Kantonsgericht Schwyz - Beschluss vom 15. Juni 2021 - Entscheidsuche.ch

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Kantonsgericht Schwyz

             Beschluss vom 15. Juni 2021
             ZK2 2020 74 und 80

Mitwirkend   Kantonsgerichtspräsident Dr. Urs Tschümperlin,
             Kantonsrichterinnen Dr. Veronika Bürgler Trutmann und Bettina Krienbühl,
             Gerichtsschreiberin lic. iur. Cornelia Spörri-Kessler.

In Sachen    A.________,
             im Verfahren ZK2 2020 80 vertreten durch Rechtsanwalt B.________,
             Gesuchstellerin, Berufungsführerin und Berufungsgegnerin,

             gegen

             C.________,
             Gesuchsgegner, Berufungsführer und Berufungsgegner,

betreffend   Eheschutz
             (Berufungen gegen den Entscheid des Einzelrichters am Bezirksgericht
             Gersau vom 4. November 2020, ZES 2020 08 und ZES 2020 11);-

             hat die 2. Zivilkammer,
Kantonsgericht Schwyz                                                                  2

nachdem sich ergeben:

A.      Die Parteien heirateten am ________. Die Ehe blieb kinderlos.

B.      Mit Eheschutzbegehren vom 17. März 2020 (Posteingang 20. März
2020) beantragte die Gesuchstellerin beim Einzelrichter am Bezirksgericht
Gersau was folgt (Vi-act. 1):

        1.      [Bewilligung und Vormerknahme des Getrenntlebens seit 14.
                Februar 2020].

        2.      [Zuweisung der Familienwohnung an der E.________strasse xx in
                6442 Gersau an Gesuchsgegner].

        3.      Folgender, sich in der ehelichen Wohnung an der
                G.________strasse yy in 6045 Meggen befindlicher Hausrat sei
                während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu
                alleinigem Nutzen und Gebrauch zuzuweisen:
                -      Bett, inkl. Bettwäsche;
                -      Sämtliche Schränke;
                -      Kommode und Nachttisch im Schlafzimmer;
                -      Bürotisch inkl. Drucker;
                -      Bürostuhl;
                -      Computer;
                -      Teller, Tassen Besteck, Gläser und Pfannen.

        4.      [Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB].

        5.      Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin
                rückwirkend ab dem 14.02.2020 Unterhaltsbeiträge in noch zu be-
                stimmender Höhe zu bezahlen, wobei der Gesuchstellerin
                Gelegenheit zu geben sei, ihre Anträge nach Abschluss des
                Beweisverfahrens zu beziffern.

        6.      [Verpflichtung des Gesuchsgegners zur              Leistung    eines
                Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.00].

        7.      [Eventualgesuch um unentgeltliche Rechtspflege].

        8.      Unter Kosten- und      Entschädigungsfolgen      zu   Lasten    des
                Gesuchsgegners.
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Mit Eingabe vom 16. April 2020 modifizierte und ergänzte die Gesuchstellerin
ihren Antrag Ziffer 2 wie folgt:

        2.1     Die Familienwohnung an der E.________strasse xx in 6442
                Gersau samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat sei
                während der Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und
                die eheliche Wohnung an der G.________strasse yy in 6045
                Meggen samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat sei
                während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu
                alleinigem Nutzen und Gebrauch zuzuweisen.

        2.2     Der Gesuchsgegner habe der Gesuchstellerin unter Androhung
                von Art. 292 StGB sofort sämtliche sich in seinem Besitz
                befindlichen, zur ehelichen Wohnung an der G.________strasse
                yy in 6045 Meggen gehörenden Schlüssel herauszugeben.

Gleichzeitig ersuchte die Gesuchstellerin um superporvisorische Anordnung
dieser Anträge Ziffern 2.1 und 2.2 (Vi-act. 1 aus ZES 2020 11). Nach
Einholung eines Amtsberichts bei der Luzerner Polizei (Vi-act. 2 und 3 aus
ZES 2020 11) verfügte der Einzelrichter am 4. Mai 2020 in Gutheissung des
Rechtsbegehrens Ziffer 2 um Anordnung von Eheschutzmassnahmen,
modifiziert und ergänzt mit Ziffer 2.1. und 2.2., superprovisorisch und mit
sofortiger Wirkung was folgt (Vi-act. 4 aus ZES 2020 11):

        1.1     Die Familienwohnung an der E.________strasse xx in
                6442 Gersau samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat
                wird während der Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner
                und die eheliche Wohnung an der G.________strasse yy in
                6045 Messen samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat
                wird während der Dauer des Getrenntlebens der Gesuchstellerin
                zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zuzuweisen.

        1.2     Der Gesuchsgegner hat der Gesuchstellerin unter Androhung von
                Art. 292 StGB sofort sämtliche sich in seinem Besitz befindlichen,
                zur ehelichen Wohnung an der G.________strasse yy in 6045
                Meggen gehörenden Schlüssel herauszugeben.

Mit Eingabe vom 6. Mai 2020 stellte der Gesuchsgegner „dringliche Anträge‟
bezüglich der Wohnung an der G.________strasse yy in Meggen (Vi-act. 4),
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um deren Abweisung die Gesuchstellerin mit Stellungnahme vom 28. Mai
2020 (vorsorglich) ersuchte (Vi-act. 10).

Am 13. Juli 2020 stellte der Gesuchsgegner ein Gesuch um Gewährung der
unentgeltlichen Rechtspflege (Vi-act. 15).

An der Hauptverhandlung vom 22. Juli 2020 stellte der Gesuchsgegner die
folgenden Anträge (Vi-act. 18):

        1. [Bewilligung des Getrenntlebens].

        2. [Eventuelle Ungültigerklärung der Ehe].

        3. [Eventuelle sofortige Bewilligung der Scheidung].

        4. [Zuweisung der Familienwohnung an der E.________strasse xx in
           6442 Gersau].

        5. [Verpflichtung der Gesuchstellerin zur sofortigen Herausgabe
           sämtlicher sich in ihrem Besitz befindlichen Schlüssel der ehelichen
           Wohnung an der E.________strasse xx in 6442 Gersau unter
           Androhung von Art. 292 StGB].

        6. [Verpflichtung der Gesuchstellerin zum Anbringen der ursprünglichen
           Schlösser in der Wohnung an der G.________strasse yy in 6045
           Meggen].

        7. [Eventuelle Verpflichtung der Gesuchstellerin zur Übergabe der
           Hälfte der Schlüssel zur Wohnung an der G.________strasse yy in
           6045 Meggen].

        8. [Verpflichtung der Gesuchstellerin zum Verlassen der Wohnung an
           der G.________strasse yy in 6045 Meggen aufgrund des
           Untermietverhältnisses mit der D.________ GmbH].

        9. [Verbot an Gesuchstellerin zum erneuten Auswechseln der Schlösser
           der Wohnung an der G.________strasse yy in 6045 Meggen].

        10. [Auskunftsbegehren im Sinne von Art. 170 ZGB].

        11. [Verpflichtung    der    Gesuchstellerin   zur     Leistung    von
            Unterhaltsbeiträgen in noch zu bestimmender Höhe].
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        12. [Verpflichtung  der   Gesuchstellerin    zur       Leistung      eines
            Prozesskostenvorschusses von Fr. 5'000.00].

        13. [Eventualgesuch um unentgeltliche Rechtspflege].

        14. Unter Kosten-      und   Entschädigungsfolgen      zu   Lasten    der
            Gesuchstellerin.

Am 4. August 2020 erhöhte die Gesuchstellerin ihren Antrag um
Prozesskostenbevorschussung auf Fr. 10'000.00 (Vi-act. 20). Mit Verfügung
vom 7. August 2020 verpflichtete der Einzelrichter den Gesuchsgegner, der
Gesuchstellerin für die Verfahren ZES 2020 08 und ZES 2020 11 einen
Prozesskostenvorschuss von Fr. 5'000.00 zu bezahlen (Vi-act. 22).

Mit Replik vom 20. August 2020 passte die Gesuchstellerin ihre Anträge wie
folgt an (Vi-act. 23):

        1. [Bewilligung und Vormerknahme des Getrenntlebens seit 14. Februar
           2020].

        2. [Bestätigung von Dispositivziffer 2.1 und 2.2 der Verfügung vom
           4. Mai 2020].

        3. Der Gesuchsgegner sei unter Androhung von Art. 292 StGB zu
           verpflichten, der Gesuchstellerin sofort sämtliche Gegenstände
           herauszugeben:
           - die zweite zur Wohnung in Meggen gehörende Matratze;
           - ihre Handtaschen (Aigner Tasche schwarz, Gucci Clutch schwarz,
             Gucci Tasche schwarz, Louis Vuitton Tasche beige, Dior Tasche
             rot);
           - ihre Uhr (IWC Da Vinci);
           - ihren Verlobungsring und Ehering (beide Tiffany).

        4. Der Gesuchsgegner sei zu verpflichten, der Gesuchstellerin folgende
           monatliche, vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche
           Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
           - ab 14.2.2020 bis 31.3.2020:    CHF 5’533;
           - ab 1.4.2020 bis30.6.2020:      CHF 4’501:
           - ab 1.7.2020 bis 31.7.2020:     CHF 5’940;
           - ab 1.8.2020 bis 31.12.2020:    CHF 6’296;
           - ab 1.1.2021:                   CHF 4’281.
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        5. [Möglichkeit zur Ergänzung/neuen Bezifferung der Anträge nach
           Durchführung des Beweisverfahrens].

        6. Der Gesuchstellerin sei für das vorliegende Verfahren die voll-
           umfängliche unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und für sie der
           unterzeichnende Rechtsanwalt als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
           ernennen,wobei das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege der
           Gesuchstellerin zu sistieren sei, bis sich erwiesen hat, ob der gemäss
           Verfügung vom 7.8.2020 vom Gesuchsgegnerin die Gesuchstellerin
           zu leistende Prozesskostenvorschuss von CHF 5’000 einbringlich ist
           oder nicht.

        7. Unter Kosten- und         Entschädigungsfolgen     zu   Lasten    des
           Gesuchsgegners.

Am 24. August 2020 ersuchte die Gesuchstellerin um Erlass folgender
Massnahmen (Vi-act. 24):

        1.      Dem Gesuchsgegner sei unter Androhung von 292 StGB
                richterlich und vorsorglich zu verbieten:
                1.1 in irgendeiner Form mit der Gesuchstellerin in Kontakt zu
                       treten;
                1.2 sich der Gesuchstellerin auf weniger als 100 Meter zu
                       nähern;
                1.3 sich näher als 200 Meter der ehelichen Wohnung an der
                       G.________strasse yy, 6045 Meggen, zu nähern bzw.
                       dieses Gebiet zu betreten.

        2.      Das Verbot gemäss Antrag Ziffer 1 sei vorerst für die Dauer des
                Eheschutzverfahrens anzuordnen.

        3.      Anträge Ziffer 1 und 2 seien im Sinne einer superprovisorischen
                Massnahme sofort und ohne vorgängige Anhörung des
                Gesuchsgegners zu erlassen.

        4.      Unter Kosten- und      Entschädigungsfolge    zu   Lasten    des
                Gesuchsgegners.

Am 2. September 2020 verfügte der Einzelrichter superprovisorisch was folgt
(Vi-act. 26):

        1.      Dem Gesuchsgegner wird unter Androhung von Art. 292 StGB
                richterlich und vorsorglich verboten:
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                1.1     in irgendeiner Form mit der Gesuchstellerin in Kontakt zu
                        treten;
                1.2     sich der Gesuchstellerin auf weniger als 100 Meter zu
                        nähern;
                1.3     sich näher als 200 Meter der ehelichen Wohnung an der
                        G.________strasse yy, 6045 Meggen, zu nähern bzw.
                        dieses Gebiet zu betreten.

        2.      Das Verbot gemäss Antrag Ziffer 1 wird vorerst für die Dauer des
                Eheschutzverfahrens angeordnet.

        3.      Dem Gesuchsgegner wird Frist zur schriftlichen Stellungnahme bis
                zum 22. September 2020 angesetzt. Im Unterlassungsfalle wird
                Verzicht angenommen.

        4.      Die Kosten dieser Verfügung werden zur Hauptsache geschlagen.

        5.      [Zufertigung].

Die Duplik des Gesuchsgegners mit teilweise neuen bzw. angepassten
Anträgen datiert vom 16. Oktober 2020 (Vi-act. 29).

C.      Am 4. November 2020 erkannte der Einzelrichter was folgt:

        1.      Den Parteien wird das Getrenntleben bewilligt und es wird davon
                Vormerk genommen, dass die Parteien seit dem 14. Februar 2020
                getrennt leben.

        2.      Die Wohnung an der E.________strasse xx in 6442 Gersau samt
                sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat wird während der
                Dauer des Getrenntlebens dem Gesuchsgegner und die Wohnung
                an der G.________strasse yy in 6405 Meggen samt sich darin
                befindlichem Mobiliar und Hausrat wird,während der Dauer des
                Getrenntlebens der Gesuchstellerin zu alleinigem Nutzen und
                Gebrauch zugewiesen.

        3.      Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin nach
                Rechtskraft der Eheschutzverfügung folgende Gegenstände
                herauszugeben:
                -     die zweite zur Wohnung in Meggen gehörende Matratze;
                -    ihre Handtaschen (Aigner Tasche schwarz, Gucci Clutch
                     schwarz, Gucci Tasche schwarz, Louis Vuitton Tasche
                     beige, Dior Tasche rot);
                -     ihre Uhr (IWC Da Vinci);
                -     ihren Verlobungsring und Ehering (beide Tiffany)
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        4.      Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, folgende monatliche,
                vorauszahlbare Ehegattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
                4.1. Ab 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020 CHF 1’165.00
                4.2. Ab 1. Juli CHF 690.00

        5.      Die Gerichtskosten von pauschal CHF 4'000.00 werden der
                Gesuchstellerin zu 40 % und dem Gesuchsgegner zu 60 %
                auferlegt. Die Gesuchstellerin hat CHF 1 '600.00 an die
                Gerichtskasse zu bezahlen und der Gesuchsgegner CHF 2'400.00.

        6.      Der Gesuchsgegner wird verpflichtet, der Gesuchstellerin eine
                reduzierte Parteientschädigung von CHF 2'400.00 (inkl. Auslagen
                und MWSt) zu leisten.

        7.      [Rechtsmittel].

        8.      [Zufertigung].

D.      Dagegen erhob die Gesuchstellerin am 16. November 2020 (überbracht)
fristgerecht Berufung mit den Anträgen (KG-act. 1 aus ZK2 2020 74):

        1.      Ich bitte Sie für das vorliegende Verfahren die vollumfängliche
                unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren und für mich der
                Rechtsanwalt B.________ als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu
                ernennen, wobei das Verfahren um unentgeltliche Rechtspflege zu
                sistieren sei, bis sich erwiesen hat, ob der gemäss Verfügung vom
                7.8.2020 vom mein Ehemanns an mich zu leistende
                Prozesskostenvorschsus von CHF 13’602,45 eingebracht werden
                müssten.

        2.      Rechtsspruch Ziffer 3 der Entscheid vom 4.11.2020 sei zu
                bestätigen bzw. sei unter Androhung von Art. 292 StGB der
                Ehemann zu verpflichten sofort sämtliche Gegenstände
                herauszugeben:

                -       die zweite zur Wohnung in Meggen gehörende Matratze;
                -       meine Handtaschen (Aigner Tasche schwarz, Gucci Clutch
                        schwarz, Gucci Tasche schwarz, Louis Vuitton Tasche
                        beige, Dior Tasche rot);
                -       meine Uhr (IWC Da Vinci);
                -       mein Verlobungsring und Ehering (beide Tiffany).

        3.      Mein Ehemann, C.________ sei zu verpflichten, mir folgende
                monatliche vorauszahlbare und ab Verfall zu 5 % verzinsliche Ehe-
                gattenunterhaltsbeiträge zu bezahlen:
Kantonsgericht Schwyz                                                                    9

                -       ab 14.2.2020 bis 31.3.2020:      CHF 5’533;
                -       ab 1.4.2020 bis 30.6.2020:       CHF 4’501;
                -       ab 1.7.2020 bis 31.7.2020:       CHF 5’940;
                -       ab 1.12021:                      CHF 4’281.

        4.      Das Annäherungsverbot für die Wohnung in Meggen aufzuheben
                sei und mein Ehemann C.________ sei unter Androhung von Art.
                292 StGB zur verpflichten, nicht näher als 200 Meter der Wohnung
                an der L.________strasse zz, 6006 Luzern, zu nahem bzw. dieses
                Gebiet zu betreten.

        5.      Mein Ehemann C.________ sei zu verpflichten, mir eine
                angemessene Entschädigung von CHF 26’567.20 für zusätzliche
                Aufwand und Kosten für unnötige Umtriebe zu bezahlen.

        6.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
                C.________.

Gleichentags reichte sie das ausgefüllte Formular betreffend Auskünfte zur
Erlangung der unentgeltlichen Rechtspflege samt Belegen zu den Akten (KG-
act. 2 aus ZK2 2020 74).

E.      Am 23. November 2020 legte der Gesuchsgegner ebenfalls Berufung
ein und beantragte was folgt (KG-act. 1 aus ZK2 2020 80):

        1.      Es sei das Urteil-Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des Einzelrichters
                am Bezirksgericht Gersau vom 4. November 2020 aufzuheben
                und, wie folgt, zu ersetzen:

                3.        Auf den Antrag Ziffer 3 der Gesuchstellerin gemäss Replik
                          vom 20. August 2020 betreffend die Herausgabe der zwei-
                          ten zur Wohnung in Meggen gehörenden Matratze sowie
                          ihrer Handtaschen (Aigner Tasche Schwarz, Gucci Clutch
                          Schwarz, Gucci Tasche Schwarz, Louis Vuitton Tasche
                          Schwarz, Dior Tasche rot) wird nicht eingetreten. Der Antrag
                          Ziffer 3 der Gesuchstellerin gemäs Replik vom 20. August
                          2020 betreffend die Herausgabe ihrer Uhr (IWC Da Vinci)
                          sowie ihres Verlobungsrings und ihres Eherings (beides
                          Tiffany) wird abgewiesen.

        2.      Eventualiter sei das Urteil-Dispositiv Ziffer 3 des Urteils des
                Einzelrichters am Bezirksgericht Gersau vom 4. November 2020
                aufzuheben und, wie folgt, zu ersetzen:
Kantonsgericht Schwyz                                                                10

                3.      Der Antrag Ziffer 3 der Gesuchstellerin gemäss Replik vom
                        20. August 2020 betreffend die Herausgabe der zweiten zur
                        Wohnung in Meggen gehörenden Matratze sowie ihrer
                        Handtaschen (Aigner Tasche Schwarz, Gucci Clutch
                        Schwarz, Gucci Tasche Schwarz, Louis Vuitton Tasche
                        Schwarz, Dior Tasche rot) ihrer Uhr (IWC Da Vinci) und
                        ihres Verlobungsrings und ihres Eherings (beides Tiffany)
                        wird abgewiesen.

        3.      Es sei das Urteil-Dispositiv des Einzelrichters am Bezirksgerichts
                Gersau vom 4. November 2020 mit einer zusätzlichen Urteil-
                Dispositivziffer, wie folgt, zu ergänzen:

                Die gegen den Gesuchsgegner superprovisorisch verfügte
                vorsorgliche Massnahme vom 2. September 2020 wird
                vollumfänglich aufgehoben und der Antrag der Gesuchstellerin auf
                Erlass von vorsorglichen Massnahmen vom 24. August 2020
                abgewiesen.

        4.      Eventualiter sei der Antrag auf Erlass von          vorsorglichen
                Massnahmen der Berufungsbeklagten vom 24.          August 2020,
                welche durch den Einzelrichter am Bezirksgericht   Gersau am 2.
                September 2020 superprovisorisch verfügt hat, an   die Vorinstanz
                zur Behandlung und Entscheidung zurückzuweisen;

        5.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
                Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten bzw. der Staatskasse.

F.      Der Gesuchsgegner stellte in seiner Berufungsantwort vom 4. Dezember
2020 die folgenden Rechtsbegehren (KG-act. 12 aus ZK2 2020 74):

        1.      Es sei der Antrag auf unentgeltliche           Rechtspflege   der
                Berufungsklägerin abzuweisen.

        2.      Es sei der Antrag der Berufungsklägerin Ziffer 2 abzuweisen (siehe
                auch Berufung vom 23. November 2020 Antrag 1 und 2).

        3.      Die geforderten Ehehattenunterhaltsbeiträge seien abzuweisen
                und in der Höhe des Bezirksgericht Gersau zu bestätigen.

        4.      Das Annäherungsverbot für die Wohnung in Meggen sei
                aufzuheben. Auf den Antrag betreffend Annäherungsverbot für die
                Wohnung an der L.________strasse zz, 6006 Luzern sei nicht
                einzutreten bzw. sei dieser abzuweisen (siehe auch Berufung vom
                23. November 2020 Antrag Ziffer 3 und 4).
Kantonsgericht Schwyz                                                                       11

        5.      Auf den Antrag betreffend Bezahlung einer Entschädigung in der
                Höhe von CHF 26’567.20 sei nicht einzutreten bzw. sei die
                Entschädigungsforderung von CHF 26’567.20 abzuweisen.

        6.      Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der
                Gesuchstellerin und Berufungsbeklagten.

G.      Mit     Berufungsantwort          vom    7.    Dezember        2020     ersuchte   die
Gesuchstellerin, nunmehr wieder anwaltlich vertreten, um Abweisung der
Berufung,         unter       Kosten-    und     Entschädigungsfolgen          zulasten    des
Gesuchsgegners (KG-act. 7 aus ZK2 2020 80).

Auf die Vorbringen der Parteien wird – soweit erforderlich – in den
Erwägungen eingegangen;-

in Erwägung:

1.      Das Gericht kann zur Vereinfachung des Prozesses selbständig
eingereichte Klagen vereinigen (Art. 125 lit. c ZPO). In gleicher Weise können
auch      die     von     mehreren       Parteien     als     Rechtsmittelkläger   erhobenen
Rechtsmittel im gleichen Verfahren behandelt werden (Staehelin, in: Sutter-
Somm/Hasenböhler/Leuenberger,                    Kommentar           zur      Schweizerischen
Zivilprozessordnung, 3. A. 2016, N 5 zu Art. 125 ZPO). Die Berufungen ZK2
2020 74 und ZK2 2020 80 richten sich beide gegen den Eheschutzentscheid
vom      4. November          2020      und    haben    Ehegattenunterhaltsbeiträge,       die
Herausgabe von Gegenständen an die Gesuchstellerin, das Annäherungs-/
Kontaktverbot           des     Gesuchsgegners,             eine   Entschädigung     an    die
Gesuchstellerin für bestimmte Aufwendungen sowie deren unentgeltliche
Rechtspflege zum Gegenstand. Die Verfahren hängen thematisch und
personell zusammen, weshalb die Berufungen zu vereinigen sind.
Kantonsgericht Schwyz                                                                  12

2.      Hinsichtlich    der   Ehegattenunterhaltsbeiträge     sowie    der     weiteren
Streitpunkte gilt der Dispositionsgrundsatz (Art. 58 Abs. 1 ZPO; Six,
Eheschutz, Ein Handbuch für die Praxis, 2. A. 2014, N 1.03 und 2.62). Im
Eheschutzverfahren            kommt        überdies         die       eingeschränkte
Untersuchungsmaxime           zur   Anwendung   bzw.   das        Gericht    stellt   den
Sachverhalt von Amtes wegen fest (Art. 272 i.V.m. Art. 271 lit. a ZPO; Sutter-
Somm/Hostettler, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger, a.a.O., N 12 zu
Art. 272 ZPO). Diese entbindet die Parteien indes nicht von ihrer aktiven
Mitwirkungspflicht sowie der Behauptungs- und Substantiierungslast (Six,
a.a.O., N 1.03). Es bleibt ihre Aufgabe, dem Gericht die nötigen
Tatbestandselemente zu nennen und ihm die verfügbaren Beweismittel zu
liefern (vgl. BGer, Urteil 5A_2/2013 vom 6. März 2013 E. 4.2).

3.      Mit Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids verpflichtete der
Vorderrichter den Gesuchsgegner zur Herausgabe der zweiten zur Wohnung
in Meggen gehörenden Matratze, verschiedener Markenhandtaschen, ihrer
IWC-Uhr sowie ihres Verlobungs- und Eherings. Laut Gesuchsgegner hätte
der Vorderrichter auf den entsprechenden Antrag der Gesuchstellerin nicht
eintreten dürfen bzw. diesen abweisen müssen. Die Gesuchstellerin ersucht
demgegenüber um die zusätzliche Androhung von Art. 292 StGB.

a)      Der Vorderrichter wies dem Gesuchsgegner die Wohnung an der
E.________strasse xx in Gersau, an welche Adresse die Parteien
unbestrittenermassen per 1. Dezember 2019 zogen, und der Gesuchstellerin
die davor bewohnte Wohnung an der G.________strasse yy in Meggen, je
samt sich darin befindlichem Mobiliar und Hausrat sowie für die Dauer des
Getrenntlebens, zu alleinigem Nutzen und Gebrauch zu (angef. Entscheid E.
4, S. 6 ff., und Dispositivziffer 2, S. 20). Nebst der Zuteilung der Wohnung
entscheidet der Eheschutzrichter nach Art. 176 Abs. 1 Ziff. 2 ZGB auch über
die Benützung des Hausrats, wozu insbesondere Einrichtungs- und
Kantonsgericht Schwyz                                                             13

Gebrauchsgegenstände gehören (Bräm, Zürcher Kommentar, 3. A. 1998, N
43 zu Art. 176 ZGB; Six, a.a.O., N 2.189).

b)      Umstritten ist zunächst, ob der Vorderrichter den Gesuchsgegner zu
Recht zur Herausgabe der zweiten zur Wohnung in Meggen gehörenden
Matratze verpflichtete.

aa)     Der Vorderrichter erachtete gestützt auf die von der Gesuchstellerin
eingereichten Fotos als glaubhaft, dass der Gesuchsgegner die Matratze
unberechtigt aus der Wohnung in Meggen entfernt habe, was im Sinne des
Besitzesschutzes genüge, um den Antrag auf Herausgabe gutzuheissen. Laut
Gesuchsgegner           seien    im      Eheschutzverfahren        gerade      keine
Besitzesschutzklagen abzuhandeln. Die Wohnung in Meggen sei der
Gesuchstellerin sodann am 4. Mai 2020 und damit zu einem Zeitpunkt, als
sich die Matratze nicht mehr dort befunden habe, samt Mobiliar und Hausrat
zugeteilt worden. Der Vorderrichter sei daher sachlich nicht zuständig
gewesen, über die Herausgabe der Matratze zu verfügen. Weil die Zuteilung
erst am 4. Mai 2020 erfolgt sei, könne auch nicht von einer unberechtigten
Wegnahme gesprochen werden. Im Weiteren könne die Matratze nicht mehr
zur Wohnung in Meggen zurückgebracht werden, weil diese auf den
31. Oktober 2020 gekündigt worden sei, womit der Vorderrichter seine
Kompetenz auch in dieser Hinsicht überschritten habe. Überdies handle es
sich bei einer „zweiten“ Matratze nicht um einen für die Bestreitung des Alltags
notwendigen Gegenstand (vgl. KG-act. 1 aus ZK2 2020 80 N 11 ff. und 22).

bb)     Im        Eheschutzverfahren     ist     weder     eine      güterrechtliche
Auseinandersetzung         zu   machen    noch    sind   darin    Eigentums-   oder
Besitzesschutzklagen abzuhandeln (Six, a.a.O., N 2.188). Bei der Zuteilung ist
damit nicht entscheidend, welcher Ehegatte Eigentümer eines Gegenstandes
ist oder sonst ein besseres Recht daran hat, sondern welche vorläufige
Aufteilung zweckmässig erscheint. Können sich die Ehegatten nicht einigen,
Kantonsgericht Schwyz                                                        14

hat der Richter diejenigen Gegenstände zu bezeichnen, die der aus der
ehelichen Wohnung ausziehende Ehegatte benötigt, um sich vernünftig
einzurichten. Ist von gewissen Gegenständen nur ein Exemplar vorhanden
oder ist ein Gegenstand nicht teilbar, ist im Einzelfall zu entscheiden, wem der
Gegenstand besser dient. Ferner hat jeder Ehegatte Anspruch auf Zuweisung
seiner persönlichen Gebrauchsgegenstände wie Kleider, Uhr, Schmuck,
Kosmetika etc., welche ihm auf erstes Verlangen herauszugeben sind. Der
andere Ehegatte hat ihm diese Sachen auf erstes Verlangen hin
herauszugeben. Da eine zweckmässige Aufteilung des Hausrats im
Vordergrund steht, ist dieser mit Ausnahme der persönlichen Gegenstände
demjenigen Ehegatten zu belassen, dem die eheliche Liegenschaft zugeteilt
wird (Six, a.a.O., N 2.190 und 2.193; OGer ZH, Beschluss und Urteil
LE190014-O/U vom 24. April 2019 E. C./8.; OGer ZH, Urteil LE160020-O/U
vom 8. Juli 2016 E. 3e).

cc)     Die Wohnung in Meggen, zu welcher die Matratze ursprünglich gehörte,
teilte der Vorderrichter der Gesuchstellerin zu. Ob der Gesuchsgegner die
Matratze vor Erlass der superprovisorischen Verfügung aus der Wohnung
entfernte, ist dabei nicht entscheidend. Zumindest kann dies nicht zur Folge
haben, dass der Gesuchstellerin die Matratze nicht zusteht, obwohl sie Teil
des Hausrats der Wohnung in Meggen war. Abgesehen davon stand es dem
Vorderrichter auch zu, in seinem Hauptentscheid abweichend von seiner
Verfügung vom 4. Mai 2020 darüber zu befinden. Weiter steht ausser Frage,
dass die Matratze ab dem 18. April 2020 im Besitze des Gesuchsgegners war
(vgl. auch Vi-act. 23 GS 38-40). Nicht von Bedeutung ist im Weiteren, dass die
Gesuchstellerin zwischenzeitlich aus der Wohnung in Meggen auszog, zumal
nicht einzusehen ist, weshalb sie aufgrund ihres Umzugs nicht Anspruch auf
den Hausrat der ehemaligen Wohnung bzw. eine vernünftige Einrichtung
haben sollte. Es kann ausserdem davon ausgegangen werden, dass es sich
insgesamt um die zweite Matratze der Parteien handelt. Gemäss E-Mail der
Gesuchstellerin vom 18. April 2020 an ihren Rechtsvertreter sowie den
Kantonsgericht Schwyz                                                          15

Polizeiposten in Meggen holte der Gesuchsgegner an diesem Tag sowohl die
Matratze aus dem Gästezimmer als auch aus dem Schlafzimmer der
Gesuchstellerin (Vi-GS 37). Die Gesuchstellerin hält in ihrer Berufungsantwort
fest, sie habe das grössere Interesse an der Matratze und der Gesuchsgegner
habe gewusst, dass sie nach deren Wegnahme auf dem Sofa schlafen
müsse, weil sie sich keine neue Matratze leisten könne (KG-act. 7 aus ZK2
2020 80, S. 4). Selbst wenn aber der Gesuchstellerin aufgrund der verfügten
Zuweisung zwei Matratzen zur Verfügung stünden, erschiene dies zumindest
nicht unangemessen, weil die Wohnung in Meggen der Gesuchstellerin
zugewiesen wurde und der Gesuchsgegner nicht behauptet, keine Matratze
zu haben bzw. auf diese angewiesen zu sein oder ein besseres Interesse
daran zu haben. Der angefochtene Entscheid ist in diesem Punkt damit zu
bestätigen.

c)      Der Gesuchsgegner stellt sich weiter gegen die Herausgabe der IWC-
Uhr, der Handtaschen sowie des Verlobungs- und Eherings.

aa)     Der Vorderrichter erachtete es aufgrund der eingereichten Belege
(Fotos) und der Parteibefragung als glaubhaft, dass die Markentaschen, die
IWC-Uhr sowie die Ringe persönliche Gegenstände der Gesuchstellerin seien.
Zudem habe sie glaubhaft gemacht, dass die Gegenstände nach der
Trennung         vom    Gesuchsgegner   mit   E-Mail   vom   27.   Februar   2020
zurückgefordert und ihm von der Gesuchstellerin (unfreiwillig) zurückgegeben
worden seien, womit sie sich beim Gesuchsgegner befänden. Letzterer habe
nicht nachgewiesen, dass alles von der Firma bezahlt worden sei und somit in
deren Eigentum stünde. Es handle sich somit um persönliche Gegenstände,
teilweise Geschenke, die der Gesuchstellerin zurückzugeben seien.

bb)     Wie bereits erwähnt, hat jeder Ehegatte auch Anspruch auf Zuteilung
seiner persönlichen Gebrauchsgegenstände (vgl. auch ZK2 2017 37 und 40
vom 22. August 2017 E. 5f), zumindest solange der Prozess in diesem
Kantonsgericht Schwyz                                                       16

Zusammenhang nicht in einem kleinlichen Streit um einzelne Gegenstände
endet und nicht über eine Eigentumsherausgabe (Art. 641 Abs. 2 ZGB)
entschieden bzw. die güterrechtliche Auseinandersetzung (Art. 205 Abs. 1
ZGB) vorweggenommen wird (vgl. Vetterli, in: Schwenzer/Fankhauser,
Familienkommentar Scheidung, Bd. I, 3. A. 2017, N 19 zu Art. 176 ZGB;
Hausheer/Reusser/Geiser, Berner Kommentar, 1999, N 29a zu Art. 176 ZGB;
GVP 2004 Nr. 64). Dass die besagten Gegenstände für die Bestreitung des
Alltags nicht erforderlich sind und die Gesuchstellerin nicht geltend machte,
auf diese angewiesen zu sein, vermag die vorderrichterliche Zuweisung
demnach entgegen den Vorbringen des Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 1 aus
ZK2 2020 80 N 21 ff.) nicht in Frage zu stellen.

cc)     Laut Gesuchsgegner seien die Handtaschen, die IWC-Uhr sowie der
Ehe- und Verlobungsring nicht in seinem Besitz und er wisse auch nicht, wo
sie seien, weshalb er sie nicht herausgeben könne. Der Vorderrichter habe
dies und ob die Gesuchstellerin überhaupt deren Eigentümerin bzw. Besitzerin
sei, nicht festgestellt. Die Gesuchstellerin habe nicht glaubhaft gemacht, dass
es sich um ihre persönlichen Gegenstände handle und er sie ihr
weggenommen habe. Sie habe denn auch erst mit Replik deren Herausgabe
verlangt, was an der Richtigkeit ihrer Aussage zweifeln lasse. Es sei gut
möglich, dass die Gesuchstellerin die Gegenstände verkauft habe, weil sie
Geld benötigt habe. Ihre Aussagen seien widersprüchlich und nicht
nachvollziehbar. So habe sie an ihrer Befragung zu Protokoll gegeben, er
habe ihr die Uhr am 26. Februar 2020 weggenommen, während es in ihrem
Gesuch und ihrer Replik am 7. März 2020 gewesen sein soll. Weiter soll sie
die Uhr laut Gesuch von ihm zur Hochzeit bekommen haben und gemäss ihrer
Befragung zum Hochzeitstag am ________. Tatsächlich habe sie die Uhr von
ihrer ehemaligen Arbeitgeberin erhalten, um sie während der Dauer des
Arbeitsverhältnisses zu Repräsentationszwecken zu tragen. In ihrem Gesuch
habe die Gesuchstellerin sodann noch von der Wegnahme von einer Tasche
gesprochen. Es sei denn auch höchst fraglich, weshalb sie mit fünf Taschen in
Kantonsgericht Schwyz                                                      17

der Hand in der Wohnung in Meggen gewesen sein und er ihr alle auf einmal
weggenommen haben soll. Überdies habe die Gesuchstellerin nicht dargelegt,
wie sie in den Besitz bzw. zum Eigentum der Taschen gekommen sein soll.
Sie könne diese ausserdem auch weggeworfen oder weggeben haben, weil
sie abgenutzt gewesen seien oder ihr nicht mehr gefallen hätten. Bei den
eingereichten Fotos könne es sich um ältere Bilder handeln. Die
Gesuchstellerin habe selber ausgesagt, es handle sich um Bilder seit 2013.
Bezüglich der Ringe sei realitätsfremd und nicht glaubhaft, dass er diese der
Gesuchstellerin mit den fünf Taschen in der Hand von den Fingern gerissen
habe. Es sei ohnehin höchst fraglich, ob sie die Ringe nach der Trennung
noch getragen habe (KG-act. aus ZK2 2020 80 N 28 ff.).

dd)     Gemäss Gesuchstellerin ist der Gesuchsgegner dagegen im Besitze der
Gegenstände, auch heute noch. Sie habe erstinstanzlich glaubhaft darlegen
können, dass sie im Besitz der Gegenstände gewesen sei, was vom
Gesuchsgegner nicht in Abrede gestellt werde, der Gesuchsgegner ihr diese
mit Gewalt weggenommen habe, was mit mehreren Fotos dokumentiert sei,
und diese ihr bis heute nicht zurückgegeben habe, womit auch ein Verkauf
nicht möglich sei. Er führe denn auch nicht aus, wem die Gegenstände sonst
gehören sollten bzw. habe er erstinstanzlich noch geltend gemacht, sie seien
im Eigentum seiner Gesellschaften. Sodann dürfe ihr verziehen werden, wenn
sie nach mehreren Vorfällen ehelicher Gewalt einmal die Daten vertausche.
Am 7. März 2020 habe er ihr nebst den Ringen lediglich eine Tasche von
Burberry vorübergehend entrissen, um daraus die Uhr und ihr Handy zu
entwenden. Gleichentags habe sie aber feststellen müssen, dass ihre anderen
Taschen bereits nicht mehr in der Wohnung in Meggen gewesen seien, für
deren Wegnahme einzig der Gesuchsgegner in Frage käme (KG-act. 7 aus
ZK2 2020 80, S. 4 ff.).

ee)     Wie erwähnt ging der Vorderrichter bei den fraglichen Gegenständen
von persönlichen Gegenständen der Gesuchstellerin aus. Auf die Frage, wem
Kantonsgericht Schwyz                                                            18

die Taschen, die Uhr und die Ringe gehören würden, erwiderte der
Gesuchsgegner an der Parteibefragung, dies nicht zu wissen (Vi-act. 19 Frage
50). Hinsichtlich der IWC-Uhr vermutete er zudem, dass diese wahrscheinlich
verkauft worden sei. Deren Wert konnte er nicht nennen. Er wisse nicht, wem
sie gehört habe. Da sie nicht mehr auffindbar sei, sei dies auch irrelevant (Vi-
act. 19 Fragen 54 ff.). In seiner E-Mail vom 27. Februar 2020 hielt der
Gesuchsgegner hiervon abweichend fest, die Uhr gehöre der Firma (Vi-act. 17
GS 31). Es kann davon ausgegangen werden, dass er dies auch an der
Parteibefragung entsprechend zu Protokoll gegeben hätte, wenn dem so
(gewesen) wäre. An der Befragung behauptete er aber vielmehr, die besagte
E-Mail sei gefälscht (Vi-act. 19 Fragen 51 f.). In seiner Berufung wiederum
argumentiert er, die Gesuchstellerin habe die Uhr von ihrer ehemaligen
Arbeitgeberin erhalten, um sie während der Dauer der Anstellung zu
Repräsentationszwecken              zu    tragen.      Seit     Beendigung      des
Anstellungsverhältnisses sei sie hierzu nicht mehr berechtigt (KG-act. 1 aus
ZK2 2020 80 N 34). Aufgrund der widersprüchlichen Angaben des
Gesuchsgegners          erscheint    glaubhaft,     dass   er   die   IWC-Uhr   der
Gesuchstellerin zum Hochzeitstag schenkte, wie Letztere dies in ihrer E-Mail
vom 7. März 2020 sowie an der Parteibefragung ausführte (Vi-act. 1 aus ZES
2020 11 Beilage 11; Vi-act. 19 Frage 60). Dass der Rechtsvertreter der
Gesuchstellerin im Eheschutzgesuch festhielt, die Uhr sie ihr „auf die
Hochzeit“ geschenkt worden (Vi-act. 1 N 5), vermag dies aufgrund der
Formulierung in der besagten E-Mail („iwc, welche hat er mir an Hochzeitstag
geschenkt“) nicht in Frage zu stellen. Gestützt auf die E-Mail vom 27. Februar
2020 kann denn auch davon ausgegangen werden, dass der Gesuchsgegner
zum damaligen Zeitpunkt davon ausging, dass die Gesuchstellerin im Besitz
der dort aufgeführten Gegenstände ist. Hinsichtlich der Taschen vermag der
Gesuchsgegner nichts Stichhaltiges vorzubringen, was dagegenspräche, dass
es sich um persönliche Gegenstände der Gesuchstellerin handelt. Dies hat
auch für den Verlobungs- und Ehering zu gelten, zumal der Gesuchsgegner
deren grundsätzliche Existenz nicht in Frage stellt. An der Parteibefragung
Kantonsgericht Schwyz                                                       19

gab er sich wie erwähnt trotz der ihm vorgelegten Fotos unwissend, was nicht
glaubhaft erscheint. Gestützt auf die eingereichten Fotos (Vi-act. 17 GS 32)
sowie den Umstand, dass es sich um Damenaccessoires handelt, ist damit
insgesamt nicht zu beanstanden, dass der Vorderrichter von persönlichsten
Gegenständen der Gesuchstellerin ausging.

Der Gesuchsgegner verneinte im Weiteren, dass sich die Gegenstände in
seinem Besitz befänden (Vi-act. 19 Frage zz). Die Gesuchstellerin stellte
ihrerseits in Abrede, dass sich die Gegenstände in Meggen befänden (Vi-act.
19 Frage 49). Der Gesuchsgegner äussert sich in seiner Berufung nicht näher
zu dem von der Gesuchstellerin geschilderten Vorfall vom 7. März 2020,
sondern beschränkt sich insbesondere darauf, angebliche Widersprüche oder
Ungereimtheiten aufzuzeigen, welche die Schilderungen der Gesuchstellerin
als unglaubhaft darstellen sollen. Zunächst verweist er auf die an der
Parteibefragung         von   der   Gesuchstellerin   angegebene   abweichende
Datumsangabe hinsichtlich der behaupteten Wegnahme der IWC-Uhr. Dass
sie damals zu Protokoll gab, der Gesuchsgegner habe ihr die Uhr am 26.
Februar 2020 weggenommen (Vi-act. 19 Frage 59), vermag ihre im Übrigen
bezüglich des Datums übereinstimmenden Ausführungen (vgl. Vi-act. 1 N 5;
Vi-act. 1 aus ZES 2020 11 Beilage 11; Vi-act. 23 N 11) indes nicht unglaubhaft
erscheinen. Die fünf Taschen erwähnte die Gesuchstellerin sodann in ihrem
Eheschutzgesuch zwar nicht. Es lässt sich aber bereits der E-Mail der
Gesuchstellerin an ihren Rechtsvertreter vom 9. März 2020 entnehmen, dass
sie, wenn auch entgegen den Ausführungen ihres Rechtsvertreters in der
Replik (vgl. Vi-act. 23 N 11), kein gewaltsames Entreissen der fünf Taschen
geltend machte, sondern am 7. März 2020 in der Wohnung in Meggen
festgestellt habe, dass alle Taschen, welche der Gesuchsgegner ihr vor
Jahren geschenkt habe, nicht mehr da seien (Vi-act. 1 aus ZES 2020 11
Beilage 11). Auch in der Berufungsantwort liess die Gesuchstellerin – wie
bereits im Eheschutzgesuch (Vi-act. 1 N 5) − vorbringen, dass der
Gesuchsgegner ihr am 7. März 2020 nur eine Tasche vorübergehend
Kantonsgericht Schwyz                                                                  20

weggenommen habe (KG-act. 7 aus ZK2 2020 80, S. 6). Wer, wenn nicht der
Gesuchsgegner, die Taschen aus der Wohnung in Meggen hätte entwenden
sollen, ist nicht ersichtlich. Dass die Gesuchstellerin den konkreten Vorfall
vom 7. März 2020 erfunden und gegenüber der Polizei falsche Angaben
gemacht hätte, nur um im später angehobenen Eheschutzverfahren Vorteile
für sich zu erlangen, erscheint zudem nicht plausibel. Mit Bezug auf die Ringe
greift sein pauschales Argument, dass die Gesuchstellerin beim Entreissen
der Ringe sicherlich eine Verletzung davongetragen hätte, nicht. Als reine
Mutmassung anzusehen ist sodann seine Behauptung, es sei aufgrund der
Trennung davon auszugehen, dass die Gesuchstellerin die Ringe nicht mehr
getragen habe. Dass die Ringe wie auch die Uhr und die Taschen verkauft
worden seien, bleibt ebenfalls eine reine Behauptung und Mutmassung des
Gesuchsgegners ohne jegliche Anhaltspunkte. Gleiches hat, auch in
Anbetracht dessen, dass es sich um Luxusmarken handelt, für seine
Behauptung zu gelten, die Taschen könnten infolge Abnutzung oder Änderung
des Geschmacks weggeworfen worden sein. Sodann vermag der Umstand,
dass die entsprechenden Herausgabebegehren erst mit Replik gestellt
wurden, Gegenteiliges nicht glaubhaft zu machen. Im Übrigen hielt der
Rechtsvertreter der Gesuchstellerin an der vorinstanzlichen Hauptverhandlung
im Zusammenhang mit den eingereichten Fotos der Handtaschen, der Uhr
und der Ringe fest, die Anträge über deren Herausgabe würden in der Replik
ergänzt       (Vi-act.     19,   S.   8),    nachdem    sich   die   Rechtsbegehren    im
Eheschutzgesuch auf den Hausrat beschränkt hatten. Dem Argument, es
mangle hinsichtlich der Handtaschen an einer genügend bestimmten
Formulierung, weshalb der entsprechende Antrag der Gesuchstellerin nicht
zum Urteilsdispositiv hätte erhoben werden dürfen (KG-act. 1 aus ZK2 2020
80 N 24 ff.), kann schliesslich ebenso wenig gefolgt werden, zumal mangels
anderweitiger           Anhaltspunkte       nicht   davon   auszugehen   ist,   dass   die
Gesuchstellerin im Besitz mehrerer gleicher Markentaschen war, was der
Gesuchsgegner denn auch nicht geltend macht (vgl. auch KG-act. 7 aus ZK2
2020 80, S. 4). Insgesamt erscheint die Darstellung der Gesuchstellerin, dass
Kantonsgericht Schwyz                                                         21

der Gesuchsgegner ihr die fraglichen Gegenstände wegnahm und diese sich
daher in seinem Besitz befinden, als glaubhaft. Es bleibt dabei daran zu
erinnern, dass die Gesuchstellerin für ihre geltend gemachten Ansprüche nicht
den vollen Beweis zu erbringen hat, sondern Glaubhaftmachung genügt.
Hierfür ist ausreichend, wenn aufgrund objektiver Kriterien eine gewisse
Wahrscheinlichkeit für die behaupteten Tatsachen bzw. den behaupteten
Sachverhalt spricht (vgl. Huber, in: Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,
a.a.O., N 25 zu Art. 261 ZPO; BGE 138 III 232 E. 4.1.1). Es ist zulässig, auf
die Zusicherung eines Ehegatten abzustellen, wenn dieser glaubwürdig
erscheint und seine Darstellung plausibel ist (Six, a.a.O., N 1.01; BGer, Urteil
5P.210/2001 vom 30. Juli 2001 E. 3a).

ff)     Nach dem Gesagten ist Dispositivziffer 3 des angefochtenen Entscheids
auch in diesem Punkt zu bestätigen.

d)      Der Vorderrichter verzichtete auf die Androhung nach Art. 292 StGB
wegen Ungehorsams gegen eine amtliche Verfügung im Sinne der
Verhältnismässigkeit.    Die   Gesuchstellerin   ersucht   um   entsprechende
Ergänzung von Dispositivziffer 2 und um Verpflichtung des Gesuchsgegners,
die Gegenstände „sofort“ herauszugeben. Ihre Erfahrungen hätten gezeigt,
dass der Gesuchsgegner nichts freiwillig herausgebe (KG-act. 1 aus ZK2
2020 74, S. 5). Der Gesuchsgegner hält entgegen, dass die Gesuchstellerin
die Vollstreckung nach Rechtskraft des Entscheids beim Vollstreckungsbericht
beantragen müsse. Es scheine, als wolle sie ihm nur schaden. Befänden sich
die Gegenstände tatsächlich in seinem Besitz, hätte sie wohl eine andere
Vollstreckungsmassnahme gewählt (KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 10 ff.).

Das erkennende Gericht kann bereits in seinem Urteil auf Antrag
Vollstreckungsmassnahmen anordnen (sog. direkte Vollstreckung; Art. 236
Abs. 3 ZPO [i.V.m. Art. 219 ZPO]), wozu auch die Strafandrohung nach Art.
292 StGB gehört. Der Entscheid darüber liegt im Ermessen des Gerichts. Von
Kantonsgericht Schwyz                                                                            22

einer direkten Vollstreckung kann abgesehen werden, wenn keine Anzeichen
bestehen, dass sich die unterliegende Partei nicht dem Urteil unterziehen wird
(Staehelin, a.a.O., N 25 zu Art. 236 ZPO mit Verweis auf BGer, Urteil
5A_839/2010 vom 9. August 2011 E. 6.3; Steck/Brunner, Basler Kommentar,
3. A. 2017, N 42 f. zu Art. 236 ZPO). Die effektive Vollstreckung wird sodann
durch den Grundsatz der Verhältnismässigkeit eingeschränkt. Namentlich soll
der indirekte Zwang in einem vernünftigen Verhältnis zum Erfüllungsinteresse
des Gläubigers stehen (Staehelin, a.a.O., N 11 zu Art. 343 ZPO). Gerade das
indirekte Zwangsmittel der Strafandrohung gemäss Art. 292 StGB kann
aufgrund seiner pönalen Natur sehr einschneidende Folgen zeitigen, weshalb
bei    der     Beachtung          des   Verhältnismässigkeitsgrundsatzes              bei    dieser
Vollstreckungsmassmassnahme besondere Bedeutung zukommt (KG GR,
Urteil ZK1 16 58 vom 22. April 2016 E. 4b/aa; Kellerhals, Berner Kommentar,
2012, N 11 zu Art. 343 ZPO). Vorliegend zeigt die Gesuchstellerin nicht auf,
dass eine Strafandrohung nach Art. 292 StGB in einem vernünftigen
Verhältnis zur Herausgabe der Gegenstände stünde. Jedenfalls erscheint eine
Verneinung          der       Verhältnismässigkeit       nicht     unangemessen,            da   die
Gesuchstellerin           weder    in   ihrer   Replik     vor     erster   Instanz    noch      im
Berufungsverfahren erkennen liess, wie gross ihr Interesse an den
Accessoires ist.

4.      Der Vorderrichter sprach der Gesuchstellerin einen Unterhalt von
Fr. 1‘165.00 ab 1. Juni 2020 bis 30. Juni 2020 und von Fr. 690.00 ab dem
1. Juli 2020 zu.

a)      Die Gesuchstellerin fordert Unterhaltsbeiträge von Fr. 5‘533.00 ab
14. Februar 2020 bis 31. März 2020, Fr. 4‘501.00 ab 1. April 2020 bis 30. Juni
2020, Fr. 5‘940.00 ab 1. Juli 2020 bis 31. Juli 2020 sowie von Fr. 4‘281.00 ab
1. Januar 2021. Ihre Einwände richten sich gegen die vom Vorderrichter
berücksichtigten Einkommenswerte für beide Parteien. Zwar lässt sich
gestützt      auf       die    Berufungsbegründung         nicht     nachvollziehen,         welche
Kantonsgericht Schwyz                                                              23

Berechnungen den geforderten Unterhaltsbeiträgen zugrunde liegen. Letztere
entsprechen indes den mit Replikeingabe geforderten Unterhaltsbeiträgen,
ausgenommen dem Betrag von Fr. 6‘296.00 ab 1. August 2020 bis 31.
Dezember 2020, für welche Zeitspanne die Gesuchstellerin laut ihrem
Berufungsantrag Ziffer 3 keinen Unterhalt fordert. In Anbetracht dessen, dass
die Gesuchstellerin sowohl mit erstinstanzlicher Replik als auch mit Berufung
um die Anrechnung eines gesuchsgegnerischen Einkommens von Fr.
11‘125.00 sowie um Anrechnung eines eigenen hypothetischen Einkommens
(erst) ab dem 1. Januar 2021 ersucht, kann entgegen der Ansicht des
Gesuchsgegners (vgl. KG-act. 12 aus ZK2 2020 74 N 18) davon ausgegangen
werden, dass die Gesuchstellerin durchwegs – auch für die Zeitspanne ab 1.
August        2020      bis   31. Dezember   2020     −    an     ihren    geforderten
Unterhaltsanträgen gemäss Replik festhält.

Gemäss Art. 311 Abs. 1 ZPO ist die Berufung bei der Rechtsmittelinstanz
schriftlich      und    begründet   einzureichen   (vgl.   auch   angef.    Entscheid
Dispositivziffer 7, S. 20). Begründen im Sinne von Art. 311 Abs. 1 ZPO
bedeutet aufzuzeigen, inwiefern der angefochtene Entscheid als fehlerhaft
erachtet wird. Dies setzt voraus, dass der Berufungskläger im Einzelnen die
vorinstanzlichen Erwägungen bezeichnet, die er anficht, sich mit diesen
argumentativ auseinandersetzt und die Aktenstücke nennt, auf denen seine
Kritik beruht (BGer, Urteil 4A_258/2015 vom 21. Oktober 2015 E. 2.4.1 mit
Hinweis auf BGE 138 III 374 E. 4.3.1). Selbst von Laien darf entsprechend
den gesetzlichen Minimalanforderungen eine nachvollziehbare Darlegung des
Standpunktes bzw. Verfahrensgegenstandes erwartet werden (BGer, Urteil
5A_552/2018 vom 3. Juli 2018 E. 2). Die Gesuchstellerin erhebt keine
Einwände gegen den vom Vorderrichter den Parteien angerechneten Bedarf
von Fr. 4‘547.00 (Gesuchsgegner) und Fr. 4‘422.00 (Gesuchstellerin) bzw.
einzelne Positionen desselbigen. Sie setzt sich mit den Erwägungen des
Vorderrichters in diesem Punkt nicht ansatzweise auseinander bzw. zeigt nicht
auf, inwiefern sie den angefochtenen Entscheid diesbezüglich als fehlerhaft
Kantonsgericht Schwyz                                                         24

erachtet. Zwar entsprechen die vom Vorderrichter errechneten Werte nicht
denjenigen in ihrer Replik (vgl. Vi-act. 23 N 32, 34 f. und 42 f.), selbst ein
Verweis auf die entsprechenden Vorbringen oder deren blosse Wiederholung
würden aber den Anforderungen an eine ausreichende Begründung nicht
genügen         (vgl. Reetz/Theiler,   in:   Sutter-Somm/Hasenböhler/Leuenberger,
a.a.O., N 36 zu Art. 311 ZPO). Mangels ausreichender Begründung erübrigen
sich damit an dieser Stelle weitere Ausführungen bzw. kann grundsätzlich auf
die vom Vorderrichter ermittelten Bedarfswerte abgestellt werden. Wie es sich
mit Einwänden der Gesuchstellerin zu dem den Parteien angerechneten
Einkommen verhält, ist im Folgenden zu prüfen.

b)      Zunächst ist auf das Einkommen der Gesuchstellerin einzugehen.

aa)     Vor erster Instanz brachte die Gesuchstellerin replicando vor, dass sie
ihre Ausbildung zur Sachbearbeiterin Treuhand erfolgreich habe abschliessen
können und ab dem 1. Januar 2021 in einem 100 %-Pensum arbeiten könne.
Aufgrund ihrer Berufserfahrung und Deutschkenntnisse könne von einem
hypothetischen Einkommen von maximal Fr. 4‘500.00 ausgegangen werden
(Vi-act. 23 N 25 und 27, S. 9 f.). Der Vorderrichter rechnete ihr ein
entsprechendes Einkommen bereits ab dem 1. Juli 2020 an, da nicht
ersichtlich sei, weshalb sie ein solches erst ab dem 1. Januar 2021 erzielen
sollte (angef. Entscheid E. 8.2, S. 14). Die Gesuchstellerin wendet ein, es
könne ihr frühestens ab dem 1. Januar 2021 ein hypothetisches Einkommen
angerechnet werden, weil sie die Ausbildung zur Sachbearbeiterin Treuhand
erst am 23. Juni 2020 abgeschlossen habe und ihr Zeit gelassen werden
müsse, um eine Stelle zu finden. Zudem habe sie vom Gesuchsgegner erst
am 15. Oktober 2020 ein „vernünftiges“ Arbeitszeugnis erhalten. Ebenso sei
die Stellensuche mangels Computer sowie wegen Covid-19 erschwert und
mangle es infolge fehlender Anspruchsbestätigung der Arbeitslosenkasse an
einer       intensiven     Unterstützung       vom    RAV    (Sprachkurse    oder
Bewerbungscoaching; KG-act. 1 aus ZK2 2020 74, S. 8 f.).
Kantonsgericht Schwyz                                                                       25

bb)     Ausgangspunkt für die Ermittlung des Beitrags an den Unterhalt des
fordernden Ehegatten ist der während des gemeinsamen Haushalts zuletzt
gelebte Standard, auf dessen Fortführung bei genügenden Mitteln beide Teile
Anspruch haben (BGer, Urteil 5A_323/2014 vom 15. Oktober 2014 E. 4).
Abzustellen ist grundsätzlich auf das tatsächliche Einkommen, abgesehen von
Fällen, in denen die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens angezeigt
ist (vgl. BGer, Urteil 5A_35/2018 vom 31. Mai 2018 E. 3.1). Letzteres darf das
Gericht dem unterhaltsberechtigten wie dem unterhaltspflichtigen Ehegatten
anrechnen, soweit dieser bei ihm zuzumutender Anstrengung mehr verdienen
könnte,       als       er    effektiv   verdient.      Wo    die    reale   Möglichkeit   der
Einkommenssteigerung fehlt, muss sie jedoch grundsätzlich ausser Betracht
bleiben (BGer, Urteil 5A_964/2016 vom 19. Februar 2018 E. 5.1). Die
Aufnahme bzw. Ausdehnung der Erwerbstätigkeit muss − unter den
Gesichtspunkten der persönlichen Verhältnisse des Ehegatten (Alter,
Gesundheit, Ausbildung u.ä.) und des Arbeitsmarktes – daher zumutbar und
möglich sein (BGer, Urteil 5A_381/2011 vom 10. November 2011 E. 5.2.1;
BGer, Urteil 5A_76/2009 vom 4. Mai 2009 E. 6.2.3; BGE 130 III 537 E. 3.2, S.
541 f.).

cc)     Die Gesuchstellerin studierte in der F.________ Ingenieurwesen. Am
23. Juni 2020 legte sie die Abschlussprüfung zur Sachbearbeiterin Treuhand
ab (vgl. Vi-act. 19 Fragen 65 und 71). Im Jahr 2019 erzielte sie laut ihren
Angaben aus ihrer Erwerbstätigkeit bei der I.________ GmbH, der
J.________,             der   K.________        AG   und     der    D.________    GmbH     ein
Nettoeinkommen von Fr. 26‘902.00 bzw. rund Fr. 2‘240.00 im Monat (Vi-act. 1
N 14 und Beilage 4; Vi-act. 19 Frage 73). Der Gesuchsgegner reichte weitere
Lohnausweise 2019 der N.________ AG, der O.________ AG, der
P.________ AG, der Q.________ GmbH und der R.________ AG zu den
Akten, woraus insgesamt ein monatliches Nettoeinkommen von rund
Fr. 3‘300.00            resultiert   (Vi-act.    18).    Gemäss       den    Aussagen      des
Gesuchsgegners sei aufgrund der Weiterbildung der Gesuchstellerin per
Kantonsgericht Schwyz                                                         26

1. Januar 2020 ein Lohn von Fr. 4‘500.00 vereinbart worden (Vi-act. 19 Frage
85). Die Gesuchstellerin bestätigte, dass im Rahmen ihrer Tätigkeit für die
I.________ GmbH ein Lohn von Fr. 4‘500.00 zur Diskussion gestanden und
dies der vereinbarte Lohn gewesen sei, wenn sie über dieses Geld auch nicht
verfügt habe (Vi-act. 19 Fragen 103 f.). Auch der S.________ wurde ein
Jahreslohn von Fr. 54‘000.00 gemeldet (Vi-act. 15, S. 38). Mithin kann
grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Gesuchstellerin ab dem
1. Januar 2020 ein Lohn von Fr. 4‘500.00 zustand. Die Gesuchstellerin geht
von einer 100 %-igen Arbeitsunfähigkeit vom 26. Februar 2020 bis 6. Juli 2020
aus und reichte entsprechende Arbeitsunfähigkeits- bzw. Arztzeugnisse zu
den Akten (Vi-act. 1 N 19 und GS 8; Vi-act. 17 GS 16; Vi-act. 23 N 21). Der
Gesuchsgegner bestritt dies (Vi-act. 29, S. 9). In seiner Berufungsantwort hält
er an seinen erstinstanzlichen Ausführungen fest (KG-act. 12 aus ZK2 2020
74 N 16). Unbestritten ist demgegenüber, dass die Gesuchstellerin für den
Zeitraum vom 1.-24.April 2020 ein Krankentaggeld von Fr. 2‘841.00, vom 25.
April bis 31. Mai 2020 von Fr. 4‘380.00, vom 1. bis 30. Juni 2020 von Fr.
3‘551.00 und vom 1. bis 6. Juli 2020 von Fr. 711.00 bezog (Vi-act. 23 N 21;
vgl. auch Vi-act. 17 GS 17 und 26; Vi-act. 23 GS 41). Gemäss den
Ausführungen der Gesuchstellerin in ihrer Replik habe der Gesuchsgegner
vom 14. Februar 2020 bis 31. März 2020 eine Lohnzahlung verweigert und
das Krankentaggeld für sich behalten. Am 6. Juli 2020 erlangte die
Gesuchstellerin ihre Arbeitsfähigkeit zurück und kündigte das Arbeitsverhältnis
bei der I.________ GmbH fristlos, weil ihr die Fortführung aufgrund der
Einstellung        der   Lohnzahlungen   seit   Januar   2020   sowie   fehlender
Sicherheitsleistung und weil es zwischen ihr und dem Gesuchsgegner,
welcher die I.________ GmbH faktisch nach wie vor führe, zu ehelicher
Gewalt gekommen sei, nicht zumutbar sei (Vi-act. 17 GS 18). Ebenso erklärte
sie gleichentags den Rücktritt als Geschäftsführerin per sofort (Vi-act. 17 GS
19). Sie ist seither, gemäss aktuellem Aktenstand, arbeitslos.
Kantonsgericht Schwyz                                                                   27

Die Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist vorliegend im
Grundsatz         unbestritten,      indes     ersucht   die   Gesuchstellerin    um    die
Berücksichtigung eines solchen erst ab dem 1. Januar 2021. Wird einer Partei
ein hypothetisches Einkommen angerechnet, ist dies grundsätzlich nur für die
Zukunft und nicht rückwirkend möglich. Darüber hinaus ist dem betreffenden
Ehegatten hinreichend Zeit zu lassen, die rechtlichen Vorgaben in die Tat
umzusetzen. Bis zur Anrechnung eines hypothetischen Einkommens ist eine
dem Zweck und den Umständen angemessene Übergangsfrist einzuräumen.
Ein von dem erwähnten Grundsatz abweichender Entscheid, mit dem ein
hypothetisches Einkommen ohne Umstellungsfrist oder gar rückwirkend
angerechnet wird, rechtfertigt sich bloss bei Vorliegen von besonderen
Umständen, so wenn der betroffenen Partei ein unredliches Verhalten
vorgeworfen werden muss oder wenn die geforderte Umstellung und das
Erfordernis eines vermehrten beruflichen Einsatzes für sie klar vorhersehbar
waren. Diese Voraussehbarkeit kann grundsätzlich frühestens mit der
Zustellung des erstinstanzlichen Urteils bejaht werden (OGer ZH, Beschluss
und Urteil LE180048-O/U vom 11. April 2019 E. III./B./2.7 mit Verweisen). Für
die    Frage,       ob     und     inwieweit   der    Partei   für   die   Umstellung   der
Lebensverhältnisse eine entsprechende Übergangsfrist zuzugestehen ist,
kann also von Bedeutung sein, ob die geforderte Umstellung für sie
voraussehbar war (BGer, Urteil 5A_184/2015 vom 22. Januar 2016 E. 3.2).
Die Gesuchstellerin stellte sich indes bereits vor erster Instanz nicht gegen die
Anrechnung              eines    hypothetischen      Einkommens.      Insofern   war    der
erstinstanzliche Verfahrensausgang für die Frage, ob und in welchem
Ausmass die Gesuchstellerin ihre Eigenversorgungskapazität zu steigern hat,
gerade nicht entscheidend. Kommt hinzu, dass sie wie erwähnt bereits
während des Zusammenlebens der Parteien erwerbstätig war.

Beim Arztzeugnis handelt es sich um eine klassische Zeugnisurkunde. Es gilt
als Privatgutachten (Müller, in: Brunner/Gasser/Schwander, 2. A. 2016, N 9 zu
Art. 177 ZPO). Im Zivilprozess handelt es sich bei einem Privatgutachten um
Kantonsgericht Schwyz                                                                   28

kein      Beweismittel.       Vielmehr    ist   ihm        die   Qualität     von   blossen
Parteibehauptungen beizumessen (BGE 141 III 433 E. 2.5.3 und 2.6). Das
Arztzeugnis beweist grundsätzlich nur, dass die Erklärung von der
ausstellenden Person abgegeben wurde, nicht aber, dass tatsächlich eine
Arbeitsunfähigkeit vorliegt. Aufgrund des Fachwissens der ausstellenden
Person sowie der strafrechtlichen Sanktion (Art. 318 StGB) kann indes
zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden
(Dolge, Basler Kommentar, a.a.O., N 9 und 13 zu Art. 177 ZPO; Müller,
Arztzeugnisse in arbeitsrechtlichen Streitigkeiten, in: AJP 2/2010, S. 169).
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist für die Beurteilung eines
Rechtsanspruchs entscheidend, inwieweit eine medizinische Erhebung den
Kriterien der Vollständigkeit, Nachvollziehbarkeit und Schlüssigkeit genügt
(BGE 136 III 161 3.4.2, S. 166 mit Verweis auf BGE 125 V 351 E. 3, S. 352).
Sind      diese         Voraussetzungen   erfüllt,    so     besteht    ein    sogenannter
Anscheinsbeweis für die Richtigkeit der ärztlichen Feststellungen (Müller,
a.a.O., N 9 zu Art. 177 ZPO). Arztzeugnisse enthalten indes grundsätzlich
keine Diagnose, es sei denn, der Patient entbinde den Arzt ausdrücklich von
der ärztlichen Schweigepflicht (Müller, a.a.O., S. 169). In der Regel wird
dennoch auf ein Arztzeugnis abgestellt, solange nicht begründete Zweifel an
dessen Richtigkeit geweckt wurden (Müller, a.a.O., S. 169; OGer ZH,
Beschluss und Urteil LE190041-O/U vom 18. Dezember 2019 E. II./3.; OGer
SO, Müller, a.a.O., S. 169). Das Arztzeugnis kann angezweifelt werden, wenn
während der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit ausgeübte Tätigkeiten nicht
möglich zu sein scheinen und mit der attestierten Arbeitsunfähigkeit nicht
vereinbar sind (Müller, a.a.O., S. 173).

Vorliegend äusserte sich nebst den eingereichten Zeugnissen auch die
Gesuchstellerin in ihren erstinstanzlich Eingaben nicht näher zu ihrer
angeblichen Krankheit. Ebenso wenig geht der Vorderrichter näher hierauf
ein. Die Gesuchstellerin erwähnt erst in ihrer Berufung im Zusammenhang mit
dem Einkommen des Gesuchsgegners eine Depression nach der Trennung
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