Hemmnisse und Hürden für die Photovoltaik - Stand: Januar 2020 - HTW Berlin
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Hemmnisse und Hürden für die Photovoltaik Stand: Januar 2020 1 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
Vorwort zur aktualisierten Auflage vom Januar 2020 Über die große Resonanz zur ersten Fassung die- Windkraftanlagen trotz Kohleausstieg und ver- raten in der ersten Jahreshälfte 2020 aus. Ende ser Studie haben wir uns sehr gefreut. Zuschriften schärften Klimaschutzanforderungen nicht deut- 2020, spätestens Anfang 2021 ist dann wieder ein und Kommentare wurden bestmöglich in diese lich angehoben wurden. Mit den aktuellen Aus- deutlicher Markteinbruch zu erwarten. Dem kann Neufassung eingearbeitet und ergänzen die be- baukorridoren sind nicht einmal die für den Kli- mit der Arbeit an den bekannten Hemmnissen reits beschriebenen Hemmnisse. maschutz viel zu schwachen, selbst gesteckten und Hürden entgegen gewirkt werden. In der Zwischenzeit wurde auch von der Bundes- Ziele der Bundesregierung auch nur ansatzweise Eine verlässliche Energiepolitik sieht anders aus regierung das Klimapaket verabschiedet. Der ge- erreichbar. und eine wirksame Klimaschutzpolitik erst recht. plante Kohleausstieg erfolgt dabei allerdings so Gleichzeitig basiert der Absenkungsmechanis- Damit ignorieren die politisch Verantwortlichen spät und auch alle anderen vereinbarten Maß- mus der EEG-Vergütung auf diesen viel zu niedri- immer noch die Bedürfnisse und Sorgen der jun- nahmen greifen so kurz, dass auch mit viel Phan- gen Ausbaukorridoren. Mit 2,5 Gigawatt (GW) ist gen Generation, die mit der Bewegung Fridays tasie das Einhalten des Pariser Klimaschutzab- dieser für die Photovoltaik sogar noch deutlich For Future für den Erhalt ihrer Lebensgrundlagen kommens nicht erreichbar ist. Dieses sieht vor, unter den Zubaumengen des Jahres 2019. kämpfen. Wirklich wirksame Maßnahmen brau- die globale Erwärmung möglichst auf 1,5°C zu Das Streichen des 52-GW-Photovoltaikdeckels chen die Unterstützung der breiten Bevölkerung. begrenzen, um die Folgen der Klimakrise noch in ist angekündigt, vollzieht sich aber als Hänge- Die Wissenschaft leistet mit Scientists for Future einem beherrschbaren Rahmen zu halten. Die partie in einem unwürdigen politischen Tauzie- notwendige Aufklärungsarbeit. Diese Studie soll Kohlendioxidbudgets, die dazu noch emittiert hen um die gleichzeitige Verschlechterung der dazu einen weiteren Beitrag liefern. werden dürfen, sind nach aktuellem Stand der Bedingungen für den Windkraftausbau. Viel Spaß beim Lesen. Wissenschaft noch vor 2040 erschöpft. Die Erwartung noch schlechterer Rahmenbedin- Volker Quaschning Es entzieht sich jeglicher Logik, dass die Ziel- gungen löst ein Strohfeuer mit hohen Zubau- korridore für den Ausbau von Photovoltaik- und 2 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
Einleitung Während sich die Klimakrise verschärft, stockt der Work in Progress Wichtigstes Hemmnis vorweg Ausbau der Photovoltaik in Deutschland. Hierbei verstehen wir das Dokument als wach- Die Installation einer Photovoltaikanlage (PV-An- Die vorliegende Zusammenstellung von Hemm- sende Sammlung, die zukünftig noch erweitert lage) wird oft rein betriebswirtschaftlich bewer- nissen und Hürden für den Ausbau der Photovol- werden soll. tet. Dies gilt sowohl für öffentliche Einrichtungen, taik bietet hierfür einen ersten Ansatzpunkt. Die Für Anregungen und Ergänzungen sind wir dabei private Unternehmen als auch für Individuen. Sammlung ist im Rahmen des Projektes PV2City stets offen. Schreiben Sie einfach eine E-Mail an Demzufolge erfolgt die Auslegung der PV-Anlage an der Hochschule der Technik und Wirtschaft die Forschungsgruppe Solarspeichersysteme. oft anhand der Projektrendite oder des eigenen (HTW) Berlin entstanden. Es wird aufgezeigt, an Stromverbrauchs im Gebäude. Dies führt zu klei- welchen Punkten der Solarausbau beschleunigt Wie ist die Sammlung strukturiert? neren PV-Anlagen oder verhindert deren Errich- werden kann: Es braucht eine Vereinfachung und tung gänzlich. Gleichzeitig sind hohe Folgeschä- Zentrales Element ist die nachfolgenden Über- Verbesserung des Rahmens für die Energiewende den durch den Klimawandel abzusehen, weshalb sichtsgrafik in Kombination mit dem Hemmnis- als Gemeinschaftsaufgabe. die Errichtung von großen PV-Anlagen volkswirt- verzeichnis. Sie enthält alle Hemmnisse, sortiert Ziel der Zusammenstellung ist es, Handlungsopti- schaftlich sinnvoll ist. Die Kosten des auf Ge- nach der betroffenen PV-Leistung des Berliner onen für das Land Berlin und dessen Bezirke zu winnmaximierung ausgerichteten Handelns tra- Solarpotenzials und dem Grad des Hemmnisses. ermitteln und bei der Priorisierung zu helfen. Da- gen wir letztlich alle gemeinsam. Das Hemmnisverzeichnis dient der Navigation her liegt der Fokus auf Dachanlagen in Berlin. Andere Investitionen müssen sich dieser wirt- innerhalb des Dokuments. Trotz des Umfangs kann die Sammlung nicht alle schaftlichen Bewertung oft gar nicht stellen, z.B. Im Anschluss wird die Methodik erläutert, ge- Einzelheiten vollständig abbilden. Gleichzeitig wenn sie dem persönlichem Komfort, der Unter- folgt von den einzelnen Hemmnissen. werden etliche Aspekte von unterschiedlichen haltung oder der Sicherheit dienen. Dies sollte Am Ende findet sich das Literaturverzeichnis. Akteur_innen verschieden bewertet. auch für Investitionen in den Klimaschutz gelten. 3 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
Übersichtsgrafik zu den nummerierten Hemmnissen mittlere Priorität hohe Priorität höchste Priorität 16 27 3 1 13 23 51 20 42 44 36 37 46 43 47 35 34 Hemmnis 12 25 9 10 2 11 24 38 28 18 21 17 26 22 41 33 29 45 50 40 39 48 52 49 Hürde 7 5 8 4 6 15 14 31 32 30 19 55 54 56 53 Stufe Nicht bezifferbar Geringe PV-Leistung betroffen Große PV-Leistung betroffen Bund Land Bezirke Nicht eindeutig Dargestellt sind die qualitativen Einschätzungen zur Wirkung der Hemmnisse über der jeweils betroffenen PV-Leistung für Berlin (soweit bezifferbar). Ihr größtes Hemmnis ist nicht dabei? Sie haben Anregungen oder Verbesserungsvorschläge? Schreiben Sie uns eine E-Mail. 4 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
Hemmnisverzeichnis (21) Anteilige EEG-Umlage auf Eigenverbrauch (39) Fehlende Skalierungseffekte und Streubesitz Rechtliche Rahmenbedingungen (22) Volle EEG-Umlage bei Direktlieferung (40) Abstimmung in Wohnungseigentümergemeinschaften (1) Entfallen der Vergütung ab 52 GW PV-Leistung (23) Steuerinfizierung (41) Dachpacht zu gering (2) EEG-Vergütung zu gering (24) Baugenehmigung für PV-Anlagen auf Hochhäusern (42) Häufige negative Änderungen des Rechtsrahmens (3) Komplexität des Strommarkts (25) Unzureichende Berücksichtigung in Gebäudestan- (43) Bauleitplanung ohne Vorgaben zu PV (4) Unsicherheit der Definition einer „Kundenanlage“ dards (44) Investitionskonkurrenz (5) Rechtliche Risiken (26) Strombedarf in Energieverbrauch unberücksichtigt (45) Zusatzkosten werden auf PV umgelegt (6) Steuerliche Behandlung von PV-Anlagen (46) Altersstruktur der Eigentümer_innen (7) Verpflichtende Direktvermarktung ab 100 kW Technische Rahmenbedingungen (47) Informationsdefizite (8) Verpflichtende Ausschreibung ab 750 kW (27) Dachstatik (48) Denkmalschutz (9) Höchstgrenze bei Ausschreibungen von 10 MW (28) Verschattung (49) Personalmangel in der öffentlichen Verwaltung (10) Ausschreibungsmenge zu gering (29) Baumbestand im Einfamilienhaus (50) Ungeeignete Berechnungsverfahren für die Wirtschaft- (11) Flächenrestriktionen (30) Netzüberlastung und Fernsteuerung lichkeitsprüfung (12) Keine Nebenkostenabrechnung von PV-Strom (31) Technische Anschlussbedingungen (51) Fachkräftemangel (13) Direktstromlieferung für Gewerbemieten (32) Netzverträglichkeitsprüfung (52) Mieter-Vermieter-Dilemma (14) Vertragspraxis für Mieterstromzuschlag Sozioökonomische Rahmenbedingungen (53) Geringe Risikobereitschaft für Investitionen (15) Fördervoraussetzung für den Mieterstromzuschlag (54) Fehlende Akzeptanz bei Architekt_innen (33) Fehlende Internalisierung fossiler Umweltschäden (16) Hohe Zählerkosten (55) Brandschutzvorgaben (34) Mehrkosten durch unterschiedliche Netzbetreiber (17) Smart Meter für kleine PV-Anlagen (56) Unklarheit bei steckerfertigen PV-Systemen (35) Geringe Bereitschaft für Stromanbieterwechsel (18) Summenzähler bei Mieterstrom (36) Eigenversorgung als Anreiz (19) Anlagenzusammenfassung im Mieterstrom (57) Hier könnte ihr Hemmnis stehen (37) Ungeeignete Optimierungsgrößen (20) Jährliches Zubauziel von 2,5 GW (38) Nutzungskonkurrenz und Gründach 5 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
Beschreibung der Methodik Für die Auflistung und Bewertung der Hemmnisse 2. Betroffene identifizieren. Im zweiten Schritt 5. Verantwortlichkeit klären. Die Hemmnisse und Hürden wurde folgende Methodik im For- wird untersucht, für welche Zielgruppen die werden zusätzlich nach der Ebene der politi- schungsprojektes PV2City entwickelt. Diese sieht genannten Hemmnisse relevant sind. schen Verantwortlichkeit untersucht. folgende Schritte vor: 3. Relevanz für Berlin. Die betroffenen Zielgrup- 6. Handlungsempfehlungen ableiten. Letztlich 1. Quellenanalyse. Die Erkenntnisse aus der im pen werden hinsichtlich ihres Anteils am Ber- werden mit dem Fokus auf die entsprechende Oktober 2018 veröffentlichten Studie „Das liner Solarpotenzial bzw. Gebäudebestand Verantwortungsebene die wesentlichen Hand- Berliner Solarpotenziel“ (zu finden unter analysiert. lungsoptionen aufgezeigt, um die Hemmnisse https://pvspeicher.htw-berlin.de/ zu beseitigen. 4. Wirkung abschätzen. Die Wirkung des Hemm- potenzialstudieberlin/ [1]) werden um die Ex- nisses auf die Erschließung des Solarpotenzi- pertise aus der Praxis und weitere wissen- als wird wie folgt eingeschätzt: Auf der nächsten Seite ist die Darstellung der schaftliche Veröffentlichungen ergänzt. Hinzu Eine Stufe bedeutet, dass die Er- Hemmnisse kurz mit allen wesentlichen Elemen- kommen Stellungnahmen der Solar- und Im- schließung des Solarpotenzials nur geringfü- ten erläutert. mobilienbranche sowie politische Entschlüsse gig eingeschränkt ist. und Initiativen. Das Ergebnis dieser Untersu- Eine Hürde ist für die Umsetzbarkeit et- chung ist eine Auflistung der aktuellen Hemm- licher betroffener PV-Projekte bereits kritisch. nisse. Die Hemnisse sind thematisch in den Die Hemmnisse verhindern die meisten Kategorien rechtliche, technische und sozio- PV-Projekte gänzlich oder machen diese un- ökonomische Rahmenbedingungen kategori- wirtschaftlich. siert. 6 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
Nummer in der Übersichtsgrafik (#) Titel des Hemmnisses Beschreibung Betroffene und Relevanz für Berlin Änderungsvorschläge Hier steht eine kurze Beschreibung des Hemm- Hier steht, welche PV-Anlage potenziell betrof- Hier stehen isolierte Vorschläge zur Abwendung nisses. fen sind und welche Relevanz für Berlin auf Basis des Hemmnisses. Hierbei wurde sich an dem ori- der Daten der Studie „Das Berliner Solarpoten- entiert, was Expert_innen für hilfreich erachten. zial“ (2018) zu erwarten ist. Grundlage Zuständige Regierungsebene Gesetzesgrundlage (wenn vorhanden). Hemmniswirkung Bezirk Land Berlin Bund 2.300 MW Stufe (1) Hürde (2) Hemmnis (3) Visualisierung 4.000 MW des betroffenen Solarpotenzials auf Basis der Daten der Studie „Das Berliner Solarpotenzial“ (2018) [1] MW betroffen vebleibendes Potenzial Navigation innerhalb des Dokuments 7 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
Rechtliche Rahmenbedingungen 8 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(1) Entfallen der Vergütung ab 52 GW PV-Leistung Beschreibung Betroffene: Sämtliche über das EEG vergütete Änderungsvorschläge Im Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) ist eine PV-Anlagen. Die Abschaffung der Deckelung ist für den weite- Deckelung der geförderten PV-Anlagen festge- Relevanz für Berlin: Alle PV-Anlagen, die noch ren PV-Ausbau in Deutschland essenziell. Jedes legt. Die Vergütung wird nur ausgezahlt, solange nicht gebaut sind. zusätzliche Gigawatt PV-Leistung erhöht die EEG- der Deckel von 52 GW insgesamt installierter Umlage nur noch um ca. 0,015 ct/kWh [11]. Leistung nicht erreicht ist. Im Juni 2019 waren in Das Erreichen des Deckels bietet auch die Mög- Deutschland bereits rund 47,5 GW nach dem EEG lichkeit, über ein anderes Förderregime nachzu- installiert [2]. Demzufolge wird erwartet, dass der denken (siehe Ungeeignete Optimierungsgrö- Deckel im Jahr 2020 [3] oder 2021 [4] erreicht ßen). wird. Es ist mit einem deutlichen Zusammenbruch der Grundlage Leistung neu installierter PV-Anlagen zu rechnen EEG § 49 Abs. 5 100 MW [5]. 6.200 MW MW betroffen verbleibendes Potenzial 9 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(2) EEG-Vergütung zu gering Beschreibung Betroffene: Kreditwürdigkeit und Wirtschaftlich- Änderungsvorschläge Im §4 EEG ist ein Zielkorridor für die jährlich in- keit: Alle PV-Anlagen. Deutliche Erhöhung der Einspeisevergütung für stallierte PV-Leistung von 2,5 GW vorgesehen. Für PV-Anlagen > 40 kW gab es Sonderkürzung kleine PV-Anlagen. Neben Sonderkürzungen, wie mit der Novelle des im Jahr 2018 (EnSaG). Alternative Vergütungsmodelle finden sich auch EEG im Jahr 2018 (EnSaG) [6], wird die Einspeise- Relevanz für Berlin: Vermutlich sind PV-Anlagen unter Ungeeignete Optimierungsgrößen vergütung gemäß EEG § 49 bei einem PV-Ausbau im Ein- und Zweifamilienhausbereich, in der öf- oberhalb von 1,5 GW pro Jahr reduziert. Für den fentlichen Hand und andere auch ohne Kredit fi- Grundlage Klimaschutz ist die Regulierung der Zubaumenge nanzierbar. Bei betriebswirtschaftlicher Optimie- EEG §§ 48 und 49 auf dieses niedrige Niveau nicht zielführend [7]. rung auf den Eigenverbrauch reduziert sich das Ein Refinanzierungsmechanismus wie die Ein- Potenzial insgesamt auf ein Drittel [1]. speisevergütung sollte dauerhaft mindestens kostendeckend sein, um eine Kreditfinanzierung der PV-Anlagen zu gewährleisten [8]. Um Investi- tionen von Privatpersonen und Unternehmen zu aktivieren, ist ein ökonomischer Anreiz aktuell 2.300 MW immer noch wichtig, sodass die Einspeisevergü- 4.000 MW tung über den Erzeugungskosten liegen muss. Die höheren Zubaumengen von 7,5 GW im Jahr 2010 ff. resultierten aus akzeptablen und siche- ren Renditeaussichten. MW betroffen verbleibendes Potenzial 10 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(3) Komplexität des Strommarkts Beschreibung Betroffene: In der „Mieterstadt Berlin“ sind weite Änderungsvorschläge „Zunehmende Komplexität, Meldepflichten und Teile der Immobilien für Wohnen, Gewerbe und Gleichstellung von Direktstromlieferung und Ei- daraus resultierende Unsicherheiten: Die Weite- Industrie betroffen. Hinzu kommen „Einmal-Ak- genverbrauch [31] (vgl. Anteilige EEG-Umlage auf rentwicklung des EEG in den vergangenen Jahren teure“ und private bzw. nichtprofessionelle Ak- Eigenverbrauch und Volle EEG-Umlage bei Di- hat dazu geführt, dass sowohl die Anzahl als auch teure. rektlieferung). Weitreichende Vereinfachung der die Komplexität der zu beachtenden Regelungen Relevanz für Berlin: Im Ein- und Zweifamilien- Regulierung für „Kundenanlagen“, wie zum Bei- zunehmend gestiegen ist. Da im PV-Bereich oft hausbereich, für die öffentliche Hand und wei- spiel in der Schweiz [32], [33]. Bürokratieabbau „Einmal-Akteure“ oder private bzw. nichtprofes- tere Akteure wird eine Eigenversorgung weiter- zur Reduzierung der kostentreibenden Maßnah- sionelle Akteure als Investoren auftreten, kann hin machbar sein, folglich < 4 GW. men, beispielsweise Nutzung des Marktstamm- die Regelungsdichte und die Komplexität zu ho- datenregisters zur Bündelung aller Meldungen in hen Unsicherheiten und der Nichtrealisierung ei- Bezug auf PV. Diese Daten sollten validiert wer- ner geplanten Anlage führen.“ [4], [9] den. Gleichzeitig wird der solare Direktverbrauch als Bagatellgrenze von 30 kW entsprechend der EU- Stromlieferung interpretiert, was Immobilien- Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED II) Art. 21 eigentümerinnen und -eigentümer zu Energiever- auch auf Rechtspflichten ausweiten [29], [52]. 2.300 MW sorgungsunternehmen (EVU) macht. Sie sind zu 4.000 MW entsprechenden Meldungen und Auflagen, ver- Grundlage gleichbar denen von großen Kraftwerksbetrei- Bundesnetzagentur: [35] bern, ab der ersten Kilowattstunde verpflichtet [8], [10]. MW betroffen verbleibendes Potenzial Ergänzungen auf nachfolgender Seite. 11 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
Ergänzung zu (3) Komplexität des Strommarkts • „Die Mikrosteuerung der letzten Jahre hat zu • Eine Freistellung für PV-Anlagen bis 30 kW • 181.000 Gebäude haben in Berlin ein Poten- einer überbordenden Bürokratie geführt. De- wirkt hemmend für solche, die knapp darüber zial von weniger als 30 kW. In Summe haben ckel, Leitfäden nachgeordneter Behörden, liegen. Der Aufwand der Pflichten sollte da- sie eine Leistung von 1,9 GW, also 30% des Mengen- und Größenbeschränkungen ersti- her an dem Umfang der Erlösmöglichkeiten PV-Potenzials. cken die Bereitschaft zur Investition. Das gilt angepasst werden. vor allem für die zu niedrige Bagatellgrenze • 75% der Wohngebäude sind in Besitz von Pri- für Ausschreibungen, die beispielsweise die • In Abhängigkeit des gewünschten Betriebs- vatpersonen, also „Einmal-Akteuren“ bzw. Investitionen in Dachanlagen größer 750 kWp konzeptes müssen Leistung, Produktion und nichtprofessionellen Akteuren. Diese machen verhindert, für den zu komplizierten Mieter- Eigenverbrauch an verschiedenen Stellen ge- ein Potenzial von etwa 2 GW der Leistung aus. strom, für den wir an Stelle einer Zusatzver- meldet werden. Hierbei sind u.A. das Markt- gütung eine Abgabenprivilegierung vorschla- stammdatenregister, der Verteil- und/oder • Die Anzahl der Wettbewerber für die Abrech- gen, und für die Nahstromversorgung, also Übertragungsnetzbetreiber, das Hauptzollamt nung des Direkt- und Netzstroms wird teil- Stromlieferung im unmittelbaren Umfeld, die und das Finanzamt zu nennen [10]. Diese grei- weise als zu gering eingeschätzt [36]. mit Eigenverbrauch gleichgestellt werden fen zum Teil auf die gleichen Daten zurück. muss. Eine Taskforce Bürokratieabbau im EEG Eine Vernachlässigung der Meldepflichten • Sektorenkopplung erhöht die Komplexität zu- könnte die kostentreibenden Maßnahmen oder die unsachgemäße Meldung (Direkt- sätzlich. identifizieren.“ [11] stromlieferung oder Eigenverbrauch) können zu sensiblen Strafen führen. 12 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(4) Unsicherheit der Definition einer „Kundenanlage“ Beschreibung Betroffene: In der „Mieterstadt Berlin“ sind weite Änderungsvorschläge Energieversorgungsnetze, die als „Kundenanla- Teile der Immobilien für Wohnen, Gewerbe und „Kundenanlagen“ sollten nicht anhand der An- gen“ nach §3 Abs. 24a EnWG eingestuft sind, Industrie potenziell betroffen; mögliche Quar- zahl der angeschlossenen Letztverbraucher oder werden in vielerlei Hinsicht bürokratisch und fi- tierskonzepte werden verhindert. einzelner Gebäude definiert werden, sondern sich nanziell entlastet. Dies ist für das Gelingen von Relevanz für Berlin: Voraussichtlich kein Problem an Sanierungskonzepten orientieren. Ein „Quar- Mieterstrom- und Quartierskonzepten essentiell. für Ein- und Zweifamilienhäuser und Gewerbe. tier“ könnte sich durch die gemeinsame Nutzung Neben einer räumlichen Abgrenzung bezieht so- Aufgrund der Eigentumsstruktur bei Gebäuden in energetischer Infrastruktur (Wärmenetz, Quar- wohl die Bundesnetzagentur als auch die Recht- innerstädtischer Blockrandbebauung ebenfalls tierspeicher, Energieerzeugungseinheiten etc.) sprechung die Anzahl der angeschlossenen Kun- nicht zutreffend. Betroffen sind demnach weni- definieren [31]. Der Weg vom solaren Mieterstrom den bei der Bewertung, ob es sich nicht um ein ger als 1 GW. zur erneuerbaren Quartiersversorgung ist ein geschlossenes Verteilernetz (früher Arealnetz) wichtiger Beitrag zum Gelingen der Energie- handelt, mit ein [12], [13]. Hierbei verfolgt die wende. In den maßgeblichen Gesetzen (EnWG, Bundesnetzagentur eine enge Auslegung des §3 EEG, KWKG und MsbG) findet der Begriff keine Er- Abs. 24a lit. c, der Sicherstellung eines unver- 1.000 MW wähnung [28]. fälschten Wettbewerbs. Die Anzahl der ange- Denkbar ist auch eine weitreichende Vereinfa- schlossenen Kunden soll, nach Bundesnetzagen- chung der „Kundenanlagen“, wie z.B. in der tur, nicht deutlich mehr als 100 Wohneinheiten Schweiz [50], [51]. 5.300 MW betragen [14], [15]. Ebenso werden die Energie- mengen und die Vertragsgestaltung bei der Be- Grundlage wertung hinzugezogen [15]. Energiewirtschaftsgesetz §3 Abs. 24a MW betroffen verbleibendes Potenzial 13 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(5) Rechtliche Risiken Beschreibung Betroffene: Alle, insbesondere aber Investoren Änderungsvorschläge Insbesondere Fragen zur Direktstromlieferung (große Anlagen). Direktstromlieferung und Eigenverbrauch gleich- und zum Eigenverbrauch beschäftigen die Clea- Relevanz für Berlin: Mindestens 26.000 Gewer- setzen [24]. Fragestellung wird dann obsolet. ringstelle EEG als auch die Gerichte. Wie im beeinheiten mit einer Leistung von 2,2 GW. Rechtsgutachten für die Verbraucherzentrale Grundlage Nordrhein-Westfalen zum Thema Direktstromlie- EEG §68 Abs. 1 ferung [10] dargelegt wurde, muss die Einschät- zung nach Direktlieferung oder Eigenverbrauch vom Endkunden getroffen werden. Eine Fehlein- schätzung kann empfindliche Strafen zur Folge haben, die nach bisheriger Rechtsauffassung erst nach 10 Jahren verjähren. Unternehmen scheuen dieses Risiko, um beispielsweise durch die Nut- zung eines Getränkeautomaten eines Dienstleis- ters im Nachhinein nicht als Stromlieferant auf- 2.200 MW treten zu müssen [16]. 5.300 MW MW betroffen verbleibendes Potenzial 14 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(6) Steuerliche Behandlung von PV-Anlagen Beschreibung Betroffene: Klein- und Kleinstanlagen. Änderungsvorschläge Die steuerliche Behandlung von PV-Anlagen ist Relevanz für Berlin: PV-Leistungen unter 30 kW Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe der alles andere als einfach. Die einfache Lohnsteu- machen 75% der potenziellen Dächer aus. Hier Voranmeldungen und Entrichtung der Vorauszah- erhilfe können Anlagenbetreiberinnen und -be- kann von zahlreichen nicht-professionalisierten lungen gemäß UstG §18 Abs. 2 Satz 2 unter Be- treiber nicht nutzen, da der Betrieb der PV-An- Akteuren ausgegangen werden. rücksichtigung von erwarteten PV-Erträgen1. lage als gewerbliche Tätigkeit zählt. Bei der Op- Option zur „Liebhaberei“ bei der Einkommens- tion zur Steuerpflicht muss in jedem Monat des steuer vergleichbar der Kleinunternehmer- ersten Jahres eine Umsatzsteuervoranmeldung regelung. gemäß UstG §18 Abs. 1 gemacht werden. Dies kann in den Folgejahren gemäß §18 Abs. 2 auf Grundlage jährliche Meldungen reduziert werden. UstG §18 Insbesondere Kleinunternehmerinnen, Kleinun- 1 ternehmer und Privatpersonen können vor dem Der Grenzwert von 1000 € (§18 Abs. 2) wird nur erreicht, wenn die Umsatzsteuer des vermiedenen Netzbezugs eben- bürokratischen Aufwand zurückschrecken und so hoch ist. In einer Maximalwertbetrachtung wird ein PV- kommen somit nicht in den Genuss der ökonomi- 1.900 MW Ertrag von 1200 kWh/kWp angenommen, der in Deutsch- scheren Behandlung einer PV-Anlage. land i.d.R. geringer ist und nur Anteilig direkt genutzt wird. 4.400 MW Auf Basis der PV-Ertragsprognose kann jedoch Ergänzung zur Abschätzung in UstG §18 Abs. 2: auch im ersten Jahr bereits abgeschätzt werden, 1000 € PV-Leistung< ob eine Besteuerung nach Abs. 2 in Betracht 19% Ust⋅p Bezug⋅1200 kWh/kWp⋅e e : geschätzter Eigenverbrauchsanteil oder 100% kommt. Siehe auch Steuerinfizierung. MW betroffen verbleibendes Potenzial p Bezug : Strombezugskosten in €/kWh 15 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(7) Verpflichtende Direktvermarktung ab 100 kW Beschreibung Betroffene: Alle Dächer mit einem Potenzial über Änderungsvorschläge Ab einer Leistung von 100 kW ist die einfache 100 kW. Entbindung der Direktvermarktungspflicht für Vergütung der eingespeisten Strommenge ausge- Relevanz für Berlin: 9.765 Gebäude, bei Begren- PV-Anlagen auf Gebäuden. schlossen. Vielmehr wird eine Direktvermarktung zung auf 100 kW verringert dies das PV-Potenzial Aufhebung der Grenze zur Förderung von Mieter- beispielsweise an der Strombörse obligatorisch. um 24%. strom. Hierfür ist in den meisten Fällen ein Dienstleister einzubeziehen. Zusätzlich entfällt ab 100 kW die Grundlage Möglichkeit zur Mieterstromförderung. Insbeson- EEG §21 Abs. 1 dere für nicht-professionalisierte Immobilieneig- ner sind dies zusätzliche Hürden, so dass PV-An- lagenleistung z.T. hinter der potenziell möglichen Leistung bei geeignetem Dach zurückbleiben. Eine besondere Hürde ist es Dienstleister zu fin- 1.512 MW den, die PV-Anlagen mit knapp über 100 kW zu finden, so dass die Quote der PV-Anlagen mit re- 4.788 MW duzierter Leistung hier besonders hoch sein dürfte. Auch ist der Einbau von Zählern zur regis- trierenden Leistungsmessung bei PV-Anlagen in MW betroffen verbleibendes Potenzial Direktvermarktung obligatorisch. 16 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(8) Verpflichtende Ausschreibung ab 750 kW Beschreibung Betroffene: Alle Dächer mit einem Potenzial über Änderungsvorschläge Ab einer Leistung von 750 kW müssen PV-Anla- 750 kW. Entbindung der Ausschreibungspflicht für PV-An- gen an der Ausschreibung der Bundesnetzagen- Relevanz für Berlin: 479 Gebäude. Bei Begren- lagen auf Gebäuden. Eigenverbrauch ermögli- tur teilnehmen, wenn sie nach dem EEG gefördert zung auf 750 kW vermindert sich das Potenzial chen, Einspeisepflicht aufheben (vgl Frankfreich, werden sollen. PV-Anlagen auf Gebäudedächern um 4,5%. wo Ausschreibungen auf Überschusseinspeisung sind, aufgrund unterschiedlicher Kostenstruktu- durchgeführt werden [37]). ren, hier oft im Nachteil gegenüber Freiflächen- anlagen (vgl. Fehlende Skalierungseffekte und Die grundsätzliche Abkehr von den Ausschrei- Streubesitz). Darüber hinaus muss der Strom bei bungen zurück zur Festvergütung kann für zu- gewonnener Ausschreibung in das öffentliche sätzliche Dynamik beim Solarausbau sorgen. Netz eingespeist werden und darf nicht zur Ei- Grundlage genversorgung genutzt werden [17]. EEG §§ 22 und 27a 284 MW Die Anforderungen an eine Ausschreibung sind höher als bei einer Festvergütung. Dies führt zu- sätzlich zu einer Verzögerung bei der Projektum- setzung. 6.016 MW MW betroffen verbleibendes Potenzial 17 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(9) Höchstgrenze bei Ausschreibungen von 10 MW Beschreibung Betroffene: Alle PV-Anlagen mit einem Potenzial Änderungsvorschläge Die Ausschreibung ist auf Solaranlagen mit maxi- über 10 MW. Aufhebung der Leistungsbeschränkung oder Aus- mal 10 MW Leistung begrenzt. Die Kosten für So- Relevanz für Berlin: Nur indirekt: Solarenergie schreibung in verschiedenen Leistungsklassen. larstrom sinken jedoch mit der PV-Anlagengröße, aus Freiflächen sichert über Power2Gas einen daher ist eine Limitierung der absoluten Leistung kostengünstigen und klimaneutralen Betrieb von Die grundsätzliche Abkehr von den Ausschrei- für den kosteneffizienten PV-Ausbau nicht ziel- KWK-Anlagen in Berlin. bungen zurück zur Festvergütung kann für zu- führend. sätzliche Dynamik beim Solarausbau sorgen. Die Anforderungen an eine Ausschreibung sind Grundlage höher als bei einer Festvergütung. Dies führt zu- EEG §37 Abs. 3 sätzlich zu einer Verzögerung bei der Projektum- setzung. 6.300 MW MW betroffen verbleibendes Potenzial 18 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(10) Ausschreibungsmenge zu gering Beschreibung Betroffene: PV-Anlagen über 750 kW, die an der Änderungsvorschläge Zur Erreichung der Klimaschutzziele werden bis Ausschreibung teilnehmen müssen. Eine Erhöhung der Ausschreibungsmenge, mit zum Jahr 2050 je nach Szenario 150 bis 400 GW Relevanz für Berlin: Nur indirekt: Solarenergie dem Ziel einen PV-Zubau von mindestens 15 GW installierte PV-Leistung benötigt [7], [18]–[21]. aus Freiflächen sichert über Power2Gas einen zu erreichen. Eine Kombination mit der Aufhe- Solarenergie ist mittlerweile die günstigste kostengünstigen und klimaneutralen Betrieb von bung der Höchstgrenze von 10 MW bietet sich an Technologie zur Strombereitstellung [22]. Den- KWK-Anlagen in Berlin. (vgl. Höchstgrenze bei Ausschreibungen von 10 noch ist die Ausschreibungsmenge stark be- MW). grenzt und in der Ausgestaltung unsicher, da die Menge regelmäßig angepasst wird. Die grundsätzliche Abkehr von den Ausschrei- bungen zurück zur Festvergütung kann für zu- Die Anforderungen an eine Ausschreibung sind sätzliche Dynamik beim Solarausbau sorgen. höher als bei einer Festvergütung. Dies führt zu- sätzlich zu einer Verzögerung bei der Projektum- Grundlage setzung. EEG §28 Abs. 2 6.300 MW MW betroffen verbleibendes Potenzial 19 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(11) Flächenrestriktionen Beschreibung Betroffene: Entwickler_innen von PV-Freiflä- Änderungsvorschläge Im EEG werden nur bestimmte Flächen für PV- chenanlagen. Abschaffung der Restriktionen oder Zulassung Freiflächenanlagen zur Förderung zugelassen, Relevanz für Berlin: Keine. weiterer Flächen für einen schnellen PV-Ausbau. beispielsweise versiegelte Flächen, Gewerbe und Industriegebiete, Konversionsflächen oder Flä- Grundlage chen an Autobahnen und Schienenwegen nach EEG §§ 37 und 37c §37 EEG oder benachteiligte Flächen nach §37c EEG. PV-Anlagen außerhalb dieser Flächen werden nicht gefördert, somit ist nur eine Finanzierung über Direktlieferverträge möglich. Dies erschwert die Refinanzierung1. 6.300 MW 1 Übersicht unter: https://www.energieatlas.bayern.de/file/ MW betroffen verbleibendes Potenzial pdf/2219/Tabelle_PV_foerderung.pdf 20 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(12) Keine Nebenkostenabrechnung von PV-Strom Beschreibung Betroffene: Vermieter_innen und Mieter_innen. Änderungsvorschläge Strom kann, anders als Wärme, nicht über die Be- Relevanz für Berlin: 80% der Menschen in Berlin „Die Kosten zur Mieterstromversorgung werden triebskostenabrechnung weitergegeben werden. wohnen zur Miete, etwa die Hälfte der Vermie- als Betriebskosten im Sinne des BGB sowie der Dies führt dazu, dass Vermieter_innen problem- ter_innen (nicht institutionalisiertes Eigentum) Betriebskostenverordnung definiert. Die Berech- los Solarwärme an ihre Mieter_innen geben kön- würde dies zu Mieterstrom befähigen. nung und Verteilung der Kosten werden über eine nen, während die Bereitstellung von Solarstrom Gebäudeenergiekostenverordnung geregelt. Die einen gesonderten Vertrag voraussetzt. Kosten werden fiktiv berechnet.“[24] Ausnahmen bieten „Energie-Flatrate“ oder Pau- Das der Vermieter hierbei angehalten ist wirt- schalmieten [23]. Im Mietvertrag kann gemäß schaftlich zu agieren, bleibt von der Änderung § 556 Abs. 2 eine pauschale Abgeltung auch von unberührt und dient dem Interesse der Mieterin- verbrauchsabhängigen Betriebskosten vereinbart nen und Mieter nach günstigen Nebenkosten. werden. „Der Einsatz effizienter oder erneuerbarer Ener- Grundlage gietechnik im Wohngebäudebereich ließe sich Änderungsvorschläge in EnWG, EEG, BGB, BetrKV deutlich erhöhen, wenn Strom aus einem BHKW 1.300 MW und HeizkostenV siehe [24] oder einer Photovoltaik-Anlage unbürokratisch an die Mieter_innen weitergegeben werden 5.000 MW könnte. Hierzu bietet es sich an, die Kosten des Stroms - vergleichbar der Wärme - als Betriebs- kosten abzurechnen.“ [24] MW betroffen verbleibendes Potenzial 21 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(13) Direktstromlieferung für Gewerbemieten Beschreibung Betroffene: Alle Gewerbemieter_innen. Änderungsvorschläge Während Direktstromlieferung für Gebäude mit Relevanz für Berlin: Es ist nicht bekannt wie viele Gleichstellung von Direktlieferung und Eigenver- Wohnnutzung („Mieterstrom“) durch die Gesetz- Gewerbe zur Miete arbeiten. Als Obergrenze brauch. gebung adressiert wurde, sind kann hier der Anteil des Gewerbesektors am Po- Gewerbemieter_innen von den rechtlichen tenzial mit 2,3 GW ausgewiesen werden. Eine mindestens kostendeckende Einspeisever- Gleichstellung zum Eigenverbrauch weit entfernt gütung würde eine wirtschaftliche Sicherheit bie- (siehe Volle EEG-Umlage bei Direktlieferung). ten, die auch bei einem Wechsel des Gewerbebe- Zusätzlich ist das Risiko bei der Realisierung einer triebs bestehen bliebe (siehe auch Eigenversor- PV-Anlage einer Vermieter_in von Gewerbe- gung als Anreiz). räumen ungleich höher als im Wohngewerbe. So kann sich eine Änderung des Direktverbrauchs Grundlage bei einem Wechsel des Gewerbes empfindlich auf Bundesnetzagentur [35] und EEG §§ 23 Abs. 1 die Wirtschaftlichkeit der Anlage auswirken, so und 21 Abs. 3. dass die Finanzierbarkeit in Frage gestellt werden muss. 2.300 MW 4.000 MW MW betroffen verbleibendes Potenzial 22 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(14) Vertragspraxis für Mieterstromzuschlag Beschreibung Betroffene: Mieterstromprojekte. Änderungsvorschläge Der weitestgehend liberalisierte Strommarkt soll Relevanz für Berlin: 91.000 Gebäude mit einem Gleichbehandlung bei der Vertragsfreiheit von es den Kund_innen ermöglichen, den für von ih- Potenzial von 2,6 GW. Stromverträgen, auch bei Inanspruchnahme des nen gewünschten Stromanbieter zu wählen. Die Mieterstromzuschlags. Ob sich Mieterstrom als Bandbreite von angebotenen Preisen ist erwar- hochpreisiges Premiumprodukt durchsetzen kann tungsgemäß groß. Für den Mieterstrom wird vom oder ob die 90% des Grundversorgertarifs als An- Grundsatz der freien Verträge abgewichen und reiz für einen Wechsel notwendig sind, bleibt gesetzlich vorgeschrieben, dass die Vertragsbin- dann Angebot und Nachfrage überlassen [8], [28]. dung bei lediglich einem Jahr liegt (§ 42a EnWG Abs. 3), der Solarstrom 10% unter dem Tarif des Grundlage Grundversorgers liegen muss und zusätzliche EnWG § 42a Transparenzpflichten eingehalten werden müs- sen (§ 42a EnWG Abs. 4) – sofern der Mieter- stromzuschlag genutzt werden möchte. Dieser regulatorische Mehraufwand wird deshalb von manchen Akteuren gescheut, zumal der damit er- 2.600 MW 3.700 MW zielbare Mieterstromzuschlag als zu gering ein- geschätzt wird (siehe auch Volle EEG-Umlage bei Direktlieferung). Andere Akteure sehen hierin erst die Begründung einer Fördermöglichkeit. MW betroffen verbleibendes Potenzial 23 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(15) Fördervoraussetzung für den Mieterstromzuschlag Beschreibung Betroffene: Alle Mieterstromprojekte, insbeson- Änderungsvorschläge „Eine kleine Genossenschaft, die zwar eine Solar- dere energiewirtschaftlich nichtprofessionelle „Immobilienbesitzer müssen in der Lage sein, ei- anlage auf dem Dach betreiben möchte, aber den Akteure. nen Drittanbieter mit dem Verkauf des Stroms aus administrativen Aufwand scheut, selber zum Relevanz für Berlin: 50 – 60% der Mehrfamilien- der von Ihnen betriebenen Solaranlage zu beauf- Stromversorger zu werden, hat nach heutiger häuser fallen unter diese Kategorie und damit ca. tragen. In EEG § 21(3) muss explizit klargestellt Rechtslage kein Anrecht auf den Mieterstrom- 1,3 - 1,5 GW an Solarpotenzial. werden, dass Fördervoraussetzung für den Mie- zuschlag. Denn hierzu ist aktuell eine Personen- terstromzuschlag nicht eine unmittelbare Lie- identität zwischen dem Anlagenbetreiber und ferbeziehung zwischen Erzeuger und Letzt- dem Verkäufer von PV-Mieterstrom erforderlich. verbraucher ist.“ [23] Sobald ein Dienstleister mit dem Verkauf des Gleichstellung von Direktstromlieferung und Ei- Stroms beauftragt wird, entfällt diese Personen- genverbrauch [24] (siehe auch Anteilige EEG-Um- identität und damit der Anspruch auf Förderung“ lage auf Eigenverbrauch und Volle EEG-Umlage [23], siehe auch [24]. bei Direktlieferung). Grundsätzlich nicht adressiert sind gewerbliche Bagatellgrenze von 30 kW entsprechend der EU- Nutzungen (siehe Direktstromlieferung für Ge- 1.500 MW Erneuerbaren-Energien-Richtlinie (RED II) Art. 21 werbemieten). auch auf Rechtspflichten ausweiten [29], [52]. 4.800 MW Grundlage EEG § 21 Abs. 3 MW betroffen verbleibendes Potenzial 24 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(16) Hohe Zählerkosten Beschreibung Betroffene: Alle Projekte deren Zählkonzeption Änderungsvorschläge Die Kosten für die Installation geeichter Zähler von einfachen Standardfällen abweichen (Mie- Wo eine Verrechnung sinnvoll möglich ist, sollten sind nicht zu unterschätzen. Sie können aus- terstrom, Kaskadenschaltungen) auch einfache Zählkonzepte zulässig sein. Dies schlaggebend sein, ob eine PV-Anlage realisiert Relevanz für Berlin: Nicht zu beziffern gilt insbesondere dann, wenn der Aufwand für ei- werden kann oder nicht. nen zusätzlichen Zähler dem Nutzen bei weitem Neben dem Erzeugungszähler ist für eine Mieter- übersteigt. stromanlage ein zusätzlicher Summenzähler not- Für einzelne Anwendungsfälle könnte ein Stan- wendig. Ist dieser als registrierende Leistungs- dard-Profil für die PV-Erzeugung notwendig sein messung auszuführen, erhöht sich der finanzielle [36]. Aufwand deutlich. ??? Auch der sogenannte „Smart Meter Rollout“ wird Grundlage die Betriebskosten vieler PV-Anlagen erhöhen. – Insbesondere kleine PV-Anlagen können diese Anforderung oft nicht refinanzieren [25]. Siehe auch: Smart Meter für kleine PV-Anlagen, Summenzähler bei Mieterstrom, Unklarheit bei steckerfertigen PV-Systemen, Zusatzkosten wer- den auf PV umgelegt. 25 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(17) Smart Meter für kleine PV-Anlagen Beschreibung Betroffene: Die Wirtschaftlichkeit der PV-Anla- Änderungsvorschläge In §§ 29 und 31 des Messstellenbetriebsgesetz gen unter 20 kW ist besonders betroffen. In Anlehnung an die EU-Erneuerbare-Energien- (MsbG) ist detailliert aufgeschlüsselt unter wel- Relevanz für Berlin: 157.000 Gebäude mit einem richtlinie sollten PV-Anlagen mit weniger als chen Umständen einer modernen Messeinrich- Potenzial von insgesamt 1,3 GW. 30 kW von der Pflicht zur Nutzung eines intelli- tung oder einem intelligenten Messsystem zu den genten Messsystems entbunden werden. Alter- jeweiligen Kosten ausgestattet werden müssen. nativ sollten die Messsysteme mit deutlich redu- Hierbei wird nach Jahren, Art und Jahresstrom- zierten Kosten angeboten werden, die den gerin- verbrauch des Verbrauchers und Leistung des Er- gen ökonomischen Nutzen der Smart Meter für zeugers unterschieden. Die jeweiligen Kosten Kleinanlagen widerspiegeln. werden durch feste Werte nach oben begrenzt. Kleine PV-Anlagen werden durch die Kosten für Grundlage die intelligente Technik vor wirtschaftliche Her- MsbG §§ 29 und 31 ausforderungen gestellt [27]. 1.300 MW 5.000 MW MW betroffen verbleibendes Potenzial 26 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(18) Summenzähler bei Mieterstrom Beschreibung Betroffene: Kleine Mieterstromprojekte bei- Änderungsvorschläge In Mieterstromprojekten wird in der Regel ein so- spielsweise mit weniger als 12 Wohneinheiten Standardlastprofile liefern auch heute noch sta- genannter Summenzähler gefordert. Dieser kann und weniger als 30 kW. tistisch valide Aussagen zum Stromverbrauch für kleinere Projekte sehr kostenintensiv sein. Be- Relevanz für Berlin: 34.000 Gebäude mit einem aber auch gemessene und synthetische Profile gründet wird der Mehraufwand durch die Genau- jeweiligen Potenzial von unter 30 kW mit insge- (vgl. [38]–[41]) ließen eine virtuelle Bilanzierung igkeit der Abrechnung. samt 185 MW. Hinzu kommen noch die Gebäude zu. mit größerem Potenzial, bei denen die PV-Anlage Perspektivisch lassen sich Verbräuche in Echtzeit "Die Messung und Abgrenzung der Strommengen auf mehrere Hausanschlüsse aufgeteilt wird mit dem Smart Meter bilanzieren. Eine Bagatell- ist technisch möglich, kann [...] aber so kostspie- (nicht exakt zu beziffern). grenze mit virtuellem Summenzähler (Bilanz von lig werden, dass sich die Umsetzung nicht lohnt." Erzeugungszähler mit einem Standardlastprofil [28] für den Eigenverbrauch) könnte Kosten sparen. Grundlage 185 MW TAB des VNB und EnWG §20 Abs. 1d 6.115 MW MW betroffen verbleibendes Potenzial 27 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(19) Anlagenzusammenfassung im Mieterstrom Beschreibung Betroffene: Alle PV-Projekte, bei denen die In- Änderungsvorschläge Bei der Ermittlung der Vergütungshöhe werden stallation auf mehreren Gebäuden auf einem Ausnahme für Mieterstrom schaffen, die sich an alle PV-Anlagen (Module) auf einem Grundstück Grundstück innerhalb eines Jahres erfolgt. der Definition von Gebäuden für Mieterstrom ori- oder Gebäude [...] zusammengefasst (§24 EEG). Relevanz für Berlin: Etwa 83.000 Gebäude mit entiert: „Abweichend von Satz 1 werden mehrere Dies gilt auch, wenn die PV-Anlagen unterschied- Solarpotenzial teilen sich ein Flurstück mit einem Anlagen nicht als eine Anlage zusammengefasst, liche Eigentümer und Betreiber haben. Ein Grund- anderen Gebäude ebenfalls mit geeigneten wenn sie sich jeweils auf, an oder in eigenständi- stück ist in der Regel ein Flurstück im Sinne des Dachflächen. Hiervon sind somit 3,2 GW potenzi- gen Wohngebäuden befinden, in welchen min- Grundbuchs. Abweichend kann auch eine wirt- ell betroffen. destens 40 Prozent der Fläche des Gebäudes dem schaftliche Grundstücksdefinition zutreffen [30]. Wohnen dient, und die jeweils über einen eigenen Diese Regelung ist für PV-Anlagen in der Regel Anschluss an das Netz verfügen […].“ [42]. zielführend, wenn Grundstücke und Flurstücke identisch sind. In der Stadt grenzen sich Gebäude Ungeachtet dessen wäre zu prüfen, ob der wirt- in der Regel jedoch nicht nur durch Flurstücke ab, schaftliche Gebäudebegriff hier Anwendung fin- sondern sind meist auch eigenständig vom Netz den kann. versorgt. Eine Direktlieferung an alle Personen 3.200 MW 3.100 MW auf dem Flurstück ist in diesem Fall also nicht Grundlage möglich. Die Anlagenzusammenfassung stellt für EEG § 24 den Mieterstrom und ggf. andere PV-Projekte eine unnötige Hürde dar und verringert die Ren- tabilität von z.T. unabhängigen Projekten [26]. MW betroffen verbleibendes Potenzial 28 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(20) Jährliches Zubauziel von 2,5 GW Beschreibung Betroffene: Sämtliche über das EEG vergütete Änderungsvorschläge Der Ausbaupfad für Solaranlagen im EEG sieht ei- PV-Anlagen. Studien gehen von einer notwendigen Steigerung nen jährlichen Brutto-Zubau von 2,5 GW vor (EEG Relevanz für Berlin: Alle PV-Anlagen, die noch des Zubaus um den Faktor 3 bis 6 aus [7], [9]. Die § 3 Nr. 3 ). Parallel zum Entfallen der Vergütung nicht gebaut sind. Begrenzung ist entsprechend auf ein deutlich hö- ab 52 GW PV-Leistung wird jedoch ein jährlich heres Niveau anzuheben oder gänzlich abzu- nach dem gefördertes Zubauziel von 1,9 GW PV- schaffen. Leistung EEG angestrebt (EEG § 49). Die Höhe der Hält man Grundsätzlich an dem Mechanismus der Einspeisevergütung wird bei einem PV-Zubau Vergütungsabsenkung in Abhängigkeit des Zu- oberhalb von 1,5 GW monatlich reduziert. Insbe- baus ab, muss eine hinreichende Datenqualität sondere kleine PV-Anlagen, deren Kosten stärker im Marktstammdatenregister sichergestellt wer- vom lokalen Handwerk als von den globalen Ein- den [36]. kaufspreisen abhängen, werden mit der sinken- 100 MW den Einspeisevergütung in die Unwirtschaftlich- Grundlage keit getrieben (siehe auch: EEG-Vergütung zu ge- EEG §49 ring). Durch das Absenken der Vergütung nach § 49 EEG wird ein sich entwickelnder Markt stetig abgebremst. Hinzu kommt, dass das Zubauziel auf diesem Ni- veau nicht ausreicht, um die Pariser Klimaschutz- 6.200 MW ziele einzuhalten [7]. MW betroffen verbleibendes Potenzial 29 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(21) Anteilige EEG-Umlage auf Eigenverbrauch Beschreibung Betroffene: Alle Konstellationen, in denen kein Änderungsvorschläge Für Solarstrom, der direkt im Gebäude verbraucht privilegierter Eigenverbrauch vorliegt (Anlagen EEG-Umlage auf Eigenverbrauch abschaffen [9]. wird, ist die EEG-Umlage voll (Direktlieferung: größer als 10 kW). §61 EEG) oder anteilig zu zahlen (Eigenversor- Relevanz für Berlin: Mindestens 22.000 Gebäude, Grundlage gung: §61a, §61b EEG), wenn die Leistung der die als Ein- und Zweifamilienhaus kategorisiert EEG § 61b PV-Anlage größer als 10 kW ist. Diese auch als sind, haben jeweils mehr als 10 kW Solarpoten- „Sonnensteuer“ bezeichnete Regelung vermin- zial. Hinzu kommen 6.500 Gebäude der öffentli- dert die Akzeptanz von Eigenversorgungs- chen Daseinsvorsorge. Insgesamt sind es mehr projekten [4] und wurde auf EU-Ebene bereits zur als 1 GW. Diskussion gestellt [27]. Im Jahr 2016 wurden insgesamt rund 2,5 TWh PV-Strom selbst verbraucht. Dies entspricht ei- nem Anteil von 6,6% an der gesamten PV-Strom- 1.000 MW bereitstellung. Bezogen auf den gesamten Selbstverbrauch in Deutschland (KWK-Anlagen, Industrie, Bahnstrom etc.) von 50 bis 55 TWh spielt PV-Eigenverbrauch eine untergeordnete 5.300 MW Rolle [4]. MW betroffen verbleibendes Potenzial 30 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(22) Volle EEG-Umlage bei Direktlieferung Beschreibung Betroffene: Alle, die nicht unter den privilegier- Änderungsvorschläge Für Solarstrom, der direkt im Gebäude verbraucht ten Eigenverbrauch fallen. Gleichstellung von Direktlieferung und Eigenver- wird, ist die EEG-Umlage voll (Direktlieferung Relevanz für Berlin: Mindestens 91.000 Mehrfa- brauch. §61 EEG) oder anteilig zu zahlen (Eigenversor- milienhäuser mit einem Potenzial von 2,6 GW, „Anderenfalls muss die Höhe des Mieterstromzu- gung: §61a, §61b EEG). Die Direktlieferung wird zusätzlich mietendes Gewerbe (nicht zu bezif- schlags mit dem Ziel der Gleichberechtigung der dadurch weniger wirtschaftlich. Ziel des Mieter- fern). Mieter, [Gewerbetreibenden] und Eigenheimbe- stromzuschlags war es, diese Ungerechtigkeit sitzer definiert werden. Aktuell ist hierfür ein Mie- durch zusätzliche Förderung auszugleichen ohne terstromzuschlag in Höhe von 3,84 ct/kWh ange- Mieterstrom ebenfalls zu privilegieren. Von der messen“ [23]. Regelung zum Mieterstrom ist aber zum Beispiel die Direktlieferung von Solarstrom in Gebäuden Grundlage mit gewerblicher Nutzung nicht erfasst (siehe Di- Bundesnetzagentur [53] und EEG § 23 Abs. 1 rektstromlieferung für Gewerbemieten). 2.600 MW 3.700 MW MW betroffen verbleibendes Potenzial 31 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(23) Steuerinfizierung Beschreibung Betroffene: Alle Vermieter_innen die Einnahmen Änderungsvorschläge Das Vermieten von Wohnräumen wird steuerlich aus dem Betrieb einer Solaranlage generieren. KStG §5 Abs. 1 Nr. 10: Der Betrieb von Photovol- begünstigt. Werden Einnahmen außerhalb des Relevanz für Berlin: Sehr hoch, mindestens taikanlagen darf nicht mehr als zu einer Körper- Vermietungsgeschäftes generiert, riskieren Ver- 91.000 Mehrfamilienhäuser mit einem Potenzial schaftssteuerpflicht führen. Die Grenze von 20% mieter_innen ihre steuerlichen Privilegien. Es von insgesamt 2,6 GW. ist durch eine komplette Ausnahmeregelung für müssten dann alle Einkünfte gleich hoch versteu- Photovoltaikanlagen zu ersetzen. ert werden („Steuerinfizierung“). Die Einnahmen aus dem Betrieb der Solaranlage Investitionssteuergesetz § 15 Abs 2: Ein Betrieb sollen weiterhin vollständig versteuert werden. von Photovoltaikanlagen sollte nicht als aktive Aber sie dürfen kein Risiko darstellen, welches Bewirtschaftung im Sinne des Paragrafen gelten. die bereits bestehenden Einnahmen aus dem Be- trieb der Immobilie negativ beeinflusst [8], [28], Gewerbesteuergesetz § 9 Nr. 1: Einfügen „Nicht [29] und weitere. begünstigt, aber nicht schädlich sind Betrieb und Vermarktung von PV, BHKW, Ladesäulen.“ Ergänzung auf der nachfolgenden Seite. 2.600 MW 3.700 MW Grundlage GewStG § 3 Nr. 8 GewStG §9 Abs. 1 KStG §5 Abs. 1 Nr. 10 MW betroffen verbleibendes Potenzial InvStG § 15 Abs. 2 Nr. 2 32 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
Ergänzung zu Steuerinfizierung Genossenschaften: Investmentfonds: Andere Gesellschaftsformen: Werden bei Genossenschaften mehr als 10% der Investmentfonds können nach Investment- Wohnungsverwaltungen in anderer Gesell- Einnahmen außerhalb des Vermietungsgeschäf- steuergesetz § 15 Abs. 2 von der Gewerbesteuer schaftsform können nach Gewerbesteuergesetz tes generiert verlieren sie ihre Steuerbefreiung befreit werden, wenn sie Immobilien verwalten. § 9 Nr. 1 auf Antrag den steuerpflichtigen Ge- nach Körperschaftssteuergesetz § 5 Nr. 10 und Voraussetzung ist das nach Abs. 3 die „Einnah- werbeertrag kürzen. Hier gilt eine Ausschließ- Gewerbesteuergesetz § 3 Nr. 8. men aus einer aktiven unternehmerischen Be- lichkeit und keine Bagatellgrenze. Das EnSG erhöht diesen Wert auf 20% bei Bereit- wirtschaftung [...] weniger als 5% betragen.“ stellung von Mieterstrom. Der Betrieb einer Photovoltaikanlage fällt unter die aktive Bewirtschaftung. Änderungsvorschläge Änderungsvorschläge Änderungsvorschläge KStG §5 Abs. 1 Nr. 10: Der Betrieb von Photovol- Investitionssteuergesetz § 15 Abs 2: Ein Betrieb Der Betrieb einer Solaranlage könnte dem Be- taikanlagen darf nicht mehr als zu einer Körper- von Photovoltaikanlagen darf nicht mehr als ak- trieb einer Heizung gleichgestellt werden (vgl. schaftssteuerpflicht führen. Die Grenze von 20% tive Bewirtschaftung im Sinne des Paragrafen Keine Nebenkostenabrechnung von PV-Strom) ist durch eine komplette Ausnahmeregelung für gelten. oder ein Ausnahmetatbestand im Gewerbesteu- Photovoltaikanlagen zu ersetzen. ergesetz § 9 Nr. 1 geschaffen werden, beispiels- weise: „nicht begünstigt, aber nicht schädlich sind Betrieb & Vermarktung von PV, BHKW, Lade- säulen.“ 33 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
(24) Baugenehmigung für PV-Anlagen auf Hochhäusern Beschreibung Betroffene: Alle Gebäude, die unter die Definition Änderungsvorschläge PV-Anlagen sind in der Regel verfahrensfrei zu des Hochhauses fallen. Genehmigungsfreiheit auch für PV-Anlagen auf genehmigen. So auch auch in Berlin (§ 61 Abs. 1 Relevanz für Berlin: Es fallen 1.600 Gebäude mit Hochhäusern. Sicherheitsanforderungen an PV- Nr. 3 lit. a BauOBln). Hochhäuser sind ohne Nen- einem Potenzial von 94 MW darunter. Anlagen sind nicht geringer als bei anderer ge- nung näherer Gründe explizit ausgenommen. Als nehmigungsfreier technischer Gebäudeausstat- Hochhäuser gelten Gebäude, bei denen der Fuß- tung. boden mindestens eines Aufenthaltsraumes mehr als 22 Meter über dem Erdboden liegt (§ 2 Abs. 4 Grundlage MBO). Mögliche Grundlage könnten gesteigerte BauOBln § 61 Abs. 1 Nr. 3 lit. a Anforderungen an den Brandschutz sein (siehe Brandschutzvorgaben). 94 MW 6.206 MW MW betroffen verbleibendes Potenzial 34 Übersichtsgrafik ∙ Hemmnisverzeichnis ∙ Literaturverzeichnis
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