Kosmetik-Recht Begleitender Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum

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Kosmetik-Recht Begleitender Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum
Kosmetik-Recht
Begleitender Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum
Kosmetik-Recht Begleitender Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum
Themenüberblick

❙      Teil 1 Überblick Kosmetik-Recht

         ❙    Definition „kosmetische Mittel“

         ❙    Abgrenzung zu Lebensmitteln, Arzneimitteln,
              Medizinprodukten und Biozidprodukten

❙      Teil 2 Kennzeichnung kosmetischer Mittel und
       Gesundheitsschutz

         ❙    Pflichtkennzeichnung

         ❙    Werbeaussagen und VO (EU) Nr. 655/2013

         ❙    Gesundheitsschutz

    2 | 10. September 2021 | Jana Günther
Kosmetik-Recht Begleitender Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum
Themenüberblick

❙      Teil 3 Zusammensetzung kosmetischer Mittel

         ❙    Stoffliche Regelungen

         ❙    Mikrobiologische Anforderungen

❙      Teil 4 Sicherheit kosmetischer Mittel

         ❙    Produktinformationsdatei, Sicherheitsbewertung und
              Notifizierung

         ❙    Europäisches Schnellwarnsystem RAPEX

         ❙    Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln

    3 | 10. September 2021 | Jana Günther
Kosmetik-Recht Begleitender Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum
Rechtlicher Rahmen

  bis 11. Juli 2013                               seit 11. Juli 2013

        Kosmetik-RL                             EU-Kosmetik-Verordnung
        76/768/EWG                                  Nr. 1223/2009

                                                                 VO (EU) Nr.
   LFGB             KosmetikV                                   655/2013 über
                                        KosmetikV     LFGB     Werbeaussagen
                                        (Neufassung
                                         Juli 2014)

4 | 10. September 2021 | Jana Günther
Kosmetik-Recht Begleitender Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum
Aufbau der EU-KosmetikVO

10 Kapitel mit 40 Artikeln und 10 Anhängen

I.    Geltungsbereich,                    V.   Tierversuche
      Begriffsbestimmungen
                                          VI. Informationen für die Verbraucher
II.   Sicherheit, Verantwortung, Freier
      Warenverkehr                        VII. Marktüberwachung

III. Sicherheitsbewertung,                VIII. Nichteinhaltung, Schutzklausel
     Produktinformationsdatei,
     Notifizierung                        IX. Zusammenarbeit der Verwaltungen

IV. Einschränkungen für bestimmte         X.   Durchführungsmaßnahmen,
    Stoffe                                     Schlussbestimmungen

 5 | 10. September 2021 | Jana Günther
Kosmetik-Recht Begleitender Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum
Definition „kosmetische Mittel“

 ❙   Art. 2 Abs. 1 a) EU-Kosmetik-VO (§2 Nr. 5 LFGB)

 „Kosmetische Mittel“ sind Stoffe oder Gemische,
 die dazu bestimmt sind, äußerlich mit den Teilen
 des menschlichen Körpers
 (Haut, Behaarungssystem, Nägel, Lippen und äußere intime Regionen)
 oder mit den Zähnen und den Schleimhäuten der Mundhöhle
 in Berührung zu kommen, und zwar zu dem ausschließlichen
 oder überwiegenden Zweck,
 diese     zu reinigen,
           zu parfümieren,
           ihr Aussehen zu verändern,
           sie zu schützen,
           sie in gutem Zustand zu halten         oder
           den Körpergeruch zu beeinflussen.

6 | 10. September 2021 | Jana Günther
Kosmetik-Recht Begleitender Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum
Kosmetische Mittel - Differenzierung
                                        Zweckbestimmung/Funktion:

                                        Reinigung,
                                        Schutz,
                                        Erhaltung eines guten Zustandes,
                                        Parfümierung,
                                        Veränderung des Aussehens und des
                                        Körpergeruchs

                                        Anwendungsort:

                                        Haut,
                                        Behaarungssystem,
                                        Nägel,
                                        Schleimhäute,
                                        Mundhöhle,
                                        Lippen

7 | 10. September 2021 | Jana Günther
Kosmetik-Recht Begleitender Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum
Abgrenzungsfragen

Lebensmittel ↔ kosmetische Mittel

      ❙   Art. 2 e) der VO(EG) Nr. 178/2002:

      Nicht zu „Lebensmitteln“ gehören: kosmetische Mittel im Sinne der Richtlinie
      76/768/EWG des Rates […]

8 | 10. September 2021 | Jana Günther
Kosmetik-Recht Begleitender Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum
Abgrenzungsfragen

Lebensmittel ↔ kosmetische Mittel

      ❙    Zahnpflege-Kaugummis können kosmetische Mittel sein

9 | 10. September 2021 | Jana Günther
Kosmetik-Recht Begleitender Unterricht für Pharmazeuten im Praktikum
Abgrenzungsfragen
Arzneimittel ↔ kosmetische Mittel

       ❙   §2 Abs. 3 Nr. 3 AMG:

       Arzneimittel sind nicht kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Abs. 5 des Lebensmittel-
       und Futtermittelgesetzbuches.

       ❙   Arzneimittel sind Stoffe oder Zubereitungen aus Stoffen,
       1. die zur Anwendung im oder am menschlichen Körper bestimmt sind und als Mittel
          mit Eigenschaften zur Heilung oder Linderung oder zur Verhütung menschlicher
          Krankheiten oder krankhafter Beschwerden bestimmt sind
          (Präsentationsarzneimittel) oder
       2. die im oder am menschlichen Körper angewendet oder einem Menschen
          verabreicht werden können, um
       3. die physiologischen Funktionen durch eine pharmakologische, immunologische
          oder metabolische Wirkung wiederherzustellen, zu korrigieren oder zu
          beeinflussen (Funktionsarzneimittel)
10 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen

Arzneimittel ↔ kosmetische Mittel

 Überwiegende Zweckbestimmung nach „objektiven Kriterien“
 (Verkehrsauffassung)
 ❙   Vorstellungen der Verbraucher
 ❙   Angaben des Herstellers
        ❙    Kennzeichnung, Werbung  Gesamtbild
 ❙   Wertung gesundheitsbezogener Aussagen
 ❙   Eignung und Wirkung des Erzeugnisses (Zusammensetzung, Inhaltsstoffe)
        ❙    pharmakologische Eigenschaften
        ❙    wissenschaftliche Erkenntnisse

11 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen

Arzneimittel ↔ kosmetische Mittel

       ❙   Kein zwingendes Kriterium für eine Einstufung als Arzneimittel:

              ❙   apothekenexklusiver Vertrieb und Pharmazentralnummer (PZN)

              ❙   Beipackzettel (inkl. Gestaltung)

              ❙   Verwendung von Arzneistoffen inkl. verschreibungspflichtiger Stoffe

                     ❙   Methylnicotinat in Schmerzsalben (AM) und in wärmenden
                         Fußcremes (KM)

                     ❙   Azelainsäure in Aknepräparaten (AM) und in Cremes gegen
                         Hautrötungen (KM)

12 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen

13 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen

  Finalgon® lockert verspannte Muskeln und bekämpft
  Rückenschmerzen.

14 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen
Arzneimittel ↔ kosmetische Mittel

15 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen
Medizinprodukte ↔ kosmetische Mittel
       ❙   § 2 Abs. 5 Nr. 2 MPG:
     Dieses Gesetz gilt nicht für kosmetische Mittel im Sinne des § 2 Absatz 5 des
     Lebensmittel-, Bedarfsgegenstände- und Futtermittelgesetzbuchs

❙    Definition (Medizinproduktegesetz bzw. Richtlinie 93/42/EWG)
     Medizinprodukte sind alle … Stoffe und Zubereitungen aus Stoffen …, die … für
     Menschen mittels ihrer Funktionen zum Zwecke
      a) der Erkennung, Verhütung, Überwachung, Behandlung oder Linderung von
          Krankheiten,
      b) der Erkennung, Überwachung, Behandlung, Linderung oder Kompensierung von
          Verletzungen oder Behinderungen,
      c) der Untersuchung, der Ersetzung oder der Veränderung des anatomischen Aufbaus
          oder eines physiologischen Vorgangs …
      zu dienen bestimmt sind und deren bestimmungsgemäße Hauptwirkung im oder am
      menschlichen Körper weder durch pharmakologisch oder immunologisch wirkende
      Mittel noch durch Metabolismus erreicht wird …

16 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen
Medizinprodukte ↔ kosmetische Mittel

17 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen

Biozidprodukte ↔ kosmetische Mittel

❙   Geltungsbereich Art. 2 Abs. 2 j) der VO(EG)Nr. 528/2012
     … gilt diese Verordnung nicht für Biozidprodukte oder behandelte Waren, die in den
      Geltungsbereich der folgenden Rechtsakte fallen: Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 …

❙   Definition Biozidprodukt - Art. 3 Abs. 1a) der VO (EG) Nr. 528/2012
    jeglicher Stoff oder jegliches Gemisch in der Form, in der er/es zum Verwender
    gelangt, und der/das aus einem oder mehreren Wirkstoffen besteht, diese enthält oder
    erzeugt, der/das dazu bestimmt ist, auf andere Art als durch bloße physikalische oder
    mechanische Einwirkung Schadorganismen zu zerstören, abzuschrecken, unschädlich
    zu machen, ihre Wirkung zu verhindern oder sie in anderer Weise zu bekämpfen

18 | 10. September 2021 | Jana Günther
Abgrenzungsfragen
Biozidprodukte ↔ kosmetische Mittel

                                         • Angabe der Konzentration
                                           des bioziden Wirkstoffes
                                           im Produkt in metrischen
                                           Einheiten (z. B. g/100 g)

                                         • Nennung der BauA -
                                           Registriernummer
                                           (N-12345)

19 | 10. September 2021 | Jana Günther
Themenüberblick

       ❙   Teil 2 Kennzeichnung kosmetischer Mittel und
           Gesundheitsschutz

              ❙   Pflichtkennzeichnung

              ❙   Werbeaussagen und VO (EU) Nr. 655/2013

              ❙   Gesundheitsschutz

20 | 10. September 2021 | Jana Günther
Kennzeichnungsvorschriften

                                          a) Verantwortliche Person

                                          b) Füllmenge

                                          c) Angabe zur Haltbarkeit

                                          d) Vorsichtsmaßnahmen

                                          e) Chargenkennzeichnung

                                          f) Verwendungszweck

                                          g) Liste der Bestandteile

 21 | 10. September 2021 | Jana Günther
Verantwortliche Person

Art. 4 verantwortliche Person (vP)

Abs. 1:     Nur kosmetische Mittel, für die eine juristische oder natürliche Person innerhalb
            des Gemeinschaftsgebiets als „verantwortliche Person“ benannt wurde, dürfen
            in Verkehr gebracht werden.

Abs. 2:     Für jedes in Verkehr gebrachte kosmetische Mittel gewährleistet die vP die
            Einhaltung der in dieser VO aufgeführten einschlägigen Verpflichtungen.

          Hersteller (eigene Herstellung)

          Importeur (hergestellt in Drittland)                   kann vP sein

          Inverkehrbringer (hergestellt von Lohnhersteller)

22 | 10. September 2021 | Jana Günther
Verantwortliche Person

Art. 19 Abs. 1 a)

❙   Name oder Firma und die Anschrift der verantwortlichen Person

❙   Angaben dürfen abgekürzt werden, wenn vP aus der Abkürzung identifiziert werden
    kann  aber: Internetadresse ist nicht ausreichend!

❙   mehrere Anschriften: Anschrift der verantwortlichen Person hervorheben

❙   importierte kosmetische Mittel: Ursprungsland angeben

23 | 10. September 2021 | Jana Günther
Füllmengenangabe

Art. 19 Abs. 1 b) EU-Kosmetik-VO
❙   Nenninhalt zur Zeit der Abfüllung als Gewichts- oder Volumenangabe
❙   Ausnahme: < 5 g/ml, Gratisproben, Einmalpackungen
❙   Vorverpackungen (Großpackungen) mit mehreren Stücken, für die die Gewichts- und
    Volumenangabe nicht von Bedeutung ist: Angabe der Stückzahl
❙   Ausnahme: Stückzahl von außen leicht zu erkennen
§ 22 FPVO – Füllmengenanforderungen bei Verwendung von              (freiwillig)
❙   festgelegte Werte für die Minusabweichung von der Nennfüllmenge
❙   basierend auf Fertigpackungs-RL 76/211/EWG
§ 43 Mess- und Eichgesetz (national)
❙   Verbot von Täuschungspackungen (Mogelpackungen)

24 | 10. September 2021 | Jana Günther
Mindesthaltbarkeitsdatum /
Verwendungsdauer nach dem Öffnen

Art. 19 Abs. 1 c) Mindesthaltbarkeitsdatum

❙   das Datum, bis zu dem das kosmetische Mittel bei sachgemäßer Aufbewahrung seine
    ursprüngliche Funktion erfüllt und sicher für die menschliche Gesundheit ist

❙   „Mindestens haltbar bis“ oder        mit Angabe von (Tag,) Monat und Jahr

❙   evtl. Angabe der Aufbewahrungsbedingungen („kühl und trocken lagern“)

❙   für kosmetische Mittel mit einer Haltbarkeit von mehr als 30 Monaten
     Angabe des MHD nicht vorgeschrieben sondern die

       Verwendungsdauer nach dem Öffnen
❙   gibt an, wie lange das Mittel nach dem Öffnen sicher ist und ohne Schaden für den
    Verbraucher verwendet werden kann

25 | 10. September 2021 | Jana Günther
Mindesthaltbarkeitsdatum /
Verwendungsdauer nach dem Öffnen

Art. 19 Abs. 1 c) Verwendungsdauer nach dem Öffnen

❙   Hauptkriterium: Mikrobiologie

❙   sonstige Verderbnisreaktionen, z. B. oxidativ (Fettverderb, ätherische Öle)

❙   Beeinträchtigung der Wirksamkeit, wenn von gesundheitlicher Relevanz (z.B. UV-Schutz)

❙   Symbol „geöffneter Tiegel“           gefolgt vom Zeitraum in Monaten und/oder Jahren

❙   Angabe nicht notwendig, wenn das Konzept der Haltbarkeit nach dem Öffnen nicht
    relevant ist (Aerosoldosen, Einmalpackungen)

26 | 10. September 2021 | Jana Günther
Besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch

Art. 19 Abs. 1 d)

❙   obligatorische Anwendungsbedingungen und Warnhinweise für bestimmte Inhaltsstoffe
    gemäß den Anhängen III, IV, V und VI
       ❙   z.B. Haarfarben

❙   besondere Vorsichtsmaßnahmen für den Gebrauch (damit das KM sicher ist)
       ❙   z.B. alkoholhaltiges Hautgel mit ätherischen Ölen „Nicht im Gesicht anwenden“

❙   etwaige besondere Vorsichtshinweise bei kosmetischen Mitteln, die zum gewerblichen
    Gebrauch bestimmt sind (für professionelle Anwender)
       ❙   z.B. Nagelkosmetik

27 | 10. September 2021 | Jana Günther
Besondere Vorsichtsmaß-
nahmen für den Gebrauch

28 | 10. September 2021 | Jana Günther
Charge / Verwendungszweck

Art. 19 Abs. 1 e) Chargennummer

❙   Zeichen, das eine Identifizierung des kosmetischen Mittels ermöglicht

❙   Herstellungsdatum muss für Verbraucher nicht ersichtlich sein – verschlüsselte Angabe

❙   Rückverfolgbarkeit

Art. 19 Abs. 1 f) Verwendungszweck

❙   sofern dieser sich nicht aus der Aufmachung des kosmetischen Mittels ergibt

29 | 10. September 2021 | Jana Günther
Liste der Bestandteile

Art. 19 Abs. 1 g)

❙   auf Umverpackung, Überschrift „Ingredients“

❙   Bestandteil:        jeder Stoff oder ein Gemisch, der bzw. das absichtlich im
                        Herstellungsprozess des kosmetischen Mittels verwendet wird

❙   Als Bestandteile gelten jedoch nicht:

       ❙   Verunreinigungen von verwendeten Rohstoffen,
           (z. B. Schwermetalle, Pestizide, Nitrosamine)

       ❙   technische Hilfsstoffe, die im Gemisch verwendet werden, im Fertigerzeugnis
           jedoch nicht mehr vorhanden sind (z. B. NaOH zur Einstellung des pH-Werts)

30 | 10. September 2021 | Jana Günther
Liste der Bestandteile

❙   Bestandteile in abnehmender Reihenfolge ihres Gewichts zum
    Zeitpunkt der Hinzufügung zum kosmetischen Mittel

❙   Bestandteile < 1 % können in ungeordneter Reihenfolge am Ende aufgeführt werden

❙   Riech- und Aromastoffe und ihre Ausgangsstoffe: Sammelbegriff „Parfum“ oder „Aroma“

       ❙   26 allergene Duftstoffe in Abhängigkeit von Produkttyp und Konzentration:

              ❙   Mittel, die auf der Haut/in den Haaren verbleiben: 0,001 %,

              ❙   auszuspülende/abzuspülende Mittel: 0,01%

31 | 10. September 2021 | Jana Günther
Liste der Bestandteile

❙   Farbstoffe mit 5-stelliger Colour-Index-Nr. (CI 42090) am Ende,
    außer: Haarfarben
❙   „[+/-]“ bzw. „kann … enthalten“: für Farbstoffe in dekorativen Kosmetika bei
    Erzeugnissen einer Produktpalette (z. B. Nagellack, Lippenstift), außer Haarfarben

❙   Verwendung der gemeinsamen Bezeichnung
    der Bestandteile gemäß dem Glossar in
    Artikel 33: Internationalen Nomenklatur für
    kosmetische Inhaltsstoffe (INCI)
❙   Verzeichnis der kosmetischen Bestandteile (Beschluss 2006/257/EG) oder die
    Datenbank der Kommission „CosIng“ http://ec.europa.eu/consumers/cosmetics/cosing/

32 | 10. September 2021 | Jana Günther
Art und Weise der Kennzeichnung

Angaben nach Art. 19 Abs. 1
❙   auf Behältnis und Verpackung (Bestandteile nur auf Verpackung)
❙   unverwischbar, leicht lesbar, deutlich sichtbar
❙   MHD, Vorsichtsmaßnahmen/Warnhinweise, Verwendungszweck in deutsch

❙   Ausnahmen „aus praktischen Gründen” (geringe Abmessungen):
       ❙   Chargennummer nur auf Verpackung
       ❙   Liste der Bestandteile und Vorsichtsmaßnahmen/Warnhinweise:
            Kennzeichnung auf Packungsbeilage, beigefügtem Etikett, Papierstreifen oder
            Kärtchen, sofern auf Verpackung verkürzter Hinweis auf diese Angabe
            wenn nicht möglich: Angaben auf einem Schild in unmittelbarer Nähe des
            Behältnisses in der Verkaufsstelle

33 | 10. September 2021 | Jana Günther
Werbeaussagen - Art. 20 EU-Kosmetik-VO

Abs. 1:     Bei der     Kennzeichnung,
                        der Bereitstellung auf dem Markt und
                        der Werbung
            für kosmetische Mittel dürfen keine
                        Texte, Bezeichnungen, Warenzeichen, Abbildungen und
                        andere bildhafte oder nicht bildhafte Zeichen verwendet werden,
            die         Merkmale oder Funktionen vortäuschen,
            die die betreffenden Erzeugnisse nicht besitzen.

Abs. 2 :    Festlegung gemeinsamer Kriterien zur Begründung von Werbeaussagen im
            Zusammenhang mit kosmetischen Mitteln

 VO (EG) Nr. 655/2013 „Claims-VO“ mit zugehörigem Technical Document

34 | 10. September 2021 | Jana Günther
VO (EG) Nr. 655/2013 „Claims-VO“
Gemeinsame Kriterien (Auszug)

1. Einhaltung von Rechtsvorschriften (Legal compliance)

❙   Werbeaussagen, denen zufolge ein Produkt von einer zuständigen Behörde innerhalb
    der EU zugelassen oder genehmigt wurde, sind unzulässig.

                     z.B.: „Geprüft nach Kosmetik-Verordnung und EN71“

2. Wahrheitstreue (Truthfulness)

❙   Wird in einer Werbeaussage für ein Produkt behauptet, dass es einen bestimmten
    Bestandteil enthält, muss dieser gezielt vorhanden sein (bzw. Umkehrschluss).
            So sollen z.B. Produkte, welche explizit oder implizit behaupten, dass in diesen
            Honig enthalten ist, tatsächlich Honig und nicht etwa nur Honigaroma enthalten.
            Die Werbeaussage ‘silikonfrei’ ist nicht erlaubt, wenn das Produkt Silikon enthält

35 | 10. September 2021 | Jana Günther
VO (EG) Nr. 655/2013 „Claims-VO“
Gemeinsame Kriterien (Auszug)
3. Belegbarkeit (Evidential support)

❙   Werbeaussagen über kosmetische Mittel müssen durch hinreichende und überprüfbare
    Nachweise belegt werden.
            Präsentation von Ergebnissen von in vitro- oder in silico-Studien darf nicht ein
            Ergebnis in vivo suggerieren.

4. Redlichkeit (Honesty)

❙   Darstellungen zur Wirkung eines Produkts dürfen nicht über das
    hinausgehen, was die vorhandenen Nachweise belegen.

            Werbeaussagen zur Wirksamkeit sollen nicht auf elektronisch
            manipulierten „vorher"/„nachher"-Bildern beruhen, wenn diese
            Darstellung über die Leistungen des Produkts in die Irre führt.

36 | 10. September 2021 | Jana Günther
VO (EG) Nr. 655/2013 „Claims-VO“
Gemeinsame Kriterien (Auszug)
5. Lauterkeit (Fairness)

❙   Werbeaussagen über kosmetische Mittel müssen objektiv sein und dürfen weder
    Wettbewerber noch Bestandteile, die rechtmäßig in kosmetischen Mitteln verwendet
    werden, herabsetzen.

            "Gut verträglich, da es keine Mineralöle enthält"

            „Ohne (kritische Inhaltsstoffe wie) Parabene“

6. Fundierte Entscheidungsfindung (Informed decisionmaking)
❙   Werbeaussagen müssen für den durchschnittlichen Endverbraucher klar und
    verständlich sein.

            “Ohne tierische Bestandteile”

37 | 10. September 2021 | Jana Günther
Sicherheit – Art. 3 EU-Kosmetik-VO

Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel
müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung
für die menschliche Gesundheit sicher sein,

insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte:
       ❙   Aufmachung, einschließlich Übereinstimmung mit der Richtlinie 87/357/EWG
       ❙   Kennzeichnung;
       ❙   Gebrauchs- und Entsorgungsanweisungen

Die Anbringung von Warnhinweisen entbindet … nicht von der Verpflichtung, die übrigen
Anforderungen dieser Verordnung zu beachten.

38 | 10. September 2021 | Jana Günther
nicht sichere kosmetische Mittel - Beispiele

unmittelbare (kurzfristige) Schädigungen:
❙   Augenreizung/Hautreizung/-verätzung (z.B. durch Säuren, Alkalien)
❙   Infektionen durch Mikroorganismen
❙   Zerstörung der Haarstruktur (z. B. fehlerhafte Dauerwelle)

verzögerte (langfristige) Schädigungen:
❙   stark sensibilisierende Wirkung  Allergie*
❙   krebserregend (cancerogen), erbgutschädigend (mutagen), reproduktionstoxisch
     CMR-Stoffe
            * Allergien als individuelle Unverträglichkeiten sind i.d.R nicht vom
            Anwendungsbereich des Art. 3 erfasst

39 | 10. September 2021 | Jana Günther
Verwechselbarkeit mit Lebensmitteln

Art. 3 EU-Kosmetik-VO

Die auf dem Markt bereitgestellten kosmetischen Mittel
müssen bei normaler oder vernünftigerweise vorhersehbarer Verwendung
für die menschliche Gesundheit sicher sein,

insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte:

       ❙   Aufmachung, einschließlich Übereinstimmung mit der Richtlinie
           87/357/EWG (Verbot von mit Lebensmitteln verwechselbaren Produkten)
             Erzeugnisse, deren tatsächliche Beschaffenheit nicht erkennbar ist und die die
            Sicherheit oder die Gesundheit der Verbraucher gefährden

40 | 10. September 2021 | Jana Günther
Richtlinie 87/357/EWG

diejenigen Erzeugnisse, die zwar keine Lebensmittel sind, bei denen jedoch

❙   aufgrund ihrer Form, ihres Geruchs, ihrer Farbe, ihres Aussehens, ihrer Aufmachung,
    ihrer Etikettierung, ihres Volumens oder ihrer Größe vorhersehbar ist,
    dass sie von den Verbrauchern, insbesondere von Kindern, mit Lebensmitteln
    verwechselt werden

❙   und deshalb zum Mund geführt, gelutscht oder geschluckt werden,

❙   was mit Risiken wie der Gefahr des Erstickens, der Vergiftung, der Perforation oder des
    Verschlusses des Verdauungskanals verbunden ist.

Alle 3 Kriterien müssen erfüllt sein!

41 | 10. September 2021 | Jana Günther
Beispiele

42 | 10. September 2021 | Jana Günther
Beispiele

43 | 10. September 2021 | Jana Günther
Themenüberblick

       ❙   Teil 3 Zusammensetzung kosmetischer Mittel

              ❙   Stoffliche Regelungen

              ❙   Mikrobiologische Anforderungen

44 | 10. September 2021 | Jana Günther
Stoffbezogene Regelungen
in der EU-Kosmetik-VO

Art. 14 Einschränkungen für die in den Anhängen aufgeführten Stoffe

❙   Anhang II: verbotene Stoffe

❙   Anhang III: Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist

❙   Anhang IV: Farbstoffe, mit Ausnahme der Haarfärbemittel

❙   Anhang V: Konservierungsstoffe

❙   Anhang VI: UV-Filter

45 | 10. September 2021 | Jana Günther
Verbotene Stoffe – Anhang II

Art. 14 Abs. 1
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 dürfen kosmetische Mittel Folgendes nicht
enthalten:
a) verbotene Stoffe — in Anhang II aufgeführte verbotene Stoffe

❙   CMR-Stoffe
       Benzol, Nitrosamine

❙   Hormone / pharmakologisch wirksame Stoffe
       Androgene, Östrogene, Glucocorticoide (Clobetasol), Sulfonamide (Antibiotika)

❙   giftige / gefährliche Stoffe
       Aconitin (Alkaloid aus Eisenhut), Anilin, Trichloressigsäure

46 | 10. September 2021 | Jana Günther
Verbotene Stoffe – Anhang II

❙   Schwermetalle
       Blei, Cadmium

❙   Giftige / stark sensibilisierende Pflanzenextrakte
       Solanum Nigrum und Zubereitungen (Nachtschatten)

❙   stark sensibilisierende Duftstoffe
       Furocumarine (phototoxisch)

❙   BSE-Risikomaterial

❙   (Haar-)Farbstoffe
                                                         Phototoxische Lichtdermatose; www.hautstadt.de

47 | 10. September 2021 | Jana Günther
Eingeschränkt zugelassene Stoffe – Anhang III

Art. 14 Abs. 1
Unbeschadet der Bestimmungen von Artikel 3 dürfen kosmetische Mittel Folgendes nicht
enthalten:

b) Stoffe, deren Verwendung eingeschränkt ist und die nicht gemäß den in Anhang III
   festgelegten Einschränkungen verwendet werden

       ❙   Gefahrstoffe (z.B. Thioglycolsäure, Hydrochinon, Toluol, Wasserstoffperoxid)
       ❙   Fluoride (Mundmittel)
       ❙   26 allergene Duftstoffe (Deklarationspflicht)
       ❙   sehr viele Haarfärbestoffe
       ❙   ätherische Öle (Peroxidgehalt, z.T. Höchstgehalte)

48 | 10. September 2021 | Jana Günther
Positivliste Farbstoffe – Anhang IV

Art. 2 Abs. 1 m) Definition Farbstoffe

 Stoffe, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, das kosmetische
    Mittel, den Körper als Ganzes oder bestimmte Körperteile durch Absorption oder
    Reflexion des sichtbaren Lichts zu färben;

❙   Nur in Anhang IV gelistete Farbstoffe zulässig

❙   Ausnahme: Haarfarben (Anhänge II und III beachten)

❙   z.T. Reinheitsanforderungen, Verwendungsbeschränkungen

49 | 10. September 2021 | Jana Günther
Positivliste Konservierungsstoffe – Anhang V
Art. 2 Abs. 1 l) Definition Konservierungsstoffe

 Stoffe, die in kosmetischen Mitteln ausschließlich oder überwiegend die Entwicklung
  von Mikroorganismen hemmen sollen

❙   Nur in Anhang V gelistete Konservierungsstoffe zulässig

❙   Höchstkonzentrationen; teilweise Anwendungsbeschränkungen, Warnhinweise

Konservierungsstoffe, die oft in kosmetischen Mitteln eingesetzt werden:

       Parabene, Phenoxyethanol

       Benzoesäure, Sorbinsäure, Salicylsäure,

       Benzylalkohol, Methylisothiazolinone

50 | 10. September 2021 | Jana Günther
Positivliste UV-Filter – Anhang VI
Art. 2 Abs. 1 n) Definition UV-Filter

 Stoffe, die ausschließlich oder überwiegend dazu bestimmt sind, die Haut durch
    Absorption, Reflexion oder Streuung bestimmter UV-Strahlung gegen bestimmte UV-
    Strahlung zu schützen

❙   nur in Anhang V gelistete UV-Filter für Hautschutz zulässig

❙   Höchstkonzentrationen

❙   überwiegend organische (chemische) UV-Filter

❙   anorganische (physikalische) UV-Filter
       ❙   Titandioxid
       ❙   Zinkoxid

51 | 10. September 2021 | Jana Günther
Mikrobiologische Anforderungen

❙   Art. 8 Gute Herstellungspraxis

       ❙   Verweis auf harmonisierte Normen

       ❙   DIN EN ISO 22716 Kosmetik - Gute Herstellungspraxis (GMP) - Leitfaden zur
           guten Herstellungspraxis
                            ❙    Personal
                            ❙    Räumlichkeiten
                            ❙    Technische Ausrüstung
                            ❙    Betriebshygiene
                            ❙    Ausgangsmaterialien, Zwischenprodukte und Bulkware
                            ❙    Herstellung
                            ❙    Qualitätsprüfung
                            ❙    Dokumentation
52 | 10. September 2021 | Jana Günther
Mikrobiologische Anforderungen

Kosmetische Mittel – Mikrobiologie – Mikrobiologische Grenzwerte (ISO 17516:2014);
Deutsche Fassung EN ISO 17516:2014

53 | 10. September 2021 | Jana Günther
Mikrobiologische Anforderungen

            Ergebnis der mikrobiologischen Untersuchung von Pflanzenhaarfarben
54 | 10. September 2021 | Jana Günther
Themenüberblick

❙   Teil 4 Sicherheit kosmetischer Mittel

       ❙   Verantwortlichkeiten

       ❙   Produktinformationsdatei, Sicherheitsbewertung und
           Notifizierung

       ❙   Europäisches Schnellwarnsystem RAPEX

       ❙   Überwachung des Verkehrs mit kosmetischen Mitteln

55 | 10. September 2021 | Jana Günther
Begriffsbestimmungen
                                               Art. 2 Abs. 1 e) „Händler“
                                         jede natürliche oder juristische
    Art. 2 Abs. 1 d) „Hersteller“
                                         Person in der Lieferkette,
jede natürliche oder juristische
                                         die ein kosmetisches Mittel auf dem
Person, die ein kosmetisches Mittel
                                         Gemeinschaftsmarkt bereitstellt,
herstellt bzw. entwickeln oder
                                         mit Ausnahme des Herstellers oder
herstellen lässt und
                                         des Importeurs
es unter ihrem eigenen Namen
oder ihrer eigenen Marke in
Verkehr bringt
                                                   Art. 2 Abs. 1 g)
                                            „Bereitstellung auf dem Markt“
 Art. 2 Abs. 1 h) „Inverkehrbringen“     jede entgeltliche oder
die erstmalige Bereitstellung eines      unentgeltliche Abgabe eines
kosmetischen Mittels auf dem             kosmetischen Mittels zum Vertrieb,
Gemeinschaftsmarkt                       Verbrauch oder zur Verwendung
                                         auf dem Gemeinschaftsmarkt im
                                         Rahmen einer gewerblichen
                                         Tätigkeit
56 | 10. September 2021 | Jana Günther
Verantwortung
Art. 5 Verpflichtungen der verantwortlichen Person
    Hersteller oder Importeur sind i.d.R. die verantwortliche Person
    (z.B. Apotheker, der Kosmetik in seiner Apotheke herstellt)

❙      Sicherheit (GMP, Produktinformationsdatei inkl. Sicherheitsbewertung)

❙      Notifizierung des kosmetischen Mittels (CPNP)

❙      Einhaltung der stofflichen Anforderungen (Beschränkung der in Anhängen gelisteten
       Substanzen, Nanomaterialien, CMR-Stoffe, Spuren verbotener Stoffe)

❙      Daten zu Tierversuchen

❙      Kennzeichnung, Werbeaussagen

❙      Zugang der Öffentlichkeit zur Informationen, Meldung unerwünschter Wirkungen

57 | 10. September 2021 | Jana Günther
Verantwortung
Art. 6 Verpflichtungen der Händler
    (z.B. Vertrieb von kosmetischen Mitteln in einer Apotheke)

❙      Überprüfung der Einhaltung bestimmter Kennzeichnungsvorschriften;

        ❙    vP, Chargennummer, Liste der Bestandteile

        ❙    Warnhinweise/Anwendungsbedingungen, Verwendungszweck in deutsch

        ❙    ob MHD (falls angegeben) nicht abgelaufen ist

❙      Gewährleistung sicherer Lagerungs- und Transportbedingungen der Produkte, solange
       die Produkte unter ihrer Verantwortung stehen;

❙      Kooperation mit den Behörden der Mitgliedstaaten, soweit erforderlich

58 | 10. September 2021 | Jana Günther
Verantwortung

Art. 7 Identifizierung innerhalb der Lieferkette  3 Jahre

Auf Anforderung der zuständigen Behörden:

❙   identifizieren die verantwortlichen Personen diejenigen Händler, an die sie das
    kosmetische Mittel liefern;

❙   identifiziert der Händler diejenigen Händler bzw. verantwortlichen Personen, von denen
    – und die Händler, an die – das kosmetische Mittel bezogen bzw. geliefert wurden.

                                                Verantwortliche
              Verantwortliche                       Person
                  Person                                                         Nachfolgender
                                                                   Händler         Händler
                                                Vorhergehender
Händler A                         Händler C         Händler
                 Händler B

59 | 10. September 2021 | Jana Günther
Sicherheitsbewertung

Art. 10 Sicherheitsbewertung (SBW)

       ❙   Nachweis der Konformität des KM mit Art. 3

       ❙   vP stellt sicher, dass Sicherheitsbericht inkl. SBW gem. Anhang I erstellt wird

       ❙   für alle kosmetischen Mittel vor dem Inverkehrbringen

       ❙   Berücksichtigung von beabsichtigter Verwendung und voraussichtlicher
           systemischer Belastung durch einzelne Inhaltsstoffe in endgültiger
           Zusammensetzung

       ❙   Aktualisierung des Sicherheitsberichtes bei neuen Informationen

       ❙   Sicherheitsbewerter: Abschluss eines Hochschulstudiengangs in Pharmazie,
           Toxikologie, Medizin oder einem ähnlichen Fach

60 | 10. September 2021 | Jana Günther
Anhang I
Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel

Teil A – Sicherheitsinformationen über kosmetische Mittel

       1. Qualitative und quantitative Zusammensetzung des Erzeugnisses

              •   beabsichtigte Funktion der Inhaltsstoffe

       2. Physikalische/chemische Eigenschaften und Stabilität des kosmetischen Mittels

       3. Mikrobiologische Qualität

              •   Konservierungsmittelbelastungstests

       4. Verunreinigungen, Spuren, Informationen zum Verpackungsmaterial

              •   Reinheit der Stoffe/Gemische

              •   Nachweis der techn. Unvermeidbarkeit bei Spuren verbotener Stoffe

61 | 10. September 2021 | Jana Günther
Anhang I
Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel

Teil A – Sicherheitsinformationen über kosmetische Mittel

       5. Normaler und vernünftigerweise vorhersehbarer Gebrauch

       6. Exposition gegenüber dem kosmetischen Mittel

              •   Anwendungsort, -oberfläche

              •   Anwendungsmenge, -dauer und -häufigkeit

              •   normale und vernünftigerweise vorhersehbare Expositionswege (Sekundärexposition)

              •   Zielgruppen

       7. Exposition gegenüber den Stoffen

62 | 10. September 2021 | Jana Günther
Anhang I
Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel

Teil A – Sicherheitsinformationen über kosmetische Mittel

       8. Toxikologische Profile der Stoffe

              •   lokale Toxizität (Haut-/Augenreizung), Sensibilisierung, ggf. Phototoxizität

              •   systemische Toxizität  Berechnung eines Sicherheitsabstandes Margin of Safety

              •   besondere Beachtung: Partikelgrößen, Verunreinigungen, Wechselwirkungen

       9. Unerwünschte Wirkungen und ernste unerwünschte Wirkungen

       10. Informationen über das kosmetische Mittel

63 | 10. September 2021 | Jana Günther
Anhang I
Sicherheitsbericht für kosmetische Mittel

Teil B – Sicherheitsbewertung kosmetischer Mittel

       1. Schlussfolgerungen aus der Bewertung

              •   Aussagen zur Sicherheit des kosmetischen Mittels

       2. Warnhinweise auf dem Etikett und Gebrauchsanweisungen

              •   Aussagen zur Notwendigkeit

       3. Begründung

       4. Qualifikation des Bewerters und Genehmigung für Teil B

              •   Name, Qualifikation, Datum und Unterschrift

64 | 10. September 2021 | Jana Günther
Sicherheitsbewertung

Art. 10 Sicherheitsbewertung (SBW)

Kommission erlässt Leitlinien für Sicherheitsbewertung:

Durchführungsbeschluss der Kommission (2013/674/EU) vom 25. November 2013 über
Leitlinien zum Anhang I der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 über Kosmetische Mittel
(ABl. L 315/82) vom 26.11.2013

       ❙   Zielgruppe: insbesondere kleine und mittlere Unternehmen

       ❙   Ausführliche und praxisnahe Beschreibung der Anforderungen an die jeweiligen
           Punkte des Anhang I der EU-Kosmetik-VO

65 | 10. September 2021 | Jana Günther
Produktinformationsdatei

Art. 11 Produktinformationsdatei (PID)

❙   geführt von vP, 10 Jahre Archivierungsdauer

       ❙   Beschreibung des KM (eindeutige Zuordnung)

       ❙   Sicherheitsbericht nach Art. 10

       ❙   Beschreibung der Herstellungsmethode und Nachweis GMP

       ❙   ggf. Wirksamkeitsnachweise (falls beworben)

       ❙   ggf. Daten über Tierversuche

❙   Anschrift auf Etikett = PID muss dort für Behörden leicht zugänglich sein

66 | 10. September 2021 | Jana Günther
Notifizierung

Art. 13 Notifizierung – Cosmetic Products Notification Portal CPNP

 vor dem Inverkehrbringen

       ❙   Kategorie und Name des KM
       ❙   Name und Anschrift der vP, Herkunftsland (falls Import)
       ❙   Mitgliedsstaat, wo KM in Verkehr gebracht wird
       ❙   Kontaktdaten einer natürlichen Person
       ❙   Anwesenheit bestimmter Stoffe (Nano, CMR)
       ❙   Rahmenrezeptur
       ❙   Fotografie der Verpackung

67 | 10. September 2021 | Jana Günther
Marktüberwachung

Art. 22 Marktkontrolle – durch die Mitgliedsstaaten

       ❙   Kontrollen anhand Produktinformationsdateien und Laboruntersuchungen von
           Proben

       ❙   Kontrolle der Einhaltung der Grundsätze zur guten Herstellungspraxis

Art. 23 Meldung ernster unerwünschter Nebenwirkungen

       ❙   bei Bekanntwerden: unverzügliche Meldung von vP und Händler an die
           zuständige Behörde

       ❙   Austausch zwischen Mitgliedsstaaten

       ❙   Leitlinien und Formulare wurden erstellt

68 | 10. September 2021 | Jana Günther
Nichteinhaltung, Schutzklausel

Art. 25 Nichteinhaltung durch die vP
       ❙    bei Nichteinhaltungen von Bestimmungen der VO fordert zuständige Behörde vP
            auf, alle geeigneten (Abhilfe-)Maßnahmen zu ergreifen
       ❙    bei ernsten Risiken Information der Kommission und anderer Mitgliedsstaaten
             RAPEX

❙    Das Rapid Exchange of Information System (RAPEX) ist ein Schnellwarnsystem der
     EU für den Verbraucherschutz.

❙    ec.europa.eu/consumers/safety/rapex/alerts/

69 | 10. September 2021 | Jana Günther
Unterschiede beim Inverkehrbringen von
   Arzneimitteln   kosmetischen Mittel

      Arzneimittel
       ❙   Zulassung vom BfArm
       ❙   bzw. Registrierung traditioneller pflanzlicher Arzneimittel

       Kosmetische Mittel
       ❙  Keine vorherige Prüfung durch zuständige Behörde
       ❙  Hersteller ist eigenverantwortlich für die Sicherheit seiner Produkte
       ❙  Vor dem Inverkehrbringen muss ein Sicherheitsbericht vorliegen
       ❙  EU-weites Notifizierungsverfahren (alle in den Verkehr zu bringenden
          Erzeugnisse müssen vorher elektronisch gemeldet werden)

70 | 10. September 2021 | Jana Günther
Betriebskontrolle

❙   Erstbegehung

       ❙   Betriebsorganisation (Verantwortlichkeiten), Produktsortiment,
           Produktunterlagen (Art. 11), Meldepflichten (Art.13, Art. 16)

❙   Kosmetik-GMP (Art. 8)

       ❙   GMP-Konzept; Dokumentation an ausgewählten Beispielen

❙   Sicherheitsbewertung (Art. 10 i.V.m. Anhang I)

❙   Wirkungsnachweise

       ❙   soweit erforderlich (Art. 11 i.V.m. Art. 20)

❙   Amtliche Probenahme
71 | 10. September 2021 | Jana Günther
Informationsquellen:

Merkblätter der Landesuntersuchungsanstalt :

Informationsblatt für Kosmetik-Hersteller und Importeure

Informationsblatt zur Kennzeichnung kosmetischer Mittel

www. lua.sachsen.de

Kosmetik-Sachverständige der LUA:

Jana Günther           Telefon: 0351/8144 2255    email: Jana.Guenther@lua.sms.sachsen.de

Sandra Leonhardt       Telefon: 0351/8144 2250    email: Sandra.Leonhardt@lua.sms.sachsen.de

Carola Jagota          Telefon: 0351/81442256     email: Carola.Jagota@lua.sms.sachsen.de

72 | 10. September 2021 | Jana Günther
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