Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur

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Konzept für eine stärker risikoorientierte
PSV-Beitragsstruktur
                                          - Entwurf -

31. Januar 2012

I. Einleitung                                     II. BDA-Konzept

Eine stärker risikoorientierte Beitragsstruktur    Bei der Ermittlung der Beitragsbemes-
des PSV kann die Akzeptanz des PSV erhal-           sungsgrundlage wird weiterhin der Ver-
ten und stärken. Das bestehende, grundsätz-         pflichtungsumfang zugrunde gelegt, der
lich allein nach dem Durchführungsweg un-           auf Teilwertbasis gem. §§ 6a, 4d EStG zu
terscheidende Beitragssystem ist „zwar rech-        ermitteln ist (Brutto-BBG). Von dieser
tens, aber nicht unbedingt gerecht und wün-         Brutto-BBG wird bei Direktzusagen und
schenswert“ (Prof. Heubeck).                        Unterstützungskassen 40 % des anre-
                                                    chenbaren, mit einem Zinsfaktor gewich-
Die BDA legt daher ein Konzept für eine             teten Vermögens (Abzugswert) abgezo-
stärker risikoorientierte Beitragsstruktur vor.     gen, bei Pensionsfonds 80 %. Hieraus
Dieses Konzept ist das Ergebnis einer seit          ergibt sich die Netto-BBG.
mittlerweile über sechs Jahren geführten
Diskussion, in der die BDA zahlreiche Vor-         Zum anrechenbaren Vermögen gehört
schläge geprüft, Expertengespräche geführt,         bei Direktzusagen das Deckungsvermö-
Verbands- und Unternehmensvertreter be-             gen nach § 246 Abs. 2 HGB, soweit es
fragt und immer wieder auch eigene Vor-             ausschließlich insolvenzsicherungspflich-
schläge vorgelegt hat. Das Konzept berück-          tige Zusagen abdeckt. Bei Unterstüt-
sichtigt auch wesentliche Ergebnisse und            zungskassen werden die Vorgaben für
Anregungen aus dem Gutachten der Heu-               das Deckungsvermögen nach § 246 Abs.
beck AG vom Oktober 2011, in dem das                2 HGB für das anrechenbare Vermögen
BDA-Konzept wissenschaftlich untersucht             analog angewandt. Bei Pensionsfonds ist
und grundsätzlich bestätigt wurde.                  anrechenbares Vermögen das Pensions-
                                                    fondsvermögen bis zur erforderlichen
Das BDA-Konzept sieht vor, die PSV-                 Höhe, um bei Zugrundlegung des Zins-
Beitragsstruktur nicht mehr nur nach Durch-         satzes nach § 253 Abs. 2 Satz 2 HGB die
führungswegen zu differenzieren, sondern            Verpflichtungen zu bedecken.
auch am Vorhandensein von separierten Si-
cherungsmitteln, vor allem Treuhandvermö-          Das anrechenbare Vermögen wird unter
gen (CTA), Rückdeckungsversicherungen               Berücksichtigung eines Zinsfaktors ermit-
und Pensionsfondsvermögen. Dabei trägt es           telt, damit Vermögen und Verpflichtungen
dem wichtigen Erfordernis einer weiter unbü-        auf gleicher Basis bewertet werden.
rokratischen     Feststellung   der    PSV-
Beitragspflicht Rechnung. Deshalb ändert es        Das Vorliegen von anrechenbarem Ver-
nichts am Beitragsfeststellungsverfahren für        mögen muss vom Wirtschaftsprüfer tes-
PSV-Mitglieder, die keine separierten Siche-        tiert werden. Bei Rückdeckungsversiche-
rungsmittel haben. Aber auch für die PSV-           rungen reicht der Nachweis des Versiche-
Mitglieder mit separierten Vermögen ist die         rers aus.
Veranlagung zum PSV-Beitrag weitgehend
ohne     zusätzlichen    Aufwand    möglich.
 Für die Ermittlung des PSV-Beitrags wird                        Satz 1 Berechtigten die ihnen zustehenden
  auf die ermittelte Netto-BBG der weiter                         Ansprüche oder Anwartschaften mitteilt.
  einheitliche PSV-Beitragssatz angewandt.
                                                                  § 9 Abs. 3c-neu BetrAVG
 Im Insolvenzfall geht das anrechenbare                          Der Träger der Insolvenzsicherung kann
  Vermögen auf den PSV über. Auch bei                             dem Übergang von Vermögen innerhalb ei-
  Gruppen-Unterstützungskassen wird ge-                           nes Jahres nach Eintritt des Sicherungsfalls
  währleistet, dass das anteilige Vermögen                        ganz oder bezogen auf einzelne Vermö-
  des insolventen Unternehmens auf den                            gensgegenstände widersprechen. Der Wi-
  PSV übergeht. Der PSV erhält das Recht,                         derspruch ist schriftlich gegenüber dem Ge-
  dem Vermögensübergang innerhalb ei-                             richt zu erklären, bei dem das Insolvenzver-
  nes Jahres ganz oder teilweise zu wider-                        fahren beantragt wurde. Bei einem Wider-
  sprechen.                                                       spruch gilt der Vermögensübergang als nicht
                                                                  erfolgt.
 Die neue Beitragsgestaltung ist erstmalig
  anzuwenden für das Kalenderjahr, das                            § 10 Abs. 3-neu BetrAVG
  sechs Monate nach Verabschiedung der                            Nr. 1: Bei Arbeitgebern, die Leistungen der
  Neuregelung als nächstes beginnt.                               betrieblichen Altersversorgung unmittelbar
                                                                  zugesagt haben oder über einen Pensions-
                                                                  fonds durchführen, ist die Beitragsbemes-
III. Vorschlag für eine gesetzliche Umset-                        sungsgrundlage der Teilwert der Pensions-
     zung des BDA-Konzepts                                        verpflichtungen (§ 6a Abs. 3 EStG).

Gesetzestechnisch kann das BDA-Konzept                            Nr. 2-neu (entspricht heutigem Wortlaut von
auf unterschiedliche Weise umgesetzt wer-                         § 10 Abs. 3 Nr. 3: Definition der Beitragsbe-
den. Die nachfolgende Darstellung zeigt da-                       messungsgrundlage bei Unterstützungskas-
her nur eine von mehreren Möglichkeiten                           sen)
auf. Sie soll vor allem dazu dienen, den Re-
gelungsbedarf zu beschreiben und mögliche                         Nr. 3-neu: Der entsprechend Nr. 1 oder 2
Konkretisierungen des BDA-Konzepts aufzu-                         ermittelte Betrag wird um den Abzugswert
zeigen.                                                           ermäßigt. Der Abzugswert wird ermittelt aus
                                                                  dem anrechenbaren Vermögen, das durch
                                                                  den Zinsfaktor geteilt und mit dem Sicher-
Vorschlag zur Gesetzesformulierung                                heitsfaktor vervielfältigt wird. Anrechenbares
                                                                  Vermögen liegt bei unmittelbaren Versor-
§ 9 Abs. 3 Satz 3-neu BetrAVG                                     gungszusagen vor, wenn Vermögen die Vo-
Bei einer Unterstützungskasse mit mehreren                        raussetzungen nach § 246 Abs. 2 Satz 2
Trägerunternehmen geht das Vermögen der                           HGB erfüllt. Vermögen, das nicht ausschließ-
Kasse entsprechend dem Anteil des Unter-                          lich zur Bedeckung der durch den Träger der
nehmens, bei dem der Sicherungsfall einge-                        Insolvenzsicherung gesicherten Altersver-
treten ist, auf den Träger der Insolvenzsiche-                    sorgungszusagen dient, bleibt unberücksich-
rung über.                                                        tigt. Bei Unterstützungskassen entspricht das
                                                                  anrechenbare Vermögen dem Unterstüt-
§ 9 Abs. 3b-neu BetrAVG                                           zungskassenvermögen, soweit es den Vo-
Ist der Träger der Insolvenzsicherung bei                         raussetzungen nach Satz 3 und 4 entspricht.
unmittelbaren Versorgungszusagen zu Leis-                         Bei Pensionsfondszusagen entspricht das
tungen verpflichtet, welche ganz oder teil-                       anrechenbare Vermögen dem Vermögen
weise durch anrechenbares Vermögen nach                           nach § 115 Abs. 1 Satz 2 VAG, soweit es die
§ 10 Abs. 3 Nr. 3 bedeckt sind, geht dieses                       mit dem Zinsfaktor vervielfältigte Beitrags-
im Falle eines Insolvenzverfahrens mit des-                       bemessungsgrundlage nach Nr. 1 nicht
sen Eröffnung, in den übrigen Sicherungsfäl-                      übersteigt; Satz 4 gilt entsprechend. Der
len dann auf den Träger der Insolvenzsiche-                       Zinsfaktor ergibt sich aus der fünfzehnten
rung über, wenn dieser den nach Absatz 1                          Potenz des Quotienten aus dem um Eins er-

                   Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur

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höhten Zinssatz nach § 6a Abs. 2 S. 3 EStG                                 Netto-BBG = Brutto-BBG – Abzugswert
und dem um Eins erhöhten Zinssatz nach §
253 Abs. 2 S. 2 HGB bei einer Restlaufzeit                        Dabei errechnet sich der Abzugswert wie
von fünfzehn Jahren. Maßgeblich für die Er-                       folgt:
mittlung des Zinssatzes nach § 253 Abs. 2 S.
2 HGB ist der letzte Monat des vorangegan-                           ö !""#$%#&
genen Kalenderjahres. Der Zinsfaktor ist auf                                        '"$%#&
zwei Nachkommastellen zu runden. Der Si-
cherheitsfaktor beträgt für das anrechenbare                      a. Anrechenbares Vermögen
Vermögen von unmittelbaren Versorgungs-
zusagen und Unterstützungskassenzusagen                           Zum anrechenbaren Vermögen gehört
40 Prozent. Für anrechenbares Vermögen                            grundsätzlich Vermögen, das zur Erfüllung
von Pensionsfonds beträgt der Sicherheits-                        von Altersversorgungsverpflichtungen sepa-
faktor 80 Prozent.                                                riert wurde und diese erfüllen soll. Das ist bei
                                                                  der Direktzusage das Deckungsvermögen
Nr. 4-neu (entspricht heutigem Wortlaut von                       nach § 246 Abs. 2 Satz 2 HGB, bei Unter-
§ 10 Abs. 3 Nr. 2: Definition der Beitragsbe-                     stützungskassen das Vermögen der Unter-
messungsgrundlage bei Direktversicherun-                          stützungskasse und beim Pensionsfonds das
gen)                                                              Pensionsfondsvermögen.

Nr. 4-alt (Pensionsfonds): streichen                              Zudem wird als anrechenbares Vermögen
                                                                  nur Vermögen anerkannt, das ausschließlich
§ 11 Abs. 2 Satz 3-neu BetrAVG                                    die insolvenzsicherungspflichtigen Zusagen
Die Voraussetzungen für das anrechenbare                          absichert. Denn nur die Absicherung der in-
Vermögen nach § 10 Abs. 3 Nr. 3 sind durch                        solvenzsicherungspflichtigen Zusagen senkt
den Abschlussprüfer zu bestätigen. Soweit                         im Insolvenzfall das Schadenvolumen des
zum anrechenbaren Vermögen ausschließ-                            PSV. Die Absicherung anderer – darüber
lich Versicherungsansprüche gehören, ist ein                      hinausgehender – Verpflichtungen, wie z. B.
Nachweis des Versicherers ausreichend.                            Ansprüche der Exzedenten (Betriebsrenten
                                                                  oberhalb der PSV-Sicherungsgrenze von
                                                                  derzeit 7.875 € im Monat, § 7 Abs. 3 Be-
Erläuterungen zur vorgeschlagenen Ge-                             trAVG), verfallbare Anwartschaften oder
setzesformulierung:                                               Wertguthaben sind für den PSV nicht rele-
                                                                  vant, da er für diese auch nicht einstehen
1. Ermittlung der Beitragsbemessungs-                             muss. Das bedeutet, dass bei der Ermittlung
   grundlage                                                      des anrechenbaren Vermögens eine Auftei-
                                                                  lung und Zuordnung der Vermögensanteile
Die Regelungsvorschlag hält grundsätzlich                         in insolvenzsicherungspflichtige und nicht
am bisherigen Verfahren zur Ermittlung der                        insolvenzsicherungspflichtige erfolgen muss.
Beitragsbemessungsgrundlage (BBG) des                             Dies ist ohne besonderen Mehraufwand um-
PSV fest, wonach allein der steuerliche Teil-                     setzbar: zum einen, weil bereits heute auf
wert nach § 6a bzw. nach § 4d EStG zu-                            der Verpflichtungsseite Exzedenten heraus
grunde gelegt wird. Von dieser Brutto-BBG                         gerechnet werden (PSV Merkblatt 300/M
wird jedoch das vorhandene, mit einem Si-                         13), zum anderen, weil auch jetzt schon Tei-
cherheits- und Zinsfaktor gewichtete anre-                        le des anrechenbaren Vermögens aufgrund
chenbare Vermögen abgezogen. Hieraus                              gesetzlicher Bestimmungen (§ 7e Abs. 2
ergibt sich die Netto-BBG. Auf diese Netto-                       SGB IV) bestimmten Verpflichtungen (z. B.
BBG wird dann der weiter einheitliche PSV-                        Altersteilzeit oder Wertguthaben) zugeordnet
Beitragssatz angewandt.                                           werden müssen. Das anrechenbare Vermö-
                                                                  gen wird insofern regelmäßig geringer aus-
Die Formel zur Berechnung der Netto-BBG                           fallen als das Deckungsvermögen nach
lautet hiernach:                                                  HGB.

                   Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur

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Bei der Direktzusage muss das anrechenba-                         niedrigeren Rechnungszins auf einen höhe-
re Vermögen die Vorgaben nach § 246 Abs.                          ren,      nach      §    3     Pensionsfonds-
2 Satz 2 HGB erfüllen. Dies ist nur dann der                      Deckungsrückstellungs-Verordnung zulässi-
Fall, wenn die Vermögensgegenstände je-                           gen Zinssatz zu erhöhen, z. B. indem von
derzeit zur Verwertung zwecks Erfüllung der                       der versicherungsförmigen Garantie auf
Altersversorgungsverpflichtungen zur Verfü-                       nichtversicherungsförmige Durchführung mit
gung stehen (vgl. IDW RS HFA 30 zur Bilan-                        Nachschusspflicht umgestellt wird. Aufgrund
zierung von Altersversorgungsverpflichtun-                        dieses Änderungsrisikos ist es nicht gerecht-
gen). Insbesondere dürfen die Vermögens-                          fertigt, ein höheres Vermögen beitragsmin-
gegenstände nicht als betriebsnotwendig                           dernd zu berücksichtigen als jenes, das nach
angesehen werden. Außerdem muss eine                              den gesetzlichen Vorgaben auf jeden Fall bei
Rückgewährung des übertragenen Vermö-                             Pensionsfonds vorhanden sein muss. Dies
gens auf den Treugeber grundsätzlich aus-                         ist konsequent, denn auch sonst wird Alters-
geschlossen sein. Die Vorgaben nach § 246                         versorgungsvermögen, dessen Verfügbarkeit
Abs. 2 Satz 2 HGB zur Feststellung des an-                        aufgrund nachträglicher Dispositionen verlo-
rechenbaren Vermögens sind auf das Unter-                         ren gehen kann, nicht beitragsentlastend
stützungskassenvermögen analog anzuwen-                           beim PSV-Beitrag berücksichtigt: Dies gilt z.
den. Die gesetzlichen Bestimmungen zur                            B. – schon heute – für Direktversicherungen
Unterstützungskasse,     insbesondere    zur                      mit widerruflichem Bezugsrecht, die voll bei-
Zweckbestimmung des Unterstützungskas-                            tragspflichtig sind und bleiben sollen, sowie –
senvermögens, bleiben unberührt.                                  nach dem vorliegenden Konzept – für künd-
                                                                  bare Rückdeckungsversicherungen, überdo-
Das in Abzug gebrachte anrechenbare Ver-                          tiertes Altersversorgungsvermögen nach §
mögen darf die Höhe der Verpflichtungen                           246 Abs. 2 Satz 3 HGB sowie bei Verpfän-
nicht übersteigen. Hier gilt die Grenze aus                       dungen.
§ 246 Abs. 2 Satz 2 HGB, wonach das De-
ckungsvermögen nur bis zur Höhe der Al-                           b. Zinsfaktor
tersversorgungsverpflichtungen verrechnet
werden kann. Zwar könnte eine „Übersiche-                         Durch den Zinsfaktor wird gewährleistet,
rung“ die Sicherheit der Verpflichtungen                          dass das anrechenbare Vermögen nähe-
auch erhöhen. Allerdings wird dieses Mehr                         rungsweise nach dem gleichen Maßstab be-
an Sicherheit durch die bei Überdotierungen                       wertet wird wie die damit bedeckten Ver-
gegebene Entnahmemöglichkeit so stark re-                         pflichtungen.
lativiert, dass eine beitragsrelevante Berück-
sichtigung nicht mehr nicht gerechtfertigt ist.                   Mathematisch wird der Zinsfaktor wie folgt
                                                                  berechnet:
Das anrechenbare Vermögen entspricht bei
                                                                                           1 * '" § 6 -!#. 56
Pensionsfonds grundsätzlich dem Pensions-
fondsvermögen. Allerdings wird es nur bis zu                              '"$%#& = (                      4
                                                                                           1 * '" § 253 2.3
der Höhe berücksichtigt, die (näherungswei-
se) dem nach handelsrechtlichen Vorgaben
abgezinsten      Verpflichtungsumfang    ent-                     Bezogen auf den Dezember 2011, für den
spricht. Denn nur insoweit ist durch gesetzli-                    die Bundesbank entsprechend § 253 Abs. 2
che Vorgaben gewährleistet, dass bei Pensi-                       Satz 2 HGB einen Zinssatz von 5,14 % er-
onsfonds dauerhaft Pensionsfondsvermögen                          mittelt hat, ergibt sich damit ein Zinsfaktor
vorgehalten wird. Zwar können Pensions-                           von 1,13.
fonds bei der Abzinsung ihrer Verpflichtun-
gen auf freiwilliger Basis auch mit niedrige-                     Der – im Unterschied zum Heubeck-
ren Zinsätzen kalkulieren und dementspre-                         Gutachten erfolgte – Verzicht auf getrennte
chend mehr Pensionsfondsvermögen bilden,                          Zinsfaktoren für Anwartschaften und laufen-
was im Insolvenzfall grundsätzlich auch in                        de Rentenleistungen ist vertretbar, da ohne-
höherem Maße schadenmindernd wirkt. Al-                           hin keine exakte, sondern eine näherungs-
lerdings besteht die Möglichkeit, einen zuvor                     weise gleiche Bewertung von Vermögen und

                   Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur

                   31. Januar 2012                                                                                 4
Verpflichtungen angestrebt wird. So bleiben                       venzsicherungspflichtige Zusagen bedecken
auch andere Bewertungsparameter (z. B.                            darf. Jedoch wird im vorliegenden Konzept
Anpassungen, Gehaltstrends etc.) für die Be-                      die Empfehlung des Heubeck-Gutachtens,
lange der Insolvenzsicherung außer Be-                            für CTA-Modelle beschränkende Vorschriften
tracht.                                                           für Betriebsübergänge vorzusehen, nicht
                                                                  aufgegriffen. Auf eine Vorgabe, wie im Fall
Der Zinsfaktor wird – im Unterschied zum                          von Unternehmenstransaktionen mit dem an-
Heubeck-Gutachten – nicht auf der Verpflich-                      rechenbaren Vermögen umgegangen wird,
tungs-, sondern auf der Vermögensseite be-                        wurde verzichtet, um diese nicht zu erschwe-
rücksichtigt. Dadurch werden Änderungen                           ren, z. B. wenn beim Übergang von Ver-
für PSV-Mitglieder ohne anrechenbares                             pflichtungen auch der Übergang der ent-
Vermögen vermieden. An den Beitragswir-                           sprechenden Vermögensgegenstände auf
kungen ändert sich dadurch grundsätzlich                          den Erwerber gewollt ist. Zudem würde eine
nichts.                                                           entsprechende Vorgabe zusätzlichen Auf-
                                                                  wand bei der Feststellung der Vorausset-
c. Sicherheitsfaktor                                              zungen des anrechenbaren Vermögens ver-
                                                                  ursachen. Insofern ergibt sich, dass der Si-
Das anrechenbare Vermögen kann nur zu                             cherheitsfaktor für anrechenbares Vermögen
einem prozentualen Anteil (Sicherheitsfaktor)                     nach dem vorliegenden Konzept zwischen
berücksichtigt werden. Der Sicherheitsfaktor                      den o. g. Mittelwerten des Gutachtes für qua-
beträgt für Direktzusagen und Unterstüt-                          lifizierte und nicht qualifizierte CTA liegen
zungskassenzusagen 40 % und bei Pensi-                            sollte. Daher ist ein Sicherheitsfaktor von
onsfondszusagen 80 %. Der Sicherheitsfak-                         40 % angemessen.
tor trägt dem Umstand Rechnung, dass im
Insolvenzfall mit dem anrechenbaren Ver-                          Da Unterstützungskassen im Heubeck-
mögen auch das Verwertungsrisiko auf den                          Gutachten in dieselben Risikoklassen wie
PSV übergeht. Dieses ist umso höher, je                           CTA eingestuft werden und für diese im
weniger rechtlich bzw. wirtschaftlich (Anla-                      BDA-Konzept ebenfalls keine weiteren – ein-
gevorschriften und aufsichtsrechtliche Über-                      schränkenden – Vorgaben vorgesehen sind,
wachung) gewährleistet ist, dass das anre-                        sind auch hier 40 % als Sicherheitsfaktor an-
chenbare Vermögen im Insolvenzfall dem                            gemessen.
PSV zur Verwertung zur Verfügung steht. Mit
der Beschränkung auf zwei Sicherheitsfakto-                       Beim Pensionsfonds basiert der Sicher-
ren (40 bzw. 80 %) werden eine zu große                           heitsfaktor von 80 % des Pensionsfondsver-
Komplexität der PSV-Beitragsstruktur, zu-                         mögens gleichfalls auf den Berechnungen
sätzlicher bürokratischer Aufwand und Ab-                         des Heubeck-Gutachtens. Dieses weist in
grenzungsprobleme vermieden.                                      den für Pensionsfonds maßgeblichen Risi-
                                                                  koklassen als Mittelwert 86 % (bei versiche-
Der Sicherheitsfaktor für anrechenbares                           rungsförmiger Garantie) bzw. 72 % (ohne
Vermögen bei der Direktzusage basiert auf                         versicherungsförmige Garantie) aus. Da die
Berechnungen des Heubeck-Gutachtens.                              vorgeschlagene Regelung auf die Unter-
Darin wird für sog. qualifizierte CTA eine An-                    scheidung zwischen versicherungsförmigen
rechnung des Vermögens in Höhe von 44 %                           und nichtversicherungsförmigen Pensions-
(Mittelwert) und für nicht qualifizierte CTA                      fonds verzichtet, um die Umsetzung mög-
von 37,5 % (Mittelwert) für angemessen er-                        lichst einfach und transparent zu gewährleis-
achtet. Die im vorliegenden Konzept enthal-                       ten, wurde ein Mittelwert gebildet.
tenen Vorgaben für das anrechenbare Ver-
mögen entsprechen in weiten Teilen den Vo-                        2. Vermögensübergang
raussetzungen sog. qualifizierter CTA, wie
sie im Heubeck-Gutachten definiert werden.                        Gewährleistet werden muss, dass anrechen-
Dies gilt sowohl für die Kriterien des HGB als                    bares Vermögen bei Insolvenz des Arbeitge-
auch für die Vorgabe, dass das zu berück-                         bers auch tatsächlich schadenmindernd vom
sichtigende Vermögen ausschließlich insol-                        PSV eingesetzt werden kann. Deshalb muss

                   Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur

                   31. Januar 2012                                                                           5
im Insolvenzfall ein gesetzlicher Übergang
des anrechenbaren Vermögens auf den PSV
erfolgen. Während dieser Vermögensüber-                           3. Meldung der BBG zum PSV
gang bei Unterstützungskassen und Pensi-
onsfonds bereits grundsätzlich durch § 9                          Für PSV-Mitglieder, die kein anrechenbares
Abs. 3, 3a BetrAVG geregelt ist, bedarf es                        Vermögen für ihre Verpflichtungen haben,
bei Direktzusagen noch einer gesetzlichen                         ändert sich am Verfahren zur Meldung beim
Regelung.                                                         PSV nichts.

Nach dem Konzept erhält der PSV ein Wi-                           Mitglieder, die anrechenbares Vermögen
derspruchsrecht beim Vermögensübergang,                           nach § 246 Abs. 2 HGB, insbesondere Treu-
was die Position des PSV im Insolvenzver-                         handvermögen (CTA), in Ansatz bringen wol-
fahren stärkt. Dies ist insbesondere relevant                     len, müssen die Voraussetzungen nach § 10
bei Vermögensgegenständen, mit deren Er-                          Abs. 3 Nr. 3-neu vom Abschlussprüfer testie-
werb Lasten verbunden sind oder deren                             ren lassen.
Veräußerung mehr Kosten als Nutzen erwar-
ten lässt. Das Widerspruchsrecht bezieht                          Da das Deckungsvermögen nach § 246 Abs.
sich auf sämtliche Vermögensübergänge, die                        2 HGB ohnehin bei Erstellung des Jahresab-
durch Sicherungsfälle erfolgen, unabhängig                        schluss festgestellt werden muss, ist die
vom Durchführungsweg.                                             Testierung der weiteren Voraussetzungen
                                                                  ohne größeren Mehraufwand möglich.
Der Regelungsvorschlag zum Vermögens-
übergang bei Direktzusagen begrenzt diesen                        Für PSV-Mitglieder, deren anrechenbares
auf das anrechenbare Vermögen, d. h. auf                          Vermögen ausschließlich in Form einer
die Vermögensteile, die insolvenzsiche-                           Rückdeckungsversicherung besteht, ist der
rungspflichtige Zusagen bedecken, denn nur                        Nachweis des Versicherers ausreichend.
für diese muss der PSV einstehen. Damit                           Damit wird unnötiger bürokratischer Aufwand
geht das vorhandene Vermögen im Insol-                            insbesondere für diejenigen Mitglieder ver-
venzfall insoweit auf den PSV über, wie es                        mieden, die nach § 241 HGB oder anderen
bei der Beitragsberechnung entlastend be-                         Vorschriften keine Handelsbilanz erstellen
rücksichtigt wird. Zudem wird mit dem be-                         müssen. Dies ist vertretbar, da die Situation
grenzten Vermögensübergang vermieden,                             mit insolvenzsicherungspflichtigen Direktver-
dass der PSV mit der Erfüllung von Ansprü-                        sicherungszusagen (bei widerruflichen Be-
chen befasst wird, für die er nicht haftet.                       zugsrecht, Beleihung oder Verpfändung an
                                                                  den Arbeitgeber) vergleichbar ist. Auch in
Der Regelungsvorschlag sieht eine Klarstel-                       diesen Fällen reicht die Vorlage eines Versi-
lung für Gruppen-Unterstützungskassen vor,                        cherungsvertrages      aus    (PSV-Merkblatt
wonach auch bei diesen im Insolvenzfall das                       110/M6).
anteilige Vermögen des insolventen Unter-
nehmens am Kassenvermögen auf den PSV
übergeht. Die derzeitige Regelung sieht le-                       IV. Beitragsauswirkungen für die PSV-
diglich einen Zahlungsanspruch des PSV                            Mitglieder
gegenüber             der          Gruppen-
Unterstützungskasse vor, obwohl die Inte-                         Die finanziellen Auswirkungen einer stärker
ressenslage dieselbe ist wie bei der Einzel-                      risikoorientierten Beitragsstruktur sind insge-
Unterstützungskasse. Insofern ist die                             samt begrenzt. Dies liegt vor allem daran,
Rechtsposition des PSV derzeit potenziell                         dass anrechenbares Vermögen nur bei Tei-
geschwächt ist. Daher sollte eine gesetzliche                     len der PSV-Mitglieder vorliegt. Zudem wird
Klarstellung erfolgen. Aufgrund des Verwei-                       anrechenbares Vermögen nur teilweise auf
ses in § 9 Abs. 3a BetrAVG auf Abs. 3 findet                      die BBG angerechnet und seine Berücksich-
diese Klarstellung auch auf Gruppen-                              tigung durch die Anwendung des Zinsfaktors
Pensionsfonds Anwendung, wenn mehrere                             zusätzlich verringert. Mitglieder mit voll be-
Trägerunternehmen dieser angehören.                               deckten Direkt- und Unterstützungskassen-

                   Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur

                   31. Januar 2012                                                                             6
zusagen würden um rund ein Drittel entlas-                        PSV-Beitragsstruktur, die vorhandene Siche-
tet, für Mitglieder mit Pensionsfondszusagen                      rungsinstrumente für den Insolvenzfall be-
würde sich eine nahezu unveränderte PSV-                          rücksichtigt, mittel- und langfristig das von
Beitragsbelastung ergeben. PSV-Mitglieder                         den PSV-Mitgliedern zu finanzierende Scha-
ohne jedes anrechenbares Vermögen wür-                            densvolumen senkt.
den dagegen ceteris paribus nicht mehr be-
lastet als nach den Berechnungen des Heu-
beck-Gutachtens (plus 10 bis 15 %). Diese                         V. Fragen und Antworten zum Konzept
Veränderungsrate ist geringer als die durch-
schnittlichen Beitragssatzschwankungen des                        Das BDA-Konzept für eine stärker risikoori-
PSV aufgrund der jährlich unterschiedlich                         entierte PSV-Beitragsstruktur ist das Ergeb-
hohen Schadensbelastungen.                                        nis einer seit über sechs Jahren stattfinden-
                                                                  den, intensiven Diskussion. Diese hatte ihren
Allerdings ist zu beachten, dass diese Werte                      Ursprung in der Debatte über die Umstellung
auf Bedingungen abstellen, die in der Ver-                        des PSV-Finanzierungsverfahrens auf voll-
gangenheit vorgelegen haben. Diese können                         ständige Kapitaldeckung, die Ende 2006
für die Zukunft jedoch nur bedingt herange-                       vom Gesetzgeber beschlossen wurde. Die
zogen werden, z. B. weil sich durch eine Zu-                      BDA hatte der Umstellung des PSV-
nahme von Deckungsvermögen auch die                               Finanzierungsverfahrens insbesondere auch
Ent- und Belastungswerte innerhalb der                            deshalb zugestimmt, weil damit die Chance
PSV-Mitgliedschaft ändern würden. Zudem                           eröffnet wurde, eine stärker risikoorientierte
ist zu berücksichtigen, dass die genannten                        Beitragsstruktur des PSV zu schaffen. In der
Werte pauschale Angaben sind, die nur den                         mit ihren Mitgliedern abgestimmten Stellung-
Fall betreffen, in dem ein Arbeitgeber bezo-                      nahme der BDA vom 15. August 2005 hieß
gen auf seine Altersvorsorgeverpflichtungen                       es damals, dass „das PSV-Beitragssystem
entweder 0% oder 100% anrechenbares                               weiterentwickelt werden [sollte], sobald ein-
Vermögen aufweist. Das aber ist in der Pra-                       fach administrierbare Kriterien für eine stär-
xis eher selten. Insofern wird die neue PSV-                      ker risikoorientierte Beitragsgestaltung vor-
Beitragsstruktur für die meisten PSV-                             liegen“.
Mitglieder auch nur zu einer geringeren Bei-
tragsveränderung führen, als nach den ge-                         Seitdem hat die BDA Vorschläge für eine ri-
nannten Zahlen. Schließlich ist davon aus-                        sikoorientierte Beitragsstruktur geprüft, eige-
zugehen, dass es auch ohne Veränderung                            ne Konzepte entwickelt, diese zur Diskussion
der PSV-Beitragsstruktur zu Belastungsver-                        gestellt, weiterentwickelt und gutachterlich
schiebungen        innerhalb     der    PSV-                      prüfen lassen. Insoweit darf hier u. a. auf die
Mitgliedschaft kommen würde, insbesondere                         Beiträge von Alexander Gunkel, BetrAV
durch Übertragung von Pensionsverpflich-                          8/2009, S. 717ff. und 6/2010 S. 501ff., und
tungen in Pensionsfonds. Eine gesicherte                          von Prof. Klaus Heubeck, BetrAV 8/2010,
Angabe, wie sehr sich als Folge die Bei-                          Seite 709ff., sowie auf das Gutachten der
tragsbelastung       innerhalb    der   PSV-                      Heubeck AG „über eine risikoorientierte Bei-
Mitgliedschaft verschiebt, ist auch deshalb                       tragsgestaltung der Insolvenzsicherung der
nicht möglich.                                                    betrieblichen Altersversorgung“ vom 24. Ok-
                                                                  tober 2011 verwiesen werden.
Im Übrigen ist zu berücksichtigen, dass Bei-
tragsverschiebungen innerhalb der PSV-                            Einige der im Laufe der letzten Jahre beson-
Mitgliedschaft keinen Hinweis auf die tat-                        ders häufig gestellten Fragen sollen nachfol-
sächliche künftige Beitragsbelastung der                          gend noch einmal aufgegriffen und beant-
einzelnen PSV-Mitglieder geben, denn die                          wortet werden. Darüber hinaus sollen weite-
wird auch künftig vor allem vom Schadenvo-                        re Erläuterungen zum BDA-Konzept in Fra-
lumen abhängen, für das der PSV einstehen                         ge- und Antwortform gegeben werden:
muss. Wie sich das Schadenvolumen künftig
entwickelt, ist allerdings seriös nicht vorher-
sehbar. Zu erwarten ist allerdings, dass eine

                   Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur

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Warum soll die PSV-Beitragsgestaltung                             chen Altersvorsorge steht völlig außer Zwei-
überhaupt stärker risikoorientiert ausgerich-                     fel. Die Arbeitgeber stehen unverändert fest
tet sein?                                                         dazu, dass Betriebsrentenanwartschaften
                                                                  und -ansprüche ihrer Arbeitnehmer und
Die derzeitige Beitragsstruktur führt zu Ak-                      ehemals Beschäftigten auch im Insolvenzfall
zeptanzverlusten bei denjenigen Unterneh-                         gesichert sein müssen. Folgerichtig betrifft
men, die Maßnahmen zur Absicherung ihrer                          kein einziger Regelungsvorschlag die Leis-
Altersversorgungsverpflichtungen getroffen                        tungsseite, also die Voraussetzungen zur
haben. Sie können nicht nachvollziehen, wa-                       Einstandspflicht des PSV. Im Gegenteil: Mit
rum sie in gleicher Weise für den PSV Bei-                        dem BDA-Konzept soll die Akzeptanz des
träge leisten sollen wie Arbeitgeber, die auf                     PSV auf Dauer gesichert und gestärkt wer-
eine Absicherung ihrer Betriebsrentenver-                         den, um diese Einrichtung sowie die ent-
pflichtungen verzichtet haben. Auch wenn                          sprechenden Zusagen auch langfristig zu er-
die wiederholt bei den Verwaltungsgerichten                       halten.
eingereichten Klagen, mit denen sich Arbeit-
geber mit Hinweis auf vorhandenes Unter-                          Schafft eine risikoorientierte Beitragsstruktur
stützungskassen- bzw. CTA-Vermögen ge-                            Anreize für ein langfristig geringeres Scha-
gen ihre PSV-Beitragspflicht wehren, recht-                       densaufkommen?
lich unbegründet und daher stets erfolglos
waren, sind sie doch Ausdruck einer vorhan-                       Eine risikoorientierte Beitragsstruktur bietet
denen Unzufriedenheit. Diese dürfte auch in                       eine Chance, das Schadenvolumen des PSV
Zukunft eher zunehmen. Denn durch die im                          langfristig zu senken, denn sie schafft für Ar-
neuen Bilanzrecht seit 2010 vorgesehene                           beitgeber, die ihre betriebliche Altersvorsor-
Pflicht zur Saldierung von Planvermögen,                          ge über die internen Durchführungswege Di-
das der Absicherung von Pensionsverpflich-                        rektzusage oder Unterstützungskasse orga-
tungen dient, wird es noch schwerer zu ver-                       nisieren, einen Anreiz, durch Kapitalfundie-
mitteln sein, warum Pensionsverpflichtun-                         rung oder Rückdeckungsversicherung das
gen, die handelsrechtlich als insolvenzfest                       Einstandsrisiko des PSV zu senken. Aller-
gewertet werden, dennoch in voller Höhe der                       dings kann niemand genau sagen in welcher
Beitragspflicht zur Insolvenzsicherung unter-                     Höhe das PSV-Schadenvolumen reduziert
liegen sollen. Forderungen nach entspre-                          würde. Zudem dürfte der Effekt erst in eini-
chender Berücksichtigung dieser Absiche-                          gen Jahren eintreten, da die erwähnte An-
rung bei der Höhe des Beitrags zum PSV                            reizwirkung auf bereits insolvenzgefährdete
dürften dadurch weiteren Auftrieb erhalten.                       Unternehmen kaum Wirkung entfalten dürfte.
Insofern ist dem Gutachter Professor Heu-
beck zuzustimmen, dass die heutige PSV-                           Warum sieht das BDA-Konzept – anders als
Beitragsstruktur, „zwar rechtens, aber nicht                      das im Heubeck-Gutachten vorgesehene
unbedingt gerecht und wünschenswert“ ist.                         sehr differenzierte Risikoklassensystem –
                                                                  nur eine weitere „Risikoklasse“ vor?
Können die Betriebsrentenanwärter und Be-
triebsrentner durch eine risikoorientierte Bei-                   Mit einer vollen Umsetzung des sehr diffe-
tragsstruktur Nachteile erleiden?                                 renzierten Risikoklassensystems des Heu-
                                                                  beck-Gutachtens stiege die Komplexität des
Nein. Durch das BDA-Konzept werden die                            Beitragssystems erheblich. Darunter würde
Berechtigten weder Nachteile erleiden noch                        die Verständlichkeit und Transparenz der
wird ihre Position künftig gefährdet. Es geht                     Beitragserhebung leiden. Hinzu kämen Ab-
bei der Fortentwicklung der Beitragsstruktur                      grenzungsprobleme zwischen den Risi-
des PSV nicht um das „Ob“ des Insolvenz-                          koklassen, die zu Auseinandersetzungen
schutzes der betrieblichen Altersversorgung,                      führen können, da die Unternehmen bestrebt
sondern allein um die Frage, wie die Arbeit-                      sein werden, in die jeweils günstigste Risiko-
geber die zu seiner Finanzierung erforderli-                      klasse eingeordnet zu werden. Schließlich
chen Beitragsmittel aufbringen. Die Notwen-                       muss auch der zusätzliche administrative
digkeit des Insolvenzschutzes der betriebli-                      Aufwand des PSV in Grenzen gehalten wer-

                   Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur

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den, was ebenfalls nur durch ein auch wei-                        schläge, wie der Gedanke der Risikoorientie-
terhin einfaches und übersichtliches Bei-                         rung im Rahmen der PSV-Beitragsstruktur
tragssystem zu gewährleisten ist. Die Einfüh-                     umgesetzt werden kann.
rung einer weiteren Risikoklasse wird
gleichwohl dem Anliegen einer stärkeren Be-                       Wird durch das BDA-Konzept die Regulie-
rücksichtigung der individuellen Absicherung                      rungsgefahr für CTA-Modelle erhöht?
gerecht, da – wie auch im Gutachten vorge-
schlagen – das unternehmensindividuell                            Nein, denn das BDA-Konzept verzichtet auf
festgestellte anrechenbare Vermögen – ge-                         alle Vorgaben, die über die bereits gültigen
wichtet durch den Zins- und Sicherheitsfaktor                     Vorgaben des Handelsbilanzrechts für Al-
– von der Beitragsbemessungsgrundlage                             tersversorgungsvermögen hinausgehen. Da
abgezogen wird.                                                   keine neuen Definitionen oder Vorgaben ge-
                                                                  schaffen werden, gibt es auch nichts, was
Werden durch das BDA-Konzept Großunter-                           als Vorbild für eine Regulierung von CTA-
nehmen und Konzerne privilegiert?                                 Modellen dienen könnte.

Nein. Zwar sind sog. CTA-Modelle bei gro-                         Warum werden Rückdeckungsversicherun-
ßen Unternehmen derzeit noch stärker ver-                         gen, die an die Berechtigten verpfändet sind,
breitet als bei kleinen. Auf der anderen Seite                    nicht mit einem höheren Sicherheitsfaktor als
sind Zusagen über Unterstützungskassen,                           40 % bewertet?
die als qualifizierende Versicherungsverträge
gewertet werden können, gerade bei kleine-                        Rückdeckungsversicherungen (sowohl bei
ren Unternehmen verbreitet. Zudem ist zu                          Direktzusagen als auch bei Unterstützungs-
berücksichtigen, dass nur sehr wenige Un-                         kassen) werden als anrechenbares Vermö-
ternehmen ihre Pensionsverpflichtungen in                         gen berücksichtigt, soweit sie die Vorausset-
vollem Umfang durch CTA ausfinanziert ha-                         zungen des Saldierungsgebots nach HGB
ben, wohingegen bei Unterstützungskassen-                         erfüllen. Hiernach müssen Rückdeckungs-
zusagen oftmals eine vollständige (kongru-                        versicherungen vor allem im Insolvenzfall
ente) Rückdeckung gegeben ist. Insofern ist                       dem Zugriff der übrigen Gläubiger entzogen
eine generalisierende Aussage, dass die                           sein. Gleichwohl bleiben auch bei dieser Ge-
vorgeschlagene Weiterentwicklung der PSV-                         staltung Risiken bestehen. Denn anders als
Beitragsstruktur sich besonders positiv oder                      bei Einrichtungen der betrieblichen Alters-
negativ für bestimmte Betriebsgrößenklas-                         vorsorge, bei denen neben dem Arbeitgeber
sen auswirkt, nicht möglich.                                      ein weiterer – von der Finanzaufsicht über-
                                                                  wachter – Schuldner tritt, bleibt bei Rückde-
Wird durch das BDA-Konzept das „Soli-                             ckungsversicherungen allein der Arbeitgeber
darprinzip“ des PSV aufgegeben?                                   der Schuldner. Insoweit erhöht sich, wie
                                                                  auch bei anderen Absicherungen über CTA
Nein. Der PSV bleibt auch bei einer risikoori-                    die abstrakte Gefahr für die Berechtigten
entierten Beitragsstruktur eine Sozialeinrich-                    (vgl. BVerwG Urteil vom 25. August 2010, 8
tung, über den die Arbeitgeber in Solidarität                     C 40/09). Diese Gefahr bleibt grundsätzlich
gegenüber den Arbeitnehmern und Betriebs-                         auch im Fall einer Verpfändung der Rückde-
rentnern gewährleisten, dass künftige oder                        ckungsversicherung an die Berechtigten be-
laufende Betriebsrentenansprüche weiter er-                       stehen. Denn Fehler bei der Bestellung des
füllt werden. Der PSV war dagegen nie als                         Pfandrechts oder bei der zugrunde liegenden
Organisation gedacht, über die ein Arbeitge-                      Zusage gehen auch bei dieser Gestaltung
ber für einen anderen Arbeitgeber Solidarität                     zulasten der Berechtigten bzw. bei Eintritts-
üben sollte. Der bisherige Verzicht auf eine                      pflicht des PSV zu seinen Lasten. Schließlich
risikoorientierte Beitragsstruktur beruhte                        besteht bei Rückdeckungsversicherungen,
vielmehr auf dem bis 2006 geltenden Ren-                          auch im Fall ihrer Verpfändung, das nicht
tenumlageverfahren, das mit einer risikoori-                      unerhebliche Risiko, dass in Insolvenznähe
entierten Beitragsstruktur kaum vereinbar                         durch Zusammenwirken von Arbeitgeber und
war, sowie auf dem Fehlen geeigneter Vor-                         Arbeitnehmern die Rückkaufswerte vorher

                   Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur

                   31. Januar 2012                                                                           9
anderweitig verwertet werden und dann nicht                       Ist ein Wirtschaftsprüfertestat ausreichend
mehr dem PSV zur Schadenminderung zur                             verlässlich?
Verfügung stehen.
                                                                  Ja. Wirtschaftsprüfer bekleiden ein öffentli-
Diesem Restrisiko könnte nur dadurch be-                          ches Amt, unterliegen einem gesetzlich ge-
gegnet werden, indem „durch entsprechende                         regelten Berufsbild mit besonderen Berufs-
Gesetzesänderungen über rückgedeckte Un-                          pflichten sowie einem speziellen Zulas-
terstützungskassen eine qualitativ mit der                        sungsverfahren durch die Wirtschaftsprüfer-
Entgeltumwandlung über eine Direktversi-                          kammer, das hinsichtlich Qualifikation und
cherung vergleichbare Insolvenzsicherheit                         persönlicher Voraussetzungen hohe Anfor-
erreicht“ würde (so Berenz, BetrAV 6/2006,                        derungen stellt. Dennoch ist nicht ausge-
Seite 514 ff.). Da eine solche Gesetzesände-                      schlossen, dass es in Einzelfällen zu Irrtü-
rung nicht nur kompliziert wäre, sondern                          mern und Fehlern bei der Testierung kom-
auch die derzeitigen – vor allem steuerlichen                     men kann. Dies gilt allerdings in ähnlicher
– Rahmenbedingungen der Unterstützungs-                           Weise auch für die Feststellung der bisher zu
kasse gefährden würde, wurde von diesen                           meldenden Bemessungsgrößen für den
Überlegungen Abstand genommen. Daher                              PSV-Beitrag. Hierbei kann es ebenfalls, z. B.
ist es angemessen auch auf diese Gestal-                          beim Aktuar, zu Irrtümern und Fehlern kom-
tung denselben Sicherheitsfaktor von 40 %                         men.
anzuwenden wie auf anderes anrechenbares
Vermögen innerhalb der Durchführungswege                          Besteht infolge von Transaktionen (z. B. Un-
der Direktzusage und Unterstützungskasse.                         ternehmensverkäufe, Fusionen) die Gefahr,
                                                                  dass der PSV bei CTA-Modellen im Scha-
Reichen die Vorgaben zur Feststellung des                         denfall das zuvor berücksichtigte anrechen-
anrechenbaren Vermögens durch den Ab-                             bare Vermögen nicht (oder nicht vollständig)
schlussprüfer aus?                                                verwerten kann?

Sowohl das Heubeck-Gutachten als auch die                         Tatsächlich besteht für den PSV bei CTA-
Wirtschaftsprüfer bestätigen bzw. empfehlen,                      Modellen ein Verwertungsrisiko, dem vor al-
dass der Abschlussprüfer die Voraussetzun-                        lem mit dem deutlich ermäßigten Sicher-
gen des anrechenbaren Vermögens testiert.                         heitsfaktor von 40 % Rechnung getragen
Hierzu ist der Abschlussprüfer aufgrund der                       wird. Nach dem BDA-Konzept kann und soll
notwendigen Prüfung im Rahmen des Jah-                            auch bewusst nicht ausgeschlossen werden,
resabschlusses nach HGB ohnehin in der                            dass das anrechenbare Vermögen bei einem
Pflicht. Die Richtlinien (IDW RS HFA 30) der                      Unternehmensverkauf beim alten Arbeitge-
Wirtschaftsprüfer sind zudem für die Fest-                        ber verbleibt (siehe III. 1. C). Dies kann dazu
stellung des anrechenbaren Vermögens ge-                          führen, dass das Vermögen im Insolvenzfall
eignet. Die Wirtschaftsprüfer übernehmen                          des neuen Arbeitgebers nicht mehr zur Ver-
bei der Feststellung des anrechenbaren                            wertung zur Verfügung steht. Allerdings wird,
Vermögens jedoch nicht die Rolle der Fi-                          wenn das anrechenbare Vermögen nicht
nanzaufsicht. Das bedeutet, dass die Kapi-                        weitergegeben wird, beim Erwerber die volle
talanlage von CTA-Modellen – innerhalb des                        PSV-Beitragsbemessungsrundlage zugrunde
rechtlichen Rahmens für Deckungsvermögen                          gelegt und damit auch der volle PSV-Beitrag.
nach HGB – grundsätzlich frei bleibt. Inso-                       Insofern korrespondiert mit dem dann wieder
fern kann ein Testat des Wirtschaftsprüfers                       erhöhten Insolvenzrisiko auch ein höherer
die Gefahr auch nicht ausschließen, dass                          Beitrag (vgl. auch Heubeck-Gutachten, Seite
aufgrund ungünstiger Wertentwicklung des                          122).
anrechenbaren Vermögens die Bedeckung
der Altersvorsorgeverpflichtungen sinken                          Eine andere Bewertung ergibt sich auch
kann. Aus diesem Grund ist auch der Si-                           nicht deshalb, weil es bei Unternehmens-
cherheitsfaktor für dieses Vermögen mit                           veräußerungen Fälle geben könnte, in denen
40 % vergleichsweise gering bemessen.                             dem Veräußerer bewusst ist, dass der Er-
                                                                  werber insolvent werden könnte und dann

                   Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur

                   31. Januar 2012                                                                            10
der PSV eintreten muss. Denn der bisherige                        Darüber hinaus ist vor dem Hintergrund der
Arbeitgeber haftet nach § 613a Abs. 2 BGB                         absehbaren aufsichtsrechtlichen Änderun-
im ersten Jahr nach dem Betriebsübergang                          gen durch die geplante VAG-Novelle und der
als Gesamtschuldner für die bis dahin be-                         von der EU beabsichtigten Überarbeitung
gründeten Altersversorgungsverpflichtungen                        der Pensionsfondsrichtlinie fraglich, ob die
weiter. Bei Betriebsaufspaltungen kann sich                       Unterscheidung der versicherungsförmigen
nach dem Umwandlungsgesetz sogar eine                             Garantie in der künftigen Aufsicht ihr Ge-
Nachhaftung von bis zu fünf Jahren ergeben.                       wicht behalten wird.
Schon deshalb wäre es leichtfertig, wenn ein
Arbeitgeber bei einem Betriebsübergang                            Warum ist keine Übergangsregelung vorge-
bzw. bei einer Betriebsaufspaltung eine sol-                      sehen?
che Nachhaftung riskieren würde.
                                                                  Bestandteil des BDA-Konzepts ist die Vor-
Was ändert sich für Pensionsfonds?                                gabe, dass zwischen der Verabschiedung
                                                                  der Neuregelung und dem ersten Kalender-
Sehr wenig. Derzeit wird die Beitragsbemes-                       jahr, in dem die neue PSV-Beitragsstruktur
sungsgrundlage (Teilwert nach § 6a EStG)                          gelten soll, mindestens ein halbes Jahr lie-
für Pensionsfonds pauschal um 80 % redu-                          gen sollte. Das ist ausreichend, um ggf. noch
ziert. Dieser Wert entspricht auch dem Si-                        vor dem Geschäftsjahresende vorhandenes
cherheitsfaktor, der auf Pensionsfondsver-                        Vermögen so zu separieren, dass es als an-
mögen Anwendung findet. Zwar wird Pensi-                          rechenbares Vermögen bei der PSV-
onsfondsvermögen nach dem BDA-Konzept                             Beitragserhebung im kommenden Jahr be-
um einen um den Zinsfaktor höheren Um-                            rücksichtigt werden kann.
fang berücksichtigt. Da das Pensionsfonds-
vermögen allerdings – wie anderes anre-                           Eine Übergangsregelung, um die Beitrags-
chenbares Vermögen – wiederum durch Di-                           verschiebungen      innerhalb      der   PSV-
vision mit dem Zinsfaktor mit der Beitrags-                       Mitgliedschaft abzufedern, ist dagegen in
bemessungsgrundlage vergleichbar gemacht                          Anbetracht des insgesamt überschaubaren
wird, ergibt sich für Pensionsfonds im Er-                        Volumens der Neuverteilung infolge des
gebnis in der Regel die gleiche Bemes-                            BDA-Konzepts, nicht erforderlich. Wie unter
sungsgrundlage wie bislang auch. Soweit                           IV. aufgeführt ist mit einer Mehrbelastung
durch die Implementierung des BDA-                                von ca. 10 bis 15 % für PSV-Mitglieder ohne
Konzepts der Beitragssatz insgesamt leicht                        anrechenbares Vermögen zu rechnen. Eine
steigt, wären hiervon freilich auch die Pensi-                    solche (relative) Steigerung des Beitrags
onsfonds betroffen. Dies ist aber die logische                    entspricht bei Zugrundelegung des durch-
Folge, wenn Sicherungsvermögen auch au-                           schnittlichen Beitragssatzes seit Bestehen
ßerhalb des Pensionsfonds berücksichtigt                          des PSV (3,2 Promille) weniger als einem
wird. Indes sind die Auswirkungen bei einem                       halben Promillepunkt. Sie liegt damit unter-
Beitragssatzanstieg von 10 bis 15 % insge-                        halb der Standardabweichung von 2,38
samt begrenzt.                                                    Promillepunkten (Durchschnitt seit Bestehen
                                                                  des PSV) infolge der jährlich jeweils unter-
Warum wird im Konzept nicht zwischen ver-                         schiedlichen Schadenentwicklungen des
sicherungsförmigen und nichtversicherungs-                        PSV. Wenn es schon bei den üblichen, sehr
förmigen Pensionsfonds unterschieden?                             viel höheren Beitragssatzveränderungen
                                                                  keine Übergangsregelung gibt, ist nicht
Das Konzept unterscheidet nicht zwischen                          nachvollziehbar, warum es bei sehr viel ge-
versicherungsförmiger und nicht versiche-                         ringeren Veränderungen solche Regelungen
rungsförmiger Durchführung beim Pensions-                         geben sollte. Im Übrigen ist auch schwer be-
fonds, weil die Entscheidung für eine versi-                      gründbar,    warum      eine     neue    PSV-
cherungsförmige Durchführung reversibel ist                       Beitragsstruktur, mit der eine risikoadäquate-
und eine derart differenzierte Beitragsstruk-                     re und damit gerechtere Verteilung der Bei-
tur das gesetzte Ziel einer weiterhin einfa-                      tragslast verbunden ist, als Folge einer
chen Beitragsstruktur aufweichen würde.

                   Konzept für eine stärker risikoorientierte PSV-Beitragsstruktur

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Übergangsregelung erst verzögert in Kraft
treten sollte.

Ansprechpartner:

Soziale Sicherung
T +49 30 2033-1600
soziale.sicherung@arbeitgeber.de

BDA | DIE ARBEITGEBER
Bundesvereinigung der Deutschen Arbeitgeber-
verbände

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