Pocket BRANDSCHUTZ KOMPAKTE INFOS ZU BRANDSCHUTZ-ANFORDERUNGEN AN DÄMMSTOFFE - calostat

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BRANDSCHUTZ
       pocket
KOMPAKTE INFOS ZU BRANDSCHUTZ-
ANFORDERUNGEN AN DÄMMSTOFFE
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Autoren: Hanno Werning (Kapitel „Bauordnungsrechtliche Anforderungen
an Wärmedämmstoffe“), Gabriele Gärtner, Frank Gmach, Oliver Jung (alle
weiteren Kapitel)
Fotos und Abbildungen: © Cloud N°7 GmbH (S. 21), © Encon Group
(S.24), © Evonik (alle übrigen Fotos und Abbildungen)
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Inhalt            3

Inhalt
Einleitung............................................................................................................ 4

Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Wärmedämmstoffe
hinsichtlich des Brandschutzes......................................................................... 6
        Brandverhalten.......................................................................................... 6
        Besonderheit Glimmverhalten................................................................ 8
        Dicke, Dichte und Schmelzpunkt .......................................................... 10
        Fazit ......................................................................................................... 12

Anforderungen an den Brandschutz von Dämmstoffen
in technischen Normen..................................................................................... 18

Praxisbeispiele..................................................................................................... 22
        Nicht brennbare Fassadendämmung...................................................... 22
        Nicht brennbare Dachdämmung ........................................................... 24
        Tiefgaragen- / Kellerdeckendämmung................................................... 25
        Reihenhäuser............................................................................................. 26
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4  BRANDSCHUTZ pocket – Dämmung

Einleitung
Dämmung und Brandschutz haben eines gemeinsam: die Regelungen, Normen
und Anforderungen wurden in den letzten Jahren immer ausgefeilter. Sach-
lich betrachtet ist das durchaus sinnvoll, denn eine gute Dämmung hilft Ener-
gie, CO₂ und insbesondere Geld einzusparen. Darüber hinaus schützt ein
guter Brandschutz Leib und Leben der Menschen sowie Sachwerte in einem
Gebäude.
Vor eine große Herausforderung stellt dieser Umstand Planer und Architekten
aber dennoch, denn Dämmung und Brandschutz sind oft nicht leicht zu ver-
einbaren. So kann die Dämmung von Gebäuden die Brandlast, z. B. an den
Fassaden, erheblich erhöhen. Die grundsätzlichen brandschutztechnischen
Anforderungen an die Fassaden eines Gebäudes ergeben sich aus der jewei-
ligen Gebäudeeinstufung in den Landesbauordnungen. Dabei ist das grund-
sätzliche Schutzziel einer Begrenzung der Brandausbreitung in diesen Bau-
teilen zu berücksichtigen und eine Minimierung von Brandlasten auf den
Fassaden zu gewährleisten. Zugleich werden vom Gesetzgeber energetische
Nachrüstungsmaßnahmen vor allem zur Einsparung von Heizenergie für
bestehende Gebäude gefordert. Dazu kommen oft entflammbare oder schwer
entflammbare Dämmstoffe ins Spiel.
Viele besonders gut dämmende Materialien werden weiterhin aus Erdöl her-
gestellt. Sie werden daher auch als organische Dämmmaterialien bezeichnet.
Ihre chemische Abstammung zeigt sich, wenn es um das Brandverhalten geht.
Organische Dämmstoffe erreichen bestenfalls die Brandverhaltensklasse B.
Eine andere Gruppe von Dämmstoffen basiert auf mineralischen Rohstoffen
wie z.B. Silizium oder Kalzium, weswegen sie mineralische Dämmstoffe
genannt werden. Der größte Vorteil dieser Materialien ist ihre Nichtbrenn-
barkeit. Dazu gehören bekannte Vertreter wie Mineralwolle sowie auch neu
entwickelte Hochleistungsdämmstoffe auf Basis von Siliziumdioxid.
Spätestens seit dem verheerenden Brand des Grenfell-Tower in London und
weiteren Brandereignissen weltweit ist allen Beteiligten klar: nur nicht brenn-
bare Baumaterialien und insbesondere Dämmstoffe bieten die Sicherheit,
die sich die Menschen von ihren Wohnungen und Arbeitsplätzen wünschen.
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Einleitung     5

Verstärkt wird diese Entwicklung nicht nur durch die strengere Gesetz-
gebung und Prüfnormen, z. B. bei Brandriegel und Sockelbrand-Prüfverfahren
für WDVS mit EPS, sondern auch durch besonnene Bauherren oder Ver-
sicherungen. Beispielsweise in Großbritannien und Frankreich fordern Ver-
sicherungsunternehmen bereits deutlich teurere Policen für mehrgeschossige
Gebäude, wenn die Bauherrschaft brennbare oder schwer entflammbare Mate-
rialien verwendet.
In diesem Brandschutz Pocket „Dämmung“ erfahren Sie mehr über die bau-
aufsichtlichen Anforderungen an Wärmedämmstoffe in Bezug auf den Brand-
schutz und die entsprechenden Normen und technischen Regeln. Ebenso
zeigen ausgewählte Anwendungsbeispiele gelungene Dämmung, die sowohl
den Anforderungen an den Wärmeschutz als auch an den Brandschutz gerecht
werden.
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6  BRANDSCHUTZ pocket – Dämmung

Bauordnungsrechtliche Anforderungen
an Wärmedämmstoffe hinsichtlich des
Brandschutzes
Die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an einen Wärmedämmstoff
hängen – ebenso wie bei fast allen anderen Bauprodukten – von zahlreichen
Kriterien ab. Sie lassen sich nicht pauschal angeben, sondern müssen stets
im Zuge der Planung für ein spezifisches Bauwerk und die jeweilige Ein-
bausituation ermittelt werden. Hier wird für Anforderungen an werkmäßig
hergestellte Dämmstoffe im Hochbau hinsichtlich des Brandschutzes eine
Hilfe gegeben, wie die jeweiligen Anforderungen ermittelt werden. Für an
der Verwendungsstelle hergestellte Dämmstoffe und für Wärmedämmstoffe
für die technische Gebäudeausrüstung und für betriebstechnische Anlagen in
der Industrie können weitere oder andere Regeln gelten, die Prinzipien sind
jedoch die gleichen. Tabelle 1 zeigt die stufenweise Konkretisierung der bau-
aufsichtlichen Anforderungen in Bezug auf die Grundanforderung an Bau-
werke Nr. 2 nach der Bauproduktenverordnung (BauPVO – Verordnung (EU)
Nr. 305/2011), Brandschutz.

Brandverhalten
Im Brandschutz ergeben sich Anforderungen an das Brandverhalten von
Dämmstoffen häufig unmittelbar aus den Bauordnungen der Länder, aber auch
mittelbar aus (aufgrund der Bauordnungen erlassenen) Sonderbauvorschriften
und Technische Baubestimmungen für Planung, Bemessung und Ausführung.
In Tabelle 4 (siehe Seite 16/17) sind (Standard-) Anforderungen an das Brand-
verhalten von Dämmstoffen und die jeweilige Grundlage der entsprechenden
Muster-Vorschriften zusammengestellt (ohne Anspruch auf Vollständigkeit).
Wie für alle Bauprodukte ergeben sich die Anforderungen verbal, in der Form
„nichtbrennbar“, „schwerentflammbar und nicht brennend abfallend oder
abtropfend“, „schwerentflammbar“ oder „normalentflammbar“. Die Techni-
sche Regel A 2.2.1.2 „Bauaufsichtliche Anforderungen, Zuordnung der Klas-
sen, Verwendung von Bauprodukten, Anwendung von Bauarten“ (Anhang 4
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Bauordnungsrechtliche Anforderungen              7

der MVV TB) ordnet diese Bauordnungs-Formulierungen den verschiedenen
Klassen für das Brandverhalten von Baustoffen nach EN 13501-1 (sog. „Euro-
klassen“) und DIN 4102-1 zu.
Für Dämmstoffe nach harmonisierten technischen Spezifikationen (also mit
Leistungserklärung und CE-Kennzeichnung aufgrund einer nach BauPVO
harmonisierten Produktnorm oder Europäischer technischer Bewertung)
kann das Brandverhalten in der Leistungserklärung nur in Euroklassen
angegeben werden. Tabelle 3 (siehe Seite 15) stellt die Zuordnungen in
Anlehnung an MVV TB 2020/1 Anhang 4 Tabelle 1.2 zusammen. Es handelt
sich stets um „Mindest“-Anforderungen, entsprechend sind „bessere“ Klassen
jeweils möglich. Die Wahl einer „besseren“ Klasse setzt allerdings die Kennt-
nis des Klassensystems voraus. Deswegen sind in der Tabelle auch alle weite-
ren möglichen Euroklassen angegeben (insgesamt 39 Stück; Klasse F „leicht-
entflammbar“ ist nicht enthalten – diese Produkte dürfen in Deutschland
nicht verwendet werden, sofern nicht nachgewiesen wird, dass sie in Ver-
bindung mit anderen Bauprodukten mindestens normalentflammbar sind).
Dämmstoffe mit nationalem Verwendbarkeitsnachweis, z.B. einer allgemeinen
bauaufsichtlichen Zulassung, können auch weiterhin nach DIN 4102-1 klassi-
fiziert werden. Tabelle 2 (siehe Seite 14) zeigt die Zuordnung bauaufsichtlicher
Anforderungen zu den Klassen nach DIN 4102-1. Auch hier gilt, allerdings
schon seit MVV TB 2017/1: Gegenüber der früheren Zuordnung der Bauregel-
liste sind Bauprodukte der Klasse B1 nicht mehr „schwerentflammbar“, wenn
mit der Klassifizierung „starke Rauchentwicklung“ angegeben ist. Dämm-
stoffe für Wärme- und Schallschutz als „geregelte“ Bauprodukte nach Techni-
schen Baubestimmungen sind in MVV TB 2020/1 C 2 nicht mehr enthalten.

 Hinweis
 Im vorliegenden Beitrag wird auf die Musterbauordnung (MBO 2002, zuletzt
 geändert 27.09.2019) oder sonstige Muster-Vorschriften Bezug genommen.
 Für die tägliche Baupraxis sind stets die Regelungen der jeweiligen Landes-
 bauordnung maßgebend, die den erwähnten Vorgaben der MBO ent-
 sprechen. Angaben zur MVV TB beziehen sich auf die Ausgabe 2020/1,
 auch hier sind im Einzelfall die landespezifischen VV TB zu beachten.
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8  BRANDSCHUTZ pocket – Dämmung

 Bei der Zuordnungstabelle für die Euroklassen ist besonders darauf hin-
 zuweisen, dass die Zuordnung mit der MVV TB 2019/1 gegenüber den
 ehemaligen Zuordnungen nach MVV TB 2017/1 und früherer Bauregel-
 liste geändert worden ist: Damit Baustoffe als schwerentflammbar gelten,
 müssen sie hinsichtlich der Brandnebenerscheinung „Rauchentwicklung“
 mindestens „s2“ klassifiziert sein. Dadurch können heute auch Bauprodukte
 mit der Euroklasse „A2“ als (nur) „normalentflammbar“ gelten, wenn Sie
 A2-s3 klassifiziert sind. Als Merksatz kann gelten: „Bauprodukte die „s3“
 klassifiziert sind oder die Klassen D oder E haben, sind (nur) normalent-
 flammbar.“

Besonderheit Glimmverhalten
Die MVV TB fordert in Abschnitt A 2.1.2.1: „Bei baulichen Anlagen oder
Teilen von baulichen Anlagen, bei denen die Anforderungen nichtbrennbar
oder schwerentflammbar gestellt werden, ist sicherzustellen, dass es nicht durch
unbemerktes fortschreitendes Glimmen und/oder Schwelen zu einer Brandaus-
breitung kommen kann.“ In den Abschnitten A 2.1.2.2 und A 2.1.2.3 wird
das nochmals bekräftigt. Für Bauprodukte, die bei Klassifizierung nach DIN
4102-1 die Klassen A1, A2 oder B1 (also die bauaufsichtlichen Anforderungen
nichtbrennbar oder schwerentflammbar) erreicht haben, galt und gilt das
automatisch als erfüllt. Das Glimmverhalten ist jedoch in der Klassifizierung
nach EN 13501-1 nicht berücksichtigt, in der Zuordnungstabelle MVV TB
2020/1 Anhang 4 Tabelle 1.2 ist zusätzlich darauf hingewiesen. Es ist in eini-
gen harmonisierten Normen für Dämmstoffe bereits ein separates wesent-
liches Merkmal. Allerdings befand sich das zugehörige Prüfverfahren bei der
letzten Revision der betreffenden Produktnormen noch in der Entwicklung,
so dass derzeit (Stand September 2021) im Rahmen von Leistungserklärung
und CE-Zeichen formal keine Leistungsangabe zum Glimmverhalten mög-
lich ist. Die Prioritätenliste des DIBt weist entsprechend in ihrer Fassung vom
01.06.2021 für eine Reihe von Bauprodukten darauf hin, dass das „Glimm-
verhalten“ in Verwendungsbereichen, in denen die Anforderung schwerent-
flammbar oder nichtbrennbar besteht, nach der jeweiligen technischen Spezi-
fikation bisher nicht erklärt werden kann.
Pocket BRANDSCHUTZ KOMPAKTE INFOS ZU BRANDSCHUTZ-ANFORDERUNGEN AN DÄMMSTOFFE - calostat
Bauordnungsrechtliche Anforderungen               9

Neben anderen „glimmgefährdeten“ Produkten betrifft dies folgende werk-
mäßig hergestellte Dämmstoffe (ohne Dämmstoffe für die TGA und betriebs-
technische Anlagen in der Industrie, die auch betroffen sein können):
]] EN 13162 – Dämmstoffe aus Mineralwolle
]] EN 13168 – Dämmstoffe aus Holzwolle
]] EN 13170 – Dämmstoffe aus expandiertem Kork
]] EN 13171 – Dämmstoffe aus Holzfasern
Wo solche Dämmstoffe in Deutschland nichtbrennbar oder schwerentflamm-
bar sein müssen, ist deswegen ein zusätzlicher Nachweis erforderlich, dass
das Bauprodukt „nicht glimmt oder schwelt“. Als Möglichkeit zur Erklärung
der Leistung nennt die Prioritätenliste wahlweise eine Europäische Techni-
sche Bewertung (ETA als „Erweiterung“ einer nach BauPVO harmonisier-
ten Produktnorm um das wesentliche Merkmal „Glimmverhalten“) oder
einen Prüfbericht nach EN 16733:2016. Für andere Produkte als Mineral-
wolle-Dämmstoffe (EN 13162) dürfen laut Prioritätenliste auch noch „ehe-
malige Dokumentationsunterlagen“ für den Nachweis des Nicht-Glim-
mens genutzt werden, also z. B. früher erteilte allgemeine bauaufsichtliche
Zulassungen für nichtbrennbare oder schwerentflammbare Dämmstoffe, die
heute nicht mehr Grundlage einer (zusätzlichen) Ü-Kennzeichnung von Bau-
produkten nach harmonisierten Normen sein dürfen. Zu Dämmstoffen mit
„ausschließlich“ ETA, für die es also keine Ausgangsproduktnorm gibt, erfolgt
keine Aussage in der Prioritätenliste oder der MVV TB. Hier ist im Einzelfall
zu prüfen, ob aufgrund der Art des Dämmstoffes von einer Glimmgefährdung
auszugehen ist und damit ein Nachweis zum Glimmverhalten benötigt wird.1
Wo die genannten Dämmstoffe nichtbrennbar oder schwerentflammbar sein
müssen, ist also darauf zu achten, Dämmstoffe auszuwählen, die nicht nur
eine Leistungserklärung mit einer entsprechenden Euroklasse des Brandver-
haltens haben, sondern für die vom Hersteller zusätzlich (und „freiwillig“)
angegeben wird, dass sie nicht glimmen. Dies kann in einem der zuvor
genannten Formate erfolgen. Wird ein Prüfbericht vorgelegt oder werden
ehemalige Dokumentationsunterlagen genutzt, sollten die Verwender der

1   Ausführlich zum Glimmverhalten: Werning/Denkl/Moarcas: Hintergründe zum
    Nachweis des Glimmverhaltens für bestimmte Baustoffe; Bauphysik 41 (2019), Heft
    2, S. 79-85.
Pocket BRANDSCHUTZ KOMPAKTE INFOS ZU BRANDSCHUTZ-ANFORDERUNGEN AN DÄMMSTOFFE - calostat
10  BRANDSCHUTZ pocket – Dämmung

Baustoffe vom Hersteller zivilrechtlich eine Bestätigung fordern, dass die
gelieferten Produkte mit den geprüften Produkten übereinstimmen. Wenn die
genannten Dämmstoffe in der konkreten Verwendung nur normalentflamm-
bar sein müssen, ist ein Nachweis des Nicht-Glimmens nicht erforderlich.

Dicke, Dichte und Schmelzpunkt
Im Zusammenhang mit Grundanforderung an Bauwerke „Brandschutz“ gibt
es allerdings noch weitere „aufgrund dieses Gesetzes“, d. h. aufgrund der
Bauordnung, festgelegte Anforderungen im Sinne von MBO § 16c. DIN
4102-4:2016-05 „Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen – Teil 4:
Zusammenstellung und Anwendung klassifizierter Baustoffe, Bauteile und
Sonderbauteile“ ist unter Nr. A 2.2.1.3 als „Technische Anforderungen hin-
sichtlich Planung, Bemessung und Ausführung“ in der MVV TB 2020/1
angegeben. Die darin beschriebenen Wand- und Deckenkonstruktionen sind
„Bauarten auf Grundlage von Technischen Baubestimmungen nach § 85 a
Absatz 2 Nr. 2“ im Sinne von MBO § 16a. Für zahlreiche Konstruktionen,
insbesondere aus dem Trockenbau und dem Holzbau (DIN 4102-4:2016-05
Abschnitt 10), ist der Einsatz von Dämmstoffen aus Mineralwolle nach
DIN EN 13162 vorgesehen. Aus brandschutztechnischer Sicht werden an
diese Dämmstoffe meist Anforderungen an die (Nenn-)Dicke und die Dichte
gestellt, sie müssen nichtbrennbar sein und einen Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C
haben – und das bereits seit der Ausgabe von 1981, also schon vor der Ein-
führung der Bauproduktenrichtlinie. Weiterhin ist die „Muster-Richtlinie
über brandschutztechnische Anforderungen an hochfeuerhemmende Bau-
teile in Holzbauweise – M-HFHHolzR:2004-07“ in der MVV TB 2020/1 unter
Nr. A 2.2.1.4 als Technische Baubestimmung für „Technische Anforderungen
hinsichtlich Planung, Bemessung und Ausführung“ verankert. Sie fordert in
ihrem Abschnitt 3.1.2 nicht nur, dass die in hochfeuerhemmenden Holz-
bauteilen verwendeten Dämmstoffe nichtbrennbar sein müssen, sondern
auch, dass sie einen „Schmelzpunkt ≥ 1.000 °C gemäß DIN 4102-17“ haben
müssen. Auch die Lüftungsanlagenrichtlinie und die Leitungsanlagenricht-
linie (LüAR bzw. LAR, MVV TB A 2.2.1.11 bzw. A 2.2.1.8) stellt für bestimmte
Verwendungen eine entsprechende Anforderung. In der LAR wird allerdings
die Bezeichnung „Schmelztemperatur“ anstelle von Schmelzpunkt genutzt.
Bauordnungsrechtliche Anforderungen           11

Die Dicke ist ein wesentliches Merkmal der Produkte und kann der Leistungs-
erklärung und CE-Kennzeichnung entnommen werden. Die benötigten
Grenz­abmaße der Dicke (ausgedrückt durch „Toleranzklassen“) ergeben sich
in Abhängigkeit vom Anwendungsbereich aus DIN 4108-10.
Die Dichte, die – wie von den die Grundlage der DIN 4102-4 bildendenden
und zahlreichen weiteren Brandprüfungen her bekannt – ebenfalls den Feuer-
widerstand von Bauteilen beeinflusst, ist kein wesentliches Merkmal für
Mineralwolledämmstoffe nach EN 13162, kann also nicht in der Leistungs-
erklärung angegeben oder ihr entnommen werden. Mehr noch, die Produkt-
norm enthält nicht mal einen Hinweis auf die (existierende) Prüfnorm DIN
EN 1602 „Wärmedämmstoffe für das Bauwesen – Bestimmung der Rohdichte“.
Es ist insofern bemerkenswert, dass die Prioritätenliste des DIBt – trotz seit
Langem bestehender Anforderungen in Technischen Baubestimmungen –
die Dichte nicht als „fehlendes wesentliches Merkmal“ aufführt. Möglicher-
weise gehen die Verfasser der Prioritätenliste davon aus, dass die Dichte ver-
hältnismäßig einfach vom Produktverwender selbst ermittelt werden kann.
Während das für vor Ort vorhandene Dämmstoffe noch möglich sein mag
(wenn auch nicht ohne Weiteres „normgerecht“), ist es doch keine geeignete
Grundlage für die Produktauswahl im Zuge der Beschaffung. In diesem Fall
kann sich ein Käufer also zunächst nur auf die Angaben des Herstellers z. B.
in Produktdatenblättern verlassen und diese zum „Nachweis“ der Erfüllung
der Anforderung heranziehen.
Der „Schmelzpunkt“ von Mineralwolldämmstoffen ist streng genommen kein
„Schmelzpunkt“ aus der Materialwissenschaft, sondern ein Ausdruck für eine
bestimmte Beständigkeit auch nach 90 Minuten Brandbeanspruchung gemäß
Einheits-Temperatur/Zeit-Kurve (ETK). Für einige Verwendungen – siehe
oben – wird diese Beständigkeit, ausgedrückt als „Schmelzpunkt ≥ 1000°C“,
gefordert. Dieses Merkmal von (Mineralwoll-) Dämmstoffen ist bisher kein
„Wesentliches Merkmal“ in der betreffenden Produktnorm EN 13162, es ist auch
bisher nicht im Normungsauftrag für diese Produkte vorgesehen. Die Priori-
tätenliste weist darauf hin, dass die in diesen Fällen benötigte Leistung zum
Nachweis der Erfüllung der Bauwerksanforderung nicht mit der Produktnorm
erklärt werden kann. Sie wird dort als Leistung zu „Formstabilität / Schmelz-
punkt“ bezeichnet. Der Nachweis kann über eine ETA (mit entsprechendem
12  BRANDSCHUTZ pocket – Dämmung

Wesentlichem Merkmal), eine Bewertung der Leistung auf Grundlage von
DIN 4102-17 in einer technischen Dokumentation unter Einschaltung einer
sogenannten „Notifizierten Stelle“ nach BauPVO (vgl. MVV TB D 3) oder über
ehemalige Dokumentationsunterlagen erbracht werden. Für andere Dämmstoffe
als nichtbrennbare Mineralwolldämmstoffe wird (bisher) keine Anforderung
an den Schmelzpunkt bzw. die Formstabilität gestellt.

Fazit
Hinsichtlich des Brandschutzes ergeben sich an Dämmstoffe:
]] immer Anforderungen an ihr Brandverhalten,
]] bei bestimmten „glimmgefährdeten“ Dämmstoffen, die nichtbrennbar oder
   schwerentflammbar sein müssen, zusätzlich die Anforderung, dass sie nicht
   glimmen oder schwelen dürfen,
]] in einigen Fällen Anforderungen an ihre Dicke und ihre Dichte,
]] in besonderen Fällen für Mineralwolle-Dämmstoffe die Anforderung, dass
   sie einen Schmelzpunkt ≥ 1000°C haben müssen.
Wie die Anforderungen genau sind, hängt von zahlreichen Parametern ab und
ist im Rahmen einer Planung zu ermitteln. Die Anforderung an die Dicke
kann z.B. von den aus dem Wärmeschutz resultierenden Anforderungen über-
lagert werden, die höchste geforderte Dicke ist dabei maßgebend. Ebenso
sind natürlich auch die Anforderungen an die Produkte aufgrund der ande-
ren Grundanforderungen an Bauwerke zu berücksichtigen. Wer die Produkte
verwendet, hat die Aufgabe, solche Produkte einzukaufen und zu verwenden,
also einzubauen, welche die Anforderungen in der jeweiligen individuellen
Verwendungssituation erfüllen.
Bei Produkten nach harmonisierten Produktnormen können die Wesent-
lichen Merkmale Brandverhalten und Dicke über Leistungserklärung und
CE-Kennzeichnung nachgewiesen werden. Für das Glimmverhalten, den
Schmelzpunkt und die Dichte sind zusätzliche Nachweise notwendig. Es ist
grundsätzlich denkbar, diese Merkmale der Produkte in einer die Produkt-
normen erweiternden ETA zu erklären. Die Prioritätenliste sieht jedoch auch
andere Möglichkeiten vor. Bei Wärmedämmstoffen mit nationalem Ver-
wendbarkeitsnachweis können alle Merkmale im Verwendbarkeitsnachweis
berücksichtigt werden.
Bauordnungsrechtliche Anforderungen            13

Neue nicht brennbare Hochleistungsdämmstoffe
Aufgrund der steigenden gesetzlichen Anforderungen an Dämmleistung
und Brandschutz wurden von der Bauzulieferindustrie neue Dämm-
materialien entwickelt. Durch diese neuen Materialien, wie z. B. mineralische
mikroporöse Dämmstoffe, können gestalterische Ansprüche des ­Architekten
und wirtschaftliche Interessen des Eigentümers mit den gesetzlichen Vor-
gaben in Einklang gebracht werden. Insbesondere die deutlich geringeren
Aufbautiefen zusammen mit der nahezu temperaturunabhängigen Wärme-
leitfähigkeit der nicht brennbaren Dämmung trägt hierzu bei.

Beispiel: CALOSTAT® von Evonik
]] Die ETA-16/0587 vom 21.01.2020 weist die Euroklasse des Brandver-
   haltens A2-s1,d0 aus.
]] Der Nachweis über das Glimmverhalten wird in der ehemaligen Zulassung
   Z 23.11 1926 als ehemalige Dokumentationsgrundlage geführt.
]] Wärmeleitfähigkeit (λD(23,50): 0,020 W/mK
Aus brandschutztechnischer Sicht darf das Produkt also verwendet werden,
wenn ein Dämmstoff nichtbrennbar sein muss.
14  BRANDSCHUTZ pocket – Dämmung

Tabelle 1: Bauordnungsrechtliche Anforderungen an Wärmedämmstoffe in der stufenweisen
Konkretisierung

 Grundanforderung                 Grundanforderung 2
                                  Brandschutz

 mögliche Anforderungen           An verschiedenen Stellen in der MBO und in
 an das Produkt                   Sonderbauvorschriften oder technischen Bau-
                                  bestimmungen sind Anforderungen an das Brand-
                                  verhalten von Baustoffen gestellt.
 Quellen von                      Verschiedene §§ in MBO, Sonderbauvorschriften
 Anforderungen aus dem            und technischen Baubestimmungen
 Bauordnungsrecht
 Konkretisierung durch            MVV TB Abschnitt A 2:
                                  A 2.1.2 „Anforderungen an das Brandverhalten …“
 Verweise auf Technische          A 2.2.1.2 „Bauaufsichtliche Anforderungen,
 Regeln                           Zuordnung der Klassen, Verwendung von Bau-
                                  produkten, Anwendung von Bauarten: 2019-05“

Tabelle 2: Zuordnung bauaufsichtlicher Anforderungen zu Klassen des Brandverhaltens für
Dämmstoffe mit Verwendbarkeitsnachweis

                                 Mindestens
                                erforderliche                  Anmerkungen
                                   Klasse
      nichtbrennbar                   A2               Weitere mögliche Klasse: A1
    schwerentflamm-                                   Zusätzlich darf im Ü-Zeichen
   bar und nicht bren-                              weder „starke Rauchentwicklung“
                                      B1
   nend abfallend oder                               noch „brennend abfallend oder
       abtropfend                                     abtropfend“ angegeben sein
                                                       Zusätzlich darf im Ü-Zeichen
   schwerentflammbar                  B1             nicht „starke Rauchentwicklung“
                                                              angegeben sein
   normalentflammbar                  B2
Bauordnungsrechtliche Anforderungen                     15

Tabelle 3: Zuordnung bauaufsichtlicher Anforderungen zu Klassen des Brandverhaltens für
Dämmstoffe nach harmonisierten technischen Spezifikation

                               Mindestens           weitere mögliche Klassen bis zur
                              erforderliche         nächsthöheren bauaufsichtlichen
                                 Klasse                      Anforderung
    nichtbrennbar                A2-s1,d0                            A1
 schwerentflammbar                                                A2-s2,d0
 und nicht brennend
                                 C-s2,d0                           B-s2,d0       B-s1,d0
    abfallend oder
     abtropfend                                                                  C-s1,d0
                                                                  A2-s2,d1      A2-s1,d1
                                                                  A2-s2,d2      A2-s1,d2
                                                                   B-s2,d1       B-s1,d1
 schwerentflammbar               C-s2,d2
                                                                   B-s2,d2       B-s1,d2
                                                                   C-s2,d1       C-s1,d1
                                                                                 C-s1,d2
                                                    A2-s3,d0

                                                    A2-s3,d1

                                                    A2-s3,d2
                                                     B-s3,d0
                                                     B-s3,d1
                                                     B-s3,d2
 normalentflammbar                 E-d2              C-s3,d0
                                                     C-s3,d1
                                                     C-s3,d2
                                                     D-s3,d0       D-s2,d0       D-s1,d0
                                                     D-s3,d1       D-s2,d1       D-s1,d1
                                                     D-s3,d2       D-s2,d2       D-s1,d2
                                                        E
Tabelle 4: Standard-Anforderungen an das Brandverhalten von Dämmstoffen

 Vorschrift   Dämmstoffe …                                                                            Anforderung                      Quelle

 MBO          in feuerhemmenden Bauteilen                                      (sofern nicht          normalentflammbar                MBO § 26 Abs. 1 Satz 2
                                                                               zusammen mit
              in hochfeuerhemmenden Bauteilen, deren tragende und aus-         dem Feuerwider-        normalentflammbar                MBO § 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2
              steifende Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen bestehen          stand gefordert                                         mit Satz 2 Nr. 2
                                                                               ist, dass diese Bau-
              in hochfeuerhemmenden Bauteilen, deren tragende und aus-         teile – vollständig    nichtbrennbar                    MBO § 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
              steifende Teile aus brennbaren Baustoffen bestehen (mit einer    – aus nicht-           M-HFHHolzR: Schmelzpunkt         mit Satz 2 Nr. 3
              allseitigen brandschutztechnisch wirksamen Bekleidung aus        brennbaren Bau-        ≥ 1000 °C nach DIN 4102-17       mit M-HFHHolzR 3.1.2
              nichtbrennbaren Baustoffen)                                      stoffen bestehen
                                                                               müssen, wie z.B.
              in feuerbeständigen Bauteilen (tragende und aussteifende                                normalentflammbar                MBO § 26 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1
                                                                               in der MLAR für
              Teile aus nichtbrennbaren Baustoffen, bei raumabschließenden                                                             mit Satz 2 Nr. 2
                                                                               feuerhemmende
              Bauteilen muss eine - andere - in Bauteilebene durchgehende
                                                                               Unterdecken)
              Schicht aus nichtbrennbaren Baustoffen vorhanden sein)

              in hochfeuerhemmenden oder feuerbeständigen Bauteilen, die abweichend von MBO           nichtbrennbar                    MBO § 26 Abs. 4 mit
              § 26 Abs. 2 Satz 3 aus brennbaren Baustoffen bestehen und die der zugehörigen Tech-     Schmelzpunkt ≥ 1000 °C nach      MHolzBauRL1
              nischen Baubestimmung entsprechen1                                                      DIN 4102-17

              als Trittschalldämmung in hochfeuerhemmender oder feuerbeständiger Decke in             normalentflammbar
              Massivholzbauweise nach MHolzBauRL Prinzipskizze 71

              in inneren Brandwänden und Gebäudeabschlusswänden                in Gebäude-            nichtbrennbar                    MBO § 30 Abs. 3 Satz 1 mit
              („äußere Brandwände“, einschließlich deren Bekleidungen)         klasse 5                                                Abs. 7 Satz 3

              in Wänden anstelle von Brandwänden                               in Gebäudeklasse       je nach Feuerwiderstands-        MBO § 30 Abs. 3 Satz 2
                                                                               2 bis 4                anforderung an die Wand
                                                                                                      anstelle einer Brandwand, vgl.
                                                                                                      oben zu Bauteilen allgemein

              in nichttragenden Außenwänden und nichttragenden Teilen tragender Außenwände,           nichtbrennbar                    MBO § 28 Abs. 2 Satz 1 Halb-
              sofern diese keinen Feuerwiderstand haben                                                                                satz 1

              in nichttragenden Außenwänden und nichttragenden Teilen tragender Außenwände,           normalentflammbar                MBO § 28 Abs. 2 Satz 1 Halb-
              die als raumabschließende Bauteile feuerhemmend sind                                                                     satz 2 mit § 26 Abs. 1 Satz 2

              in nichtbrennbaren geschlossenen Profilen der Außenwandkonstruktionen                   normalentflammbar                MBO § 28 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3
                                                                                                                                       mit § 26 Abs. 1 Satz 2
in Oberflächen von Außenwänden sowie Außenwand-                   in Gebäudeklasse      normalentflammbar                  MBO § 28 Abs. 3 Satz 1 mit
                 bekleidungen (außer von äußeren Brandwänden) [z.B. als Teil       1 bis 3                                                  Abs. 5 und § 26 Abs. 1 Satz 2
                 von WDVS]
                                                                                   in Gebäudeklasse      schwerentflammbar und nicht        MBO § 28 Abs. 3 Satz 1 mit
                                                                                   4 und 5 (außer        brennend abfallend oder            Satz 3
                                                                                   Hochhäuser)           abtropfend

                 in Außenwandbekleidungen aus Holz und Holzwerkstoffen1            in Gebäudeklasse      nichtbrennbar                      MBO § 28 Abs. 5 Satz 2
                                                                                   4 und 5 (außer                                           mit
                                                                                   Hochhäuser)                                              MHolzBauRL1

                 in zu verschließenden Hohlräumen zwischen Brandwänden oder Wänden anstelle von          nichtbrennbar                      MBO § 30 Abs. 5 Sätze 2
                 Brandwänden in Gebäudeklasse 2 bis 3                                                                                       und 3

                 in notwendigen Treppenräumen sowie Räumen zwischen notwendigen Treppen-                 nichtbrennbar                      MBO § 35 Abs. 5 Nr. 1
                 räumen und Ausgängen ins Freie

                 in „Laubengängen“ mit nur einer Fluchtrichtung und in notwendigen Fluren                nichtbrennbar                      MBO § 36 Abs. 6 Nr. 1 mit
                                                                                                                                            Abs. 5

MHHR             in Hochhäusern                                                                          nichtbrennbar                      M-HHR 3.7.1

MVStättVO        in Versammlungsstätten                                                                  nichtbrennbar                      MVStättVO § 5 Abs. 1

MVKVO            in Außenwandbekleidungen von Verkaufsstätten mit Sprinkleranlagen und von erd-          schwerentflammbar                  MVKVO § 9 Abs. 1 Nr. 1
                 geschossigen Verkaufsstätten

                 in Außenwandbekleidungen von mehrgeschossigen Verkaufsstätten ohne Sprinkler-           nichtbrennbar                      MVKVO § 9 Abs. 1 Nr. 2
                 anlagen

                 in Deckenbekleidungen von Verkaufsstätten                                               nichtbrennbar                      MVKVO § 9 Abs. 2

                 in Wandbekleidungen in Treppenräumen, Treppenraumerweiterungen, notwendigen             nichtbrennbar                      MVKVO § 9 Abs. 3
                 Fluren und in Ladenstraßen von Verkaufsstätten

MGarVO           unter Decken und Dächern in Großgaragen                                                 nichtbrennbar                      MGarVO § 6 Abs. 6 Nr.1

                 unter Decken und Dächern in Mittelgaragen                                               schwerentflammbar                  MGarVO § 6 Abs. 6 Nr.2
                                                                                                                                                                      Kopfzeile

1
    Die „neue“ MHolzBauRL befindet sich bei Erstellung dieser Publikation noch im europäischen Notifizierungsverfahren. Die Angaben erfolgen auf Basis des Entwurfs der
    Richtlinie vom 28.10.2020
18  BRANDSCHUTZ pocket – Dämmung

Anforderungen an den Brandschutz von
Dämmstoffen in technischen Normen
Tabelle 5: Beispiele für Brandschutz-Anforderungen an Dämmstoffe in Fachnormen in
­Abhängigkeit von Anwendungsgebieten nach DIN 4108-10 für die Hauptanwendungen Dach
 und Wand.

 Anwendungs-       Anwendungstyp
 gebiet nach       nach DIN 4108-10
 DIN 4108-10
                   Kurzzeichen     Beschreibung
 Decke, Dach       DAA             Außendämmung von Dach oder Decke, vor
                                   Bewitterung geschützt, Dämmung unter
                                   Abdichtung

 Wand              WAB             Außendämmung der Wand hinter Bekleidung

                   WAP             Außendämmung der Wand unter Putz

                   WZ              Dämmung von zweischaligen Wänden,
                                   Kerndämmung

                   WH              Dämmung bei Holz- und Holzrahmenbauweise
Anforderungen an den Brandschutz             19

Angaben zum Brandschutz

DIN 18531-1 verweist hinsichtlich der Anforderungen zum Brandschutz auf die
sich aus den Landesbauordnunge ergebenden Anforderungen an das Brand-
verhalten allgemein, die Widerstandsfähigkeit gegen Flugfeuer und strahlende
Wärme (»harte Bedachung«) und mögliche Anforderungen aus der Industriebau-
richtlinie bei Brandbeanspruchung des Daches von unten.
DIN 18516-1 verweist für vorgehängte hinterlüftete Fassaden noch auf die Mus-
ter-Liste der Technischen Baubestimmungen, die inzwischen von der MVV TB
abgelöst worden ist.
DIN 55699 für Wärmedämmverbundsysteme verweist auf die Landesbau-
ordnungen einschlielich möglicher Sonderbauverordnungen sowie die
Zulassungen der Konstruktionen.
Für die Katalogkonstruktionen von DIN 4102-4 erfolgen dezidierte Vorgaben,
wie nichtbrennbare oder schwerentflammbare Dämmstoffe als Kerndämmung
genutzt werden dürfen und was ggf. an zusätzlichen Brandschutzmaßnahmen für
diese Dämmschichten notwendig ist.
Als geregelten Bauarten für tragend und / oder raumabschließend feuerwider-
standsfähige Wände in Holzbauweise sieht DIN 4102-4 bisher nur entweder nicht-
brennbare Mineralwolle-Dämmstoffe mit SP ≥ 1000°C oder bestimmte Holz-
wolle-Dämmstoffe vor. Je nach Konstruktion sind Mindest-Dicke und -Dichte
vorgegeben. Bauarten mit eigenem Anwendbarkeitsnachweis können andere
Anforderungen an Dämmstoffe stellen.
20  BRANDSCHUTZ pocket – Dämmung

Neben den Bauordnungen der Länder, welche die Anforderungen an Bau-
materialien häufig unmittelbar vorgeben, sind auch die technischen Normen
bestimmter Anwendungen in Anlehnung an DIN 4108-10 (Wärmeschutz
und Energie-Einsparung in Gebäude) zu beachten. Hier wird geregelt, welche
anwendungsbezogenen Anforderungen an Wärmedämmstoffe in Gebäuden
gestellt werden und z.B. in welchen Einbausituationen ein nicht brennbarer
Dämmstoff zwingend vorgeschrieben ist. Zusätzlich regelt DIN 4102 das
Brandverhalten von Baustoffen und Bauteilen sehr ausführlich.
Aber auch Anwendungsnormen für z. B. Vorgehängte Hinterlüftete Fassaden
oder Wärmedämmverbundsysteme geben weitere Vorgaben zu Anforderungen
an Wärmedämmung im Hinblick auf den Brandschutz.
Die Auswahl in Tabelle 5 gibt einen Überblick über besonders relevante Vor-
schriften im Zusammenhang von Dämmung und Brandschutz.

 Einsatzgebiete mineralischer Hochleistungsdämmstoffe
 Die schwierige Vereinbarkeit von guter Dämmung und Brandschutz stellt
 eine große Herausforderung dar. Schlanke Dämmstoffe sind oft (schwer)
 entflammbar, was bei vielen Anwendungen für den Brandschutz nicht aus-
 reicht. Herkömmliche nicht brennbare Dämmstoffe dagegen benötigen rela-
 tiv dicke Aufbauten, um gut zu dämmen. Dieser Platz ist oft nicht vorhanden.
 Sowohl die Gestaltung durch Architekt:innen als auch technische Gegeben-
 heiten verlangen aber sowohl schlanke als auch nicht brennbare Dämmun-
 gen. Meist muss daher ein Kompromiss gefunden werden, der jedoch nur
 die Mindestanforderungen erfüllen kann. Seit wenigen Jahren gibt es nun
 nicht brennbare Hochleistungsdämmstoffe auf dem Markt, die diese Lücke
 schließen. Einer der bekanntesten ist CALOSTAT® von Evonik.
 Mineralische Hochleistungsdämmstoffe kommen zum Einsatz, wenn Brand-
 schutz und fehlender Platz es nötig machen. Typische Einsatzorte sind Fassa-
 den (VHF oder Elementfassaden) von Hochhäusern in hochpreisigen Lagen,
 an Tiefgaragen- und Kellerdecken, barrierefreie Loggien, Dachterrassen und
 Austritte, an Engstellen wie Einfahrten, Aufzugschächte und Spandrel-Panels
 oder hinter Regenfallrohren und Rollladenkästen. Hochleistungsdämmstoffe
 wie CALOSTAT® schaffen mehr Raum und ermöglichen effiziente, sichere
 Dämmungen, wo andere Materialien an ihre Grenzen stoßen.
21

                                   Tabelle 6: Empfohlene Anwendungen
Anforderungen an den Brandschutz

                                    PRODUKT        EIGENSCHAFTEN                                                                                              ANWENDUNGEN

                                                                                                                                                                                   Kerndämmung/Vormauerschalen

                                                                                                                                                                                                                                                             Technische Gebäudeausrüstung
                                                   Wärmeleitfähigkeit (λ)

                                                                            10% Stauchung (kPa)

                                                                                                                        Standardabmessung
                                                                            Druckspannung bei

                                                                                                                                                                                                                                                                                            Verputzbar (WDVS)
                                                                                                  Zugfestigkeit (kPa)

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                Innendämmung
                                                                                                                                                                    Dämmelemente

                                                                                                                                                                                                                                          Estrich/Terrasse
                                                                                                                                              Plattenstärke

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                                       Brandschutz
                                                                                                                                                                                                                             Schrägdach
                                                                                                                                                                                                                 Flachdach
                                                   W/(mK)

                                                                                                                                                                                                                                                                                                                               Decke
                                                                                                                        (mm)

                                                                                                                                              (mm)

                                                                                                                                                              VHF
                                    Typ
                                    CALOSTAT®                                                                            1000 ×             20, 25, 30,
                                                  0,019                     ≥ 90                  1                                        40, 50, 60                                                                                                                                                                          
                                                  0,026                                                                  580
                                    MW
                                    CALOSTAT®
                                                  0,023 –                                                                980 ×              30, 40, 50,
                                    Sandwich                                ≥ 50                  >1                                                                                                                                                                                                                            
                                                  0,026                                                                  580                60
                                    MW-F
                                    CALOSTAT®                                                                            1000 ×             10, 20, 25,
                                                  0,019                     ≥ 90                  >1                                                                                                                                                                                                                            
                                    Pad                                                                                  600                30, 40, 50
                                                                                                                                                                                                                                                               geeignet                                              sehr geeignet
22  BRANDSCHUTZ pocket – Dämmung

Praxisbeispiele
Nicht brennbare Fassadendämmung

                                           Neue Hochhäuser für Wohnun-
                                           gen und die Umnutzung von
                                           Bürohochhäusern in den ver-
                                           schiedenen Segmenten liegen
                                           deutlich im Trend. Das Gebäude
                                           CLOUD N°7 beispielsweise
                                           beherbergt luxuriöse Hotel-
                                           zimmer und Apartments inmitten
                                           von Stuttgart. Mit 61 Metern ist
                                           es das höchste Wohngebäude im
                                           Europaviertel – und bietet einen
                                           atemberaubenden Pano­rama-
                                           Blick über die Innenstadt und
                                           das Umland. Beim Gebäudetyp
Quelle: Cloud N°7 GmbH                     Hochhaus (in Deutschland ab
                                           22m Höhe) werden an die Däm-
mung sehr hohe Anforderungen gestellt. Diese muss einerseits sehr schlank
sein, damit viel Raum entsteht, und andererseits sehr strengen Brandschutz-
bestimmungen genügen. Bei der CLOUD N°7 wurde CALOSTAT® zweilagig
(insgesamt 100 mm) als Dämmstoff in der VHF eingesetzt. Damit wurde der
geforderte U-Wert von 0,2 W/(m²K) in den opaken Elementen erfüllt. Mit
einem herkömmlichen mineralischen Dämmstoff der WLG 035 wäre die
Dämmung 170 mm tief und die Umsetzung unmöglich geworden. Des Wei-
teren wurden diverse Deckenuntersichten mit dem Dämmstoff gedämmt.
Praxisbeispiele    23

                                       Dieses nach dem Schweizer
                                       Minergie-­Standard zertifizierte 50
                                       Parteien Mehrfamilienhaus in Muri
                                       im Kanton Bern erreicht seinen
                                       energetischen Standard unter ande-
                                       rem durch den Einbau des Hoch-
                                       leistungsdämmstoffs CALOSTAT® in
                                       seiner Fassade. In Gebäudebereichen
                                       mit hohen Anforderungen an den
Brandschutz ist die Verwendung von Hochleistungsmaterialien von großer
Bedeutung: CALOSTAT® weist eine entscheidend bessere Dämmleistung als
herkömmliche nicht brennbare Dämmmaterialien auf, sodass die Dämm-
stärke maßgebend reduziert und somit viel Platzeinsparungspotential erzielt
werden kann. Besonders zum Tragen kommt dieser Vorteil des Raumgewinns
bei der Dämmung von Balkonen und Rollladenkästen. Gerade in der Sanie-
rung werden bereits geringe Balkonflächen durch dicke Dämmstoffpakete
weiter verkleinert. Die Lage der Beschattungssysteme bestimmt häufig die
Tiefe der Fassadenkonstruktion, die durch einen Hochleistungsdämmstoff
reduziert werden kann.
24  BRANDSCHUTZ pocket – Dämmung

Nicht brennbare Dachdämmung

Auch städtebauliche Vorschriften
können Anforderungen an Dämm-
stoffe hinsichtlich seiner Verwend-
barkeit enthalten. Wie z.B. in Wien,
wo das Dach des Palais Pálffy, dem Sitz
der OSZE, saniert wurde. Umgeben
von sehr gut erhaltener historischer
Gebäudesubstanz in der Innenstadt
durften ausschließlich nicht brenn-
bare Dämmstoffe eingesetzt werden.
Solche Einbausituationen mit wenig
Platz und anspruchsvollen Details
stellen herkömmliche Baustoffe
häufig vor große Probleme. Mit Hilfe
von CALOSTAT® Pure konnten diese
gelöst und der knappe Platz zur Däm-
mung optimal genutzt werden.
Praxisbeispiele   25

Tiefgaragen- / Kellerdeckendämmung

Gerade die Dämmung von Keller- oder Tiefgaragendecken zeigt die Schwierig-
keit von Dämmung zwischen den Anforderungen, möglichst wenig Platz in
Anspruch zu nehmen und gleichzeitig höchste Brandschutzanforderungen
zu erfüllen. Denn das Gebäudeenergiegesetz (GEG 2020) regelt – wie bereits
zuvor die Energieeinsparverordnung (EnEV) – verbindlich, welchen U-Wert
Kellerdecke und Tiefgaragendecken nach einer Sanierung und Dämmung
haben müssen. Häufig gelten hier Anforderungen von
26  BRANDSCHUTZ pocket – Dämmung

Reihenhäuser

Für Einfamilienhäuser bestehen in der Regel keine allzu anspruchsvollen
Brandschutzvorgaben. Bei vielen Objekten werden deshalb Dämmstoffe der
Brandverhaltensklasse B verbaut. Bei Grenzbebauungen, Doppel- und Reihen-
häusern müssen aber an der Grenze der Gebäude Brandschutzmaßnahmen
ergriffen werden, damit im Brandfalle die Flammen nicht von einem Gebäude
auf das andere überschlagen können. An der gemeinsamen Giebelwand in
der Fassade, am Traufpunkt, Stürzen und anderen Stellen am Dach gehen die
Häuser oft nahtlos ineinander über. Die angeordneten Brandschutzbarrieren
müssen aus zugelassenen Dämmstoffen und in der Regel mineralischen nicht-
brennbaren A- Dämmstoffen bestehen. Um weder Platz noch Dämmleistung
zu verlieren, empfiehlt sich der Einsatz von CALOSTAT®, wie in diesem
Reihenhausprojekt in Herzogenaurach.
Erfolgreich im
vorbeugenden
Brandschutz

                                Ihre Vorteile:

                                • Sie bekommen praxisbezogenes
                                  Wissen von erfahrenen Brandschützern
                                  vermittelt.
                                • Durch flexible Lernmodule sind die
                                  Lehrgänge an Ihr Berufsleben angepasst.
                                • Sowohl Einsteigern als auch erfahrenen
Die Lehrgänge:                    Profis wird die Möglichkeit geboten,
                                  sich zielgerichtet fortzubilden.
• Fachplaner Brandschutz
• Fachbauleiter Brandschutz     Mehr Infos unter:
• Brandschutzbeauftragter       www.feuertrutz.de/akademie
• Fachkoordinator Evakuierung

Online-Tagesseminare zur             RM Akademie
Vertiefung wichtiger Themen           powered by
ergänzen das Programm.

                                           FeuerTrutz

                                           RM Rudolf Müller
TM

Top               Effizient: Wärmeleitfähigkeit
                  λ= 0,019 W/mK

Dämmung.          Sicher:Brandklasse A2-s1, d0
                  Nachhaltig:Cradle to Cradle
Top               Certified™ der Stufe Gold

Brandschutz.
Auf minimalem
Platz.          calostat@evonik.com
                www.calostat.de
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