Konsultation für die Neuregelung der staatlichen Umwelt- und Energiebeihilfen 2014 2020

Die Seite wird erstellt Lilly Heil
 
WEITER LESEN
Konsultation für die Neuregelung der staatlichen
Umwelt- und Energiebeihilfen 2014 - 2020

Berlin, den 29.04.2013

Verband kommunaler Unternehmen im Transparenzregister der EU-Institutionen: 1420587986-32

Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) vertritt über 1.400 kommunalwirtschaftliche Unternehmen in den Bereichen
Energie, Wasser/Abwasser und Abfallwirtschaft. Mit 235.000 Beschäftigten wurden 2010 Umsatzerlöse von rund 95
Milliarden Euro erwirtschaftet und etwa 8 Milliarden Euro investiert. Die VKU-Mitgliedsunternehmen haben im
Endkundensegment einen Marktanteil von 49,1 Prozent in der Strom-, 58,4 Prozent in der Erdgas-, 77,2 Prozent in der
Trinkwasser-, 60,0 Prozent in der Wärmeversorgung und 16,5 Prozent in der Abwasserentsorgung.

     Verband kommunaler Unternehmen e.V.      Invalidenstraße 91      10115 Berlin      Fon +49 30 58580-0  Fax +49 30 58580-100
     www.vku.de  info@vku.de
I.   Vorbemerkung

      Der Verband kommunaler Unternehmen e.V. (VKU) unterstützt die Ziele der
      Kommission durch die Revision des rechtlichen Rahmens für staatliche Beihilfen
      mehr Ressourcen- und Energieeffizienz in Europa sicherzustellen (Punkt i und
      Punkt 25).

      Ebenso begrüßen wir die übergeordnete Intention der EU Kommission die
      Erneuerung der Leitlinien zu nutzen, um die derzeit geltenden Regeln zu
      vereinfachen und zu vereinheitlichen (Punkt i und Punkt 26 – 29).

      Die im Issue Paper präsentierten Änderungen und Grundgedanken der
      Erneuerung der Leitlinien sind jedoch sehr vage formuliert. Das Papier lässt
      daher in wichtigen Bereichen keine Schlussfolgerungen auf die praktischen
      Änderungen der Leitlinien im Rahmen der Revision zu.

      Der Verband kommunaler Unternehmen (VKU) hat ein Gutachten zur zukünftigen
      Ausgestaltung des Energiemarktes vorgestellt. Zu den zentralen Elementen des
      Modells gehören:
      • ein Leistungsmarkt, über den derjenige, der gesicherte Stromerzeugung
         (Kraftwerke, Speicher) anbietet, zukünftig ein Entgelt für die Bereitstellung
         erhält,
      •    ein neues und wettbewerbliches Fördersystem für die erneuerbaren Energien
           mit Hilfe eines Auktionsverfahrens sowie
      •    eine Neugestaltung der Regulierungsbedingungen für die Stromnetze.

      II. Wettbewerbliche Förderung Erneuerbarer Energien

      Die Errichtung von Anlagen, die am Markt noch nicht wirtschaftlich sind, muss
      künftig technologiespezifisch gefördert werden. In diesem Punkt stimmen wir
      dem Issue Paper zu.

      Das deutsche Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) hat den Ausbau der
      erneuerbaren Energien in Deutschland mit großem Erfolg vorangebracht. Bis
      2020 könnte ihr Anteil auf 45 bis 50 Prozent anwachsen. Vor diesem Hintergrund
      müssen die erneuerbaren Energien angemessene Verantwortung für die
      Funktionsfähigkeit des Gesamtsystems übernehmen, was unter den
      Bedingungen des heutigen EEG nicht gegeben ist.

      Ein EE-Zubau ist ohne Förderung in der Regel und absehbar noch nicht
      wirtschaftlich. Um die Ausbauziele zu erreichen, ist eine weitere Förderung bis
      zur Wirtschaftlichkeit der jeweiligen Technologien notwendig.

2/6
Zur Begrenzung der Kosten der EE-Förderung sollen die Fördermittel künftig im
      Rahmen einer Ausschreibung vergeben werden. Dabei soll von staatlicher Seite
      eine bestimmte Menge an EE-Kapazitäten – aufgeschlüsselt nach Technologien
      und Regionen – gefördert werden. In einer Auktion geben die Bewerber jeweils
      an, zu welchem Förderbetrag sie eine bestimmte Menge an EE-Kapazität
      errichten und betreiben würden. Zum Zuge kommen die Projekte, die in der
      Summe die ausgeschriebenen Kapazitäten zu den geringsten Förderkosten
      bereitstellen können. Die Förderung wird als Investitionskostenzuschuss gewährt,
      der über die Abschreibungsdauer der Anlage gestreckt wird, damit ein Anreiz
      besteht, die Anlage in Betrieb zu halten. Anders als im jetzigen EEG wird die
      Errichtung der Anlage, nicht aber die Stromerzeugung aus dieser Anlage
      gefördert. Anlagenbetreiber, die den Aufwand für die Vermarktung des Stroms
      vermeiden wollen, können diese Aufgabe, wie heute bereits praktiziert, durch
      externe Dienstleister übernehmen lassen.

      Die obligatorische Vermarktung des erzeugten Stroms von EE-Anlagen
      ermöglicht die Markt- und Systemintegration der EE. Sie gibt einen Anreiz, den
      Strom nur zu Zeiten anzubieten, zu denen eine Nachfrage besteht. Dadurch
      werden Angebotsüberschüsse und negative Strompreise vermieden.
      Entsprechend ihrer Bedeutung übernehmen EE somit auch Verantwortung für
      das Gesamtsystem und ebnen so den Weg hin zu einer annähernden
      Vollversorgung durch EE. In der Ausschreibung werden diejenigen Projekte
      ausgewählt, die zu den geringsten Förderkosten realisiert werden können. Damit
      setzen sich in den Ausschreibungen Anlagenkonzepte durch, die durch Effizienz
      und Flexibilität auch auf dem Strommarkt optimal agieren und teilweise auch auf
      den Regelenergiemärkten anbieten können. Mittelfristig können die EE zusätzlich
      in den oben beschriebenen Leistungsmarkt integriert werden. Das Konzept
      erlaubt es auch, den Ausbau der erneuerbaren Energien technologiespezifisch
      und regional besser steuerbar zu gestalten.

      III. Netzinfrastruktur

      Der qualitative Um- und Ausbau der Netze ist auf lange Sicht die
      volkswirtschaftlich günstigste (Flexibilitäts-)Option, um die schwankende
      Einspeisung aus erneuerbaren Energien in das Netz zu integrieren. Der Zubau
      der erneuerbaren Energien führt zu einem erheblichen Um- und Ausbaubedarf
      der Netzinfrastruktur, damit die entsprechenden Einspeisungen aufgenommen
      werden können und um die Versorgungsqualität (insb. Spannungshaltung)
      aufrechterhalten zu können. Dazu müssen die (betroffenen) Netzbetreiber
      investieren und benötigen im Rahmen der Anreizregulierung eine angemessene
      Refinanzierung. Für die Anerkennung der Kosten zukünftig erforderlicher
      Verteilnetzinfrastrukturen im Rahmen der Anreizregulierung bedarf es geeigneter
      Instrumente, die es erlauben, die Verteilnetze qualitativ und somit zu intelligenten
      Netzen um- und auszubauen.

3/6
Wir lehnen jedoch den Vorschlag der EU Kommission ab, nur
      grenzüberschreitende Netzausbaumaßnahmen zu fördern und die Förderung von
      nationalen       Netzausbaumaßnahmen         ohne      einen    eindeutigen
      grenzüberschreitenden Bezug von strengeren Voraussetzungen abhängig zu
      machen. Durch eine intelligente Steuerung und bessere Abstimmung von
      Erzeugung und Verbrauch können zukünftig Lastspitzen bzw. Überspeisungen
      vermieden werden. Die „intelligenten Netze“ bilden die Grundlage für die
      effiziente, diskriminierungsfreie Einbindung einer Vielzahl von dezentralen
      Erzeugern als „virtuelle Kraftwerke“.

      Findet ein Netzausbau nicht statt, kann in Deutschland in Zukunft der aus EE
      erzeugte Strom nicht zum Verbraucher transportiert werden.

      IV. Technologieneutralität

      Der VKU lehnt im Bereich der Umweltleitlinien den Aspekt der
      Technologieneutralität ab. Obwohl der Marktpreis für Strom aus EE über die
      letzten Jahre gefallen ist, ist der Strom aus EE noch nicht vollständig
      wettbewerbsfähig gegenüber dem Strom aus fossilen Energieträgern. Dies liegt
      unter anderem an nicht ökonomisch bedingten Marktzutrittsschranken
      begründet. Aus diesem Grund sollte es den Mitgliedstaaten weiterhin ermöglicht
      werden, in Zukunft technologiespezifische Fördersysteme zu entwickeln.

      V. Ausbau der KWK-Förderung

      Der VKU hält es für erforderlich, dass KWK-Anlagen weiterhin gefördert werde.
      KWK-Anlagen      decken    zusätzlich   zur   Stromerzeugung     auch    den
      Fernwärmebedarf und tragen so wesentlich zur Reduktion von Emissionen (z.B.
      CO2, SOx, NOx und Feinstaub) bei. Der Fernwärme kommt in urbanen Gebieten
      so eine Schlüsselfunktion zur Deckung des Raumwärmebedarfs zu. Durch die
      kombinierte Erzeugung von Strom und Wärme können in großem Umfang
      Primärenergieeinsparungen erzielt werden.

      Abhängig von den Rahmenbedingungen für den Betrieb und Ausbau von KWK-
      Anlagen, von Fernwärme und Fernkälte könnte ihr Beitrag in Zukunft noch
      wichtiger sein. So stellt die Ende letzten Jahres verabschiedete
      Energieeffizienzrichtlinie (Punkt 4) fest: „Hocheffiziente Kraft-Wärme-Kopplung
      und Fernwärme- sowie Fernkälteversorgung bergen ein erhebliches Potenzial für
      die Einsparung von Primärenergie, das in der Union weitgehend ungenutzt ist“.
      Des Weiteren sind KWK-Anlagen für die Aufrechterhaltung der
      Versorgungssicherheit der Strom- und Wärmeversorgung unabdingbar. Gerade
      in Ballungszentren wie Berlin ist die Fernwärmversorgung ohne KWK-Anlagen
      nicht möglich.

4/6
Da die derzeitigen Rahmenbedingungen nicht alle Externalitäten, wie zum
      Beispiel Umweltbelastungen durch die Verstromung von Kohle, berücksichtigen,
      ist die aktuelle allgemeine wirtschaftliche Situation von hocheffizienten Gas-
      KWK-Anlagen leider äußerst schwierig (Punkt 52). Die sinkenden Preise für den
      Rohstoff Kohle, steigende Preise für Erdgas sowie fallende Strompreise haben
      entgegen den Annahmen der „Energy Roadmap 2050“ (Punkt 48) der
      Europäischen Kommission zu einer Verdrängung von Erdgas aus dem
      europäischen Strommarkt geführt.

      Auch der letzte von der General Direktion ENER erstellte Vierteljährliche Berichte
      über die europäischen Strommärkte kommt zu folgendem Schluss:“Current coal
      and gas market conditions are not favourable for combined heat and power
      plants (CHP), given that the majority of the European CHP plants are run by
      natural gas. On the long run if CHP’s contribution to power generation decreases
      it might have an impact on the attainability of European energy efficiency targets
      as well, implying that increasing role of coal in the energy mix impacts not only
      emission reduction targets.”

      Um, wie von der Energieeffizienzrichtlinie (Punkt 4) vorgesehen, die derzeit nicht
      ausgeschöpften Potentiale der KWK zu verwirklichen, besteht aufgrund der oben
      genannten gegenwärtig schwierigen wirtschaftlichen Rahmenbedingungen
      Unterstützungsbedarf.

      Änderungsvorschlag - Schwellenwerte

      Auf Basis der derzeit gültigen Leitlinien für staatliche Umweltschutzbeihilfen
      können jedoch - aufgrund der unsachlichen Schwellenwerte für die eingehende
      Prüfung von Betriebsbeihilfen (Punkt 17) - Anlagen über 200 MW de facto keine
      Betriebsförderungen erhalten. Dies liegt an den unsachlichen Prüfkriterien die mit
      einer Einzelnotifizierung einhergehen.

      Daraus ergibt sich, dass eine Änderung der Grenzwerte für Betriebsbeihilfen
      unbedingt notwendig ist. Der unter Punkt 5.1 der geltenden Leitlinien für
      staatliche Umweltschutzbeihilfen für KWK-Anlagen festgelegte Schwellenwert
      von 200 MW bei Betriebsbeihilfen widerspricht den Förderprinzipien und ist
      sachlich ungerechtfertigt. Es ist nicht nachvollziehbar, warum im Falle von
      Betriebsbeihilfen die Höhe der Leistung als Maßstab für eine Einzelnotifizierung
      herangezogen wird. Die monetäre Höhe der staatlichen Beihilfe spielt hier keine
      Rolle. Eine Anlage unter 200 MW Engpassleistung mit einer hohen Fördersumme
      würde nicht unter die Einzelnotifizierung fallen, sehr wohl aber große Anlagen,
      selbst wenn sie einen geringeren Förderbedarf hätten. Außerdem hat die
      Kapazität einer KWK Anlage keinerlei Einfluss auf die Effizienz und somit den
      ökologischen Nutzen einer Anlage.

5/6
Kontaktdaten:

      Dr. Sonja Witte, Bereichsleiterin Europapolitik, witte@vku.de
      Baris Gök, Referent Finanzen und Steuer, goek@vku.de

6/6
Sie können auch lesen