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BÜRGERSCHAFT DER FREIEN UND HANSESTADT HAMBURG Drucksache 22/6095 22. Wahlperiode 16.11.21 Große Anfrage der Abgeordneten Dennis Gladiator, Richard Seelmaecker, Eckard Graage, Ralf Niedmers, André Trepoll (CDU) und Fraktion vom 20.10.21 und Antwort des Senats Betr.: PKS und Strafverfolgungsstatistik: Was geschieht mit den von der Poli- zei aufgeklärten Straftaten? Eine der wichtigsten Aufgaben des Staates ist es, für die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen, diese vor Kriminalität zu schützen sowie Recht und Gesetz durchzusetzen. Der Rechtsreport 2021 der ROLAND-Rechtsschutz- Versicherungs-AG brachte jedoch kürzlich wieder zutage, dass sich trotz eines weiterhin hohen Vertrauens in das deutsche Rechtssystem in der Bevölkerung der Unmut über zu lange Gerichtsverfahren, milde Urteile und Ungleichheiten vor Gericht verhärtet (https://www.roland-rechtsschutz.de/ media/roland-rechtsschutz/pdf-rr/042-presse-pressemitteilungen/roland- rechtsreport/roland_rechtsreport_2021.pdf). Vor diesem Hintergrund gewinnt die Frage, was die Justiz aus von der Polizei aufgeklärten Straftaten macht, eine neue Bedeutung. Die Polizei in Hamburg erfasst wie auch die Polizeien der übrigen 15 Bun- desländer und des Bundes Straftaten nach dem Straftatenkatalog der bun- deseinheitlichen Richtlinien für die Erfassung und Verarbeitung der Daten in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS). Die PKS enthält die der Polizei bekannt gewordenen rechtswidrigen Straftaten einschließlich der mit Strafe bedrohten Versuche, die Anzahl der ermittelten Tatverdächtigen und eine Reihe weiterer Angaben zu Fällen, Opfern oder Tatverdächtigen (https://www.bka.de/DE/AktuelleInformationen/StatistikenLagebilder/Polizeilic heKriminalstatistik/bedeutungInhaltAussagekraft.html?nn=46948). Während die PKS also auf den Abschluss der polizeilichen Ermittlungen abstellt und den Tatverdacht bewertet, beschreibt die davon unabhängig ergehende Strafverfolgungsstatistik die Bewertung der Tat bei der strafgerichtlichen Ent- scheidung. Mit den Ergebnissen der Strafverfolgungsstatistik wird insofern die Entscheidungspraxis der Strafgerichte abgebildet. Diese Statistiken ste- hen dabei unabhängig voneinander und sind nicht vergleichbar, was die Aus- sagefähigkeit in vielen Bereichen der Strafverfolgung erheblich erschwert. Insofern fordert der Bund Deutscher Kriminalbeamter (BDK) seit Jahren eine Verbesserung der Aussagekraft der PKS und eine Zusammenfassung der Daten von PKS und Strafverfolgungsstatistik. „Der BDK begrüßt ausdrücklich das bestehende Bemühen zur Einführung einer Verlaufsstatistik, bei der den PKS-Daten justizielle Verfahrensdaten hinzugefügt werden“, hatte eine Arbeitsgruppe des BDK bereits im März 2015 in einem Positionspapier for- muliert. Leider bislang vergeblich.
Drucksache 22/6095 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Auch wenn die Zahl der in der PKS erfassten Straftaten seit einigen Jahren erfreulicherweise in vielen Bereichen rückläufig ist und die Gesamtkriminalität sinkt, ist es von erheblicher Bedeutung zu erfahren, wie hoch der Anteil der- jenigen von der Polizei ermittelten Tatverdächtigen ist, der von der Justiz auch abgeurteilt und verurteilt wird, und ob es hierbei Auffälligkeiten in den unterschiedlichen Deliktsbereichen gibt. Dies würde nicht nur die Transpa- renz erhöhen, sondern auch als Steuerungsinstrument dienen. Abgeurteilte sind hierbei Personen, gegen die Strafbefehle erlassen wurden beziehungs- weise Strafverfahren nach Eröffnung des Hauptverfahrens durch Urteil oder Einstellungsbeschluss rechtskräftig abgeschlossen worden sind, Verurteilte sind Angeklagte, gegen die nach allgemeinem Strafrecht Freiheitsstrafe, Strafarrest oder Geldstrafe verhängt worden ist oder deren Straftat nach Jugendstrafrecht mit Jugendstrafe, Zuchtmitteln oder Erziehungsmaßregeln geahndet wurde. In der Ausgabe der Fachzeitschrift des BDK „der kriminalist“ vom Juli/August 2021 treten in einem umfassenden Artikel, der die Antwort auf eine Große Anfrage der SPD-Fraktion im Landtag Nordrhein-Westfalen (LT-Drs. 17/12015) zu ausgewählten Straftaten im Zeitraum zwischen 2000 und 2019 analysiert, erschreckende Erkenntnisse zutage. Der Artikel zeigt auf, dass ein dringender Bedarf besteht, in der Bundesre- publik Deutschland eine Verlaufsstatistik einzuführen, die den Gang eines Verfahrens beziehungsweise einer Straftat über die Ermittlung des Tatver- dächtigen bis hin zu den Entscheidungen der Justiz verfolgt und dokumen- tiert. Die Analyse der Großen Anfrage aus NRW ergibt, dass im Hinblick auf die Gesamtkriminalität dort 2019 im Vergleich zum Jahre 2005 der Prozent- wert der Verurteilungen an der Gesamtzahl der Tatverdächtigen um 10 Pro- zent gesunken ist. „Dies bedeutet konkret, dass von 100 ermittelten Tatver- dächtigen nur 44 in einem justiziellen Verfahren abgeurteilt werden. 56 Per- sonen werden also nicht wegen der ihnen vorgeworfenen Straftaten verurteilt oder abgeurteilt. Die Zahl der Verurteilten ist natürlich noch niedriger und erreicht 2019 mit 34,2 Prozent den geringsten Wert in diesen Vergleichsjah- ren. Dies bedeutet, dass von 100 ermittelten Tatverdächtigen für alle Delikts- formen der Gesamtkriminalität nur 34 verurteilt werden.“, heißt es in dem Artikel. Der Autor konstatiert zu Recht: „Dies allein sind schon Daten, die eine Menge Fragen aufwerfen zur Wirksamkeit zum einen sowohl der polizeilichen Strafverfolgung als auch zum anderen der Reaktionen der Justiz auf polizeili- che Strafverfolgung.“ Die Zahlen aus NRW machen deutlich, dass das Entscheidungsverhalten der Justiz größere Auswirkungen auf den Personaleinsatz, die Prioritätssetzung und die Spezialisierung des Ermittlungspersonals bei der Polizei haben soll- te, weshalb eine ganzheitliche Verlaufsstatistik sehr wünschenswert ist. Nur auf diese Weise kann gewährleistet werden, dass die Polizei auch Konse- quenzen für ihre Ermittlungen ziehen kann. „Schließlich macht es wenig Sinn, die begrenzten Ressourcen der Kriminalpolizei für die Bearbeitung von Delikten zu verschwenden, bei denen die Justiz gar kein ernsthaftes Strafver- folgungsinteresse erkennen lässt.“, hält der Autor des Artikels fest. Hinzu kommt, dass eine Verlaufsstatistik zu einer erhöhten Transparenz für Bürger und Medien führen würde. Es stellt sich die Frage, wie sich die Situation in Hamburg darstellt. Um den Umfang der Anfrage nicht zu sprengen, werden die Fragen exemplarisch auf die Jahre 2014, 2016, 2018 und 2020 sowie auf ausgewählte Deliktsfelder begrenzt. Vor diesem Hintergrund fragen wir den Senat: 2
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/6095 In den vergangenen Jahren konnte die Kriminalitätsrate deutlich gesenkt werden. Im Jahr 2020 ging die Kriminalitätsrate zum fünften Mal in Folge zurück, im Vergleich zum Vorjahr um insgesamt 3,5 Prozent. Dies ist der niedrigste Stand seit 1979. Der Rückgang der Straftaten und die wachsende Bevölkerung wirken sich auch auf die sogenannte Häufigkeitszahl aus. Mit dieser wird die Anzahl der Straftaten pro 100.000 Einwohner gemessen. Diese Zahl sank um 3,8 Prozent und ist damit die geringste Häufigkeitszahl seit 1979. Die Gesamtaufklärungsquote stieg erneut, im Vergleich zum Vorjahr um einen Prozentpunkt auf 47,7 Prozent. Einbrüche, Raub und Gewalt- delikte sind zurückgegangen. Dieser Erfolg geht auch auf die engagierte Arbeit von Polizei und Justiz zurück. So ist den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten in Hamburg mit den aus der Aus- wertung der sogenannten EncroChat-Handys gewonnenen Daten ein wichtiger Erfolg in der Bekämpfung der Organisierten Kriminalität gelungen. Um die laufenden und noch zu erwartenden Ermittlungs- und Strafverfahren einschließlich der Vermögens- abschöpfung und Vermögensfahndung zielführend bearbeiten zu können, ist eine angemessene personelle Ausstattung der Ermittlungsdienststellen, der Staatsanwalt- schaften und Gerichte von erheblicher Bedeutung. Der Senat hat daher am 1. Juni 2021 beschlossen, 52 neue Stellen bei den Strafverfolgungsbehörden und Gerichten zu schaffen, davon 28 bei Staatsanwaltschaften und Gerichten und weitere 24 bei der Polizei. In der Staatsanwaltschaft wurden dadurch eine weitere Abteilung für Betäu- bungsmitteldelikte und eine Vollstreckungsabteilung für die Vermögensabschöpfung geschaffen. Am Amtsgericht konnten der ermittlungsrichterliche Bereich gestärkt und am Landgericht drei zusätzliche Strafkammern aufgebaut werden, um eine konse- quente Verfolgung insbesondere der Organisierten Kriminalität zu gewährleisten. Für die Einzelheiten zu dieser erheblichen Stellenverstärkung siehe Drs. 22/4733. In dem insbesondere zum Schutz von Mädchen und Frauen wichtigen Bereich der Beziehungsgewalt wurde mit der zum März 2021 neu eingerichteten Sonderabteilung zur Bearbeitung von Beziehungsgewaltsachen der Hauptabteilung II der Staatsan- waltschaft die Grundlage für eine noch effektivere Strafverfolgung geschaffen. Mit dieser neuen Abteilung wurden die bisher auf mehrere Abteilungen der Hauptabtei- lung II verteilten Ressourcen gebündelt und durch zusätzliche Stellen verstärkt (https://www.hamburg.de/pressearchiv-fhh/14924806/2021-02-24-bjv- beziehungsgewalt-in-hamburg-staatsanwaltschaft-richtet-sonderabteilung-ein/). Die Polizeiliche Kriminalstatistik (PKS) ist eine Zusammenstellung aller der Polizei bekannt gewordenen strafrechtlich relevanten Sachverhalte unter Beschränkung auf ihre erfassten wesentlichen Inhalte und soll im Interesse einer wirksamen Kriminali- tätsbekämpfung zu einem überschaubaren und möglichst verzerrungsfreien Bild der angezeigten Kriminalität führen. Die Justizministerien der Länder führen in ihren Geschäftsbereichen bestimmte Justiz- geschäftsstatistiken. Diese liefern verfahrensbezogene Informationen zu Geschäftsan- fall und Geschäftserledigung bei den Staatsanwaltschaften und bei den Gerichten. Für das Strafverfahren existiert je eine Geschäftsstatistik der Staatsanwaltschaften (Staatsanwaltschaftsstatistik) und eine der Strafgerichte. Sie dienen in erster Linie der Kapazitätsmessung und -planung bei den Justizorganen. Bei der Betrachtung der Daten aus der PKS im Vergleich zu den Justizgeschäftsstatis- tiken ist zu beachten, dass die Polizei die Fälle zum Teil anders beurteilt als die Staatsanwaltschaft oder das Gericht. Werden die Taten im Verlauf des weiteren Ver- fahrens anders bewertet, so bleibt dies in der PKS unberücksichtigt. Ausmaß und Art der veränderten Bewertungen lassen sich nicht aus den Statistiken erschließen. In der PKS bleibt ferner unberücksichtigt, ob die ermittelten Tatverdächtigen strafmündig beziehungsweise schuldfähig sind und ob sie für das weitere Strafverfahren zur Ver- fügung stehen (im Einzelnen siehe Seite 7 folgende in Bundeskriminalamt: Polizeiliche Kriminalstatistik Bundesrepublik Deutschland. Jahrbuch 2019. Band 1: Fälle, Aufklä- rung, Schaden). Die PKS ist damit mit den Justizgeschäftsstatistiken wegen unterschiedlicher Erfas- sungsgrundsätze, -daten und -zeitpunkte nicht vergleichbar. 3
Drucksache 22/6095 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Mit der Verknüpfung der verschiedenen Statistiken ist aufgrund eines Beschlusses der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder (IMK) eine länder- offene Arbeitsgruppe beim Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat (BMI) in Zusammenarbeit mit dem Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) befasst. Ziel der Befassung ist die Implementierung einer sogenannten Ver- laufsstatistik, die den Verlauf der Strafverfolgung und Sanktionierung abbildet. Als größte Herausforderung stellt sich hierbei dar, dass es bislang keine Stelle gibt, die bundesweit auf statistische Einzeldatensätze der Rechtspflege zugreifen und diese für eine Verlaufsstatistik nutzbar machen kann Unabhängig davon, ob eine solche Verlaufsstatistik überhaupt geeignet ist, das Ent- scheidungsverhalten der Justiz belastbarer als bisher einzuschätzen und den Perso- naleinsatz, die Prioritätssetzung und die Spezialisierung des Ermittlungspersonals bei der Polizei konkret zu beeinflussen, ist es wichtig, die wissenschaftliche Datenlage zur Kriminalitätsbekämpfung zu verbessern. Einen wesentlichen Beitrag kann dazu auch das Strafrechtspflegestatistikgesetz lie- fern, an dessen Entwurf im Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz zusammen mit den Ländern gearbeitet wird. Mit diesem Gesetz soll die Aussagekraft der Strafrechtspflegestatistiken insbesondere durch die Schließung von Datenlücken erhöht werden. Dies vorausgeschickt, beantwortet der Senat die Fragen wie folgt: 1. Wie haben sich in den Jahren 2014, 2016, 2018 und 2020 nach der Poli- zeilichen Kriminalstatistik (PKS) folgende Deliktszahlen sowie die ent- sprechenden Aufklärungsquoten in Hamburg entwickelt: a. Gesamtzahl aller von der Polizei Hamburg in der PKS erfassten Fäl- le, Straftaten insgesamt, b. Gesamtzahl der von der Polizei Hamburg erfassten Fälle in den Deliktsfeldern (1) Straftaten gegen das Leben (PKS-Schlüssel 000000), (2) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung (PKS-Schlüs- sel 100000), (3) Körperverletzung insgesamt (PKS-Schlüssel 220000), (4) Raub/räuberische Erpressung/räuberischer Angriff auf Kraftfah- rer (PKS-Schlüssel 210000), (5) Diebstahl insgesamt (PKS-Schlüssel ******), (6) Vermögens- und Fälschungsdelikte (PKS-Schlüssel 500000), (7) Betrug (PKS-Schlüssel 510000), (8) Rauschgiftdelikte (PKS-Schlüssel 730000), (9) Computerkriminalität (PKS-Schlüssel 897000), Siehe Anlage. c. Gesamtzahl der ermittelten Tatverdächtigen? Die Tatverdächtigenerfassung wird in der Polizeilichen Kriminalstatistik (PKS) nach der sogenannten Echttäterzählung vorgenommen. Danach wird der Tatverdächtige bei mehrfachem Auftreten in einem Kalenderjahr nur noch einmal gezählt. Jahresver- gleiche von Tatverdächtigenzahlen sind somit nur bedingt aussagefähig. Die Zahlen der in Hamburg in den erfragten Jahren ermittelten Tatverdächtigen sind in der nach- folgenden Tabelle dargestellt: Jahr 2014 2016 2018 2020 Tatverdächtige 75.260 74.888 68.092 64.397 4
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/6095 2. Zum 1. Oktober 2016 wurde die Ermittlungsgruppe (EG) 163 „Cold Cases“ im Landeskriminalamt Hamburg zur Ermittlung von ungeklärten Todes- und Langzeitvermisstenfällen eingerichtet. Wie viele „Cold Case- Fälle“ werden zum aktuellen Zeitpunkt von der Ermittlungsgruppe „Cold Cases“ bearbeitet? Die Ermittlungsgruppe (EG) 163 ist mit Wirkung vom 1. Dezember 2020 aufgelöst worden. Die Aufgabenwahrnehmung erfolgt seitdem im Fachkommissariat Kommissi- onsdelikte des Landeskriminalamtes (LKA 44). Aktuell befinden sich bei LKA 44 ins- gesamt 21 Ermittlungsverfahren im Sinne der Fragestellung in Bearbeitung. 3. Wie hat sich die Anzahl der Neuzugänge in Bekanntsachen (Js-Verfah- ren) bei der Staatsanwaltschaft Hamburg in den Jahren 2014, 2016, 2018 und 2020 entwickelt? 2014 2016 2018 2020 Neuzugänge in Bekanntsachen 146.626 158.154 157.807 158.274 (Js-Sachen) 4. Wie haben sich die Anzahl der Erledigungen in Bekanntsachen (Js-Ver- fahren) bei der Staatsanwaltschaft Hamburg sowie die durchschnittliche Dauer in den Jahren 2014, 2016, 2018 und 2020 entwickelt? 2014 2016 2018 2020 Erledigungen in Bekanntsachen 145.333 161.298 157.020 162.656 (Js-Sachen) Durchschnittliche Verfahrensdauer 1,4 2,0 1,9 2,2 in Monaten (Js-Sachen) 5. Wie hat sich die Anzahl der Verfahren entwickelt, die in den Jahren 2014, 2016, 2018 und 2020 jeweils folgendermaßen abgeschlossen wurden (bitte jeweils insgesamt und pro Sachgebiet angeben): a. Einstellung nach (1) § 170 Absatz II StPO, (2) § 153 StPO, (3) § 153a StPO, (4) § 154b StPO, (5) § 154f StPO, (6) § 45 JGG, (7) Sonstige Einstellungsgründe, b. Anklageerhebung, c. Strafbefehlsantrag, d. Antragsschrift im beschleunigten Verfahren gemäß § 417 StPO, e. Antragsschrift im vereinfachten Verfahren gemäß § 76 JGG, f. Antragsschrift im Sicherungsverfahren gemäß § 413f StPO? a) Einstellungen nach 2014 2016 2018 2020 § 170 Abs. 2 StPO 41.021 44.708 42.181 45.987 § 153 Abs. 1 StPO - Einstellung wegen Gering- 17.055 22.347 17.960 18.281 fügigkeit § 153a StPO - Einstellung mit Auflagen 6.015 6.146 6.609 6.478 § 154b Abs. 1 bis 3 StPO - Einstellung bei Aus- 66 74 153 147 lieferung oder Ausweisung des Beschuldigten § 154f StPO - Einstellung wegen Abwesenheit des Beschuldigten oder wegen eines anderen in 7.786 8.185 8.893 8.794 seiner Person liegenden Hindernisses § 45 JGG 6.610 7.079 6.285 5.710 Sonstige Einstellungsgründe 42.549 48.425 50.527 55.126 5
Drucksache 22/6095 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode 2014 2016 2018 2020 b) Anklageerhebung 11.742 11.592 11.448 9.730 c) Strafbefehlsantrag 11.915 12.204 12.535 12.137 d) Antrag auf Entscheidung im beschleunigten 449 404 334 168 Verfahren (§ 417 StPO) e) Antrag auf vereinfachtes Jugendverfahren 101 121 72 61 (§ 76 JGG) f) Antrag auf Eröffnung eines Sicherungsverfahrens 24 13 23 37 6. Wie hat sich die Anzahl der Neuzugänge in Strafsachen beim Amtsge- richt, Landgericht und beim Hanseatischen Oberlandesgericht jeweils in den Jahren 2014, 2016, 2018 und 2020 entwickelt? (Bitte nach erstin- stanzlichen Verfahren und Berufungen getrennt darstellen.) Neuzugänge in Strafsachen 2014 2016 2018 2020 Amtsgericht 17.054 16.364 16.713 14.928 Landgericht - I. Instanz 294 315 404 437 Landgericht - Berufungsinstanz 1.457 1.661 1.682 1.303 Hanseatisches Oberlandesgericht - I. Instanz 2 4 6 4 Hanseatisches Oberlandesgericht - Revisionsinstanz 188 214 223 181 7. Wie hat sich die Anzahl der Erledigungen in Strafsachen beim Amtsge- richt, Landgericht und beim Hanseatischen Oberlandesgericht jeweils in den Jahren 2014, 2016, 2018 und 2020 entwickelt? (Bitte nach erstin- stanzlichen Verfahren und Berufungen getrennt darstellen.) Erledigungen in Strafsachen 2014 2016 2018 2020 Amtsgericht 17.615 16.048 15.687 14.077 Landgericht - I. Instanz 300 314 387 405 Landgericht - Berufungsinstanz 1.485 1.553 1.798 1.373 Hanseatisches Oberlandesgericht - I. Instanz 3 2 9 7 Hanseatisches Oberlandesgericht - Revisionsinstanz 204 190 195 192 8. Wie hat sich die durchschnittliche Verfahrensdauer in Strafsachen beim Amtsgericht, Landgericht und beim Hanseatischen Oberlandesgericht jeweils in den Jahren 2014, 2016, 2018 und 2020 entwickelt? (Bitte nach erstinstanzlichen Verfahren und Berufungen getrennt darstellen.) Durchschnittliche Verfahrensdauer in Monaten in Strafsachen 2014 2016 2018 2020 Amtsgericht 3,8 3,9 4,4 5,0 Landgericht - I. Instanz 6,5 7,2 6,6 6,4 Landgericht - Berufungsinstanz 4,1 4,2 5,2 5,5 Hanseatisches Oberlandesgericht - I. Instanz 5,7 3,2 6,0 5,5 Hanseatisches Oberlandesgericht - Revisionsinstanz 2,2 2,1 2,4 2,8 9. Wie hat sich in den Jahren 2014, 2016, 2018 und 2020 die Anzahl der Abgeurteilten in Hamburg entwickelt: a. Anzahl der Abgeurteilten insgesamt, b. Anzahl der Abgeurteilten wegen (1) Straftaten gegen das Leben, (2) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, (3) Körperverletzung, (4) Raub/räuberische Erpressung/räuberischer Angriff auf Kraftfah- rer, (5) Diebstahl, (6) Vermögens- und Fälschungsdelikte, (7) Betrug, (8) Rauschgiftdelikte, 6
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/6095 (9) Computerkriminalität? 2014 2016 2018 2020 a) Anzahl der Abgeurteilten insgesamt 24.758 21.878 18.535 20.169 b) Anzahl der Abgeurteilten wegen 1. Straftaten gegen das Leben 51 45 42 37 (16. Abschnitt StGB §§ 211 bis 222) 2. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbe- stimmung (13. Abschnitt StGB §§ 174 bis 222 185 261 187 184g) 3. Körperverletzung Körperverletzung (§ 223 StGB) 2.521 1.918 1.380 1.643 Gefährliche Körperverletzung, Vergiftung 86 41 51 56 (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) Gefährliche Körperverletzung 1.211 1.081 903 999 (§ 224 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 StGB) Schwere Körperverletzung 6 4 5 3 (§ 226 Abs. 1 StGB) Absichtliche oder wissentliche schwere 0 0 1 0 Körperverletzung (§ 226 Abs. 2 StGB) Körperverletzung mit Todesfolge 4 0 0 0 (§ 227 StGB) Fahrlässige Körperverletzung, 348 150 123 130 außer im Straßenverkehr (§ 229 StGB) 4. Raub/räuberische Erpressung/ räuberischer Angriff auf Kraftfahrer Raub (§ 249 StGB) 163 122 93 109 Schwerer Raub (§ 250 StGB) 78 68 54 69 Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) 0 0 3 1 Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) 169 144 101 107 Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer 1 2 0 0 (§ 316a StGB) 5. Diebstahl Diebstahl (§ 242 StGB) 3.334 3.005 2.134 2.336 Einbruchdiebstahl 409 356 323 235 (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) Diebstahl in anderen besonders schweren Fällen 461 618 480 451 (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 7 StGB) Diebstahl mit Waffen 159 182 140 155 (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) Bandendiebstahl 14 6 8 5 (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) Wohnungseinbruchdiebstahl 185 149 80 16 (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) Privatwohnungseinbruchdiebstahl 60 102 (§ 244 Abs. 4 StGB) Schwerer Bandendiebstahl 15 16 13 21 (§ 244a StGB) 6. Vermögens- und Fälschungsdelikte Begünstigung und Hehlerei 245 188 149 112 (21. Abschnitt StGB §§ 257 bis 262) Betrug und Untreue 4.161 3.454 2.402 2.361 (22. Abschnitt StGB §§ 263 bis 266 b) Urkundenfälschung 750 739 839 739 (23. Abschnitt StGB §§ 267 bis 282) 7. Betrug Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) 2.441 2.168 1.491 1.402 Schwerwiegende Fälle des Betrugs 159 159 190 194 (§ 263 Abs. 3 und 5 StGB) 7
Drucksache 22/6095 Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode 2014 2016 2018 2020 Computerbetrug (§ 263a StGB) 83 85 85 76 Subventionsbetrug (§ 264 StGB) 2 0 1 3 Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) 0 0 0 0 Kreditbetrug (§ 265b StGB) 2 0 0 0 8. Rauschgiftdelikte (Straftaten nach dem 1.953 1.757 1.823 1.869 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 9. Computerkriminalität Computerbetrug (§ 263a StGB) 83 85 85 76 Computersabotage (§ 303b StGB) 1 0 0 0 10. Wie hat sich in den Jahren 2014, 2016, 2018 und 2020 die Anzahl der Verurteilten in Hamburg entwickelt: a. Anzahl der Verurteilten insgesamt, b. Anzahl der Verurteilten wegen (1) Straftaten gegen das Leben, (2) Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung, (3) Körperverletzung, (4) Raub/räuberische Erpressung/räuberischer Angriff auf Kraftfah- rer, (5) Diebstahl, (6) Vermögens- und Fälschungsdelikte, (7) Betrug, (8) Rauschgiftdelikte, (9) Computerkriminalität? 2014 2016 2018 2020 a) Anzahl der Verurteilten insgesamt 18.248 16.529 14.497 15.008 b) Anzahl der Verurteilten wegen 1. Straftaten gegen das Leben 33 29 31 21 (16. Abschnitt StGB §§ 211 bis 222) 2. Straftaten gegen die sexuelle Selbstbe- stimmung (13. Abschnitt StGB §§ 174 bis 175 137 189 116 184g) 3. Körperverletzung Körperverletzung (§ 223 StGB) 1.539 1.177 951 1.069 Gefährliche Körperverletzung, Vergiftung 18 12 11 15 (§ 224 Abs. 1 Nr. 1 StGB) Gefährliche Körperverletzung 559 554 508 465 (§ 224 Abs. 1 Nrn. 2 bis 5 StGB) Schwere Körperverletzung 4 4 3 2 (§ 226 Abs. 1 StGB) Absichtliche oder wissentliche schwere 0 0 1 0 Körperverletzung (§ 226 Abs. 2 StGB) Körperverletzung mit Todesfolge 4 0 0 0 (§ 227 StGB) Fahrlässige Körperverletzung, außer im 231 85 71 69 Straßenverkehr (§ 229 StGB) 4. Raub/räuberische Erpressung/ räuberischer Angriff auf Kraftfahrer Raub (§ 249 StGB) 102 70 56 63 Schwerer Raub (§ 250 StGB) 48 47 42 57 Raub mit Todesfolge (§ 251 StGB) 0 0 3 1 Räuberische Erpressung (§ 255 StGB) 119 97 67 55 Räuberischer Angriff auf Kraftfahrer 1 2 0 0 (§ 316a StGB) 8
Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode Drucksache 22/6095 2014 2016 2018 2020 5. Diebstahl Diebstahl (§ 242 StGB) 2.695 2.496 1.724 1.855 Einbruchdiebstahl 268 219 224 157 (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB) Diebstahl in anderen besonders schweren Fällen 388 532 390 376 (§ 243 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 2 bis 7 StGB) Diebstahl mit Waffen 129 139 114 101 (§ 244 Abs. 1 Nr. 1 StGB) Bandendiebstahl 8 3 2 1 (§ 244 Abs. 1 Nr. 2 StGB) Wohnungseinbruchdiebstahl 140 124 64 10 (§ 244 Abs. 1 Nr. 3 StGB) Privatwohnungseinbruchdiebstahl 54 86 (§ 244 Abs. 4 StGB) Schwerer Bandendiebstahl 14 15 13 18 (§ 244a StGB) 6. Vermögens- und Fälschungsdelikte Begünstigung und Hehlerei 170 129 100 69 (21. Abschnitt StGB §§ 257 bis 262) Betrug und Untreue 3.234 2.706 1.891 1.783 (22. Abschnitt StGB §§ 263 bis 266b) Urkundenfälschung 603 604 708 579 (23. Abschnitt StGB §§ 267 bis 282) 7. Betrug Betrug (§ 263 Abs. 1 StGB) 1.765 1.626 1.100 997 Schwerwiegende Fälle des Betrugs 139 134 166 153 (§ 263 Abs. 3 und 5 StGB) Computerbetrug (§ 263a StGB) 53 53 61 50 Subventionsbetrug (§ 264 StGB) 2 0 1 0 Kapitalanlagebetrug (§ 264a StGB) 0 0 0 0 Kreditbetrug (§ 265b StGB) 0 0 0 0 8. Rauschgiftdelikte (Straftaten nach dem 1.654 1.509 1.592 1.546 Betäubungsmittelgesetz (BtMG) 9. Computerkriminalität Computerbetrug (§ 263a StGB) 53 53 61 50 Computersabotage (§ 303b StGB) 1 0 0 0 11. Wird die Polizei in Hamburg über den Ausgang der einzelnen Strafver- fahren informiert, zu denen sie die vorgelagerten Ermittlungen durchge- führt hat? Wenn ja, in welcher Form? Die Staatsanwaltschaften erfassen den Ausgang der Strafverfahren im Vorgangsver- waltungs- und -bearbeitungssystem MESTA. Über eine Schnittstelle erfolgt eine Übermittlung an ComVor (Vorgangsverwaltungssystem, das der Dokumentation der polizeilichen Tätigkeiten (Bearbeitung von Straftaten, Verkehrsunfällen, Ordnungswid- rigkeiten und allen sonstigen polizeilichen Ereignissen) und der Vorgangsverwaltung dient). 12. Wie beurteilen die zuständigen Behörden die Forderung des BDK nach der Einführung einer Verlaufsstatistik? Bitte detailliert begründen. Siehe Vorbemerkung. 9
10 Drucksache 22/6095 Straftaten Hamburg gesamt 2014 2016 2018 2020 Jahr Fälle Aufklärungsquote Fälle Aufklärungsquote Fälle Aufklärungsquote Fälle Aufklärungsquote Straftaten insgesamt 239.998 43,90% 239.230 44,80% 218.594 45,80% 203.526 47,7 Straftaten gegen das Leben 57 87,70% 94 90,40% 81 96,30% 49 100,00% Straftaten gegen die sexuelle 1.521 81,90% 1.420 77,00% 1.662 67,50% 1.955 69,50% Selbstbestimmung Körperverletzung insgesamt 22.195 82,70% 22.576 83,80% 20.989 82,50% 20.433 84,00% Raub / räuberische Erpressung / 2.729 43,00% 2.447 42,20% 1.989 45,30% 1.678 49,50% räuberischer Angriff auf Kraftfahrer Diebstahl insgesamt 120.950 19,00% 117.234 20,20% 96.894 21,10% 81.983 22,20% (PKS-Schlüssel ******) Vermögens- und Fälschungsdelikte 35.907 70,50% 35.306 66,20% 38.270 55,90% 32.533 50,50% Betrug 30.310 71,80% 30.252 66,80% 33.173 55,00% 27.748 48,40% Rauschgiftdelikte 8.491 90,10% 10.484 89,10% 13.281 90,60% 14.878 89,70% Computerkriminalität 3.228 22,10% 3.637 25,40% 3.889 24,30% 4.727 19,50% Anlage Bürgerschaft der Freien und Hansestadt Hamburg – 22. Wahlperiode
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