Kommunalrecht - Bayerische Verwaltungsschule

 
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Kommunalrecht - Bayerische Verwaltungsschule
Peter Kitzeder   BAND 8

Wir bilden Bayern.

                Kommunalrecht

                n    Rechtsquellen des bayerischen Kommunalrechts
                n    Selbstverwaltungsrecht und Aufgabe
                n    Einwohner, Bürger
                n    Gemeinderat und Bürgermeister, Ausschüsse
                n    Geschäftsgang, Willensbildung
                n    Ortsrecht
                n    Aufsicht
                n    Kommunale Zusammenarbeit
                n    Kommunales Unternehmensrecht
                n    Kommunales Wahlrecht
Ersteller / Impressum

Ersteller
Peter Kitzeder,
Verwaltungsdirektor, Hauptamtlicher Dozent der BVS, Fachreferent Kommunalrecht

Gegenreferent
Dr. Hermann Büchner,
Regierungsdirektor, Fachhochschule für öffentliche Verwaltung und Rechtspflege in
Bayern

Impressum
Rechtsstand:
1. August 2020

Herausgeber:
Bayerische Verwaltungsschule (BVS), Ridlerstraße 75, 80339 München,
Telefon 089/54057-0, info@bvs.de, www.bvs.de

Layout und Satz:
FIBO Lichtsatz GmbH, Unterhaching

Überarbeitung der Auflage:
Bureau Punktgrau, Berlin + Leipzig

Titelbild (Ausschnitt):
Simon Potter/Cultura/Getty Images

© 2020 BVS
Jede Art der Vervielfältigung ohne schriftliche Genehmigung der BVS außerhalb der
engen Grenzen des Urheberrechtsgesetzes ist gemäß § 106 Urheberrechtsgesetz
verboten und kann strafrechtlich verfolgt werden.

Bezugsquelle: Weitere Information zu den Schriften der BVS und ein Bestellformular
finden Sie im Internet unter www.bvs.de

                                                                                        3
Vorbemerkung

           Vorbemerkung
           Das Kommunalrecht gehört zu den Unterrichts- und Prüfungsschwer-
           punkten in allen Ausbildungslehrgängen der BVS und sogar in manchen
           Fortbildungsveranstaltungen wie der modularen Qualifizierung der Be-
           amten.
           Der Stoffumfang und auch die rechtliche „Tiefe“ sind in allen Lehrgängen
           unterschiedlich. Der jeweils maßgebliche Rahmen und die Lernzielstu-
           fen finden sich in den Stoffgliederungsplänen.
           Sobald Sie das Lehrbuch aufblättern, werden Sie den Schock des ersten
           Eindrucks („Ist das unsympathisch dick!“) schnell überwunden haben.
           Es warten auf Sie zahlreiche Schaubilder, Strukturen, Übersichten, Prü-
           fungsschemata, Fälle, Fragen und Lösungen – wohltuende Auflocke-
           rungen und Abwechslungen beim Studium des „trockenen Rechts“. Der
           Anspruch auf Übersichtlichkeit – natürlich mit dem Hintergedanken, dass
           das Lehrbuch auch deshalb lieber in die Hand genommen wird – ist letzt-
           lich für den Umfang von über 400 Seiten verantwortlich. Zudem sind die
           einzelnen Seiten nicht überladen und damit für das lernende Auge gut zu
           erfassen.
           Wir haben in die aktuelle Fassung des Bandes 8 speziell für die Nutzer
           unserer Aus- und Fortbildungslehrgänge sowie für alle Neueinsteiger im
           Kommunalrecht eine Orientierungshilfe in Form einer dreiteiligen Klassi-
           fizierung ( A B C ) eingearbeitet. Dabei kennzeichnet die Klassifizierung
           A B C Inhalte, die überwiegend Basiswissen für Anfänger vermitteln.
           Es empfiehlt sich für den Einstieg also, sich mit diesen Inhalten vorab
           und vorrangig zu befassen. Passagen mit der Klassifizierung A B C bau-
           en großenteils auf dieses Basiswissen auf, sollten deshalb ebenso wie
           das mit A B C gekennzeichnete „Experten“-Wissen nicht bereits zum
           Einstieg Gegenstand intensiverer Betrachtung gemacht werden.
           Zudem haben wir in der Marginalspalte folgende Hinweise verwendet:
                   1
                       ?
                                                                     m   ierke
                            FRAGE                   TIPP

           Zur besseren Lesbarkeit werden personenbezogene Bezeichnungen, die
           sich zugleich auf unterschiedliche Geschlechter beziehen, in der im
           Deutschen üblichen männlichen Form ausgeführt. Es mögen sich von
           den Inhalten jedoch alle gleichermaßen angesprochen fühlen.

4
Vorbemerkung

Zur Gliederung des Lehrbuchs:
Die Kapitel 1 und 2 sind allen weiteren Kapiteln übergeordnet. Sie be-
treffen alle drei kommunalen Gebietskörperschaften, also neben den Ge-
meinden auch die Landkreise und Bezirke.
In den Kapiteln 3 bis 11 steht die Gemeinde und damit weitgehend die
Gemeindeordnung (GO) im Vordergrund. Bewusst haben wir davon ab-
gesehen, fortwährend die Bestimmungen der Landkreisordnung (LKrO)
und der Bezirksordnung (BezO) einzubinden.
Das hat den Vorteil, dass Ihnen ein ständiges Hin und Her zwischen den
drei Gesetzen zugunsten eines ruhigeren Erschließens des Kommunal-
verfassungsrechts erspart bleibt, zumal sich GO, LKrO und BezO in
Struktur und Inhalt weitgehend ähneln. Sie werden nach dem Studium
des Gemeinderechts „ganz automatisch“ auch das Recht der Landkreise
und Bezirke verstanden haben. Die wesentlichen Unterschiede finden
Sie zusammengefasst in Kapitel 16.
Die Kapitel 11 bis 15 behandeln die „Sonderthemen“ des Kommunal-
rechts, und zwar jeweils die Grundzüge der kommunalen Zusammenar-
beit (Kapitel 12), des kommunalen Unternehmensrechts (Kapitel 13), des
kommunalen Wahlrechts (Kapitel 14) und des Kommunalverfassungs-
rechts (Kapitel 15).

Noch ein abschließender Hinweis:
Im Kommunalrecht gibt es – wie in anderen Rechtsgebieten auch – zu
bestimmten Rechtsthemen unterschiedliche Rechtsmeinungen.
Mitunter ist sich die Literatur „untereinander“ nicht einig, mitunter sind
sich Literatur und Rechtsprechung uneins.
Grundsätzlich konzentriert sich dieses Lehrbuch bei den umstrittenen
Rechtsproblemen auf eine Rechtsmeinung. Nur ausnahmsweise wer-
den abweichende Ansichten etwas genauer angesprochen. Der Umfang
dieses Lehrbuchs zwingt zur Zurückhaltung in der Auseinandersetzung
mit unterschiedlichen Rechtsmeinungen. Sie sollten aber wissen, dass
in den Übungs- und Prüfungsarbeiten natürlich auch die nicht im Lehr-
buch vertretenen Rechtsauffassungen akzeptiert werden.

                                                                               5
Inhalt

             Vorbemerkung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  4
             Inhalt      . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .     6
             Schrifttumshinweise . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  13
             Abkürzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              14

             1           A B C Der richtige Platz der Kommunen im Staatsaufbau . . . . . . .                                                    17

             1.1         A B C Die Kommunen in der horizontalen Gewaltenteilung. . . . . . . . .                                                18
             1.1.1       A B C Die Kommunen als Teil der Verwaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                      18
             1.1.2       A B C Rechtsnatur der Kommunen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  20
             1.1.3       A B C Juristische Personen des öffentlichen Rechts . . . . . . . . . . . . . .                                         20
             1.1.4       A B C Gebietskörperschaften. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             22
             1.2         A B C Die Kommunen in der vertikalen Gewaltenteilung. . . . . . . . . . .                                              24
             1.2.1       A B C Der vertikale „Dreisprung“. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                              24
             1.2.2       A B C Vom vertikalen „Dreisprung“ zum „Viersprung“?. . . . . . . . . . . .                                             25
             1.3         A B C Stellung der Gemeinden, Landkreise und Bezirke zueinander. .                                                     26
             1.4         A B C Verflechtung Kommunalverwaltung –
                               unmittelbare Landesverwaltung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   27
                   A B C Landkreis – staatliches Landratsamt (= Kreisverwaltungsbehörde
             1.4.1	
                         = untere staatliche Verwaltungsbehörde). . . . . . . . . . . . . . . . . .  27
             1.4.2       A B C Bezirk – Regierung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         32

             2           A B C Die Rechtsquellen des Kommunalrechts . . . . . . . . . . . . . . . .                                             35

             2.1         A B C Verfassungsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                         35
             2.1.1       A B C Grundgesetz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       35
             2.1.2       A B C Bayerische Verfassung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                             37
             2.2         A B C Einfachgesetzliche Regelungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                   38
             2.2.1       A B C Kommunalverfassungsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  38
             2.2.2       A B C Kommunalrecht im engeren Sinn. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     38
             2.2.3       A B C Kommunalrecht im weiteren Sinn . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     39

             3           A B C Die Rechtsstellung der Gemeinden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                        40

             3.1         A B C Die Unterteilung in kreisangehörig und kreisfrei . . . . . . . . . . . .                                         41
             3.2         A B C Kreisangehörige Gemeinden . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  42
             3.3         A B C Kreisfreie Gemeinden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                            45
             3.3.1       A B C Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      45
             3.3.2       A B C Stand 1952 und Neugliederungsverordnung . . . . . . . . . . . . . . .                                            45
             3.3.3       A B C Kreisfrei auf Antrag, Art. 5 Abs. 3 GO. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                  45

6
Inhalt

3.4       A B C Städte, Märkte . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       47
3.4.1     A B C Allgemein . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    47
3.4.2     A B C Bezeichnung nach bisherigem Recht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                       47
3.4.3     A B C Neuverleihung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       47
3.5       A B C Namensbestandteile. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .            47
3.5.1     A B C Amtliche Namensbestandteile. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   47
3.5.2     A B C Nichtamtliche Beifügungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               48
3.5.3     A B C Kreisstadt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .    48

4         A B C Das Selbstverwaltungsrecht der Kommunen. . . . . . . . . . . . .                                 51

4.1       A B C Das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden. . . . . . . . . . . . . . .                            51
4.1.1     A B C Rechtsquellen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .       51
4.1.2 	A B C Die „Dreifach-Garantie“ des gemeindlichen
              Selbstverwaltungsrechts. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               52
4.1.3     A B C Wesensgehalt des gemeindlichen Selbstverwaltungsrechts. . .                                      58
4.1.4     A B C Schranken der Selbstverwaltungsgarantie . . . . . . . . . . . . . . . . .                        61
      A
4.1.5	B C Eingriffe in das Selbstverwaltungsrecht der Gemeinden und
           gerichtlicher Rechtsschutz. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   63
4.1.6     A B C Die Stellung der Gemeinden in Europa. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      65
4.2       A B C Das Selbstverwaltungsrecht der Landkreise und der Bezirke. . .                                   69
4.2.1     A B C Die „eingeschränkte“ Garantie des Selbstverwaltungsrechts . .                                    69
4.2.2 	A B C Rechtsschutz der Gemeindeverbände gegen Eingriffe
              in das Selbstverwaltungsrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   71

5         A B C Die Aufgaben der Gemeinden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                      73

5.1       A B C Kernaussagen und Übersicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  74
5.2       A B C Die beiden Wirkungskreise. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .               76
5.2.1     A B C Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .      76
5.2.2     A B C Der eigene Wirkungskreis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .              79
5.2.3     A B C Der übertragene Wirkungskreis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  91
    A B C Der Umfang der beiden Wirkungskreise in den
5.3	
          Großen Kreisstädten und in den kreisfreien Städten . . . . . . . . .                                   94

6         A B C Die Organe der Gemeinden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                    98

6.1       A B C Überblick über die Haupt- und Hilfsorgane. . . . . . . . . . . . . . . . .                       99
6.2       A B C Der Gemeinderat . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .          99
6.2.1     A B C Vertretung der Gemeindebürger. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                   99
6.2.2     A B C Die Zusammensetzung des Gemeinderats . . . . . . . . . . . . . . . .  100

                                                                                                                               7
Inhalt

             6.2.3   A B C Die Aufgaben des Gemeinderats . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  105
             6.3     A B C Der erste Bürgermeister/Oberbürgermeister. . . . . . . . . . . . . . .  130
             6.3.1   A B C Die Wählbarkeitsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  131
             6.3.2   A B C Inkompatibilität. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  131
             6.3.3   A B C Diensteid/Gelöbnis. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  132
             6.3.4   A B C Beendigungsgründe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  133
             6.3.5   A B C Amtsbezeichnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  134
             6.3.6   A B C Rechtsstellung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  134
             6.3.7   A B C Die Amtszeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  135
                   A
             6.3.8	B C Die Aufgaben und Zuständigkeiten des
                        ersten Bürgermeisters/Oberbürgermeisters. . . . . . . . . . . . . . . .  137
             6.3.9   A B C Die Stellvertretung des ersten Bürgermeisters . . . . . . . . . . . . .  164
             6.4     A B C Die Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  170
             6.4.1   A B C Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  170
             6.4.2   A B C Allgemeine Ausschüsse. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  171
             6.4.3   A B C Besondere Ausschüsse . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  173
             6.4.4   A B C Zusammensetzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  177
             6.5     A B C Zuständigkeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  192

             7       A B C Der Geschäftsgang . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  195

             7.1     A B C Die Geschäftsordnung, Art. 45 GO. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  196
             7.1.1   A B C Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  196
             7.1.2   A B C Bedeutung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  196
             7.1.3   A B C Rechtsnatur und Anfechtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  197
             7.1.4   A B C Inhalte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  197
             7.1.5   A B C Verstöße gegen die GeschO und die Folgen . . . . . . . . . . . . . . .  198
             7.2     A B C Die Gemeinderatssitzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  199
             7.2.1   A B C VOR der Sitzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  199
             7.2.2   A B C IN der Sitzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  207
             7.2.3   A B C NACH der Sitzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  230
                 A B C Rechtswidriger Beschluss –
             7.3	
                       gültig oder ungültig/wirksam oder unwirksam? . . . . . . . . . . . . .  236

             8       A B C Die staatliche Aufsicht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  239

             8.1     A B C Sinn und Zweck der staatlichen Aufsicht. . . . . . . . . . . . . . . . . .  240
             8.2     A B C Übersicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  241
             8.3     A B C Die Rechtsaufsicht, Art. 109 Abs. 1, Art. 110 bis 114 GO. . . . . .  242

8
Inhalt

8.3.1     A B C Gegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  242
8.3.2     A B C Prüfungsmaßstab. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  243
8.3.3     A B C Die Rechtsaufsichtsbehörde. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  243
8.3.4     A B C Befugnisse der Rechtsaufsichtsbehörde . . . . . . . . . . . . . . . . . .  244
8.3.5     A B C Rechtsbehelfe gegen rechtsaufsichtliche Maßnahmen. . . . . . .  249
8.4       A B C Die Fachaufsicht, Art. 109 Abs. 2, Art. 115 und 116 GO . . . . . . .  250
8.4.1     A B C Gegenstand. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  250
8.4.2     A B C Fachaufsichtsbehörden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  252
8.4.3     A B C Die Befugnisse der Fachaufsichtsbehörde. . . . . . . . . . . . . . . . .  253
8.4.4     A B C Rechtsbehelfe gegen fachaufsichtliche Weisungen. . . . . . . . . .  254

9         A B C Die öffentliche Einrichtung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  257

9.1       A B C Über Beispiele zum Begriff der öffentlichen Einrichtung . . . . . .  257
9.1.1     A B C Beispiele. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  257
9.1.2     A B C Begriff der öffentlichen Einrichtung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  258
9.2       A B C Organisationsform . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  265
9.3 	A B C Die Zwei-Stufen-Theorie oder Zulassungsanspruch und
            Benutzungsregelung: zwei unterschiedliche Paar Schuhe. . . . .  266
9.4       A B C Anschluss- und Benutzungszwang. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  269
      A B C Öffentliche Einrichtungen, die einen
9.4.1	
            Anschluss- und Benutzungszwang zulassen . . . . . . . . . . . . . . .  269
9.4.2     A B C Voraussetzungen für den Anschluss- und Benutzungszwang. . .  269
9.5       A B C Dem Gemeingebrauch dienende öffentliche Einrichtung. . . . . .  271

10        A B C Die Rechte und Pflichten der Bürger. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  273

10.1      A B C Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  274
10.2      A B C Erster Schritt: Wer ist wer?. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  275
       A B C Gemeindeangehöriger, Gemeindebürger,
10.2.1	
             Gemeindeeinwohner . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  275
10.2.2    A B C Forense. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  276
10.2.3    A B C Bürger mit einem Ehrenamt. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  276
10.2.4    A B C Ehrenbürger . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  279
       A B C Bewerber für das Amt des ehrenamtlichen Gemeinderats-
10.2.5	
             mitglieds und des ehrenamtlichen ersten Bürgermeisters. . . . .  280
10.3      A B C Rechte und Pflichten. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  280
10.3.1    A B C Rechte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  280
10.3.2    A B C Pflichten der Gemeindeangehörigen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  293

                                                                                                                                9
Inhalt

              11        A B C Das Ortsrecht der Gemeinden. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  295

              11.1      A B C Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  296
              11.2      A B C Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  297
              11.3      A B C Erlass von Satzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  299
              11.3.1    A B C Satzungsinhalte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  299
              11.3.2    A B C Besonderheiten in Satzungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  302
              11.3.3    A B C Das Erlassverfahren . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  305
              11.3.4    A B C Überprüfung der gemeindlichen Satzung. . . . . . . . . . . . . . . . . .  312
              11.3.5    A B C Prüfungsschema Rechtmäßigkeit einer gemeindlichen Satzung. 313
              11.4      A B C Erlass von Verordnungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  315
              11.4.1    A B C Erlassverfahren. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  316
              11.4.2    A B C Nachprüfung von Verordnungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  317
                     A B C Prüfungsschema Rechtmäßigkeit einer
              11.4.3	
                           gemeindlichen Verordnung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  317

              12        A B C Die kommunale Zusammenarbeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  320

              12.1      A B C Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  321
              12.2      A B C Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  321
              12.2.1    A B C Gegenstand . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  321
              12.2.2    A B C Die Partner der kommunalen Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . .  322
              12.3      A B C Die kommunale Zusammenarbeit nach dem KommZG . . . . . . .  323
              12.3.1    A B C Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  323
              12.3.2    A B C Kommunale Arbeitsgemeinschaften, Art. 4 bis 6 KommZG. . . .  324
              12.3.3    A B C Zweckvereinbarungen, Art. 7 bis 16 KommZG. . . . . . . . . . . . . .  325
              12.3.4    A B C Zweckverbände, Art. 17 ff. KommZG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  327
                     A B C Das gemeinsame Kommunalunternehmen,
              12.3.5	
                           Art. 49, 50 KommZG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  332
              12.3.6    A B C Die staatliche Aufsicht, Art. 51 ff. KommZG. . . . . . . . . . . . . . . .  333
              12.3.7    A B C Kommunale Zusammenarbeit über Landesgrenzen hinaus . . . .  335
                     A B C Kommunale Zusammenarbeit über die Bundesgrenzen hinaus.  335
              12.3.8	
              12.4      A B C Die kommunale Zusammenarbeit nach der VGemO. . . . . . . . . . 335
              12.4.1    A B C Die Verwaltungsgemeinschaft – ein Kind der Gebietsreform. . .  336
                     A B C Die Bildung und die Beteiligten einer
              12.4.2	
                           Verwaltungsgemeinschaft . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  337
              12.4.3    A B C Die Aufgaben der Verwaltungsgemeinschaft. . . . . . . . . . . . . . .  339
                     A B C Die Geschäftsstelle – das gemeinsame Büro,
              12.4.4	
                           Art. 10 Abs. 2 VGemO, Art. 39 KommZG . . . . . . . . . . . . . . . . . .  341
              12.4.5    A B C Die Bediensteten, Art. 7 VGemO . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  342

10
Inhalt

12.4.6    A B C Der Leiter der Geschäftsstelle, Art. 7 Abs. 2 VGemO. . . . . . . . .  342
12.4.7    A B C Die Deckung des Finanzbedarfs, Art. 8 VGemO. . . . . . . . . . . . .  342
12.4.8    A B C Die Aufsicht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  343

13        A B C Das kommunale Unternehmensrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . .  344

13.1      A B C Recht zur wirtschaftlichen Betätigung . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  345
13.2      A B C Begriff des gemeindlichen Unternehmens. . . . . . . . . . . . . . . . .  345
13.3      A B C Rechtsformen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  346
13.3.1    A B C EXKURS: Der Regiebetrieb. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  347
13.3.2    A B C Wahlfreiheit der Rechtsformen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  348
13.3.3    A B C Rechtsformen im – genaueren – Überblick. . . . . . . . . . . . . . . . . 350
13.3.4    A B C Die Zulässigkeitsvoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  350
       A B C Erzwingung der Einhaltung der Art. 86 ff. GO durch Dritte. . . . .  354
13.3.5	
       A B C Das „Rechtsformen-Angebot“ im Einzelnen –
13.3.6	
             kurz und bündig . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  355

14        A B C Das kommunale Wahlrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 360

14.1      A B C Rechtsquellen des kommunalen Wahlrechts. . . . . . . . . . . . . . .  361
14.2      A B C Wahlberechtigung, Art. 17 GO, Art. 1 bis 3 GLKrWG. . . . . . . . .  361
14.3      A B C Wahlorgane, Art. 4 ff. GLKrWG. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  362
     A B C Wahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder und
14.4	
           der ersten Bürgermeister/Oberbürgermeister . . . . . . . . . . . . . .  363
14.4.1    A B C Wahl der ehrenamtlichen Gemeinderatsmitglieder . . . . . . . . . .  363
14.4.2    A B C Wahlzeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  365
14.4.3    A B C Mehrheitswahl, Verhältniswahl. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  365
14.4.4    A B C Verteilung der Sitze auf die Wahlvorschläge. . . . . . . . . . . . . . . .  369
14.4.5    A B C Verteilung der Sitze an die Bewerber . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  369
14.4.6    A B C Listennachfolger. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  369
14.4.7    A B C Annahme der Wahl. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  370
14.4.8    A B C Verlust der Wählbarkeit und die Folgen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  370
14.5      A B C Wahl der ersten Bürgermeister . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  371
14.5.1    A B C Wählbarkeit und Amtszeit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  371
14.5.2    A B C Wahlrechtsgrundsätze . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  372
14.5.3    A B C Wahlvorschläge. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  372
14.6      A B C Wahl. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  373
14.7      A B C Feststellung, Verkündung und Bekanntmachung
                      des abschließenden Wahlergebnisses. . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  373

                                                                                                                                11
Inhalt

              14.8      A B C Überprüfung der Wahl. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  374
              14.9      A B C Wahlanfechtung und Rechtsweg . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  374

              15        A B C Der Kommunalverfassungsstreit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  376

              15.1      A B C Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  377
              15.2      A B C Begriff. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  377
              15.3      A B C Abgrenzungen. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 378
              15.4      A B C Zulässigkeit und Begründetheit. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  381

              16       A B C Das Recht der Landkreise und Bezirke . . . . . . . . . . . . . . . . . .  384

              16.1     A B C Vorbemerkungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  384
              16.2     A B C Die Aufgaben der Landkreise und Bezirke. . . . . . . . . . . . . . . . .  385
              16.2.1   A B C Die Aufgaben der Landkreise. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  386
              16.2.2   A B C Die Aufgaben der Bezirke. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  390
              16.3     A B C Die Organe der Landkreise und Bezirke. . . . . . . . . . . . . . . . . . .  392
              16.3.1   A B C Hauptorgane. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  392
              16.3.2   A B C Pflichtausschuss. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  393
              16.3.3   A B C Vorsitz in den Ausschüssen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  393
              16.3.4   A B C Kein Reklamationsrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  394
              16.3.5   A B C Wahl des Landrats und der Kreisräte. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  394
              16.3.6    A B C Wahl des Bezirkstagspräsidenten und der Bezirksräte. . . . . . . .  394
                     A B C Die Rechtsstellung des Landrats und
              16.3.7	
                           des Bezirkstagspräsidenten . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  394
              16.3.8    A B C Stellvertreter des Landrats/des Bezirkstagspräsidenten. . . . . . . 395
              16.4      A B C Der Geschäftsgang der Landkreise und Bezirke. . . . . . . . . . . . .  396
              16.5      A B C Das Landkreisrecht und das Bezirksrecht. . . . . . . . . . . . . . . . . .  397
              16.5.1    A B C Allgemeines . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  397
              16.5.2    A B C Das Kreisrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  397
              16.5.3    A B C Bezirksrecht . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  398

                       Stichwortverzeichnis . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  399

12
Schrifttumshinweise

Schrifttumshinweise
Bauer/Böhle/Ecker
Bayerische Kommunalgesetze, Kommentar, Boorbergverlag, Rechtsstand 1. Juni 2019
Büchner
Kommunalwahlrecht in Bayern, Kommentar, Carl-Link-Kommentare, Rechtsstand
Januar 2020
Böhmer/Büchner/Neubauer/Ott/Raithel/Schäfer/Thoma
Kommunalrecht, Hofer Hochschulskripten, 14. Auflage, Stand September 2018
Geis
Kommunalrecht, Verlag C.H. Beck, 2. Auflage, Stand 2011
Hauth/Hillermeier/Bonengel/Kitzeder
Verwaltungsgemeinschaft/Zweckverbände, Carl-Link-Kommentare, Rechtsstand
01.12.2018
Hemmer/Wüst
Kommunalrecht Bayern, 8. Auflage, Stand 06/2010
Hoppe/Uechtritz/Reck
Handbuch Kommunale Unternehmen, Verlag Dr. Otto Schmidt, Köln, 3. Auflage,
Stand 2012
Kitzeder
Gemeinde, Landkreis, Bezirk – Bürger und Kommunen in Bayern, Bayerische Landes-
zentrale für politische Bildungsarbeit, Publikation A 98, 4. Auflage, Stand 2010
Kitzeder/Sarow
Begriffe im Recht – recht begriffen, Band 3 Kommunalrecht, Herbst Verlag München,
2. Auflage, Stand 2002
Lissack
Bayerisches Kommunalrecht, Verlag C.H. Beck, 4. Auflage, Stand 2019
Linhart
Schreiben, Bescheide und Vorschriften in der Verwaltung, Kommunalschriften-Verlag
J. Jehle, Stand Oktober 2019
Martini
Verwaltungsprozessrecht, Verlag Franz Valen, 5. Auflage, Stand 2011
Maurer
Allgemeines Verwaltungsrecht, Verlag C.H. Beck, 17. Auflage, Stand 2008
Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke
Kommunalrecht in Bayern, Carl-Link-Kommentare, Stand 20.07.2019
Wachsmuth/Oehler/Reif
Kommunale Zusammenarbeit in Bayern, Boorbergverlag, 1985
Widtmann/Grasser/Glaser
Bayerische Gemeindeordnung mit VGemO, LKrO und KommZG, Kommentar,
C. H. Beck, Stand April 2012
Praxis der Kommunalverwaltung
Kommunalverfassungsrecht Bayern, Kommentare/Texte, Gemeinde- und Schulverlag
Bavaria, Stand Juli 2012
Knemeyer
Bayerisches Kommunalrecht, Boorbergverlag,11. Auflage, Stand 2004

                                                                                     13
Abkürzungen

            Abkürzungen                              AGO Allgemeine Geschäftsordnung
                                                     AGPassPAuswG Gesetz zur Ausführung
                                                      des Passgesetzes und des Personalaus-
            1. Feststehende Abkürzungen               weisgesetzes
                                                     AGSG Gesetz zur Ausführung der
            Abs. Absatz
                                                      Sozial­gesetze
            Änd. Änderung(s)
                                                     AGVwGO Gesetz zur Ausführung der
            Anm. Anmerkung                            Verwaltungsgerichtsordnung
            Art. Artikel                             AktG Aktiengesetz
            A (z. B. AG, AV) Ausführung(s)           AllMBl Allgemeines Ministerialblatt
            Bek. Bekanntmachung                      AO Abgabenordnung
            ber. berichtigt                          AVPStG Verordnung zur Ausführung des
            Best. Bestimmung(en)                      Personenstandsgesetzes
            D (z. B. DV) Durchführung(s)             BAG Bundesarbeitsgericht
            E (z. B. EG) Einführung(s)               BauGB Baugesetzbuch
            gem. gemäß                               BayArchivG Bayerisches Archivgesetz
            Gem (z. B. GemBek) Gemeinsame            BayAbfG Bayer. Abfallwirtschaftsgesetz
            h. M. herrschende Meinung                BayAbwAG Bayerisches Gesetz zur
            i. d. F. in der Fassung                   Ausführung des Abwasserabgabenge-
            i. S. im Sinne                            setzes
            i. V. mit in Verbindung mit              BayAGTierNebG Gesetz zur Ausfüh-
            O Ordnung                                 rung des Tierische Nebenprodukte-­
                                                      Beseitigungsgesetz
            R Richtlinien
                                                     BayBG Bayer. Beamtengesetz
            RdNr. Randnummer
                                                     BayBesG Bayer. Besoldungsgesetz
            RdS Rundschreiben
                                                     BayBO Bayer. Bauordnung
            S (z. B. IMS) Schreiben
                                                     BayDG Bayer. Disziplinargesetz
            str. strittig
                                                     BayDSG Bayerisches Datenschutzgesetz
            u. Ä. und Ähnliche(s)
                                                     BayEAG Gesetz über die Zuständigkeit
            Vf Verfahren
                                                      für die Aufgaben des Einheitlichen
            V Verordnung                              Ansprechpartners im Freistaat Bayern
            vgl. vergleiche                          BayEGovG Bayer. E-Government-­
            VV Verwaltungsvorschrift                  Gesetz
            Vw Verwaltung                            BayFwG Bayer. Feuerwehrgesetz
            Vollz Vollzug                            BayGLG Bayer. Gleichstellungsgesetz
            Zust Zuständigkeit(s)                    BayKiBiG Bayer. Kinderbildungs- und
                                                      Betreuungsgesetz
                                                     BayKSG Bayer. Katastrophenschutz-
            2. Allgemeine Abkürzungen
                                                      gesetz
            AbgG Abgeordnetengesetz                  BayMBl Bayer. Minsterialblatt
            AbmG Abmarkungsgesetz                    BayNatSchG Gesetz über den Schutz
            AEUV Vertrag über die Arbeitsweise der    der Natur, die Pflege der Landschaft
              Europäischen Union                      und die Erholung in der freien Natur –
            AG Ausführungsgesetz oder Aktien­-        Bayer. Naturschutzgesetz
            gesellschaft                             BayObLG Bayer. Oberstes Landesgericht
            AGBtG Gesetz zur Ausführung des          BayÖPNVG Gesetz über den öffentlichen
              Betreuungsgesetzes                      Personennahverkehr in Bayern
            AGGVG Gerichtsverfassungs­-              BayRDG Bayer. Rettungsdienstgesetz
              ausführungsgesetz                      BayRS Bayerische Rechtssammlung

14
Abkürzungen

BaySchFG Bayerisches Schulfinan­-		        ERVV Elektronischer-Rechtsverkehr-
 zierungsgesetz                             Verordnung
BayStrWG Bayerisches Straßen- und 		       FAG Gesetz über den Finanzausgleich
 Wegegesetz                                 zwischen Staat, Gemeinden und Ge-
BayVBL Bayerische Verwaltungsblätter        meindeverbänden – Finanzausgleichs-
BayVerfGH Bayerischer Verfassungs­-		       gesetz
 gerichtshof                               FStrG Bundesfernstraßengesetz
BayVGH Bayerischer Verwaltungs­-		         GDVG Gesundheits- und Verbraucher-
 gerichtshof                                schutzgesetz
BayVwVfG Bayerisches Verwaltungs-          GeschO Geschäftsordnung (für den
 verfahrensgesetz                           Gemeinderat z. B.)
BayWG Bayerisches Wassergesetz             GeschO-BayGT Mustergeschäftsord-
BeamtStG Beamtenstatusgesetz                nung des Bayerischen Gemeindetags
                                            2020
BekV Bekanntmachungsverordnung
                                           GewO Gewerbeordnung
BestG Bestattungsgesetz
                                           GewStG Gewerbesteuergesetz
BGB Bürgerliches Gesetzbuch
                                           GG Grundgesetz
BGBl Bundesgesetzblatt (Amtliche
 Sammlung des Bundesrechts)                gKU gemeinsames Kommunal-
                                            unternehmen
BGH Bundesgerichtshof
                                           GLKrWG Gesetz über die Wahl der
BGHZ Amtliche Sammlung der Ent-
                                            Gemeinderäte, der Bürgermeister, der
 scheidungen des Bundesgerichtshofs
                                            Kreistage und der Landräte – Gemein-
 in Zivilsachen
                                            de- und Landkreiswahlgesetz
BezO Bezirksordnung für den Freistaat
                                           GLKrWO Wahlordnung für die Gemeinde-
 Bayern – Bezirksordnung
                                            und die Landkreiswahlen – Gemeinde-
BezWG Gesetz über die Wahl der              und Landkreiswahlordnung
 Bezirkstage – Bezirkswahlgesetz
                                           GmbHG Gesetz betreffend die Gesell-
BJagdG Bundesjagdgesetz                     schaft mit beschränkter Haftung
BMG Bundesmeldegesetz                      GO Gemeindeordnung für den Freistaat
BV Verfassung des Freistaates Bayern        Bayern–­Gemeindeordnung
BVerfGE Amtliche Sammlung der Ent-		       GrKrV Verordnung über Aufgaben der
 scheidungen des Bundesverfassungs­-		      Großen Kreisstädte
 gerichts                                  GrdStG Grundsteuergesetz
BVerfGG Gesetz über das Bundesver-		       GVBl. Gesetz- und Verordnungsblatt
 fassungsgericht
                                           GVG Gerichtsverfassungsgesetz
BVerwGE Amtliche Sammlung der
                                           HOAI Honorarordnung für Architekten
 Entscheidungen des Bundesverwal-
                                            und Ingenieure
 tungsgerichts
                                           KAG Kommunalabgabengesetz
BWG Bundeswahlgesetz
                                           KG Kostengesetz oder Kommandit-
De-Mail-G DE-Mail-Gesetz
                                            gesellschaft
DRiG Deutsches Richtergesetz
                                           KGRE Kammer des Kongresses der
DSchG Denkmalschutzgesetz                   Gemeinden und Regionen Europas
DSGVO Datenschutz-Grundverordnung          KommHV-Doppik Kommunalhaushalts-
EBV Eigenbetriebsverordnung                 verordnung-Doppik
EGovG Gesetz zur Förderung der 		          KommHV-Kameralistik Kommunal-
 elektronischen Verwaltung                  haushaltsverordnung-Kameralistik
EKC Europäische Charta der Kommu-		        KommP BY Kommunalpraxis Bayern
 nalen Selbstverwaltung                     (Zeitschrift)
EStG Einkommensteuergesetz                 KommZG Gesetz über die kommunale
                                            Zusammenarbeit

                                                                                       15
Abkürzungen

            KrWG Kreislaufwirtgesetz                       VGem Verwaltungsgemeinschaft
            KU Kommunalunternehmen                         VGemO Verwaltungsgemeinschafts-­
            KUV Kommunalunternehmensverordnung              ordnung für den Freistaat Bayern –
            KWBG Gesetz über kommunale Wahl-		              Verwaltungs­gemeinschaftsordnung
              beamte und Wahlbeamtinnen                    VGH Verwaltungsgerichtshof
            LKrO Landkreisordnung für den Frei-		          VGH n. F. Amtliche Sammlung der
              staat Bayern                                  Entschei­dungen des Bayerischen
            LPartG Lebenspartnerschaftsgesetz               Verwaltungs­gerichtshofs
            LStVG Gesetz über das Landesstraf-		           VoSchG Volksschulgesetz
              recht und das Verordnungsrecht auf 		        VwGO Verwaltungsgerichtsordnung
              dem Gebiet der öffentlichen Sicherheit       VwZVG Bayer. Verwaltungszustellungs-
              und Ordnung                                   und Vollstreckungsgesetz
            LT-Drs. Bayerischer Landtag –                  WHG Wasserhaushaltsgesetz
              Druck­sache                                  ZPO Zivilprozessordnung
            LWG Gesetz über Landtagswahl, Volks-		         ZustV Zuständigkeitsverordnung
              begehren und Volksentscheid –
              Landeswahlgesetz
            MABl Ministerialamtsblatt der baye-		          3. Weitere Hinweise und Grundsätze
              rischen inneren Verwaltung                   für die Gestaltung von Abkürzungen
            NHGV Verordnung über kommunale 		              für Vorschriften sind in den Nrn. 9, 10 und
              Namen, Hoheitszeichen und Gebiets-­		        in der Anlage 1 der Redaktionsrichtlinien
              änderungen                                   – RedR (Bek vom 6. August 2002, AllMBl
            NHG-Bek Bek zur NHGV                           S. 595, zuletzt geändert durch Bek vom
                                                           18. Dezember 2018, BayMBl. 2019 Nr. 6)
            OHG Offene Handelsgesellschaft
                                                           enthalten.
            OWiG Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
            PAG Gesetz über die Aufgaben und
              Befugnisse der Bayerischen Staatlichen
              Polizei – Polizeiaufgabengesetz
            ParteienG Parteiengesetz
            PassG Passgesetz
            PBefG Personenbeförderungsgesetz
            POG Gesetz über die Organisation der
              Bayerischen Staatlichen Polizei – Polizei-
              organisationsgesetz
            PStG Personenstandsgesetz
            SchKfrG Gesetz über die Kostenfreiheit
              des Schulwegs
            SGB Sozialgesetzbuch
            SpkG Gesetz über die öffentlichen
              Sparkassen
            StGB Strafgesetzbuch
            StPO Strafprozessordnung
            USG Unterhaltssicherungsgesetz
            UWG Gesetz gegen den unlauteren
              Wettbewerb
            VerfGH Amtliche Sammlung von Ent-
              scheidungen des Bayer. Verfassungs­-
              gerichtshofs (Teil II der Amtl. Sammlung
              von Entscheidungen des Bayer. Verwal-
              tungsgerichtshofs)

16
Der Geschäftsgang   7

7     A B C    Der Geschäftsgang

    Hinführung zum Thema

    Im 7. Kapitel geht es um den Geschäftsgang.

    Vor allem werden wir uns mit den Art. 45 bis 54 in der GO beschäftigen.

    Das Herzstück des Geschäftsgangs ist die Gemeinderatssitzung. Hier werden
    die entscheidenden Weichen für die Gemeinde gestellt, hier kann der von den
    Bürgern Gewählte mitreden und mitentscheiden.

    Wir werden aber auch unter die Lupe nehmen, was im Vorfeld der Sitzung zu
    beachten ist und was nachher. Die Sitzungen müssen ja schließlich vorbereitet,
    die in der Sitzung gefassten Beschlüsse vollzogen werden.

    Unser Weg ist also klar: Vor > in > nach der Gemeinderatssitzung.

    Für den Geschäftsgang der beschließenden Ausschüsse gelten im Übrigen die-
    selben Spielregeln wie für den Gemeinderat (vgl. Art. 45 Abs. 2 Satz 2 GO).

    Ein kurzer Blick zurück in das 6. Kapitel unterstreicht die Bedeutung des Ge-
    schäftsgangs.

    Sie erinnern sich, dass der erste Bürgermeister für sein rechtswirksames Handeln
    für seine Gemeinde einen gültigen Gemeinderats- oder gültigen Ausschussbe-
    schluss benötigt, sofern er nicht allein entscheiden darf. Und das Zustandekom-
    men dieses gültigen Beschlusses, besser gesagt, die formelle Rechtmäßigkeit
    des Beschlusses, betrifft weitgehend dieses Kapitel.

    Bevor wir auf die Gemeinderatssitzung näher eingehen, werden wir uns mit der
    Geschäftsordnung des Gemeinderats beschäftigen. Sie werden sehen, dass zwi-
    schen Geschäftsordnung und Gemeinderatssitzung viele enge Zusammenhänge
    bestehen.

    Am Ende des Kapitels werden wir mit zwei Fragen das Wesentliche des Ge-
    schäftsgangs quasi wiederholen:
    1.	Ist der Beschluss des Gemeinderats / des beschließenden Ausschusses
       rechtmäßig?
    2. Welche Mängel führen zur Ungültigkeit des Beschlusses?

    Sie werden sehen, dass die Antwort auf die erste Frage sehr umfangreich ist. Hier
    lohnt es sich aber, besonders aufmerksam zu sein, weil diese Frage – oder zumin-
    dest der eine oder andere Teil daraus – zu den Dauerbrennern in den Prüfungen
    gehört.

                                                                                            195
7     Der Geschäftsgang

                         7.1          A B C    Die Geschäftsordnung, Art. 45 GO
                         7.1.1        A B C Allgemeines

                         		          Alleinige Zuständigkeit des Gemeinderats

                                               GO
                                                             Hilfe für die Gemeinden:
                                              Art. 45
                                              Abs. 2
                                                                        Muster-
                                                                       geschäfts-
                                                                        ordnung
                                                                          des
                                                                      Bayerischen
                                                                                        PFLICHT!
                                                                     Gemeindetags
                                                                    = GeschO-BayGT

                         Gemäß Art. 45 Abs. 1 GO gibt sich der Gemeinderat eine Geschäftsordnung (GeschO).
                         Obwohl die Angelegenheit nicht in die Übertragungsverbote des Art. 32 Abs. 2 Satz 2
                         Nrn. 1 bis 10 GO fällt, ist aufgrund der überragenden Bedeutung der GeschO eine
                         Übertragung auf einen beschließenden Ausschuss unzulässig; das gilt natürlich
                         auch für jede jederzeit mögliche Änderung der GeschO während der Wahlzeit.

                         		          Pflichtaufgabe

        Pflichtaufgabe   Der Erlass der GeschO ist eine Pflichtaufgabe im eigenen Wirkungskreis, die alle
                         sechs Jahre wieder ansteht, weil mit Ablauf der Wahlzeit des Gemeinderats die jewei-
                         lige GeschO des alten Gemeinderats außer Kraft tritt. Der neue Gemeinderat muss
                         nicht eine neue GeschO erlassen. Er kann durch ausdrücklichen Beschluss die Ge-
                         schO des alten Gemeinderats wieder in Kraft setzen. Es ist auch zulässig, aber nicht zu
                         empfehlen, die alte GeschO stillschweigend zu übernehmen, indem sie der neue Ge-
                         meinderat in seiner täglichen Praxis anwendet.

                         7.1.2        A B C Bedeutung

    Grundlage für das    Neben den Bestimmungen der GO ist die GeschO die entscheidende Grundlage für
 Zusammenwirken der      das Handeln und Zusammenwirken der gemeindlichen Organe. Sie gibt jeder Gemein-
             Organe      de die Möglichkeiten, die durch das Selbstverwaltungsrecht garantierte Organisations-
                         hoheit mit Leben zu erfüllen. Sie ist das Instrument, mit dem jede Gemeinde – in den
                         Grenzen der Rechtsordnung – ihre gemeindlichen Besonderheiten berücksichtigen
                         kann.

Mindestanforderungen     In der Gemeindeordnung setzt der Landesgesetzgeber die landesweiten Mindestan-
                         forderungen für alle Gemeinden fest, unabhängig von der Größe, der Finanzkraft und
                         den sonstigen lokalen Besonderheiten. Der lokale Feinschliff erfolgt durch jede Ge-
                         meinde selbst.

 196
Der Geschäftsgang                     7

     7.1.3        A B C Rechtsnatur und Anfechtung

Die Rechtsnatur der GeschO ist umstritten. Eine „klassische“ Satzung ist sie deshalb           Rechtsnatur
nicht, weil sie nahezu keine Außenwirkung hat. Nur wenigen Bestimmungen in der
GeschO kann Außenwirkung beigemessen werden.

–	die Bekanntmachung des Ortsrechts (sollte die Gemeinde kein Amtsblatt herausgeben); vgl.    Beispiele
   Art. 26 Abs. 2 GO, § 37 GeschO-BayGT,
–	das Verbot von Ton- und Bildaufnahmen jeder Art (vgl. § 21 Abs. 2 Satz 3 GeschO-BayGT)

Die Geschäftsordnung ist eine Rechtsnorm eigener Art („Innenrechtsnorm“).                      Innenrechtsnorm

Soweit die GeschO subjektiv-öffentliche Mitgliedschaftsrechte von Mitgliedern im Ge-
meinderat oder in den Ausschüssen oder von Gruppen regelt (Organrechte), ist sie
ein Rechtssatz im materiellen Sinn. Diese Regelungen sind aber oft nur die deklarato-
rische Wiedergabe der GO.

– Rechte der Fraktionen, Gruppierungen bei den Ausschussbesetzungen                            Beispiele
– Rechte der Ausschussgemeinschaften, Art. 33 Abs. 1 Satz 5 GO
–	Rechte von Quoren wie „ein Viertel der Gemeinderatsmitglieder", Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO,
   oder „ein Drittel der stimmberechtigten Ausschussmitglieder", Art. 32 Abs. 3 GO

Gegen diese Teile der GeschO kann deshalb – unstreitig – als „andere im Rang unter             Antrag auf
dem Landesgesetz stehende Rechtsvorschrift im Wege der Normenkontrolle nach                    ­Normenkontrolle
§ 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO, Art. 5 Satz 1 AGVwGO und – wenn es nicht um die Aufhebung,
sondern um den Vollzug geht – auch im Wege der kommunalverfassungsrechtlichen
Streitigkeit (§ 43 VwGO) vorgegangen werden.

Der BayVGH hat im Urteil vom 23.03.1994 (BayVBl 1994, 530) der GeschO ins­gesamt
Rechtssatzcharakter mit der Folge zugebilligt, dass nach Auffassung des BayVGH die
gerichtliche Überprüfung der gesamten Geschäftsordnung des Gemeinderats im Nor-
menkontrollverfahren nach § 47 Abs. 1 Nr. 2 VwGO zulässig ist.

Ob ein Verstoß gegen eine Bestimmung der GeschO zur Ungültigkeit des Beschlus-                 Folgen bei Verstoß
ses führt, hängt nicht unmittelbar mit der Frage zusammen, welchen Rechtscharakter
der Teil der GeschO hat, gegen den verstoßen wurde. Nur dann, wenn ein gegen die
GeschO verstoßendes Verhalten zugleich eine zwingende gesetzliche Form- oder
Verfahrensvorschrift verletzt oder in ein gesetzliches Mitgliedschaftsrecht eingreift
und dieser Verstoß nicht anderweitig geheilt ist, kommt ein gültiger Beschluss
nicht zustande1).

     7.1.4        A B C Inhalte

Die GeschO besteht aus:

u     Pflichtinhalten

 Das sind Regelungen, die aufgrund der Gemeindeordnung getroffen werden müssen.
	                                                                                             Pflichtinhalte
      –	Aussagen zum Geschäftsgang des Gemeinderats und der Ausschüsse, wie Frist und Form    Beispiele
         der Ladung, Art. 45 Abs. 2 GO
      – Aussagen zur Ausschussbildung, Art. 33 Abs. 1 Sätze 2 und 3 GO

 	Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Erl. 3 zu Art. 45 GO
1)

                                                                                                                  197
7     Der Geschäftsgang

                         u   freiwilligen Pflichtinhalten („Wenn, dann in der GeschO“)
          „Wenn …,       	Regelungen, die nicht zum Pflichtinhalt gehören, aber im konkreten Fall der aus-
      dann – Inhalte“      drücklichen Regelung in der Geschäftsordnung bedürfen.
             Beispiele       –	Wenn eine Übertragung von Zuständigkeiten des Gemeinderats auf den Bürgermeister
                                nach Art. 37 Abs. 2 GO erfolgen soll, dann muss das in der GeschO geregelt sein.
                             –	Wenn die Bildung eines Ferienausschusses nach Art. 32 Abs. 4 GO gewollt ist, dann muss
                                in der GeschO eine Ferienzeit festgelegt werden.

                         u   sinnvollen Ergänzungen
        Ergänzungen      	Regelungen, die nicht unbedingt in die GeschO aufgenommen werden müssen, weil
                           ein einfacher Beschluss des Gemeinderats auch ausreichen würde, die aber in der
                           GeschO, aufgrund der generellen Bedeutung, des Sachzusammenhangs und der
                           logischen Abrundung richtig platziert sind, Regelung über die Form der Protokoll-
                           führung.

                         u   Empfehlungen
      Empfehlungen       	„Reine“ Empfehlungen an den Bürgermeister in Angelegenheiten, die in dessen
                           originäre Zuständigkeiten fallen, z. B. als Vorsitzender des Gemeinderats.
             Beispiele       –	Empfehlung, dass die Gemeinderatssitzungen jeweils am 1. und 3. Mittwoch um 19.00 Uhr
                                im Sitzungssaal des Rathauses beginnen und spätestens um 22.30 Uhr enden.
                             –	Empfehlung, zu den komplizierten TOP Vorlageberichte (Thema, Sachverhalt, rechtliche Wür­
                                digung, Beschlussvorschlag, ev. Pläne, Stellungnahmen) mitzuschicken.

                         u   Wiederholungen aus der GO
GO – Wiederholungen      	Regelungen, die lediglich den Gesetzestext der Gemeindeordnung wiederholen
                           (z. B. die ausschließlichen Zuständigkeiten des Bürgermeisters, Art. 37 GO), aber das
                           Bild der Geschäftsordnung sinnvoll abrunden.

                         7.1.5          A B C Verstöße gegen die GeschO und die Folgen

       Verstöße und      Die GeschO muss mit dem geltenden Recht in Einklang stehen und die gemeindlichen
          die Folgen     Organe, allen voran der Gemeinderat und der erste Bürgermeister, müssen sich an die
                         Regelungen der GeschO halten. Das dient der Rechtsklarheit und Rechtssicherheit.

                         Schon der Grundsatz der Gesetzmäßigkeit (Vorrang des Gesetzes, Art. 20 Abs. 3 GG,
                         vgl. auch Art. 56 Abs. 2 GO) verbietet es, dass die GeschO Bestimmungen der GO
                         aushebelt.

        Ohne Folgen      Die Gemeinde darf im Einzelfall von den Bestimmungen der GeschO abweichen, wenn
                         nicht gleichzeitig gegen zwingendes Recht oder gegen Mitgliedschaftsrechte versto-
                         ßen wird.

                         Ohne rechtliche Folgen bleibt z. B. ein Verstoß gegen Bestimmungen der GeschO mit
                         empfehlendem Charakter.

          Mit Folgen     Mit rechtlichen Konsequenzen verbunden – nämlich mit der Ungültigkeit der Be-
                         schlüsse – wäre ein Verstoß gegen die in der GeschO festzulegende Ladungsfrist
                         (vgl. Art. 47 Abs. 2, Art. 45 Abs. 2 Satz1 GO), ebenso ein Verstoß gegen die Pflicht, mit
                         vollständiger Tagesordnung zu laden (Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO). Ein Verstoß gegen
                         diese Bestimmungen der GeschO ist gleichzeitig ein Verstoß gegen Art. 47 Abs. 2 GO
                         bzw. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO. Trotzdem gefasste Beschlüsse sind formell rechtswidrig,
                         ja sogar ungültig, sofern die Mängel nicht geheilt würden.

198
Der Geschäftsgang                         7

     7.2           A B C       Die Gemeinderatssitzung
Lassen Sie uns das Thema aus drei Blickwinkeln bearbeiten:
Vor, in und nach der Sitzung.

                                                               JJJJJ
                                               J              Gemeinderatssitzung
                                                                                           J
                                                                                           J
                                                               JJJJJ

                 VOR der Sitzung                                  IN der Sitzung                      NACH der Sitzung

           V
           u orbereitung der Beratungsgegen-           u    S
                                                             itzungszwang                     u   Niederschrift
           stände                                      u    B
                                                             eschlussfähigkeit                u   Vollzug der Beschlüsse
         u T
            agesordnung                              		     – Ladung aller Mitglieder
       		 – erstellen                                		     – Ordnungsgemäße Ladung
       		 – verschicken                              		     – Anwesenheitsmehrheit
       		 – bekannt machen                           		     – Stimmberechtigtenmehrheit
                                                       u    B
                                                             eschlussfassung
                                                       u    Öffentlichkeitsgebote

     7.2.1         A B C VOR der Sitzung

		                Vorbereitung der Beratungsgegenstände

Gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 1 GO bereitet der erste Bürgermeister in seiner Funktion                                   Vorbereitung
als Vorsitzender (vgl. Art. 36 Satz 1 GO) die Beratungsgegenstände vor. Ist er bei einem
Tagesordnungspunkt persönlich beteiligt (nach Art. 49 Abs. 1 GO analog und nicht
nach Art. 38 KWBG), handelt sein Vertreter (Art. 36 Satz 2, Art. 39 Abs. 1 GO). Ein Ver-
stoß führt aber nicht zur Ungültigkeit des Beschlusses2).

Vorbereitung heißt, dass der erste Bürgermeister zu jedem Tagesordnungspunkt alle
tatsächlichen und rechtlichen Gesichtspunkte geklärt und mögliche Entscheidungs-
alternativen aufgezeigt hat. Der Vorsitzende wird auch überlegen, ob er aus der Ge-
meindeverwaltung den einen oder anderen Bediensteten (Geschäftsleiter, Kämmerer,
Bauamtsleiter, Personalamtsleiter) oder andere Personen (z. B. den planenden Archi-
tekten oder Ingenieur) als „Gutachter“ zur Sitzung hinzuzieht.

Der Gemeinderat als Ganzes hat den Anspruch, alle für die Entscheidung erforderlichen                                Informationsrecht
Informationen zu bekommen. Insoweit kann er auch durch Beschluss Nachbesse-
rungen verlangen.

Vorbereitung der Beratungsgegenstände kann nach Art. 39 Abs. 2 GO delegiert werden.                                  Delegation

 	Prandl/Zimmermann/Büchner/Pahlke, Erl. 5 zu Art. 46 GO
2)

                                                                                                                                         199
7    Der Geschäftsgang

                       		             A B C Die Tagesordnung

       Tagesordnung    Gemäß Art. 46 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 GO beruft der erste Bürgermeister den Ge-
                       meinderat unter Angabe der Tagesordnung mit angemessener Frist ein.

                       WISSENSWERTES DAZU IM TELEGRAMMSTIL
         Form der TO   n	Die   Form der Tagesordnung, insbesondere die Schriftform, schreibt die GO nicht
                           ausdrücklich vor. Die GeschO (vgl. Art. 45 Abs. 2 GO) wird aber grundsätzlich die
                           Schriftform oder die elektronische Form festlegen, weil damit die Anforderungen
                           des Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO hinsichtlich der Mitteilung der Tagesordnungspunkte
                           auf jeden Fall erfüllt sind.
                       	
                        Der Bayerische Gemeindetag bietet in seiner Mustergeschäftsordnung folgende
                        vier Varianten an (vgl. § 25 Abs. 1 Satz 1 GeschO-BayGT):
                             Variante
                           l	      1 = elektronische Ladung mit Einsatz eines Ratsinformationssystems
                         für alle Mitglieder
                       		
                         Die Gemeinderatsmitglieder werden mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den
                         Sitzungen eingeladen, indem der Sitzungstermin und der Sitzungsort durch eine
                         E-Mail und die Tagesordnung durch einen mit dieser E-Mail versandten Link auf
                         ein in einem technisch individuell gegen Zugriffe Dritter geschützten Bereich (Rats­
                         informationssystem) eingestelltes und abrufbares Dokument mitgeteilt werden.
                             Variante
                           l	      2 = schriftliche oder elektronische Ladung, Einsatz eines Ratsinforma-
                          tionssystems
                          Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesord-
                       		
                          nung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im
                          Falle einer elektronischen Ladung wird die Tagesordnung als nicht veränderbares
                          Dokument durch E-Mail oder, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit
                          oder berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch De-Mail oder in ver-
                          schlüsselter Form versandt.
                          Variante 3 = schriftliche oder elektronische Ladung ohne Ratsinformationssystem
                        l	
                          Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesord-
                       		
                          nung oder mit ihrem Einverständnis elektronisch zu den Sitzungen eingeladen. Im
                          Falle einer elektronischen Ladung wird die Tagesordnung als nicht veränderbares
                          Dokument durch E-Mail oder, soweit Rücksichten auf das Wohl der Allgemeinheit
                          oder berechtigte Ansprüche Einzelner dies erfordern, durch De-Mail oder in ver-
                          schlüsselter Form versandt.
                          Variante 4 = schriftliche Ladung
                        l	
                          Die Gemeinderatsmitglieder werden schriftlich unter Beifügung der Tagesord-
                       		
                          nung zu den Sitzungen eingeladen.
                       		Vgl. dazu auch Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG, der die Übermittlung elektronischer
                          Dokumente zulässt, soweit der Empfänger hierfür einen Zugang eröffnet.

      Angaben der TO   n   Wann und wo die Sitzung stattfindet, entscheidet der erste Bürgermeister in seiner
                            Funktion als Vorsitzender (vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO).

Tagesordnungspunkte    n   Welche Tagesordnungspunkte behandelt werden, entscheidet ebenfalls der erste
                            Bürgermeister. Dabei hat er aber zu beachten:
                           l   das Sachantragsrecht der einzelnen Gemeinderatsmitglieder
                           l	die Empfehlungen der Bürgerversammlung nach Art. 18 Abs. 4 GO, die innerhalb
                               von drei Monaten behandelt werden müssen

200
Der Geschäftsgang                    7

    l	die Einreichung eines Bürgerbegehrens, über dessen Zulässigkeit innerhalb eines
        Monats entschieden werden muss (Art. 18a Abs. 8 Satz 1 GO)
    l   den Antrag nach Art. 46 Abs. 2 Satz 3 GO
    l	den   ordnungsgemäßen Gang der Geschäfte, sofern dieser einen Gemeinde-
        ratsbeschluss erfordert, Art. 56 Abs. 2 GO

n    ie Tagesordnung muss alle Beratungsgegenstände so klar und unmissverständ-
    D                                                                                        TO muss vollständig
    lich beschreiben, dass sich die Gemeinderatsmitglieder auf die einzelnen Tagesord-       und unmiss-
    nungspunkte vorbereiten können. Das betrifft den öffentlichen Teil, aber auch den        verständlich sein
    nichtöffentlichen Teil der Sitzung.

n   J edes einzelne Mitglied hat den Anspruch auf eine vollständige Tagesordnung.
     Die Tagesordnungspunkte müssen so konkret formuliert sein, dass zu jeder Angele-
     genheit eine gezielte Vorbereitung möglich ist. Das ist z. B. bei Formulierungen wie
     Personalangelegenheiten, Bauangelegenheiten, Grundstücksangelegenheiten nicht
     der Fall. Der TOP „Verschiedenes“ ist zwar zulässig (und wohl auch in der Praxis
     ­üblich für „beiläufige“ Informationen, Bekanntgaben und Hinweise), Sachbeschlüsse
      lässt dieser TOP aber nicht zu.

n    ber die ordnungsgemäße Tagesordnung hinaus haben die Mitglieder keinen An-
    Ü                                                                                        Grundsätzlich kein
    spruch darauf, weitere Sitzungsunterlagen zu bekommen. Ob und welche Unter-              Anspruch auf weitere
    lagen mitgeschickt werden, entscheidet allein der erste Bürgermeister in seiner          Unterlagen
    Funktion als Vorsitzender. Tischvorlagen (werden in der Sitzung ausgegeben und
    wieder eingesammelt) eignen sich dann besonders gut, wenn es um hochsensible
    Daten geht (Stichwort: Datenschutz), die in nichtöffentlicher Sitzung behandelt wer-
    den wie z. B. in Personalangelegenheiten (Bewerberübersichten) und in Steuerange-
    legenheiten. Vorgaben in der GeschO über Sitzungsunterlagen sind Empfehlungen
    an den ersten Bürgermeister, mehr nicht. Aber: Nicht schwarz-weiß denken! In kom-
    plexen und komplizierten Angelegenheiten ist es im Hinblick auf Art. 56 Abs. 2 GO        Oftmals aber sinnvoll
    unumgänglich, bereits mit der Sitzungsladung Sitzungsunterlagen mitzuschicken,
    weil nur auf diese Weise eine ordnungsgemäße Vorbereitung der Gemeinderats-
    mitglieder auf die Beratungsgegenstände (man sollte sich erinnern, dass sie ihr Amt
    ehrenamtlich ausüben) möglich erscheint. Es ist nicht auszuschließen, dass sich in
    Ausnahmefällen das Mitschicken von Unterlagen zu einem Anspruch der Mitglie-             In seltenen Fällen
    der verdichtet, wenn ansonsten eine ausreichend gezielte Vorbereitung unmöglich          ­zwingend erforderlich
    ist. Aber auch dann, wenn kein Anspruch auf bestimmte Sitzungsunterlagen besteht,
    sollten im Hinblick darauf, dass die Gemeinderatsmitglieder in der Sitzung Farbe be-
    kennen müssen – sie müssen sich an der Abstimmung beteiligen und sie müssen
    mit ja oder nein abstimmen, vgl. Art. 48 Abs. 1 GO – übersichtliche Sitzungsvorlagen
    mitgeschickt werden (z.B. Beschlussvorlagen mit kurzem Sachverhalt, rechtlicher
    Würdigung, Beschlussvorschlag, Alternativen oder Pläne, Satzungsentwürfe, Haus-
    haltsplan, und so weiter).

n   Der erste Bürgermeister wird die Beratungsgegenstände einem öffentlichen Teil           Öffentliche Sitzung
    und einem nichtöffentlichen Teil der Sitzung zuordnen (Art. 52 Abs. 2 GO). Letztlich     nichtöffentliche
    entscheidet über die Zuordnung der Gemeinderat. Er könnte aber in der Geschäfts-         Sitzung
    ordnung festlegen, dass bestimmte Angelegenheiten grundsätzlich in nichtöffent-
    licher Sitzung behandelt werden, damit sich der erste Bürgermeister daran orientie-
    ren kann (vgl. dazu § 13 MustergeschO des Bayerischen Landkreistags und § 22
    GeschO-BayGT). Unabhängig davon muss der erste Bürgermeister bei jedem Tages-
    ordnungspunkt prüfen, ob es öffentlich (Regel!) oder nichtöffentlich zu behandeln ist.

                                                                                                               201
7      Der Geschäftsgang

                            Vorweg:
  Einberufungsrecht         Das Gesetz unterscheidet zwischen „Einberufung“ (Art. 46 Abs. 2 GO) und „Ladung“
                            (Art. 45 Abs. 2, Art. 47 Abs. 2 GO).
      Ladungsvorgang        Die Einberufung ist die Willensentscheidung des ersten Bürgermeisters (und nur er
                            ist dafür zuständig; eine Übertragung nach Art. 39 Abs. 2 GO ist ausgeschlossen),
                            den Gemeinderat „zusammentreten“ zu lassen, die Ladung ist der technische Vor-
                            gang des fristgerechten Zusendens der schriftlichen oder elektronischen Einladung 3);
                            der Gemeinderat wird einberufen, das einzelne Gemeinderatsmitglied wird geladen 4).

                            		                   A B C Der Ladungsvorgang

                            Der Ladungsvorgang, das Einberufen der Sitzung, ist vom Inhalt der Ladung zu un-
                            terscheiden.

      Inhalt der Ladung     Zum Inhalt der Ladung gehören Angaben zum Sitzungstag, Sitzungsort, Beginn der
                            Sitzung und eine vollständige Tagesordnung, vgl. Art. 46 Abs. 2 Satz 2 GO, siehe oben
                            unter 7.2.1.

                            		                   A B C Form, Frist und Art der Ladung

  Form, Frist und Art       Bei dem Ladungsvorgang geht es um die Form, um die Art und um die Frist der La-
         der Ladung         dung. Über die Form und über die Frist der Ladung muss die GeschO verbindliche
                            Aussagen treffen (vgl. Art. 45 Abs. 2 GO), über die Art der Ladung entscheidet der
                            ers­te Bürgermeister. Der erste Bürgermeister muss die Bestimmungen über Ladungs-
                            form und Ladungsfrist im Hinblick auf Art. 47 Abs. 2 GO zwingend beachten.

                  Form      – Form der Ladung
             schriftlich,   	Die GeschO des Gemeinderats wird grundsätzlich eine schriftliche Ladung oder eine
           elektronisch       Ladung in elektronischer Form festlegen (vgl. Art. 45 Abs. 2 GO). Das ergibt sich
                              aber schon daraus, dass alle Gemeinderatsmitglieder das Recht haben, eine „ausge-
                              feilte“ Tagesordnung zu bekommen, die ein gezieltes Vorbereiten auf die Sitzung
                              ermöglicht. Das wiederum ist „aus der Natur der Sache“ nur schriftlich oder elektro-
                              nisch gesichert, auf keinen Fall (fern-)mündlich. Nur auf diese Weise erhalten alle
                              Mitglieder dieselben Informationen.
                             Die Ladung in elektronischer Form setzt voraus, dass die Gemeinderatsmitglieder
                            	
                             eine E-Mail-Adresse dafür zur Verfügung stellen (vgl. dazu Art. 3a Abs. 1 BayVwVfG).
        Geheimhaltung       	Im Hinblick auf TOP, die nichtöffentlich zu behandeln sind, muss sichergestellt sein,
                              dass den Geheimhaltungsinteressen durch entsprechende Vorkehrungen Rech-
                              nung getragen wird 5). Die geheim zu haltenden Informationen und Unterlagen sind
      Ratsinformations­       verschlüsselt beizufügen oder müssen – sofern sie über ein internes Ratsinformati-
               systeme        onssystem zum Abruf bereitgehalten werden – vor fremdem Zugriff über persönliche
                              Passwörter geschützt sein.
                            	Im Fall der elektronischen Ladung sollte die GeschO auch über den Zugang bzw.
                              über die Zugangsfiktion eine Aussage treffen (z. B. entsprechend Art. 41 Abs. 2
                              Satz 2 BayVwVfG oder aber entsprechend § 130 BGB, vgl. dazu § 25 Variante 1
                              Abs. 2 GeschO-BayGT).

                            3)
                                 	BayVGH, Beschluss vom 04.10.2010, BayVBl 2011, 85, 86
                            4)
                                 	Bauer/Böhle/Ecker, Erl. 6 zu Art. 46 GO
                            5)
                                 	Bauer/Böhle/Ecker, Erl. 5 zu Art. 45 GO

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