Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept für den Bereich der Jugendpflege in Höchstadt a.d. Aisch
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Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept für den Bereich der Jugendpflege in Höchstadt a.d. Aisch Stand: 08. Juni 2021 Stadt Höchstadt Fortuna Kulturfabrik Jugendpflege Bahnhofstraße 9 91315 Höchstadt a.d. Aisch
Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept für den Bereich der Jugendpflege in Höchstadt a.d. Aisch Inhalt 1 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten ................................................................. 2 2 Allgemeine Regelungen ................................................................................................... 2 2.1 Unterweisung .............................................................................................................. 2 2.2 Bekanntgabe ............................................................................................................... 3 2.3 Geltungsbereich der Maßnahmen ....................................................................... 3 2.4 Kontrolle ...................................................................................................................... 3 3 Generelle Regeln zu Sicherheit und Hygiene ............................................................ 3 3.1 Mindestabstand / Körperkontakt .......................................................................... 3 3.2 Maskenpflicht / Mund-Nase-Bedeckung .......................................................... 3 3.3 Handhygiene ............................................................................................................... 3 3.4 Gesundheitszustand ................................................................................................ 3 3.5 Vorgaben zur Reinigung ......................................................................................... 3 3.6 Lüften von Räumen ..................................................................................................4 3.7 Dokumentation personenbezogener Daten ......................................................4 4 Maßnahmen zur Steuerung und Reglementierung .................................................4 4.1 Verkehrswege / „Einbahnstraßenregelung“ .....................................................4 4.2 Beschilderung und Markierungen .......................................................................4 4.3 Besucher*innenzahl und Gruppengröße ...........................................................4 4.4 Dienst- und Öffnungszeiten ..................................................................................4 4.5 Sperren von Räumen und Bereichen / Ausschluss von Personen ..........4 5 Besondere Regelungen für den Zielgruppenkontakt ..............................................5 5.1 Durchführung von pädagogischen Maßnahme ................................................5 5.1.1 Sonderregelungen bei den „Ferien in der Fortuna“ .....................................5 5.1.2 Sonderregelungen bei schulbezogener Jugendarbeit ............................... 6 5.2 Beratungs- und Gesprächsangebote / „Face-to-Face-Situationen“ ....... 6 5.3 Zubereitung und Verkauf von Speisen und Getränken ................................. 7 5.4 Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende und Arbeitsschutz.................... 7 6 Datenerhebung und Handlungsanweisungen ........................................................... 7 6.1 Dokumentation personenbezogener Daten....................................................... 7 6.2 Handlungsanweisungen bei Verdachtsfällen ..................................................8 6.3 Aufbewahrung und Aushändigung der erhobenen Daten ............................8 7 Aufbewahrung und Aushang des Hygiene- und Gesundheitskonzepts ............8 8 Anlagen ..................................................................................................................................8 [Seite 1]
Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept für den Bereich der Jugendpflege in Höchstadt a.d. Aisch Präambel Das vorliegende Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept orientiert sich am Rahmenhygienekonzept Offene Jugendarbeit im Landkreis Erlangen-Höchstadt. Dieses wurde von der Kommunalen Jugendarbeit des Amtes für Kinder, Jugend und Familie Erlangen-Höchstadt und der Gemeindejugendpflege im Landkreis Erlangen-Höchstadt erarbeitet. Die Vorgaben des Bayerischen Jugendrings, welcher mit übertragenen Staatsaufgaben die örtlichen Träger der Jugendhilfe berät, sowie die Hinweise des örtlichen Gesundheitsamtes wurden berücksichtigt. Folgende Dokumente wurden als Grundlage zur Hilfe gezogen: - Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 05. Juni 2021 - Ergänzung Rahmenhygieneplan Erwachsenenbildung, Sport und Veranstaltungen Das Rahmenhygienekonzept gibt Orientierung für eine notwendige Minderung des Infektionsrisikos in den einzelnen Bereichen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Die konkrete Umsetzung beschriebener Maßnahmen wird durch das Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept für den Bereich der Jugendpflege in Höchstadt a.d. Aisch individuell vor Ort angepasst. 1 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten Verantwortlich für die Erstellung und Aktualisierung des Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzeptes in der Jugendpflege: Stadt Höchstadt Fortuna Kulturfabrik Jugendpflege Stephan Baierl Bahnhofstraße 9 91315 Höchstadt a.d. Aisch Tel: 09193 – 50 33 16 332 Mail: stephan.baierl@fortuna-kulturfabrik.de Sämtliche Mitarbeitende in der Jugendpflege zeichnen sich für die Anwendung des Konzepts während Maßnahmen verantwortlich, achten auf Umsetzung und Einhaltung Dritter und kontrollieren die Vorgaben auf Aktualität und Umsetzbarkeit. Das Konzept wurde in enger Abstimmung mit den Abteilungen der Fortuna Kulturfabrik und dem zuständigen Leiter der Einrichtung, Bernd Riehlein, erstellt und überprüft und vom Bürgermeister der Stadt Höchstadt, Gerald Brehm, genehmigt. 2 Allgemeine Regelungen 2.1 Unterweisung Die Mitarbeitenden werden vom Arbeitgeber über Regelungen und Maßnahmen zu Hygiene- und Gesundheitsvorschriften informiert. [Seite 2]
2.2 Bekanntgabe Die Regulierungen und Maßnahmen nach dem Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept werden den Besucher*innen im persönlichen Gespräch durch die Mitarbeitenden sowie per Aushang bekannt gegeben. Aushänge sind nach Möglichkeit in leichter Sprache verfasst bzw. mit verständlichen Bildern und/oder Symbolen versehen. 2.3 Geltungsbereich der Maßnahmen Die Regelungen und Maßnahmen (Masken, Abstandsregelungen, usw.) gelten in allen Räumlichkeiten des Jugendzentrums und für Maßnahmen, die von der Jugendpflege offeriert werden. Alle im Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept genannten Regelungen und Maßnahmen gelten auch für Einzelgespräche (u.a. Mindestabstand, Masken, Datenerhebung, Reinigung von Gegenständen, Lüften, usw.). 2.4 Kontrolle Die Mitarbeitenden kontrollieren die Einhaltung der Regelungen und Maßnahmen und achten darauf, dass es zu keinerlei unerlaubten Menschenansammlungen kommt. Bei Verstößen und nicht einsichtiger Besucher*innen wird von der Ausübung des Hausrechts Gebrauch gemacht und diese Person(en) vom Gelände der Einrichtung verwiesen. 3 Generelle Regeln zu Sicherheit und Hygiene 3.1 Mindestabstand / Körperkontakt Zwischen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern vorgeschrieben. Ausnahmen können bei Personen gewährt werden die demselben Hausstand angehören. Intensiver Körperkontakt (z.B. Berührungen bei Begrüßung oder Verabschiedung, etc.) sind zu unterlassen. Sämtliche Zusammentreffen sollten kontaktlos stattfinden, ein Austausch von Gegenständen vermieden werden. Im Thekenbereich des Offenen Treffs vermeiden Hinweise die Bildung ungeordneter Ansammlungen. Die Installation von transparenten Trennwänden an der Theke dient dem zusätzlichen Schutz bei Unterschreitung des Mindestabstands. 3.2 Maskenpflicht / Mund-Nase-Bedeckung Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und bei Benutzung der Sanitäranlagen ist zwingend vorgeschrieben. Bei Unterschreitung des Mindestabstands wird das Tragen von Masken ebenfalls notwendig. Abweichende Regelungen werden für die jeweiligen Maßnahmen (vgl. „Besondere Regelungen für den Zielgruppenkontakt“ / „Durchführung von Maßnahmen“) angepasst und schriftlich im Konzept festgehalten. 3.3 Handhygiene Beim Betreten der Räumlichkeiten ist es zwingend erforderlich die Hände nach geltenden Hygienetipps zu reinigen. Dies erfolgt durch das gründliche Waschen der Hände mit Seife und Benutzung von Einmalhandtüchern bzw. durch die Nutzung von Handdesinfektionsmittel in den bereitgestellten Spendern. 3.4 Gesundheitszustand Besucher*innen des Offenen Treffs und Teilnehmende an Maßnahmen die sich krank fühlen oder Krankheitssymptome aufweisen bzw. davon berichten wird das Betreten der Räumlichkeiten bzw. die Teilnahme an den jeweiligen Maßnahmen untersagt. Dies gilt auch, wenn nachgewiesen akut an COVID- 19-Erkrankte oder sich in Quarantäne befindliche Personen zum Hausstand gehören (nicht anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19- Patienten) und/oder für Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere). 3.5 Vorgaben zur Reinigung Häufig genutzte / berührte Oberflächen werden durch die Mitarbeitenden regelmäßig gereinigt und ggf. desinfiziert. Die Reinigung der Sanitäranlagen erfolgt täglich. Gemeinsam genutzte Gegenstände und Materialien (z.B. Spiele, Billardqueues, Controller u.Ä.) werden nach jeder Benutzung von der entsprechenden Person gründlich gereinigt und ggf. desinfiziert. Soweit möglich und sinnvoll bleiben Türen dauerhaft geöffnet, um unnötige Berührungen zu vermeiden. Hygienemaßnahmen [Seite 3]
3.6 Lüften von Räumen Alle genutzten Räumlichkeiten werden durch die Mitarbeitenden / Verantwortlichen regelmäßig und ausreichend (mindestens 10 Minuten) gelüftet, mindestens aber einmal nach ca. 45-60 Minuten, bzw. nach dem Austausch einer Besucher*innengruppe. 3.7 Dokumentation personenbezogener Daten im Zuge der Corona-Pandemie Für eine verbesserte Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten werden Daten von Besucher*innen und Teilnehmenden abgefragt und für die Dauer von ca. vier Wochen nach dem letzten Kontakt mit der/den betreffenden Person/en aufbewahrt. Die Abfrage, Aufbewahrung und der Umgang mit personenbezogenen Daten unterliegen geltendem Datenschutzrecht (vgl. 6 Datenerhebung und Handlungsanweisungen bzw. 6.1 Dokumentation personenbezogener Daten). 4 Maßnahmen zur Steuerung und Reglementierung 4.1 Verkehrswege / „Einbahnstraßenregelung“ Durch beschilderte Ein- und Ausgänge können Laufrichtungen entflechtet und unnötige Kontakte oder Ansammlungen in diesen Bereichen vermieden werden. Im Offenen Treff werden Türen hierzu – je nach Maßnahme - entsprechend gekennzeichnet. Die Mitarbeitenden achten auf die zulässige Zahl der Personen in den Räumlichkeiten und führen notfalls Zugangskontrollen durch. 4.2 Beschilderung und Markierungen Durch Beschilderungen wird bereits vor Betreten der Räumlichkeiten auf die geltenden Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen hingewiesen. Zudem sind Hygienetipps und eine Etikette zum richtigen Niesen und Husten einsehbar. Hinweise werden nach Möglichkeit in leichter Sprache verfasst und mit Piktogrammen, Bildern oder in zusätzlichen Sprachen ergänzt. Markierungen an Gegenständen und auf dem Boden weisen Aufenthaltszonen und Gehwege aus, sodass Sicherheitsabstände leichter eingehalten werden können. Ein „Ampelsystem“ kann ergänzend dazu Hilfe bieten, in welchen Bereichen sich wie viele Personen wie lange aufhalten können, beispielsweise: Küche = rot -> Zutritt nur für max. 2 Mitarbeitende gleichzeitig, keine Besucher*innen / Tresen = gelb -> Aufenthalt mit Beachtung des Mindestabstands für weniger als 5 Minuten / grün = Aufenthaltszone unter Wahrung des Mindestabstands, möglichst begrenzt auf max. 60 Minuten. 4.3 Besucher*innenzahl und Gruppengröße Sämtliche Angebote der Jugendpflege müssen auf die Einhaltungsmöglichkeiten des Mindestabstands geprüft und daraufhin Gruppengröße bzw. Besucher*innenzahl bestimmt werden. Des Weiteren ist der jeweils aktuelle Inzidenzwert (=aktuelles lokales Infektionsgeschehen) des Bayerischen Landesamtes für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit1 und die sog. „Corona-Ampel“ zu beachten. Diese kann vorgeben, wie viele Besucher*innen grundsätzlich bei Veranstaltungen erlaubt sind. Zum Vergleich: Der Offene Treff des Jugendzentrums hat eine Grundfläche von ca. 120qm; orientiert an den Sitz- und Nutzflächen sind damit bis zu 25 Personen im Raum sinnvoll und erlaubt. Abweichungen können sich durch Veränderungen der Raumstruktur ergeben. Mehr als 35 Personen, Mitarbeitende eingerechnet, sollten sich jedoch nicht länger als anderthalb bis zwei Stunden im Raum aufhalten. Auf ausreichendes Lüften der Räumlichkeiten in dieser Zeit muss geachtet werden (vgl. 3 Generelle Regeln zu Sicherheit und Hygiene). 4.4 Dienst- und Öffnungszeiten Zur Entzerrung der Besucher*innen im Offenen Treff und bei größerem Interesse potenzieller Teilnehmender bei sonstigen Angeboten können Öffnungszeiten angepasst werden und Angebote wiederholt mit begrenzten Personenzahlen stattfinden. Auf Wunsch können feste Buchungszeiten für Interessent*innen oder ein Einlassstop eingeführt werden. Diese sollten dann mit ebenfalls festen Schließzeiten ergänzt werden, die eine regelmäßige Reinigung in kurzen Abständen ermöglichen. 4.5 Sperren von Räumen und Bereichen / Ausschluss von Personen Zum Schutz der Besucher*innen und der Mitarbeitenden werden bestimmte „sensible Bereiche“ (z.B. Küche im Offenen Treff) für die „Öffentlichkeit“ gesperrt. Diese Bereiche dürfen ausschließlich von Mitarbeitenden der Jugendpflege und im Ausnahmefall von Mitarbeitenden der Fortuna Kulturfabrik / Stadt Höchstadt a.d. Aisch unter Wahrung der geltenden Abstands- und Hygienerichtlinien betreten und genutzt werden. 1 vgl. Bayerisches Landesamt für GesundheIT und Lebensmittelsicherheit: https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/index.htm [Seite 4]
Besucher*innen und Teilnehmende an Maßnahmen der Jugendpflege die sich krank fühlen oder Krankheitssymptome aufweisen bzw. davon berichten wird das Betreten der Räumlichkeiten bzw. die Teilnahme an den jeweiligen Maßnahmen untersagt. Bei Krankheitsanzeichen können entsprechende Personen auch akut von der Maßnahme ausgeschlossen, bzw. aus den Räumen - notfalls durch Ausübung des Hausrechts - verwiesen werden. Der Bandproberaum steht derzeit ausschließlich für die Nutzung durch die Musikschule zur Verfügung. Durch die integrierte Lüftungsanlage kann dauerhaft ein entsprechender Luftaustausch erfolgen. Für weiteren Luftaustausch ist das Öffnen zusätzlicher Türen empfohlen. Die Nutzungs- und Belegungszeiten sollten auf ein Minimum reduziert sein und notwendige Reinigungs-/ Desinfektionszeiten beachten. Der Partyraum steht bis einschließlich 20.06.2021 nicht für Vermietungen zur Verfügung und darf nur für von der Jugendpflege genehmigte Ausnahmen (z.B. VHS, Musikschule) genutzt werden. Für die Einhaltung der Hygiene und des Gesundheitsschutzes sind entsprechende Nutzer*innen verantwortlich. Die Jugendpflege behält sich kurzfristige Änderungen – dynamisch angepasst auf das aktuelle örtliche Infektionsgeschehen – vor. 5 Besondere Regelungen für den Zielgruppenkontakt Angebote im offenen Betrieb sind nur im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzepts und mit Absicherung durch geschultes pädagogisches Personal möglich. Offene Treffs ohne pädagogischen Bezug dürfen nicht stattfinden. Für alle Aufenthalte in offenen Bereichen, außerhalb der pädagogischen Arbeit, gilt die jeweils geltende „Haushalts-Regel“ nach der 13. BayIfSMV. Die Mitarbeitenden sind angehalten in Kontakt mit den jungen Menschen stets auf die Einhaltung der Hygieneregeln konsequent hinzuweisen. 5.1 Durchführung von pädagogischen Maßnahmen Bei der Durchführung von Maßnahmen ist grundsätzlich auf die Einhaltung des vorliegenden Konzepts zu achten. Je nach Angebotsart und mit Blick auf einen ökonomischen Umgang mit anfallenden Arbeitsstunden ist die Anwesenheit von wenigstens einer (pädagogischen) Fachkraft pro Maßnahme sinnvoll, um die pädagogische Arbeit und die Kontrolle der Hygiene- und Gesundheitsschutzmaßnahmen zu ermöglichen und aufrechtzuerhalten. Angebote im Freien sind bevorzugt durchzuführen, da hier leichter der Mindestabstand einhaltbar ist. Bei bewegungsorientierten Angeboten sind behördliche Auflagen – insbesondere bei den jeweilige Sportangeboten – vor einer Durchführung zu prüfen und aktuelle Informationen und Auflagen umzusetzen. Eine Orientierung bietet die Seite des Bayerischen Landes-Sportverbands e.V. (BLSV).2 Den Teilnehmenden wird nahegelegt nach Abschluss der Maßnahme unmittelbar abzureisen um unerlaubte Ansammlungen zu vermeiden. 5.1.1 Sonderregelungen bei den „Ferien in der Fortuna“ (Ferienbetreuung) Die Ferienbetreuung „Ferien in der Fortuna 2021“ (02.-06.08. und 09.-13.08.) weicht von den üblichen Maßnahmen ab. Durch die Altersstruktur (ab sechs Jahren) und die Gestaltung des Angebots (feste Gruppen für jeweils eine Woche) werden nachfolgende Regelungen ergänzend zum / abweichend vom Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept vorgenommen: - Wenn eine Reinigung der Hände mit Seife nicht möglich ist und bei Kontakt mit Fäkalien, Blut oder Erbrochenem sind die Hände auf jeden Fall zu desinfizieren. - Eine „Maskenpflicht“ besteht weiterhin beim Betreten und Verlassen der Räume, auf den Gängen und in den Sanitäranlagen. - Abseits davon ist es auf Grund der altersbedingten Entwicklung den Teilnehmenden bei der Durchführung der Ferienmaßnahme nicht zuzumuten den Mindestabstand penibel zu beachten oder das dauerhafte Tragen von Masken aufzuerlegen. - Daher wird in der Praxis auf Nachvollziehbarkeit von Infektionsketten und möglichst kleine Infektionsradien (z.B. durch kleine Gruppen) geachtet. - Abstandsgrenzen können in den Gruppen unterschritten und gemeinsames Spielmaterial genutzt werden. - Persönliche Nutzungsgegenstände, wie beispielsweise Trinkgefäße, persönliche Arbeitsmaterialien, Stifte, sollen nicht mit anderen Personen geteilt werden. 2 Informationen zu Corona des Bayerischer Landes-Sportverband e.V.: www.bayernsport-blsv.de/coronavirus [Seite 5]
- Intensiver Körperkontakt (z.B. Umarmen, miteinander Raufen) ist untersagt. In pädagogisch notwendig werdenden Situationen (z.B. Trösten) achten die Leitungen auf sensible und kontaktarme Lösungen. - Informationen zu Verhaltensmaßnahmen (z.B. Handhygiene, Hust- und Niesetikette, Abstandsregelung) werden mittels Aushänge und Anmerkungen der Leitungen an die Teilnehmenden (und deren Erziehungsberechtigten) weitergegeben. - Um Infektionsketten nachvollziehbar zu gestalten und um den Kreis von potenziell infizierten Personen möglichst klein zu halten wird die päd. Arbeit und sonstige Betreuungszeiten in möglichst festen Kleingruppen (max. 10 TN zzgl. max. 4 Leitungen) stattfinden. Eine unnötige Durchmischung der Kleingruppen wird vermieden. - Die Zusammensetzung der Kleingruppen wird täglich durch die Mitarbeitenden (Leitungen) dokumentiert. Dies gilt auch bei Anwesenheit externer Personen in der Ferienbetreuung. - Bei gemeinsamen Essenszeiten werden das Essen, Getränke, Teller und Besteck ausschließlich durch die Leitungen ausgegeben. Diese tragen eine geeignete Mund- Nase-Bedeckung und achten auf die geltenden Hygienevorschriften. Die Abgabe von unverpackten Speisen (z.B. Obst) wird infektionsrisikoarm so durchgeführt, z.B. durch Einsatz von Schöpfkellen / Zangen. - Eine gemeinsame Speisenzubereitung, mit allen und für alle Kinder, sollte nicht erfolgen. - Die Teilnehmenden werden sich zwei Mal wöchentlich selbst testen (Antigen- Schnelltest). Sofern dies von den Eltern/Erziehungsberechtigten nicht gewünscht wird, müssen anderweitige Nachweise vorgelegt werden: z.B. von Apotheken/Ärzten durchgeführte und bestätigte Testungen, Nachweis zum vollständigen Impfschutz o.ä. Die weiteren im Konzept festgeschriebenen Maßnahmen behalten ihre Gültigkeit. 5.1.2 Sonderregelungen bei schulbezogener Jugendarbeit (Kooperationen) Bestehende Kooperationen mit Schulen, v.a. die Kooperation mit den Ganztagsklassen der Ritter-von-Spix-Schule Höchstadt, sind während den Unterrichtszeiten aufrecht zu erhalten. Maßnahmen des Hygiene- und Gesundheitsschutzes können abweichen. Nachfolgende Regelungen ergänzen das Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept: - Die Schüler*innen können bei Wahrung des Mindestabstands und bei Gruppenarbeiten, wo bestehende Klassenstrukturen nicht verändert werden, vom Tragen der Masken absehen, sofern eine entsprechende Empfehlung seitens des Bayerischen Kultusministeriums besteht. - Durch eine feste Gruppenstruktur ist in der Praxis eine Nachvollziehbarkeit von Infektionsketten gesichert. - Eine „Maskenpflicht“ und die notwendige „Handhygiene“ bestehen weiterhin beim Betreten und Verlassen der Räume, auf den Gängen und in den Sanitäranlagen. Die pädagogische Fachkraft weist die Schüler*innen darauf hin. - Abstandsgrenzen können in Ausnahmefällen (siehe oben) unterschritten und gemeinsames Spielmaterial genutzt werden. - Persönliche Nutzungsgegenstände oder persönliche Arbeitsmaterialien, z.B. Stifte, sollen nicht mit anderen Personen geteilt werden. Eine ausreichende Anzahl an Arbeitsmaterial wird seitens der Jugendpflege bereitgestellt und im Anschluss an die Nutzung entsprechend gereinigt. - Intensiver Körperkontakt (z.B. Umarmen, miteinander Raufen) ist untersagt. In pädagogisch notwendig werdenden Situationen (z.B. Trösten) achten die Leitungen auf sensible und kontaktarme Lösungen. - Informationen zu Verhaltensmaßnahmen (z.B. Handhygiene, Hust- und Niesetikette, Abstandsregelung) werden mittels Aushänge und Anmerkungen der Leitungen an die Teilnehmenden (und deren Begleitpersonen) weitergegeben. - Die Zusammensetzung der Gruppen wird täglich durch die Lehrkräfte oder Mitarbeitende (der Jugendpflege) dokumentiert. Dies gilt auch bei Anwesenheit externer Personen. Die weiteren im Konzept festgeschriebenen Maßnahmen behalten ihre Gültigkeit. 5.2 Beratungs- und Gesprächsangebote / „Face-to-Face-Situationen“ Ein Einzelgesprächen müssen folgende Voraussetzungen vollständig erfüllt sein: [Seite 6]
- Aufklärung und Einhaltung der Hygiene- und Schutzregelungen der Einrichtung während des Gesprächs (Achten auf Hust-Nies-Etikette, Vermeidung von Körperkontakt, Mindestabstand, Tragen einer Maske außerhalb der Räumlichkeiten, usw.) - Verpflichtung zur Verwendung einer geeigneten Mund-Nase-Bedeckung (z.B. Community- bzw. Alltagsmaske) bei Unterschreitung des Mindestabstands - Regelmäßiges Lüften des Raums - Reinigung benötigter Materialien vor und nach Benutzung 5.3 Zubereitung und Verkauf von Speisen und Getränken Der beschränkte Verkauf von verpackten Speisen und geschlossenen Getränken erfolgt analog zu den jeweils aktuell geltenden Gesundheitsrichtlinien und den Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung für Gaststätten während der Corona-Pandemie. Dies schließt u.a. ein, dass haptischer Kontakt der Besucher*innen zu Bedarfsgegenständen (Speisekarten, Besteck, …) auf das Nötigste beschränkt ist oder so gestaltet wird, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung / Auswechslung erfolgt. Bei Serviceprozessen wird darauf geachtet, dass Speisen und Getränke ohne zusätzliche Gefährdung zum Gast gelangen. Bei Spülvorgängen wird gewährleistet, dass die vorgegebenen Temperaturen erreicht werden, um eine sichere Reinigung des Geschirrs und der Gläser sicherzustellen. Die Zubereitung von Speisen im pädagogischen Rahmen, z.B. in festen Kochgruppen, ist grundsätzlich möglich. Ein gemeinsames Zubereiten von und weitere gesundheitspädagogische Angebote, bei denen Lebensmittel zum Einsatz kommen, müssen jeweils gesondert betrachtet werden: Kochgruppen können, unter Einhaltung des Hygienekonzepts, bei Wahrung der Abstandsregeln und mit geeigneter Mund-Nase-Bedeckung bei der Zubereitung, stattfinden. Gemeinsam in der Gruppe zubereitete Lebensmittel dürfen gemeinsam, analog zur Gastronomie, verzehrt werden. Eine Abgabe an Außenstehende ist ausdrücklich nicht erlaubt. 5.4 Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende und Arbeitsschutz In der Arbeit sind die Vorgaben des Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzepte stets zu befolgen. Zusätzlich ist auf folgende Punkte zur Einhaltung des Arbeitsschutzes unter Mitarbeitenden zu achten: - Mitarbeitende werden mit persönlicher Schutzausrüstung, z.B. Mund-Nase-Bedeckung, ausgestattet, eingewiesen und zur sachgerechten Anwendung geschult.3 - Ggf. werden Schichtzeiten der Mitarbeitenden nach Möglichkeit überschneidungsfrei eingerichtet sowie gestaffelte Pausenzeiten festgelegt. - Teambesprechungen müssen – sofern mit Präsenz durchgeführt – den benannten Hygiene- und Schutzbestimmungen, z.B. Mindestabstand, genügen. - Das vorliegende Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept sowie die veranlassten Interventionen müssen den Mitarbeitenden bekannt sein. Eine Durchführung von Hygieneschulungen kann in unregelmäßigen Abständen erfolgen. - Als „Corona-Ansprechperson“ für Mitarbeitende der Einrichtung wird die Leitung der Fortuna Kulturfabrik, Bernd Riehlein, benannt. Die Mitarbeitenden in der Jugendpflege sind Multiplikator*innen gegenüber ehrenamtlichen Kräften. - Die Einhaltung der Regelungen durch die Mitarbeitenden wird kontrolliert und entsprechende Maßnahmen dokumentiert. Im Übrigen gelten die allgemeinen Arbeitsschutzregelungen unverändert fort. Auf die Corona- Pandemie-bedingten Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (SARS-CoV-2- Arbeitsschutzstandards) vom 16.04.2020 wird hingewiesen. 6 Datenerhebung und Handlungsanweisungen 6.1 Dokumentation personenbezogener Daten Für eine verbesserte Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten und weiteren möglichen Kontaktpersonen werden Daten von Besucher*innen und Teilnehmenden abgefragt und für die Dauer von vier Wochen nach dem letzten Kontakt mit der/den betreffenden Person/en aufbewahrt. Bei regelmäßigen Besuchen des Jugendzentrums müssen einmalig persönliche Daten in ein Besucher*innen-Formular eintragen werden. Bei weiteren Besuchen ist die Eintragung in die tägliche Anwesenheitsliste notwendig. In dieser muss auch bestätigt werden, dass aktuell keine Symptome für eine (infektiöse) Erkrankung oder Gefahren durch eine mögliche Corona-Infektion vorliegen. Die Abfrage, Aufbewahrung und der Umgang mit personenbezogenen Daten unterliegen geltendem 3 Anlage 02: Hinweise des BfArM zur Verwendung von selbst hergestellten Masken, medizinischen Gesichtsmasken sowie filtrierenden Halbmasken [Seite 7]
Datenschutzrecht. Nach Ablauf der Fristen zur Aufbewahrung werden die Unterlagen datenschutzkonform vernichtet.4 Über die Datenerhebung sind die Besucher*innen (auch zur Weitergabe an die Personensorge- berechtigten) in geeigneter Form (z.B. Flyer) zu informieren.5 6.2 Handlungsanweisungen bei Verdachtsfällen Besucher*innen oder Teilnehmende, die eine mögliche Corona-Infektion nicht restlos ausschließen können dürfen die Räumlichkeiten des Jugendzentrums nicht betreten bzw. an der Maßnahme, zu der sie sich angemeldet haben, nicht teilnehmen. Zudem wird jenen mit grippeähnlichen Symptomen wie Fieber, Atembeschwerden oder Husten empfohlen das Gelände der Einrichtung / die Maßnahme zu verlassen bzw. direkt zu Hause zu bleiben. Bei Fragen und Unklarheiten zu Symptomen weisen die Mitarbeitenden darauf hin ärztliche Konsultation einzuholen oder sich an das Gesundheitsamt des Landkreises zu wenden. Diese Anweisungen gelten auch für externe Gruppen / Vereine / Institutionen, welche die Räumlichkeiten des Jugendzentrums nutzen. 6.3 Aufbewahrung und Aushändigung der erhobenen Daten Die erhobenen Daten und ausgefüllten Listen / Formulare sind für die Dauer von vier Wochen (vgl. oben) in der Einrichtung in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren und ausschließlich auf Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vollständig auszuhändigen. Nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist sind die Anwesenheitslisten zu löschen bzw. zu vernichten. Bei Nutzung von Anbietern mobiler Applikationen (z.B. Corona-Warn-App, luca-App) sind die entsprechenden Betreiber*innen-Firmen und deren Verantwortliche für die Einhaltung gesetzlicher Regelungen zuständig. Die Mitarbeitenden (in der Jugendpflege) achten auf einen konformen Umgang (An- und Abmeldung via App). Die Jugendpflege verpflichtet sich „private Schlüssel“ (vgl. luca-App) an das zuständige Gesundheitsamt auszuhändigen, wenn dies erforderlich ist. Die Regelungen der EU-DSGVO zu Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen Daten sind zu beachten. 7 Aufbewahrung und Aushang des Hygiene- und Gesundheitskonzepts Das Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept wird in schriftlicher, ausgedruckter Form in der Einrichtung aufbewahrt und muss auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde oder sonstigen Sicherheitsbehörden vorgelegt werden. 8 Anlagen Anlage 01: Räumlichkeiten des Jugendzentrums Anlage 02: Hinweise des BfArM Anlage 03: Vorlagen zur Dokumentation von Maßnahmen Anlage 04: Aushänge und Informationen Höchstadt, 08. Juni 2021 Stephan Baierl 4 Anlage 03: Vorlagen zur Dokumentation von Maßnahmen zum Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept für den Bereich der Jugendpflege der Stadt Höchstadt a.d. Aisch 5 vgl. auch: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/materialiendownloads.html#c12502 [Seite 8]
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