Leitfaden zur Selbsthilfeförderung - GKV-Spitzenverband

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Leitfaden zur Selbsthilfeförderung - GKV-Spitzenverband
Leitfaden zur
                                    Selbsthilfeförderung
                  Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes
        zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V
      vom 10. März 2000 in der Fassung vom 11. Juli 2019

    In Zusammenarbeit mit den Verbänden der Krankenkassen auf Bundesebene sowie
unter beratender Beteiligung der Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen
                                   der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen
Leitfaden zur Selbsthilfeförderung - GKV-Spitzenverband
Impressum
Herausgeber:
GKV-Spitzenverband
Reinhardtstraße 28
10117 Berlin

Verantwortlich: Heike Wöllenstein, Abteilung Gesundheit
Anna Mareike Lüttge, Stabsbereich Kommunikation

Gestaltung: BBGK Berliner Botschaft, Gesellschaft für Kommunikation mbH
Fotonachweis: Medizinfotografie Hamburg, Sebastian Schupfner www.schupfner.com (Titelbild);
iStock.com/FatCamera (Titelbild Marginalspalte)
Stand: 11. Juli 2019

An der Erstellung des Leitfadens waren beteiligt:
Verbände der Krankenkassen auf Bundesebene

AOK-Bundesverband, Berlin
BKK Dachverband e. V., Berlin
IKK e. V., Berlin
Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG), Kassel
Knappschaft, Bochum
Verband der Ersatzkassen e. V., Berlin

sowie in beratender Funktion die Vertretungen der für die Wahrnehmung der Interessen
der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen

Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von Menschen mit Behinderung und
chronischer Erkrankung und ihren Angehörigen e. V. (BAG SELBSTHILFE), Düsseldorf
Der PARITÄTISCHE – Gesamtverband e. V., Berlin
Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfegruppen e. V. (DAG SHG), Gießen
Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V. (DHS), Hamm

Alle Rechte, auch die des auszugsweisen Nachdrucks, vorbehalten.

Der GKV-Spitzenverband ist der Spitzenverband Bund der Krankenkassen nach § 217a des Fünften
­Buches Sozialgesetzbuch (SGB V). Er ist zugleich der Spitzenverband Bund der Pflegekassen nach § 53
 SGB XI. Der GKV-Spitzenverband ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung.
 Name, Logo und Reflexstreifen sind geschützte Markenzeichen des GKV-Spitzenverbandes.
Leitfaden zur​
                   Selbsthilfeförderung
            Grundsätze des GKV-Spitzenverbandes
  zur Förderung der Selbsthilfe gemäß § 20h SGB V
vom 10. März 2000 in der Fassung vom 11. Juli 2019
Inhalt

    I     Präambel .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 6
    II    Gesetzliche Grundlage. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 8
    III   Begriffsbestimmungen (Empfänger). .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 9
    IV    Beteiligung der Vertretungen der Selbsthilfe.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 10
          IV.1 Beratungsfunktion und Gremienbesetzung. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 10
          IV.2 Anforderungen. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 10
          IV.3 Einbezug weiteren Sachverstands .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 11

    Teil A: Kassenartenübergreifende Pauschalförderung

    A.1   Vergabe der Fördermittel .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                  12
          A.1.1 Höhe, Aufbringung und Verteilung der Fördermittel. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                12
          A.1.2 Transparenz über die Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                           12
          A.1.3 Transparenz über die verausgabten Fördermittel.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                            13
          A.1.4 Nicht verausgabte Fördermittel eines Förderjahres .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                              13
    A.2   Gegenstand der Förderung/Förderzwecke. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                           13
          A.2.1 Selbsthilfeorganisationen auf Bundes- und Landesebene.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                       13
          A.2.2 Selbsthilfegruppen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                   14
          A.2.3 Selbsthilfekontaktstellen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                           14
    A.3   Art der Förderung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .        15
    A.4   Finanzierungsart.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .      15
    A.5   Fördervoraussetzungen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                15
          A.5.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                    15
          A.5.2 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfeorganisationen auf
                  Bundes- und Landesebene.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                              16
          A.5.3 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfegruppen. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                       17
          A.5.4 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfekontaktstellen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                              18
    A.6   Ausschluss der Förderung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                   18
    A.7   Verhältnis zur Selbsthilfeförderung nach dem SGB XI.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                       19
    A.8   Antragsverfahren für die kasse­n­arten­übergreifende Pauschalförderung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                             19
          A.8.1 Antragstellung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .              19
                  A.8.1.1 Antragsverfahren auf Bundesebene .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                      20
                  A.8.1.2 Antragsverfahren auf Landes- und Ortsebene.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                  20
                  A.8.1.3 Anträge mit bundeslandübergreifender Ausrichtung .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                          20
          A.8.2 Förderfähige Ausgaben .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                           20
          A.8.3 Antragsbearbeitung und Mittelvergabe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                                     21
                  A.8.3.1 Bemessung der Förderhöhe von Selbsthilfeorganisationen auf
                          Bundes- und Landesebene. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                          21
                  A.8.3.2 Bemessung der Förderhöhe für Selbsthilfegruppen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                          22
                  A.8.3.3 Bemessung der Förderhöhe für Selbsthilfekontaktstellen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                                                 22
          A.8.4 Nachweis der Mittelverwendung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                          22
          A.8.5 Erstattung (Rückforderung) der Fördermittel.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                       23
    A.9   Allgemeine und besondere Nebenbestimmungen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                        23

4
Inhalt

Teil B: Krankenkassenindividuelle Projektförderung

B.1            Vergabe der Fördermittel .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 24
               B.1.1 Höhe, Aufbringung und Verteilung der Fördermittel. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 24
               B.1.2 Transparenz über die Höhe der zur Verfügung stehenden Fördermittel . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 24
               B.1.3 Transparenz über die verausgabten krankenkassenindividuellen Projektfördermittel .  .  . 24
               B.1.4 Nicht verausgabte Fördermittel eines Förderjahres .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 24
B.2            Gegenstand der Förderung/Förderzwecke. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 24
               B.2.1 Selbsthilfeorganisationen auf B                           ­ undes- und Landesebene.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 25
               B.2.2 Selbsthilfegruppen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 25
               B.2.3 Selbsthilfekontaktstellen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 25
               B.2.4 Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisationen .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 26
B.3            Art der Förderung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 26
B.4            Finanzierungsart.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 26
B.5            Fördervoraussetzungen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 27
               B.5.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 27
               B.5.2 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfeorganisationen auf
                       Bundes- und Landesebene.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 28
               B.5.3 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfegruppen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 29
               B.5.4 Besondere Fördervoraussetzungen für Selbsthilfekontaktstellen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 29
               B.5.5 Besondere Fördervoraussetzungen für Dachorganisationen von
                       Selbsthilfe­organisationen. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 30
B.6            Ausschluss der Förderung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 30
B.7            Verhältnis zur Selbsthilfeförderung nach dem SGB XI.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 31
B.8            Antragsverfahren für die krankenkassenindividuelle Projektförderung . .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 31
               B.8.1 Antragstellung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 31
               B.8.2 Förderfähige Ausgaben .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 32
               B.8.3 Antragsbearbeitung und Mittelvergabe. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .32
               B.8.4 Nachweis der Mittelverwendung.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 33
               B.8.5 Erstattung (Rückforderung) der Fördermittel.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 33
B.9            Allgemeine und besondere Nebenbestimmungen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 34

Inkrafttreten.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  . 35

Anlagen
Anlage 1: Gesetzestext § 20h SGB V und § 17 SVHV. .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                                    36
Anlage 2: Krankheitsverzeichnis.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                       37
Anlage 3: Musteranlage .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .             38
Anlage 4: Muster-Belegliste. . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                                                          41
Anlage 5: Glossar.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .    42
Anlage 6: Weiterführende Informationen.  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .  .                                     46

                                                                                                                                                                                                                                    5
I Präambel

             Die gesetzlichen1 Krankenkassen und ihre Ver-              Neben der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe
             bände unterstützen und fördern seit vielen Jahren          existieren vielfältige Strukturen des bürgerschaft-
             Strukturen und Aktivitäten der gesundheitsbezo-            lichen Engagements, der sozialen bzw. sozialla-
             genen Selbsthilfe2 durch immaterielle, infrastruk-         genbezogenen Selbsthilfe, die nicht nach § 20h
             turelle und finanzielle Hilfen. Die Förderung von          SGB V gefördert werden können. Diese befassen
             Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und          sich v. a. mit sozialen Belangen bzw. bestimmten
             Selbsthilfekontaktstellen auf der gesetzlichen             Personengruppen, wie z. B. Alleinerziehende,
             Grundlage des § 20h Sozialgesetzbuch V (SGB V)             Familien, Seniorinnen und Senioren, Bürger- oder
             trägt dem hohen gesundheitspolitischen Stellen-            Stadtteilinitiativen.
             wert der Selbsthilfe Rechnung. Deren Angebote
             können in vielfältiger und wirksamer Art und               Die Förderung der gesundheitsbezogenen Selbst-
             Weise professionelle Ansätze der Gesundheits-              hilfe ist eine gesamtgesellschaftliche Aufgabe und
             versorgung ergänzen. Durch ihre präventive und             muss als Gemeinschaftsaufgabe aller Sozialver-
             rehabilitative Ausrichtung stärken sie die Ressour-        sicherungsträger, der öffentlichen Hand sowie
             cen chronisch kranker und behinderter Menschen             der privaten Kranken- und Pflegeversicherung
             sowie die ihrer Angehörigen.3                              umgesetzt werden. Daher darf die Förderung der
                                                                        Selbsthilfe durch die Krankenkassen und ihre
             Angebote der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe              Verbände nicht zu einem Rückzug der öffentlichen
             basieren auf dem freiwilligen Zusammenschluss              Hand führen. Vielmehr müssen sich der Bund, die
             von Menschen, die eine chronische Erkrankung               Länder, die Gemeinden und alle verantwortlichen
             oder Behinderung haben bzw. als Angehörige be-             Sozialversicherungsträger auch zukünftig maßgeb-
             troffen sind. Charakteristisch für das Selbsthilfe­        lich an der infrastrukturellen Unterstützung und
             prinzip ist der regelmäßige und selbstbestimmte            finanziellen Förderung der Selbsthilfe beteiligen.
             Austausch Betroffener sowie Angehöriger in
             Gruppen, um die persönliche Lebensqualität zu              Ein wichtiges Anliegen der Förderung ist es,
             verbessern. Die gemeinsame Auseinandersetzung              Selbsthilfestrukturen und -aktivitäten zu unter-
             mit dem Umgang mit der chronischen Erkran-                 stützen, die für Betroffene leicht zugänglich sind
             kung/Behinderung stärkt die Betroffenenkompe-              und die sich durch eine neutrale und unabhängige
             tenz. Die Hilfe zur Selbsthilfe in Gruppen Gleich-         Ausrichtung auszeichnen. Der Qualität und der
             betroffener zeichnet sich durch Eigeninitiative            Transparenz der durch das Selbsthilfeprinzip
             und Eigenverantwortung der Mitglieder aus. Eine            geprägten Angebote kommt eine hohe Bedeu-
             Leitung durch externe Fachkräfte widerspricht              tung zu. Fördermittel sollen effektiv zum Nutzen
             dem Selbsthilfeprinzip.                                    chronisch kranker sowie behinderter Menschen
                                                                        und ihrer Angehörigen eingesetzt werden und
             Die Selbsthilfeförderung der Krankenkassen und             gesundheitlich relevante Wirkungen entfalten. Die
             ihrer Verbände zielt darauf ab, die Selbsthilfe in         Selbsthilfeförderung der GKV unterstützt damit
             der Vielfalt ihrer Strukturen und Ausrichtungen            auch den Grundgedanken der Inklusion als Leit­
             zu unterstützen und dabei auch die neueren Ent-            begriff der UN-Behindertenrechtskonvention.
             wicklungen der Selbsthilfebewegung in Deutsch-
             land zu berücksichtigen.                                   Die Grundsätze4 des GKV-Spitzenverbandes für
                                                                        die Selbsthilfeförderung beschreiben den Rahmen
             1 Die folgenden Ausführungen beziehen sich immer auf die
                                                                        für die Umsetzung der Selbsthilfeförderung auf
               gesetzliche Krankenversicherung, kurz GKV.               verschiedenen Förderebenen (Bundes-, Landes-
             2 Die folgenden Ausführungen beziehen sich immer auf die
               gesundheitsbezogene Selbsthilfe.
             3 Die folgenden Ausführungen beziehen sich immer auf       4 Die Fördergrundsätze in ihrer jeweils geltenden Fassung
               Angehörige und/oder deren Bezugspersonen.                  sind veröffentlicht unter: www.gkv-spitzenverband.de.
6
Präambel

und Ortsebene). Sie definieren die Inhalte und            Die Fördergrundsätze treten mit Wirkung
Verfahren der Förderung und tragen zu einer               zum 1. Januar 2020 in Kraft. Sie wurden in
weitgehend einheitlichen Rechtsanwendung in der           Zusammen­arbeit mit den Verbänden der
Förderpraxis bei. Die Anwendung der Grundsätze            Kranken­kassen auf Bundesebene sowie unter
erhöht zudem die Transparenz des Förderverfah-            beratender Beteiligung der Vertretungen der
rens.                                                     für die Wahrnehmung der Interessen der
                                                          Selbsthilfe maßgeblichen Spitzenorganisa-
Die Fördermittel der GKV werden in zwei Förder-           tionen entwickelt und werden bei Bedarf
stränge aufgeteilt:                                       angepasst und weiterentwickelt.5
1. Kassenartenübergreifende
    Pauschalförderung
    Die kassenartenübergreifende Pauschalför-
    derung ist eine gemeinsame Förderung von
    Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen
    und Selbsthilfekontaktstellen durch die gesetz­
    lichen Krankenkassen und ihre Verbände.
    Im Rahmen der kassenartenübergreifenden
    Pauschalförderung werden diese Selbsthilfe-
    strukturen im Sinne einer Basisfinanzierung
    institutionell bezuschusst. Regelungen hierzu
    finden sich in Teil A der Fördergrundsätze.
    Darüber hinaus können Projekte von „Dach-
    organisationen von Selbsthilfeorganisationen“
    aus der kassenartenübergreifenden Pauschal-
    förderung gefördert werden, siehe hierzu B.2.4
    und B.5.5.

2. Krankenkassenindividuelle
   ­Projektförderung
    Die krankenkassenindividuelle Projekt­
    förderung wird von einzelnen Krankenkassen
    und/oder ihren Verbänden verantwortet.
    Der Gesetz­geber hat den Krankenkassen die
    Möglichkeit eröffnet, mit der Selbsthilfe im
    Rahmen der Projekt­förderung zu kooperieren
    und inhaltlich zusammenzuarbeiten. Geför-
    dert werden zeitlich und inhaltlich begrenzte
    Maßnahmen. Regelungen hierzu finden sich in
    Teil B der Fördergrundsätze.

Die den Teilen A und B vorangestellten Ausführun-
gen (Präambel, Gesetzestext und Beteiligung der
Selbsthilfe) gelten für beide Teile.

                                                      5 Die Beratung erfolgt im Beirat Leitfaden Selbsthilfeförde-
                                                        rung beim GKV-Spitzenverband.
                                                                                                                            7
II Gesetzliche Grundlage

          Die Selbsthilfeförderung ist eine gesetzliche                 ebenfalls erfasst. Ausgenommen sind akute Er-
          Aufgabe der Krankenkassen und ihrer Verbände                  krankungen. Die Aufzählung einzelner chronischer
          gemäß § 20h SGB V (Anlage 1) und erfolgt auf der              Krankheiten innerhalb dieser Hauptgruppen hat
          Grundlage der vom GKV-Spitzenverband heraus-                  lediglich exemplarischen Charakter. Das erar-
          gegebenen Fördergrundsätze unter Berücksichti-                beitete Verzeichnis der Krankheitsbilder hat sich
          gung der Verordnung über das Haushaltswesen in                bewährt und gilt weiterhin (Anlage 2).
          der Sozialversicherung (SVHV), insbesondere § 17
          SVHV6, und der Vorschriften zum Verwaltungs­                  Die Förderung erfolgt unter Berücksichtigung des
          verfahrensrecht des SGB X.                                    § 1 SGB V „Solidarität und Eigenverantwortung“,
                                                                        des § 2a SGB V „Leistungen an behinderte und
          Mit der Förderung werden Selbsthilfegruppen                   chronisch kranke Menschen“ und des § 12 SGB V
          und Selbsthilfeorganisationen unterstützt, die die            „Wirtschaftlichkeitsgebot“ auf Bundes-, Landes-
          gesundheitliche Prävention und Rehabilitation von             und örtlicher Ebene.
          Versicherten zum Ziel haben (§ 20h Abs. 1 Satz 1
          SGB V). Gesundheitliche Prävention wird dabei                    Ein Rechtsanspruch von Antragstellenden auf
          nur im Sinne von Sekundär- und Tertiärprävention                 die Gewährung von Fördermitteln besteht
          verstanden. Förderfähig sind auch Selbsthilfe­                   nicht. Die für die Förderung zuständigen Kran-
          kontaktstellen, die in ihrer gesundheitsbezogenen                kenkassen und ihre Verbände entscheiden
          Arbeit themen-, bereichs- und indikationsgruppen-                aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im
          übergreifend tätig sind.                                         Rahmen der jährlich verfügbaren Fördermittel.

          Gefördert wird ausschließlich die gesundheits­
          bezogene Selbsthilfe (dies sind Selbsthilfegruppen,
          Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontakt-
          stellen), die einen engen Bezug zu medizinischen
          Erfordernissen hat. Die gesundheitsbezogene
          Selbsthilfe muss sich auf Krankheiten beziehen,
          die im Verzeichnis der Krankheitsbilder aufgeführt
          sind. Das in § 20h Abs. 1 Satz 2 SGB V geforderte
          Verzeichnis der Krankheitsbilder, bei denen eine
          Förderung zulässig ist, wurde von den Spitzen-
          verbänden der Krankenkassen unter Beteiligung
          der Kassenärztlichen Bundesvereinigung und
          der Vertretungen der für die Wahrnehmung der
          Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzen-
          organisationen 1996 erarbeitet.7

          Im Krankheitsverzeichnis sind übergeordnete
          Krankheits- bzw. Diagnosehauptgruppen auf-
          geführt. Chronische Krankheiten und Behinde-
          rungen, die diesen Hauptgruppen zuzuordnen
          sind, werden von diesem Krankheitsverzeichnis

          6 Siehe Anlage 1.
          7 Alle Ausführungen in diesem Leitfaden zur Förderfähigkeit
            von Selbsthilfestrukturen oder -aktivitäten beziehen sich
            auf das Krankheitsverzeichnis.
8
III Begriffsbestimmungen (Empfänger)

Im Rahmen dieser Fördergrundsätze werden die        Selbsthilfekontaktstellen
Begriffe des § 20h SGB V Selbsthilfegruppen,        Selbsthilfekontaktstellen arbeiten als örtlich,
Selbsthilfeorganisationen und Selbsthilfekontakt-   landesweit oder bundesweit ausgerichtete profes-
stellen folgendermaßen definiert:                   sionelle Beratungseinrichtungen. Sie arbeiten mit
                                                    hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbei-
Selbsthilfegruppen                                  tern zur Unterstützung der Selbsthilfegruppen und
Unter gesundheitsbezogenen Selbsthilfegruppen­      Selbsthilfeorganisationen.
werden freiwillige Zusammenschlüsse von be-
troffenen Menschen verstanden, deren Aktivi-        Neben den vorgenannten Empfängern von Förder-
täten sich auf die gemeinsame Bewältigung von       mitteln haben sich in der Förderpraxis indika-
Krankheiten, Krankheitsfolgen und/oder auch         tionsgruppenübergreifende Zusammenschlüsse
psychischen Problemen richten, von denen sie        entwickelt, die ein breites Spektrum chronischer
entweder selbst oder als Angehörige betroffen       Erkrankungen und Behinderungen abdecken
sind. Sie werden nicht von professionellen Mit­     („Dachorganisationen von Selbsthilfeorganisa­
arbeiterinnen und Mitarbeitern (z. B. Ärztinnen     tionen“).
und Ärzten, anderen Gesundheits- oder Sozial­
berufen) geleitet.

Selbsthilfeorganisationen
Unter Selbsthilfeorganisationen werden gesund-
heitsbezogene Zusammenschlüsse von Selbst-
hilfegruppen auf Landes- oder Bundesebene
verstanden, die auf bestimmte Krankheiten oder
Krankheitsfolgen ausgerichtet sind und die im
Vergleich zu Selbsthilfegruppen meist größere
Mitgliederzahlen aufweisen.

                                                                                                        9
IV Beteiligung der Vertretungen der Selbsthilfe

           Die gesetzliche Grundlage zur Förderung der            die Wahrnehmung der Interessen der Selbst-
           Selbsthilfe (§ 20h SGB V) sieht eine Beteiligung       hilfe maßgeblichen Spitzenorganisationen
           der Vertretungen der für die Wahrnehmung der           im Rahmen der kassenartenübergreifenden
           Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzen-       Pauschalförderung auf den jeweiligen Förde-
           organisationen vor. Als maßgebliche Spitzenorga-       rebenen beratend hinzuzuziehen. Die Mitbera-
           nisationen auf Bundesebene gelten:                     tungsfunktion wird bei den Vergabe­sitzungen
           • Bundesarbeitsgemeinschaft Selbsthilfe von            auf Bundes- und Landesebene ausgeübt.
              Menschen mit Behinderungen und chroni-
              scher Erkrankung und ihren Angehörigen e. V.     3. Für die regionale Ebene wird ein analoges Ver-
              ­­(BAG SELBSTHILFE), Düsseldorf                     fahren ausdrücklich empfohlen. Spezifische
           • Der PARITÄTISCHE Gesamtverband e. V., Berlin         Strukturen und Besonderheiten können dabei
           • Deutsche Arbeitsgemeinschaft Selbsthilfe­            berücksichtigt werden.
              gruppen e. V., Berlin
           • Deutsche Hauptstelle für Suchtfragen e. V.,       4. Das Nähere zur Ausgestaltung der Beteiligung
              Hamm                                                wird auf den jeweiligen Förderebenen geregelt.

           IV.1 Beratungsfunktion und                          IV.2 Anforderungen
           Gremienbesetzung
                                                               Die Vertretungen der für die Wahrnehmung der
           Die Mitberatungsfunktion der Vertretungen der für   Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen Spitzen-
           die Wahrnehmung der Interessen der Selbsthilfe      organisationen sind Organisationen, die
           maßgeblichen Spitzenorganisationen bezieht sich     • gemäß ihrem Mitgliederkreis dazu berufen
           im Rahmen des § 20h SGB V auf folgende Inhalte:        sind, die Interessen der gesundheitsbezogenen
                                                                  Selbsthilfe zu vertreten,
           1. Bei der Erarbeitung der gemeinsamen und          • nach ihrer Satzung die Belange der gesund-
              einheitlichen Grundsätze sowie des Ver-             heitsbezogenen Selbsthilfe fördern,
              zeichnisses der Krankheitsbilder sind die        • die gewachsenen Strukturen und die Vielfalt
              Vertretungen der für die Wahrnehmung der            von Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisa­
              Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen             tionen und Selbsthilfekontaktstellen angemes-
              Spitzenorganisationen auf Bundesebene zu            sen vertreten,
              beteiligen und deren Empfehlungen zu be-         • in ihrer inneren Ordnung demokratischen
              rücksichtigen. Die Mitberatungsfunktion wird        Grundsätzen entsprechen,
              im Beirat ­„Leitfaden Selbsthilfeförderung“      • Kontinuität in der Selbsthilfearbeit von mindes-
              des GKV-­Spitzenverbandes ausgeübt. Die             tens drei Jahren aufweisen,
              vier Vertretungen der für die Wahrnehmung        • gemeinnützige Zwecke verfolgen,
              der Interessen der Selbsthilfe maßgeblichen      • durch Offenlegung ihrer Finanzierung nach­
              Spitzen­organisationen benennen die jewei-          weisen, dass sie neutral und unabhängig
              ligen Vertreterinnen und Vertreter für den          arbeiten,
              Beirat.                                          • die Gewähr für eine sachgerechte Aufgaben­
                                                                  erfüllung bieten – dabei sind Art und Umfang
           2. Zur Unterstützung der sachkundigen Vergabe          der bisherigen Tätigkeit, der Mitgliederkreis
              der Fördermittel sind die Vertretungen der für
10
IV Beteiligung der Vertretungen der Selbsthilfe

  und die Leistungsfähigkeit zu berücksich­
  tigen –,
• über ausreichend Bedeutung und Reputa­
  tion verfügen.

IV.3 Einbezug weiteren Sachverstands

Die zur Mitberatung vorgesehenen Gremien
können zur Unterstützung ihrer Arbeit und bei
konkreten Beratungsanliegen weitere Selbst-
hilfeorganisationen bzw. Vertreterinnen und
Vertreter der Selbsthilfe einbeziehen, die die
oben genannten Anforderungen erfüllen.

                                                                                              11
Teil A: Kassenartenübergreifende Pauschalförderung

          A.1 Vergabe der Fördermittel                                  muss sichergestellt werden, dass die örtlichen
                                                                        Selbsthilfegruppen hiervon mindestens 20 %
          A.1.1 Höhe, Aufbringung und Verteilung                        erhalten.
          der Fördermittel
          Für die kassenartenübergreifende Pauschal­                 Für die Förderung der Selbsthilfestrukturen exis-
          förderung werden jährlich mindestens 70 % der              tieren keine einheitlichen Verteilungsquoten, da
          insgesamt nach § 20h SGB V aufzubringenden                 die Selbsthilfestrukturen in den einzelnen Bundes­
          Fördermittel zur Verfügung gestellt. Die übrigen           ländern sowohl quantitativ als auch qualitativ
          maximal 30 % der Fördermittel verbleiben bei               unterschiedlich entwickelt sind. Die Mittel werden
          den einzelnen Krankenkassen für ihre kran-                 daher flexibel und bedarfsgerecht aufgeteilt,
          kenkassenindividuelle Projektförderung. Für                sodass sie der Stärkung und Weiterentwicklung
          die Förderung der Landes- und örtlichen Ebene              bestehender Strukturen Rechnung tragen.
          werden die Mittel entsprechend dem Wohnort der
          Versicherten (KM 6, Stichtag 1. Juli des Vorjahres)        A.1.2 Transparenz über die Höhe der zur
          aufgebracht. Bei Fusionen von Krankenkassen                Verfügung stehenden Fördermittel
          und deren Verbänden stellt der Rechtsnachfolger            Die Krankenkassen und ihre Verbände verstän­
          die entsprechend (im Fusionsjahr) zu verausga-             digen sich über die für die jeweiligen Förder­
          benden Fördermittel zur Verfügung.8                        ebenen zur Verfügung stehenden Fördermittel.
                                                                     Die Mittel setzen sich zusammen aus
          Für die Verteilung der Fördermittel aus der                • den gesetzlichen vorgesehenen Fördermitteln,
          kassen­artenübergreifenden Pauschalförderung               • Fördermitteln aus Erstattungen (Rückforderun-
          auf die jeweiligen Förderebenen sind folgende                 gen) (siehe A.8.5),
          Empfehlungen maßgeblich:                                   • nicht verausgabten Fördermitteln laut KJ 1
          • Für die Pauschalförderung der Bundesebene                   (siehe A.1.4).
             der Selbsthilfe stellen die Krankenkassen und
             ihre Verbände mindestens 20 % der Mittel der            Die „GKV-Gemeinschaftsförderung Selbsthilfe
             kassenartenübergreifenden Pauschalförderung             auf Bundesebene“ (Verbände der Krankenkassen
             zur Verfügung (entspricht 14 % der Gesamtför-           auf Bundesebene) veröffentlicht in ihrem jähr­
             dermittel für die Selbsthilfe).                         lichen Herbstrundschreiben die Höhe der für die
          • Für die Pauschalförderung der Landes- und                kassenartenübergreifende Pauschal­förderung auf
             örtlichen Ebene stehen die um die kassen­               Bundesebene im Folgejahr zur Verfügung stehen-
             artenübergreifende Pauschalförderung der                den Fördermittel, aufgegliedert nach Kassenarten.
             Bundesebene reduzierten Mittel zur Verfügung
             (entspricht bis zu 80 % der Mittel aus der              Die GKV-Gemeinschaftsförderungen auf Landes-
             kassen­artenübergreifenden Pauschalförde-               ebene (Arbeitsgemeinschaften der Krankenkassen
             rung). Diese Mittel sind unter Berücksichtigung         oder andere von diesen mit dem Förderverfahren
             der landesspezifischen Selbst­hilfestrukturen           beauftragte Stellen9) veröffentlichen auf geeignete
             auf die Landesorganisationen der Selbsthil-             Weise (z. B. im Internet oder in Rundschrei-
             fe, Selbsthilfekontaktstellen und örtlichen             ben) ebenfalls die Höhe der im Bundesland zur
             Selbsthilfegruppen aufzuteilen. Die Kranken-            Verfügung stehenden pauschalen Fördermittel für
             kassen und ihre Verbände treffen eine gemein-           das Förderjahr (aufgegliedert nach Kassenarten
             same und einheitliche Entscheidung über die             sowie örtlichen Selbsthilfegruppen, Landesor-
             jeweilige Förderhöhe und Mittel­vergabe. Dabei          ganisationen der Selbsthilfe und Selbsthilfekon-
                                                                     taktstellen). Krankenkassen, die Mittel aus ihrer
          8 Die Empfehlungen sind veröffentlicht unter:
            https://www.vdek.com/vertragspartner/Selbsthilfe.html.   9 Beauftragte Stellen können z. B. „runde Tische“ sein.
12
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung

krankenkassen­individuellen Projekförderung für             A.2 Gegenstand der Förderung/
die kassenartenübergreifende Pauschalförde-                 Förderzwecke
rung zur Verfügung stellen wollen, sollten dies
gegenüber den GKV-Gemeinschaftsförderungen                  Förderfähig sind im Rahmen dieser Fördergrund-
spätestens bis zum 31. Dezember des Vorjahres               sätze ausschließlich Strukturen der gesund-
anzeigen, damit diese die Mittel mit einplanen              heitsbezogenen Selbsthilfe. Diese müssen von
können.                                                     der Betroffenenkompetenz der Menschen mit
                                                            chronischer Erkrankung und/oder Behinderung
A.1.3 Transparenz über die verausgabten                     getragen werden (Selbsthilfeprinzip) und sich
Fördermittel                                                darauf ausrichten, die gesundheitsbezogenen
1. Die „GKV-Gemeinschaftsförderung Selbst­                  Kompetenzen und Ressourcen der Betroffenen
   hilfe auf Bundesebene“ veröffentlicht bis                und ihrer Angehörigen zu stärken und sie zu
   zum 31. Januar auf geeignete Weise (z. B. im             unterstützen. Gefördert werden können auch
   Internet) die an die jeweiligen Selbsthilfeorga-         Selbsthilfekontaktstellen, die die Entwicklung der
   nisationen auf Bundesebene ausgeschütteten               gesundheitsbezogenen Selbsthilfe in den Regionen
   Förderbeträge des Vorjahres.                             unterstützen.
2. Die GKV-Gemeinschaftsförderungen auf
   Länder­ebene veröffentlichen spätestens bis              Nicht vom Förderzweck umfasst sind Angebote,
   zum 31. März die an die jeweiligen Selbsthilfe-          die zu den Leistungen der GKV nach anderen
   organisationen und Selbsthilfekontaktstellen             Rechtsgrundlagen gehören, z. B.:
   ausgeschütteten Förderbeträge des Vorjahres.             • Patientenschulungsmaßnahmen, Funktions­
3. Die an die örtlichen Selbsthilfegruppen                     training und Rehabilitationssport, Nachsorge-
   gewährten pauschalen Fördermittel werden                    maßnahmen (§ 43 SGB V)
   summarisch mit Angabe der Anzahl der                     • Leistungen zur Früherkennung und Früh­
   ins­gesamt geförderten Gruppen von den                      förderung (§ 46 SGB IX)
   jeweiligen Gemeinschaftsförderungen in den               • Soziotherapie (§ 37a SGB V)
   Ländern veröffentlicht.                                  • Therapiegruppen (z. B. Psychotherapie,
                                                               ­Ergotherapie) (§§ 27 ff. SGB V)
A.1.4 Nicht verausgabte Fördermittel                        • Primärpräventive Maßnahmen/Präventions­
eines Förderjahres                                              kurse (§ 20 SGB V)
Nicht verausgabte Fördermittel aus der kassen­              • gesundheitsfördernde Maßnahmen in Lebens-
artenübergreifenden Pauschalförderung (Rest­                    welten (§ 20a SGB V) und Betrieben (§ 20b
mittel) verbleiben bei der Gemeinschafts­förderung              SGB V)
und werden in das Folgejahr übertragen. Nicht
verausgabte Fördermittel aus der krankenkassen-             Im Rahmen der kassenartenübergreifenden
individuellen Projektförderung (Überlaufmittel)             Pauschalförderung können die nachfolgenden
fließen nach Vorliegen der amtlichen Ausga-                 Strukturen gefördert werden:
benstatistik (KJ 1) im darauffolgenden Jahr der
kassenartenübergreifenden Pauschalförderung zu.             A.2.1 Selbsthilfeorganisationen auf Bundes-
Näheres regelt die „Empfehlung der Verbände der             und Landesebene
Krankenkassen auf Bundesebene zum Umgang                    Gefördert werden können Selbsthilfeorganisa­
mit nicht verausgabten Förder­mitteln eines För-            tionen,
derjahres vom 27. Januar 2010“.10                           • die als organisatorischer Zusammenschluss
                                                               von Selbsthilfegruppen und/oder einzelnen
10 Die Empfehlung ist veröffentlicht unter:                    Mitgliedern auf Bundes- und/oder Landesebene
   https://www.vdek.com/vertragspartner/Selbsthilfe.html.
                                                                                                                               13
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung

                          tätig sind und auf bestimmte Krankheiten oder         Stabilisierung von Selbsthilfegruppen und
                          Krankheitsfolgen entsprechend dem Krank-              Selbsthilfeorganisationen bereithalten und
                          heitsverzeichnis spezialisiert sind und deren     •   die für alle Krankheitsgruppen, die im Krank-
                          wichtigste Arbeitsform der Austausch von Hilfe        heitsverzeichnis aufgeführt sind, offen sind und
                          von Betroffenen/Angehörigen ist und               •   die aktiv Bürgerinnen und Bürger unterstützen,
                      •   die als Selbsthilfeorganisation den persön­           Selbsthilfegruppen zu gründen oder ihnen
                          lichen Austausch und die gegenseitige Hilfe von       Selbsthilfegruppen vermitteln, und
                          Betroffenen/Angehörigen unterstützen und          •   die für Gruppen infrastrukturelle Hilfen z. B.
                      •   die den Austausch ihrer Mitglieder ermög­             in Form von Gruppenräumen zur Verfügung
                          lichen, z. B. auch über das Internet, und             stellen und
                      •   deren gesundheitsbezogene Selbsthilfeakti-        •   die kostenlos Beratung oder Praxisbegleitung
                          vitäten sich auf die Bewältigung chronischer          anbieten und
                          Krankheiten und/oder Behinderungen ausrich-       •   die die Kooperation und Zusammenarbeit
                          ten, von denen die Mitglieder selbst oder als         von Selbsthilfegruppen und professionellen
                          Angehörige betroffen sind, und                        Leistungserbringern fördern, Kontakte und
                      •   die Unterstützungsleistungen für ihre Mitglie-        Kooperationspartnerinnen bzw. Kooperations-
                          der (insbesondere Beratung, Schulungen, Se-           partner vermitteln und Angebote in der Region
                          minare, Konferenzen und Tagungen) erbringen           vernetzen und
                          und deren Angebote vernetzen, um damit den        •   die sich als Agenturen zur Stärkung der Moti-
                          gegenseitigen Austausch der betroffenen Men-          vation, Eigenverantwortung und gegenseitigen
                          schen und deren Kompetenzen zu fördern, und           freiwilligen Hilfe verstehen und
                      •   die als bundesweite oder landesweite Interes-     •   eine Wegweiserfunktion im System der
                          senvertretung handeln.                                gesundheitsbezogenen und sozialen Unterstüt-
                                                                                zungsangebote wahrnehmen.
                      A.2.2 Selbsthilfegruppen
                      Gefördert werden können Selbsthilfegruppen,           Landesweit ausgerichtete Selbsthilfekontaktstellen
                      • die für ihre Mitglieder und deren Angehörige        Gefördert werden kann pro Bundesland eine
                        gegenseitige Hilfe und Unterstützung anbieten       landesweit ausgerichtete Selbsthilfekontaktstelle.
                        und einen Erfahrungsaustausch ermöglichen           Neue landesweit ausgerichtete Selbsthilfekontakt-
                        und                                                 stellen können gefördert werden, sofern es hierfür
                      • deren Selbsthilfearbeit und Interessenwahr-         ein Votum der jeweiligen Landesarbeitsgemein-
                        nehmung durch die Betroffenen getragen wird         schaft der Selbsthilfekontaktstellen gibt. Geför-
                        (Selbsthilfeprinzip) und                            dert werden kann eine landesweit ausgerichtete
                      • die sich auf die gemeinsame Bewältigung             Selbsthilfekontaktstelle, die
                        von Krankheiten, Krankheitsfolgen und/oder          • landesweit zur Selbsthilfe berät und Betroffene
                        psychischen Problemen richten und mit dazu             an Selbsthilfekontaktstellen und Selbsthilfe­
                        beitragen, die persönliche Lebensqualität zu           organisationen im Bundesland vermittelt und
                        verbessern (gemäß Krankheitsverzeichnis).           • Selbsthilfekontaktstellen im Bundesland berät,
                                                                               unterstützt, vernetzt und weiterbildet und
                      A.2.3 Selbsthilfekontaktstellen                       • landesweite Informationen zur Selbsthilfe im
                      Gefördert werden können Selbsthilfekontakt­              Bundesland sammelt, aufbereitet und öffent-
                      stellen,                                                 lich zugänglich macht und
                      • die themen-, bereichs- und indikationsgruppen­      • die Qualität der professionellen Selbsthilfe-
                         übergreifend Unterstützungsangebote zur               unterstützungsarbeit im Austausch mit den
                         methodischen Anleitung, Unterstützung und             Landesarbeitsgemeinschaften der Selbsthilfe-
                                                                               kontaktstellen weiterentwickelt.
14
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung

A.3 Art der Förderung                                            4. Die Finanzierungsart ist im Bewilligungs­
                                                                    schreiben/Bewilligungsbescheid zu benennen.
Die kassenartenübergreifende Förderung erfolgt
auf allen Förderebenen als Pauschalförderung.                    5. Der Fördermittelempfänger hat alle eigenen
Mit der kassenartenübergreifenden Pauschal-                         Mittel und Einnahmen, die mit dem Förder­
förderung fördern die Krankenkassen und ihre                        zweck zusammenhängen (insbesondere
Verbände neben anderen öffentlich-rechtlichen                       Zuwendungen, Leistungen Dritter, Einnahmen
Einrichtungen die Strukturen der Selbsthilfe ins-                   aus Sponsoring etc.), als Deckungsmittel
titutionell und leisten damit einen maßgeblichen                    für alle Ausgaben einzusetzen. Sofern Rück­
Beitrag zur Basisfinanzierung der gesundheitsbe-                    lagen bestehen und diese im Antrag nicht als
zogenen Selbsthilfe.                                                Eigenmittel ausgewiesen werden, ist dies von
                                                                    der Antragstellerin bzw. dem Antragsteller zu
A.4 Finanzierungsart                                                begründen.15

Die Finanzierungsart wird von den Kranken­kassen                 A.5 Fördervoraussetzungen
und ihren Verbänden als Fördermittelgeber fest-
gelegt:                                                          Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern
1. Für die kassenartenübergreifende Pauschal­                    Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und
    förderung ist eine Vollfinanzierung von                      Selbsthilfekontaktstellen, sofern sie die in diesen
    Selbsthilfestrukturen ausgeschlossen.11 Die                  Fördergrundsätzen beschriebenen allgemeinen so-
    Förderung wird als Teilfinanzierung gewährt.                 wie besonderen Fördervoraussetzungen erfüllen.

2. Die Förderung erfolgt vorrangig als Festbetrag                A.5.1 Allgemeine Fördervoraussetzungen
   (Festbetragsfinanzierung).12                                  Zu den allgemeinen Fördervoraussetzungen zählen
                                                                 neben den unter A.2 beschriebenen Förderzwe-
3. Die Förderung kann in begründeten                             cken zusätzlich die nachstehenden Anforderungen:
   Ausnahmefällen auch als Fehlbedarf                            • Unabhängigkeit der Selbsthilfeaktivitäten von
   (Fehlbedarfsfinanzierung)13 oder anteilig als                    wirtschaftlichen Interessen: Die Selbsthilfe hat
   Anteilsfinanzierung14 gewährt werden.                            ihre fachliche und politische Arbeit ausschließ-
                                                                    lich an den Bedürfnissen und Interessen von
11 Eigenmittel können auch in Form von Eigenleistungen              chronisch kranken und behinderten Menschen
   erbracht werden.                                                 und deren Angehörigen auszurichten. In allen
12 Festbetragsfinanzierung: Die Förderung erfolgt in Form
                                                                    Fällen von Zusammenarbeit und Kooperatio-
   eines festen Betrags. Dieser Betrag verbleibt auch bei Ein-
   sparungen und höheren Einnahmen in voller Höhe beim              nen, auch ideeller Art, hat sie die vollständige
   Fördermittelempfänger, es sei denn, seine Gesamtausga-           Kontrolle über die Inhalte ihrer Arbeit, deren
   ben liegen unter dem bewilligten Förderbetrag.
                                                                    Umsetzung sowie die Verwendung der Förder-
13 Fehlbedarfsfinanzierung: Die Förderung schließt die
   Lücke zwischen den anerkannten förderfähigen Ausgaben            mittel zu behalten. Sie muss unabhängig von
   einerseits und den Eigenmitteln und sonstigen Einnahmen
   des Fördermittelempfängers andererseits. Hierfür wird ein
   Höchstbetrag festgelegt. Einsparungen oder Mehreinnahmen
   führen grundsätzlich zu einer entsprechenden Rückzahlung
   der Fördermittel oder können ggf. angerechnet werden.         15 Bei Selbsthilfeorganisationen, die neben den Aufgaben
14 Anteilsfinanzierung: Die Förderung errechnet sich als            der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe soziale Dienstleis-
   Anteil bzw. Prozentsatz der anerkannten förderfähigen            tungen erbringen und aus diesen Betätigungen über freie
   Ausgaben; ein festgelegter Höchstbetrag darf jedoch nicht        Rücklagen verfügen, reicht bei der Antragstellung der Hin-
   überschritten werden. Erzielt der Fördermittel­empfänger         weis, dass diese Rücklagen aufgrund der Komplexität und
   Einsparungen oder höhere Einnahmen als vorher                    des Umfangs dieser Aufgaben nicht für die Finanzierung
   absehbar­, sind die Fördermittel grundsätzlich anteilig          der gesundheitsbezogenen Selbsthilfe eingebracht werden
   zurück­zuzahlen oder können ggf. angerechnet werden.             können.
                                                                                                                                           15
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung

                          der Einflussnahme wirtschaftlicher Interessen             A.5.2 Besondere Fördervoraussetzungen
                          sein.                                                     für Selbsthilfeorganisationen auf Bundes-
                      •   Neutrale inhaltliche Ausrichtung: Bei der Wei-            und Landesebene
                          tergabe von Informationen ist auf inhaltliche             Zusätzlich zu den allgemeinen Fördervorausset-
                          Neutralität und eine ausgewogene Darstellung              zungen und den unter A.2.1 genannten Förder­
                          zu achten. Informationen und Empfehlungen                 zwecken sind von den Selbsthilfeorganisationen
                          der Selbsthilfe einerseits und Werbung des                auf Bundes- und Landesebene die folgenden
                          jeweiligen Unternehmens andererseits sind zu              Voraussetzungen zu erfüllen:
                          trennen. Werbung von Wirtschaftsunterneh-                 • Die Selbsthilfeorganisation auf Bundes- und
                          men insbesondere in schriftlichen Publikatio-                Landesebene verfügt über die Rechtsform des
                          nen ist zu kennzeichnen.16                                   eingetragenen Vereins (e. V.). Diese Rechtsform
                      •   Jegliche Kooperation und Unterstützung durch                 ist von Bedeutung, da sie interne organisatori-
                          Wirtschaftsunternehmen (wie z. B. Pharma­                    sche Kontrollgremien und -verfahren vorsieht
                          unternehmen und Medizinproduktehersteller                    (Vereinszweck, Kassenführung und -prüfung,
                          sowie (E-)Tabakprodukt-, Alkohol- und Glücks-                Kontrolle des Vorstands und der Kassenführe-
                          spielindustrie) ist transparent zu gestalten.                rin bzw. des Kassenführers durch die Mitglie-
                      •   Informations- und Beratungsangebote sollten                  derversammlung, Prüfung der satzungsgemä-
                          sich auf der Bundes- und Landesebene an                      ßen Mittelverwendung).
                          anerkannten Qualitätskriterien orientieren.17             • Die Selbsthilfeorganisation erhebt zur Erfüllung
                      •   Über die Finanzsituation (Vorlage von ge-                    ihrer satzungsgemäßen Aufgaben von ihren
                          planten Einnahmen und Ausgaben) und die                      Mitgliedern einen Mitgliedsbeitrag. Sofern die
                          Mittelverwendung in den Antragsunterlagen ist                Selbsthilfeorganisation auf Landesebene keine
                          Transparenz herzustellen.                                    eigenen Mitgliedsbeiträge erhebt, weist sie zu-
                      •   Die Bereitschaft zur partnerschaftlichen                     mindest Mitgliedsbeiträge aus, die ihr von ihrer
                          Zusammenarbeit mit den Krankenkassen und                     Bundesorganisation zugewiesen werden.
                          ihren Verbänden unter Wahrung der Neutra-                 • Die Selbsthilfeorganisation auf Bundesebene
                          lität und Unabhängigkeit der Selbsthilfe muss                verfügt über weitere Strukturen auf Landes-
                          gegeben sein.                                                und/oder Ortsebene (z. B. in Form von Landes-
                      •   Es dürfen keine vorrangig wirtschaftlichen/                  verbänden und/oder örtlichen Gruppen).
                          kommerziellen Zwecke verfolgt werden.                     • Die Selbsthilfeorganisation auf Landesebene
                      •   Es besteht die Pflicht zum sparsamen, wirt-                  verfügt in der Regel über mind. vier Gruppen
                          schaftlichen und zweckgebundenen Umgang                      auf örtlicher Ebene.
                          mit Fördermitteln.                                        • Für Selbsthilfeorganisationen zu seltenen
                      •   Fördermittelempfänger sind verpflichtet, auf                 Erkrankungen ist es als Ausnahme zulässig,
                          die Förderung durch die GKV hinzuweisen.                     dass sie nicht über Untergliederungen auf
                      •   Die Bestimmungen des Bundesdatenschutz­                      Landes- oder Regionalebene verfügen (siehe
                          gesetzes bzw. der Landesdatenschutzgesetze                   auch A.8.1.3).
                          und der EU-Datenschutz-Grundverordnung sind               • Für Selbsthilfeorganisationen, deren Mitglieder
                          zu beachten.                                                 sich vorrangig über das Internet austauschen,
                      •   Anträge und Verwendungsnachweise sind von                    ist es als Ausnahme zulässig, dass sie nicht
                          zwei legitimierten Vertreterinnen oder Vertre-               über Untergliederungen auf Landes- oder
                          tern des Antragstellers zu unterzeichnen.                    Regional­ebene verfügen.
                                                                                    • Die Selbsthilfeorganisation auf Bundes- und
                      16 Siehe hierzu Erklärungen zur Wahrung von Neutralität          Landesebene organisiert für ihre Mitglieder
                         und Unabhängigkeit der Fördermittelgeber.
                      17 Siehe hierzu u. a. Checkliste Gesundheitsinformation von      zumindest einmal jährlich die Möglichkeit für
                         www.gesundheitsziele.de.                                      ein persönliches Zusammentreffen (z. B. im
16
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung

  Rahmen einer Mitgliederversammlung, eines          • Die Selbsthilfegruppe gibt ihr Angebot regel­
  Regionaltreffens oder einer Jahrestagung).           mäßig öffentlich bekannt (bspw. bei der
• Die Selbsthilfeorganisation hat Ehrenamtliche        örtlichen Selbsthilfekontaktstelle oder in der
  und/oder hauptamtliches Personal.                    (regionalen) Presse).
• Die Selbsthilfeorganisation weist die Gemein-      • Die Selbsthilfegruppe ist offen für neue Mit­
  nützigkeit nach.                                     glieder.
                                                     • Die Gruppenmitglieder und die Gruppenleitung
Rechtlich unselbstständige Untergliederungen           arbeiten ehrenamtlich und ohne professionelle
von Selbsthilfeorganisationen auf Landesebene          Leitung durch z. B. Ärztinnen und Ärzte oder
sind bei Vorliegen der folgenden Voraussetzungen       andere Gesundheits- und Sozialberufe. Dies
förderfähig: Sie                                       schließt eine gelegentliche Hinzuziehung von
• nehmen erkennbar eigenständige Landesauf­            Expertinnen und Experten zu bestimmten
   gaben wahr,                                         Fragestellungen nicht aus.
• haben sich in einem demokratischen Verfah-         • Die Selbsthilfegruppe benennt ein nur für die
   ren gegründet und ihre Existenz dokumentiert        Zwecke der Selbsthilfegruppe gesondertes
   (Nachweis z. B. durch das Gründungsprotokoll        Konto:
   und eine schriftliche Aufgabenbeschreibung),
• legen mit dem Antrag grundsätzlich einen              a. Konto für nicht verbandlich organisierte
   landesbezogenen Haushaltsplan vor,                      Selbsthilfegruppen
• stellen die ausreichende Präsenz im jeweiligen           Diese benennen grundsätzlich ein von
   Bundesland sicher (u. a. Ansprechpartnerinnen           einem Gruppenmitglied für die Gruppe
   bzw. Ansprechpartner, Erreichbarkeit, Adresse),         eingerichtetes Treuhandkonto oder ein
• weisen Strukturen mit geregelter Verant-                 Konto, das für die Gruppe als Gesellschaft
   wortlichkeit nach (z. B. Vorstand/Mitglieder­           bürgerlichen Rechts eingerichtet wurde. Er-
   versammlung),                                           hält die Gruppe kein eigenständiges Konto­
• führen einen eigenständigen Namen (keine                 bei einer Bank, können Krankenkassen
   Privatperson),                                          alternativ ein Unterkonto eines Girokontos,
• weisen eine überprüfbare Kassenkonten­                   ein Sparkonto oder ein von einem Treuhän-
   führung nach,                                           der eingerichtetes Konto akzeptieren. Die
• weisen ihre Gemeinnützigkeit nach; hierzu ist            oder der Kontoverfügungsberechtigte einer
   es ausreichend, wenn die Freistellung auf den           nicht verbandlich organisierten Selbsthilfe­
   Bundesverband ausgestellt ist.                          gruppe ist verpflichtet sicherzustellen,
                                                           dass die Fördermittel ausschließlich für
A.5.3 Besondere Fördervoraussetzungen                      Zwecke der Gruppe unter Berücksichtigung
für Selbsthilfegruppen                                     des Leitfadens zur Selbsthilfeförderung
Zusätzlich zu den allgemeinen Fördervorausset-             verwendet werden. Sie oder er hat zudem
zungen und den unter A.2.2 genannten Förder-               sicherzustellen, dass die Gruppe in voller
zwecken sind für die örtlichen Selbsthilfegruppen          Höhe über die Mittel verfügt.
die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:
• Die Selbsthilfegruppe weist eine verlässliche/        b. Konto für Selbsthilfegruppen, die
   kontinuierliche Gruppenarbeit und Erreichbar-           unselbstständige Untergliederungen
   keit nach.                                              von rechtsfähigen Bundes- oder
• Die Gruppengröße umfasst mindestens sechs                Landesverbänden sind
   Mitglieder.                                             Diese benennen ein (Unter-)Konto des Ge-
• Die Selbsthilfegruppe hat ein Gründungstreffen           samtvereins, dessen Mitglied sie sind, das
   durchgeführt und ihre Existenz protokolliert.           für die jeweilige Untergliederung angelegt
                                                                                                                        17
Kassenartenübergreifende Pauschalförderung

                            wurde und über das die Selbsthilfegruppe       Landesweit ausgerichtete Selbsthilfe­
                            in voller Höhe verfügen kann. Die oder der     kontaktstellen
                            Kontoverfügungsberechtigte einer unselbst-     Die landesweit ausgerichtete Selbsthilfekontakt-
                            ständigen Untergliederung ist verpflichtet     stelle
                            sicherzustellen, dass die Fördermittel         • unterstützt Selbsthilfekontaktstellen bei der
                            ausschließlich für Zwecke der Gruppe unter        Gründung und begleitet sie in der Praxis,
                            Berücksichtigung des Leitfadens zur Selbst-    • arbeitet mit hauptamtlichem Fachpersonal,
                            hilfeförderung verwendet werden.               • weist eine Selbsthilfekontaktstellenarbeit von
                                                                              mindestens einem Jahr nach (Ausnahmen sind
                      A.5.4 Besondere Fördervoraussetzungen                   in begründeten Einzelfällen möglich),
                      für Selbsthilfekontaktstellen                        • wird anteilig durch die öffentliche Hand als
                      Zusätzlich zu den allgemeinen Fördervorausset-          Selbsthilfekontaktstelle gefördert.
                      zungen und den unter A.2.3 genannten Förder-         • Die von der landesweiten Selbsthilfekontakt-
                      zwecken sind von den Selbsthilfekontaktstellen/         stelle wahrgenommenen Aufgaben sind nicht
                      landesweit ausgerichteten Selbsthilfekontakt­           bereits Gegenstand der Förderung von Selbst-
                      stellen jeweils die folgenden Voraussetzungen zu        hilfegruppen, Selbsthilfeorganisatio­nen/
                      erfüllen: Die Selbsthilfekontaktstelle                  -verbänden und Selbsthilfekontaktstellen.
                      • arbeitet mit hauptamtlichem Fachpersonal,
                      • unterstützt die Selbsthilfegruppe gemäß Krank-     A.6 Ausschluss der Förderung
                         heitsverzeichnis bei der Wahrnehmung ihrer
                         Interessen,                                       Einrichtungen/Institutionen, die die vorgenannten
                      • weist eine Selbsthilfekontaktstellenarbeit von     Voraussetzungen nicht erfüllen, werden von den
                         mindestens einem Jahr nach (Ausnahmen sind        Krankenkassen und ihren Verbänden nicht geför-
                         in begründeten Einzelfällen möglich),             dert. Dies gilt insbesondere für:
                      • stellt themen-, bereichs- und indikationsgrup-     • Wohlfahrtsverbände
                         penübergreifend Unterstützungsangebote für        • Sozialverbände
                         die örtlichen Selbsthilfegruppen zur Verfügung,   • Verbraucherverbände/-organisationen/-einrich-
                      • wird anteilig durch die öffentliche Hand als          tungen
                         Selbsthilfekontaktstelle gefördert,               • Patientenberatungsstellen (auch internet­
                      • weist eine regelmäßige Erreichbarkeit und             basierte)
                         Öffnungs-/Sprechzeiten (eigene Website und        • Berufs-/Fachverbände bzw. Fachgesellschaften
                         E-Mail-Adresse) nach,                             • Kuratorien, Stiftungen, Fördervereine
                      • erfasst die örtlichen Selbsthilfegruppen, die      • (Unter-)Arbeitsgruppen oder Arbeitskreise von
                         geplanten Gruppengründungen bzw. Wünsche             Selbsthilfegruppen und/oder Selbsthilfeorgani-
                         Interessierter und macht diese bekannt,              sationen
                      • unterstützt Selbsthilfegruppen bei der Grün-       • stationäre oder ambulante Hospizdienste
                         dung und begleitet sie in der Praxis,             • Bundes- bzw. Landesarbeitsgemeinschaften
                      • arbeitet auf örtlicher oder regionaler Ebene in       für Gesundheit/Gesundheitsförderung bzw.
                         einer Landesarbeitsgemeinschaft der Selbst­          Landeszentralen für Gesundheit/Gesundheits-
                         hilfekontaktstellen mit und kooperiert – soweit      förderung, Landes- bzw. regionale Gesund-
                         vorhanden – mit landesweit ausgerichteten            heitskonferenzen
                         Selbsthilfekontaktstellen.                        • krankheitsspezifische Beratungseinrichtungen
                                                                              oder Kontaktstellen, wie bspw. Sucht-, Krebs-
                                                                              beratungsstellen
                                                                           • Umweltberatungen
                                                                           • ausschließlich im Internet agierende Initiativen
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Kassenartenübergreifende Pauschalförderung

• Kooperationsberatungsstellen für Selbsthilfe­      A.8 Antragsverfahren für die kasse­n­arten­
  gruppen und Ärzte (KOSA) der Kassenärzt­           übergreifende Pauschalförderung
  lichen Vereinigungen
• Einzelpersonen, die Mitglied einer Selbsthilfe-    Die Krankenkassen und ihre Verbände fördern die
  gruppe sind und/oder als Kontaktperson für         Selbsthilfe auf drei Ebenen (Ebenenförderung).
  eine Selbsthilfegruppe und/oder Selbsthilfe­       Maßgeblich ist das sogenannte Ein-Ansprech-
  organisation tätig sind                            partner-Verfahren. Dieses sieht vor, dass bei der
• Zusammenschlüsse mit ausschließlich gesund­        Beantragung der kassenartenübergreifenden
  heitsförderlicher oder primärpräventiver           Pauschalförderung seitens der Antragstellerin bzw.
  Zielsetzung                                        des Antragstellers nur ein Förderantrag an die
• (Pflege-)Wohngemeinschaften                        jeweils zuständige Gemeinschaftsförderung auf
• Dachorganisationen (zur Projektförderung von       Bundes- und Landesebene einzureichen ist.
  „Dachorganisationen von Selbsthilfeorgani­sa­
  tionen“ siehe auch B.2.4 und B.5.5)                Der Grundsatz der Ebenenförderung gewährleis-
                                                     tet, dass die Förderung von Selbsthilfeorganisati-
A.7 Verhältnis zur Selbsthilfeförderung              onen auf Bundesebene, Selbsthilfeorganisationen
nach dem SGB XI                                      auf Landesebene, Selbsthilfegruppen auf örtlicher
                                                     Ebene und Selbsthilfekontaktstellen nur auf einer
Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und    Ebene erfolgt und eine Doppelförderung ausge-
Selbsthilfekontaktstellen können neben einer         schlossen wird.
Förderung nach § 20h SGB V auch Fördermittel
nach § 45d i. V. m. § 45c SGB XI beantragen. Die     A.8.1 Antragstellung
Rechtsvorschrift im SGB XI sieht u. a. vor, dass     Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und
Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorganisationen und    Selbsthilfekontaktstellen werden entsprechend
Selbsthilfekontaktstellen Förderanträge bei den      ihrem Wirkungskreis von den für sie zuständigen
durch Rechtsverordnung benannten zuständigen         Ebenen auf Seiten der Krankenkassen bzw. ihrer
Stellen des Landes oder der Gebietskörperschaft      Verbände gefördert. Demnach liegt die Zuständig-
stellen können. Die Angebote der Selbsthilfe sind    keit
hier nur förderfähig, wenn sie sich an Pflege-       • für die Förderung von Selbsthilfeorganisationen
bedürftige oder auch deren Angehörige oder              auf Bundesebene bei der „GKV-Gemeinschafts-
vergleichbar Nahestehende richten.                      förderung Selbsthilfe auf Bundesebene“,
                                                     • für die Förderung von Selbsthilfeorganisationen
Werden parallel zur Beantragung von Förder­             auf Landesebene bei den GKV-Gemeinschafts-
mitteln im Rahmen des § 20h SGB V auch Förder-          förderungen Selbsthilfe in den Ländern,
mittel nach § 45d i. V. m. § 45c SGB XI beantragt,   • für die Förderung der örtlichen Selbsthilfe-
dürfen Maßnahmen nicht doppelt finanziert               gruppen bundeslandspezifisch bei den GKV-
werden. Die Selbsthilfegruppen, Selbsthilfeorga-        Gemeinschaftsförderungen Selbsthilfe in den
nisationen und Selbsthilfekontaktstellen haben          Ländern,
im Rahmen der Beantragung der Fördermittel           • für die Förderung der Selbsthilfekontaktstellen
transparent zu machen, ob und ggf. in welcher           bei den GKV-Gemeinschaftsförderungen Selbst-
Höhe sowie für welchen Zweck Fördermittel bei           hilfe auf Bundes- und Landesebene.
anderen Trägern bereits beantragt oder zugesagt
wurden.                                              Eine parallele Antragstellung in mehreren Bundes­
                                                     ländern und über Förderebenen hinweg ist un-
                                                     zulässig (siehe auch A.8.1.3). Förderanträge sind

                                                                                                                         19
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