Landesverordnung zur Änderung der Schulen-Coronaverordnung Vom 25. Juni 2021

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Landesverordnung zur Änderung der Schulen-Coronaverordnung
                                  Vom 25. Juni 2021

Aufgrund des § 32 Satz 1 und 2, § 28 Absatz 1 Satz 1 und 2, § 28a Absatz 1 Num-
mer 1, 2 und 16 sowie Absatz 3, 5 und 6 des Infektionsschutzgesetzes vom 20. Juli
2000 (BGBl. I S. 1045), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 28. Mai
2021 (BGBl. I S. 1174), in Verbindung mit § 12 Absatz 1 der Corona-Bekämpfungs-
verordnung vom 11. Juni 2021 (ersatzverkündet am 11. Juni 2021 auf der Internet-
seite www.schleswig-holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Er-
lasse/2021/210611_Corona-BekaempfungsVO.html), verordnet das Ministerium für
Bildung, Wissenschaft und Kultur:

                                       Artikel 1
                    Änderung der Schulen-Coronaverordnung

Die Schulen-Coronaverordnung vom 11. Mai 2021 (ersatzverkündet am 11. Mai
2021, unverzüglich bekanntgemacht im GVOBl. Schl.-H. S. 582), geändert durch
Verordnung vom 29. Mai 2021 (ersatzverkündet am 29. Mai 2021 auf der
Internetseite www.schleswig-
holstein.de/DE/Schwerpunkte/Coronavirus/Erlasse/2021/210529_Aenderung_Schule
nVO.html), wird wie folgt geändert:

1. § 5 wird wie folgt geändert:
    a) In der Überschrift werden die Worte „30. Mai bis zum 27. Juni 2021“ durch
        die Worte „27. Juni bis zum 24. Juli 2021“ ersetzt.
    b) In Absatz 1 werden im einleitenden Halbsatz die Worte „30. Mai bis zum 27.
        Juni 2021“ durch die Worte „27. Juni bis zum 24. Juli 2021“ ersetzt.
    c) In Absatz 2 werden die Worte „30. Mai bis zum 27. Juni 2021“ durch die
        Worte „27. Juni bis zum 24. Juli 2021“ ersetzt.
    d) In Absatz 3 werden die Worte „30. Mai bis zum 27. Juni 2021“ durch die
        Worte „27. Juni bis zum 24. Juli 2021“ ersetzt.

2. In der Überschrift zu § 7 werden die Worte „17. Mai bis zum 27. Juni 2021“ durch
    die Worte „27. Juni bis zum 24. Juli 2021“ ersetzt.
3. Die Überschrift und der Wortlaut zu § 7a werden durch das Wort „gestrichen“ er-
    setzt.

4. In der Überschrift zu § 7b werden die Worte „30. Mai bis zum 27. Juni 2021“
    durch die Worte „27. Juni bis zum 24. Juli 2021“ ersetzt.

5. Die Überschrift und der Wortlaut zu § 7c werden durch das Wort „gestrichen“ er-
    setzt.

6. In § 8 Absatz 1 Satz 3 werden nach dem Wort „Infektionsschutzgesetzes“ die
    Worte „in der am 27. Juni 2021 geltenden Fassung“ eingefügt.

7. In § 12 Absatz 2 wird die Angabe „27. Juni 2021“ durch die Angabe „24. Juli
    2021“ ersetzt.

                                         Artikel 2
                                      Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 27. Juni 2021 in Kraft.

Die vorstehende Verordnung wird hiermit ausgefertigt und ist zu verkünden.

Kiel, 25. Juni 2021

                                       Karin Prien
                      Ministerin für Bildung, Wissenschaft und Kultur
Begründung des Ministeriums für Bildung, Wissenschaft und Kultur zur Landesver-
ordnung zur Änderung der Schulen-Coronaverordnung vom 25. Juni 2021 gemäß
§ 28a Absatz 5 Satz 1 IfSG:

Die infektionshygienische Lage in Schleswig-Holstein hat sich mit Stand vom 22. Juni
2021 im Verhältnis zum 27. Mai 2021 mit einer weiter sinkenden Tendenz bewegt.
Die landesweite 7-Tage-Inzidenz (RKI) liegt bei 4,7 (27. Mai 2021: 21,8). Die 7-Tage-
Inzidenz liegt in allen Kreisen und kreisfreien Städten unter 25.

Die aktuelle Situation ist von punktuellen Infektionsfällen und einzelnen Ausbrüchen
in Einrichtungen geprägt. Der Infektionsdruck ist insgesamt geringer geworden. Das
Infektionsrisiko ist in bestimmten Situationen gegeben und für bestimmte Personen-
gruppen erhöht. Dazu gehört u.a. das Zusammentreffen überwiegend nicht-immuner
Personen (insbesondere in schlecht belüfteten Innenräumen) mit Tröpfchen freiset-
zenden Aktivitäten oder ohne Abstandsregeln. Das Virus ist weiterhin vorhanden und
wird - wenn auch im geringen Umfang - weiterhin übertragen. Alle nicht-immunen
Personen können theoretisch infiziert werden. Situationen in Innenräumen mit engen
Kontakten bzw. auf begrenzten Flächen und Menschenansammlungen steigern das
Risiko. Situationen außerhalb des Unterrichts und von sonstigen schulischen Veran-
staltungen können weiterhin zu Infektionsübertragungen und zu einem Eintrag in
Schulen führen. Hervorzuheben sind allgemeine Maßnahmen der Primärprävention,
zu denen gerade auch das Tragen einer Mund-Nasen-Bedeckung gehört.

Das Robert Koch-Institut (RKI) schätzt trotz des aktuell beobachteten deutlichen
Rückgangs die Gefährdungslage insbesondere aufgrund der Verbreitung von einigen
besorgniserregenden SARS-CoV-2 Varianten sowie der noch nicht ausreichend ho-
hen Impfquote insgesamt als hoch ein. Neben der Fallfindung und der Nachverfol-
gung der Kontaktpersonen würden daher auch bei niedrigen Fallzahlen die individu-
ellen infektionshygienischen Schutzmaßnahmen weiterhin von herausragender Be-
deutung bleiben (Kontaktreduktion, AHA + L und bei Krankheitssymptomen zuhause
bleiben). Die Dynamik der Verbreitung einiger Varianten von SARS-CoV-2 (aktuell
B.1.1.7 (Alpha), B.1.351 (Beta), P.1 (Gamma) und B.1.617.2 (Delta)) seien besorg-
niserregend. Der Anteil der besorgniserregenden Variante B.1.617.2 (Delta) nehme
in Deutschland zu. Sie sei im Vergleich zu B.1.1.7 (Alpha) noch besser übertragbar
mitsamt vorhandener Hinweise auf eine erhöhte Krankheitsschwere. Masken stellen
insoweit einen wichtigen Schutz vor einer Übertragung durch Tröpfchen bei einem
engen Kontakt dar. Solange die Impfstoffe noch nicht in ausreichenden Mengen für
alle Altersgruppen zur Verfügung stehen, können Antigentests als zusätzliches Ele-
ment zur frühzeitigen Erkennung der Virusausscheidung die Sicherheit erhöhen (vgl.
RKI in Risikobewertung vom 15. Juni 2021 sowie im täglichen Situationsbericht vom
21. Juni 2021).

Die Verlängerung der Geltungsdauer der Schulen-Coronaverordnung umfasst den
Zeitraum vom 27. Juni bis zum 24. Juli 2021 und damit die 2. bis einschließlich 5.
Woche der Sommerferien. Insofern ist auch zu berücksichtigen, dass es innerhalb
dieses Zeitraumes bereits ein Reiserückkehrgeschehen geben wird. Reisetätigkeiten
zu Beginn der Ferien werden zu einer Rückkehr von Schülerinnen und Schülern und
an Schulen tätigen Personen in schulische Veranstaltungen in diesem Zeitraum füh-
ren. Auch bei einem geringen Infektionsgeschehen innerhalb Schleswig-Holsteins
geht damit ein erhöhtes Risiko für den Eintrag des Coronavirus mit seinen besorgnis-
erregenden Varianten in schulische Ferienveranstaltungen einher.

Es sind mithin weiter infektionsschutzrechtliche Regelungen in Schulen und für schu-
lische Veranstaltungen erforderlich, so dass die Geltungsdauer der Schulen-Corona-
verordnung bis zum 24. Juli 2021 verlängert wird.

Mund-Nasen-Bedeckungspflicht

Aus den vorgenannten Gründen zur Gefährdungslage bleiben die bislang geltenden
Regelungen zur Mund-Nasen-Bedeckungspflicht unverändert.

Teststrategie

Aus den vorgenannten Gründen zur Gefährdungslage bleibt die bestehende Test-
strategie an Schulen als Zugangsvoraussetzung zur Teilnahme an einer schulischen
Veranstaltung in Präsenz erhalten. Für genesene oder vollständig geimpfte Personen
entfällt die Testobliegenheit gem. § 7 Abs. 2, § 2 Nummern 2 bis 5 SchAusnahmV.

Schulbetrieb bei einer 7-Tages-Inzidenz (RKI) von >100 und >165

Die Regelungen zum Schulbetrieb in den Schulen (insb. Wechselunterricht und Ler-
nen in Distanz) bei einem Infektionsgeschehen im Kreis oder in der kreisfreien Stadt
mit einer 7-Tages-Inzidenz von >100 oder sogar von >165 entfallen. Ein solches In-
fektionsgeschehen ist innerhalb der Geltungsdauer der Verordnung sehr unwahr-
scheinlich. Sollte ein solches Infektionsgeschehen gleichwohl eintreten, kann das zu-
ständige Gesundheitsamt erforderliche Maßnahmen des Infektionsschutzes treffen
(siehe: § 9 Abs. 3 Satz 1 und 2). § 7a und § 7c bleiben - allerdings aktuell ohne Re-
gelungsgehalt - systematisch im Verordnungsgefüge und damit im unverändert wei-
ter geltenden Corona-Reaktionsplan erhalten, um - soweit erforderlich - wieder reakti-
viert werden zu können.
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