Novus PERSONAL Bewältigung der Corona-Pandemie im Arbeitsrecht Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug - Ebner Stolz

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Novus PERSONAL Bewältigung der Corona-Pandemie im Arbeitsrecht Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug - Ebner Stolz
2. AUSGABE 2021

novus
 PERSONAL

 Bewältigung der Corona-    Gutscheine und Geldkarten   Aktuelles zum Remote
 Pandemie im Arbeitsrecht   als Sachbezug               working/Home-Office
                                                        im Ausland
Novus PERSONAL Bewältigung der Corona-Pandemie im Arbeitsrecht Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug - Ebner Stolz
novus EDITORIAL

                      Vorwort

                      Liebe Leserin, lieber Leser,

                      auch wenn sich erfreulicherweise allmählich eine Besserung oder zumindest ein Abflauen der
                      Corona-Pandemie abzeichnet, ist diese nach wie vor allseits das beherrschende Thema, auch
                      in den Personalbüros.

                      So hat der Gesetzgeber mit zahlreichen arbeitsrechtlichen Modifikationen reagiert. Zuletzt
                      dürfte die Pflicht, eine Tätigkeit im Home-Office von Seiten des Arbeitgebers anzubieten,
                      und die Verpflichtung des Arbeitnehmers, dieses Angebot anzunehmen, für großes Aufsehen
                      gesorgt haben. In den nächsten Wochen dürften in den Betrieben das Testen und insb. das
                      Impfen der Arbeitnehmer eine große Rolle spielen, ermöglicht doch eine hohe Impfquote am
                      besten die Rückkehr in ein normales Arbeiten.

                      Was die Lohnversteuerung und Verbeitragung der Arbeitsentgelte angeht, ist auf die
                      nochmalige Verlängerung der Anwendung des 1.500 Euro-Freibetrags für Corona-Bonuszah-
                      lungen hinzuweisen. Arbeitgeber, die diesen Freibetrag bislang noch nicht ausgeschöpft
                      haben, können diesen noch bis 31.03.2022 zur Auszahlung von zusätzlich zum ohnehin
                      geschuldeten Arbeitslohn gewährten Leistungen nutzen.

                      Die Corona-Pandemie wird mit großer Wahrscheinlichkeit dauerhaft ihre Spuren in der
                      Arbeitswelt hinterlassen. Auch wenn die eingangs erwähnte Home-Office-Pflicht, die aktuell
                      befristet bis 30.06.2021 gilt, nicht mehr besteht, werden nicht alle Arbeitnehmer arbeitstäg-
                      lich an ihren Schreibtisch im Betrieb des Arbeitgebers zurückkehren. Remote working
                      wird wohl zumindest teilweise zum Normalfall werden. Fallen dabei der Ansässigkeitsstaat
                      des Arbeitgebers und der Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers auseinander, kann dies auch
                      Auswirkungen auf die Besteuerung haben. Hierbei sind zudem Besonderheiten im Ausland
                      zu beachten, wie wir in dieser Ausgabe des novus Personal im Falle von Österreich darstellen.

                      Wir wünschen Ihnen eine anregende Lektüre und stehen Ihnen für Fragen rund um die in
                      dieser Ausgabe des novus Personal enthaltenen Themen und allen weiteren Fragen aus den
                      Bereichen Lohnsteuer, Sozialversicherung, Arbeitsrecht und Internationales im Personalbüro
                      jederzeit gerne zur Verfügung.

                      Anne-Marie Kekow          Dr. Evelyn Nau                    Sten Günsel
                      Wirtschaftsprüferin,      Rechtsanwältin, Fachanwältin      Rechtsanwalt, Steuerberater,
                      Steuerberaterin und       für Arbeitsrecht und Counsel      Fachberater für internationales
                      Partnerin bei Ebner Stolz bei Ebner Stolz in Hamburg        Steuerrecht und Partner
                      in Hamburg		                                                bei Ebner Stolz in Stuttgart

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INHALT

   TOP-THEMA

Bewältigung der Corona-Pandemie im Arbeitsrecht                                          4

   LOHNSTEUER

Corona-Sonderzahlungen bis 31.03.2022 steuerfrei möglich                                 6

Mitarbeiterbeteiligungsmodelle werden attraktiver                                        6

Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug                                                  7

Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG                                    8

Geldwerter Vorteil beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer                             8

Steuerliche Anerkennung eines geringfügigen Ehegattenarbeitsverhältnisses                8

Fremdüblichkeit bei Wertguthabenvereinbarung unter Ehegatten                             9

Erste Tätigkeitsstätte nach neuem Reisekostenrecht                                       9

   SOZIALVERSICHERUNG

Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Mutter- bzw. Tochtergesellschaften       10

   ARBEITSRECHT

Entgeltgleichheitsklage: Vermutung der Benachteiligung wegen des Geschlechts            11

Aufhebungsvertrag: Arbeitgeberhaftung bei fehlerhafter Auskunft                         11

Insolvenzrechtliche Einordnung der Urlaubsabgeltung                                     12

Störung der Geschäftsgrundlage: Anpassung einer Versorgungszusage?                      12

EuGH: Bereitschaftszeit nur ausnahmsweise vollumfänglich Arbeitszeit                    12

Vorbeschäftigungsverbot: Beschränkung des Anwendungsbereichs                            13

Geringfügig entlohnte Beschäftigte: Anforderungen an Nettolohnvereinbarung              13

   INTERNATIONAL

Aktuelles zum Remote working/Home-Office im Ausland                                     14

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novus TOP-THEMA

Bewältigung der Corona-Pandemie im Arbeitsrecht
Die Auswirkungen der Corona-Pandemie               Testangebot                                        Testpflicht des Beschäftigten
zeigen deutliche Spuren im Arbeitsrecht.
Wurden anfangs vom Gesetzgeber in ers-             Zudem wurde mit Wirkung zum 23.04.2021             Mit der gesetzlichen Verpflichtung von Arbeit-
ter Linie Erleichterungen bei der Gewäh-           die Corona-Arbeitsschutzverordnung ange-           gebern, Schnelltests anzubieten, korreliert aber
rung von Kurzarbeitergeld beschlossen,             passt und die dort kurz zuvor aufgenommene         grundsätzlich keine Pflicht der Beschäftigten,
um Arbeitsplätze zu sichern, sehen sich            Verpflichtung des Arbeitgebers, Corona-Tests       diese Tests auch durchzuführen. Die Wahrneh-
Arbeitgeber nun mit zahlreichen Rege-              anzubieten, nochmals verschärft. So war            mung von Testangeboten ist den Arbeit-
lungen und Fragen konfrontiert, wie sie            zunächst vorgesehen, dass Arbeitgeber ihren        nehmern freigestellt. Allerdings gibt es für be-
Arbeitnehmer in ihrer beruflichen Tätig-           Beschäftigten, soweit diese nicht ausschließ-      stimmte Beschäftigtengruppen weitergehende
keit möglichst vor einer Ansteckung                lich in ihrer Wohnung (Home-Office) arbeiten,      Testverpflichtungen in bundes- oder landes-
schützen können.                                   mindestens einmal pro Woche einen Schnell-         rechtlichen Bestimmungen auf Grundlage des
                                                   test anbieten müssen. Lediglich den in der         Infektionsschutzgesetzes. Ansonsten dürfen
Home-Office-Pflicht                                Verordnung aufgeführten Beschäftigten mit          Arbeitgeber bisher grundsätzlich nur bei kon-
                                                   spezifischem Infektionsrisiko sollte der Arbeit-   kreten Verdachtsmomenten für eine SARS-
Die Verpflichtung des Arbeitgebers, im Fall von    geber zwei Schnelltests pro Woche anbieten         CoV-2-Infektion (Symptome nach dem RKI),
Büroarbeit oder vergleichbaren Tätigkeiten Ar-     müssen. Mit der nun in Kraft getretenen            etwa bei Husten, Fieber oder Atembeschwer-
beiten in der Wohnung (Home-Office) anzu-          Änderung sind Arbeitgeber generell verpflich-      den, die Durchführung eines Tests anordnen.
bieten, wenn dies betrieblich möglich ist, war     tet, allen ihren im Betrieb anwesenden
bereits Bestandteil der Corona-Arbeitsschutz-      Beschäftigten zweimal wöchentlich einen            Hinweis: Verweigert ein Beschäftigter in
verordnung vom 22.01.2021. Mit der sog.            Schnelltest zur Verfügung zu stellen.              einem solchen konkreten Verdachtsfall die
Bundesnotbremse, die nach einer Modifikati-                                                           Durchführung eines Tests, bietet dieser seine
on des Infektionsschutzgesetzes ab dem             Die Kosten für diese Schnelltests sind von den     Arbeitsleistung nicht ordnungsgemäß an.
24.04.2021 befristet bis zum 30.06.2021 gilt,      Arbeitgebern zu tragen. Die Verpflichtung          Daher entfällt dessen Lohnanspruch ab dem
hat der Gesetzgeber diese Home-Office-Pflicht      zum Testangebot gilt befristet bis zum             Zeitpunkt seiner Verweigerung. Darüber
nochmals verlängert und verschärft. So müs-        30.06.2021.                                        hinaus kann der Arbeitgeber zu dessen Sank-
sen Arbeitgeber den Beschäftigten weiterhin                                                           tionierung, etwa in Form einer Abmahnung,
im Fall von Büroarbeit oder vergleichbaren         Hinweis: Die Arbeitnehmer können den               berechtigt sein.
Tätigkeiten Arbeiten vom Home-Office aus           Schnelltest entweder Zuhause vor dem Weg
anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbe-        zur Arbeit oder beim Arbeitgeber vor Beginn        Dies könnte sich aber in näherer Zukunft da-
dingten Gründe entgegenstehen. Neu hinzu-          der Tätigkeit durchführen. Die Zeit, welche die    hingehend ändern, dass ein anlassloses Testen
gekommen ist, dass die Beschäftigten nach          Durchführung dieser Schnelltests beansprucht,      der Beschäftigten durch Arbeitgeber vor Zu-
der nun geltenden Regelung auch verpflichtet       stellt grds. keine vergütungspflichtige Arbeits-   tritt zum Betriebsgelände als zulässig erachtet
sind, dieses Angebot anzunehmen, soweit von        zeit dar.                                          wird. Das Arbeitsgericht Offenbach entschied
ihrer Seite keine Gründe entgegenstehen.                                                              in einem einstweiligen Verfügungsverfahren,
                                                   Beschäftigte, bei denen ein positives Schnell-     in dem der Arbeitgeber mit dem Betriebsrat
Hinweis: Damit können Beschäftigte nun             testergebnis vorliegt, gelten als Verdachtsfall    eine Betriebsvereinbarung mit einer Testpflicht
nicht mehr frei entscheiden, ob sie ins Büro ge-   und müssen sich in häusliche Absonderung           als Zutrittsvoraussetzung zum Betriebsgelän-
hen, sondern sie benötigen hierfür einen           begeben. Sie müssen sich eigenverant-              de abgeschlossen hatte, dass ein solches Vor-
Grund. Die gesetzlichen Anforderungen sind         wortlich telefonisch mit ihrer Hausarztpraxis      gehen zumindest nicht „offensichtlich rechts-
allerdings nicht so hoch wie bei den Arbeitge-     oder einem geeigneten Testzentrum in Ver-          widrig“ ist (ArbG Offenbach, Beschluss vom
bern. Diese müssen nur dann kein Home-Office       bindung setzen, um zur Abklärung des Test-         03.02.2021, Az. 4 Ga 1/21).
anbieten, wenn ein „zwingender Grund“ vor-         ergebnisses und des Corona-Verdachts um-
liegt. Zwingend muss der Grund für Arbeitneh-      gehend einen PCR-Test durchzuführen. Der           Hinweis: Laut FAQ „Corona“ Steuern, die
mer, doch ins Büro zu gehen, dagegen nicht         PCR-Nachtest ist von den betroffenen Be-           das BMF auf seiner Homepage zur Verfügung
sein. Nach der Gesetzesbegründung genügt           schäftigten grundsätzlich selbst einzuleiten.      stellt, kann bei der Übernahme von Kosten
für Arbeitnehmer als Grund z. B. räumliche                                                            für Schnelltests aus Vereinfachungsgründen
Enge, Störung durch Dritte oder unzureichende      Arbeitgeber müssen die entsprechenden Be-          davon ausgegangen werden, dass die Kosten-
technische Ausstattung. Dieser Grund ist           lege über die Beschaffung der Schnelltests         übernahme im ganz überwiegend eigenbe-
dem Arbeitgeber mitzuteilen. Ein Nachweis ist      vier Wochen lang aufbewahren. Entspre-             trieblichen Interesse erfolgt (FAQ „Corona“
nach dem Gesetzeswortlaut nicht erforderlich.      chendes gilt – wenn die Tests durch externe        Steuern, Stand 31.03.2021, VI. 15.). Somit
Damit ist der Druck auf die Arbeitnehmer, im       Dienstleister durchgeführt werden – für die        führt weder die Kostenübernahme noch
Home-Office zu arbeiten, erhöht worden, eine       jeweiligen Vereinbarungen mit diesen Dienst-       die Gestellung bzw. Durchführung von Tests
zwingende Rechtspflicht besteht aber nicht.        leistern.                                          für die Beschäftigten zu einem geldwerten

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Vorteil, der der Lohnsteuer unterliegen würde.     Da Arbeitgeber ihre Arbeitnehmer grund-          Nochmalige Ausweitung des Anspruchs
Ebenso verneint das BMF einen geldwerten           sätzlich nicht zu einer Impfung verpflichten     auf Kinderkrankengeld
Vorteil, wenn der Arbeitgeber seinen Beschäf-      dürfen, besteht auch keine Möglichkeit,
tigten Atemschutzmasken zur beruflichen            impfunwillige Arbeitnehmer zu sanktio-           Mit der zum 23.04.2021 in Kraft getretenen
Nutzung zur Verfügung stellt. Dies gilt auch       nieren oder diesen etwa den Zutritt zum          Änderung des Infektionsschutzgesetzes hat
für die Umsatzsteuer, so dass nicht von einer      Betriebsgelände zu verweigern.                   der Gesetzgeber auch den Anspruch auf
umsatzsteuerpflichtigen Verwendung auszu-                                                           Kinderkrankentage für 2021 nochmals aus­
gehen ist (FAQ „Corona“ Steuern, Stand             Hinweis: Arbeitgebern steht es grundsätz-        geweitet.
31.03.2021, VI. 16.).                              lich offen, die Impfbereitschaft ihrer Arbeit-
                                                   nehmer durch sog. „Impf-Incentives“ zu för-      Um Eltern in der Corona-Krise noch besser
Keine gesetzliche Impfplicht                       dern und Arbeitnehmern etwa einen „Impf-         zu unterstützen, wurde die bisherige zum
                                                   Bonus“ auszuzahlen oder einen zusätzlichen       05.01.2021 in Kraft getretene Regelung,
Eine allgemeine gesetzliche Impfpflicht            Urlaubstag für den Tag der Impfung zu            die den gesetzlichen Anspruch auf Kinder-
gegen SARS-CoV-2 besteht derzeit nicht,            gewähren.                                        krankentage für 2021 bereits verdoppelt und
auch wenn die gesetzliche Grundlage hierfür                                                         ausgeweitet hatte, nochmals erweitert.
bereits vorhanden ist (§ 20 Abs. 6 Satz 1 IfSG).   Im Übrigen ist zweifelhaft, ob Arbeitgeber
Auch Arbeitgeber können ihre Beschäftigten         den Impfstatus ihrer Arbeitnehmer aus            Für das Jahr 2021 steigt der Anspruch auf
derzeit grundsätzlich nicht zu einer Impfung       datenschutzrechtlicher Sicht überhaupt ab-       Kinderkrankengeld nunmehr von 20 auf
gegen das Coronavirus verpflichten. Denn           fragen dürfen. Denn es handelt sich dabei        30 Tage pro Elternteil und Kind, für Alleiner-
regelmäßig überwiegt das allgemeine Per-           um sog. „besondere personenbezogene              ziehende von 40 auf 60 Tage pro Kind. Bei
sönlichkeitsrecht der Beschäftigten sowie          Daten“, deren Verarbeitung grundsätzlich         mehreren Kindern hat jeder Elternteil
das Recht auf körperliche Unversehrtheit           untersagt ist (Art. 9 Abs. 1 DSGVO). Diese       nunmehr insgesamt einen Anspruch von
das Interesse des Arbeitgebers daran, das          Frage ist bislang gerichtlich jedoch nicht       maximal 65 Arbeitstagen. Für Alleinerziehen-
betriebliche Ansteckungsrisiko zu verringern.      geklärt und in der Rechtsliteratur umstritten.   de gilt ein Anspruch von maximal 130 Arbeits-
Eine Impfanordnung gegenüber Arbeit-                                                                tagen.
nehmern würde nicht billigem Ermessen              Eine entsprechende gesetzliche Ermächti-
entsprechen und sei daher vom arbeitgeber-         gung existiert bisher nur für eine geringe       Voraussetzungen für diesen Anspruch auf
seitigen Direktionsrecht (§ 106 GewO) nicht        Anzahl von Branchen, wie etwa Kranken-           Kinderkrankentage sind, dass:
umfasst.                                           häuser und Pflegeeinrichtungen (§ 23 Abs. 3
                                                   i. V. m. § 23a IfSG).                            ff
                                                                                                     der betroffene Elternteil und das Kind
Hinweis: Eine Abwägung kann allerdings                                                               gesetzlich krankenversichert sind,
in Einzelfällen zu Gunsten des arbeitgeber-        Verlängerung der Erleichterungen für             ff
                                                                                                     das Kind das 12. Lebensjahr noch nicht
seitigen Interesses an der Verringerung des        Kurzarbeitergeld                                  vollendet hat oder aufgrund einer Behin-
betrieblichen Ansteckungsrisikos ausfallen.                                                          derung auf Hilfe angewiesen ist,
Dies ist insb. dann der Fall, wenn Arbeit-         Als unterstützende Maßnahme für die Stabi-       ff
                                                                                                     keine andere im Haushalt lebende Person
geber besondere Schutzpflichten gegenüber          lität des Arbeitsmarktes wurden die Erleich-      das Kind beaufsichtigen kann.
Dritten haben, die besonders gefährdeten           terungen beim Zugang zum Kurzarbeiter-
Personengruppen angehören. Beispielhaft            geld bis zum 31.12.2021 verlängert. Dies         Die Höhe des Kinderkrankengeldes beträgt
seien hier Krankenhäuser oder Pflegeheime          regelt die am 30.03.2021 veröffentlichte         in der Regel 90 % des ausgefallenen Netto-
genannt. Die Berufsgruppen in diesen Ein-          Zweite Verordnung zur Änderung der               arbeitsentgelts.
richtungen sind potenzielle Multiplikatoren        Kurzarbeitergeldverordnung (BGBl. I 2021,
für die Ansteckung von Kollegen und die            S. 381; zur vorhergehenden Verlängerung          Privatversicherte Eltern können den Entschä­
von ihnen betreuten Personen und gleich-           bis 31.12.2020 siehe novus Personal 1. Aus-      digungsanspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG
zeitig unverzichtbar zur Aufrechterhaltung         gabe 2021, S. 14).                               geltend machen.
der medizinischen und pflegerischen Versor-
gung, gerade während einer Pandemie.               Die Erleichterungen für den Zugang zum           Hinweis: Der Anspruch auf Kinderkranken-
Allerdings gibt es eine gesetzliche Impflicht      Kurzarbeitergeld bestehen danach für die         geld besteht auch, wenn das Kind nicht
auch für diese Bereiche aktuell (noch) nicht.      Betriebe fort, die bis zum 30.06.2021 Kurz-      krank ist, sondern zu Hause betreut werden
Es ist aber davon auszugehen, dass eine            arbeitergeld neu oder nach einer Unterbre-       muss, weil die Schule oder die Kita pande-
Impfpflicht in diesen Bereichen im Einzel-         chung von mindestens drei Monaten erneut         miebedingt geschlossen ist, die Präsenz-
fall aufgrund einer arbeitgeberseitigen            beantragt haben. Ferner gilt die befristete      pflicht im Schulunterricht ausgesetzt bzw.
Weisung zulässig wäre, wobei abzuwarten            Öffnung des Kurzarbeitergeldes für Leih­         der Zugang zum Kinderbetreuungsangebot
bleibt, ob bzw. wann es hier ggf. zu ent-          arbeitnehmer bis zum 31.12.2021 auch             eingeschränkt wurde oder einzelne Klassen
sprechenden arbeitsgerichtlichen Entschei-         für Verleihbetriebe, die bis zum 30.06.2021      oder Kitagruppen in Quarantäne sind. Dabei
dungen kommt.                                      Kurzarbeit eingeführt haben.                     sind auch Eltern anspruchsberechtigt, die
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novus LOHNSTEUER

Corona-Sonderzahlungen bis 31.03.2022 steuerfrei möglich
Der Steuerfreibetrag von 1.500 Euro für         Eine entsprechende Verlängerung der bislang      dass der Bundesrat am 28.05.2021 dem
zusätzlich zum ohnehin geschuldeten             bis 30.06.2021 vorgesehenen Anwendbar-           Gesetz seine Zustimmung erteilt, so dass
Arbeitslohn gewährte Corona-Sonder-             keit ist im Abzugsteuerentlastungsmoderni-       dieses in Kraft treten kann.
zahlungen kann nun für bis 31.03.2022           sierungsgesetz enthalten, das der Bundestag
erfolgende Leistungen genutzt werden.           am 07.05.2021 beschloss. Es ist zu erwarten,

Mitarbeiterbeteiligungsmodelle werden attraktiver
Mitarbeiterbeteiligungen sind ein wich-         Optionsmodelle werden attraktiver                tragen wird. Im Verlauf des Gesetzgebungs-
tiger Aspekt, hoch qualifizierte Mitar-                                                          verfahrens wurde die Besteuerung bei Been-
beiter zu finden und zu halten. Bisher          Zudem ist im Fondsstandortgesetz eine Stun-      digung des Arbeitsverhältnisses abgemildert,
werden jedoch Mitarbeiterbeteili-               dungsregelung für die Lohn- und Einkom-          indem die Übernahme der Lohnsteuer durch
gungen in Deutschland kaum steuerlich           mensteuer bei unentgeltlichem oder verbil-       den bisherigen Arbeitnehmer steuerlich
gefördert. Mit dem sog. Fondsstandort-          ligtem Erwerb von bestimmten Mitarbeiter-        begünstigt wird.
gesetz, das am 22.04.2021 den Bundes-           kapitalbeteiligungen (z. B. Aktien, GmbH-
tag und am 07.05.2021 den Bundesrat             Anteile) vorgesehen. Dabei werden nur Ver-       Begünstigt sind kleine und mittlere Unter-
passierte, wird die steuerliche Förde-          mögensbeteiligungen an dem Unternehmen           nehmen gemäß der KMU-Definition der
rung mit Wirkung zum 01.07.2021 deut-           des Arbeitgebers gefördert, wobei die Ver-       Europäischen Kommission, deren Gründung
lich verbessert.                                mögensbeteiligung auch auf eine Personen-        nicht mehr als zwölf Jahre zurückliegt.
                                                gesellschaft übertragen werden kann, an
Höherer Freibetrag für Mitarbeiterbe-           der der Arbeitnehmer dann beteiligt ist. An      Der zu versteuernde Arbeitslohn kann für die
teiligungen                                     dieser Personengesellschaft müssen nicht         Ermittlung des Steuersatzes auf fünf Jahre
                                                ausschließlich Arbeitnehmer beteiligt sein,      verteilt werden (Progressionsmilderung nach
Das nun beschlossene Gesetz enthält für         so dass auch die Zwischenschaltung einer         § 34 Abs. 1 EStG), wenn seit der Übertra-
Mitarbeiterbeteiligungen zwei Komponen-         GmbH & Co. KG möglich ist. Virtuelle Betei-      gung der Vermögungsbeteiligung mindes-
ten. So wird der Freibetrag für den steuer-     ligungen, also Bonusversprechen des Arbeit-      tens drei Jahre vergangen sind. Im Falle von
freien Erwerb vergünstigter Mitarbeiterbetei-   gebers fallen nicht hierunter. Allerdings kann   Veräußerungsverlusten aus der Beteiligung
ligungen ab 01.07.2021 erstmalig seit 2009      sich etwa nach Ausübung einer Aktienopti-        reduziert sich die nachzuzahlende Steuer
von 360 Euro auf 1.440 Euro angehoben           on und dem darauffolgenden vergünstigten         entsprechend.
werden.                                         Bezug von Aktien ein steuerlich begünstigter
                                                Tatbestand ergeben, wonach die hierauf           Hinweis: Bisher war die Gewährung von
Hinweis: Im internationalen Vergleich ist die   entfallende Lohn- und Einkommensteuer bis        Optionen in Deutschland steuerlich unat-
geplante steuerliche Förderung eher dürftig.    zu zwölf Jahre später gezahlt werden kann.       traktiv. Dies lag daran, dass bei Ausübung
In Österreich gibt es eine Förderung von bis    Voraussetzung ist, dass der entsprechende        der Optionen der Ausübungsgewinn zu
zu 4.500 Euro pro Jahr, in Großbritannien       Vermögensvorteil zusätzlich zum geschulde-       versteuern ist. Da die in diesem Zusam-
von bis zu 3.500 Euro und in Spanien sogar      ten Arbeitslohn geleistet wird.                  menhang erworbenen Aktien meist nicht
von bis zu 12.000 Euro.                                                                          sofort verkauft werden dürfen, können
                                                Eine frühere Besteuerung wird ausgelöst,         die Mitarbeiter die Steuerbelastung kaum
                                                wenn der Mitarbeiter das Unternehmen             bewältigen. Mit dem Fondsstandortgesetz
                                                verlässt, oder die Beteiligung ganz oder         werden Optionsmodelle – aber auch nur
                                                teilweise entgeltlich oder unentgeltlich über-   diese – attraktiver.

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Gutscheine und Geldkarten als Sachbezug
Mit Wirkung seit 01.01.2020 ist gesetzlich      ff
                                                 Gutscheine oder Geldkarten, die berech-       In Anwendungsbereich von § 2 Abs. 1 Nr. 10
explizit geregelt, unter welchen Voraus-         tigen, ausschließlich Waren oder Dienst-      Buchstabe c ZAG fallen Gutscheine oder
setzungen Gutscheine und Geldkarten als          leistungen aufgrund von Akzeptanzver-         Geldkarten, die nur berechtigen, Waren oder
Sachbezug anzuerkennen sind. Das BMF             trägen zwischen Aussteller/Emittent und       Dienstleistungen ausschließlich für bestimm-
sieht dazu nun eine Nichtbeanstandungs-          Akzeptanzstellen bei einem begrenzten         te soziale oder steuerliche Zwecke im Inland
frist vor.                                       Kreis von Akzeptanzstellen im Inland zu       zu beziehen (Zweckkarte). Auf die Anzahl
                                                 beziehen.                                     der Akzeptanzstellen kommt es nicht an.
Gutscheine und Geldkarten werden dann
steuerlich als Sachbezug anerkannt, wenn sie    Hierzu zählen z. B.:                           Hierzu zählen z. B.:
ausschließlich zum Bezug von Waren und
Dienstleistungen berechtigten und die Vor-      ff
                                                 wiederaufladbare Geschenkkarten für           ff
                                                                                                Essensmarken,
aussetzungen des § 2 Abs. 1 Nr. 10 Zahlungs-     den Einzelhandel,                             ff
                                                                                                Behandlungskarten für ärztliche Leistun-
diensteaufsichtsgesetz (ZAG) erfüllen. Aus      ff
                                                 Shop-in-Shop-Lösungen mit Hauskarte,           gen oder Reha-Maßnahmen,
diesem Gesetzesverweis ist zu schlussfolgern,   ff
                                                 Tankgutscheine oder -karten eines einzel-     ff
                                                                                                Karten für betriebliche Gesundheitsmaß-
dass die Gutscheine und Geldkarten aus-          nen Tankstellenbetreibers zum Bezug von        nahmen.
schließlich im Inland einsetzbar sein dürfen.    Waren oder Dienstleistungen in seiner
                                                 Tankstelle,                                   Ein „begünstigter“ sozialer oder steuerlicher
Das BMF gibt mit Schreiben vom 13.04.2021       ff
                                                 Centergutscheine oder Kundenkarten            Zweck i. d. S. ist jedoch nicht die Inan-
(Az. IV C 5 – S 2334/19/10007 :002,              von Shopping-Centern, Malls und Outlet        spruchnahme der 44-Euro-Freigrenze (ab
DStR 2021, S. 866) vor, dass Gutscheine          Villages,                                     dem 01.01.2022 50-Euro-Freigrenze), der
und Geldkarten, die zwar ausschließlich         ff
                                                 City-Cards, Stadtgutscheine.                  Richtlinienregelung des R 19.6 LStR (Auf-
zum Bezug von Waren und Dienstleistungen                                                       merksamkeiten) oder der Pauschalversteue-
berechtigen, nicht aber die Kriterien des       § 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b ZAG definiert    rung nach § 37b EStG an sich.
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 ZAG erfüllen, noch            insb. Gutscheine oder Geldkarten, die nur
bis 31.12.2021 als Sachbezug anerkannt          berechtigen, Waren oder Dienstleistungen       Explizit nicht begünstigt sind die nachträgli-
werden.                                         ausschließlich aus einer sehr begrenzten       chen Kostenerstattungen. Diese liegen z. B.
                                                Waren- oder Dienstleistungspalette zu bezie-   vor, wenn der Arbeitnehmer (z. B. aufgrund
Ab 01.01.2022 müssen die Gutscheine, um         hen. Auf die Anzahl der Akzeptanzstellen       eines vom Arbeitgeber selbst ausgestellten
weiterhin als Sachbezug anerkannt zu blei-      und den Bezug im Inland kommt es deshalb       Gutscheins) zunächst in Vorleistung tritt und
ben, zu den vorstehend genannten Kriterien      hier nicht an.                                 der Arbeitgeber ihm die Kosten im Nachhin-
zwingend die Kriterien des § 2 Abs. 1 Nr. 10                                                   ein erstattet.
Buchstaben a, b, oder c ZAG erfüllen. Allein    Hierzu zählen u. a.:
die Begrenzung der Anwendbarkeit von                                                           Bei den vom Arbeitgeber getragenen Gebüh-
Gutscheinen oder Geldkarten auf das Inland      ff
                                                 Fahrberechtigungen,                           ren für die Bereitstellung (z. B. Setup-Gebühr)
ist für die Annahme eines Sachbezugs expli-     ff
                                                 Kraftstoff, Ladestrom etc. („Alles, was das   und Aufladung von Gutscheinen und Geld-
zit nicht ausreichend.                           Auto bewegt“),                                karten handelt es sich nicht um einen zusätz-
                                                ff
                                                 Fitnesskarten,                                lichen geldwerten Vorteil, sondern um eine
§ 2 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe a ZAG definiert     ff
                                                 Beautykarten,                                 notwendige Begleiterscheinung betriebs-
insb.:                                          ff
                                                 Bekleidungskarten,                            funktionaler Zielsetzungen des Arbeitgebers
                                                ff
                                                 Karten eines Online-Händlers, die nur         und damit nicht um Arbeitslohn des Arbeit-
ff
 Gutscheine oder Geldkarten, unabhängig          zum Bezug von Waren oder Dienstleis-          nehmers.
 von einer Betragsangabe, die berechti-          tungen aus seiner eigenen Produktpalette
 gen, ausschließlich Waren oder Dienstleis-      (Verkauf und Versand durch den Online-        Hinweis: Die 44-Euro-Freigrenze ist bei Gut-
 tungen vom Aussteller des Gutscheins            Händler) berechtigen, nicht jedoch, wenn      scheinen und Geldkarten nur dann anwend-
 aus seiner eigenen Produktpalette zu            sie auch für Produkte von Fremdanbietern      bar, wenn sie zusätzlich zum ohnehin ge-
 beziehen. Der Sitz des Ausstellers sowie        (z. B. Marketplace) einlösbar sind.           schuldeten Arbeitslohn gewährt werden.
 dessen Produktpalette sind insoweit nicht                                                     Diese Regelung gilt auch für die in den Jahren
 auf das Inland beschränkt,                                                                    2020 und 2021 ausgegebenen Gutscheine.

und

                                                                                                                                            7
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Bewertung von Sachbezügen nach § 8 Abs. 2 Satz 1 EStG
Die Finanzverwaltung schließt sich im        Arbeitgebers bemessen werden kann, wenn         nicht vergleichbar am Markt an, kann der
Hinblick auf die Bewertung von Sachbe-       die Ware oder Dienstleistung nicht an End-      Sachbezug in Höhe der Aufwendungen des
zügen, die nicht an Endverbraucher ver-      verbraucher vertrieben wird. Mit Schreiben      Arbeitgebers einschließlich der Umsatzsteuer
trieben werden, der BFH-Rechtsprechung       vom 11.02.2021 (Az. IV C 5 –                    und Nebenkosten angesetzt werden.
an.                                          S 2334/19/10024 :003, DStR 2021, S. 420)
                                             ändert das BMF dementsprechend sein             Hinweis: R 8.1 Abs. 2 Satz 3 LStR, wonach
Der BFH hatte mit Urteil vom 07.07.2020      Schreiben vom 16.05.2013 (Az. IV C 5 –          die Bewertung zur Vereinfachung mit 96 %
(Az. VI R 14/18, DStR 2020, S. 2864)         S 2334/07/0011, DStR 2013, S. 1086)             des Endpreises erfolgen kann, ist laut BMF
entschieden, dass ein Sachbezug nach         zum Verhältnis von § 8 Abs. 2 und 3 EStG.       nicht mehr anzuwenden.
§ 8 Abs. 2 Satz 1 EStG nach den Kosten des   Bietet der Arbeitgeber die konkrete Ware

Geldwerter Vorteil beim Alleingesellschafter-Geschäftsführer
Wird einem für seine GmbH tätigen            Der BFH entschied mit Urteil vom 16.10.2020     Hinweis: Um den Anscheinsbeweis der
Gesellschafter-Geschäftsführer ein Pkw       (Az. VI B 13/20, NWB 2021, S. 324), dass der    privaten Nutzung zu widerlegen, muss es
als Dienstwagen überlassen, ist unab-        Anscheinsbeweis, wonach dienstliche Fahr-       somit dem Gesellschafter-Geschäftsführer
hängig von einer tatsächlichen privaten      zeuge, die zur privaten Nutzung überlassen      untersagt sein, das betriebliche Fahrzeug
Nutzung ein geldwerter Vorteil zu ver-       werden, im Allgemeinen auch privat genutzt      privat zu nutzen.
steuern.                                     werden, für angestellte Gesellschafter-
                                             Geschäftsführer gleichermaßen gilt wie für
                                             (andere) Arbeitnehmer. Der Steuerpflichtige
                                             kann die Besteuerung des geldwerten Vorteils
                                             auch nicht dadurch vermeiden, dass er
                                             (belastbar) behauptet, keine Privatfahrten
                                             unternommen zu haben.

Steuerliche Anerkennung eines geringfügigen
Ehegattenarbeitsverhältnisses
Arbeitsverträge zwischen Angehörigen         Der BFH bestätigt mit Urteil vom 18.11.2020     Einzelne Besonderheiten, wie z. B. eine flexi­
sind steuerlich anzuerkennen, wenn sie       (Az. VI R 28/18, DStR 2021, S. 596) seine       ble Arbeitszeit, sprechen laut BFH nicht ge-
dem Fremdvergleich standhalten. Dabei        ständige Rechtsprechung für den Fall eines      gen eine steuerliche Anerkennung des
sind bei einer nicht vollzeitigen Beschäf-   nichtselbstständig tätigen Obergerichtsvoll-    Arbeitsverhältnisses. Vielmehr sei die Unklar-
tigung Unklarheiten bei der Wochenar-        ziehers, der auf eigene Kosten drei Büroange-   heit bei der Wochenarbeitszeit eine Eigenart
beitszeit unschädlich, wenn diese aus        stellte – darunter seine Ehefrau und seine      des Arbeitsverhältnisses, das Hilfstätigkeiten
der Eigenart des Arbeitsverhältnisses        Tochter – beschäftigte. Der BFH gewährt         vorsah.
resultieren und damit nicht auf eine un-     den Werbungskostenabzug für die Lohnauf-
übliche Gestaltung zurückzuführen sind.      wendungen, da ein zivilrechtlich wirksamer      Hinweis: Eine fehlende bzw. ungenaue
                                             Arbeitsvertrag vorlag, das Arbeitsverhältnis    Arbeitszeitdokumentation spricht laut BFH
                                             mit einer monatlich flexibel zu erbringenden    ebenfalls nicht gegen die steuerliche Aner-
                                             Arbeitszeit von 40 Stunden fremdüblich war      kennung des Arbeitsverhältnisses, sondern
                                             und es sich nicht um bloße Familienhilfe        dient lediglich Beweiszwecken.
                                             handelte.

8
Fremdüblichkeit bei Wertguthabenvereinbarung unter Ehegatten
Bei einem Ehegatten-Arbeitsverhältnis             Im Streitfall beschäftigte ein Gewerbetrei-       S. 213). Grundsätzlich müssten Chancen
ist eine Wertguthabenvereinbarung auch            bender seine Ehefrau als Arbeitnehmerin           und Risiken aus der Vereinbarung fremdüb-
dann gesondert auf Fremdüblichkeit zu             in seinem Betrieb und führte für sie ein          lich verteilt sein. Das war laut BFH im Streit-
prüfen, wenn das Arbeitsverhältnis steu-          Wertguthabenkonto, auf das der überwie-           fall nicht gegeben, da der Arbeitnehmer-
erlich anzuerkennen ist.                          gende Anteil ihres Gehalts einbezahlt wurde.      Ehegatte unbegrenzt Zeit ansparen und
                                                  Da keinem anderen Arbeitnehmer eine sol-          über Zeitpunkt und Häufigkeit von Frei-
                                                  che Form der betrieblichen Altersvorsorge         stellungen weitgehend frei entscheiden
                                                  an­
                                                    geboten wurde, beurteilte der BFH die           konnte.
                                                  Wertguthabenvereinbarung als nicht fremd-
                                                  üblich, denn sie halte dem internen Betriebs-
                                                  vergleich nicht stand (BFH-Urteil vom
                                                  28.10.2020, Az. X R 1/19, DStR 2021,

Erste Tätigkeitsstätte nach neuem Reisekostenrecht
In zwei Urteilen äußert sich der BFH zu           zugeordnet ist. Wo der qualitative Schwer-        Hinweis: Das BMF geht in seinem Schreiben
der Frage, wo die erste Tätigkeitsstätte          punkt der Tätigkeit liegt, ist dabei nicht        vom 25.11.2020 (BStBl. I 2020, S. 1228) auf
bei Arbeitnehmern zu verorten ist, die            maßgeblich. Es genügt vielmehr, wenn an           die steuerliche Behandlung der Reisekosten
typischerweise nur einen geringen Anteil          dem Ort arbeitstäglich vor- und/oder nach-        von Arbeitnehmern ein und äußert sich
ihrer Arbeitszeit am Sitz ihres Arbeitge-         bereitende Tätigkeiten ausgeübt werden.           dort auch ausführlich zum Begriff der ersten
bers verbringen.                                                                                    Tätigkeitsstätte. Ob und wo eine erste Tätig-
                                                  Im Fall eines Postzustellers war erste Tätig-     keitsstätte vorliegt, ist maßgeblich dafür,
Streitig waren in beiden Urteilen die von         keitsstätte demnach das Zustellzentrum, an        ob Fahrten lediglich mit der Entfernungs­
den Klägern jeweils geltend gemachten             dem er u. a. Sortiertätigkeiten und Abrech-       pauschale berücksichtigt werden können
Verpflegungsmehraufwendungen. Der BFH             nungen vornahm (Az. VI R 10/19). Im ande-         oder ob der Ansatz von Fahrten und weite-
führt in den Urteilen vom 30.09.2020              ren Fall sah der BFH die erste Tätigkeitsstätte   ren Aufwendungen nach Reisekostengrund-
(Az. VI R 10/19, DB 2021, S. 29 und VI R 11/19,   eines Rettungsassistenten in der Haupt­           sätzen in Betracht kommt.
DStR 2021, S. 23) aus, dass die erste Tätig-      wache, wo er z. B. das Rettungsfahrzeug zu
keitsstätte an der ortsfesten betrieb­   lichen   reinigen und mit neuem Verbrauchsmaterial
Einrichtung ist, der der Arbeitnehmer durch       zu bestücken hatte (Az. VI R 11/19).
dienst- oder arbeitsrechtliche Fest­    legung

                                                                                                                                                 9
novus SOZIALVERSICHERUNG

Status eines Gesellschafter-Geschäftsführers in Mutter-
bzw. Tochtergesellschaften
Das Bundessozialgericht hat seine Recht-   In mehreren Urteilen vom 08.07.2020            50 % oder – bei geringerer Kapitalbeteili-
sprechung zur Statusbeurteilung von        entschied das BSG (Az. B 12 R 26/18 R,         gung – mit einer umfassenden Sperrminori-
Geschäftsführern einer GmbH fortent-       B 12 R 1/19 R, B 12 R 2/19 R, B 12 R 4/19 R,   tät über eine Rechtsmacht verfügen, die eine
wickelt.                                   B 12 R 6/19 R), eine die abhängige Beschäf-    abhängige Beschäftigung ausschließt und
                                           tigung ausschließende Rechtsmacht könne        damit zur Sozialversicherungsfreiheit führt.
                                           auch daraus resultieren, dass ein (Fremd-)
                                           Geschäftsführer kraft seiner Stellung als      Hinweis: Für die sozialversicherungsrecht-
                                           Gesellschafter einer anderen Gesellschaft      liche Statusbeurteilung bei Gesellschaftern
                                           in der Lage ist, Einfluss auf den Inhalt von   ist die von einer Beteiligung abgeleitete
                                           Gesellschafterbeschlüssen der von ihm          Rechtsmacht nur dann beachtlich, wenn
                                           geführten Gesellschaft zu nehmen. Dies gel-    sie ihrerseits im Gesellschaftsrecht wurzelt.
                                           te auch bei einer GmbH & Co. KG. Damit         Sie muss also durch den Gesellschaftsver-
                                           entwickelt das BSG seine bisherige Recht-      trag geregelt sein und unmittelbar auf
                                           sprechung fort, wonach nur Gesellschafter      das zu beurteilende Rechtsverhältnis durch-
                                           mit einer Kapitalbeteiligung von mindestens    schlagen.

10
novus ARBEITSRECHT

Entgeltgleichheitsklage: Vermutung der Benachteiligung
wegen des Geschlechts
Ist das Entgelt einer Frau geringer als        Im Streitfall hatte die Klägerin gegenüber      nach Auffassung des BAG (Urteil vom
das vom Arbeitgeber nach §§ 10 ff.             der ihr vom Arbeitgeber mitgeteilten männ-      21.01.2021, Az. 8 AZR 488/19) zugleich
EntgTranspG mitgeteilte Vergleichsent-         lichen Vergleichsperson eine unmittelbare       die – vom Arbeitgeber widerlegbare – Ver-
gelt der männlichen Vergleichsperson,          Benachteiligung i. S. v. § 3 Abs. 2 Satz 1      mutung, dass die Klägerin „wegen des
kann eine Benachteiligung wegen des            EntgTranspG erlitten, denn ihr Entgelt war      Geschlechts“ bei der Bemessung der Höhe
Geschlechts unterstellt werden.                geringer als das der Vergleichsperson ge-       des ihr gezahlten Entgelts benachteiligt
                                               zahlte Entgelt. Dieser Umstand begründet        wurde.

Aufhebungsvertrag: Arbeitgeberhaftung
bei fehlerhafter Auskunft
Erteilt ein Arbeitgeber über seine Ver-        Im Streitfall blieb der Arbeitnehmer nach       rechtliche Beratung hinsichtlich eines be-
pflichtung hinaus Auskunft über die            Auffassung des Gerichts jedoch hinsichtlich     stimmten Verhaltens erbringen. Der insoweit
steuerliche Behandlung einer Abfindung,        der Existenz des kausalen Schadens darle-       zu bestimmende Pflichtenkreis sei deshalb
besteht ein Haftungsrisiko.                    gungs- und beweisfällig. Anknüpfungspunkt       nicht mit den Beratungspflichten einer Bank
                                               des Schadens sei die alternative Handlung       im Bereich der Kapitalanlagen vergleichbar,
Das Landesarbeitsgericht Baden-Württem-        nach ordnungsgemäßer Aufklärung. Dem            weswegen die Rechtsprechung des BGH zu
berg entschied mit rechtskräftigem Urteil      Arbeitnehmer hätten jedoch auch bei unter-      Kapitalanlagen nicht auf das Arbeitsrecht
vom 05.11.2020 (Az. 17 Sa 12/20), dass ein     stellter korrekter Auskunft zur steuerli-       übertragen werden kann.
Arbeitgeber haftet, wenn er im Zusammen-       chen Begünstigung von Abfindungen nach
hang mit dem Abschluss eines Aufhebungs-       § 34 EStG mehrere Handlungsoptionen zur         Hinweis: Arbeitgeber sind nicht zur Aus-
vertrages, der eine Abfindungszahlung bein-    Verfügung gestanden. Daran ändere die Be-       kunft über die Sinnhaftigkeit steuerlicher
haltet, eine falsche oder unvollständige       rücksichtigung der Vermutung aufklärungs-       Gestaltungsmöglichkeiten verpflichtet. Neh-
Auskunft auf eine Frage des Arbeitnehmers      richtigen Verhaltens ebenfalls nichts. Zwar     men sie dennoch Stellung, müssen diese
zu steuerlichen Aspekten der Abfindungs-       nimmt die Rechtsprechung in Konstellatio-       Angaben belastbar sein, sonst droht eine
zahlung erteilt. Zwar habe der Arbeitgeber     nen fehlerhafter Aufklärung grundsätzlich       Haftung. Diese entschärft das LAG zwar
keine Auskunft über steuerrechtliche Fragen    eine widerlegliche Vermutung dahingehend        mit der Unanwendbarkeit der Vermutung
erteilen müssen. Gibt er diese überobligato-   an, dass sich der Arbeitnehmer auskunftsge-     aufklärungsgemäßen Verhaltens in Fällen,
risch, muss er eine differenzierende, voll-    mäß verhält. Diese Beweislastumkehr gelte       in denen dem Arbeitnehmer auch bei richti-
ständige Auskunft erteilen, denn eine unkla-   im Arbeitsrecht jedoch nur dann, wenn           ger Auskunft mehrere Handlungsoptionen
re, falsche oder unvollständige Auskunft       der potentiell geschädigte Arbeitnehmer bei     offenstehen. Arbeitgeber sollten deshalb
begründe einen Schadensersatzanspruch          ordnungsgemäßer Aufklärung vernünftiger-        von Auskünften zur steuerlichen Situation
gemäß § 280 i. V. m. § 241 BGB.                weise nur eine Handlungsoption habe.            des Arbeitnehmers absehen. Dies gilt umso
                                                                                               mehr, als der Arbeitgeber die sonstige
                                               Der Arbeitgeber kann nach Auffassung des        steuerliche Situation des Arbeitnehmers
                                               LAG selbst bei überobligatorischer Auskunft     nicht kennt. Vielmehr sollte dieser auf
                                               mangels Kenntnis aller Einkommensumstän-        Auskünfte z. B. eines Steuerberaters verwie-
                                               de sowie individueller Faktoren keine steuer-   sen werden.

                                                                                                                                        11
novus ARBEITSRECHT

Insolvenzrechtliche Einordnung der Urlaubsabgeltung
In den Senaten des BAG herrscht Unei-               walter bis zur Beendigung des Arbeitsver-        Hinweis: Diese Entscheidung des 6. Senats
nigkeit, ob bzw. in welchen Fällen ein              hältnisses zur Arbeitsleistung herangezogen      steht aber im Widerspruch zu einer Entschei-
Arbeitnehmer-Anspruch auf Urlaubsab-                wurde. Danach wäre der Abgeltungsanspruch        dung des 9. Senats des BAG (Urteil vom
geltung als zu berichtigende Massever-              weiter in voller Höhe als Neumasseverbindlich-   21.11.2006, Az. 9 AZR 97/06, NZA 2007,
bindlichkeit oder als Neumasseverbind-              keit zu begleichen. Eine quotale Berichtigung    S. 696). Dieser entschied, dass Urlaubsab­
lichkeit einzuordnen ist.                           dieser Verbindlichkeit würde – so der 6. Senat   geltungsansprüche als Masseverbindlichkei-
                                                    des BAG – der Systematik der Insolvenz-          ten quotal zu berichtigen sind. Der 6. Senat
Das BAG entschied mit Urteil vom 10.09.2020         ordnung widersprechen. Bezogen auf den           fragt deshalb nun beim 9. Senat an, ob
(Az. 6 AZR 94/19 (A), NZA 2021, S. 129), dass       Urlaubsabgeltungsanspruch ist nach Auffas-       dieser an seiner Rechtsprechung festhält.
die Urlaubsabgeltung als Neumasseverbind-           sung des 6. Senats allein der Stichtag der
lichkeit einzuordnen ist, wenn der Arbeitneh-       Beendigung des Arbeitsverhältnisses maß-
mer vom (starken vorläufigen) Insolvenzver-         geblich.

Störung der Geschäftsgrundlage: Anpassung einer
Versorgungszusage?
Wird die Anpassung einer Versorgungs-               Als Instrument der Innenfinanzierung beein-      triebsrenten bzw. in eine Anpassungsrege-
zusage auf Umstände gestützt, die In-               flussen handelsbilanzielle Rückstellungen        lung einer Versorgungszusage eingreifen.
halt und damit gerade nicht Grundlage               den bilanziellen Gewinn bzw. Verlust für         Dies begründet das BAG damit, dass sich die
der Versorgungszusage sind, liegt nach              das Geschäftsjahr mit entsprechend negati-       für die Versorgungszusage maßgebliche
BAG-Rechtsprechung keine Störung der                ven Folgen. Laut Urteil des BAG vom              Rechtslage nach der Zusage der Versorgung
Geschäftsgrundlage vor.                             08.12.2020 (Az. 3 AZR 65/19, ZIP 2021,           weder wesentlich noch unerwartet geändert
                                                    S. 480) führt dies aber nicht zum Wegfall        hat. Auch kam es beim Arbeitgeber nicht
                                                    der Geschäftsgrundlage für Versorgungs­          zu einem unvorhersehbaren finanziellen
                                                    zusagen an Arbeitnehmer. Der Arbeitgeber         Mehraufwand.
                                                    darf entsprechend nicht in laufende Be-

EuGH: Bereitschaftszeit nur ausnahmsweise
vollumfänglich Arbeitszeit
Bereitschaftszeit ist nur dann in vollem            Laut EuGH können bei der Beurteilung, ob         Hinweis: Der EuGH führt weiter aus, dass
Umfang Arbeitszeit, wenn der Arbeit-                Bereitschaftszeit als Arbeitszeit anzusehen      die Anerkennung einer Bereitschaftszeit als
nehmer dadurch in seiner Freizeitgestal-            ist, nur Einschränkungen berücksichtigt          Arbeitszeit aber noch nichts über deren Ver-
tung erheblich beeinträchtigt ist.                  werden, die dem Arbeitnehmer durch natio-        gütung aussagt. Die EU-rechtlichen Vorga-
                                                    nale Rechtsvorschriften, durch einen Tarifver-   ben ermöglichen, dass solche Bereitschafts-
Bereitschaftszeit in Form einer Rufbereitschaft     trag oder durch seinen Arbeitgeber auferlegt     zeiten bei der Vergütung in unterschiedlicher
ist nur dann vollumfänglich als Arbeitszeit an-     werden. Hingegen seien organisatorische          Weise berücksichtigt werden, als Zeiten, in
zuerkennen, wenn die Einschränkungen, die           Schwierigkeiten, die eine Bereitschaftszeit      denen tatsächlich Arbeitsleistungen erbracht
der Arbeitnehmer hinnehmen muss, ihn ganz           aufgrund natürlicher Gegebenheiten oder          werden. Maßgeblich hierfür seien die inner-
erheblich daran hindern, während dieser Zeit        der freien Entscheidung des Arbeitnehmers        staatlichen Rechtsvorschriften sowie die
seine Freizeit zu gestalten. Dies stellt der EuGH   nach sich ziehen, unerheblich.                   tarifvertraglichen und individuell vereinbar-
mit Urteil vom 09.03.2021 (Rs. C-580/19 und                                                          ten Regelungen.
C-344/19) klar.

12
Vorbeschäftigungsverbot: Beschränkung des
Anwendungsbereichs
Das Verbot einer sachgrundlosen Befris-    Die Befristung eines Arbeitsvertrages ohne    liegt z. B. vor, wenn die Erwerbsbiografie,
tung im Fall einer Vorbeschäftigung gilt   sachlichen Grund ist maximal für zwei Jahre   die mit einer beruflichen Neuorientierung
nicht, wenn diese völlig anders geartet    zulässig. Bis zu dieser Gesamtdauer ist die   oder einer Aus- und Weiterbildung einher-
war, was laut BAG u. a. gegeben ist,       höchstens dreimalige Verlängerung des         geht, erzwungenermaßen oder freiwillig
wenn die Erwerbsbiografie einen inhalt-    kalendermäßig befristeten Arbeitsvertrages    unterbrochen wurde. Die Erwerbsbiografie
lichen Bruch erfahren hat.                 zulässig (§ 14 Abs. 2 Satz 2 TzBfG). Dieses   müsse nicht nur zeitlich unterbrochen sein;
                                           Verbot gilt gemäß neuerem Urteil des BAG      maßgeblich komme es dabei auf einen
                                           vom 16.09.2020 (Az. 7 AZR 552/19) nicht       inhaltlichen Bruch an. Folglich führe nicht
                                           unbeschränkt. Vielmehr ist es aufgrund bin-   jede Aus- und Weiterbildung zur Unzumut-
                                           dender Vorgaben des BVerfG (Urteil vom        barkeit der Anwendung des Vorbeschäf­
                                           06.06.2018, Az. 1 BvL 7/14, 1 BvR 1375/14,    tigungsverbotes, sondern die Aus- und
                                           NZA 2018, S. 774) verfassungskonform aus-     Weiterbildung muss laut BAG zu einer ande-
                                           zulegen. Die Vorschrift gilt demnach nicht,   ren Tätigkeit befähigen und die Erwerbs­
                                           wenn das Verbot für die Parteien unzumut-     biografie des Arbeitnehmers in eine völlig
                                           bar wäre, etwa wenn die Vorbeschäftigung      andere Richtung lenken.
                                           ganz anders geartet war. Ein solcher Fall

Geringfügig entlohnte Beschäftigte: Anforderungen
an Nettolohnvereinbarung
Nettolohnvereinbarungen sind eher die      Bei einer Nettolohnvereinbarung trägt der     mer die geschuldete Vergütung als Netto-
Ausnahme. Deshalb muss ihr Vorliegen       Arbeitgeber im Innenverhältnis zum Arbeit-    lohn zufließen soll, wenn der Wille des
ausdrücklich vereinbart werden.            nehmer alle Steuern und Sozialversiche-       Arbeitgebers, eine Nettolohnvereinbarung
                                           rungsbeiträge, die auf das Arbeitsentgelt     zu treffen, in den sonstigen Vereinbarungen
                                           entfallen. Jedoch kann gemäß Urteil des       mit dem Arbeitnehmer nicht unmissver-
                                           BAG vom 23.09.2020 (Az. 5 AZR 251/19,         ständlich zum Ausdruck kommt. Allein aus
                                           DStR 2021, S. 679) aus der formularmäßigen    der sozialversicherungsbeitragsrechtlichen
                                           Vereinbarung eines „Arbeitsvertrags für       Behandlung des Arbeitsverdienstes könne
                                           geringfügig entlohnte Beschäftigte“ nicht     nicht auf eine arbeitsvertragliche Nettolohn-
                                           geschlossen werden, dass dem Arbeitneh-       vereinbarung geschlossen werden.

                                                                                                                                   13
novus INTERNATIONAL

Aktuelles zum Remote working/Home-Office im Ausland
Remote working dürfte für eine deutlich        Home-Office-Tätigkeit als Folge der            Um zu vermeiden, dass Tätigkeiten von Arbeit-
größere Zahl an Arbeitnehmer, als dies         Corona-Pandemie                                nehmern von ihrem Home-Office aus Auswir-
bislang der Fall war, zum „New normal“                                                        kungen auf das bislang bestehende Besteue-
werden. Befindet sich der Arbeitgeber mit      Die Tätigkeit des Arbeitnehmers von seinem     rungsrecht haben, wurden mit zahlreichen
dem bisherigen Arbeitsplatz aber nicht in      Home-Office in seinem Wohnsitzstaat aus        Staaten explizit Vereinbarungen getroffen,
dem Wohnsitzstaat des Arbeitnehmers,           kann zu einer Änderung der Zuweisung des       deren Anwendung zwischen­zeitlich bereits
von dem er nun seine Tätigkeit oder einen      Besteuerungsrechts führen (s. dazu bereits     verlängert wurde.
Teil seiner Tätigkeit erbringt, kann sich      ausführlich novus Personal, 2. Ausgabe
dies auf die Besteuerung auswirken.            2020, S. 20).                                  Konkret bestehen solche Vereinbarungen
                                                                                              mit folgenden Staaten:
Nach wie vor sind die Folgen der Corona-       Fallen der Wohnsitzstaat und der Tätigkeits-
Pandemie auf die Art und Weise des Arbei-      staat eines Arbeitnehmers auseinander,         ff
                                                                                               Belgien
tens deutlich zu spüren. Zahlreiche Arbeit-    sehen die zwischen den Staaten bilateral       ff
                                                                                               Frankreich
nehmer, die vor der Pandemie arbeitstäglich    vereinbarte Doppelbesteuerungsabkommen         ff
                                                                                               Luxemburg
über die Grenze an ihren Arbeitsplatz gepen-   regelmäßig vor, dass das Arbeitsentgelt in     ff
                                                                                               Niederlande
delt sind, arbeiten remote, insb. vom Home-    dem Umfang dort zu versteuern ist, wo          ff
                                                                                               Österreich
Office in ihrer Privatwohnung aus. Auch        die Tätigkeit ausgeübt wird. Einige Doppel-    ff
                                                                                               Polen
wenn sich insb. durch Impfungen die Lage in    besteuerungsabkommen beinhalten eine           ff
                                                                                               Schweiz
den nächsten Monaten entspannen dürfte,        spezielle Grenzgängerregelung, wonach
wird dieser Trend bestehen bleiben und sich    abweichend von diesem Grundsatz bei            Diese Vereinbarungen sehen jeweils eine Min-
der Ort der Arbeit nicht mehr so eindeutig     grenznah wohnenden Arbeitnehmern, die          destlaufzeit vor, die sich jeweils um einen wei-
bestimmen lassen wie bisher.                   arbeitstäglich zu ihrem Wohnsitz zurück­       teren Monat verlängert, sofern die Vertrags-
                                               kehren der Wohnsitzstaat das Recht zur         staaten nichts Gegenteiliges vereinbaren.
                                               Besteuerung des Arbeitsentgelts hat. Eine      Lediglich im Fall von Belgien besteht eine bis
                                               solche arbeitstägliche Rückkehr findet aktu-   30.06.2021 laufende Vereinbarung, deren
                                               ell oft nicht mehr statt.                      Verlängerung einer neuerlichen schriftlichen
                                                                                              Vereinbarung bedarf. Diese Vereinbarungen
                                                                                              sind jedoch nicht auf andere Staaten über-
                                                                                              tragbar, auch wenn es dafür ein Bedürfnis
                                                                                              gibt, wie z. B. Großbritannien oder Dänemark.

14
Lohnsteuerabzug bei Home-Office-                 Sollte eine lohnsteuerliche Betriebsstätte des   liegt. Darüber hinaus ist im Regelfall auch
Tätigkeit in Österreich                          ausländischen Arbeitgebers in Österreich zu      der Beitragspflicht zur Sozialversicherung
                                                 verneinen sein und somit keine Pflicht zum       in Österreich nachzukommen.
Aber auch abseits vom Corona-bedingten           Lohnsteuerabzug bestehen und der Abzug
Arbeiten im Home-Office sollten Arbeitgeber      auch nicht freiwillig vorgenommen werden,        Hinweis: In Deutschland ansässige Arbeit­
die laufenden Entwicklungen zu den steuer-       sieht das österreichische Recht dennoch          geber mit Arbeitnehmern, die in Österreich
lichen Auswirkungen des remote working           Pflichten des Arbeitgebers vor. Dieser hat       unbeschränkt steuerpflichtig sind und in
im Ausland beachten. So sieht z. B. Österreich   eine sog. Lohnbescheinigung zu übermit-          Österreich tätig werden, sollten daher prü-
spezielle Regelungen vor, wenn ein in Öster-     teln, sofern der Mittelpunkt der Tätigkeit des   fen, ob und welchen Verpflichtungen sie
reich ansässiger Arbeitnehmer nicht im           Arbeitnehmers über einen Zeitraum von über       gegenüber dem österreichischen Fiskus
Betrieb des Arbeitgebers außerhalb Öster-        sechs Monaten im Kalenderjahr in Österreich      unterliegen.
reichs, sondern von seinem Home-Office
aus tätig wird.

So ist ein ausländischer Arbeitgeber, z. B.
ein in Deutschland ansässiger Arbeitgeber, in
Österreich zum Lohnsteuerabzug verpflich-        Checkliste zum Remote working/Home-Office im Ausland
tet, wenn ein in Österreich unbeschränkt
einkommensteuerpflichtiger Arbeitnehmer           1. Arbeitgeber im Inland           Ist der Arbeitgeber im Inland ansässig?
seine Tätigkeit in einer lohnsteuerlichen
Betriebsstätte des Arbeitgebers ausübt.                                              Ggf. für Grenzgängerregelung relevant: Befindet sich der
                                                                                     Betrieb in Grenznähe (z. B. DBA Österreich bis zu 30 km)?
Eine zum 01.01.2020 eingeführte Regelung,
die den ausländischen Arbeitgeber grund-          2. Arbeitnehmer im Ausland         Ist der Arbeitnehmer im Ausland ansässig?
sätzlich zum Lohnsteuerabzug verpflichtete,
wurde zwischenzeitlich wieder aufgehoben.                                            Ggf. für Grenzgängerregelung relevant: Befindet sich der
Dennoch kommt es in vielen Fällen zu                                                 Wohnsitz in Grenznähe (z. B. DBA Österreich bis zu 30 km)?
einer Registrierungspflicht, da durch die
Home-Office-Tätigkeit des Arbeitnehmers           3. Arbeitsort                      Erbringt der Arbeitnehmer seine Arbeitsleistung (teil-
in Österreich eine lohnsteuerliche Betriebs-      des Arbeitnehmers                  weise) von seinem Ansässigkeitsstaat aus?
stätte des Arbeitgebers begründet werden
kann.                                                                                Wird aufgrund der Dauer der Tätigkeit im Ansässigkeits-
                                                                                     staat eine lohnsteuerliche Betriebsstätte begründet
Davon ist auszugehen, wenn der Arbeitge-                                             (z. B. Österreich mindestens ein Monat)? Oder ist der
ber in Österreich für einen Zeitraum von                                             Arbeitnehmer an maximal 183 Tagen im Kalenderjahr
mehr als einem Monat eine „feste, örtliche                                           im Ansässigkeitsstaat des Arbeitgebers tätig?
Anlage oder Einrichtung“ unterhält, die „der
Ausübung der durch die Arbeitnehmer aus-                                             Ggf. für Grenzgängerregelung relevant: Ist der Arbeitneh-
geführten Tätigkeiten dient“. Diese Voraus-                                          mer arbeitstäglich zu seinem Wohnsitz zurückgekehrt?
setzungen können durch das Home-Office
                                                  4. Corona-bedingte                 Beruht die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeit-
regelmäßig erfüllt werden. In der Konse-
                                                  Einflüsse                          nehmers nicht ausschließlich auf den Einschränkungen
quenz besteht in zahlreichen Fällen infolge
                                                                                     infolge der Corona-Pandemie?
der Home-Office-Tätigkeit des in Österreich
unbeschränkt steuerpflichtigen Arbeitneh-
                                                  5. Arbeitstage                     Arbeitstage in Deutschland sind lohnsteuerpflichtig;
mers eine Pflicht zur Registrierung und zum
                                                  in Deutschland                     der Steuerstatus des Mitarbeiters in Deutschland ist
Lohnsteuerabzug.
                                                                                     zu prüfen und über Steuer-ID und Lohnsteuermerkmal
                                                                                     zu dokumentieren.
In Zweifelsfällen kann der ausländische
Arbeitgeber aber auch in Betracht ziehen,
von der in Österreich bestehenden Möglich-        Sofern alle Fragen (ungeachtet der Fragen zur Grenzgängerregelung) bejaht werden,
keit Gebrauch zu machen, die Lohnsteuer           ist das Arbeitsentgelt, soweit es auf die Tätigkeit im Ansässigkeitsstaat des Arbeitneh-
auf freiwilliger Basis für seine in Österreich    mers entfällt, dort zu versteuern. Sieht das anzuwendende DBA eine Grenzgänger-
tätigen Arbeitnehmer abzuführen. Diese            regelung vor und wurden auch diese Fragen bejaht, ist das Arbeitsentgelt insgesamt
Möglichkeit gibt es in Deutschland leider         im Ansässigkeitsstaat des Arbeitnehmers zu versteuern.
nicht.

                                                                                                                                              15
IMPRESSUM

 Herausgeber:                                    novus enthält lediglich allgemeine Informationen,       Wir legen großen Wert auf Gleichbehandlung.
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                                                 ­                                                       wir jedoch auf die gleichzeitige Verwendung der
 Partnerschaft mbB                               und die Autoren übernehmen keine Gewähr für             Sprachformen männlich, weiblich und divers. Im
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 Ludwig-Erhard-Straße 1, 20459 Hamburg           eine darin enthaltene Information für sich als rele-    verkürzte Sprachform beinhaltet also keine Wer-
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