Meldungen zur Sozialversicherung - Gültig ab 1. Januar 2018 VERSICHERUNG & BEITRÄGE

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Meldungen zur Sozialversicherung - Gültig ab 1. Januar 2018 VERSICHERUNG & BEITRÄGE
VERSICHERUNG & BEITRÄGE

Meldungen zur
Sozialversicherung
Gültig ab 1. Januar 2018
Meldungen zur Sozialversicherung - Gültig ab 1. Januar 2018 VERSICHERUNG & BEITRÄGE
Vorwort
Nach dem Sozialgesetzbuch sollen alle Anspruchsberechtig­
ten die ihnen zustehenden Leistungen in zeitgemäßer Weise
umfassend und zügig erhalten. Die Sozialversicherungsträger
– Kranken- und Pflegekassen, Rentenversicherungsträger,
Bundesagentur für Arbeit – benötigen für die Feststellung der
Leistungsansprüche ihrer Versicherten bzw. für die Erfüllung
ihrer sonstigen Aufgaben zahlreiche Daten und Informationen
(z. B. Beschäftigungszeiten und Höhe des Arbeitsentgelts zur
Feststellung des Renten­anspruchs). Es ist wichtig, dass sie
darüber zeitnah verfügen können.

Vor diesem Hintergrund wurde das einheitliche Meldeverfah­
ren zur Sozialversicherung geschaffen und der Arbeitgeber
damit betraut, den Krankenkassen alle versicherungsrechtlich
relevanten Tatbestände zu melden. Damit auch die anderen
Sozialversicherungszweige über die Beschäftigungsdaten ver­
fügen können, leiten die Krankenkassen diese an die Daten­
stelle der Rentenversicherung (DSRV) weiter. Ausnahme:
Sofortmeldungen übermitteln die Arbeitgeber direkt an die
DSRV. Die DEÜV (Datenerfassungs- und -übermittlungsver­
ordnung) bildet die rechtliche Grundlage für das einheitliche
Meldeverfahren.

Diese Broschüre vermittelt Ihnen alle wichtigen Aspekte des
Meldeverfahrens und veranschaulicht die teils komplexen
Regelungen mit zahlreichen Praxisbeispielen. Sollten Sie zu
den Themen dieser Broschüre oder zu anderen Bereichen der
Sozialversicherung Fragen haben, rufen Sie uns an. Wir stehen
Ihnen gern mit Rat und Tat zur Seite.

Ihre hkk

                                                                Impressum
                                                                Herausgeber:

                                                                34. Auflage • Gültig ab 1. Januar 2018 • GK100203
                                                                Realisierung:
                  V E R S I C H E RU N G & TA R I F E

                  hkk-Seminar
                                                                ©P
                                                                  RESTO Gesundheits-Kommunikation GmbH
                                                                 www.presto-gk.de

                  zum Jahreswechsel
                  2015/2016
                  Alle wichtigen Änderungen
I N H A LT S Ü B E R S I C H T                                                                                                                                                                                                                                3

Inhalt
A.      Sozialversicherungsausweis
I.      Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite            4
II.     Personenkreis...................................................................................................................................................................................................................... Seite             4
III.    Ausstellung.......................................................................................................................................................................................................................... Seite           4
IV.     Inhalt...................................................................................................................................................................................................................................... Seite    4

B.      Mitführungs- und Vorlagepflicht
I.      Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite            5
II.     Arbeitnehmerpflichten.................................................................................................................................................................................................... Seite                       5
III.    Arbeitgeberpflichten........................................................................................................................................................................................................ Seite                    5

C.      Versicherungspflichtig Beschäftigte
I.      Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite            6
II.     Datenübermittlung........................................................................................................................................................................................................... Seite                    6
III.    Sofortmeldung................................................................................................................................................................................................................... Seite                8
IV.     Beginn der Beschäftigung.............................................................................................................................................................................................. Seite                          9
V.      Ende der Beschäftigung.................................................................................................................................................................................................. Seite                       11
VI.     Unterbrechung der Beschäftigung............................................................................................................................................................................. Seite                                   13
VII.    Jahresmeldung................................................................................................................................................................................................................... Seite               15
VIII.   Änderungen im Beschäftigungs- oder Versicherungsverhältnis..................................................................................................................... Seite                                                                16
IX.     Sonderzuwendungen...................................................................................................................................................................................................... Seite                        18
X.      Gesonderte Meldung bei Antrag auf Altersrente.................................................................................................................................................. Seite                                                19
XI.     UV-Jahresmeldung........................................................................................................................................................................................................... Seite                    20
XII.    Änderungen zur Person.................................................................................................................................................................................................. Seite                        21
XIII.   Stornierung einer bereits abgegebenen Meldung............................................................................................................................................... Seite                                                   21

D.      Besondere Personengruppen
I.      Beschäftigte im Privathaushalt..................................................................................................................................................................................... Seite                            22
II.     Leiharbeitnehmer.............................................................................................................................................................................................................. Seite                 23
III.    Bezieher von Vorruhestandsgeld................................................................................................................................................................................ Seite                                 23
IV.     Unständig Beschäftigte................................................................................................................................................................................................... Seite                      23
V.      Auszubildende und Praktikanten ohne Entgelt..................................................................................................................................................... Seite                                               23

E.      Geringfügig Beschäftigte
I.      Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite 24
II.     Meldepflichtiger Personenkreis................................................................................................................................................................................... Seite 24
III.    Meldearten........................................................................................................................................................................................................................... Seite 25

F.      Ausfüllhinweise
I.      Allgemeines......................................................................................................................................................................................................................... Seite 27
II.     Feldinhalte........................................................................................................................................................................................................................... Seite 27

G.      Übersichten
I.      Meldefristen......................................................................................................................................................................................................................... Seite          30
II.     Grund der Abgabe............................................................................................................................................................................................................ Seite                   31
III.    Personengruppen............................................................................................................................................................................................................. Seite                   32
IV.     Beitragsgruppen................................................................................................................................................................................................................ Seite                32
V.      Angaben zur Tätigkeit..................................................................................................................................................................................................... Seite                     33
VI.     Schlüssel der Staatsangehörigkeit.............................................................................................................................................................................. Seite                                33

H.      Qualifizierter Meldedialog
I.      GKV-Monatsmeldungen................................................................................................................................................................................................. Seite 34
4                                                                                       S O Z I A LV E R S I C H E R U N G S AU S W E I S

A. Sozialversicherungsausweis

I. Allgemeines                                                   Im Übrigen kann der Arbeitnehmer die erstmalige Ausstellung
                                                                 eines SV-Ausweises auch selbst beantragen. Darüber hinaus
Ursprünglich einmal eingeführt, um dem missbräuchlichen          erhalten Arbeitnehmer einen neuen SV-Ausweis bei Verlust
Bezug von Sozialleistungen und der illegalen Beschäftigung       oder Unbrauchbarkeit des bisherigen Ausweises. Der Antrag
entgegenzuwirken, erfüllt der Sozialversicherungsausweis         ist bei der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenver­
(SV-Ausweis) seit dem 1. Januar 2009 nur noch einen Zweck:       sicherungsträger zu stellen.
Er dient als Nachweis über die von der Rentenversicherung
zugeteilte Versicherungsnummer und ist dem Arbeitgeber            WICHTIG:      Verlust und Wiederauffinden eines SV-Ausweises
bei Antritt einer neuen Beschäftigung vorzulegen. Kann der        sind der zuständigen Einzugsstelle oder dem Rentenversiche-
Beschäftigte ihn nicht zum Zeitpunkt des Beschäftigungs­          rungsträger unverzüglich zu melden. Da jeder Arbeitnehmer
beginns vorlegen, so hat er dies unverzüglich nachzuholen.        nur einen SV-Ausweis besitzen darf, müssen hinfällig bzw.
                                                                  unbrauchbar gewordene Ausweise zurück­gegeben werden.

II. Personenkreis
                                                                 IV. Inhalt
Im Prinzip erhalten alle Arbeitnehmer – selbst geringfügig Be­
schäftigte – einen SV-Ausweis. Das gilt auch für die folgenden   Der SV-Ausweis enthält folgende personen­bezogene Daten:
Personengruppen:
                                                                 1. die Versicherungsnummer,
   Arbeitnehmer, die aufgrund ihrer Beschäftigung sozial­       2. den Familiennamen und den Geburtsnamen und
    versicherungsfrei sind (z. B. Beamte, beamtenähnliche Per­   3. den Vornamen.
    sonen), sofern diese eine weitere Beschäftigung ausüben,
   Arbeitnehmer, die in privaten Haushalten geringfügig         Darüber hinaus ist das Ausstellungsdatum auf dem Dokument
    beschäftigt sind,                                            vermerkt.
   Schüler, die geringfügig beschäftigt sind und das
    16. Lebensjahr noch nicht vollendet haben,                   Seit dem 1. Januar 2017 werden die vorgenannten Daten auch
   Familienangehörige, die in einem landwirtschaftlichen        in Form eines QR-Codes auf dem SV-Ausweis vorgehalten.
    Betrieb mitarbeiten (Ehegatten, Lebenspartner nach dem       Dadurch sollen die Arbeitgeber in die Lage versetzt werden,
    Lebenspartnerschaftsgesetz sowie Verwandte bis zum           insbesondere die Versicherungsnummer schneller und vor
    dritten Grad bzw. Verschwägerte bis zum zweiten Grad).       allem sicherer zu erfassen. Darüber hinaus soll der QR-Code
                                                                 als maschinell prüfbares Echtheitsmerkmal die Fälschungs­
Arbeitnehmer, die im Rahmen eines im Ausland bestehenden         sicherheit weiter erhöhen.
Beschäftigungsverhältnisses in die Bundesrepublik entsandt
werden, erhalten dagegen keinen SV-Ausweis.                      Durch die leichtere Übernahme der Informationen mittels ei­
                                                                 ner optischen Schnittstelle wird u. a. eine höhere Ak­zeptanz
                                                                 in den Branchen erwartet, die der Sofortmeldepflicht unter­
III. Ausstellung                                                 liegen (vgl. B. II) und traditionell Beschäftigte kurzfristig ein­
                                                                 stellen.
Der SV-Ausweis mit den persönlichen Daten des Versicherten
wird von Amts wegen durch die Datenstelle der Rentenver­         Die neuen SV-Ausweise sollen sukzessive eingeführt werden.
sicherung (DSRV) ausgestellt, bei                                Beschäftigte die bereits einen SV-Ausweis erhalten haben,
                                                                 behalten diesen. Nur bei Erst- und Neuausstellung erfolgt
n   Vergabe der Rentenversicherungsnummer,                       die Ausgabe mit einem QR-Code.
   erstmaliger Aufnahme einer Beschäftigung (z. B. als Aus­
    zubildender), sofern bisher noch keine Rentenversiche­
    rungsnummer vergeben wurde,
   Änderung der Versicherungsnummer,
   Namensänderung (z. B. durch Heirat).
MITFÜHRUNGS- UND VORLAGEPFLICHT                                                                                                 5

B. Mitführungs- und Vorlagepflicht

I. Allgemeines                                                   Die Ausweisdokumente sind für die Identitätsfeststellung am
                                                                 besten geeignet, weil in der Regel alle Personen – unabhängig
Um die Arbeit der Kontrollbehörden zur Bekämpfung von            von der Art der von ihnen erbrachten Dienst- oder Werkleis­
Schwarzarbeit und illegaler Beschäftigung zu vereinfachen        tungen und ihrer Herkunft – über diese verfügen.
und zu beschleunigen, wurde eine Mitführungs- und Vorlage­
pflicht von Personaldokumenten (Personalausweis, Pass,
Pass- bzw. Ausweisersatz) im Schwarz­arbeitsbekämpfungs­         III. Arbeitgeberpflichten
gesetz verankert. Im Gegenzug ist die Pflicht zur Mitführung
des SV-Ausweises entfallen, da er sich als nicht hinreichend     Die Verpflichtung des Arbeitgebers
fälschungs­sicher erwiesen hat.
                                                                 n   zur einmaligen schriftlichen und nachweislichen Beleh­
Damit die Beschäftigten in den gesetzlich bestimmten Bran­           rung seiner Arbeitnehmer über die Mitführungs- und
chen ihre Ausweispapiere tatsächlich bei sich führen, sind de­       Vorlagepflicht von Personaldokumenten,
ren Arbeitgeber darüber hinaus verpflichtet, einmalig jeden      n   mit bußgeldbewehrter Pflicht zur Aufbewahrung dieses
Arbeitnehmer nachweislich und schriftlich über die Mitfüh­           Hinweises für die Dauer der Erbringung der Dienst- oder
rungs- und Vorlagepflicht zu belehren und diesen Hinweis             Werkleistung und
aufzubewahren.                                                   n   Vorlage dieser Belehrung auf Verlangen bei Prüfungen
                                                                     durch die Kontrollbehörden
 WICHTIG:     Verstöße der Arbeitnehmer gelten als Ordnungs-
 widrigkeiten, welche mit Geldbußen bis zu 5.000 EUR geahn-      dient der Sicherstellung, dass der den Weisungen des Arbeit­
 det werden können. Arbeitgeber, die gegen die Pflicht zur       gebers unterliegende Beschäftigte tatsächlich seine Ausweis­
 Aufbewahrung und Vorlage der Belehrung verstoßen, han-          papiere bei sich führt.
 deln ebenfalls ordnungswidrig; das Bußgeld kann hier bis
 zu 1.000 EUR betragen.

II. Arbeitnehmerpflichten

Bei der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen sind die
in folgenden Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen
tätigen Personen verpflichtet, ihren Personalausweis, Pass,
Pass- bzw. Ausweisersatz mitzuführen und den Behörden der
Zollverwaltung auf Verlangen vorzulegen:

 1. im Baugewerbe,
 2. im Gaststätten- und Beherbergungsgewerbe,
 3. im Personenbeförderungsgewerbe,
 4. im Speditions-, Transport- und damit verbundenen
    Logistikgewerbe,
 5. im Schaustellergewerbe,
 6. bei Unternehmen der Forstwirtschaft,
 7. im Gebäudereinigungsgewerbe,
 8. bei Unternehmen, die sich am Auf- und Abbau von
    Messen und Ausstellungen beteiligen,
 9. in der Fleischwirtschaft,
10. im Prostitutionsgewerbe.
6                                                                             VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE

C. Versicherungspflichtig
   Beschäftigte

I. Allgemeines                                                       II. Datenübermittlung

Der Arbeitgeber hat Meldungen u. a. aus folgenden Anlässen           Den Arbeitgebern stehen verschiedene Möglich­keiten offen,
abzugeben:                                                           den Anforderungen der maschi­nellen Datenübertragung
                                                                     gerecht zu werden:
   Beginn und Ende eines Beschäftigungsverhältnisses
    (An- bzw. Abmeldung)                                             1. Systemgeprüfte Abrechnungsprogramme
   Änderungen und Unterbrechungen einer Beschäftigung               Solche Programme bieten den Vorteil, dass die Meldungen
    (Änderungs- bzw. Unter­brechungsmeldung)                         maschinell erstellt und an die Einzugsstellen übermittelt
   Fortbestand einer Beschäftigung über den Jahreswechsel           werden. Voraussetzung für den Einsatz ist allerdings, dass
    (Jahresmeldung)                                                  sie strenge Qualitätsanforderungen erfüllen. So muss u. a.
   Unfallversicherungspflichtige Beschäftigung im Vorjahr           vorgesehen sein, dass
    (UV-Jahresmeldung)
n   Eintritt eines Insolvenzereignisses                                 die Stammdaten der Arbeitnehmer bei der Erfassung
   Korrektur bereits erstatteter Meldungen; wobei die ur­               und jeder Abrechnung maschinell auf Vollständigkeit,
    sprüngliche Meldung zu stornieren und mit den zutref­                Richtigkeit und Zulässigkeit geprüft,
    fenden Angaben erneut zu erstatten ist                              die Sozialversicherungsbeiträge maschinell und richtig
                                                                         berechnet,
In Wirtschaftsbereichen oder Wirtschaftszweigen, in denen ein           alle melderelevanten Daten aus maschinell geführten
erhöhtes Risiko für Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung             Entgeltunterlagen entnommen und
besteht (vgl. B. II), ist spätes­tens zum Zeitpunkt der Beschäfti­      die meldepflichtigen Sachverhalte maschinell erkannt
gungsaufnahme eine Sofortmeldung zu übermitteln.                         und ausgelöst sowie vollzählig erstattet und doku-
                                                                         mentiert werden.
Der Arbeitgeber gibt auf Anforderung eine gesonderte
Meldung (Entgelt­meldung) ab, sofern der Arbeitnehmer                Ob die Voraussetzungen erfüllt sind, wird von der Informa­
eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung             tionstechnischen Servicestelle der gesetzlichen Kranken­
beantragt hat.                                                       versicherung GmbH (ITSG) anhand festgelegter Prüfkrite-
                                                                     rien (sog. Pflichtenheft) und Testaufgaben geprüft. Die ITSG
Alle Meldungen sind ausschließlich durch gesicherte und              erteilt nach bestandener Prüfung ein Zertifikat, dieses ist
verschlüsselte Datenübertragung aus systemuntersuchten               gleichzeitig auch die Zulassung zum maschinellen Melde­
Entgeltabrechnungsprogrammen oder mittels maschineller               verfahren.
Ausfüllhilfen zu erstatten.
                                                                     Die Übermittlung der Meldungen erfolgt in einem einheit­
Der Arbeitgeber hat dem Beschäftigten mindestens einmal              lichen Datenformat. Neben dem eigentlichen Meldedaten-
jährlich bis zum 30. April eines Jahres für alle im Vorjahr durch    satz wird immer auch ein sog. Kommunikations­datensatz
Datenübertragung erstatteten Meldungen eine maschinell               (DSKO) abgegeben. Dieser Datensatz beinhaltet Informa­
erstellte Bescheinigung zu übergeben, die inhaltlich getrennt        tionen darüber, mit welchem Lohn- bzw. Gehaltsabrech-
alle gemeldeten Daten wiedergeben muss. Bei Auf­lösung des           nungsprogramm und welcher Version die Meldungen er-
Arbeitsverhältnisses ist die Bescheinigung unverzüglich nach         stellt wurden. Dies erlaubt den Annahmestellen die Prüfung,
Abgabe der letzten Meldung auszustellen.                             ob die Meldungen mit einem zertifizierten (zugelassenen)
                                                                     Programm erstellt und abgegeben worden sind. Übermittelte
Wird aufgrund Mehrfachbeschäftigung die Beitragsbemes­               Daten aus nicht zugelassenen Programmen werden abge­
sungsgrenze überschritten, kommt als nachgelagertes Ver­             wiesen; der Arbeitgeber erhält eine entsprechende Fehler­
fahren der qualifizierte Meldedialog zur Anwendung (vgl. H).         meldung.
VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE                                                                                                 7

Die maschinelle Datenübermittlung erfolgt nicht direkt an         und wieder Meldungen zur Sozialversicherung erstellen.
die für den Arbeitnehmer zuständige Krankenkasse, sondern         Es muss kein Programm auf dem PC installiert werden, zur
zunächst an eine Datenannahmestelle. Von dort aus werden          Nutzung sind lediglich ein aktueller Internet-Browser und
die Daten anschließend an die Krankenkasse weitergeleitet.        die eigene Betriebsnummer erforderlich. Mit sv.net/standard
Da die Meldungen persönliche Daten enthalten, muss die            können Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise,
Übertragung an die Datenannahme­stellen verschlüsselt             Entgeltbescheinigungen, Meldungen zur Beitragserhebung
erfolgen. Dazu ist es notwendig, dass sich die Arbeitgeber        für berufsständische Versorgungseinrichtungen etc. online
beim Trust Center („Vertrauens-Zentrum“) der ITSG regis-          erstellt und an die zuständigen Stellen übermittelt werden.
trieren lassen. Die kostenpflichtige Registrierung muss           Die Anwendung sv.net/standard kann direkt im Internet
alle drei Jahre erneuert werden.                                  gestartet werden unter der Adresse:
                                                                  https://standard.gkvnet-ag.de/svnet
 PRAXIS-TIPP:      Alle erforderlichen Informationen, ange­
 fangen von der Beschreibung der einzelnen Registrierungs-        2.2 sv.net/comfort
 schritte, über Kontaktdaten bis hin zur Preisliste, finden Sie   sv.net/comfort ist eine auf MS Windows-PCs lokal zu installie­
 im Internet unter: www.itsg.de (Rubrik: Trust Center)            rende Einzelplatz-Anwendung. Mit ihrer Hilfe können Arbeit­
                                                                  geber Sozialversicherungsmeldungen, Beitragsnachweise,
Die Registrierungszertifikate werden üblicherweise direkt         Entgeltbescheinigungen, Meldungen zur Beitragserhebung
nach der Beantragung mit einer Gültigkeit von drei Jahren ab      für berufsständische Versorgungseinrichtungen etc. komfor­
dem Erstellungsdatum veröffentlicht. Um eine lückenlose           tabel erstellen und an die zuständigen Stellen übermitteln.
Fortführung des elektronischen Datenaustauschs zu ermög­
lichen, empfiehlt das Trust Center die Beantragung eines          Alle für die Meldungen zur Sozialversicherung (An- und Ab­
neuen Zertifikats etwa zwei bis vier Wochen vor Ablauf der        meldungen, Jahresmeldungen usw.) sowie für Beitragsnach­
Gültigkeit des bestehenden Zertifikats.                           weise relevanten Beschäftigungsdaten werden durch sv.net/
                                                                  comfort verwaltet. Hierzu gehört neben der Stammdaten­
2. Systemgeprüfte maschinelle Ausfüllhilfen                       verwaltung für Firmen-, Personal-, Krankenkassen- und Be­
Alternativ zum Abrechnungsprogramm stehen systemge­               schäftigungsdaten auch das integrierte gesamte aktuelle
prüfte maschinelle Ausfüllhilfen zur Verfügung. Hierbei           Tätigkeitsschlüsselverzeichnis der Bundesagentur für Arbeit.
handelt es sich um Programme, mit denen Meldungen am              Anhand der vorhandenen Beschäftigungsdaten ermittelt
Bildschirm manuell ein­gegeben und anschließend auf elektro­      sv.net/comfort den Status der Sozialversicherungspflicht.
nischem Wege an die Datenannahmestellen sicher übermittelt
werden. Auch diese Produkte werden von der ITSG einer             Sofern der Arbeitgeber über einen Premium-Benutzer-
Qualitätsprüfung unterzogen.                                      Account (vgl. C. II. 2.3) verfügt, kann der Zugang gleichzeitig
                                                                  auch von mehreren Anwendern und für mehrere Betriebs­
 WICHTIG:     Maschinelle Ausfüllhilfen sind kein Ersatz für      nummern genutzt werden.
 Entgeltabrechnungsprogramme, da weder die Entgelte der
 Mitarbeiter noch die Sozialversicherungs- und Steueranteile      Die Installation erfolgt über einen Download der Software und
 berechnet werden.                                                die Ausführung einer entsprechenden Installationsroutine:
                                                                  www.itsg.de/oeffentliche-services/sv-net/downloads
Die Krankenkassen stellen die Ausfüllhilfe sv.net zur Nutzung
bereit (www.svnet.info). Diese steht in zwei neuen Varianten      2.3 Kostenpflichtige Nutzung von sv.net
mit unterschiedlichem Leistungsumfang zur Verfügung: Zum          Je nach Umfang der Nutzung sind beide Versionen von
einen sv.net/standard als eine browser­basierte Web-Anwen­        sv.net neuerdings kostenpflichtig. Es wird jetzt zwischen
dung, die keinerlei Daten zwischen­speichern kann. Und zum        dem kos­tenlosen Normal-Benutzer-Account und dem kosten­
anderen die komfortablere Variante als PC-basiertes sv.net/       pflichtigen Premium-Benutzer-Account unterschieden. Nor­
comfort mit der Möglichkeit, Firmen-, Personalstamm- und          mal-Benutzer können nur Meldungen für eine registrierte
Meldedaten auf den jeweiligen Sys­temen der Anwender zu           Betriebsnummer erstellen und maximal 100 Meldungen
speichern.                                                        pro Kalenderjahr abgeben.

2.1 sv.net/standard                                               Zur Abgabe von mehr als 100 Meldungen, zur Nutzung durch
sv.net/standard ist eine vom Betriebssystem unabhängige           mehr als einen Anwender oder zur Abgabe von Meldungen
Internetanwendung, die sich vor allem für Arbeitgeber eig­-       für weitere Betriebsnummern ist die Registrierung als Premi­
net, die keine festen Arbeitnehmer beschäftigen und nur hin       um-Benutzer erforderlich.
8                                                                           VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE

Für die Nutzung der kostenpflichtigen Premium-Funktionalität          eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn sie in
können sich die Anwender durch eine erweiterte Premium-                einem Betrieb beschäftigt sind, für den die Betriebs- oder
Registrierung freischalten lassen. Die Premium-Registrierung           Innungskrankenkasse besteht,
erfordert eine Authentifizierung bei der neuen sv.net-Regis­          eine Betriebs- oder Innungskrankenkasse, wenn die
trierungsstelle.                                                       Satzung der Betriebs- oder Innungskrankenkasse eine
                                                                       allgemeine Öffnung für abgegrenzte Regionen vorsieht,
Die Laufzeit der Premium-Mitgliedschaft beträgt drei Jahre         n   die Knappschaft,
und verlängert sich automatisch um weitere drei Jahre, wenn           die Krankenkasse, bei der zuletzt eine Mitgliedschaft
der Zugang nicht rechtzeitig gekündigt wird. Die Kosten für            oder eine Familienversicherung bestanden hat,
die dreijährige Mitgliedschaft belaufen sich auf insgesamt            die Krankenkasse, bei welcher der Ehegatte oder der
60 EUR (36 EUR Nutzungsgebühr und 24 EUR Registrierungs­               Lebenspartner nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz
gebühr). Eine Verlängerung für weitere drei Jahre kostet               versichert ist.
36 EUR.
                                                                   c) Ausübung des Wahlrechts
3. Meldestelle                                                     Die gewählte Krankenkasse hat dem Arbeitnehmer nach Aus­
a) Allgemeines                                                     übung des Wahlrechts unverzüglich eine Mitgliedsbeschei­
Meldungen für versicherungspflichtige Arbeitnehmer müssen          nigung auszustellen; diese ist dem Arbeitgeber vorzulegen,
bei der zuständigen Krankenkasse eingereicht werden. Das ist       damit dieser den Arbeitnehmer bei der gewählten Kranken­
für krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer sowie für          kasse anmelden kann. Wird die Mitgliedsbescheinigung nicht
freiwillig krankenversicherte Arbeitnehmer die Krankenkasse,       spätestens zwei Wochen nach Aufnahme der Beschäftigung
die der Arbeitnehmer gewählt hat. Die Meldungen zur Ren­           vorgelegt, ist der Arbeitgeber verpflichtet, den Arbeitnehmer
ten- und Arbeitslosenversicherung für nicht oder pri­vat kran­     bei der Kranken­kasse anzumelden, bei welcher er zuletzt
kenversicherte Arbeitnehmer hat der Arbeitgeber an eine der        versichert war. Als letzte Krankenkasse gilt die Krankenkasse,
Krankenkassen zu erstatten, die der Arbeitnehmer im Falle von      bei der zuletzt eine Mitgliedschaft oder eine Familienversiche­
Krankenversicherungspflicht wählen könnte (vgl. C. II. 3b).        rung bestand. Auf die Dauer der Familienversicherung sowie
                                                                   die etwaige Erfüllung einer Bindungsfrist im Rahmen der
Meldungen für geringfügig entlohnt und kurzfristig Be-             letzten Mitgliedschaft kommt es hierbei nicht an.
schäftigte sind ausschließlich an die Minijob-Zentrale bei
der Deutschen Rentenversicherung Knappschaft-Bahn-See              In den Ausnahmefällen, in denen der Arbeitnehmer sein
zu über­mitteln (vgl. E).                                          Wahlrecht nicht selbst ausübt und er auch noch nie in der
                                                                   gesetz­lichen Krankenversicherung versichert war, hat der
    WICHTIG:     Durch die zentrale Abgabe aller Meldungen für     Arbeit­geber den Arbeitnehmer bei einer der Krankenkas-
    geringfügig Beschäftigte an die Minijob-Zentrale ändert sich   sen anzu­­melden, die der Arbeitnehmer wählen könnte
    nichts an der Krankenkassenzuständigkeit; die Arbeitnehmer     (vgl. C. II. 3b). Der Arbeitgeber ist dann verpflichtet, dem
    bleiben bei ihrer Krankenkasse ver­sichert.                    Arbeitnehmer mitzu­teilen, bei welcher Krankenkasse er ihn
                                                                   angemeldet hat.
Der Tag des Beschäftigungsbeginns ist in Wirtschaftsbereichen
oder Wirtschaftszweigen, in denen ein erhöhtes Risiko für
Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung besteht (vgl. B. II),     III. Sofortmeldung
spätestens zum Zeitpunkt der Beschäftigungsaufnahme direkt
an die Datenstelle der Rentenver­sicherung (DSRV) zu melden        In den Branchen, die der Mitführungs- und Vorlagepflicht
(Sofortmeldung, vgl. C. III).                                      von Ausweispapieren unterliegen (vgl. B. II), besteht auch
                                                                   die Pflicht zur Abgabe von Sofortmeldungen.
b) Wählbare Krankenkassen
Krankenversicherungspflichtige Arbeitnehmer und freiwillig         Aufgrund der Sofortmeldepflicht können die Kontrollbehör­
krankenversicherte Arbeitnehmer können grundsätzlich               den leichter Schwarzarbeit und illegale Beschäftigung auf­
zwischen folgenden Krankenkassen wählen:                           decken bzw. nachweisen. Die Kontrollbehörden können un­
                                                                   mittelbar vor Ort feststellen, ob das Beschäftigungsverhältnis
     die AOK des Beschäftigungs- oder Wohnorts,                   der Sozial­versicherung gemeldet wurde. Damit wird z. B. die
     jede Ersatzkasse, deren Zuständigkeit sich nach der          Behauptung erschwert, die Arbeit sei erst am Tag der Über­
      Satzung der Ersatzkasse auf den Beschäftigungs- oder         prüfung auf­genommen worden und eine Meldung damit
      Wohnort erstreckt,                                           noch nicht erforderlich.
VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE                                                                                                    9

Die automatisierte Sofortmeldung (Abgabegrund „20“)              Eine Meldung ist auch zu erstatten, wenn nur Arbeitgeber­
muss spätestens bei Aufnahme der Beschäftigung direkt an         beitragsanteile zur Renten- oder Arbeitslosenversicherung
die Datenstelle der Rentenversicherung (DSRV) ab­gegeben         zu zahlen sind. Dies trifft beispielsweise für Arbeitnehmer zu,
werden. „Spätestens“ bedeutet hier, dass beispielsweise bei      denen nach beamtenrechtlichen Vorschriften oder Grund­
einem Arbeitsantritt in der Gastronomie an einem Sonntag         sätzen eine lebenslange Versorgung gewährt wird und für die
um 10.00 Uhr, bis spätestens 10.00 Uhr an diesem Tag auch        deshalb nicht nur Krankenversicherungsfreiheit, sondern auch
die Sofortmeldung abgegeben sein muss.                           Rentenversicherungsfreiheit besteht. Ebenso sind für Arbeit­
                                                                 nehmer, die wegen Erreichens der Regelaltersgrenze aus der
Für Prüfzwecke im Rahmen der Schwarzarbeitsbekämpfung            Arbeits­losenversicherungspflicht ausscheiden, Meldungen
und möglicher Regressansprüche der Unfallversicherungs­          zu erstatten. (Beispiel 2)
träger wegen Schwarzarbeit wird der Datensatz bei der DSRV
solange vorgehalten, bis die eigentliche Anmeldung zur            Beispiel 2:
Sozialversicherung erfolgt ist.                                   Heinz Bauer nimmt am 1. 7. 2018 eine Beschäftigung auf. Dane­
                                                                  ben bezieht er von der Stadt eine Alterspension. Als Pensionär
                                                                  ist er kranken- und rentenversicherungsfrei. Da er die Regel­
Die Sofortmeldung muss den Familien- und die Vornamen des
                                                                  altersgrenze bereits überschritten hat, besteht außerdem
Beschäftigten, seine Versicherungsnummer, soweit bekannt,
                                                                  Arbeitslosenversicherungsfreiheit.
ansonsten die zur Vergabe einer Versicherungsnummer not­
wendigen Angaben (Tag und Ort der Geburt, Anschrift), die         n   Anmeldung:
Betriebsnummer des Arbeitgebers sowie den Tag der Beschäf­       		   Grund der Abgabe                                         10
tigungsaufnahme enthalten.                                       		   Beschäftigungszeit                           von 01 07 2018
                                                                 		   Beitragsgruppenschlüssel                               0300
                                                                 		   Personengruppenschlüssel                                119
Liegt bei einer Kontrolle in den verpflichteten Branchen für
einen Beschäftigten keine Sofortmeldung bei der DSRV vor,
ist dies ein eindeutiges Verdachtsmoment für Schwarzarbeit.      Für Arbeitnehmer, die unbezahlten Urlaub nehmen oder
                                                                 unentschuldigt der Arbeit fernbleiben, besteht das Versiche­
 WICHTIG:     Verstöße gegen die Sofortmeldepflicht gelten       rungsverhältnis für einen Monat fort, und zwar selbst dann,
 als Ordnungswidrigkeit. Der Arbeitgeber kann mit einem          wenn die Arbeitsunterbrechung voraussichtlich mehr als
 Bußgeld bis zu 25.000 EUR belegt werden.                        einen Monat andauert oder aber ihr Ende nicht absehbar ist.
                                                                 Somit ist keine erneute Anmeldung erforderlich, wenn sich
                                                                 die Unterbrechung maximal auf einen Monat beschränkt.
                                                                 (Beispiel 3)
IV. Beginn der Beschäftigung
                                                                  Beispiel 3:
1. Meldepflichtige Tatbestände                                    Michael Cordes nimmt vom 11. 6. 2018 bis zum 6. 7. 2018 sei-
Der Arbeitgeber hat jeden versicherungspflichtigen Arbeit­        nen Jahresurlaub und im unmittelbaren Anschluss daran noch
                                                                  unbezahlten Urlaub bis zum 3. 8. 2018.
nehmer mit der ersten auf den Beginn der Beschäftigung fol­
genden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens aber inner­        n   Da der unbezahlte Urlaub nicht länger als einen Monat andau-
halb von sechs Wochen nach Beschäftigungsbeginn, bei der              ert, wird das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis
für den Arbeitnehmer zuständigen Krankenkasse anzumelden.             nicht unterbrochen. Es sind daher weder eine Abmeldung noch,
Dabei ist jeder Arbeitnehmer zu melden, der wenigstens in             bei Wiederaufnahme der Beschäftigung, eine Anmeldung zu
einem Zweig der Sozialversicherung der Ver­sicherungspflicht          erstatten.
unterliegt. (Beispiel 1)
                                                                 Wenn die Beschäftigung hingegen für mehr als einen Monat
 Beispiel 1:                                                     unterbrochen wird, muss eine Abmeldung erstattet werden.
 Lukas Abel beginnt am 1. 8. 2018 ein Ausbildungsverhältnis in   Sollte der Arbeitnehmer die Beschäftigung später wieder auf­
 einem Kraftfahrzeugbetrieb.                                     nehmen, muss er erneut angemeldet werden. (Beispiel 4)
 n   Anmeldung:
		   Grund der Abgabe                                     10
		   Beschäftigungszeit                       von 01 08 2018
		   Beitragsgruppenschlüssel                           1111
		   Personengruppenschlüssel                            102
10                                                                         VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE

 Beispiel 4:                                                       führenden Gesellschaftern einer GmbH ist ein obligatorisches
 Ina Denz nimmt vom 2. 7. 2018 bis zum 12. 8. 2018 unbezahlten     Statusfeststellungsverfahren durchzuführen.
 Urlaub. Am 13. 8. 2018 nimmt sie die Arbeit wieder auf.

 n Abmeldung:                                                      Zu den Abkömm­lingen gehören nicht nur die im ersten Grad
   Grund der Abgabe                                          34    verwandten ehelichen und nichtehelichen Kinder, sondern
		 Beschäftigungszeit             von 01 01 2018 bis 01 08 2018    auch Enkel, Urenkel usw. des Arbeitgebers. Darüber hinaus
		 Anmeldung:                                                      gehören Adoptivkinder dazu, nicht dagegen Stief- und Pflege­
		 Grund der Abgabe                                         13     kinder.
		 Beschäftigungszeit                           von 13 08 2018
                                                                   Der Arbeitgeber hat deshalb in der Anmeldung im Feld „Sta­
Ein Fortbestand des Versicherungsverhältnisses für einen Mo­       tuskennzeichen“ anzugeben, ob der Beschäftigte zu ihm in
nat kommt in der Renten- und Arbeitslosenversicherung auch         einer Beziehung als Ehegatte, Lebenspartner oder Abkömm­
für solche Arbeitnehmer in Betracht, die bei einem privaten        ling steht (Status „1“) oder ob es sich um einen geschäfts­
Krankenversicherungsunternehmen versichert sind. Außer­            führenden Gesellschafter einer GmbH (Status „2“) handelt.
dem bleibt das Versicherungsverhältnis bei privat kranken­         Trifft beides auf den anzumeldenden Beschäftigten nicht zu,
versicherten Arbeitnehmern in der Renten- und Arbeits-             bleibt das Feld leer.
losenversicherung bei Arbeitsunfähigkeit nach Ablauf der
Entgeltfortzahlung für einen Monat bestehen, sofern sie aus        Als Reaktion auf den Eingang solcher erstmaligen und speziell
ihrer privaten Krankenversicherung kein Krankentagegeld            gekennzeichneten Anmeldungen verschickt die Clearing-
beziehen. (Beispiel 5)                                             stelle der Deutschen Rentenversicherung Bund spezielle Fest­
                                                                   stellungsbögen zur versicherungsrechtlichen Beurteilung.
Bei Bezug von Krankentagegeld ist ggf. eine Unterbrechungs­        Über die Statusfeststellung erhalten die Beteiligten einen
meldung zu erstatten (vgl. C. VI. 1a).                             Bescheid innerhalb von vier Wochen nach Eingang der voll­
                                                                   ständigen, für die Entscheidung erforderlichen Unterlagen.
 Beispiel 5:                                                       Auch die Einzugsstelle (Krankenkasse) und die Bundesagentur
 Frank Esser ist renten- und arbeitslosenversicherungspflichtig,   für Arbeit werden unterrichtet.
 jedoch wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze
 krankenversicherungsfrei und privat krankenversichert. Er ist
                                                                   Kann wegen fehlender Mitwirkung eine Entscheidung nicht
 vom 9. 3. 2018 bis zum 11. 6. 2018 arbeitsunfähig; Gehalt wird
                                                                   getroffen werden, wird der Arbeitgeber mit dem ablehnenden
 ihm bis zum 19. 4. 2018 fortgezahlt. Er bezieht kein Kranken­
 tagegeld aus seiner privaten Krankenversicherung.                 Bescheid aufgefordert, die Meldung zu stornieren. Der Arbeit­
                                                                   geber wird darauf hingewiesen, dass eine versicherungsrecht­
 n   Abmeldung:                                                    liche Beurteilung mangels Mitwirkung nicht getroffen werden
		   Grund der Abgabe                                        34    konnte und bei einer späteren Feststellung einer Beschäfti­
		   Beschäftigungszeit           von 01 01 2018 bis 19 05 2018
                                                                   gung Sozialversicherungsbeiträge nachzuzahlen sein werden.
		   Anmeldung:
		   Grund der Abgabe                                       13
                                                                   Die Einzugsstelle und die Bundesagentur für Arbeit erhalten
		   Beschäftigungszeit                         von 12 06 2018     eine entsprechende Information.

2. Meldeverfahren                                                  Der Gesetzgeber bindet die Bundesagentur für Arbeit an
Nutzt der Arbeitgeber für die Abgabe der Anmeldung eine            Statusentscheidungen der Deutschen Rentenversicherung
maschinelle Ausfüllhilfe, ist als „Grund der Abgabe“ die Schlüs­   Bund leistungsrechtlich hinsichtlich der Zeiten, für die das
selzahl „10“ bzw. – bei einer Anmeldung nach unbezahltem           Bestehen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungs­
Urlaub oder Arbeitskampf von länger als einem Monat – die          verhältnisses festgestellt worden ist. Die Bundesagentur
Schlüsselzahl „13“ auszuwählen (vgl. G. II).                       für Arbeit akzeptiert darüber hinaus die leistungsrechtliche
                                                                   Bindung auch für Statusentscheidungen der Rentenver­
In die Felder „Beschäftigungszeit“ ist bei „von“ der Tag des Be­   sicherungsträger im Rahmen von Betriebsprüfungen.
ginns der Beschäftigung einzutragen; das „bis“-Feld bleibt leer.
                                                                   4. Kennzeichen Saisonarbeitnehmer
3. Besonderheiten bei Ehegatten, Lebenspartnern,                   Zur Prüfung der sog. obligatorischen Anschlussver­sicherung
   Abkömmlingen und GmbH-Geschäftsführern                          in der gesetzlichen Krankenversicherung sind Arbeitgeber seit
Bei der Beschäftigung von Ehegatten oder gleichgeschlecht­         dem 1. 1. 2018 verpflichtet, in der Anmeldung anzugeben, ob
lichen Lebenspartnern nach dem Lebenspartnerschaftsgesetz          der Arbeitnehmer zum Personenkreis der Saisonarbeitnehmer
bzw. von Abkömmlingen des Arbeitgebers oder von geschäfts­         gehört.
VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE                                                                                                     11

Saisonarbeitnehmer sind Personen, die vorübergehend für              aber innerhalb von sechs Wochen nach Beschäftigungsende,
eine auf bis zu acht Monate befristete abhängige Beschäf­            erfolgen.
tigung nach Deutschland gekommen sind, um einen jahres­
zeitlich bedingten, jährlich wiederkehrenden, erhöhten               Sofern die Versicherungspflicht nur in einem Versicherungs­
Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken.                     zweig wegfällt, handelt es sich um eine Änderung im Beschäf­
                                                                     tigungs- bzw. Versicherungsverhältnis (z. B. Wegfall der Ver­
Die Angabe „Saisonarbeitnehmer“ ist nur bei gesetzlich               sicherungspflicht in der Arbeitslosenversicherung wegen
krankenversicherten Beschäftigten und für Meldezeiträume             Erreichens der Regelaltersgrenze). In diesen Fällen ist sowohl
ab dem 1. 1. 2018 erforderlich. Sie ist nicht erforderlich bei       eine Abmeldung (Ende des alten Rechtszustandes) als auch
geringfügig Beschäftigten sowie bei Beschäftigten, die aus­          eine Anmeldung (Beginn des neuen Rechtszustandes) zu
schließlich in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert        erstatten (vgl. C. VIII. 1).
sind (Personengruppen 109, 110, 190).

Darüber hinaus ist die Angabe nur erforderlich bei Anmel­dun-        b) Bezug von Entgeltersatzleistungen oder Elternzeit
gen wegen des Beginns einer Beschäftigung oder der gleich­           Wird eine versicherungspflichtige Beschäftigung durch Bezug
zeitigen An- und Abmeldung (Abgabegründe „10“ und „40“).             von Krankengeld, Krankentagegeld an privat krankenversicher­
                                                                     te Arbeitnehmer, Mutterschaftsgeld (auch das an privat kran­
Bei der Feststellung zur Zugehörigkeit zum Personenkreis             kenversicherte Arbeitnehmerinnen gezahlte), Elterngeld, Ver­
der Saisonarbeitnehmer müssen Arbeitgeber im Übrigen nicht           letztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld oder
prüfen, ob der Arbeitnehmer allein für die Beschäftigung nach        Versorgungskrankengeld oder durch Elternzeit unter­brochen,
Deutschland gekommen ist und unmittelbar nach dieser Be­             ist keine Abmeldung, sondern ggf. eine Unterbrechungsmel­
schäftigung wieder in sein Heimatland zurückkehrt oder nach          dung zu erstatten (vgl. C. VI. 1). Eine Abmeldung muss aller­
der Beschäftigung in Deutschland verbleibt.                          dings dann erfolgen, wenn das Beschäftigungsverhältnis
                                                                     während einer solchen Unterbrechung aufgelöst wird.
                                                                     (Beispiel 2)
V. Ende der Beschäftigung
                                                                      Beispiel 2:
1. Meldepflichtige Tatbestände                                        Ute Groß ist seit dem 6. 7. 2018 arbeitsunfähig. Das Arbeitsent­
a) Allgemeines                                                        gelt wird bis zum 16. 8. 2018 fortgezahlt. Vom 17. 8. 2018 an er­
                                                                      hält sie Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis wird zum 31. 8. 2018
Wird ein versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis
                                                                      aufgelöst.
beendet, hat der Arbeitgeber den Arbeitnehmer mit dem letz­
ten Tag der Beschäftigung bei der zuständigen Krankenkasse            n   Abmeldung:
abzumelden. Dies gilt auch für solche Arbeitnehmer, für die          		   Grund der Abgabe                                         30
lediglich Arbeitgeberbeitragsanteile zur Renten- oder Arbeits­       		   Beschäftigungszeit            von 01 01 2018 bis 31 08 2018
losenversicherung zu zahlen waren.
                                                                     Sofern die Auflösung des Beschäftigungsverhältnisses in dem
Der Arbeitnehmer ist ebenfalls abzumelden, wenn er aus der           auf das Ende der Entgeltzahlung folgenden Kalendermonat
Versicherungspflicht ausscheidet, z. B. bei einem Wechsel vom        erfolgt, ist neben der Abmeldung zum Ende des Beschäfti­
Angestellten- zum Beamtenstatus. (Beispiel 1)                        gungsverhältnisses eine Meldung (Unterbrechungsmeldung
                                                                     mit Grund der Abgabe „51“) über das Ende der Zahlung von
 Beispiel 1:                                                         Arbeitsentgelt zu erstatten (Beispiel 3).
 Udo Frings ist seit Jahren bei der Stadtverwaltung als Angestell­
 ter beschäftigt. Mit Wirkung vom 1. 8. 2018 wird er ins Beamten­     Beispiel 3:
 verhältnis übernommen und ist somit von diesem Zeitpunkt an          Joachim Hase ist seit dem 13. 7. 2018 arbeitsunfähig. Das Ar­
 aufgrund seiner Tätigkeit versicherungsfrei in der Kranken-,         beitsentgelt wird bis zum 23. 8. 2018 fortgezahlt. Vom 24. 8. 2018
 Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung.                       an erhält er Krankengeld. Das Arbeitsverhältnis wird zum
                                                                      30. 9. 2018 aufgelöst.
 n Abmeldung:
		 Grund der Abgabe                                           30      n   Unterbrechungsmeldung:
		 Beschäftigungszeit              von 01 01 2018 bis 31 07 2018     		   Grund der Abgabe                                         51
		 Beitragsgruppenschlüssel                                 1111     		   Beschäftigungszeit            von 01 01 2018 bis 23 08 2018
                                                                     		   Abmeldung (Entgelt „000000“):
                                                                     		   Grund der Abgabe                                         30
Die Abmeldung muss mit der ersten auf das Ende der Beschäf­
                                                                     		   Beschäftigungszeit            von 24 08 2018 bis 30 09 2018
tigung folgenden Lohn- und Gehaltsabrechnung, spätestens
12                                                                            VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE

c) Vollständige Freistellung nach dem Pflegezeitgesetz              Sofern das Arbeitsverhältnis vor Ablauf des Monats aufgelöst
Die vollständige Freistellung von der Arbeitsleistung zur Inan­     wird, endet das Fortbestehen des Beschäftigungsverhältnisses
spruchnahme einer bis zu sechsmonatigen Pflegezeit, zur Be­         im sozialversicherungsrechtlichen Sinne mit dem letzten Tag
treuung minderjähriger pflegebedürftiger naher Ange­höriger         des Arbeitsverhältnisses; zu diesem Zeitpunkt ist eine Abmel­
sowie zur Begleitung in der letzten Lebensphase (maximal drei       dung zu erstatten (Grund der Abgabe „34“). (Beispiel 6)
Monate) lässt die an das entgeltliche Beschäftigungsverhältnis
geknüpfte Versicherungspflicht entfallen. Selbst ein Fortbeste­      Beispiel 6:
hen des versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses         Karin Jung fehlt seit dem 6. 8. 2018 unentschuldigt im Betrieb.
für einen Monat ist hier vom Gesetz nicht vor­gesehen.               Daraufhin kündigt der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis zum
                                                                     31. 8. 2018. Arbeitsentgelt erhält Karin Jung lediglich bis zum
                                                                     5. 8. 2018.
Da das Beschäftigungsverhältnis im Sinne der Sozialversiche­
rung endet, zieht dies eine Abmeldung durch den Arbeit­geber         n   Abmeldung:
nach sich. Hinsichtlich der Wiederaufnahme der Beschäftigung        		   Grund der Abgabe                                         34
nach Beendigung der Freistellung ist eine Anmeldung erfor­          		   Beschäftigungszeit            von 01 01 2018 bis 31 08 2018
derlich; dabei ist der Grund der Abgabe „10“ zu verwenden.
(Beispiel 4)                                                        2. Meldeverfahren
                                                                    Nutzt der Arbeitgeber für die Abgabe der Abmeldung eine
 Beispiel 4:                                                        maschinelle Ausfüllhilfe, ist als „Grund der Abgabe“ grund­
 Ulrike Maler befindet sich vom 1. 4. 2018 bis zum 30. 9. 2018      sätzlich die Schlüsselzahl „30“ auszuwählen.
 in Pflegezeit; von ihrem Arbeitgeber wurde sie vollständig frei­
 gestellt.
                                                                    Hiervon abweichend ist bei einer Abmeldung wegen
 n   Abmeldung:
		   Grund der Abgabe                                        30         Ende des Fortbestehens eines sozialversicherungsrecht­
		   Beschäftigungszeit           von 01 01 2018 bis 31 03 2018          lichen Beschäftigungsverhältnisses nach § 7 Abs. 3 Satz 1
		   Anmeldung:                                                          SGB IV die Schlüsselzahl „34“,
		   Grund der Abgabe                                       10          Arbeitskampf von länger als einem Monat die Schlüssel­
		   Beschäftigungszeit                         von 01 10 2018
                                                                         zahl „35“,
                                                                        Tod die Schlüsselzahl „49“
d) Unbezahlter Urlaub, unentschuldigtes Fernbleiben oder
   Arbeitskampf                                                     zu verwenden (vgl. G. II).
Bei einer Arbeitsunterbrechung wegen unbezahlten Urlaubs
oder unentschuldigten Fernbleibens von der Arbeit oder Ar­           HINWEIS:      Eine Abmeldung darf dann mit einer Anmeldung
beitskampfes von länger als einem Monat ist zum Ablauf des           kombiniert werden, wenn die Anmeldung noch nicht abgege-
Monats der Arbeitsunterbrechung eine Abmeldung zu er­                ben wurde und beide Meldungen bis zur nächsten Lohn- und
statten; bei unbezahltem Urlaub oder unentschuldigtem                Gehalts­abrechnung abzugeben sind; als Grund der Abgabe
Fern­bleiben von der Arbeit mit dem Grund der Abgabe „34“            gilt in diesen Fällen die Schlüsselzahl „40“.
und bei Arbeitskampf mit dem Grund der Abgabe „35“.
(Beispiel 5)                                                        Bei Angabe der Beschäftigungszeit und des Arbeitsentgelts
                                                                    ist darauf zu achten, dass Beschäftigungszeiten und Arbeits­
 a eispiel 5:
 B                                                                  entgelte, die im selben Kalenderjahr bereits gemeldet wurden
 Alexander Meier nimmt vom 11. 6. 2018 bis zum 8. 7. 2018 sei­      (z. B. aufgrund einer früheren Unterbrechung der Beschäf­
 nen Jahresurlaub und im unmittelbaren Anschluss daran noch         tigung), nicht erneut gemeldet werden dürfen.
 unbezahlten Urlaub bis zum 12. 8. 2018.

 n Abmeldung:                                                       In den Feldern „Beschäftigungszeit“ sind deshalb bei „von“ der
		 Grund der Abgabe                                          34     Beginn des bisher noch nicht gemeldeten Beschäftigungszeit­
		 Beschäftigungszeit             von 01 01 2018 bis 08 08 2018     raums (frühestens 1. Januar) und bei „bis“ der Tag der Beendi­
		 Anmeldung:                                                       gung der Beschäftigung anzugeben. (Beispiel 7)
		 Grund der Abgabe                                         13
		 Beschäftigungszeit                           von 13 08 2018
VERSICHERUNGSPFLICHTIG BESCHÄFTIGTE                                                                                                 13

 Beispiel 7:                                                        Bei unterschiedlicher Anwendung der Gleitzonenregelung in
 Dieter Kunz ist vom 1. 3. 2017 bis zum 30. 6. 2018 beschäftigt.    den einzelnen Zweigen der Sozialversicherung richtet sich die
 Bei Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses ist, da für die     Kennzeichnung der Meldungen nach der versicherungs- und
 Zeit vom 1. 3. 2017 bis 31. 12. 2017 bereits eine Jahresmeldung
                                                                    beitragsrechtlichen Beurteilung in der gesetzlichen Renten­
 zu erstatten war, nur noch die im Jahr 2018 angefallene Be­
                                                                    versicherung.
 schäftigungszeit zu melden.

 n   Abmeldung:                                                     Darüber hinaus ist in den Entgeltmeldungen für Arbeit­
		   Grund der Abgabe                                        30     nehmer, die eine versicherungspflichtige Beschäftigung
		   Beschäftigungszeit           von 01 01 2018 bis 30 06 2018     mit einem Arbeitsentgelt innerhalb der Gleitzone ausüben,
                                                                    als „Beitragspflichtiges Bruttoarbeitsentgelt“ die reduzierte
Das in diesem Beschäftigungszeitraum erzielte beitrags­             beitragspflichtige Einnahme anzugeben. Verzichtet der
pflichtige Arbeitsentgelt ist in das Feld „Beitragspflichtiges      Arbeitnehmer jedoch auf die Anwendung der Gleitzonen­
Brutto­arbeitsentgelt“ einzutragen. Auch beitragspflichtige         regelung in der Rentenversicherung, ist das tatsächlich
Sonderzuwendungen sind dabei zu berücksichtigen, sofern             erzielte Arbeitsentgelt und im Feld „Gleit­zone“ stets die
diese nicht bereits gemeldet wurden (vgl. C. IX). Für versiche­     Schlüsselziffer „0“ einzutragen.
rungsfreie kurzfristig Beschäftigte sind als „Beitragspflichtiges
Bruttoarbeitsentgelt“ stets sechs Nullen anzugeben.
                                                                    VI. Unterbrechung der Beschäftigung
3. Besonderheiten der Gleitzonenregelung
Bei Arbeitnehmern, deren Arbeitsentgelt von 450,01 EUR bis          1. Meldepflichtige Tatbestände
850,00 EUR im Monat beträgt und die Grenze von 850,00 EUR           Eine Unterbrechungsmeldung ist erforderlich, wenn eine
im Monat regelmäßig nicht überschreitet, ist die sog. Gleit­        versicherungspflichtige Beschäftigung wenigstens für einen
zonenregelung anzuwenden. Deren Grundidee ist, dass Ar­             vollen Kalendermonat ohne Fortzahlung von Arbeitsentgelt
beitnehmer mit einem Arbeitsentgelt von mehr als 450,00 EUR         unterbrochen und Krankengeld, Mutterschaftsgeld (auch von
nicht sofort mit den vollen Beiträgen zur Sozial­versicherung       privat krankenversicherten Arbeitnehmerinnen), Elterngeld,
belastet werden. Vielmehr steigt der Arbeitnehmerbeitrags­          Verletztengeld, Übergangsgeld, Pflegeunterstützungsgeld
anteil – abhängig von der Höhe des erzielten Arbeitsentgelts –      oder Ver­sorgungskrankengeld bezogen oder Elternzeit in
langsam an. Der Beitragsberechnung wird deshalb nicht das           Anspruch genommen wird.
tatsächliche Arbeitsentgelt, sondern eine reduzierte beitrags­
pflichtige Einnahme zugrunde gelegt.                                Das Fortbestehen der Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt für
                                                                    einen Monat ist in der Renten- und Arbeitslosenversicherung
Aus Anlass des Eintritts in eine bzw. des Austritts aus einer       aus­geschlossen, soweit es sich um in der privaten Kranken­
Gleit­zonenbeschäftigung sind durch den Betrieb keine geson­        versicherung versicherte Arbeitnehmer handelt, die Kranken­
derten Meldungen zu erstatten. Da allerdings in der gesetz­         tagegeld beziehen. Hier muss ebenfalls zum Ende der Ent­
lichen Rentenversicherung bei bestimmten Sachverhalten das          geltfortzahlung eine Unterbrechungsmeldung übermittelt
tatsächliche Arbeitsentgelt bzw. die tatsächlich vom Versicher­     werden, sobald die Beschäftigung einen vollen Kalender­
ten getragenen Beiträge maßgebend sind, müssen alle Mel­            monat unterbrochen ist (vgl. auch C. VI. 1a).
dungen mit denen Arbeitsentgelt gemeldet wird (z. B. Jahres-,
Ab- und Unterbrechungsmeldungen) für den betroffenen                Unterbrechungsmeldungen sind innerhalb von zwei Wochen
Personenkreis mit einem besonderen Merkmal versehen                 nach Ablauf des ersten Kalendermonats der Unterbrechung
werden. Das Feld „Gleitzone“ besteht in drei Ausprägungen:          zu übermitteln. Die aufgrund der Unterbrechungszeit im
                                                                    Rentenkonto entstandene Lücke wird vom zuständigen
0 = keine Gleitzone bzw. Verzicht auf die Anwendung der
                                                                    Sozial­leistungsträger bzw. vom Bund durch eine Meldung
    Gleit­zonenregelung in der gesetzlichen Rentenversiche­
                                                                    an die Deutsche Rentenver­sicherung geschlossen.
    rung
                                                                    (Beispiel 1 auf der Folgeseite)
1 = Gleitzone; tatsächliche Arbeitsentgelte in allen Entgelt­
    abrechnungszeiträumen von 450,01 EUR bis 850,00 EUR             Wird die Beschäftigung nach der meldepflichtigen Unter­
                                                                    brechung wieder aufgenommen, ist keine erneute Anmel­
2 = Gleitzone, die Meldung umfasst sowohl Entgeltab­rech-           dung zu erstatten. Die folgende Beschäftigungszeit findet
    nungszeiträume mit Arbeitsentgelten von 450,01 EUR              in der nächsten Jahres- oder ggf. Abmeldung Berücksichti­
    bis 850,00 EUR als auch solche mit tatsächlichen Arbeits­       gung.
    entgelten unter 450,01 EUR oder über 850,00 EUR
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