Personalratswahlen 2021 - Leitfaden und Informationsschrift Praktische Hilfestellungen für die Durchführung der Wahlen: Verband Reale Bildung

Die Seite wird erstellt Aurel Löffler
 
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Personalratswahlen 2021 - Leitfaden und Informationsschrift Praktische Hilfestellungen für die Durchführung der Wahlen: Verband Reale Bildung
Personalratswahlen 2021
Leitfaden und Informationsschrift
                                                                       r
                                                       festellungen fü
                                    Praktische Hil                      :
                                        D u rc h fü h ru ng der Wahlen
                                    die
                                                • Checklisten
                                                               cke
                                            • Mustervordru
Personalratswahlen 2021 - Leitfaden und Informationsschrift Praktische Hilfestellungen für die Durchführung der Wahlen: Verband Reale Bildung
Personalratswahlen 2021 – Leitfaden

                                 Personalratswahlen 2021
    Im Mai 2021 finden gleichzeitig die Wahlen der örtlichen                    • allen Personalmaßnahmen, die von der ADD Trier
    Personalräte (ÖPR), der Bezirks- (BPR) und Hauptper-                          ausgesprochen werden.
    sonalräte (HPR) statt. Für die Realschulen plus und die
    Integrierten Gesamtschulen bestehen jeweils eigene Stu-                     Der Hauptpersonalrat Realschulen plus beim Ministeri-
    fenvertretungen. Diese werden von den Lehrkräften der                       um für Bildung in Rheinland-Pfalz vertritt die Interessen
    jeweiligen Schulart gewählt.                                                der Kolleginnen und Kollegen an Realschulen plus mit
                                                                                Fachoberschulen, Grund- und Realschulen plus und den
    Der Hauptwahlvorstand und der Bezirkswahlvorstand                           Schulen in freier Trägerschaft staatlich zugewiesenen
    sind bestellt. Die örtlichen Wahlvorstände sind vom Per-                    Lehrkräfte dieser Schulstufe. Entsprechendes gilt für den
    sonalrat (ÖPR) entsprechend den Vorgaben von § 16 des                       HPR IGS bezüglich der Lehrkräfte in den Integrierten
    Landespersonalvertretungsgesetzes (LPersVG) zu bestel-                      Gesamtschulen.
    len.
                                                                                Der HPR bestimmt u. a. mit bei
    Der örtliche Personalrat vertritt die Interessen der
                                                                                • Angeboten zur Fort- und Weiterbildung,
    Lehrkräfte einer Schule. Aufgabenbereiche des ÖPR sind
    insbesondere                                                                • Gestaltung der Lehrerausbildung,
                                                                                • Bestellung von Fachleiterinnen und Fachleitern,
    • Beantragung von Maßnahmen, die im Interesse
                                                                                • Erlass von Rechtsverordnungen und
      des Kollegiums liegen,
                                                                                  Verwaltungsvorschriften.
    • Aufgreifen von Beschwerden, Anregungen
      und Fragen aus dem Kollegium,                                             Bitte achten Sie darauf, dass auch an Ihrer Schule ord-
    • Zusammenarbeit mit den Stufenvertretungen bei                             nungsgemäß ein Wahlvorstand gebildet wird.
      der Mitbestimmung in personellen Angelegenheiten,
    • Mitbestimmung in sozialen, organisatorischen                              Termine für die
      und wirtschaftlichen Angelegenheiten.
                                                                                Wahlvorstandsschulungen
    Der Bezirkspersonalrat Realschulen plus vertritt die
                                                                                Dienstag, 26. Januar 2020 – Bezirk Trier
    Interessen der Kolleginnen und Kollegen an Realschulen
    plus, Grund- und Realschulen plus mit Fachoberschule                        09.30– ca. 16.30 Uhr · Berghotel Kockelsberg
    und den Schulen in freier Trägerschaft staatlich zugewie-                   Kockelsberg 1 · 54293 Trier
    senen Lehrkräfte dieser Schulstufe. Der Bezirkspersonalrat                  Mittwoch, 27. Januar 2020 – Bezirk Neustadt
    Integrierte Gesamtschulen ist zuständig für die Interes-
                                                                                09.30 – ca. 16.30 Uhr · Palatinum
    senvertretung der Lehrkräfte an dieser Schulart bei der
                                                                                Bohligstraße 1 · 67112 Mutterstadt
    Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier (ADD).
                                                                                Donnerstag, 28. Januar 2020 – Bezirk Koblenz
    Der jeweilige Bezirkspersonalrat bestimmt u. a. mit bei
                                                                                09.30 – ca. 16.30 Uhr · PinUp
    • Einstellungen, Versetzungen und Abordnungen                               Metternicher Feld 24 · 56072 Koblenz
      von Lehrkräften,

                   nen und                    Kollegen,
    Liebe Kollegin                                       wahrnehmen!
               e m it , da   ss al le ihr Wahlrecht
    helfen Si                                                    wir
                                             ung gestalten
      it ei ne r ho he  n Wahlbeteilig                    ei te re ntwicklung
    M                                  on al rä te die W
                           di e Pe  rs                                  chule
    Lehrkräfte über                    de r  In te gr ierten Gesamts
                         plus un     d
     der Realschule
                        it .
     maßgeblich m
                                                                                     Informationsschrift für Wahlvorstände und örtliche Personalräte,
                                                                                          erarbeitet von der VRB-Arbeitsgruppe Personalratswahlen.

2
Bildungsrealisten wählen VRB – Liste 1

                                                      Inhalt
Personalratswahlen 2021 ………………………… 2                         9. Größe des Personalrats …………………………… 6

Leitfaden                                                    10. Wahlvorschläge    ………………………………… 7
1. Allgemeines zu den Wahlen ……………………… 4                     11. Briefwahl ………………………………………… 7
2. Wahlvorstand – Einleitung der Wahl    …………… 4             12. Wahlhandlung …………………………………… 8
3. Aufgaben des Wahlvorstands …………………… 4                     13. Feststellung des Wahlergebnisses    .…………… 8
4. Art der Wahl ……………………………………… 5                            14. Aufgaben, Rechte und Pflichten eines Schul-
                                                                 personalratsmitglied …………………………… 8
5. Dienststelle   ……………………………………… 6
6. Wahlberechtigung      ……………………………… 6                      Praxis

7. Wählbarkeit    ……………………………………… 6                          Ihre Ansprechpartner bei Fragen …………………… 9

8. Feststellung der Zahl der Beschäftigten und               Checkliste für die Personalratswahl ……………… 9 –11
   Verzeichnis der Wahlberechtigten ……………… 6                 Übersicht: Wahlberechtigung und Wählbarkeit 		 12–14

Mustervordrucke für die Durchführung der Wahl
Sie als Wahlvorstände haben für die Durchführung der Personalratswahlen 2021 an den Schulen eine wichtige Aufgabe
übernommen. Der ordnungsgemäße Wahlablauf erfordert die Beachtung vorgeschriebener Termine und Einhaltung be-
stimmter Formalien. Um die Arbeit der Wahlvorstände zu erleichtern, drucken wir Musterformulare ab, die den aktuellen
gesetzlichen Anforderungen und den speziellen schulischen Bedürfnissen entsprechen. Sie müssen nur noch durch die
individuellen Angaben der jeweiligen Schule ergänzt werden. Auf unserer Homepage finden Sie die Wahlbroschüre mit
Musterformularen, die am PC ausgefüllt werden können. Link: https://www.vrb-rlp.de/service/personalratswahlen-2021

Muster 1    Bekanntmachung über die Zusammen-                Muster 10 Erklärung bei schriftlicher Stimmabgabe
            setzung des örtlichen Wahlvorstandes                       (Briefwahl)
            (Kopie an den Hauptwahlvorstand)
                                                             Muster 11 Ablaufplan Wahlhandlung
Muster 2    Niederschrift des Wahlvorstandes über
                                                             Muster 12 Stimmzettel bei Mehrheitswahl
            die Ermittlung der Zahl der zu wählenden
            Personalratsmitglieder                           Muster 13 Stimmzettel bei Verhältnis-/Listenwahl
Muster 3    Wahlausschreiben für die Wahl des                Muster 14 Niederschrift über das örtliche Ergebnis
            Personalrates                                              der BPR-Wahl
Muster 4    Feststellung der Zahl der Beschäftigten          Muster 15 Niederschrift über das örtliche Ergebnis
                                                                       der HPR-Wahl
Muster 5 a Verzeichnis der Wahlberechtigten
           für den Aushang                                   Muster 16 Niederschrift über das Wahlergebnis (bei
                                                                       Mehrheitswahl)
Muster 5 b Verzeichnis der Wahlberechtigten mit
           Geburtsdatum                                      Muster 17 Niederschrift über das Wahlergebnis (bei
                                                                       Verhältnis-/Listenwahl)
Muster 6    Wahlvorschlag bei Mehrheitswahl
                                                             Muster 18 Benachrichtigung der gewählten Bewerber-
Muster 7    Zustimmungserklärung zur Aufnahme in
                                                                       innen und Bewerber – Einberufung der
            den Wahlvorschlag
                                                                       konstituierenden Sitzung
Muster 8    Bekanntmachung über eine Nachfrist für
                                                             Muster 19 Mitteilung über die Konstituierung des
            die Einreichung von Wahlvorschlägen (falls
                                                                       örtlichen Personalrats an den Bezirks- und
            kein gültiger Wahlvorschlag vorliegt)
                                                                       Hauptpersonalrat Realschule plus
Muster 9    Wahlbenachrichtigung bei schriftlicher
            Stimmabgabe

                                                                                                                        3
Personalratswahlen 2021 – Leitfaden

          1. Allgemeines zu den Wahlen                            stellt die Dienststellenleitung den Wahlvorstand auf
                                                                  Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder
    Es finden in der Regel gleichzeitig statt:                    einer in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft.
    • die Wahl des örtlichen Personalrats (ÖPR)
                                                                • Hinweis: An Privatschulen, an denen keine örtlichen
    • die Wahl des Bezirkspersonalrats (BPR)                      Personalräte bestehen, bestellt der Dienststellenleiter
    • die Wahl des Hauptpersonalrats (HPR)                        den örtlichen Wahlvorstand zur Wahl der Stufenver-
    Hinweis: Ist der ÖPR noch nicht länger als ein Jahr im        tretung (§ 16 Abs. 3 LPersVG/§ 49 WOLPersVG).
    Amt, erfolgt keine ÖPR-Wahl (§  21 (5) LPersVG).
                                                                Zusammensetzung des Wahlvorstands (§ 16 LPersVG)
    Gesetzliche Grundlagen:                                     Drei Wahlberechtigte:
    • Landespersonalvertretungsgesetz (LPersVG) Rhein-          1. Vorsitzende/Vorsitzender
      land-Pfalz mit Wahlordnung in der Fassung vom             2. Stellvertreterin/Stellvertreter
      24.11.2000, Stand 16.8.2020                               3. ein weiteres Mitglied
                                                                Beide Geschlechter sollen vertreten sein (§ 16 LPersVG).
    • Wahlordnung zum Personalvertretungsgesetz (WOL-
                                                                Für jedes Mitglied des Wahlvorstands soll ein Ersatzmit-
      PersVG) vom 26.1.1993; GVBl Nr. 3/93, S. 89 ff, in der
                                                                glied bestellt werden.
      Fassung vom 7.2.2018 GVBl, S. 9)
                                                                Der Wahlvorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher
    Hilfen                                                      Stimmenmehrheit seiner Mitglieder; Stimmenthaltung
    VRB-Handbuch für Lehrkräfte:                                gilt als Ablehnung.
    • Kapitel 11.0 Klaus Lotz, Beiträge zum Personalvertre-     Personalratsmitglieder können auch im Wahlvorstand
      tungsrecht Rheinland-Pfalz: Aufbau, Zielsetzung und
                                                                tätig sein.
      Gliederung
    • Kapitel 11.1 ders., Allgemeine Bestimmungen (§§ 1–9       Rechte
      LPersVG)
                                                                Die Dienststelle hat den Wahlvorstand bei der Erfüllung
    • 11.2.1 ders., Personalrat: Wahl und Zusammenset-
                                                                seiner Aufgaben zu unterstützen:
      zung (§§ 10–19 LPersVG)
    • 11.2.2 ders., Personalrat: Amtszeit (§§ 20–25 LPersVG)    • Sie stellt die notwendigen Unterlagen zur Verfügung
    • Kommentar zur Wahlordnung zum Personalvertre-               und erteilt die erforderlichen Auskünfte.
      tungsgesetz in Lautenbach, Ruppert: Personalvertre-       • Sie stellt die erforderlichen Räume für die Vorberei-
      tungsrecht Rheinland-Pfalz. Kommentar mit Wahlord-          tung und Durchführung der Wahl zur Verfügung.
      nung, Walhalla Verlag Regensburg 2021                     • Sie stellt den Geschäftsbedarf und Schreibkräfte.
    • W. Ilbertz, S. Süllwold, Leitfaden für Personalratswah-
                                                                In jedem Wahlvorstand hat in der Regel je ein Wahl-
      len in Bund und Ländern, Berlin 6 2011
                                                                vorstandsmitglied Anspruch auf Freistellung bis zu fünf
                                                                Werktagen für die Teilnahme an Schulungs- und Bildungs-
                     2. Wahlvorstand                            veranstaltungen unter Fortzahlung der Dienstbezüge.
                         § 16 LPersVG
    • Regelfall: Spätestens drei Monate vor Ablauf seiner             3. Aufgaben des Wahlvorstands
      Amtszeit bestellt der Personalrat drei Wahlberechtigte             §§ 17; 18 LPersVG; § 1 WOLPersVG
      als Wahlvorstand und bestimmt, wer von ihnen den
      Vorsitz führt und die Vertretung wahrnimmt (§  16         Aufgaben
      Abs.1).
                                                                Der Wahlvorstand hat die Wahl rechtzeitig einzuleiten,
    • Ansonsten gilt: Besteht zwei Monate vor Ablauf der        durchzuführen und das Wahlergebnis festzustellen.
      Amtszeit des Personalrats kein Wahlvorstand oder
      kein Personalrat, beruft die Dienststellenleitung auf     Die oder der Vorsitzende beruft die Sitzungen ein und
      Antrag von mindestens drei Wahlberechtigten oder ei-      informiert die in der Dienststelle vertretenen Gewerk-
      ner in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaft eine     schaften rechtzeitig über Ort und Zeit der Sitzungen. Er
      Personalversammlung zur Wahl des Wahlvorstands            führt die laufenden Geschäfte und vertritt den Wahlvor-
      ein. Die Personalversammlung wählt eine Versamm-          stand im Rahmen der von diesem gefassten Beschlüsse.
      lungsleiterin oder einen Versammlungsleiter.
                                                                Er kann wahlberechtigte Beschäftigte als Wahlhelferin-
    • Findet keine Personalversammlung statt oder wählt         nen und Wahlhelfer zu seiner Unterstützung bei der
      die Personalversammlung keinen Wahlvorstand, be-          Durchführung der Stimmabgabe und bei der Stimmen-
4
Bildungsrealisten wählen VRB – Liste 1

zählung bestellen. Dabei soll er die in der Dienststelle               Verzeichnis der Wahlberechtigten, den Ablauf der Wahl-
vertretenen Geschlechter angemessen berücksichtigen.                   vorbereitungen, die damit verbundenen Fristen und ihre
                                                                       Rechte im Zusammenhang mit der Durchführung der
Analog zu den Neuregelungen für die Sitzungen der Per-                 Wahl (Absatz 4, Satz 2) zu informieren. Diese Unterrich-
sonalvertretung in § 31 Abs. 1 LPersVG aus Anlass der                  tung kann per Briefpost, Fax oder E-Mail erfolgen.
Covid-19-Pandemie kann der Wahlvorstand Sitzungen
und Beschlüsse auch mittels Video- oder Telefonkonfe-                  Der Hauptwahlvorstand setzt durch die Bekannt-
renz durchführen. (§ 31 Abs. 1 LPersVG)1                               machung seiner Zusammensetzung auch die Wahl der
                                                                       örtlichen Personalräte in Gang.
Bekanntmachungen des Wahlvorstands, der Konstituie-
rung und der Mitglieder, sind schriftlich abzufassen und
von allen Mitgliedern des Wahlvorstands zu unterzeich-                                     4. Art der Wahl
nen. Auch Beschäftigte, die gehindert sind, sich über                         § 15 LPersVG; §§ 6,7,8,25,28 WOLPersVG
den Verlauf der Wahl des Personalrats zu unterrichten,
werden durch Übersendung eines Abdrucks der Be-                        Für den Hauptpersonalrat und den Bezirkspersonalrat
kanntgabe des Wahlvorstands und der Ersatzmitglieder                   wird die Verhältniswahl (Listenwahl) durchgeführt.
von der bevorstehenden Wahl in Kenntnis gesetzt. Dies
kann auch elektronisch oder durch Telefax erfolgen.                    Liste 1
Bekanntgabe und Bekanntmachungen des Wahlvor-
stands erfolgen schriftlich,
• durch Aushang eines Abdrucks in gut lesbarem
   Zustand an geeigneter Stelle in der Dienststelle und
   gfls. Dislozierung,
• zusätzlich auch mittels der in der Dienststelle vorhan-
  denen Informations- und Kommunikationstechnik,                       Für die Wahl der örtlichen Personalräte bestehen zwei
• eine ausschließlich elektronische Bekanntgabe ist                    Möglichkeiten:
  zulässig, wenn alle Beschäftigten die Möglichkeit zur
                                                                                     Personenwahl (Mehrheitswahl)
  Kenntnisnahme haben.
                                                                                       Stimmzettel nach Muster 12
Bei Wahlen, die bis zum 31. Mai 2021 stattfinden, kann
                                                                       oder
der Wahlvorstand für die gesamte Dienststelle oder Teile
von ihr die schriftliche Stimmabgabe anordnen, wenn                                    Verhältniswahl (Listenwahl)
zum Zeitpunkt der Wahl die Möglichkeit der persönli-                                   Stimmzettel nach Muster 13
chen Stimmabgabe in der Dienststelle voraussichtlich
                                                                       Personenwahl bedeutet, dass nur ein Wahlvorschlag mit
nicht sichergestellt werden kann. Die Anordnung kann
                                                                       den Namen aller Kandidaten (meist in alphabetischer
ausschließlich oder ergänzend zur persönlichen Stimm-
                                                                       Reihenfolge) eingebracht wird.
abgabe getroffen werden. (§ 19 Abs. 1 WOLPersVG)2
                                                                       Argumente für diese Wahlart:
Wahlausschreiben (§ 6 WOLPersVG)                                       • Listenmäßige Trennung im Kollegium wird vermieden.
Der Wahlvorstand erlässt das Wahlausschreiben.                         • Das Schulklima wird nicht durch gewerkschaftliche
Der Wahlvorstand gibt die Namen seiner Mitglieder, die                   Meinungsverschiedenheiten getrübt.
dienstliche Anschrift, E-Mail-Adresse, Telefon- und Tele-              Empfehlung: Werden jedoch Listen (Verhältniswahl) ein-
faxnummer sowie die Namen etwaiger Ersatzmitglieder                    gereicht, dann sollten alle Verbände/Gewerkschaften
unverzüglich nach seiner Bestellung, Wahl oder Einset-                 durch eine eigene Liste an Ihrer Schule vertreten sein.
zung bekannt.
                                                                       Zu beachten ist: Die Lehrkräfte, das staatliche nichtpä-
Eine besondere Informationspflicht besteht gegenüber                   dagogische Personal an Schulen und Studienseminaren
Beschäftigten, die z. B. durch Elternzeit, Dienstunfä-                 sowie die pädagogischen und technischen Fachkräfte
higkeit über längere Zeit u. ä. keine Kenntnisse über                  nach § 25 Abs. 7 des Schulgesetzes (SchulG) bilden ge-
die Wahl und ihren Fortgang haben. Sie sind über die                   meinsam eine Gruppe im Sinne der §§ 4 und 13 LPersVG
bevorstehende Wahl sowie über ihre Aufnahme in das                     (§ 95 LPersVG).

1
    Zum Zeitpunkt der Drucklegung der Broschüre war diese Regelung bis zum 28.2.2021 begrenzt.
2
    Vorgriffsregelung zur Änderung der Wahlordnung zum Landespersonalvertretungsgesetz (WOLPersVG) aus Anlass der COVID-19-Pandemie
    vom 6. November 2019, Ministerium des Innern und für Sport des Landes Rheinland-Pfalz.
                                                                                                                                      5
Personalratswahlen 2021 – Leitfaden

                       5. Dienststelle                            fenden zu halten. Bei Fehlern ist es zu berichtigen bzw.
                                                                  zu ergänzen. Führt eine Berichtigung zur Streichung von
                          § 5 LPersVG
                                                                  Beschäftigten, so sind sie unter Angabe der Gründe zu
    Dienststellen sind für die Wahl des örtlichen Personalrats    benachrichtigen.
    die Realschulen plus, Realschulen plus mit FOS, Grund-
    und Realschulen plus und Integrierte Gesamtschulen.           Das Verzeichnis der Wahlberechtigten muss für jede
                                                                  Wahlberechtigte/jeden Wahlberechtigten folgende An-
    Dienststellen sind auch die Studienseminare für               gaben enthalten:
    das Lehramt an Realschulen plus. Letztere wäh-                Liste nach Muster 5a              Liste nach Muster 5b
    len den örtlichen Personalrat der Fachleiterinnen             für den Aushang                   für den Wahlvorstand
    und Fachleiter sowie die Stufenvertretungen. Die              1. laufende Nummer                1. laufende Nummer
    Lehramtsanwärterinnen und -anwärter beteiligen                2. Familienname                   2. Familienname
    sich nur an den Wahlen der Stufenvertretung. Sie              3. Vorname                        3. Vorname
    wählen ihre örtliche Personalvertretung zu ande-              4. Amts- oder Berufsbezeichnung   4. Geburtsdatum
    ren Zeitpunkten.
                                                                                                    5. Amts- oder Berufsbezeichnung

                                                                                                    6. Vermerk über die Stimmabgabe
                  6. Wahlberechtigung
                          § 10 LPersVG                            Das Verzeichnis der Wahlberechtigten oder eine Ab-
    Wahlberechtigt sind alle Beschäftigten (§  10 LPersVG),       schrift ist unverzüglich nach Einleitung der Wahl bis
    • die im Sinne des §  4 LPersVG in der Dienststelle tat-      zum Abschluss der Stimmabgabe an geeigneter Stelle in
      sächlich (Beamtenverhältnis; Beschäftigungsverhält-         der Dienststelle zur Einsicht auszulegen. An dislozierten
      nis) eingegliedert sind,                                    Standorten muss es an den betroffenen Standorten zur
    • länger als zwei Monate beschäftigt sind,                    Kenntnis gebracht werden.
    • die in das Wählerverzeichnis aufgenommen sind.              Jede Beschäftigte und jeder Beschäftigte kann innerhalb
    Eine detaillierte Übersicht finden Sie auf den Seiten12–14.   von sechs Arbeitstagen nach Auslegung des Verzeich-
                                                                  nisses der Wahlberechtigten schriftlich Einspruch ge-
                      7. Wählbarkeit                              gen dessen Richtigkeit erheben. Über diesen Einspruch
                                                                  entscheidet der Wahlvorstand unverzüglich und teilt
                          § 11 LPersVG                            seine Entscheidung dem Einspruchsführer unverzüg-
    Wählbar sind alle Wahlberechtigten, sofern sie am Wahl-       lich, spätestens einen Tag vor Stimmabgabe, schriftlich
    tag                                                           mit. Das Verzeichnis ist bei begründetem Einspruch zu
    • das 18. Lebensjahr vollendet haben,                         berichtigen. Die Zahl der regelmäßigen Beschäftigten,
    • seit 6 Monaten bei einer Dienststelle, an der Personal-     einschließlich des Anteils der Geschlechter, ist dem Be-
      vertretungen gebildet werden, beschäftigt sind,             zirkswahlvorstand unverzüglich mitzuteilen (§ 34 WOL-
                                                                  PersVG).
    • länger als 3 Monate zu ihrer jetzigen Dienstelle abge-
      ordnet sind. (Dies gilt nicht, wenn die Rückkehr zur        X Muster 4 und 5a, 5b
      abgebenden Dienststelle binnen weiterer sechs Mo-
      nate feststeht.)
                                                                               9. Größe des Personalrats
    In den Wahlvorschlägen sollen die Geschlechter entspre-
    chend ihrem Zahlenverhältnis vertreten sein (§ 15 Abs. 1
                                                                                § 12 LPersVG; § 5 WOLPersVG
    Satz 3 LPersVG).                                              Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der zu wählenden
                                                                  Mitglieder des Personalrats.
    Eine detaillierte Übersicht finden Sie auf den Seiten12–14.
                                                                  Personalräte werden in allen Dienststellen mit in der Re-
             8. Feststellung der Zahl                             gel mindestens fünf Wahlberechtigten, von denen drei
        der Beschäftigten und Verzeichnis                         wählbar sind, gebildet.
              der Wahlberechtigten                                Der Personalrat besteht in Dienststellen mit in der Regel
                    §§ 2 und 3 WOLPersVG                          • 5–20 Beschäftigten aus einer Person

    Der Wahlvorstand ermittelt die Zahl der Beschäftigten         • 21–50 Beschäftigten aus drei Mitgliedern
    und stellt ein Verzeichnis der Wahlberechtigten auf. Die-     • 51–100 Beschäftigten aus fünf Mitgliedern
    ses ist bis zum Schluss der Stimmabgabe auf dem Lau-          • 101–250 Beschäftigten aus sieben Mitgliedern.
6
Bildungsrealisten wählen VRB – Liste 1

Maßgebend für die Ermittlung der Zahl der Personalrats-      sind gegen schriftliche Empfangsbestätigung mit der
mitglieder ist der zehnte Werktag vor Erlass des Wahlaus-    Aufforderung, die Mängel innerhalb von drei Arbeitsta-
schreibens.                                                  gen zu beseitigen, zurückzugeben.

              10. Wahlvorschläge                             Werden die Mängel nicht fristgerecht beseitigt, sind die
                                                             Wahlvorschläge ungültig. Betreffen die Mängel nur ein-
                 §§  7–13 WOLPersVG                          zelne Bewerberinnen und Bewerber, so werden diese
Wahlvorschläge können durch die wahlberechtigten             von den Wahlvorschlägen gestrichen.
Beschäftigten und die in der Dienststelle vertretenen
                                                             Geht kein gültiger Wahlvorschlag ein, so gibt der Wahl-
Verbände und Gewerkschaften gemacht werden. (Ein
                                                             vorstand dies sofort bekannt und fordert zur Einreichung
Verband oder eine Gewerkschaft ist in der Dienststelle
                                                             von Wahlvorschlägen innerhalb einer Nachfrist von sechs
vertreten, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftigter
                                                             Arbeitstagen auf. Gehen auch in dieser Nachfrist keine
dem Verband oder der Gewerkschaft angehört.)
                                                             gültigen Wahlvorschläge ein, so gibt der Wahlvorstand
Jeder in der Dienststelle vertretene Verband oder jede       sofort bekannt, dass die Wahl nicht stattfinden kann.
Gewerkschaft kann nur einen Wahlvorschlag machen.
Der Wahlvorschlag muss von einer befugten Vertre-            X Muster 6
terin oder einem Vertreter eines Verbandes oder einer
Gewerkschaft unterzeichnet sein.
                                                                               11. Briefwahl
                                                                                § 17 WOLPersVG
Die Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewerber
                                                             Schriftliche Stimmabgabe (Briefwahl) ist möglich. Der
sind auf dem Wahlvorschlag (Familienname, Vorname,
                                                             Wahlvorstand übergibt oder übersendet den Briefwäh-
Geburtsdatum, Amts- oder Berufsbezeichnung) unter-
                                                             lern
einander aufzuführen und mit fortlaufenden Nummern
zu versehen.                                                 • Wahlvorschläge, Stimmzettel mit Umschlägen und
Jeder Wahlvorschlag muss von mindestens einem Zwan-            eine Erklärung, dass der Stimmzettel persönlich bzw.
zigstel der wahlberechtigten Beschäftigten, jedoch             bei Gebrechen durch eine Vertrauensperson gekenn-
von mindestens drei Wahlberechtigten, unterzeichnet            zeichnet ist
sein. Nach Einreichung eines Wahlvorschlags kann eine        • sowie einen größeren Freiumschlag, der die Anschrift
darauf geleistete Unterschrift nicht mehr zurückgezogen        des Wahlvorstandes und als Absender den Namen des
werden.                                                        wahlberechtigten Beschäftigten sowie den Vermerk
                                                               „Schriftliche Stimmabgabe“ trägt.
Wie schon im Wahlausschreiben steht, gilt für den Wahl-
vorschlag, dass jede und jeder Beschäftigte für die Wahl     Die schriftliche Stimmabgabe ist auch zulässig, wenn
des Personalrats nur auf einem Wahlvorschlag benannt         die Wahl nicht am Ort der dienstlichen Tätigkeit der
werden und nur einen Wahlvorschlag unterzeichnen             Beschäftigten oder des Beschäftigten durchgeführt wird.
darf (§ 15 Abs. 6 LPErsVG).                                  Die Stimmabgabe durch den Wähler erfolgt
Eine schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und           • durch unbeobachtete persönliche Kennzeichnung
Bewerber zur Aufnahme in den Wahlvorschlag ist beizu-          des Stimmzettels, durch Falten des/der Stimmzettel/s,
fügen. Die Zustimmung kann nicht widerrufen werden.            sodass die Stimmabgabe nicht erkennbar ist, und Ein-
Der Wahlvorstand vermerkt den Tag und die Uhrzeit des          legung der Stimmzettel in den Wahlumschlag,
Eingangs auf den Wahlvorschlägen. Ungültige Wahl-            • durch Unterschrift unter die vorgedruckte Erklärung
vorschläge (nicht genügend Unterschriften, verfristete         unter Angabe von Ort und Datum,
Einreichung u. a.; s. §  10 WOLPersVG) sind unter Anga-      • durch Verschluss des Wahlumschlages (den Stimmzet-
be der Gründe unverzüglich zurückzugeben.                      tel enthaltend) und der unterschriebenen Erklärung
                                                               im Freiumschlag, rechtzeitige Absendung oder Über-
Wahlvorschläge mit Bewerberinnen und Bewerbern,
                                                               gabe an den Wahlvorstand vor Abschluss der Stimm-
• die nicht wählbar sind,
                                                               abgabe.
• nicht die o. g. Angaben enthalten,
                                                             Diese Briefwahlunterlagen müssen vor Abschluss der
• ohne schriftliche Zustimmung der Bewerberinnen und
                                                             Stimmabgabe beim Wahlvorstand eingehen.
  Bewerber eingereicht wurden,
• die nicht die erforderliche Zahl von Unterschriften ent-   X Muster 10
  halten,

                                                                                                                        7
Personalratswahlen 2021 – Leitfaden

                   12. Wahlhandlung                              13. Feststellung des Wahlergebnisses
                       § 16 WOLPersVG                                             § 20 WOLPersVG
    Solange der Wahlraum zur Stimmabgabe geöffnet ist,         Unverzüglich nach Abschluss der Wahl nimmt der Wahl-
    müssen zwei Mitglieder des Wahlvorstandes oder ein         vorstand öffentlich die Auszählung der Stimmen vor
    Vorstandsmitglied und ein Wahlhelfer im Wahlraum an-       und stellt das Wahlergebnis fest. Über das Wahlergebnis
    wesend sein.                                               fertigt er eine Niederschrift, die von sämtlichen Mitglie-
                                                               dern zu unterzeichnen ist.
    Für die Wahl des örtlichen Personalrats und der Stufen-
    vertretungen sind Stimmzettel unterschiedlicher Farbe      X Muster 14–17
    zu verwenden.
                                                               • Ein Abdruck der Niederschrift ist der Dienststellenlei-
    Die Stimmzettel müssen im Wahlraum unbeobachtet              tung und den in der Dienststelle vertretenen Gewerk-
    gekennzeichnet werden können. Vor Beginn der Stimm-          schaften zu übersenden.
    abgabe sind die Wahlurnen vom Wahlvorstand zu ver-         • Die als Personalratsmitglieder Gewählten sind unver-
    schließen. Die Urnen müssen so eingerichtet sein, dass       züglich schriftlich gegen Empfangsbestätigung von
    die eingeworfenen Stimmzettel nicht vor der Öffnung          ihrer Wahl zu informieren.
    der Urne entnommen werden können.                          • Das Wahlergebnis ist unverzüglich für die Dauer von
    Bei der schriftlichen Stimmabgabe ist nur ein Wahlum-        zwei Wochen durch Aushang bekannt zu machen. Die
    schlag zu verwenden. Der Wahlvorstand entnimmt die           Bekanntmachung muss enthalten:
    Stimmzettel aus dem Wahlumschlag und legt sie nach           1. die Zahl der in das Verzeichnis der Wahlberech-
    Vermerk der Stimmabgabe im Verzeichnis der Wahlbe-         		 tigten eingetragenen Wahlberechtigten,
    rechtigten uneingesehen in gefaltetem Zustand in die
    Wahlurne. Verspätet eingehende Freiumschläge sind mit       2. die Zahl der Wahlberechtigten, die gewählt
    einem Vermerk über den Zeitpunkt des Eingangs unge-        		 haben,
    öffnet zu den Wahlunterlagen zu nehmen und einen
                                                                 3. die Zahl der gültigen und ungültigen Stimmzettel,
    Monat nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses unge-
    öffnet zu vernichten, wenn die Wahl nicht angefochten        4. die Verteilung der Stimmen auf die Wahlvor-
    wurde. (§ 18 (2) WOLPersVG). Die Anfechtung der Wahl       		 schläge oder die Bewerberinnen und Bewerber,
    ist binnen einer Frist von 12 Werktagen, vom Tag der der
    Bekanntgabe der Wahlergebnisse ab gerechnet, möglich        5. die Namen und die Reihenfolge der gewählten
    (§ 19 LPersVG).                                            		 Bewerberinnen und Bewerber sowie der Ersatz-
                                                               		 mitglieder.
    X Muster 11
                                                               Der örtliche Wahlvorstand zählt auch die Stimmen, die
    Vor Einwurf des Stimmzettels in die Urne ist festzustel-   auf die Vorschlagslisten für die Wahl von BPR und HPR
    len, ob die Wählerin oder der Wähler im Verzeichnis der    entfallen, und fertigt Wahlniederschriften an. Diese sind
    Wahlberechtigten eingetragen ist.                          unverzüglich nach Feststellung der Wahlergebnisse an
    Wird die Wahlhandlung unterbrochen oder wird das           den Bezirkswahlvorstand zu übersenden.
    Wahlergebnis nicht unmittelbar nach Abschluss der          Die Wahlunterlagen sind durch den ÖPR bis zum Ab-
    Stimmabgabe festgestellt, so hat der Wahlvorstand die      schluss der nächsten Personalratswahl aufzubewahren
    Wahlurne für die Zwischenzeit so zu verschließen und       (§ 24 WOLPersVG).
    aufzubewahren, dass der Einwurf oder die Entnahme
    von Stimmzetteln ohne Beschädigung des Verschlusses
    nicht möglich ist. Bei der Wiedereröffnung der Wahl           14. Aufgaben, Rechte und Pflichten
    oder bei Entnahme der Stimmzettel zur Stimmzählung             eines Schulpersonalratsmitglieds
    hat sich der Wahlvorstand davon zu überzeugen, dass        Personalratsarbeit umfasst im Wesentlichen folgende
    der Verschluss unversehrt ist.                             Bereiche:
                                                               • Beteiligung in personellen Angelegenheiten (§§  78,
    Wahlurnen, die verschließbar sind, können bei
                                                                 79 LPersVG).
    den Städten und Kommunen ausgeliehen werden.
    Wenden Sie sich hierzu an Ihren Schulträger.               • Beteiligung in sozialen, organisatorischen und wirt-
                                                                 schaftlichen Angelegenheiten (§ 80 LPersVG).

8
Bildungsrealisten wählen VRB – Liste 1

• Sonstige Fälle der Beteiligung (§§ 83–85 LPersVG).        • Kontakt zum Bezirks- und Hauptpersonalrat halten.
Grundlegend für die Personalratsarbeit ist das Wäch-        • Überwachung der Verteilung von Anrechnungsstun-
teramt (§§ 68, 69 (2) LPersVG). Der Personalrat hat           den.
darüber zu wachen, dass alle Beschäftigten nach Recht       • Mitbestimmung bei Fortbildung (§ 78 (16); § 79 (17)).
und Billigkeit behandelt werden.                            • Mitbestimmung bei der Anordnung von vorhersehba-
                                                              rer Mehrarbeit (§ 80 (6)).
Besondere Aufgaben des örtlichen Personalrats:
                                                            • Beantragung von Maßnahmen, die im Interesse der
• Wächteramt (darüber wachen, dass Verordnungen               Beschäftigten liegen (§ 69 Abs. 1 (1)).
  und Gesetze zugunsten der Beschäftigten eingehalten
                                                            • Beschwerden, Anregungen und Fragen der Beschäf-
  werden (§§ 68, 69 Abs.  1 (2)).
                                                              tigten aufgreifen, überprüfen und vertreten (§ 69 Abs.
• Erörterung der Personalanforderungen und Gliede-            1 (3)).
  rungspläne (§ 84 (1)).
                                                            Diese Übersicht ist nicht abschließend.
• Beteiligung beim Arbeitsschutz (§ 86).
• Dienstvereinbarungen mit dem Schulleiter (§  76).         Rechte des örtlichen Personalrats:
• Personalratssitzungen (§ 29) und Vierteljahresgesprä-     • Freistellung (§ 40)
  che mit dem Schulleiter (§ 67 (1)).                       • Anspruch auf Schulung (§ 41)
• Personalversammlungen einberufen und durchführen          • Mittel für Kosten und Sachaufwand (§ 43)
  (§§ 47–51).
                                                            • Schutz (z. B. bei Abordnung und Versetzung) (§ 70)
• Tätigkeitsbericht in der Personalversammlung abgeben
  (§ 48).

IHRE ANSPRECHPARTNER
Brauchen Sie weitere Informationen?          Michael Eich                        Bengjamin Bajraktari
Bei Unklarheiten und „Notfällen“             Telefon (p): 0 72 73 / 8 08 40 58   Telefon: 01 63 / 7 40 51 24
wenden Sie sich an:                          Telefon (d): 0 63 23 / 93 81 30     bengjamin.bajraktari@vrb-rlp.de
                                             michael.eich@vrb-rlp.de

                                            Checkliste
In der Woche vom 3. bis 7. Mai 2021 werden an den          (für Realschulen plus und IGS). Wenn an einer Schule der
Schulen die Wahlen zum Örtlichen Personalrat sowie die     Örtliche Personalrat nur an einzelnen Tagen innerhalb
Wahlen zu den Bezirkspersonalräten und zu den Haupt-       der Wahlwoche gewählt wird, ergeben sich für die Wahl
personalräten an Realschulen plus und Intergrierten        der Örtlichen Personalräte abweichende Termine.
Gesamtschulen durchgeführt.
                                                           Bei den angegebenen Fristen gilt das folgende: Werk-
Bei den Terminen wurde von den Vorgaben im LPersVG         tage = Montag bis Samstag, ohne Feiertage, Arbeits-
und in der WOLPersVG ausgegangen.                          tage = Tage an denen an der jeweiligen Schule Unter-
                                                           richt stattfindet, Kalendertage = alle Tage im Kalender;
Auf dieser Grundlage entscheidet der örtliche Wahlvor-
stand über die genaue Festlegung.                          Es wird empfohlen, eine Wahlvorstandsschulung
                                                           des VRB zu besuchen oder Michael Eich oder Bengjamin
Bei den Terminempfehlungen in der „Checkliste“ ab          Bajraktari anzurufen, um offene Fragen zu klären.
Seite 10 wurde davon ausgegangen, dass das Wahlaus-
schreiben am 8. Februar 2021 erlassen und am gleichen      Die angegebenen Muster findet man im Anschluss an
Tag das Wählerverzeichnis ausgelegt wurde. Diese           die Tabelle „Wahlberechtigung und Wählbarkeit“ in
Termine verschieben sich entsprechend, wenn das Wahl-      diesem Leitfaden oder auf der VRB-Homepage:
ausschreiben früher oder später erlassen wird bzw. das
Wählerverzeichnis früher oder später ausgelegt wird.       https://www.vrb-rlp.de/service/personalratswahlen-2021

Die genannten Termine sind als Anhalt gedacht und
beziehen sich auf die Wahlen für den BPR und den HPR

                                                                                                                       9
Personalratswahlen 2021 – Leitfaden

                                                           Checkliste
                            Aufgaben des Wahlvorstands                                                             Gesetzliche      Notizen/
                                                                                          Wann?
                                  Was ist zu tun?                                                                   Vorgaben        Erledigt

       1.   Wahlvorstand bestellen (spätestens 3 Monate vor Ende der            möglichst frühzeitig,           § 16 LPersVG und
            Amtszeit des Personalrats). Siehe Seite 4                           spätestens am 8.2.2021          § 20 LPersVG

       2.   Bekanntgabe der Namen des Wahlvorstands durch Aushang an            unverzüglich nach seiner        § 1 (5) WOLPersVG
            einem für alle zugänglichen Ort auch mittels der in der Dienst-     Bestellung,
            stelle vorhandenen Informations- und Kommunikationstechnik.         spätestens am 8.2.2021
            (Eine ausschließliche elektronische Bekanntgabe ist zulässig,
            wenn alle Beschäftigten die Möglichkeit zur Kenntnisnahme
            haben.) Siehe Seiten 4, 5
                                                                  X Muster 1

       3.   Ermittlung der Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder,        vor dem Erlass des Wahlaus-     § 5 (1) WOLPersVG
            maßgebend für die Ermittlung ist die Zahl der Beschäftigten 10      schreibens; entsprechend        § 12 (3) und (4)
            Werktage vor dem Erlass des Wahlausschreibens! Siehe Seite 6        der Terminempfehlung am         LPersVG
                                                                  X Muster 2    27.1.2021

       4.   Erlass des Wahlausschreibens (spätestens 6 Wochen vor dem           spätestens am 02.04.2021,       § 6 WOLPersVG
            letzten Tag der Stimmabgabe). Ein Abdruck des LPersVG und           Terminempfehlung: 8.2.2021
            des WOLPersVG sind beizufügen.
                                                              X Muster 3

       5.   Feststellung der Zahl der Beschäftigten und Feststellung des        unverzüglich nach Erlass        § 2 (1) WOLPersVG
            Anteils weiblicher/männlicher Wahlberechtigter. Siehe Seite 6       des Wahlausschreibens;          § 34 WOLPersVG
                                                                  X Muster 4    Terminempfehlung: 8.2.2021      § 4 LPersVG
                                                                                                                § 10 LPersVG

       6.   Aufstellung (mit Geburtsdatum) und Auslegung des Wählerver-         unverzüglich nach Erlass        § 2 (2); § 34
            zeichnisses (ohne Geburtsdatum) bis Abschluss der Stimmabga-        des Wahlausschreibens;          in Verbindung mit
            be an geeigneter Stelle in der Dienststelle. Siehe Seite 6. Über-   Terminempfehlung: 8.2.2021      § 42 WOLPersVG
            sicht über Wahlberechtigung und Wählbarkeit auf Seiten 12–14.
                                               X Muster 5 a und Muster 5 b

       7.   Einspruchsfrist gegen Wählerverzeichnis: Der Einspruch muss         innerhalb von 6 Arbeitstagen    § 3 (1); § 3 (2)
            schriftlich erfolgen. Über den Einspruch entscheidet der Wahl-      nach Auslegung des Wähler-      WOLPersVG
            vorstand unverzüglich. Die Entscheidung ist dem/der Beschwer-       verzeichnisses: entsprechend
            deführenden spätestens 1 Tag vor Beginn der Stimmabgabe             Terminempfehlung am
            schriftlich mitzuteilen. Ggf. Berichtigung des Wählerverzeich-      18.2.2021, wenn bewegl.
            nisses.                                                             Ferientage an Fastnacht Mo
                                                                                + Di
       8.   Entgegennahme und Prüfung der Wahlvorschläge (18 Kalen-             Frist: 18 Kalendertage nach     § 7 WOLPersVG
            dertage vom Tag nach Erlass des Wahlausschreibens gerechnet)        Erlass des Wahlausschrei-       § 10 LPersVG
            • Neben den Namen der einzelnen Bewerberinnen und Bewer-            bens: entsprechend der Ter-     § 8 WOLPersVG
              ber auf dem Wahlvorschlag sind Vorname, das Geburtsda-            minempfehlung am 28.2.2021      § 8 WOLPersVG
              tum und die Amtsbezeichnung einzugeben.                           Nachfrist: weitere 6 Arbeits-   § 7 WOLPersVG
                                                                                tage; nach Terminempfehlung     § 9 WOLPersVG
            • Jeder Wahlvorschlag der Beschäftigten muss von 1/20 –             am 8.3.2021                     § 11 WOLPersVG
              mindestens aber 3 Beschäftigten – unterschrieben sein.
            • Zur Wahl des PR können die wahlberechtigten Beschäftig-
              ten und die in der Dienststelle vertretenen Gewerkschaften1
              Wahlvorschläge machen. Eine Gewerkschaft ist in der Dienst-
              stelle vertreten, wenn eine Beschäftigte oder ein Beschäftig-
              ter der Gewerkschaft angehört. Siehe Seiten 6–7
                                                                  X Muster 6
            Die/Der Bewerberin/Bewerber muss der Aufnahme in den
            Wahlvorschlag schriftlich zustimmen.
                                                         X Muster 7
            Liegt nach Ablauf der Fristen kein gültiger Wahlvorschlag vor,
            gibt der Wahlvorstand das sofort durch Aushang bekannt.
            Gleichzeitig fordert er zur Einreichung von Wahlvorschlägen
            innerhalb einer Nachfrist von 6 Arbeitstagen auf. Gehen auch
            dann keine gültigen Wahlvorschläge ein, gibt der Wahlvorstand
            bekannt, dass diese Wahl nicht stattfinden kann. Siehe Seite 7
                                                                  X Muster 8

10
Bildungsrealisten wählen VRB – Liste 1

                                 Aufgaben des Wahlvorstands                                                                                                   Gesetzliche                  Notizen/
                                                                                                                           Wann?
                                       Was ist zu tun?                                                                                                         Vorgaben                    Erledigt

     9. • Festhalten des Eingangs der Wahlvorschläge mit Datum und                                          Beginn der Einreichungsfrist = § 10 WOLPersVG
          Uhrzeit des Eingangs                                                                              Erlass des Wahlausschreibens: § 12 WOLPersVG
         • Bezeichnung der Wahlvorschläge mit Ordnungsnummern in                                            nach Terminempfehlung am
           der Reihenfolge ihres Eingangs.                                                                  8.2.2021
         Wahlvorschläge, die vor Beginn der Einreichungsfrist eingehen,
         gelten als mit Beginn dieser Frist eingegangen. Bei gleichzei-
         tigem Eingang mehrerer Wahlvorschläge entscheidet das Los
         über die Reihenfolge.
         (Bei Personenwahl nur ein Wahlvorschlag in der Reihenfolge
         ihres Eingangs.)

    10. Bekanntgabe des Wahlvorschlags/der Wahlvorschläge (spätes-                                          im Normalfall spätestens am                 § 12 WOLPersVG
        tens 5 Arbeitstage vor Beginn der Stimmabgabe)                                                      26.4.2021                                   § 13 WOLPersVG

    11. Briefwahl möglich (enthält Wahlvorschläge und Wahlausschrei-                                        sobald alle Wahlvorschläge                  § 17 WOLPersVG
        ben). Siehe Seite 7                                                                                 vorliegen                                   § 18 WOLPersVG
                                                    X Muster 9 und 10

    12. Vorbereitung und Durchführung des Wahlgangs.                                                        gewählt wird vom                            §§ 15–19
        Siehe Seiten 7 und 8                                                                                3.–7.05.2021,                               WOLPersVG
                                                                                    X Muster 11             ÖPR-Wahl evtl. abweichend                   §§ 39 und 42
         • Stimmzettel für ÖPR: weiß                                                                                                                    WOLPersVG
         • Stimmzettel für BPR: blau
         • Stimmzettel für HPR: rot
                                                                       X Muster 12 oder 13
         • Geheime Wahl
         • Geschlossene Wahlurnen

    13. Feststellung des Wahlerergebnisses:                                                                 unverzüglich nach                           §§ 18–20,
         • Vergleich Zahl der Stimmzettel mit der Zahl der nach dem                                         Abschluss der Wahl: Feststel-               § 40 (1) und (2)
           Verzeichnis der Wahlberechtigten abgegebenen Stimmen                                             lung des Wahlergebnisses                    WOLPersVG
                                                                                                            möglichst am 7.5.2020
         • Prüfung der Gültigkeit der Stimmzettel
         • bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das Los
         • telefonische und schriftliche Übermittlung der Ergebnisse für
           den HPR und für den BPR ausschließlich an den jeweiligen
           Bezirkswahlvorstand BPR RS plus bzw. IGS (per Einschreiben)
                                                     X Muster 14 oder 15

    14. Die Wahlniederschrift enthält:                                                                      unverzüglich nach Feststel-                 § 21 (1) und (2)
         • Wahlergebnis (Name der gewählten Bewerber/Zahl der Stim-                                         lung des Wahlergebnisses                    WOLPersVG
           men/besondere Vorkommnisse). Siehe Seite 8                                                                                                   § 21 (3)
                                                                                                                                                        WOL-PersVG
                                                X Muster 16 oder 17
         Die Dienststellenleitung und den in der Dienststelle vertretenen
         Verbänden bzw. Gewerkschaften ist eine Abschrift der Nieder-
         schrift zuzusenden.

    15. Benachrichtigung der gewählten Bewerberinnen und Bewerber.                                          unverzüglich nach Feststel-                 § 22 WOLPersVG
                                                         X Muster 18                                        lung des Wahlergebnisses

    16. Bekanntgabe des Wahlergebnisses durch zweiwöchigen Aus-                                             unverzüglich nach Feststel-                 § 17 (3) LPersVG
        hang.                                                                                               lung des Wahlergebnisses                    § 23 WOLPersVG
                                               X Muster 16 oder 17

    17. Konstituierende Sitzung des neuen ÖPR (spätestens 6 Werkta-                                         spätestens am 15.5.2021,                    § 29 (1) LPersVG
        ge nach der Wahl). Der Vorsitzende des Wahlvorstands beruft                                         wenn man den Samstag
        ein und leitet die Sitzung bis zur Wahl des Vorsitzenden des                                        freihalten will, bis zum
        neuen ÖPR.                                                                                          14.05.2021
                                                            X Muster 19

Der Gewerkschaftsbegriff wird im LPersVG in seiner allgemeinen Bedeutung verwendet. Der VRB besitzt als   Berufsorganisation im Sinne des LPersVG die Eigenschaft einer Gewerkschaft im weiteren Sinne.
1

                                                                                                                                                                                                          11
Personalratswahlen 2021 – Leitfaden

               Wahlberechtigung und Wählbarkeit
                                                      beschäftigt            zählt als
                       Fallgruppe                     bei (Plan-)           Beschäftig-                             ÖPR                                   BPR und HPR
                                                       Stelle an            te/r an …
             Lehrerinnen und Lehrer                                                            wahlberechtigt                  wählbar         wahlberechtigt            wählbar
     Lehrkräfte im Beamtenverhältnis, Lehrkräfte        Land/ADD,
                                                                             jew. Schule                         jew. Schule                                 jew. Schulart
     im Beschäftigungsverhältnis (TV-L) 1               jew. Schule

     Mit voller Stundenzahl abgeordnete Lehrkräf-                                                                      nach 3 Monaten an
                                                                                               nach 3 Monaten         aufnehmender Schule,
     te im Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis       Land/ADD,
                                                                             jew. Schule       an aufnehmender         wenn nicht feststeht,                 jew. Schulart
     (TV-L)                                             jew. Schule
                                                                                                    Schule           dass die Abordnung nach
     Ausnahme: FöL, siehe unten.                                                                                     6 Monaten beendet wird

     Teilabgeordnete Lehrkräfte, Studienrat/rätin                                                                                              Schulart mit der höchsten Unterrichtsver-
                                                        Land/ADD,         Stammschule und
     im Beamten- oder Beschäftigungsverhältnis          jew. Schule         Einsatzschule
                                                                                                                Stammschule                    pflichtung (Ausnahmen: FöL‘in in integr.
     (TV-L), Pädagogische Fachkraft                                                                                                                          Maßnahmen)

                                                        Land/ADD,
     Lehrkräfte an FOS                                  jew. Schule
                                                                             jew. Schule                         jew. Schule                                 jew. Schulart

                                                        Land/ADD,
     Lehrkräfte im Sabbatjahr                           jew. Schule
                                                                             jew. Schule                         jew. Schule                                 jew. Schulart

     Lehrkräfte in der Freistellungsphase der           Land/ADD,
                                                                             jew. Schule
     Altersteilzeit                                     jew. Schule

     Beurlaubte/r in Elternzeit, auch mit unter-        Land/ADD,
                                                                             jew. Schule                         jew. Schule                                 jew. Schulart
     hälftiger Beschäftigung                            jew. Schule

     Beurlaubte/r nach § 76 (Urlaub aus familiären
     Gründen), § 32 UrlVO (Urlaub aus wichtigem
                                                        Land/ADD,
     Grund unter Fortfall der Bezüge), § 28 TV-L        jew. Schule
                                                                             jew. Schule                        Stammschule                                  jew. Schulart
     (Urlaub aus wichtigem Grund unter Fortfall
     der Bezüge), Auslandsschuldienst
     Beurlaubte/r nach § 77 LBG (bei Bewerber-          Land/ADD,
                                                                             jew. Schule
     überhang, Altersurlaub)                            jew. Schule
                                                        Land/ADD,
     Gleichstellungsbeauftragte                         jew. Schule
                                                                             jew. Schule          jew. Schule                                                jew. Schulart

     Lehrkraft mit voller Stundenzahl an Universi-
                                                           Land             Stammschule
     tät, Museum oder PL abgeordnet
     teilabgeordnete Lehrkraft an Universität,
                                                           Land             Stammschule                          jew. Schule                                 jew. Schulart
     Ministerium, Museum oder PL

     Seiteneinsteiger/in                                 Land/ADD            jew. Schule                         jew. Schule                                 jew. Schulart

                                                        Land/ADD,                                                                                          jew. Schulart,
     Lehramtsanwärter/in, Quereinsteiger/in                               Seminar und Schule                    Studienseminar
                                                      Studienseminar                                                                                   Wahlort: Studienseminar
                                                        Land/ADD,                                                                                          jew. Schulart,
     Lehramtsanwärter/in im Studienseminar            Studienseminar
                                                                          Seminar und Schule                    Studienseminar
                                                                                                                                                       Wahlort: Studienseminar
     zugewiesene (staatliche) Lehrkraft an
                                                         Land/ADD         bei BPR/HPR Wahl                                                                   jew. Schulart
     Privatschule
     Pfarrer/in im Gestellungsvertrag,
                                                           Kirche
     Katechet/in im Kirchendienst
     Fremdsprachenassistent/in, länger als 6            Land/ADD,
     Monate an der Schule                               Stipendium

     Musiklehrer/in in Intrumentalklassen
     (Honorarvertrag)
                                                        Land/ADD,         Stammschule und
     HSU Lehrer/in (Herkunftsprachenunterricht)         jew. Schule        Einsatzschule/n
                                                                                                                Stammschule                                 Stammschule

     Sprachförderlehrkräfte für Sprachintensiv-         Land/ADD,         Stammschule und
                                                                                                                Stammschule                                 Stammschule
     kurse (DaZ)                                        jew. Schule        Einsatzschule/n

     Schulsozialarbeiter/in                              Kommune

     Integrationshelfer/in                           Kommune/Träger

     Berufseinstiegsbegleiter                              Träger

     Schulsekretärin/Hausmeister                     Kommune/Träger

     ehrenamtliche Bibliothekskräfte
                                                     PES-Ehrenamtsver-
     ehrenamtliche AG-Leiter                          trag durch Schule
     externe Kraft: Jedem Kind seine Kunst
                                                           Land
     (Honorarvertrag)
12
Bildungsrealisten wählen VRB – Liste 1

                                                   beschäftigt         zählt als
                    Fallgruppe                     bei (Plan-)        Beschäftig-                     ÖPR                             BPR und HPR
                                                    Stelle an         te/r an …
        Schulleitung und erweiterte Schulleitung                                         wahlberechtigt           wählbar   wahlberechtigt           wählbar
                                                    Land/ADD,
Schulleiter/in, 1. Stellvertreter/in                                   jew. Schule                                                      jew. Schulart
                                                    jew. Schule

                                                    Land/ADD,
2. Stellv. Schulleiter/in                           jew. Schule
                                                                       jew. Schule                  jew. Schule                         jew. Schulart

Primarstufenleiterin/-leiter an einer               Land/ADD,
                                                                       jew. Schule                  jew. Schule                            RS plus
GRS plus                                            jew. Schule

Rektorin und Rektor, Oberstudiendirek-
tor/in oder Studiendirektorin und Studien-
direktor zur Koordinierung schulfachlicher          Land/ADD,
                                                                           IGS                         IGS                                   IGS
Aufgaben als didaktische Koordinatorin und          jew. Schule
didaktischer Koordinator der Sekundarstufe I
an Integrierten Gesamtschulen

Konrektorin und Konrektor oder Realschulkon-
rektorin und Realschulkonrektor als päda-
                                                    Land/ADD,
gogische Koordinatorin oder pädagogischer           jew. Schule
                                                                           IGS                         IGS                                   IGS
Koordinator der Klassenstufen 5/6, 7/8 oder
9/10 an Integrierten Gesamtschulen

Pädagogische Koordinatorin/pädagogischer            Land/ADD,
                                                                         RS plus                     RS Plus                               RS plus
Koordinator an einer Realschule plus                jew. Schule

Didaktische Koordinatorin/Didaktischer              Land/ADD,
                                                                         RS plus                     RS plus                               RS plus
Koordinator an einer Realschule plus                jew. Schule
                                                    Land/ADD,
Koordinator/in an einer FOS                         jew. Schule
                                                                         RS plus                     RS plus                               RS plus

Schulverwaltungskraft                                  Land              RS plus                     RS plus                               RS plus

   Beschäftigte an Studienseminaren
                                                        Land,
Seminarleiter/in, Stellvertreter/in                Studienseminar
                                                                     Studienseminar                                                     jew. Schulart

                                                        Land,
Leiter/in einer Teildienststelle                   Studienseminar
                                                                     Studienseminar                                                     jew. Schulart

ständige Vertreterin/ständiger Vertreter der            Land,
                                                                     Studienseminar                                                     jew. Schulart
Dienststellenleitung                               Studienseminar

hauptamtliche Fachleiter/in Studienseminar,          Land/ADD,                                                                           BPR, HPR,
                                                                    Seminar und Schule            Studienseminar
Fachleiter/in Berufspraxis                         Studienseminar                                                                  Wahlort: Studienseminar

hauptamtliche Fachleiter/in Studienseminar,          Land/ADD,                                                                           BPR, HPR,
                                                                    Seminar und Schule            Studienseminar
übrige Fächer                                      Studienseminar                                                                  Wahlort: Studienseminar

hauptamtliche Fachleiter/in für das Lehramt          Land/ADD,                                                                       BPR, HPR der IGS,
                                                                     Seminar und IGS              Studienseminar
an RS plus mit Stammschule IGS                     Studienseminar                                                                  Wahlort: Studienseminar

                                                    Land/ADD,                                                                          jew. Schulart,
Lehrbeauftrage/r Fachleiter/in                      jew. Schule
                                                                    Seminar und Schule             Stammschule
                                                                                                                                    Wahlort: Stammschule
                                                        Land/                                                                         BPR, HPR Wahlort:
Sekretär/in                                                          Studienseminar               Studienseminar
                                                   Studienseminar                                                                      Studienseminar
     Sonderfälle: Mitarbeiter/innen an PES Schulen
                                                    Land/ADD/
Vertretungskraft im Kapovaz-Vertrag                 jew. Schule
                                                                       jew. Schule                  jew. Schule                         jew. Schulart

verbeamtete oder angestellte Lehrkräfte im
Ruhestand, Beschäftigung von mehr als 2             Land/ADD/
                                                                       jew. Schule                  jew. Schule                         jew. Schulart
Monaten am Wahltag (PES-Vertrag, Vertre-            jew. Schule
tungsvertrag) 1
verbeamtete oder angestellte Lehrkraft              Land/ADD/       Stammschule und
                                                                                                   Stammschule              ausschließlich Schulart des Hauptamtes
anderer Schulen in Nebentätigkeit                   jew. Schule      Einsatzschule/n

Freie Mitarbeiter/in im Honorarvertrag

Pädagogisches Personal als Aufsicht oder AG-
Leiter/in (Einzelarbeitsvertrag, Bezahlung aus      Land/ADD/
                                                                       jew. Schule                  jew. Schule                         jew. Schulart
Landesmitteln, kein Honorarvertrag) Beschäfti-      jew. Schule
gung von mehr als 2 Monaten am Wahltag 1
Lehrkraft in Altersteilzeit (Freistellungsphase)
                                                    Land/ADD/
Beschäftigung von mehr als 2 Monaten am             jew. Schule
                                                                       jew. Schule                  jew. Schule                         jew. Schulart
Wahltag 1
                                                                                                                                                                     13
Personalratswahlen 2021 – Leitfaden

                                                        beschäftigt           zählt als
                       Fallgruppe                       bei (Plan-)          Beschäftig-                          ÖPR                               BPR und HPR
                                                         Stelle an           te/r an …

        Sonderfälle: Mitarbeiter/innen bei integrierten                                          wahlberechtigt              wählbar     wahlberechtigt              wählbar
       Maßnahmen an Regelschulen/Schwerpunktschulen

     PF an Schwerpunktschulen (volle Unter-
                                                          Land/ADD/
     richtsverpflichtung an einer Regelschule, die        Regelschule
                                                                               Regelschule                     Regelschule                             Regelschule
     Stammschule ist)

     PF an Schwerpunktschulen (volle Unterrichts-
                                                          Land/ADD/          Förderschule und
     verpflichtung an einer Regelschule, Stamm-           Regelschule       Schwerpunktschule
                                                                                                               Regelschule                            Förderschule
     schule ist die Förderschule)

     FöL, PF an Schwerpunktschulen (volle Unter-       Land/ADD/Förder-     Förderschule und
                                                                                                       Förderschule (=Stammschule)                    Förderschule
     richtsverpflichtung an mehreren Regelschulen)     schule/Regelschule     Regelschule/n

     FöL in integrierter Förderung (Unterrichtsver-    Land/ADD/Förder-     Förderschule und
                                                                                                       Förderschule (=Stammschule)                    Förderschule
     pflichtung an mehreren Regelschulen)              schule/Regelschule     Regelschule/n

     FöL in integrierter Förderung (Unterrichtsver- Land/ADD/Förder-        Förderschule und
                                                                                                       Förderschule (=Stammschule)                    Förderschule
     pflichtung an Regelschule(n) und Förderschule) schule/Regelschule        Regelschule/n

     FöL in Beratungsfunktion des Förder- und             Land/ADD/
                                                                              Förderschule                    Förderschule                            Förderschule
     Beratungszentrums (FBZ)                             Förderschule

       Sonderfälle: Mitarbeiter/innen an Ganztagsschulen

     Mitarbeiter/innen im GTS-Bereich für Aufsicht
                                                          Land/ADD/
     oder Mittagessenbetreuung (Einzelarbeits-            jew. Schule
                                                                               jew. Schule                     jew. Schule                            jew. Schulart
     vertrag)

     Mitarbeiter/in für Essensvorbereitung,
                                                          Schulträger
     Spüldienst
                                                          Land/ADD/
     Mitarbeiter/in in AG-Leitung (Nebentätigkeit)        jew. Schule
                                                                               jew. Schule

     Päd. Mitarbeiter/in in AG-Leitung – im Rahmen        Land/ADD/
                                                                               jew. Schule
     seines/ihres Hauptamtes (z. B. Amtsarzt)             jew. Schule

     Freie Mitarbeiter/in (für Betreuung, Aufsicht,
     AG-Leitung) mit Honorarvertrag
     Übungsleiter/in, Musiklehrer/in, AG-Leiter/in       Verein, Kirche
     u. a. (von Kooperationspartner auf Grund             und andere
     eines Dienstleistungs- oder Kooperations-           Kooperations-
     vertrages eingesetzt)                                  partner

     Personen im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ)
                                                          Land/Schule          jew. Schule                     jew. Schule                            jew. Schulart
     und im Bundesfreiwilligen Dienst (Bufdis)
                                                          Kommunen,
     Personen im freiwilligen sozialen Jahr (FSJ)
                                                         andere Träger
     und im Bundesfreiwilligen Dienst (Bufdis)         (DRK, Caritas …)
                                                      Fachschule/Einsatz-
     Erzieher/innen im Anerkennungsjahr                     schule
                                                                              Einsatzschule                   Einsatzschule                     Schulart der Einsatzschule

                                                        Förderung durch
     Erzieher/innen im Berufspraktium                   das Ministerium

                                                                                                                                                     Fußnote/Anmerkungen
                                                                                                   1
                                                                                                    Beschäftigte zählen nach 2 Monaten Zugehörigkeit zur Dienststelle zu den
                                                                                               Beschäftigten, damit erhalten sie das Wahlrecht, nach 6 Monaten Zugehörigkeit
                                                                                                                            zur Dienststelle erhalten sie das passive Wahlrecht.

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…………………………………………………
                                                                                         Schulnummer (SNR)

Muster 1                                                                                 Bezirk:    Koblenz     Trier      Neustadt

Der Wahlvorstand

…………………………………………………………………………                                                             ………………………………………,                              den …………………………
Name der Schule/des Seminars                                                             Ort                                             Datum

Bekanntmachung über die Zusammensetzung des örtlichen
Wahlvorstandes für die Personalratswahl
(§ 16 Abs. 1 LPers VG • § 1 Abs. 4 WOLPersVG)

Der örtliche Wahlvorstand für die Wahl des örtlichen Personalrats besteht aus:
1. …………………………………………………………………………… ………………………………………………
     Vor- und Zuname des/der Vorsitzenden                                                                     Amtsbezeichnung

     ………………………………………                                                 …………………………………………………………………………………
     Telefon                                                         Dienstanschrift

     ………………………………………………………………………………
     E-Mail-Adresse

2. …………………………………………………………………………… ………………………………………………
     Vor- und Zuname des/der stellvertretenden Vorsitzenden                                                   Amtsbezeichnung

     ………………………………………                                                 …………………………………………………………………………………
     Telefon                                                         Dienstanschrift

     ………………………………………………………………………………
     E-Mail-Adresse

3. …………………………………………………………………………… ………………………………………………
     Vor- und Zuname                                                                                          Amtsbezeichnung

     ………………………………………                                                 …………………………………………………………………………………
     Telefon                                                         Dienstanschrift

     ………………………………………………………………………………
     E-Mail-Adresse

Ersatzmitglieder:
1. …………………………………………………………………………                                                                               ………………………………………………
2. …………………………………………………………………………                                                                               ………………………………………………
3. …………………………………………………………………………                                                                               ………………………………………………

…………………………………                                                   …………………………………                                           …………………………………
Unterschrift der/des Vorsitzenden                               Unterschrift                                            Unterschrift

Adressen HWV und BWV
                                                                                               Kopie am ………………… an Hauptwahlvorstand
Hauptwahlvorstand Realschulen plus
oder:
                                                Beide Wahlen zu den Stufenvertretungen
                                                HPR und BPR werden durch den Bezirks-          und Bezirkswahlvorstand geschickt.
Hauptwahlvorstand Integrierte Gesamtschulen     wahlvorstand am Standort Trier durch-
Ministerium für Bildung in Rheinland-Pfalz      geführt. Daher alle Wahlunterlagen und
Mittlere Bleiche 61 · 55116 Mainz               Fragen bitte direkt an den jeweiligen          Aushang am ………………… bis zum Abschluss
                                                Bezirkswahlvorstand in Trier richten.
Bezirkswahlvorstand Realschulen plus                                                           der Stimmabgabe.
oder:
Bezirkswahlvorstand Integrierte Gesamtschulen
Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier                                                  Abgenommen am …………………
Willy-Brandt-Platz 3 · 54290 Trier
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