Lebensmittelsicherheit und Etikettierungsvorschriften - WKO

 
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Lebensmittelsicherheit und Etikettierungsvorschriften - WKO
Lebensmittelsicherheit und
Etikettierungsvorschriften

Wir beginnen in Kürze …

Mag. Eva Maria Weithaler
Wirtschaftsdelegierte Stv. in Italien –
AußenwirtschaftsCenter Mailand

Kristina Vojinovic BSc.
Marketing Officer – AußenwirtschaftsBüro Padua

Dr. Ariane Titz
Senior Scientific Officer - Europäische Behörde für
Lebensmittelsicherheit Parma (EFSA)

Dr. Barbara Klaus
Rechtsanwältin – Rödl & Partner Mailand
Lebensmittelsicherheit und Etikettierungsvorschriften - WKO
AGENDA

                           KRISTINA VOJINOVIC BSC.                            DR. BARBARA KLAUS
                              Branchenmanagerin                          Rechtsanwältin – Rödl & Partner
                           AußenwirtschaftsBüro Padua                                Mailand
                         ENTWICKLUNGEN UND TRENDS                         NATIONALE UND EUROPÄISCHE
                            IM LEBENSMITTELSEKTOR                         ETIKETTIERUNGSVORSCHRIFTEN

MAG. EVA MARIA WEITHALER                              DR. ARIANE TITZ                                      QUESTIONS
 Wirtschaftsdelegierte Stv.                       Senior Scientific Officer -                              & ANSWERS
   AußenwirtschaftsCenter                           Europäische Behörde für
           Mailand                               Lebensmittelsicherheit Parma
   PRAGMATISMUS UND                                LEBENSMITTELSICHERHEIT
        FLEXIBILITÄT

                                                                                                                  2
Lebensmittelsicherheit und Etikettierungsvorschriften - WKO
NEUSTART IN ITALIEN
PRAGMATISMUS UND FLEXIBILITÄT SIND
GEFRAGT

Stand 26.11.2020

Mag. Eva Maria Weithaler
Wirtschaftsdelegierte Stv. in Mailand
Lebensmittelsicherheit und Etikettierungsvorschriften - WKO
ITALIEN                                                                 täglich
                                                                   aktualisierte FAQs
AKTUELLER LAGEBERICHT                                                und COVID-19
                                                                    Bulletin Italien

•   Corona-Notstand seit Februar 2020 bis 31.01.2021 verlängert. (Hintergrund: rasche
    Entscheidungen der Regierung ohne Zustimmung des Parlaments). Sicherheits- und
    Hygienemaßnahmen (Social Distancing, MNS-Pflicht, Sicherheitsprotokolle etc.) für ganz Italien,
    Risikozonen (rot, orange, gelb) bis vorerst 3.12. (Dekret) – Verlängerung/regional und lokal
    verschärfte Maßnahmen möglich.
•   Einreise aus Österreich (und den meisten anderen EU-Staaten) aus Arbeitsgründen frei,
    neu: Einreiseformular (Homepage des ital. Außenministeriums). Rückreise nach Österreich seit
    Mitte Juni frei – Warenverkehr/Berufsverkehr waren immer – unter Auflagen – erlaubt.
    Zusätzlich für rote und orange Zonen (darunter z.B. Lombardei und Südtirol): inneritalienische
    Eigenerklärung.
•   I: zweitwichtigster Wirtschaftspartner Österreichs (nach D) mit einem Handelsvolumen von fast
    26 Mrd. Euro (2019). Beschaffungs- und Absatzmarkt. Kein Lockdown der bilateralen
    Wirtschaftsbeziehungen - aber deutlicher Einbruch I-VIII 2020 (Exporte/Importe -13,2%/-14,5%).
•   Top 3 Warenexportmarkt (DL: Top 2) nach D und USA: 9,8 Mrd. Euro (2019).1.100 ital. Firmen
    mit österr. Beteiligung (1/3 in Südtirol), FDI 4,4 Mrd. Euro – Wirtschaftsbericht Italien.
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Lebensmittelsicherheit und Etikettierungsvorschriften - WKO
ITALIEN

SERVICELEISTUNGEN

•   BUSINESSLEADS: maßgeschneiderte Selektion von branchenspezifischen Firmenkontakten.
•   DIREKTKONTAKT: Vorstellung Ihres Unternehmens und Angebotes bei den richtigen Ansprechpartnern, via
    Telefon und Mail auf Italienisch.
•   INDIVIDUELLE GESCHÄFTSREISE: Terminplanung und Unterstützung bei allen Stationen Ihrer Reise in Italien.
•   EVENTORGANISATION: Organisation, Bewerbung und Durchführung Ihrer Veranstaltung in Italien –
    beispielsweise einer Pressekonferenz.
•   SERIOSITÄTSCHECK: Sie möchten mehr über Ihre italienischen Businesspartnerinnen und –partner erfahren?
    Wir prüfen die Firmendaten für Sie.
•   ÜBERSETZUNGEN: von Werbetexten, Produktinformationen, Dokumenten….außerdem Sprachservice bei
    Meetings, Messen etc.

 Siehe auch go-international, einer gemeinsamen Initiative des Bundesministeriums für Digitalisierung
und Wirtschaftsstandort und der Wirtschaftskammer Österreich.

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Lebensmittelsicherheit und Etikettierungsvorschriften - WKO
ITALIEN

EMPFEHLUNGEN / PROGNOSEN
Erfahrungen aus der Krise – Trends und Chancen
  •   Neues Bewusstsein: Ö ist mit I eng verflochten - Top-Absatz- und auch Beschaffungsmarkt
  •   Ö Unternehmen sind verlässliche Partner auch in Krisenzeiten – und umgekehrt
  •   Qualität statt Quantität - Pragmatismus, Flexibilität und Kreativität gefragt
  •   Nachhaltiger Trend Nearshoring – Nahrungsmittel, Mode&Textil, Möbel, Industrie, etc
  •   Firmengründungen und –übernahmen – vor allem in Norditalien
  •   Teaming-Up Industrie/F&E: Kooperationsabkommen WKÖ - Politecnico di Milano
  •   Teaming-Up Kreativ/Design: Kooperationsabkommen WKÖ - Istituto Europeo di Design IED
  •   Investitionen in Infrastruktur|Umwelttechnologien|Tourismus etc. - siehe Hotelprojekte
  •   Zugang zu Top-Unternehmen z.B. im Modesektor – neue Geschäftskontakte
  •   Fokus Förderprogramme - Digitalisierung, eMobility, eHealth, eGovernment etc

      siehe Publikationen          Siehe Veranstaltungsprogramm und Schlagzeilen
               der
      AUSSENWIRTSCHAFT               der AUSSENWIRTSCHAFT AUSTRIA in Italien!
            AUSTRIA
           in Italien!                                                                          6
Lebensmittelsicherheit und Etikettierungsvorschriften - WKO
DER NAHRUNGSMITTEL- UND
GETRÄNKEMARKT IN ITALIEN
AKTUELLE ENTWICKLUNGEN UND TRENDS

26.11.2020

Kristina Vojinovic BSc.
AußenwirtschaftsBüro Padua
Lebensmittelsicherheit und Etikettierungsvorschriften - WKO
PRE-COVID-19

     AUSGANGSSITUATION
     LEBENSMITTELMARKT
1.

                         8
Lebensmittelsicherheit und Etikettierungsvorschriften - WKO
AUSGANGSSITUATION PRE-COVID-19

Europäischer Leader im Lebensmittelsektor:
             über 800 Produkte mit DOP, IGP bzw. DOCG, DOC, IGT - Kennzeichnungen -> Platz 1
             der EU-Herkunftsregistrierungen

             Platz 1 der weltweiten Weinproduktion (49,2 Mio. Hl), Platz 2 (€6,4 Mrd. 2019) im
             europäischen Weinexport

             Italien belegt mit ca. 236.000 Hektar Platz 2 der größten Anbaufläche für
             biologische Oliven (26,70% der weltweiten biologischen Olivenanbauten)

             Mit 15% der gesamten landwirtschaftlichen Anbaufläche, die der biologischen
             Produktion gewidmet ist, liegt Italien im europäischen Vergleich auf Platz 4.
             Vergleich: Platz 1 Österreich (24%)
                                                             Quelle: The European House - Ambrosetti   9
Lebensmittelsicherheit und Etikettierungsvorschriften - WKO
AUSGANGSSITUATION PRE-COVID-19

Marktsituation bis 2019
                                   Umsatzentwicklung Lebensmittel und Getränkeindustrie

                      160,00

                      150,00

                                                                                 145,00
                      140,00

                                                                140,00
                                       137,00
                      130,00

                      120,00
                                     2017                     2018               2019

                                                 Umsatz in Mrd. EUR

                              Mit ca. 8% des gesamten erwirtschafteten BIP einer der
                                    führendsten Wirtschaftssektoren Italiens
                                                                                                               10
                                                                                          Quelle: AC Nielsen
AUSGANGSSITUATION PRE-COVID-19

 Außenwirtschaft
Exporte und Importe des Agrar- und Lebensmittelsektors in Mrd. Euro                             Exportprodukte in Mio. Euro

 46

                                                                              Öle und Fette
 44
                                                                           Andere Getränke
 42
                                                                          Fleisch (und Tiere)
 40                                                               Milch und Milchprodukte
                                                                                    Gemüse
 38
                                                                                        Obst
 36                                                                         Wein und Most

 34
                                                                      Getreideerzeugnisse
          2016          2017                  2018   2019
                                                                                                0   1000   2000   3000   4000   5000   6000   7000
                          Exporte   Importe

      durchschn. jährl. Exportwachstum seit 2010: +6,1%                     Produkte mit höchster Wachstumsrate:

      2019: +5,3% auf 44,6 Milliarden Euro – Platz 4 in EU                          Getreideerzeugnisse (+11,6%)

                                                                                     gereifter Käse: +10,7% Parmigiano
                                                                                      Reggiano+Grana Padano = € 113 Mio.                       11
EINFLUSS VON COVID-19

     DERZEITIGE
     ENTWICKLUNGEN
2.

                             12
EINFLUSS COVID-19

Konsum
   +3,1% Umsatzsteigerung von Lebensmitteln und Getränken (vgl.1. HJ 2019)
   Anstieg des häuslichen Lebensmittelkonsums
        Erstes Halbjahr 2020:

             Ausgaben italienischer Haushalte für Lebensmittel +9,2%

             Ausgaben alleine für Getränke +7,4%

   Rückgang des außerhäuslichen Lebensmittelkonsums
        Rückgang von bis zu -48% durch Einschränkungen des Hotel-Restaurant-Catering-Kanals
         (Gesamtverlust 41 Mrd. Euro)

   Für den gesamten italienischen Lebensmittelkonsum 2020 rechnet man mit einem
    Verlust von -12%                                                                           13
EINFLUSS COVID-19

          Distributionskanäle des organisierten LEH
                                                                                       Umsatzänderungen
          Aufteilung des LEH 2019                                                  Distributionskanäle des LEH
                                                                                         2019 & 1. HJ 2020
                12,0%

                                                                                                                              9,0%
                                          38,0%          Mini-Märkte
                                                                         -0,6%
        22,0%

                                                                   -1,3%
                                                         Hypermärkte
                                                                                        0,8%

                                                                                                                                        11,7%
                        28,0%
                                                           Discounter
                                                                                                              4,7%

                                                                                                                                       11,6%
            Supermärkte (400-2500 m²)                    Supermärkte
                                                                                                2,3%
            Discounter
                                                                       -2,0%     0,0%    2,0%      4,0%         6,0%   8,0%   10,0%   12,0%     14,0%
            Hypermärkte (>2500 m²)
                                                                                                       2020    2019
            Mini-Märkte "Libero Servizio" (100-400 m²)
EINFLUSS COVID-19

    Produktkategorien

      Zuwächse bei fast allen Produktkategorien:

      Kartoffeln (+20,2%), tomatenbasierte Produkte (+19,6%) und Zitrusfrüchte (+20%)

      „Star“-Produkt Mehl: durchschnittlichen Wachstum von fast +60% im ersten Halbjahr 2020, in einigen
       Wochen des Lockdowns sogar +160% -> eigene Zubereitung von Pizza, Pasta oder anderen Backwaren

      Rückgänge: Bspw. frischer Fisch oder Kategorie des Obst & Gemüse-FreshCut (frisch, gewaschen,
       verzehrfertig): -6,1%
NEUE TENDENZEN

     TRENDS
3.

                      16
AKTUELLE TRENDS

    Neue Werte und Einstellungen durch Corona-Einfluss verstärkt:

   Mittelpunkt des Interesses : Gesundheit, Sicherheit, Nachhaltigkeit und Gerechtigkeit

   Konsumenten kauften vermehrt…
       regionale Produkte (28%)
       Nahrungsmittel mit niedriger Umweltbelastung (20%)
       Lebensmittel in nachhaltigen Verpackungen (12%)

   Fokus-Themen im Food-Bereich

       International: Lebensmittelsicherheit und kontrollierte Transformationsprozesse
       zusätzlich in Italien: Nährwertangaben und Tradition

                                                                                            17
AKTUELLE TRENDS

vegan, vegetarisch, flexitarisch
   4,5 Mio. Veganer und Vegetarier + ca. 9 Mio. Flexitarier
   Ausgaben für vegetarische und vegane Produkte 2019: +4,5% (2018 +5,8%)
   Seit Corona: -30% weniger Fleischkonsum
        bis 2050 wird die Hälfte der Bevölkerung auf Fleisch verzichten

biologisch
   Nachfrage bereits 2019 um +9% gestiegen
   Frühjahr 2020: bis zu +20,1% mehr biologische Produkte im organisierten LEH verkauft
        Bsp. Bio-Fleisch: +31%
   Bei stabiler Produktion hat sich der Konsum von biologischen Nahrungsmitteln verdoppelt
        Auf Import angewiesen
AKTUELLE TRENDS

digital – E-Commerce

     E-Commerce im Lebensmittelsektor (LEH, Restaurantzulieferungen, spezialisierte
      Online-Shops) – während Lockdown explosionsartige Zuwächse bis zu +300%
          Lebensmittel – Heimlieferungen (+187%)
          Restaurant-Bestellung: ca. 20-25% des gesamten Heimliefersektors; 2019: 18%

     Für 2020 - Gesamtumsatz im Lebensmittel-Onlinehandel von 2,5 Mrd. Euro (+55%)
KURZZEIT- UND
     LANGZEITPERSPEKTIVEN

     ZUKUNFTSAUSSICHTEN
4.

                            20
ZUKUNFTSAUSSICHTEN

    Die meisten Trends werden nach COVID-19 nicht zurückgehen
         Bsp.: Online-Lebensmitteleinkauf aus Einfachheits- und Zeitgründen zur Gewöhnung

    Bedeutung der Themen (Nachhaltigkeit, Gesundheit, Sicherheit, Regionalität,...) wird steigen

                                  DIGITALISIERUNG und NACHHALTIGKEIT

           unabdingbare Voraussetzungen für zukünftige Formen von Wertschöpfung und Konsum!

                                                                                                    21
Weitere Informationen finden Sie in
 unserem Fachprofil für Nahrungsmittel
            und Getränke!

KONTAKT

Kristina Vojinovic BSc.
AußenwirtschaftsBüro Padua
T +39 049 981 35 00
E padua@wko.at
W wko.at/aussenwirtschaft/it
26 November 2020

          Wissenschaftliche
Bewertungen als Basis für
Etikettierungs-vorschriften
in der Europäischen Union

                 Dr. Ariane Titz
          Senior Scientific Officer
                    Nutrition Unit
Überblick

            Wer ist EFSA?      Fragen

              Wie EFSA         Allergen-
              arbeitet      kennzeichnugn

            G esundheits-
                              Nährwert-
              bezogene
               Angaben      kennzeichnung
EU Agenturen

                     ECDC
                            ECHA

               EMA

                              EFSA
HEADQUARTERS
in the heart of Parma
EFSA …

         ...führt Risikobewertungen im
         Bereich von Lebensmitteln und
         Futtermitteln auf Europäischer
         Ebene durch – umfasst die gesamte
         Lebensmittelkette

         ...ist eine von vielen Agenturen, die
         sich mit Lebensmittelsicherheit in
         der EU beschäftigen – nationale
         Agenturen
Aufgaben von EFSA

                Durchführung von unabhängigen
                wissenschaftlichen Gutachten zur Unterstützung
                der Entscheidungen von Risikomanagern

                    Risikokommunikation

                Wissenschaftliche Kooperationen
Was EFSA nicht macht

                 Strategische Entscheidungen zur
                 Lebensmittelsicherheit

                   Gesetzgebung, Zulassung von Produkten

                 Lebensmittelüberwachung
Wer kann EFSA beauftragen?

               EU              EU            Member       EFSA self
            Commission     Parliament         States      mandate

                                    Mandat

                  EFSA Wissenschafter bewerten die Evidenzlage

                 EFSA Gremien ‘peer-reviewen’ Gutachten und
                        nehmen sie an     Publikation
Wissenschaftliche Gremien

                                       Plant protection
                    Plant health

                                                          GMO
       Nutrition

                                                     Animal feed

       Food Packaging

                                                            Animal health
                                                            & welfare

                   Food additives            Biological hazards

                                    Chemical contaminants
EFSA AT A GLANCE

                      > 450 staff

                      1,350 experts
        ESTABLISHED

        2002          1,000 meetings/year

                       5,000 outputs /
                       500 a year
Gesundheitsbezogene Angaben (VO 1924/2006)

  General function claims (Art 13.5): z.B. xx trägt zur
   Aufrechterhaltung eines normalen Cholesterinspiegels bei
  Disease risk reduction claims (Art. 14): z.B. xx trägt zur Senkung
   des Cholesterinspiegels bei; ein hoher Cholesterinspiegel ist ein
   Risikofaktor für kardiovaskuläre Erkrankungen
  Gesundheitsbezogene Angaben Kinder (Art. 14)
  Nutrition claims: Bewertung nur in Ausnahmefällen
  Bewertung
    Charakterisierung des Lebensmittels
    Wissenschaftliche Belege
       Randomisierte, kontrollierte Interventionsstudien am Menschen
       Beobachtungsstudien
       Tierstudien, in vitro Studien – supportive, z.B. um den Wirkmechanismus zu demonstrieren
    Wortlaut

                                                                                                   11
Prozess - Dossier

 Leitlinie zur Antragsstellung
   https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4680
 Wissenschafliche Leitlinien
   Generelle Leitlinie
      https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/4367
   Nervensystem und psychologische Funktionen
      https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/2816
   Muskelfunktion und physische Leistungsfähigkeit
      https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5434
   Knochen-, Gelenk-, Haut- und Mundgesundheit
      https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/2702
   Appetit, Gewichtsmanagement, Blutglukosekonzentrationen
      https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/2604
   Antioxidantien, oxidative Schädigungen und kardiovaskuläre Gesundheit
      https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/5136
                                                                        12
Prozess – Antragsstellung bisher

 Antrag an Mitgliedstaat               prüft Validität
 EFSA Applikation Desk                 prüft Vollständigkeit
    Im Vorfeld: Beratung zu administrativen Dingen möglich
 EFSA informiert die anderen Mitgliedstaaten und die Kommission
 EFSA Evaluierung
      Entscheidung über Vertraulichkeit von Daten
      Annahme des Gutachtens (5 Monate + 1 oder 2 Monate (wenn clock stop))
      Notifizierung an den Antragssteller
      Publikation
      Öffentlichkeit hat 30 Tage, Kommentare an die Kommission zu übermitteln

                                                                                 13
Transparency Regulation: Neue Anforderungen

                              possibility to request general pre-submission advice
                                                   (Article 32a(1))

                             mandatory notification of information related to studies
                           commissioned/carried out by business operators to support an
Gültig für alle Anträge                      application (Article 32b)

ab 27. März 2021             Where an opinion of EFSA is requested, publication of all
                            information submitted in support of an application unless
                            granted confidential status by EFSA pursuant to Article 23

                              public consultation on the non-confidential version of
                                      submitted applications (Article 32c(2)

   Anträge müssen über das e-submission System eingereicht werden
                                                                                   14
Nährwertkennzeichnung

 Sehr spezielle Fragestellungen

 2009: ob die von der Kommission vorgeschlagene
  Nährwertkennzeichnung wissenschaftlich haltbar ist

 2016: energy conversion factor für D-tagatose

 Derzeit laufende Arbeit:
    Umrechnungfator(en) für CaLMF und 5MTHF-glucosamine in
     Dietary Folate Equivalents (DFEs)

                                                              15
Allergenkennzeichnung

 Liste von 14 Allergenen, die zu kennzeichnen sind, in VO 1169/2011
 Ausnahmen können für weiterverarbeitete Produkte (allergen-derived
  preparations) beantragt werden
 Wissenschaftliche Leitlinie und Antragsformular
    https://www.efsa.europa.eu/en/efsajournal/pub/3417
    Augenmerk u.a. auf Herstellungsprozess, Restprotein/allergengehalt des
     Erzeugnisses, Allergiestudien in Mensch und Tier, in vitro Studien, Exposition
 Antrag an Europäische Kommission (und nicht an Mitgliedstaaten wie
  be gesundheitsbezogenen Angaben)
 Keine gesetzlich vorgebene Fristen für die Bewertung; mit
  Kommission verhandelte Fristen

                                                                                      16
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                                                           17
RECHTLICHE ASPEKTE DER LEBENSMITTELKENNZEICHNUNG UND WERBUNG IN ITALIEN –
EUROPÄISCHE BESTIMMUNGEN UND LANDESSPEZIFISCHE BESONDERHEITEN

WEBINAR
„LEBENSMITTELSICHERHEIT UND   Dr. Barbara Klaus
ETIKETTIERUNGSVORSCHRIFTEN“   Mailand, 26.11.2020
© Rödl & Partner
LEBENSMITTELRECHT - RECHTSGRUNDLAGEN

                     Art. 3 Nr. 1 der Verordnung (EG) 178/2002 (BasisVO):
      „Lebensmittelrecht sind die Rechts- und Verwaltungsvorschriften für Lebensmittel im
   Allgemeinen und die Lebensmittelsicherheit im Besonderen, sei es auf gemeinschaftlicher
                                  oder einzelstaatlicher Ebene…“

     Lebensmittelsicherheit
                                                 Information über Lebensmittel

                                                                   Art. 16 BasisVO:
                                                    „Unbeschadet spezifischer Bestimmungen des
                                                     Lebensmittelrechts dürfen die Kennzeichnung,
                                                   Werbung, und Aufmachung von Lebensmitteln […] die
                                                             Verbraucher nicht irreführen.“
                                                                                                       41
© Rödl & Partner
INFORMATION ÜBER LEBENSMITTEL

         Pflichtinformationen
                                  Freiwillige
                                Informationen

                                                42
© Rödl & Partner
 PFLICHTANGABEN

Artikel 9 LMIV: Liste der Pflichtangaben für vorverpackte Lebensmittel

Nach Maßgabe der Artikel 10 bis 35 und vorbehaltlich der in diesem Kapitel vorgesehenen Ausnahmen sind folgende Angaben verpflichtend:

(a)   die Bezeichnung des Lebensmittels;
(b)   das Verzeichnis der Zutaten;
(c)   alle in Anhang II aufgeführten Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe sowie Zutaten und Verarbeitungshilfsstoffe, die Derivate eines in Anhang II aufgeführten Stoffes
      oder Erzeugnisses sind, die bei der Herstellung oder Zubereitung eines Lebensmittels verwendet werden und — gegebenenfalls in veränderter Form — im
      Enderzeugnis vorhanden sind und die Allergien und Unverträglichkeiten auslösen;
(d)   die Menge bestimmter Zutaten oder Klassen von Zutaten;
(e)   die Nettofüllmenge des Lebensmittels;
(f)   das Mindesthaltbarkeitsdatum oder das Verbrauchsdatum;
(g)   gegebenenfalls besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung;
(h)   der Name oder die Firma und die Anschrift des Lebensmittelunternehmers nach Artikel 8 Absatz 1;
(i)   das Ursprungsland oder der Herkunftsort, wo dies nach Artikel 26 vorgesehen ist;
(j)   eine Gebrauchsanleitung, falls es schwierig wäre, das Lebensmittel ohne eine solche angemessen zu verwenden;
(k)   für Getränke mit einem Alkoholgehalt von mehr als 1,2 Volumenprozent die Angabe des vorhandenen Alkoholgehalts in Volumenprozent;
(l)   eine Nährwertdeklaration.

                                                                                                                                                                             43
© Rödl & Partner
VERPACKTE LEBENSMITTEL – BESONDERHEITEN BEI PFLICHTANGABEN: BEZEICHNUNG

     Artikel 17 Abs. 1 LMIV: Ein Lebensmittel wird mit seiner rechtlich vorgeschriebenen Bezeichnung
 bezeichnet. Fehlt eine solche, so wird das Lebensmittel mit seiner verkehrsüblichen Bezeichnung oder, falls
    es keine verkehrsübliche Bezeichnung gibt oder diese nicht verwendet wird, mit einer beschreibenden
                                           Bezeichnung bezeichnet.
     Rechtlich vorgeschrieben ist eine           Verkehrsüblich ist eine Bezeichnung, die von Beschreibend ist eine Bezeichnung, die das
Bezeichnung die durch Rechtsvorschriften der      den Verbrauchern in dem Mitgliedstaat, in     Lebensmittel und ggf. seine Verwendung
       Union, oder durch Rechts- und               dem das Lebensmittel verkauft wird, als    beschreibt und die hinreichend genau ist, um
 Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten      Bezeichnung akzeptiert wird, ohne das eine    es den Verbrauchern zu ermöglichen die
    als Bezeichnung für ein Lebensmittel             weitere Erläuterung notwendig wäre.          tatsächliche Art des Lebensmittels zu
             vorgeschrieben ist.                                                                  erkennen und es von vergleichbaren
  Italien:                                                                                           Erzeugnissen zu unterscheiden.
      EU-Recht: italienischen Begriff der EU-      Italien:
       Norm verwenden (z. B. Apfelsaft =
       succo di mela)                                   Bei der Formulierung im Italienischen zu beachten: muss hinreichend genau sein,
                                                         um es den italienischen Verbrauchern zu ermöglichen, die tatsächliche Art des
      Keine EU-Vorschriften: prüfen, ob ital.
       Rechts- oder Verwaltungsvorschrift                Lebensmittels zu erkennen und es von Erzeugnissen zu unterscheiden, mit denen
       besteht (z. B. Yogurt nur für mit                 es verwechselt werden könnte
       Lactobacillus bulgaricus und                     Leitsätze anderer Mitgliedstaaten (z. B. Österreich) spiegeln nicht zwingend die
       Streptococcus thermophilus                        italienische Verbraucherauffassung wider.
       fermentierte Kuhmilch)

WICHTIG: eine wörtliche Übersetzung der Verkehrsbezeichnung ist nicht immer ausreichend um den
nationalen Anforderungen zu genügen! Fehlerhafte Verkehrsbezeichnung kann zur Irreführung geeignet sein !                                    44
© Rödl & Partner
VERPACKTE LEBENSMITTEL – BESONDERHEITEN IN ITALIEN BEI WEITEREN PFLICHTANGABEN

      Besondere Anweisungen für Aufbewahrung und/oder Anweisungen für die Verwendung und/oder
      Gebrauchsanleitung
      • Immer prüfen, ob es in Italien für das spezifische Lebensmittel Besonderheiten gibt (Leitlinien des Gesundheitsministerium;
        Hinweise von Verbänden, Rechtsprechung). Beispiel: Zusätzliche Warnhinweise für NEM die bestimmte Stoffe enthalten (z.B.
        Monacolin K, Aloe)

      Name oder Firma und die Anschrift des verantwortlichen Lebensmittelunternehmers

      • SONDERAUSLEGUNG dieser Vorgabe durch das italienische Ministerium für landwirtschaftliche Ernährung und Forstpolitik
      • ZUDEM IN ITALIEN: Wiedereinführung der Pflicht zur Angabe der Produktions- oder Verpackungsstätte für Lebensmittel, die
        in Italien hergestellt werden und für den ital. Markt bestimmt sind (DECRETO LEGISLATIVO 15 settembre 2017, n. 145).
      • ABER: Gericht in Rom hat entschieden, dass diese Vorschrift unvereinbar mit dem EU Recht ist → nicht anwendbar

      Ursprungsland oder Herkunftsort, falls ohne diese Angabe eine Irreführung der Verbraucher über
      das tatsächliche Ursprungsland oder den tatsächlichen Herkunftsort des Lebensmittels möglich wäre
      • VORSICHT bei Verwendung auf der Verpackung/ in der Werbung von Abbildungen/Angaben mit Italienbezug, obwohl Lebensmittel
        nicht in Italien hergestellt wurde, bzw. Zutaten enthält die nicht aus Italien stammen.
      • SONDERVORSCHRIFTEN zur obligatorischen Angabe des Ursprungs von Milch als Zutat in Milchprodukten sowie Reis,
        Hartweizenpasta und Tomatenderivaten (siehe nächstes Slide)

      Sprachliche Anforderungen an die Pflichtkennzeichnung:

      • Artikel 9 Verbraucherschutzgesetz (Codice del Consumo): Pflichtangaben müssen in italienischer Sprache gemacht werden. Gilt
        auch für Südtirol. Mehrsprachige Etiketten zugelassen.
      • Rundschreiben MICA Nr. 165 vom 31. März 2000: nur im B2B-Bereich (d.h. wenn die Lebensmittel nicht für den Endverbraucher
        bestimmt sind) kann die zugelassene Sprache von der Amtssprache des Staates abweichen, in dem das Lebensmittel vermarktet
        wird.

                                                                                                                                      45
© Rödl & Partner
NEUES EUGH URTEIL ZUR KENNZEICHNUNG DES URSPRUNGSLANDES / HERKUNFTSORTES

Grundsatz:        Die Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsort ist grundsätzlich freiwillig.
Ausnahme:         Angabe verpflichtend bei gesetzliche Vorschriften, die eine solche Kennzeichnung vorsehen (z. B. für
                  Honig, Obst und Gemüse, Fisch, Rindfleisch, Olivenöl, etc.)
Ausnahme:         Art. 9 Abs. 1 lit. i) i.V.m. Art. 26 Abs. 2 LMIV: die Angabe des Ursprungslandes oder Herkunftsort von
                  Lebensmitteln ist auch dann verpflichtend, wenn der Verbraucher andernfalls in die Irre geführt werden
                  könnte.

Aktuelles Urteil des EuGH v. 01.10.2020, C-485/18:
Bei der Kennzeichnung von Lebensmitteln dürfen die EU-Mitgliedstaaten zusätzliche Angaben zur Herkunft auf der
Verpackung vorschreiben (Rechtfertigung z. B. aus Gründen des Verbraucherschutzes oder dem Schutz von
gewerblichen und kommerziellen Eigentumsrechten). Für eine weitergehende Kennzeichnung müssen allerdings
bestimmte Voraussetzungen erfüllt sein: Nachweis einer Verbindung zwischen Qualität des Lebensmittels und seinem
Ursprungsland und Nachweis, dass eine Mehrheit der Verbraucher diesen Angaben wesentliche Bedeutung beimisst.

Italien: Ministerialdekrete vom 09.12.2016, vom 26.07.2017 und vom 16.11.2017:
Für Milch oder Milch als Zutat in Milchprodukten (unabhängig von der verwendeten Menge) ist immer die Herkunft anzugeben
Verpflichtung den Ursprung von Tomatenderivaten, Reis und Hartweizen-Pasta anzugeben
PROBLEM: Nachweis einer Verbindung zwischen Qualität und Ursprungsland ? Nachweis der Bedeutung für die italienischen Verbraucher dieser
Angabe?
JEDENFALLS: Anwendung nur bis 31.12.2021
ZUDEM: Klausel zur gegenseitigen Anerkennung
                                                                                                                                           46
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ART. 14 LMIV: FERNABSATZ

Art. 14 LMIV enthält Regelungen zum Fernabsatz von Lebensmitteln die unbedingt zu beachten sind.
Werden vorverpackte Lebensmittel durch den Einsatz von Fernkommunikationstechniken zum Verkauf
angeboten, müssen
 „verpflichtende Informationen über Lebensmittel mit Ausnahme der Angaben gemäß Artikel 9 Absatz 1
   Buchstabe f vor dem Abschluss des Kaufvertrags verfügbar sein und auf dem Trägermaterial des
   Fernabsatzgeschäfts erscheinen oder durch andere geeignete Mittel, die vom Lebensmittelunternehmer
   eindeutig anzugeben sind, bereitgestellt werden […];
 alle verpflichtenden Angaben müssen zum Zeitpunkt der Lieferung verfügbar sein.“

Argumentation:
 Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags: abzustellen ist auf den Zeitpunkt der Abgabe der
   Willenserklärung des Verbrauchers
 Spätestens zum Zeitpunkt der Lieferung müssen dem Verbraucher alle Pflichtinformationen zur Verfügung
   gestellt werden.
 Art. 14 Abs. 1 lit. a) LMIV dient dem Schutz des Verbrauchers vor Unsicherheit: Angaben im Internet
   müssen zutreffend und verbindlich sein.
 Dies ist v.a. im Hinblick auf die Allergenkennzeichnung relevant.
 Vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 07.05.2020 – I - 15 U 82/19
                                                                                                          47
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FREIWILLIGE INFORMATIONEN ÜBER LEBENSMITTEL, ART. 36 LMIV

      Das Etikett eines Lebensmittels kann freiwillige Angaben enthalten, wie z.B. die Marke, die
  Beschreibung der Eigenschaften eines Lebensmittels, positive Wirkungen, solange diese Angaben
                                        nicht irreführend sind.

  Lebensmittelinformationen, die auf freiwilliger Basis bereitgestellt werden, müssen die folgenden
  Anforderungen erfüllen:

                                                                                   Sie stützten sich
       Sie dürfen den                       Sie dürfen für den
                                                                                  gegebenenfalls auf
     Verbraucher nicht                      Verbraucher nicht
                                                                                     einschlägige
    irreführen (Artikel 7                    mehrdeutig oder
                                                                                  wissenschaftliche
           LMIV)                           verwirrend sein; und
                                                                                        Daten.

                                                                                                       48
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FREIWILLIGE ANGABE: CLEAN LABEL

Das Konzept des CLEAN LABEL bezieht sich auf eine Kennzeichnung, die angibt, dass
bestimmte Zutaten bei der Herstellung bestimmter Lebensmittel nicht verwendet wurden.

       Zum Beispiel kann das Etikett Angaben wie "keine Zusatzstoffe", "keine künstlichen
       Farbstoffe", "keine Aromastoffe", "kein Zucker" enthalten.

              Dieses Konzept wird weder durch die Gesetzgebung festgelegt noch durch spezifische
              Bestimmungen geregelt.

                      Es gibt Initiativen, die darauf abzielen, Kriterien für CLEAN LABEL festzulegen, die die
                      Erwartungen der Verbraucher in Bezug auf bestimmte Arten von Botschaften bewerten.

                              Aus rechtlicher Sicht ist das CLEAN LABEL eine freiwillige Angabe, mit der ein
                              bestimmtes Lebensmittel beworben werden soll. Dies ist legitim, solange die
                              Bestimmungen zum Schutz der Verbraucher vor irreführender Kommunikation
                              eingehalten werden.
                                                                                                                 49
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ALKOHOLFREI / LACTOSEFREI / VEGAN

                                                                                     Mangels Harmonisierung ist Auslobung
                                                                                      frei verwendbar, solange nicht irreführend
                                 International geschützte                           Maßstab Durchschnittsverbraucher im
                                  Marke                                               jeweiligen Vermarktungsland, z.B. Italien
                                 Nutzungsberechtigung                               Besonderheit in Italien:
                                  muss in allen Ländern in                            Verbraucherauffassung gesetzlich
                                  denen das Label                                     normiert: nicht alkoholische Getränke
                                  verwendet wird vorliegen                            dürfen nicht beabsichtigte Spuren von
                                 Nutzungsbedingungen                                 Ethylalkoholgehalt (der z.B. aus
                                  müssen erfüllt sein                                 Extraktionsprozess der Zutaten stammt)
                                                                                      bis zu 1%. enthalten

  Mangels Harmonisierung ist Auslobung frei verwendbar, solange nicht irreführend
  Maßstab Durchschnittsverbraucher im jeweiligen Vermarktungsland, z.B. Italien
  Es muss ermittelt werden, welche Bedeutung diese Werbeaussage nach dem Verständnis der
   dort angesprochenen Verkehrskreise hat und ob diese mit der Realität divergiert
  Zur Ermittlung der Verkehrsauffassung kann hierbei auf die Erläuterungen der italienischen
   Vereinigung für Laktoseintoleranz (Associazione Italiana Latto-Intolleranti) zurückgegriffen
   werden. Danach dürfen Produkte dann als „laktosefrei“ gekennzeichnet werden, wenn deren
   Gehalt an Laktose kleiner als 0.01% des verzehrfertigen Lebensmittels ist (d.h. weniger als 0.01 g
   / 100 g bzw. als 10 mg/100 g bzw. als 100 ppm)
  Produkte, die weniger als 0.1% (bzw. weniger als 0.1 g /100 g) Laktose enthalten, dürfen lediglich
   mit der Auslobung „a basso/ridotto contenuto di lattosio“ sprich „geringer Laktosegehalt“
   gekennzeichnet werden.
                                                                                                                                   50
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BESONDERHEIT: HEALTH CLAIMS
 EU-Recht
 Rechtsgrundlage: Verordnung (EG) Nr. 2006/1924 über nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben bei
 Lebensmitteln
 Definition: Jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass
 Zusammenhang zwischen einem Lebensmittel und der Gesundheit besteht
 Grundsatz: Nur zulässig, wenn auf EU-Ebene zugelassen (Liste in Verordnung (EU) Nr. 432/2012 oder
 Einzelgenehmigung)
 Nicht umfasst: Pflichtangaben

             Problem: „Claims on hold“ (Warteschleifenangaben)
             - gesundheitsbezogene Angaben im Nachprüfungsverfahren bei der EFSA
             - gesundheitsbezogene Angaben, die der weiteren Beratung durch das Risk Management bedürfen
             - gesundheitsbezogene Angaben zu Pflanzenstoffen

                      Ital. Lösung für Health Claims über die Wirkung von Pflanzenstoffen in Nahrungsergänzungsmitteln
                      Rechtsgrundlage: Auf der Etikette von Nahrungsergänzungsmitteln muss angegeben werden, für welchen
                      ernährungsphysiologischen Zweck sie bestimmt sind (Legislativdekret Nr. 169 vom 21. Mai 2004)
                      → Pflichtangabe → keine Zulassung notwendig weil Verordnung (EG) Nr. 1924/2006 nicht gilt
                      Gesundheitsministerium: Veröffentlichung einer Liste mit Pflanzenstoffen die in NEM zulässig sind und
                      dazugehörigem ernährungsphysiologischen Zweck → diese Angaben dürfen für NEM gemacht werden
                      Rechtsprechung: Vorrang des EU-Rechts, daher zumindest wissenschaftlicher Nachweis für solche „Claims on
                      hold“ notwendig“.
                                                                                                                                 51
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EINFÜHRUNG DER „ITALIENISCHEN BATTERIE“ ZUR FREIWILLIGEN NÄHRWERTKENNZEICHNUNG

Pressemitteilung vom 27.10.2020 zur NutrInform-Battery: Unterzeichnung des Ministerialerlasses zur Einführung des Logos des
italienischen freiwilligen Kennzeichnungsmodells.

Teresa Bellanova: "Wir stellen den Verbraucher und die Prinzipien der mediterranen Ernährung in den Mittelpunkt".

Was ist Nutrinform-Battery ?

 Das freiwillige Kennzeichnungsmodell ist ein Symbol in Form einer Batterie
  (vergleichbar dem Akkuladestand bei einem Smartphone), das das
  Vorhandensein von Kalorien, Fett, gesättigten Fettsäuren, Zucker und Salz
  in einem Lebensmittel pro Portion anzeigt.

 Der geladene Teil der Batterie stellt den prozentualen Anteil, der in einer
  einzigen Portion enthaltenen Energie oder Nährstoffe grafisch dar, so dass
  der Verbraucher diese visuell und auf sehr intuitive Weise verstehen kann.

 Auf diese Weise soll eine ausgewogene tägliche Ernährung gewährleistet
  werden, indem der Verbraucher die Summe dessen, was er/sie während des
  Tages isst, leicht abschätzen kann.

 Verwendungsbedingungen sind im Annex des Ministerialerlasses festgelegt.

Frankreich, Belgien, Spanien und zuletzt auch Deutschland haben sich für ein
anderes Modell entschieden: den Nutri-Score
                                                                                                                              52
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LEBENSMITTELÜBERWACHUNG UND SANKTIONEN IN ITALIEN
Ministerium für Wirtschaftsentwicklung und Handel (Lebensmittelkennzeichnung):
 Comando Carabinieri per la tutela della salute attraverso i Nuclei Antisofisticazione e Sanità (NAS) – nationale Ebene
 Aziende Sanitarie Locali (ASL) – lokale Ebene (Gemeinden)
                                                                                                           Bei Verstoß: Ordnungswidrigkeiten
                                                                                                                     und Straftaten

Autorità Garante (Wettbewerbsbehörde)
 Im Lebensmittelbereich Kontrolle der Lauterkeit der Geschäftspraktiken (Werbung) zwischen Unternehmen und Verbrauchern, insbesondere
   irreführende und unzulässige vergleichende Werbung
 z. B. aktuelles Verfahren gegen Hersteller von Pasta wegen irreführender Angaben für Verbraucher: Kennzeichnung auf der Vorderseite der
   Verpackung „100 % italiano“ oder „Grano 100 % italiano“ mit Farben der ital. Flagge bei gleichzeitiger Angabe auf der Rückseite: „Grano di
   UE e non UE“.
                                                                                                             Bei Verstoß: Werbeverbot und
                                                                                                             Geldbußen bis zu 5 Mio Euro

Istituto dell’ Autodisciplina Pubblicitaria (Selbstregulierungsbehörde)
 Zusammenschluss von Werbeagenturen, Unternehmen und Medien, die sich zwecks pragmatischerem und konkretem System der
    Werbekontrolle im Jahr 1966 - und damit zu einem Zeitpunkt, als es die spezifischen EU-Werbevorgaben noch nicht gab - einen Kodex von
    zu befolgenden Regeln gab, den sog. „Codice di Autodisciplina della Comunicazione Commerciale“ (in der aktuellen Fassung vom 22. März
    2016).
 Grundsätzlich gilt dieser Kodex nur für solche natürlichen und juristischen Personen, die ihm durch aktive Mitgliedschaft an der freiwilligen
    Selbstkontrolle zugestimmt haben. In der Praxis ist jedoch in nahezu jedem Standardvertrag mit italienischen Werbeagenturen und
    Mediengesellschaften eine Unterwerfungsklausel vorhanden, mittels der man eine Einverständniserklärung abgibt, so dass dieser Kodex auf
    nahezu alle in Italien geschaltete Werbung anwendbar ist.
                                                                                                             Bei Verstoß: Werbeverbot
                                                                                                                                                  53
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