Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept für den Bereich der Jugendpflege in Höchstadt a.d. Aisch

 
WEITER LESEN
Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept für den Bereich der Jugendpflege in Höchstadt a.d. Aisch
Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept für
                den Bereich der Jugendpflege
                       in Höchstadt a.d. Aisch

                                 Stand: 08. Juni 2021

Stadt Höchstadt
Fortuna Kulturfabrik
Jugendpflege
Bahnhofstraße 9
91315 Höchstadt a.d. Aisch
Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept für den
Bereich der Jugendpflege in Höchstadt a.d.
Aisch

Inhalt
 1 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten ................................................................. 2

 2 Allgemeine Regelungen ................................................................................................... 2
      2.1 Unterweisung .............................................................................................................. 2
      2.2 Bekanntgabe ............................................................................................................... 3
      2.3 Geltungsbereich der Maßnahmen ....................................................................... 3
      2.4 Kontrolle ...................................................................................................................... 3

 3 Generelle Regeln zu Sicherheit und Hygiene ............................................................ 3
      3.1 Mindestabstand / Körperkontakt .......................................................................... 3
      3.2 Maskenpflicht / Mund-Nase-Bedeckung .......................................................... 3
      3.3 Handhygiene ............................................................................................................... 3
      3.4 Gesundheitszustand ................................................................................................ 3
      3.5 Vorgaben zur Reinigung ......................................................................................... 3
      3.6 Lüften von Räumen ..................................................................................................4
      3.7 Dokumentation personenbezogener Daten ......................................................4

 4 Maßnahmen zur Steuerung und Reglementierung .................................................4
      4.1 Verkehrswege / „Einbahnstraßenregelung“ .....................................................4
      4.2 Beschilderung und Markierungen .......................................................................4
      4.3 Besucher*innenzahl und Gruppengröße ...........................................................4
      4.4 Dienst- und Öffnungszeiten ..................................................................................4
      4.5 Sperren von Räumen und Bereichen / Ausschluss von Personen ..........4

 5 Besondere Regelungen für den Zielgruppenkontakt ..............................................5
      5.1 Durchführung von pädagogischen Maßnahme ................................................5
      5.1.1 Sonderregelungen bei den „Ferien in der Fortuna“ .....................................5
      5.1.2 Sonderregelungen bei schulbezogener Jugendarbeit ............................... 6
      5.2 Beratungs- und Gesprächsangebote / „Face-to-Face-Situationen“ ....... 6
      5.3 Zubereitung und Verkauf von Speisen und Getränken ................................. 7
      5.4 Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende und Arbeitsschutz.................... 7

 6 Datenerhebung und Handlungsanweisungen ........................................................... 7
      6.1 Dokumentation personenbezogener Daten....................................................... 7
      6.2 Handlungsanweisungen bei Verdachtsfällen ..................................................8
      6.3 Aufbewahrung und Aushändigung der erhobenen Daten ............................8

 7 Aufbewahrung und Aushang des Hygiene- und Gesundheitskonzepts ............8

 8 Anlagen ..................................................................................................................................8

                                                                                                                                                 [Seite 1]
Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept für den Bereich der
Jugendpflege in Höchstadt a.d. Aisch

Präambel
Das vorliegende Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept orientiert sich am Rahmenhygienekonzept
Offene Jugendarbeit im Landkreis Erlangen-Höchstadt. Dieses wurde von der Kommunalen
Jugendarbeit des Amtes für Kinder, Jugend und Familie Erlangen-Höchstadt und der
Gemeindejugendpflege im Landkreis Erlangen-Höchstadt erarbeitet. Die Vorgaben des Bayerischen
Jugendrings, welcher mit übertragenen Staatsaufgaben die örtlichen Träger der Jugendhilfe berät,
sowie die Hinweise des örtlichen Gesundheitsamtes wurden berücksichtigt.

Folgende Dokumente wurden als Grundlage zur Hilfe gezogen:
    - Dreizehnte Bayerische Infektionsschutzmaßnahmenverordnung (13. BayIfSMV) vom 05. Juni
       2021
    - Ergänzung Rahmenhygieneplan Erwachsenenbildung, Sport und Veranstaltungen

Das Rahmenhygienekonzept gibt Orientierung für eine notwendige Minderung des Infektionsrisikos in
den einzelnen Bereichen der Offenen Kinder- und Jugendarbeit. Die konkrete Umsetzung
beschriebener Maßnahmen wird durch das Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept für den Bereich
der Jugendpflege in Höchstadt a.d. Aisch individuell vor Ort angepasst.

1 Zuständigkeiten und Verantwortlichkeiten
Verantwortlich für die Erstellung und Aktualisierung des Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzeptes
in der Jugendpflege:

Stadt Höchstadt
Fortuna Kulturfabrik
Jugendpflege

Stephan Baierl

Bahnhofstraße 9
91315 Höchstadt a.d. Aisch

Tel: 09193 – 50 33 16 332
Mail: stephan.baierl@fortuna-kulturfabrik.de

Sämtliche Mitarbeitende in der Jugendpflege zeichnen sich für die Anwendung des Konzepts während
Maßnahmen verantwortlich, achten auf Umsetzung und Einhaltung Dritter und kontrollieren die
Vorgaben auf Aktualität und Umsetzbarkeit.

Das Konzept wurde in enger Abstimmung mit den Abteilungen der Fortuna Kulturfabrik und dem
zuständigen Leiter der Einrichtung, Bernd Riehlein, erstellt und überprüft und vom Bürgermeister der
Stadt Höchstadt, Gerald Brehm, genehmigt.

2 Allgemeine Regelungen
2.1 Unterweisung
Die Mitarbeitenden werden vom Arbeitgeber über Regelungen und Maßnahmen zu Hygiene- und
Gesundheitsvorschriften informiert.

                                                                                            [Seite 2]
2.2 Bekanntgabe
Die Regulierungen und Maßnahmen nach dem Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept werden den
Besucher*innen im persönlichen Gespräch durch die Mitarbeitenden sowie per Aushang bekannt
gegeben. Aushänge sind nach Möglichkeit in leichter Sprache verfasst bzw. mit verständlichen Bildern
und/oder Symbolen versehen.

2.3 Geltungsbereich der Maßnahmen
Die Regelungen und Maßnahmen (Masken, Abstandsregelungen, usw.) gelten in allen Räumlichkeiten
des Jugendzentrums und für Maßnahmen, die von der Jugendpflege offeriert werden.

Alle im Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept genannten Regelungen und Maßnahmen gelten auch
für Einzelgespräche (u.a. Mindestabstand, Masken, Datenerhebung, Reinigung von Gegenständen,
Lüften, usw.).

2.4 Kontrolle
Die Mitarbeitenden kontrollieren die Einhaltung der Regelungen und Maßnahmen und achten darauf,
dass es zu keinerlei unerlaubten Menschenansammlungen kommt. Bei Verstößen und nicht
einsichtiger Besucher*innen wird von der Ausübung des Hausrechts Gebrauch gemacht und diese
Person(en) vom Gelände der Einrichtung verwiesen.

3 Generelle Regeln zu Sicherheit und Hygiene
3.1 Mindestabstand / Körperkontakt
Zwischen Personen ist ein Mindestabstand von 1,5 Metern vorgeschrieben. Ausnahmen können bei
Personen gewährt werden die demselben Hausstand angehören. Intensiver Körperkontakt (z.B.
Berührungen bei Begrüßung oder Verabschiedung, etc.) sind zu unterlassen. Sämtliche
Zusammentreffen sollten kontaktlos stattfinden, ein Austausch von Gegenständen vermieden werden.
Im Thekenbereich des Offenen Treffs vermeiden Hinweise die Bildung ungeordneter Ansammlungen.
Die Installation von transparenten Trennwänden an der Theke dient dem zusätzlichen Schutz bei
Unterschreitung des Mindestabstands.

3.2 Maskenpflicht / Mund-Nase-Bedeckung
Das Tragen von Mund-Nase-Bedeckungen beim Betreten und Verlassen der Räumlichkeiten und bei
Benutzung der Sanitäranlagen ist zwingend vorgeschrieben. Bei Unterschreitung des Mindestabstands
wird das Tragen von Masken ebenfalls notwendig. Abweichende Regelungen werden für die jeweiligen
Maßnahmen (vgl. „Besondere Regelungen für den Zielgruppenkontakt“ / „Durchführung von
Maßnahmen“) angepasst und schriftlich im Konzept festgehalten.

3.3 Handhygiene
Beim Betreten der Räumlichkeiten ist es zwingend erforderlich die Hände nach geltenden Hygienetipps
zu reinigen. Dies erfolgt durch das gründliche Waschen der Hände mit Seife und Benutzung von
Einmalhandtüchern bzw. durch die Nutzung von Handdesinfektionsmittel in den bereitgestellten
Spendern.

3.4 Gesundheitszustand
Besucher*innen des Offenen Treffs und Teilnehmende an Maßnahmen die sich krank fühlen oder
Krankheitssymptome aufweisen bzw. davon berichten wird das Betreten der Räumlichkeiten bzw. die
Teilnahme an den jeweiligen Maßnahmen untersagt. Dies gilt auch, wenn nachgewiesen akut an COVID-
19-Erkrankte oder sich in Quarantäne befindliche Personen zum Hausstand gehören (nicht
anzuwenden auf medizinisches und pflegerisches Personal mit geschütztem Kontakt zu COVID-19-
Patienten) und/oder für Personen mit COVID-19 assoziierten Symptomen (akute, unspezifische
Allgemeinsymptome, Geruchs- und Geschmacksverlust, respiratorische Symptome jeder Schwere).

3.5 Vorgaben zur Reinigung
Häufig genutzte / berührte Oberflächen werden durch die Mitarbeitenden regelmäßig gereinigt und ggf.
desinfiziert. Die Reinigung der Sanitäranlagen erfolgt täglich. Gemeinsam genutzte Gegenstände und
Materialien (z.B. Spiele, Billardqueues, Controller u.Ä.) werden nach jeder Benutzung von der
entsprechenden Person gründlich gereinigt und ggf. desinfiziert. Soweit möglich und sinnvoll bleiben
Türen dauerhaft geöffnet, um unnötige Berührungen zu vermeiden. Hygienemaßnahmen

                                                                                            [Seite 3]
3.6 Lüften von Räumen
Alle genutzten Räumlichkeiten werden durch die Mitarbeitenden / Verantwortlichen regelmäßig und
ausreichend (mindestens 10 Minuten) gelüftet, mindestens aber einmal nach ca. 45-60 Minuten, bzw.
nach dem Austausch einer Besucher*innengruppe.

3.7 Dokumentation personenbezogener Daten im Zuge der Corona-Pandemie
Für eine verbesserte Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten werden Daten von Besucher*innen und
Teilnehmenden abgefragt und für die Dauer von ca. vier Wochen nach dem letzten Kontakt mit der/den
betreffenden Person/en aufbewahrt. Die Abfrage, Aufbewahrung und der Umgang mit
personenbezogenen Daten unterliegen geltendem Datenschutzrecht (vgl. 6 Datenerhebung und
Handlungsanweisungen bzw. 6.1 Dokumentation personenbezogener Daten).

4 Maßnahmen zur Steuerung und Reglementierung
4.1 Verkehrswege / „Einbahnstraßenregelung“
Durch beschilderte Ein- und Ausgänge können Laufrichtungen entflechtet und unnötige Kontakte oder
Ansammlungen in diesen Bereichen vermieden werden. Im Offenen Treff werden Türen hierzu – je
nach Maßnahme - entsprechend gekennzeichnet. Die Mitarbeitenden achten auf die zulässige Zahl der
Personen in den Räumlichkeiten und führen notfalls Zugangskontrollen durch.

4.2 Beschilderung und Markierungen
Durch Beschilderungen wird bereits vor Betreten der Räumlichkeiten auf die geltenden Hygiene- und
Gesundheitsschutzmaßnahmen hingewiesen. Zudem sind Hygienetipps und eine Etikette zum richtigen
Niesen und Husten einsehbar. Hinweise werden nach Möglichkeit in leichter Sprache verfasst und mit
Piktogrammen, Bildern oder in zusätzlichen Sprachen ergänzt. Markierungen an Gegenständen und
auf dem Boden weisen Aufenthaltszonen und Gehwege aus, sodass Sicherheitsabstände leichter
eingehalten werden können. Ein „Ampelsystem“ kann ergänzend dazu Hilfe bieten, in welchen
Bereichen sich wie viele Personen wie lange aufhalten können, beispielsweise: Küche = rot -> Zutritt
nur für max. 2 Mitarbeitende gleichzeitig, keine Besucher*innen / Tresen = gelb -> Aufenthalt mit
Beachtung des Mindestabstands für weniger als 5 Minuten / grün = Aufenthaltszone unter Wahrung
des Mindestabstands, möglichst begrenzt auf max. 60 Minuten.

4.3 Besucher*innenzahl und Gruppengröße
Sämtliche Angebote der Jugendpflege müssen auf die Einhaltungsmöglichkeiten des Mindestabstands
geprüft und daraufhin Gruppengröße bzw. Besucher*innenzahl bestimmt werden. Des Weiteren ist der
jeweils aktuelle Inzidenzwert (=aktuelles lokales Infektionsgeschehen) des Bayerischen Landesamtes
für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit1 und die sog. „Corona-Ampel“ zu beachten. Diese kann
vorgeben, wie viele Besucher*innen grundsätzlich bei Veranstaltungen erlaubt sind.

Zum Vergleich: Der Offene Treff des Jugendzentrums hat eine Grundfläche von ca. 120qm; orientiert an
den Sitz- und Nutzflächen sind damit bis zu 25 Personen im Raum sinnvoll und erlaubt. Abweichungen
können sich durch Veränderungen der Raumstruktur ergeben. Mehr als 35 Personen, Mitarbeitende
eingerechnet, sollten sich jedoch nicht länger als anderthalb bis zwei Stunden im Raum aufhalten. Auf
ausreichendes Lüften der Räumlichkeiten in dieser Zeit muss geachtet werden (vgl. 3 Generelle Regeln
zu Sicherheit und Hygiene).

4.4 Dienst- und Öffnungszeiten
Zur Entzerrung der Besucher*innen im Offenen Treff und bei größerem Interesse potenzieller
Teilnehmender bei sonstigen Angeboten können Öffnungszeiten angepasst werden und Angebote
wiederholt mit begrenzten Personenzahlen stattfinden. Auf Wunsch können feste Buchungszeiten für
Interessent*innen oder ein Einlassstop eingeführt werden. Diese sollten dann mit ebenfalls festen
Schließzeiten ergänzt werden, die eine regelmäßige Reinigung in kurzen Abständen ermöglichen.

4.5 Sperren von Räumen und Bereichen / Ausschluss von Personen
Zum Schutz der Besucher*innen und der Mitarbeitenden werden bestimmte „sensible Bereiche“ (z.B.
Küche im Offenen Treff) für die „Öffentlichkeit“ gesperrt. Diese Bereiche dürfen ausschließlich von
Mitarbeitenden der Jugendpflege und im Ausnahmefall von Mitarbeitenden der Fortuna Kulturfabrik /
Stadt Höchstadt a.d. Aisch unter Wahrung der geltenden Abstands- und Hygienerichtlinien betreten
und genutzt werden.

1 vgl. Bayerisches Landesamt für GesundheIT und Lebensmittelsicherheit:
   https://www.lgl.bayern.de/gesundheit/infektionsschutz/infektionskrankheiten_a_z/coronavirus/karte_coronavirus/index.htm

                                                                                                                [Seite 4]
Besucher*innen und Teilnehmende an Maßnahmen der Jugendpflege die sich krank fühlen oder
Krankheitssymptome aufweisen bzw. davon berichten wird das Betreten der Räumlichkeiten bzw. die
Teilnahme an den jeweiligen Maßnahmen untersagt. Bei Krankheitsanzeichen können entsprechende
Personen auch akut von der Maßnahme ausgeschlossen, bzw. aus den Räumen - notfalls durch
Ausübung des Hausrechts - verwiesen werden.

Der Bandproberaum steht derzeit ausschließlich für die Nutzung durch die Musikschule zur Verfügung.
Durch die integrierte Lüftungsanlage kann dauerhaft ein entsprechender Luftaustausch erfolgen. Für
weiteren Luftaustausch ist das Öffnen zusätzlicher Türen empfohlen. Die Nutzungs- und
Belegungszeiten sollten auf ein Minimum reduziert sein und notwendige Reinigungs-/
Desinfektionszeiten beachten.

Der Partyraum steht bis einschließlich 20.06.2021 nicht für Vermietungen zur Verfügung und darf nur
für von der Jugendpflege genehmigte Ausnahmen (z.B. VHS, Musikschule) genutzt werden. Für die
Einhaltung der Hygiene und des Gesundheitsschutzes sind entsprechende Nutzer*innen
verantwortlich. Die Jugendpflege behält sich kurzfristige Änderungen – dynamisch angepasst auf das
aktuelle örtliche Infektionsgeschehen – vor.

5 Besondere Regelungen für den Zielgruppenkontakt
Angebote im offenen Betrieb sind nur im Rahmen des pädagogischen Gesamtkonzepts und mit
Absicherung durch geschultes pädagogisches Personal möglich. Offene Treffs ohne pädagogischen
Bezug dürfen nicht stattfinden. Für alle Aufenthalte in offenen Bereichen, außerhalb der
pädagogischen Arbeit, gilt die jeweils geltende „Haushalts-Regel“ nach der 13. BayIfSMV. Die
Mitarbeitenden sind angehalten in Kontakt mit den jungen Menschen stets auf die Einhaltung der
Hygieneregeln konsequent hinzuweisen.

5.1 Durchführung von pädagogischen Maßnahmen
Bei der Durchführung von Maßnahmen ist grundsätzlich auf die Einhaltung des vorliegenden Konzepts
zu achten. Je nach Angebotsart und mit Blick auf einen ökonomischen Umgang mit anfallenden
Arbeitsstunden ist die Anwesenheit von wenigstens einer (pädagogischen) Fachkraft pro Maßnahme
sinnvoll,  um     die    pädagogische     Arbeit    und   die   Kontrolle   der    Hygiene-    und
Gesundheitsschutzmaßnahmen zu ermöglichen und aufrechtzuerhalten.
Angebote im Freien sind bevorzugt durchzuführen, da hier leichter der Mindestabstand einhaltbar ist.
Bei bewegungsorientierten Angeboten sind behördliche Auflagen – insbesondere bei den jeweilige
Sportangeboten – vor einer Durchführung zu prüfen und aktuelle Informationen und Auflagen
umzusetzen. Eine Orientierung bietet die Seite des Bayerischen Landes-Sportverbands e.V. (BLSV).2
Den Teilnehmenden wird nahegelegt nach Abschluss der Maßnahme unmittelbar abzureisen um
unerlaubte Ansammlungen zu vermeiden.

        5.1.1 Sonderregelungen bei den „Ferien in der Fortuna“ (Ferienbetreuung)
        Die Ferienbetreuung „Ferien in der Fortuna 2021“ (02.-06.08. und 09.-13.08.) weicht von den
        üblichen Maßnahmen ab. Durch die Altersstruktur (ab sechs Jahren) und die Gestaltung
        des Angebots (feste Gruppen für jeweils eine Woche) werden nachfolgende Regelungen
        ergänzend zum / abweichend vom Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept vorgenommen:

        -    Wenn eine Reinigung der Hände mit Seife nicht möglich ist und bei Kontakt mit Fäkalien,
             Blut oder Erbrochenem sind die Hände auf jeden Fall zu desinfizieren.
        -    Eine „Maskenpflicht“ besteht weiterhin beim Betreten und Verlassen der Räume, auf
             den Gängen und in den Sanitäranlagen.
        -    Abseits davon ist es auf Grund der altersbedingten Entwicklung den Teilnehmenden bei
             der Durchführung der Ferienmaßnahme nicht zuzumuten den Mindestabstand penibel
             zu beachten oder das dauerhafte Tragen von Masken aufzuerlegen.
        -    Daher wird in der Praxis auf Nachvollziehbarkeit von Infektionsketten und möglichst
             kleine Infektionsradien (z.B. durch kleine Gruppen) geachtet.
        -    Abstandsgrenzen können in den Gruppen unterschritten und gemeinsames
             Spielmaterial genutzt werden.
        -    Persönliche Nutzungsgegenstände, wie beispielsweise Trinkgefäße, persönliche
             Arbeitsmaterialien, Stifte, sollen nicht mit anderen Personen geteilt werden.

2
    Informationen zu Corona des Bayerischer Landes-Sportverband e.V.: www.bayernsport-blsv.de/coronavirus

                                                                                                            [Seite 5]
-   Intensiver Körperkontakt (z.B. Umarmen, miteinander Raufen) ist untersagt. In
        pädagogisch notwendig werdenden Situationen (z.B. Trösten) achten die Leitungen auf
        sensible und kontaktarme Lösungen.
    -   Informationen zu Verhaltensmaßnahmen (z.B. Handhygiene, Hust- und Niesetikette,
        Abstandsregelung) werden mittels Aushänge und Anmerkungen der Leitungen an die
        Teilnehmenden (und deren Erziehungsberechtigten) weitergegeben.
    -   Um Infektionsketten nachvollziehbar zu gestalten und um den Kreis von potenziell
        infizierten Personen möglichst klein zu halten wird die päd. Arbeit und sonstige
        Betreuungszeiten in möglichst festen Kleingruppen (max. 10 TN zzgl. max. 4 Leitungen)
        stattfinden. Eine unnötige Durchmischung der Kleingruppen wird vermieden.
    -   Die Zusammensetzung der Kleingruppen wird täglich durch die Mitarbeitenden
        (Leitungen) dokumentiert. Dies gilt auch bei Anwesenheit externer Personen in der
        Ferienbetreuung.
    -   Bei gemeinsamen Essenszeiten werden das Essen, Getränke, Teller und Besteck
        ausschließlich durch die Leitungen ausgegeben. Diese tragen eine geeignete Mund-
        Nase-Bedeckung und achten auf die geltenden Hygienevorschriften. Die Abgabe von
        unverpackten Speisen (z.B. Obst) wird infektionsrisikoarm so durchgeführt, z.B. durch
        Einsatz von Schöpfkellen / Zangen.
    -   Eine gemeinsame Speisenzubereitung, mit allen und für alle Kinder, sollte nicht
        erfolgen.
    -   Die Teilnehmenden werden sich zwei Mal wöchentlich selbst testen (Antigen-
        Schnelltest). Sofern dies von den Eltern/Erziehungsberechtigten nicht gewünscht wird,
        müssen anderweitige Nachweise vorgelegt werden: z.B. von Apotheken/Ärzten
        durchgeführte und bestätigte Testungen, Nachweis zum vollständigen Impfschutz o.ä.

    Die weiteren im Konzept festgeschriebenen Maßnahmen behalten ihre Gültigkeit.

    5.1.2 Sonderregelungen bei schulbezogener Jugendarbeit (Kooperationen)
    Bestehende Kooperationen mit Schulen, v.a. die Kooperation mit den Ganztagsklassen der
    Ritter-von-Spix-Schule Höchstadt, sind während den Unterrichtszeiten aufrecht zu
    erhalten. Maßnahmen des Hygiene- und Gesundheitsschutzes können abweichen.
    Nachfolgende Regelungen ergänzen das Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept:

    -   Die Schüler*innen können bei Wahrung des Mindestabstands und bei Gruppenarbeiten,
        wo bestehende Klassenstrukturen nicht verändert werden, vom Tragen der Masken
        absehen, sofern eine entsprechende Empfehlung seitens des Bayerischen
        Kultusministeriums besteht.
    -   Durch eine feste Gruppenstruktur ist in der Praxis eine Nachvollziehbarkeit von
        Infektionsketten gesichert.
    -   Eine „Maskenpflicht“ und die notwendige „Handhygiene“ bestehen weiterhin beim
        Betreten und Verlassen der Räume, auf den Gängen und in den Sanitäranlagen. Die
        pädagogische Fachkraft weist die Schüler*innen darauf hin.
    -   Abstandsgrenzen können in Ausnahmefällen (siehe oben) unterschritten und
        gemeinsames Spielmaterial genutzt werden.
    -   Persönliche Nutzungsgegenstände oder persönliche Arbeitsmaterialien, z.B. Stifte,
        sollen nicht mit anderen Personen geteilt werden. Eine ausreichende Anzahl an
        Arbeitsmaterial wird seitens der Jugendpflege bereitgestellt und im Anschluss an die
        Nutzung entsprechend gereinigt.
    -   Intensiver Körperkontakt (z.B. Umarmen, miteinander Raufen) ist untersagt. In
        pädagogisch notwendig werdenden Situationen (z.B. Trösten) achten die Leitungen auf
        sensible und kontaktarme Lösungen.
    -   Informationen zu Verhaltensmaßnahmen (z.B. Handhygiene, Hust- und Niesetikette,
        Abstandsregelung) werden mittels Aushänge und Anmerkungen der Leitungen an die
        Teilnehmenden (und deren Begleitpersonen) weitergegeben.
    -   Die Zusammensetzung der Gruppen wird täglich durch die Lehrkräfte oder
        Mitarbeitende (der Jugendpflege) dokumentiert. Dies gilt auch bei Anwesenheit
        externer Personen.

    Die weiteren im Konzept festgeschriebenen Maßnahmen behalten ihre Gültigkeit.

5.2 Beratungs- und Gesprächsangebote / „Face-to-Face-Situationen“
Ein Einzelgesprächen müssen folgende Voraussetzungen vollständig erfüllt sein:

                                                                                           [Seite 6]
-    Aufklärung und Einhaltung der Hygiene- und Schutzregelungen der Einrichtung während des
         Gesprächs (Achten auf Hust-Nies-Etikette, Vermeidung von Körperkontakt, Mindestabstand,
         Tragen einer Maske außerhalb der Räumlichkeiten, usw.)
    -    Verpflichtung zur Verwendung einer geeigneten Mund-Nase-Bedeckung (z.B. Community-
         bzw. Alltagsmaske) bei Unterschreitung des Mindestabstands
    -    Regelmäßiges Lüften des Raums
    -    Reinigung benötigter Materialien vor und nach Benutzung

5.3 Zubereitung und Verkauf von Speisen und Getränken
Der beschränkte Verkauf von verpackten Speisen und geschlossenen Getränken erfolgt analog zu den
jeweils aktuell geltenden Gesundheitsrichtlinien und den Richtlinien der Bayerischen Staatsregierung
für Gaststätten während der Corona-Pandemie. Dies schließt u.a. ein, dass haptischer Kontakt der
Besucher*innen zu Bedarfsgegenständen (Speisekarten, Besteck, …) auf das Nötigste beschränkt ist
oder so gestaltet wird, dass nach jeder Benutzung eine Reinigung / Auswechslung erfolgt. Bei
Serviceprozessen wird darauf geachtet, dass Speisen und Getränke ohne zusätzliche Gefährdung zum
Gast gelangen. Bei Spülvorgängen wird gewährleistet, dass die vorgegebenen Temperaturen erreicht
werden, um eine sichere Reinigung des Geschirrs und der Gläser sicherzustellen.
Die Zubereitung von Speisen im pädagogischen Rahmen, z.B. in festen Kochgruppen, ist grundsätzlich
möglich. Ein gemeinsames Zubereiten von und weitere gesundheitspädagogische Angebote, bei denen
Lebensmittel zum Einsatz kommen, müssen jeweils gesondert betrachtet werden: Kochgruppen
können, unter Einhaltung des Hygienekonzepts, bei Wahrung der Abstandsregeln und mit geeigneter
Mund-Nase-Bedeckung bei der Zubereitung, stattfinden. Gemeinsam in der Gruppe zubereitete
Lebensmittel dürfen gemeinsam, analog zur Gastronomie, verzehrt werden. Eine Abgabe an
Außenstehende ist ausdrücklich nicht erlaubt.

5.4 Haupt- und ehrenamtliche Mitarbeitende und Arbeitsschutz
In der Arbeit sind die Vorgaben des Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzepte stets zu befolgen.
Zusätzlich ist auf folgende Punkte zur Einhaltung des Arbeitsschutzes unter Mitarbeitenden zu achten:
    - Mitarbeitende werden mit persönlicher Schutzausrüstung, z.B. Mund-Nase-Bedeckung,
        ausgestattet, eingewiesen und zur sachgerechten Anwendung geschult.3
    - Ggf. werden Schichtzeiten der Mitarbeitenden nach Möglichkeit überschneidungsfrei
        eingerichtet sowie gestaffelte Pausenzeiten festgelegt.
    - Teambesprechungen müssen – sofern mit Präsenz durchgeführt – den benannten Hygiene-
        und Schutzbestimmungen, z.B. Mindestabstand, genügen.
    - Das vorliegende Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept sowie die veranlassten
        Interventionen müssen den Mitarbeitenden bekannt sein. Eine Durchführung von
        Hygieneschulungen kann in unregelmäßigen Abständen erfolgen.
    - Als „Corona-Ansprechperson“ für Mitarbeitende der Einrichtung wird die Leitung der Fortuna
        Kulturfabrik, Bernd Riehlein, benannt. Die Mitarbeitenden in der Jugendpflege sind
        Multiplikator*innen gegenüber ehrenamtlichen Kräften.
    - Die Einhaltung der Regelungen durch die Mitarbeitenden wird kontrolliert und entsprechende
        Maßnahmen dokumentiert.

Im Übrigen gelten die allgemeinen Arbeitsschutzregelungen unverändert fort. Auf die Corona-
Pandemie-bedingten Empfehlungen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (SARS-CoV-2-
Arbeitsschutzstandards) vom 16.04.2020 wird hingewiesen.

6 Datenerhebung und Handlungsanweisungen
6.1 Dokumentation personenbezogener Daten
Für eine verbesserte Nachverfolgbarkeit von Infektionsketten und weiteren möglichen
Kontaktpersonen werden Daten von Besucher*innen und Teilnehmenden abgefragt und für die
Dauer von vier Wochen nach dem letzten Kontakt mit der/den betreffenden Person/en aufbewahrt. Bei
regelmäßigen Besuchen des Jugendzentrums müssen einmalig persönliche Daten in ein
Besucher*innen-Formular eintragen werden. Bei weiteren Besuchen ist die Eintragung in die tägliche
Anwesenheitsliste notwendig. In dieser muss auch bestätigt werden, dass aktuell keine Symptome für
eine (infektiöse) Erkrankung oder Gefahren durch eine mögliche Corona-Infektion vorliegen. Die
Abfrage, Aufbewahrung und der Umgang mit personenbezogenen Daten unterliegen geltendem

3
   Anlage 02: Hinweise des BfArM zur Verwendung von selbst hergestellten Masken, medizinischen Gesichtsmasken sowie
filtrierenden Halbmasken

                                                                                                             [Seite 7]
Datenschutzrecht. Nach Ablauf der Fristen zur Aufbewahrung werden die Unterlagen
datenschutzkonform vernichtet.4
Über die Datenerhebung sind die Besucher*innen (auch zur Weitergabe an die Personensorge-
berechtigten) in geeigneter Form (z.B. Flyer) zu informieren.5

6.2 Handlungsanweisungen bei Verdachtsfällen
Besucher*innen oder Teilnehmende, die eine mögliche Corona-Infektion nicht restlos ausschließen
können dürfen die Räumlichkeiten des Jugendzentrums nicht betreten bzw. an der Maßnahme, zu der
sie sich angemeldet haben, nicht teilnehmen. Zudem wird jenen mit grippeähnlichen Symptomen wie
Fieber, Atembeschwerden oder Husten empfohlen das Gelände der Einrichtung / die Maßnahme zu
verlassen bzw. direkt zu Hause zu bleiben. Bei Fragen und Unklarheiten zu Symptomen weisen die
Mitarbeitenden darauf hin ärztliche Konsultation einzuholen oder sich an das Gesundheitsamt des
Landkreises zu wenden.
Diese Anweisungen gelten auch für externe Gruppen / Vereine / Institutionen, welche die
Räumlichkeiten des Jugendzentrums nutzen.

6.3 Aufbewahrung und Aushändigung der erhobenen Daten
Die erhobenen Daten und ausgefüllten Listen / Formulare sind für die Dauer von vier Wochen (vgl.
oben) in der Einrichtung in einem verschlossenen Umschlag aufzubewahren und ausschließlich auf
Verlangen dem zuständigen Gesundheitsamt vollständig auszuhändigen. Nach Ablauf der
Aufbewahrungsfrist sind die Anwesenheitslisten zu löschen bzw. zu vernichten. Bei Nutzung von
Anbietern mobiler Applikationen (z.B. Corona-Warn-App, luca-App) sind die entsprechenden
Betreiber*innen-Firmen und deren Verantwortliche für die Einhaltung gesetzlicher Regelungen
zuständig. Die Mitarbeitenden (in der Jugendpflege) achten auf einen konformen Umgang (An- und
Abmeldung via App). Die Jugendpflege verpflichtet sich „private Schlüssel“ (vgl. luca-App) an das
zuständige Gesundheitsamt auszuhändigen, wenn dies erforderlich ist.
Die Regelungen der EU-DSGVO zu Erhebung, Verarbeitung und Speicherung von personenbezogenen
Daten sind zu beachten.

7 Aufbewahrung und Aushang des Hygiene- und Gesundheitskonzepts
Das Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept wird in schriftlicher, ausgedruckter Form in der
Einrichtung aufbewahrt und muss auf Verlangen der Kreisverwaltungsbehörde oder sonstigen
Sicherheitsbehörden vorgelegt werden.

8 Anlagen
Anlage 01: Räumlichkeiten des Jugendzentrums
Anlage 02: Hinweise des BfArM
Anlage 03: Vorlagen zur Dokumentation von Maßnahmen
Anlage 04: Aushänge und Informationen

Höchstadt, 08. Juni 2021
Stephan Baierl

4
  Anlage 03: Vorlagen zur Dokumentation von Maßnahmen zum Hygiene- und Gesundheitsschutzkonzept für den Bereich der
Jugendpflege der Stadt Höchstadt a.d. Aisch
5
  vgl. auch: https://www.infektionsschutz.de/coronavirus/materialiendownloads.html#c12502

                                                                                                           [Seite 8]
Sie können auch lesen