Position Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie "Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III"
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Position Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ Die moderne Parodontitis-Behandlung von PKV-Patienten auf der Grundlage der Translation neuer Leitungsdefinitionen in der gesetzlichen Krankenversichersicherung Bundeszahnärztekammer August 2021
Gebührenrechtliche Einordnung der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ Die im Jahr 2020 von der European Federation of Periodontology (EFP) veröffentlichte S3-Leitlinie „Treatment of Stage I - III Periodontitis“ wurde von der Deutschen Gesellschaft für Parodontolo- gie (dgparo) an die Konditionen des deutschen Gesundheitswesens adaptiert. Die Umsetzung erfolgte unter Beteiligung von 36 wissenschaftlichen Fachgesellschaften, der Bundeszahnärztekammer, der Kassenzahnärztlichen Bundesvereinigung sowie Patientenorgani- sationen. Das Ergebnis ist die S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ (Stand Dezember 2020). Basierend auf dieser Leitlinie entstand im Gemeinsamen Bundesausschuss (GBA) die am 17.12.2020 beschlossene neue Richtlinie zur systematischen Behandlung von Parodontitis und anderen Parodontalerkrankungen für den Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung. Die dort erfolgten Berechnungsbeschränkungen besitzen Gültigkeit im Rahmen der vertragszahn- ärztlichen Behandlung. Voraussetzung der Berechnung nach der GOZ ist lediglich die medizini- sche Notwendigkeit der betreffenden Leistungen. Erfolgt bei der systematischen Parodontitis-Behandlung von PKV-Patienten die Umsetzung der S3-Leitlinie „Die Behandlung von Parodontitis Stadium I bis III“ unter Anwendung wissenschaftlich fundierter neuer Leistungsbeschreibungen, können die Leistungen anhand der folgenden tabel- larischen Auflistung berechnet werden. In dieser ist das aus der S3-Leitlinie resultierende Leistungs- geschehen gemäß den gebührenrechtlichen Bestimmungen der Gebührenordnung für Zahn- ärzte (GOZ) für den privatzahnärztlichen Bereich dargestellt. Die Übernahme von rein auf vertrags- zahnärztlichen Vereinbarungen beruhenden Fristen oder Genehmigungsverfahren sowie defi- nierten Verfahrensabläufen ist dabei nicht erforderlich. * Um die BEMA-Punktzahlen in Euro-Beträge umzusetzen, fand der PAR-Punktwert der Kassengruppe 1/Primärkassen in Niedersachsen (1,1650€, Stand 3.06.2021) Anwendung. ** Die jeweiligen Berechnungsbestimmungen sind ebenso wie inhaltliche Leistungsüberschneidungen (§ 4 Abs. 2 GOZ/GOÄ) zu beachten. 1
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** Erhebung Nr. 04 Geb.-Nr. 4005 GOZ + Parodontaler 12 Punkte/13,98€ Geb.-Nr. 70 GOÄ Screening- Index 1. Die Messung des Parodontalen Screening Index Die Geb.-Nr. 4005 GOZ bildet den Gebührennummern (PSI) bei Versicherten bis zur Vollendung des 18. Le- Leistungsinhalt der BEMA-Nr. 04 0010, 0030, 0050, bensjahres erfolgt an den Indexzähnen 11, 16, 26, 31, nicht vollständig ab: Die schriftliche 0060, 0070, 1000, 36, 46 bzw. bei deren Fehlen an den benachbarten Information des Zahlungspflichti- 1010, 1040, 2130, bleibenden Zähnen. Der Durchbruch dieser Zähne gen durch eine dem Vordruck 11 4000, 4020, 4030, sollte abgeschlossen sein. Die Messung des PSI bei der Anlage 14a des BMV-Z entspre- 4050, 4055, 4060, Versicherten ab Vollendung des 18. Lebensjahres er- chende oder eine vergleichbare 6190 GOZ, folgt an allen vorhandenen Zähnen mit Ausnahme Bescheinigung ist nicht Leistungs- Befunderhebung der Weisheitszähne. bestandteil der Geb.-Nr. 4005 GOZ und Erstellung eines 2. Die Befunderhebung wird mittels einer Messsonde und löst zusätzlich die Berechnung Parodontalstatus (WHO-Sonde) mit halbkugelförmiger Spitze und Mar- der Geb.-Nr. 70 GOÄ Kurze Be- analog (§ 6 Abs. 1 kierung (schwarzes Band zwischen 3,5 und 5,5 mm) scheinigung oder kurzes Zeugnis, GOZ), Parodontolo- durchgeführt. Zur Erhebung ist das Gebiss in Sextan- Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung gisches Aufklärungs- ten eingeteilt. Aufgezeichnet wird der höchste Wert aus. und Therapiege- je Sextant: Die Geb.-Nr. 4005 GOZ ist innerhalb spräch analog (§ 6 Code 0 = schwarzes Band bleibt vollständig sicht- eines Jahres zweimal berech- Abs. 1 GOZ), bar (Sondierungstiefe < 3,5 mm), keine Blutung, kein nungsfähig. Anwendung elek- Zahnstein und keine defekten Restaurationsränder, Der Jahreszeitraum, in dem die tromechanischer Code 1 = schwarzes Band bleibt vollständig sicht- Leistung nach der Geb.-Nr. 4005 Verfahren zur Paro- bar (Sondierungstiefe < 3,5 mm), Blutung auf Sondie- GOZ erneut zweimal berech- dontaldiagnostik ren, kein Zahnstein und keine defekten Restaurations- nungsfähig ist, beginnt an dem Tag analog (§ 6 Abs. 1 ränder, des Jahres, der zahlmäßig iden- GOZ), Code 2 = schwarzes Band bleibt vollständig sicht- tisch ist mit dem Tag des Vorjahres, Mikrobiologi- bar (Sondierungstiefe < 3,5 mm), Zahnstein und/oder an dem die Leistung erstmalig er- sche/immunologi- defekte Restaurationsränder, bracht wurde (§ 188 BGB). sche Testverfahren Code 3 = schwarzes Band bleibt teilweise sichtbar Weitere Indexerstellungen inner- (Probenentnahme (Sondierungstiefe 3,5mm – 5,5mm), halb eines solchen Jahreszeit- Geb.-Nr. 298 GOÄ, 2
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** Code 4= schwarzes Band verschwindet ganz raumes sind analog gemäß § 6 Testdurchführung (Sondierungstiefe > 5,5 mm). Abs. 1 GOZ berechnungsfähig durch den Zahnarzt Wird an einem Parodontium ein Wert von Code 4 ge- (Kommentar der BZÄK zur GOZ, analog (§ 6 Abs. 1 messen, wird für den Sextanten die Messung beendet Stand Januar 2021). GOZ/§ 6 Abs. 2 und für den Sex-tanten ein Wert von Code 4 einge- GOÄ), tragen. Sextanten ohne oder mit nur einem Zahn wer- Herstellung und An- den durch ein „X“ kenntlich gemacht. Klinische Ab- wendung einer indi- normitäten (z. B. Furkationsbeteiligungen, mukogingi- viduellen Schiene vale Probleme, Rezessionen von 3,5 mm und mehr, als Medikamenten- Zahnbeweglichkeit) werden durch einen Stern „*“ träger zur Parodon- gekennzeichnet. talprophylaxe/-the- 3. Der Versicherte erhält eine Information über das rapie analog (§ 6 Untersuchungsergebnis, den möglichen Behand- Abs. 1 GOZ), lungsbedarf, die Notwendigkeit zur Erstellung eines kli- Professionelle Pro- nischen und eines röntgenologischen Befunds sowie thesenreinigung zur Stellung der Diagnose. Diese Informationen erfol- analog (§ 6 Abs. 1 gen in einer für den Versicherten verständlichen Art GOZ) und Weise auf dem Vordruck 11 der Anlage 14a zum Gebührennummern BMV-Z. 1, 5, 5000ff GOÄ 4. Die Leistung nach Nr. 04 kann in einem Zeitraum von zwei Jahren einmal abgerechnet werden. Sie und andere… kann nicht während einer systematischen Behand- lung von Parodontitis und anderer Parodontalerkran- kungen abgerechnet werden. 2. Abrechnungsbestimmung Ziffer 2 zu BEMA-Nr. 174 wird wie folgt gefasst: Die Leistungen nach Nrn. 174 a und 174 b können je Kalenderhalbjahr einmal abgerechnet werden. Ne- ben den Leistungen nach Nrn. 174 a und 174 b kön- nen am selben Tag erbrachte Leistungen nach Nrn. 3
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** IP 1, IP 2, FU 1, FU 2, MHU, UPT a und UPT b nicht abge- rechnet werden. Befunderhe- Nr. 4 Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ bung und Er- 44 Punkte/51,26€ stellung ei- nes Paro- Die „Befunderhebung und Erstel- Gebührennummern dontalstatus lung eines Parodontalstatus“ nach 0010, 0030, 0050, der BEMA Nr. 4 basiert auf einem 0060, 0070, 1000, neuen Klassifikationsschema, das 1010, 1040, 2130, Schweregrad, Ausdehnung, Pro- 4005, 4020, 4030, gressionsrate sowie patientenindi- 4050, 4055, 4060, viduelle Risiko- und Komplikations- 6190 GOZ faktoren zur Grundlage der Beurtei- Mikrobiologische lung der parodontalen Erkrankung /Immunologische und der hieraus resultierenden Testverfahren (Pro- Therapie macht. benentnahme Die Abrechnung der BEMA-Nr. 4 Geb.-Nr. 298 GOÄ, setzt dabei die Verwendung der Testdurchführung Vordrucke 5a/5b voraus. durch den Zahnarzt Die Berechnung der Geb.-Nr. 4000 analog (§ 6 Abs. 1 GOZ knüpft nicht an die Verwen- GOZ/§ 6 Abs. 2 dung eines bestimmten Formblat- GOÄ) tes an und gibt auch den Umfang Herstellung und An- der zu erhebenden Befunde nicht wendung einer indi- detailliert vor. viduellen Schiene Die zu erhebenden parodontalen als Medikamenten- Befunde richten sich vielmehr nach träger zur Paro- 4
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** den Erfordernissen des individuel- dontalprophy- len Krankheitsbildes. laxe/therapie ana- Die Geb.-Nr. 4000 GOZ ist nicht nur log (§ 6 Abs. 1 GOZ) im Rahmen einer systematischen Professionelle Pro- Behandlung von Parodontitis und thesenreinigung anderer Parodontalerkrankungen analog (§ 6 Abs. 1 berechnungsfähig, sondern z.B. GOZ) auch dann, wenn im Anschluss Gebührennummern keine richtlinienkonforme Behand- 1, 5, 70, 5000ff GOÄ lung geplant ist oder wird. Die und andere… Geb.-Nr. 4000 GOZ ist innerhalb ei- nes Jahres höchstens zweimal be- rechnungsfähig. Das „Staging“ und „Grading“ der parodontalen Erkrankung führen zu einem Parodontalstatus, der im Ergebnis auch die daraus folgen- den therapeutischen Konsequen- zen definiert. Diese Leistungen übersteigen in ihrer Gesamtheit den Leistungsinhalt der Geb.-Nr. 4000 GOZ erheblich. Die Dotierung der BEMA-Nr. 4 be- legt diesen Umstand. Erfolgt eine „Befunderhebung und Erstellung eines Parodontalstatus gemäß S3-Leitlinie“ unter den durch die Vordrucke 5a/5b vorge- gebenen Kriterien, ist eine analoge Berechnung gemäß § 6 Abs. 1 GOZ angezeigt. 5
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** Parodonto- ATG Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ logisches 28 Punkte/32,62€ Aufklärungs- und Thera- piegespräch 1. Das Parodontologische Aufklärungs- und Therapie- Das „Parodontologische Aufklä- Gebührennummern gespräch umfasst die Information des Versicherten rungs- und Therapiegespräch“ 0010, 0030, 0050, über den Befund und die Diagnose, die Erörterung (ATG) ist nach seinem Leistungs- 0060, 1040, 4000, von gegebenenfalls bestehenden Therapiealternati- umfang in keiner Gebühr der GOZ 4005, 4050, 4055, ven und deren Bedeutung zur Ermöglichung einer ge- abgebildet. 4060 GOZ, meinsamen Entscheidungsfindung über die nachfol- Es handelt um eine spezifische Be- Mikrobiologi- gende Therapie einschließlich der Unterstützenden ratungsleistung zu einem komple- sche/Immunologi- Parodontitistherapie, die Information über die Bedeu- xen Thema, in seiner inhaltlichen sche Testverfahren tung von gesundheitsbewusstem Verhalten zur Re- Ausgestaltung eng anknüpfend an (Probenentnahme duktion exogener und endogener Risikofaktoren so- die individuelle gesundheitliche Si- Geb.-Nr. 298 GOÄ, wie die Information über Wechselwirkungen mit an- tuation des Patienten. Testdurchführung deren Erkrankungen. Ein vergleichbarer gebührenrecht- durch den Zahnarzt 2. Neben der Leistung nach Nr. ATG kann eine Leis- licher Sachverhalt findet sich z.B. in analog (§ 6 Abs. 1 tung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abge- der Geb.-Nr. 34 GOÄ Erörterung GOZ/§ 6 Abs. 2 rechnet werden. (Dauer mindestens 20 Minuten) der GOÄ) Auswirkungen einer Krankheit auf Herstellung und An- die Lebensgestaltung in unmittel- wendung einer indi- barem Zusammenhang mit der viduellen Schiene Feststellung oder erheblichen Ver- als Medikamenten- schlimmerung einer nachhaltig le- träger zur Parodon- bensverändernden oder lebens- talprophylaxe/-the- bedrohenden Erkrankung – gege- rapie analog (§ 6 benenfalls einschließlich Planung Abs. 1 GOZ) eines operativen Eingriffs und Ab- 6
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** wägung seiner Konsequenzen und Professionelle Pro- Risiken -, einschließlich Beratung – thesenreinigung gegebenenfalls unter Einbezie- analog (§ 6 Abs. 1 hung von Bezugspersonen. GOZ) Gemäß § 6 Abs. 1 GOZ ist eine ana- Gebührennummern loge Berechnung der Leistung „Pa- 1, 5, 70, 5000ff GOÄ rodontologisches Aufklärungs- und und andere… Therapiegespräch“ angezeigt. Patientenin- MHU Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ dividuelle 45 Punkte/52,43€ Mundhygie- neunterwei- sung 1. Die Patientenindividuelle Mundhygieneunterwei- Lediglich einzelne Bestandteile des Gebührennummern sung erfolgt im zeitlichen Zusammenhang mit der Leis- Leistungsinhalts der „Patientenindi- 0010, 0030, 0050, tung nach Nr. AIT und umfasst folgende Leistungen: viduellen Mundhygieneunterwei- 0060, 0070, 1040, − Mundhygieneaufklärung; hierbei soll in Erfahrung sung“ (MHU) werden in Leistungen 2130, 4000, 4020, gebracht werden, über welches Wissen zu parodon- der GOZ (Geb.-Nrn. 1000, 1010, 4030, 4050, 4055, talen Erkrankungen der Versicherte verfügt, wie seine 4005 GOZ) abgebildet, der voll- 4060, 6190 GOZ Zahnpflegegewohnheiten aussehen und welche ständige Umfang der Leistung und Gebührennummern langfristigen Ziele bezogen auf seine Mundgesund- deren strukturierte Zuordnung zu ei- 1, 5000ff GOÄ heit der Versicherte verfolgt nem umfassenden Behandlungs- Mikrobiologische/ − Bestimmung des Entzündungszustands der Gingiva konzept ist jedoch in keiner Gebüh- immunologische − Anfärben von Plaque rennummer der GOZ beschrieben. Testverfahren (Pro- − Individuelle Mundhygieneinstruktion Die Leistung „Patientenindividuelle benentnahme - Praktische Anleitung zur risikospezifischen Mundhy- Mundhygieneunterweisung“ ist ge- Geb.-Nr. 298 GOÄ, giene; hierbei sollten die individuell geeigneten mäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu be- Testdurchführung Mundhygienehilfsmittel bestimmt und deren Anwen- rechnen. durch den Zahnarzt dung praktisch geübt werden analog (§ 6 Abs. 1 GOZ/§ 6 Abs. 2 GOÄ)) 7
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** 2. Die Mundhygieneunterweisung soll in einer die je- Herstellung und An- weilige individuelle Versichertensituation berücksich- wendung einer indi- tigenden Weise erfolgen. viduellen Schiene 3. Neben der Leistung nach Nr. MHU kann eine Leis- als Medikamenten- tung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abge- träger zur Parodon- rechnet werden. talprophylaxe/-the- rapie analog (§ 6 Abs. 1 GOZ) Professionelle Pro- thesenreinigung analog (§ 6 Abs. 1 GOZ) und andere… Antiinfekti- AIT öse Therapie a) je behandeltem einwurzeligen Zahn Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ 14 Punkte/16,31€ b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ 26 Punkte/30,29€ 1. Gegenstand der antiinfektiösen Therapie ist die Ent- Die „Antiinfektiöse Therapie“ (AIT) Gebührennummern fernung aller supragingivalen und klinisch erreichba- ist gemäß Leistungsbeschreibung 0080, 0090, 0100, ren subgingivalen weichen und harten Beläge (Bio- nicht identisch mit den Geb.-Nrn. 2130, 4020, 4025, film und Konkremente) bei Zahnfleischtaschen mit ei- 4070/4075 GOZ Parodontalchirurgi- 4030, 4040, 4110, ner Sondierungstiefe von 4 mm oder mehr. Die Maß- sche Therapie (insbesondere Ent- GOZ, nahme erfolgt im Rahmen eines geschlossenen Vor- fernung subgingivaler Konkre- Lasereinsatz zur gehens und sollte nach Möglichkeit innerhalb von vier mente und Wurzelglättung) an ei- Keimreduktion (z.B. Wochen abgeschlossen werden. nem einwurzeligen Zahn oder Im- aPDT) analog (§ 6 2. Bei besonders schweren Formen der Parodontitis, plantat / einem mehrwurzligen Abs. 1 GOZ), die mit einem raschen Attachmentverlust einher- Zahn, geschlossenes Vorgehen. 8
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** gehen, kann im zeitlichen Zusammenhang mit der Die Geb.-Nrn. 4070/4075 GOZ um- Herstellung und An- Antiinfektiösen Therapie die Verordnung systemisch fassen als parodontalchirurgische wendung einer indi- wirkender Antibiotika angezeigt sein. Therapie auch die ggf. erforderli- viduellen Schiene 3. Mit der Leistung nach Nr. AIT sind während oder un- che, intentionelle Weichteilküret- als Medikamenten- mittelbar danach erbrachte Leistungen nach den tage des Taschenepithels und infil- träger zur Parodon- Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten. trierten Gewebes sowie die Glät- talprophylaxe/-the- 4. Die Gingivektomie oder Gingivoplastik sind mit der tung der Wurzeloberflächen unter rapie analog (§ 6 Nr. AIT abgegolten. Einschluss gezielter Entfernung von Abs. 1 GOZ), kontaminiertem Wurzelzement Professionelle Pro- (vgl. u.a. Parodontologie, K.H. Ra- thesenreinigung teitschak, 1984; Kommentar der analog (§ 6 Abs. 1 BZÄK zur GOZ, Stand Januar 2021). GOZ), Gebühren- Die Instrumentierung ist auf den nummer 1 GOÄ subgingivalen Bereich beschränkt. und andere… Im Unterschied hierzu stellt die Leis- tungsbeschreibung der AIT zu- nächst ausdrücklich nur auf die Entfernung harter und weicher Be- läge, also des mineralisierten und nicht-mineralisierten Biofilms ab. Im subgingivalen Bereich be- schreibt die AIT also die non-inva- sive, nicht-chirurgische subgingi- vale Belagentfernung. Diese Leis- tung ist in der GOZ nicht beschrie- ben und daher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen (siehe hierzu: Katalog selbstständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnender Leis- tungen, BZÄK, Stand Januar 2021; 9
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** VG Stuttgart Az.: 3 K 3921/12 vom 13.02.2013; AG Oldenburg Az.: 7 C 7199/12 (X); AG Celle Az.: 1449/135.2 vom 11.11.2014). Gemäß Leistungsbeschreibung der AIT erstreckt sich das Debridement jedoch im Unterschied zu den Geb.-Nrn. 4070/4075 GOZ auch auf den supragingivalen Bereich und somit auf alle klinisch erreichbaren Zahnoberflächen. Des Weiteren benennt die Leis- tungsbeschreibung der AIT orien- tiert am individuellen Krankheitsbild als fakultative Behandlungsschritte die Gingivektomie und Gingivo- plastik. Die Gesamtleistung „Antiinfektiöse Therapie“ ist auf Grundlage § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Befund- BEV evaluation a) nach AIT Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ 32 Punkte/37,28€ b) nach CPT Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ 32 Punkte/37,28€ 10
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** 1. Die Evaluation der parodontalen Befunde im Rah- Die „Befundevaluation“ (BEV) ist Gebührennummern men der systematischen Parodontitistherapie erfolgt nicht identisch mit dem Parodon- 0010, 1000, 1010, grundsätzlich drei bis sechs Monate nach Beendi- talstatus nach der Geb.-Nr. 4000 1040, 4025, 4050, gung der Antiinfektiösen Therapiegemäß Nr. AIT. Im GOZ, sondern übersteigt deren 4055, 4060, 6190 Falle eines gegebenenfalls erforderlichen offenen Leistungsinhalt deutlich: GOZ, Unterstüt- Vorgehens erfolgt eine weitere Evaluation grundsätz- Die Relationierung des Knochen- zende Parodontitis- lich drei bis sechs Monate nach Beendigung der Chi- abbaus zum Alter des Patienten, therapie, rurgischen Therapie gemäß Nr. CPT. die vergleichende Auswertung der Herstellung und An- 2. Die Dokumentation des klinischen Befunds umfasst Befunddaten mit dem zu Beginn wendung einer indi- die Sondierungstiefen und die Sondierungsblutung, der Behandlung erhobenen Status, viduellen Schiene die Zahnlockerung, den Furkationsbefall, den röntge- die Aufklärung des Patienten über als Medikamenten- nologischen Knochenabbau sowie die Angabe des den Nutzen der unterstützenden träger zur Parodon- Knochenabbaus in Relation zum Patientenalter (%/Al- Parodontitistherapie und die Pla- talprophylaxe/-the- ter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Be- nung und Besprechung der weite- rapie analog (§ 6 funddaten des Parodontalstatus verglichen. Dem ren Behandlungsstrategie sind Abs. 1 GOZ), Versicherten wird der Nutzen der UPT-Maßnahmen er- nicht Leistungsbestandteil der Professionelle Pro- läutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen be- Geb.-Nr. 4000 GOZ. thesenreinigung sprochen. Die Leistung „Befundevaluation analog (§ 6 Abs. 1 3. Neben der Leistung nach Nr. BEV kann eine Leis- nach AIT/CPT“ ist gemäß § 6 Abs.1 GOZ), tung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abge- GOZ analog zu berechnen. Gebührennummern rechnet werden. 1, 5000ff GOÄ und andere… Chirurgische CPT Therapie a) je behandeltem einwurzeligen Zahn Geb.-Nr. 4090 GOZ # s.u. 22 Punkte/25,63€ b) je behandeltem mehrwurzeligen Zahn Geb.-Nr. 4100 GOZ # s.u. 34 Punkte/39,61€ 11
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** 1. Die Chirurgische Therapie erfolgt im Rahmen eines Die „Chirurgische Therapie“ ent- Gebührennummern offenen Vorgehens und umfasst die Lappenopera- spricht den Lappenoperationen 0080, 0090, 0100, tion (einschließlich Naht und/oder Schleimhautver- nach den Geb.-Nrn. 4090/4100 0110, 0120, 0500 bände) sowie das supra- und GOZ. (optional), 3050, subgingivale Debridement. # Die Unterschiedlichkeit in der Be- 3060, 3210, 3240, 2. Der Chirurgischen Therapie hat ein geschlossenes wertungshöhe der Geb.-Nrn. 4025, 4030, 4110, Vorgehen im Rahmen der Antiinfektiösen Therapie 4090/4100 GOZ bestimmt sich da- 4120, 4120, 4130, vorauszugehen. Die zahnmedizinische Notwendigkeit nach, ob die Behandlung an ei- 4133, 4138, GOZ, für ein offenes Vorgehen kann für Parodontien ange- nem Front- oder einem Seitenzahn Gebührennummern zeigt sein, bei denen im Rahmen der Befundevalua- erfolgt und nicht danach, ob ein 1, 2442, 2675ff GOÄ tion eine Sondierungstiefe von 6 mm oder mehr ge- ein- oder mehrwurzeliger Zahn be- und andere… messen wird. handelt wird. 3. Mit der Leistung nach Nr. CPT sind während oder unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Nrn. 105, 107 und 107 a abgegolten. Unterstüt- UPT Die „Unterstützende Parodontitis- Gebührennummern zende Paro- therapie“ (UPT) weist als Leistungs- 1020, 2130, 4020, dontitisthe- komplex, nicht jedoch als Kom- 4025, 4030, 4040, rapie plexleistung, einzelne selbststän- GOZ, dige, obligate und fakultative Leis- Herstellung und An- tungen aus. wendung einer indi- viduellen Schiene als Medikamenten- a) Mundhygienekontrolle Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ träger zur Parodon- 18 Punkte/20,97€ talprophylaxe/-the- b) Mundhygieneunterweisung (soweit erforderlich) Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ rapie analog (§ 6 24 Punkte/27,96€ Abs. 1 GOZ), 12
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** Professionelle Pro- „Mundhygienekontrolle (UPT)“ und thesenreinigung „Mundhygieneunterweisung analog (§ 6 Abs. 1 (UPT)“ sind nicht identisch mit den GOZ), Geb.-Nrn. 1000 und 1010 GOZ. Während die Geb.-Nr. 1010 GOZ Gebührennummern der Kontrolle des Übungserfolges 1, 5000ff GOÄ nach zeitnah vorangegangener und andere… professioneller Mundhygienein- struktion unter der Geb.-Nr. 1000 GOZ dient, wird die Abfolge der GOZ-Leistungen im BEMA in zeitli- cher Abfolge und inhaltlichem Ziel umgekehrt: Die UPT a dient der Evaluation der aktuell vom Patienten praktizierten Mundhygiene ohne zeitnah voran- gegangene Instruktion, bei festge- stellten Defiziten oder Optimie- rungsbedarf erfolgt eine Mundhy- gieneunterweisung nach der UPT b. Das Leistungsziel von UPT a und UPT b stellt durch Benennung und Zu- ordnung im Unterschied zu den GOZ-Leistungen nur auf parodon- tale Erkrankungen ab. Die Berechnungsbeschränkungen der GOZ-Leistungen (Geb.-Nr. 1000 GOZ einmal innerhalb eines Jahres, Geb.-Nr. 1010 GOZ dreimal 13
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** innerhalb eines Jahres, nicht Kalen- derjahres, Grundlage § 188 BGB) verhindern zudem u.U. die vollstän- dige Umsetzung des parodontolo- gischen Behandlungskonzeptes bei höheren Erkrankungsgraden oder bestimmten zeitlichen Staffe- lungen. Die Leistungen „Mundhygienekon- trolle im Rahmen der unterstützen- den Parodontitistherapie“ und „Mundhygieneunterweisung im Rahmen der unterstützenden Paro- dontitistherapie“ sind gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. c) Supragingivale und gingivale Reinigung aller Geb.-Nr. 1040 GOZ Zähne von anhaftenden Biofilmen und Belägen, je Zahn 3 Punkte/3,50€ Trotz nicht völlig identischer Leis- tungsbeschreibungen entspricht die Leistung der UPT c unter Zugrun- delegung eines fachlichen Kon- texts der Geb.-Nr. 1040 GOZ. Be- sondere Ausführungen können in 14
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** Anwendung von § 5 Abs. 2 GOZ Berücksichtigung finden. d) Messung von Sondierungsbluten und Sondierungs- Geb.-Nr. 4005 GOZ tiefen, abrechenbar bei Versicherten mit festgestell- ggf. + tem Grad B der Parodontalerkrankung gemäß § 4 Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ PAR-RL im Rahmen der zweiten und vierten UPT ge- mäß § 13 Abs. 3 PAR-RL, bei Versicherten mit festge- stelltem Grad C im Rahmen der zweiten, dritten, fünf- ten und sechsten UPT gemäß § 13 Abs. 3 PAR-RL 15 Punkte/17,48€ Die Formulierung der Leistungsbe- schreibung der Geb.-Nr. 4005 GOZ („Erhebung mindestens eines Gingivalindex…“) gestattet die Zu- ordnung der UPT d zu dieser Ge- bührennummer. Die Geb.-Nr. 4005 ist zweimal inner- halb eines Jahres (nicht Kalender- jahres) berechnungsfähig. Der Jahreszeitraum, in dem die Leistung nach der Geb.-Nr. 4005 GOZ erneut zweimal berech- nungsfähig ist, beginnt an dem Tag des Jahres, der zahlmäßig iden- tisch ist mit dem Tag des Vorjahres, an dem die Leistung erstmalig er- bracht wurde (§ 188 BGB). 15
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** Sind innerhalb eines Jahres auf Grund einer leitlinienbasierten sys- tematischen Parodontalbehand- lung mehr als zwei Indexerstellun- gen indiziert, so sind der dritte und weitere Indices gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog berechnungsfähig (Kommentar der BZÄK zur GOZ, Stand Januar 2021). e) Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstie- Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ fen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten so- wie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je einwurzeligem Zahn 5 Punkte/5,83€ f) Subgingivale Instrumentierung bei Sondierungstie- Analoge Leistung 6 Abs. 1 GOZ fen von 4 mm oder mehr und Sondierungsbluten so- wie an allen Stellen mit einer Sondierungstiefe von 5 mm oder mehr, je mehrwurzeligem Zahn 12 Punkte/13,98€ Bei der UPT e und UPT f handelt es sich um eine non-invasive, nicht- chirurgische subgingivale Belag- entfernung. Diese Leistung ist in der GOZ nicht beschrieben und bedarf der ana- logen Berechnung gemäß § 6 Abs. 16
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** 1 GOZ (siehe hierzu: Katalog selbst- ständiger zahnärztlicher gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen- der Leistungen, BZÄK, Stand Januar 2021; VG Stuttgart Az.: 3 K 3921/12 vom 13.02.2013; AG Oldenburg Az.: 7 C 7199/12 (X); AG Celle Az.: 1449/135.2 vom 11.11.2014). g) Untersuchung des Parodontalzustands, die hierzu Analoge Leistung § 6 Abs. 1 GOZ notwendige Dokumentation des klinischen Befunds umfasst die Sondierungstiefen und die Sondierungs- blutung, die Zahnlockerung,den Furkationsbefall, den röntgenologischen Knochenabbau sowie die An- gabe des Knochenabbaus in Relation zum Patienten- alter (%/Alter). Die erhobenen Befunddaten werden mit den Befunddaten der Untersuchung nach Nr. BEV oder nach Nr. UPT d verglichen. Dem Versicherten werden die Ergebnisse erläutert und es wird mit ihm das weitere Vorgehen besprochen. Die Leistung nach Nr. UPT g ist ab dem Beginn des zweiten Jahres der UPT einmal im Kalenderjahr abre- chenbar. 32 Punkte/37,28€ 1. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g sollen für ei- Die UPT g ist nicht identisch mit der nen Zeitraum von zwei Jahren regelmäßig erbracht Geb.-Nr. 4000 GOZ. Weder die Son- werden. Die Frequenz ist abhängig vom festgestellten dierungsblutung (z.B. SBI, BOP), die Grad der Parodontalerkrankung gemäß § 4 PAR-RL: Zuordnung zu einem 17
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** − Grad A: einmal im Kalenderjahr mit einem Mindest- Erkrankungsstadium, die verglei- abstand von zehn Monaten chende Auswertung der Befunde − Grad B: einmal im Kalenderhalbjahr mit einem Min- mit der vorangegangenen Befun- destabstand von fünf Monaten devaluati-on, die Erläuterung der − Grad C: einmal im Kalendertertial mit einem Min- Befunde noch die Besprechung destabstand von drei Monaten des weiteren Vorgehens sind Leis- 2. Die Maßnahmen nach Nrn. UPT a bis g können über tungsbe-standteil der Geb.-Nr. den Zeitraum von zwei Jahren hinaus verlängert wer- 4000 GOZ. Ohnehin verhindert die den, soweit dies Zahnmedizinisch indiziert ist. Die Ver- Berechnungsbeschränkung der längerung darf in der Regel einen Zeitraum von sechs Geb.-Nr. 4000 GOZ (zweimal inner- Monaten nicht überschreiten. halb eines Jahres) die Umsetzung 3. Neben der Leistung nach Nr. UPT b kann eine Leis- des Konzeptes bei Erkrankungen tung nach Nr. Ä1 in derselben Sitzung nicht abge- des Stadiums C je nach zeitlicher rechnet werden. Staffelung. 4. Mit der Leistung nach Nr. UPT c sind während oder Die Leistung „Untersuchung des unmittelbar danach erbrachte Leistungen nach den Parodontalzustands, vergleichen- Nrn. 105, 107 und 107 a de Auswertung und Patienteninfor- abgegolten. mation im Rahmen der unterstüt- zenden Parodontitistherapie“ ist gemäß § 6 Abs. 1 GOZ analog zu berechnen. Einschleifen Nr. 108 Geb.-Nr. 8100 GOZ Einschleifen des natürlichen Gebisses zum Kauebe- nenausgleich und zur Entlastung, je Sitzung 6 Punkte/6,99€ Eine Leistung nach Nr. 108 kann nicht im Zusammen- Der Leistungsinhalt der BEMA-Nr. Gebührennummern hang mit konservierenden, prothetischen und chirur- 108 lässt sich der Geb.-Nr. 8100 0010, 0030, 0040, gischen Leistungen abgerechnet GOZ subsumieren. Die Geb.-Nr. 0050, 0060, 0070, 18
Leistung BEMA-Nummer Berechnung gemäß den Bestim- Zusätzlich berech- Bewertungszahl/Honorar* mungen der GOZ nungsfähige Leis- tungen GOZ** werden. 8100 GOZ ist je Zahnpaar und Sit- 1020, 1030, 1040, zung berechnungsfähig. 2010, 2050ff, 2130, 4030, 6190, 7000ff, 8000ff GOZ, alle dar- gestellten parodon- taldiagnostischen/ -therapeutischen Leistungen, Gebüh- rennummer 1 GOÄ, und andere… Nachbe- Nr. 111 Geb.-Nr. 4150 GOZ handlung Nachbehandlung im Rahmen der systematischen Be- Geb.-Nr. 4060 GOZ handlung von Parodontitis und anderen Parodontal- erkrankungen, je Sitzung 10 Punkte/11,65€ Leistungen nach Nrn. 38 und 105 können nicht neben In Abhängigkeit von den in voran- Gebührennummern Leistungen nach Nr. 111 abgerechnet werden, soweit gegangener Sitzung erfolgten pa- 1020, 1030, 0030, Maßnahmen in derselben Sitzung an derselben Stelle rodontaltherapeutischen Leistun- 0040, 0050, 0060, erfolgen gen sind die Geb.-Nrn. 4060/4150 2010, 4020, 4025, GOZ berechnungsfähig. Die leis- 4030, 4050f, 6190, tungen sind je Zahn oder Parodon- GOZ, Gebühren- tium und Sitzung berechnungsfä- nummer 1 GOÄ hig. und andere… 19
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