                                                          nis einer Interessenabwägung würde es
                                                                                                        z.B. ausreichen, dass ein Außendienstmitar-

Außendienst online –
                                                                                                        beiter den aktuellen Standort auf Anfrage
                                                                                                        bekannt gibt oder dass er sich per Knopf-
                                                                                                        druck ab- bzw. anmeldet, wenn er einen

die rechtliche Seite …                                                                                  Kunden erreicht hat oder verlässt. Und
                                                                                                        detaillierte Informationen zum konkreten
                                                                                                        Fahrverhalten von Außendienstlern benö-
Peter Wedde // Eppstein/Ts.                                                                             tigt ein Arbeitgeber regelmäßig nicht,
                                                                                                        sofern er nicht als Autohersteller Testfahrer
 Beschäftigte waren in der Vergangenheit               samkeit in § 3a folgt, dass Arbeitgeber nur      beschäftigt.
 auch deshalb gerne im Außendienst tätig,              solche Daten erheben und verarbeiten dür-            Es ist allerdings zu befürchten, dass ein-
 weil es dort ein paar Freiheiten gab. Diesen          fen, die unbedingt erforderlich sind. Dies       zelne Arbeitgeber sich von der eindeutigen
 setzt das digitale Flottenmanagement ein              spricht eindeutig gegen die Sammlung             juristischen Situation nicht beeindrucken
 Ende. Außendienstler müssen sich darauf               und Nutzung von GPS-Daten. Zum selben            lassen und die zur Verfügung stehenden
 einstellen, dass sich jeder Streckenmeter             Ergebnis führt die Anwendung von § 28:           technischen Möglichkeiten umfassend nut-
 und jeder Stopp von Disponenten oder Vor-                 Nach Abs. 1 Nr. 1 dieser zentralen Erlaub-   zen. Wenn sie dieses Handeln legalisieren
 gesetzten genau nachvollziehen lässt.                 nisnorm für die Datenerhebung, -verarbei-        wollen, benötigen sie hierfür eine Einwilli-
     Aus juristischer Sicht stellt sich die Frage,     tung und -nutzung für eigene Zwecke dür-         gung der Beschäftigten. Diese muss nach
 ob alles erlaubt ist, was mit moderner GPS-/          fen Daten verwendet werden, wenn dies            § 4 a BDSG freiwillig erteilt werden. Daran,
 GSM-Technik machbar ist. Mangels eines                der Zweckbestimmung des Vertragsver-             dass bezüglich der Erhebung und Verarbei-
 Arbeitnehmerdatenschutzgesetzes             lässt     hältnisses dient. Die lückenlose Kontrolle       tung von GPS-Daten die Freiwilligkeit gege-
 sich die Antwort hierauf nur auf der Grund-           per GPS erfüllt diese Vorgabe in der Regel       ben ist, bestehen schon mit Blick auf den
 lage datenschutzrechtlicher Vorgaben und              nicht, da die umfassende Kontrolle von           weitgehenden Eingriff in Persönlichkeits-
 der Rechtsprechung geben.                             Beschäftigten normalerweise nicht vom            rechte erhebliche Zweifel. Es widerspricht
     Das Bundesarbeitsgericht stellt zur               Vertragszweck gedeckt ist.                       dem berühmten „gesunden Menschenver-
„Zulässigkeit der Überwachung von Arbeit-                  Damit bleibt Arbeitgebern nur der Rück-      stand“, dass Beschäftigte freiwillig damit
 nehmern mittels technischer Einrichtungen“            griff auf § 28 Abs. 1 Nr. 2: Nach dem ersten     einverstanden sind, dass sie minutiös über-
 immer wieder fest, dass diese zwar nicht aus-         Halbsatz ist eine Erhebung, Verarbeitung         wacht werden, ohne dass es hierfür eine
 geschlossen ist, aber mit Blick auf die Persön-       und Nutzung zur Wahrung berechtigter Inte-       überzeugende Begründung oder einen
 lichkeitsrechte der Beschäftigten so gering           ressen zulässig. Arbeitgeber könnten argu-       Ausgleich gibt. Eine vor diesem Hintergrund
 wie möglich ausfallen muss. Weiterhin sol-            mentieren, dass sie genaue Informationen         erteilte Einwilligung ist damit mangels Frei-
 len Totalkontrollen von Arbeitnehmern auf-            über das Fahrverhalten von Außendienst-          willigkeit unwirksam.
 grund des hiermit verbundenen schweren                lern zur Wahrung ihrer Eigentumsrechte               Betriebsräte können nach § 87 Abs. 1
 Eingriffs in die Persönlichkeitsrechte ver-           benötigen. Dem steht aber die Vorgabe            Nr. 6 und 7 BetrVG sicherstellen, dass GPS-
 mieden werden.                                        im zweiten Halbsatz entgegen, nach der           Totalkontrollen unterbleiben. Betriebs-
     Der Einsatz von GPS-Systemen, die Kon-            die Verwendung von personenbezogenen             vereinbarungen schützen Arbeitnehmer
 trollen ermöglichen, muss für die Betrof-             Daten ausgeschlossen ist, wenn ein Grund         auch davor, dass Arbeitgeber sie zu frei-
 fenen erkennbar sein. Heimliche Kontrollen            zur Annahme besteht, dass schutzwürdige          willigen Einwilligungen drängen. Gibt es
 sind im Arbeitsverhältnis im Regelfall unzu-          Interessen der Betroffenen am Ausschluss         keinen Betriebsrat, müssen Arbeitnehmer
 lässig. Auch das Bundesverfassungsgericht             der Verarbeitung oder Nutzung offensicht-        ihre Rechte ggf. vor Gericht durchsetzen.
 hält in seiner Entscheidung zur Online-               lich überwiegen. Diese Voraussetzung ist         Ein solches Vorgehen ist nicht karriereför-
 Durchsuchung unter Berufung auf das neue              bezogen auf GPS im Regelfall erfüllt. Im         dernd. Deshalb bleibt zu hoffen, dass der
 Grundrecht auf Vertraulichkeit und Integri-           Rahmen der damit notwendigen Interes-            Gesetzgeber handelt und ausufernde Kon-
 tät informationstechnischer Systeme heim-             senabwägung werden nur solche Erhe-              trollen durch ein spezielles Gesetz verbietet.
 liche Kontrollen nur beim Vorliegen erheb-            bungen und Verarbeitungen von Daten              Bis dahin kann Beschäftigten in Betrieben
 licher Gefahren für den Rechtsstaat oder für          zulässig sein, die der Arbeitgeber zwingend      ohne Interessenvertretung nur angeraten
 Personen für zulässig - und auch nur, wenn            benötigt und für die es keine „persönlich-       werden, sich sehr genau zu informieren, auf
 ein Richter den Kontrollmaßnahmen zuge-               keitsschützenden“ Alternativen gibt.             welche Weise Arbeitgeber sie kontrollieren
 stimmt hat.                                               Fasst man diese Vorgaben zusammen,           (können) – um unliebsame arbeitsrecht-
     Ähnliche Grenzen für die Überwachung              wird deutlich: Die umfassenden Kontroll-         liche Konsequenzen zu vermeiden.
 von Beschäftigten leiten sich aus dem Bun-            möglichkeiten der GPS-Technik sind im            Autor
 desdatenschutzgesetz (BDSG) ab. Aus dem               Arbeitsleben nur in einem erheblich redu-
                                                                                                        Prof. Dr. Peter Wedde, Professor für Arbeits- und
 Grundsatz der Datenvermeidung und -spar-              zierten Umfang zulässig. Denn im Ergeb-          Datenschutzrecht; wedde@da-consulting.de

www.cua-web.de – CuA-Passwort bis 20.8.2009: „Biometrie”                                                                        Computer und Arbeit 7/2009   11
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