Mandanten-Information: Mehrwertsteuersenkung - Das müssen Sie ab dem 01.07.2020 beachten!

 
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Mandanten-Information:
Mehrwertsteuersenkung – Das müssen Sie ab dem
01.07.2020 beachten!

Sehr geehrte Mandantin,                                                          Um die Wirtschaft nach dem Corona-Schock der letzten
sehr geehrter Mandant,                                                           Monate wieder anzukurbeln, wurde von der Bundesregie-
                                                                                 rung am 12.06.2020 ein umfangreiches steuerliches Kon-
die Corona-Krise stellt Bürger und Unternehmen auf eine                          junkturpaket beschlossen. Ein zentraler Teil dieser Maß-
harte Probe. Die wirtschaftlichen Auswirkungen - das                             nahmen ist die befristete Absenkung der gesetzlichen
zeichnet sich jetzt schon ab - sind enorm und im Detail                          Mehrwertsteuer im Rahmen des Regelsteuersatzes von
schwer abzuschätzen. Die Politik hat zeitig mit Sofort-                          derzeit 19 % auf 16 % und beim ermäßigten Steuersatz
maßnahmen und Förderprogrammen für notleidende Un-                               von 7 % auf 5 %. Hierbei können Sie als Unternehmer im
ternehmen reagiert. Auch im steuerlichen Bereich wurden                          Prinzip wählen, ob Sie die Ersparnis an die Kunden wei-
bereits umfangreiche Entlastungen wie die Stundung von                           tergeben oder Ihren Ertrag erhöhen wollen. Für die Buch-
Steuerzahlungen und die Herabsetzung von Vorauszah-                              führung und die Rechnungsprüfung in Ihrem Unterneh-
lungen beschlossen.                                                              men stellt die Neuerung jedoch schon allein aufgrund der
                                                                                 extrem kurzen Vorlaufzeit für die Umstellung eine Heraus-
                                                                                 forderung dar.

                                                                                 Wir haben im Folgenden die wichtigsten Aspekte der
Inhaltsverzeichnis                                                               Mehrwertsteuersenkung für Sie zusammengestellt.

1. Welcher Steuersatz gilt wann? ............................ 1
2. Wie ordnen Sie die Steuersätze zeitlich                                       1.   Welcher Steuersatz gilt wann?
   richtig zu? ........................................................... 2
3. Welche Spezialfälle sind zu beachten? ................ 3                      Vom 01.07.2020 bis zum 31.12.2020, also für sechs Mo-
4. Muss die Steuersatzminderung an Kunden                                        nate, soll der Regelsatz bei der Mehrwertsteuer von der-
   weitergegeben werden? ...................................... 5                zeit 19 % auf 16 % abgesenkt werden. Entsprechendes
5. Checkliste zur Umsetzung der                                                  soll auch für den ermäßigten Steuersatz gelten, der von
   Steuersatzänderung ............................................ 5             derzeit 7 % auf 5 % herabgesetzt werden soll. Der ermä-
6. Fazit ................................................................... 5   ßigte Steuersatz wird etwa auf eine Vielzahl von Grund-
                                                                                 nahrungsmitteln, Hygieneartikeln sowie Presse- und
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Verlagserzeugnissen angewendet. Nach dem 31.12.2020                regulär 19 % für Speisen, die direkt an Ort und Stelle zum
sind voraussichtlich wieder die alten Sätze in Höhe von            Verzehr abgegeben werden, betragen. Die Abgabe von
19 % beim Regelsteuersatz und 7 % beim ermäßigten                  Getränken im Rahmen der Restaurations- und Verpfle-
Steuersatz anzuwenden. Die Verabschiedung des Geset-               gungsdienstleistungen unterliegt weiterhin dem regulären
zes zu den Maßnahmen des Konjunkturpakets wird Ende                Mehrwertsteuersatz und reduziert sich nur vom
Juni erwartet.                                                     01.07.2020 bis zum 31.12.2020 von 19 % auf 16 %.

Seitens des Bundesfinanzministeriums (BMF) ist bereits
                                                                           Steuersatzänderung bei Restaurations- und
der Entwurf eines Anwendungsschreibens mit möglichen
                                                                                 Verpflegungsdienstleistungen
Vereinfachungsregelungen veröffentlicht worden. Dieser
wird aber derzeit noch mit den obersten Finanzbehörden                  01.07.2020 bis   5 % auf Speisen,
der Länder abgestimmt und ist noch nicht anwendbar.                     31.12.2020       16 % auf Getränke
                                                                        01.01.2021 bis   7 % auf Speisen,
Die Senkung der Mehrwertsteuersätze ist sowohl für die                  30.06.2021       19 % auf Getränke
Erstellung von Rechnungen im Unternehmen als auch für                   ab 01.07.2021    19 % auf Speisen (wenn Verzehr an
die Prüfung der Eingangsrechnungen relevant. Ist auf ei-                                 Ort und Stelle) und Getränke
ner Rechnung der ausgewiesene Steuersatz zu hoch,
wird dieser höhere Steuersatz auch zur Zahlung an das
Finanzamt fällig. Allerdings kann der Leistungsempfänger           2.     Wie ordnen Sie die Steuersätze
nicht ohne weiteres den Vorsteuerabzug vornehmen, da                      zeitlich richtig zu?
der Steuersatz in der Rechnung nicht korrekt ist. Gegebe-
nenfalls muss dann die Rechnung auf den niedrigeren                Grundregel: Ausführung der Leistung
Steuersatz korrigiert werden.
                                                                   Maßgeblich für die Zuordnung des jeweiligen Steuersat-
Generelle Vereinfachungsregelungen, die es ermögli-                zes ist grundsätzlich der Zeitpunkt der Ausführung der je-
chen, auch bei einem unrichtigen, überhöhten Steueraus-            weiligen Leistung. Danach entscheidet sich, mit welchem
weis einen vollen Vorsteuerabzug vorzunehmen, gibt es              Steuersatz der Umsatz zu berechnen bzw. der Vorsteu-
derzeit noch nicht. Das BMF sieht dies in seinem Entwurf           erabzug vorzunehmen ist. Gerade beim Vorsteuerabzug
eines Anwendungsschreibens gegebenenfalls für Teilent-             ist es dann auch bei der Rechnungsprüfung wichtig zu er-
gelte vor, die vor dem 01.07.2020 für Leistungen gezahlt           kennen, ob eine Eingangsrechnung den zutreffenden
werden, die erst nach dem 30.06.2020 ausgeführt wer-               Steuersatz enthält oder zur Korrektur an den Aussteller
den. Hier soll dann wohl auch keine Korrektur der Rech-            zurückgeschickt werden muss. Dazu, wann die jeweilige
nung über Teilzahlungen mit den alten Steuersätzen er-             Leistung als ausgeführt gilt, kennt das Umsatzsteuerrecht
forderlich sein, wenn in einer Endabrechnung die neuen             verschiedene Fiktionen. Dies muss sich nicht unbedingt
Steuersätze von 16 % bzw. 5 % angewendet werden. Die               mit dem Zeitpunkt decken, in dem ein Liefergegenstand
endgültige Regelung bleibt abzuwarten.                             erhalten oder eine Dienstleistung ausgeführt wird. Es
                                                                   handelt sich um eine gesetzliche Annahme. Auch auf den
Senkung der Mehrwertsteuer bei Restaurations- und                  Zeitpunkt der Zahlung oder des Erhalts der Rechnung
Verpflegungsdienstleistungen                                       kommt es bei der Ausführung der Leistung im umsatz-
                                                                   steuerlichen Sinne nicht an. Hinsichtlich des Zeitpunkts
Im Rahmen des bereits am 05.06.2020 beschlossenen                  der Ausführung der Leistung sind die im Folgenden auf-
ersten Corona-Steuerhilfegesetzes wurde der Steuer-                geführten Grundkonstellationen zu beachten.
satz für Speisen im Rahmen von sogenannten Restaura-
tions- und Verpflegungsdienstleistungen zeitlich befristet         Lieferungen
von derzeit 19 % auf 7 % herabgesetzt. Zu den von der
Senkung betroffenen Leistungen zählen neben der Spei-              Lieferungen nennt man umsatzsteuerlich alle Vorgänge,
senabgabe bei Restaurant- oder Imbissbesuchen auch                 die mit Waren zu tun haben. Bei einer Warenlieferung, die
die Leistungen des Lebensmitteleinzelhandels und von               versendet oder befördert wird, ist der Umsatz mit Beginn
Cateringunternehmen, Bäckereien und Metzgereien,                   der Versendung oder Beförderung ausgeführt. Versen-
wenn verzehrfertig zubereitete Speisen abgegeben wer-              dung bedeutet, dass die Ware mit einem Dienstleister auf
den. Die Absenkung des Steuersatzes gilt vom                       den Weg zum Kunden gebracht wird. Bei der Beförderung
01.07.2020 bis zum 30.06.2021.                                     übernimmt der Verkäufer selbst den Transport zum Kun-
                                                                   den. Bei Werklieferungen entsteht der Liefergegenstand
Durch die weitere Absenkung des ermäßigten Steuersat-              erst durch entsprechende Arbeiten (z.B. durch den Auf-
zes von 7 % auf 5 % im zweiten Halbjahr 2020 wird der              bau einer Maschine vor Ort beim Kunden). Hier geht die
Steuersatz auf Restaurations- und Verpflegungsdienst-              Verfügungsmacht regelmäßig erst über, wenn der Liefer-
leistungen noch günstiger. Für den Zeitraum vom                    gegenstand erstellt ist. Erst dann gilt die Lieferung als
01.01.2021 bis zum 30.06.2021 wird sich der Satz dann              ausgeführt.
wieder auf 7 % erhöhen und ab dem 01.07.2021 wieder

                                                             –2–
Mandanten-Information: Mehrwertsteuersenkung – Das müssen Sie ab dem 01.07.2020 beachten!

   Beispiel 1:                                                          einheitliche Leistungen nachträglich in Teilleistungen auf-
                                                                        zuteilen, wenn diese tatsächlich einzeln abgrenzbar sind.
   A hat bereits am 03.02.2020 bei Autohändler B einen                  Für entsprechende Vertragsänderungen enthält der Ent-
   neuen Firmen-Pkw für 50.000 € + 19 % Umsatz-                         wurf des Anwendungsschreibens des BMF Vorgaben:
   steuer (9.500 €) bestellt. Als Liefertermin war eigent-              Die entsprechende Teilleistung muss demnach vor dem
   lich der 01.05.2020 geplant. Durch die Corona-Krise                  01.07.2020 vollendet und die Teilleistungen müssen vor
   verzögert sich die Auslieferung jedoch, am                           dem 01.07.2020 vereinbart worden sein. Auch entspre-
   02.07.2020 bekommt B das Fahrzeug endlich vom                        chende Vertragsänderungen müssen wirksam vor dem
   Großhändler angeliefert und bringt es noch am sel-                   01.07.2020 vorgenommen worden.
   ben Tag zu A.
                                                                             Hinweis:
   Lösung:
                                                                             Hinsichtlich der Ausführung der jeweiligen Leistung
   Da mit der Auslieferung an A erst am 02.07.2020 be-                       ist es sinnvoll, sich bei der Rechnungsprüfung an
   gonnen wurde, gilt der Steuersatz von 16 %. Ent-                          dem auf der Rechnung ausgewiesenen Leistungsda-
   sprechend muss A nur noch 8.000 € statt 9.500 € an                        tum (nicht: Ausstellungsdatum) zu orientieren. So
   Umsatzsteuer zahlen. Auch auf der Rechnung hat B                          kann eingeschätzt werden, ob die ausgewiesene
   lediglich 16 % Umsatzsteuer auszuweisen. (Zu der                          Umsatzsteuer zu hoch ist. Eine zu hoch ausgewie-
   Frage, wann gegebenenfalls keine Verpflichtung für                        sene Umsatzsteuer berechtigt nicht (auch nicht teil-
   den Verkäufer besteht, den niedrigeren Steuersatz                         weise in Höhe des zutreffenden Betrags) zum Vor-
   weiterzugeben, vgl. 4.)                                                   steuerabzug. Gegebenenfalls ist eine Änderung der
                                                                             Rechnung durch den Aussteller zu veranlassen.
Sonstige Leistungen
                                                                        Sonderfall Bauleistungen
Als sonstige Leistungen wird umsatzsteuerlich alles be-
zeichnet, was keine Warenlieferung ist. Es handelt sich                 Insbesondere bei Bauleistungen ist in der Praxis oftmals
also um Dienstleistungen, bei denen der Wareneinsatz le-                das Problem anzutreffen, dass Teilleistungen nicht klar
diglich geringfügig ist. Sonstige Leistungen gelten grund-              voneinander abgegrenzt sind. Bauleistungen in diesem
sätzlich im Zeitpunkt ihrer Vollendung als ausgeführt.                  Zusammenhang sind Arbeiten an Gebäuden oder sonsti-
Wenn eine sonstige Leistung in abgrenzbare Teilleistun-                 gen festen Einrichtungen, die deren Beschaffenheit än-
gen aufgeteilt ist, gilt die sonstige Leistung jeweils mit Fer-         dern. Zwar sind die Leistungen gegebenenfalls wirtschaft-
tigstellung der einzelnen Teilleistung als ausgeführt.                  lich abgrenzbar, jedoch fehlt es oft an der konkreten Ver-
                                                                        einbarung von Teilleistungen. In diesem Fall gilt die Bau-
   Beispiel 2:                                                          leistung regelmäßig mit der Abnahme als ausgeführt.
                                                                        Wenn die Abnahme einer Bauleistung also in den Zeit-
   Die A-GmbH erbringt IT-Dienstleistungen. Für Unter-                  raum zwischen dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 fällt
   nehmen B werden Unterstützungen beim Aufbau ei-                      und keine Teilleistungen vereinbart wurden, gilt einheit-
   nes Onlineshops erbracht. Hierbei erbringt die A-                    lich der Steuersatz von 16 %.
   GmbH Programmierarbeiten im Rahmen von insge-
   samt drei Teilschritten, die jeweils unterschiedliche                     Hinweis:
   Themen beinhalten. Für jeden Teilschritt sind 5.000 €
   +19 % Umsatzsteuer (950 €) vereinbart. Teilschritt 1                      Werden Bauleistungen an nichtvorsteuerabzugsbe-
   ist am 15.06.2020 abgeschlossen, die Teilschritte 2                       rechtigte Kunden erbracht, macht es Sinn, die Ab-
   und 3 folgen jeweils am 02.07.2020.                                       nahme der Leistung, wenn aufgrund der tatsächlichen
                                                                             Verhältnisse darstellbar, in den Zeitraum zwischen
   Lösung:                                                                   dem 01.07.2020 und dem 31.12.2020 zu verlegen.
                                                                             Hier wäre der Empfänger dann mit lediglich 16 % Um-
   Es wurden abgrenzbare Teilleistungen vereinbart. Für                      satzsteuerbelastung bessergestellt. Bei einer Ab-
   den anzuwendenden Umsatzsteuersatz ist der jewei-                         nahme nach dem 31.12.2020 wäre er wieder mit 19 %
   lige Fertigstellungszeitpunkt der einzelnen Teilleistun-                  Umsatzsteuer belastet.
   gen maßgeblich. Dies bedeutet, dass für Teilleistung
   1 noch der Umsatzsteuersatz von 19 % gilt, da die
   Leistung vor dem 01.07.2020 ausgeführt wurde. Die                    3.     Welche Spezialfälle sind zu
   Teilleistungen 2 und 3 wurden erst nach dem                                 beachten?
   30.06.2020 ausgeführt, weshalb für sie der Steuersatz
   von 16 % gilt.                                                       Anzahlungen/Vorauszahlungen

Im Rahmen der Steuersatzänderung kann es für eine ein-                  Anzahlungen oder Vorauszahlungen spielen für die An-
fachere Abwicklung sinnvoll sein, Verträge über                         wendung des jeweiligen Steuersatzes keine Rolle, da es

                                                                  –3–
Mandanten-Information: Mehrwertsteuersenkung – Das müssen Sie ab dem 01.07.2020 beachten!

immer nur darauf ankommt, wann die entsprechende                    Hier müssen also die entsprechenden Verträge gegebe-
Leistung ausgeführt wurde.                                          nenfalls angepasst werden oder es müssen separate
                                                                    Rechnungen erstellt werden. Ansonsten kann dies beim
   Beispiel 3:                                                      Leistungsempfänger zu Problemen mit dem Vorsteuerab-
                                                                    zug führen, da keine ordnungsgemäße Rechnung vorge-
   Kunde A beauftragt Unternehmer B im Mai 2020 mit                 legt werden kann.
   dem Bau eines Carports für 5.000 € + 19 % Umsatz-
   steuer (950 €). A zahlt im Mai 2020 1.000 € + 19 %                   Beispiel 4:
   Umsatzsteuer (190 €) an und erhält dafür eine ent-
   sprechende Rechnung vom Unternehmer B. Die Leis-                     Die Miete für das Betriebsgebäude der Firma A wird
   tungsausführung/Abnahme erfolgt am 30.07.20.                         monatlich im Voraus abgerechnet. Im Vertrag sind
                                                                        alle umsatzsteuerlichen Rechnungsvoraussetzungen
   Lösung:                                                              erfüllt, die Umsatzsteuer wird mit 19 % angegeben.

   Die Leistung wird nach dem 30.06.2020 ausgeführt,                    Lösung:
   deshalb unterliegt die gesamte Leistung einem Steu-
   ersatz von lediglich 16 % (800 €).Die Umsatzsteuer in                Die Miete wird ab Juli 2020 mit 16 % Umsatzsteuer
   der Anzahlungsrechnung war demnach um 120 € zu                       abgerechnet. Damit eine ordnungsgemäße Rech-
   hoch und ist im Rahmen der Schlussrechnung wie                       nung für den Vorsteuerabzug vorliegt, muss entwe-
   folgt zu korrigieren:                                                der der Mietvertrag für den Zeitraum 01.07.2020 bis
                                                                        31.12.2020 auf 16 % angepasst werden oder es ist
                  Preis    Entgelt     St.satz     USt                  eine separate Rechnung zu erstellen.

   Gesamt        € 5.800 € 5.000      16%        € 800                  Hinweis:

   Abzgl. Anz. € 1.190 € 1.000        19%        € 190                  Hier ist eine Bestandsaufnahme zu empfehlen, wel-
                                                                        che Eingangsleistungen im Rahmen jährlicher (o.ä.)
   Rest           € 4.610 € 4.000      16%       € 610                  Dauerleistungen bereits mit 19 % abgerechnet wur-
                                                                        den (ohne dass es sich um Teilleistungen handelt).
   Hinweis: Der Restbetrag weist also durch die Korrek-                 Solche Rechnungen wären dann zu korrigieren. Ent-
   tur lediglich € 610 USt (= € 800 abzgl. € 190) und nicht             sprechendes gilt für etwaige Ausgangsleistungen, die
   € 4.000 x 16% = € 640 aus. Bitte achten Sie darauf,                  keine Teilleistungen sind.
   dass dies in Ihrem Rechnungslegungsprogramm rich-
   tig umgesetzt wird.                                              Weitere Einzelfälle

Laut dem Entwurf zum Anwendungsschreiben des BMF                    ·   Die Firmenwagenüberlassung an Arbeitnehmer
soll es jedoch nicht zu beanstanden sein, wenn in Anzah-                 zur Privatnutzung löst im Zeitraum 01.07.2020 bis
lungen im Zeitraum vor dem 01.07.2020 für Leistungen,                    31.12.2020 nur eine Besteuerung mit dem vermin-
die erst nach dem 30.06.2020 erbracht werden, bereits                    derten Steuersatz von 16 % aus.
die reduzierten Steuersätze von 16 % bzw. 5 % in Rech-              ·   Der Umtausch eines Gegenstands bedeutet, dass
nung verwendet werden. Allerdings ist diese Vereinfa-                    die ursprüngliche Leistung rückgängig gemacht wird.
chungsregelung derzeit noch nicht in Kraft.                              Wird der Ersatzgegenstand nach dem 30.06.2020
                                                                         ausgeliefert, gilt für ihn der niedrigere Steuersatz.
Dauerleistungen und Verträge als Rechnungen                         ·   Bei Gutscheinen ist zwischen Einzweckgutscheinen
                                                                         und Mehrzweckgutscheinen zu unterscheiden.
Dauerleistungen sind sich über einen längeren Zeitraum                  o Bei einem Einzweckgutschein stehen die Leis-
erstreckende Leistungen (Lieferungen oder sonstige                          tung und deren Steuersatz schon bei Ausgabe
Leistungen), zum Beispiel Miet- und Pachtverträge, War-                     fest, die Einlösung unterliegt nicht mehr der Um-
tungsverträge, Telekommunikationsverträge, Lizenzüber-                      satzsteuer. Die Umsatzsteuer entsteht bereits bei
lassungen, Lieferabonnements. Dauerleistungen gelten                        Verkauf des Gutscheins. Erfolgt dieser vor dem
als ausgeführt, wenn die Leistung erbracht ist. Die jewei-                  01.07.2020, ist also ein Steuersatz von 19 % bzw.
ligen Abrechnungszeiträume definieren die abgrenzbaren                      7 % zu berücksichtigen, bei einem Verkauf nach
Teilleistungen. Bei Dauerleistungen kann der Vertrag                        dem 30.06.2020 von 16 % bzw. 5 %.
gleichzeitig auch Rechnung sein, wenn er die umsatz-                    o Bei einem Mehrzweckgutschein stehen die Leis-
steuerlichen Pflichtangaben enthält. Im Vertrag fehlende                    tung und insbesondere der Steuersatz noch nicht
Angaben müssen in anderen Unterlagen enthalten sein,                        fest, da der Gutschein für verschiedene Waren
auf die im Vertrag hinzuweisen ist. In einer Rechnung                       eingesetzt werden kann. Der Verkauf des Gut-
muss aber explizit der anzuwendende Steuersatz ge-                          scheins ist insoweit nur ein Tausch in ein anderes
nannt werden.                                                               Zahlungsmittel; es wird keine Umsatzsteuer

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Mandanten-Information: Mehrwertsteuersenkung – Das müssen Sie ab dem 01.07.2020 beachten!

        berechnet. Erst durch die Einlösung wird die ent-         ·    Legen Sie neue Steuerkennzeichen in den betriebli-
        sprechende Leistung ausgeführt. Hier kommt es                  chen Systemen an (z.B. im Buchhaltungsprogramm,
        also darauf an, ob die Einlösung nach dem                      ERP-System, Warenwirtschaftssystem).
        30.06.2020 oder vor dem 01.07.2020 stattfindet.           ·    Außerdem sind neue Bilanzkonten zur zutreffenden
                                                                        Abgrenzung von Umsatzsteuer/Vorsteuer anzule-
     Hinweis:                                                           gen. Den bisherigen Steuerschlüssel für 19 % bzw. 7
                                                                        % lediglich zu überschreiben, ist aus Gründen der
     Gemäß dem Entwurf einer Übergangsregelung durch                    Nachvollziehbarkeit nicht empfehlenswert.
     das BMF könnte aber bei Einlösung eines Mehr-                ·    Passen Sie die Einstellungen zur elektronischen
     zweckgutscheins zwischen dem 01.07.2020 und                        Übermittlung der Umsatzsteuer-Voranmeldungen
     dem 31.08.2020 noch der Steuersatz von 19 % an-                    an.
     gesetzt werden. Bei Einlösung nach dem 31.08.2020            ·    Auch betriebliche Kassensysteme müssen Sie auf die
     muss dann der Steuersatz von 16 % angewendet                       neuen Steuersätze anpassen. Insbesondere Kas-
     werden. Wurde der Mehrzweckgutschein an einen                      senbelege müssen die neuen Steuersätze abbilden
     anderen Unternehmer ausgegeben und wird dieser                     können. Denken Sie zudem unbedingt an die Rück-
     durch den dann niedrigeren Steuersatz wirtschaftlich               anpassung ab dem 01.01.2021!
     begünstigt, muss er seinen Vorsteuerabzug berichti-          ·    Schulen Sie die mit Rechnungsfreigaben befassten
     gen. Dies wäre der Fall, wenn er bei Erwerb des Gut-               Mitarbeiter.
     scheins 19 % bzw. 7 % Vorsteuer geltend gemacht
     hat und dann nach dem 30.06.2020 Leistungen be-                   Hinweis:
     zieht, die lediglich 16 % bzw. 5 % Vorsteuer enthal-
     ten. Die Vereinfachung würde für ihn dann also nicht              Alle Änderungen in der betrieblichen IT müssen
     gelten.                                                           nachvollziehbar dokumentiert und in einer Verfah-
                                                                       rensdokumentation dargestellt werden. Benötigen
                                                                       Sie Informationen zur ordnungsgemäßen Verfah-
4.     Muss die Steuersatzminderung an                                 rensdokumentation, sprechen Sie uns gerne an.
       Kunden weitergegeben werden?
                                                                  Weitere zeitliche Aspekte
Oftmals werden in Verträgen Nettopreise vereinbart, auf
die dann die Umsatzsteuer berechnet wird. Zumindest bei           Die Steuersatzänderungen werden erstmalig für Umsatz-
langfristigen Verträgen, die bereits mehr als vier Monate         steuer-Voranmeldungen des Monats Juli 2020 von Be-
vor der Steuersatzänderung geschlossen worden sind,               lang sein. Diese sind bis zum 10.08.2020 abzugeben. Be-
hat der Kunde ein Recht auf einen Ausgleich, wenn er be-          steht eine Dauerfristverlängerung, ist der 10.09.2020 aus-
reits vorher Anzahlungen mit dem alten, höheren Steuer-           schlaggebend. Gerade wenn sich Umstellungspro-bleme
satz geleistet hat. Dieses Ausgleichsrecht kann jedoch            abzeichnen, etwa im Hinblick auf die IT oder bei der Än-
auch vertraglich ausgeschlossen werden. Im Zweifel                derung von Rechnungen, kann darüber nachgedacht
kommt es auf die Regelungen des jeweiligen Vertrags an.           werden, eine unterjährige Dauerfristverlängerung beim
Bei einfachen Ladenverkäufen nach dem 30.06.2020 o-               Finanzamt zu beantragen. Dies kann immer bis zum Zeit-
der Leistungen aufgrund von Verträgen, die nach dem               punkt der Abgabe der jeweiligen Umsatzsteuer-Voran-
30.06.2020 geschlossen wurden, besteht keine Verpflich-           meldung, also bis zum 10. des Folgemonats, erfolgen. Al-
tung, die Ersparnis aus den niedrigeren Steuersätzen              lerdings ist dann auch eine Sondervorauszahlung in Höhe
durch die Absenkung der Bruttopreise an Endkunden wei-            von 1/11 der im Vorjahr gezahlten Umsatzsteuer zu ent-
terzugeben.                                                       richten.

Aus praktischer Sicht könnte die Weitergabe der Steuer-
minderung an die Kunden zum Beispiel über einen gene-             6.     Fazit
rellen Rabatt erfolgen. Dies wäre im Unternehmen gege-
benenfalls einfacher zu implementieren als die Änderung           Die Absenkung der Mehrwertsteuersätze führt zu einigem
von Preislisten bzw. das Einpflegen neuer Preise in die           Aufwand, der frühzeitig angegangen werden sollte. Denn
Warenwirtschaftssysteme.                                          spätere Änderungen aufgrund falscher Rechnungen sind
                                                                  oft noch aufwendiger als strukturierte Anpassungen. Au-
                                                                  ßerdem bietet die Steuersatzsenkung durchaus Spiel-
5.     Checkliste zur Umsetzung der                               räume bei der Preisgestaltung, insbesondere im Endkun-
       Steuersatzänderung                                         dengeschäft. Sollten Sie Fragen zum Konjunkturpaket -
                                                                  insbesondere zur Mehrwertsteuersenkung haben - zö-
Folgendes sollten Sie bei der Umsetzung der Steuersatz-           gern Sie bitte nicht, uns anzusprechen. Gemeinsam fin-
änderung berücksichtigen:                                         den wir den für Sie optimalen Weg.

                                                                                  Alle Informationen nach bestem Wissen, jedoch ohne Gewähr.
                                                                                         Diese Information ersetzt nicht die individuelle Beratung!
                                                                                                                         Rechtsstand: 17.06.2020

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